Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. A.a Der aus Colombo stammende Beschwerdeführer stellte am (...) Juli 2009 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Er begründete dieses damit, dass er einen Cousin und andere Personen bei administrativen Arbeiten behilflich gewesen sei; diese seien später unter den Verdacht der Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geraten. Im Jahr 2000 seien wegen seiner Verbindung zu diesen Personen erstmals Angehörige der Criminal Investigation Division bei ihm vorbeigekommen und hätten das Haus der Familie durchsucht. Im Jahr 2003 sei er von den Strafverfolgungsbehörden gesucht worden. In den folgenden sechs Jahren habe er sich versteckt gehalten und wegen der anhaltenden Fahndung nach ihm mehrmals den Wohnsitz gewechselt, bevor er das Land im Sommer 2009 illegal verlassen habe. A.b Das Asylgesuch wurde vom damaligen BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 mit der Begründung abgewiesen, die Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. A.c Diese Verfügung wurde ohne Anfechtung rechtskräftig. II. B. B.a Am 22. Mai 2015 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. B.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. Juni 2015 führte er unter anderem aus, er sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz im Mai 2010 zunächst nach Italien gegangen. Dort hätten ihn die Behörden festgenommen, worüber in einer sri-lankischen Zeitung unter Nennung seines Namens berichtet worden sei. Nach kurzer Haft hätten ihn die italienischen Behörden Mitte Mai 2010 nach Sri Lanka ausgeschafft. Bei seiner Ankunft in der Heimat sei er festgenommen und erst fünf Jahre später gegen Kaution freigelassen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Angehöriger der LTTE zu sein. Er habe mehrmals vor Gericht erscheinen müssen, ohne dass ein Urteil ergangen wäre. Kurz nach seiner bedingten Entlassung sei er mit einem gefälschten Pass über den Flughafen in Colombo erneut aus Sri Lanka ausgereist. Das Verfahren gegen ihn sei immer noch hängig. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen mehrere amtliche Beweismittel zu den Akten, insbesondere eine Anklageschrift, einen Haftbefehl und eine Haftbestätigung. B.c Anlässlich der Anhörung vom 15. November 2015 führte der Beschwerdeführer demgegenüber aus, er habe die Schweiz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in Wirklichkeit nie verlassen. Seine anderslautenden Ausführungen anlässlich der BzP seien unzutreffend. Er habe sich gegen Geld einen holländischen Reisepass, lautend auf einen anderen Namen, mit einem Visum für die Schweiz ausstellen lassen und seit Abschluss des ersten Asylverfahrens in verschiedenen Restaurants in der Schweiz gearbeitet. Nachdem der holländische Pass abgelaufen sei, habe er ein zweites Asylgesuch eingereicht. Seine Asylgründe von 2009 seien immer noch aktuell. Im Bericht einer sri-lankischen Zeitung vom (...) 2010 stehe, er sei in Italien mit (...) anderen Tamilen inhaftiert gewesen. Im Internet seien in diesem Zusammenhang Fotografien von ihm publiziert worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würden ihm zwei bis drei Jahre Gefängnis drohen, wobei er sicherlich auch gefoltert würde. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 wies das SEM auch das zweite Asylgesuch ab, wobei es gefälschte Beweismittel (Anklageschrift, Haft-befehl, Haftbestätigung) einzog und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.- zur Bezahlung auferlegte. Der Asylentscheid wurde vom SEM mit der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen begründet. Es wurde festgestellt, durch die Einreichung gefälschter Beweismittel und die grobe Verletzung der Mitwirkungspflichten sei die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Falls tatsächlich in einem Zeitungsartikel fälschlicherweise festgehalten würde, er sei in Italien in Haft gewesen, könnte er im Übrigen leicht beweisen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufgehalten habe und somit nicht in einem anderen Staat in Haft gewesen sein könne. Dem Vorbringen, ihm könnten wegen eines solchen Zeitungsberichts in Sri Lanka relevante Nachteile drohen, sei somit die Grundlage entzogen. D. Eine gegen diese Verfügung am 16. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-372/2017 vom 16. Juni 2017 im einzelrichterlichen Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Gericht bestätigte die angefochtene Verfügung vollumfänglich und hielt ergänzend fest, soweit er nun erstmals in dieser Beschwerde exilpolitische Aktivitäten geltend mache - und dies unter anderem mit einem Beweismittel belegen wolle, das bereits im Jahr 2015 entstanden sei -, sei dieses Vorbringen nachgeschoben und im Übrigen auch offensichtlich nicht relevant. III. E. E.a Am 14. November 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch beim SEM einreichen. Das SEM nahm das Gesuch mit Verfügung vom 16. November 2017 als (zweites) Mehrfachgesuch entgegen und erhob einen Gebührenvorschuss, der in der Folge fristgerecht geleistet wurde. E.b Der Beschwerdeführer machte in seinem dritten Asylgesuch im Wesentlichen geltend, die erst- und die zweitinstanzliche Behörde hätten bei der Behandlung seines vormaligen zweiten Asylgesuchs von ihm eingereichte Zeitungsartikel nicht übersetzt und nur ungebührend gewürdigt. Ende Juli 2017 sei in Vavuniya ein ehemaliges LTTE-Mitglied zu lebenslanger Haft verurteilt worden; dieses Urteil zeige auf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ebenfalls gefährdet wäre. Das SEM habe beim Beantragen seiner Ersatz-Reisepapiere unter Verletzung der massgebenden Datenschutzbestimmungen einen Backgroundcheck der sri-lankischen Behörden ausgelöst und ihn damit zusätzlich gefährdet. Schliesslich sei der Sohn eines Cousins LTTE-Mitglied gewesen und deswegen festgenommen worden. Während der Haft sei dieser Verwandte gefoltert worden und schliesslich an seinen dadurch verursachten Verletzungen gestorben. Mit dem dritten Asylgesuch wurden beim SEM 28 Beweismittel zu den Akten gereicht. E.c Am 14. Dezember 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten und gewährte ihm eine Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. F. Mit (am 31. Januar 2018 eröffneter) Verfügung vom 23. Januar 2018 wies das SEM das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Im Einzelnen hielt das SEM in seinen Erwägungen das Folgende fest: F.a Soweit vorgebracht werde, vom Beschwerdeführer eingereichte Zeitungsberichte hätten durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht übersetzt werden müssen, betreffe dieses Vorbringen einen Sachverhalt, den beide genannten Instanzen in ihren Entscheiden beurteilt und darüber rechtskräftig entschieden hätten. Da es sich bei den Zeitungsberichten nicht um neue Beweismittel handle, bestehe für das SEM kein Anlass, diese erneut zu beurteilen. Auf das Vorbringen sei daher unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter einzugehen. F.b Mit dem Zeitungsartikel des Tamil Guardian vom 26. Juli 2017 (Nr. 26 im Beweismittelverzeichnis), der auf ein Urteil des High Court Vavuniya Bezug nehme, solle belegt werden, dass die sri-lankischen Behörden jegliche Unterstützung im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau einer separatistischen Bewegung ahnden würden. Der Beschwerdeführer mache geltend, solche Unterstützung in Sri Lanka geleistet zu haben. Damit mache er das Vorliegen neuer erheblicher Beweismittel geltend, die vorbestehende, zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen betreffen würden. Dieses Beweismittel sei deshalb unter dem Blickwinkel eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs in Zuständigkeit des SEM zu prüfen und zu beurteilen: F.b.a Der Zeitungsartikel datiere vom 26. Juli 2017. Erst am 14. November 2017 bringe der Beschwerdeführer mit diesem wiedererwägungsweise vor, hieraus sei eine Verfolgungsgefahr abzuleiten. Zwischen der Entdeckung des angerufenen Wiedererwägungsgrundes und der Einreichung seien weit mehr als 30 Tage vergangen, innert welcher Frist der Zeitungsartikel gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG hätte eingereicht werden müssen. Damit seien Formvorschriften des Wiedererwägungsverfahrens nicht eingehalten worden. Aus einem anderen Verfahren sei zudem bekannt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers spätestens seit dem 7. September 2017 über diesen Artikel verfügt habe. Es sei erstellt, dass der Rechtsvertreter bereits kurz nach Mandatsanzeige am 16. August 2017 respektive nach erfolgter Akteneinsicht am 17. August 2017 bereits über dieses Beweismittel verfügt habe, ohne dieses in der Folge innert 30 Tagen einzureichen. Es sei folglich auf das Vorbringen, aus dem Zeitungsbericht lasse sich auf eine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen, nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass der besagte Zeitungs-artikel oder das darin beschriebene Urteil eines Gerichts in Vavuniya ohnehin nicht erheblich wäre, weil offensichtlich kein inhaltlicher Bezug zum Beschwerdeführer bestehe. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt, dass sich aus dem Urteil des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 keine generelle Verfolgung ehemaliger LTTE-Mitglieder ableiten lasse. F.b.b Auf das Wiedererwägungsgesuch sei somit nicht einzutreten. F.c Die Prüfung der restlichen Eingabe vom 14. November 2017 - unter dem Titel eines Mehrfachgesuchs - führe zu folgenden Schlussfolgerungen: F.c.a Der Beschwerdeführer mache, unter Einreichen eines Todesscheins, geltend, ein Mann namens B._______ - Sohn eines Cousins und LTTE-Mitglied - sei aufgrund von Folter während der Haft gestorben. Dieses Vorbringen erweise sich nach Durchsicht der Vorakten jedoch als offensichtlich unglaubhaft. Zudem seien dem Todesschein keine Hinweise auf die konkreten Todesumstände zu entnehmen. Insgesamt liege kein neuer erheblicher Sachverhalt vor. Die Authentizität der Kopie des angeblichen Todesscheins könne damit offen bleiben. F.c.b Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, das SEM habe ihn durch die Beschaffung von Ersatzreisepapieren einer neuen Gefährdung ausgesetzt, sei diese Befürchtung unbegründet. Mit der Bekanntgabe von Personendaten an das sri-lankische Generalkonsulat zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren würden keine neuen Gefährdungselemente geschaffen. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel und Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka respektive zu anderen Personen ohne Bezug zum Beschwerdeführer vermöchten daran nichts zu ändern. Es könne zu dieser Thematik auch auf ein kürzlich ergangenes Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017 hingewiesen werden (Anmerkung BVGer: später publiziert als BVGE 2017 VI/6). F.c.c Hinsichtlich der Anträge, die Schweiz müsse von den sri-lankischen Behörden gestützt auf Art. 16 f des Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121; nachfolgend Migrationsabkommen) die Löschung von denjenigen Personendaten verlangen, die nicht ausschliesslich der Identifikation dienen würden, sei festzuhalten, dass dem sri-lankischen Generalkonsulat in Anwendung des Migrationsabkommens nur die für Ersatzreisepapiere notwendigen Personendaten übermittelt würden. Vorliegend würden die übermittelten Personenangaben durchwegs mit dem Verarbeitungszweck in Einklang stehen. Es bestehe mithin kein Anlass, Massnahmen zur Löschung der Daten vorzunehmen. Ausserdem komme gemäss Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen dieses nur zwischen den vertraglich beteiligten Behörden zur Anwendung. Einzelpersonen könnten sich weder direkt darauf berufen noch gestützt darauf bei den schweizerischen Behörden beantragen, ein Gesuch an die sri-lankischen Behörden zu stellen. F.c.d Soweit schliesslich beantragt werde, der Beschwerdeführer müsse bei allfälligen Zweifeln am neuen Sachverhalt erneut und ausführlich angehört werden, sei festzuhalten, dass über Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden werde und Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht zur Anwendung komme. Der Beschwerdeführer sei durch einen im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten, womit die massgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen bekannt seien. Es wäre mithin am Beschwerdeführer gewesen, die persönlichen Asylvorbringen mit dem Gesuch umfassend und substanziiert darzulegen. Vorliegend würden sich die zur Begründung des Mehrfachgesuchs gemachten Vorbringen zum vornherein entweder als haltlos oder nicht substanziiert und somit als nicht asylrelevant erweisen. Der Antrag auf Anhörung im Sinn von Art. 29 AsylG sei abzulehnen. F.c.e Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sein Mehrfachgesuch sei abzulehnen. F.d Mit Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts im letzten Asylverfahren verwiesen. F.e Im Dispositiv seiner Verfügung vom 23. Januar 2018 wies das SEM unter anderem das Mehrfachgesuch ab, während auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten wurde. In der Rechtsmittelbelehrung wies das SEM auf die unterschiedlichen Beschwerdefristen für diese Dispositivpunkte hin (30 Tage für den materiellen Entscheid über das Mehrfach-gesuch, 5 Arbeitstage für das Nichteintreten auf das Wiedererwägungs-gesuch). G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Februar 2018 eine erste Beschwerde gegen die Nichteintretens-Teilverfügung betreffend Wiedererwägung beim Bundesverwaltungsgericht ein (nachfolgend: "Beschwerde Wiedererwägung"). G.a In dieser Beschwerde Wiedererwägung wurden folgende Anträge und Rechtsbegehren gestellt: Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung sei, Teile der vorliegenden Beschwerde seien revisionsrechtlich geltend zu machen, sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuches anzusetzen; das vorliegende Verfahren sei mit weiteren beim Gericht hängigen Beschwerdeverfahren zu koordinieren, welche Akteneinsichtsgesuche im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen und Vorsprachen der jeweils betroffenen Personen auf dem sri-lankischen Generalkonsulat betreffen würden; das Verfahren sei bezüglich Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft/Asyl und Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei; das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich die mit der Sache betrauten Gerichtspersonen zu nennen und deren Auswahl per Zufallsprinzip zu bestätigen; es sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM betreffend die Beschaffung der Ersatzreisepapiere zu gewähren; diese seien dem Beschwerdeführer übersetzt in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen und es sei daraufhin eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen; gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen; die Verfügung vom 23. Januar 2018 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei aufzufordern, alle bestehenden Akten im Zusammenhang mit Vorsprache und Befragung des Beschwerdeführers beim sri-lankischen Konsulat offenzulegen; daraufhin sei Frist zur Beschwerdeergänzung [sic] anzusetzen; eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme zu Vorgehen und Aktenführung im Zusammenhang mit Befragungen abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Konsulat abzugeben und zu erläutern, wie die Informationen zu übergebenen und nichtübergebenen Informationen bei der Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem Generalkonsulat für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert würden; danach sei Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen; die Verfügung vom 23. Januar 2018 sei wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Gesuch vom 3. April 2017 (recte: 14. November 2017) vollständig einzutreten; das Bundesverwaltungsgericht habe ausserdem festzustellen, dass die Splittung des Rechtsmittelwegs in der vorinstanzlichen Verfügung unzulässig respektive unsinnig sei; eventual sei die Verfügung vom 23. Januar 2018 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung vom 23. Januar 2018 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung vom 23. Januar 2018 aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung vom 23. Januar 2018 bezüglich des "Nichteintretens-Teils" aufzuheben und die Sache mit der Anweisung an das SEM, auf diesen Teil einzutreten, zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung vom 23. Januar 2018 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei die Verfügung vom 23. Januar 2018 betreffend Ziffern 8 und 9 aufzuheben und die Unzulässigkeit, mindestens aber die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. G.b Mit der Beschwerde Wiedererwägung wurde unter anderem ein Auszug aus einer tabellarischen Übersicht "International Data Protection Legislation" zu den Akten gereicht. G.c Am 9. Februar 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde Wiedererwägung. H. H.a Mit Eingabe vom 2. März 2018 liess der Beschwerdeführer eine zweite Beschwerde gegen die Teilverfügung des SEM betreffend Abweisung des Mehrfachgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht einreichen (nachfolgend: "Beschwerde Mehrfachgesuch"). H.b In der Beschwerde Mehrfachgesuch wurde zunächst auf die Beschwerde Wiedererwägung vom 7. Februar 2018 verwiesen und es wurden die diesbezüglichen Rechtsbegehren wiederholt (unter Korrektur zweier Datumsfehler), wobei der revisionsrechtliche Antrag neu so formuliert wurde: eventuell sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2017 (E-372/2017) in Revision zu ziehen, und es sei das Asylverfahren weiterzuführen; es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder eventuell die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren; zumindest sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. H.c Mit der Beschwerde Mehrfachgesuch wurden 47 Beweismittel zu den Akten gereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang der beiden beim Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Verfahren in der Schweiz abwarten; er teilte ihm wunschgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und verwies mit Bezug auf die Frage der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers auf das Geschäftsreglement des Gerichts.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 108 Abs. 1 respektive Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 1.2 Bei den vorliegenden Verfahrensumständen kann über die beim Gericht eingelegten Rechtsmittel in einem Urteil befunden werden.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Soweit sich der Beschwerdeführer in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot beruft, enthält sich das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV (vgl. statt vieler etwa die Urteile E-2346/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2 und E-2482/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft in der Beschwerde Wiedererwägung die Frage auf, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung seiner Beschwerde zuständig sein könnte; zudem ersucht er um Koordination bestimmter datenschutzrechtlicher Fragen. Die Abteilung I ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit einem (zweiten) Folge-Asylgesuch um Einsicht in die Vollzugsakten ersucht. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und das VwVG gelangt zur Anwendung (vgl. BVGer A-5275/2015 E. 8.4.1 f.).
E. 4.2 Die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 17 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VGG ist gesetzlich und reglementarisch geregelt. Sie obliegt dem Gericht und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden. Auf den Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen ist somit nicht einzutreten.
E. 4.3 Für die beantragte Verfahrenssistierung besteht keine Veranlassung. Aus den nachfolgenden Erwägungen wird auch ersichtlich, dass kein Grund besteht, den wiederholten Anträgen auf Ansetzen einer Frist zur Ergänzung der Beschwerden zu entsprechen (vgl. auch Beschwerde Wiedererwägung S. 5).
E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf den Antrag praxis-gemäss nicht einzutreten (vgl. das als Grundsatz-Teilurteil BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4, zur Publikation vorgesehen).
E. 5 In den Beschwerden werden der Vorinstanz Verletzungen verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen werden vorab geprüft (vgl. auch BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.1.1 Die Verletzung des Rechts auf Einsicht in die Vollzugsakten wird vom Beschwerdeführer zu Unrecht gerügt (vgl. Beschwerde Mehrfachgesuch S. 8 f.): Das Aktenstück V3/3 besteht tatsächlich aus insgesamt drei Seiten, dem einseitigen Antwortschreiben des Konsulats, das dem Beschwerdeführer mit Einschwärzungen der ihn nicht betreffenden Personendaten zugestellt worden ist, sowie der kopierten Vorder- und Rückseite des Briefumschlags, mit welchem dem SEM das Konsulatsschreiben postalisch übermittelt worden ist. Dieses - hier auf zwei Fotokopie-Seiten abgebildete - Couvert ist für den Ausgang des Verfahrens offensichtlich irrelevant und untersteht als administratives Aktenstück der Einsicht nicht (vgl. etwa BGE 115 V 301 ff.). Soweit der Beschwerdeführer erneut Einsicht in die Vollzugsakten verlangt, die ihm mit der erwähnten Ausnahme bereits vom SEM zugestellt worden sind, ist dieser Antrag abzuweisen.
E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Akteneinsicht beziehungsweise um Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" und um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung (vgl. Beschwerde Mehrfachgesuch S. 4 ff.). Der Einsichtsantrag ist schon deshalb abzuweisen, weil der Bericht sich nicht bei den Vorakten befindet und das SEM ihn im Rahmen der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zitiert hat. Im Übrigen ist das erwähnte Dokument öffentlich zugänglich, und es werden darin - nebst namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann keine Rede sein. Die Frage, ob sich ein länderspezifischer Lagebericht der Vorinstanz auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt im Übrigen nicht das rechtliche Gehör eines Beschwerdeführers, sondern spielt allenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen eine Rolle. Die Anträge auf Offenlegung der Quellen im Bericht und auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sind demnach abzuweisen.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 5.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und der vorinstanzlichen Begründungspflicht geltend macht, ergeben sich nach Durchsicht der Akten und der umfangreichen Rechtsmittel keine Hinweise auf eine Berechtigung dieser Rügen.
E. 5.2.4 Wenn unter Berufung auf den Gehörsanspruch vorgetragen wird, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die im Rahmen der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs erfolgte Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung führe, wird eine materiell-rechtliche Frage aufgeworfen, die mit dem Gehörsanspruch nichts zu tun hat. Das SEM hat seine Rechtsauffassung in der Verfügung so begründet, dass der Beschwerdeführer diese sachgerecht anfechten konnte. Das Gleiche gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe es unterlassen, die vom Rechtsvertreter eingereichten Länderinformationen und den Länderbericht korrekt zu würdigen (vgl. Beschwerde Mehrfachgesuch S. 33).
E. 5.3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach diesem muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären der rechtsrelevanten Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen und die aktuelle Situation in Sri Lanka nur unzureichend erkannt. In seinen langen Ausführungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka wird der Vor-instanz und auch dem Gericht vorgeworfen, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche die Lageeinschätzung des SEM widerlege.
E. 5.3.3 Auch mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka teilweise auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Unter-suchungsgrundsatzes. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer.
E. 5.3.4 Es liegt folglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vom SEM korrekt und vollständig festgestellt worden.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diversen diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 6.1 Soweit die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2017 VI/6 zu entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden in grundsätzlicher Weise Stellung genommen. Es hat festgestellt, dass weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend die Daten aufzählen, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie der Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Nennung der von der betroffenen Person besuchten Schulen.
E. 6.2.2 Bei der Übermittlung der Daten gemäss Migrationsabkommen handelt es sich um standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und Art. 6 DSG demnach praxisgemäss vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2).
E. 6.2.3 Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6.2.4 Als unbegründet erweisen sich auch die Anträge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzuweisen, weitere Akten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ersatzpapieren offenzulegen oder Stellungnahmen zu diesbezüglichen Vorgehen oder spezifische Erläuterungen abzugeben. Die beantragte Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht erweist sich ebenfalls als unnötig. Die entsprechenden Begehren sind abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat in seinem dritten Asylgesuch inhaltlich einerseits geltend gemacht, die erst- und die zweitinstanzliche Behörde hätten bei der Behandlung seines vormaligen zweiten Asylverfahrens von ihm eingereichte Zeitungsartikel nicht übersetzt und nur ungebührend gewürdigt.
E. 7.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Kritik am Vorgehen des SEM im Rahmen des zweiten Folge-Asylverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die SEM-Verfügung vom 14. Dezember 2016 vorzutragen und die Berechtigung allfälliger Rügen vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Juni 2017 zu beurteilen war. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich sind letztinstanzlich und können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden (vgl. auch oben E. 1.1). Auf die appellatorische Kritik am rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren ist deshalb ebenfalls nicht weiter einzugehen.
E. 7.2.3 Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer sich im Rahmen des zweiten Folgegesuchs wiederum auf Umstände beruft, die er in den vorhergehenden Asylverfahren geltend gemacht hatte.
E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt als neuen Asylgrund zudem vor, das SEM habe beim Beantragen seiner Ersatz-Reisepapiere unter Verletzung von Datenschutzbestimmungen einen Backgroundcheck der sri-lankischen Behörden ausgelöst und ihn damit zusätzlich gefährdet.
E. 7.3.2 Auch in diesem Zusammenhang schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht - unter Hinweis auf die oben dargelegte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbes. BVGE 2017 VI/6) - der überzeugend begründeten Auffassung der Vorinstanz an. Bei Durchsicht der Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer durch die Beschaffung von Ersatzreisepapieren einer neuen Gefährdung ausgesetzt worden wäre.
E. 7.3.3 Aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen an die sri-lankischen Behörden ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
E. 7.3.4 Das Gericht hat sich in letzter Zeit in mehreren Verfahren mit Befürchtungen und Rügen von sri-lankischen Asylsuchenden im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs unter Abstützung auf das Migrationsabkommen befasst. Diese waren ebenfalls durch den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers vertreten und argumentierten in datenschutzrechtlicher Hinsicht analog oder ähnlich. Im Rahmen der vorliegenden Summarbegründung - und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Begründung dieser, dem Rechtsvertreter bekannten, Urteile verwiesen werden (vgl. namentlich die Urteile E-1989/2018 vom 3. Juli 2018, E-1360/2018 vom 21. Juni 2018, D-1510/2018 vom 14. Juni 2018, E-2346/2018 vom 13. Juni 2018, E-1837/2018 vom 23. Mai 2018 und D-1042/2018 vom 23. April 2018).
E. 7.4.1 Schliesslich wird als neuer Asylgrund vorgetragen, ein dem Beschwerdeführer nahestehender Mann namens B._______, ein ehemaliges LTTE-Mitglied, sei festgenommen und während der Haft zu Tode gefoltert worden.
E. 7.4.2 Das SEM hat zu Recht auf auffällige Unvereinbarkeiten dieses Sachvortrags mit den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren hingewiesen. Im dritten Asylgesuch war geltend gemacht worden, bei B._______ handle es sich um den "Freund des Cousins" (vgl. Eingabe vom 14. November 2017 S. 3). In der gleichen Eingabe liess der Beschwerdeführer dann allerdings darauf hinweisen, dass es sich bei B._______ um diejenige Person handle, die er in der Anhörung (zum zweiten Asylgesuch) als seinen "Cousin" bezeichnet habe (vgl. a.a.O. S. 25). Gleich anschliessend führte der Rechtsvertreter in seiner Eingabe aus, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber klargestellt, dass es sich bei B._______ um seinen "Kleincousin" (Sohn eines Cousins)" handle. Mit dem Vorbringen, die Familienverhältnisse in Sri Lanka seien "weiter gefasst" und würden "enger gelebt" (vgl. Beschwerde Wiedererwägung S. 21), gelingt es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht, diese Ungereimtheiten plausibel aufzulösen.
E. 7.4.3 In diesem Zusammenhang ist erstens daran zu erinnern, dass bereits die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer sein erstes Asylgesuch begründet hatte, sich als gänzlich unglaubhaft herausgestellt hatten. Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs gab er zweitens nicht nur zunächst eine falsche Geschichte seiner fünfjährigen Untersuchungshaft in Sri Lanka zu Protokoll, obwohl er sich - wie er später nach Vorhalt der bei ihm sichergestellten Unterlagen eingestand - während der ganzen Zeit dieser angeblichen Inhaftierung in Wirklichkeit in der Schweiz aufgehalten hatte; vielmehr belegte er dieses erfundene Vorbringen mit mehreren sri-lankischen Verfahrensdokumenten, darunter einer Bestätigung seiner Festnahme im Jahr 2010. Der Beschwerdeführer hat seine asylrechtlichen Mitwirkungspflichten damit in krasser Weise verletzt. Sein prozessuales Verhalten im Asylverfahren muss als mutwillig und rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Seine persönliche Glaubwürdigkeit ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, mit der Einreichung gefälschter Beweismittel zum Zweck der Täuschung der schweizerischen Asylbehörden nicht nur "in Frage [ge]stellt" (vgl. Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 S. 4), sondern zerstört worden.
E. 7.4.4 Unter den gegebenen Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht, eine neue Gefährdung wegen des Todes eines Bekannten seines Cousins respektive seines Cousins respektive des Sohnes seines Cousins glaubhaft zu machen.
E. 7.4.5 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass "B._______" gemäss eingereichtem Todesschein im Jahr 2006 verstorben sei und dieses Vorbringen schon aus zeitlichen Gründen offenkundig nicht geeignet wäre, im Jahr 2017 - nach zwei zwischenzeitlich erfolglos durchlaufenen Asylverfahren - ein Folge-Asylgesuch zu begründen.
E. 7.5 Das SEM ist nach dem Gesagten zutreffenderweise davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer auch im dritten Asylverfahren nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Unter den gegebenen Umständen ist der Beschwerdeführer zudem - weiterhin (vgl. Urteil E-372/2017 E. 5.4 f.) - keiner der Risikogruppen gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zuzurechnen.
E. 7.6 Das SEM hat somit sein drittes Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls (erneut) zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Mit Bezug auf die Frage des Vorliegens von Vollzugshindernissen kann ebenfalls vollumfänglich auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2017 verwiesen werden (vgl. Urteil E-372/2017 E. 7). Nach den vorstehenden Ausführungen gibt es weiterhin keinen Grund zur Annahme, der Wegweisungsvollzug sei heute nicht mehr als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
E. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz auch den Wegweisungsvollzug zu Recht als weiterhin zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10.1 Zur Beschwerde Wiedererwägung ist Folgendes festzuhalten:
E. 10.2 Mit dem Zeitungsartikel des Tamil Guardian vom 26. Juli 2017 (Beweismittel 26 gemäss Beweismittelverzeichnis) wird Bezug auf ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 genommen. Der Beschwerdeführer hat in seinem dritten Asylgesuch vom 14. November 2017 ausführen lassen, mit diesem Gerichtsprozess werde "die Einschätzung der Schweizer Asylbehörden zur nicht bestehenden Verfolgung meines Mandanten klar widerlegt"; die damalige Lageeinschätzung erweise sich "als grob unrichtig" (vgl. Asylgesuch S. 22). Damit hat er ausdrücklich geltend machen lassen, die vorbestandene respektive ursprünglich geltend gemachte Tatsache seiner angeblichen Gefährdung nunmehr mit nachträglich entstandenen Beweismitteln belegen zu können. Dieses Vorbringen hat das SEM demnach zu Recht unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft (vgl. BVGE 2013/22 insbes. E. 12.3). An dieser Feststellung vermag auch der nachträgliche Versuch des Beschwerdeführer nichts zu ändern, das mit den eingereichten Beweismitteln angesprochene Urteil von Vavuniya im Nachhinein in eine neue oder nachträgliche veränderte Situation respektive einen neuen Asylgrund umzuinterpretieren (vgl. Beschwerde Mehrfachgesuch S. 9 f.).
E. 10.3 Das SEM bringt vor, der Beschwerdeführer habe von der Existenz des neuen Beweismittels respektive des darin thematisierten Urteils spätestens im August / September 2017 Kenntnis gehabt, dieses aber erst am 14. November 2017 thematisiert, womit die 30-tägige Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG nicht eingehalten sei. Die vorinstanzliche Darstellung der zeitlichen Abläufe erweist sich nach Durchsicht der Akten als korrekt. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Wieso dieses korrekte prozessuale Vorgehen "unsinnig" oder "widerrechtlich" sein soll, wird nicht verständlich.
E. 10.4 Aus der Tatsache, dass das SEM das verspätete Vorbringen nachträglich trotzdem einer eingeschränkten materiellen Prüfung unterzogen hat, zieht der Beschwerdeführer offenbar falsche Schlüsse (vgl. Beschwerde Wiedererwägung S. 20 f.): Das SEM hat hier korrekterweise die jahrzehntelange - auf zwei Grundsatzurteilen der ARK (EMARK 1995 Nr. 9 und 1998 Nr. 3) beruhende - Praxis der schweizerischen Asylbehörden angewendet, wonach (selbst verspätete) Vorbringen von völkerrechtlich relevanten Wegweisungshindernissen im Rahmen eines Revisions- oder Wiedererwägungsverfahrens in Betracht gezogen werden müssen; dies konkret dann, wenn offensichtlich ist, dass bei der Durchführung des Wegweisungsvollzugs eine Verletzungen des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 33 FK drohen würde (vgl. statt vieler BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 284, m.w.H.). In der angefochten Verfügung hat das SEM ausführlich und überzeugend begründet, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Rede von einer derartigen Relevanz des verspäteten Vorbringens für den Beschwerdeführer sein kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Auf diese Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden.
E. 10.5 Für die vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungen respektive Belehrungen und Anweisungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der angeblich unsinnigen und widerrechtlichen Vorgehensweise (vgl. etwa Beschwerde Mehrfachgesuch S. 2, Beschwerde Wiedererwägung S. 20 ff.) besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.
E. 10.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde Mehrfach-gesuch eventualiter, das Urteil E-372/2017 vom 16. Juni 2017 sei in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen. In der Beschwerde Wiedererwägung hatte er zuvor beantragt, das Gericht müsse ihm respektive seinem Rechtsanwalt Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs setzen.
E. 11.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die vor-instanzliche Verfügung vom 23. Januar 2018, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wäre. Nachdem die Anfechtungsobjekte nicht identisch sind, kann das vom Beschwerdeführer (eventuell) gestellte Revisionsgesuch - wie vom Bundesverwaltungsgericht in letzter Zeit verschiedentlich festgestellt (vgl. etwa Urteile E-1989/2018 vom 3. Juli 2018 oder E-2346/2018 vom 13. Juni 2018, je E. 12) - nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden.
E. 11.3 Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten. Für das Setzen einer Frist zur Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsmittels bestand und besteht offensichtlich keine Veranlassung. Hingegen steht es dem Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121-124 BGG einzureichen.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerden sind, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen beiden Rechtsmitteln ist im Rahmen der vorliegenden Summarbegründung nicht weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 13 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei der Bestimmung der Kosten ist einerseits die Tatsache zu berücksichtigen, dass mehrere Rechtsmittel zu bearbeiten waren; andererseits sind die Eingaben sehr umfangreich sowie unnötig weitschweifig begründet und sie enthalten teilweise unnötige Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter teilweise schon im Voraus bekannt sein musste. Die Kosten für alle Verfahren sind unter diesen Umständen auf insgesamt Fr. 2000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-784/2018, E-1370/2018, E-1371/2018 Urteil vom 14. August 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung Beschwerde gegen Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch (E-784/2018) Beschwerde gegen Abweisung eines Mehrfachgesuchs (E-1370/2018) Verfügung des SEM vom 23. Januar 2018 / N (...) Sachverhalt: I. A. A.a Der aus Colombo stammende Beschwerdeführer stellte am (...) Juli 2009 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Er begründete dieses damit, dass er einen Cousin und andere Personen bei administrativen Arbeiten behilflich gewesen sei; diese seien später unter den Verdacht der Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geraten. Im Jahr 2000 seien wegen seiner Verbindung zu diesen Personen erstmals Angehörige der Criminal Investigation Division bei ihm vorbeigekommen und hätten das Haus der Familie durchsucht. Im Jahr 2003 sei er von den Strafverfolgungsbehörden gesucht worden. In den folgenden sechs Jahren habe er sich versteckt gehalten und wegen der anhaltenden Fahndung nach ihm mehrmals den Wohnsitz gewechselt, bevor er das Land im Sommer 2009 illegal verlassen habe. A.b Das Asylgesuch wurde vom damaligen BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 mit der Begründung abgewiesen, die Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. A.c Diese Verfügung wurde ohne Anfechtung rechtskräftig. II. B. B.a Am 22. Mai 2015 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. B.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. Juni 2015 führte er unter anderem aus, er sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz im Mai 2010 zunächst nach Italien gegangen. Dort hätten ihn die Behörden festgenommen, worüber in einer sri-lankischen Zeitung unter Nennung seines Namens berichtet worden sei. Nach kurzer Haft hätten ihn die italienischen Behörden Mitte Mai 2010 nach Sri Lanka ausgeschafft. Bei seiner Ankunft in der Heimat sei er festgenommen und erst fünf Jahre später gegen Kaution freigelassen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Angehöriger der LTTE zu sein. Er habe mehrmals vor Gericht erscheinen müssen, ohne dass ein Urteil ergangen wäre. Kurz nach seiner bedingten Entlassung sei er mit einem gefälschten Pass über den Flughafen in Colombo erneut aus Sri Lanka ausgereist. Das Verfahren gegen ihn sei immer noch hängig. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen mehrere amtliche Beweismittel zu den Akten, insbesondere eine Anklageschrift, einen Haftbefehl und eine Haftbestätigung. B.c Anlässlich der Anhörung vom 15. November 2015 führte der Beschwerdeführer demgegenüber aus, er habe die Schweiz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in Wirklichkeit nie verlassen. Seine anderslautenden Ausführungen anlässlich der BzP seien unzutreffend. Er habe sich gegen Geld einen holländischen Reisepass, lautend auf einen anderen Namen, mit einem Visum für die Schweiz ausstellen lassen und seit Abschluss des ersten Asylverfahrens in verschiedenen Restaurants in der Schweiz gearbeitet. Nachdem der holländische Pass abgelaufen sei, habe er ein zweites Asylgesuch eingereicht. Seine Asylgründe von 2009 seien immer noch aktuell. Im Bericht einer sri-lankischen Zeitung vom (...) 2010 stehe, er sei in Italien mit (...) anderen Tamilen inhaftiert gewesen. Im Internet seien in diesem Zusammenhang Fotografien von ihm publiziert worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würden ihm zwei bis drei Jahre Gefängnis drohen, wobei er sicherlich auch gefoltert würde. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 wies das SEM auch das zweite Asylgesuch ab, wobei es gefälschte Beweismittel (Anklageschrift, Haft-befehl, Haftbestätigung) einzog und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.- zur Bezahlung auferlegte. Der Asylentscheid wurde vom SEM mit der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen begründet. Es wurde festgestellt, durch die Einreichung gefälschter Beweismittel und die grobe Verletzung der Mitwirkungspflichten sei die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Falls tatsächlich in einem Zeitungsartikel fälschlicherweise festgehalten würde, er sei in Italien in Haft gewesen, könnte er im Übrigen leicht beweisen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufgehalten habe und somit nicht in einem anderen Staat in Haft gewesen sein könne. Dem Vorbringen, ihm könnten wegen eines solchen Zeitungsberichts in Sri Lanka relevante Nachteile drohen, sei somit die Grundlage entzogen. D. Eine gegen diese Verfügung am 16. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-372/2017 vom 16. Juni 2017 im einzelrichterlichen Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Gericht bestätigte die angefochtene Verfügung vollumfänglich und hielt ergänzend fest, soweit er nun erstmals in dieser Beschwerde exilpolitische Aktivitäten geltend mache - und dies unter anderem mit einem Beweismittel belegen wolle, das bereits im Jahr 2015 entstanden sei -, sei dieses Vorbringen nachgeschoben und im Übrigen auch offensichtlich nicht relevant. III. E. E.a Am 14. November 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch beim SEM einreichen. Das SEM nahm das Gesuch mit Verfügung vom 16. November 2017 als (zweites) Mehrfachgesuch entgegen und erhob einen Gebührenvorschuss, der in der Folge fristgerecht geleistet wurde. E.b Der Beschwerdeführer machte in seinem dritten Asylgesuch im Wesentlichen geltend, die erst- und die zweitinstanzliche Behörde hätten bei der Behandlung seines vormaligen zweiten Asylgesuchs von ihm eingereichte Zeitungsartikel nicht übersetzt und nur ungebührend gewürdigt. Ende Juli 2017 sei in Vavuniya ein ehemaliges LTTE-Mitglied zu lebenslanger Haft verurteilt worden; dieses Urteil zeige auf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ebenfalls gefährdet wäre. Das SEM habe beim Beantragen seiner Ersatz-Reisepapiere unter Verletzung der massgebenden Datenschutzbestimmungen einen Backgroundcheck der sri-lankischen Behörden ausgelöst und ihn damit zusätzlich gefährdet. Schliesslich sei der Sohn eines Cousins LTTE-Mitglied gewesen und deswegen festgenommen worden. Während der Haft sei dieser Verwandte gefoltert worden und schliesslich an seinen dadurch verursachten Verletzungen gestorben. Mit dem dritten Asylgesuch wurden beim SEM 28 Beweismittel zu den Akten gereicht. E.c Am 14. Dezember 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten und gewährte ihm eine Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. F. Mit (am 31. Januar 2018 eröffneter) Verfügung vom 23. Januar 2018 wies das SEM das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Im Einzelnen hielt das SEM in seinen Erwägungen das Folgende fest: F.a Soweit vorgebracht werde, vom Beschwerdeführer eingereichte Zeitungsberichte hätten durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht übersetzt werden müssen, betreffe dieses Vorbringen einen Sachverhalt, den beide genannten Instanzen in ihren Entscheiden beurteilt und darüber rechtskräftig entschieden hätten. Da es sich bei den Zeitungsberichten nicht um neue Beweismittel handle, bestehe für das SEM kein Anlass, diese erneut zu beurteilen. Auf das Vorbringen sei daher unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter einzugehen. F.b Mit dem Zeitungsartikel des Tamil Guardian vom 26. Juli 2017 (Nr. 26 im Beweismittelverzeichnis), der auf ein Urteil des High Court Vavuniya Bezug nehme, solle belegt werden, dass die sri-lankischen Behörden jegliche Unterstützung im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau einer separatistischen Bewegung ahnden würden. Der Beschwerdeführer mache geltend, solche Unterstützung in Sri Lanka geleistet zu haben. Damit mache er das Vorliegen neuer erheblicher Beweismittel geltend, die vorbestehende, zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebene Tatsachen betreffen würden. Dieses Beweismittel sei deshalb unter dem Blickwinkel eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs in Zuständigkeit des SEM zu prüfen und zu beurteilen: F.b.a Der Zeitungsartikel datiere vom 26. Juli 2017. Erst am 14. November 2017 bringe der Beschwerdeführer mit diesem wiedererwägungsweise vor, hieraus sei eine Verfolgungsgefahr abzuleiten. Zwischen der Entdeckung des angerufenen Wiedererwägungsgrundes und der Einreichung seien weit mehr als 30 Tage vergangen, innert welcher Frist der Zeitungsartikel gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG hätte eingereicht werden müssen. Damit seien Formvorschriften des Wiedererwägungsverfahrens nicht eingehalten worden. Aus einem anderen Verfahren sei zudem bekannt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers spätestens seit dem 7. September 2017 über diesen Artikel verfügt habe. Es sei erstellt, dass der Rechtsvertreter bereits kurz nach Mandatsanzeige am 16. August 2017 respektive nach erfolgter Akteneinsicht am 17. August 2017 bereits über dieses Beweismittel verfügt habe, ohne dieses in der Folge innert 30 Tagen einzureichen. Es sei folglich auf das Vorbringen, aus dem Zeitungsbericht lasse sich auf eine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen, nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass der besagte Zeitungs-artikel oder das darin beschriebene Urteil eines Gerichts in Vavuniya ohnehin nicht erheblich wäre, weil offensichtlich kein inhaltlicher Bezug zum Beschwerdeführer bestehe. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt, dass sich aus dem Urteil des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 keine generelle Verfolgung ehemaliger LTTE-Mitglieder ableiten lasse. F.b.b Auf das Wiedererwägungsgesuch sei somit nicht einzutreten. F.c Die Prüfung der restlichen Eingabe vom 14. November 2017 - unter dem Titel eines Mehrfachgesuchs - führe zu folgenden Schlussfolgerungen: F.c.a Der Beschwerdeführer mache, unter Einreichen eines Todesscheins, geltend, ein Mann namens B._______ - Sohn eines Cousins und LTTE-Mitglied - sei aufgrund von Folter während der Haft gestorben. Dieses Vorbringen erweise sich nach Durchsicht der Vorakten jedoch als offensichtlich unglaubhaft. Zudem seien dem Todesschein keine Hinweise auf die konkreten Todesumstände zu entnehmen. Insgesamt liege kein neuer erheblicher Sachverhalt vor. Die Authentizität der Kopie des angeblichen Todesscheins könne damit offen bleiben. F.c.b Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, das SEM habe ihn durch die Beschaffung von Ersatzreisepapieren einer neuen Gefährdung ausgesetzt, sei diese Befürchtung unbegründet. Mit der Bekanntgabe von Personendaten an das sri-lankische Generalkonsulat zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren würden keine neuen Gefährdungselemente geschaffen. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel und Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka respektive zu anderen Personen ohne Bezug zum Beschwerdeführer vermöchten daran nichts zu ändern. Es könne zu dieser Thematik auch auf ein kürzlich ergangenes Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017 hingewiesen werden (Anmerkung BVGer: später publiziert als BVGE 2017 VI/6). F.c.c Hinsichtlich der Anträge, die Schweiz müsse von den sri-lankischen Behörden gestützt auf Art. 16 f des Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121; nachfolgend Migrationsabkommen) die Löschung von denjenigen Personendaten verlangen, die nicht ausschliesslich der Identifikation dienen würden, sei festzuhalten, dass dem sri-lankischen Generalkonsulat in Anwendung des Migrationsabkommens nur die für Ersatzreisepapiere notwendigen Personendaten übermittelt würden. Vorliegend würden die übermittelten Personenangaben durchwegs mit dem Verarbeitungszweck in Einklang stehen. Es bestehe mithin kein Anlass, Massnahmen zur Löschung der Daten vorzunehmen. Ausserdem komme gemäss Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen dieses nur zwischen den vertraglich beteiligten Behörden zur Anwendung. Einzelpersonen könnten sich weder direkt darauf berufen noch gestützt darauf bei den schweizerischen Behörden beantragen, ein Gesuch an die sri-lankischen Behörden zu stellen. F.c.d Soweit schliesslich beantragt werde, der Beschwerdeführer müsse bei allfälligen Zweifeln am neuen Sachverhalt erneut und ausführlich angehört werden, sei festzuhalten, dass über Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden werde und Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht zur Anwendung komme. Der Beschwerdeführer sei durch einen im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten, womit die massgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen bekannt seien. Es wäre mithin am Beschwerdeführer gewesen, die persönlichen Asylvorbringen mit dem Gesuch umfassend und substanziiert darzulegen. Vorliegend würden sich die zur Begründung des Mehrfachgesuchs gemachten Vorbringen zum vornherein entweder als haltlos oder nicht substanziiert und somit als nicht asylrelevant erweisen. Der Antrag auf Anhörung im Sinn von Art. 29 AsylG sei abzulehnen. F.c.e Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sein Mehrfachgesuch sei abzulehnen. F.d Mit Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts im letzten Asylverfahren verwiesen. F.e Im Dispositiv seiner Verfügung vom 23. Januar 2018 wies das SEM unter anderem das Mehrfachgesuch ab, während auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten wurde. In der Rechtsmittelbelehrung wies das SEM auf die unterschiedlichen Beschwerdefristen für diese Dispositivpunkte hin (30 Tage für den materiellen Entscheid über das Mehrfach-gesuch, 5 Arbeitstage für das Nichteintreten auf das Wiedererwägungs-gesuch). G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Februar 2018 eine erste Beschwerde gegen die Nichteintretens-Teilverfügung betreffend Wiedererwägung beim Bundesverwaltungsgericht ein (nachfolgend: "Beschwerde Wiedererwägung"). G.a In dieser Beschwerde Wiedererwägung wurden folgende Anträge und Rechtsbegehren gestellt: Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung sei, Teile der vorliegenden Beschwerde seien revisionsrechtlich geltend zu machen, sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuches anzusetzen; das vorliegende Verfahren sei mit weiteren beim Gericht hängigen Beschwerdeverfahren zu koordinieren, welche Akteneinsichtsgesuche im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen und Vorsprachen der jeweils betroffenen Personen auf dem sri-lankischen Generalkonsulat betreffen würden; das Verfahren sei bezüglich Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft/Asyl und Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei; das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich die mit der Sache betrauten Gerichtspersonen zu nennen und deren Auswahl per Zufallsprinzip zu bestätigen; es sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM betreffend die Beschaffung der Ersatzreisepapiere zu gewähren; diese seien dem Beschwerdeführer übersetzt in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen und es sei daraufhin eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen; gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen; die Verfügung vom 23. Januar 2018 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei aufzufordern, alle bestehenden Akten im Zusammenhang mit Vorsprache und Befragung des Beschwerdeführers beim sri-lankischen Konsulat offenzulegen; daraufhin sei Frist zur Beschwerdeergänzung [sic] anzusetzen; eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme zu Vorgehen und Aktenführung im Zusammenhang mit Befragungen abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Konsulat abzugeben und zu erläutern, wie die Informationen zu übergebenen und nichtübergebenen Informationen bei der Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem Generalkonsulat für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert würden; danach sei Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen; die Verfügung vom 23. Januar 2018 sei wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Gesuch vom 3. April 2017 (recte: 14. November 2017) vollständig einzutreten; das Bundesverwaltungsgericht habe ausserdem festzustellen, dass die Splittung des Rechtsmittelwegs in der vorinstanzlichen Verfügung unzulässig respektive unsinnig sei; eventual sei die Verfügung vom 23. Januar 2018 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung vom 23. Januar 2018 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung vom 23. Januar 2018 aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung vom 23. Januar 2018 bezüglich des "Nichteintretens-Teils" aufzuheben und die Sache mit der Anweisung an das SEM, auf diesen Teil einzutreten, zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung vom 23. Januar 2018 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei die Verfügung vom 23. Januar 2018 betreffend Ziffern 8 und 9 aufzuheben und die Unzulässigkeit, mindestens aber die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. G.b Mit der Beschwerde Wiedererwägung wurde unter anderem ein Auszug aus einer tabellarischen Übersicht "International Data Protection Legislation" zu den Akten gereicht. G.c Am 9. Februar 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde Wiedererwägung. H. H.a Mit Eingabe vom 2. März 2018 liess der Beschwerdeführer eine zweite Beschwerde gegen die Teilverfügung des SEM betreffend Abweisung des Mehrfachgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht einreichen (nachfolgend: "Beschwerde Mehrfachgesuch"). H.b In der Beschwerde Mehrfachgesuch wurde zunächst auf die Beschwerde Wiedererwägung vom 7. Februar 2018 verwiesen und es wurden die diesbezüglichen Rechtsbegehren wiederholt (unter Korrektur zweier Datumsfehler), wobei der revisionsrechtliche Antrag neu so formuliert wurde: eventuell sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2017 (E-372/2017) in Revision zu ziehen, und es sei das Asylverfahren weiterzuführen; es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder eventuell die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren; zumindest sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. H.c Mit der Beschwerde Mehrfachgesuch wurden 47 Beweismittel zu den Akten gereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang der beiden beim Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Verfahren in der Schweiz abwarten; er teilte ihm wunschgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und verwies mit Bezug auf die Frage der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers auf das Geschäftsreglement des Gerichts. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 108 Abs. 1 respektive Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.2 Bei den vorliegenden Verfahrensumständen kann über die beim Gericht eingelegten Rechtsmittel in einem Urteil befunden werden.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um solche Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Soweit sich der Beschwerdeführer in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot beruft, enthält sich das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV (vgl. statt vieler etwa die Urteile E-2346/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2 und E-2482/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft in der Beschwerde Wiedererwägung die Frage auf, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung seiner Beschwerde zuständig sein könnte; zudem ersucht er um Koordination bestimmter datenschutzrechtlicher Fragen. Die Abteilung I ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit einem (zweiten) Folge-Asylgesuch um Einsicht in die Vollzugsakten ersucht. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und das VwVG gelangt zur Anwendung (vgl. BVGer A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). 4.2 Die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 17 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VGG ist gesetzlich und reglementarisch geregelt. Sie obliegt dem Gericht und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden. Auf den Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen ist somit nicht einzutreten. 4.3 Für die beantragte Verfahrenssistierung besteht keine Veranlassung. Aus den nachfolgenden Erwägungen wird auch ersichtlich, dass kein Grund besteht, den wiederholten Anträgen auf Ansetzen einer Frist zur Ergänzung der Beschwerden zu entsprechen (vgl. auch Beschwerde Wiedererwägung S. 5). 4.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf den Antrag praxis-gemäss nicht einzutreten (vgl. das als Grundsatz-Teilurteil BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4, zur Publikation vorgesehen).
5. In den Beschwerden werden der Vorinstanz Verletzungen verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen werden vorab geprüft (vgl. auch BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.1 5.1.1 Die Verletzung des Rechts auf Einsicht in die Vollzugsakten wird vom Beschwerdeführer zu Unrecht gerügt (vgl. Beschwerde Mehrfachgesuch S. 8 f.): Das Aktenstück V3/3 besteht tatsächlich aus insgesamt drei Seiten, dem einseitigen Antwortschreiben des Konsulats, das dem Beschwerdeführer mit Einschwärzungen der ihn nicht betreffenden Personendaten zugestellt worden ist, sowie der kopierten Vorder- und Rückseite des Briefumschlags, mit welchem dem SEM das Konsulatsschreiben postalisch übermittelt worden ist. Dieses - hier auf zwei Fotokopie-Seiten abgebildete - Couvert ist für den Ausgang des Verfahrens offensichtlich irrelevant und untersteht als administratives Aktenstück der Einsicht nicht (vgl. etwa BGE 115 V 301 ff.). Soweit der Beschwerdeführer erneut Einsicht in die Vollzugsakten verlangt, die ihm mit der erwähnten Ausnahme bereits vom SEM zugestellt worden sind, ist dieser Antrag abzuweisen. 5.1.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Akteneinsicht beziehungsweise um Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" und um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung (vgl. Beschwerde Mehrfachgesuch S. 4 ff.). Der Einsichtsantrag ist schon deshalb abzuweisen, weil der Bericht sich nicht bei den Vorakten befindet und das SEM ihn im Rahmen der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zitiert hat. Im Übrigen ist das erwähnte Dokument öffentlich zugänglich, und es werden darin - nebst namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann keine Rede sein. Die Frage, ob sich ein länderspezifischer Lagebericht der Vorinstanz auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt im Übrigen nicht das rechtliche Gehör eines Beschwerdeführers, sondern spielt allenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen eine Rolle. Die Anträge auf Offenlegung der Quellen im Bericht und auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sind demnach abzuweisen. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 5.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und der vorinstanzlichen Begründungspflicht geltend macht, ergeben sich nach Durchsicht der Akten und der umfangreichen Rechtsmittel keine Hinweise auf eine Berechtigung dieser Rügen. 5.2.4 Wenn unter Berufung auf den Gehörsanspruch vorgetragen wird, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die im Rahmen der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs erfolgte Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung führe, wird eine materiell-rechtliche Frage aufgeworfen, die mit dem Gehörsanspruch nichts zu tun hat. Das SEM hat seine Rechtsauffassung in der Verfügung so begründet, dass der Beschwerdeführer diese sachgerecht anfechten konnte. Das Gleiche gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe es unterlassen, die vom Rechtsvertreter eingereichten Länderinformationen und den Länderbericht korrekt zu würdigen (vgl. Beschwerde Mehrfachgesuch S. 33). 5.3 5.3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach diesem muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären der rechtsrelevanten Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen und die aktuelle Situation in Sri Lanka nur unzureichend erkannt. In seinen langen Ausführungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka wird der Vor-instanz und auch dem Gericht vorgeworfen, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche die Lageeinschätzung des SEM widerlege. 5.3.3 Auch mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka teilweise auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Unter-suchungsgrundsatzes. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. 5.3.4 Es liegt folglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vom SEM korrekt und vollständig festgestellt worden. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diversen diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Soweit die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten: 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2017 VI/6 zu entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden in grundsätzlicher Weise Stellung genommen. Es hat festgestellt, dass weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend die Daten aufzählen, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie der Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Nennung der von der betroffenen Person besuchten Schulen. 6.2.2 Bei der Übermittlung der Daten gemäss Migrationsabkommen handelt es sich um standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und Art. 6 DSG demnach praxisgemäss vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). 6.2.3 Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.2.4 Als unbegründet erweisen sich auch die Anträge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzuweisen, weitere Akten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ersatzpapieren offenzulegen oder Stellungnahmen zu diesbezüglichen Vorgehen oder spezifische Erläuterungen abzugeben. Die beantragte Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht erweist sich ebenfalls als unnötig. Die entsprechenden Begehren sind abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat in seinem dritten Asylgesuch inhaltlich einerseits geltend gemacht, die erst- und die zweitinstanzliche Behörde hätten bei der Behandlung seines vormaligen zweiten Asylverfahrens von ihm eingereichte Zeitungsartikel nicht übersetzt und nur ungebührend gewürdigt. 7.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Kritik am Vorgehen des SEM im Rahmen des zweiten Folge-Asylverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die SEM-Verfügung vom 14. Dezember 2016 vorzutragen und die Berechtigung allfälliger Rügen vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Juni 2017 zu beurteilen war. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich sind letztinstanzlich und können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden (vgl. auch oben E. 1.1). Auf die appellatorische Kritik am rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren ist deshalb ebenfalls nicht weiter einzugehen. 7.2.3 Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer sich im Rahmen des zweiten Folgegesuchs wiederum auf Umstände beruft, die er in den vorhergehenden Asylverfahren geltend gemacht hatte. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt als neuen Asylgrund zudem vor, das SEM habe beim Beantragen seiner Ersatz-Reisepapiere unter Verletzung von Datenschutzbestimmungen einen Backgroundcheck der sri-lankischen Behörden ausgelöst und ihn damit zusätzlich gefährdet. 7.3.2 Auch in diesem Zusammenhang schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht - unter Hinweis auf die oben dargelegte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbes. BVGE 2017 VI/6) - der überzeugend begründeten Auffassung der Vorinstanz an. Bei Durchsicht der Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer durch die Beschaffung von Ersatzreisepapieren einer neuen Gefährdung ausgesetzt worden wäre. 7.3.3 Aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen an die sri-lankischen Behörden ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). 7.3.4 Das Gericht hat sich in letzter Zeit in mehreren Verfahren mit Befürchtungen und Rügen von sri-lankischen Asylsuchenden im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs unter Abstützung auf das Migrationsabkommen befasst. Diese waren ebenfalls durch den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers vertreten und argumentierten in datenschutzrechtlicher Hinsicht analog oder ähnlich. Im Rahmen der vorliegenden Summarbegründung - und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Begründung dieser, dem Rechtsvertreter bekannten, Urteile verwiesen werden (vgl. namentlich die Urteile E-1989/2018 vom 3. Juli 2018, E-1360/2018 vom 21. Juni 2018, D-1510/2018 vom 14. Juni 2018, E-2346/2018 vom 13. Juni 2018, E-1837/2018 vom 23. Mai 2018 und D-1042/2018 vom 23. April 2018). 7.4 7.4.1 Schliesslich wird als neuer Asylgrund vorgetragen, ein dem Beschwerdeführer nahestehender Mann namens B._______, ein ehemaliges LTTE-Mitglied, sei festgenommen und während der Haft zu Tode gefoltert worden. 7.4.2 Das SEM hat zu Recht auf auffällige Unvereinbarkeiten dieses Sachvortrags mit den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren hingewiesen. Im dritten Asylgesuch war geltend gemacht worden, bei B._______ handle es sich um den "Freund des Cousins" (vgl. Eingabe vom 14. November 2017 S. 3). In der gleichen Eingabe liess der Beschwerdeführer dann allerdings darauf hinweisen, dass es sich bei B._______ um diejenige Person handle, die er in der Anhörung (zum zweiten Asylgesuch) als seinen "Cousin" bezeichnet habe (vgl. a.a.O. S. 25). Gleich anschliessend führte der Rechtsvertreter in seiner Eingabe aus, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber klargestellt, dass es sich bei B._______ um seinen "Kleincousin" (Sohn eines Cousins)" handle. Mit dem Vorbringen, die Familienverhältnisse in Sri Lanka seien "weiter gefasst" und würden "enger gelebt" (vgl. Beschwerde Wiedererwägung S. 21), gelingt es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht, diese Ungereimtheiten plausibel aufzulösen. 7.4.3 In diesem Zusammenhang ist erstens daran zu erinnern, dass bereits die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer sein erstes Asylgesuch begründet hatte, sich als gänzlich unglaubhaft herausgestellt hatten. Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs gab er zweitens nicht nur zunächst eine falsche Geschichte seiner fünfjährigen Untersuchungshaft in Sri Lanka zu Protokoll, obwohl er sich - wie er später nach Vorhalt der bei ihm sichergestellten Unterlagen eingestand - während der ganzen Zeit dieser angeblichen Inhaftierung in Wirklichkeit in der Schweiz aufgehalten hatte; vielmehr belegte er dieses erfundene Vorbringen mit mehreren sri-lankischen Verfahrensdokumenten, darunter einer Bestätigung seiner Festnahme im Jahr 2010. Der Beschwerdeführer hat seine asylrechtlichen Mitwirkungspflichten damit in krasser Weise verletzt. Sein prozessuales Verhalten im Asylverfahren muss als mutwillig und rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Seine persönliche Glaubwürdigkeit ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, mit der Einreichung gefälschter Beweismittel zum Zweck der Täuschung der schweizerischen Asylbehörden nicht nur "in Frage [ge]stellt" (vgl. Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 S. 4), sondern zerstört worden. 7.4.4 Unter den gegebenen Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht, eine neue Gefährdung wegen des Todes eines Bekannten seines Cousins respektive seines Cousins respektive des Sohnes seines Cousins glaubhaft zu machen. 7.4.5 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass "B._______" gemäss eingereichtem Todesschein im Jahr 2006 verstorben sei und dieses Vorbringen schon aus zeitlichen Gründen offenkundig nicht geeignet wäre, im Jahr 2017 - nach zwei zwischenzeitlich erfolglos durchlaufenen Asylverfahren - ein Folge-Asylgesuch zu begründen. 7.5 Das SEM ist nach dem Gesagten zutreffenderweise davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer auch im dritten Asylverfahren nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Unter den gegebenen Umständen ist der Beschwerdeführer zudem - weiterhin (vgl. Urteil E-372/2017 E. 5.4 f.) - keiner der Risikogruppen gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zuzurechnen. 7.6 Das SEM hat somit sein drittes Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls (erneut) zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Mit Bezug auf die Frage des Vorliegens von Vollzugshindernissen kann ebenfalls vollumfänglich auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2017 verwiesen werden (vgl. Urteil E-372/2017 E. 7). Nach den vorstehenden Ausführungen gibt es weiterhin keinen Grund zur Annahme, der Wegweisungsvollzug sei heute nicht mehr als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz auch den Wegweisungsvollzug zu Recht als weiterhin zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. 10.1 Zur Beschwerde Wiedererwägung ist Folgendes festzuhalten: 10.2 Mit dem Zeitungsartikel des Tamil Guardian vom 26. Juli 2017 (Beweismittel 26 gemäss Beweismittelverzeichnis) wird Bezug auf ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 genommen. Der Beschwerdeführer hat in seinem dritten Asylgesuch vom 14. November 2017 ausführen lassen, mit diesem Gerichtsprozess werde "die Einschätzung der Schweizer Asylbehörden zur nicht bestehenden Verfolgung meines Mandanten klar widerlegt"; die damalige Lageeinschätzung erweise sich "als grob unrichtig" (vgl. Asylgesuch S. 22). Damit hat er ausdrücklich geltend machen lassen, die vorbestandene respektive ursprünglich geltend gemachte Tatsache seiner angeblichen Gefährdung nunmehr mit nachträglich entstandenen Beweismitteln belegen zu können. Dieses Vorbringen hat das SEM demnach zu Recht unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft (vgl. BVGE 2013/22 insbes. E. 12.3). An dieser Feststellung vermag auch der nachträgliche Versuch des Beschwerdeführer nichts zu ändern, das mit den eingereichten Beweismitteln angesprochene Urteil von Vavuniya im Nachhinein in eine neue oder nachträgliche veränderte Situation respektive einen neuen Asylgrund umzuinterpretieren (vgl. Beschwerde Mehrfachgesuch S. 9 f.). 10.3 Das SEM bringt vor, der Beschwerdeführer habe von der Existenz des neuen Beweismittels respektive des darin thematisierten Urteils spätestens im August / September 2017 Kenntnis gehabt, dieses aber erst am 14. November 2017 thematisiert, womit die 30-tägige Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG nicht eingehalten sei. Die vorinstanzliche Darstellung der zeitlichen Abläufe erweist sich nach Durchsicht der Akten als korrekt. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Wieso dieses korrekte prozessuale Vorgehen "unsinnig" oder "widerrechtlich" sein soll, wird nicht verständlich. 10.4 Aus der Tatsache, dass das SEM das verspätete Vorbringen nachträglich trotzdem einer eingeschränkten materiellen Prüfung unterzogen hat, zieht der Beschwerdeführer offenbar falsche Schlüsse (vgl. Beschwerde Wiedererwägung S. 20 f.): Das SEM hat hier korrekterweise die jahrzehntelange - auf zwei Grundsatzurteilen der ARK (EMARK 1995 Nr. 9 und 1998 Nr. 3) beruhende - Praxis der schweizerischen Asylbehörden angewendet, wonach (selbst verspätete) Vorbringen von völkerrechtlich relevanten Wegweisungshindernissen im Rahmen eines Revisions- oder Wiedererwägungsverfahrens in Betracht gezogen werden müssen; dies konkret dann, wenn offensichtlich ist, dass bei der Durchführung des Wegweisungsvollzugs eine Verletzungen des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 33 FK drohen würde (vgl. statt vieler BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 284, m.w.H.). In der angefochten Verfügung hat das SEM ausführlich und überzeugend begründet, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Rede von einer derartigen Relevanz des verspäteten Vorbringens für den Beschwerdeführer sein kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Auf diese Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden. 10.5 Für die vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungen respektive Belehrungen und Anweisungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der angeblich unsinnigen und widerrechtlichen Vorgehensweise (vgl. etwa Beschwerde Mehrfachgesuch S. 2, Beschwerde Wiedererwägung S. 20 ff.) besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. 10.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde Mehrfach-gesuch eventualiter, das Urteil E-372/2017 vom 16. Juni 2017 sei in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen. In der Beschwerde Wiedererwägung hatte er zuvor beantragt, das Gericht müsse ihm respektive seinem Rechtsanwalt Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs setzen. 11.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die vor-instanzliche Verfügung vom 23. Januar 2018, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wäre. Nachdem die Anfechtungsobjekte nicht identisch sind, kann das vom Beschwerdeführer (eventuell) gestellte Revisionsgesuch - wie vom Bundesverwaltungsgericht in letzter Zeit verschiedentlich festgestellt (vgl. etwa Urteile E-1989/2018 vom 3. Juli 2018 oder E-2346/2018 vom 13. Juni 2018, je E. 12) - nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden. 11.3 Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten. Für das Setzen einer Frist zur Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsmittels bestand und besteht offensichtlich keine Veranlassung. Hingegen steht es dem Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121-124 BGG einzureichen.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerden sind, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen beiden Rechtsmitteln ist im Rahmen der vorliegenden Summarbegründung nicht weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
13. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei der Bestimmung der Kosten ist einerseits die Tatsache zu berücksichtigen, dass mehrere Rechtsmittel zu bearbeiten waren; andererseits sind die Eingaben sehr umfangreich sowie unnötig weitschweifig begründet und sie enthalten teilweise unnötige Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter teilweise schon im Voraus bekannt sein musste. Die Kosten für alle Verfahren sind unter diesen Umständen auf insgesamt Fr. 2000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay