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D-6781/2014

D-6781/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat im Jahr 2009 beziehungsweise 2010 und gelangte am 24. Juni 2013 via B._______, C._______, D._______, E._______ und F._______ illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte. Am 1. Juli 2013 fand die Befragung zur Person statt und am 24. September 2014 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Für die Begründung des Asylgesuchs wird vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen verwiesen (vgl. Befragungsprotokoll vom 1. Juli 2013, A6; Anhörungsprotokoll vom 14. September 2014 [recte: 24. September 2014], A28). Zum Nachweis seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit gab der Beschwerdeführer dem BFM seinen Oromo-Ausweis und einen UNHCR-Flüchtlingsschein zu den Akten. Im Weiteren reichte er ein Schreiben der "Oromo Community of Switzerland" ein. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 - eröffnet am 21. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 24. Juni 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. November 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden ersucht. Als Beilagen wurden die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2014, die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 27. Oktober 2014, ein Schreiben der Polizeistation H._______ vom 30. Januar 2003 in Kopie mit Übersetzung, eine Fürsorgebestätigung vom 12. November 2014 und die Verfügung des BFM vom 14. November 2014 betreffend Datenänderung eingereicht. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 9. April 2015 liess der Beschwerdeführer das Original der mit der Beschwerde ins Recht gelegten Kopie des Schreibens der Polizeistation H._______ vom 30. Januar 2003 nachreichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 18. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 18. Mai 2015 fristgerecht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel ein Bestätigungsschreiben der Union der Oromo Studenten in Deutschland (UOSG) vom 14. Mai 2015 und verschiedene Fotos bezüglich seiner in der Schweiz im Rahmen der "Oromo Community of Switzerland" ausgeübten exilpolitischen Tätigkeit (drei Fotos anlässlich des [...] im [...], fünf Fotos von einer Versammlung in I._______ am [...], zwei Fotos von einer Demonstration in J._______ am [...]) zu den Akten reichen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei in Äthiopien inhaftiert worden und schliesslich geflüchtet, aufgrund gravierender Widersprüche erhebliche Zweifel anzubringen seien. So würden sich seine Aussagen bei der Befragung zur Person und der Bundesanhörung in diversen grundlegenden Punkten unterscheiden. Zudem erwecke es ein gewisses Erstaunen, dass der Beschwerdeführer den angeblich zweiten Gefängnisaufenthalt - der notabene über zwei Jahre gedauert haben solle - bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Damals habe er als das fluchtauslösende Ereignis geltend gemacht, er sei der Aufforderung zur Sitzungsteilnahme zweimal nicht gefolgt, da er arbeitshalber nach K._______ gegangen sei und deswegen bei einer dritten Missbilligung ernsthafte Konsequenzen zu fürchten gehabt hätte (vgl. A6 S. 8). Bei der vertieften Bundesanhörung habe er hingegen vorgebracht, er sei nach dem ersten Gefängnisaufenthalt nach L._______ zu seiner Tante gereist (vgl. A28 F120). Im April 2008 sei er dann dort erneut von den äthiopischen Behörden aufgesucht und wegen der zweimaligen Missachtung der Aufforderung der Sitzungsteilnahme festgenommen worden (vgl. A28 F128). Dass er diese zweite und deutlich längere Inhaftierung bei der Erstbefragung nicht vorgebracht habe, lasse seine diesbezüglichen Schilderungen als nachgeschoben erscheinen. Gegenüber seinen Aussagen zu den Gefängnisaufenthalten seien demzufolge ernsthafte Vorbehalte anzubringen. Ferner seien Zweifel an der angeblichen politischen Tätigkeit in Äthiopien anzubringen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer bei der Befragung angegeben, er sei im Jahr 2002 oder 2003 der Partei "M._______" beigetreten, habe dort als einfaches Mitglied jedoch keine bestimmte Funktion innegehabt und lediglich mitgeholfen (vgl. A6 S. 8). Bei der Bundesanhörung habe er indessen gemeint, er sei Mitglied der Partei "N._______", kurz (...), gewesen und habe dort die Funktion der Neuanwerbung, Registration von Mitgliedern und der Organisation von Treffen übernommen (vgl. A28 F78/160). Die Tatsache, dass er seine angebliche Partei bei beiden Anhörungen unterschiedlich angegeben habe, erwecke ein gewisses Erstaunen, da nicht davon auszugehen sei, dass eine politisch interessierte und engagierte Person den Namen der eigenen Partei verwechsle. Durch seine Aussage, wonach die "M._______" die (...)-Partei sei, sich gegen das eigene Volk stelle und es umbringe (vgl. A28 F165), habe er die Vorbehalte gegenüber seinen Aussagen zusätzlich erhärtet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden vermöge den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Deshalb erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz seines Vorbringens. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Der Beschwerdeführer erfülle infolgedessen die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und geltend gemacht, im Schreiben der Polizeistation H._______ vom 30. Januar 2003 würden einige Eckdaten der Schilderungen des Beschwerdeführers bestätigt. Es handle sich dabei um einen starken Beleg für seine Glaubwürdigkeit. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Angehörige der Ethnie Oromo seit längerer Zeit vom äthiopischen Staat unterdrückt würden. Wie dem Gericht bekannt sei, verfolge die Regierung politische Oppositionelle in extremer Art und Weise. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. Hinsichtlich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe wird namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits in Äthiopien im Blickfeld der Behörden gewesen, weshalb auch eine geringere exilpolitische Tätigkeit die Gefahr verstärke, im Heimatland bei einer Rückweisung verfolgt zu werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss der Flüchtlingskonvention. Nebst der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AuG (SR 142.20) die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. Auf weitere Vorbringen wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 5.3.1 Eine umfassende Durchsicht der Akten lässt vorliegend darauf schliessen, dass die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ernsthaft zu bezweifeln ist. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person an, sein Vater sei im Januar beziehungsweise September 2007 inhaftiert worden, ihn selbst habe man im Dezember 2007 oder Januar 2008 inhaftiert (vgl. A6 S. 8 Ziff. 7.02). Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen machte er demgegenüber geltend, er sei im Mai 2007 gefangen genommen worden (vgl. A28 S. 7 F72). Sein Erklärungsversuch, er habe bei der Befragung nicht von Dezember 2007 beziehungsweise Januar 2008 gesprochen (vgl. A28 S. 16 F157), ist vor dem Hintergrund, dass er die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigte (vgl. A6 S. 9), als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Im Weiteren erstaunt es, dass er sich an das Datum seiner Freilassung nicht erinnern konnte, will er doch die rund dreimonatige Haft mit gefesselten Händen und Füssen verbracht haben (vgl. A6 S. 9). Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung vorbrachte, man habe ihn im April 2008 in L._______ festgenommen und für rund zwei Jahre und drei Monate ins Gefängnis O._______ gebracht (vgl. A28 S. 13 F129/130). Zumal diese erneute Haft wesentlich länger gedauert haben soll als die frühere und der Beschwerdeführer angeblich seit der Flucht aus dem Gefängnis gesucht wird, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Haft bereits bei der Befragung zur Person erwähnt hätte. Das BFM hat die entsprechenden Vorbringen somit zu Recht als nachgeschoben bewertet. Der in der Beschwerde geäusserte Einwand, wonach die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch offen danach hätte fragen können, was er denn zwischen der ersten Freilassung im August 2007 und seiner Ausreise gemacht habe, läuft offensichtlich ins Leere, zumal von einem Asylsuchenden erwartet werden darf, dass er alle für sein Gesuch wesentlichen Vorkommnisse bei der ersten sich ihm bietenden Gelegenheit von sich aus zur Sprache bringt. Das Argument, der Beschwerdeführer sei von den Ereignissen im Heimatland traumatisiert und habe sich nicht an alle Daten genau erinnern können, vermag ebenso wenig zu überzeugen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb er das auf Beschwerdeebene neu eingereichte angebliche Schreiben der Polizeistation H._______ vom 30.01.2003 (nach europäischem Kalender: 10. Oktober 2010) nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereicht hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und der Anhörung gemachten unterschiedlichen Angaben zum Ausreisezeitpunkt (vgl. A6 S. 6 Ziff. 5.01, A28 S. 16 F156) bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, zumal sich die Schilderung zum Reiseweg negativ auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung auswirkt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Nachdem sich die Asylvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben, ist - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat wegen seiner politischen Anschauung einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Bei dieser Sachlage ist auch nicht erkennbar, inwiefern der vorliegende Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sein sollte. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung wird infolgedessen abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.3.2 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob vorliegend wegen des Verhaltens nach der Ausreise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gegeben sind. Angesichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in seiner Heimat glaubhaft zu machen, ist nicht davon auszugehen, er stehe seit der Einreise in die Schweiz unter besonderer Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden. Aus seinen hierzulande ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten vermag er demnach nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, umso weniger, als er bei der "Oromo Community of Switzerland" lediglich an Versammlungen, Demonstrationen und Kundgebungen teilnimmt, ansonsten jedoch keine Funktion innehat und insbesondere kein Mitglied ist (vgl. A28 S. 2 F9/F10, S. 3 F11). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in anderen Asylverfahren von äthiopischen Staatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Tätigkeit verneint hat (vgl. beispielsweise Urteile D-5783/2014 vom 11. Februar 2015 E. 7;D-320/2015 vom 10. März 2015).

E. 5.3.3 Zusammenfassend ist insgesamt festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Auf die weiteren Vorbringen braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies zu keinem anderen Standpunkt führen würde.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Was die allgemeine Lage in Äthiopien anbelangt, ist festzustellen, dass dort weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.

E. 7.3.2 Darüber hinaus sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Im vorinstanzlichen Verfahren gab er zwar an, bei ihm sei eine Tuberkulose festgestellt worden (vgl. A28 S. 18 F177), belegte dies aber nicht. Sollte er wegen dieser angeblichen Erkrankung medizinische Hilfe benötigen, wird er diese auch in Äthiopien erhalten, zumal es dort Apotheken und Spitäler gibt. Sodann werden dem Beschwerdeführer seine Schulbildung und die Berufserfahrung als Maurer (vgl. A6 S. 4) beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein. In Anbetracht dessen, dass sich mehrere seiner Angehörigen in Äthiopien aufhalten (Mutter, Geschwister, Ehefrau, weitere Verwandte [vgl. A6 S. 5/6, A28 S. 3 F14ff.]), darf im Weiteren von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Mai 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6781/2014 Urteil vom 5. August 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat im Jahr 2009 beziehungsweise 2010 und gelangte am 24. Juni 2013 via B._______, C._______, D._______, E._______ und F._______ illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte. Am 1. Juli 2013 fand die Befragung zur Person statt und am 24. September 2014 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Für die Begründung des Asylgesuchs wird vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen verwiesen (vgl. Befragungsprotokoll vom 1. Juli 2013, A6; Anhörungsprotokoll vom 14. September 2014 [recte: 24. September 2014], A28). Zum Nachweis seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit gab der Beschwerdeführer dem BFM seinen Oromo-Ausweis und einen UNHCR-Flüchtlingsschein zu den Akten. Im Weiteren reichte er ein Schreiben der "Oromo Community of Switzerland" ein. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 - eröffnet am 21. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 24. Juni 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. November 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden ersucht. Als Beilagen wurden die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2014, die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 27. Oktober 2014, ein Schreiben der Polizeistation H._______ vom 30. Januar 2003 in Kopie mit Übersetzung, eine Fürsorgebestätigung vom 12. November 2014 und die Verfügung des BFM vom 14. November 2014 betreffend Datenänderung eingereicht. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 9. April 2015 liess der Beschwerdeführer das Original der mit der Beschwerde ins Recht gelegten Kopie des Schreibens der Polizeistation H._______ vom 30. Januar 2003 nachreichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 18. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 18. Mai 2015 fristgerecht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel ein Bestätigungsschreiben der Union der Oromo Studenten in Deutschland (UOSG) vom 14. Mai 2015 und verschiedene Fotos bezüglich seiner in der Schweiz im Rahmen der "Oromo Community of Switzerland" ausgeübten exilpolitischen Tätigkeit (drei Fotos anlässlich des [...] im [...], fünf Fotos von einer Versammlung in I._______ am [...], zwei Fotos von einer Demonstration in J._______ am [...]) zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei in Äthiopien inhaftiert worden und schliesslich geflüchtet, aufgrund gravierender Widersprüche erhebliche Zweifel anzubringen seien. So würden sich seine Aussagen bei der Befragung zur Person und der Bundesanhörung in diversen grundlegenden Punkten unterscheiden. Zudem erwecke es ein gewisses Erstaunen, dass der Beschwerdeführer den angeblich zweiten Gefängnisaufenthalt - der notabene über zwei Jahre gedauert haben solle - bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Damals habe er als das fluchtauslösende Ereignis geltend gemacht, er sei der Aufforderung zur Sitzungsteilnahme zweimal nicht gefolgt, da er arbeitshalber nach K._______ gegangen sei und deswegen bei einer dritten Missbilligung ernsthafte Konsequenzen zu fürchten gehabt hätte (vgl. A6 S. 8). Bei der vertieften Bundesanhörung habe er hingegen vorgebracht, er sei nach dem ersten Gefängnisaufenthalt nach L._______ zu seiner Tante gereist (vgl. A28 F120). Im April 2008 sei er dann dort erneut von den äthiopischen Behörden aufgesucht und wegen der zweimaligen Missachtung der Aufforderung der Sitzungsteilnahme festgenommen worden (vgl. A28 F128). Dass er diese zweite und deutlich längere Inhaftierung bei der Erstbefragung nicht vorgebracht habe, lasse seine diesbezüglichen Schilderungen als nachgeschoben erscheinen. Gegenüber seinen Aussagen zu den Gefängnisaufenthalten seien demzufolge ernsthafte Vorbehalte anzubringen. Ferner seien Zweifel an der angeblichen politischen Tätigkeit in Äthiopien anzubringen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer bei der Befragung angegeben, er sei im Jahr 2002 oder 2003 der Partei "M._______" beigetreten, habe dort als einfaches Mitglied jedoch keine bestimmte Funktion innegehabt und lediglich mitgeholfen (vgl. A6 S. 8). Bei der Bundesanhörung habe er indessen gemeint, er sei Mitglied der Partei "N._______", kurz (...), gewesen und habe dort die Funktion der Neuanwerbung, Registration von Mitgliedern und der Organisation von Treffen übernommen (vgl. A28 F78/160). Die Tatsache, dass er seine angebliche Partei bei beiden Anhörungen unterschiedlich angegeben habe, erwecke ein gewisses Erstaunen, da nicht davon auszugehen sei, dass eine politisch interessierte und engagierte Person den Namen der eigenen Partei verwechsle. Durch seine Aussage, wonach die "M._______" die (...)-Partei sei, sich gegen das eigene Volk stelle und es umbringe (vgl. A28 F165), habe er die Vorbehalte gegenüber seinen Aussagen zusätzlich erhärtet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden vermöge den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Deshalb erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz seines Vorbringens. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Der Beschwerdeführer erfülle infolgedessen die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und geltend gemacht, im Schreiben der Polizeistation H._______ vom 30. Januar 2003 würden einige Eckdaten der Schilderungen des Beschwerdeführers bestätigt. Es handle sich dabei um einen starken Beleg für seine Glaubwürdigkeit. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Angehörige der Ethnie Oromo seit längerer Zeit vom äthiopischen Staat unterdrückt würden. Wie dem Gericht bekannt sei, verfolge die Regierung politische Oppositionelle in extremer Art und Weise. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. Hinsichtlich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe wird namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits in Äthiopien im Blickfeld der Behörden gewesen, weshalb auch eine geringere exilpolitische Tätigkeit die Gefahr verstärke, im Heimatland bei einer Rückweisung verfolgt zu werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss der Flüchtlingskonvention. Nebst der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AuG (SR 142.20) die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. Auf weitere Vorbringen wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5.3 5.3.1 Eine umfassende Durchsicht der Akten lässt vorliegend darauf schliessen, dass die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ernsthaft zu bezweifeln ist. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person an, sein Vater sei im Januar beziehungsweise September 2007 inhaftiert worden, ihn selbst habe man im Dezember 2007 oder Januar 2008 inhaftiert (vgl. A6 S. 8 Ziff. 7.02). Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen machte er demgegenüber geltend, er sei im Mai 2007 gefangen genommen worden (vgl. A28 S. 7 F72). Sein Erklärungsversuch, er habe bei der Befragung nicht von Dezember 2007 beziehungsweise Januar 2008 gesprochen (vgl. A28 S. 16 F157), ist vor dem Hintergrund, dass er die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigte (vgl. A6 S. 9), als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Im Weiteren erstaunt es, dass er sich an das Datum seiner Freilassung nicht erinnern konnte, will er doch die rund dreimonatige Haft mit gefesselten Händen und Füssen verbracht haben (vgl. A6 S. 9). Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung vorbrachte, man habe ihn im April 2008 in L._______ festgenommen und für rund zwei Jahre und drei Monate ins Gefängnis O._______ gebracht (vgl. A28 S. 13 F129/130). Zumal diese erneute Haft wesentlich länger gedauert haben soll als die frühere und der Beschwerdeführer angeblich seit der Flucht aus dem Gefängnis gesucht wird, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Haft bereits bei der Befragung zur Person erwähnt hätte. Das BFM hat die entsprechenden Vorbringen somit zu Recht als nachgeschoben bewertet. Der in der Beschwerde geäusserte Einwand, wonach die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch offen danach hätte fragen können, was er denn zwischen der ersten Freilassung im August 2007 und seiner Ausreise gemacht habe, läuft offensichtlich ins Leere, zumal von einem Asylsuchenden erwartet werden darf, dass er alle für sein Gesuch wesentlichen Vorkommnisse bei der ersten sich ihm bietenden Gelegenheit von sich aus zur Sprache bringt. Das Argument, der Beschwerdeführer sei von den Ereignissen im Heimatland traumatisiert und habe sich nicht an alle Daten genau erinnern können, vermag ebenso wenig zu überzeugen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb er das auf Beschwerdeebene neu eingereichte angebliche Schreiben der Polizeistation H._______ vom 30.01.2003 (nach europäischem Kalender: 10. Oktober 2010) nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereicht hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und der Anhörung gemachten unterschiedlichen Angaben zum Ausreisezeitpunkt (vgl. A6 S. 6 Ziff. 5.01, A28 S. 16 F156) bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, zumal sich die Schilderung zum Reiseweg negativ auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung auswirkt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Nachdem sich die Asylvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben, ist - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat wegen seiner politischen Anschauung einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Bei dieser Sachlage ist auch nicht erkennbar, inwiefern der vorliegende Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sein sollte. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung wird infolgedessen abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3.2 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob vorliegend wegen des Verhaltens nach der Ausreise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gegeben sind. Angesichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in seiner Heimat glaubhaft zu machen, ist nicht davon auszugehen, er stehe seit der Einreise in die Schweiz unter besonderer Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden. Aus seinen hierzulande ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten vermag er demnach nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, umso weniger, als er bei der "Oromo Community of Switzerland" lediglich an Versammlungen, Demonstrationen und Kundgebungen teilnimmt, ansonsten jedoch keine Funktion innehat und insbesondere kein Mitglied ist (vgl. A28 S. 2 F9/F10, S. 3 F11). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in anderen Asylverfahren von äthiopischen Staatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Tätigkeit verneint hat (vgl. beispielsweise Urteile D-5783/2014 vom 11. Februar 2015 E. 7;D-320/2015 vom 10. März 2015). 5.3.3 Zusammenfassend ist insgesamt festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Auf die weiteren Vorbringen braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies zu keinem anderen Standpunkt führen würde. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Was die allgemeine Lage in Äthiopien anbelangt, ist festzustellen, dass dort weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.3.2 Darüber hinaus sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Im vorinstanzlichen Verfahren gab er zwar an, bei ihm sei eine Tuberkulose festgestellt worden (vgl. A28 S. 18 F177), belegte dies aber nicht. Sollte er wegen dieser angeblichen Erkrankung medizinische Hilfe benötigen, wird er diese auch in Äthiopien erhalten, zumal es dort Apotheken und Spitäler gibt. Sodann werden dem Beschwerdeführer seine Schulbildung und die Berufserfahrung als Maurer (vgl. A6 S. 4) beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein. In Anbetracht dessen, dass sich mehrere seiner Angehörigen in Äthiopien aufhalten (Mutter, Geschwister, Ehefrau, weitere Verwandte [vgl. A6 S. 5/6, A28 S. 3 F14ff.]), darf im Weiteren von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Mai 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: