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E-6007/2020

E-6007/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ stammender Tamile −reiste gemäss seinen Angaben am 19. Juni 2017 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 3. Juli 2017 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 9. Juli 2020 seine Anhörung zu den Asyl- gründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, sein Bruder D._______ (N […]), der im Jahr 2012 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe und dann als Flüchtling anerkannt worden sei, sei ab 2006 Mitglied bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und habe an Kampfhandlungen teilgenommen. Während des Kriegs zwi- schen den sri-lankischen Sicherheitskräften und den LTTE sei D._______ schwer verletzt worden. Daraufhin hätten die sri-lankischen Sicherheits- kräfte ihn inhaftiert und einem Camp zugeteilt, wo er über längere Zeit fest- gehalten und rehabilitiert worden sei. Wegen seiner schlimmen Verletzun- gen sei D._______ schliesslich entlassen worden und aufgrund eines er- neuten Behördeninteresses an ihm aus Sri-Lanka ausgereist. Sein zweiter Bruder E._______ sei in der Vergangenheit in B._______ ebenfalls von den Behörden behelligt worden, weil diese Informationen über D._______ und dessen Tätigkeiten in der Schweiz hätten erhalten wollen. Aus Angst sei E._______ deshalb nach F._______ gezogen, wo er noch heute wohne. Ungefähr am (…). oder (…). September 2016 hätten ein Beamter des ClD (Criminal Investigation Department) sowie zwei Soldaten ihn (Beschwer- deführer) zu Hause verhaftet. Er sei für einen Tag ins Camp G._______ gebracht worden, wo er vom CID befragt und geschlagen worden sei. Anschliessend sei er im Gefängnis von B._______ (vgl. Protokoll BzP A6/12 S. 8) respektive in einem Aufenthaltsraum im Polizeiposten auf dem Gelände des Camps G._______ (vgl. Protokoll Anhörung A14 F41 ff., F108 ff.) während 14 Tagen festgehalten worden. Man habe ihn dort jeden Tag mehrmals zu seinen Brüdern befragt und geschlagen. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, dass er D._______ bei dessen aktuellen Tätigkeiten gegen die sri-lankische Regierung unterstütze. Schliesslich habe die Poli- zei eine Strafanzeige gegen ihn erstattet. Am (…). Oktober 2016 sei er ei- nem Richter am Bezirksgericht in B._______ vorgeführt worden und gegen

E-6007/2020 Seite 3 Bezahlung einer Kaution – die ein Bekannter seines Vaters für ihn hinter- legt habe – freigelassen worden. Zwei Tage nach seiner Entlassung sei er erneut von CID-Beamten für Befragungen ins Camp G._______ mitge- nommen und dort festgehalten worden. Die Beamten hätten ihm wieder Fragen zu D._______ gestellt. Sie hätten ihn nach zwei Tagen, am (…). Oktober 2016 freigelassen, nachdem er ihnen versprochen habe, ihnen eine Geldsumme von 27 Lakhs zu bezahlen und ihnen seinen Gold- schmuck ausgehändigt habe (A6/12 S. 7 f.), respektive er sei am Tag sei- ner Verhaftung nach wenigen Stunden wieder freigelassen worden, nach- dem er den Beamten eine Summe von 27 Lakhs versprochen, ihnen aber nichts bezahlt oder ausgehändigt habe (A14 F36 ff., F161). Nach dieser zweiten Freilassung sei er zu seinem Bruder E._______ nach F._______ gezogen und habe bis im Januar 2017 mit ihm zusammen in einem (…)la- den als Verkäufer gearbeitet. Die letzten fünf Monate vor seiner Ausreise habe er bei einem Freund seines Bruders in H._______ gelebt. Bis zu sei- ner Ausreise im Juni 2017 habe er keine weiteren Behördenkontakte mehr gehabt. Am (…) 2017 sei er von H._______ aus mit ihm nicht zustehenden Papieren nach I._______ und von dort nach J._______ geflogen, wo er am

4. Juni 2017 angekommen sei. In verschiedenen Personenwagen sei er anschliessend über Italien illegal in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr würde er sich aufgrund der Vergangenheit seines Bru- ders und des behördlichen Interesses an ihm selbst vor den sri-lankischen Sicherheitskräften fürchten. Gemäss Auskünften von ehemaligen Nach- barn seien die CID-Beamten immer wieder bei seinem ehemaligen Wohn- ort erschienen und hätten nach ihm gesucht. Das letzte Mal sei dies gegen Ende 2019 gewesen. Zudem habe er Angst davor, aufgrund seiner illega- len Ausreise sowie der Nichtbeachtung der Haftentlassungsauflagen ver- haftet zu werden. C. C.a Mit Eingabe vom 7. August 2020 reichte der Beschwerdeführer Kopien von Unterlagen des District Magistrate Courts B._______ betreffend das gegen ihn eingeleitete Gerichtsverfahren zu den Akten und ersuchte um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Originale dieser Dokumente. C.b Am 20. August 2020 hiess das SEM das Fristverlängerungsgesuch gut und gab dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit, sich zu Wider- sprüchen in seinen Aussagen betreffend die Dauer und den Zeitpunkt der zweiten Inhaftierung zu äussern.

E-6007/2020 Seite 4 C.c Mit Eingabe vom 27. August 2020 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme sowie beglaubigte Kopien der erwähnten Gerichtsdokumente ein. D. D.a Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Dokumentenanalyse, die er- geben habe, dass die von ihm eingereichten Gerichtsdokumente verschie- dene formale, zeitliche, sprachliche und inhaltliche Unregelmässigkeiten aufweisen würden, die zu dem Schluss führen würden, dass es sich bei diesen um Fälschungen respektive Verfälschungen handle. D.b Mit Eingabe vom 17. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer zu diesen Feststellungen Stellung, wobei er die Manipulationsvorwürfe bestritt und angab, die Gerichtsdokumente in der vorliegenden Form von den sri- lankischen Behörden erhalten zu haben. E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 (eröffnet am 30. Oktober 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde, und beantragte, der Entscheid des SEM sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter wegen Verletzung der Be- gründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen; eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In weiteren Eventualbegehren wurde die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Asyl- gewährung respektive die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichts- personen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der entsprechenden Software

E-6007/2020 Seite 5 des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Einsicht in seine gesamten vorinstanzlichen Verfahrensakten sowie in diejenigen seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders D._______ (N […]) zu gewähren, und es sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie weiterer Beweismittel einzuräumen. F.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Gesuchs ans SEM um Einsicht in die Akten seines Bruders D._______ inklusive Einwilligungserklärung des Bruders, sowie einen elektronischen Datenträger, enthaltend ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 sowie eine Vielzahl weiterer Be- richte und Medienartikel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (total 780 Do- kumente) ein G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 teilte der Instruktionsrich- ter dem Beschwerdeführer wunschgemäss die voraussichtliche Zusam- mensetzung des Spruchgremiums mit. Ferner stellte er fest, das SEM habe ihm zwischenzeitlich Einsicht in die Akten seines Verfahrens sowie desje- nigen seines Bruders gewährt und räumte ihm antragsgemäss eine Frist zur Ergänzung seiner Beschwerde sowie zur Einreichung der in Aussicht gestellten sowie allfälliger weiterer Beweismittel ein. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdevorbringen betreffend die Frage der Reflexverfolgung. In der Beilage wurden Kopien eines Schreibens des Rechtsvertreters an das SEM vom 7. Dezember 2020 sowie des Antwort- schreibens des SEM vom 14. Dezember 2020 eingereicht.

Erwägungen (62 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-6007/2020 Seite 6 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet

E. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 8. Dezem- ber 2020 antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchgremiums be- kanntgegeben; diese hat sich zwischenzeitlich nicht geändert.

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E. 4.2 Die damaligen Ausführungen des Instruktionsrichters können mit der Auskunft ergänzt werden, dass die mitwirkenden Richterinnen beziehungs- weise Richter durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesver- waltungsgerichts bestimmt wurden, ohne dass eine Änderung am derge- stalt automatisch bestimmten Spruchkörper vorgenommen wurde. Bei der Datei der Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich praxisgemäss nicht um dem Ak- teneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. Grundsatzurteil BVGer D-3471/2021 vom 21. April 2022 E. 4.5, zur Publikation vorgesehen), wes- halb der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Software oder entspre- chende Auszüge abzuweisen ist. Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungs- gericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. auch Grundsatzurteil D-3471/2021 a.a.O. E. 4.4).

E. 5.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Willkürverbots sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Ver- fügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 5.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab-

E-6007/2020 Seite 8 stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In- teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indes- sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit je- der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).

E. 5.2.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen- den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Per- son zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis be- steht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärun- gen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus- sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 5.3.1 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird gerügt, dass die Vor- instanz die Anhörung des Beschwerdeführers erst mehr als drei Jahre nach der BzP durchgeführt habe. Trotz dieses grossen zeitlichen Abstands habe sie dem Beschwerdeführer Widersprüche in seinen Aussagen vorgehalten und daraus auf die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen geschlossen.

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E. 5.3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zwin- genden zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz. Bei dem vom Beschwerde- führer zitierten Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin zur Praxis der Vor- instanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 handelt es sich lediglich um eine Empfehlung an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann (vgl. Urteile des BVGer D-2160/2017 vom

12. Juli 2022 E. 4.2.6.3 m.w.H., E-5719/2019 vom 6. April 2022 E. 6.1). Im Übrigen ist festzustellen, dass die Vorinstanz neben den Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers auch auf weitere Ungereimthei- ten hinwies, die keinen Zusammenhang mit dem Zeitablauf seit den be- schriebenen Ereignissen aufweisen.

E. 5.4.1 Im Weiteren wird eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten und mit den Asylakten seines Bruders unterstrichenen familiären Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Unterstüt- zern und -Mitgliedern nicht gewürdigt. Namentlich habe es nicht abgeklärt, ob sein Bruder in erhöhtem Ausmass exilpolitisch aktiv sei. Ferner habe die Vorinstanz sich bei der Beurteilung der aktuellen Situation in Sri Lanka auf veraltete Quellen gestützt und zu Unrecht ausgeschlossen, dass unter Gotabaya Rajapaksa ganze Volks- und Berufsgruppen kollektiv einer Ver- folgungsgefahr ausgesetzt seien. Die diesbezüglichen pauschalisierenden Schlussfolgerungen des SEM seien nicht haltbar und würden den von die- sem zitierten Quellen widersprechen. Gänzlich unerwähnt geblieben sei bei der Würdigung der aktuellen Lage in Sri Lanka die Gefährdung von Personen mit tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Verbindungen sowie die verstärkte Verfolgung von vermeintlichen und tatsächlichen Unterstüt- zern des tamilischen Separatismus. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er nicht nur aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Bruder D._______, sondern auch aufgrund des exponierten exilpolitischen Engagements sei- nes Bruders für den tamilischen Separatismus in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden und in den Verdacht geraten sei, zusammen mit seinem Bruder in die Wiederbelebung der LTTE in Sri Lanka involviert zu sein. Bei dieser Sachlage wäre es zwingend notwendig gewesen, zu ermit- teln, ob der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz exponiert für den tamilischen Separatismus eingetreten sei, ob er allenfalls Geldzahlun- gen (Rimessen) an den Beschwerdeführer oder seine Familie in Sri Lanka

E-6007/2020 Seite 10 geleistet habe und ob sich daraus eine Reflexverfolgung für den Beschwer- deführer ergebe. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei in diesem Punkt weder vollständig noch korrekt abgeklärt worden. Im Weiteren habe die Vorinstanz die umfassend dokumentierte aktuelle Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt. Die angefochtene Verfügung beruhe diesbezüglich auf einem ungenügenden Wissensstand.

E. 5.4.2 Das SEM hat sich in seiner angefochtenen Verfügung hinreichend differenziert und in gebotener Ausführlichkeit mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers und seinem Risikoprofil, insbesondere der geltend ge- machten Furcht vor Reflexverfolgung wegen seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders, auseinandergesetzt. Es hat nachvollzieh- bar dargelegt, von welchen Überlegungen es sich bezüglich seiner Einschätzung hat leiten lassen, dass ‒ auch unter Berücksichtigung des Profils seines Bruders, der aktuellen Situation in Sri Lanka sowie der ein- schlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ‒ nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung oder das Vorliegen von Wegwei- sungshindernissen zu schliessen sei. Den Akten lassen sich keine stich- haltigen Hinweise auf konkrete exilpolitische Aktivitäten des Bruders des Beschwerdeführers entnehmen. Vielmehr gab dieser ausdrücklich zu Pro- tokoll, sein Bruder sei "nicht in der Exilpolitik involviert" respektive er habe keine Kenntnis eines derartigen Engagements (vgl. Protokoll Anhörung, Akten SEM A14/25 S. 15 F103). Unter diesen Umständen ist nicht zu be- standen, das das SEM auf nähere Abklärungen zu dieser Frage verzich- tete.

E. 5.4.3 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung seiner Vor- bringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begrün- dungspflicht. Die entsprechenden Argumente sind Bestandteil der materiell-rechtlichen Prüfung des Asylgesuches.

E. 5.4.4 Im Übrigen zeigt die Begründung der 48-seitigen Beschwerdeein- gabe deutlich auf, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfech- tung der vorinstanzlichen Verfügung ohne Weiteres möglich war, was der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegen- steht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 813 m.w.H.).

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E. 5.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Kassationsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan- ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö- rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü- che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe- sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt

E-6007/2020 Seite 12 oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus- wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit- wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner

– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER / LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5 ff.).

E. 6.3.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit nach konstanter Praxis herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punk- ten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt wer- den (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3).

E. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Asylpunkt aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente würden verschiedene Ungereimtheiten aufweisen. Zudem würden seine Schilde- rungen zum Inhalt des Gerichtstermins vom (…). Oktober 2016 sowie zu den Auflagen bei der Haftentlassung markant von den entsprechenden An- gaben in den Gerichtsdokumenten abweichen. Demnach sei davon auszu- gehen, dass es sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen respektive Verfälschungen handle. Im Weiteren seien die Ausführungen des Be- schwerdeführers zu den Umständen seiner ersten Verhaftungen und der vierzehntägigen Haftzeit – auch auf mehrmalige Nachfrage hin – knapp und unpersönlich ausgefallen. Zudem habe er divergierende Aussagen dazu gemacht, wo er festgehalten worden sei, und keine konkreten Anga- ben zu den Personen, mit welchen er in dieser Zeit zu tun gehabt habe, machen können. Seine Darstellung, er sei statt in ordentlicher Untersu- chungshaft in einem Aufenthaltsraum des Polizeipostens verwahrt worden, erscheine realitätsfremd. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer wider- sprüchliche Aussagen betreffend die Länge seiner angeblichen zweiten

E-6007/2020 Seite 13 Haftzeit, die Umstände seiner Freilassung sowie den Zeitpunkt seiner Ab- reise aus B._______ gemacht. Auf entsprechenden Vorhalt hin sei es ihm nicht gelungen, diese Widersprüche aufzulösen. Aus diesen Gründen seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Inhaftierungen im Jahr 2016 sowie die angeblichen Ermittlungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden als unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 7.2 Eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren lasse ebenfalls nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil D-4420/2013 vom 27. November 2013 davon ausgegangen, dass sein Bruder D._______ nur untergeordnete Tätigkeiten für die LTTE verrichtet habe. Es sei demnach nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Be- hörden diesem nach seiner Rehabilitation und jahrelangen Landesabwe- senheit eine herausragende Rolle bei einer Revitalisierung der LTTE hätten unterstellen sollen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer zu Protokoll ge- geben, ihm seien keine exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders bekannt. Zudem weise er selber kein Profil auf, das eine zukünftige flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden als wahr- scheinlich erscheinen lasse. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass er als oppositionell aktiv respektive als Unterstützer der LTTE wahrgenommen würde oder aus sonstigen Gründen begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben müsste. Überdies lasse auch der Umstand, dass sein Bruder E._______ seit Jahren unbehelligt in F._______ lebe, auf ein fehlendes behördliches Verfolgungsinteresse rein aufgrund der Ver- wandtschaft zu seinem Bruder D._______ schliessen. Die bei einer Rück- kehr zu erwartende Befragung am Flughafen sowie ein allfälliges Strafver- fahren wegen illegaler Ausreise würden keine flüchtlingsrechtlich relevan- ten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Diese Einschätzung werde auch durch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nicht umgestossen. Aus die- sen Gründen würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeeingabe aus, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Seine Ausführungen in der Anhörung seien sehr ausführlich ausgefallen und würden zahlreiche Realkennzeichen wie Schilderungen von Neben- sächlichkeiten, psychischen Vorgängen und Interaktionen sowie Details

E-6007/2020 Seite 14 enthalten. Zu beachten sei auch, dass er vom Befrager immer wieder unterbrochen worden sei, weshalb ihm nicht vorgehalten werden könne, seine Schilderungen seien zu wenig ausführlich gewesen. Die Dauer der ersten Inhaftierung habe er übereinstimmend angegeben. Die unterschied- lichen Angaben zur zweiten Haftdauer vermöchten keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu begründen. Er sei wegen des expo- nierten exilpolitischen Engagements seines Bruders in den Verdacht gera- ten, in die Wiederbelebung der LTTE involviert zu sein. Das SEM habe es unterlassen, abzuklären, ob und in welchem Masse sein Bruder in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei und damit den im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts definierten Hauptrisikofaktor "Verbindungen zu den LTTE" nicht berücksichtigt. Sein Risikoprofil sei da- mit nur ungenügend erfasst worden. Aufgrund der vorhandenen Risikofak- toren (LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders; Verdacht von Seiten der sri- lankischen Sicherheitsbehörden, dass er und sein Bruder in eine Wieder- belebung der LTTE involviert seien; mutmasslicher Vermerk seines Namens auf der Watch- bzw. Stop-List; lange Landesabwesenheit; fehlende Reisepapiere) sowie der neuen politischen Lage in Sri Lanka sei von einer asylrelevanten Gefährdung im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auszugehen. Den genannten Risikofaktoren müsse ange- sichts der massiven Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka seit dem Ergehen des erwähnten Referenzurteils verstärkte Geltung bei- gemessen werden.

E. 7.4 In der ergänzenden Eingabe wurde darauf hingewiesen, dass die LTTE-Mitgliedschaft des Bruders gemäss Einschätzung des Bundesver- waltungsgerichts in dessen Urteil D-4420/2013, namentlich aufgrund von dessen relevantem Wissen über Waffenverstecke nach wie vor für die sri- lankischen Behörden relevant sei. Es sei daher unzulässig eine Reflexver- folgung pauschal aufgrund der langen Landesabwesenheit und der Reha- bilitation seines Bruders auszuschliessen. Von der LTTE versteckte Waffen würden auch heute noch ein grosses Problem für die sri-lankischen Sicher- heitsbehörden darstellen und diese würden deshalb schon bei kleinsten Verdachtsmomenten rigoros gegen die Verdächtigten vorgehen.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der Vor- instanz an, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Inhaftierungen und Befragungen durch die sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Zu Recht wurde in der angefochtenen

E-6007/2020 Seite 15 Verfügung festgestellt, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Be- schwerdeführers teilweise realitätsfremd wirken und auch auf Nachfrage hin wenig substanziiert blieben, sowie dass seine Aussagen zu wesentli- chen Punkten seiner Vorbringen (Ort der ersten Inhaftierung, Dauer der zweiten Festnahme, Umstände der Freilassung) erhebliche Widersprüche enthalten. Im Weiteren ergab eine vom SEM veranlasste Dokumenten- analyse, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdoku- mente formelle Fehler und Manipulationsmerkmale aufweisen, die darauf schliessen lassen, dass es sich dabei um Fälschungen respektive Verfäl- schungen handelt. Der Einwand in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2020, er habe diese Dokumente in der vorgelegten Form von den sri-lan- kischen Behörden erhalten, vermochte diese Feststellungen in keiner Weise zu relativieren. In der Beschwerdeeingabe hielt sein Rechtsvertreter denn auch fest, sein Mandant habe ihm gegenüber eingestanden, dass die eingereichten Gerichtsunterlagen Fälschungen seien. Dies sei zwar "äus- serst ärgerlich"; trotzdem müsse das Gefährdungsprofil des Beschwerde- führers vollständig und korrekt abgeklärt werden (vgl. Beschwerde S. 8). Unter diesen Umständen ist seinem Vorbringen, die sri-lankischen Sicher- heitskräfte hätten ihm vorgeworfen, seinen Bruder bei dessen regime- kritischer Aktivitäten unterstützt zu haben und es sei deswegen ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, die Glaubhaftigkeits- grundlage entzogen.

E. 8.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Namentlich sind die geltend ge- machten Realitätskennzeichen in den protokollierten Aussagen des Be- schwerdeführers nicht derart aussagekräftig, dass sie die erwähnten er- heblichen Unglaubhaftigkeitsindizien aufzuwiegen vermöchten.

E. 8.3 Angesichts dieses Ergebnisses ist auch das Vorbringen des Beschwer- deführers, die Sicherheitskräfte hätten sich nach seinem Weggang aus B._______ bei seinen Nachbarn – jedenfalls aus Gründen, die flüchtlings- rechtlich erheblich sein könnten – nach seinem Verbleib erkundigt, als unglaubhaft zu bezeichnen. Gegen ein relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise spricht überdies, dass er sich er sich gemäss seinen Aus- sagen von Oktober 2016 bis Juni 2017 in F._______ und H._______ auf- hielt, ohne dort von den heimatlichen Behörden behelligt worden zu sein (vgl. Protokoll BzP A6/12 S. 8; Protokoll Anhörung A14/25 S. 3 F13 ff., S. 7 F35, F40).

E-6007/2020 Seite 16

E. 8.4.1 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerde- führers lässt sich ferner auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikoprofilen ableiten:

E. 8.4.2 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, in Sri Lanka Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko- faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor- derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs- weise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub- haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson- dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei- len im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be- hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa- ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass er vor seiner Ausreise Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden wegen des Profils seines in der Schweiz wohnhaften Bruders D._______ erlitten hätte, und es ergeben sich aus den Akten auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte, dass sein Bruder sich seither in relevantem Ausmass exilpolitisch engagiert hätte. In der Beschwerdeeingabe wurde zwar die Einreichung diesbezüglicher Beweismittel in Aussicht gestellt. In der Folge wurden aber trotz Einräumung einer diesbezüglichen Frist durch den Instruktionsrichter keinerlei entsprechende Dokumente eingereicht oder nähere Angaben hierzu gemacht.

E-6007/2020 Seite 17

E. 8.4.4 Unter Würdigung dieser Umstände besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Beziehung zu seinem Bruder von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu las- sen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer auf der "Stop List" aufgeführt wird. Somit liegen in seinem Fall keine stark risiko- begründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor.

E. 8.4.5 Für diese Einschätzung spricht im Übrigen auch, dass Angaben des Beschwerdeführers sein Bruder E._______ sich weiterhin in Sri Lanka auf- hält, ohne dort anscheinend wesentlichen Nachteilen ausgesetzt zu sein sowie dass die Ehefrau von D._______ mit schriftlicher Erklärung vom

7. September 2022 für sich und ihre Kinder freiwillig den Verzicht auf das ihnen mit Verfügungen vom 17. April 2015, 27. September 2016 respektive

22. Juli 2021 originär respektive derivativ gewährte Asyl und ihre Flücht- lingseigenschaft erklärte.

E. 8.4.6 Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine mehrjährige Landesabwesenheit sowie das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere sind lediglich schwach risikobegründende Faktoren, und es besteht kein Grund zur Annahme eines sich hieraus ergebenden aktu- ellen relevanten Verfolgungsrisikos.

E. 8.4.7 An dieser Einschätzung vermögen die ausführlichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift betreffend die allgemeine Situation in Sri Lanka sowie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel und die an der diesbezüglichen Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel weisen keinen individuell konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf, und er kann auch aus der mit ihnen dokumentierten Kritik an der generellen Menschen- rechtssituation in seinem Heimatstaat nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass bei je- dem Rückkehrer grundsätzlich schon ohne jegliche weitere individuelle Gefährdungskomponente eine begründete Furcht vor Verfolgung zu beja- hen wäre. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Perso- nen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, ganze Bevölkerungsgruppen wären kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, zumal auch kein persönlicher Bezug

E-6007/2020 Seite 18 des Beschwerdeführers zu den aktuellen Ereignissen ersichtlich ist (vgl. Urteile des BVGer D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 10.2, E-2602/2020 vom 15. September 2022 E. 8.2 und E-2191/2020 vom

24. August 2022 E. 6.4.1, je mit weiteren Hinweisen).

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 August 2022 E. 8.3.1, E-1473/2020 vom 9. August 2022 E. 11.3, D-2061/2020 vom 5. August 2022 E .9.3.2 oder D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 9.4.2).

E-6007/2020 Seite 22

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-6007/2020 Seite 19

E. 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

E. 10.2.5 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer- de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un- menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver- schiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen

E-6007/2020 Seite 20 durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren ab- gedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69); dabei sei dem Umstand ge- bührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

E. 10.2.6 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Auf- merksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhalts- punkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 10.2.7 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2748/2020 vom 21. September 2022 E. 10.3.6, E-6912/2019 vom 30. August 2022 E. 11.2.3). Die Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit den Aufständen gegen die Re- gierung Rajapaksa wegen der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 4. April 2022: "Nach grossen Protesten treten in Sri Lanka fast alle Minister zurück": Sri Lanka: Notstand und De- monstrationen auf der Ferieninsel (nzz.ch), abgerufen am 30.08.2022) führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka, wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten als Nachfolger des am 9. Mai 2022 – inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten – zurückgetretenen Mahinda Rajapaksa eine Gefährdung abzu- leiten. Auch die Wahl des neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politi- schen Elite. Unbestritten ist auch, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lan- kas herrschende Lage angesichts der Proteste gegen die steigenden Preise für Verbrauchsgüter und Engpässe bei der Versorgung mit Treib- stoffen angespannt ist und die schwere Wirtschaftskrise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3089/2020 vom 23. September 2022 E. 9.2.3, D-1263/2020 vom 18. Au- gust 2022 E. 8.4.1).

E-6007/2020 Seite 21

E. 10.2.8 Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig- keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Seine in der Beschwerdeschrift geäusserten Mutmassun- gen, Opfer von Verhaftungen oder von Verhören mit Folter zu werden, sind rein spekulativer Art.

E. 10.2.9 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Okto- ber 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt.

E. 10.3.2 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zu Unruhen und der vorübergehenden Ausrufung eines Notstands geführt hat. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht die Annahme zu rechtfertigen, der Beschwerdeführer werde nach der Rück- kehr in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. beispielhaft Urteile des BVGer D-1832/2020 vom 7. Oktober 2022 E. 7.5.1, D-1665/2020 vom

E. 10.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz stellte sich namentlich auf den Standpunkt, der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfüge über be- rufliche Erfahrung und in seinem Heimatstaat mit seinem Bruder E._______ und seiner Mutter über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem könne er bei Bedarf auch auf finanzielle Unterstützung seines in der Schweiz wohnhaften Bruders zählen. Die Ausführungen in der Beschwer- deeingabe stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Namentlich wider- spricht die Darstellung, wonach E._______ sich versteckt halte, den Anga- ben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren wonach dieser Bruder in F._______ in einem (…)geschäft als Verkäufer tätig sei. Ange- sichts dessen, dass er sich bereits vor seiner Ausreise einige Zeit bei E._______ aufhielt, kann davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer im Falle einer Rückkehr, sofern notwendig, wieder auf des- sen Unterstützung zählen kann.

E. 10.3.4 Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftli- cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage ge- raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim- mung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-6007/2020 Seite 23

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der unnötig umfang- reichen Eingaben auf Beschwerdeebene und der Einreichung von Hunder- ten von länderspezifischen Beschwerdebeilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Kosten praxisgemäss zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6007/2020 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.‒ werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6007/2020 Urteil vom 28. Oktober 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ stammender Tamile reiste gemäss seinen Angaben am 19. Juni 2017 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 3. Juli 2017 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 9. Juli 2020 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, sein Bruder D._______ (N [...]), der im Jahr 2012 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe und dann als Flüchtling anerkannt worden sei, sei ab 2006 Mitglied bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und habe an Kampfhandlungen teilgenommen. Während des Kriegs zwischen den sri-lankischen Sicherheitskräften und den LTTE sei D._______ schwer verletzt worden. Daraufhin hätten die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihn inhaftiert und einem Camp zugeteilt, wo er über längere Zeit festgehalten und rehabilitiert worden sei. Wegen seiner schlimmen Verletzungen sei D._______ schliesslich entlassen worden und aufgrund eines erneuten Behördeninteresses an ihm aus Sri-Lanka ausgereist. Sein zweiter Bruder E._______ sei in der Vergangenheit in B._______ ebenfalls von den Behörden behelligt worden, weil diese Informationen über D._______ und dessen Tätigkeiten in der Schweiz hätten erhalten wollen. Aus Angst sei E._______ deshalb nach F._______ gezogen, wo er noch heute wohne. Ungefähr am (...). oder (...). September 2016 hätten ein Beamter des ClD (Criminal Investigation Department) sowie zwei Soldaten ihn (Beschwerdeführer) zu Hause verhaftet. Er sei für einen Tag ins Camp G._______ gebracht worden, wo er vom CID befragt und geschlagen worden sei. Anschliessend sei er im Gefängnis von B._______ (vgl. Protokoll BzP A6/12 S. 8) respektive in einem Aufenthaltsraum im Polizeiposten auf dem Gelände des Camps G._______ (vgl. Protokoll Anhörung A14 F41 ff., F108 ff.) während 14 Tagen festgehalten worden. Man habe ihn dort jeden Tag mehrmals zu seinen Brüdern befragt und geschlagen. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, dass er D._______ bei dessen aktuellen Tätigkeiten gegen die sri-lankische Regierung unterstütze. Schliesslich habe die Polizei eine Strafanzeige gegen ihn erstattet. Am (...). Oktober 2016 sei er einem Richter am Bezirksgericht in B._______ vorgeführt worden und gegen Bezahlung einer Kaution - die ein Bekannter seines Vaters für ihn hinterlegt habe - freigelassen worden. Zwei Tage nach seiner Entlassung sei er erneut von CID-Beamten für Befragungen ins Camp G._______ mitgenommen und dort festgehalten worden. Die Beamten hätten ihm wieder Fragen zu D._______ gestellt. Sie hätten ihn nach zwei Tagen, am (...). Oktober 2016 freigelassen, nachdem er ihnen versprochen habe, ihnen eine Geldsumme von 27 Lakhs zu bezahlen und ihnen seinen Goldschmuck ausgehändigt habe (A6/12 S. 7 f.), respektive er sei am Tag seiner Verhaftung nach wenigen Stunden wieder freigelassen worden, nachdem er den Beamten eine Summe von 27 Lakhs versprochen, ihnen aber nichts bezahlt oder ausgehändigt habe (A14 F36 ff., F161). Nach dieser zweiten Freilassung sei er zu seinem Bruder E._______ nach F._______ gezogen und habe bis im Januar 2017 mit ihm zusammen in einem (...)laden als Verkäufer gearbeitet. Die letzten fünf Monate vor seiner Ausreise habe er bei einem Freund seines Bruders in H._______ gelebt. Bis zu seiner Ausreise im Juni 2017 habe er keine weiteren Behördenkontakte mehr gehabt. Am (...) 2017 sei er von H._______ aus mit ihm nicht zustehenden Papieren nach I._______ und von dort nach J._______ geflogen, wo er am 4. Juni 2017 angekommen sei. In verschiedenen Personenwagen sei er anschliessend über Italien illegal in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr würde er sich aufgrund der Vergangenheit seines Bruders und des behördlichen Interesses an ihm selbst vor den sri-lankischen Sicherheitskräften fürchten. Gemäss Auskünften von ehemaligen Nachbarn seien die CID-Beamten immer wieder bei seinem ehemaligen Wohn-ort erschienen und hätten nach ihm gesucht. Das letzte Mal sei dies gegen Ende 2019 gewesen. Zudem habe er Angst davor, aufgrund seiner illegalen Ausreise sowie der Nichtbeachtung der Haftentlassungsauflagen verhaftet zu werden. C. C.a Mit Eingabe vom 7. August 2020 reichte der Beschwerdeführer Kopien von Unterlagen des District Magistrate Courts B._______ betreffend das gegen ihn eingeleitete Gerichtsverfahren zu den Akten und ersuchte um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Originale dieser Dokumente. C.b Am 20. August 2020 hiess das SEM das Fristverlängerungsgesuch gut und gab dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit, sich zu Widersprüchen in seinen Aussagen betreffend die Dauer und den Zeitpunkt der zweiten Inhaftierung zu äussern. C.c Mit Eingabe vom 27. August 2020 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme sowie beglaubigte Kopien der erwähnten Gerichtsdokumente ein. D. D.a Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Dokumentenanalyse, die ergeben habe, dass die von ihm eingereichten Gerichtsdokumente verschiedene formale, zeitliche, sprachliche und inhaltliche Unregelmässigkeiten aufweisen würden, die zu dem Schluss führen würden, dass es sich bei diesen um Fälschungen respektive Verfälschungen handle. D.b Mit Eingabe vom 17. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer zu diesen Feststellungen Stellung, wobei er die Manipulationsvorwürfe bestritt und angab, die Gerichtsdokumente in der vorliegenden Form von den sri-lankischen Behörden erhalten zu haben. E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 (eröffnet am 30. Oktober 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, und beantragte, der Entscheid des SEM sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In weiteren Eventualbegehren wurde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Asylgewährung respektive die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichts-personen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Einsicht in seine gesamten vorinstanzlichen Verfahrensakten sowie in diejenigen seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders D._______ (N [...]) zu gewähren, und es sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie weiterer Beweismittel einzuräumen. F.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dieKopie eines Gesuchs ans SEM um Einsicht in die Akten seines Bruders D._______ inklusive Einwilligungserklärung des Bruders, sowie einen elektronischen Datenträger, enthaltend ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 sowie eine Vielzahl weiterer Berichte und Medienartikel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (total 780 Dokumente) ein G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer wunschgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit. Ferner stellte er fest, das SEM habe ihm zwischenzeitlich Einsicht in die Akten seines Verfahrens sowie desjenigen seines Bruders gewährt und räumte ihm antragsgemäss eine Frist zur Ergänzung seiner Beschwerde sowie zur Einreichung der in Aussicht gestellten sowie allfälliger weiterer Beweismittel ein. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdevorbringen betreffend die Frage der Reflexverfolgung. In der Beilage wurden Kopien eines Schreibens des Rechtsvertreters an das SEM vom 7. Dezember 2020 sowie des Antwortschreibens des SEM vom 14. Dezember 2020 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchgremiums bekanntgegeben; diese hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. 4.2 Die damaligen Ausführungen des Instruktionsrichters können mit der Auskunft ergänzt werden, dass die mitwirkenden Richterinnen beziehungsweise Richter durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt wurden, ohne dass eine Änderung am dergestalt automatisch bestimmten Spruchkörper vorgenommen wurde. Bei der Datei der Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich praxisgemäss nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. Grundsatzurteil BVGer D-3471/2021 vom 21. April 2022 E. 4.5, zur Publikation vorgesehen), weshalb der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist. Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. auch Grundsatzurteil D-3471/2021 a.a.O. E. 4.4). 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Willkürverbots sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 5.2.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 5.3 5.3.1 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird gerügt, dass die Vor-instanz die Anhörung des Beschwerdeführers erst mehr als drei Jahre nach der BzP durchgeführt habe. Trotz dieses grossen zeitlichen Abstands habe sie dem Beschwerdeführer Widersprüche in seinen Aussagen vorgehalten und daraus auf die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen geschlossen. 5.3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zwingenden zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin zur Praxis der Vor-instanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 handelt es sich lediglich um eine Empfehlung an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann (vgl. Urteile des BVGer D-2160/2017 vom 12. Juli 2022 E. 4.2.6.3 m.w.H., E-5719/2019 vom 6. April 2022 E. 6.1). Im Übrigen ist festzustellen, dass die Vorinstanz neben den Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers auch auf weitere Ungereimtheiten hinwies, die keinen Zusammenhang mit dem Zeitablauf seit den beschriebenen Ereignissen aufweisen. 5.4 5.4.1 Im Weiteren wird eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und mit den Asylakten seines Bruders unterstrichenen familiären Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Unterstützern und -Mitgliedern nicht gewürdigt. Namentlich habe es nicht abgeklärt, ob sein Bruder in erhöhtem Ausmass exilpolitisch aktiv sei. Ferner habe die Vorinstanz sich bei der Beurteilung der aktuellen Situation in Sri Lanka auf veraltete Quellen gestützt und zu Unrecht ausgeschlossen, dass unter Gotabaya Rajapaksa ganze Volks- und Berufsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Die diesbezüglichen pauschalisierenden Schlussfolgerungen des SEM seien nicht haltbar und würden den von diesem zitierten Quellen widersprechen. Gänzlich unerwähnt geblieben sei bei der Würdigung der aktuellen Lage in Sri Lanka die Gefährdung von Personen mit tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Verbindungen sowie die verstärkte Verfolgung von vermeintlichen und tatsächlichen Unterstützern des tamilischen Separatismus. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er nicht nur aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Bruder D._______, sondern auch aufgrund des exponierten exilpolitischen Engagements seines Bruders für den tamilischen Separatismus in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden und in den Verdacht geraten sei, zusammen mit seinem Bruder in die Wiederbelebung der LTTE in Sri Lanka involviert zu sein. Bei dieser Sachlage wäre es zwingend notwendig gewesen, zu ermitteln, ob der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz exponiert für den tamilischen Separatismus eingetreten sei, ob er allenfalls Geldzahlungen (Rimessen) an den Beschwerdeführer oder seine Familie in Sri Lanka geleistet habe und ob sich daraus eine Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer ergebe. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei in diesem Punkt weder vollständig noch korrekt abgeklärt worden. Im Weiteren habe die Vorinstanz die umfassend dokumentierte aktuelle Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt. Die angefochtene Verfügung beruhe diesbezüglich auf einem ungenügenden Wissensstand. 5.4.2 Das SEM hat sich in seiner angefochtenen Verfügung hinreichend differenziert und in gebotener Ausführlichkeit mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers und seinem Risikoprofil, insbesondere der geltend gemachten Furcht vor Reflexverfolgung wegen seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders, auseinandergesetzt. Es hat nachvollziehbar dargelegt, von welchen Überlegungen es sich bezüglich seiner Einschätzung hat leiten lassen, dass auch unter Berücksichtigung des Profils seines Bruders, der aktuellen Situation in Sri Lanka sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung oder das Vorliegen von Wegweisungshindernissen zu schliessen sei. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise auf konkrete exilpolitische Aktivitäten des Bruders des Beschwerdeführers entnehmen. Vielmehr gab dieser ausdrücklich zu Protokoll, sein Bruder sei "nicht in der Exilpolitik involviert" respektive er habe keine Kenntnis eines derartigen Engagements (vgl. Protokoll Anhörung, Akten SEM A14/25 S. 15 F103). Unter diesen Umständen ist nicht zu bestanden, das das SEM auf nähere Abklärungen zu dieser Frage verzichtete. 5.4.3 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung seiner Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Die entsprechenden Argumente sind Bestandteil der materiell-rechtlichen Prüfung des Asylgesuches. 5.4.4 Im Übrigen zeigt die Begründung der 48-seitigen Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne Weiteres möglich war, was der Feststellung einer Verletzung der Begründungspflicht ebenfalls entgegensteht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 813 m.w.H.). 5.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Kassationsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 6.3.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer / Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5 ff.). 6.3.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nach konstanter Praxis herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Asylpunkt aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente würden verschiedene Ungereimtheiten aufweisen. Zudem würden seine Schilderungen zum Inhalt des Gerichtstermins vom (...). Oktober 2016 sowie zu den Auflagen bei der Haftentlassung markant von den entsprechenden Angaben in den Gerichtsdokumenten abweichen. Demnach sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen respektive Verfälschungen handle. Im Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner ersten Verhaftungen und der vierzehntägigen Haftzeit - auch auf mehrmalige Nachfrage hin - knapp und unpersönlich ausgefallen. Zudem habe er divergierende Aussagen dazu gemacht, wo er festgehalten worden sei, und keine konkreten Angaben zu den Personen, mit welchen er in dieser Zeit zu tun gehabt habe, machen können. Seine Darstellung, er sei statt in ordentlicher Untersuchungshaft in einem Aufenthaltsraum des Polizeipostens verwahrt worden, erscheine realitätsfremd. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen betreffend die Länge seiner angeblichen zweiten Haftzeit, die Umstände seiner Freilassung sowie den Zeitpunkt seiner Abreise aus B._______ gemacht. Auf entsprechenden Vorhalt hin sei es ihm nicht gelungen, diese Widersprüche aufzulösen. Aus diesen Gründen seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Inhaftierungen im Jahr 2016 sowie die angeblichen Ermittlungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden als unglaubhaft zu qualifizieren. 7.2 Eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren lasse ebenfalls nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil D-4420/2013 vom 27. November 2013 davon ausgegangen, dass sein Bruder D._______ nur untergeordnete Tätigkeiten für die LTTE verrichtet habe. Es sei demnach nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden diesem nach seiner Rehabilitation und jahrelangen Landesabwesenheit eine herausragende Rolle bei einer Revitalisierung der LTTE hätten unterstellen sollen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, ihm seien keine exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders bekannt. Zudem weise er selber kein Profil auf, das eine zukünftige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden als wahrscheinlich erscheinen lasse. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er als oppositionell aktiv respektive als Unterstützer der LTTE wahrgenommen würde oder aus sonstigen Gründen begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben müsste. Überdies lasse auch der Umstand, dass sein Bruder E._______ seit Jahren unbehelligt in F._______ lebe, auf ein fehlendes behördliches Verfolgungsinteresse rein aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Bruder D._______ schliessen. Die bei einer Rückkehr zu erwartende Befragung am Flughafen sowie ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise würden keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Diese Einschätzung werde auch durch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nicht umgestossen. Aus diesen Gründen würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 7.3 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeeingabe aus, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Seine Ausführungen in der Anhörung seien sehr ausführlich ausgefallen und würden zahlreiche Realkennzeichen wie Schilderungen von Nebensächlichkeiten, psychischen Vorgängen und Interaktionen sowie Details enthalten. Zu beachten sei auch, dass er vom Befrager immer wieder unterbrochen worden sei, weshalb ihm nicht vorgehalten werden könne, seine Schilderungen seien zu wenig ausführlich gewesen. Die Dauer der ersten Inhaftierung habe er übereinstimmend angegeben. Die unterschiedlichen Angaben zur zweiten Haftdauer vermöchten keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu begründen. Er sei wegen des exponierten exilpolitischen Engagements seines Bruders in den Verdacht geraten, in die Wiederbelebung der LTTE involviert zu sein. Das SEM habe es unterlassen, abzuklären, ob und in welchem Masse sein Bruder in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei und damit den im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts definierten Hauptrisikofaktor "Verbindungen zu den LTTE" nicht berücksichtigt. Sein Risikoprofil sei damit nur ungenügend erfasst worden. Aufgrund der vorhandenen Risikofaktoren (LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders; Verdacht von Seiten der sri-lankischen Sicherheitsbehörden, dass er und sein Bruder in eine Wiederbelebung der LTTE involviert seien; mutmasslicher Vermerk seines Namens auf der Watch- bzw. Stop-List; lange Landesabwesenheit; fehlende Reisepapiere) sowie der neuen politischen Lage in Sri Lanka sei von einer asylrelevanten Gefährdung im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auszugehen. Den genannten Risikofaktoren müsse angesichts der massiven Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka seit dem Ergehen des erwähnten Referenzurteils verstärkte Geltung beigemessen werden. 7.4 In der ergänzenden Eingabe wurde darauf hingewiesen, dass die LTTE-Mitgliedschaft des Bruders gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil D-4420/2013, namentlich aufgrund von dessen relevantem Wissen über Waffenverstecke nach wie vor für die sri-lankischen Behörden relevant sei. Es sei daher unzulässig eine Reflexverfolgung pauschal aufgrund der langen Landesabwesenheit und der Rehabilitation seines Bruders auszuschliessen. Von der LTTE versteckte Waffen würden auch heute noch ein grosses Problem für die sri-lankischen Sicherheitsbehörden darstellen und diese würden deshalb schon bei kleinsten Verdachtsmomenten rigoros gegen die Verdächtigten vorgehen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Inhaftierungen und Befragungen durch die sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Zu Recht wurde in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise realitätsfremd wirken und auch auf Nachfrage hin wenig substanziiert blieben, sowie dass seine Aussagen zu wesentlichen Punkten seiner Vorbringen (Ort der ersten Inhaftierung, Dauer der zweiten Festnahme, Umstände der Freilassung) erhebliche Widersprüche enthalten. Im Weiteren ergab eine vom SEM veranlasste Dokumenten-analyse, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente formelle Fehler und Manipulationsmerkmale aufweisen, die darauf schliessen lassen, dass es sich dabei um Fälschungen respektive Verfälschungen handelt. Der Einwand in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2020, er habe diese Dokumente in der vorgelegten Form von den sri-lankischen Behörden erhalten, vermochte diese Feststellungen in keiner Weise zu relativieren. In der Beschwerdeeingabe hielt sein Rechtsvertreter denn auch fest, sein Mandant habe ihm gegenüber eingestanden, dass die eingereichten Gerichtsunterlagen Fälschungen seien. Dies sei zwar "äusserst ärgerlich"; trotzdem müsse das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers vollständig und korrekt abgeklärt werden (vgl. Beschwerde S. 8). Unter diesen Umständen ist seinem Vorbringen, die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten ihm vorgeworfen, seinen Bruder bei dessen regime-kritischer Aktivitäten unterstützt zu haben und es sei deswegen ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. 8.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Namentlich sind die geltend gemachten Realitätskennzeichen in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers nicht derart aussagekräftig, dass sie die erwähnten erheblichen Unglaubhaftigkeitsindizien aufzuwiegen vermöchten. 8.3 Angesichts dieses Ergebnisses ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Sicherheitskräfte hätten sich nach seinem Weggang aus B._______ bei seinen Nachbarn - jedenfalls aus Gründen, die flüchtlingsrechtlich erheblich sein könnten - nach seinem Verbleib erkundigt, als unglaubhaft zu bezeichnen. Gegen ein relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise spricht überdies, dass er sich er sich gemäss seinen Aussagen von Oktober 2016 bis Juni 2017 in F._______ und H._______ aufhielt, ohne dort von den heimatlichen Behörden behelligt worden zu sein (vgl. Protokoll BzP A6/12 S. 8; Protokoll Anhörung A14/25 S. 3 F13 ff., S. 7 F35, F40). 8.4 8.4.1 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerde-führers lässt sich ferner auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikoprofilen ableiten: 8.4.2 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, in Sri Lanka Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 8.4.3 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass er vor seiner Ausreise Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden wegen des Profils seines in der Schweiz wohnhaften Bruders D._______ erlitten hätte, und es ergeben sich aus den Akten auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte, dass sein Bruder sich seither in relevantem Ausmass exilpolitisch engagiert hätte. In der Beschwerdeeingabe wurde zwar die Einreichung diesbezüglicher Beweismittel in Aussicht gestellt. In der Folge wurden aber trotz Einräumung einer diesbezüglichen Frist durch den Instruktionsrichter keinerlei entsprechende Dokumente eingereicht oder nähere Angaben hierzu gemacht. 8.4.4 Unter Würdigung dieser Umstände besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Beziehung zu seinem Bruder von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer auf der "Stop List" aufgeführt wird. Somit liegen in seinem Fall keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor. 8.4.5 Für diese Einschätzung spricht im Übrigen auch, dass Angaben des Beschwerdeführers sein Bruder E._______ sich weiterhin in Sri Lanka aufhält, ohne dort anscheinend wesentlichen Nachteilen ausgesetzt zu sein sowie dass die Ehefrau von D._______ mit schriftlicher Erklärung vom 7. September 2022 für sich und ihre Kinder freiwillig den Verzicht auf das ihnen mit Verfügungen vom 17. April 2015, 27. September 2016 respektive 22. Juli 2021 originär respektive derivativ gewährte Asyl und ihre Flüchtlingseigenschaft erklärte. 8.4.6 Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine mehrjährige Landesabwesenheit sowie das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere sind lediglich schwach risikobegründende Faktoren, und es besteht kein Grund zur Annahme eines sich hieraus ergebenden aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos. 8.4.7 An dieser Einschätzung vermögen die ausführlichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift betreffend die allgemeine Situation in Sri Lanka sowie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel und die an der diesbezüglichen Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel weisen keinen individuell konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf, und er kann auch aus der mit ihnen dokumentierten Kritik an der generellen Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass bei jedem Rückkehrer grundsätzlich schon ohne jegliche weitere individuelle Gefährdungskomponente eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bejahen wäre. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, ganze Bevölkerungsgruppen wären kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, zumal auch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den aktuellen Ereignissen ersichtlich ist (vgl. Urteile des BVGer D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 10.2, E-2602/2020 vom 15. September 2022 E. 8.2 und E-2191/2020 vom 24. August 2022 E. 6.4.1, je mit weiteren Hinweisen). 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 10.2.5 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69); dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 10.2.6 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 10.2.7 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2748/2020 vom 21. September 2022 E. 10.3.6, E-6912/2019 vom 30. August 2022 E. 11.2.3). Die Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit den Aufständen gegen die Regierung Rajapaksa wegen der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 4. April 2022: "Nach grossen Protesten treten in Sri Lanka fast alle Minister zurück": Sri Lanka: Notstand und Demonstrationen auf der Ferieninsel (nzz.ch), abgerufen am 30.08.2022) führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka, wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten als Nachfolger des am 9. Mai 2022 - inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten - zurückgetretenen Mahinda Rajapaksa eine Gefährdung abzuleiten. Auch die Wahl des neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Unbestritten ist auch, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende Lage angesichts der Proteste gegen die steigenden Preise für Verbrauchsgüter und Engpässe bei der Versorgung mit Treibstoffen angespannt ist und die schwere Wirtschaftskrise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3089/2020 vom 23. September 2022 E. 9.2.3, D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1). 10.2.8 Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Seine in der Beschwerdeschrift geäusserten Mutmassungen, Opfer von Verhaftungen oder von Verhören mit Folter zu werden, sind rein spekulativer Art. 10.2.9 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. 10.3.2 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zu Unruhen und der vorübergehenden Ausrufung eines Notstands geführt hat. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht die Annahme zu rechtfertigen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. beispielhaft Urteile des BVGer D-1832/2020 vom 7. Oktober 2022 E. 7.5.1, D-1665/2020 vom 10. August 2022 E. 8.3.1, E-1473/2020 vom 9. August 2022 E. 11.3, D-2061/2020 vom 5. August 2022 E .9.3.2 oder D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 9.4.2). 10.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz stellte sich namentlich auf den Standpunkt, der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfüge über berufliche Erfahrung und in seinem Heimatstaat mit seinem Bruder E._______ und seiner Mutter über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem könne er bei Bedarf auch auf finanzielle Unterstützung seines in der Schweiz wohnhaften Bruders zählen. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Namentlich widerspricht die Darstellung, wonach E._______ sich versteckt halte, den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren wonach dieser Bruder in F._______ in einem (...)geschäft als Verkäufer tätig sei. Angesichts dessen, dass er sich bereits vor seiner Ausreise einige Zeit bei E._______ aufhielt, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr, sofern notwendig, wieder auf dessen Unterstützung zählen kann. 10.3.4 Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der unnötig umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene und der Einreichung von Hunderten von länderspezifischen Beschwerdebeilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Kosten praxisgemäss zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain