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D-368/2017

D-368/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie der Oromo, mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, reichte am 4. Juni 2013 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein, welches vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom 26. August 2014 abgelehnt wurde. Das SEM wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. September 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-141/2015 vom 7. April 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 suchte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Mal um Asyl nach (erstes Mehrfachgesuch). Zur Begründung machte er geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv, indem er als Journalist tätig sei und auf Online-Portalen regelmässig Artikel veröffentliche, von welchen ein sich gegen das Regime richtender Artikel in einer äthiopischen Zeitung publiziert worden sei. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien habe er deswegen ernsthafte Nachteile zu befürchten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Kopien von veröffentlichten Artikeln zu den Akten. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Mehrfachgesuch ein, welches er unter anderem mit intensivierten exilpolitischen Tätigkeiten begründete. Insbesondere machte er geltend, seit März 2016 einen Blog zu führen, auf welchem er die Regierung in seinem Heimatstaat kritisiere sowie Menschenrechtsverletzungen thematisiere. Zudem habe er an verschiedenen exilpolitischen Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass in den letzten Monaten zahlreiche Angehörige der Ethnie der Oromo aufgrund ihrer regimekritischen Einstellung ums Leben gekommen seien. Insbesondere sei die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Verhängung des Ausnahmezustands massiv eingeschränkt worden, und im November 2016 sei ein bekannter Blogger, welcher sich in Internet regierungskritisch geäussert habe, willkürlich festgenommen worden, wobei dieser und andere Personen bereits in der Vergangenheit inhaftiert und im Gefängnis gefoltert worden seien. Dabei beruft sich der Beschwerdeführer auf verschiedene Zeitungsartikel, Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch sowie einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Es sei wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten hätten, weswegen ihm in seinem Heimatstaat eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er leide an Schuppenflechten und habe im November 2016 wegen einer Lungenentzündung, einer Lungenfunktionsstörung und einem gutartigen Lebertumor für einige Tage hospitalisiert werden müssen. Seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei er in medikamentöser Behandlung. Ferner habe er einen erheblichen Gewichtsverlust erlitten. Wegen seiner Gesundheitsprobleme sei der Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat derzeit unzumutbar. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung von Blogeinträgen in englischer und amharischer Sprache, diverse Fotos von verschiedenen politischen Veranstaltungen, einen Arztbericht vom 20. Oktober 2016, einen Kurzbericht vom 4. November 2016 sowie einen Austrittsbericht vom 7. November 2016, alle ausgestellt durch das Spital B._______, zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 (eröffnet am 19. Dezember 2016) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, da der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung habe glaubhaft machen können, bestehe nach wie vor kein Anlass zur Annahme, dass er vor Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden stehe. Seine jetzigen exilpolitischen Tätigkeiten seien wohl nicht vom äthiopischen Nachrichtendienst registriert worden, da er nur einmal pro Monat einen Blog veröffentliche und in seinen Blogeinträgen nicht dermassen Kritik an der Regierung übe, als dass er deswegen als ernst zu nehmender Oppositioneller wahrgenommen werden könnte. Zudem enthülle er in vielen seiner Einträge keine unbekannten Fakten, sondern gebe bereits bekannte Ereignisse in Äthiopien wieder. Die Eröffnung des Blogs unmittelbar nach dem letzten ablehnenden Asylentscheid erwecke ausserdem den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Portal lediglich erstellt, um seinen Vorbringen mehr Gewicht zu verleihen, da sein zweites Asylgesuch unter anderem mit der Begründung abgelehnt worden sei, die Intensität seiner Aktivitäten sei zu gering und die Artikel des Beschwerdeführers würden nicht genügend Aufmerksamkeit erregen, um von den äthiopischen Behörden wahrgenommen zu werden. Es sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer mit der Eröffnung eines weiteren Blogs diesem Argument habe entgegenwirken wollen, ohne jedoch die Qualität und Reichweite seiner exilpolitischen Aktivitäten zu steigern. Weiter sei dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er nach wie vor keine Identitätspapiere eingereicht habe. Somit sei nicht erwiesen, dass die im erwähnten Artikel respektive der gesamte Blog tatsächlich vom Beschwerdeführer erstellt und geführt werde. Auch seine Teilnahme an politischen Veranstaltungen und Kundgebungen sei ungeeignet, um ihn als exponierten Regimekritiker einzustufen, da er gemäss den eingereichten Fotos lediglich als einfacher Teilnehmer dabei gewesen sei und deswegen keine Repressionsmassnahmen zu befürchten habe. Zum Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hautkrankheit nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung handle und sie mit den entsprechenden Cremes und Shampoos auch in seinem Heimatstaat behandelbar sei. In Addis Abeba gebe es diverse dermatologische Spezialisten und Kliniken. Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Arztberichten das Krankenhaus nach seinem Aufenthalt in einem guten Allgemeinzustand verlassen können und sei derzeit noch in medikamentöser Behandlung. Bei der Lungenentzündung, der Lungenfunktionsstörung und dem gutartigen Lebertumor handle es sich nicht um lebensbedrohliche und seltene Krankheiten, weswegen von der Verfügbarkeit der notwendigen Medikamente in Äthiopien auszugehen sei. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und auch möglich. E. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der (...) vom 10. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er die Kopie zweier E-Mails an seinen Rechtsvertreter mit zwei Artikeln über die Situation in Äthiopien, welche er auf seinem Blog veröffentlicht hatte, bei. F. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Am 25. Januar 2017 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. zum Ganzen BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

E. 5 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien asylrechtlich relevante Verfolgung geltend machen konnte und dass über diesen Punkt (Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen) mit Urteil des BVGer D-141/2015 vom 7. April 2015 abschliessend geurteilt wurde. So wurde dieser Punkt mit der Beschwerde vom 18. Januar 2017 denn auch nicht angefochten. Beschwerdegegenstand ist demnach vorliegend einzig die subjektiven beziehungsweise objektiven Nachfluchtgründe, die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug.

E. 6.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Rügen respektive der Rückweisungsantrag sind vorweg zu behandeln, da dessen Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).

E. 6.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, er sei vom SEM vor dessen Entscheid nicht angehört worden, was, um sein politisches Profil im Einzelnen erfassen zu können, aufgrund der zahlreichen und oft komplexen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zwingend notwendig gewesen wäre. Deswegen liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29. Abs. 2 BV und Art. 30 Abs. 1 VwVG vor und die Sache sei mit der Anweisung, den Beschwerdeführer umgehend zu seinen Asylgründen anzuhören, zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer machte in seinem dritten Asylgesuch vom 2. Dezember 2016 neue Nachfluchtgründe geltend, weswegen die Vorinstanz das Gesuch als Mehrfachgesuch behandelte. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht besteht aber im Rahmen dieses Nachfolgeverfahrens - wie auch im Wiedererwägungsverfahren - kein Anspruch auf eine mündliche Befragung, da eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. auch Caroni/Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 343). Auch Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien nur einen Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht jedoch einen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3). Die Vorinstanz hat den Anspruch auf rechtliches Gehör somit nicht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer nicht mündlich angehört hat.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es ohne weitere Abklärungen angenommen habe, dass seine Krankheiten in seinem Heimatstaat behandelbar und die notwendigen Medikamente zur Verfügung stünden, ohne auf die aktuellen Ereignisse in Äthiopien einzugehen. Wie oben ausgeführt (E. 6.2), besteht keine Pflicht von Seiten der Behörde, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Es darf davon ausgegangen werden, dass das SEM seine Beurteilung hinsichtlich der Behandelbarkeit der Krankheiten des Beschwerdeführers und der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Kenntnis der medizinischen Versorgungslage in Äthiopien vorgenommen hat, welche zumindest grundsätzlich gewährleistet ist. Im Hinblick darauf, dass es sich bei den Krankheiten des Beschwerdeführers um keine aussergewöhnlichen, schwer behandelbaren oder seltenen Krankheiten handelt, hat das SEM mit der Annahme, die zur Behandlung dieser Krankheiten notwendigen Medikamente seien in Äthiopien verfügbar, und der Aussage, in Addis Abeba gebe es diverse dermatologische Kliniken und Spezialisten, seine Entscheidung mit genügenden Hintergrundwissen gefällt. Dass sich der Beschwerdeführer in guten Allgemeinzustand befindet, durfte das SEM angesichts des eingereichten Austrittsberichts des Spitals B._______ vom 7. November 2016 ohne weiteres annehmen. Somit ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Abklärungen das SEM hinsichtlich der medizinischen Versorgungslage in Äthiopien hätte tätigen müssen. Im Hinblick auf die Prüfung der individuellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann folglich keine Verletzung der Untersuchungspflicht festgestellt werden.

E. 7.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Vorinstanz ihren Entscheid hinsichtlich der aktuellen politischen Lage in Äthiopien genügend begründet hat.

E. 7.2 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten, Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl vom Opfern anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die administrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional State hätte ausgedehnt werden sollen (Human Rights Watch [HRW], Ethiopia: Brutal Crackdown on Protests, 05.05.2014, https://www.hrw.org/news/2014/05/05/ethiopia-brutal-crackdown-protests, abgerufen am 26. Januar 2017). In den folgenden Monaten intensivierten sich diese Proteste, und zwischen dem 15. November 2015 und 15. Mai 2016 wurden gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch mindestens 314 Personen getötet (Human Rights Watch (HRW), "Such a Brutal Crackdown": Killings and Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, 06.2016, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/ethiopia0616web.pdf, ab-gerufen am 26. Januar 2017). Am 16. April 2016 wurde unter der 2009 eingeführten Anti-Terrorism Proclamation (ATP) eine Gruppe von 22 Personen sowie weitere Oppositionspolitiker und Medienschaffende wegen Terrorismus angeklagt. Ihnen wurde unter anderem eine angebliche Mitgliedschaft in der verbotenen Oromo Liberation Front (OLF) vorgeworfen, sowie Aufruf zu Gewalt und Schuld am Tod von Zivilisten und an der Zerstörung von Eigentum anlässlich der Oromo-Proteste in den Städten Ambo und Adama (Addis Standard [Addis Abeba], Breaking - Ethiopia charges prominent opposition member Bekele Gerba, others with terrorism, 22.04.2016, http://addisstandard.com/breaking-ethiopia-charges-prominent-opposition-member-beke-le-gerba-others-with-terrorism/, abgerufen am 26. Januar 2017). Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei der mindestens 55 Personen starben. In der Folge verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechsmonatigen Ausnahmezustand (http://www.bbc.com/news/world-africa-37600225, abgerufen am 26. Januar 2017). Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen festgenommen worden, davon 347 Frauen (Fana Broadcasting Corporate (FBC), Inquiry Board says 11, 607 people arrested under emergency law, 11.11.2016, http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/7370-inquiry-board-says-11,-607-people-arrested-under-emergency-law, abgerufen am 26. Januar 2017). Am 11. November 2016 verhafteten Sicherheitsbeamte des Command Post den Menschenrechtsaktivisten und Blogger Befeqadu Hailu, der Mitglied der regierungskritischen Blogger-Gruppe Zone9 ist (Addis Standard [Addis Abeba], News: Ethiopian security re-arrest rights activist, zone9 blogger Befeqadu Hailu, 11.11.2016, http://addisstandard.com/ethiopian-security-re-arrest-rights-activist-zone9-blogger-befe-qadu-hailu/, abgerufen am 26. Januar 2017).

E. 7.3 Die Situation in Äthiopien hat sich in den letzten Monaten und insbesondere seit der Verhängung des Ausnahmezustands im Oktober 2016 wesentlich verändert. Mit den zahlreichen Festnahmen von tatsächlichen und vermeintlichen Regimegegnern und Oppositionellen und insbesondere auch von Personen, welche sich als Blogger regimekritisch äussern, ist nicht auszuschliessen, dass sich das zuvor bloss latente Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers nunmehr erheblich verschärft hat. Aus der vor-instanzlichen Verfügung geht jedoch nicht hervor, inwiefern diese Unruhen und der verhängte Ausnahmezustand Auswirkungen auf seine Rückkehr haben könnten. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten als allfälligen objektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen und dies in die Entscheidbegründung einfliessen zu lassen, zumal der zu den Oromo gehörende Beschwerdeführer als Journalist und Blogger, welcher unter anderem regimekritische Artikel veröffentlicht, mutmasslich nach Addis Abeba in die von den Verhaftungen betroffene Oromia-Region zurückkehren müsste. Ferner hat der Beschwerdeführer die Lageveränderung in seinem Mehrfachgesuch ausdrücklich geltend gemacht.

E. 7.4 Indem das SEM das Mehrfachgesuch unvollständig geprüft und seinen Entscheid ungenügend begründet hat, hat es seine Begründungspflicht verletzt.

E. 7.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbundenen Abklärungsaufwandes ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Äthiopien sich insbesondere zum Vorliegen allfälliger objektiver Nachfluchtgründe sowie von Vollzugshindernissen zu äussern und über die Sache neu zu befinden.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des Hauptantrags der Beschwerde - Aufhebung der angefochtenen Verfügung - obsiegt, wird die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von einem Zeitaufwand von sechs Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 200.- wird die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.- festgesetzt. Das SEM ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) auszurichten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-368/2017 Urteil vom 14. Februar 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli und Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie der Oromo, mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, reichte am 4. Juni 2013 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein, welches vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom 26. August 2014 abgelehnt wurde. Das SEM wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. September 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-141/2015 vom 7. April 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 suchte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Mal um Asyl nach (erstes Mehrfachgesuch). Zur Begründung machte er geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv, indem er als Journalist tätig sei und auf Online-Portalen regelmässig Artikel veröffentliche, von welchen ein sich gegen das Regime richtender Artikel in einer äthiopischen Zeitung publiziert worden sei. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien habe er deswegen ernsthafte Nachteile zu befürchten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Kopien von veröffentlichten Artikeln zu den Akten. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Mehrfachgesuch ein, welches er unter anderem mit intensivierten exilpolitischen Tätigkeiten begründete. Insbesondere machte er geltend, seit März 2016 einen Blog zu führen, auf welchem er die Regierung in seinem Heimatstaat kritisiere sowie Menschenrechtsverletzungen thematisiere. Zudem habe er an verschiedenen exilpolitischen Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass in den letzten Monaten zahlreiche Angehörige der Ethnie der Oromo aufgrund ihrer regimekritischen Einstellung ums Leben gekommen seien. Insbesondere sei die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Verhängung des Ausnahmezustands massiv eingeschränkt worden, und im November 2016 sei ein bekannter Blogger, welcher sich in Internet regierungskritisch geäussert habe, willkürlich festgenommen worden, wobei dieser und andere Personen bereits in der Vergangenheit inhaftiert und im Gefängnis gefoltert worden seien. Dabei beruft sich der Beschwerdeführer auf verschiedene Zeitungsartikel, Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch sowie einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Es sei wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten hätten, weswegen ihm in seinem Heimatstaat eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er leide an Schuppenflechten und habe im November 2016 wegen einer Lungenentzündung, einer Lungenfunktionsstörung und einem gutartigen Lebertumor für einige Tage hospitalisiert werden müssen. Seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei er in medikamentöser Behandlung. Ferner habe er einen erheblichen Gewichtsverlust erlitten. Wegen seiner Gesundheitsprobleme sei der Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat derzeit unzumutbar. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung von Blogeinträgen in englischer und amharischer Sprache, diverse Fotos von verschiedenen politischen Veranstaltungen, einen Arztbericht vom 20. Oktober 2016, einen Kurzbericht vom 4. November 2016 sowie einen Austrittsbericht vom 7. November 2016, alle ausgestellt durch das Spital B._______, zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 (eröffnet am 19. Dezember 2016) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, da der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung habe glaubhaft machen können, bestehe nach wie vor kein Anlass zur Annahme, dass er vor Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden stehe. Seine jetzigen exilpolitischen Tätigkeiten seien wohl nicht vom äthiopischen Nachrichtendienst registriert worden, da er nur einmal pro Monat einen Blog veröffentliche und in seinen Blogeinträgen nicht dermassen Kritik an der Regierung übe, als dass er deswegen als ernst zu nehmender Oppositioneller wahrgenommen werden könnte. Zudem enthülle er in vielen seiner Einträge keine unbekannten Fakten, sondern gebe bereits bekannte Ereignisse in Äthiopien wieder. Die Eröffnung des Blogs unmittelbar nach dem letzten ablehnenden Asylentscheid erwecke ausserdem den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Portal lediglich erstellt, um seinen Vorbringen mehr Gewicht zu verleihen, da sein zweites Asylgesuch unter anderem mit der Begründung abgelehnt worden sei, die Intensität seiner Aktivitäten sei zu gering und die Artikel des Beschwerdeführers würden nicht genügend Aufmerksamkeit erregen, um von den äthiopischen Behörden wahrgenommen zu werden. Es sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer mit der Eröffnung eines weiteren Blogs diesem Argument habe entgegenwirken wollen, ohne jedoch die Qualität und Reichweite seiner exilpolitischen Aktivitäten zu steigern. Weiter sei dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er nach wie vor keine Identitätspapiere eingereicht habe. Somit sei nicht erwiesen, dass die im erwähnten Artikel respektive der gesamte Blog tatsächlich vom Beschwerdeführer erstellt und geführt werde. Auch seine Teilnahme an politischen Veranstaltungen und Kundgebungen sei ungeeignet, um ihn als exponierten Regimekritiker einzustufen, da er gemäss den eingereichten Fotos lediglich als einfacher Teilnehmer dabei gewesen sei und deswegen keine Repressionsmassnahmen zu befürchten habe. Zum Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hautkrankheit nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung handle und sie mit den entsprechenden Cremes und Shampoos auch in seinem Heimatstaat behandelbar sei. In Addis Abeba gebe es diverse dermatologische Spezialisten und Kliniken. Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Arztberichten das Krankenhaus nach seinem Aufenthalt in einem guten Allgemeinzustand verlassen können und sei derzeit noch in medikamentöser Behandlung. Bei der Lungenentzündung, der Lungenfunktionsstörung und dem gutartigen Lebertumor handle es sich nicht um lebensbedrohliche und seltene Krankheiten, weswegen von der Verfügbarkeit der notwendigen Medikamente in Äthiopien auszugehen sei. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und auch möglich. E. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der (...) vom 10. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er die Kopie zweier E-Mails an seinen Rechtsvertreter mit zwei Artikeln über die Situation in Äthiopien, welche er auf seinem Blog veröffentlicht hatte, bei. F. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Am 25. Januar 2017 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. zum Ganzen BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

5. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien asylrechtlich relevante Verfolgung geltend machen konnte und dass über diesen Punkt (Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen) mit Urteil des BVGer D-141/2015 vom 7. April 2015 abschliessend geurteilt wurde. So wurde dieser Punkt mit der Beschwerde vom 18. Januar 2017 denn auch nicht angefochten. Beschwerdegegenstand ist demnach vorliegend einzig die subjektiven beziehungsweise objektiven Nachfluchtgründe, die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug. 6. 6.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Rügen respektive der Rückweisungsantrag sind vorweg zu behandeln, da dessen Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 6.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, er sei vom SEM vor dessen Entscheid nicht angehört worden, was, um sein politisches Profil im Einzelnen erfassen zu können, aufgrund der zahlreichen und oft komplexen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zwingend notwendig gewesen wäre. Deswegen liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29. Abs. 2 BV und Art. 30 Abs. 1 VwVG vor und die Sache sei mit der Anweisung, den Beschwerdeführer umgehend zu seinen Asylgründen anzuhören, zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer machte in seinem dritten Asylgesuch vom 2. Dezember 2016 neue Nachfluchtgründe geltend, weswegen die Vorinstanz das Gesuch als Mehrfachgesuch behandelte. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht besteht aber im Rahmen dieses Nachfolgeverfahrens - wie auch im Wiedererwägungsverfahren - kein Anspruch auf eine mündliche Befragung, da eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. auch Caroni/Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 343). Auch Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien nur einen Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht jedoch einen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3). Die Vorinstanz hat den Anspruch auf rechtliches Gehör somit nicht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer nicht mündlich angehört hat. 6.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es ohne weitere Abklärungen angenommen habe, dass seine Krankheiten in seinem Heimatstaat behandelbar und die notwendigen Medikamente zur Verfügung stünden, ohne auf die aktuellen Ereignisse in Äthiopien einzugehen. Wie oben ausgeführt (E. 6.2), besteht keine Pflicht von Seiten der Behörde, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Es darf davon ausgegangen werden, dass das SEM seine Beurteilung hinsichtlich der Behandelbarkeit der Krankheiten des Beschwerdeführers und der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Kenntnis der medizinischen Versorgungslage in Äthiopien vorgenommen hat, welche zumindest grundsätzlich gewährleistet ist. Im Hinblick darauf, dass es sich bei den Krankheiten des Beschwerdeführers um keine aussergewöhnlichen, schwer behandelbaren oder seltenen Krankheiten handelt, hat das SEM mit der Annahme, die zur Behandlung dieser Krankheiten notwendigen Medikamente seien in Äthiopien verfügbar, und der Aussage, in Addis Abeba gebe es diverse dermatologische Kliniken und Spezialisten, seine Entscheidung mit genügenden Hintergrundwissen gefällt. Dass sich der Beschwerdeführer in guten Allgemeinzustand befindet, durfte das SEM angesichts des eingereichten Austrittsberichts des Spitals B._______ vom 7. November 2016 ohne weiteres annehmen. Somit ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Abklärungen das SEM hinsichtlich der medizinischen Versorgungslage in Äthiopien hätte tätigen müssen. Im Hinblick auf die Prüfung der individuellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann folglich keine Verletzung der Untersuchungspflicht festgestellt werden. 7. 7.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Vorinstanz ihren Entscheid hinsichtlich der aktuellen politischen Lage in Äthiopien genügend begründet hat. 7.2 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten, Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl vom Opfern anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die administrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional State hätte ausgedehnt werden sollen (Human Rights Watch [HRW], Ethiopia: Brutal Crackdown on Protests, 05.05.2014, https://www.hrw.org/news/2014/05/05/ethiopia-brutal-crackdown-protests, abgerufen am 26. Januar 2017). In den folgenden Monaten intensivierten sich diese Proteste, und zwischen dem 15. November 2015 und 15. Mai 2016 wurden gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch mindestens 314 Personen getötet (Human Rights Watch (HRW), "Such a Brutal Crackdown": Killings and Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, 06.2016, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/ethiopia0616web.pdf, ab-gerufen am 26. Januar 2017). Am 16. April 2016 wurde unter der 2009 eingeführten Anti-Terrorism Proclamation (ATP) eine Gruppe von 22 Personen sowie weitere Oppositionspolitiker und Medienschaffende wegen Terrorismus angeklagt. Ihnen wurde unter anderem eine angebliche Mitgliedschaft in der verbotenen Oromo Liberation Front (OLF) vorgeworfen, sowie Aufruf zu Gewalt und Schuld am Tod von Zivilisten und an der Zerstörung von Eigentum anlässlich der Oromo-Proteste in den Städten Ambo und Adama (Addis Standard [Addis Abeba], Breaking - Ethiopia charges prominent opposition member Bekele Gerba, others with terrorism, 22.04.2016, http://addisstandard.com/breaking-ethiopia-charges-prominent-opposition-member-beke-le-gerba-others-with-terrorism/, abgerufen am 26. Januar 2017). Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik, bei der mindestens 55 Personen starben. In der Folge verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechsmonatigen Ausnahmezustand (http://www.bbc.com/news/world-africa-37600225, abgerufen am 26. Januar 2017). Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen festgenommen worden, davon 347 Frauen (Fana Broadcasting Corporate (FBC), Inquiry Board says 11, 607 people arrested under emergency law, 11.11.2016, http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/7370-inquiry-board-says-11,-607-people-arrested-under-emergency-law, abgerufen am 26. Januar 2017). Am 11. November 2016 verhafteten Sicherheitsbeamte des Command Post den Menschenrechtsaktivisten und Blogger Befeqadu Hailu, der Mitglied der regierungskritischen Blogger-Gruppe Zone9 ist (Addis Standard [Addis Abeba], News: Ethiopian security re-arrest rights activist, zone9 blogger Befeqadu Hailu, 11.11.2016, http://addisstandard.com/ethiopian-security-re-arrest-rights-activist-zone9-blogger-befe-qadu-hailu/, abgerufen am 26. Januar 2017). 7.3 Die Situation in Äthiopien hat sich in den letzten Monaten und insbesondere seit der Verhängung des Ausnahmezustands im Oktober 2016 wesentlich verändert. Mit den zahlreichen Festnahmen von tatsächlichen und vermeintlichen Regimegegnern und Oppositionellen und insbesondere auch von Personen, welche sich als Blogger regimekritisch äussern, ist nicht auszuschliessen, dass sich das zuvor bloss latente Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers nunmehr erheblich verschärft hat. Aus der vor-instanzlichen Verfügung geht jedoch nicht hervor, inwiefern diese Unruhen und der verhängte Ausnahmezustand Auswirkungen auf seine Rückkehr haben könnten. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten als allfälligen objektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen und dies in die Entscheidbegründung einfliessen zu lassen, zumal der zu den Oromo gehörende Beschwerdeführer als Journalist und Blogger, welcher unter anderem regimekritische Artikel veröffentlicht, mutmasslich nach Addis Abeba in die von den Verhaftungen betroffene Oromia-Region zurückkehren müsste. Ferner hat der Beschwerdeführer die Lageveränderung in seinem Mehrfachgesuch ausdrücklich geltend gemacht. 7.4 Indem das SEM das Mehrfachgesuch unvollständig geprüft und seinen Entscheid ungenügend begründet hat, hat es seine Begründungspflicht verletzt. 7.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbundenen Abklärungsaufwandes ist die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Äthiopien sich insbesondere zum Vorliegen allfälliger objektiver Nachfluchtgründe sowie von Vollzugshindernissen zu äussern und über die Sache neu zu befinden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gegenstandslos geworden. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des Hauptantrags der Beschwerde - Aufhebung der angefochtenen Verfügung - obsiegt, wird die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von einem Zeitaufwand von sechs Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 200.- wird die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.- festgesetzt. Das SEM ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) auszurichten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: