Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführer - ein aus B._______, Äthiopien, stammender Oromo - seine Heimat am 8. Oktober 2004 im Besitz seines Reisepasses legal verlassen und sich nach C._______ (D._______) begeben. Von dort sei er - zusammen mit seiner aus E._______ stammenden Frau, welche er in C._______ kennengelernt und im Jahre (...) geheiratet habe, sowie dem gemeinsamen Kind - am 8. Juli 2012 ausgereist und am 9. Juli 2012 illegal in die Schweiz gelangt. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch. Am 20. Juli 2012 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und am 19. Juni 2014 fand die Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesent-lichen an, er habe von (...) bis (...) an der Universität von G._______ (Nennung Studienrichtung) studiert. Er sei während der Studienzeit in der H._______ tätig gewesen, wobei er unter anderem gegen ein Wachstum der Stadt G._______ und dem damit verbundenen Verlust von Landwirtschaftsland gekämpft habe. Er und andere Oromo-Studenten seien in den Jahren (...) bis (...) (Nennung Anzahl) jährlich festgenommen und erbarmungslos auf den (Nennung Körperteil) geschlagen worden. Um weiterhin studieren zu können und später eine Arbeitsstelle zu erhalten, seien sie gezwungen worden, sich der I._______ anzuschliessen. Er habe sein Studium am (...) abgeschlossen. Die äthiopische Regierung habe über seinen Lebenslauf Bescheid gewusst, weshalb er zwei Tage später während (...) Tagen einer Hirnwäsche unterzogen worden sei. Dabei seien ihm viele Fragen zur I._______ gestellt worden und man habe ihn für den Fall, dass er diese nicht wahrheitsgemäss beantworten sollte, mit dem Tod gedroht. Danach seien Polizeibeamte erschienen und hätten ihn mitgenommen, um ihn einer "richtigen" Hirnwäsche zu unterziehen. Man habe ihn zunächst auf die (...) Polizeistation gebracht und anschliessend während (...) Monaten in einem unterirdisch gelegenen Ort festgehalten. Im (...) habe man ihn freigelassen, worauf er sich auf Arbeitssuche begeben und deswegen an das Bildungsministerium gewandt habe. In der Folge habe er in den kommenden (...) Jahren an verschiedenen Arbeitsstellen gearbeitet, wo er als Oromo immer wieder Probleme bekommen habe und geschlagen worden sei. Im Jahre (...) habe er in J._______ eine Stelle als Lehrer an der (Nennung Schule) angetreten. Der Schuldirektor sei gezwungen gewesen, den Behörden den Lebenslauf aller Oromo-Lehrer, so auch seinen, bekanntzugeben. Er (der Beschwerdeführer) habe deshalb in der Folge wiederholt bei der Polizei erscheinen und rapportieren müssen. Die Schläge und die Misshandlungen hätten an diesem Arbeitsort zwar nachgelassen, jedoch seien die Demütigungen geblieben; man habe ihn als Oromo-Nationalisten bezeichnet. Im Jahre (...) habe er sich an K._______, der seinerzeit Präsident der M._______ und gleichzeitig im Führungsgremium der I._______ gewesen sei, gewandt, und ihm seine Leidensgeschichte erzählt. Er habe zwar in der Folge immer noch der Polizei rapportieren müssen, jedoch habe K._______ dafür gesorgt, dass die Misshandlungen und Demütigungen gegen ihn aufgehört hätten. Im Jahr (...) habe er (der Beschwerdeführer) auf Anordnung der äthiopischen Regierung gegen seinen Willen eine Arbeitsstelle in C._______/D._______ bei der äthiopischen Vertretung annehmen müssen, weil er als einziger - seine Arbeitskollegen in C._______ seien alles (...)-Gebürtige gewesen - die Anforderungen der konkreten Stelle (Nennung Anforderungen) erfüllt habe. Er habe sodann während seines Aufenthaltes in C._______ (bis am [...]) ein Fernstudium in (Nennung Studienrichtung) abgeschlossen. Die äthiopische Regierung sei mit seiner Arbeit in C._______ nicht zufrieden gewesen. Er habe aus vier Gründen Probleme mit seinem Arbeitgeber bekommen: So habe er als Mitglied der (...); dies sei ihm in der Folge zum Vorwurf gemacht worden. Ausserdem habe er ein (...). Sodann habe er sich bei L._______ dafür eingesetzt, dass der von der äthiopischen Regierung gestörte (und über L._______ ausgestrahlte) (...) den Betrieb wieder habe aufnehmen können; dies sei ihm von der äthiopischen Regierung als Verrat vorgeworfen worden. Und schliesslich hätte er von der äthiopischen Regierung im Rahmen eines (...) den Auftrag gehabt, bei der (...). Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, weil die muslimische Diaspora, die mit der äthiopischen Regierung nicht einverstanden gewesen sei, sich geweigert habe. Sein Arbeitgeber habe ihm deshalb vorgeworfen, dass er seine eigentlichen Aufgaben und Aufträge nicht erfülle. Er sei schliesslich telefonisch aufgefordert worden, die Effekten und die Schlüssel der (Nennung Arbeitsort) abzugeben und bis am (...) persönlich beim (...) zu erscheinen. Das sei für ihn ein klares Wort gewesen, dass der Tod auf ihn warte. Aus Angst um sein Leben habe er sich daraufhin in D._______ versteckt gehalten und seine Ausreise organisiert. Aus den dargelegten Gründen seien im Jahr (...) zwei Haftbefehle gegen ihn ausgestellt worden. Zwei Freunde, welche in M._______ leben würden, hätten ihm diese heimlich zukommen lassen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Unter-lagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.b Am 16. September 2015 liess das SEM über die Schweizer Botschaft in G._______ Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungsergebnis vom 10. Juni 2016 ging dem SEM am 21. Juni 2016 zu. A.c Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. August 2016 seine Stellungnahme ein. A.d Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit desselben zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vor-instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. B. Mit Eingabe vom 7. November 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Sa-che sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei das SEM anzuweisen, ihn ergänzend anzuhören, den Sachverhalt zu vervollständigen und eine neue Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Botschaftsanfrage sowie um Einräumung des Rechts zur Stellungnahme, um Koordination seines Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau N._______ (D-6857/2016; N_______), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei. C. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sodann wurde dem Gesuch um Koordination des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers (D-6857/2016) entsprochen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zum Inhalt der SEM-Akte A37/4 schriftlich Stellung zu nehmen, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Der Antrag auf Einsicht in die Botschaftsabklärung (SEM-Akte A45/6) wurde abgewiesen. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. D. Mit Eingabe vom 28. November 2016 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ins Recht. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, es sei nicht auszuschliessen, dass die äthiopischen Behörden im Rahmen der Botschaftsabklärung erfahren hätten, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Mit ihrer Anfrage habe das SEM mutmasslich gegen Art. 97 Abs. 1 AsylG verstossen. Er müsse befürchten, dass die Abklärungen der Schweizer Vertretung nicht nur ihn, sondern auch seine Familienangehörigen in Äthiopien gefährden könnten. Ausserdem gehe aus der Botschaftsanfrage des SEM nicht hervor, wen die Botschaft mit der Abklärung beauftragt habe; die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei folglich mit der Gewährung der Einsicht in die Botschaftsanfrage nicht geheilt worden. E. Mit Verfügung vom 30. November 2016 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. Diese ging innert erstreckter Frist am 13. Januar 2017 beim Gericht ein. F. Der Beschwerdeführer replizierte - unter Beilage (Nennung Dokumente) - mit Eingabe vom 1. Februar 2017. G. Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer - unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - eine Frist bis zum 3. März 2017 zwecks Einreichung einer Stellungnahme zur Botschaftsanfrage vom 16. September 2015 eingeräumt. H. Mit Eingabe vom 2. März 2017 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits mit Eingabe vom 28. November 2016 (vgl. Bst. D.) Vorgebrachte. Ausserdem machte er mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-368/2017 vom 14. Februar 2017 geltend, es müsse sein Gefährdungsprofil vor dem Hintergrund der veränderten Situation in Äthiopien (Verhängung des Ausnahmezustandes im Oktober 2016) geprüft werden. Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in G._______ hätten ergeben, dass es sich bei den eingereichten zwei Haftbefehlen um Fälschungen handle. Die entsprechenden Akten würden zeigen, dass es sich dabei um eine zivile und nicht um eine kriminelle Angelegenheit handle. Diese würden zudem nicht auf den Namen des Beschwerdeführers lauten, es sei keine Person mit dessen Namen in die jeweiligen Verfahren involviert. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass diese Umstände gerade ein Beweis für die illegalen und unüblichen Praktiken des Regimes seien, überzeuge nicht. Vielmehr müsse ausgeschlossen werden, dass er ab dem Jahre (...) in C._______ Nachteile erfahren habe, die im Jahr (...) zum Erlass von zwei Haftbefehlen gegen seine Person geführt haben könnten. Dies sei auch dadurch ersichtlich, als er seit dem Jahre (...) ohne nennenswerte Vorfälle dort gearbeitet haben wolle. Zwar habe er angegeben, die äthiopische Regierung sei mit seiner Arbeit nicht zufrieden gewesen. Dies habe er auf verschiedene Art und Weise gespürt und aus gewissen unvorsichtigen Äusserungen von Kollegen gemerkt, dass es für ihn gefährlich sei. Auch habe ihm im Jahr (...) eine (namentlich genannte) Person mitgeteilt, dass die äthiopische Regierung grosse Fragen im Zusammenhang mit seinen diversen Tätigkeiten habe. Indessen wolle er trotzdem fast (...) Jahre ohne nennenswerte Vorfälle in D._______ gelebt und gearbeitet haben. Wäre die äthiopische Regierung mit seiner Arbeit in C._______ nicht zufrieden gewesen, hätte sie genügend Zeit gehabt, während dieser (...) Jahre zu intervenieren. Auch als er darauf hingewiesen worden sei, dass die meisten von ihm geschilderten Vorfälle sich im Jahre (...) oder noch früher ereignet hätten, habe er keine überzeugenden Erklärungen dafür abzugeben vermocht. In diesem Zusammenhang habe er angeführt, dass die heimatlichen Behörden nicht seinetwegen so lange zugewartet hätten, sondern aus dem Grund, dass er für das beabsichtigte Projekt genügend Geld sammeln könne und das Ziel erreicht würde. Dieser Erklärungsversuch überzeuge nicht, es sei davon auszugehen, dass auch eine andere Person diese Aufgabe problemlos hätte übernehmen können. Zudem habe er anlässlich der Befragung zur Person mit keinem Wort erwähnt, dass die äthiopische Regierung zwei Haftbefehle gegen ihn erlassen habe. Aufgrund der zentralen Bedeutung dieser Haftbefehle, die gemäss den Ausführungen in der Anhörung der Grund für die Ausreise aus C._______ gewesen seien, wäre zweifellos zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die beiden Dokumente schon während der BzP mindestens erwähnt hätte. Schliesslich seien auch die weiteren eingereichten Beweismittel nicht geeignet, an dieser Erkenntnis etwas zu ändern. Unter den vorliegenden Umständen könne offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf der äthiopischen Regierung in C._______ gearbeitet habe oder nicht. Zusammenfassend sei es ihm nicht gelungen, eine Verfolgungssituation seitens der äthiopischen Regierung in D._______ für die Zeit zwischen den Jahren (...) bis (...) glaubhaft darzulegen. Es gehe aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass er seit seiner Studienzeit wegen seiner Ethnie und Zugehörigkeit zur der Oromo-Volksgemeinschaft seitens der äthiopischen Regierung diversen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei. Dies umso mehr, als er damals aktiv gewesen sei. Gemäss seinen Angaben seien die meisten und intensivsten Benachteiligungen und Übergriffe während und kurz nach seiner Studienzeit in den Jahren zwischen (...) und (...) geschehen. Seinen Schilderungen zufolge hätten danach die Benachteiligungen abgenommen und an Intensität verloren. Die Übergriffe hätten schliesslich - nachdem sich der damalige Präsident der M._______ für ihn eingesetzt und er an der (Nennung Schule) zu unterrichten begonnen habe - im Jahre (...) aufgehört. Er habe zu Protokoll gegeben, lediglich bis im Jahre (...) bei der Polizei rapportiert zu haben. Zusammengefasst hätten somit die geltend gemachten Benachteiligungen und Übergriffe in Äthiopien keinen direkten und kausalen Zusammenhang mit der Ausreise aus D._______ im Jahre (...) und ab dem Jahre (...) habe er in Äthiopien wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit keine nennenswerten Benachteiligungen seitens der Behörden mehr zu befürchten gehabt. Es sei deshalb auszuschliessen, dass er in einem anderen Land - namentlich in D._______ - in diesem Zusammenhang weitere gleichgelagerte Probleme erfahren haben könnte, die als eine Fortsetzung der Probleme in Äthiopien anzusehen wären. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass die während seines Aufenthalts in C._______ erlittenen Nachteile als unglaubhaft zu erachten seien und die dazu eingereichten Beweismittel sich entweder als falsch oder als nicht asylrelevant erwiesen hätten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er C._______ im Jahre (...) aus anderen als den geltend gemachten Gründen verlassen habe. Deshalb könne an dieser Stelle offen bleiben, aus welchen Gründen er sich im Jahre (...) nach C._______ begeben habe, da diese an der Sachlage nichts zu ändern vermögen würden.
E. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel- eingabe im Wesentlichen ein, der rechtserhebliche Sachverhalt sei weder korrekt noch vollständig erhoben worden, obwohl das erstinstanzliche Verfahren mehr als vier Jahre gedauert habe. Die Vorinstanz zweifle daran, dass er auf der äthiopischen (Nennung Arbeitsort) in C._______ habe arbeiten müssen. Dabei übergehe sie die in diesem Zusammenhang ins Recht gelegten Dokumente wie (Nennung Dokumente). Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine korrekte Beweiswürdigung vorzunehmen, weshalb die Sache zurückgewiesen werden müsse. Zum Vorhalt, er habe anlässlich der BzP zentrale Verfolgungselemente nicht erwähnt, sei zu entgegnen, dass er anlässlich der BzP gedrängt worden sei, sich kurz zu halten. Zudem seien die Befrager zu jenem Zeitpunkt noch davon ausgegangen, dass unter Umständen O._______ für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei, weshalb er nur summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Dies vermöge zu erklären, weshalb er sich nicht zu allen Punkten habe äussern können. Auch diesbezüglich sei der Sachverhalt zu vervollständigen. Die Vorinstanz habe sich mit der Frage, was ein in der Vergangenheit politisch aktiver Oromo bei der Rückkehr nach Äthiopien, nachdem er sich dem Regime durch Flucht ins Ausland entzogen habe, zu befürchten habe, nicht auseinandergesetzt. Die Gefährdung bei einer Rückkehr und die Gefahr einer sofortigen Inhaftierung bei der Wiedereinreise seien vorliegend nicht abgeklärt worden, was angesichts der belegten erlittenen Vorverfolgung aber von Amtes wegen hätte geschehen müssen. Hinsichtlich der durch die Vorinstanz in Auftrag gegebenen Abklärungen vor Ort sei das rechtliche Gehör verletzt worden, zumal ihm weder die Anfrage des SEM noch der Abklärungsbericht der Botschaft offengelegt worden seien. Er habe lediglich zu anonymen Antworten auf unbekannte Fragen Stellung nehmen können. Die Vorinstanz habe ihren Asylentscheid im Wesentlichen mit dem Resultat der Botschaftsabklärung zu den eingereichten Haftbefehlen, welches nicht nachvollziehbar sei, begründet. Auch müsse aufgrund der Antwort der Schweizer Botschaft davon ausgegangen werden, dass die äthiopischen Behörden im Rahmen der Abklärung mit seinem Namen konfrontiert worden seien. Folglich sei nicht auszuschliessen, dass die heimatlichen Behörden von seinem Asylgesuch in der Schweiz erfahren haben könnten. Mit diesem Vorgehen habe das SEM mutmasslich gegen Art. 97 AsylG verstossen, wonach die Personendaten von Asylsuchenden dem Heimat- oder Herkunftsstaat während des Asylverfahrens nicht bekannt gegeben werden dürften. Aufgrund der erlittenen Vorverfolgung und seines politischen Profils führe dies mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien - im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen - erneuter Verfolgung ausgesetzt werden könnte. Sodann habe er aufgrund der von der Vorinstanz nicht bestrittenen Vorverfolgung in den Jahren (...) bis (...) eine subjektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Als er im Jahre (...) von seinem Vorgesetzten über die gegen ihn eingeleitete Untersuchung informiert worden sei und er seine Effekten habe abgeben müssen, sei ihm klar geworden, dass er nach Äthiopien zurückgebracht werde. Auch K._______, bei dem er sich erkundigt habe, habe seine Gefährdung bestätigt. Deshalb habe er befürchtet, erneut Opfer von Folter und Misshandlungen durch das äthiopische Regime zu werden. Diese Gefahr sei bei der Flucht im Jahre (...) in die Schweiz aktuell gewesen und sei es nach wie vor.
E. 4.1 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.1.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm weder Einsicht in die Botschaftsanfrage des SEM noch in den entsprechenden Abklärungsbericht der Botschaft gewährt worden, ist festzustellen, dass ihm mit Zwischenverfügung des damaligen Instruktionsrichters vom 17. November 2016 vollständige Einsicht in die Botschaftsanfrage (SEM-Akte A37/4) gewährt und gleichzeitig - sowie erneut mit Verfügung vom 16. Februar 2017 - die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Er liess sich denn auch mit Eingaben vom 28. November 2016 und 2. März 2017 dazu vernehmen. Ferner übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 das Abklärungsergebnis der Botschaft und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör, welches durch den Beschwerdeführer mit Einreichung seiner Stellungnahme vom 8. August 2016 wahrgenommen wurde. Dementsprechend wurde mit oben erwähnter instruktionsrichterlicher Zwischenverfügung der Antrag auf Einsicht in die Botschaftsabklärung (SEM-Akte A45/6) abgewiesen. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zu verneinen.
E. 4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 Rz. 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 49 Rz. 28). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das SEM konzentrierte sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Sachverhaltselemente, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen. Insbesondere nahm sie im angefochtenen Entscheid auf die geltend gemachte Tätigkeit in C._______ Bezug und listete die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel namentlich auf. Anschliessend wurden die Vorbringen in Berücksichtigung der ins Recht gelegten Dokumente geprüft und gewürdigt respektive als nicht glaubhaft gewertet (vgl. act. A53/9 S. 3 f.). Sodann ist die Rüge, es sei eine Gefährdung bei einer Rückkehr und die Gefahr einer sofortigen Inhaftierung bei der Wiedereinreise nicht abgeklärt worden, was angesichts der belegten erlittenen Vorverfolgung aber von Amtes wegen hätte geschehen müssen, als unbegründet zu erachten. Das SEM hat auch die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten während der Studienzeit in seinem Asylentscheid aufgeführt und in dem Sinne gewürdigt, dass sie diese als nicht asylrelevant erachtete. Nachdem die weiteren Vorbringen der Jahre (...) bis (...) als unglaubhaft qualifiziert wurden, schloss die Vorinstanz eine Vorverfolgung aus. Sodann fand diese Erkenntnis bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs Berücksichtigung (vgl. angefochtene Verfügung, Erwägung III.). Aufgrund obiger Ausführungen (E. 4.1.2) und des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten - was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2) - ist im Übrigen zu schliessen, dass die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.
E. 4.1.3 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Die Anträge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn ergänzend anzuhören, den Sachverhalts zu vervollständigen und eine neue Verfügung zu erlassen, sind demzufolge abzuweisen.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz der gesuchsbegründenden Aussagen schliessen lassen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 4.2.1 Vorab ist festzustellen, dass ein Asylgesuchsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken hat (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Auch wenn das SEM die Identität des Beschwerdeführers vorliegend nicht in Frage gestellt hat, hält das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht hat, die geeignet wären, seine Identität zweifelsfrei zu belegen. An dieser Feststellung vermögen die von ihm im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten diversen Kopien von Dokumenten, die Hinweise auf seine geltend gemachte Identität liefern - so beispielsweise (Nennung Beweismittel) - nichts zu ändern. Solche Dokumente können gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als taugliche Urkunden für den Nachweis der Identität erachtet werden. Als Identitätspapier gilt jeder Ausweis, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde, wobei diese Anforderungen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente, wie beispielsweise Bestätigungen der Fahrfähigkeit, der Berufstätigkeit, des Schulbesuchs oder -abschlusses oder wie in casu des Wohnsitzes im Ausland oder der Mitgliedschaft in Vereinigungen oder der Teilnahme an irgendwelchen Veranstaltungen, erfüllen (vgl. BVGE 2007/7 E.6 S. 70).
E. 4.2.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz an seiner Tätigkeit auf der äthiopischen (Nennung Arbeitsort) in C._______ zweifle, obwohl er in diesem Zusammenhang verschiedene Dokumente eingereicht habe (Nennung Beweismittel), vermag nicht zu überzeugen. Das SEM hat in seinen Erwägungen angeführt, dass es ihm nicht gelungen sei, eine Verfolgungssituation seitens der äthiopischen Regierung in C._______ und D._______ für die Zeit zwischen (...) bis (...) glaubhaft zu machen. Infolgedessen schloss es, dass unter den vorliegenden Umständen offen gelassen werden könne, ob er tatsächlich auf der äthiopischen Regierung gearbeitet habe oder nicht. Der Hinweis auf die diesbezüglich eingereichten Dokumente vermag an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. Immerhin ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass sich aus den fraglichen Dokumenten nicht per se ersehen lässt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für die äthiopische (Nennung Arbeitsort) in C._______ tätig geworden wäre. Die (Nennung Beweismittel) belegt lediglich, dass er dort Wohnsitz hatte, was von der Vorinstanz denn auch nicht bestritten wurde. Auch der (Nennung Beweismittel) lässt keinen Hinweis auf die geltend gemachte Tätigkeit erkennen. Hinsichtlich des (Nennung Beweismittel) ist zu bemerken, dass dieser streng genommen auch nicht mehr besagt, als dass er einen von einem Angestellten der (Nennung Arbeitsort) erhaltenen Quittungsblock und darin aufgeführte Geldbeträge einem anderen Angestellten der (Nennung Arbeitsort) zurückgegeben habe. Letztlich kann aber eine genauere Auseinandersetzung mit diesen und weiteren Dokumenten, die allenfalls Hinweise auf eine Tätigkeit für die äthiopische (Nennung Arbeitsort) liefern könnten, unterbleiben, zumal das SEM die Frage offenliess, ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich dort tätig gewesen sei.
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer entgegnet zum Vorhalt, anlässlich der BzP zentrale Verfolgungselemente nicht erwähnt zu haben, dass er bei der BzP gedrängt worden sei, sich kurz zu halten. Zudem seien die Befrager zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen, dass unter Umständen O._______ für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei, weshalb er nur summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Dieser Einwand ist als nicht stichhaltig zu erachten. So erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP die Möglichkeit, seine Gesuchsgründe in freier Erzählform darzulegen, was er relativ einlässlich denn auch tat. Zudem nahm die befragende Person seinen Hinweis auf zwei weitere, nicht erwähnte Schwierigkeiten gegen Schluss der BzP auf und veranlasste ihn, diese kurz darzulegen (vgl. zum Ganzen: act. A4/11 S. 7 f.). Vor diesem Hintergrund lässt der Befragungsverlauf in der BzP nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner sämtlichen Gesuchsgründe "gedrängt" worden wäre. Im Übrigen ist es trotz des summarischen Charakters der BzP gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H). Das SEM hat demnach den Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen, indem es erwog, dass in der Befragung - im Gegensatz zur späteren Anhörung - der Erlass der beiden Haftbefehle mit keinem Wort erwähnt worden sei, was gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spreche (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5).
E. 4.2.4 Sodann ist der Einwand, die Vorinstanz habe ihren Asylentscheid im Wesentlichen mit dem Resultat der Botschaftsabklärung zu den eingereichten Haftbefehlen begründet, als unzutreffend zu qualifizieren. Zwar hat das SEM in seiner Begründung zunächst das Abklärungsergebnis der Botschaft und anschliessend die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8. August 2016 gewürdigt. Anschliessend hat es jedoch seine Erkenntnisse aus dem Abklärungsergebnis mit weiteren Argumenten zur Unglaubhaftigkeit gestützt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Die Auskunft der Botschaft stellte somit lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz gegen die geltend gemachte Verfolgungsabsicht der äthiopischen Regierung dar. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, es müsse davon ausgegangen werden, dass die äthiopischen Behörden im Rahmen der Botschaftsabklärungen mit seinem Namen konfrontiert worden seien und deshalb von seinem Asylgesuch in der Schweiz erfahren haben könnten, weshalb er bei einer Rückkehr nach Äthiopien - im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen - möglicherweise erneuter Verfolgung ausgesetzt würde, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Es ist weder ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer substanziiert dar, aufgrund welcher konkreten Hinweise im Text der Botschaftsantwort auf eine Bekanntgabe seiner Personalien geschlossen werden müsste. Dass die vom SEM gestellten Fragen nur durch staatliche Akteure hätten beantwortet werden können, wie er in seiner Stellungnahme vom 28. November 2016 einwendet, ergibt sich so aus dem Text des Abklärungsergebnisses nicht. Jedenfalls lässt der Umstand, dass im Zuge der Botschaftsabklärung Einsicht in bestimmte Register respektive in Akten der Ermittlungsbehörden mit den genannten Nummern genommen wurde, noch nicht den Schluss zu, dass dadurch der Name des Beschwerdeführers oder gar der Umstand, dass er als Asylbewerber in der Schweiz weilt, den Behörden auf alle Fälle bekannt geworden wäre. Die von ihm geäusserte Vermutung, dass durch die Botschaftsabklärung die äthiopischen Behörden von seinem Asylgesuch Kenntnis erhalten haben könnten, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass er tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden wäre. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise sind aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Somit ergeben sich aus den Akten - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - keine Hinweise auf eine aus der Botschaftsabklärung resultierende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn vorliegend auch keine Veranlassung, an der Seriosität der Abklärung durch die Schweizer Botschaft in G._______ zu zweifeln. Daher kann auch der Ansicht, dass die Gefahr, Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden, im Zeitpunkt der Flucht ([...]) aktuell gewesen sei und nach wie vor bestehe nicht beigepflichtet werden. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unbestritten gebliebenen Ereignisse der Jahre (...) bis (...), welche von der Vorinstanz als asylirrelevant erachtet wurden, in subjektiver Weise Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung hegt. Zu Recht hat das SEM jedoch im angefochtenen Entscheid erkannt und ist vorliegend zu bestätigen, dass sich die geltend gemachten und seiner Ansicht nach verfolgungsrelevanten Ereignisse in den letzten (...) Jahren vor seiner Ausreise, mithin in den Jahren (...) bis (...), als unglaubhaft erwiesen haben. Dementsprechend erweist sich eine entsprechende subjektive Furcht als objektiv unbegründet.
E. 4.2.5 Angesichts obiger Ausführungen, der Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag und dem Abklärungsergebnis der Botschaft ist festzuhalten, dass die zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten Beweismittel entweder als nicht beweiskräftig zu erachten sind oder einen unbestritten gebliebenen Sachverhalt belegen, weshalb auf diese - soweit deren Beweiswert nicht bereits teilweise erörtert wurde - nicht mehr näher eingegangen zu werden braucht.
E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.3 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur geltend gemachten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither in entscheidrelevanter Weise verändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 2. März 2017 ihre Kostennote gleichen Datums zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von dreizehn Stunden und Auslagen von Fr. 58.20 geltend gemacht. Allerdings erweist sich der ausgewiesene Aufwand lediglich im Umfang von 8 Stunden als notwendig, weshalb dieser um fünf Stunden zu kürzen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in der Kostennote enthaltene Ansatz von Fr. 250.- ist deshalb auf Fr. 220.- zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die der Rechtsvertreterin auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 1964.- (Honorar: Fr. 1760.-, Auslagen: Fr. 58.20, Mehrwertsteuer Fr. 145.80) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1964.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6856/2016 Urteil vom 5. März 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2016 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführer - ein aus B._______, Äthiopien, stammender Oromo - seine Heimat am 8. Oktober 2004 im Besitz seines Reisepasses legal verlassen und sich nach C._______ (D._______) begeben. Von dort sei er - zusammen mit seiner aus E._______ stammenden Frau, welche er in C._______ kennengelernt und im Jahre (...) geheiratet habe, sowie dem gemeinsamen Kind - am 8. Juli 2012 ausgereist und am 9. Juli 2012 illegal in die Schweiz gelangt. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch. Am 20. Juli 2012 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und am 19. Juni 2014 fand die Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesent-lichen an, er habe von (...) bis (...) an der Universität von G._______ (Nennung Studienrichtung) studiert. Er sei während der Studienzeit in der H._______ tätig gewesen, wobei er unter anderem gegen ein Wachstum der Stadt G._______ und dem damit verbundenen Verlust von Landwirtschaftsland gekämpft habe. Er und andere Oromo-Studenten seien in den Jahren (...) bis (...) (Nennung Anzahl) jährlich festgenommen und erbarmungslos auf den (Nennung Körperteil) geschlagen worden. Um weiterhin studieren zu können und später eine Arbeitsstelle zu erhalten, seien sie gezwungen worden, sich der I._______ anzuschliessen. Er habe sein Studium am (...) abgeschlossen. Die äthiopische Regierung habe über seinen Lebenslauf Bescheid gewusst, weshalb er zwei Tage später während (...) Tagen einer Hirnwäsche unterzogen worden sei. Dabei seien ihm viele Fragen zur I._______ gestellt worden und man habe ihn für den Fall, dass er diese nicht wahrheitsgemäss beantworten sollte, mit dem Tod gedroht. Danach seien Polizeibeamte erschienen und hätten ihn mitgenommen, um ihn einer "richtigen" Hirnwäsche zu unterziehen. Man habe ihn zunächst auf die (...) Polizeistation gebracht und anschliessend während (...) Monaten in einem unterirdisch gelegenen Ort festgehalten. Im (...) habe man ihn freigelassen, worauf er sich auf Arbeitssuche begeben und deswegen an das Bildungsministerium gewandt habe. In der Folge habe er in den kommenden (...) Jahren an verschiedenen Arbeitsstellen gearbeitet, wo er als Oromo immer wieder Probleme bekommen habe und geschlagen worden sei. Im Jahre (...) habe er in J._______ eine Stelle als Lehrer an der (Nennung Schule) angetreten. Der Schuldirektor sei gezwungen gewesen, den Behörden den Lebenslauf aller Oromo-Lehrer, so auch seinen, bekanntzugeben. Er (der Beschwerdeführer) habe deshalb in der Folge wiederholt bei der Polizei erscheinen und rapportieren müssen. Die Schläge und die Misshandlungen hätten an diesem Arbeitsort zwar nachgelassen, jedoch seien die Demütigungen geblieben; man habe ihn als Oromo-Nationalisten bezeichnet. Im Jahre (...) habe er sich an K._______, der seinerzeit Präsident der M._______ und gleichzeitig im Führungsgremium der I._______ gewesen sei, gewandt, und ihm seine Leidensgeschichte erzählt. Er habe zwar in der Folge immer noch der Polizei rapportieren müssen, jedoch habe K._______ dafür gesorgt, dass die Misshandlungen und Demütigungen gegen ihn aufgehört hätten. Im Jahr (...) habe er (der Beschwerdeführer) auf Anordnung der äthiopischen Regierung gegen seinen Willen eine Arbeitsstelle in C._______/D._______ bei der äthiopischen Vertretung annehmen müssen, weil er als einziger - seine Arbeitskollegen in C._______ seien alles (...)-Gebürtige gewesen - die Anforderungen der konkreten Stelle (Nennung Anforderungen) erfüllt habe. Er habe sodann während seines Aufenthaltes in C._______ (bis am [...]) ein Fernstudium in (Nennung Studienrichtung) abgeschlossen. Die äthiopische Regierung sei mit seiner Arbeit in C._______ nicht zufrieden gewesen. Er habe aus vier Gründen Probleme mit seinem Arbeitgeber bekommen: So habe er als Mitglied der (...); dies sei ihm in der Folge zum Vorwurf gemacht worden. Ausserdem habe er ein (...). Sodann habe er sich bei L._______ dafür eingesetzt, dass der von der äthiopischen Regierung gestörte (und über L._______ ausgestrahlte) (...) den Betrieb wieder habe aufnehmen können; dies sei ihm von der äthiopischen Regierung als Verrat vorgeworfen worden. Und schliesslich hätte er von der äthiopischen Regierung im Rahmen eines (...) den Auftrag gehabt, bei der (...). Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, weil die muslimische Diaspora, die mit der äthiopischen Regierung nicht einverstanden gewesen sei, sich geweigert habe. Sein Arbeitgeber habe ihm deshalb vorgeworfen, dass er seine eigentlichen Aufgaben und Aufträge nicht erfülle. Er sei schliesslich telefonisch aufgefordert worden, die Effekten und die Schlüssel der (Nennung Arbeitsort) abzugeben und bis am (...) persönlich beim (...) zu erscheinen. Das sei für ihn ein klares Wort gewesen, dass der Tod auf ihn warte. Aus Angst um sein Leben habe er sich daraufhin in D._______ versteckt gehalten und seine Ausreise organisiert. Aus den dargelegten Gründen seien im Jahr (...) zwei Haftbefehle gegen ihn ausgestellt worden. Zwei Freunde, welche in M._______ leben würden, hätten ihm diese heimlich zukommen lassen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Unter-lagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.b Am 16. September 2015 liess das SEM über die Schweizer Botschaft in G._______ Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungsergebnis vom 10. Juni 2016 ging dem SEM am 21. Juni 2016 zu. A.c Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. August 2016 seine Stellungnahme ein. A.d Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit desselben zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vor-instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. B. Mit Eingabe vom 7. November 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Sa-che sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei das SEM anzuweisen, ihn ergänzend anzuhören, den Sachverhalt zu vervollständigen und eine neue Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Botschaftsanfrage sowie um Einräumung des Rechts zur Stellungnahme, um Koordination seines Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau N._______ (D-6857/2016; N_______), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei. C. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sodann wurde dem Gesuch um Koordination des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers (D-6857/2016) entsprochen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zum Inhalt der SEM-Akte A37/4 schriftlich Stellung zu nehmen, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Der Antrag auf Einsicht in die Botschaftsabklärung (SEM-Akte A45/6) wurde abgewiesen. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. D. Mit Eingabe vom 28. November 2016 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ins Recht. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, es sei nicht auszuschliessen, dass die äthiopischen Behörden im Rahmen der Botschaftsabklärung erfahren hätten, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Mit ihrer Anfrage habe das SEM mutmasslich gegen Art. 97 Abs. 1 AsylG verstossen. Er müsse befürchten, dass die Abklärungen der Schweizer Vertretung nicht nur ihn, sondern auch seine Familienangehörigen in Äthiopien gefährden könnten. Ausserdem gehe aus der Botschaftsanfrage des SEM nicht hervor, wen die Botschaft mit der Abklärung beauftragt habe; die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei folglich mit der Gewährung der Einsicht in die Botschaftsanfrage nicht geheilt worden. E. Mit Verfügung vom 30. November 2016 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. Diese ging innert erstreckter Frist am 13. Januar 2017 beim Gericht ein. F. Der Beschwerdeführer replizierte - unter Beilage (Nennung Dokumente) - mit Eingabe vom 1. Februar 2017. G. Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer - unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - eine Frist bis zum 3. März 2017 zwecks Einreichung einer Stellungnahme zur Botschaftsanfrage vom 16. September 2015 eingeräumt. H. Mit Eingabe vom 2. März 2017 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits mit Eingabe vom 28. November 2016 (vgl. Bst. D.) Vorgebrachte. Ausserdem machte er mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-368/2017 vom 14. Februar 2017 geltend, es müsse sein Gefährdungsprofil vor dem Hintergrund der veränderten Situation in Äthiopien (Verhängung des Ausnahmezustandes im Oktober 2016) geprüft werden. Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in G._______ hätten ergeben, dass es sich bei den eingereichten zwei Haftbefehlen um Fälschungen handle. Die entsprechenden Akten würden zeigen, dass es sich dabei um eine zivile und nicht um eine kriminelle Angelegenheit handle. Diese würden zudem nicht auf den Namen des Beschwerdeführers lauten, es sei keine Person mit dessen Namen in die jeweiligen Verfahren involviert. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass diese Umstände gerade ein Beweis für die illegalen und unüblichen Praktiken des Regimes seien, überzeuge nicht. Vielmehr müsse ausgeschlossen werden, dass er ab dem Jahre (...) in C._______ Nachteile erfahren habe, die im Jahr (...) zum Erlass von zwei Haftbefehlen gegen seine Person geführt haben könnten. Dies sei auch dadurch ersichtlich, als er seit dem Jahre (...) ohne nennenswerte Vorfälle dort gearbeitet haben wolle. Zwar habe er angegeben, die äthiopische Regierung sei mit seiner Arbeit nicht zufrieden gewesen. Dies habe er auf verschiedene Art und Weise gespürt und aus gewissen unvorsichtigen Äusserungen von Kollegen gemerkt, dass es für ihn gefährlich sei. Auch habe ihm im Jahr (...) eine (namentlich genannte) Person mitgeteilt, dass die äthiopische Regierung grosse Fragen im Zusammenhang mit seinen diversen Tätigkeiten habe. Indessen wolle er trotzdem fast (...) Jahre ohne nennenswerte Vorfälle in D._______ gelebt und gearbeitet haben. Wäre die äthiopische Regierung mit seiner Arbeit in C._______ nicht zufrieden gewesen, hätte sie genügend Zeit gehabt, während dieser (...) Jahre zu intervenieren. Auch als er darauf hingewiesen worden sei, dass die meisten von ihm geschilderten Vorfälle sich im Jahre (...) oder noch früher ereignet hätten, habe er keine überzeugenden Erklärungen dafür abzugeben vermocht. In diesem Zusammenhang habe er angeführt, dass die heimatlichen Behörden nicht seinetwegen so lange zugewartet hätten, sondern aus dem Grund, dass er für das beabsichtigte Projekt genügend Geld sammeln könne und das Ziel erreicht würde. Dieser Erklärungsversuch überzeuge nicht, es sei davon auszugehen, dass auch eine andere Person diese Aufgabe problemlos hätte übernehmen können. Zudem habe er anlässlich der Befragung zur Person mit keinem Wort erwähnt, dass die äthiopische Regierung zwei Haftbefehle gegen ihn erlassen habe. Aufgrund der zentralen Bedeutung dieser Haftbefehle, die gemäss den Ausführungen in der Anhörung der Grund für die Ausreise aus C._______ gewesen seien, wäre zweifellos zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die beiden Dokumente schon während der BzP mindestens erwähnt hätte. Schliesslich seien auch die weiteren eingereichten Beweismittel nicht geeignet, an dieser Erkenntnis etwas zu ändern. Unter den vorliegenden Umständen könne offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf der äthiopischen Regierung in C._______ gearbeitet habe oder nicht. Zusammenfassend sei es ihm nicht gelungen, eine Verfolgungssituation seitens der äthiopischen Regierung in D._______ für die Zeit zwischen den Jahren (...) bis (...) glaubhaft darzulegen. Es gehe aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass er seit seiner Studienzeit wegen seiner Ethnie und Zugehörigkeit zur der Oromo-Volksgemeinschaft seitens der äthiopischen Regierung diversen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei. Dies umso mehr, als er damals aktiv gewesen sei. Gemäss seinen Angaben seien die meisten und intensivsten Benachteiligungen und Übergriffe während und kurz nach seiner Studienzeit in den Jahren zwischen (...) und (...) geschehen. Seinen Schilderungen zufolge hätten danach die Benachteiligungen abgenommen und an Intensität verloren. Die Übergriffe hätten schliesslich - nachdem sich der damalige Präsident der M._______ für ihn eingesetzt und er an der (Nennung Schule) zu unterrichten begonnen habe - im Jahre (...) aufgehört. Er habe zu Protokoll gegeben, lediglich bis im Jahre (...) bei der Polizei rapportiert zu haben. Zusammengefasst hätten somit die geltend gemachten Benachteiligungen und Übergriffe in Äthiopien keinen direkten und kausalen Zusammenhang mit der Ausreise aus D._______ im Jahre (...) und ab dem Jahre (...) habe er in Äthiopien wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit keine nennenswerten Benachteiligungen seitens der Behörden mehr zu befürchten gehabt. Es sei deshalb auszuschliessen, dass er in einem anderen Land - namentlich in D._______ - in diesem Zusammenhang weitere gleichgelagerte Probleme erfahren haben könnte, die als eine Fortsetzung der Probleme in Äthiopien anzusehen wären. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass die während seines Aufenthalts in C._______ erlittenen Nachteile als unglaubhaft zu erachten seien und die dazu eingereichten Beweismittel sich entweder als falsch oder als nicht asylrelevant erwiesen hätten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er C._______ im Jahre (...) aus anderen als den geltend gemachten Gründen verlassen habe. Deshalb könne an dieser Stelle offen bleiben, aus welchen Gründen er sich im Jahre (...) nach C._______ begeben habe, da diese an der Sachlage nichts zu ändern vermögen würden. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel- eingabe im Wesentlichen ein, der rechtserhebliche Sachverhalt sei weder korrekt noch vollständig erhoben worden, obwohl das erstinstanzliche Verfahren mehr als vier Jahre gedauert habe. Die Vorinstanz zweifle daran, dass er auf der äthiopischen (Nennung Arbeitsort) in C._______ habe arbeiten müssen. Dabei übergehe sie die in diesem Zusammenhang ins Recht gelegten Dokumente wie (Nennung Dokumente). Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine korrekte Beweiswürdigung vorzunehmen, weshalb die Sache zurückgewiesen werden müsse. Zum Vorhalt, er habe anlässlich der BzP zentrale Verfolgungselemente nicht erwähnt, sei zu entgegnen, dass er anlässlich der BzP gedrängt worden sei, sich kurz zu halten. Zudem seien die Befrager zu jenem Zeitpunkt noch davon ausgegangen, dass unter Umständen O._______ für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei, weshalb er nur summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Dies vermöge zu erklären, weshalb er sich nicht zu allen Punkten habe äussern können. Auch diesbezüglich sei der Sachverhalt zu vervollständigen. Die Vorinstanz habe sich mit der Frage, was ein in der Vergangenheit politisch aktiver Oromo bei der Rückkehr nach Äthiopien, nachdem er sich dem Regime durch Flucht ins Ausland entzogen habe, zu befürchten habe, nicht auseinandergesetzt. Die Gefährdung bei einer Rückkehr und die Gefahr einer sofortigen Inhaftierung bei der Wiedereinreise seien vorliegend nicht abgeklärt worden, was angesichts der belegten erlittenen Vorverfolgung aber von Amtes wegen hätte geschehen müssen. Hinsichtlich der durch die Vorinstanz in Auftrag gegebenen Abklärungen vor Ort sei das rechtliche Gehör verletzt worden, zumal ihm weder die Anfrage des SEM noch der Abklärungsbericht der Botschaft offengelegt worden seien. Er habe lediglich zu anonymen Antworten auf unbekannte Fragen Stellung nehmen können. Die Vorinstanz habe ihren Asylentscheid im Wesentlichen mit dem Resultat der Botschaftsabklärung zu den eingereichten Haftbefehlen, welches nicht nachvollziehbar sei, begründet. Auch müsse aufgrund der Antwort der Schweizer Botschaft davon ausgegangen werden, dass die äthiopischen Behörden im Rahmen der Abklärung mit seinem Namen konfrontiert worden seien. Folglich sei nicht auszuschliessen, dass die heimatlichen Behörden von seinem Asylgesuch in der Schweiz erfahren haben könnten. Mit diesem Vorgehen habe das SEM mutmasslich gegen Art. 97 AsylG verstossen, wonach die Personendaten von Asylsuchenden dem Heimat- oder Herkunftsstaat während des Asylverfahrens nicht bekannt gegeben werden dürften. Aufgrund der erlittenen Vorverfolgung und seines politischen Profils führe dies mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien - im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen - erneuter Verfolgung ausgesetzt werden könnte. Sodann habe er aufgrund der von der Vorinstanz nicht bestrittenen Vorverfolgung in den Jahren (...) bis (...) eine subjektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Als er im Jahre (...) von seinem Vorgesetzten über die gegen ihn eingeleitete Untersuchung informiert worden sei und er seine Effekten habe abgeben müssen, sei ihm klar geworden, dass er nach Äthiopien zurückgebracht werde. Auch K._______, bei dem er sich erkundigt habe, habe seine Gefährdung bestätigt. Deshalb habe er befürchtet, erneut Opfer von Folter und Misshandlungen durch das äthiopische Regime zu werden. Diese Gefahr sei bei der Flucht im Jahre (...) in die Schweiz aktuell gewesen und sei es nach wie vor. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.1.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm weder Einsicht in die Botschaftsanfrage des SEM noch in den entsprechenden Abklärungsbericht der Botschaft gewährt worden, ist festzustellen, dass ihm mit Zwischenverfügung des damaligen Instruktionsrichters vom 17. November 2016 vollständige Einsicht in die Botschaftsanfrage (SEM-Akte A37/4) gewährt und gleichzeitig - sowie erneut mit Verfügung vom 16. Februar 2017 - die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Er liess sich denn auch mit Eingaben vom 28. November 2016 und 2. März 2017 dazu vernehmen. Ferner übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 das Abklärungsergebnis der Botschaft und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör, welches durch den Beschwerdeführer mit Einreichung seiner Stellungnahme vom 8. August 2016 wahrgenommen wurde. Dementsprechend wurde mit oben erwähnter instruktionsrichterlicher Zwischenverfügung der Antrag auf Einsicht in die Botschaftsabklärung (SEM-Akte A45/6) abgewiesen. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zu verneinen. 4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 Rz. 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 49 Rz. 28). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das SEM konzentrierte sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Sachverhaltselemente, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen. Insbesondere nahm sie im angefochtenen Entscheid auf die geltend gemachte Tätigkeit in C._______ Bezug und listete die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel namentlich auf. Anschliessend wurden die Vorbringen in Berücksichtigung der ins Recht gelegten Dokumente geprüft und gewürdigt respektive als nicht glaubhaft gewertet (vgl. act. A53/9 S. 3 f.). Sodann ist die Rüge, es sei eine Gefährdung bei einer Rückkehr und die Gefahr einer sofortigen Inhaftierung bei der Wiedereinreise nicht abgeklärt worden, was angesichts der belegten erlittenen Vorverfolgung aber von Amtes wegen hätte geschehen müssen, als unbegründet zu erachten. Das SEM hat auch die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten während der Studienzeit in seinem Asylentscheid aufgeführt und in dem Sinne gewürdigt, dass sie diese als nicht asylrelevant erachtete. Nachdem die weiteren Vorbringen der Jahre (...) bis (...) als unglaubhaft qualifiziert wurden, schloss die Vorinstanz eine Vorverfolgung aus. Sodann fand diese Erkenntnis bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs Berücksichtigung (vgl. angefochtene Verfügung, Erwägung III.). Aufgrund obiger Ausführungen (E. 4.1.2) und des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten - was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2) - ist im Übrigen zu schliessen, dass die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. 4.1.3 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Die Anträge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn ergänzend anzuhören, den Sachverhalts zu vervollständigen und eine neue Verfügung zu erlassen, sind demzufolge abzuweisen. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz der gesuchsbegründenden Aussagen schliessen lassen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 4.2.1 Vorab ist festzustellen, dass ein Asylgesuchsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken hat (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Auch wenn das SEM die Identität des Beschwerdeführers vorliegend nicht in Frage gestellt hat, hält das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht hat, die geeignet wären, seine Identität zweifelsfrei zu belegen. An dieser Feststellung vermögen die von ihm im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten diversen Kopien von Dokumenten, die Hinweise auf seine geltend gemachte Identität liefern - so beispielsweise (Nennung Beweismittel) - nichts zu ändern. Solche Dokumente können gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als taugliche Urkunden für den Nachweis der Identität erachtet werden. Als Identitätspapier gilt jeder Ausweis, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde, wobei diese Anforderungen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente, wie beispielsweise Bestätigungen der Fahrfähigkeit, der Berufstätigkeit, des Schulbesuchs oder -abschlusses oder wie in casu des Wohnsitzes im Ausland oder der Mitgliedschaft in Vereinigungen oder der Teilnahme an irgendwelchen Veranstaltungen, erfüllen (vgl. BVGE 2007/7 E.6 S. 70). 4.2.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz an seiner Tätigkeit auf der äthiopischen (Nennung Arbeitsort) in C._______ zweifle, obwohl er in diesem Zusammenhang verschiedene Dokumente eingereicht habe (Nennung Beweismittel), vermag nicht zu überzeugen. Das SEM hat in seinen Erwägungen angeführt, dass es ihm nicht gelungen sei, eine Verfolgungssituation seitens der äthiopischen Regierung in C._______ und D._______ für die Zeit zwischen (...) bis (...) glaubhaft zu machen. Infolgedessen schloss es, dass unter den vorliegenden Umständen offen gelassen werden könne, ob er tatsächlich auf der äthiopischen Regierung gearbeitet habe oder nicht. Der Hinweis auf die diesbezüglich eingereichten Dokumente vermag an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. Immerhin ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass sich aus den fraglichen Dokumenten nicht per se ersehen lässt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für die äthiopische (Nennung Arbeitsort) in C._______ tätig geworden wäre. Die (Nennung Beweismittel) belegt lediglich, dass er dort Wohnsitz hatte, was von der Vorinstanz denn auch nicht bestritten wurde. Auch der (Nennung Beweismittel) lässt keinen Hinweis auf die geltend gemachte Tätigkeit erkennen. Hinsichtlich des (Nennung Beweismittel) ist zu bemerken, dass dieser streng genommen auch nicht mehr besagt, als dass er einen von einem Angestellten der (Nennung Arbeitsort) erhaltenen Quittungsblock und darin aufgeführte Geldbeträge einem anderen Angestellten der (Nennung Arbeitsort) zurückgegeben habe. Letztlich kann aber eine genauere Auseinandersetzung mit diesen und weiteren Dokumenten, die allenfalls Hinweise auf eine Tätigkeit für die äthiopische (Nennung Arbeitsort) liefern könnten, unterbleiben, zumal das SEM die Frage offenliess, ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich dort tätig gewesen sei. 4.2.3 Der Beschwerdeführer entgegnet zum Vorhalt, anlässlich der BzP zentrale Verfolgungselemente nicht erwähnt zu haben, dass er bei der BzP gedrängt worden sei, sich kurz zu halten. Zudem seien die Befrager zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen, dass unter Umständen O._______ für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei, weshalb er nur summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Dieser Einwand ist als nicht stichhaltig zu erachten. So erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP die Möglichkeit, seine Gesuchsgründe in freier Erzählform darzulegen, was er relativ einlässlich denn auch tat. Zudem nahm die befragende Person seinen Hinweis auf zwei weitere, nicht erwähnte Schwierigkeiten gegen Schluss der BzP auf und veranlasste ihn, diese kurz darzulegen (vgl. zum Ganzen: act. A4/11 S. 7 f.). Vor diesem Hintergrund lässt der Befragungsverlauf in der BzP nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner sämtlichen Gesuchsgründe "gedrängt" worden wäre. Im Übrigen ist es trotz des summarischen Charakters der BzP gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H). Das SEM hat demnach den Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen, indem es erwog, dass in der Befragung - im Gegensatz zur späteren Anhörung - der Erlass der beiden Haftbefehle mit keinem Wort erwähnt worden sei, was gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spreche (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5). 4.2.4 Sodann ist der Einwand, die Vorinstanz habe ihren Asylentscheid im Wesentlichen mit dem Resultat der Botschaftsabklärung zu den eingereichten Haftbefehlen begründet, als unzutreffend zu qualifizieren. Zwar hat das SEM in seiner Begründung zunächst das Abklärungsergebnis der Botschaft und anschliessend die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8. August 2016 gewürdigt. Anschliessend hat es jedoch seine Erkenntnisse aus dem Abklärungsergebnis mit weiteren Argumenten zur Unglaubhaftigkeit gestützt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Die Auskunft der Botschaft stellte somit lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz gegen die geltend gemachte Verfolgungsabsicht der äthiopischen Regierung dar. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, es müsse davon ausgegangen werden, dass die äthiopischen Behörden im Rahmen der Botschaftsabklärungen mit seinem Namen konfrontiert worden seien und deshalb von seinem Asylgesuch in der Schweiz erfahren haben könnten, weshalb er bei einer Rückkehr nach Äthiopien - im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen - möglicherweise erneuter Verfolgung ausgesetzt würde, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Es ist weder ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer substanziiert dar, aufgrund welcher konkreten Hinweise im Text der Botschaftsantwort auf eine Bekanntgabe seiner Personalien geschlossen werden müsste. Dass die vom SEM gestellten Fragen nur durch staatliche Akteure hätten beantwortet werden können, wie er in seiner Stellungnahme vom 28. November 2016 einwendet, ergibt sich so aus dem Text des Abklärungsergebnisses nicht. Jedenfalls lässt der Umstand, dass im Zuge der Botschaftsabklärung Einsicht in bestimmte Register respektive in Akten der Ermittlungsbehörden mit den genannten Nummern genommen wurde, noch nicht den Schluss zu, dass dadurch der Name des Beschwerdeführers oder gar der Umstand, dass er als Asylbewerber in der Schweiz weilt, den Behörden auf alle Fälle bekannt geworden wäre. Die von ihm geäusserte Vermutung, dass durch die Botschaftsabklärung die äthiopischen Behörden von seinem Asylgesuch Kenntnis erhalten haben könnten, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass er tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden wäre. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise sind aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Somit ergeben sich aus den Akten - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - keine Hinweise auf eine aus der Botschaftsabklärung resultierende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn vorliegend auch keine Veranlassung, an der Seriosität der Abklärung durch die Schweizer Botschaft in G._______ zu zweifeln. Daher kann auch der Ansicht, dass die Gefahr, Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden, im Zeitpunkt der Flucht ([...]) aktuell gewesen sei und nach wie vor bestehe nicht beigepflichtet werden. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unbestritten gebliebenen Ereignisse der Jahre (...) bis (...), welche von der Vorinstanz als asylirrelevant erachtet wurden, in subjektiver Weise Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung hegt. Zu Recht hat das SEM jedoch im angefochtenen Entscheid erkannt und ist vorliegend zu bestätigen, dass sich die geltend gemachten und seiner Ansicht nach verfolgungsrelevanten Ereignisse in den letzten (...) Jahren vor seiner Ausreise, mithin in den Jahren (...) bis (...), als unglaubhaft erwiesen haben. Dementsprechend erweist sich eine entsprechende subjektive Furcht als objektiv unbegründet. 4.2.5 Angesichts obiger Ausführungen, der Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag und dem Abklärungsergebnis der Botschaft ist festzuhalten, dass die zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten Beweismittel entweder als nicht beweiskräftig zu erachten sind oder einen unbestritten gebliebenen Sachverhalt belegen, weshalb auf diese - soweit deren Beweiswert nicht bereits teilweise erörtert wurde - nicht mehr näher eingegangen zu werden braucht. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur geltend gemachten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither in entscheidrelevanter Weise verändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 2. März 2017 ihre Kostennote gleichen Datums zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von dreizehn Stunden und Auslagen von Fr. 58.20 geltend gemacht. Allerdings erweist sich der ausgewiesene Aufwand lediglich im Umfang von 8 Stunden als notwendig, weshalb dieser um fünf Stunden zu kürzen ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in der Kostennote enthaltene Ansatz von Fr. 250.- ist deshalb auf Fr. 220.- zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die der Rechtsvertreterin auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 1964.- (Honorar: Fr. 1760.-, Auslagen: Fr. 58.20, Mehrwertsteuer Fr. 145.80) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1964.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: