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D-2887/2018

D-2887/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) am Flughafen Genf um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Oktober 2014 und der Anhörung vom 3. November 2015 gab er im Wesentlichen an, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt C._______ ("D._______"), wo seine Eltern und Schwestern nach wie vor leben würden. Er habe bis zum 10. Schuljahr die Schule besucht und dann im landwirtschaftlichen Bereich sowie als (...) gearbeitet. Im Jahr 2008 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Elam (LTTE) zur Absolvierung eines einmonatigen Trainings gezwungen worden. Im Laufe des Krieges habe er mit seiner Familie in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt. Nach einigen Monaten sei es ihm gelungen, das Lager mit Hilfe einer Tante zu verlassen. Er habe danach bei ihr in E._______ gewohnt. Am (...) 2009 sei er im Anschluss an (...) von Soldaten verhaftet worden. Man habe ihn drei Tage lang befragt und misshandelt, bevor man ihn in ein Gefängnis in F._______ gebracht habe, wo er drei Monate festgehalten, befragt und geschlagen worden sei. Während seiner Haft sei er vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht worden. Nach seiner Entlassung habe er erst wiederum bei seiner Tante in E._______, später dann bei seinen Eltern in B._______ gelebt. Er sei nach seiner Entlassung mehrmals von den sri-lankischen Behörden gesucht worden. Im (...) 2014 sei er erneut verhaftet und während zwei Tagen inhaftiert und misshandelt worden. Nach seiner Entlassung habe er sich in G._______, C._______ und dann in F._______ versteckt gehalten, von wo aus er schliesslich am (...) 2014 per Flugzeug und mit dem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist sei. Weder er noch seine Familie seien Mitglied bei den LTTE gewesen. Sie hätten den LTTE Material geliehen und Nahrungsmittel zukommen lassen. Er reichte eine sri-lankische Identitätskarte, einen Auszug aus einem Geburtenregister, eine Haftbestätigung des IKRK vom (...) und (je im Original) zwei Ausweise des IKRK im Zusammenhang mit Besuchen im Gefängnis, eine Haftbestätigung des Verteidigungsministeriums vom (...), eine (...) und eine temporäre sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar glaubhaft gemacht habe, in Haft gewesen zu sein, seine Aussagen im Zusammenhang mit der Dauer und den Konditionen der Haft aber konfus und widersprüchlich ausgefallen seien. Dazu komme, dass er ohne Anklage aus der Haft entlassen worden sei. Dies sei logisch stimmig mit seiner Aussage, dass niemand seiner Familie Mitglied der LTTE gewesen sei. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Haft im Jahr 2009 und seiner Ausreise im Jahr 2014 sei zudem nicht gegeben. Die Umstände im Zusammenhang mit der dargelegten Verhaftung im Jahr 2014 seien nicht intensiv genug, um als asylrelevant zu gelten. Dasselbe gelte für seine Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz, weil er hier keine herausragende Rolle eingenommen habe. Da er keine Verbindung zu den LTTE aufweise und Sri Lanka mit seinem eigenen Pass verlassen habe, sei anzunehmen, dass er nicht auf einer sogenannten "Stop-List" geführt werde. Aufgrund seines Profils sei somit nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die heute noch bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. B. B.a Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 an das SEM reichte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 18 AsylG (SR 142.31) ein neues Asylgesuch ein. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten sowie um Offenlegung sämtlicher im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhandenen Akten, andernfalls um eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche Unterlagen und Informationen in jedem Einzelfall dem sri-lankischen Generalkonsulat übergeben würden. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informationen im Zusammengang mit der Papierbeschaffung an das Generalkonsulat Sri Lankas übermittelt worden seien, ebenso wie sämtliche Informationen, welche vom sri-lankischen Generalkonsulat ans SEM übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen, in welcher Weise die ihn betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese Informationen seien ihm anschliessend offenzulegen. Schliesslich sei zu erläutern, wie er vorzugehen habe, wenn er sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle und welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen würde. Ausserdem sei eine ausführliche Anhörung durchzuführen. B.b Zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im ursprünglichen Asylverfahren auf Anraten von Landsleuten seine tatsächliche LTTE-Verbindung nur in sehr unvollständiger Form wiedergegeben. Sein Vater und er hätten ab dem Jahr 2006 zwei- bis dreimal im Monat Material- und Personentransporte für die LTTE gemacht. Er habe im (...) 2007 zwangsweise ein Training der LTTE absolvieren müssen, einen Monat später sei er aus dem Trainingscamp geflohen. Im (...) 2007 sei er von den LTTE aufgegriffen und bestraft worden, dann habe er mit einer Waffenattrappe trainieren müssen. 20 Tage später sei er erneut geflohen, er habe sich sodann versteckt gehalten und habe nicht mehr bei seiner Familie gelebt. 2008 sei er erneut von den LTTE aufgegriffen und bestraft worden. Er habe sich geweigert, eine Waffe anzunehmen, und sei wieder geflohen. Nachdem er zu seiner Familie zurückgekehrt sei, seien sie vom Bürgerkrieg geflohen, so wie er es im Rahmen des ersten Asylverfahrens geschildert habe. Seine Inhaftierung im Jahr 2009 stehe im Zusammenhang mit der nun geschilderten LTTE-Vergangenheit. Er habe bei den Befragungen durch das Criminal Investigation Department (CID) mehr Aktivitäten zugegeben, als er tatsächlich für die LTTE gemacht habe, so auch, dass er für diese gekämpft habe. Er gehe davon aus, dass er nur aufgrund der Intervention respektive des Besuchs des IKRK aus der Haft entlassen worden sei. Auch bei seiner Inhaftierung 2014 sei er mit seiner LTTE-Mitgliedschaft konfrontiert worden. Bei der Beurteilung seiner Geschichte sei zudem seinen Folternarben Rechnung zu tragen. Ausserdem sei er weiter exilpolitisch tätig gewesen. Er verwies ausserdem auf die Verfahren zweier anderer Personen, welche in Sri Lanka geführt würden, wobei das eine bereits in einem Schuldspruch geendet habe. Dies mache deutlich, dass jegliche Unterstützungstätigkeit für die LTTE jederzeit zur Einreichung eines politisch motivierten Strafverfahrens und zu einer politisch motivierten Bestrafung führen könne. Zudem machte er geltend, es sei davon auszugehen, dass das SEM im Zusammenhang mit Bemühungen um den Vollzug der Wegweisung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren beantragt und in diesem Zusammenhang Daten übermittelt habe. Die sri-lankischen Behörden hätten deshalb einen umfassenden Backgroundcheck vorgenommen und es sei davon auszugehen, dass sie über seine Verbindungen zu den LTTE Bescheid wüssten. Auch angesichts neuerer Entwicklungen in Sri Lanka sei er bei einer Rückkehr dorthin mit Sicherheit gefährdet. B.c Er reichte Akten zu einem Gerichtsverfahren betreffend eine andere Person sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka zu den Akten. B.d Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2018 schränkte das SEM die Einsicht in die mit "A" (überwiegende öffentliche und private Interessen an der Geheimhaltung) klassifizierte Akte (...) ein. Für die restlichen Akten des Unterdossiers V (Vollzugsakten) entsprach es dem Einsichtsgesuch. B.e Mit Verfügung vom 9. April 2018 - eröffnet am 17. April 2018 - lehnte das SEM die Anträge um Ersuchen der sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht und um Löschung von Personendaten ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 900.-. C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde sowohl gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 2. Februar 2018 als auch gegen die Verfügung des SEM vom 9. April 2018. Materiell beantragte er, die Verfügung vom 9. April 2018 sei wegen Befangenheit/Voreingenommenheit der verantwortlichen Sektionschefin H._______ aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 in Revision zu ziehen und das entsprechende Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Ferner sei gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c DSG die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Das vorliegende Verfahren sei betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung - übersetzt in eine Schweizerische Landessprache - zu gewähren und danach eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen, der Konsequenzen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Konsulat abzugeben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmittelschrift genannten Dokumente 1-58, darunter einen aktuellen Lagebericht sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka, ein. D. Am 18. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. a VwVG) ist - unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid ohne Weiterungen zu behandeln und nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Im Sinne eines Eventualantrags verlangt der Beschwerdeführer, das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 sei in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch die vorinstanzliche Verfügung vom 9. April 2018 sowie die Zwischenverfügung des SEM vom 2. Februar 2018, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ist, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2016 abgewiesen wurde. Mithin sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch und demnach kann das vom Beschwerdeführer gestellte Revisionsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. Es steht dem Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121-124 BGG einzureichen.

E. 5 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 6 Zu prüfen ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei unter Mitwirkung der Sektionschefin H._______ und damit unter Verletzung von Ausstandsvorschriften zustande gekommen.

E. 6.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. hierzu und zum folgenden: Urteil des BVGer B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1 - 2.6). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. Breitenmoser/Spori Fedail in: Waldmann/Weissenberger, VwVG, Praxiskommentar, 2016, N. 17 zu Art. 10 VwVG).

E. 6.2 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (vgl. Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 74; Reto Feller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 N 5 zu Art. 10 VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119 V 456 E. 5b; Schindler a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2).

E. 6.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, H._______ - eine vormalige Mitarbeiterin in seiner Kanzlei - habe mehrere Verfügungen, von welchen er als jeweiliger Rechtsvertreter betroffen gewesen sei, erlassen. Deren Beschwerdefristen seien mehrheitlich am Osterdienstag, 3. April 2018, abgelaufen. Die Daten seien in schikanöser Absicht so gewählt worden, dass die Beschwerdefristen nach Möglichkeit in die Osterzeit fielen, um so "einen maximalen Druck" auf ihn aufzubauen. Wer als Kaderangestellte so handle, leide "zwangsläufig unter dem Verlust der Urteilsfähigkeit", entscheide "voreingenommen" und sei "befangen".

E. 6.4 Diese Aussagen des rubrizierten Rechtsvertreters sind deutlich überzeichnet. Weder das beschriebene Vorgehen der Sektionschefin noch der Umstand, dass sie offenbar eine ehemalige Mitarbeiterin des rubrizierten Rechtsvertreters ist, lassen auf eine Befangenheit schliessen. Das gewählte Vorgehen, die Behandlung der vom Rechtsvertreter genannten Geschäfte zeitlich und personell zu koordinieren, erscheint angesichts der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Eingaben vielmehr als nachvollziehbar, wenn nicht gar prozessökonomisch geboten. Das vom Rechtsvertreter geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit von H._______ ist insofern weder objektiv noch durch vernünftige Gründe gerechtfertigt. Für das Gericht besteht kein Anschein der Befangenheit von H._______, so dass der diesbezügliche Kassationsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Es besteht auch kein Anlass, das Verhalten der Sektionschefin disziplinarisch zu thematisieren, wobei das vorliegende Beschwerdeverfahren hierfür ohnehin nicht in Betracht käme.

E. 7 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab koordiniert zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei.

E. 7.1 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtenen Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 31. Januar 2018 sinngemäss um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlichen Fragen ist daher abzuweisen.

E. 7.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidialkonferenz, mithin das Gericht, zuständig für die Koordination der Rechtsprechung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit (anderen) hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) ist daher nicht einzutreten.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe. Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Datenschutzgesetzgebung existiere, welche mit dem Schutzniveau der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtung der Schweizer Migrationsbehörden Stellung. Es stellte fest, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie der Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifikation der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8.3 Hieraus ergibt sich, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen, und es habe aufzuzeigen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen.

E. 8.4 Da keine widerrechtliche Übermittlung von Personendaten vorliegt, ist auch der Antrag auf Löschung übermittelter Informationen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der Person dienten, durch die sri-lankischen Behörden sowie auf Sperrung jeder weiteren Übermittlung nicht relevanter Informationen beziehungsweise der Verfolgung dienender Informationen gestützt auf Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen abzuweisen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-1042/2016 vom 23. April 2018 E. 7.2).

E. 9.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz sodann Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1).

E. 9.2.1 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei nicht auf seine Anträge eingegangen, dass bei den sri-lankischen Behörden abzuklären sei, welchen Gebrauch diese von den durch das SEM übermittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten. Damit habe das SEM die Begründungspflicht verletzt. Wohl trifft zu, dass diese Beweisanträge in den angefochtenen Verfügungen nicht formell abgewiesen worden sind. Dem Rechtsvertreter ist jedoch aus verschiedenen von ihm geführten Verfahren bekannt, dass eine Einzelperson sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die Schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden auffordern kann. Ein Gesuch um Einsicht in Akten der sri-lankischen Behörden wäre direkt an diese zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ausdrücklich geregelt ist (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.4.3). Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die obengenannten Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht zulässig waren und somit zur Klärung der konkreten Streitfrage nichts beizutragen vermochten. Aufgrund der Unerheblichkeit der Beweisanträge war das SEM nicht gehalten, sich dazu zu äussern.

E. 9.2.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" nicht vollständig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen werden könnten. Da der Bericht öffentlich zugänglich ist und darin - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert werden, ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).

E. 9.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, weil es in der angefochtenen Verfügung unter Verwendung standardisierter Textbausteine argumentiert habe, dass die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf der Identifizierung einer abgewiesenen Person diene. Dabei habe es übersehen, dass er nie geltend gemacht habe, auf dem Generalkonsulat befragt worden zu sein und eine solche Vorsprache habe auch nie stattgefunden. Die vom SEM verwendeten Textbausteine seien hier nicht anwendbar. Die Begründung des SEM zeige, dass dieses sich mit seinen Vorbringen nicht korrekt auseinandergesetzt habe. Es trifft zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung (unter II. Ziff. 5.) als nachträglich geltend gemachte Sachverhaltselemente sowohl die Beantragung von Ersatzreisepapieren als auch eine Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem sri-lankischen Konsulat prüfte, obwohl eine solche gemäss den Vollzugsakten nicht stattfand. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus diesem Umstand ein Nachteil erwachsen sein sollte, beziehungsweise das SEM im Zusammenhang mit der Beantragung von Ersatzpapieren Sachverhaltselemente, die als relevant vorgebracht wurden, nicht beachtet hätte. Vielmehr hat es zusätzlich Umstände geprüft, die nicht vorgebracht wurden. Es wurde dem Beschwerdeführer mithin nicht verunmöglicht, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor.

E. 9.3.1 Unter dem Titel der Begründungspflicht macht der Beschwerdeführer ausserdem geltend, dass die sri-lankischen Behörden über seinen konkreten Verfolgungshintergrund im Bilde seien, zumal sein Fall vom Bundesverwaltungsgericht (...) beurteilt worden sei. Obwohl das Urteil anonymisiert worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es den sri-lankischen Behörden anhand der Einzelheiten aus dem Sachverhalt und der nunmehr über die Ersatzreisepapierbeschaffung gewonnenen Informationen möglich sei, Rückschlüsse auf ihn zu ziehen. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 8.2). Es ist weder nachvollziehbar, inwiefern sich aus dem als (...) veröffentlichten anonymisierten Asylentscheid des Beschwerdeführers Rückschlüsse auf ihn ergeben sollten, noch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung im Zusammenhang mit seinem zweiten Asylgesuch verunmöglicht oder erschwert werden sollte. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es seien durch die Datenübermittlung ihrer Auffassung nach keine neue Gefährdungselemente geschaffen worden. Den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG ist sie damit ohne Zweifel nachgekommen. Ob die Einschätzung zutrifft, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die sich nach Art. 7 AsylG richtet.

E. 9.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots.. Bei einem Asylgesuch sei in jedem Fall der gesamte Fall vor dem Hintergrund der aktuellen Situation zu beurteilen. Dies sei nicht geschehen und verletze neben dem Willkürverbot auch die Begründungspflicht als Teilge- halt des rechtlichen Gehörs. Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.

E. 9.5 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel.

E. 9.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Darlegungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben, insbesondere auf den SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe gelangen können. Es wird in der Beschwerdeeingabe unterstellt, dass die Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Erwägungen beschönigten und als weniger bedrohlich darstellten als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine eigene sehr umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes Urteil des High Court von Vavuniya sowie ein vor dem High Court Colombo pendentes Strafverfahren Bezug genommen. Die beiden Strafverfahren liessen den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch Jahrzehnte nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka selbst als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei damit widerlegt. Hierbei vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als von ihm gefordert (vgl. dazu die als Beschwerdebeilage in CD-ROM-Form eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwerdebeilagen Nrn. 2 - 57]), spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Dasselbe gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Es liegt folglich auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.

E. 9.5.2 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) zugrunde. Die Vorinstanz habe seine neu dargelegte LTTE-Unterstützung als revisionsrechtlich qualifiziert und demzufolge in der angefochtenen Verfügung nicht zutreffend geprüft und gewürdigt. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Verkennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 31. Januar 2018 geltend, er habe seine tatsächliche LTTE-Verbindung (vgl. Sachverhalt B.b) auf Anraten Dritter bisher nur unvollständig dargelegt. So sei er mehrfach von den LTTE mitgenommen worden und habe zwangsweise ein LTTE- Training absolvieren müssen. Er begründete sein neues Asylgesuch demnach (unter anderem) mit angeblichen Tatsachen, die er im ordentlichen Verfahren bewusst verschwiegen hatte. Somit werden keine nachträglich erfahrenen Tatsachen geltend gemacht. Tatsachen, die der Partei bereits im vorangegangen Verfahren bekannt waren, sie dort aber nicht geltend machte, sind nicht nachträglich erfahren und können daher von vorneherein kein Revisionsgrund bilden (vgl. Urteil des BVGer D-2526/2018 vom 9. Mai 2018 E. 7.1). Es kann indes im Asyl- und Wegweisungsverfahren - abgesehen von der in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Bezug auf von der Partei nachträglich entdeckte Tatsachen umschriebenen Ausnahme - nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz sein, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen beziehungsweise Tatsachen zu würdigen, welche deshalb nicht Gegenstand des ordentlichen Verfahrens bildeten, weil sie von der Partei verschwiegen und erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht wurden. Es obliegt in dieser Konstellation funktional vielmehr dem SEM als erstinstanzlicher Behörde, zu prüfen, ob das verspätet geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu einem neuen Entscheid führt (vgl. Urteil des BVGer D-1099/2015 vom 7. November 2017 E. 5.6, BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4.3; EMARK 1998 Nr. 3 E. 3). Das SEM hat demnach die in der Eingabe vom 31. Januar 2018 geltend gemachten Vorbringen, der Beschwerdeführer sei mehrfach von den LTTE mitgenommen worden und habe zwangsweise Trainings absolvieren müssen, zu Unrecht nicht beurteilt und damit den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. April 2018 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen Es wird indes in der Kompetenz des SEM liegen, darüber zu befinden, wie es die allenfalls erforderlichen Abklärungen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts durchführt. Es ist deshalb davon abzusehen, das SEM verbindlich anzuweisen, eine weitere Anhörung durchzuführen, wie dies in der Beschwerde beantragt wurde. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ist auf die weiteren Rügen und Anträge nicht weiter einzugehen. Für den Fall, dass die vom SEM erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 900. - vom Beschwerdeführer bezahlt wurde, ist das SEM anzuweisen, ihm den bezahlten Betrag zurückzuerstatten.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Ferner werden formelle Rügen erhoben, welche vom entsprechenden Rechtsvertreter bereits mehrfach erfolglos geltend gemacht wurden. Diese Aufwendungen sind daher nicht zu entschädigen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 9. April 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2887/2018 Urteil vom 4. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Zwischenverfügung des SEM vom 2. Februar 2018, Verfügung des SEM vom 9. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) am Flughafen Genf um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Oktober 2014 und der Anhörung vom 3. November 2015 gab er im Wesentlichen an, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt C._______ ("D._______"), wo seine Eltern und Schwestern nach wie vor leben würden. Er habe bis zum 10. Schuljahr die Schule besucht und dann im landwirtschaftlichen Bereich sowie als (...) gearbeitet. Im Jahr 2008 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Elam (LTTE) zur Absolvierung eines einmonatigen Trainings gezwungen worden. Im Laufe des Krieges habe er mit seiner Familie in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt. Nach einigen Monaten sei es ihm gelungen, das Lager mit Hilfe einer Tante zu verlassen. Er habe danach bei ihr in E._______ gewohnt. Am (...) 2009 sei er im Anschluss an (...) von Soldaten verhaftet worden. Man habe ihn drei Tage lang befragt und misshandelt, bevor man ihn in ein Gefängnis in F._______ gebracht habe, wo er drei Monate festgehalten, befragt und geschlagen worden sei. Während seiner Haft sei er vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht worden. Nach seiner Entlassung habe er erst wiederum bei seiner Tante in E._______, später dann bei seinen Eltern in B._______ gelebt. Er sei nach seiner Entlassung mehrmals von den sri-lankischen Behörden gesucht worden. Im (...) 2014 sei er erneut verhaftet und während zwei Tagen inhaftiert und misshandelt worden. Nach seiner Entlassung habe er sich in G._______, C._______ und dann in F._______ versteckt gehalten, von wo aus er schliesslich am (...) 2014 per Flugzeug und mit dem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist sei. Weder er noch seine Familie seien Mitglied bei den LTTE gewesen. Sie hätten den LTTE Material geliehen und Nahrungsmittel zukommen lassen. Er reichte eine sri-lankische Identitätskarte, einen Auszug aus einem Geburtenregister, eine Haftbestätigung des IKRK vom (...) und (je im Original) zwei Ausweise des IKRK im Zusammenhang mit Besuchen im Gefängnis, eine Haftbestätigung des Verteidigungsministeriums vom (...), eine (...) und eine temporäre sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar glaubhaft gemacht habe, in Haft gewesen zu sein, seine Aussagen im Zusammenhang mit der Dauer und den Konditionen der Haft aber konfus und widersprüchlich ausgefallen seien. Dazu komme, dass er ohne Anklage aus der Haft entlassen worden sei. Dies sei logisch stimmig mit seiner Aussage, dass niemand seiner Familie Mitglied der LTTE gewesen sei. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Haft im Jahr 2009 und seiner Ausreise im Jahr 2014 sei zudem nicht gegeben. Die Umstände im Zusammenhang mit der dargelegten Verhaftung im Jahr 2014 seien nicht intensiv genug, um als asylrelevant zu gelten. Dasselbe gelte für seine Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz, weil er hier keine herausragende Rolle eingenommen habe. Da er keine Verbindung zu den LTTE aufweise und Sri Lanka mit seinem eigenen Pass verlassen habe, sei anzunehmen, dass er nicht auf einer sogenannten "Stop-List" geführt werde. Aufgrund seines Profils sei somit nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die heute noch bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. B. B.a Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 an das SEM reichte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 18 AsylG (SR 142.31) ein neues Asylgesuch ein. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten sowie um Offenlegung sämtlicher im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhandenen Akten, andernfalls um eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche Unterlagen und Informationen in jedem Einzelfall dem sri-lankischen Generalkonsulat übergeben würden. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informationen im Zusammengang mit der Papierbeschaffung an das Generalkonsulat Sri Lankas übermittelt worden seien, ebenso wie sämtliche Informationen, welche vom sri-lankischen Generalkonsulat ans SEM übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen, in welcher Weise die ihn betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese Informationen seien ihm anschliessend offenzulegen. Schliesslich sei zu erläutern, wie er vorzugehen habe, wenn er sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle und welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen würde. Ausserdem sei eine ausführliche Anhörung durchzuführen. B.b Zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im ursprünglichen Asylverfahren auf Anraten von Landsleuten seine tatsächliche LTTE-Verbindung nur in sehr unvollständiger Form wiedergegeben. Sein Vater und er hätten ab dem Jahr 2006 zwei- bis dreimal im Monat Material- und Personentransporte für die LTTE gemacht. Er habe im (...) 2007 zwangsweise ein Training der LTTE absolvieren müssen, einen Monat später sei er aus dem Trainingscamp geflohen. Im (...) 2007 sei er von den LTTE aufgegriffen und bestraft worden, dann habe er mit einer Waffenattrappe trainieren müssen. 20 Tage später sei er erneut geflohen, er habe sich sodann versteckt gehalten und habe nicht mehr bei seiner Familie gelebt. 2008 sei er erneut von den LTTE aufgegriffen und bestraft worden. Er habe sich geweigert, eine Waffe anzunehmen, und sei wieder geflohen. Nachdem er zu seiner Familie zurückgekehrt sei, seien sie vom Bürgerkrieg geflohen, so wie er es im Rahmen des ersten Asylverfahrens geschildert habe. Seine Inhaftierung im Jahr 2009 stehe im Zusammenhang mit der nun geschilderten LTTE-Vergangenheit. Er habe bei den Befragungen durch das Criminal Investigation Department (CID) mehr Aktivitäten zugegeben, als er tatsächlich für die LTTE gemacht habe, so auch, dass er für diese gekämpft habe. Er gehe davon aus, dass er nur aufgrund der Intervention respektive des Besuchs des IKRK aus der Haft entlassen worden sei. Auch bei seiner Inhaftierung 2014 sei er mit seiner LTTE-Mitgliedschaft konfrontiert worden. Bei der Beurteilung seiner Geschichte sei zudem seinen Folternarben Rechnung zu tragen. Ausserdem sei er weiter exilpolitisch tätig gewesen. Er verwies ausserdem auf die Verfahren zweier anderer Personen, welche in Sri Lanka geführt würden, wobei das eine bereits in einem Schuldspruch geendet habe. Dies mache deutlich, dass jegliche Unterstützungstätigkeit für die LTTE jederzeit zur Einreichung eines politisch motivierten Strafverfahrens und zu einer politisch motivierten Bestrafung führen könne. Zudem machte er geltend, es sei davon auszugehen, dass das SEM im Zusammenhang mit Bemühungen um den Vollzug der Wegweisung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren beantragt und in diesem Zusammenhang Daten übermittelt habe. Die sri-lankischen Behörden hätten deshalb einen umfassenden Backgroundcheck vorgenommen und es sei davon auszugehen, dass sie über seine Verbindungen zu den LTTE Bescheid wüssten. Auch angesichts neuerer Entwicklungen in Sri Lanka sei er bei einer Rückkehr dorthin mit Sicherheit gefährdet. B.c Er reichte Akten zu einem Gerichtsverfahren betreffend eine andere Person sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka zu den Akten. B.d Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2018 schränkte das SEM die Einsicht in die mit "A" (überwiegende öffentliche und private Interessen an der Geheimhaltung) klassifizierte Akte (...) ein. Für die restlichen Akten des Unterdossiers V (Vollzugsakten) entsprach es dem Einsichtsgesuch. B.e Mit Verfügung vom 9. April 2018 - eröffnet am 17. April 2018 - lehnte das SEM die Anträge um Ersuchen der sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht und um Löschung von Personendaten ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 900.-. C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde sowohl gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 2. Februar 2018 als auch gegen die Verfügung des SEM vom 9. April 2018. Materiell beantragte er, die Verfügung vom 9. April 2018 sei wegen Befangenheit/Voreingenommenheit der verantwortlichen Sektionschefin H._______ aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 in Revision zu ziehen und das entsprechende Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Ferner sei gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c DSG die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Das vorliegende Verfahren sei betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung - übersetzt in eine Schweizerische Landessprache - zu gewähren und danach eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen, der Konsequenzen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Konsulat abzugeben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmittelschrift genannten Dokumente 1-58, darunter einen aktuellen Lagebericht sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka, ein. D. Am 18. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. a VwVG) ist - unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid ohne Weiterungen zu behandeln und nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Im Sinne eines Eventualantrags verlangt der Beschwerdeführer, das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 sei in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch die vorinstanzliche Verfügung vom 9. April 2018 sowie die Zwischenverfügung des SEM vom 2. Februar 2018, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ist, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2016 abgewiesen wurde. Mithin sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch und demnach kann das vom Beschwerdeführer gestellte Revisionsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. Es steht dem Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121-124 BGG einzureichen.

5. Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

6. Zu prüfen ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei unter Mitwirkung der Sektionschefin H._______ und damit unter Verletzung von Ausstandsvorschriften zustande gekommen. 6.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. hierzu und zum folgenden: Urteil des BVGer B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1 - 2.6). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. Breitenmoser/Spori Fedail in: Waldmann/Weissenberger, VwVG, Praxiskommentar, 2016, N. 17 zu Art. 10 VwVG). 6.2 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (vgl. Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 74; Reto Feller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 N 5 zu Art. 10 VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119 V 456 E. 5b; Schindler a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2). 6.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, H._______ - eine vormalige Mitarbeiterin in seiner Kanzlei - habe mehrere Verfügungen, von welchen er als jeweiliger Rechtsvertreter betroffen gewesen sei, erlassen. Deren Beschwerdefristen seien mehrheitlich am Osterdienstag, 3. April 2018, abgelaufen. Die Daten seien in schikanöser Absicht so gewählt worden, dass die Beschwerdefristen nach Möglichkeit in die Osterzeit fielen, um so "einen maximalen Druck" auf ihn aufzubauen. Wer als Kaderangestellte so handle, leide "zwangsläufig unter dem Verlust der Urteilsfähigkeit", entscheide "voreingenommen" und sei "befangen". 6.4 Diese Aussagen des rubrizierten Rechtsvertreters sind deutlich überzeichnet. Weder das beschriebene Vorgehen der Sektionschefin noch der Umstand, dass sie offenbar eine ehemalige Mitarbeiterin des rubrizierten Rechtsvertreters ist, lassen auf eine Befangenheit schliessen. Das gewählte Vorgehen, die Behandlung der vom Rechtsvertreter genannten Geschäfte zeitlich und personell zu koordinieren, erscheint angesichts der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Eingaben vielmehr als nachvollziehbar, wenn nicht gar prozessökonomisch geboten. Das vom Rechtsvertreter geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit von H._______ ist insofern weder objektiv noch durch vernünftige Gründe gerechtfertigt. Für das Gericht besteht kein Anschein der Befangenheit von H._______, so dass der diesbezügliche Kassationsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Es besteht auch kein Anlass, das Verhalten der Sektionschefin disziplinarisch zu thematisieren, wobei das vorliegende Beschwerdeverfahren hierfür ohnehin nicht in Betracht käme.

7. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab koordiniert zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei. 7.1 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtenen Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 31. Januar 2018 sinngemäss um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlichen Fragen ist daher abzuweisen. 7.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidialkonferenz, mithin das Gericht, zuständig für die Koordination der Rechtsprechung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit (anderen) hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) ist daher nicht einzutreten. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe. Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Datenschutzgesetzgebung existiere, welche mit dem Schutzniveau der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtung der Schweizer Migrationsbehörden Stellung. Es stellte fest, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie der Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifikation der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.3 Hieraus ergibt sich, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen, und es habe aufzuzeigen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen. 8.4 Da keine widerrechtliche Übermittlung von Personendaten vorliegt, ist auch der Antrag auf Löschung übermittelter Informationen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der Person dienten, durch die sri-lankischen Behörden sowie auf Sperrung jeder weiteren Übermittlung nicht relevanter Informationen beziehungsweise der Verfolgung dienender Informationen gestützt auf Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen abzuweisen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-1042/2016 vom 23. April 2018 E. 7.2). 9. 9.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz sodann Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1). 9.2 9.2.1 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei nicht auf seine Anträge eingegangen, dass bei den sri-lankischen Behörden abzuklären sei, welchen Gebrauch diese von den durch das SEM übermittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten. Damit habe das SEM die Begründungspflicht verletzt. Wohl trifft zu, dass diese Beweisanträge in den angefochtenen Verfügungen nicht formell abgewiesen worden sind. Dem Rechtsvertreter ist jedoch aus verschiedenen von ihm geführten Verfahren bekannt, dass eine Einzelperson sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die Schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden auffordern kann. Ein Gesuch um Einsicht in Akten der sri-lankischen Behörden wäre direkt an diese zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ausdrücklich geregelt ist (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.4.3). Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die obengenannten Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht zulässig waren und somit zur Klärung der konkreten Streitfrage nichts beizutragen vermochten. Aufgrund der Unerheblichkeit der Beweisanträge war das SEM nicht gehalten, sich dazu zu äussern. 9.2.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" nicht vollständig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen werden könnten. Da der Bericht öffentlich zugänglich ist und darin - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert werden, ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9). 9.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, weil es in der angefochtenen Verfügung unter Verwendung standardisierter Textbausteine argumentiert habe, dass die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf der Identifizierung einer abgewiesenen Person diene. Dabei habe es übersehen, dass er nie geltend gemacht habe, auf dem Generalkonsulat befragt worden zu sein und eine solche Vorsprache habe auch nie stattgefunden. Die vom SEM verwendeten Textbausteine seien hier nicht anwendbar. Die Begründung des SEM zeige, dass dieses sich mit seinen Vorbringen nicht korrekt auseinandergesetzt habe. Es trifft zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung (unter II. Ziff. 5.) als nachträglich geltend gemachte Sachverhaltselemente sowohl die Beantragung von Ersatzreisepapieren als auch eine Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem sri-lankischen Konsulat prüfte, obwohl eine solche gemäss den Vollzugsakten nicht stattfand. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus diesem Umstand ein Nachteil erwachsen sein sollte, beziehungsweise das SEM im Zusammenhang mit der Beantragung von Ersatzpapieren Sachverhaltselemente, die als relevant vorgebracht wurden, nicht beachtet hätte. Vielmehr hat es zusätzlich Umstände geprüft, die nicht vorgebracht wurden. Es wurde dem Beschwerdeführer mithin nicht verunmöglicht, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor. 9.3.1 Unter dem Titel der Begründungspflicht macht der Beschwerdeführer ausserdem geltend, dass die sri-lankischen Behörden über seinen konkreten Verfolgungshintergrund im Bilde seien, zumal sein Fall vom Bundesverwaltungsgericht (...) beurteilt worden sei. Obwohl das Urteil anonymisiert worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es den sri-lankischen Behörden anhand der Einzelheiten aus dem Sachverhalt und der nunmehr über die Ersatzreisepapierbeschaffung gewonnenen Informationen möglich sei, Rückschlüsse auf ihn zu ziehen. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 8.2). Es ist weder nachvollziehbar, inwiefern sich aus dem als (...) veröffentlichten anonymisierten Asylentscheid des Beschwerdeführers Rückschlüsse auf ihn ergeben sollten, noch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung im Zusammenhang mit seinem zweiten Asylgesuch verunmöglicht oder erschwert werden sollte. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es seien durch die Datenübermittlung ihrer Auffassung nach keine neue Gefährdungselemente geschaffen worden. Den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG ist sie damit ohne Zweifel nachgekommen. Ob die Einschätzung zutrifft, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die sich nach Art. 7 AsylG richtet. 9.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots.. Bei einem Asylgesuch sei in jedem Fall der gesamte Fall vor dem Hintergrund der aktuellen Situation zu beurteilen. Dies sei nicht geschehen und verletze neben dem Willkürverbot auch die Begründungspflicht als Teilge- halt des rechtlichen Gehörs. Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 9.5 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. 9.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Darlegungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben, insbesondere auf den SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe gelangen können. Es wird in der Beschwerdeeingabe unterstellt, dass die Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Erwägungen beschönigten und als weniger bedrohlich darstellten als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine eigene sehr umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes Urteil des High Court von Vavuniya sowie ein vor dem High Court Colombo pendentes Strafverfahren Bezug genommen. Die beiden Strafverfahren liessen den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch Jahrzehnte nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka selbst als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei damit widerlegt. Hierbei vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als von ihm gefordert (vgl. dazu die als Beschwerdebeilage in CD-ROM-Form eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwerdebeilagen Nrn. 2 - 57]), spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Dasselbe gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Es liegt folglich auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 9.5.2 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) zugrunde. Die Vorinstanz habe seine neu dargelegte LTTE-Unterstützung als revisionsrechtlich qualifiziert und demzufolge in der angefochtenen Verfügung nicht zutreffend geprüft und gewürdigt. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Verkennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 31. Januar 2018 geltend, er habe seine tatsächliche LTTE-Verbindung (vgl. Sachverhalt B.b) auf Anraten Dritter bisher nur unvollständig dargelegt. So sei er mehrfach von den LTTE mitgenommen worden und habe zwangsweise ein LTTE- Training absolvieren müssen. Er begründete sein neues Asylgesuch demnach (unter anderem) mit angeblichen Tatsachen, die er im ordentlichen Verfahren bewusst verschwiegen hatte. Somit werden keine nachträglich erfahrenen Tatsachen geltend gemacht. Tatsachen, die der Partei bereits im vorangegangen Verfahren bekannt waren, sie dort aber nicht geltend machte, sind nicht nachträglich erfahren und können daher von vorneherein kein Revisionsgrund bilden (vgl. Urteil des BVGer D-2526/2018 vom 9. Mai 2018 E. 7.1). Es kann indes im Asyl- und Wegweisungsverfahren - abgesehen von der in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Bezug auf von der Partei nachträglich entdeckte Tatsachen umschriebenen Ausnahme - nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz sein, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen beziehungsweise Tatsachen zu würdigen, welche deshalb nicht Gegenstand des ordentlichen Verfahrens bildeten, weil sie von der Partei verschwiegen und erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht wurden. Es obliegt in dieser Konstellation funktional vielmehr dem SEM als erstinstanzlicher Behörde, zu prüfen, ob das verspätet geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu einem neuen Entscheid führt (vgl. Urteil des BVGer D-1099/2015 vom 7. November 2017 E. 5.6, BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4.3; EMARK 1998 Nr. 3 E. 3). Das SEM hat demnach die in der Eingabe vom 31. Januar 2018 geltend gemachten Vorbringen, der Beschwerdeführer sei mehrfach von den LTTE mitgenommen worden und habe zwangsweise Trainings absolvieren müssen, zu Unrecht nicht beurteilt und damit den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt.

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. April 2018 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen Es wird indes in der Kompetenz des SEM liegen, darüber zu befinden, wie es die allenfalls erforderlichen Abklärungen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts durchführt. Es ist deshalb davon abzusehen, das SEM verbindlich anzuweisen, eine weitere Anhörung durchzuführen, wie dies in der Beschwerde beantragt wurde. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ist auf die weiteren Rügen und Anträge nicht weiter einzugehen. Für den Fall, dass die vom SEM erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 900. - vom Beschwerdeführer bezahlt wurde, ist das SEM anzuweisen, ihm den bezahlten Betrag zurückzuerstatten. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Ferner werden formelle Rügen erhoben, welche vom entsprechenden Rechtsvertreter bereits mehrfach erfolglos geltend gemacht wurden. Diese Aufwendungen sind daher nicht zu entschädigen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 9. April 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: