Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie Oromo mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, reichte am 4. Juni 2013 ein erstes Asylgesuch ein, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. August 2014 - eröffnet am 28. August 2014 - ablehnte, und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz verfügte. A.b Mit Eingabe vom 29. September 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und ersuchte unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. A.c Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichte der Beschwerdeführer kommentarlos mehrere Unterlagen zu den Akten. A.d Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2014 wurden die Gesuche abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. Diese Zwischenverfügung von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. (Eingang 8. Oktober 2014). Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2014 als gegenstandslos abgeschrieben. B. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Abschreibungsentscheides und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. C. Mit Wiederaufnahmeentscheid vom 8. Januar 2015 wurde das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gutgeheissen, der Abschreibungsentscheid vom 15. Oktober 2014 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. D. Anlässlich der Kurzbefragung vom 25. Juni 2013 sowie der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen am 16. Juli 2014 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe die reguläre Schule durchlaufen, danach einen Computerkurs besucht und später in B._______ einen Journalismus-Kurs. Anschliessend habe er angefangen, als Reporter zu arbeiten. Nachdem er ein Jahr in seinem Beruf gearbeitet habe, sei er regelmässig wegen seiner regimekritischen Artikel von Personen in Zivilkleidung bedroht und geschlagen worden. Man habe ihm jeweils bei seiner Wohnung aufgelauert. Zudem sei er aufgefordert worden, die äthiopische Regierung nicht mehr der Menschenrechtsverletzungen zu bezichtigen respektive seine journalistische Arbeit gänzlich einzustellen. Als der Druck immer schlimmer geworden sei, habe er seine Arbeit schliesslich aufgegeben. Einige Zeit nach dem Eingang der letzten Drohung habe sein Onkel seine Ausreise organisiert, die er im Frühjahr 2013 angetreten habe. Er sei mit gefälschten Papieren in ein ihm unbekanntes Land geflogen, von wo aus er mit dem Zug in die Schweiz gereist sei. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erneut abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 29. Januar 2015 aufgefordert. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 27. Januar 2015 fristgerecht. F. Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass er den Kostenvorschuss geleistet und entgegen den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 bereits kurz nach seiner Beschwerdeeingabe den von ihm verfassten Zeitungsartikel ins Recht gereicht habe [Anmerkung des Gerichts: vgl. vorstehend A.c]. Der Eingabe lag der erwähnte Zeitungsartikel in Kopie bei.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 4.4 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörungen zu den angeblichen Drohungen aufgrund der fehlenden Substanz, der stereotypen Erzählungen und der allgemein gehaltenen, ausweichenden sowie ausschweifenden Aussagen als unglaubhaft zu erachten sind. Der Beschwerdeführer ist wiederholt gefragt worden, was ihm denn genau angedroht worden sei, woraufhin er jeweils entweder begonnen hat, von allgemeinen Missständen in seinem Heimatstaat zu berichten (vgl. Akten der Vorinstanz A20/21 F. 93 f. und F. 112), von seiner Journalistenarbeit zu erzählen (vgl. A20/21 F. 93), oder mehrfach zu Protokoll gegeben hat, man habe von ihm verlangt, mit der Ausübung seines Berufes aufzuhören (vgl. A20/21, F. 113 und F. 124). Dies gilt auch für die Schilderung der angeblichen Intensität der Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer lediglich geltend machte, er sei "sehr oft" bedroht worden (vgl. A20/21 F. 99, F. 115 f.). Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass seine diesbezüglichen Aussagen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret und detailarm sind. Wäre er tatsächlich über den von ihm geschilderten Zeitraum in der angeblichen Häufigkeit bedroht worden, ist nicht davon auszugehen, dass seine beiden Peiniger stets dieselben zwei bis drei stereotypen Sätze von sich gegeben hätten. Ebenso wenig hätte man es bei der Einschüchterung belassen und keine weiteren Massnahmen ergriffen, wäre seine journalistische Arbeit der Regierung tatsächlich ein Dorn im Auge gewesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs weisen ausserdem in wesentlichen Punkten verschiedene offensichtliche Widersprüche auf. So heisst die Zeitung für die er gearbeitet haben will, "C._______" und erscheint wöchentlich (vgl. A4/11 S. 4), oder "D._______" und erscheint alle zwei Wochen (vgl. A20/21 F. 5). Weiter machte der Beschwerdeführer einerseits geltend, er habe vor seiner Ausreise Drohungen erhalten, hätte dann die Arbeit niedergelegt und schliesslich das Land verlassen. Die Datierungen, die er diesbezüglich bei der Kurzbefragung zu Protokoll gab, unterscheiden sich jedoch grundlegend von denjenigen, die er bei der Anhörung vorbrachte. So erklärte er bei der Kurzbefragung, die Drohungen hätten im Jahr 2010/2011 (in äthiopischer Zeitrechnung entspricht dies 2003) begonnen (vgl. A4/11, S. 8), um dann bei der Anhörung zu erklären, er habe zu diesem Zeitpunkt gerade erst seine Arbeit als Journalist aufgenommen (vgl. A20/21 F. 89), und sei seit 2011/2012 (respektive 2004) bedroht worden (vgl. A20/21 F. 91). Ferner erklärte er bei der Kurzbefragung, diese Personen hätten von ihm verlangt, ihnen seine Artikel zu übergeben (Anmerkung des Gerichts: beziehungsweise zu kopieren), bevor er diese veröffentliche (A4/11, S. 8). Demgegenüber erwähnte er diese Forderungen bei der Anhörung nicht. Seinen letzten Arbeitstag datierte er bei der Kurzbefragung auf Juni beziehungsweise Juli 2011 (vgl. A4/11, S. 4), seine Ausreise aus Äthiopien auf 30. Mai 2013 (vgl. A4/11, S. 6). Demgegenüber will er bei der Anhörung bis einen Monat vor seiner Ausreise gearbeitet haben (vgl. A20/21 F. 130). Die letzte Drohung datierte er bei der Kurzbefragung auf Januar beziehungsweise Februar 2013 (vgl. A4/11, S. 8), während er bei der Anhörung erklärte, diese habe sich lediglich fünfzehn Tage vor seiner Ausreise zugetragen (vgl. A20/21 F. 100 und F. 105). Im Rahmen der Anhörung wurde er auf die aufgezeigten Unstimmigkeiten angesprochen, vermochte diese aber nicht stimmig zu erklären. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diesbezüglich etwas beizutragen. So räumte der Beschwerdeführer selber ein, widersprüchlich ausgesagt zu haben; seine Aussagen beim "zweiten Interview" würden aber stimmen. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, wonach er sich nach seiner Einreise in die Schweiz anfänglich aufgrund von physischen und psychischen Problemen in einer schwierigen Situation befunden, bei der Kurzbefragung noch unter dem Schock der Flucht gestanden und man ihn plötzlich zu allem befragt habe, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 4.5 Bereits beim Eintritt in die Empfangsstelle wurde dem Beschwerdeführer das Merkblatt für Asylsuchende ausgehändigt, und er bestätigte unterschriftlich, dass ihm die Aufforderung zur Papierbeschaffung innerhalb von 48 Stunden zur Kenntnis gebracht wurde. Anlässlich der Kurzbefragung wurde der Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen und nach seinen diesbezüglichen bisherigen Bemühungen befragt (vgl. A4/11 S. 2 und S. 5 f.). Daraufhin erklärte er, er habe bisher noch nichts in dieser Richtung unternommen und er habe auch keine Möglichkeit, Identitätspapiere zu beschaffen (vgl. A4/11 S. 6).
E. 4.6 Somit steht nach wie vor die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, da er auch auf Beschwerdeebene darauf verzichtete, Identitätspapiere zu den Akten zu reichen. Folglich ist nicht erstellt, ob der angeblich von ihm verfasste Zeitungsartikel ihm tatsächlich zuzuordnen ist. Bezüglich der ins Recht gelegten Arbeitsbestätigung ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein privates Schreiben handelt, dem ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommt. Im Übrigen kann der Identitätsnachweis auch nicht mit einem Arbeitsausweis geführt werden (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 ff.). Zusammenfassend ergibt sich die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten journalistischen Tätigkeit.
E. 4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM in zutreffender Weise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 sowie, statt vieler, die Urteile E-1206/2013 vom 23. Dezember 2014 sowie D-3165/2014 vom 18. Dezember 2014). Zu berücksichtigen gilt es im Landeskontext, dass zum Aufbau einer sicheren Existenz insbesondere gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie familiäre und soziale Netzwerke hilfreich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Wohnungsnot, schwieriger Arbeitsmarkt) begründen jedoch noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Auch die Ausführungen zur Lage Medienschaffender in Äthiopien in der vorliegenden Beschwerdeeingabe vom 15. Dezember 2014 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er dieser Berufsgruppe angehöre. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt hat, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht wesentlich. Zudem hat er bei der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut und die ärztliche Behandlung sei abgeschlossen (vgl. A20/21, F. 181 und F. 184). Der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise aus Äthiopien im Frühjahr 2013 immer in B._______ gelebt hat, weist eine gute Schulbildung auf. Zudem leben seine Mutter (welche in Äthiopien einen Supermarkt besitzt) sowie seine Geschwister, seine langjährige Freundin und deren Familie noch immer in seinem Heimatland (vgl. A4/11 S. 5), so dass der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Damit darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich im Heimatland wieder zu integrieren und eine neue Existenz aufzubauen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da - wie bereits ausgeführt - blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]). Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Januar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-141/2015 Urteil vom 7. April 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2014 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie Oromo mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, reichte am 4. Juni 2013 ein erstes Asylgesuch ein, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. August 2014 - eröffnet am 28. August 2014 - ablehnte, und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz verfügte. A.b Mit Eingabe vom 29. September 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und ersuchte unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. A.c Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichte der Beschwerdeführer kommentarlos mehrere Unterlagen zu den Akten. A.d Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2014 wurden die Gesuche abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. Diese Zwischenverfügung von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. (Eingang 8. Oktober 2014). Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2014 als gegenstandslos abgeschrieben. B. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Abschreibungsentscheides und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. C. Mit Wiederaufnahmeentscheid vom 8. Januar 2015 wurde das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gutgeheissen, der Abschreibungsentscheid vom 15. Oktober 2014 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. D. Anlässlich der Kurzbefragung vom 25. Juni 2013 sowie der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen am 16. Juli 2014 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe die reguläre Schule durchlaufen, danach einen Computerkurs besucht und später in B._______ einen Journalismus-Kurs. Anschliessend habe er angefangen, als Reporter zu arbeiten. Nachdem er ein Jahr in seinem Beruf gearbeitet habe, sei er regelmässig wegen seiner regimekritischen Artikel von Personen in Zivilkleidung bedroht und geschlagen worden. Man habe ihm jeweils bei seiner Wohnung aufgelauert. Zudem sei er aufgefordert worden, die äthiopische Regierung nicht mehr der Menschenrechtsverletzungen zu bezichtigen respektive seine journalistische Arbeit gänzlich einzustellen. Als der Druck immer schlimmer geworden sei, habe er seine Arbeit schliesslich aufgegeben. Einige Zeit nach dem Eingang der letzten Drohung habe sein Onkel seine Ausreise organisiert, die er im Frühjahr 2013 angetreten habe. Er sei mit gefälschten Papieren in ein ihm unbekanntes Land geflogen, von wo aus er mit dem Zug in die Schweiz gereist sei. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erneut abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 29. Januar 2015 aufgefordert. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 27. Januar 2015 fristgerecht. F. Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass er den Kostenvorschuss geleistet und entgegen den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 bereits kurz nach seiner Beschwerdeeingabe den von ihm verfassten Zeitungsartikel ins Recht gereicht habe [Anmerkung des Gerichts: vgl. vorstehend A.c]. Der Eingabe lag der erwähnte Zeitungsartikel in Kopie bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.4 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörungen zu den angeblichen Drohungen aufgrund der fehlenden Substanz, der stereotypen Erzählungen und der allgemein gehaltenen, ausweichenden sowie ausschweifenden Aussagen als unglaubhaft zu erachten sind. Der Beschwerdeführer ist wiederholt gefragt worden, was ihm denn genau angedroht worden sei, woraufhin er jeweils entweder begonnen hat, von allgemeinen Missständen in seinem Heimatstaat zu berichten (vgl. Akten der Vorinstanz A20/21 F. 93 f. und F. 112), von seiner Journalistenarbeit zu erzählen (vgl. A20/21 F. 93), oder mehrfach zu Protokoll gegeben hat, man habe von ihm verlangt, mit der Ausübung seines Berufes aufzuhören (vgl. A20/21, F. 113 und F. 124). Dies gilt auch für die Schilderung der angeblichen Intensität der Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer lediglich geltend machte, er sei "sehr oft" bedroht worden (vgl. A20/21 F. 99, F. 115 f.). Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass seine diesbezüglichen Aussagen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret und detailarm sind. Wäre er tatsächlich über den von ihm geschilderten Zeitraum in der angeblichen Häufigkeit bedroht worden, ist nicht davon auszugehen, dass seine beiden Peiniger stets dieselben zwei bis drei stereotypen Sätze von sich gegeben hätten. Ebenso wenig hätte man es bei der Einschüchterung belassen und keine weiteren Massnahmen ergriffen, wäre seine journalistische Arbeit der Regierung tatsächlich ein Dorn im Auge gewesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs weisen ausserdem in wesentlichen Punkten verschiedene offensichtliche Widersprüche auf. So heisst die Zeitung für die er gearbeitet haben will, "C._______" und erscheint wöchentlich (vgl. A4/11 S. 4), oder "D._______" und erscheint alle zwei Wochen (vgl. A20/21 F. 5). Weiter machte der Beschwerdeführer einerseits geltend, er habe vor seiner Ausreise Drohungen erhalten, hätte dann die Arbeit niedergelegt und schliesslich das Land verlassen. Die Datierungen, die er diesbezüglich bei der Kurzbefragung zu Protokoll gab, unterscheiden sich jedoch grundlegend von denjenigen, die er bei der Anhörung vorbrachte. So erklärte er bei der Kurzbefragung, die Drohungen hätten im Jahr 2010/2011 (in äthiopischer Zeitrechnung entspricht dies 2003) begonnen (vgl. A4/11, S. 8), um dann bei der Anhörung zu erklären, er habe zu diesem Zeitpunkt gerade erst seine Arbeit als Journalist aufgenommen (vgl. A20/21 F. 89), und sei seit 2011/2012 (respektive 2004) bedroht worden (vgl. A20/21 F. 91). Ferner erklärte er bei der Kurzbefragung, diese Personen hätten von ihm verlangt, ihnen seine Artikel zu übergeben (Anmerkung des Gerichts: beziehungsweise zu kopieren), bevor er diese veröffentliche (A4/11, S. 8). Demgegenüber erwähnte er diese Forderungen bei der Anhörung nicht. Seinen letzten Arbeitstag datierte er bei der Kurzbefragung auf Juni beziehungsweise Juli 2011 (vgl. A4/11, S. 4), seine Ausreise aus Äthiopien auf 30. Mai 2013 (vgl. A4/11, S. 6). Demgegenüber will er bei der Anhörung bis einen Monat vor seiner Ausreise gearbeitet haben (vgl. A20/21 F. 130). Die letzte Drohung datierte er bei der Kurzbefragung auf Januar beziehungsweise Februar 2013 (vgl. A4/11, S. 8), während er bei der Anhörung erklärte, diese habe sich lediglich fünfzehn Tage vor seiner Ausreise zugetragen (vgl. A20/21 F. 100 und F. 105). Im Rahmen der Anhörung wurde er auf die aufgezeigten Unstimmigkeiten angesprochen, vermochte diese aber nicht stimmig zu erklären. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diesbezüglich etwas beizutragen. So räumte der Beschwerdeführer selber ein, widersprüchlich ausgesagt zu haben; seine Aussagen beim "zweiten Interview" würden aber stimmen. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, wonach er sich nach seiner Einreise in die Schweiz anfänglich aufgrund von physischen und psychischen Problemen in einer schwierigen Situation befunden, bei der Kurzbefragung noch unter dem Schock der Flucht gestanden und man ihn plötzlich zu allem befragt habe, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 4.5 Bereits beim Eintritt in die Empfangsstelle wurde dem Beschwerdeführer das Merkblatt für Asylsuchende ausgehändigt, und er bestätigte unterschriftlich, dass ihm die Aufforderung zur Papierbeschaffung innerhalb von 48 Stunden zur Kenntnis gebracht wurde. Anlässlich der Kurzbefragung wurde der Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen und nach seinen diesbezüglichen bisherigen Bemühungen befragt (vgl. A4/11 S. 2 und S. 5 f.). Daraufhin erklärte er, er habe bisher noch nichts in dieser Richtung unternommen und er habe auch keine Möglichkeit, Identitätspapiere zu beschaffen (vgl. A4/11 S. 6). 4.6 Somit steht nach wie vor die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, da er auch auf Beschwerdeebene darauf verzichtete, Identitätspapiere zu den Akten zu reichen. Folglich ist nicht erstellt, ob der angeblich von ihm verfasste Zeitungsartikel ihm tatsächlich zuzuordnen ist. Bezüglich der ins Recht gelegten Arbeitsbestätigung ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein privates Schreiben handelt, dem ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommt. Im Übrigen kann der Identitätsnachweis auch nicht mit einem Arbeitsausweis geführt werden (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 ff.). Zusammenfassend ergibt sich die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten journalistischen Tätigkeit. 4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM in zutreffender Weise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 sowie, statt vieler, die Urteile E-1206/2013 vom 23. Dezember 2014 sowie D-3165/2014 vom 18. Dezember 2014). Zu berücksichtigen gilt es im Landeskontext, dass zum Aufbau einer sicheren Existenz insbesondere gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie familiäre und soziale Netzwerke hilfreich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Wohnungsnot, schwieriger Arbeitsmarkt) begründen jedoch noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Auch die Ausführungen zur Lage Medienschaffender in Äthiopien in der vorliegenden Beschwerdeeingabe vom 15. Dezember 2014 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er dieser Berufsgruppe angehöre. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt hat, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht wesentlich. Zudem hat er bei der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut und die ärztliche Behandlung sei abgeschlossen (vgl. A20/21, F. 181 und F. 184). Der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise aus Äthiopien im Frühjahr 2013 immer in B._______ gelebt hat, weist eine gute Schulbildung auf. Zudem leben seine Mutter (welche in Äthiopien einen Supermarkt besitzt) sowie seine Geschwister, seine langjährige Freundin und deren Familie noch immer in seinem Heimatland (vgl. A4/11 S. 5), so dass der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Damit darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich im Heimatland wieder zu integrieren und eine neue Existenz aufzubauen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da - wie bereits ausgeführt - blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]). Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Januar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: