Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 29. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der BzP führte er bezüglich seiner Herkunft aus, er stamme aus B._______, Nordprovinz, und habe von 1985 bis zur Ausreise in Colombo gelebt. Aufgrund seiner Arbeitsstellen habe er sich jeweils auch in C._______, D._______, E._______ sowie F._______ aufgehalten. Er habe als (...) sowie zuletzt als (...) in einem Hotel gearbeitet. Die Vorinstanz wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 ab, da die Vorbringen nicht glaubhaft seien. Diese erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. A.b Am 22. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen wurde er am 1. Juni 2015 zur Person befragt (BzP). Anlässlich dieser Befragung führte er aus, er mache die gleichen Gründe wie im ersten Verfahren geltend. Er habe dem Sohn seiner Tante geholfen und deshalb Probleme bekommen. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz sei er im Mai 2010 nach Italien gegangen. Dort hätten ihn die Behörden festgenommen, worüber in einer sri-lankischen Zeitung berichtet worden sei. In diesem Beitrag sei er namentlich erwähnt worden. Nach ein paar Tagen in Haft hätten die italienischen Behörden ihn nach Sri Lanka ausgeschafft. Als er am 15. Mai 2010 dort angekommen sei, sei er festgenommen worden. Er sei fünf Jahre im Gefängnis gewesen und im März 2015 auf Kaution freigelassen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Angehöriger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. Drei- bis viermal sei er in G._______, Colombo, vor Gericht gewesen, ohne dass ein Urteil ergangen wäre. Ein paar Tage nach seiner Entlassung sei er mit einem gefälschten Pass über den Flughafen in Colombo ausgereist. Im Übrigen sei das Verfahren immer noch hängig. A.c Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 15. November 2015 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe die Schweiz nach der Verfügung vom 7. Dezember 2009 nicht verlassen. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2009 sei er nie mehr geflogen und nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt. Seine Ausführungen anlässlich der BzP seien falsch. Für Fr. 6 500.- oder 7 000.- habe er sich einen holländischen Pass, lautend auf einen anderen Namen, mit einem Visum für die Schweiz ausstellen lassen. Er habe während dieser Zeit in verschiedenen Restaurants in der Schweiz gearbeitet. Als der holländische Pass abgelaufen sei, habe er ein zweites Asylgesuch eingereicht. Der Grund dafür sei, dass im Zeitungsbericht einer sri-lankischen Zeitung vom 8. Mai 2010 stehe, er sei zusammen mit neun anderen Tamilen inhaftiert gewesen. Es habe im entsprechenden Bericht im Internet Fotos über ihn gegeben. Der Artikel könne jedoch nicht mehr abgerufen werden. Als der Zeitungsbericht veröffentlicht worden sei, sei er nicht in Italien, sondern in der Schweiz gewesen. Deswegen sei sein Name beim Flughafen in Colombo registriert. Bei einer Rückkehr drohen ihm zwei bis drei Jahre Gefängnis, wo er gefoltert werden würde. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und zog die gefälschten Beweismittel (Anklageschrift [...] vom 7. April 2011, Haftbefehl [...] vom 2. März 2015, Haftbestätigung [...] vom 15. Mai 2010) ein. C. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Verfügung vom 7. Dezember 2009 zukommen zu lassen. Ihm sei eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich seien die Akten des Migrationsamtes St. Gallen zu edieren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine Todesanzeige von H._______, ein Schreiben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom 10. April 2002, ein Dokument des (...) in Sri Lanka in Tamilisch, zwei Zeitungsausschnitte in Tamilisch, einen Printscreen eines You-Tube-Videos "(...)" sowie diverse Fotoausdrucke, einen von 1. November 2016 bis 31. Januar 2017 befristeten Arbeitsvertrag sowie drei Empfangsscheine als Einzahlungsbestätigungen zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2009 in Kopie zu und wies das Gesuch um Edition der Akten des Migrationsamtes St. Gallen ab. Sodann setzte sie ihm Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel sowie der Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel 5 bis 7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies sie ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- auf. Dieser wurde am 7. Februar 2017 fristgerecht bezahlt. E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel 6 und 7 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht darum, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) N.A gegen Schweiz vom 30. Mai 2017, 50364/14, sowie A.I. gegen Schweiz vom 30. Mai 2017, 23378/15, zu berücksichtigen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachstehend hervorgeht - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 festgestellt, ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
E. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zunächst ist festzuhalten, dass die Würdigung der Vorbringen entgegen der Rechtsmitteleingabe nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betrifft, insofern darauf nicht weiter einzugehen ist. Sodann wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt hat. Solches ist den Akten auch nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts besteht kein Anlass.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Ausführungen anlässlich der BzP und der Anhörung seien in den meisten Punkten gänzlich anders und offensichtlich widersprüchlich. Weiter sei davon auszugehen, dass die eingereichten Gerichtsdokumente (Beweismittel 1 bis 3) gefälscht seien, da er einerseits ausgeführt habe, seine Eltern hätten die Dokumente beschafft sowie bezahlt und er andererseits anlässlich der Anhörung von seinen Schilderungen bei der BzP ganz abgewichen sei. Der Beschwerdeführer verletze damit die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG in nicht entschuldbarer Weise und stelle damit seine persönliche Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage. Sodann würden die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, sodass auf allfällige Unglaubhaftigkeitslemente nicht einzugehen sei. Der Beschwerdeführer könne relativ einfach nachweisen, dass er sich zum Zeitpunkt des angeblichen Zeitungsberichts in der Schweiz unter anderem Namen aufgehalten habe und somit nicht in Italien in Haft gewesen sei, es sich mithin bei der genannten Person nicht um ihn handle. Seinem Vorbringen, ihm könnten wegen des Zeitungsberichts in Sri Lanka asylrelevante Nachteile drohen, werde somit die Grundlage entzogen. Es fehle an einer begründeten Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe Art. 3 und 7 AsylG, mithin Bundesrecht verletzt. Soweit er indes Ausschnitte von Erwägungen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zitiert, vermag er damit nicht darzulegen, weshalb die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Er legt nicht dar, welchen Bezug die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Urteile zu seiner Person haben sollen. Aus dem Vorbringen, er habe anlässlich der Anhörung aus eigenem Antrieb die Wahrheit über seinen Verbleib zwischen den Jahren 2009 und 2015 gesagt, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ist es doch gestützt auf Art. 8 AsylG ohnehin seine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Wahrheit zu sagen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die singhalesischen Behörden den Beschwerdeführer hätten im Internet verleumden sollen, zumal ohnehin nicht erstellt ist, dass es sich bei der genannten Person im eingereichten Zeitungsbericht tatsächlich um ihn handelt. Zudem führte er anlässlich der Anhörung aus, er habe sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zeitungsartikels in der Schweiz befunden und könne dies beweisen (vgl. SEM-Akten B36/16 F 95 und F 98). Den Akten lassen sich ferner für das Vorbringen, wonach er sich angeblich auf dem Radar der singhalesischen Behörden befinde und mehrfach registriert sei, keine Hinweise entnehmen. Beim Vorbringen, die Sicherheitsbehörden seien nach seiner Ausreise und der Veröffentlichung des Zeitungsberichtes wiederholt bei seinen Eltern vorstellig geworden, woraufhin seine Schwester und sein Bruder nach Europa geflohen seien, handelt es sich um eine durch nichts belegte und nicht näher substantiierte Behauptung. Die eingereichten Beweismittel 3 bis 5 betreffend seinen Cousin, H._______, der bei den LTTE gewesen sein soll, wurden lediglich in Kopie eingereicht. Dadurch kommt ihnen kein Beweiswert zu. Ohnehin wird nicht dargelegt, weshalb ihm daraus eine asylrelevante Verfolgung entstehen soll, zumal die Dokumente aus den Jahren 2000 und 2002 stammen. Dieses Vorbringen ist bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig beurteilt worden. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.3 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe neu vor, er sei exilpolitisch aktiv. Anlässlich der Anhörung vom 15. November 2016 erwähnte er - wie aus dem Protokoll hervorgeht - nichts von seinen Aktivitäten, obwohl aus dem eingereichten Printscreen des You-Tube-Videos hervorgeht, dass dieses am 21. September 2015 hochgeladen wurde. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass er über ein stark exponiertes Profil verfügt, hätte er doch sonst seine Tätigkeiten bereits im Rahmen der Befragungen erwähnt. Ferner substantiiert er in der Rechtsmitteleingabe nicht näher, an welchen Veranstaltungen er teilgenommen und die Flagge der LTTE getragen haben soll. Das Vorbringen ist als nachgeschoben zu beurteilen. Sodann vermag er aus den aufgeführten Entscheiden des EGMR nichts für sich abzuleiten. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, was er in Bezug auf die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft aus den aufgeführten Berichten des Schweizerischen Flüchtlingshilfswerks ableiten will.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.5).
E. 5.5 Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant zu beurteilen und seine neu vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten als nachgeschoben zu bezeichnen sind, erfüllt er - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - keine der erwähnten Risikofaktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der langjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte.
E. 5.6 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Fluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Es besteht kein Anlass, den Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten, zumal seit Beschwerdeeingang mehrere Monate verstrichen sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. vorgenanntes Referenzurteil, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz abgesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Nordprovinz, und lebte zuletzt von 1985 bis zur Ausreise im Jahr 2009 in Colombo (vgl. SEM-Akten A1/15 Seite 4), wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Sodann hielt er sich im Rahmen seiner Arbeitsstellen jeweils noch in C._______, D._______, E._______ sowie F._______ auf (vgl. SEM-Akten A1/15 Seite 2 bis 4). Darüber hinaus sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Seine Eltern sowie seine beiden Schwestern leben nach wie vor in Colombo (vgl. SEM-Akten B8/21 Ziffer 3.01), weshalb er auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, der das A-Level in Colombo absolvierte und über langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufen verfügt ([...]; vgl. SEM-Akten A1/15 Ziffer 8). In der Schweiz arbeitete er zudem als (...) sowie in verschiedenen Restaurants als (...). Es ist somit davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in Sri Lanka wieder eine Arbeit zu finden und nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 7. Februar 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-372/2017 Urteil vom 16. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 29. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der BzP führte er bezüglich seiner Herkunft aus, er stamme aus B._______, Nordprovinz, und habe von 1985 bis zur Ausreise in Colombo gelebt. Aufgrund seiner Arbeitsstellen habe er sich jeweils auch in C._______, D._______, E._______ sowie F._______ aufgehalten. Er habe als (...) sowie zuletzt als (...) in einem Hotel gearbeitet. Die Vorinstanz wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 ab, da die Vorbringen nicht glaubhaft seien. Diese erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. A.b Am 22. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen wurde er am 1. Juni 2015 zur Person befragt (BzP). Anlässlich dieser Befragung führte er aus, er mache die gleichen Gründe wie im ersten Verfahren geltend. Er habe dem Sohn seiner Tante geholfen und deshalb Probleme bekommen. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz sei er im Mai 2010 nach Italien gegangen. Dort hätten ihn die Behörden festgenommen, worüber in einer sri-lankischen Zeitung berichtet worden sei. In diesem Beitrag sei er namentlich erwähnt worden. Nach ein paar Tagen in Haft hätten die italienischen Behörden ihn nach Sri Lanka ausgeschafft. Als er am 15. Mai 2010 dort angekommen sei, sei er festgenommen worden. Er sei fünf Jahre im Gefängnis gewesen und im März 2015 auf Kaution freigelassen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Angehöriger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. Drei- bis viermal sei er in G._______, Colombo, vor Gericht gewesen, ohne dass ein Urteil ergangen wäre. Ein paar Tage nach seiner Entlassung sei er mit einem gefälschten Pass über den Flughafen in Colombo ausgereist. Im Übrigen sei das Verfahren immer noch hängig. A.c Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 15. November 2015 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe die Schweiz nach der Verfügung vom 7. Dezember 2009 nicht verlassen. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2009 sei er nie mehr geflogen und nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt. Seine Ausführungen anlässlich der BzP seien falsch. Für Fr. 6 500.- oder 7 000.- habe er sich einen holländischen Pass, lautend auf einen anderen Namen, mit einem Visum für die Schweiz ausstellen lassen. Er habe während dieser Zeit in verschiedenen Restaurants in der Schweiz gearbeitet. Als der holländische Pass abgelaufen sei, habe er ein zweites Asylgesuch eingereicht. Der Grund dafür sei, dass im Zeitungsbericht einer sri-lankischen Zeitung vom 8. Mai 2010 stehe, er sei zusammen mit neun anderen Tamilen inhaftiert gewesen. Es habe im entsprechenden Bericht im Internet Fotos über ihn gegeben. Der Artikel könne jedoch nicht mehr abgerufen werden. Als der Zeitungsbericht veröffentlicht worden sei, sei er nicht in Italien, sondern in der Schweiz gewesen. Deswegen sei sein Name beim Flughafen in Colombo registriert. Bei einer Rückkehr drohen ihm zwei bis drei Jahre Gefängnis, wo er gefoltert werden würde. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und zog die gefälschten Beweismittel (Anklageschrift [...] vom 7. April 2011, Haftbefehl [...] vom 2. März 2015, Haftbestätigung [...] vom 15. Mai 2010) ein. C. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Verfügung vom 7. Dezember 2009 zukommen zu lassen. Ihm sei eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich seien die Akten des Migrationsamtes St. Gallen zu edieren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine Todesanzeige von H._______, ein Schreiben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom 10. April 2002, ein Dokument des (...) in Sri Lanka in Tamilisch, zwei Zeitungsausschnitte in Tamilisch, einen Printscreen eines You-Tube-Videos "(...)" sowie diverse Fotoausdrucke, einen von 1. November 2016 bis 31. Januar 2017 befristeten Arbeitsvertrag sowie drei Empfangsscheine als Einzahlungsbestätigungen zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2009 in Kopie zu und wies das Gesuch um Edition der Akten des Migrationsamtes St. Gallen ab. Sodann setzte sie ihm Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel sowie der Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel 5 bis 7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies sie ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- auf. Dieser wurde am 7. Februar 2017 fristgerecht bezahlt. E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel 6 und 7 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht darum, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) N.A gegen Schweiz vom 30. Mai 2017, 50364/14, sowie A.I. gegen Schweiz vom 30. Mai 2017, 23378/15, zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachstehend hervorgeht - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 festgestellt, ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 3. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zunächst ist festzuhalten, dass die Würdigung der Vorbringen entgegen der Rechtsmitteleingabe nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betrifft, insofern darauf nicht weiter einzugehen ist. Sodann wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt hat. Solches ist den Akten auch nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts besteht kein Anlass. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Ausführungen anlässlich der BzP und der Anhörung seien in den meisten Punkten gänzlich anders und offensichtlich widersprüchlich. Weiter sei davon auszugehen, dass die eingereichten Gerichtsdokumente (Beweismittel 1 bis 3) gefälscht seien, da er einerseits ausgeführt habe, seine Eltern hätten die Dokumente beschafft sowie bezahlt und er andererseits anlässlich der Anhörung von seinen Schilderungen bei der BzP ganz abgewichen sei. Der Beschwerdeführer verletze damit die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG in nicht entschuldbarer Weise und stelle damit seine persönliche Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage. Sodann würden die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, sodass auf allfällige Unglaubhaftigkeitslemente nicht einzugehen sei. Der Beschwerdeführer könne relativ einfach nachweisen, dass er sich zum Zeitpunkt des angeblichen Zeitungsberichts in der Schweiz unter anderem Namen aufgehalten habe und somit nicht in Italien in Haft gewesen sei, es sich mithin bei der genannten Person nicht um ihn handle. Seinem Vorbringen, ihm könnten wegen des Zeitungsberichts in Sri Lanka asylrelevante Nachteile drohen, werde somit die Grundlage entzogen. Es fehle an einer begründeten Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe Art. 3 und 7 AsylG, mithin Bundesrecht verletzt. Soweit er indes Ausschnitte von Erwägungen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zitiert, vermag er damit nicht darzulegen, weshalb die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Er legt nicht dar, welchen Bezug die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Urteile zu seiner Person haben sollen. Aus dem Vorbringen, er habe anlässlich der Anhörung aus eigenem Antrieb die Wahrheit über seinen Verbleib zwischen den Jahren 2009 und 2015 gesagt, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ist es doch gestützt auf Art. 8 AsylG ohnehin seine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Wahrheit zu sagen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die singhalesischen Behörden den Beschwerdeführer hätten im Internet verleumden sollen, zumal ohnehin nicht erstellt ist, dass es sich bei der genannten Person im eingereichten Zeitungsbericht tatsächlich um ihn handelt. Zudem führte er anlässlich der Anhörung aus, er habe sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zeitungsartikels in der Schweiz befunden und könne dies beweisen (vgl. SEM-Akten B36/16 F 95 und F 98). Den Akten lassen sich ferner für das Vorbringen, wonach er sich angeblich auf dem Radar der singhalesischen Behörden befinde und mehrfach registriert sei, keine Hinweise entnehmen. Beim Vorbringen, die Sicherheitsbehörden seien nach seiner Ausreise und der Veröffentlichung des Zeitungsberichtes wiederholt bei seinen Eltern vorstellig geworden, woraufhin seine Schwester und sein Bruder nach Europa geflohen seien, handelt es sich um eine durch nichts belegte und nicht näher substantiierte Behauptung. Die eingereichten Beweismittel 3 bis 5 betreffend seinen Cousin, H._______, der bei den LTTE gewesen sein soll, wurden lediglich in Kopie eingereicht. Dadurch kommt ihnen kein Beweiswert zu. Ohnehin wird nicht dargelegt, weshalb ihm daraus eine asylrelevante Verfolgung entstehen soll, zumal die Dokumente aus den Jahren 2000 und 2002 stammen. Dieses Vorbringen ist bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig beurteilt worden. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe neu vor, er sei exilpolitisch aktiv. Anlässlich der Anhörung vom 15. November 2016 erwähnte er - wie aus dem Protokoll hervorgeht - nichts von seinen Aktivitäten, obwohl aus dem eingereichten Printscreen des You-Tube-Videos hervorgeht, dass dieses am 21. September 2015 hochgeladen wurde. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass er über ein stark exponiertes Profil verfügt, hätte er doch sonst seine Tätigkeiten bereits im Rahmen der Befragungen erwähnt. Ferner substantiiert er in der Rechtsmitteleingabe nicht näher, an welchen Veranstaltungen er teilgenommen und die Flagge der LTTE getragen haben soll. Das Vorbringen ist als nachgeschoben zu beurteilen. Sodann vermag er aus den aufgeführten Entscheiden des EGMR nichts für sich abzuleiten. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, was er in Bezug auf die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft aus den aufgeführten Berichten des Schweizerischen Flüchtlingshilfswerks ableiten will. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.5). 5.5 Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant zu beurteilen und seine neu vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten als nachgeschoben zu bezeichnen sind, erfüllt er - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - keine der erwähnten Risikofaktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der langjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. 5.6 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Fluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Es besteht kein Anlass, den Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten, zumal seit Beschwerdeeingang mehrere Monate verstrichen sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. vorgenanntes Referenzurteil, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz abgesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Nordprovinz, und lebte zuletzt von 1985 bis zur Ausreise im Jahr 2009 in Colombo (vgl. SEM-Akten A1/15 Seite 4), wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Sodann hielt er sich im Rahmen seiner Arbeitsstellen jeweils noch in C._______, D._______, E._______ sowie F._______ auf (vgl. SEM-Akten A1/15 Seite 2 bis 4). Darüber hinaus sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Seine Eltern sowie seine beiden Schwestern leben nach wie vor in Colombo (vgl. SEM-Akten B8/21 Ziffer 3.01), weshalb er auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, der das A-Level in Colombo absolvierte und über langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufen verfügt ([...]; vgl. SEM-Akten A1/15 Ziffer 8). In der Schweiz arbeitete er zudem als (...) sowie in verschiedenen Restaurants als (...). Es ist somit davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in Sri Lanka wieder eine Arbeit zu finden und nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 7. Februar 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: