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E-4703/2017

E-4703/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Februar 2014, der Anhörung vom 15. Dezember 2014 und der ergänzenden Anhörung vom 26. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, ein Cousin und eine Cousine, die bei der LTTE gewesen seien, seien verschwunden. Am 15. November 2013 sei der britische Premierminister David Cameron nach Jaffna gekommen, um Angehörige verschwundener Personen zu treffen. Er habe seine Tante, die Mutter des Cousins und der Cousine, an das Treffen begleitet. Zu einem Treffen mit Cameron sei es nicht gekommen, aber ein Fernsehteam von Channel4 habe Briefe der Anwesenden, auch jenen der Tante, eingesammelt. Bei einer Auseinandersetzung mit der Polizei habe er seine Brieftasche samt seiner Identitätskarte verloren. Am 20. November 2013 habe er sich vom Dorfvorsteher eine Verlustanzeige ausstellen lassen. Am 29. November 2013 sei der Geheimdienst nach Hause gekommen und habe von seiner Mutter wissen wollen, ob er der LTTE angehöre. Er sei nicht zu Hause gewesen und danach zur Tante gegangen, wo er bis kurz vor seiner Ausreise geblieben sei. Die Geheimpolizei habe noch zwei Mal nach ihm gesucht. Am 27. Januar 2014 sei er ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie des Schreibens seiner Tante vom 14. November 2013 an den britischen Premierminister, eine Verlustanzeige seiner Identitätskarte vom 20. November 2013 und ein Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts vom 1. März 2014 (alle in englischer Sprache) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-32/2017 vom 19. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die eingereichten Schreiben seien als Fälschungen zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe seine Teilnahme an der Veranstaltung vom 15. November 2013 nicht glaubhaft belegen können. Sein Vorbringen, er habe sich aktiv für die Rechte kriegsvermisster Tamilen eingesetzt, habe er erstmals auf Beschwerdeebene erwähnt, weshalb es als nachgeschoben und unglaubhaft zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nicht. Die Vorinstanz habe demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Der Vollzug der Wegweisung sei richtigerweise angeordnet worden. D. Am 18. Mai 2017 fand die Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung der Ersatzreisepapiere statt. E. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein zweites Asylgesuch. Seine Vorsprache vom 18. Mai 2017 auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung der Ersatzreisepapiere stelle einen neuen asylrelevanten Sachverhalt dar. Zudem habe die Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2017 asylrelevante Bedeutung. Er erfülle zahlreiche Risikofaktoren. Der Beschwerdeführer reichte ein Bestätigungsschreiben eines Übersetters vom 7. März 2017 betreffend Englischübersetzung des Schreibens der Tante und des Dorfvorstehers, einen Zeitungsartikel vom 16. November 2013, welche seine Teilnahme an der Veranstaltung vom 15. November 2013 belege, einen aktuellen Lagebericht zu Sri Lanka sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 (eröffnet am 19. Juli 2017) entschied die Vorinstanz Folgendes:

1. Ihr Antrag auf eine Anhörung wird abgelehnt.

2. Auf ihr Vorbringen betreffend den Zeitungsausschnitt (Beweismittel 2) tritt das SEM nicht ein und verweist Sie ans Bundesverwaltungsgericht.

3. Ihr Antrag, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht zu bitten, wird abgelehnt.

4. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht.

5. Ihr Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch wird abgelehnt.

6. Auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch tritt das SEM nicht ein.

7. Es wird eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.- erhoben.

8. Sie werden aus der Schweiz ausgewiesen.

9. Sie müssen die Schweiz bis 5. September 2017 verlassen, ansonsten können Sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden.

10. Der Kanton Schaffhausen wird mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. G. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Einsicht in seine Vollzugsakten. Zudem sei offenzulegen, welche Daten die schweizerischen Behörden den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seinem Besuch auf dem sri-lankischen Generalkonsulat übermittelt hätten und wie die sri-lankischen Behörden diese Daten weiter verwenden würden beziehungsweise bereits verwendet hätten. H. Mit Verfügung vom 4. August 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten, soweit nicht wesentliche private und öffentliche Interessen entgegenstanden. I. Mit Eingabe vom 18. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde betreffend die vorinstanzlichen Verfügungen vom 11. Juli 2017 und vom 4. August 2017. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 sei wegen Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen aufzuheben und die Sache sei an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 wegen der Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 betreffend die Ziffern 8 und 9 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung. Insbesondere sei ihm Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren. Diese Akten seien dem Beschwerdeführer als Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei ihm für das vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium zusammensetze und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt worden seien. Der Beschwerdeführer reichte Fotos einer Demonstrationsteilnahme, einen Zeitungsartikel aus der Tamil Guardian vom 26. Juli 2017, einen aktuellen Lagebericht zu Sri Lanka sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren E-4703/2017 (Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2017) und E-4705/2017 (Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. August 2017), gab die Namen des Spruchgremiums bekannt, trat auf den Antrag einer Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchgremiums nicht ein und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-. Dieser traf fristgerecht beim Gericht ein. K. Mit Schreiben vom 13. September 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses mit.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 11. Juli 2017 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2017 teils als zweites Asylgesuch und teils als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde gegen die Dispositivziffern 1-5 und 7-10 der Verfügung vom 11. Juli 2017 und die Verfügung vom 4. August 2017 wurde frist- und formgerecht eingereicht; insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Soweit sich die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 11. Juli 2017 (Nichteintreten auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch) richtet, kann aufgrund nachstehender Erwägungen nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

E. 1.3.1 Die Vorinstanz behandelte in ihrer Verfügung vom 11. Juli 2017 das vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben eines Übersetzers vom 7. März 2017 betreffend Englischübersetzung des Schreibens der Tante und des Dorfvorstehers sowie die damit zusammenhängenden Vorbringen im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs. Sie trat indes nicht auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ein, da es der Beschwerdeführer - obwohl es zumutbar gewesen wäre - unterlassen habe, das angebliche Bestätigungsschreiben des Übersetzers während der fast dreijährigen Zeitspanne zwischen seinem Asylgesuch und dem Asylentscheid des SEM vom 26. November 2016 beziehungsweise dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2017 einzureichen, womit er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Zudem sei gemäss Art. 111b AsylG das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen. Das Bestätigungsschreiben datiere vom 7. März 2017. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei am 12. Juni 2017 erfolgt. Somit sei die 30-tägige Frist nicht eingehalten.

E. 1.3.2 Gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide fünf Arbeitstage. Diese Frist gilt unter anderem auch für Nichteintretensentscheide des SEM, mit welchen es auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt (vgl. Urteile des BVGer D-533/2016 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; D-3505/2015 vom 17. Juni 2015 E. 1.3;E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1.3 [nicht publizierte Erwägung aus BVGE 2014/39]).

E. 1.3.3 Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Gemäss Rückschein wurde die Verfügung vom 11. Juli 2017 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Gabriel Püntener, am 19. Juli 2017 eröffnet. Demnach ist die Frist von fünf Arbeitstagen am 26. Juli 2017 abgelaufen (Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch BVGE 2009/55), womit die am 18. August 2017 eingereichte Beschwerde verspätet eingereicht wäre.

E. 1.3.4 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung allerdings mangelhaft eröffnet, indem sie in ihrer Rechtsmittelbelehrung lediglich festhielt, gegen diesen Entscheid könne innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 50 VwVG und Art. 105 AsylG). Den Hinweis auf die 5-tägige Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 2 AsylG), welcher für die Dispositivziffer 6 - Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch - erforderlich gewesen wäre, hat sie unterlassen.

E. 1.3.5 Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung kein Nachteil erwachsen. Dies hat insbesondere zur Folge, dass ein aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung verspätet eingereichtes Rechtsmittel als gültig anzuerkennen ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.106/7). Durch Art. 38 VwVG geschützt ist eine Prozesspartei allerdings nur, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf Art. 38 VwVG berufen. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Der Vertrauensschutz versagt mitunter dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden beziehungsweise seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur dann verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 78 E. 5.4.2; BGE 138 I 49 E. 8.3.2; BGE 135 III 374 E. 1.2.2; BGE 129 II 125 E. 3.3). Gabriel Püntener ist ein seit Jahrzehnten insbesondere auch auf dem Gebiet des Asyls tätiger Rechtsanwalt, der infolge zahlreicher Verfahren, in denen er als Rechtsvertreter aufgetreten ist, über umfassende Erfahrung im Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht verfügt. Von einem derart spezialisierten Rechtsanwalt darf erwartet werden, er habe Kenntnis davon, dass die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide im Asylbeschwerdeverfahren in Art. 108 Abs. 2 AsylG spezialgesetzlich geregelt ist, diese fünf Arbeitstage beträgt, und er deshalb ohne Weiteres hätte erkennen können, dass die von der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 50 VwVG und Art. 105 AsylG erfolgte Rechtsmittelbelehrung mit der 30-tägigen Beschwerdefrist unvollständig ist. Der Umstand, dass er die Beschwerde erst am 18. August 2017 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingereicht hat, kann daher nicht als begreifliche Folge der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betrachtet werden. Vielmehr ist im Umstand, dass er es versäumt hat, innert der in Art. 108 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Frist von fünf Arbeitstagen Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2017 zu erheben, eine grobe prozessuale Unsorgfalt zu erblicken. Dies umso mehr, als ihn das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5538/2016 vom 29. September 2016 bereits darauf hingewiesen hat, dass er sich beim Verpassen einer Rechtsmittelfrist aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann (E. 2 f.). Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist deshalb, soweit sie die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 11. Juli 2017 betrifft, nicht einzutreten. Auf den im Rahmen der Dispositivziffer 6 gestellten Beweisantrag, der Übersetzer sei im Rahmen einer Botschaftsabklärung als Zeuge zu befragen, ist folglich nicht zu einzutreten.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.5 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung des Willkürverbots sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.

E. 2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

E. 2.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 2.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Vorinstanz um Einsicht in die Akten ersucht, welche sie den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung übermittelt hätten. Die Vor-instanz habe daraufhin mitgeteilt, sie habe den sri-lankischen Behörden lediglich seine beglaubigte Geburtsurkunde im Original vorgelegt. Dies treffe indes nicht zu. Aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. August 2017 ergebe sich detailliert, welche Unterlagen die Mitarbeiterin der Vor-instanz den sri-lankischen Behörden anlässlich des Besuchs auf dem sri-lankischen Generalsekretariat übergeben habe. Es bestehe erheblichen Grund zur Annahme, dass eine Aktennotiz oder ein Protokoll über den Besuch erstellt worden sei. Zudem habe er die Vorinstanz gestützt auf Art. 16 lit. g Migrationsabkommen aufgefordert, sich bei den sri-lankischen Behörden zu erkundigen, wie sie die übermittelten Daten verwenden und welche Ergebnisse sie damit erzielen würden. Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht verweigert und mit dem lapidaren Hinweis, es bestehe kein Anlass, entsprechende Erkundigungen einzuholen, die Begründungspflicht verletzt.

E. 2.4.2 Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 4. August 2017 aus, anlässlich der Befragung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat führe eine Mitarbeiterin des SEM lediglich eine Anwesenheitsliste zur Kontrolle, wer bei den Befragungen erscheine. Es werde kein Protokoll geführt. Dem Generalkonsulat sei nur eine beglaubigte Geburtsscheinkopie im Original des Beschwerdeführers übergeben worden. Wie der Beschwerdeführer darauf kommt, dass aufgrund dieser Ausführung davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz nebst der Geburtsscheinkopie weitere Unterlagen an die sri-lankischen Behörden übermittelt haben soll, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Die "erheblichen Gründe", welche für das Vorhandensein weiterer Unterlagen sprechen würden, werden vom Beschwerdeführer nicht weiter konkretisiert. Im Gegenteil beklagt er sich in einem weiteren Abschnitt der Beschwerdeschrift (S. 22), die an seinem Besuch auf dem sri-lankischen Generalkonsulat am 18. Mai 2017 anwesende SEM-Mitarbeiterin habe kein Protokoll über das Gespräch geführt und das auf Tamilisch geführte Gespräch sei nicht auf Deutsch übersetzt worden. Zudem ist aus den Asylakten ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zugestellt hat; es existieren keine weiteren Akten. Die Unterstellung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verheimliche Akten vor ihm, erweist sich demnach als unhaltbar. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Gewährung der vollständigen Einsicht in die gesamten Akten des SEM im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung ist somit abzuweisen.

E. 2.4.3 Gemäss Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) teilt die empfangende Behörde auf Ersuchen der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. Nach Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ist der betroffenen Person nach dem innerstaatlichen Recht der durch sie ersuchten Vertragspartei über die zu ihrer Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Aus dem Kontext dieser beiden Bestimmungen ergibt sich klar, dass Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen nur zwischen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden zur Anwendung kommt; eine Einzelperson kann sich weder direkt darauf berufen, noch bei den schweizerischen Behörden einen Antrag zur Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen. Will eine Einzelperson Auskunft über die Verwendung und erzielten Ergebnisse der übermittelten Daten, so hat sie gemäss Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ihr Gesuch direkt an den jeweiligen Staat zu stellen. Wäre Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen dahingehend zu verstehen, dass sich auch eine Einzelperson darauf berufen könnte, wäre Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen obsolet. Der Beschwerdeführer hat somit sein Gesuch, wie die sri-lankischen Behörden die übermittelten Daten verwenden und welche Ergebnisse sie erzielen, direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Antrag folglich zutreffend begründet und zu Recht abgelehnt. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten und um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung sind folglich abzuweisen.

E. 2.5.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine N-Nummer, Namen der besuchten Schulen und den Namen des für ihn zuständigen sri-lankischen Dorfvorstehers übermittelt.

E. 2.5.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung ist in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen festgehalten, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt Art. 16 Bst. c ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Zu den rechtmässig übermittelten Daten gehören insbesondere auch das Schreiben vom 16. Februar 2017, in welchen die Vorinstanz das sri-lankische Generalkonsulat in Genf unter Beilage der üblichen Formulare um die Ausstellung eines Reisepapiers für den Beschwerdeführer ersucht und das Formular "Declaration Form" (Akte V8/8-11), in welchem auf einem offiziellen Formular unter anderem nach den besuchten Schulen gefragt wird (vgl. Urteil des BVGer 923/2012 vom 30. April 2012 E. 5.1.1). Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sich aus der N-Nummer - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht ableiten lässt, dass es sich bei der betroffenen Person um einen abgewiesenen Asylsuchenden handelt. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor.

E. 2.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei aufgrund eines neuen Sachverhalts - der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat - auf sein zweites Asylgesuch eingetreten. Das Bestätigungsschreiben des Übersetzers, welches zeige, dass die Schreiben der Tante und des Dorfvorstehers echt seien, habe die Vorinstanz im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs gedeutet. Der Zeitungsartikel vom 16. November 2013, auf welchem er an der Demonstration vom 15. November 2013 abgebildet sei, habe sie als Revisionsgrund eingestuft und ihn daher an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Dieses Auseinanderreissen der Sachverhaltselemente seines Asylfalls aufgrund objektiv falscher formeller Überlegungen und die partielle Prüfung seiner Vorbringen verletzten das Willkürverbot.

E. 2.6.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen.

E. 2.7.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, da sie seinen Antrag auf Durchführung einer Anhörung zu seinem exilpolitischen Engagement und zur Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat abgelehnt habe.

E. 2.7.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetzesrecht kann indes einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3). So hat der Gesetzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben (Art. 29 AsylG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Folglich wird bei einem Mehrfachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchgeführt (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen sowohl in seiner Eingabe bei der Vorinstanz als auch in der 49 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt und Beweismittel eingereicht. Eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers ist angesichts dieser Umstände nicht erforderlich; der diesbezügliche Beweisantrag ist abzuweisen.

E. 2.8.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe hinsichtlich der Abläufe bei der Ersatzreisepapierbeschaffung nur pauschal argumentiert. Sie habe seine Vorbringen zur Gefährdung von aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylsuchenden und zur allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka missachtet.

E. 2.8.2 Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist vorab darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers abgehandelt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich war. Zudem beziehen sich die vom Beschwerdeführer aufgeführten Punkte hauptsächlich auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht der Vor-instanz.

E. 2.9.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe dargelegt, er habe sein exilpolitisches Engagement zu wenig substantiiert. Diese Feststellung beruhe auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung; auf dem Internetportal tamilwin.ch sei ein Foto von ihm veröffentlicht. Zudem habe die Vorinstanz die aktuellen Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka nicht beachtet.

E. 2.9.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 12. Juni 2017 - wie schon in seinem ersten Asylgesuch - geltend, er sei exilpolitisch aktiv. Dieses Vorbringen führte er im Verfahren vor der Vorinstanz weder genauer aus, noch reichte er Dokumente als Beleg ein. Es ist nicht an der Vorinstanz nach irgendwelchen Dokumenten, die seine exilpolitische Tätigkeit belegen könnten, zu forschen. Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechende Belege einzureichen. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt und festgehalten, dass sich die Lage in Sri Lanka seit ihrem Entscheid vom 29. November 2016 nicht massgeblich verändert habe. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sicherheitslage für Rückkehrer, insbesondere zu zwei Vorfällen mit Rückkehrern, ist sie eingegangen, hat sie indes im Rahmen der Würdigung als nicht fallrelevant eingestuft. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.

E. 2.10 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des zweiten Asylgesuchs damit, die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf nach einem negativen Asylentscheid zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung diene der Abklärung der sri-lankischen Behörden, ob die Person tatsächlich sri-lankische Staatsangehörige sei. Im Rahmen dieser Papierbeschaffung übermittle die Vorinstanz dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers. Es handle sich um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren, das im Migrationsabkommen geregelt sei. Die Datenschutzbestimmungen gemäss Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG würden dabei eingehalten. Mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat würden keine neuen Gefährdungselemente geschaffen. Die üblichen und standardisierten Befragungen durch Sicherheitsbehörden am Flughafen von Colombo seien bei Personen, die mit Ersatzreisepapieren in Sri Lanka einreisten, rechtsstaatlich legitim. Die zwei vom Beschwerdeführer aufgeführten Fälle, wonach ein Rückkehrer wegen einer Verwechslung ermordet sowie ein anderer inhaftiert und erst gegen Zahlung von Bestechungsgeldern freigelassen worden sei, hätten offensichtlich keinen konkreten Bezug zu seinem Asylgesuch. Die angebliche Veröffentlichung von Namen der in einem Sonderflug vom November 2016 zurückgeschafften Personen weise ebenfalls keinen Zusammenhang zu seinem Asylgesuch auf. Folglich liege keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen vor. Ebenso würden sich allein aus seinem Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum in der Schweiz keine hinreichenden Hinweise auf eine künftige Bedrohung ergeben. Die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten seien nicht substantiiert und zudem bereits in der Beschwerde gegen die Ablehnung des ersten Asylgesuchs geltend gemacht worden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit seinen neu eingereichten Beweismitteln - dem Schreiben des Übersetzers und dem Zeitungsartikel, der ihn als Teilnehmer der Demonstration zeige - die Verfolgung durch das CID belegen können; die frühere Glaubhaftigkeitsprüfung sei objektiv falsch. Es sei anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der von den schweizerischen Migrationsbehörden übermittelten Akten einen Backgroundcheck vorgenommen hätten. Bei seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat habe er angegeben, er sei aus Sri Lanka geflüchtet, weil er wegen einer Demonstrationsteilnahme vom CID gesucht worden sei. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei den sri-lankischen Behörden sein politisches Profil, sein familiärer LTTE-Hintergrund, seine politische Vergangenheit in Sri Lanka und die dortige Fahndung nach ihm bekannt. Zudem habe er sich geweigert, freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren. Damit habe er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden endgültig verdächtig gemacht. Es sei davon auszugehen, dass er in einer "Watch-List" eingetragen sei. Aufgrund eines kürzlich ergangenen Urteils des Vavuniya High Courts, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei, sei erwiesen, dass er bei einer Ausschaffung nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Zudem erfülle er zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. Sein exilpolitisches Engagement sei mit einer Fotodokumentation seiner Teilnahme an einer Demonstration der tamilischen Diaspora in Genf belegt, zumal ein Foto auf dem Internetportal tamilwin.ch veröffentlicht worden sei.

E. 4.3.1 Das im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens behandelte Schreiben des Übersetzer ist vorliegend nicht zu behandeln, da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheid verspätet eingereicht hat (vgl. E. 1.3 dieses Urteils).

E. 4.3.2 Beim Zeitungsartikel handelt es sich um ein Beweismittel, das nach Erlass des materiellen Beschwerdeentscheids des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht worden ist, aber bereits vorher bestanden hat. Die Vor-instanz hat somit zu Recht festgestellt, dass es sich dabei um einen möglichen Revisionsgrund handle, der im Rahmen eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müsste. Es ist indes bereits darauf hinzuweisen, dass auf ein allfälliges Revisionsgesuch kaum eingetreten werden dürfte, da es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen sein dürfte, den am 16. November 2013 publizierten Zeitungsartikel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen. Anzufügen bleibt, dass den Beweismitteln keine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das CID zu entnehmen ist.

E. 4.3.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Wie bereits dargelegt, wurden nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner angeblichen Angabe seines Ausreisegrundes aus Sri Lanka - welchen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-32/2017 vom 19. Januar 2017 als unglaubhaft einstufte - beim Generalkonsulat in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatzweise zu belegen vermag. Das Vorbringen, er sei in Sri Lanka politisch aktiv gewesen, wurde im Urteil E-32/2017 E. 6.1 als unglaubhaft eingestuft. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das Zweifel an dieser Schlussfolgerung wecken könnte. Der Beschwerdeführer selbst hatte keinerlei Verbindungen zur LTTE. Lediglich ein Cousin und eine Cousine, zu denen er kaum Kontakt gehabt hat, sollen Mitglieder der LTTE gewesen und seit dem Jahr 2009 verschwunden sein. Beim vorgebrachten Urteil des Vavuniya High Courts, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei, handelt es sich offenbar um einen Einzelfall ohne jeglichen Bezug zum Beschwerdeführer; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen sollte.

E. 4.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe an einer Demonstration der tamilischen Diaspora in Genf teilgenommen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden gesetzt hat und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei exilpolitisch tätig, bereits im Urteil E-32/2017 behandelt und abgewiesen. Der Beschwerdeführer reichte nun neu als Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeit mehrere Fotos seiner Demonstrationsteilnahme in Genf ein. Auf den Fotos ist der Beschwerdeführer als Teil einer grösseren Ansammlung von Kundgebungsteilnehmern abgebildet; auf eine exponierte, intensive exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers kann daraus nicht geschlossen werden. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerückt sein soll. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Behörden in Sri Lanka seine geringen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben. Daran ändert auch die Abbildung des Fotos auf einer tamilischen Internetseite nichts.

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Angehörigen der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden drei Faktoren als stark risikobegründend qualifiziert; eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (E. 8.5.5).

E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-32/2017 E. 6.3.3 ausführlich zu den Risikofaktoren geäussert und ist zum Schluss gekommen, dass eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere keine asylrelevante Verfolgungsgefahr darstelle, dass ihm die sri-lankischen Behörden nur aufgrund des Cousins und der Cousine keine enge Verbindung zur LTTE unterstellten und dass er aufgrund seiner Teilnahme als Mitläufer an tamilischen Veranstaltungen in der Schweiz von den sri-lankischen Behörden nicht als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat aufgefasst werde. An dieser Schlussfolgerung vermögen die in diesem Verfahren geltend gemachten Vorbringen nichts zu ändern.

E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 4.4 und 4.5 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Es kann auf das Urteil E-32/2017 E. 8.4.2 verwiesen werden, wonach es dem aus der Nordprovinz stammenden Beschwerdeführer aufgrund seines vorhandenen familiären Beziehungsnetzes, seiner Einkommens- und Wohnsituation, seiner Gesundheit, seiner guten Schulbildung und seinen Berufserfahrungen zuzumuten sei, in Sri Lanka eine neue Existenz aufzubauen beziehungsweise an die alte anzuknüpfen. Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der fristgerecht geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4703/2017, E-4705/2017 Urteil vom 25. Oktober 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Februar 2014, der Anhörung vom 15. Dezember 2014 und der ergänzenden Anhörung vom 26. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, ein Cousin und eine Cousine, die bei der LTTE gewesen seien, seien verschwunden. Am 15. November 2013 sei der britische Premierminister David Cameron nach Jaffna gekommen, um Angehörige verschwundener Personen zu treffen. Er habe seine Tante, die Mutter des Cousins und der Cousine, an das Treffen begleitet. Zu einem Treffen mit Cameron sei es nicht gekommen, aber ein Fernsehteam von Channel4 habe Briefe der Anwesenden, auch jenen der Tante, eingesammelt. Bei einer Auseinandersetzung mit der Polizei habe er seine Brieftasche samt seiner Identitätskarte verloren. Am 20. November 2013 habe er sich vom Dorfvorsteher eine Verlustanzeige ausstellen lassen. Am 29. November 2013 sei der Geheimdienst nach Hause gekommen und habe von seiner Mutter wissen wollen, ob er der LTTE angehöre. Er sei nicht zu Hause gewesen und danach zur Tante gegangen, wo er bis kurz vor seiner Ausreise geblieben sei. Die Geheimpolizei habe noch zwei Mal nach ihm gesucht. Am 27. Januar 2014 sei er ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie des Schreibens seiner Tante vom 14. November 2013 an den britischen Premierminister, eine Verlustanzeige seiner Identitätskarte vom 20. November 2013 und ein Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts vom 1. März 2014 (alle in englischer Sprache) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-32/2017 vom 19. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die eingereichten Schreiben seien als Fälschungen zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe seine Teilnahme an der Veranstaltung vom 15. November 2013 nicht glaubhaft belegen können. Sein Vorbringen, er habe sich aktiv für die Rechte kriegsvermisster Tamilen eingesetzt, habe er erstmals auf Beschwerdeebene erwähnt, weshalb es als nachgeschoben und unglaubhaft zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Risikofaktoren gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nicht. Die Vorinstanz habe demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Der Vollzug der Wegweisung sei richtigerweise angeordnet worden. D. Am 18. Mai 2017 fand die Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung der Ersatzreisepapiere statt. E. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein zweites Asylgesuch. Seine Vorsprache vom 18. Mai 2017 auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung der Ersatzreisepapiere stelle einen neuen asylrelevanten Sachverhalt dar. Zudem habe die Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2017 asylrelevante Bedeutung. Er erfülle zahlreiche Risikofaktoren. Der Beschwerdeführer reichte ein Bestätigungsschreiben eines Übersetters vom 7. März 2017 betreffend Englischübersetzung des Schreibens der Tante und des Dorfvorstehers, einen Zeitungsartikel vom 16. November 2013, welche seine Teilnahme an der Veranstaltung vom 15. November 2013 belege, einen aktuellen Lagebericht zu Sri Lanka sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 (eröffnet am 19. Juli 2017) entschied die Vorinstanz Folgendes:

1. Ihr Antrag auf eine Anhörung wird abgelehnt.

2. Auf ihr Vorbringen betreffend den Zeitungsausschnitt (Beweismittel 2) tritt das SEM nicht ein und verweist Sie ans Bundesverwaltungsgericht.

3. Ihr Antrag, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht zu bitten, wird abgelehnt.

4. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht.

5. Ihr Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch wird abgelehnt.

6. Auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch tritt das SEM nicht ein.

7. Es wird eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.- erhoben.

8. Sie werden aus der Schweiz ausgewiesen.

9. Sie müssen die Schweiz bis 5. September 2017 verlassen, ansonsten können Sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden.

10. Der Kanton Schaffhausen wird mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. G. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Einsicht in seine Vollzugsakten. Zudem sei offenzulegen, welche Daten die schweizerischen Behörden den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seinem Besuch auf dem sri-lankischen Generalkonsulat übermittelt hätten und wie die sri-lankischen Behörden diese Daten weiter verwenden würden beziehungsweise bereits verwendet hätten. H. Mit Verfügung vom 4. August 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten, soweit nicht wesentliche private und öffentliche Interessen entgegenstanden. I. Mit Eingabe vom 18. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde betreffend die vorinstanzlichen Verfügungen vom 11. Juli 2017 und vom 4. August 2017. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 sei wegen Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen aufzuheben und die Sache sei an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 wegen der Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 betreffend die Ziffern 8 und 9 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung. Insbesondere sei ihm Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren. Diese Akten seien dem Beschwerdeführer als Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei ihm für das vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium zusammensetze und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt worden seien. Der Beschwerdeführer reichte Fotos einer Demonstrationsteilnahme, einen Zeitungsartikel aus der Tamil Guardian vom 26. Juli 2017, einen aktuellen Lagebericht zu Sri Lanka sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren E-4703/2017 (Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2017) und E-4705/2017 (Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. August 2017), gab die Namen des Spruchgremiums bekannt, trat auf den Antrag einer Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchgremiums nicht ein und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-. Dieser traf fristgerecht beim Gericht ein. K. Mit Schreiben vom 13. September 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 11. Juli 2017 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2017 teils als zweites Asylgesuch und teils als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde gegen die Dispositivziffern 1-5 und 7-10 der Verfügung vom 11. Juli 2017 und die Verfügung vom 4. August 2017 wurde frist- und formgerecht eingereicht; insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Soweit sich die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 11. Juli 2017 (Nichteintreten auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch) richtet, kann aufgrund nachstehender Erwägungen nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.3 1.3.1 Die Vorinstanz behandelte in ihrer Verfügung vom 11. Juli 2017 das vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben eines Übersetzers vom 7. März 2017 betreffend Englischübersetzung des Schreibens der Tante und des Dorfvorstehers sowie die damit zusammenhängenden Vorbringen im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs. Sie trat indes nicht auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ein, da es der Beschwerdeführer - obwohl es zumutbar gewesen wäre - unterlassen habe, das angebliche Bestätigungsschreiben des Übersetzers während der fast dreijährigen Zeitspanne zwischen seinem Asylgesuch und dem Asylentscheid des SEM vom 26. November 2016 beziehungsweise dem Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2017 einzureichen, womit er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Zudem sei gemäss Art. 111b AsylG das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen. Das Bestätigungsschreiben datiere vom 7. März 2017. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei am 12. Juni 2017 erfolgt. Somit sei die 30-tägige Frist nicht eingehalten. 1.3.2 Gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide fünf Arbeitstage. Diese Frist gilt unter anderem auch für Nichteintretensentscheide des SEM, mit welchen es auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt (vgl. Urteile des BVGer D-533/2016 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; D-3505/2015 vom 17. Juni 2015 E. 1.3;E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1.3 [nicht publizierte Erwägung aus BVGE 2014/39]). 1.3.3 Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Gemäss Rückschein wurde die Verfügung vom 11. Juli 2017 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Gabriel Püntener, am 19. Juli 2017 eröffnet. Demnach ist die Frist von fünf Arbeitstagen am 26. Juli 2017 abgelaufen (Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch BVGE 2009/55), womit die am 18. August 2017 eingereichte Beschwerde verspätet eingereicht wäre. 1.3.4 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung allerdings mangelhaft eröffnet, indem sie in ihrer Rechtsmittelbelehrung lediglich festhielt, gegen diesen Entscheid könne innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 50 VwVG und Art. 105 AsylG). Den Hinweis auf die 5-tägige Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 2 AsylG), welcher für die Dispositivziffer 6 - Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch - erforderlich gewesen wäre, hat sie unterlassen. 1.3.5 Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung kein Nachteil erwachsen. Dies hat insbesondere zur Folge, dass ein aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung verspätet eingereichtes Rechtsmittel als gültig anzuerkennen ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.106/7). Durch Art. 38 VwVG geschützt ist eine Prozesspartei allerdings nur, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf Art. 38 VwVG berufen. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Der Vertrauensschutz versagt mitunter dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden beziehungsweise seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur dann verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 78 E. 5.4.2; BGE 138 I 49 E. 8.3.2; BGE 135 III 374 E. 1.2.2; BGE 129 II 125 E. 3.3). Gabriel Püntener ist ein seit Jahrzehnten insbesondere auch auf dem Gebiet des Asyls tätiger Rechtsanwalt, der infolge zahlreicher Verfahren, in denen er als Rechtsvertreter aufgetreten ist, über umfassende Erfahrung im Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht verfügt. Von einem derart spezialisierten Rechtsanwalt darf erwartet werden, er habe Kenntnis davon, dass die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide im Asylbeschwerdeverfahren in Art. 108 Abs. 2 AsylG spezialgesetzlich geregelt ist, diese fünf Arbeitstage beträgt, und er deshalb ohne Weiteres hätte erkennen können, dass die von der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 50 VwVG und Art. 105 AsylG erfolgte Rechtsmittelbelehrung mit der 30-tägigen Beschwerdefrist unvollständig ist. Der Umstand, dass er die Beschwerde erst am 18. August 2017 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingereicht hat, kann daher nicht als begreifliche Folge der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betrachtet werden. Vielmehr ist im Umstand, dass er es versäumt hat, innert der in Art. 108 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Frist von fünf Arbeitstagen Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2017 zu erheben, eine grobe prozessuale Unsorgfalt zu erblicken. Dies umso mehr, als ihn das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5538/2016 vom 29. September 2016 bereits darauf hingewiesen hat, dass er sich beim Verpassen einer Rechtsmittelfrist aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann (E. 2 f.). Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist deshalb, soweit sie die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 11. Juli 2017 betrifft, nicht einzutreten. Auf den im Rahmen der Dispositivziffer 6 gestellten Beweisantrag, der Übersetzer sei im Rahmen einer Botschaftsabklärung als Zeuge zu befragen, ist folglich nicht zu einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung des Willkürverbots sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. 2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 2.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 2.4 2.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Vorinstanz um Einsicht in die Akten ersucht, welche sie den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung übermittelt hätten. Die Vor-instanz habe daraufhin mitgeteilt, sie habe den sri-lankischen Behörden lediglich seine beglaubigte Geburtsurkunde im Original vorgelegt. Dies treffe indes nicht zu. Aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. August 2017 ergebe sich detailliert, welche Unterlagen die Mitarbeiterin der Vor-instanz den sri-lankischen Behörden anlässlich des Besuchs auf dem sri-lankischen Generalsekretariat übergeben habe. Es bestehe erheblichen Grund zur Annahme, dass eine Aktennotiz oder ein Protokoll über den Besuch erstellt worden sei. Zudem habe er die Vorinstanz gestützt auf Art. 16 lit. g Migrationsabkommen aufgefordert, sich bei den sri-lankischen Behörden zu erkundigen, wie sie die übermittelten Daten verwenden und welche Ergebnisse sie damit erzielen würden. Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht verweigert und mit dem lapidaren Hinweis, es bestehe kein Anlass, entsprechende Erkundigungen einzuholen, die Begründungspflicht verletzt. 2.4.2 Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 4. August 2017 aus, anlässlich der Befragung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat führe eine Mitarbeiterin des SEM lediglich eine Anwesenheitsliste zur Kontrolle, wer bei den Befragungen erscheine. Es werde kein Protokoll geführt. Dem Generalkonsulat sei nur eine beglaubigte Geburtsscheinkopie im Original des Beschwerdeführers übergeben worden. Wie der Beschwerdeführer darauf kommt, dass aufgrund dieser Ausführung davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz nebst der Geburtsscheinkopie weitere Unterlagen an die sri-lankischen Behörden übermittelt haben soll, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Die "erheblichen Gründe", welche für das Vorhandensein weiterer Unterlagen sprechen würden, werden vom Beschwerdeführer nicht weiter konkretisiert. Im Gegenteil beklagt er sich in einem weiteren Abschnitt der Beschwerdeschrift (S. 22), die an seinem Besuch auf dem sri-lankischen Generalkonsulat am 18. Mai 2017 anwesende SEM-Mitarbeiterin habe kein Protokoll über das Gespräch geführt und das auf Tamilisch geführte Gespräch sei nicht auf Deutsch übersetzt worden. Zudem ist aus den Asylakten ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zugestellt hat; es existieren keine weiteren Akten. Die Unterstellung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verheimliche Akten vor ihm, erweist sich demnach als unhaltbar. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Gewährung der vollständigen Einsicht in die gesamten Akten des SEM im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung ist somit abzuweisen. 2.4.3 Gemäss Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) teilt die empfangende Behörde auf Ersuchen der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. Nach Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ist der betroffenen Person nach dem innerstaatlichen Recht der durch sie ersuchten Vertragspartei über die zu ihrer Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Aus dem Kontext dieser beiden Bestimmungen ergibt sich klar, dass Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen nur zwischen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden zur Anwendung kommt; eine Einzelperson kann sich weder direkt darauf berufen, noch bei den schweizerischen Behörden einen Antrag zur Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen. Will eine Einzelperson Auskunft über die Verwendung und erzielten Ergebnisse der übermittelten Daten, so hat sie gemäss Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ihr Gesuch direkt an den jeweiligen Staat zu stellen. Wäre Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen dahingehend zu verstehen, dass sich auch eine Einzelperson darauf berufen könnte, wäre Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen obsolet. Der Beschwerdeführer hat somit sein Gesuch, wie die sri-lankischen Behörden die übermittelten Daten verwenden und welche Ergebnisse sie erzielen, direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Antrag folglich zutreffend begründet und zu Recht abgelehnt. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten und um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung sind folglich abzuweisen. 2.5 2.5.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine N-Nummer, Namen der besuchten Schulen und den Namen des für ihn zuständigen sri-lankischen Dorfvorstehers übermittelt. 2.5.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung ist in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen festgehalten, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt Art. 16 Bst. c ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Zu den rechtmässig übermittelten Daten gehören insbesondere auch das Schreiben vom 16. Februar 2017, in welchen die Vorinstanz das sri-lankische Generalkonsulat in Genf unter Beilage der üblichen Formulare um die Ausstellung eines Reisepapiers für den Beschwerdeführer ersucht und das Formular "Declaration Form" (Akte V8/8-11), in welchem auf einem offiziellen Formular unter anderem nach den besuchten Schulen gefragt wird (vgl. Urteil des BVGer 923/2012 vom 30. April 2012 E. 5.1.1). Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sich aus der N-Nummer - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht ableiten lässt, dass es sich bei der betroffenen Person um einen abgewiesenen Asylsuchenden handelt. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor. 2.6 2.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei aufgrund eines neuen Sachverhalts - der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat - auf sein zweites Asylgesuch eingetreten. Das Bestätigungsschreiben des Übersetzers, welches zeige, dass die Schreiben der Tante und des Dorfvorstehers echt seien, habe die Vorinstanz im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs gedeutet. Der Zeitungsartikel vom 16. November 2013, auf welchem er an der Demonstration vom 15. November 2013 abgebildet sei, habe sie als Revisionsgrund eingestuft und ihn daher an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Dieses Auseinanderreissen der Sachverhaltselemente seines Asylfalls aufgrund objektiv falscher formeller Überlegungen und die partielle Prüfung seiner Vorbringen verletzten das Willkürverbot. 2.6.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. 2.7 2.7.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, da sie seinen Antrag auf Durchführung einer Anhörung zu seinem exilpolitischen Engagement und zur Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat abgelehnt habe. 2.7.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetzesrecht kann indes einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3). So hat der Gesetzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben (Art. 29 AsylG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Folglich wird bei einem Mehrfachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchgeführt (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen sowohl in seiner Eingabe bei der Vorinstanz als auch in der 49 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt und Beweismittel eingereicht. Eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers ist angesichts dieser Umstände nicht erforderlich; der diesbezügliche Beweisantrag ist abzuweisen. 2.8 2.8.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe hinsichtlich der Abläufe bei der Ersatzreisepapierbeschaffung nur pauschal argumentiert. Sie habe seine Vorbringen zur Gefährdung von aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylsuchenden und zur allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka missachtet. 2.8.2 Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist vorab darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers abgehandelt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich war. Zudem beziehen sich die vom Beschwerdeführer aufgeführten Punkte hauptsächlich auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht der Vor-instanz. 2.9 2.9.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe dargelegt, er habe sein exilpolitisches Engagement zu wenig substantiiert. Diese Feststellung beruhe auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung; auf dem Internetportal tamilwin.ch sei ein Foto von ihm veröffentlicht. Zudem habe die Vorinstanz die aktuellen Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka nicht beachtet. 2.9.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 12. Juni 2017 - wie schon in seinem ersten Asylgesuch - geltend, er sei exilpolitisch aktiv. Dieses Vorbringen führte er im Verfahren vor der Vorinstanz weder genauer aus, noch reichte er Dokumente als Beleg ein. Es ist nicht an der Vorinstanz nach irgendwelchen Dokumenten, die seine exilpolitische Tätigkeit belegen könnten, zu forschen. Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechende Belege einzureichen. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt und festgehalten, dass sich die Lage in Sri Lanka seit ihrem Entscheid vom 29. November 2016 nicht massgeblich verändert habe. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sicherheitslage für Rückkehrer, insbesondere zu zwei Vorfällen mit Rückkehrern, ist sie eingegangen, hat sie indes im Rahmen der Würdigung als nicht fallrelevant eingestuft. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 2.10 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des zweiten Asylgesuchs damit, die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf nach einem negativen Asylentscheid zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung diene der Abklärung der sri-lankischen Behörden, ob die Person tatsächlich sri-lankische Staatsangehörige sei. Im Rahmen dieser Papierbeschaffung übermittle die Vorinstanz dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers. Es handle sich um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren, das im Migrationsabkommen geregelt sei. Die Datenschutzbestimmungen gemäss Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG würden dabei eingehalten. Mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat würden keine neuen Gefährdungselemente geschaffen. Die üblichen und standardisierten Befragungen durch Sicherheitsbehörden am Flughafen von Colombo seien bei Personen, die mit Ersatzreisepapieren in Sri Lanka einreisten, rechtsstaatlich legitim. Die zwei vom Beschwerdeführer aufgeführten Fälle, wonach ein Rückkehrer wegen einer Verwechslung ermordet sowie ein anderer inhaftiert und erst gegen Zahlung von Bestechungsgeldern freigelassen worden sei, hätten offensichtlich keinen konkreten Bezug zu seinem Asylgesuch. Die angebliche Veröffentlichung von Namen der in einem Sonderflug vom November 2016 zurückgeschafften Personen weise ebenfalls keinen Zusammenhang zu seinem Asylgesuch auf. Folglich liege keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen vor. Ebenso würden sich allein aus seinem Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum in der Schweiz keine hinreichenden Hinweise auf eine künftige Bedrohung ergeben. Die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten seien nicht substantiiert und zudem bereits in der Beschwerde gegen die Ablehnung des ersten Asylgesuchs geltend gemacht worden. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit seinen neu eingereichten Beweismitteln - dem Schreiben des Übersetzers und dem Zeitungsartikel, der ihn als Teilnehmer der Demonstration zeige - die Verfolgung durch das CID belegen können; die frühere Glaubhaftigkeitsprüfung sei objektiv falsch. Es sei anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der von den schweizerischen Migrationsbehörden übermittelten Akten einen Backgroundcheck vorgenommen hätten. Bei seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat habe er angegeben, er sei aus Sri Lanka geflüchtet, weil er wegen einer Demonstrationsteilnahme vom CID gesucht worden sei. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei den sri-lankischen Behörden sein politisches Profil, sein familiärer LTTE-Hintergrund, seine politische Vergangenheit in Sri Lanka und die dortige Fahndung nach ihm bekannt. Zudem habe er sich geweigert, freiwillig nach Sri Lanka zurückzukehren. Damit habe er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden endgültig verdächtig gemacht. Es sei davon auszugehen, dass er in einer "Watch-List" eingetragen sei. Aufgrund eines kürzlich ergangenen Urteils des Vavuniya High Courts, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei, sei erwiesen, dass er bei einer Ausschaffung nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Zudem erfülle er zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. Sein exilpolitisches Engagement sei mit einer Fotodokumentation seiner Teilnahme an einer Demonstration der tamilischen Diaspora in Genf belegt, zumal ein Foto auf dem Internetportal tamilwin.ch veröffentlicht worden sei. 4.3 4.3.1 Das im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens behandelte Schreiben des Übersetzer ist vorliegend nicht zu behandeln, da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheid verspätet eingereicht hat (vgl. E. 1.3 dieses Urteils). 4.3.2 Beim Zeitungsartikel handelt es sich um ein Beweismittel, das nach Erlass des materiellen Beschwerdeentscheids des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht worden ist, aber bereits vorher bestanden hat. Die Vor-instanz hat somit zu Recht festgestellt, dass es sich dabei um einen möglichen Revisionsgrund handle, der im Rahmen eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müsste. Es ist indes bereits darauf hinzuweisen, dass auf ein allfälliges Revisionsgesuch kaum eingetreten werden dürfte, da es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen sein dürfte, den am 16. November 2013 publizierten Zeitungsartikel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen. Anzufügen bleibt, dass den Beweismitteln keine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das CID zu entnehmen ist. 4.3.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Wie bereits dargelegt, wurden nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner angeblichen Angabe seines Ausreisegrundes aus Sri Lanka - welchen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-32/2017 vom 19. Januar 2017 als unglaubhaft einstufte - beim Generalkonsulat in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatzweise zu belegen vermag. Das Vorbringen, er sei in Sri Lanka politisch aktiv gewesen, wurde im Urteil E-32/2017 E. 6.1 als unglaubhaft eingestuft. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das Zweifel an dieser Schlussfolgerung wecken könnte. Der Beschwerdeführer selbst hatte keinerlei Verbindungen zur LTTE. Lediglich ein Cousin und eine Cousine, zu denen er kaum Kontakt gehabt hat, sollen Mitglieder der LTTE gewesen und seit dem Jahr 2009 verschwunden sein. Beim vorgebrachten Urteil des Vavuniya High Courts, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei, handelt es sich offenbar um einen Einzelfall ohne jeglichen Bezug zum Beschwerdeführer; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen sollte. 4.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe an einer Demonstration der tamilischen Diaspora in Genf teilgenommen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden gesetzt hat und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei exilpolitisch tätig, bereits im Urteil E-32/2017 behandelt und abgewiesen. Der Beschwerdeführer reichte nun neu als Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeit mehrere Fotos seiner Demonstrationsteilnahme in Genf ein. Auf den Fotos ist der Beschwerdeführer als Teil einer grösseren Ansammlung von Kundgebungsteilnehmern abgebildet; auf eine exponierte, intensive exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers kann daraus nicht geschlossen werden. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerückt sein soll. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Behörden in Sri Lanka seine geringen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben. Daran ändert auch die Abbildung des Fotos auf einer tamilischen Internetseite nichts. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Angehörigen der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden drei Faktoren als stark risikobegründend qualifiziert; eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (E. 8.5.5). 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-32/2017 E. 6.3.3 ausführlich zu den Risikofaktoren geäussert und ist zum Schluss gekommen, dass eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere keine asylrelevante Verfolgungsgefahr darstelle, dass ihm die sri-lankischen Behörden nur aufgrund des Cousins und der Cousine keine enge Verbindung zur LTTE unterstellten und dass er aufgrund seiner Teilnahme als Mitläufer an tamilischen Veranstaltungen in der Schweiz von den sri-lankischen Behörden nicht als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat aufgefasst werde. An dieser Schlussfolgerung vermögen die in diesem Verfahren geltend gemachten Vorbringen nichts zu ändern. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 4.4 und 4.5 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Es kann auf das Urteil E-32/2017 E. 8.4.2 verwiesen werden, wonach es dem aus der Nordprovinz stammenden Beschwerdeführer aufgrund seines vorhandenen familiären Beziehungsnetzes, seiner Einkommens- und Wohnsituation, seiner Gesundheit, seiner guten Schulbildung und seinen Berufserfahrungen zuzumuten sei, in Sri Lanka eine neue Existenz aufzubauen beziehungsweise an die alte anzuknüpfen. Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der fristgerecht geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner