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D-320/2015

D-320/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-320/2015/wua Urteil vom 10. März 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._________, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Johnson Belangenyi, Swiss-Exile, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 / N_________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus Addis Abeba, wo sie als Mitglied der B._______ insbesondere Kuriertätigkeiten (Transport von Doku­menten) ausgeführt habe, dass sie im Rahmen einer Sitzung zusammen mit anderen Sympathisanten der B.________ am 1. Juni 2012 verhaftet und nach einmonatiger Haft unter dem Vorwurf, Terroristin, Unruhestifterin und Mitglied der B.________ zu sein, vor Gericht angeklagt worden sei, dass man sie in der Folge unter der Auflage, später bei Gericht zu erscheinen, gegen Bürgschaft freigelassen habe, dass sie den Gerichtstermin nicht wahrgenommen habe und stattdessen illegal in den Sudan gelangt sei, von wo sie sich mit Hilfe eines Schleppers am 9. Juli 2012 über die Türkei nach Paris und schliesslich in die Schweiz begeben habe, dass sie in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen habe, dass das BFM mit - am 19. Dezember 2014 eröffnetem - Entscheid vom 15. Dezember 2014 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2012 abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Januar 2015 unter Beilage mehrerer Dokumente (Bestätigungsschreiben der B.________ vom (...), Fotografien) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 6. Februar 2015 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Januar 2015 einen Bedürftigkeitsnachweis nachreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM beziehungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die we­sentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Mitglied der B._______ inhaftiert und angeklagt worden zu sein, wegen teils unsubstantiierter, teils widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die in der Be­schwerde nicht näher eingegangen wird, dass in der Beschwerde vielmehr lediglich behauptet wird, die Vorins­tanz habe "viele Einzelheiten der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht richtig interpretiert und viele Fragen nicht mit der gebotenen Tiefe geprüft", ohne diese Behauptungen mit näheren Angaben zu stützen, dass in der Beschwerde im Weiteren auf die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Mitglied der B.________ seit September 2012, Teilnahme an Demonstration vom 1. Juni 2013 für die Freilassung von Häftlingen) hingewiesen wird, dass im Hinblick auf eine künftige Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Betätigung gemäss gefestigter Recht­sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar davon auszugehen ist, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der je­weiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglich­keiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrie­ren, dass die äthiopischen Behörden indessen nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als kon­krete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 1585/2014 vom 25. Ap­ril 2014 E. 6.3; D-2326/2013 vom 27. März 2014 E. 5.2.2 und E-4637/2011 vom 29. November 2012 E. 5.2.3 m.w.H.), was vorlie­gend, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, nicht der Fall ist, dass somit das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien (vgl. (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und drei Brüdern (vgl. BFM-Protokoll A4 S. 5) im Heimatstaat über ein enges soziales Beziehungsnetz und über gute Chancen zur beruflichen Wiedereingliederung verfügt, hat diese doch eine dreijährige Ausbildung als Buchhalterin abgeschlossen und diesen Beruf in der Folge selbständig ausgeübt (vgl. A4 S. 4), dass schliesslich die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens, vom BFM zur Einreichung eines ärztlichen Berichts aufgefordert, in ihrem Antwortschreiben vom 2. Dezember 2014 festhielt, die im Rahmen der Anhörung geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien in der Zwischenzeit erfolgreich behandelt worden (vgl. A15), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: