Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2012 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diesen Entscheid durch den Vertreter der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2015 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-320/2015 vom 10. März 2015 ab. B. Am 14. April 2015 (Datum des Poststempels) stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch. Darin beantragte sie, das Staatssekretariat habe in Wiedererwägung des Entscheides vom 15. Dezember 2014 den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Zur Begründung des Gesuchs wurden im Wesentlichen die E. 6.3 ff. sowie das Dispositiv des Urteils des BVGer E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 wörtlich zitiert, in welchem Verfahren das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde einer äthiopischen Asylsuchenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen und das damalige BFM angewiesen hatte, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Nach der Zitierung des genannten Urteils wurde auf die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mit folgendem Satz Bezug genommen: "Subsidiarement, nous annexons un document d'une connaissance de notre mandante annonçons les nouvelles de sa famille dont elle a perdu le contact". Der Eingabe lagen das erwähnte Schreiben der Bekannten der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie des dänischen Aufenthaltstitels der Bekannten bei. Im Schreiben heisst es, die Familie der Beschwerdeführerin habe derzeit Probleme und ihre zwei Brüder hätten Äthiopien im Januar 2015 wegen der dort herrschenden politischen Situation verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien bestehe das Risiko, dass die Beschwerdeführerin, wie andere Oromo auch, inhaftiert werden würde. C. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 stellte das SEM fest, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos, und forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis am 6. Mai 2015 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. D. Mit vom 12. Mai 2015 datierender und als "Fristanpassung" bezeichneter Eingabe (Eingang per Telefax beim SEM am 12. Mai 2015; Eingang des Originals am 18. Mai 2015) wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide derzeit an einer schweren Depression und ihre aktuelle finanzielle und gesundheitliche Lage habe sie daran gehindert, die Frist für die Bezahlung der Gebühren einzuhalten. Nun habe sie den Totalbetrag von Fr. 600.- beisammen. Der Vertreter erkundigte sich beim SEM, ob es eine Möglichkeit gäbe, die Frist bis am 18. Mai 2015 zu verlängern, um ihr zu ermöglichen, dass auf ihr Wiedererwägungsgesuch "bis ins Detail eingegangen" werden könne. Der Eingabe lagen ein als Arztzeugnis bezeichnetes, undatiertes Schreiben eines Allgemeinmediziners sowie je ein Schreiben desselben Arztes vom 20. April 2015 an die Transkulturelle Sprechstunde der Psychiatrischen Poliklinik in B._______ sowie an die Klinik für Viszerale Chirurgie des (...) in B._______ bei. E. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 - eröffnet am 26. Mai 2015 - trat das SEM auf "das Asylgesuch" (recte: Wiedererwägungsgesuch) wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 15. Dezember 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Vertreters vom 2. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wird sinngemäss beantragt, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2015 einzutreten und der Beschwerdeführerin sei - auf der Grundlage des Urteils des BVGer E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 oder in Berücksichtigung ihres physischen und psychischen Gesundheitszustandes - eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet neben der Nichteintretensverfügung vom 18. Mai 2015 auch die selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 23. April 2015, da diese sich auf den Inhalt der Nichteintretensverfügung ausgewirkt hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5.1 Seit dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 ist das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts ergibt sich jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f.; 136 II 177 E. 2 S. 181 f., je mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. 5.3 Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens können ebenfalls Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 6.1 Das SEM ist mit Verfügung vom 18. Mai 2015 infolge des nicht geleisteten Gebührenvorschusses und somit aus formellen Gründen auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 6.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist zum einen die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben hat beziehungsweise ob ihre Einschätzung, die Rechtsbegehren des Wiedererwägungsgesuchs seien aussichtslos, zutreffend war. Zum anderen ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht infolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses auf das Gesuch nicht eingetreten ist. 6.3 Auf die Anträge, der Beschwerdeführerin sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren beziehungsweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist deshalb nicht einzutreten.
E. 7.1 Stellt eine Person (nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens) ein Wiedererwägungsgesuch, erhebt das SEM eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 111d Abs. 1 AsylG). Das Staatsekretariat kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Zu dessen Leistung setzt es unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses wird unter anderem dann verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 2 und 3 AsylG).
E. 7.2 Vorab ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vorlag (vgl. Sachverhalt Bst. A). Diese Voraussetzung für das Erheben eines Gebührenvorschusses war demnach erfüllt. 7.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Gesuch hin Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie unter den gleichen Voraussetzungen ausserdem Anspruch auf die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Dieser Anspruch gilt als verfassungsmässige Minimalgarantie auch in Verwaltungsverfahren. Für das vorliegende Verfahren vor dem SEM wird der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch Art. 111d Abs. 2 AsylG konkretisiert. Aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wird, und gestützt auf eine summarische Betrachtungsweise (vgl. BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2, mit Hinweisen auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung). 7.3.2 In der Zwischenverfügung vom 23. April 2015 führte das SEM zur Begründung seiner Einschätzung, das Wiedererwägungsgesuch sei von vornherein aussichtslos, aus, die im Gesuch vorgebrachten Tatsachen würden den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung diametral entgegenstehen. Gemäss ihren Aussagen an der BzP verfüge die Beschwerdeführerin über eine gute Schuldbildung mit Abschluss in Buchhaltung und habe während fünf Jahren in Addis Abeba gearbeitet. Dies stehe im Widerspruch zur Darstellung im Wiedererwägungsgesuch, wonach sie sich vor der Ausreise nur kurze Zeit in Addis Abeba aufgehalten habe und daher dort künftig auf Unterstützung angewiesen sein würde. Sie habe überdies weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren erwähnt, einer Zwangsverheiratung entgangen zu sein. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe zudem hervor, dass sie auch von der Schweiz aus mit ihrer Familie in Kontakt stehe, was verdeutliche, dass die neu vorgebrachten familiären Probleme ein Vorwand seien, um den Wegweisungsvollzug in ihr Heimatland zu vereiteln. Dem Schreiben der Bekannten komme keine Beweiskraft zu, da es sich höchstwahrscheinlich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. 7.3.3 In der Beschwerde wird erneut die Anwendung des - im Wiedererwägungsgesuch wiedergegebenen - Urteils des BVGer E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 auf den vorliegenden Fall gefordert. 7.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 (E. 7.5) den Vollzug der Wegweisung einer äthiopischen Beschwerdeführerin aufgrund einer Kombination verschiedener ungünstiger Umstände (Verlassen des Heimatlandes in sehr jungem Alter, keine Schuldbildung und Ausbildung, geringe Unterstützungsfähigkeit der Familie am Herkunftsort, kein soziales Netz in Addis Abeba) als unzumutbar beurteilt, weil es zum Schluss gelangte, dass die junge Frau nicht in der Lage wäre, sich in ihrer Heimat eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Wie im Urteil D-320/2015 vom 10. März 2015 (S. 6) festgestellt wurde, verfügt die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und drei Brüdern im Heimatstaat hingegen über ein enges soziales Beziehungsnetz und über gute Chancen zur beruflichen Wiedereingliederung, zumal sie eine Ausbildung als Buchhalterin abgeschlossen und diesen Beruf in der Folge selbständig ausgeübt hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin - entgegen der Auslegung durch das SEM in der angefochtenen Verfügung - nicht explizit vorgebracht, in ihrem Fall lägen dieselben ungünstigen Umstände vor wie im Verfahren E-4749/2006. Indem jedoch im Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich dieses Urteil zitiert und dessen Anwendung auf den vorliegenden Fall beantragt wurde, wurde implizit eine vergleichbare Situation geltend gemacht. Auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin wurde dabei nur insofern eingegangen, als - in einem einzigen Satz - vorgebracht wurde, sie habe den Kontakt zu ihrer Familie verloren. Das Schreiben der Bekannten, in welchem diese angibt, die Familie der Beschwerdeführerin habe derzeit Probleme und ihre zwei Brüder hätten Äthiopien im Januar 2015 wegen der dort herrschenden politischen Situation verlassen, hat das SEM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nicht zwei Brüder, sondern drei (vgl. BFM-act. A4/10 S. 5). Eine wiedererwägungsrechtlich relevante, nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage ist mit diesen unsubstanziierten und unbelegten Aussagen nicht dargetan (zur massgebenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien allgemein und in Anwendung auf den Einzelfall vgl. BVGE 2008/25 E. 8.5 und E. 8.6).
E. 7.4 Im Wiedererwägungsgesuch machte die Beschwerdeführerin zunächst keine gesundheitlichen Probleme geltend. Erst im Rahmen des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 12. Mai 2015 wurde vorgebracht, sie leide derzeit an einer schweren Depression. Mit undatiertem Schreiben eines Allgemeinmediziners wird zwar ein depressives Zustandsbild bestätigt; ein fachärztliches Zeugnis zum Beleg einer wiedererwägungsrechtlich relevanten erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde jedoch nicht eingereicht. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente - wie: "au 21ème siècle, la médecine générale est devenue une spécialité" - sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu die nachfolgende E. 7.5.1) zu widerlegen. Wurde im Fristwiederherstellungsgesuch noch vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide "zur Zeit" an einer schweren Depression, hiess es zwei Wochen später in der Beschwerde, die Depression sei chronisch. Aus welchen Gründen ein psychisches Leiden erst im Fristwiederherstellungsgesuch geltend gemacht werden konnte, wurde in der Beschwerde mit allgemeinen Aussagen wie den folgenden nicht dargetan: "Les problèmes psychiques causent des troubles de réminiscence ou de perte de la dimension spatio-temporelle qui empêchent la personne en situation de stress comme lors de l'interview à restituter des faits et phènomenes connus" (vgl. Beschwerde S. 3). Sollte mit diesen Ausführungen eine appellatorische Kritik am rechtskräftig abgeschlossenen Asyl- und Wegweisungsverfahren beabsichtigt sein, ist festzuhalten, dass eine solche im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zulässig ist. Ob mit den in der Beschwerde geltend gemachten "problèmes physiologiques" die Schluckstörungen der Beschwerdeführerin nach einer Schilddrüsenoperation gemeint sind, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Aus den mit dem Fristwiederherstellungsgesuch vom 12. Mai 2015 eingereichten Schreiben des Allgemeinpraktikers ist jedoch zu schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin kein (...) vorliegt. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die einen Wiedererwägungsgrund darstellen würde, aufgrund dessen ein Eintreten auf das Gesuch geboten gewesen wäre, ist demzufolge nicht ersichtlich.
E. 7.5.1 In seinem Nichteintretensentscheid vom 18. Mai 2015 stellte das SEM fest, dass der verlangte Gebührenvorschuss nicht innert Frist bezahlt worden sei. Weiter hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin verspätet psychische Probleme geltend mache, was den Verdacht erhärte, dass diese lediglich vorgebracht würden, um den Vollzug der Wegweisung zu verhindern. Die eingereichten Arztberichte stammten von einem Allgemeinarzt, welcher seinerseits Mutmassungen über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anstelle. Dass ein bevorstehender Wegweisungsvollzug Auswirkungen auf die Psyche von abgewiesenen Asylsuchenden habe, sei nicht unüblich. Es obliege den Vollzugsbehörden, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
E. 7.5.2 Die Beschwerdeführerin hat den einverlangten Gebührenvorschuss innert der am 6. Mai 2015 abgelaufenen Frist nicht geleistet. Das SEM hat in der Zwischenverfügung vom 23. April 2015 festgehalten, dass in Anbetracht der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs jedem weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine Beachtung zu schenken sein und - wie angedroht - bei Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses innert der angesetzten Frist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sein werde. Aus seinen polemischen Bemerkungen in der Beschwerde ist zu schliessen, dass der Vertreter trotz der diesbezüglich unmissverständlichen Ausführungen des SEM im Zwischen- und im Endentscheid nicht wahrhaben will, dass die Bedürftigkeit nur eine von zwei Voraussetzungen für den Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses gemäss Art. 111d Abs. 2 und 3 AsylG ist. Der Vertreter hat mit Eingabe vom 12. Mai 2015 sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder deren Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Mit den teilweise ideologisch gefärbten Ausführungen des Vertreters in der Beschwerde ("Est-ce un déni de justice pour indigence ou une justice pour riches?") vermag dieser nicht darzutun, weshalb die versäumte Rechtshandlung (Leistung des Gebührenvorschusses) nicht nachgeholt wurde, obwohl er angab, das Geld sei mittlerweile vorhanden (vgl. Sachverhalt Bst. D). Da die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung vorliegend nicht erfüllt waren, war das SEM nicht gehalten, auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben hat, die Beschwerdeführerin die ihr zur Zahlung des Vorschusses angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess und die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung dieser Frist nicht erfüllt waren. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2015 nicht eingetreten.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3505/2015 law/auj Urteil vom 17. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Johnson Belangenyi, Stiftung Swiss-Exile, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015; Zwischenverfügung des SEM vom 23. April 2015 / N (...) Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2012 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diesen Entscheid durch den Vertreter der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2015 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-320/2015 vom 10. März 2015 ab. B. Am 14. April 2015 (Datum des Poststempels) stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch. Darin beantragte sie, das Staatssekretariat habe in Wiedererwägung des Entscheides vom 15. Dezember 2014 den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Zur Begründung des Gesuchs wurden im Wesentlichen die E. 6.3 ff. sowie das Dispositiv des Urteils des BVGer E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 wörtlich zitiert, in welchem Verfahren das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde einer äthiopischen Asylsuchenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen und das damalige BFM angewiesen hatte, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Nach der Zitierung des genannten Urteils wurde auf die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mit folgendem Satz Bezug genommen: "Subsidiarement, nous annexons un document d'une connaissance de notre mandante annonçons les nouvelles de sa famille dont elle a perdu le contact". Der Eingabe lagen das erwähnte Schreiben der Bekannten der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie des dänischen Aufenthaltstitels der Bekannten bei. Im Schreiben heisst es, die Familie der Beschwerdeführerin habe derzeit Probleme und ihre zwei Brüder hätten Äthiopien im Januar 2015 wegen der dort herrschenden politischen Situation verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien bestehe das Risiko, dass die Beschwerdeführerin, wie andere Oromo auch, inhaftiert werden würde. C. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 stellte das SEM fest, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos, und forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis am 6. Mai 2015 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. D. Mit vom 12. Mai 2015 datierender und als "Fristanpassung" bezeichneter Eingabe (Eingang per Telefax beim SEM am 12. Mai 2015; Eingang des Originals am 18. Mai 2015) wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide derzeit an einer schweren Depression und ihre aktuelle finanzielle und gesundheitliche Lage habe sie daran gehindert, die Frist für die Bezahlung der Gebühren einzuhalten. Nun habe sie den Totalbetrag von Fr. 600.- beisammen. Der Vertreter erkundigte sich beim SEM, ob es eine Möglichkeit gäbe, die Frist bis am 18. Mai 2015 zu verlängern, um ihr zu ermöglichen, dass auf ihr Wiedererwägungsgesuch "bis ins Detail eingegangen" werden könne. Der Eingabe lagen ein als Arztzeugnis bezeichnetes, undatiertes Schreiben eines Allgemeinmediziners sowie je ein Schreiben desselben Arztes vom 20. April 2015 an die Transkulturelle Sprechstunde der Psychiatrischen Poliklinik in B._______ sowie an die Klinik für Viszerale Chirurgie des (...) in B._______ bei. E. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 - eröffnet am 26. Mai 2015 - trat das SEM auf "das Asylgesuch" (recte: Wiedererwägungsgesuch) wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 15. Dezember 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Vertreters vom 2. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wird sinngemäss beantragt, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2015 einzutreten und der Beschwerdeführerin sei - auf der Grundlage des Urteils des BVGer E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 oder in Berücksichtigung ihres physischen und psychischen Gesundheitszustandes - eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet neben der Nichteintretensverfügung vom 18. Mai 2015 auch die selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 23. April 2015, da diese sich auf den Inhalt der Nichteintretensverfügung ausgewirkt hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2. Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5.1 Seit dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 ist das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts ergibt sich jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f.; 136 II 177 E. 2 S. 181 f., je mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. 5.3 Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens können ebenfalls Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 6.1 Das SEM ist mit Verfügung vom 18. Mai 2015 infolge des nicht geleisteten Gebührenvorschusses und somit aus formellen Gründen auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 6.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist zum einen die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben hat beziehungsweise ob ihre Einschätzung, die Rechtsbegehren des Wiedererwägungsgesuchs seien aussichtslos, zutreffend war. Zum anderen ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht infolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses auf das Gesuch nicht eingetreten ist. 6.3 Auf die Anträge, der Beschwerdeführerin sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren beziehungsweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist deshalb nicht einzutreten. 7. 7.1 Stellt eine Person (nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens) ein Wiedererwägungsgesuch, erhebt das SEM eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 111d Abs. 1 AsylG). Das Staatsekretariat kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Zu dessen Leistung setzt es unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses wird unter anderem dann verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 2 und 3 AsylG). 7.2 Vorab ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vorlag (vgl. Sachverhalt Bst. A). Diese Voraussetzung für das Erheben eines Gebührenvorschusses war demnach erfüllt. 7.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Gesuch hin Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie unter den gleichen Voraussetzungen ausserdem Anspruch auf die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Dieser Anspruch gilt als verfassungsmässige Minimalgarantie auch in Verwaltungsverfahren. Für das vorliegende Verfahren vor dem SEM wird der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch Art. 111d Abs. 2 AsylG konkretisiert. Aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wird, und gestützt auf eine summarische Betrachtungsweise (vgl. BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2, mit Hinweisen auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung). 7.3.2 In der Zwischenverfügung vom 23. April 2015 führte das SEM zur Begründung seiner Einschätzung, das Wiedererwägungsgesuch sei von vornherein aussichtslos, aus, die im Gesuch vorgebrachten Tatsachen würden den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung diametral entgegenstehen. Gemäss ihren Aussagen an der BzP verfüge die Beschwerdeführerin über eine gute Schuldbildung mit Abschluss in Buchhaltung und habe während fünf Jahren in Addis Abeba gearbeitet. Dies stehe im Widerspruch zur Darstellung im Wiedererwägungsgesuch, wonach sie sich vor der Ausreise nur kurze Zeit in Addis Abeba aufgehalten habe und daher dort künftig auf Unterstützung angewiesen sein würde. Sie habe überdies weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren erwähnt, einer Zwangsverheiratung entgangen zu sein. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe zudem hervor, dass sie auch von der Schweiz aus mit ihrer Familie in Kontakt stehe, was verdeutliche, dass die neu vorgebrachten familiären Probleme ein Vorwand seien, um den Wegweisungsvollzug in ihr Heimatland zu vereiteln. Dem Schreiben der Bekannten komme keine Beweiskraft zu, da es sich höchstwahrscheinlich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. 7.3.3 In der Beschwerde wird erneut die Anwendung des - im Wiedererwägungsgesuch wiedergegebenen - Urteils des BVGer E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 auf den vorliegenden Fall gefordert. 7.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 (E. 7.5) den Vollzug der Wegweisung einer äthiopischen Beschwerdeführerin aufgrund einer Kombination verschiedener ungünstiger Umstände (Verlassen des Heimatlandes in sehr jungem Alter, keine Schuldbildung und Ausbildung, geringe Unterstützungsfähigkeit der Familie am Herkunftsort, kein soziales Netz in Addis Abeba) als unzumutbar beurteilt, weil es zum Schluss gelangte, dass die junge Frau nicht in der Lage wäre, sich in ihrer Heimat eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Wie im Urteil D-320/2015 vom 10. März 2015 (S. 6) festgestellt wurde, verfügt die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und drei Brüdern im Heimatstaat hingegen über ein enges soziales Beziehungsnetz und über gute Chancen zur beruflichen Wiedereingliederung, zumal sie eine Ausbildung als Buchhalterin abgeschlossen und diesen Beruf in der Folge selbständig ausgeübt hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin - entgegen der Auslegung durch das SEM in der angefochtenen Verfügung - nicht explizit vorgebracht, in ihrem Fall lägen dieselben ungünstigen Umstände vor wie im Verfahren E-4749/2006. Indem jedoch im Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich dieses Urteil zitiert und dessen Anwendung auf den vorliegenden Fall beantragt wurde, wurde implizit eine vergleichbare Situation geltend gemacht. Auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin wurde dabei nur insofern eingegangen, als - in einem einzigen Satz - vorgebracht wurde, sie habe den Kontakt zu ihrer Familie verloren. Das Schreiben der Bekannten, in welchem diese angibt, die Familie der Beschwerdeführerin habe derzeit Probleme und ihre zwei Brüder hätten Äthiopien im Januar 2015 wegen der dort herrschenden politischen Situation verlassen, hat das SEM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nicht zwei Brüder, sondern drei (vgl. BFM-act. A4/10 S. 5). Eine wiedererwägungsrechtlich relevante, nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage ist mit diesen unsubstanziierten und unbelegten Aussagen nicht dargetan (zur massgebenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien allgemein und in Anwendung auf den Einzelfall vgl. BVGE 2008/25 E. 8.5 und E. 8.6). 7.4 Im Wiedererwägungsgesuch machte die Beschwerdeführerin zunächst keine gesundheitlichen Probleme geltend. Erst im Rahmen des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 12. Mai 2015 wurde vorgebracht, sie leide derzeit an einer schweren Depression. Mit undatiertem Schreiben eines Allgemeinmediziners wird zwar ein depressives Zustandsbild bestätigt; ein fachärztliches Zeugnis zum Beleg einer wiedererwägungsrechtlich relevanten erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde jedoch nicht eingereicht. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente - wie: "au 21ème siècle, la médecine générale est devenue une spécialité" - sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu die nachfolgende E. 7.5.1) zu widerlegen. Wurde im Fristwiederherstellungsgesuch noch vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide "zur Zeit" an einer schweren Depression, hiess es zwei Wochen später in der Beschwerde, die Depression sei chronisch. Aus welchen Gründen ein psychisches Leiden erst im Fristwiederherstellungsgesuch geltend gemacht werden konnte, wurde in der Beschwerde mit allgemeinen Aussagen wie den folgenden nicht dargetan: "Les problèmes psychiques causent des troubles de réminiscence ou de perte de la dimension spatio-temporelle qui empêchent la personne en situation de stress comme lors de l'interview à restituter des faits et phènomenes connus" (vgl. Beschwerde S. 3). Sollte mit diesen Ausführungen eine appellatorische Kritik am rechtskräftig abgeschlossenen Asyl- und Wegweisungsverfahren beabsichtigt sein, ist festzuhalten, dass eine solche im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zulässig ist. Ob mit den in der Beschwerde geltend gemachten "problèmes physiologiques" die Schluckstörungen der Beschwerdeführerin nach einer Schilddrüsenoperation gemeint sind, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Aus den mit dem Fristwiederherstellungsgesuch vom 12. Mai 2015 eingereichten Schreiben des Allgemeinpraktikers ist jedoch zu schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin kein (...) vorliegt. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die einen Wiedererwägungsgrund darstellen würde, aufgrund dessen ein Eintreten auf das Gesuch geboten gewesen wäre, ist demzufolge nicht ersichtlich. 7.5 7.5.1 In seinem Nichteintretensentscheid vom 18. Mai 2015 stellte das SEM fest, dass der verlangte Gebührenvorschuss nicht innert Frist bezahlt worden sei. Weiter hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin verspätet psychische Probleme geltend mache, was den Verdacht erhärte, dass diese lediglich vorgebracht würden, um den Vollzug der Wegweisung zu verhindern. Die eingereichten Arztberichte stammten von einem Allgemeinarzt, welcher seinerseits Mutmassungen über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anstelle. Dass ein bevorstehender Wegweisungsvollzug Auswirkungen auf die Psyche von abgewiesenen Asylsuchenden habe, sei nicht unüblich. Es obliege den Vollzugsbehörden, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 7.5.2 Die Beschwerdeführerin hat den einverlangten Gebührenvorschuss innert der am 6. Mai 2015 abgelaufenen Frist nicht geleistet. Das SEM hat in der Zwischenverfügung vom 23. April 2015 festgehalten, dass in Anbetracht der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs jedem weiteren Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine Beachtung zu schenken sein und - wie angedroht - bei Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses innert der angesetzten Frist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sein werde. Aus seinen polemischen Bemerkungen in der Beschwerde ist zu schliessen, dass der Vertreter trotz der diesbezüglich unmissverständlichen Ausführungen des SEM im Zwischen- und im Endentscheid nicht wahrhaben will, dass die Bedürftigkeit nur eine von zwei Voraussetzungen für den Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses gemäss Art. 111d Abs. 2 und 3 AsylG ist. Der Vertreter hat mit Eingabe vom 12. Mai 2015 sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder deren Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Mit den teilweise ideologisch gefärbten Ausführungen des Vertreters in der Beschwerde ("Est-ce un déni de justice pour indigence ou une justice pour riches?") vermag dieser nicht darzutun, weshalb die versäumte Rechtshandlung (Leistung des Gebührenvorschusses) nicht nachgeholt wurde, obwohl er angab, das Geld sei mittlerweile vorhanden (vgl. Sachverhalt Bst. D). Da die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung vorliegend nicht erfüllt waren, war das SEM nicht gehalten, auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben hat, die Beschwerdeführerin die ihr zur Zahlung des Vorschusses angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess und die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung dieser Frist nicht erfüllt waren. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2015 nicht eingetreten.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: