Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin flog eigenen Angaben zufolge am 22. Juli 2013 mit einem griechischen Schengen-Visum von Äthiopien nach Griechenland und gelangte von dort aus - wiederum auf dem Luftweg - über Frankreich am 2. Oktober 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. November 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Mai 2014 im Wesentlichen geltend, sie komme aus B._______, sei ethnische Oromo und habe bis im Juni 2013 die griechische Schule (C._______) in Addis Abeba besucht, welche sie mit einem High School Degree abgeschlossen habe. Im Jahr 2008 sei sie der Oromo-Jugendbewegung Qeerroo beigetreten, unter anderem weil die Regierungspartei ihren Onkel hingerichtet habe; seit dem Jahr 2009 arbeite sie "aktiv" für diese Bewegung. Sie sei in D._______ vielmals von zwei Männern verfolgt worden, die sie nach ihren Personalien gefragt hätten respektive sei sie am 25. Juni 2013 in D._______ von zwei Polizisten in Zivil festgenommen und wieder freigelassen worden, nachdem sie sich unterschriftlich verpflichtet habe, immer zu erscheinen, wenn die Polizei sie suche. Da sie geplant habe, im September 2013 nach Griechenland zu reisen, um dort zu studieren, habe ihre Schule ein griechisches Schengen-Visum für sie beantragt. Sie habe dann aber wegen des Ereignisses vom 25. Juni 2013 und weil es zu Festnahmen von Studenten gekommen sei, Äthiopien vorzeitig verlassen müssen. In Griechenland habe sie nicht bleiben können, weil es dort viele Rassisten gebe und es ihr nicht geglückt sei, mit den Papieren ihres verstorbenen Vaters, der die griechische Staatsangehörigkeit besessen habe, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Sie sei daher in die Schweiz gereist, wo sie sich auch exilpolitisch betätige. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihren Oromia-Ausweis, diverse Unterlagen ihrer Schule (teilweise in Kopie), ein Schreiben der Union of Oromo Students in Europe (Germany Branch; UOSG) vom 21. Juni 2014 (in Kopie) sowie Fotografien einer Demonstration in Genf zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 5. September 2014 - eröffnet am 8. September 2014 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.b B.b.a Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es müsse am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Ausreisegründe erheblich gezweifelt werden, da diese unsubstanziiert, widersprüchlich, unlogisch und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien. So habe sie einerseits geltend gemacht, sie sei seit fünf Jahren Mitglied der Qeerroo und würde sich in diesem Sinne für die Rechte der Oromo einsetzen. Andererseits habe sich beim Nachfragen nach ihrem tatsächlichen Engagement herausgestellt, dass sie innerhalb ihrer vier aktiven Jahren lediglich dreimal Flugblätter auf dem Rückweg vom Wohnort ihrer Mutter nach Addis Abeba verteilt (vgl. Akten BFM A 25/24 F169) sowie einzelne Personen auf dem Land aufgeklärt und gelehrt habe (A 25/24 F173). Darin lasse sich keinerlei intensives politisches Engagement erkennen und es gebe zu Zweifel Anlass, ob sich die Beschwerdeführerin tatsächlich im Rahmen einer organisierten Partei betätigt habe. Diese Zweifel würden weiter durch ihre unsubstanziierten und vagen Aussagen zu parteispezifischen Fragen bestärkt. So sei sie sämtlichen Detailfragen zur Qeerroo ausgewichen und habe zusammenhanglose Antworten gegeben (A 25/24 F153-155). Auch bei der Frage nach dem Führer der Qeerroo-Jugendbewegung habe sie zunächst ausweichend geantwortet, dann nur den Vornamen zu Protokoll gegeben und gefragt, ob es denn sehr wichtig sei, dass sie den vollständigen Namen angeben würde (A 25/24 F125 ff.). Dieses zurückhaltende Antworteverhalten erwecke ein gewisses Erstaunen, zumal es sich bei diesen Fragen um reine Fakten handle. Ferner habe sie zu Protokoll gegeben, ihre Parteitätigkeit sei geheim gewesen, weswegen ihr Umfeld nichts davon mitbekommen habe (A 5/15 S. 10 und A 25/24 F175). Vor diesem Hintergrund erstaune es, wie ihre angeblich heimliche Parteimitgliedschaft und die seltenen Aktivitäten einer behördlichen Instanz hätten auffallen sollen. Des Weiteren hätten ihre Antworten auf die Frage nach der Reaktion ihres Umfelds auf ihren Qeerroo-Beitritt die bestehenden Zweifel nicht zu zerstreuen vermocht. Auch hier habe sie zögernd und abweisend geantwortet und gemeint, es sei ihre persönliche Entscheidung gewesen und dass dies niemanden etwas angehe (A 25/24 F161 ff.). Dies könne durchaus zutreffen, beantworte aber die gestellte Frage keineswegs, sondern verstärke den Eindruck, dass es gar nie zur entsprechenden Situation gekommen sei, in der sie ihre Familie über ihren Beitritt informiert habe. Andernfalls könne erwartet werden, dass sie die diesbezüglich gestellten Fragen schlüssig und direkt beantworten könne. Des Weiteren habe sie vorgebracht, sie sei am 25. Juni 2013 von Polizisten in ziviler Kleidung festgehalten worden. Dieser Vorfall sei als unglaubhaft zu erachten, da sich ihre diesbezüglichen Aussagen grundlegend widersprechen würden. So habe sie bei der BzP noch zu Protokoll gegeben, dass sie vielmals von zwei Männern verfolgt und schliesslich aufgefordert worden sei, anzugeben wer sie sei. Daraufhin habe sie geantwortet, sie sei Griechin und habe ihren Internatsausweis gezeigt (vgl. A 5/15 S. 10). Bei der Anhörung habe sie den angeblichen Vorfall folgendermassen geschildert: Sie sei auf dem Rückweg von ihrer Mutter nach Addis Abeba in D._______ festgenommen worden. Zwei Männer in Zivilkleidung hätten ihr gesagt, sie seien von der Polizei und sie werde gesucht (A 25/24 F100). Man habe sie dann auf die Polizeistation mitgenommen, wo man sie gefragt habe, wer sie sei, wo sie wohne und wohin sie fahren werde (A 25/24 F112). Erstens stehe dieser Tathergang im Widerspruch zum an der BzP geschilderten Vorfall. Obwohl sie hierauf aufmerksam gemacht worden sei, habe sie die bestehenden Ungereimtheiten nicht zu beheben vermocht. Sie habe vielmehr den Eindruck erweckt, als habe sie sich zuvor nicht mehr an ihre Aussagen bei der BzP erinnern können. In diesem Sinne seien die darauffolgenden Aussagen als nachgeschoben zu erachten (A 25/24 F116). Zweitens laufe es jeglicher Logik zuwider, dass zwei Personen sie scheinbar gezielt in D._______ festgenommen haben sollen, sie auf der Polizeiwache dann aber doch noch ihre Personalien habe angeben müssen. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Angaben der Polizei durchaus bekannt gewesen seien, wenn man sie tatsächlich verfolgt und gezielt festgenommen hätte. Die Beschwerdeführerin habe dieser Einschätzung, dass die von ihr geschilderte Festnahme demnach unlogisch wäre, indirekt zugestimmt (A 25/24 F102). Zudem seien auch ihre Aussagen zum unterschriebenen Einverständnis als unglaubhaft zu erachten. So sei sie nicht in der Lage gewesen, den genauen Inhalt dieses Schreibens wiederzugeben und habe lediglich angegeben, es sei von ihr gefordert worden, dass sie bei der Polizei zu erscheinen habe, wenn man sie suche (A 25/24 F118 f.). In Anbetracht dessen, dass sie nicht habe sagen können, wo sie zu erscheinen habe und man ihr lediglich gesagt habe, man würde sie bei Bedarf anrufen, seien erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Schilderungen angebracht. Ferner habe sie den angeblichen Besuch auf dem Polizeiposten bei der BzP mit keinem Wort erwähnt. Ihre Erklärung, die Befragerin damals habe gesagt, sie solle sich kurz halten (A 25/24 F121), vermöge keinesfalls zu überzeugen, da ihr auch bei der BzP die Gelegenheit gegeben worden sei, ihr Vorbringen zu schildern und sie auf die Frage, ob sie jemals Probleme mit staatlichen Stellen gehabt habe, unmissverständlich mit "nein" geantwortet habe (A 5/15 S. 11). Demzufolge sei ihr durchaus die Möglichkeit gegeben worden, die angebliche Festnahme zu schildern. Sie habe dies jedoch bei der Erstbefragung unterlassen, was erstaune und vermuten lasse, dass sie das Gesagte nicht persönlich erlebt habe. Des Weiteren sei sie nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar zu begründen, weswegen ihr in Äthiopien eine staatliche Verfolgung gedroht habe. So habe sie auf die entsprechende Frage ausweichend und unpräzise geantwortet und gemeint, dass viele weitere Qeerroo-Mitglieder verhaftet worden seien und sie bei der Polizei unterschrieben habe (A 25/24 F177 und 185). Daraus lasse sich keine direkte Verfolgung oder Gefährdung ihrer Person erkennen. Für diese Einschätzung spreche einerseits, dass vom angeblichen Vorfall am 25. Juni 2013 bis zu ihrer Ausreise am 22. Juli 2013 nichts Weiteres passiert sei (A 25/24 F191). Andererseits habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie sei am besagten Tag mit einem auf ihren Namen ausgestellten Reisepass über den internationalen Flughafen in Addis Abeba aus Äthiopien ausgereist. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie - hätte die Polizei sie tatsächlich festnehmen wollen - die Grenzkontrollen kaum unbehelligt hätte passieren können. Darauf angesprochen habe sie gemeint, die Polizei habe nichts davon gewusst, man habe nichts verraten (A 25/24 F204 f.); wahrscheinlich sei die Polizei mit ihren Ermittlungen noch nicht so weit gewesen (A 25/24 F206). Diese Erklärung vermöge die bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Schilderungen keinesfalls zu beheben. Ferner sei festzuhalten, dass ihr gültiges griechisches Schengen-Visum und ihre Aussage, wonach sie geplant habe, nach ihrem High School-Abschluss in Griechenland zu studieren, den Verdacht aufkommen lassen würden, dass ihre Ausreise aus Äthiopien zu keinem Zeitpunkt asylrelevante Gründe gehabt habe, sondern sie im Rahmen ihres Studiums regulär ihren Wohnsitz nach Europa habe verschieben wollen. Daraus folge, dass ihre Vorbringen aufgrund ihrer unsubstanziierten Schilderungen, der Widersprüche sowie der fehlenden Logik und Nachvollziehbarkeit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. B.b.b Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten führte das BFM sodann zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Zudem lasse sich aus den von ihr eingereichten Beweismitteln und Dokumenten nicht auf ein derart aktives Engagement schliessen, als dass sie hierdurch in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten wäre und deshalb bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zu fürchten hätte. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. B.b.c Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es zur individuellen Zumutbarkeit zusammengefasst ausführte, die Beschwerdeführerin verfüge mit ihrer Mutter und ihrer Schwester über ein sozial tragfähiges Beziehungsnetz, das ihr bei ihrer Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation bereitstellen könne. Ferner sei davon auszugehen, dass sie in der Lage sei, in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. So habe sie seit 1999 oder 2001 in Addis Abeba gelebt, wo dank des wirtschaftlichen Aufschwungs der letzten Jahre die Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten erheblich verbessert worden seien. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über einen High School-Abschluss. Sie mache zwar geltend, dass dieser von einem griechischen Internat und daher in Äthiopien nicht gültig sei. Diese Aussage müsse jedoch als unglaubhaft eingestuft werden, da nicht davon auszugehen sei, dass Griechenland in Äthiopien eine Institution für einen höheren Schulabschluss unterhalte, der dann jedoch auf dem heimischen Arbeitsmarkt nicht anerkannt sein solle. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem High School-Abschluss sowohl die Möglichkeit habe, in Äthiopien zu studieren, als auch eine bezahlte Berufstätigkeit aufzunehmen. Bezüglich ihrer finanziellen Lage sei festzuhalten, dass sie bei den Befragungen geltend gemacht habe, dass sie aufgrund der griechischen Staatsbürgerschaft ihres Vaters die C._______ habe besuchen können und dass ihre Mutter von dieser Organisation weiterhin unterstützt werde. Es sei demnach davon auszugehen, dass diese Institution auch sie bei einer Rückkehr entweder mit finanziellen Mitteln unterstütze oder ihr zumindest ein soziales Netzwerk biete und den Zugang zu Informationen ermögliche. Insgesamt sei festzustellen, dass sämtliche begünstigende Faktoren bezüglich ihrer sozioökonomischen Situation in Äthiopien gegeben seien, um eine Rückkehr in ihren Heimatstaat als zumutbar zu erachten. C. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. September 2014 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Der Beschwerde lagen unter anderem ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben der Oromo Community of Switzerland vom 14. Juli 2014, das bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben der UOSG vom 21. Juni 2014 (in Kopie), eine englischsprachige Todesurkunde betreffend den Onkel der Beschwerdeführerin (in Kopie) sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitsbestätigung vom 24. September 2014 bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, bis zum 30. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Am 21. Oktober 2014 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. F. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 bezüglich des Kostenvorschusses, der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Verbeiständung ersuchen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 In der Beschwerde wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend gemacht, das BFM habe die Untersuchungsmaxime verletzt, da es der Beschwerdeführerin bezüglich der Tötung ihres Onkels durch die Regierung keine Fragen gestellt habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Asylbehörde den Sachverhalt gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG zwar von Amtes wegen feststellt, die Untersuchungspflicht der Behörden jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Vorliegend bestand beziehungsweise besteht mangels vorgebrachter Anhaltspunkte bezüglich einer Gefährdung der Beschwerdeführerin, die im Zusammenhang mit ihrem ermordeten Onkel stehen würde, offensichtlich keine Veranlassung, die Umstände seiner Tötung im Jahr 2004 genauer abzuklären. Es kann daher keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das BFM festgestellt werden. Im Übrigen hätte die vertretene Beschwerdeführerin die Umstände der Tötung ihres Onkels in der Beschwerdeschrift darlegen können, wenn sie diese tatsächlich für relevant gehalten hätte. Sie begnügte sich aber damit, kommentarlos eine Todesurkunde einzureichen, die aufgrund des Namens den Onkel und nicht - wie in der Beschwerde unter dem Titel "Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs" vorgebracht - ihren Vater betreffen dürfte und als Todesursache "erschossen von Räubern" eingetragen ist. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die angefochtene Verfügung zu kassieren beziehungsweise weitere Abklärungen vorzunehmen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Ausreisegründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Ihre Mitgliedschaft bei der Qeerroo und somit auch die angeblich daraus resultierende Gefährdung erachtet das Gericht bereits deshalb als unglaubhaft, weil die Beschwerdeführerin dieser Jugendbewegung eigenen Angaben zufolge (...) beigetreten sein will (A 5/15 S. 10 und Beschwerdeschrift S. 3, Schreiben der UOSG vom 21. Juni 2014; vgl. auch A 25/24 F135 und S. 22), die Qeerroo gemäss allgemein zugänglichen Quellen jedoch (...) gegründet wurde (vgl. beispielsweise [...], abgerufen am 5. Januar 2015). Hinzu kommen die in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente (vgl. Bst. B.b.a vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. So vermag beispielsweise das Beschwerdevorbringen, es handle sich bei der Qeerroo, entgegen der Interpretation der Vorinstanz, nicht um eine organisierte politische Partei, sondern um eine Jugendbewegung, die vagen und ausweichenden Antworten der Beschwerdeführerin auf die ihr gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Qeerroo nicht plausibel zu erklären. Des Weiteren ist insbesondere festzuhalten, dass dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt worden sein soll, die ganze Befragung geweint und keine Zeit erhalten haben soll, weitere Ausführungen zu machen. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Protokoll, dass die befragende Person die Beschwerdeführerin wiederholt nach ihren Problemen respektive allfällig erlittenen Nachteilen in Äthiopien gefragt hat (vgl. A 5/15 S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin hat dieses Protokoll (wie auch jenes der Anhörung) nach dessen Rückübersetzung unterzeichnet und mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass der Wortlaut mit ihren Aussagen übereinstimme (A 5/15 S. 12; A 25/24 S. 23). Sie muss sich ihre Aussagen daher - so wie sie protokolliert wurden - entgegenhalten lassen, zumal sie die übersetzenden Personen gut verstanden haben will (A 5/15 S. 2 und 12; A 25/24 F1). Der klare Wortlaut der Protokolle spricht denn auch gegen die Ansicht ihres Rechtsvertreters, dass sich ihre Schilderung anlässlich der BzP mit der Sachverhaltsschilderung an der Anhörung in Einklang bringen lasse.
E. 6.2 Nach dem Gesagten - und ohne dass noch weitere Unglaubhaftigkeitselemente aufzuzeigen sind - kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise sich vor einer solchen fürchtete. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wie auch diejenigen in der Eingabe vom 30. Oktober 2014, insbesondere die generellen Ausführungen im Zusammenhang mit der Unterdrückung der Oromo, nichts zu ändern. Das eingereichte Bestätigungsschreiben der Oromo Community of Switzerland vom 14. Juli 2014 ist sodann als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal nicht ersichtlich ist, woher der Verfasser dieses Schreibens wissen will, dass die Beschwerdeführerin von Leuten des Geheimdienstes brutal misshandelt worden sein soll und diese Erklärung im Übrigen in den Protokollen bei den Akten keine Stütze findet.
E. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 7.2 Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung sind dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und deren konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Dies setzt voraus, dass die betreffende Person eine exilpolitische Exponierung aufweist, welche sie in den Fokus der Behörden rückt (vgl. Urteil des BVGer D-3165/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 6.3.2 m.w.H.). Der blosse Hinweis darauf, dass die heimatlichen Behörden regimekritische Personen im Ausland beobachten, reicht somit noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-5342/2013 vom 14. April 2014 E. 5.2.5).
E. 7.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem exilpolitischen Engagement sowie den eingereichten Fotografien und Bestätigungsschreiben kein herausragendes Profil abgeleitet werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b.b vorstehend). Die generellen Ausführungen in der Beschwerde zu den Überwachungsmassnahmen durch die äthiopischen Behörden sind angesichts der vorstehenden Erwägung nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Ein weitergehendes exilpolitisches Engagement als dasjenige, das im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde, wird in der Beschwerde sodann nicht (substanziiert) geltend gemacht.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Gemäss der immer noch zutreffenden Lageanalyse in BVGE 2011/25 ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E. 8.3). Aufgrund der schwierigen sozioökonomischen Situation ist bei alleinstehenden Frauen die Zumutbarkeit in Abweichung von diesem Grundsatz jedoch nur anzunehmen, wenn begünstigende Faktoren vorliegen, welche ihr eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung in der Heimat ermöglichen (a.a.O. E. 8.5 S). Im Falle der Beschwerdeführerin geht das Gericht angesichts der persönlichen Voraussetzungen - nach Prüfung der Akten - davon aus, dass begünstigende Faktoren vorliegen und es ihr möglich und zumutbar ist, sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich in ihrem Heimatland wieder zu integrieren. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b.c vorstehend). Die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen vermögen die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu entkräften. Das gilt insbesondere für die begründeten Annahmen des BFM, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung die Möglichkeit haben wird, in Äthiopien eine bezahlte Berufstätigkeit (ohne gesundheitliche Risiken) aufzunehmen und ihr die C._______ respektive ehemalige Mitschüler zumindest ein soziales Netzwerk bieten sowie den Zugang zu Informationen ermöglichen wird beziehungsweise werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses wurden mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 abgewiesen (vgl. Bst. D. vorstehend). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 wurde ein Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 gestellt (vgl. Bst. F. vorstehend). Diese Eingabe ist allerdings offensichtlich nicht geeignet, in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal sie sich lediglich zu einem vom BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselement in den Aussagen der Beschwerdeführerin äussert. Die wiedererwägungsweise gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sind daher abzuweisen. Das wiedererwägungsweise Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist sodann mit Bezahlung desselben am 21. Oktober 2014 gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 21. Oktober 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5783/2014 Urteil vom 11. Februar 2015 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin flog eigenen Angaben zufolge am 22. Juli 2013 mit einem griechischen Schengen-Visum von Äthiopien nach Griechenland und gelangte von dort aus - wiederum auf dem Luftweg - über Frankreich am 2. Oktober 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. November 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Mai 2014 im Wesentlichen geltend, sie komme aus B._______, sei ethnische Oromo und habe bis im Juni 2013 die griechische Schule (C._______) in Addis Abeba besucht, welche sie mit einem High School Degree abgeschlossen habe. Im Jahr 2008 sei sie der Oromo-Jugendbewegung Qeerroo beigetreten, unter anderem weil die Regierungspartei ihren Onkel hingerichtet habe; seit dem Jahr 2009 arbeite sie "aktiv" für diese Bewegung. Sie sei in D._______ vielmals von zwei Männern verfolgt worden, die sie nach ihren Personalien gefragt hätten respektive sei sie am 25. Juni 2013 in D._______ von zwei Polizisten in Zivil festgenommen und wieder freigelassen worden, nachdem sie sich unterschriftlich verpflichtet habe, immer zu erscheinen, wenn die Polizei sie suche. Da sie geplant habe, im September 2013 nach Griechenland zu reisen, um dort zu studieren, habe ihre Schule ein griechisches Schengen-Visum für sie beantragt. Sie habe dann aber wegen des Ereignisses vom 25. Juni 2013 und weil es zu Festnahmen von Studenten gekommen sei, Äthiopien vorzeitig verlassen müssen. In Griechenland habe sie nicht bleiben können, weil es dort viele Rassisten gebe und es ihr nicht geglückt sei, mit den Papieren ihres verstorbenen Vaters, der die griechische Staatsangehörigkeit besessen habe, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Sie sei daher in die Schweiz gereist, wo sie sich auch exilpolitisch betätige. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihren Oromia-Ausweis, diverse Unterlagen ihrer Schule (teilweise in Kopie), ein Schreiben der Union of Oromo Students in Europe (Germany Branch; UOSG) vom 21. Juni 2014 (in Kopie) sowie Fotografien einer Demonstration in Genf zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 5. September 2014 - eröffnet am 8. September 2014 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.b B.b.a Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es müsse am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Ausreisegründe erheblich gezweifelt werden, da diese unsubstanziiert, widersprüchlich, unlogisch und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien. So habe sie einerseits geltend gemacht, sie sei seit fünf Jahren Mitglied der Qeerroo und würde sich in diesem Sinne für die Rechte der Oromo einsetzen. Andererseits habe sich beim Nachfragen nach ihrem tatsächlichen Engagement herausgestellt, dass sie innerhalb ihrer vier aktiven Jahren lediglich dreimal Flugblätter auf dem Rückweg vom Wohnort ihrer Mutter nach Addis Abeba verteilt (vgl. Akten BFM A 25/24 F169) sowie einzelne Personen auf dem Land aufgeklärt und gelehrt habe (A 25/24 F173). Darin lasse sich keinerlei intensives politisches Engagement erkennen und es gebe zu Zweifel Anlass, ob sich die Beschwerdeführerin tatsächlich im Rahmen einer organisierten Partei betätigt habe. Diese Zweifel würden weiter durch ihre unsubstanziierten und vagen Aussagen zu parteispezifischen Fragen bestärkt. So sei sie sämtlichen Detailfragen zur Qeerroo ausgewichen und habe zusammenhanglose Antworten gegeben (A 25/24 F153-155). Auch bei der Frage nach dem Führer der Qeerroo-Jugendbewegung habe sie zunächst ausweichend geantwortet, dann nur den Vornamen zu Protokoll gegeben und gefragt, ob es denn sehr wichtig sei, dass sie den vollständigen Namen angeben würde (A 25/24 F125 ff.). Dieses zurückhaltende Antworteverhalten erwecke ein gewisses Erstaunen, zumal es sich bei diesen Fragen um reine Fakten handle. Ferner habe sie zu Protokoll gegeben, ihre Parteitätigkeit sei geheim gewesen, weswegen ihr Umfeld nichts davon mitbekommen habe (A 5/15 S. 10 und A 25/24 F175). Vor diesem Hintergrund erstaune es, wie ihre angeblich heimliche Parteimitgliedschaft und die seltenen Aktivitäten einer behördlichen Instanz hätten auffallen sollen. Des Weiteren hätten ihre Antworten auf die Frage nach der Reaktion ihres Umfelds auf ihren Qeerroo-Beitritt die bestehenden Zweifel nicht zu zerstreuen vermocht. Auch hier habe sie zögernd und abweisend geantwortet und gemeint, es sei ihre persönliche Entscheidung gewesen und dass dies niemanden etwas angehe (A 25/24 F161 ff.). Dies könne durchaus zutreffen, beantworte aber die gestellte Frage keineswegs, sondern verstärke den Eindruck, dass es gar nie zur entsprechenden Situation gekommen sei, in der sie ihre Familie über ihren Beitritt informiert habe. Andernfalls könne erwartet werden, dass sie die diesbezüglich gestellten Fragen schlüssig und direkt beantworten könne. Des Weiteren habe sie vorgebracht, sie sei am 25. Juni 2013 von Polizisten in ziviler Kleidung festgehalten worden. Dieser Vorfall sei als unglaubhaft zu erachten, da sich ihre diesbezüglichen Aussagen grundlegend widersprechen würden. So habe sie bei der BzP noch zu Protokoll gegeben, dass sie vielmals von zwei Männern verfolgt und schliesslich aufgefordert worden sei, anzugeben wer sie sei. Daraufhin habe sie geantwortet, sie sei Griechin und habe ihren Internatsausweis gezeigt (vgl. A 5/15 S. 10). Bei der Anhörung habe sie den angeblichen Vorfall folgendermassen geschildert: Sie sei auf dem Rückweg von ihrer Mutter nach Addis Abeba in D._______ festgenommen worden. Zwei Männer in Zivilkleidung hätten ihr gesagt, sie seien von der Polizei und sie werde gesucht (A 25/24 F100). Man habe sie dann auf die Polizeistation mitgenommen, wo man sie gefragt habe, wer sie sei, wo sie wohne und wohin sie fahren werde (A 25/24 F112). Erstens stehe dieser Tathergang im Widerspruch zum an der BzP geschilderten Vorfall. Obwohl sie hierauf aufmerksam gemacht worden sei, habe sie die bestehenden Ungereimtheiten nicht zu beheben vermocht. Sie habe vielmehr den Eindruck erweckt, als habe sie sich zuvor nicht mehr an ihre Aussagen bei der BzP erinnern können. In diesem Sinne seien die darauffolgenden Aussagen als nachgeschoben zu erachten (A 25/24 F116). Zweitens laufe es jeglicher Logik zuwider, dass zwei Personen sie scheinbar gezielt in D._______ festgenommen haben sollen, sie auf der Polizeiwache dann aber doch noch ihre Personalien habe angeben müssen. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Angaben der Polizei durchaus bekannt gewesen seien, wenn man sie tatsächlich verfolgt und gezielt festgenommen hätte. Die Beschwerdeführerin habe dieser Einschätzung, dass die von ihr geschilderte Festnahme demnach unlogisch wäre, indirekt zugestimmt (A 25/24 F102). Zudem seien auch ihre Aussagen zum unterschriebenen Einverständnis als unglaubhaft zu erachten. So sei sie nicht in der Lage gewesen, den genauen Inhalt dieses Schreibens wiederzugeben und habe lediglich angegeben, es sei von ihr gefordert worden, dass sie bei der Polizei zu erscheinen habe, wenn man sie suche (A 25/24 F118 f.). In Anbetracht dessen, dass sie nicht habe sagen können, wo sie zu erscheinen habe und man ihr lediglich gesagt habe, man würde sie bei Bedarf anrufen, seien erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Schilderungen angebracht. Ferner habe sie den angeblichen Besuch auf dem Polizeiposten bei der BzP mit keinem Wort erwähnt. Ihre Erklärung, die Befragerin damals habe gesagt, sie solle sich kurz halten (A 25/24 F121), vermöge keinesfalls zu überzeugen, da ihr auch bei der BzP die Gelegenheit gegeben worden sei, ihr Vorbringen zu schildern und sie auf die Frage, ob sie jemals Probleme mit staatlichen Stellen gehabt habe, unmissverständlich mit "nein" geantwortet habe (A 5/15 S. 11). Demzufolge sei ihr durchaus die Möglichkeit gegeben worden, die angebliche Festnahme zu schildern. Sie habe dies jedoch bei der Erstbefragung unterlassen, was erstaune und vermuten lasse, dass sie das Gesagte nicht persönlich erlebt habe. Des Weiteren sei sie nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar zu begründen, weswegen ihr in Äthiopien eine staatliche Verfolgung gedroht habe. So habe sie auf die entsprechende Frage ausweichend und unpräzise geantwortet und gemeint, dass viele weitere Qeerroo-Mitglieder verhaftet worden seien und sie bei der Polizei unterschrieben habe (A 25/24 F177 und 185). Daraus lasse sich keine direkte Verfolgung oder Gefährdung ihrer Person erkennen. Für diese Einschätzung spreche einerseits, dass vom angeblichen Vorfall am 25. Juni 2013 bis zu ihrer Ausreise am 22. Juli 2013 nichts Weiteres passiert sei (A 25/24 F191). Andererseits habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie sei am besagten Tag mit einem auf ihren Namen ausgestellten Reisepass über den internationalen Flughafen in Addis Abeba aus Äthiopien ausgereist. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie - hätte die Polizei sie tatsächlich festnehmen wollen - die Grenzkontrollen kaum unbehelligt hätte passieren können. Darauf angesprochen habe sie gemeint, die Polizei habe nichts davon gewusst, man habe nichts verraten (A 25/24 F204 f.); wahrscheinlich sei die Polizei mit ihren Ermittlungen noch nicht so weit gewesen (A 25/24 F206). Diese Erklärung vermöge die bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Schilderungen keinesfalls zu beheben. Ferner sei festzuhalten, dass ihr gültiges griechisches Schengen-Visum und ihre Aussage, wonach sie geplant habe, nach ihrem High School-Abschluss in Griechenland zu studieren, den Verdacht aufkommen lassen würden, dass ihre Ausreise aus Äthiopien zu keinem Zeitpunkt asylrelevante Gründe gehabt habe, sondern sie im Rahmen ihres Studiums regulär ihren Wohnsitz nach Europa habe verschieben wollen. Daraus folge, dass ihre Vorbringen aufgrund ihrer unsubstanziierten Schilderungen, der Widersprüche sowie der fehlenden Logik und Nachvollziehbarkeit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. B.b.b Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten führte das BFM sodann zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Zudem lasse sich aus den von ihr eingereichten Beweismitteln und Dokumenten nicht auf ein derart aktives Engagement schliessen, als dass sie hierdurch in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten wäre und deshalb bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zu fürchten hätte. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. B.b.c Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es zur individuellen Zumutbarkeit zusammengefasst ausführte, die Beschwerdeführerin verfüge mit ihrer Mutter und ihrer Schwester über ein sozial tragfähiges Beziehungsnetz, das ihr bei ihrer Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation bereitstellen könne. Ferner sei davon auszugehen, dass sie in der Lage sei, in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. So habe sie seit 1999 oder 2001 in Addis Abeba gelebt, wo dank des wirtschaftlichen Aufschwungs der letzten Jahre die Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten erheblich verbessert worden seien. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über einen High School-Abschluss. Sie mache zwar geltend, dass dieser von einem griechischen Internat und daher in Äthiopien nicht gültig sei. Diese Aussage müsse jedoch als unglaubhaft eingestuft werden, da nicht davon auszugehen sei, dass Griechenland in Äthiopien eine Institution für einen höheren Schulabschluss unterhalte, der dann jedoch auf dem heimischen Arbeitsmarkt nicht anerkannt sein solle. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem High School-Abschluss sowohl die Möglichkeit habe, in Äthiopien zu studieren, als auch eine bezahlte Berufstätigkeit aufzunehmen. Bezüglich ihrer finanziellen Lage sei festzuhalten, dass sie bei den Befragungen geltend gemacht habe, dass sie aufgrund der griechischen Staatsbürgerschaft ihres Vaters die C._______ habe besuchen können und dass ihre Mutter von dieser Organisation weiterhin unterstützt werde. Es sei demnach davon auszugehen, dass diese Institution auch sie bei einer Rückkehr entweder mit finanziellen Mitteln unterstütze oder ihr zumindest ein soziales Netzwerk biete und den Zugang zu Informationen ermögliche. Insgesamt sei festzustellen, dass sämtliche begünstigende Faktoren bezüglich ihrer sozioökonomischen Situation in Äthiopien gegeben seien, um eine Rückkehr in ihren Heimatstaat als zumutbar zu erachten. C. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. September 2014 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Der Beschwerde lagen unter anderem ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben der Oromo Community of Switzerland vom 14. Juli 2014, das bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben der UOSG vom 21. Juni 2014 (in Kopie), eine englischsprachige Todesurkunde betreffend den Onkel der Beschwerdeführerin (in Kopie) sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitsbestätigung vom 24. September 2014 bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, bis zum 30. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Am 21. Oktober 2014 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. F. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 bezüglich des Kostenvorschusses, der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Verbeiständung ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. In der Beschwerde wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend gemacht, das BFM habe die Untersuchungsmaxime verletzt, da es der Beschwerdeführerin bezüglich der Tötung ihres Onkels durch die Regierung keine Fragen gestellt habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Asylbehörde den Sachverhalt gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG zwar von Amtes wegen feststellt, die Untersuchungspflicht der Behörden jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Vorliegend bestand beziehungsweise besteht mangels vorgebrachter Anhaltspunkte bezüglich einer Gefährdung der Beschwerdeführerin, die im Zusammenhang mit ihrem ermordeten Onkel stehen würde, offensichtlich keine Veranlassung, die Umstände seiner Tötung im Jahr 2004 genauer abzuklären. Es kann daher keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das BFM festgestellt werden. Im Übrigen hätte die vertretene Beschwerdeführerin die Umstände der Tötung ihres Onkels in der Beschwerdeschrift darlegen können, wenn sie diese tatsächlich für relevant gehalten hätte. Sie begnügte sich aber damit, kommentarlos eine Todesurkunde einzureichen, die aufgrund des Namens den Onkel und nicht - wie in der Beschwerde unter dem Titel "Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs" vorgebracht - ihren Vater betreffen dürfte und als Todesursache "erschossen von Räubern" eingetragen ist. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die angefochtene Verfügung zu kassieren beziehungsweise weitere Abklärungen vorzunehmen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Ausreisegründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Ihre Mitgliedschaft bei der Qeerroo und somit auch die angeblich daraus resultierende Gefährdung erachtet das Gericht bereits deshalb als unglaubhaft, weil die Beschwerdeführerin dieser Jugendbewegung eigenen Angaben zufolge (...) beigetreten sein will (A 5/15 S. 10 und Beschwerdeschrift S. 3, Schreiben der UOSG vom 21. Juni 2014; vgl. auch A 25/24 F135 und S. 22), die Qeerroo gemäss allgemein zugänglichen Quellen jedoch (...) gegründet wurde (vgl. beispielsweise [...], abgerufen am 5. Januar 2015). Hinzu kommen die in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente (vgl. Bst. B.b.a vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. So vermag beispielsweise das Beschwerdevorbringen, es handle sich bei der Qeerroo, entgegen der Interpretation der Vorinstanz, nicht um eine organisierte politische Partei, sondern um eine Jugendbewegung, die vagen und ausweichenden Antworten der Beschwerdeführerin auf die ihr gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Qeerroo nicht plausibel zu erklären. Des Weiteren ist insbesondere festzuhalten, dass dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt worden sein soll, die ganze Befragung geweint und keine Zeit erhalten haben soll, weitere Ausführungen zu machen. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Protokoll, dass die befragende Person die Beschwerdeführerin wiederholt nach ihren Problemen respektive allfällig erlittenen Nachteilen in Äthiopien gefragt hat (vgl. A 5/15 S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin hat dieses Protokoll (wie auch jenes der Anhörung) nach dessen Rückübersetzung unterzeichnet und mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass der Wortlaut mit ihren Aussagen übereinstimme (A 5/15 S. 12; A 25/24 S. 23). Sie muss sich ihre Aussagen daher - so wie sie protokolliert wurden - entgegenhalten lassen, zumal sie die übersetzenden Personen gut verstanden haben will (A 5/15 S. 2 und 12; A 25/24 F1). Der klare Wortlaut der Protokolle spricht denn auch gegen die Ansicht ihres Rechtsvertreters, dass sich ihre Schilderung anlässlich der BzP mit der Sachverhaltsschilderung an der Anhörung in Einklang bringen lasse. 6.2 Nach dem Gesagten - und ohne dass noch weitere Unglaubhaftigkeitselemente aufzuzeigen sind - kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise sich vor einer solchen fürchtete. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wie auch diejenigen in der Eingabe vom 30. Oktober 2014, insbesondere die generellen Ausführungen im Zusammenhang mit der Unterdrückung der Oromo, nichts zu ändern. Das eingereichte Bestätigungsschreiben der Oromo Community of Switzerland vom 14. Juli 2014 ist sodann als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal nicht ersichtlich ist, woher der Verfasser dieses Schreibens wissen will, dass die Beschwerdeführerin von Leuten des Geheimdienstes brutal misshandelt worden sein soll und diese Erklärung im Übrigen in den Protokollen bei den Akten keine Stütze findet. 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.2 Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung sind dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und deren konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Dies setzt voraus, dass die betreffende Person eine exilpolitische Exponierung aufweist, welche sie in den Fokus der Behörden rückt (vgl. Urteil des BVGer D-3165/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 6.3.2 m.w.H.). Der blosse Hinweis darauf, dass die heimatlichen Behörden regimekritische Personen im Ausland beobachten, reicht somit noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-5342/2013 vom 14. April 2014 E. 5.2.5). 7.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem exilpolitischen Engagement sowie den eingereichten Fotografien und Bestätigungsschreiben kein herausragendes Profil abgeleitet werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b.b vorstehend). Die generellen Ausführungen in der Beschwerde zu den Überwachungsmassnahmen durch die äthiopischen Behörden sind angesichts der vorstehenden Erwägung nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Ein weitergehendes exilpolitisches Engagement als dasjenige, das im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde, wird in der Beschwerde sodann nicht (substanziiert) geltend gemacht.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Gemäss der immer noch zutreffenden Lageanalyse in BVGE 2011/25 ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E. 8.3). Aufgrund der schwierigen sozioökonomischen Situation ist bei alleinstehenden Frauen die Zumutbarkeit in Abweichung von diesem Grundsatz jedoch nur anzunehmen, wenn begünstigende Faktoren vorliegen, welche ihr eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung in der Heimat ermöglichen (a.a.O. E. 8.5 S). Im Falle der Beschwerdeführerin geht das Gericht angesichts der persönlichen Voraussetzungen - nach Prüfung der Akten - davon aus, dass begünstigende Faktoren vorliegen und es ihr möglich und zumutbar ist, sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich in ihrem Heimatland wieder zu integrieren. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b.c vorstehend). Die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen vermögen die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu entkräften. Das gilt insbesondere für die begründeten Annahmen des BFM, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung die Möglichkeit haben wird, in Äthiopien eine bezahlte Berufstätigkeit (ohne gesundheitliche Risiken) aufzunehmen und ihr die C._______ respektive ehemalige Mitschüler zumindest ein soziales Netzwerk bieten sowie den Zugang zu Informationen ermöglichen wird beziehungsweise werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses wurden mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 abgewiesen (vgl. Bst. D. vorstehend). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 wurde ein Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 gestellt (vgl. Bst. F. vorstehend). Diese Eingabe ist allerdings offensichtlich nicht geeignet, in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal sie sich lediglich zu einem vom BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselement in den Aussagen der Beschwerdeführerin äussert. Die wiedererwägungsweise gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sind daher abzuweisen. Das wiedererwägungsweise Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist sodann mit Bezahlung desselben am 21. Oktober 2014 gegenstandslos geworden. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 21. Oktober 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: