Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge habe die Beschwerdeführerin - eine in D._______ (E._______) geborene und dort stets wohnhafte eritreische Staatsangehörige - ihr Herkunftsland zusammen mit F._______, ihrem aus G._______ stammenden Ehemann, den sie in D._______ kennengelernt und im Jahre (...) religiös geheiratet habe, und dem gemeinsamen Kind B._______ am 8. Juli 2012 verlassen. Am 9. Juli 2012 gelangten sie illegal in die Schweiz. Gleichentags stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch. Am 8. August 2012 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und am 19. Juni 2014 fand die Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihr Vater sei Mitglied der I._______ gewesen und habe sich wegen seiner politischen Tätigkeit oft im J._______ aufgehalten. Sie habe ihn letztmals gesehen, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei. Sie habe zusammen mit ihrer Mutter im Haus einer wohlhabenden saudischen Familie gelebt und sei nach dem Schulbesuch zunächst für diese Familie und danach bis im Jahre (...) in (Nennung Erwerbstätigkeit) tätig gewesen. Als sie 18 Jahre alt geworden sei, habe man ihr den weiteren Schulbesuch verwehrt und sie aufgefordert, E._______ zu verlassen. Ihre Mutter habe für sie weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besorgen können. Da sie keinen gültigen Aufenthaltsstatus mehr gehabt habe, sei sie insgesamt drei Mal verhaftet worden, so in den Jahren (...), (...) und letztmals im Jahre (...). Anlässlich der ersten Haft sei sie während (Nennung Dauer) inhaftiert gewesen. Nach der zweiten Verhaftung zu Beginn des Jahres (...) habe man sie insgesamt (Nennung Dauer) festgehalten und während der Haft wiederholt geschlagen und gefoltert. Das dritte Mal sei es ihrem Mann gelungen, sie noch in der gleichen Nacht nach der Verhaftung respektive nach (...) Tagen aus der Haft zu befreien. Da ihr Ehemann Bürger von E._______ gekannt und Geld bezahlt habe, sei sie jeweils wieder aus der Haft entlassen worden. Sie selber habe keine politischen Aktivitäten entfaltet und wegen der Schwierigkeiten ihres Mannes keinerlei Probleme bekommen. Bei der Anhörung legte sie dar, sie sei - als sie für die Familie ihres Logisgebers gearbeitet habe - ausgenutzt, schlecht behandelt, gedemütigt und auch (Nennung Übergriff) worden. Sie habe als Ausländerin keine Möglichkeit gehabt, deswegen gegen ihren Arbeitgeber vorzugehen und Anzeige zu erstatten. Auch habe sie das Haus nicht verlassen können, weil sie nicht gewusst habe, wohin sie sich hätte wenden können. Als sich die Gelegenheit zur Heirat ergeben habe, wozu sie als Bedingung während längerer Zeit auf einem Frauenmarkt ohne Lohn habe arbeiten müssen, habe sie diese genutzt. Bei einer Rückkehr befürchte sie, wie ihr Onkel getötet zu werden, weil ihr Vater ein bekannter Separatist gewesen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.b Am (...) brachte die Beschwerdeführerin die Tochter C._______ zur Welt. B. B.a Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es deren Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit desselben zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Mit separat zugestellter Verfügung desselben Datums lehnte das SEM auch das Asylgesuch von F._______ ab, wies diesen ebenfalls aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F._______ focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an (Beschwerdeverfahren D-6856/2016). C. Mit Eingabe vom 7. November 2016 fochten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, es seien die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen und dieses sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) in einem reinen Frauenteam anzuhören, den Sachverhalt zu vervollständigen und eine neue Verfügung zu erlassen. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen von F._______, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lag (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 teilte der damalige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Sodann wurde dem Gesuch um Koordination des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen von F._______ entsprochen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ebenfalls gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. E. Mit Verfügung vom 30. November 2016 wurde das SEM eingeladen, bis zum 15. Dezember 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 - diese wurde der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2017 zur Replik zugestellt - liess sich das SEM innert erstreckter Frist zur Beschwerde von F._______ vernehmen. G. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 1. Februar 2017 fest, es sei ihr die Vernehmlassung in Sachen F._______ zugestellt worden. Es sei nicht ersichtlich, ob sich das SEM nur zu dessen Beschwerde habe vernehmen lassen, oder ob es sich um ein Versehen handle. Gegebenenfalls werde die Zustellung der sie betreffenden Vernehmlassung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Replik beantragt. H. Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, es sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Vernehmlassung der Vorinstanz ausgeblieben, weshalb das SEM erneut eingeladen wurde, bis zum 3. März 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. I. In seiner Vernehmlassung vom 1. März 2017 hielt das SEM - nebst einer ergänzenden Bemerkung - an seinen Erwägungen im Asylentscheid betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder fest. J. Die Beschwerdeführerin liess die ihr bis zum 3. April 2017 eingeräumte Replikfrist ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin hat für sich und ihre Kinder am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen; sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe verschiedene Sachverhaltselemente, die sie im Rahmen der Anhörung dargelegt habe, anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt, so die Misshandlungen und sexuellen Übergriffe, die allgemein schwierigen Bedingungen bei ihrem Arbeitgeber, den Zwang zur unentgeltlichen Arbeit auf dem Frauenmarkt und den Zusammenhang mit ihrer Heirat sowie die monatelangen Inhaftierungen im Frauengefängnis von K._______. Anlässlich der BzP habe sie lediglich Schwierigkeiten und kurze Inhaftierungen wegen ihrer ungültigen oder ausgelaufenen Aufenthaltsbewilligung in E._______ geltend gemacht. Weder habe sie vorgebracht, bei der Familie - wo sie gearbeitet haben wolle - misshandelt worden zu sein oder sexuelle Übergriffe erlitten zu haben, noch habe sie auch nur ansatzweise angeführt, dass sie, um im Jahre (...) heiraten zu dürfen, zuvor auf einem Frauenmarkt habe arbeiten müssen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die ihr Unterlassen entschuldigen oder zumindest nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Sie sei zwar bei der BzP nicht in einem reinen Frauenteam befragt worden. Indessen sei dies auch in der Anhörung, wo sie über schlechte Behandlungen und sexuelle Übergriffe gesprochen habe, nicht der Fall gewesen. Auch als sie gegen Ende der Anhörung auf diese nachgeschobenen Sachverhaltselemente aufmerksam gemacht worden sei, habe sie mit ihrer Erklärung, erst kurz zuvor E._______ verlassen und eine Riesenangst gehabt zu haben, keinen plausiblen und entschuldbaren Grund für dieses Verschweigen angeführt. Dies umso mehr, als sie bereits in der BzP auf die Bedeutung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Es wäre somit bereits zu diesem Zeitpunkt von ihr zu erwarten gewesen, dass sie mindestens die geltend gemachten sexuellen Übergriffe angedeutet oder aber gesagt hätte, dass sie aufgrund der Anwesenheit von männlichen Personen nicht alles sagen könne. Aufgrund dessen müssten die diesbezüglichen Vorbringen als nachgeschoben und somit als unglaubhaft erachtet werden. Ferner würden sich ihre Aussagen zur ungültigen Aufenthaltsbewilligung und den deswegen erlittenen kurzen Inhaftierungen als unlogisch erweisen. So habe sich die Beschwerdeführerin nach ihrem 18. Geburtstag noch jahrelang in E._______ aufgehalten, ohne dass sie zur Ausreise gezwungen oder gar ausgeschafft worden wäre. Ferner würden ihre Mutter und ihre jüngere Schwester noch immer in D._______ leben. Zudem wolle sie im Jahre (...) in D._______ geboren worden sein, womit davon auszugehen sei, dass ihre Mutter seit diesem Zeitpunkt - mithin seit (...) Jahren - dort ansässig sei. Es sei daher nur schwer nachvollziehbar, dass ihre Mutter und damit auch sie in E._______ nicht über einen geregelten Status verfügen könnten. Dies umso mehr, als sie gemäss ihren Angaben in der BzP als zweite Arbeitsstelle die Anstellung in einem (Nennung Geschäft) angegeben habe. Diesbezüglich dürfte es nur schwer möglich sein, ohne jeglichen Status in einem Geschäft, wo Menschen ein- und ausgehen würden, ungeahndet zu arbeiten. Zusammenfassend würden sich die Vorbringen als nachgeschoben, unlogisch und somit unglaubhaft erweisen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine konstruierte oder zumindest auf eine teilweise konstruierte Asylbegründung abstütze und das Geschilderte nicht oder nicht im geltend gemachten Umfang erlebt haben könne.
E. 3.2 Demgegenüber beantragte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Abklärung (Befragung durch ein reines Frauenteam) und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung brachte sie in diesem Zusammenhang vor, sie sei - als sie in der Anhörung die erlittenen sexuellen Übergriffe thematisiert habe - vom Befrager unterbrochen worden. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass die geschlechtsspezifischen Fluchtgründe an dieser Stelle nicht vertieft werden könnten, weil sie sich nicht in einem reinen Frauenteam befinden würden. Es sei ihr in Aussicht gestellt worden, sie eventuell erneut vorzuladen, um sie in einem reinen Frauenteam anzuhören. In der Folge sei jedoch keine Anhörung in einem Frauenteam durchgeführt worden, obwohl die Hilfswerkvertreterin eine solche als Anregung für weitere Sachverhaltsabklärungen angeführt habe. Die Vorinstanz habe die geschlechtsspezifischen Verfolgungsvorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft erachtet, ohne dass der diesbezügliche Sachverhalt rechtmässig erhoben worden sei. Aus diesem Vorgehen werde ersichtlich, dass die Vorinstanz die Rechtslage verkenne. Bei der BzP und der Anhörung seien jeweils Männer anwesend gewesen. Dennoch habe sie (die Beschwerdeführerin) in der Anhörung die erlittene geschlechtsspezifische Verfolgung andeuten können. Dem Befrager sei zwar bewusst gewesen, dass diese Vorbringen in einem reinen Frauenteam hätten vertieft werden müssen, trotzdem habe es das SEM unterlassen, in den (...) Monaten zwischen der Bundesanhörung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung mit ihr gemäss der Offizialmaxime eine Anhörung gemäss Art. 6 AsylV 1 mit einem reinen Frauenteam durchzuführen. Dabei dürfe es keine Rolle spielen, dass die geschlechtsspezifische Verfolgung erst im Rahmen der Anhörung und nicht bereits bei der BzP vorgebracht beziehungsweise angedeutet worden sei. Es könne gemäss BVGE 2009/51 plausible Gründe geben - so würden insbesondere Gefühle von Schuld und Scham dazu führen, dass Opfer sexualisierter Gewalt diese erst Jahre später geltend machen könnten -, zentrale Verfolgungsgründe erst in einem späteren Zeitpunkt den Asylbehörden gegenüber zu offenbaren. Gemäss der Beobachtung der Hilfswerkvertreterin bei der Anhörung habe sie (die Beschwerdeführerin) damals "psychisch sehr angeschlagen" gewirkt. Auch habe sie selber darauf aufmerksam gemacht, dass es ihr nicht gut gehe, dass die erlittenen sexuellen Übergriffe für sie sehr schwierig seien und sie niemandem - auch nicht ihrem Ehemann - etwas davon verraten habe. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass sie in der BzP aufgrund ihrer Traumatisierung und ihrer Scham- und Schuldgefühle die fraglichen Übergriffe nicht habe ansprechen können. Die Vorinstanz habe durch ihr Vorgehen das rechtliche Gehör verletzt, das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden könne, da mit der Anhörung der entscheidwesentliche Sachverhalt überhaupt erst erstellt werde.
E. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (hierzu und zum Folgenden BVGE 2015/42 E. 5.2, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a c). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - diese Bestimmung findet bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
E. 4.2 In casu sagte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung gegenüber der Vorinstanz aus, sie sei bei ihrem (...) Arbeitgeber gefoltert und wie eine Sklavin behandelt worden. Zudem habe man sie (Nennung Übergriff) (vgl. act. A25/15 S. 9). In der Folge hielt der befragende Beamte fest, sie könnten das heute hier nicht weiter vertiefen, weil kein frauenspezifisches Team anwesend sei. Eventuell werde sie noch einmal vorgeladen, um den Sachverhalt zu klären. Zudem verliess der Sachbearbeiter wenig später in der Anhörung den Raum, damit die Beschwerdeführerin der Protokollführerin, der Übersetzerin und der Hilfswerkvertreterin ihre den Angaben nach geschundenen (Nennung Körperteil) noch zeigen könne (vgl. act. A25/15 S. 9 Mitte). Die Hilfswerkvertreterin (vgl. Art. 30 AsylG) hielt im Protokoll der Anhörung respektive auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung schriftlich fest, es habe auf die geschlechtsspezifische Verfolgung nicht eingegangen werden können, da der Sachbearbeiter männlich sei. Die Gesuchstellerin wirke sehr angeschlagen. Zudem erklärte die Hilfswerkvertreterin, es werde im Hinblick auf weitere Abklärungen des Sachverhalts angeregt, dass die geschlechtsspezifischen Vorbringen in einer ergänzenden Anhörung abgeklärt werden sollten. Im Anschluss an die Anhörung der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2014 erliess das SEM indessen ohne weitere Verfahrensmassnahmen (...) Monate später die angefochtene Verfügung.
E. 4.3 In der angefochtenen Verfügung erachtete das SEM die erst im Rahmen der Anhörung - und nicht bereits in der BzP - geltend gemachten sexuellen Übergriffe als nachgeschoben und daher als unglaubhaft, zumal keine Gründe ersichtlich seien, welche diese Unterlassung entschuldigen oder zumindest nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Zwar sei die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP nicht in einem reinen Frauenteam befragt worden. Dies sei jedoch auch in der Anhörung nicht der Fall gewesen, wo sie über schlechte Behandlungen und sexuelle Übergriffe gesprochen habe (vgl. act. A55/7 S. 3; E. 3.1 oben). Der damit ausgesprochenen Einschätzung der Vorinstanz, ein behauptetes traumatisches Erlebnis sei unglaubhaft, wenn die betroffene Person davon nicht bei erster sich bietender Gelegenheit und aus freien Stücken berichte, zumal die Beschwerdeführerin dies im Rahmen der Anhörung offenbar habe tun können, obwohl sie dort ebenfalls nicht in einem reinen Frauenteam befragt worden sei, kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Eine solche Betrachtungsweise lässt völlig ausser Acht, dass Opfer einer Traumatisierung - zumal im Kontext möglicherweise erlittener sexueller Gewalt - bekanntermassen in aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu reden (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1, unter Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b). Diese Schwierigkeiten können unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer, durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden. Unter Berücksichtigung dieser möglichen Zusammenhänge steht die Glaubhaftigkeit des betreffenden Vorbringens der Beschwerdeführerin, anders als vom SEM angenommen, nicht von vornherein in Frage.
E. 4.4 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin in der Anhörung geltend, sie sei (Nennung Übergriff) worden. Angesichts dieser konkreten Hinweise auf das Vorliegen geschlechtsspezifischer Verfolgung im Sinne von Art. 6 AsylV 1 wäre das SEM in diesem Zeitpunkt grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Anhörung abzubrechen und die Beschwerdeführerin zu einem anderen Zeitpunkt in einem reinen Frauenteam zum geltend gemachten sexuellen Übergriff zu befragen. Die betroffene Person kann indessen darauf verzichten, von Personen des gleichen Geschlechts befragt zu werden; ein solcher Verzicht kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. Urteil des BVGer E-1643/2008 vom 7. Februar 2011 E. 3.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5).Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin weder auf die Möglichkeit dieses Verzichts hingewiesen noch liegt ein entsprechender Verzicht vor. Bereits aus dieser Unterlassung kann ein (impliziter) Verzicht auf eine Anhörung durch ein reines Frauenteam ausgeschlossen werden. Überdies lässt das Verhalten des Befragers anlässlich der Anhörung den Schluss zu, dass er die Tragweite des geltend gemachten sexuellen Übergriffs - und damit einhergehend die Notwendigkeit weiterer Abklärungen - erkannte, zumal er die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass das fragliche Sachverhaltselement an dieser Stelle ohne frauenspezifisches Team nicht weiter vertieft werden könne, sie eventuell erneut für eine zusätzliche Befragung vorgeladen würde und er überdies den Raum verliess, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, den im Raum verbliebenen, weiblichen Personen ihre den Angaben nach durch Folter entstandenen Körperläsionen zu zeigen (vgl. act. A25/15 S. 9). Mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst, die Beobachtungen der Hilfswerkvertreterin und das Verhalten des Befragers anlässlich der Anhörung liegen insgesamt ausreichend konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, welche das SEM zwingend (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.3) hätten veranlassen müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und die Beschwerdeführerin im Anschluss an diese erste Anhörung ein weiteres Mal und durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anzuhören. Dies gilt umso mehr, als vorliegend die geschlechtsspezifischen Vorbringen mangels Anwesenheit eines reinen Frauenteams nicht vertieft befragt worden sind (vgl. die Feststellung des Befragers in der Anhörung [A25/15 S. 9: F64]: "Wir können das heute nicht hier weiter vertiefen, weil wir nicht in einem frauenspezifischen Team sind"), der Sachverhalt mithin gar nicht vollständig erstellt worden ist.
E. 4.5 Indem das SEM trotz konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung die Beschwerdeführerin nicht durch ein reines Frauenteam zu den Asylgründen anhören liess, hat es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt es sodann keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Oktober 2016 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Bereits mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1400. (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Der Anspruch auf das amtliche Honorar der mit Verfügung vom 17. November 2016 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Den Beschwerdeführerinnen wird für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1400.- zugesprochen, die durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6857/2016 Urteil vom 15. Februar 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, B._______, geboren am (...), Äthiopien, C._______, geboren am (...), Äthiopien, alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2016 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge habe die Beschwerdeführerin - eine in D._______ (E._______) geborene und dort stets wohnhafte eritreische Staatsangehörige - ihr Herkunftsland zusammen mit F._______, ihrem aus G._______ stammenden Ehemann, den sie in D._______ kennengelernt und im Jahre (...) religiös geheiratet habe, und dem gemeinsamen Kind B._______ am 8. Juli 2012 verlassen. Am 9. Juli 2012 gelangten sie illegal in die Schweiz. Gleichentags stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch. Am 8. August 2012 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und am 19. Juni 2014 fand die Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihr Vater sei Mitglied der I._______ gewesen und habe sich wegen seiner politischen Tätigkeit oft im J._______ aufgehalten. Sie habe ihn letztmals gesehen, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei. Sie habe zusammen mit ihrer Mutter im Haus einer wohlhabenden saudischen Familie gelebt und sei nach dem Schulbesuch zunächst für diese Familie und danach bis im Jahre (...) in (Nennung Erwerbstätigkeit) tätig gewesen. Als sie 18 Jahre alt geworden sei, habe man ihr den weiteren Schulbesuch verwehrt und sie aufgefordert, E._______ zu verlassen. Ihre Mutter habe für sie weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besorgen können. Da sie keinen gültigen Aufenthaltsstatus mehr gehabt habe, sei sie insgesamt drei Mal verhaftet worden, so in den Jahren (...), (...) und letztmals im Jahre (...). Anlässlich der ersten Haft sei sie während (Nennung Dauer) inhaftiert gewesen. Nach der zweiten Verhaftung zu Beginn des Jahres (...) habe man sie insgesamt (Nennung Dauer) festgehalten und während der Haft wiederholt geschlagen und gefoltert. Das dritte Mal sei es ihrem Mann gelungen, sie noch in der gleichen Nacht nach der Verhaftung respektive nach (...) Tagen aus der Haft zu befreien. Da ihr Ehemann Bürger von E._______ gekannt und Geld bezahlt habe, sei sie jeweils wieder aus der Haft entlassen worden. Sie selber habe keine politischen Aktivitäten entfaltet und wegen der Schwierigkeiten ihres Mannes keinerlei Probleme bekommen. Bei der Anhörung legte sie dar, sie sei - als sie für die Familie ihres Logisgebers gearbeitet habe - ausgenutzt, schlecht behandelt, gedemütigt und auch (Nennung Übergriff) worden. Sie habe als Ausländerin keine Möglichkeit gehabt, deswegen gegen ihren Arbeitgeber vorzugehen und Anzeige zu erstatten. Auch habe sie das Haus nicht verlassen können, weil sie nicht gewusst habe, wohin sie sich hätte wenden können. Als sich die Gelegenheit zur Heirat ergeben habe, wozu sie als Bedingung während längerer Zeit auf einem Frauenmarkt ohne Lohn habe arbeiten müssen, habe sie diese genutzt. Bei einer Rückkehr befürchte sie, wie ihr Onkel getötet zu werden, weil ihr Vater ein bekannter Separatist gewesen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.b Am (...) brachte die Beschwerdeführerin die Tochter C._______ zur Welt. B. B.a Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es deren Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit desselben zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Mit separat zugestellter Verfügung desselben Datums lehnte das SEM auch das Asylgesuch von F._______ ab, wies diesen ebenfalls aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F._______ focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an (Beschwerdeverfahren D-6856/2016). C. Mit Eingabe vom 7. November 2016 fochten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, es seien die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen und dieses sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) in einem reinen Frauenteam anzuhören, den Sachverhalt zu vervollständigen und eine neue Verfügung zu erlassen. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen von F._______, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lag (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 teilte der damalige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Sodann wurde dem Gesuch um Koordination des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen von F._______ entsprochen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ebenfalls gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. E. Mit Verfügung vom 30. November 2016 wurde das SEM eingeladen, bis zum 15. Dezember 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 - diese wurde der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2017 zur Replik zugestellt - liess sich das SEM innert erstreckter Frist zur Beschwerde von F._______ vernehmen. G. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 1. Februar 2017 fest, es sei ihr die Vernehmlassung in Sachen F._______ zugestellt worden. Es sei nicht ersichtlich, ob sich das SEM nur zu dessen Beschwerde habe vernehmen lassen, oder ob es sich um ein Versehen handle. Gegebenenfalls werde die Zustellung der sie betreffenden Vernehmlassung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Replik beantragt. H. Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, es sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Vernehmlassung der Vorinstanz ausgeblieben, weshalb das SEM erneut eingeladen wurde, bis zum 3. März 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. I. In seiner Vernehmlassung vom 1. März 2017 hielt das SEM - nebst einer ergänzenden Bemerkung - an seinen Erwägungen im Asylentscheid betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder fest. J. Die Beschwerdeführerin liess die ihr bis zum 3. April 2017 eingeräumte Replikfrist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin hat für sich und ihre Kinder am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen; sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe verschiedene Sachverhaltselemente, die sie im Rahmen der Anhörung dargelegt habe, anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt, so die Misshandlungen und sexuellen Übergriffe, die allgemein schwierigen Bedingungen bei ihrem Arbeitgeber, den Zwang zur unentgeltlichen Arbeit auf dem Frauenmarkt und den Zusammenhang mit ihrer Heirat sowie die monatelangen Inhaftierungen im Frauengefängnis von K._______. Anlässlich der BzP habe sie lediglich Schwierigkeiten und kurze Inhaftierungen wegen ihrer ungültigen oder ausgelaufenen Aufenthaltsbewilligung in E._______ geltend gemacht. Weder habe sie vorgebracht, bei der Familie - wo sie gearbeitet haben wolle - misshandelt worden zu sein oder sexuelle Übergriffe erlitten zu haben, noch habe sie auch nur ansatzweise angeführt, dass sie, um im Jahre (...) heiraten zu dürfen, zuvor auf einem Frauenmarkt habe arbeiten müssen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die ihr Unterlassen entschuldigen oder zumindest nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Sie sei zwar bei der BzP nicht in einem reinen Frauenteam befragt worden. Indessen sei dies auch in der Anhörung, wo sie über schlechte Behandlungen und sexuelle Übergriffe gesprochen habe, nicht der Fall gewesen. Auch als sie gegen Ende der Anhörung auf diese nachgeschobenen Sachverhaltselemente aufmerksam gemacht worden sei, habe sie mit ihrer Erklärung, erst kurz zuvor E._______ verlassen und eine Riesenangst gehabt zu haben, keinen plausiblen und entschuldbaren Grund für dieses Verschweigen angeführt. Dies umso mehr, als sie bereits in der BzP auf die Bedeutung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Es wäre somit bereits zu diesem Zeitpunkt von ihr zu erwarten gewesen, dass sie mindestens die geltend gemachten sexuellen Übergriffe angedeutet oder aber gesagt hätte, dass sie aufgrund der Anwesenheit von männlichen Personen nicht alles sagen könne. Aufgrund dessen müssten die diesbezüglichen Vorbringen als nachgeschoben und somit als unglaubhaft erachtet werden. Ferner würden sich ihre Aussagen zur ungültigen Aufenthaltsbewilligung und den deswegen erlittenen kurzen Inhaftierungen als unlogisch erweisen. So habe sich die Beschwerdeführerin nach ihrem 18. Geburtstag noch jahrelang in E._______ aufgehalten, ohne dass sie zur Ausreise gezwungen oder gar ausgeschafft worden wäre. Ferner würden ihre Mutter und ihre jüngere Schwester noch immer in D._______ leben. Zudem wolle sie im Jahre (...) in D._______ geboren worden sein, womit davon auszugehen sei, dass ihre Mutter seit diesem Zeitpunkt - mithin seit (...) Jahren - dort ansässig sei. Es sei daher nur schwer nachvollziehbar, dass ihre Mutter und damit auch sie in E._______ nicht über einen geregelten Status verfügen könnten. Dies umso mehr, als sie gemäss ihren Angaben in der BzP als zweite Arbeitsstelle die Anstellung in einem (Nennung Geschäft) angegeben habe. Diesbezüglich dürfte es nur schwer möglich sein, ohne jeglichen Status in einem Geschäft, wo Menschen ein- und ausgehen würden, ungeahndet zu arbeiten. Zusammenfassend würden sich die Vorbringen als nachgeschoben, unlogisch und somit unglaubhaft erweisen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine konstruierte oder zumindest auf eine teilweise konstruierte Asylbegründung abstütze und das Geschilderte nicht oder nicht im geltend gemachten Umfang erlebt haben könne. 3.2 Demgegenüber beantragte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Abklärung (Befragung durch ein reines Frauenteam) und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung brachte sie in diesem Zusammenhang vor, sie sei - als sie in der Anhörung die erlittenen sexuellen Übergriffe thematisiert habe - vom Befrager unterbrochen worden. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass die geschlechtsspezifischen Fluchtgründe an dieser Stelle nicht vertieft werden könnten, weil sie sich nicht in einem reinen Frauenteam befinden würden. Es sei ihr in Aussicht gestellt worden, sie eventuell erneut vorzuladen, um sie in einem reinen Frauenteam anzuhören. In der Folge sei jedoch keine Anhörung in einem Frauenteam durchgeführt worden, obwohl die Hilfswerkvertreterin eine solche als Anregung für weitere Sachverhaltsabklärungen angeführt habe. Die Vorinstanz habe die geschlechtsspezifischen Verfolgungsvorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft erachtet, ohne dass der diesbezügliche Sachverhalt rechtmässig erhoben worden sei. Aus diesem Vorgehen werde ersichtlich, dass die Vorinstanz die Rechtslage verkenne. Bei der BzP und der Anhörung seien jeweils Männer anwesend gewesen. Dennoch habe sie (die Beschwerdeführerin) in der Anhörung die erlittene geschlechtsspezifische Verfolgung andeuten können. Dem Befrager sei zwar bewusst gewesen, dass diese Vorbringen in einem reinen Frauenteam hätten vertieft werden müssen, trotzdem habe es das SEM unterlassen, in den (...) Monaten zwischen der Bundesanhörung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung mit ihr gemäss der Offizialmaxime eine Anhörung gemäss Art. 6 AsylV 1 mit einem reinen Frauenteam durchzuführen. Dabei dürfe es keine Rolle spielen, dass die geschlechtsspezifische Verfolgung erst im Rahmen der Anhörung und nicht bereits bei der BzP vorgebracht beziehungsweise angedeutet worden sei. Es könne gemäss BVGE 2009/51 plausible Gründe geben - so würden insbesondere Gefühle von Schuld und Scham dazu führen, dass Opfer sexualisierter Gewalt diese erst Jahre später geltend machen könnten -, zentrale Verfolgungsgründe erst in einem späteren Zeitpunkt den Asylbehörden gegenüber zu offenbaren. Gemäss der Beobachtung der Hilfswerkvertreterin bei der Anhörung habe sie (die Beschwerdeführerin) damals "psychisch sehr angeschlagen" gewirkt. Auch habe sie selber darauf aufmerksam gemacht, dass es ihr nicht gut gehe, dass die erlittenen sexuellen Übergriffe für sie sehr schwierig seien und sie niemandem - auch nicht ihrem Ehemann - etwas davon verraten habe. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass sie in der BzP aufgrund ihrer Traumatisierung und ihrer Scham- und Schuldgefühle die fraglichen Übergriffe nicht habe ansprechen können. Die Vorinstanz habe durch ihr Vorgehen das rechtliche Gehör verletzt, das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden könne, da mit der Anhörung der entscheidwesentliche Sachverhalt überhaupt erst erstellt werde. 4. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (hierzu und zum Folgenden BVGE 2015/42 E. 5.2, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a c). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - diese Bestimmung findet bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird. 4.2 In casu sagte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung gegenüber der Vorinstanz aus, sie sei bei ihrem (...) Arbeitgeber gefoltert und wie eine Sklavin behandelt worden. Zudem habe man sie (Nennung Übergriff) (vgl. act. A25/15 S. 9). In der Folge hielt der befragende Beamte fest, sie könnten das heute hier nicht weiter vertiefen, weil kein frauenspezifisches Team anwesend sei. Eventuell werde sie noch einmal vorgeladen, um den Sachverhalt zu klären. Zudem verliess der Sachbearbeiter wenig später in der Anhörung den Raum, damit die Beschwerdeführerin der Protokollführerin, der Übersetzerin und der Hilfswerkvertreterin ihre den Angaben nach geschundenen (Nennung Körperteil) noch zeigen könne (vgl. act. A25/15 S. 9 Mitte). Die Hilfswerkvertreterin (vgl. Art. 30 AsylG) hielt im Protokoll der Anhörung respektive auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung schriftlich fest, es habe auf die geschlechtsspezifische Verfolgung nicht eingegangen werden können, da der Sachbearbeiter männlich sei. Die Gesuchstellerin wirke sehr angeschlagen. Zudem erklärte die Hilfswerkvertreterin, es werde im Hinblick auf weitere Abklärungen des Sachverhalts angeregt, dass die geschlechtsspezifischen Vorbringen in einer ergänzenden Anhörung abgeklärt werden sollten. Im Anschluss an die Anhörung der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2014 erliess das SEM indessen ohne weitere Verfahrensmassnahmen (...) Monate später die angefochtene Verfügung. 4.3 In der angefochtenen Verfügung erachtete das SEM die erst im Rahmen der Anhörung - und nicht bereits in der BzP - geltend gemachten sexuellen Übergriffe als nachgeschoben und daher als unglaubhaft, zumal keine Gründe ersichtlich seien, welche diese Unterlassung entschuldigen oder zumindest nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Zwar sei die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP nicht in einem reinen Frauenteam befragt worden. Dies sei jedoch auch in der Anhörung nicht der Fall gewesen, wo sie über schlechte Behandlungen und sexuelle Übergriffe gesprochen habe (vgl. act. A55/7 S. 3; E. 3.1 oben). Der damit ausgesprochenen Einschätzung der Vorinstanz, ein behauptetes traumatisches Erlebnis sei unglaubhaft, wenn die betroffene Person davon nicht bei erster sich bietender Gelegenheit und aus freien Stücken berichte, zumal die Beschwerdeführerin dies im Rahmen der Anhörung offenbar habe tun können, obwohl sie dort ebenfalls nicht in einem reinen Frauenteam befragt worden sei, kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Eine solche Betrachtungsweise lässt völlig ausser Acht, dass Opfer einer Traumatisierung - zumal im Kontext möglicherweise erlittener sexueller Gewalt - bekanntermassen in aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu reden (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1, unter Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b). Diese Schwierigkeiten können unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer, durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden. Unter Berücksichtigung dieser möglichen Zusammenhänge steht die Glaubhaftigkeit des betreffenden Vorbringens der Beschwerdeführerin, anders als vom SEM angenommen, nicht von vornherein in Frage. 4.4 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin in der Anhörung geltend, sie sei (Nennung Übergriff) worden. Angesichts dieser konkreten Hinweise auf das Vorliegen geschlechtsspezifischer Verfolgung im Sinne von Art. 6 AsylV 1 wäre das SEM in diesem Zeitpunkt grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Anhörung abzubrechen und die Beschwerdeführerin zu einem anderen Zeitpunkt in einem reinen Frauenteam zum geltend gemachten sexuellen Übergriff zu befragen. Die betroffene Person kann indessen darauf verzichten, von Personen des gleichen Geschlechts befragt zu werden; ein solcher Verzicht kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. Urteil des BVGer E-1643/2008 vom 7. Februar 2011 E. 3.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5).Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin weder auf die Möglichkeit dieses Verzichts hingewiesen noch liegt ein entsprechender Verzicht vor. Bereits aus dieser Unterlassung kann ein (impliziter) Verzicht auf eine Anhörung durch ein reines Frauenteam ausgeschlossen werden. Überdies lässt das Verhalten des Befragers anlässlich der Anhörung den Schluss zu, dass er die Tragweite des geltend gemachten sexuellen Übergriffs - und damit einhergehend die Notwendigkeit weiterer Abklärungen - erkannte, zumal er die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass das fragliche Sachverhaltselement an dieser Stelle ohne frauenspezifisches Team nicht weiter vertieft werden könne, sie eventuell erneut für eine zusätzliche Befragung vorgeladen würde und er überdies den Raum verliess, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, den im Raum verbliebenen, weiblichen Personen ihre den Angaben nach durch Folter entstandenen Körperläsionen zu zeigen (vgl. act. A25/15 S. 9). Mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst, die Beobachtungen der Hilfswerkvertreterin und das Verhalten des Befragers anlässlich der Anhörung liegen insgesamt ausreichend konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, welche das SEM zwingend (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.3) hätten veranlassen müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und die Beschwerdeführerin im Anschluss an diese erste Anhörung ein weiteres Mal und durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anzuhören. Dies gilt umso mehr, als vorliegend die geschlechtsspezifischen Vorbringen mangels Anwesenheit eines reinen Frauenteams nicht vertieft befragt worden sind (vgl. die Feststellung des Befragers in der Anhörung [A25/15 S. 9: F64]: "Wir können das heute nicht hier weiter vertiefen, weil wir nicht in einem frauenspezifischen Team sind"), der Sachverhalt mithin gar nicht vollständig erstellt worden ist. 4.5 Indem das SEM trotz konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung die Beschwerdeführerin nicht durch ein reines Frauenteam zu den Asylgründen anhören liess, hat es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt es sodann keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Oktober 2016 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Bereits mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1400. (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Der Anspruch auf das amtliche Honorar der mit Verfügung vom 17. November 2016 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Den Beschwerdeführerinnen wird für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1400.- zugesprochen, die durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: