Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (auch C._______ genannt), Kilinochchi Distrikt (Nordprovinz) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. April 2016 auf dem Luftweg und reiste über Dubai und Tschechien nach Frankreich. Am 9. April 2016 gelangte er auf dem Landweg in die Schweiz. Am 11. April 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo er am 13. April 2016 summarisch zur Person, Ausreise und den Gesuchsgründen befragt wurde. Am 1. Juni 2018 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer trug im Wesentlichen Folgendes vor: A.a Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er habe von seiner Geburt bis 2007 bei seiner Familie in Heimatdorf B._______ gelebt und habe die Schule bis 2001 (bis O-Level) besucht. Er sei ledig. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Von 2004 bis 2007 habe er als Staatsbeamter bei der (…) gearbeitet, bis ihn die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) am
9. Januar 2007 zwangsrekrutiert hätten. Danach habe er sich bis April 2009 bei den LTTE an verschiedenen Orten an der Front im Vanni-Gebiet (Nord- provinz) aufgehalten. Von Juni 2009 bis Oktober 2011 sei er in einem Re- habilitationscamp in D._______ (E._______ Bezirk, North Central Provinz) inhaftiert gewesen. Seine Eltern und vier Geschwister würden im Heimat- dorf B._______ leben. A.b Er habe einen Reisepass besessen, welcher ihm vom Schlepper ab- genommen worden sei. Auf der Reise nach Europa habe er einen im Jahr 2015 ausgestellten und mit einem Touristenvisum versehenen, malaysi- schen Reisepass verwendet. Seine Identitätskarte im Original befinde sich bei den Eltern im Heimatland. A.c Bei den LTTE habe er den Namen «F._______» und etwa den Rang eines 2. Leutnant getragen; er sei einfacher Soldat respektive nicht hoch- rangig gewesen. Im Ausbildungslager in G._______ habe er sein erstes Training bei den LTTE absolviert; danach sei er im Gebiet von H._______ (Nordfront, Befehlszentrum) bei einer Bodentruppe, unter dem Befehl von Colonel I._______, stationiert gewesen. Er habe bei Kampfeinheiten mit- machen müssen, habe aber bei seinen Einsätzen nie Schüsse abgegeben und sei für die Weitergabe von Informationen aus den Schützengräben ver- antwortlich gewesen. Im Jahr 2007 habe er Schussverletzungen am (…) und im (…) erlitten, worauf er sich im Spital von Kilinochchi habe behandeln
E-6912/2019 Seite 3 lassen. Danach sei er nicht mehr an die Front geschickt worden und habe sich im Ausbildungscamp aufgehalten. Im März 2009 hätten seine Familie und er sich der Armee ergeben; er habe danach einer Meldepflicht unterstanden. Er sei mit seiner Familie ins Re- habilitationscamp in J._______ umgesiedelt worden. Diejenigen, die bei der «Bewegung» gewesen seien, hätten sich registrieren müssen, was der Beschwerdeführer aber zunächst nicht gemacht habe. Er sei dann von ei- nem Jungen aus seiner ehemaligen Truppe verraten worden. Danach sei er registriert und sei zum Rehabilitierungs-/Internierungslager verbracht worden, wo er sich vom Juni 2009 bis zu seiner Freilassung im Oktober 2011 aufgehalten habe. Bei den Befragungen während der Rehabilitation habe er den Sicherheitskräften gegenüber ehrliche Angaben gemacht und dabei angegeben, einfacher Soldat der LTTE gewesen zu sein. Nach Kriegsende habe er wieder im Heimatdorf respektive in der bewalde- ten Umgebung von K._______ (bei C._______, Vanni-Gebiet) gelebt. Dort seien damals vier Ausbildungscamps der LTTE situiert gewesen. Er habe als Tagelöhner, bei der (…) und (…) gearbeitet, habe aber nicht in Ruhe seiner Arbeitstätigkeit nachgehen können. Es seien ständig Beamte des CID (Criminal Investigation Department) und Armeesoldaten (…) erschie- nen. Er sei bedrängt und geschlagen worden. Seine Inhaftierung und sein mehrjähriger Aufenthalt im Rehabilitierungscamp seien allen bekannt ge- wesen. In L._______, Jaffna-Distrikt, sei eine Bombe explodiert. In der Folge sei er im Jahr 2012 oder 2013 zweimal von der Armee festgenommen und zum C._______-/(B._______-) Camp im Vanni-Gebiet geführt worden. Im Jahr 2014 hätten die Sicherheitskräfte eine Gruppe gebildet, um die aus der Haft entlassenen Rehabilitierten – auch den Beschwerdeführer – zu überwachen. Sämtliche seiner Bewegungen seien registriert worden. Wenn in der Umgebung irgendetwas vorgefallen sei, seien die ehemaligen Rehabilitierten mitgenommen und geschlagen worden. Die Armeeangehö- rigen gingen davon aus, dass er ein Ausbildner der LTTE gewesen sei. 2015 sei eine «Claymore Mine» im Gebiet M._______ und N._______ explodiert. Nach dieser Minenexplosion sei der Beschwerdeführer und wei- tere vierzehn Rehabilitierte festgenommen worden. Er sei im März 2016
E-6912/2019 Seite 4 einmal im O._______-Army-Camp und beim zweiten Mal, etwa drei Wo- chen später, in der Schule von K._______ inhaftiert worden, wo er miss- handelt worden sei. Er habe bei der Menschenrechtskommission in Sri Lanka ein Verfahren gegen seine Arbeitgeberin, die (…), eingeleitet, weil sich diese aufgrund von Intrigen und Denunziationen seines Onkels und wegen seiner LTTE- Vergangenheit geweigert habe, ihn wieder anzustellen. Der Konflikt am Ar- beitsplatz sei entstanden, weil sich die Soldaten an ihm hätten rächen wol- len. Nach diesem Verfahren sei er wieder bei der (…) angestellt worden. Er sei insgesamt fünf bis sechs Male auf den Posten der Sicherheitskräfte mitgenommen und misshandelt worden. Wegen den erlittenen Folterungen habe er nach wie vor körperliche Einschränkungen. Im März 2015 sei ein junger Rebell verhaftet worden, weil man ihn beschul- digt habe, eine Pistole und eine Bombe auf sich zu tragen. In der Folge hätten die Soldaten und die CID den Beschwerdeführer und weitere Reha- bilitierte beschuldigt, mit dem Rebell zusammengearbeitet und diesen den Behörden nicht verraten zu haben. In diesem Zusammenhang sei er im März 2015 eine Woche lang in einer Schule eingesperrt und dabei miss- handelt worden. Wegen diesem Vorfall sei auch sein Vater, welcher in der Nähe der Schule (…) habe, krank geworden. Wegen der Erkrankung sei- nes Vaters habe man den Beschwerdeführer freigelassen. Im März 2016 seien Zeitungsmeldungen erschienen, wonach der LTTE- Führer Prababakaran (recte: Prabhakaran) und Potta (recte: Pottu) Amman am Leben seien. Deshalb sei der Beschwerdeführer mit anderen Rehabili- tierten im März 2016 wieder in der gleichen Schule eine Woche lang fest- gehalten und dort geschlagen worden. Ihnen sei ihre Erschiessung ange- droht worden für den Fall, dass die LTTE-Führer tatsächlich noch lebten. Dem Beschwerdeführer sei bei einem Toilettengang die Flucht aus der Schule gelungen und er sei nach Hause gerannt. Anschliessend habe sein Bruder seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Sein Bruder habe ihn nach Kilinochchi gebracht. In der darauffolgenden Nacht sei dieser Bruder aufgrund einer Verwechslung anstelle des Be- schwerdeführers festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei etwa zwei Wochen nach seiner Flucht von der Schule aus Sri Lanka ausgereist.
E-6912/2019 Seite 5 Nach seiner Ausreise hätten die Sicherheitskräfte drei bis vier Male die El- tern zu Hause im Zusammenhang mit seiner Person befragt und seine Identitätskarte verlangt. A.d Im Verlauf seiner Anhörung vom 1. Juni 2018 wurde der Beschwerde- führer auf mehrere Unstimmigkeiten zwischen seinen Angaben bei der BzP und der Anhörung (namentlich bezüglich der chronologischen Abfolge der geschilderten Ereignisse sowie der Hintergründe und Dauer seiner Inhaf- tierungen) hingewiesen und ihm wurde Gelegenheit geboten, diese aufzu- klären. Hierzu verwies er insbesondere auf seine Vergesslichkeit und sein schlechtes Erinnerungsvermögen seit seiner in P._______ vorgenomme- nen grossen Operation im (…).
A.e Im Anschluss an die Anhörung hielt die anwesende Hilfswerksvertre- tung (HWV) fest, die Befragung habe «nur an einem konkreten Vorfall eine mündliche Intervention durch die HWV» erfordert; es seien jedoch wieder- holt gereizte, wertende Fragen und Bemerkungen (Fragen 80, 82-83, 85) gestellt und gemacht worden. Aufgrund des oft gereizten Tonfalls dem Be- schwerdeführer gegenüber habe der Sachverhalt nicht vorurteilsfrei erho- ben werden können, was Gefühlsausbrüche (Antwort 88) zur Folge gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe gesundheitliche Beeinträchtigungen und Schmerzen vorgetragen, weshalb die HWV anrege, ein medizinisches Gutachten einzuholen und den Entscheid nicht ohne dieses zu erlassen. Die von der HWV gestellten Zusatzfragen (Fragen 142-145) würden auf- zeigen, dass die Fluchtgründe noch nicht vollständig erhoben worden seien; eine zusätzliche Befragung sei deshalb angezeigt, wozu auch auf die Fragen 150-152 verwiesen werde. A.f Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ins Recht (Nummerierung gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM; vgl. A19; Inhalt gemäss Angaben des Beschwerdeführers): - Beweismittel (BM) Nr. 1und 2: ein Schreiben («Reintegration Certificate 10/31984»), ausgestellt vom «Commissioner General of Rehabilitation (CGR)» am 30. September 2011 respektive ein fremdsprachiges Schreiben, ausgestellt vom «Bureau of the Commissioner General of Rehabilitation, Ministry of Rehabilitation and Prison Reforms» am
30. September 2011; - BM 2: Schreiben des “International Committee of the Red Cross” (ICRC) vom 17. Oktober 2011 betreffend Besuch des Beschwerdefüh-
E-6912/2019 Seite 6 rers durch Delegierte des ICRC am 18. Juni 2009 im «(…) Rehabilita- tion and Training Centre (Q._______ District)» und Entlassung am 30. September 2011 aus dem “(…) Rehabilitation and Training Centre (E._______ District)”; - BM 3: drei fremdsprachige Schreiben der «Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka» vom 8. September 2015, 30. Dezember 2015 und
1. Januar 2016 betreffend Verfahren HRC/(…)/2015 sowie ein fremd- sprachiges Schreiben des «Department of (…)» vom 21. Dezember 2015; - BM 4: ein fremdsprachiges Schreiben datiert 13. Oktober 2014, mit drei Nassstempeln des «Deputy (…) General; Northern Province, Jaffna»; «(…); Divisional Superintendent of (…), Q._______» sowie Datum «21 Oct 2014»; - BM 5: ein eigenhändiges Schreiben des Beschwerdeführers datiert
10. August 2016, mit Nassstempel des Dorfvorstehers «Grama Nilad- hari (…)»; - BM 6: zwei Farbfotos (Aufnahmen der sri-lankischen Identitätskarte des Beschwerdeführers) inklusive Übersetzung; - BM 7: vier Farbfotos (Aufnahmen der Eingangsstrasse zum Dorf K._______); - BM 8: zwei Farbfotos, auf welchen ein mit «Crime Branch» beschrifte- ter Raum abgebildet ist (Aufnahmen des Polizeipostens in B._______, auf welches der Bruder nach seiner Festnahme [nach einer Verwechs- lung mit dem Beschwerdeführer] geführt worden sei); - BM 9: ein Schreiben des Kantonsspitals (KS) P._______, (…), Derma- tologie und Allergologie, vom 28. Mai 2018 (Terminbestätigung vom 19. Juni 2018); - BM 10: Schreiben des KS P._______, Klinik für Chirurgie, (…), datiert
17. Mai 2018, betreffend Einladung zur Sprechstunde vom 7. Juni 2018; - BM 11: fremdsprachiger Auszug aus dem Geburtsregister betreffend den Beschwerdeführer, mit Übersetzung. Die BM 6 und 11 wurden in Kopie eingereicht, alle übrigen Beweismittel im Original respektive im Original und laminiert. Zu diesen Unterlagen führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, die BM 1 und 2 seien ihm bei seiner Haftentlassung ausgehändigt worden. Nach seiner Freilassung aus der Rehabilitation sei ihm seitens seines Arbeitge- bers ([…] Departement) mitgeteilt worden, dass er seine Arbeitsstelle nicht
E-6912/2019 Seite 7 mehr antreten könne, weshalb er bei der HRC von Sri Lanka eine Be- schwerde eingereicht und in der Folge seine Arbeitsstelle wieder erhalten habe (BM 3 und 4). In BM 5 habe er festgehalten, dass er ein Geschäft besitze, was vom Dorfvorsteher seinerseits bestätigt worden sei (BM 5). Er habe am (…) Geschosssplitter, welche auf Röntgenbildern sichtbar seien; eine entsprechende Operation sei für den 7. Juni 2018 vorgesehen (BM 10). Zudem stehe er seit vier Monaten in ärztlicher Behandlung, weil er Schmerzen im (…) und eine entsprechende Narbe habe (BM 9). B. Am 6. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer mehrere Schreiben des KS P._______ nachreichen: - Kurzbericht vom 7. Juni 2018, wonach der Beschwerdeführer am
7. März, 9. April und 28. Mai 2018 in der Sprechstunde der Dermatolo- gie + Allergologie zur ambulanten Behandlung vorgesprochen habe; für den 19. Juni 2018 sei ein nächster Termin geplant; - Schreiben vom 28. Mai 2018, in welchem Angaben zum Termin vom
19. Juni 2018 festgehalten werden (Öffnungszeiten, Kontaktangaben); - Ärztliches Zeugnis vom 23. Dezember 2016 mit Bestätigung des stati- onären Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2016 bis 24. Dezember 2016 sowie die 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer vom 3. Dezember 2016 bis 27. Januar 2017; - Operationsbericht vom 22. November 2016, in welchem festgehalten wird, dass bei einer CT-Untersuchung zwei im Körper des Beschwer- deführers verbliebene Projektile hätten nachgewiesen werden können; eines befinde sich in (…) und ein zweites im «(…)» (…). Während der Operation vom 21. November 2016 habe das Projektil (…) entfernt wer- den können; von einer Entfernung des Projektils (…) sei ärztlich abge- raten worden; - Operationsbericht vom 13. Dezember, welcher festhält, dass im Nach- gang zur Projektilentfernung vom 21. November 2016 ein tiefer Wund- infekt entstanden sei; die Wunde sei vollständig «eröffnet» und ein Ab- zess entfernt worden; - Operationsbericht vom 3. Januar 2017, wonach ein weiterer tiefer Wundinfekt entstanden sei, welcher operativ habe behandelt werden müssen; - Provisorischer Austrittsbericht vom 10. Januar 2017, in welchem die Hauptdiagnosen «postoperativer Wundinfekt mit akuter Osteomyelitis (…) und Citrobacter koseri nach Projektilentfernung am 1.11.2016» so-
E-6912/2019 Seite 8 wie die Nebendiagnose «verbliebenes Projektil (…)» festgehalten wer- den. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen worden; er werde weiterhin medikamentös behandelt; die (…) müssten 14-tägig kontrolliert und die Wundpflege fortgesetzt werden. C. Mit Verfügung vom 21. November 2019 – eröffnet am 25. November 2019
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrele- vanz nicht genügen würden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zwangsrekrutie- rung des Beschwerdeführers durch und dessen Tätigkeit für die LTTE in den Jahren 2007 bis 2009 sowie die anschliessende Absolvierung eines zweijährigen Rehabilitierungsprogramms würden nicht abgesprochen. Die nach der Entlassung aus der Rehabilitation erlittenen Verfolgungsmassna- men könnten jedoch aufgrund der zahlreichen Widersprüche innerhalb der Schilderungen nicht geglaubt werden. Hieran vermöchten die eingereich- ten Beweismittel, deren Authentizität nicht bestritten werde, nichts zu än- dern. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2019 liess der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei wegen Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör (Rechtsbegehren 2), eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Rechtsbegehren 3) respektive zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts (Rechtsbegeh- ren 4) aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu erteilen (Rechtsbegehren 5) respektive die Dis- positivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges sei festzustellen (Rechtsbegehren 6). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es seien die mit der vorliegenden Beschwerde betrauten Gerichtspersonen mitzuteilen und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien; andernfalls seien
E-6912/2019 Seite 9 die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchgremiums bekannt zu geben (Rechtsbegehren 1). Im Weiteren wurden drei Beweisanträge gestellt: Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen abzuklären oder ihm eine Frist zur Beibringung ärztlicher Berichte anzusetzen (Beweisantrag 1); es sei eine erneute Anhörung unter Berücksichtigung seines Gesundheitszu- standes durchzuführen (Beweisantrag 2) und es seien die beim SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich der per- sönliche Eindruck der die Anhörung durchführenden Person zur Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe (Beweisantrag 3; vgl. Ziffer 6 der Beschwerde). D.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe mehrere Verfahrensfehler begangen (nicht vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; Durchführung einer mangelhaften Anhö- rung; mangelhafte Beweisabnahme, fehlerhafte Beweiswürdigung sowie Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs und der Begründungspflicht), welche zwingend zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten (vgl. insbesondere Ziffern 4 und 8 der Beschwerde). Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe würden Asylrele- vanz entfalten. Unter Mitberücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka seit dem Amtsantritt des neuen Staatspräsidenten Gotabaya Rajapaksa am 18. November 2019 erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Mehrere stark risikobegründende Faktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Gefährdung von rückkehrenden tamilischen Asylsuchenden, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, würden vorliegen (vgl. Ziffer 9.2 der Beschwerde). Zudem gingen aus den Schilderungen Hinweise auf sexuelle Misshandlung hervor. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aufgrund des persönlichen Risi- koprofils unzulässig respektive unzumutbar. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D.b Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden insgesamt 202 Be- weismittel nachgereicht: - zahlreiche Berichte aus sri-lankischen und internationalen Medien, von Nicht-Regierungs- und staatlichen Organisationen, sowie der Schwei- zer, der amerikanischen und der sri-lankischen Botschaft;
E-6912/2019 Seite 10 - Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014; - Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014; - Gerichtsakten in Kopie zu Verfahren vor den High Courts in Vavuniya und Colombo (inklusive Übersetzungen); - Formular Ersatzreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsu- lat; - Vernehmlassung des SEM vom 8.11.2017 im Verfahren D-4794/2017; - interne Mitteilung des SEM vom 6.11.2018 im Verfahren N (…); - Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom
26. Januar 2017, Case X vs. Switzerland; - ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters recherchierter und ver- fasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka, Stand 22. Oktober 2018 (inkl. CD-ROM mit Quellen); - vier Farbfotokopien (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers: Aufnahmen von Behördenvorsprachen bei der Familie sowie Abbildun- gen der Mutter des Beschwerdeführers).
E. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2020 hielt der zuständige Instruk- tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– erhoben. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eine diesbezügliche Bestätigung des Sozialdienstes des Kantons R._______ vom 9. Januar 2020 wurde nachgereicht. Dabei wurde nochmals darum ersucht, den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers von Amtes wegen abzuklären respektive eine entspre- chende Frist zur Beibringung entsprechender medizinischer Unterlagen anzusetzen. Im Weiteren wurden zusätzliche Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka deponiert und auf Ereignisse von Ende 2019/anfangs 2020 verwiesen. Die seit den Präsidentschaftswahlen von Ende November 2019 sich verschlechternde Lage in Sri Lanka habe die Risikofaktoren beim Beschwerdeführer verschärft.
E-6912/2019 Seite 11 G. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2020 wurde das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Erwägungen (66 Absätze)
E. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom
25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor- den.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-6912/2019 Seite 12 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Rechtsbegehren 1 der Beschwerde betreffend Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. Zudem wurde mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2020 das ursprüng- lich, durch das EDV-basierte Zuteilungssystem generierte Spruchgremium
– unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – mitgeteilt.
E. 4.2 Im vorliegenden Verfahren wurden zusätzliche Kriterien manuell er- gänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belas- tung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzu- ständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssitua- tion.
E. 5.1 Im Asylentscheid des SEM wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zwangsrekrutierung und seine zweijährige Teilnahme am Reha- bilitationsprogramm nicht in Frage gestellt. Das SEM stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asyl- beachtlichen Ausmasses geworden sei. Seine Angaben zu den Festnah- men und Befragungen seien widersprüchlich und undifferenziert ausgefal- len. In der BzP habe er zwar von mehreren Mitnahmen und Misshandlun- gen gesprochen, jedoch nur zwei einwöchige Festnahmen erwähnt. Er habe sich auch bezüglich der Orte, wo er festgehalten worden sei und der Dauer dieser Festnahmen, widersprochen. Seine Erklärung, die schwere Operation sei verantwortlich für die entstandenen Erinnerungslücken, sei nicht überzeugend. Auch seine Begründungen für die jeweiligen Festnah- men seien nicht identisch ausgefallen und er habe für die Unstimmigkeiten keine nachvollziehbare Erklärungen abgeben können. Die bei der Anhö- rung vorgetragenen zentralen Vorbringen habe er bei der BzP nicht er- wähnt. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass während der zweijährigen
E-6912/2019 Seite 13 Rehabilitierung behördlicherseits genau überprüft worden sei, welche Tä- tigkeiten er bei den LTTE entfaltet habe, weshalb seine Vermutung, die Si- cherheitskräfte hätten gemeint, er sei Ausbildner der LTTE gewesen, nicht glaubhaft sei. Diese Annahme werde weiter gestützt durch den Umstand, dass er gemäss seinen Angaben bei der Anhörung jeweils nur für Stunden, einmal für zwei Tage, befragt und festgehalten worden sei.
Die Authentizität der eingereichten Beweismittel werde nicht bestritten; diese vermöchten jedoch an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern. Ziel der Rehabilitationshaft sei gemäss offiziellen Angaben sicherzustellen, dass ehemals LTTE-nahe Personen «de-radikalisiert» und für die Integra- tion in die Gesellschaft als Zivilpersonen vorbereitet würden. In den Augen der Behörden seien die Betroffenen mit der Entlassung aus der Rehabili- tationshaft bereit für diese Reintegration. In der Regel gebe es gegenüber Rehabilitierten keine Beschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit. Allerdings würden diese vielfach überwacht, etwa durch Melde- und Unter- schriftspflichten, Aufenthaltskontrollen sowie Befragungen. Diese Überwa- chungsmassnahmen erreichten jedoch gemäss Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts in der Regel kein asylrelevantes Ausmass. Auch im Fall des Beschwerdeführers würden keine asylrelevanten Mass- nahmen nach der Entlassung vorliegen. Dieser habe nicht glaubhaft ma- chen können, nach der Rehabilitation Opfer von asylbeachtlichen Verfol- gungsmassnahmen geworden zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten kein Verfolgungsinteresse der sri- lankischen Behörden auszulösen. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich dies seit seiner Ausreise aus dem Heimatland geändert habe. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der geltend gemachten Verbin- dungen zu den LTTE mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe die letzten viereinhalb Jahre vor der Ausreise im Vanni-Gebiet gelebt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zu- mutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Darüber hinaus müssten bei Personen mit Herkunft aus dem Vanni-Gebiet die Wohnsituation gesichert und die Deckung ihres Grundbedarfs gewährleistet sein. Beim Beschwerdeführer sei der Wegwei- sungsvollzug unter Verweis auf das tragfähige familiäre Beziehungsnetz,
E-6912/2019 Seite 14 dessen Berufserfahrung bei (…) und im (…) und dem wirtschaftlichen Hin- tergrund seiner Familie als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird vorgetragen, das SEM habe den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und die Begründungs- pflicht verletzt. Die Anhörung und die Beweisabnahme sei mangelhaft durchgeführt worden. Diese Verfahrensfehler müssten zwingend zur Kas- sation der angefochtenen Verfügung führen (vgl. insbesondere Ziffern 4 und 8 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer erfülle mehrere asyl- res- pektive flüchtlingsrelevante Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund von Scham- und psychischen Barrieren im bisherigen Verlauf des Asylverfah- rens nicht in der Lage gewesen, den Asylbehörden gegenüber offenzule- gen, dass er sexuell misshandelt worden sei. Die Hinweise auf seine psy- chische Beeinträchtigung im Rahmen seiner Anhörung seien mannigfaltig (vgl. A18, Antworten 5, 57 ff. sowie 83 etc.). Auch seine Ausführungen zu den erlittenen Kriegsverletzungen und Misshandlungen sowie seine Ge- fühlsausbrüche würden implizieren, dass er deswegen traumatisiert sei. Er habe auch selbst darauf hingewiesen, dass er unter psychischen Beein- trächtigungen und Erinnerungsschwierigkeiten leide (vgl. Akte A18, Ant- worten 91, 120 und 146). Auf dem Unterschriftenblatt zur Anhörung habe die HWV angeregt, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab- schliessend abzuklären. Das SEM habe dies jedoch unterlassen und die Anhörung im Rahmen einer (reinen) Männerrunde durchgeführt. Die Anhö- rung sei zudem «konfrontativ» erfolgt, was von der HWV ebenfalls ver- merkt worden sei. Der Beschwerdeführer sei während acht Stunden regel- recht verhört worden. Der Rechtsvertreter habe es als notwendig erachtet, die Abklärung dieses rechtserheblichen Sachverhaltselementes durch eine entsprechend spezialisierte Facharztperson vornehmen zu lassen. Der Be- schwerdeführer werde sich in spezialärztliche Behandlung begeben. Zwischen der BzP und der Anhörung seien zwei Jahre und zwei Monate verstrichen. Es liege daher auf der Hand, dass es zu Abweichungen in den Angaben gekommen sei. Prof. Walter Kälin habe in seinem Rechtsgutach- ten vom 23. Februar 2014 dem SEM geraten, die zeitliche Nähe zwischen Anhörung und Befragung zu wahren und die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids durch dieselbe Person durchzuführen. Beiden Empfeh- lungen sei das SEM nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Anhörung und in deren Verlauf angegeben, dass er im
E-6912/2019 Seite 15 bisherigen Verfahren nicht seine gesamten Asylgründe habe offenlegen können. Schliesslich habe das SEM zwischen der Anhörung und dem an- gefochtenen Asylentscheid nochmals rund eineinhalb Jahre verstreichen lassen, ohne dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung erneut das rechtliche Gehör zu gewähren. Es hätten sich tatsächlich in der Zwischen- zeit rechtserhebliche Sachverhaltselemente ergeben, welche nicht in die Beurteilung durch das SEM eingeflossen seien. Es sei namentlich zu re- gelmässigen behördlichen Vorsprachen bei den Verwandten gekommen, bei welchen sich die sri-lankischen Soldaten nach dem Verbleib des Be- schwerdeführers erkundigt hätten. Hierzu würden vier Fotoaufnahmen zu den Akten gereicht. Da der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschla- gen, der deutschen Sprache nicht mächtig und mit den hiesigen administ- rativen Abläufen nicht vertraut sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er diese Vorfälle nicht dargelegt habe. Sein Gesundheitszustand sei abzuklären und eine erneute Anhörung durchzuführen. Zudem müsse das Gericht beim SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beiziehen, aus welchen der persönliche Eindruck der für die Anhörung verantwortli- chen Person zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen hervorgehen würde (vgl. Beschwerdeanträge, Sachverhalt oben, Bst. D.) Das SEM habe im Weiteren das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen und die damit verbundene Begründungspflicht verletzt. Zudem habe es die beim Beschwerdeführer vorliegenden, vom Bundesverwaltungsgericht de- finierten Risikofaktoren, nicht korrekt geprüft, insbesondere die LTTE-Akti- vitäten, die früheren behördlichen Registrierungen, die erlittenen Kriegs- verletzungen, den langjährigen Aufenthalt im Ausland und die fehlenden sri-lankischen Reisepapiere inklusive die zwingend notwendige Vorspra- che auf dem Konsulat. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und nicht richtig ermit- telt worden. Die individuellen Asylgründe und die Zugehörigkeit des Be- schwerdeführers zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asyl- suchenden seien nicht korrekt ermittelt worden. Es bleibe unklar, wie oft, wann und wo er nach seiner Rehabilitationshaft festgenommen worden sei. Auch die Herkunft aus und die Wohnsitznahme im Vanni-Gebiet während der Endphase des Bürgerkriegs sei nicht richtig abgeklärt worden. Zur Si- tuation von Rehabilitierten werde auf die Urteile der High Courts in Va- vuniya vom 25. Juli 2017 respektive in Colombo im Verfahren HC/5186/2010 verwiesen. Die Rehabilitationshaft werde von den sri-lanki- schen Behörden ausdrücklich nicht als Strafverbüssung für vergangene
E-6912/2019 Seite 16 LTTE-Tätigkeiten betrachtet. Zudem sei nie ein Amnestiegesetz in Sri Lanka ergangen. Die Terroranschläge in Sri Lanka vom 21. April 2019 und die Wahl Gota- baya Rajapaksas zum Präsidenten sowie die Entführung einer Mitarbeite- rin der Schweizer Botschaft in Colombo im November 2019 hätten eine erhöhte Gefährdung von Rückkehrern zur Folge. Es werde beantragt, ab- zuklären, ob unter den erpressten Daten der Botschaftsangestellten auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei. Die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde nahe- legen, dass ein tamilischer Asylsuchender, der zum Zeitpunkt seiner Aus- reise nicht verfolgt worden sei, bei entsprechenden LTTE-Verbindungen trotzdem bei einer Rückkehr gefährdet sei. Ehemalige LTTE-Mitglieder seien bis heute gefährdet, auch wenn ihre LTTE-Verbindungen viele Jahre zurückliegen würden. Besonders gefährdet seien rehabilitierte LTTE-Mit- glieder, Kombattanten, aus tamilischen Diasporazentren zurückkehrende und exilpolitisch aktive Personen. Schliesslich würden die Sachverhaltsabklärung und die Glaubhaftigkeits- prüfung des SEM auf einer veralteten Lagebeurteilung vom 16. August 2016 beruhen. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Vorgeschichte des Beschwer- deführers, seines angeschlagenen psychischen Gesundheitszustandes und seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet als unzulässig und unzumutbar einzustufen.
E. 6 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie im Falle ihrer Berechtigung geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 6.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
E-6912/2019 Seite 17 Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 6.1.2 Konkret wurde in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich ausgeführt, die Anhörung des Beschwerdeführers sei erst mehr als zwei Jahre nach seiner BzP und Asylgesuchseinreichung und somit nicht zeitnah durchge- führt worden. Das Interview selbst habe acht Stunden gedauert und sei in einer gereizten, «konfrontiven» Atmosphäre durchgeführt worden. Zudem sei der Asylentscheid des SEM nicht von der für die Anhörung verantwort- lichen Person gefällt worden. Der Beschwerdeführer habe während der An- hörung deutliche Anzeichen einer angeschlagenen psychischen Gesund- heit abgegeben. Die anwesende Hilfswerksvertretung habe selbst ange- merkt, durch die mangelhafte Anhörung seien nicht alle Asylvorbringen vollständig erfasst und somit auch der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt erhoben worden.
E. 6.1.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht schlüssig dar- gelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die ein- lässliche Befragung rund 26 Monate nach der Asylgesuchseinreichung durchgeführt respektive der Asylentscheid rund eineinhalb Jahre nach der Anhörung gefällt wurde, konkret ein Nachteil entstanden sein soll. Er wurde am 1. Juni 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt und konnte seine Asylvorbringen uneingeschränkt vortragen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für das SEM, innert einer klar definierten Frist nach der Gesuchseinreichung zu entscheiden. Die entsprechende Rüge geht somit fehl.
E. 6.1.4 Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, der SEM-Entscheid sei nicht durch die gleiche Person gefällt worden, die die Anhörung durchge- führt habe, ist festzuhalten, dass es sich bei dem in diesem Zusammen- hang zitierten Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 lediglich um eine Empfehlung von Professor Walter Kälin handelt, die Anhörung und die Ab- fassung des Asylentscheids möglichst in Personalunion durchzuführen, und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 6.1.1 mit weiteren Verweisen). Die diesbezügliche Rüge stösst deshalb ebenfalls ins Leere.
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E. 6.1.5 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die zeitliche Länge der An- hörung vom 1. Juni 2018 und die dabei vorherrschende, angeblich «kon- frontive» und gereizte Befragungssituation. Es ist aktenkundig, dass die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen um 9:30 Uhr begann und – inklusive Rückübersetzung – um 17:35 Uhr beendet wurde. Von 10:45 bis 10:55 Uhr wurde eine kurze, und von 12:30 bis 13:00 Uhr eine etwas längere Mittagspause durchgeführt. Von 14:30 bis 14.50 sowie von 15:50 bis 16:00 Uhr (bei der Rückübersetzung) wurden weitere Pausen eingehalten (vgl. A18, S. 1, 6, 13 und 22). Alleine die insgesamt acht Stunden dauernde Anhörung führt nicht zur Einschränkung der Ver- wertbarkeit des Protokolls vom 1. Juni 2018. Ferner ist der Beschwerde- führer mit seiner handschriftlichen Unterzeichnung des Anhörungsproto- kolls und der damit expliziten Bestätigung, dass das Protokoll seine Anga- ben korrekt und vollständig widergebe (vgl. A18, S. 23), grundsätzlich zu behaften.
E. 6.1.6 Es finden sich im fraglichen Protokoll auch inhaltlich keine klaren Hin- weise für den behaupteten gereizten Befragungsstil, für Ermüdungser- scheinungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerde- führers, die, wie in der Beschwerde behauptet, sein Aussageverhalten of- fensichtlich beeinflusst haben sollen. Die von der HWV genannten Proto- kollstellen (Fragen 80, 82, 83, 85) sind nicht als Unsachlichkeiten einzustu- fen; vielmehr hat der SEM-Sachbearbeiter den Beschwerdeführer berech- tigterweise in seinem Redefluss unterbrochen und direkte Vorhalte zu des- sen wenig logischen Aussagen gemacht. Dieses Vorgehen ist sachlich an- gebracht. Das Protokoll hält zwar fest, dass er an gewissen Stellen geweint und mit einer «unruhigen Stimme» gesprochen habe (vgl. A18, Antwort 88). Auffallend ist diesbezüglich, dass seine Emotionen bei der Schilderung sei- ner familiären Situation aufkamen. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe kann alleine aufgrund dieser Gefühlsausbrüche nicht auf eine offensichtliche Traumatisierung des Beschwerdeführers geschlos- sen werden. Für die behauptete Traumatisierung respektive psychische Beeinträchtigungen sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen. Obwohl in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellt wurde, dass sich der Be- schwerdeführer in spezialärztliche Behandlung begeben werde (vgl. Ziffer 4.1.1, S. 10) wurden im Verlauf des mehrjährigen Beschwerdeverfahrens keine diesbezüglichen fachärztlichen Berichte eingereicht, die entspre- chende psychische Krankheitsbilder untermauern und die angeblichen Ein- schränkungen im Aussageverhalten plausibel erklären könnten.
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E. 6.1.7 Anderweitige, konkrete Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die Gefühlsausbrüche des Beschwerdeführers während seiner Anhörung in einen Zusammenhang mit einer sachlich nicht geboten, gar aggressiven Befragungstechnik des SEM-Mitarbeitenden gebracht werden müssten, sind ebenso wenig erkennbar. Aus den diesbezüglichen Protokollstellen geht hervor, dass die Befragung nach den Gefühlsausbrüchen erst fortgesetzt wurde, nachdem der Be- schwerdeführer gefragt worden war, ob es ihm etwas besser gehe und er diese Frage bejahen konnte (vgl. Antwort 89). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Befragenden aufgefordert wurde, seine Erlebnisse «in Kürze» respektive «zusammengefasst» zu schildern (vgl. Antworten 39, 41 und 85) respektive sich auf das Wesentliche zu konzentrieren (vgl. Antwort 58) vermag nicht auf eine unangebrachte Befragungsatmosphäre, oder auf einen unzulässigen Befragungsstil zu schliessen. Aus dem Proto- koll geht nämlich vielmehr klar hervor, dass dem Beschwerdeführer durch- aus Raum geboten wurde, die Schilderungen zu detaillieren respektive den Sachverhaltsvortrag durch noch nicht Erwähntes zu ergänzen (vgl. Antwor- ten 60, 61, 64, 86). Es wurden auch mehrere konkrete Nachfragen gestellt (beispielhaft, die Fragen 27, 29, 31-34, 44, 54, 67, 78, 79, 97, 102 und 143), was gegen einen gereizten oder zeitlich drängenden Befragungsstil spricht. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, seine Asyl- vorbringen im Rahmen von freien Berichten (vgl. A18, Antworten 39, 40, 57ff., 64ff., 84ff.) und auf konkrete Fragen hin vorzutragen. Er wurde auch auf bestehende inhaltliche Unstimmigkeiten hingewiesen und ihm wurde ausreichend Gelegenheit geboten, sich hierzu zu äussern (vgl. Antworten 112ff.). Die vom Befrager angewandte Befragungstechnik ist nicht zu be- anstanden und spricht gegen den behaupteten Zeitdruck oder konfrontiven Befragungsstil.
E. 6.1.8 In der Beschwerde wird weiter behauptet, der Beschwerdeführer habe selbst darauf hingewiesen, dass er unter psychischen Beeinträchti- gungen und Erinnerungsschwierigkeiten leide und dazu auf das Anhö- rungsprotokoll (Antworten 91, 120 und 146) verwiesen. Diesbezüglich muss jedoch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seine Erin- nerungslücken als Folgen der in der Schweiz durchgeführten chirurgischen Operation erklärt und nicht auf eine Einschränkung seines psychischen Gesundheitszustandes zurückführt.
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E. 6.1.9 In den Fragen 128-130 wurde der Beschwerdeführer explizit nach seinem Gesundheitszustand gefragt. Hierzu gab er einzig Angaben zu sei- nen physischen Schlussverletzungen zu Protokoll. In Frage 146 wurde er von der HWV dann nach seinem psychischen Gesundheitszustand gefragt, worauf er angab, er sei in der Schweiz unglücklich, weil seine ganze Fami- lie in Sri Lanka sei. Psychische Probleme und entsprechende Krankheits- bilder trug er demgegenüber nicht vor. Nachdem er in Frage 131 zur Nach- reichung eines Arztzeugnisses aufgefordert wurde, reichte er einige fach- ärztliche Unterlagen zu seinen chirurgischen Eingriffen im Zusammenhang mit den in seinem Körper verbliebenen Projektilen ein (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B). Angaben oder Beweismittel zu seiner angeblich angeschla- genen psychischen Gesundheit wurden demgegenüber nicht beigebracht.
E. 6.1.10 Die behaupteten kognitiven Einschränkungen im Erinnerungsver- mögen des Beschwerdeführers finden weder im BzP- noch im Anhörungs- protokoll eine stützende Grundlage. Alleine der Umstand, dass die HWV auf angebliche Einschränkungen hindeutete, vermag ohne untermauernde Hinweise im Protokoll selbst keine mangelhafte Befragung darzutun.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs- pflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs.
E. 6.2.1 Die behördliche Begründungspflicht soll dem von einem Entscheid Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 6.2.2 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf- gezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen we- sentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe, insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka, auseinandergesetzt und ist zum Schluss ge- kommen, dass weder die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers noch die aktuelle Lage in Sri Lanka eine Verfolgung nahelegen.
E. 6.2.3 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbrin- gen gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sach-
E-6912/2019 Seite 21 verhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Die ent- sprechenden Argumente sind Bestandteil der materiell-rechtlichen Prüfung des Asylgesuches. Auch das Vorbringen, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtge- schichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen beurteilt werden müssen, beschlägt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Schliesslich zeigt die ausführliche 88-seitige Beschwerdeeingabe sowie die nachgereichte, 28 Seiten umfas- sende Eingabe vom 21. Januar 2020 deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor.
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine rechtli- che Gehörsverletzung substanziiert darzutun. Soweit in den Ziffern 4.1.2 und 4.1.3 der Beschwerde beantragt wird, es seien die vom SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen der persönli- che Eindruck der für die Anhörung verantwortlichen Person zur Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen hervorgehen würde, bleibt festzuhalten, dass keine solche internen Akten angelegt worden sind. Beweisantrag 3 wird daher abgewiesen.
E. 6.4 Im Beschwerdeverfahren wird weiter beanstandet, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt.
E. 6.4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 6.4.2 Konkret wird geltend gemacht, das SEM habe den Beschwerdeführer zu diversen Sachverhaltselementen nicht befragt und dadurch den Sach- verhalt nicht korrekt ermittelt; der Beschwerdeführer habe sowohl bereits vor, als auch während seiner Anhörung ausgesagt, dass er im bisherigen Verfahren nicht seine gesamten Asylgründe habe offenlegen können (vgl. Ziffern 4.1.2, S. 13 der Beschwerde).
E-6912/2019 Seite 22 Diese in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter belegten Behauptungen hal- ten einer Überprüfung nicht stand. Insbesondere weist weder die BzP- noch das Anhörungsprotokoll Aussagen des Beschwerdeführers auf, in welcher er andeuten soll, seine Asylgründe nicht vollständig vorgetragen zu haben. Während der Anhörung wurde ihm vielmehr mehrfach Gelegen- heit eingeräumt, weitere Gründe für sein Asylgesuch darzulegen (vgl. A 18, Fragen 61, 64, 73, 84, 86 und 125).
E. 6.4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird zwar neu behauptet, der Beschwer- deführer habe im Heimatland sexuelle Übergriffe erlitten und daraus der Schluss gezogen, sein Gesundheitszustand sei nicht vollständig ermittelt worden. Zudem wird gerügt, das SEM habe es unterlassen, die Befragung im Rahmen einer «Männerrunde» durchzuführen. Der Beschwerdeführer lässt es jedoch mit der blossen Behauptung der er- littenen sexuellen Misshandlungen bewenden. Er untermauert diese An- gabe sowie seine Erklärung, aus Scham und wegen «psychischen Barrie- ren» diese Übergriffe im bisherigen Asylverfahren nicht vorgetragen haben zu können, weder mit spezifizierenden Ausführungen, noch hat er entspre- chende fachärztliche Berichte eingereicht, obwohl er – im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Ende Dezember 2019 – in Aussicht stellte, sich ent- sprechend fachärztlich behandeln zu lassen (vgl. Ziffer 4.1.1 der Be- schwerde). Der Umstand, dass er keine einschlägigen, medizinischen Un- terlagen nachreichte, wäre allenfalls darauf zurückzuführen, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist; er kann jedoch nicht als Grundlage für die behauptete unvollständige Ermittlung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes herangezogen werden. Nachdem der Beschwerdefüh- rer auch im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens keine Hinweise auf sexuelle Misshandlungen vorgetragen oder angedeutet hat, war das SEM auch nicht gehalten, ihn im Rahmen eines rein männlich zusammengesetz- ten Befragungsteams anzuhören oder weitere Abklärungen zu seinem psy- chischen Gesundheitszustand vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer stand insgesamt mehr als zwei Jahre Zeit zur Ver- fügung, um entsprechende medizinische Unterlagen zur Untermauerung seiner psychischen Verfassung einzureichen. Nachdem es ihm offenbar ohne Weiteres möglich war, Unterlagen zur Stützung seines physischen Gesundheitszustandes beizubringen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B), bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er – obwohl er seit Dezember 2019 von ei- nem im Asylverfahrensrecht versierten Rechtsvertreter vertreten wird - be- züglich der behaupteten psychischen Beeinträchtigungen untätig blieb.
E-6912/2019 Seite 23 Der Beweisantrag 1 (Abklärung des Gesundheitszustands von Amtes we- gen respektive Fristansetzung zur Beibringung entsprechender medizini- scher Unterlagen) ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6.4.4 In der Rechtsmitteleingabe wird schliesslich bemängelt, das SEM habe im Rahmen seiner Entscheidfindung die Herkunft des Beschwerde- führers aus respektive seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet nicht berücksich- tigt. Auch diese Rüge erweist sich offensichtlich als aktenwidrig. Im ange- fochtenen Entscheid wird sowohl im Sachverhalt, als auch in den Erwä- gungen der Umstand mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Kilinochchi stammt und die letzten viereinhalb Jahre vor seiner Ausreise im Vanni-Gebiet verbracht hat (vgl. Ziffern I/3 und III/2).
E. 6.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Das Bundesverwaltungsgericht stellt keine Verletzungen der Verfah- rensvorschriften fest. Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten korrekt und vollständig erstellt. Es wurden keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, die indizieren würden, dass das BzP- und/oder das Anhörungsprotokoll nicht oder nur unter Vorbehalt für die Beurteilung des vorliegenden Asyl- verfahrens beigezogen und mitberücksichtigt worden wären. Es besteht auch keine Veranlassung, den Beschwerdeführer zusätzlich an- zuhören. Der in Ziffer 6 der Beschwerde gestellte Beweisantrag 2 wird des- halb abgewiesen. Damit besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuhe- ben. Die entsprechenden auf eine Kassation lautenden Rechtsbegehren 2- 4 sind deshalb abzuweisen. Auf die rechtliche Prüfung der Asylvorbringen ist in den nachstehenden Er- wägungen weiter einzugehen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-6912/2019 Seite 24
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 8.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das SEM die im Jahr 2007 erfolgte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE, seine bis 2009 dauernde Tätigkeit für diese Gruppierung und sein damit einherge- hender Aufenthalt im Vanni-Gebiet während dieser Zeit, sowie sein von Juni 2009 bis Oktober 2011 dauernder Aufenthalt in einem Rehabilitie- rungscamp nicht in Frage gestellt hat. Auch das Gericht sieht keine kon- krete Veranlassung, an diesen Vorbringen zu zweifeln.
E. 8.2 Wie das SEM jedoch einlässlich und nachvollziehbar aufgezeigt hat, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylbeachtliche Verfolgungs- massnahmen für den Zeitraum nach seiner Entlassung aus der Rehabilita- tionshaft im Oktober 2011 bis zu seiner im April 2016 erfolgten Ausreise glaubhaft dazutun.
E. 8.2.1 Das SEM hat insbesondere die gravierenden Widersprüche inner- halb der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend aufgezeigt. So trug der Beschwerdeführer bei der BzP lediglich zwei jeweils einwöchige Fest- nahmen vor; er sei das erste Mal im März 2015 und das zweite Mal im März 2016 festgenommen worden; bei beiden Festnahmen sei er jeweils in das- selbe Schulhaus geführt und dort je eine Woche lang festgehalten worden (vgl. A3, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung schilderte er zwar zunächst auch zwei Festnahmen, die im Zusammenhang mit Bombenexplosionen erfolgt seien (Antwort 90). Er widersprach sich jedoch bezüglich deren Haftdauer und – orten: Bei der Verhaftung in der Schule sei er zwei Tage lang und bei der Festnahme im B._______-Camp vier Stunden lang festgehalten worden (Antworten 91, 98 und 99). Diese beiden Festnahmen hätten sich im Jahr 2016, im Abstand von etwa drei Wochen, ereignet (Antworten 91, 92 sowie 96). Zudem erwähnte er eine dritte Festnahme, die im Zusammenhang mit
E-6912/2019 Seite 25 seinem gegen die (…) – seine Arbeitgeberin – geführten arbeitsrechtlichen Verfahren erfolgt sei; dabei sei er im O._______-Camp einen Tag und eine Nacht lang festgenommen worden (vgl. Antworten 97 und 98). Bei der An- hörung gab er weiter zu Protokoll, er sei insgesamt fünf bis sechs Male auf den Posten der Sicherheitskräfte mitgenommen worden (vgl. Antwort 65).
E. 8.2.2 Das SEM hat zutreffend erwogen, dass es sich bei diesen Verhaftun- gen nicht um unwesentliche Details seines Sachverhaltsvortrages handelt. Vielmehr begründet der Beschwerdeführer seine Ausreise aus dem Hei- matland mit diesen Geschehnissen, weshalb von ihm erwartet werden durfte und musste, dass er sich zu erinnern vermag, ob er von den Sicher- heitskräften gesamthaft zwei Wochen, tageweise oder bloss für einige Stunden in Gewahrsam genommen worden ist und an welchen Örtlichkei- ten er wie lange inhaftiert wurde. Auch wenn er – wie vorgetragen – einen schweren chirurgischen Eingriff hat über sich ergehen lassen müssen und angeblich seither an Erinnerungslücken leidet, vermag diese rund 18 Mo- nate vor der Anhörung durchgeführte Operation im KS P._______ die mas- siven Widersprüche zu zentralen Aspekten seiner Asylbegründung nicht plausibel aufzuklären. Diese erheblichen Ungereimtheiten in Kernelemen- ten der Asylbegründung des Beschwerdeführers lassen bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufkommen.
E. 8.2.3 Hinzu kommt, dass er die Gründe für seine jeweiligen Festnahmen divergierend geschildert hat. Bei der BzP gab er an, seine Festnahme im März 2015 sei erfolgt, weil ein Junge, der früher bei den LTTE gewesen sei, mit einer Waffe und einer Bombe verhaftet worden sei; dem Beschwer- deführer und weiteren entlassenen Rehabilitierten sei vorgeworfen wor- den, mit diesem Jungen zusammengearbeitet zu haben. Die Festnahme im März 2016 sei erfolgt, nachdem Zeitungen davon berichtet hätten, dass zwei LTTE-Führer noch am Leben seien; die Sicherheitskräfte hätten vom Beschwerdeführer und den Rehabilitierten erfahren wollen, ob die beiden Führer tatsächlich noch lebten. Bei der Anhörung führte er hingegen seine beiden Festnahmen, die nicht im Zusammenhang mit seinem gegen seine Arbeitgeberin gerichteten Verfahren gestanden hätten, auf den Vorwurf der Behörden zurück, er sei für zwei Bombenattentate (mit-)verantwortlich ge- wesen (A18 Antworten 85, 90 und 90, 94 und 107ff.). Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Be- schwerdeführers nicht überzeugend ausgefallen sind, sind zu bestätigen. In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass der Beschwerde- führer bei der einlässlichen Anhörung die bei der BzP erwähnten LTTE- Führer beziehungsweise die Medienberichterstattung zu diesen mit keinem
E-6912/2019 Seite 26 Wort erwähnt hat. Der bei der Anhörung als zentrales Vorbringen erwähnte Verdacht der Behörden, er sei Ausbildner bei den LTTE gewesen, hat er demgegenüber bei der BzP nicht ansatzweise vorgetragen. Diese Vorbrin- gen können deshalb ebenfalls nicht geglaubt werden. Die dargelegten Un- gereimtheiten bekräftigen die bereits bestehenden erheblichen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen zusätzlich.
E. 8.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be- fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat- lichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor- liegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhan- den sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfol- gung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver- gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub- jektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).
E. 8.4 Aufgrund der vom Beschwerdeführer zwischen Juni 2009 und Oktober 2011 erlittenen Rehabilitationshaft allein ist die Begründetheit seiner Ver- folgungsfurcht nicht anzunehmen, zumal diese Vorverfolgung zum Zeit- punkt der Ausreise bereits über vier Jahre zurücklag. Wie in der angefoch- tenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, erreichen die mit dem Ab- schluss der Rehabilitationshaft regelmässig einhergehenden Überwa- chungsmassnahmen in der Regel kein asylrelevantes Ausmass. Vorlie- gend konnte der Beschwerdeführer nach seiner Rehabilitation wieder nach Hause zurückkehren, sich ohne Auflagen frei bewegen und bis zur Aus- reise einer Arbeitstätigkeit bei einer staatlichen Stelle nachgehen (vgl. A18, Antwort 48). Er konnte nicht glaubhaft dartun, dass er nach der Rehabilita- tion Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses ge- worden wäre. Entgegen den Aussagen in der Beschwerde konnte er die angeblich massiven Behelligungen nicht als überwiegend wahrscheinlich dartun. Seine Angaben zu den mehrfachen behördlichen Mitnahmen sind
E-6912/2019 Seite 27 widersprüchlich ausgefallen, so dass sie nicht geglaubt werden können. Der allgemeinen Überwachung rehabilitierter LTTE-Kämpfer unterstand der Beschwerdeführer seit Jahren, ohne dass diese ihn im Zeitraum ab Herbst 2011 bis zur Ausreise im Frühjahr 2016 veranlasste hätte. Es ist nicht anzunehmen, dass die heimatlichen Sicherheitskräfte ihn, der ge- mäss eigenen Angaben den Behörden gegenüber zugegeben hatte, bloss einfacher LTTE-Soldat gewesen zu sein (vgl. A18, Antwort 76), über einen Zeitraum von über vier Jahren nicht intensiver kontrolliert und beobachtet hätten, wenn sie ihn bezüglich seiner früheren Verbindungen zu den LTTE tatsächlich weiterhin konkret verdächtigt und ein ernsthaftes Interesse an seiner Person gehabt hätten. Nach dem Gesagten sind die bekannten Massnahmen der sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerde- führer als Rehabilitierten weder intensiv genug noch vermochten sie einen asylbeachtlichen, unerträglichen psychischen Druck zu verursachen. Das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen.
E. 8.5 Andere Vorfluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht. Alleine seine Behauptung, die Behörden seien etwa drei Wochen vor der Beschwerdeerhebung, im Herbst 2019, bei seiner Familie in Sri Lanka erschienen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt (vgl. Be- schwerde, S. 13), vermag kein anhaltendes Interesse der Sicherheitskräfte an seiner Person als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Auf den dies- bezüglich eingereichten vier Fotoaufnahmen wird eine Frau, angeblich die Mutter, respektive eine Personengruppe abgebildet, darunter eine Person mit Waffe und in Uniform. Diese Aufnahmen sind nicht geeignet, den Hin- tergrund des Personentreffens aufzuzeigen oder in ihnen einen asylbe- achtlichen Zusammenhang zu erkennen. Diesen Beweismitteln muss des- halb die Beweiskraft für die behauptete Suche nach dem Beschwerdefüh- rer abgesprochen werden. Auch die beim SEM eingereichten Fotoaufnah- men eines Büros mit der Anschrift «Crime Branch» respektive Aufnahmen der Eingangsstrasse zum Dorf K._______ (vgl. Sachverhalt oben, Bst. A.f; Beweismittel 7 und 8) sind nicht geeignet, den behaupteten asylrechtlichen Konnex massgeblich zu untermauern.
E. 8.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne von Vorfluchtgründen als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Er erfüllte im Zeitpunkt seiner Aus- reise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Hieran vermögen die weiteren zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu än- dern, nachdem diese lediglich Tatsachen untermauern, die weder vom
E-6912/2019 Seite 28 SEM noch vom Gericht in Zweifel gezogen werden. Rechtsbegehren 5 der Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Zu prüfen bleibt, ob aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfol- gung anzunehmen ist.
E. 9.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri- sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu- ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exil- politischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Ver- haftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam- menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri- sikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Per- son ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkeh- rer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufle- ben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
E. 9.2 An dieser Einschätzung vermag die aktuelle – zwar als volatil zu be- zeichnende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungs- gericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheid- findung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass
E-6912/2019 Seite 29 seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.
E. 9.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer nach seiner ordentlichen Entlassung aus der Rehabilitationshaft im Ok- tober 2011 bis zu seiner Ausreise im Februar 2016 und damit noch mehr als vier Jahre lang bei seiner Familie in Sri Lanka wohnhaft gewesen ist und bis zur Ausreise eine Stelle bei der (…) innehatte (vgl. A18, Antworten 45 und 48), ohne dass er dabei in asylrelevanter Weise behelligt worden wäre. Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu be- fürchten hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Behörden bei einer Rückkehr eine nach wie vor bestehende, enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Asylverfahrens keine Entfaltung von exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht und aus- drücklich bestätigt, an keinen politischen Veranstaltungen und Anlässen in der Schweiz teilgenommen zu haben (vgl. A18, Antwort 148). Aus den Ak- ten gehen keine Hinweise für ein weiterhin bestehendes behördliches In- teresse an seiner Person hervor. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegrün- denden Faktoren. Die Narben, die der Beschwerdeführer am (…) und im (…) aufweisen dürfte, fallen hier nicht genügend ins Gewicht, nachdem er vor seiner Ausreise auch keine entsprechende Probleme geltend gemacht hat. Auch der Umstand, dass er einige Jahre in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde, vermag für sich alleine in der Einschätzung seines Risikoprofils nichts Entscheidendes zu ändern. Ebenso wenig vermögen dies die politischen Veränderungen seit Novem- ber 2019, nachdem der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen aufweist oder geltend macht.
E. 9.4 Eine Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausge- setzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-6912/2019 Seite 30 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
E-6912/2019 Seite 31 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 11.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 11.2.3 oben). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom- men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis- tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungs- gericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" (zum Begriff: BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) als zumutbar, sofern die genannten individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt sind (vgl. Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung hat
E-6912/2019 Seite 33 weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6898/2019 vom 14. Januar 2022 E. 9.3.2 sowie D-5988/2019 vom 31. Januar 2022 E. 10.3.2).
E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichti- gung der aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. E.
E. 11.3.2 Der Beschwerdeführer wurde in der zum oben genannte Vanni-Ge- biet gelegenen Ortschaft B._______ im Kilinochchi-Bezirk der Nordprovinz geboren, ging dort zur bis zum O-Level in die Schule und hielt sich auch während seines LTTE-Einsatzes im Vanni-Gebiet auf. Während seiner Re- habilitation hielt er sich auch zeitweise im (…) Youth Rehabilitation and Training Centre im E._______ Distrikt der North Central Province auf (vgl. dazu: Sachverhalt oben, Bst. A.f., BM Nr. 2). Die Eltern und seine vier Ge- schwister (ein lediger Bruder und drei verheiratete Schwestern) sowie meh- rere Onkel und Tanten halten sich im Heimatdorf in B._______, im Kilinoch- chi Bezirk der Nordprovinz auf; sein älterer Bruder arbeitet als (…). Sein Vater (…) (vgl. A3, Ziffer 3.01 sowie A18, Antworten 11ff.). Der Beschwer- deführer hat mehrere Jahre bei der (…) und als Tagelöhner gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von seiner Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt werden kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können.
E. 11.3.3 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des erstinstanzlichen Asylver- fahrens darauf hingewiesen, dass er sich aufgrund der erlittenen Schuss- verletzungen (…) und im (…) sowohl im Heimatland als auch in der Schweiz hat in Spitalpflege begeben müssen. Es ist aktenkundig, dass er im KS P._______ im (…) operiert worden ist. Bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ist praxisgemäss nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesund- heitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist nach dem Gesagten nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist zudem für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-4556/2017 E. 9.3 vom 14. August 2019 sowie E-2571/2019 vom 18. März 2022 E. 9.3.3). In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Möglichkeit einer medizini- schen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) hinzuweisen, so dass auch eine allenfalls erforderliche Medikamentation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann.
E-6912/2019 Seite 34
E. 11.4 Soweit der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren auf seine an- geblich angeschlagene psychische Gesundheit hinweist, bleibt festzustel- len, dass keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen zur Stützung dieser Vorbringen nachgereicht wurden (vgl. hierzu: E. 6.16 und 6.4.3 oben).
E. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Rechtsbegehren 6 der Beschwerde wird deshalb abgeweisen.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der ihm mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2020 erteilten unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die Erhebung der Kosten jedoch zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6912/2019 Seite 35
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Sandra Bodenmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6912/2019 Urteil vom 30. August 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (auch C._______ genannt), Kilinochchi Distrikt (Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. April 2016 auf dem Luftweg und reiste über Dubai und Tschechien nach Frankreich. Am 9. April 2016 gelangte er auf dem Landweg in die Schweiz. Am 11. April 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo er am 13. April 2016 summarisch zur Person, Ausreise und den Gesuchsgründen befragt wurde. Am 1. Juni 2018 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer trug im Wesentlichen Folgendes vor: A.a Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er habe von seiner Geburt bis 2007 bei seiner Familie in Heimatdorf B._______ gelebt und habe die Schule bis 2001 (bis O-Level) besucht. Er sei ledig. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Von 2004 bis 2007 habe er als Staatsbeamter bei der (...) gearbeitet, bis ihn die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) am 9. Januar 2007 zwangsrekrutiert hätten. Danach habe er sich bis April 2009 bei den LTTE an verschiedenen Orten an der Front im Vanni-Gebiet (Nordprovinz) aufgehalten. Von Juni 2009 bis Oktober 2011 sei er in einem Rehabilitationscamp in D._______ (E._______ Bezirk, North Central Provinz) inhaftiert gewesen. Seine Eltern und vier Geschwister würden im Heimatdorf B._______ leben. A.b Er habe einen Reisepass besessen, welcher ihm vom Schlepper abgenommen worden sei. Auf der Reise nach Europa habe er einen im Jahr 2015 ausgestellten und mit einem Touristenvisum versehenen, malaysischen Reisepass verwendet. Seine Identitätskarte im Original befinde sich bei den Eltern im Heimatland. A.c Bei den LTTE habe er den Namen «F._______» und etwa den Rang eines 2. Leutnant getragen; er sei einfacher Soldat respektive nicht hochrangig gewesen. Im Ausbildungslager in G._______ habe er sein erstes Training bei den LTTE absolviert; danach sei er im Gebiet von H._______ (Nordfront, Befehlszentrum) bei einer Bodentruppe, unter dem Befehl von Colonel I._______, stationiert gewesen. Er habe bei Kampfeinheiten mitmachen müssen, habe aber bei seinen Einsätzen nie Schüsse abgegeben und sei für die Weitergabe von Informationen aus den Schützengräben verantwortlich gewesen. Im Jahr 2007 habe er Schussverletzungen am (...) und im (...) erlitten, worauf er sich im Spital von Kilinochchi habe behandeln lassen. Danach sei er nicht mehr an die Front geschickt worden und habe sich im Ausbildungscamp aufgehalten. Im März 2009 hätten seine Familie und er sich der Armee ergeben; er habe danach einer Meldepflicht unterstanden. Er sei mit seiner Familie ins Rehabilitationscamp in J._______ umgesiedelt worden. Diejenigen, die bei der «Bewegung» gewesen seien, hätten sich registrieren müssen, was der Beschwerdeführer aber zunächst nicht gemacht habe. Er sei dann von einem Jungen aus seiner ehemaligen Truppe verraten worden. Danach sei er registriert und sei zum Rehabilitierungs-/Internierungslager verbracht worden, wo er sich vom Juni 2009 bis zu seiner Freilassung im Oktober 2011 aufgehalten habe. Bei den Befragungen während der Rehabilitation habe er den Sicherheitskräften gegenüber ehrliche Angaben gemacht und dabei angegeben, einfacher Soldat der LTTE gewesen zu sein. Nach Kriegsende habe er wieder im Heimatdorf respektive in der bewaldeten Umgebung von K._______ (bei C._______, Vanni-Gebiet) gelebt. Dort seien damals vier Ausbildungscamps der LTTE situiert gewesen. Er habe als Tagelöhner, bei der (...) und (...) gearbeitet, habe aber nicht in Ruhe seiner Arbeitstätigkeit nachgehen können. Es seien ständig Beamte des CID (Criminal Investigation Department) und Armeesoldaten (...) erschienen. Er sei bedrängt und geschlagen worden. Seine Inhaftierung und sein mehrjähriger Aufenthalt im Rehabilitierungscamp seien allen bekannt gewesen. In L._______, Jaffna-Distrikt, sei eine Bombe explodiert. In der Folge sei er im Jahr 2012 oder 2013 zweimal von der Armee festgenommen und zum C._______-/(B._______-) Camp im Vanni-Gebiet geführt worden. Im Jahr 2014 hätten die Sicherheitskräfte eine Gruppe gebildet, um die aus der Haft entlassenen Rehabilitierten - auch den Beschwerdeführer - zu überwachen. Sämtliche seiner Bewegungen seien registriert worden. Wenn in der Umgebung irgendetwas vorgefallen sei, seien die ehemaligen Rehabilitierten mitgenommen und geschlagen worden. Die Armeeangehörigen gingen davon aus, dass er ein Ausbildner der LTTE gewesen sei. 2015 sei eine «Claymore Mine» im Gebiet M._______ und N._______ explodiert. Nach dieser Minenexplosion sei der Beschwerdeführer und weitere vierzehn Rehabilitierte festgenommen worden. Er sei im März 2016 einmal im O._______-Army-Camp und beim zweiten Mal, etwa drei Wochen später, in der Schule von K._______ inhaftiert worden, wo er misshandelt worden sei. Er habe bei der Menschenrechtskommission in Sri Lanka ein Verfahren gegen seine Arbeitgeberin, die (...), eingeleitet, weil sich diese aufgrund von Intrigen und Denunziationen seines Onkels und wegen seiner LTTE-Vergangenheit geweigert habe, ihn wieder anzustellen. Der Konflikt am Arbeitsplatz sei entstanden, weil sich die Soldaten an ihm hätten rächen wollen. Nach diesem Verfahren sei er wieder bei der (...) angestellt worden. Er sei insgesamt fünf bis sechs Male auf den Posten der Sicherheitskräfte mitgenommen und misshandelt worden. Wegen den erlittenen Folterungen habe er nach wie vor körperliche Einschränkungen. Im März 2015 sei ein junger Rebell verhaftet worden, weil man ihn beschuldigt habe, eine Pistole und eine Bombe auf sich zu tragen. In der Folge hätten die Soldaten und die CID den Beschwerdeführer und weitere Rehabilitierte beschuldigt, mit dem Rebell zusammengearbeitet und diesen den Behörden nicht verraten zu haben. In diesem Zusammenhang sei er im März 2015 eine Woche lang in einer Schule eingesperrt und dabei misshandelt worden. Wegen diesem Vorfall sei auch sein Vater, welcher in der Nähe der Schule (...) habe, krank geworden. Wegen der Erkrankung seines Vaters habe man den Beschwerdeführer freigelassen. Im März 2016 seien Zeitungsmeldungen erschienen, wonach der LTTE-Führer Prababakaran (recte: Prabhakaran) und Potta (recte: Pottu) Amman am Leben seien. Deshalb sei der Beschwerdeführer mit anderen Rehabilitierten im März 2016 wieder in der gleichen Schule eine Woche lang festgehalten und dort geschlagen worden. Ihnen sei ihre Erschiessung angedroht worden für den Fall, dass die LTTE-Führer tatsächlich noch lebten. Dem Beschwerdeführer sei bei einem Toilettengang die Flucht aus der Schule gelungen und er sei nach Hause gerannt. Anschliessend habe sein Bruder seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Sein Bruder habe ihn nach Kilinochchi gebracht. In der darauffolgenden Nacht sei dieser Bruder aufgrund einer Verwechslung anstelle des Beschwerdeführers festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei etwa zwei Wochen nach seiner Flucht von der Schule aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten die Sicherheitskräfte drei bis vier Male die Eltern zu Hause im Zusammenhang mit seiner Person befragt und seine Identitätskarte verlangt. A.d Im Verlauf seiner Anhörung vom 1. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer auf mehrere Unstimmigkeiten zwischen seinen Angaben bei der BzP und der Anhörung (namentlich bezüglich der chronologischen Abfolge der geschilderten Ereignisse sowie der Hintergründe und Dauer seiner Inhaftierungen) hingewiesen und ihm wurde Gelegenheit geboten, diese aufzuklären. Hierzu verwies er insbesondere auf seine Vergesslichkeit und sein schlechtes Erinnerungsvermögen seit seiner in P._______ vorgenommenen grossen Operation im (...). A.e Im Anschluss an die Anhörung hielt die anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) fest, die Befragung habe «nur an einem konkreten Vorfall eine mündliche Intervention durch die HWV» erfordert; es seien jedoch wiederholt gereizte, wertende Fragen und Bemerkungen (Fragen 80, 82-83, 85) gestellt und gemacht worden. Aufgrund des oft gereizten Tonfalls dem Beschwerdeführer gegenüber habe der Sachverhalt nicht vorurteilsfrei erhoben werden können, was Gefühlsausbrüche (Antwort 88) zur Folge gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe gesundheitliche Beeinträchtigungen und Schmerzen vorgetragen, weshalb die HWV anrege, ein medizinisches Gutachten einzuholen und den Entscheid nicht ohne dieses zu erlassen. Die von der HWV gestellten Zusatzfragen (Fragen 142-145) würden aufzeigen, dass die Fluchtgründe noch nicht vollständig erhoben worden seien; eine zusätzliche Befragung sei deshalb angezeigt, wozu auch auf die Fragen 150-152 verwiesen werde. A.f Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ins Recht (Nummerierung gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM; vgl. A19; Inhalt gemäss Angaben des Beschwerdeführers):
- Beweismittel (BM) Nr. 1und 2: ein Schreiben («Reintegration Certificate 10/31984»), ausgestellt vom «Commissioner General of Rehabilitation (CGR)» am 30. September 2011 respektive ein fremdsprachiges Schreiben, ausgestellt vom «Bureau of the Commissioner General of Rehabilitation, Ministry of Rehabilitation and Prison Reforms» am 30. September 2011;
- BM 2: Schreiben des "International Committee of the Red Cross" (ICRC) vom 17. Oktober 2011 betreffend Besuch des Beschwerdeführers durch Delegierte des ICRC am 18. Juni 2009 im «(...) Rehabilitation and Training Centre (Q._______ District)» und Entlassung am 30. September 2011 aus dem "(...) Rehabilitation and Training Centre (E._______ District)";
- BM 3: drei fremdsprachige Schreiben der «Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka» vom 8. September 2015, 30. Dezember 2015 und 1. Januar 2016 betreffend Verfahren HRC/(...)/2015 sowie ein fremdsprachiges Schreiben des «Department of (...)» vom 21. Dezember 2015;
- BM 4: ein fremdsprachiges Schreiben datiert 13. Oktober 2014, mit drei Nassstempeln des «Deputy (...) General; Northern Province, Jaffna»; «(...); Divisional Superintendent of (...), Q._______» sowie Datum «21 Oct 2014»;
- BM 5: ein eigenhändiges Schreiben des Beschwerdeführers datiert 10. August 2016, mit Nassstempel des Dorfvorstehers «Grama Niladhari (...)»;
- BM 6: zwei Farbfotos (Aufnahmen der sri-lankischen Identitätskarte des Beschwerdeführers) inklusive Übersetzung;
- BM 7: vier Farbfotos (Aufnahmen der Eingangsstrasse zum Dorf K._______);
- BM 8: zwei Farbfotos, auf welchen ein mit «Crime Branch» beschrifteter Raum abgebildet ist (Aufnahmen des Polizeipostens in B._______, auf welches der Bruder nach seiner Festnahme [nach einer Verwechslung mit dem Beschwerdeführer] geführt worden sei);
- BM 9: ein Schreiben des Kantonsspitals (KS) P._______, (...), Dermatologie und Allergologie, vom 28. Mai 2018 (Terminbestätigung vom 19. Juni 2018);
- BM 10: Schreiben des KS P._______, Klinik für Chirurgie, (...), datiert 17. Mai 2018, betreffend Einladung zur Sprechstunde vom 7. Juni 2018;
- BM 11: fremdsprachiger Auszug aus dem Geburtsregister betreffend den Beschwerdeführer, mit Übersetzung. Die BM 6 und 11 wurden in Kopie eingereicht, alle übrigen Beweismittel im Original respektive im Original und laminiert. Zu diesen Unterlagen führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, die BM 1 und 2 seien ihm bei seiner Haftentlassung ausgehändigt worden. Nach seiner Freilassung aus der Rehabilitation sei ihm seitens seines Arbeitgebers ([...] Departement) mitgeteilt worden, dass er seine Arbeitsstelle nicht mehr antreten könne, weshalb er bei der HRC von Sri Lanka eine Beschwerde eingereicht und in der Folge seine Arbeitsstelle wieder erhalten habe (BM 3 und 4). In BM 5 habe er festgehalten, dass er ein Geschäft besitze, was vom Dorfvorsteher seinerseits bestätigt worden sei (BM 5). Er habe am (...) Geschosssplitter, welche auf Röntgenbildern sichtbar seien; eine entsprechende Operation sei für den 7. Juni 2018 vorgesehen (BM 10). Zudem stehe er seit vier Monaten in ärztlicher Behandlung, weil er Schmerzen im (...) und eine entsprechende Narbe habe (BM 9). B. Am 6. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer mehrere Schreiben des KS P._______ nachreichen:
- Kurzbericht vom 7. Juni 2018, wonach der Beschwerdeführer am 7. März, 9. April und 28. Mai 2018 in der Sprechstunde der Dermatologie + Allergologie zur ambulanten Behandlung vorgesprochen habe; für den 19. Juni 2018 sei ein nächster Termin geplant;
- Schreiben vom 28. Mai 2018, in welchem Angaben zum Termin vom 19. Juni 2018 festgehalten werden (Öffnungszeiten, Kontaktangaben);
- Ärztliches Zeugnis vom 23. Dezember 2016 mit Bestätigung des stationären Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2016 bis 24. Dezember 2016 sowie die 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer vom 3. Dezember 2016 bis 27. Januar 2017;
- Operationsbericht vom 22. November 2016, in welchem festgehalten wird, dass bei einer CT-Untersuchung zwei im Körper des Beschwerdeführers verbliebene Projektile hätten nachgewiesen werden können; eines befinde sich in (...) und ein zweites im «(...)» (...). Während der Operation vom 21. November 2016 habe das Projektil (...) entfernt werden können; von einer Entfernung des Projektils (...) sei ärztlich abgeraten worden;
- Operationsbericht vom 13. Dezember, welcher festhält, dass im Nachgang zur Projektilentfernung vom 21. November 2016 ein tiefer Wundinfekt entstanden sei; die Wunde sei vollständig «eröffnet» und ein Abzess entfernt worden;
- Operationsbericht vom 3. Januar 2017, wonach ein weiterer tiefer Wundinfekt entstanden sei, welcher operativ habe behandelt werden müssen;
- Provisorischer Austrittsbericht vom 10. Januar 2017, in welchem die Hauptdiagnosen «postoperativer Wundinfekt mit akuter Osteomyelitis (...) und Citrobacter koseri nach Projektilentfernung am 1.11.2016» sowie die Nebendiagnose «verbliebenes Projektil (...)» festgehalten werden. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen worden; er werde weiterhin medikamentös behandelt; die (...) müssten 14-tägig kontrolliert und die Wundpflege fortgesetzt werden. C. Mit Verfügung vom 21. November 2019 - eröffnet am 25. November 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen würden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch und dessen Tätigkeit für die LTTE in den Jahren 2007 bis 2009 sowie die anschliessende Absolvierung eines zweijährigen Rehabilitierungsprogramms würden nicht abgesprochen. Die nach der Entlassung aus der Rehabilitation erlittenen Verfolgungsmassnamen könnten jedoch aufgrund der zahlreichen Widersprüche innerhalb der Schilderungen nicht geglaubt werden. Hieran vermöchten die eingereichten Beweismittel, deren Authentizität nicht bestritten werde, nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rechtsbegehren 2), eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Rechtsbegehren 3) respektive zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts (Rechtsbegehren 4) aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu erteilen (Rechtsbegehren 5) respektive die Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen (Rechtsbegehren 6). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es seien die mit der vorliegenden Beschwerde betrauten Gerichtspersonen mitzuteilen und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchgremiums bekannt zu geben (Rechtsbegehren 1). Im Weiteren wurden drei Beweisanträge gestellt: Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen abzuklären oder ihm eine Frist zur Beibringung ärztlicher Berichte anzusetzen (Beweisantrag 1); es sei eine erneute Anhörung unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes durchzuführen (Beweisantrag 2) und es seien die beim SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich der persönliche Eindruck der die Anhörung durchführenden Person zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe (Beweisantrag 3; vgl. Ziffer 6 der Beschwerde). D.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe mehrere Verfahrensfehler begangen (nicht vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; Durchführung einer mangelhaften Anhörung; mangelhafte Beweisabnahme, fehlerhafte Beweiswürdigung sowie Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs und der Begründungspflicht), welche zwingend zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten (vgl. insbesondere Ziffern 4 und 8 der Beschwerde). Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe würden Asylrelevanz entfalten. Unter Mitberücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka seit dem Amtsantritt des neuen Staatspräsidenten Gotabaya Rajapaksa am 18. November 2019 erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. Mehrere stark risikobegründende Faktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Gefährdung von rückkehrenden tamilischen Asylsuchenden, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, würden vorliegen (vgl. Ziffer 9.2 der Beschwerde). Zudem gingen aus den Schilderungen Hinweise auf sexuelle Misshandlung hervor. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aufgrund des persönlichen Risikoprofils unzulässig respektive unzumutbar. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D.b Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden insgesamt 202 Beweismittel nachgereicht:
- zahlreiche Berichte aus sri-lankischen und internationalen Medien, von Nicht-Regierungs- und staatlichen Organisationen, sowie der Schweizer, der amerikanischen und der sri-lankischen Botschaft;
- Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014;
- Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014;
- Gerichtsakten in Kopie zu Verfahren vor den High Courts in Vavuniya und Colombo (inklusive Übersetzungen);
- Formular Ersatzreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat;
- Vernehmlassung des SEM vom 8.11.2017 im Verfahren D-4794/2017;
- interne Mitteilung des SEM vom 6.11.2018 im Verfahren N (...);
- Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Januar 2017, Case X vs. Switzerland;
- ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters recherchierter und verfasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka, Stand 22. Oktober 2018 (inkl. CD-ROM mit Quellen);
- vier Farbfotokopien (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers: Aufnahmen von Behördenvorsprachen bei der Familie sowie Abbildungen der Mutter des Beschwerdeführers). E. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2020 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- erhoben. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eine diesbezügliche Bestätigung des Sozialdienstes des Kantons R._______ vom 9. Januar 2020 wurde nachgereicht. Dabei wurde nochmals darum ersucht, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären respektive eine entsprechende Frist zur Beibringung entsprechender medizinischer Unterlagen anzusetzen. Im Weiteren wurden zusätzliche Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka deponiert und auf Ereignisse von Ende 2019/anfangs 2020 verwiesen. Die seit den Präsidentschaftswahlen von Ende November 2019 sich verschlechternde Lage in Sri Lanka habe die Risikofaktoren beim Beschwerdeführer verschärft. G. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Rechtsbegehren 1 der Beschwerde betreffend Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. Zudem wurde mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2020 das ursprünglich, durch das EDV-basierte Zuteilungssystem generierte Spruchgremium - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - mitgeteilt. 4.2 Im vorliegenden Verfahren wurden zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. 5. 5.1 Im Asylentscheid des SEM wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zwangsrekrutierung und seine zweijährige Teilnahme am Rehabilitationsprogramm nicht in Frage gestellt. Das SEM stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses geworden sei. Seine Angaben zu den Festnahmen und Befragungen seien widersprüchlich und undifferenziert ausgefallen. In der BzP habe er zwar von mehreren Mitnahmen und Misshandlungen gesprochen, jedoch nur zwei einwöchige Festnahmen erwähnt. Er habe sich auch bezüglich der Orte, wo er festgehalten worden sei und der Dauer dieser Festnahmen, widersprochen. Seine Erklärung, die schwere Operation sei verantwortlich für die entstandenen Erinnerungslücken, sei nicht überzeugend. Auch seine Begründungen für die jeweiligen Festnahmen seien nicht identisch ausgefallen und er habe für die Unstimmigkeiten keine nachvollziehbare Erklärungen abgeben können. Die bei der Anhörung vorgetragenen zentralen Vorbringen habe er bei der BzP nicht erwähnt. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass während der zweijährigen Rehabilitierung behördlicherseits genau überprüft worden sei, welche Tätigkeiten er bei den LTTE entfaltet habe, weshalb seine Vermutung, die Sicherheitskräfte hätten gemeint, er sei Ausbildner der LTTE gewesen, nicht glaubhaft sei. Diese Annahme werde weiter gestützt durch den Umstand, dass er gemäss seinen Angaben bei der Anhörung jeweils nur für Stunden, einmal für zwei Tage, befragt und festgehalten worden sei. Die Authentizität der eingereichten Beweismittel werde nicht bestritten; diese vermöchten jedoch an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern. Ziel der Rehabilitationshaft sei gemäss offiziellen Angaben sicherzustellen, dass ehemals LTTE-nahe Personen «de-radikalisiert» und für die Integration in die Gesellschaft als Zivilpersonen vorbereitet würden. In den Augen der Behörden seien die Betroffenen mit der Entlassung aus der Rehabilitationshaft bereit für diese Reintegration. In der Regel gebe es gegenüber Rehabilitierten keine Beschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit. Allerdings würden diese vielfach überwacht, etwa durch Melde- und Unterschriftspflichten, Aufenthaltskontrollen sowie Befragungen. Diese Überwachungsmassnahmen erreichten jedoch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel kein asylrelevantes Ausmass. Auch im Fall des Beschwerdeführers würden keine asylrelevanten Massnahmen nach der Entlassung vorliegen. Dieser habe nicht glaubhaft machen können, nach der Rehabilitation Opfer von asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen geworden zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich dies seit seiner Ausreise aus dem Heimatland geändert habe. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe die letzten viereinhalb Jahre vor der Ausreise im Vanni-Gebiet gelebt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Darüber hinaus müssten bei Personen mit Herkunft aus dem Vanni-Gebiet die Wohnsituation gesichert und die Deckung ihres Grundbedarfs gewährleistet sein. Beim Beschwerdeführer sei der Wegweisungsvollzug unter Verweis auf das tragfähige familiäre Beziehungsnetz, dessen Berufserfahrung bei (...) und im (...) und dem wirtschaftlichen Hintergrund seiner Familie als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. 5.2 In der Beschwerde wird vorgetragen, das SEM habe den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. Die Anhörung und die Beweisabnahme sei mangelhaft durchgeführt worden. Diese Verfahrensfehler müssten zwingend zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen (vgl. insbesondere Ziffern 4 und 8 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer erfülle mehrere asyl- respektive flüchtlingsrelevante Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund von Scham- und psychischen Barrieren im bisherigen Verlauf des Asylverfahrens nicht in der Lage gewesen, den Asylbehörden gegenüber offenzulegen, dass er sexuell misshandelt worden sei. Die Hinweise auf seine psychische Beeinträchtigung im Rahmen seiner Anhörung seien mannigfaltig (vgl. A18, Antworten 5, 57 ff. sowie 83 etc.). Auch seine Ausführungen zu den erlittenen Kriegsverletzungen und Misshandlungen sowie seine Gefühlsausbrüche würden implizieren, dass er deswegen traumatisiert sei. Er habe auch selbst darauf hingewiesen, dass er unter psychischen Beeinträchtigungen und Erinnerungsschwierigkeiten leide (vgl. Akte A18, Antworten 91, 120 und 146). Auf dem Unterschriftenblatt zur Anhörung habe die HWV angeregt, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abschliessend abzuklären. Das SEM habe dies jedoch unterlassen und die Anhörung im Rahmen einer (reinen) Männerrunde durchgeführt. Die Anhörung sei zudem «konfrontativ» erfolgt, was von der HWV ebenfalls vermerkt worden sei. Der Beschwerdeführer sei während acht Stunden regelrecht verhört worden. Der Rechtsvertreter habe es als notwendig erachtet, die Abklärung dieses rechtserheblichen Sachverhaltselementes durch eine entsprechend spezialisierte Facharztperson vornehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer werde sich in spezialärztliche Behandlung begeben. Zwischen der BzP und der Anhörung seien zwei Jahre und zwei Monate verstrichen. Es liege daher auf der Hand, dass es zu Abweichungen in den Angaben gekommen sei. Prof. Walter Kälin habe in seinem Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 dem SEM geraten, die zeitliche Nähe zwischen Anhörung und Befragung zu wahren und die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids durch dieselbe Person durchzuführen. Beiden Empfehlungen sei das SEM nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Anhörung und in deren Verlauf angegeben, dass er im bisherigen Verfahren nicht seine gesamten Asylgründe habe offenlegen können. Schliesslich habe das SEM zwischen der Anhörung und dem angefochtenen Asylentscheid nochmals rund eineinhalb Jahre verstreichen lassen, ohne dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung erneut das rechtliche Gehör zu gewähren. Es hätten sich tatsächlich in der Zwischenzeit rechtserhebliche Sachverhaltselemente ergeben, welche nicht in die Beurteilung durch das SEM eingeflossen seien. Es sei namentlich zu regelmässigen behördlichen Vorsprachen bei den Verwandten gekommen, bei welchen sich die sri-lankischen Soldaten nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt hätten. Hierzu würden vier Fotoaufnahmen zu den Akten gereicht. Da der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen, der deutschen Sprache nicht mächtig und mit den hiesigen administrativen Abläufen nicht vertraut sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er diese Vorfälle nicht dargelegt habe. Sein Gesundheitszustand sei abzuklären und eine erneute Anhörung durchzuführen. Zudem müsse das Gericht beim SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beiziehen, aus welchen der persönliche Eindruck der für die Anhörung verantwortlichen Person zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen hervorgehen würde (vgl. Beschwerdeanträge, Sachverhalt oben, Bst. D.) Das SEM habe im Weiteren das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen und die damit verbundene Begründungspflicht verletzt. Zudem habe es die beim Beschwerdeführer vorliegenden, vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren, nicht korrekt geprüft, insbesondere die LTTE-Aktivitäten, die früheren behördlichen Registrierungen, die erlittenen Kriegsverletzungen, den langjährigen Aufenthalt im Ausland und die fehlenden sri-lankischen Reisepapiere inklusive die zwingend notwendige Vorsprache auf dem Konsulat. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und nicht richtig ermittelt worden. Die individuellen Asylgründe und die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden seien nicht korrekt ermittelt worden. Es bleibe unklar, wie oft, wann und wo er nach seiner Rehabilitationshaft festgenommen worden sei. Auch die Herkunft aus und die Wohnsitznahme im Vanni-Gebiet während der Endphase des Bürgerkriegs sei nicht richtig abgeklärt worden. Zur Situation von Rehabilitierten werde auf die Urteile der High Courts in Vavuniya vom 25. Juli 2017 respektive in Colombo im Verfahren HC/5186/2010 verwiesen. Die Rehabilitationshaft werde von den sri-lankischen Behörden ausdrücklich nicht als Strafverbüssung für vergangene LTTE-Tätigkeiten betrachtet. Zudem sei nie ein Amnestiegesetz in Sri Lanka ergangen. Die Terroranschläge in Sri Lanka vom 21. April 2019 und die Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Präsidenten sowie die Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo im November 2019 hätten eine erhöhte Gefährdung von Rückkehrern zur Folge. Es werde beantragt, abzuklären, ob unter den erpressten Daten der Botschaftsangestellten auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei. Die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde nahelegen, dass ein tamilischer Asylsuchender, der zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht verfolgt worden sei, bei entsprechenden LTTE-Verbindungen trotzdem bei einer Rückkehr gefährdet sei. Ehemalige LTTE-Mitglieder seien bis heute gefährdet, auch wenn ihre LTTE-Verbindungen viele Jahre zurückliegen würden. Besonders gefährdet seien rehabilitierte LTTE-Mitglieder, Kombattanten, aus tamilischen Diasporazentren zurückkehrende und exilpolitisch aktive Personen. Schliesslich würden die Sachverhaltsabklärung und die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM auf einer veralteten Lagebeurteilung vom 16. August 2016 beruhen. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers, seines angeschlagenen psychischen Gesundheitszustandes und seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet als unzulässig und unzumutbar einzustufen. 6. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie im Falle ihrer Berechtigung geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 6.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.1.2 Konkret wurde in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich ausgeführt, die Anhörung des Beschwerdeführers sei erst mehr als zwei Jahre nach seiner BzP und Asylgesuchseinreichung und somit nicht zeitnah durchgeführt worden. Das Interview selbst habe acht Stunden gedauert und sei in einer gereizten, «konfrontiven» Atmosphäre durchgeführt worden. Zudem sei der Asylentscheid des SEM nicht von der für die Anhörung verantwortlichen Person gefällt worden. Der Beschwerdeführer habe während der Anhörung deutliche Anzeichen einer angeschlagenen psychischen Gesundheit abgegeben. Die anwesende Hilfswerksvertretung habe selbst angemerkt, durch die mangelhafte Anhörung seien nicht alle Asylvorbringen vollständig erfasst und somit auch der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt erhoben worden. 6.1.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht schlüssig dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die einlässliche Befragung rund 26 Monate nach der Asylgesuchseinreichung durchgeführt respektive der Asylentscheid rund eineinhalb Jahre nach der Anhörung gefällt wurde, konkret ein Nachteil entstanden sein soll. Er wurde am 1. Juni 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt und konnte seine Asylvorbringen uneingeschränkt vortragen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für das SEM, innert einer klar definierten Frist nach der Gesuchseinreichung zu entscheiden. Die entsprechende Rüge geht somit fehl. 6.1.4 Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, der SEM-Entscheid sei nicht durch die gleiche Person gefällt worden, die die Anhörung durchgeführt habe, ist festzuhalten, dass es sich bei dem in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 lediglich um eine Empfehlung von Professor Walter Kälin handelt, die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids möglichst in Personalunion durchzuführen, und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 6.1.1 mit weiteren Verweisen). Die diesbezügliche Rüge stösst deshalb ebenfalls ins Leere. 6.1.5 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die zeitliche Länge der Anhörung vom 1. Juni 2018 und die dabei vorherrschende, angeblich «konfrontive» und gereizte Befragungssituation. Es ist aktenkundig, dass die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen um 9:30 Uhr begann und - inklusive Rückübersetzung - um 17:35 Uhr beendet wurde. Von 10:45 bis 10:55 Uhr wurde eine kurze, und von 12:30 bis 13:00 Uhr eine etwas längere Mittagspause durchgeführt. Von 14:30 bis 14.50 sowie von 15:50 bis 16:00 Uhr (bei der Rückübersetzung) wurden weitere Pausen eingehalten (vgl. A18, S. 1, 6, 13 und 22). Alleine die insgesamt acht Stunden dauernde Anhörung führt nicht zur Einschränkung der Verwertbarkeit des Protokolls vom 1. Juni 2018. Ferner ist der Beschwerdeführer mit seiner handschriftlichen Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls und der damit expliziten Bestätigung, dass das Protokoll seine Angaben korrekt und vollständig widergebe (vgl. A18, S. 23), grundsätzlich zu behaften. 6.1.6 Es finden sich im fraglichen Protokoll auch inhaltlich keine klaren Hinweise für den behaupteten gereizten Befragungsstil, für Ermüdungserscheinungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, die, wie in der Beschwerde behauptet, sein Aussageverhalten offensichtlich beeinflusst haben sollen. Die von der HWV genannten Protokollstellen (Fragen 80, 82, 83, 85) sind nicht als Unsachlichkeiten einzustufen; vielmehr hat der SEM-Sachbearbeiter den Beschwerdeführer berechtigterweise in seinem Redefluss unterbrochen und direkte Vorhalte zu dessen wenig logischen Aussagen gemacht. Dieses Vorgehen ist sachlich angebracht. Das Protokoll hält zwar fest, dass er an gewissen Stellen geweint und mit einer «unruhigen Stimme» gesprochen habe (vgl. A18, Antwort 88). Auffallend ist diesbezüglich, dass seine Emotionen bei der Schilderung seiner familiären Situation aufkamen. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe kann alleine aufgrund dieser Gefühlsausbrüche nicht auf eine offensichtliche Traumatisierung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Für die behauptete Traumatisierung respektive psychische Beeinträchtigungen sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen. Obwohl in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer in spezialärztliche Behandlung begeben werde (vgl. Ziffer 4.1.1, S. 10) wurden im Verlauf des mehrjährigen Beschwerdeverfahrens keine diesbezüglichen fachärztlichen Berichte eingereicht, die entsprechende psychische Krankheitsbilder untermauern und die angeblichen Einschränkungen im Aussageverhalten plausibel erklären könnten. 6.1.7 Anderweitige, konkrete Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die Gefühlsausbrüche des Beschwerdeführers während seiner Anhörung in einen Zusammenhang mit einer sachlich nicht geboten, gar aggressiven Befragungstechnik des SEM-Mitarbeitenden gebracht werden müssten, sind ebenso wenig erkennbar. Aus den diesbezüglichen Protokollstellen geht hervor, dass die Befragung nach den Gefühlsausbrüchen erst fortgesetzt wurde, nachdem der Beschwerdeführer gefragt worden war, ob es ihm etwas besser gehe und er diese Frage bejahen konnte (vgl. Antwort 89). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Befragenden aufgefordert wurde, seine Erlebnisse «in Kürze» respektive «zusammengefasst» zu schildern (vgl. Antworten 39, 41 und 85) respektive sich auf das Wesentliche zu konzentrieren (vgl. Antwort 58) vermag nicht auf eine unangebrachte Befragungsatmosphäre, oder auf einen unzulässigen Befragungsstil zu schliessen. Aus dem Protokoll geht nämlich vielmehr klar hervor, dass dem Beschwerdeführer durchaus Raum geboten wurde, die Schilderungen zu detaillieren respektive den Sachverhaltsvortrag durch noch nicht Erwähntes zu ergänzen (vgl. Antworten 60, 61, 64, 86). Es wurden auch mehrere konkrete Nachfragen gestellt (beispielhaft, die Fragen 27, 29, 31-34, 44, 54, 67, 78, 79, 97, 102 und 143), was gegen einen gereizten oder zeitlich drängenden Befragungsstil spricht. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, seine Asylvorbringen im Rahmen von freien Berichten (vgl. A18, Antworten 39, 40, 57ff., 64ff., 84ff.) und auf konkrete Fragen hin vorzutragen. Er wurde auch auf bestehende inhaltliche Unstimmigkeiten hingewiesen und ihm wurde ausreichend Gelegenheit geboten, sich hierzu zu äussern (vgl. Antworten 112ff.). Die vom Befrager angewandte Befragungstechnik ist nicht zu beanstanden und spricht gegen den behaupteten Zeitdruck oder konfrontiven Befragungsstil. 6.1.8 In der Beschwerde wird weiter behauptet, der Beschwerdeführer habe selbst darauf hingewiesen, dass er unter psychischen Beeinträchtigungen und Erinnerungsschwierigkeiten leide und dazu auf das Anhörungsprotokoll (Antworten 91, 120 und 146) verwiesen. Diesbezüglich muss jedoch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seine Erinnerungslücken als Folgen der in der Schweiz durchgeführten chirurgischen Operation erklärt und nicht auf eine Einschränkung seines psychischen Gesundheitszustandes zurückführt. 6.1.9 In den Fragen 128-130 wurde der Beschwerdeführer explizit nach seinem Gesundheitszustand gefragt. Hierzu gab er einzig Angaben zu seinen physischen Schlussverletzungen zu Protokoll. In Frage 146 wurde er von der HWV dann nach seinem psychischen Gesundheitszustand gefragt, worauf er angab, er sei in der Schweiz unglücklich, weil seine ganze Familie in Sri Lanka sei. Psychische Probleme und entsprechende Krankheitsbilder trug er demgegenüber nicht vor. Nachdem er in Frage 131 zur Nachreichung eines Arztzeugnisses aufgefordert wurde, reichte er einige fachärztliche Unterlagen zu seinen chirurgischen Eingriffen im Zusammenhang mit den in seinem Körper verbliebenen Projektilen ein (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B). Angaben oder Beweismittel zu seiner angeblich angeschlagenen psychischen Gesundheit wurden demgegenüber nicht beigebracht. 6.1.10 Die behaupteten kognitiven Einschränkungen im Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers finden weder im BzP- noch im Anhörungsprotokoll eine stützende Grundlage. Alleine der Umstand, dass die HWV auf angebliche Einschränkungen hindeutete, vermag ohne untermauernde Hinweise im Protokoll selbst keine mangelhafte Befragung darzutun. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. 6.2.1 Die behördliche Begründungspflicht soll dem von einem Entscheid Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 6.2.2 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe, insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka, auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass weder die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers noch die aktuelle Lage in Sri Lanka eine Verfolgung nahelegen. 6.2.3 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Die entsprechenden Argumente sind Bestandteil der materiell-rechtlichen Prüfung des Asylgesuches. Auch das Vorbringen, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen beurteilt werden müssen, beschlägt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Schliesslich zeigt die ausführliche 88-seitige Beschwerdeeingabe sowie die nachgereichte, 28 Seiten umfassende Eingabe vom 21. Januar 2020 deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine rechtliche Gehörsverletzung substanziiert darzutun. Soweit in den Ziffern 4.1.2 und 4.1.3 der Beschwerde beantragt wird, es seien die vom SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen der persönliche Eindruck der für die Anhörung verantwortlichen Person zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen hervorgehen würde, bleibt festzuhalten, dass keine solche internen Akten angelegt worden sind. Beweisantrag 3 wird daher abgewiesen. 6.4 Im Beschwerdeverfahren wird weiter beanstandet, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt. 6.4.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.4.2 Konkret wird geltend gemacht, das SEM habe den Beschwerdeführer zu diversen Sachverhaltselementen nicht befragt und dadurch den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt; der Beschwerdeführer habe sowohl bereits vor, als auch während seiner Anhörung ausgesagt, dass er im bisherigen Verfahren nicht seine gesamten Asylgründe habe offenlegen können (vgl. Ziffern 4.1.2, S. 13 der Beschwerde). Diese in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter belegten Behauptungen halten einer Überprüfung nicht stand. Insbesondere weist weder die BzP- noch das Anhörungsprotokoll Aussagen des Beschwerdeführers auf, in welcher er andeuten soll, seine Asylgründe nicht vollständig vorgetragen zu haben. Während der Anhörung wurde ihm vielmehr mehrfach Gelegenheit eingeräumt, weitere Gründe für sein Asylgesuch darzulegen (vgl. A 18, Fragen 61, 64, 73, 84, 86 und 125). 6.4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird zwar neu behauptet, der Beschwerdeführer habe im Heimatland sexuelle Übergriffe erlitten und daraus der Schluss gezogen, sein Gesundheitszustand sei nicht vollständig ermittelt worden. Zudem wird gerügt, das SEM habe es unterlassen, die Befragung im Rahmen einer «Männerrunde» durchzuführen. Der Beschwerdeführer lässt es jedoch mit der blossen Behauptung der erlittenen sexuellen Misshandlungen bewenden. Er untermauert diese Angabe sowie seine Erklärung, aus Scham und wegen «psychischen Barrieren» diese Übergriffe im bisherigen Asylverfahren nicht vorgetragen haben zu können, weder mit spezifizierenden Ausführungen, noch hat er entsprechende fachärztliche Berichte eingereicht, obwohl er - im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Ende Dezember 2019 - in Aussicht stellte, sich entsprechend fachärztlich behandeln zu lassen (vgl. Ziffer 4.1.1 der Beschwerde). Der Umstand, dass er keine einschlägigen, medizinischen Unterlagen nachreichte, wäre allenfalls darauf zurückzuführen, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist; er kann jedoch nicht als Grundlage für die behauptete unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes herangezogen werden. Nachdem der Beschwerdeführer auch im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens keine Hinweise auf sexuelle Misshandlungen vorgetragen oder angedeutet hat, war das SEM auch nicht gehalten, ihn im Rahmen eines rein männlich zusammengesetzten Befragungsteams anzuhören oder weitere Abklärungen zu seinem psychischen Gesundheitszustand vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer stand insgesamt mehr als zwei Jahre Zeit zur Verfügung, um entsprechende medizinische Unterlagen zur Untermauerung seiner psychischen Verfassung einzureichen. Nachdem es ihm offenbar ohne Weiteres möglich war, Unterlagen zur Stützung seines physischen Gesundheitszustandes beizubringen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B), bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er - obwohl er seit Dezember 2019 von einem im Asylverfahrensrecht versierten Rechtsvertreter vertreten wird - bezüglich der behaupteten psychischen Beeinträchtigungen untätig blieb. Der Beweisantrag 1 (Abklärung des Gesundheitszustands von Amtes wegen respektive Fristansetzung zur Beibringung entsprechender medizinischer Unterlagen) ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.4.4 In der Rechtsmitteleingabe wird schliesslich bemängelt, das SEM habe im Rahmen seiner Entscheidfindung die Herkunft des Beschwerdeführers aus respektive seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet nicht berücksichtigt. Auch diese Rüge erweist sich offensichtlich als aktenwidrig. Im angefochtenen Entscheid wird sowohl im Sachverhalt, als auch in den Erwägungen der Umstand mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Kilinochchi stammt und die letzten viereinhalb Jahre vor seiner Ausreise im Vanni-Gebiet verbracht hat (vgl. Ziffern I/3 und III/2). 6.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt keine Verletzungen der Verfahrensvorschriften fest. Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten korrekt und vollständig erstellt. Es wurden keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, die indizieren würden, dass das BzP- und/oder das Anhörungsprotokoll nicht oder nur unter Vorbehalt für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens beigezogen und mitberücksichtigt worden wären. Es besteht auch keine Veranlassung, den Beschwerdeführer zusätzlich anzuhören. Der in Ziffer 6 der Beschwerde gestellte Beweisantrag 2 wird deshalb abgewiesen. Damit besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die entsprechenden auf eine Kassation lautenden Rechtsbegehren 2-4 sind deshalb abzuweisen. Auf die rechtliche Prüfung der Asylvorbringen ist in den nachstehenden Erwägungen weiter einzugehen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abgewiesen hat. 8.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das SEM die im Jahr 2007 erfolgte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE, seine bis 2009 dauernde Tätigkeit für diese Gruppierung und sein damit einhergehender Aufenthalt im Vanni-Gebiet während dieser Zeit, sowie sein von Juni 2009 bis Oktober 2011 dauernder Aufenthalt in einem Rehabilitierungscamp nicht in Frage gestellt hat. Auch das Gericht sieht keine konkrete Veranlassung, an diesen Vorbringen zu zweifeln. 8.2 Wie das SEM jedoch einlässlich und nachvollziehbar aufgezeigt hat, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen für den Zeitraum nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft im Oktober 2011 bis zu seiner im April 2016 erfolgten Ausreise glaubhaft dazutun. 8.2.1 Das SEM hat insbesondere die gravierenden Widersprüche innerhalb der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend aufgezeigt. So trug der Beschwerdeführer bei der BzP lediglich zwei jeweils einwöchige Festnahmen vor; er sei das erste Mal im März 2015 und das zweite Mal im März 2016 festgenommen worden; bei beiden Festnahmen sei er jeweils in dasselbe Schulhaus geführt und dort je eine Woche lang festgehalten worden (vgl. A3, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung schilderte er zwar zunächst auch zwei Festnahmen, die im Zusammenhang mit Bombenexplosionen erfolgt seien (Antwort 90). Er widersprach sich jedoch bezüglich deren Haftdauer und -orten: Bei der Verhaftung in der Schule sei er zwei Tage lang und bei der Festnahme im B._______-Camp vier Stunden lang festgehalten worden (Antworten 91, 98 und 99). Diese beiden Festnahmen hätten sich im Jahr 2016, im Abstand von etwa drei Wochen, ereignet (Antworten 91, 92 sowie 96). Zudem erwähnte er eine dritte Festnahme, die im Zusammenhang mit seinem gegen die (...) - seine Arbeitgeberin - geführten arbeitsrechtlichen Verfahren erfolgt sei; dabei sei er im O._______-Camp einen Tag und eine Nacht lang festgenommen worden (vgl. Antworten 97 und 98). Bei der Anhörung gab er weiter zu Protokoll, er sei insgesamt fünf bis sechs Male auf den Posten der Sicherheitskräfte mitgenommen worden (vgl. Antwort 65). 8.2.2 Das SEM hat zutreffend erwogen, dass es sich bei diesen Verhaftungen nicht um unwesentliche Details seines Sachverhaltsvortrages handelt. Vielmehr begründet der Beschwerdeführer seine Ausreise aus dem Heimatland mit diesen Geschehnissen, weshalb von ihm erwartet werden durfte und musste, dass er sich zu erinnern vermag, ob er von den Sicherheitskräften gesamthaft zwei Wochen, tageweise oder bloss für einige Stunden in Gewahrsam genommen worden ist und an welchen Örtlichkeiten er wie lange inhaftiert wurde. Auch wenn er - wie vorgetragen - einen schweren chirurgischen Eingriff hat über sich ergehen lassen müssen und angeblich seither an Erinnerungslücken leidet, vermag diese rund 18 Monate vor der Anhörung durchgeführte Operation im KS P._______ die massiven Widersprüche zu zentralen Aspekten seiner Asylbegründung nicht plausibel aufzuklären. Diese erheblichen Ungereimtheiten in Kernelementen der Asylbegründung des Beschwerdeführers lassen bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufkommen. 8.2.3 Hinzu kommt, dass er die Gründe für seine jeweiligen Festnahmen divergierend geschildert hat. Bei der BzP gab er an, seine Festnahme im März 2015 sei erfolgt, weil ein Junge, der früher bei den LTTE gewesen sei, mit einer Waffe und einer Bombe verhaftet worden sei; dem Beschwerdeführer und weiteren entlassenen Rehabilitierten sei vorgeworfen worden, mit diesem Jungen zusammengearbeitet zu haben. Die Festnahme im März 2016 sei erfolgt, nachdem Zeitungen davon berichtet hätten, dass zwei LTTE-Führer noch am Leben seien; die Sicherheitskräfte hätten vom Beschwerdeführer und den Rehabilitierten erfahren wollen, ob die beiden Führer tatsächlich noch lebten. Bei der Anhörung führte er hingegen seine beiden Festnahmen, die nicht im Zusammenhang mit seinem gegen seine Arbeitgeberin gerichteten Verfahren gestanden hätten, auf den Vorwurf der Behörden zurück, er sei für zwei Bombenattentate (mit-)verantwortlich gewesen (A18 Antworten 85, 90 und 90, 94 und 107ff.). Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers nicht überzeugend ausgefallen sind, sind zu bestätigen. In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der einlässlichen Anhörung die bei der BzP erwähnten LTTE-Führer beziehungsweise die Medienberichterstattung zu diesen mit keinem Wort erwähnt hat. Der bei der Anhörung als zentrales Vorbringen erwähnte Verdacht der Behörden, er sei Ausbildner bei den LTTE gewesen, hat er demgegenüber bei der BzP nicht ansatzweise vorgetragen. Diese Vorbringen können deshalb ebenfalls nicht geglaubt werden. Die dargelegten Ungereimtheiten bekräftigen die bereits bestehenden erheblichen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen zusätzlich. 8.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 8.4 Aufgrund der vom Beschwerdeführer zwischen Juni 2009 und Oktober 2011 erlittenen Rehabilitationshaft allein ist die Begründetheit seiner Verfolgungsfurcht nicht anzunehmen, zumal diese Vorverfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise bereits über vier Jahre zurücklag. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, erreichen die mit dem Abschluss der Rehabilitationshaft regelmässig einhergehenden Überwachungsmassnahmen in der Regel kein asylrelevantes Ausmass. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer nach seiner Rehabilitation wieder nach Hause zurückkehren, sich ohne Auflagen frei bewegen und bis zur Ausreise einer Arbeitstätigkeit bei einer staatlichen Stelle nachgehen (vgl. A18, Antwort 48). Er konnte nicht glaubhaft dartun, dass er nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden wäre. Entgegen den Aussagen in der Beschwerde konnte er die angeblich massiven Behelligungen nicht als überwiegend wahrscheinlich dartun. Seine Angaben zu den mehrfachen behördlichen Mitnahmen sind widersprüchlich ausgefallen, so dass sie nicht geglaubt werden können. Der allgemeinen Überwachung rehabilitierter LTTE-Kämpfer unterstand der Beschwerdeführer seit Jahren, ohne dass diese ihn im Zeitraum ab Herbst 2011 bis zur Ausreise im Frühjahr 2016 veranlasste hätte. Es ist nicht anzunehmen, dass die heimatlichen Sicherheitskräfte ihn, der gemäss eigenen Angaben den Behörden gegenüber zugegeben hatte, bloss einfacher LTTE-Soldat gewesen zu sein (vgl. A18, Antwort 76), über einen Zeitraum von über vier Jahren nicht intensiver kontrolliert und beobachtet hätten, wenn sie ihn bezüglich seiner früheren Verbindungen zu den LTTE tatsächlich weiterhin konkret verdächtigt und ein ernsthaftes Interesse an seiner Person gehabt hätten. Nach dem Gesagten sind die bekannten Massnahmen der sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer als Rehabilitierten weder intensiv genug noch vermochten sie einen asylbeachtlichen, unerträglichen psychischen Druck zu verursachen. Das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen. 8.5 Andere Vorfluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Alleine seine Behauptung, die Behörden seien etwa drei Wochen vor der Beschwerdeerhebung, im Herbst 2019, bei seiner Familie in Sri Lanka erschienen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt (vgl. Beschwerde, S. 13), vermag kein anhaltendes Interesse der Sicherheitskräfte an seiner Person als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Auf den diesbezüglich eingereichten vier Fotoaufnahmen wird eine Frau, angeblich die Mutter, respektive eine Personengruppe abgebildet, darunter eine Person mit Waffe und in Uniform. Diese Aufnahmen sind nicht geeignet, den Hintergrund des Personentreffens aufzuzeigen oder in ihnen einen asylbeachtlichen Zusammenhang zu erkennen. Diesen Beweismitteln muss deshalb die Beweiskraft für die behauptete Suche nach dem Beschwerdeführer abgesprochen werden. Auch die beim SEM eingereichten Fotoaufnahmen eines Büros mit der Anschrift «Crime Branch» respektive Aufnahmen der Eingangsstrasse zum Dorf K._______ (vgl. Sachverhalt oben, Bst. A.f; Beweismittel 7 und 8) sind nicht geeignet, den behaupteten asylrechtlichen Konnex massgeblich zu untermauern. 8.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne von Vorfluchtgründen als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Er erfüllte im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Hieran vermögen die weiteren zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern, nachdem diese lediglich Tatsachen untermauern, die weder vom SEM noch vom Gericht in Zweifel gezogen werden. Rechtsbegehren 5 der Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Zu prüfen bleibt, ob aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist. 9. 9.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 9.2 An dieser Einschätzung vermag die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 9.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner ordentlichen Entlassung aus der Rehabilitationshaft im Oktober 2011 bis zu seiner Ausreise im Februar 2016 und damit noch mehr als vier Jahre lang bei seiner Familie in Sri Lanka wohnhaft gewesen ist und bis zur Ausreise eine Stelle bei der (...) innehatte (vgl. A18, Antworten 45 und 48), ohne dass er dabei in asylrelevanter Weise behelligt worden wäre. Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Behörden bei einer Rückkehr eine nach wie vor bestehende, enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Asylverfahrens keine Entfaltung von exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht und ausdrücklich bestätigt, an keinen politischen Veranstaltungen und Anlässen in der Schweiz teilgenommen zu haben (vgl. A18, Antwort 148). Aus den Akten gehen keine Hinweise für ein weiterhin bestehendes behördliches Interesse an seiner Person hervor. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren. Die Narben, die der Beschwerdeführer am (...) und im (...) aufweisen dürfte, fallen hier nicht genügend ins Gewicht, nachdem er vor seiner Ausreise auch keine entsprechende Probleme geltend gemacht hat. Auch der Umstand, dass er einige Jahre in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde, vermag für sich alleine in der Einschätzung seines Risikoprofils nichts Entscheidendes zu ändern. Ebenso wenig vermögen dies die politischen Veränderungen seit November 2019, nachdem der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen aufweist oder geltend macht. 9.4 Eine Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 11.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme durch Präsident Gotabaya Rajapaksa und die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Festhaltung einer Angestellten der Schweizerischen Botschaft in Colombo im November 2019, auf welche in der Eingabe vom 21. Januar 2020 einlässlich verwiesen wurde (vgl. Beschwerdeakte 3) nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer persönlich auswirken dürften. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Colombo durchzuführen. Der diesbezügliche Antrag (vgl. Beschwerde, Ziffer 4.3.3, S. 34) wird deshalb abgewiesen. Auch allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6898/2019 vom 14. Januar 2022, E. 9.2.3 sowie D-5988/2019 vom 31. Januar 2022, E. 10.2.1). Die Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse m Zusammenhang mit den Aufständen gegen die Regierung Rajapaksa wegen der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 4. April 2022: «Nach grossen Protesten treten in Sri Lanka fast alle Minister zurück»: Sri Lanka: Notstand und Demonstrationen auf der Ferieninsel (nzz.ch), abgerufen am 20.6.2022) führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka, wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten als Nachfolger des am 9. Mai 2022 inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten zurückgetretenen Mahinda Rajapaksa eine Gefährdung abzuleiten. Auch die Wahl als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Unbestritten ist auch, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende Lage angesichts der Proteste gegen die steigenden Preise für Verbrauchsgüter und Engpässe bei der Versorgung mit Treibstoffen angespannt ist und die schwere Wirtschaftskrise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1). 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. E. 11.2.3 oben). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" (zumBegriff: BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) als zumutbar, sofern die genannten individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt sind (vgl. Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6898/2019 vom 14. Januar 2022 E. 9.3.2 sowie D-5988/2019 vom 31. Januar 2022 E. 10.3.2). 11.3.2 Der Beschwerdeführer wurde in der zum oben genannte Vanni-Gebiet gelegenen Ortschaft B._______ im Kilinochchi-Bezirk der Nordprovinz geboren, ging dort zur bis zum O-Level in die Schule und hielt sich auch während seines LTTE-Einsatzes im Vanni-Gebiet auf. Während seiner Rehabilitation hielt er sich auch zeitweise im (...) Youth Rehabilitation and Training Centre im E._______ Distrikt der North Central Province auf (vgl. dazu: Sachverhalt oben, Bst. A.f., BM Nr. 2). Die Eltern und seine vier Geschwister (ein lediger Bruder und drei verheiratete Schwestern) sowie mehrere Onkel und Tanten halten sich im Heimatdorf in B._______, im Kilinochchi Bezirk der Nordprovinz auf; sein älterer Bruder arbeitet als (...). Sein Vater (...) (vgl. A3, Ziffer 3.01 sowie A18, Antworten 11ff.). Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre bei der (...) und als Tagelöhner gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von seiner Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt werden kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können. 11.3.3 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass er sich aufgrund der erlittenen Schussverletzungen (...) und im (...) sowohl im Heimatland als auch in der Schweiz hat in Spitalpflege begeben müssen. Es ist aktenkundig, dass er im KS P._______ im (...) operiert worden ist. Bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ist praxisgemäss nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist nach dem Gesagten nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist zudem für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-4556/2017 E. 9.3 vom 14. August 2019 sowie E-2571/2019 vom 18. März 2022 E. 9.3.3). In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) hinzuweisen, so dass auch eine allenfalls erforderliche Medikamentation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann. 11.4 Soweit der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren auf seine angeblich angeschlagene psychische Gesundheit hinweist, bleibt festzustellen, dass keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen zur Stützung dieser Vorbringen nachgereicht wurden (vgl. hierzu: E. 6.16 und 6.4.3 oben). 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Rechtsbegehren 6 der Beschwerde wird deshalb abgeweisen.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der ihm mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2020 erteilten unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die Erhebung der Kosten jedoch zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Sandra Bodenmann