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D-4002/2019

D-4002/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, aufgrund des Krieges hätten er und seine Familie sich in verschiedenen Flüchtlingslagern aufgehalten. Er sei mit seinem (...) zusammen gewesen, als am (…) die ganze Umgebung von der sri-lankischen Armee (SLA) umstellt worden sei. Armeeangehörige hätten ihn und seinen (...) festgenommen und in einen Bunker gebracht. Sein (...) habe erfolglos einen Fluchtversuch unternommen. Danach seien sie beide nach B._______ transferiert und anschliessend voneinander ge- trennt worden. Dort habe er seine Eltern und Geschwister wieder getroffen. Die ganze Familie sei anschliessend ins Flüchtlingslager (…) im Distrikt B._______ geschickt worden. Einige Tage später seien er und seine Fami- lie von zwei Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) auf- gesucht worden. Sie hätten versucht, sie einzuschüchtern. Da sein (...) nach wie vor (…) worden sei, habe er (Beschwerdeführer) anfangs (…) Anzeige erstattet und das Geschehene einer Menschenrechtsorganisation gemeldet. Im (…) sei er der Vorladung einer Menschenrechtsorganisation gefolgt. Im (…) sei er wiederholt von CID-Beamten behelligt und im (…) mitgenommen, befragt und misshandelt worden. Am darauffolgenden Tag sei er erneut belästigt worden. Schliesslich habe er seinen Heimatstaat im (…) verlassen. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5039/2018 vom 23. April 2019 ab. Das Gericht bestätigte die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit bezüglich der geltend gemachten Ereignisse, welche zur Ausreise im Jahr (…) geführt haben sol- len. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung durch Angehörige des CID zumindest glaubhaft zu machen. Er habe nach dem Verschwinden des (…) und der Entlassung aus dem Flüchtlingscamp viele Jahre unbehelligt in B._______ gelebt und problemlos einer Erwerbstätigkeit in C._______ nachgehen können. Auch die angebliche behördliche Suche nach ihm, die im Anschluss an seine legale Ausreise stattgefunden habe, sei unglaubhaft.

D-4002/2019 Seite 3 D. Am 27. Juni 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe ans SEM, welches diese als Mehr- fachgesuch entgegennahm. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe seine Verbindung zu den LTTE bisher verschwiegen. In Wahrheit sei er seit Januar (…) von den LTTE für die (…) und für (…) im Vanni-Gebiet eingesetzt worden. Auch andere Fa- milienmitglieder hätten Verbindungen zu den LTTE gehabt. So sei sein ver- schwundener (...) LTTE-Mitglied gewesen und habe für diese gekämpft. Dessen Bruder sei ebenfalls jahrelang Mitglied der LTTE gewesen, habe für diese gekämpft und sei (…) den (…) gestorben. Er stamme aus einer (…), deren LTTE-Verbindungen bis in die Achtziger-Jahre zurückgingen. Zudem sei er exilpolitsch aktiv. Auch seine (…) und seine (…) – als ehe- mals intern Vertriebene – seien politisch aktiv. Die aktuelle Lage in Sri Lanka habe sich nach den Terroranschlägen vom

21. April 2019 massiv verschlechtert. Für Angehörige von ethnischen und religiösen Minderheiten – insbesondere Muslime – habe sich die Gefähr- dungslage verändert. Zudem seien auch Personen mit Verbindungen zu den LTTE respektive dem tamilischen Separatismus gefährdet, da die sri- lankischen Sicherheitskräfte unter dem Vorwand der Terrorismusbekämp- fung gezielt gegen die tamilische Minderheit vorgehen würden. Als Person mit Verbindungen zu den LTTE respektive dem tamilischen Separatismus, als Menschenrechtsaktivist und der Tatsache, dass er nach längerer Zeit aus einem tamilischen Diasporazentrum zurückkehren würde, sei er Ange- höriger einer bestimmten sozialen Gruppe und deshalb gefährdet. E. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 wies das SEM die Anträge auf Sistierung des Asylverfahrens und Durchführung einer Anhörung ab, trat sowohl auf das Mehrfachgesuch als auch auf die als Revision qualifizierten Vorbringen nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylge- such an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen

D-4002/2019 Seite 4 Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzu- weisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit be- ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, eventuell sei die Eingabe vom 27. Juni 2019 durch das Bundesverwal- tungsgericht als Revisionsgesuch zu behandeln. Zudem sei das Verfahren umgehend zu sistieren, bis die Sicherheitslage in Sri Lanka geklärt sei. Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver- fügung vom 6. Dezember 2019 auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– zu leisten oder allenfalls ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu stellen (Dispositiv Ziffer 2). H. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Reduktion des Kostenvorschusses. I. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 zog die Instruktionsrichterin Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 in Wieder- erwägung und forderte den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss in der reduzierten Höhe von Fr. 750.– zu leisten oder ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu stellen. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.– wurde fristgerecht bezahlt. J. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 machte der Beschwerdeführer Aus- führungen zur aktuellen Situation in Sri Lanka. Als Beweismittel wurde ein digitaler Datenträger (CD-ROM) mit Dokumenten in Bezug auf die politi- sche und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres) eingereicht.

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Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asyl- bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

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E. 4 Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist angesichts des Urteilszeitpunkts zumindest betreffend die Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2019 gegenstandslos geworden. Im Übrigen ist der durch den Rechts- vertreter bereits in zahlreichen weiteren Asylbeschwerdeverfahren ge- stellte Sistierungsantrag aufgrund einer Lageveränderung in Sri Lanka ab- zuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-4314/2019 vom 18. Januar 2022 E. 3.2).

E. 4.5 f. m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können folglich aus- schliesslich Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich nach Ab- schluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben.

E. 5.1 Anfechtungsgegenstand der Beschwerde ist der Nichteintretensent- scheid des SEM vom 23. Juli 2019. Die Beurteilungskompetenz des Ge- richts ist somit auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die als «Neues Asylgesuch» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom

27. Juni 2019 nicht eingetreten ist.

E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens- entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe bisher seine wahre Rolle bei den LTTE verschwiegen und er sei aufgrund familiärer LTTE-Verbindungen ge- fährdet (zumal seine (…) und seine (…) politisch aktiv seien), weiter sei er exilpolitisch tätig (wobei er die Exilpolitik mit Beweismittel vom September 2018 und Februar 2019 untermaure) und ausserdem ergebe sich aus dem zu den Akten gereichten Länderbericht vom 22. Oktober 2018 ein ausge- weitetes Muster der Repression, handle es sich um vorbestandene Tatsa- chen und Beweismittel, deren Beurteilung nicht in die Zuständigkeit des SEM sondern allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens in die Zu- ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle. Auf die vorgebrachten Revisionsgründe und die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge sei daher mangels funktionaler Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, im Nachgang an die Anschläge in Sri Lanka am 21. April 2019 sei von einer generell höheren Verfolgungsge- fahr für Personen, welche ein vermeintliches Sicherheitsrisiko darstellen, auszugehen, sei es ihm gemäss Urteil D-5039/2018 vom 23. April 2019 nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er vor seiner Ausreise ins Visier

D-4002/2019 Seite 7 der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten sei. Ferner gehe nicht her- vor, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seither in einer Art und Weise verändert hätte, welche sich konkret in negativer Weise auf seine persönliche Situation auswirken würde. Seine diesbezüglichen Ausführun- gen würden sich im Wesentlichen darin erschöpfen, bereits bekannte Sachverhaltselemente, welche im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet worden seien, erneut darzulegen und den Schluss zu ziehen, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zu- zuordnen, obwohl letztmals mit Urteil D-5039/2018 vom 23. April 2019 eine ebensolche asylrelevante Gefährdung verneint worden sei. Dementspre- chend sei die Eingabe vom 27. Juni 2019 zu wenig begründet, weshalb gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art 13 Abs. 2 VwVG nicht auf die als Mehrfachgesuch qualifizierten Vorbringen einzutreten sei.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene – Eingaben vom 8. August 2019 und 23. De- zember 2019 – wird eingehend und unter Anführen verschiedener Fallbei- spiele die Entwicklung der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka – namentlich auch seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa – be- schrieben sowie eine daraus resultierende markante Erhöhung der Gefähr- dungslage für zurückkehrende abgewiesen Asylgesuchsteller abgeleitet. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre die Vorinstanz gehalten ge- wesen, sein Risikoprofil vor dem Hintergrund der veränderten Sachlage in Sri Lanka zu beurteilen. Er habe seine LTTE-Vergangenheit – Einsatz im Rahmen der (…) sowie (…) in den umkämpften Gebieten im Vanni – und den Umstand, dass sein (...) für die LTTE gekämpft habe, auf Anraten von verschiedener in der Schweiz lebender Tamilen bisher verschwiegen. Das SEM widerspreche mit der Auffassung, es sei zur Beurteilung dieser Tatsachen funktional nicht zuständig, der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-2887/2018). Aufgrund der fehlenden Gesamtwürdigung habe das SEM die Begrün- dungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Mit der Missachtung der veränderten Ländersituation in Sri Lanka habe es sodann den rechts- erheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, weshalb sich eine Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung rechtfertige.

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E. 7.1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG).

E. 7.2 Ein Mehrfachgesuch stellt im Asylrecht eine spezielle Form eines klas- sischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem klassischen Wiederer- wägungsgesuch wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen erst nachträglich einge- tretenen Sachverhalt verlangt. Betrifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschla- gen die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigen- schaft, sind diese als Mehrfachgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E.

E. 7.3 Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides – vorliegend das Urteil D-5039/2018 vom 23. April 2019 – erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven) sind ihrerseits einer Wiedererwägung nicht zugänglich, sondern mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Gleiches gilt für Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst danach auffindet. Solche Tatsa- chen beziehungsweise Beweismittel bilden indes nur dann einen Revisi- onsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Bei- bringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspra- xis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.47).

E. 8.1 Der vorgetragene Sachverhalt bezüglich der bisher verschwiegenen Rolle des Beschwerdeführers bei den LTTE (Rekrutierung durch die LTTE in der Endphase und seit Januar (…) für die (…) und (…) in den umkämpf- ten Gebieten im Vanni eingesetzt) sowie bezüglich des verschwundenen (…), der ebenfalls bei den LTTE gewesen sei und für diese gekämpft habe,

D-4002/2019 Seite 9 vermag weder ein neues Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch noch ein Wiedererwägungsgesuch zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Koordinationsurteil D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 die Frage der funktionalen Zuständigkeit bei der Geltendmachung von im ordentli- chen Verfahren noch verschwiegenen Tatsachen grundsätzlich geklärt. Es hat festgestellt, dass auch verschwiegene Tatsachen unter den Begriff «nachträglich erfahrene Tatsachen» subsumiert werden und damit einen potentiellen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen, was die Zuständigkeit der Revisionsinstanz nach sich zieht. Vorliegend ist somit für diesen neu vorgetragenen Sachverhalt das Bundesverwaltungs- gericht funktional zuständig. Es hat gegebenenfalls im Rahmen eines Re- visionsverfahrens über die Einhaltung der prozessualen Sorgfaltspflicht und über die Erheblichkeit der neuen Tatsachen zu befinden.

E. 8.2 Mit der vorgetragenen Verschlechterung der Sicherheits- und Men- schenrechtslage in Sri Lanka, insbesondere infolge der koordinierten Serie von Anschlägen in Colombo, Negombo und Batticaloa vom 21. April 2019, der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie, so- weit sich diese vor dem 23. April 2019 zugetragen hat, werden ebenfalls Tatsachen angerufen, die sich bereits vor dem Abschluss des ersten Asyl- verfahrens ereignet haben und daher keine Grundlage für ein neues Asyl- gesuch respektive Mehrfachgesuch bilden.

E. 8.3 Im Übrigen geht die Argumentation in der Beschwerde fehl, wonach die neu vorgetragenen Sachverhaltselemente nie materiell geprüft und nie Prozessgegenstand gewesen seien. Gewisse LTTE-Verbindungen des Be- schwerdeführers bildeten bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwer- deverfahrens. Die materielle gerichtliche Überprüfung von weiteren Tatsa- chen, welche ebenfalls bereits im ordentlichen Verfahren Bestand hatten, hat der Beschwerdeführer jedoch mittels deren Verschweigen selber ver- eitelt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im vorin- stanzlichen Verfahren über seine Mitwirkungspflichten und allfälligen Kon- sequenzen einer Verletzung belehrt worden ist. Auch ist ihm zu Beginn der Befragung erklärt worden, dass sämtliche Anwesenden der Befragung zu den Asylgründen einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Dar- über hinaus hatte der Beschwerdeführer im ordentlichen Beschwerdever- fahren einen professionellen Rechtsvertreter mandatiert. Folglich ist davon auszugehen, dass ihm spätestens im Rechtsmittelverfahren bewusst ge- wesen sein muss, dass er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine tat- sächlichen Asylgründe offenzulegen hat, weshalb er sich vorhalten lassen

D-4002/2019 Seite 10 muss, dass er damals seiner Pflicht zur Klärung des Sachverhalts nicht nachgekommen ist.

E. 8.4 Das SEM ist daher zu Recht auf diese vorbestandenen beziehungs- weise bisher verschwiegenen Verfolgungsgründe infolge funktionaler Un- zuständigkeit nicht eingetreten.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Mehrfachgesuch vom 27. Ju- ni 2019 ferner damit, sein (bisher nicht vorgebrachtes) exilpolitisches En- gagement daure auch nach dem Urteil D-5039/2018 vom 23. April 2019 an und seine (…) wie auch seine (…) würden sich «bis heute» regelmässig politisch für die Landrechtsproblematik einsetzen und an Protestaktionen zum Los von verschwundenen Menschen in Sri Lanka teilnehmen. Diese Vorbringen substanziierte er indessen in keiner Weise, vielmehr stützte er sich auf vage und unbelegte Parteibehauptungen. Soweit er vorbrachte, es habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit Os- tern 2019 weiter verschlechtert, vermögen weder die Terroranschläge vom

21. April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde – entgegen der darin vertretenen Ansicht – ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5039/2018 vom 23. April 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persön- liche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde.

E. 9.2 Vor diesem Hintergrund ist auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht zu beanstanden, wonach die Behörde, sofern eine asylsu- chende Person – wie hier festgestellt – ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit hat, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Die angefochtene Ver- fügung erweist sich demnach auch hinsichtlich des Nichteintretens auf diese neu eingetretenen Ereignisse mangels hinreichender Begründung als rechtmässig (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begrün- dung BVGE 2014/39 E. 7).

E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuches beziehungsweise der Nichteintretensentscheid des SEM insgesamt nicht zu beanstanden ist und folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

D-4002/2019 Seite 11 einschliesslich der Begründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsat- zes und des Willkürverbots ausgeschlossen ist.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, seine Eingabe vom

27. Juni 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. D hiervor) sei durch das Bundesver- waltungsgericht als Revisionsgesuch zu behandeln.

E. 11.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die vor- instanzliche Verfügung vom 23. Juli 2019, während Gegenstand des even- tualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil D-5039/2018 des Bundes- verwaltungsgerichts wäre. Nachdem die Anfechtungsobjekte nicht iden- tisch sind, kann das vom Beschwerdeführer (eventuell) gestellte Revisions- gesuch – wie vom Bundesverwaltungsgericht schon verschiedentlich fest- gestellt (vgl. etwa Urteil E-784/2018 vom 14. August 2018 E. 11.2 m.w.H.)

– nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden.

E. 11.3 Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten. Für das Setzen einer Frist zur Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsmittels bestand und besteht offensichtlich keine Veranlassung. Hingegen steht es dem Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch ge- mäss Art. 121–124 BGG einzureichen.

E. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

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E. 13.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom

23. Juli 2019 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und beides bejaht.

E. 13.2.1 Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-5039/2018 vom

23. April 2019 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da – mangels Flüchtlingseigenschaft – das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prin- zip nicht tangiert ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, so- wie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die aktuelle allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig er- scheinen. Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht gene- rell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine un- menschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risi- koeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom

19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können.

E. 13.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

D-4002/2019 Seite 13 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Akten- lage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwick- lungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei- sungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Ur- teile des BVGer E-2748/2020 vom 21. September 2022 E. 10.3.6, E- 6912/2019 vom 30. August 2022 E. 11.2.3). Die Berücksichtigung der ak- tuellen Ereignisse im Zusammenhang mit den Aufständen gegen die Re- gierung Rajapaksa wegen der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 4. April 2022: "Nach grossen Protesten treten in Sri Lanka fast alle Minister zurück": Sri Lanka: Notstand und De- monstrationen auf der Ferieninsel (nzz.ch), abgerufen am 30.08.2022) führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka, wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten als Nachfolger des am 9. Mai 2022 – inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten – zurückgetretenen Mahinda Rajapaksa eine Gefährdung abzu- leiten. Auch die Wahl des neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politi- schen Elite. Unbestritten ist auch, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lan- kas herrschende Lage angesichts der Proteste gegen die steigenden Preise für Verbrauchsgüter und Engpässe bei der Versorgung mit Treib- stoffen angespannt ist und die schwere Wirtschaftskrise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6007/2020 vom 28. Oktober 2022 E. 10.2.7). Es bestehen aufgrund der Akten auch keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mass- nahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. In individu- eller Hinsicht ist seit Erlass des Urteils D-5039/2018 vom 23. April 2019 keine wesentlich veränderte Sachlage ersichtlich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen zu ver- weisen ist (vgl. a.a.O E. 8.3).

E. 13.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-4002/2019 Seite 14

E. 13.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4002/2019 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4002/2019 Urteil vom 10. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, aufgrund des Krieges hätten er und seine Familie sich in verschiedenen Flüchtlingslagern aufgehalten. Er sei mit seinem (...) zusammen gewesen, als am (...) die ganze Umgebung von der sri-lankischen Armee (SLA) umstellt worden sei. Armeeangehörige hätten ihn und seinen (...) festgenommen und in einen Bunker gebracht. Sein (...) habe erfolglos einen Fluchtversuch unternommen. Danach seien sie beide nach B._______ transferiert und anschliessend voneinander getrennt worden. Dort habe er seine Eltern und Geschwister wieder getroffen. Die ganze Familie sei anschliessend ins Flüchtlingslager (...) im Distrikt B._______ geschickt worden. Einige Tage später seien er und seine Familie von zwei Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) aufgesucht worden. Sie hätten versucht, sie einzuschüchtern. Da sein (...) nach wie vor (...) worden sei, habe er (Beschwerdeführer) anfangs (...) Anzeige erstattet und das Geschehene einer Menschenrechtsorganisation gemeldet. Im (...) sei er der Vorladung einer Menschenrechtsorganisation gefolgt. Im (...) sei er wiederholt von CID-Beamten behelligt und im (...) mitgenommen, befragt und misshandelt worden. Am darauffolgenden Tag sei er erneut belästigt worden. Schliesslich habe er seinen Heimatstaat im (...) verlassen. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5039/2018 vom 23. April 2019 ab. Das Gericht bestätigte die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit bezüglich der geltend gemachten Ereignisse, welche zur Ausreise im Jahr (...) geführt haben sollen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung durch Angehörige des CID zumindest glaubhaft zu machen. Er habe nach dem Verschwinden des (...) und der Entlassung aus dem Flüchtlingscamp viele Jahre unbehelligt in B._______ gelebt und problemlos einer Erwerbstätigkeit in C._______ nachgehen können. Auch die angebliche behördliche Suche nach ihm, die im Anschluss an seine legale Ausreise stattgefunden habe, sei unglaubhaft. D. Am 27. Juni 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe ans SEM, welches diese als Mehrfachgesuch entgegennahm. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe seine Verbindung zu den LTTE bisher verschwiegen. In Wahrheit sei er seit Januar (...) von den LTTE für die (...) und für (...) im Vanni-Gebiet eingesetzt worden. Auch andere Familienmitglieder hätten Verbindungen zu den LTTE gehabt. So sei sein verschwundener (...) LTTE-Mitglied gewesen und habe für diese gekämpft. Dessen Bruder sei ebenfalls jahrelang Mitglied der LTTE gewesen, habe für diese gekämpft und sei (...) den (...) gestorben. Er stamme aus einer (...), deren LTTE-Verbindungen bis in die Achtziger-Jahre zurückgingen. Zudem sei er exilpolitsch aktiv. Auch seine (...) und seine (...) - als ehemals intern Vertriebene - seien politisch aktiv. Die aktuelle Lage in Sri Lanka habe sich nach den Terroranschlägen vom 21. April 2019 massiv verschlechtert. Für Angehörige von ethnischen und religiösen Minderheiten - insbesondere Muslime - habe sich die Gefährdungslage verändert. Zudem seien auch Personen mit Verbindungen zu den LTTE respektive dem tamilischen Separatismus gefährdet, da die sri-lankischen Sicherheitskräfte unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung gezielt gegen die tamilische Minderheit vorgehen würden. Als Person mit Verbindungen zu den LTTE respektive dem tamilischen Separatismus, als Menschenrechtsaktivist und der Tatsache, dass er nach längerer Zeit aus einem tamilischen Diasporazentrum zurückkehren würde, sei er Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe und deshalb gefährdet. E. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 wies das SEM die Anträge auf Sistierung des Asylverfahrens und Durchführung einer Anhörung ab, trat sowohl auf das Mehrfachgesuch als auch auf die als Revision qualifizierten Vorbringen nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, eventuell sei die Eingabe vom 27. Juni 2019 durch das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zu behandeln. Zudem sei das Verfahren umgehend zu sistieren, bis die Sicherheitslage in Sri Lanka geklärt sei. Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten oder allenfalls ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu stellen (Dispositiv Ziffer 2). H. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Reduktion des Kostenvorschusses. I. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 zog die Instruktionsrichterin Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 in Wiedererwägung und forderte den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss in der reduzierten Höhe von Fr. 750.- zu leisten oder ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu stellen. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.- wurde fristgerecht bezahlt. J. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur aktuellen Situation in Sri Lanka. Als Beweismittel wurde ein digitaler Datenträger (CD-ROM) mit Dokumenten in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres) eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist angesichts des Urteilszeitpunkts zumindest betreffend die Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2019 gegenstandslos geworden. Im Übrigen ist der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren Asylbeschwerdeverfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund einer Lageveränderung in Sri Lanka abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-4314/2019 vom 18. Januar 2022 E. 3.2). 5. 5.1. Anfechtungsgegenstand der Beschwerde ist der Nichteintretensentscheid des SEM vom 23. Juli 2019. Die Beurteilungskompetenz des Gerichts ist somit auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die als «Neues Asylgesuch» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2019 nicht eingetreten ist. 5.2. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 6. 6.1. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe bisher seine wahre Rolle bei den LTTE verschwiegen und er sei aufgrund familiärer LTTE-Verbindungen gefährdet (zumal seine (...) und seine (...) politisch aktiv seien), weiter sei er exilpolitisch tätig (wobei er die Exilpolitik mit Beweismittel vom September 2018 und Februar 2019 untermaure) und ausserdem ergebe sich aus dem zu den Akten gereichten Länderbericht vom 22. Oktober 2018 ein ausgeweitetes Muster der Repression, handle es sich um vorbestandene Tatsachen und Beweismittel, deren Beurteilung nicht in die Zuständigkeit des SEM sondern allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle. Auf die vorgebrachten Revisionsgründe und die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge sei daher mangels funktionaler Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, im Nachgang an die Anschläge in Sri Lanka am 21. April 2019 sei von einer generell höheren Verfolgungsgefahr für Personen, welche ein vermeintliches Sicherheitsrisiko darstellen, auszugehen, sei es ihm gemäss Urteil D-5039/2018 vom 23. April 2019 nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er vor seiner Ausreise ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten sei. Ferner gehe nicht hervor, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seither in einer Art und Weise verändert hätte, welche sich konkret in negativer Weise auf seine persönliche Situation auswirken würde. Seine diesbezüglichen Ausführungen würden sich im Wesentlichen darin erschöpfen, bereits bekannte Sachverhaltselemente, welche im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet worden seien, erneut darzulegen und den Schluss zu ziehen, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit Urteil D-5039/2018 vom 23. April 2019 eine ebensolche asylrelevante Gefährdung verneint worden sei. Dementsprechend sei die Eingabe vom 27. Juni 2019 zu wenig begründet, weshalb gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art 13 Abs. 2 VwVG nicht auf die als Mehrfachgesuch qualifizierten Vorbringen einzutreten sei. 6.2. Auf Beschwerdeebene - Eingaben vom 8. August 2019 und 23. Dezember 2019 - wird eingehend und unter Anführen verschiedener Fallbeispiele die Entwicklung der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka - namentlich auch seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa - beschrieben sowie eine daraus resultierende markante Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesen Asylgesuchsteller abgeleitet. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, sein Risikoprofil vor dem Hintergrund der veränderten Sachlage in Sri Lanka zu beurteilen. Er habe seine LTTE-Vergangenheit - Einsatz im Rahmen der (...) sowie (...) in den umkämpften Gebieten im Vanni - und den Umstand, dass sein (...) für die LTTE gekämpft habe, auf Anraten von verschiedener in der Schweiz lebender Tamilen bisher verschwiegen. Das SEM widerspreche mit der Auffassung, es sei zur Beurteilung dieser Tatsachen funktional nicht zuständig, der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-2887/2018). Aufgrund der fehlenden Gesamtwürdigung habe das SEM die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Mit der Missachtung der veränderten Ländersituation in Sri Lanka habe es sodann den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, weshalb sich eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung rechtfertige. 7. 7.1. Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG). 7.2. Ein Mehrfachgesuch stellt im Asylrecht eine spezielle Form eines klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem klassischen Wiedererwägungsgesuch wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt verlangt. Betrifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschlagen die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigenschaft, sind diese als Mehrfachgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können folglich ausschliesslich Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben. 7.3. Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides - vorliegend das Urteil D-5039/2018 vom 23. April 2019 - erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven) sind ihrerseits einer Wiedererwägung nicht zugänglich, sondern mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Gleiches gilt für Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst danach auffindet. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden indes nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.47). 8. 8.1. Der vorgetragene Sachverhalt bezüglich der bisher verschwiegenen Rolle des Beschwerdeführers bei den LTTE (Rekrutierung durch die LTTE in der Endphase und seit Januar (...) für die (...) und (...) in den umkämpften Gebieten im Vanni eingesetzt) sowie bezüglich des verschwundenen (...), der ebenfalls bei den LTTE gewesen sei und für diese gekämpft habe, vermag weder ein neues Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch noch ein Wiedererwägungsgesuch zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Koordinationsurteil D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 die Frage der funktionalen Zuständigkeit bei der Geltendmachung von im ordentlichen Verfahren noch verschwiegenen Tatsachen grundsätzlich geklärt. Es hat festgestellt, dass auch verschwiegene Tatsachen unter den Begriff «nachträglich erfahrene Tatsachen» subsumiert werden und damit einen potentiellen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen, was die Zuständigkeit der Revisionsinstanz nach sich zieht. Vorliegend ist somit für diesen neu vorgetragenen Sachverhalt das Bundesverwaltungsgericht funktional zuständig. Es hat gegebenenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens über die Einhaltung der prozessualen Sorgfaltspflicht und über die Erheblichkeit der neuen Tatsachen zu befinden. 8.2. Mit der vorgetragenen Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, insbesondere infolge der koordinierten Serie von Anschlägen in Colombo, Negombo und Batticaloa vom 21. April 2019, der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie, soweit sich diese vor dem 23. April 2019 zugetragen hat, werden ebenfalls Tatsachen angerufen, die sich bereits vor dem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben und daher keine Grundlage für ein neues Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch bilden. 8.3. Im Übrigen geht die Argumentation in der Beschwerde fehl, wonach die neu vorgetragenen Sachverhaltselemente nie materiell geprüft und nie Prozessgegenstand gewesen seien. Gewisse LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers bildeten bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens. Die materielle gerichtliche Überprüfung von weiteren Tatsachen, welche ebenfalls bereits im ordentlichen Verfahren Bestand hatten, hat der Beschwerdeführer jedoch mittels deren Verschweigen selber vereitelt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im vorin-stanzlichen Verfahren über seine Mitwirkungspflichten und allfälligen Konsequenzen einer Verletzung belehrt worden ist. Auch ist ihm zu Beginn der Befragung erklärt worden, dass sämtliche Anwesenden der Befragung zu den Asylgründen einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer im ordentlichen Beschwerdeverfahren einen professionellen Rechtsvertreter mandatiert. Folglich ist davon auszugehen, dass ihm spätestens im Rechtsmittelverfahren bewusst gewesen sein muss, dass er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine tatsächlichen Asylgründe offenzulegen hat, weshalb er sich vorhalten lassen muss, dass er damals seiner Pflicht zur Klärung des Sachverhalts nicht nachgekommen ist. 8.4. Das SEM ist daher zu Recht auf diese vorbestandenen beziehungs-weise bisher verschwiegenen Verfolgungsgründe infolge funktionaler Unzuständigkeit nicht eingetreten. 9. 9.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Mehrfachgesuch vom 27. Ju-ni 2019 ferner damit, sein (bisher nicht vorgebrachtes) exilpolitisches Engagement daure auch nach dem Urteil D-5039/2018 vom 23. April 2019 an und seine (...) wie auch seine (...) würden sich «bis heute» regelmässig politisch für die Landrechtsproblematik einsetzen und an Protestaktionen zum Los von verschwundenen Menschen in Sri Lanka teilnehmen. Diese Vorbringen substanziierte er indessen in keiner Weise, vielmehr stützte er sich auf vage und unbelegte Parteibehauptungen. Soweit er vorbrachte, es habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit Ostern 2019 weiter verschlechtert, vermögen weder die Terroranschläge vom 21. April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5039/2018 vom 23. April 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. 9.2. Vor diesem Hintergrund ist auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht zu beanstanden, wonach die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie hier festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit hat, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach auch hinsichtlich des Nichteintretens auf diese neu eingetretenen Ereignisse mangels hinreichender Begründung als rechtmässig (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).

10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuches beziehungsweise der Nichteintretensentscheid des SEM insgesamt nicht zu beanstanden ist und folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs einschliesslich der Begründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes und des Willkürverbots ausgeschlossen ist. 11. 11.1. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, seine Eingabe vom 27. Juni 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. D hiervor) sei durch das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zu behandeln. 11.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die vor-instanzliche Verfügung vom 23. Juli 2019, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil D-5039/2018 des Bundesverwaltungsgerichts wäre. Nachdem die Anfechtungsobjekte nicht identisch sind, kann das vom Beschwerdeführer (eventuell) gestellte Revisionsgesuch - wie vom Bundesverwaltungsgericht schon verschiedentlich festgestellt (vgl. etwa Urteil E-784/2018 vom 14. August 2018 E. 11.2 m.w.H.) - nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden. 11.3. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten. Für das Setzen einer Frist zur Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsmittels bestand und besteht offensichtlich keine Veranlassung. Hingegen steht es dem Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121-124 BGG einzureichen. 12. 12.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 13.2. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2019 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und beides bejaht. 13.2.1. Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-5039/2018 vom 23. April 2019 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da - mangels Flüchtlingseigenschaft - das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die aktuelle allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können. 13.2.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2748/2020 vom 21. September 2022 E. 10.3.6, E-6912/2019 vom 30. August 2022 E. 11.2.3). Die Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit den Aufständen gegen die Regierung Rajapaksa wegen der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 4. April 2022: "Nach grossen Protesten treten in Sri Lanka fast alle Minister zurück": Sri Lanka: Notstand und Demonstrationen auf der Ferieninsel (nzz.ch), abgerufen am 30.08.2022) führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka, wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten als Nachfolger des am 9. Mai 2022 - inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten - zurückgetretenen Mahinda Rajapaksa eine Gefährdung abzuleiten. Auch die Wahl des neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Unbestritten ist auch, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende Lage angesichts der Proteste gegen die steigenden Preise für Verbrauchsgüter und Engpässe bei der Versorgung mit Treibstoffen angespannt ist und die schwere Wirtschaftskrise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6007/2020 vom 28. Oktober 2022 E. 10.2.7). Es bestehen aufgrund der Akten auch keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. In individueller Hinsicht ist seit Erlass des Urteils D-5039/2018 vom 23. April 2019 keine wesentlich veränderte Sachlage ersichtlich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist (vgl. a.a.O E. 8.3). 13.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 13.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Regula Frey Versand: