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D-3165/2014

D-3165/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger orthodoxen Glaubens und ethnischer Oromo aus D._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 31. Januar 2011 und reiste nach Kenia. Nach etwa zweiwöchigem Aufenthalt in Kenia gelangte er auf dem Luftweg über Ägypten nach Italien, von wo aus er am 20. Februar 2011 mit einem Fahrzeug in die Schweiz einreiste. Gleichentags reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Februar 2011 im EVZ erhob das BFM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Die Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte am 7. August 2012. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe erstmals 2004/2005 Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt und sei damals während dreier Monate inhaftiert gewesen. Später sei er für die Oppositionspartei Ginbot 7 aktiv gewesen und deshalb am 18. Januar 2011 festgenommen worden. Nach sechstägiger Haft habe man ihn freigelassen, allerdings unter der schriftlichen Verpflichtung, erneut persönlich bei der Behörde zu erscheinen. Danach habe er sich zur Flucht entschlossen. Seit er sich in der Schweiz aufhalte, betätige er sich exilpolitisch. Anlässlich seiner Anhörung vom 7. August 2012 gab der Beschwerdeführer überdies zu Protokoll, er habe am 12. Mai 2012 in der Schweiz nach Brauch geheiratet. Seine Partnerin (D-3133/2014), ebenfalls eine Asylsuchende aus Äthiopien, erwarte in wenigen Tagen das erste gemeinsame Kind. Am (...) brachte die Partnerin des Beschwerdeführers ein zweites Kind zur Welt. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 - eröffnet am 10. Mai 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2014 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm politisches Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz festzustellen und als Folge davon sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde lagen verschiedene Beweismittel bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 27. Juni 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. E. Der Kostenvorschuss ging am 25. Juni 2014 bei der Gerichtskasse ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers ist mit demjenigen seiner Partnerin und der gemeinsamen Kinder (D-3133/2014), deren Asylgesuche vom BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2014 ebenfalls abgelehnt wurden, koordiniert zu behandeln.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids zunächst zusammengefasst fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der im Heimatland erlittenen Verfolgungshandlungen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zu verschiedenen Themen widersprüchliche Angaben gemacht, beispielsweise zu den Umständen seiner Festnahme, zum Aufenthaltsort nach der Freilassung und zum Zeitpunkt der Festnahme der Mutter. Unterschiedlich habe er auch geschildert, wie sein Bruder von der Festnahme der Mutter erfahren habe, und wie es seinen beiden Kollegen, die mit ihm zusammen eine Flugblattaktion geplant hätten, ergangen sei. Weiter argumentierte das Bundesamt, der Beschwerdeführer habe weder die Verfolgung durch die äthiopischen Behörden infolge seines politischen Engagements und deren genaue Beweggründe, noch die damit verbundenen Festnahmen und Inhaftierungen hinreichend begründen können. Er habe, abgesehen von der Planung einer Flugblattverteilung im Jahr 2011, nichts Konkretes hinsichtlich einer Tätigkeit für die Ginbot 7 schildern können. Hinsichtlich der exilpolitischen Betätigung führte das BFM aus, mangels politisch motivierter Verfolgung im Heimatstaat bestehe kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Es gebe im Weiteren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert hätte. Seine Ausführungen zur exilpolitischen Betätigung seien oberflächlich und pauschal geblieben. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges Profil verfüge, dass er bei der Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Diese Vorbringen würden damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Ausführungen auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, bei den vom BFM erwähnten Widersprüchen handle es sich tatsächlich um Missverständnisse und falsche Interpretationen. Wenn er etwa gesagt habe, er sei um 6 Uhr nach Hause zurückgekehrt, sei damit 12 Uhr in der Nacht beziehungsweise 24 Uhr gemeint gewesen. Es sei ihm an der Anhörung auch wieder 6 Uhr am Abend zurückübersetzt worden, weshalb er das Missverständnis nicht bemerkt habe. In Bezug auf die Frage, wohin er nach der Freilassung gegangen sei, wies der Beschwerdeführer darauf hin, man habe ihn bei der Befragung angehalten, sich kurz zu fassen. Er habe überdies nicht sagen wollen, sein Bruder sei zu Hause gewesen, als die Mutter festgenommen worden sei, ansonsten wäre nämlich sein Bruder mitgenommen worden und nicht seine alte Mutter. Auch bei der Frage nach dem Verbleib seiner Kollegen gebe es keinen Widerspruch, habe er doch seinem Freund C._______ nur gesagt, dass seine beiden Kollegen nicht auffindbar seien, weder sein Freund noch er selber hätten gewusst, ob sie inhaftiert, geflohen oder anderweitig nicht auffindbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe zu erklären versucht, dass er seit Jahren am politischen Geschehen im Heimatland interessiert gewesen sei und sich für die Rechte seiner Volksgruppe eingesetzt habe. Er habe mit seinen Freunden eine Art "Arabischer Frühling" in seiner Heimat bewirken wollen und dazu die Flugblattaktion geplant. Er und seine Freunde seien indessen verraten worden und er wisse nicht, ob sie verhaftet worden oder ob sie untergetaucht seien. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Oromo-Ethnie sowie seiner politischen Aktivitäten sei es nachvollziehbar, dass er von der äthiopischen Regierung verfolgt worden und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Betätigung lässt der Beschwerdeführer einwenden, dem BFM sollte bekannt sein, wie streng und genau die äthiopische Regierung die im Ausland ausgeübten politischen Aktivitäten beobachte und darüber Informationen sammle. Die Argumentation des BFM sei deshalb sehr wagemutig und stütze sich auf pure Vermutung. Der Beschwerdeführer sei ein aktives Mitglied einer Gruppe von Oppositionellen und einer verbotenen Partei, deren Mitglieder die äthiopische Regierung gezielt verfolge und die mit allen Mitteln zum Schweigen gebracht werden sollten. Da er bei der äthiopischen Regierung wegen seines Widerstandes aktenkundig sei, eine Verurteilung durch seine Flucht vereitelt habe, und sich nun im Ausland in aller Öffentlichkeit gegen die äthiopische Regierung wehre, sei die Wahrscheinlichkeit einer gezielten und ernsthaften Verfolgung sowie einer unrechtmässigen und unverhältnismässigen Bestrafung mehr als nur eine Vermutung. Das eingereichte Schreiben der Ginbot 7 bestätige nicht nur seine politischen Aktivitäten, sondern auch die damit verbundene Gefahr von ernsthaften Nachteilen bei einer Rückkehr. 6.3.1 In Übereinstimmung mit dem BFM erachtet das Gericht die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner im Heimatland erlittenen Verfolgungshandlungen als nicht glaubhaft. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene dargelegten Erklärungsversuche für die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung, angesprochen auf die widersprüchlichen Angaben zum Festnahmezeitpunkt, noch an, die eine Angabe beziehe sich auf die Festnahme im Jahr 2004/2005 (Akten BFM A 11/18 S. 15), während auf Beschwerdeebene nunmehr ein Missverständnis beziehungsweise eine unzutreffende Interpretation geltend gemacht wird. Im Weitern vermag der Hinweis auf den summarischen Charakter der BzP nicht jeden Widerspruch zu erklären. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der unterschiedlichen Darstellung des Beschwerdeführers, wohin er sich unmittelbar nach der Entlassung aus der Haft begeben haben will. Sodann genügt die in der Beschwerdeschrift wiedergegebene eigene Einschätzung des Beschwerdeführers nicht, um die Argumente des BFM zu entkräften. Dasselbe gilt für die Schilderung der - dem BFM wie auch dem Bundesverwaltungsgericht bekannten - allgemeinen Situation in Äthiopien. 6.3.2 Im Hinblick auf eine künftige Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung ist gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung sind dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 1585/2014 vom 25. April 2014 E. 6.3; D-2326/2013 vom 27. März 2014 E. 5.2.2 und E-4637/2011 vom 29. November 2012 E. 5.2.3 m.w.H.). Dies setzt voraus, dass die betreffende Person eine exilpolitische Exponierung aufweist, welche sie in den Fokus der Behörden rückt. Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass angesichts der als unglaubhaft beurteilten Schilderungen zu angeblichen Verfolgungshandlungen im Heimatland der auf Beschwerdeebene dargelegten Behauptung, der Beschwerdeführer habe durch Flucht eine Verurteilung vereitelt, der Boden entzogen ist. Seinen Angaben (vgl. A 11/18 S. 14) sowie den eingereichten Beweismitteln (vgl. A 12 sowie Schreiben der Partei Ginbot 7 vom 23. Mai 2014 [Beschwerdebeilage]) ist sodann zwar zu entnehmen, dass er an Kundgebungen teilgenommen hat, Mitglied von Ginbot 7 ist und sich für ESAT (Ethiopian Satellite Television) einsetzt. Eine besondere Exponierung ergibt sich indessen aus keiner dieser Tätigkeiten, insbesondere weder aus dem Verteilen von Flugblättern, noch aus dem Sammeln von Spenden zur Finanzierung von ESAT. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer seiner Aktivitäten prominent in Erscheinung getreten wäre. Das BFM kam damit zutreffend zum Schluss, die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass die generelle Lage in Äthiopien nicht dagegen spreche und auch keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche der Zumutbarkeit entgegenstünden.

E. 8.4.2 Dem lässt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegenhalten, die humanitäre Situation in Äthiopien allgemein und speziell für die Oromo-Angehörigen sei schlecht und desolat. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau seien Opfer von Ungerechtigkeit, Amtsmissbrauch und geschlechtsspezifischen Nachteilen geworden. Dazu hätten sie auch noch zwei gemeinsame kleine Kinder, mit denen es ihnen besonders schwer fallen werde, ohne Sicherheit in ihrer Heimat wieder Fuss zu fassen. Weil der Vollzug der Wegweisung kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden und lebensbedrohenden Situation für den Beschwerdeführer und seine Familie sei und weil das wirtschaftliche Existenzminimum beider Partner in Äthiopien nicht gesichert sei, sei eine Rückkehr in diesem Zeitpunkt unzumutbar. Angesichts der allgemeinen Situation in Äthiopien und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers habe das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers zurückzutreten.

E. 8.4.3 Gemäss der immer noch zutreffenden Lageanalyse in BVGE 2011/25 ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar (a.a.O., E. 8.3 S. 520). Den Akten lassen sich auch keine individuellen Wegweisungshindernisse entnehmen. Der Beschwerdeführer hat eine 12-jährige Schulbildung durchlaufen (vgl. A 11/18 S. 5) und war vor seine Ausreise erwerbstätig (vgl. A 4/10 S. 2, A 11/18 S. 8). Mit seiner Mutter sowie (...) Geschwistern verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat, welches ihn sowie seine Familie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Das Gericht geht nicht davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten wird. Da der Wegweisungsvollzug für die Partnerin sowie die Kinder des Beschwerdeführers mit Urteil vom gleichen Tag ebenfalls als zumutbar erachtet wird, stellt sich auch die Frage einer Trennung der Familie nicht. Hinsichtlich der Fragen des Kindswohls kann sodann auf die entsprechenden Ausführungen im Beschwerdeverfahren D-3133/2014 verwiesen werden.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3165/2014 Urteil vom 18. Dezember 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger orthodoxen Glaubens und ethnischer Oromo aus D._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 31. Januar 2011 und reiste nach Kenia. Nach etwa zweiwöchigem Aufenthalt in Kenia gelangte er auf dem Luftweg über Ägypten nach Italien, von wo aus er am 20. Februar 2011 mit einem Fahrzeug in die Schweiz einreiste. Gleichentags reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Februar 2011 im EVZ erhob das BFM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Die Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte am 7. August 2012. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe erstmals 2004/2005 Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt und sei damals während dreier Monate inhaftiert gewesen. Später sei er für die Oppositionspartei Ginbot 7 aktiv gewesen und deshalb am 18. Januar 2011 festgenommen worden. Nach sechstägiger Haft habe man ihn freigelassen, allerdings unter der schriftlichen Verpflichtung, erneut persönlich bei der Behörde zu erscheinen. Danach habe er sich zur Flucht entschlossen. Seit er sich in der Schweiz aufhalte, betätige er sich exilpolitisch. Anlässlich seiner Anhörung vom 7. August 2012 gab der Beschwerdeführer überdies zu Protokoll, er habe am 12. Mai 2012 in der Schweiz nach Brauch geheiratet. Seine Partnerin (D-3133/2014), ebenfalls eine Asylsuchende aus Äthiopien, erwarte in wenigen Tagen das erste gemeinsame Kind. Am (...) brachte die Partnerin des Beschwerdeführers ein zweites Kind zur Welt. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 - eröffnet am 10. Mai 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2014 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm politisches Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz festzustellen und als Folge davon sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde lagen verschiedene Beweismittel bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 27. Juni 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. E. Der Kostenvorschuss ging am 25. Juni 2014 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers ist mit demjenigen seiner Partnerin und der gemeinsamen Kinder (D-3133/2014), deren Asylgesuche vom BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2014 ebenfalls abgelehnt wurden, koordiniert zu behandeln.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids zunächst zusammengefasst fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der im Heimatland erlittenen Verfolgungshandlungen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zu verschiedenen Themen widersprüchliche Angaben gemacht, beispielsweise zu den Umständen seiner Festnahme, zum Aufenthaltsort nach der Freilassung und zum Zeitpunkt der Festnahme der Mutter. Unterschiedlich habe er auch geschildert, wie sein Bruder von der Festnahme der Mutter erfahren habe, und wie es seinen beiden Kollegen, die mit ihm zusammen eine Flugblattaktion geplant hätten, ergangen sei. Weiter argumentierte das Bundesamt, der Beschwerdeführer habe weder die Verfolgung durch die äthiopischen Behörden infolge seines politischen Engagements und deren genaue Beweggründe, noch die damit verbundenen Festnahmen und Inhaftierungen hinreichend begründen können. Er habe, abgesehen von der Planung einer Flugblattverteilung im Jahr 2011, nichts Konkretes hinsichtlich einer Tätigkeit für die Ginbot 7 schildern können. Hinsichtlich der exilpolitischen Betätigung führte das BFM aus, mangels politisch motivierter Verfolgung im Heimatstaat bestehe kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Es gebe im Weiteren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert hätte. Seine Ausführungen zur exilpolitischen Betätigung seien oberflächlich und pauschal geblieben. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges Profil verfüge, dass er bei der Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Diese Vorbringen würden damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 6.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Ausführungen auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, bei den vom BFM erwähnten Widersprüchen handle es sich tatsächlich um Missverständnisse und falsche Interpretationen. Wenn er etwa gesagt habe, er sei um 6 Uhr nach Hause zurückgekehrt, sei damit 12 Uhr in der Nacht beziehungsweise 24 Uhr gemeint gewesen. Es sei ihm an der Anhörung auch wieder 6 Uhr am Abend zurückübersetzt worden, weshalb er das Missverständnis nicht bemerkt habe. In Bezug auf die Frage, wohin er nach der Freilassung gegangen sei, wies der Beschwerdeführer darauf hin, man habe ihn bei der Befragung angehalten, sich kurz zu fassen. Er habe überdies nicht sagen wollen, sein Bruder sei zu Hause gewesen, als die Mutter festgenommen worden sei, ansonsten wäre nämlich sein Bruder mitgenommen worden und nicht seine alte Mutter. Auch bei der Frage nach dem Verbleib seiner Kollegen gebe es keinen Widerspruch, habe er doch seinem Freund C._______ nur gesagt, dass seine beiden Kollegen nicht auffindbar seien, weder sein Freund noch er selber hätten gewusst, ob sie inhaftiert, geflohen oder anderweitig nicht auffindbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe zu erklären versucht, dass er seit Jahren am politischen Geschehen im Heimatland interessiert gewesen sei und sich für die Rechte seiner Volksgruppe eingesetzt habe. Er habe mit seinen Freunden eine Art "Arabischer Frühling" in seiner Heimat bewirken wollen und dazu die Flugblattaktion geplant. Er und seine Freunde seien indessen verraten worden und er wisse nicht, ob sie verhaftet worden oder ob sie untergetaucht seien. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Oromo-Ethnie sowie seiner politischen Aktivitäten sei es nachvollziehbar, dass er von der äthiopischen Regierung verfolgt worden und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Betätigung lässt der Beschwerdeführer einwenden, dem BFM sollte bekannt sein, wie streng und genau die äthiopische Regierung die im Ausland ausgeübten politischen Aktivitäten beobachte und darüber Informationen sammle. Die Argumentation des BFM sei deshalb sehr wagemutig und stütze sich auf pure Vermutung. Der Beschwerdeführer sei ein aktives Mitglied einer Gruppe von Oppositionellen und einer verbotenen Partei, deren Mitglieder die äthiopische Regierung gezielt verfolge und die mit allen Mitteln zum Schweigen gebracht werden sollten. Da er bei der äthiopischen Regierung wegen seines Widerstandes aktenkundig sei, eine Verurteilung durch seine Flucht vereitelt habe, und sich nun im Ausland in aller Öffentlichkeit gegen die äthiopische Regierung wehre, sei die Wahrscheinlichkeit einer gezielten und ernsthaften Verfolgung sowie einer unrechtmässigen und unverhältnismässigen Bestrafung mehr als nur eine Vermutung. Das eingereichte Schreiben der Ginbot 7 bestätige nicht nur seine politischen Aktivitäten, sondern auch die damit verbundene Gefahr von ernsthaften Nachteilen bei einer Rückkehr. 6.3.1 In Übereinstimmung mit dem BFM erachtet das Gericht die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner im Heimatland erlittenen Verfolgungshandlungen als nicht glaubhaft. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene dargelegten Erklärungsversuche für die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung, angesprochen auf die widersprüchlichen Angaben zum Festnahmezeitpunkt, noch an, die eine Angabe beziehe sich auf die Festnahme im Jahr 2004/2005 (Akten BFM A 11/18 S. 15), während auf Beschwerdeebene nunmehr ein Missverständnis beziehungsweise eine unzutreffende Interpretation geltend gemacht wird. Im Weitern vermag der Hinweis auf den summarischen Charakter der BzP nicht jeden Widerspruch zu erklären. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der unterschiedlichen Darstellung des Beschwerdeführers, wohin er sich unmittelbar nach der Entlassung aus der Haft begeben haben will. Sodann genügt die in der Beschwerdeschrift wiedergegebene eigene Einschätzung des Beschwerdeführers nicht, um die Argumente des BFM zu entkräften. Dasselbe gilt für die Schilderung der - dem BFM wie auch dem Bundesverwaltungsgericht bekannten - allgemeinen Situation in Äthiopien. 6.3.2 Im Hinblick auf eine künftige Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung ist gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung sind dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 1585/2014 vom 25. April 2014 E. 6.3; D-2326/2013 vom 27. März 2014 E. 5.2.2 und E-4637/2011 vom 29. November 2012 E. 5.2.3 m.w.H.). Dies setzt voraus, dass die betreffende Person eine exilpolitische Exponierung aufweist, welche sie in den Fokus der Behörden rückt. Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass angesichts der als unglaubhaft beurteilten Schilderungen zu angeblichen Verfolgungshandlungen im Heimatland der auf Beschwerdeebene dargelegten Behauptung, der Beschwerdeführer habe durch Flucht eine Verurteilung vereitelt, der Boden entzogen ist. Seinen Angaben (vgl. A 11/18 S. 14) sowie den eingereichten Beweismitteln (vgl. A 12 sowie Schreiben der Partei Ginbot 7 vom 23. Mai 2014 [Beschwerdebeilage]) ist sodann zwar zu entnehmen, dass er an Kundgebungen teilgenommen hat, Mitglied von Ginbot 7 ist und sich für ESAT (Ethiopian Satellite Television) einsetzt. Eine besondere Exponierung ergibt sich indessen aus keiner dieser Tätigkeiten, insbesondere weder aus dem Verteilen von Flugblättern, noch aus dem Sammeln von Spenden zur Finanzierung von ESAT. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer seiner Aktivitäten prominent in Erscheinung getreten wäre. Das BFM kam damit zutreffend zum Schluss, die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass die generelle Lage in Äthiopien nicht dagegen spreche und auch keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche der Zumutbarkeit entgegenstünden. 8.4.2 Dem lässt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegenhalten, die humanitäre Situation in Äthiopien allgemein und speziell für die Oromo-Angehörigen sei schlecht und desolat. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau seien Opfer von Ungerechtigkeit, Amtsmissbrauch und geschlechtsspezifischen Nachteilen geworden. Dazu hätten sie auch noch zwei gemeinsame kleine Kinder, mit denen es ihnen besonders schwer fallen werde, ohne Sicherheit in ihrer Heimat wieder Fuss zu fassen. Weil der Vollzug der Wegweisung kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden und lebensbedrohenden Situation für den Beschwerdeführer und seine Familie sei und weil das wirtschaftliche Existenzminimum beider Partner in Äthiopien nicht gesichert sei, sei eine Rückkehr in diesem Zeitpunkt unzumutbar. Angesichts der allgemeinen Situation in Äthiopien und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers habe das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers zurückzutreten. 8.4.3 Gemäss der immer noch zutreffenden Lageanalyse in BVGE 2011/25 ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar (a.a.O., E. 8.3 S. 520). Den Akten lassen sich auch keine individuellen Wegweisungshindernisse entnehmen. Der Beschwerdeführer hat eine 12-jährige Schulbildung durchlaufen (vgl. A 11/18 S. 5) und war vor seine Ausreise erwerbstätig (vgl. A 4/10 S. 2, A 11/18 S. 8). Mit seiner Mutter sowie (...) Geschwistern verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat, welches ihn sowie seine Familie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Das Gericht geht nicht davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten wird. Da der Wegweisungsvollzug für die Partnerin sowie die Kinder des Beschwerdeführers mit Urteil vom gleichen Tag ebenfalls als zumutbar erachtet wird, stellt sich auch die Frage einer Trennung der Familie nicht. Hinsichtlich der Fragen des Kindswohls kann sodann auf die entsprechenden Ausführungen im Beschwerdeverfahren D-3133/2014 verwiesen werden. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: