Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige, der Ethnie der (...) zugehörig - reiste am (...) 2017 im Rahmen des Relocation-Programms von Italien in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. A.b Das SEM befragte sie am 20. April 2017 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 24. November 2017 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich der Befragungen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in C._______ (Zoba D._______) geboren und habe bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihren Eltern und ihren Geschwistern dort gelebt. Sie habe die (...) Klasse im Jahr 2013 abgeschlossen und als (...) gearbeitet. Während der BzP führte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, sie sei aus ihrem Heimatland geflüchtet, weil sie keinen Militärdienst habe leisten wollen und in Eritrea keine Rechte habe. In der Anhörung machte sie hierzu geltend, ein Sicherheitsbeamter habe sie immer wieder bedrängt und ihr damit gedroht, dass er sie nach E._______ ins militärische Ausbildungszentrum schicken werde, falls sie ihn nicht heirate. Im (...) oder im (...) 2014 habe er sie auf einer (...), bei welcher sie als (...) engagiert worden sei, aufgesucht, ihr wahrheitswidrig illegale Arbeit vorgeworfen und zusammen mit anderen Sicherheitsleuten ihre (...) beschlagnahmt. Diese Aktion habe er bewusst geplant, um sie einzuschüchtern und zur Heirat zu bewegen. In der Folge habe sie sich zu Hause bei ihren Eltern versteckt und das Haus kaum mehr verlassen. Nachdem der Sicherheitsbeamte ihren Vater nochmals aufgesucht und sich bei diesem erkundigt habe, ob sie ihn nun heirate, und eine einmonatige Frist angesetzt habe, sei sie, um sich der Heirat respektive dem Einzug in den Militärdienst zu entziehen, im (...) 2014 nach F._______ geflohen, wo sie sich bei ihrer Fluchthelferin versteckt habe. Am (...) 2014 sei sie schliesslich im zweiten Anlauf in den Sudan geflüchtet, wo sie am (...) 2015 G._______ in H._______ religiös geheiratet habe. Im (...) 2016 sei sie ohne ihren Ehemann weitergereist und via Ägypten nach Italien gelangt. Dort habe sie ihren Freund, I._______, kennengelernt, mit welchem sie ein gemeinsames Kind erwartet habe. Im (...) 2017 sei sie schliesslich in die Schweiz gelangt. Während des Asylverfahrens brach die Beschwerdeführerin ihre Schwangerschaft ab. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte sie zum Nachweis ihrer Identität Fotokopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. B. Mit am 14. September 2019 eröffneter Verfügung vom 12. September 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Gegen dies Verfügung erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung - mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen als Beilagen eine Vollmacht vom 18. September 2019, eine Substitutionsvollmacht vom 20. August 2019, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, die Protokolle der BzP und der Anhörung sowie eine Fotokopie der Unterstützungsbestätigung der (...) vom 23. September 2019 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab sie der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2019 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 28. November 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhob (teilweise sinngemäss) formelle Rügen, die vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin monierte zunächst, nicht Tigrinya, sondern Arabisch sei ihre Muttersprache. Da sie den Begriff Muttersprache nicht richtig verstanden habe, habe sie dies anlässlich der BzP entsprechend falsch zu Protokoll gegeben. Durch die mangelnden Sprachkenntnisse und die dadurch verursachte fehlende Präzision könnten denn auch die von der Vorinstanz angeprangerten Widersprüche aufgelöst werden.
E. 3.2.2 Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist gemäss den Angaben auf dem Personalienblatt im Empfangs- und Verfahrenszentrum Tigrinya (vgl. SEM-Akte A/1). Auch während der BzP gab sie zu Protokoll, dass Tigrinya ihre Muttersprache sei (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 1.17.01). In der Anhörung erklärte sie sodann, ihre Eltern hätten sich miteinander auf Arabisch und Tigrinya unterhalten (vgl. SEM-Akte A/39, F51). Damit ist davon auszugehen, dass Tigrinya - entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene - nicht ihre Zweitsprache ist. Als sie zu Beginn der BzP danach gefragt wurde, ob sie die Dolmetscherin, welche die Befragung auf Tigrinya übersetzte, verstehe, bestätigte sie dies vorbehaltlos (vgl. SEM-Akten A/7, Bst. h). Die Frage, ob sie die ihr ausgehändigten Merkblätter gelesen und verstanden oder auf eine andere Art zur Kenntnis genommen habe, verneinte sie dagegen. In der Folge erklärte sie, sie könne auf Tigrinya weder schreiben noch lesen, dies könne sie nur auf Arabisch und Englisch. In der Folge wurden ihr die Merkblätter zusätzlich auch noch auf Arabisch ausgehändigt, wobei ihr genügend Zeit eingeräumt wurde, diese durchzulesen (vgl. SEM-Akte A/7, Bst. e). Am Schluss der Erstbefragungen wurde sie nochmals gefragt, ob sie die Übersetzerinnen verstanden habe, was sie wiederum bejahte (vgl. SEM-Akten A/7, Ziff. 9.02). Anlässlich der Anhörung wurde sie dann erneut am Anfang danach gefragt, ob sie die Dolmetscherin verstehe, was sie ausdrücklich bejahte (vgl. SEM-Akte A/39, F1). Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle ergeben sich ferner keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den Übersetzerinnen. Zwar ist den Protokollen zu entnehmen, dass vereinzelte Fragen nochmals gestellt wurden (vgl. SEM-Akten A/7, Ziff. 1.14 sowie 7.02 und A/39, F84). Aus den entsprechenden Protokollstellen geht jedoch hervor, dass sie die Fragen nach deren Wiederholen entsprechend beantworten konnte. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass sie die Fragen wegen Verständigungsschwierigkeiten mit der jeweiligen Dolmetscherin nicht verstanden hat. Bezeichnenderweise sah sich auch die während der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) nicht zu Beobachtungen, Anmerkungen oder Einwänden in Bezug auf allfällige sprachliche Probleme veranlasst (vgl. SEM-Akte A/39, Unterschriftenblatt der HWV gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG). Schliesslich bestätigte sie nach den Rückübersetzungen jeweils unterschriftlich, dass die Protokolle der BzP und der Anhörung vollständig und korrekt seien und ihren Ausführungen entsprechen würden (vgl. SEM-Akten A/7, S. 9 und A/39, S. 17).
E. 3.2.3 Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die ihr vorgehaltenen Unstimmigkeiten in den Angaben auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen sind. Im Übrigen hat eine asylsuchende Person keinen Anspruch, nur in ihrer Muttersprache angehört zu werden. Es besteht lediglich ein Anspruch darauf, sich in einer Sprache zu äussern, die von der asylsuchenden Person beherrscht wird. Wird eine asylsuchende Person nicht in ihrer Muttersprache angehört, ist dies jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung und insbesondere der Glaubhaftigkeitsprüfung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer D-4509/2017 vom 28. Oktober 2019 E. 2.2). Die Rüge, die Befragung habe in einer für die Beschwerdeführerin unverständlichen Sprache stattgefunden, erweist sich somit als unbegründet. Es besteht damit kein Zweifel an der Verwertbarkeit der Inhalte der Befragungsprotokolle und das SEM durfte auf die protokollierten Aussagen abstellen. Die Beschwerdeführerin muss sich folglich auf ihre Aussagen an der BzP und der Anhörung sowie daraus allenfalls resultierende Unstimmigkeiten behaften lassen.
E. 3.3.1 Des Weiteren wurde in der Beschwerde gerügt, dass die Interviewperson in der Bundesanhörung ein Mitarbeiter des SEM gewesen sei. Angesichts der Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin schwergefallen sei, über ihre Probleme mit dem Sicherheitsbeamten zu sprechen, hätte ein Wechsel zu einer Befragerin, wodurch die Vertrauensbasis gestärkt worden wäre, erfolgen sollen.
E. 3.3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. hierzu BVGE 2015/42 E. 5.2, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a c). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der weiteren anwesenden Personen berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts respektive im Rahmen eines gleichgeschlechtlichen Teams kann nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. BVGE 2015/42; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.).
E. 3.3.3 Vorliegend bestanden aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP keine Indizien, welche als "konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung" im soeben umschriebenen Sinne zu beachten gewesen wären. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Anhörung kein geschlechtsspezifisches Team organisiert hatte. Alsdann gaben auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Erlebnissen anlässlich der Anhörung weder Anlass zu weiteren Abklärungen noch zu einer Anhörung durch ein reines Frauenteam. So finden sich in ihren Aussagen insbesondere keine konkreten Hinweise auf geschlechtsspezifische Gewalt. Überdies erweckte sie nicht den Eindruck, sie habe Mühe, über irgendetwas zu sprechen. Lediglich als sie auf ihre Ehe und ihren Scheidungswunsch angesprochen wurde, wobei sie auf ihre aussereheliche Beziehung zu sprechen kam, äusserte sie den Wunsch nicht mehr weiter darüber erzählen zu müssen (vgl. SEM-Akte A/39, F 156). Damit liegt keine Verletzung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 vor. Der Umstand, dass das SEM keine ergänzende Anhörung durchgeführt hat, ist demzufolge nicht zu bemängeln.
E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz sei ihren Verpflichtungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht nachgekommen, indem sie sich inhaltlich nicht genügend substantiiert mit der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auseinandergesetzt habe und ihre Aussagen im Gesamten als unglaubhaft abgetan habe. Ihre Vorbringen seien durchaus glaubwürdig und die angeprangerten Widersprüche könnten in einem persönlichen Gespräch schlüssig aufgeklärt werden respektive hätten mittels einiger weniger Nachfragen bei der Anhörung zu den Asylgründen oder allenfalls einer weiteren Anhörung abgeklärt werden können.
E. 3.4.2 Das SEM hat - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - die wesentlichen Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung erfasst, sich in den Erwägungen hinreichend mit den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und Anhörung auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb die Vorbringen nicht glaubhaft seien beziehungsweise sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und musste namentlich nicht näher auf die Beweismittel eingehen. Vorliegend ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere Abklärungen der Vorinstanz nötig gewesen wären. Dass das SEM den Sachverhalt nicht im Sinne der Beschwerdeführerin eingeschätzt hat, ist eine Frage der materiellen Würdigung.
E. 3.5 Angesichts dieser Sachlage erweisen sich die erhobenen formellen Rügen als unbegründet, womit keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Subeventual-) Antrag ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 m.w.H.).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG sowie denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit führte sie zur Begründung aus, die erstmals bei der Bundesanhörung geltend gemachten Nachstellungen des Sicherheitsbeamten seien sowohl widersprüchlich als auch nachgeschoben ausgefallen und daher nicht glaubhaft. Weiter würden ihre Angaben zu ihrer Wohnsituation vor ihrer Ausreise, dem Zeitpunkt der Flucht in den Sudan sowie deren zeitliche Dauer Unstimmigkeiten enthalten. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten würden erste Zweifel an der behaupteten Verfolgung und der illegalen Ausreise aus Eritrea aufkommen. Ihre wenig detailliert ausgefallenen Aussagen zu den angeblichen Übergriffen, denen sie seitens des eritreischen Sicherheitsbeamten ausgesetzt gewesen sei, sowie der Planung, Organisation und Durchführung ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen weiter verstärken. Alsdann gehe weder aus ihren Aussagen noch den Akten hervor, dass sie persönlich ein militärisches Aufgebot erhalten habe. Auch ein anderer behördlicher Kontakt im Zusammenhang mit dem Nationaldienst sei nicht aktenkundig oder glaubhaft gemacht worden. Infolgedessen würden keine substantiierten und glaubhaften Gründe für eine Einberufung in den Nationaldienst in Eritrea vorliegen. Ferner würden ihre Darstellungen in mehrerer Hinsicht wirklichkeitsfremd erscheinen. So wäre einer dem Nationaldienst unterstehenden und Verfolgungsmassnahmen der eritreischen Behörden ausgesetzten Person die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit wohl kaum möglich gewesen. Befremdend erscheine auch, dass sie nie für den Nationaldienst aufgeboten worden sei, obwohl sie die Schule im Alter von (...) Jahren abgebrochen habe. Unter diesen Umständen könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Vorfälle in Eritrea (die Nachstellungen seitens eines eritreischen Sicherheitsbeamten und dessen Androhung, sie in den Nationaldienst zu schicken, sowie die Verfolgung wegen mutmasslich illegal erfolgter Ausreise) nicht der Wahrheit entsprechen und somit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, Eritrea (...) 2014 illegal verlassen zu haben, sei festzuhalten, dass alleine die geltend gemachte illegale Ausreise gemäss Koordinationsurteil (publiziert als Referenzurteil) des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten (recte: flüchtlingsrechtlich relevanten) Verfolgung zu begründen vermöge. Aufgrund der Ungereimtheiten sei diese ohnehin als unglaubhaft zu erachten. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Namentlich habe sie keine individuelle Verfolgung im Zusammenhang mit dem Nationaldienst glaubhaft nachweisen können, obwohl sie im Ausreisezeitpunkt bereits (...) Jahre alt gewesen sei. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse führte die Vorinstanz unter anderem aus, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr nach Eritrea eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Prüfung, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe, sei aufgrund der unglaubhaften Angaben nicht möglich; es könne deswegen auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Angaben viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend geklärt werden könnten. Allerdings stehe selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den Nationaldienst aufgrund der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen. Ausserdem seien weder allgemeine noch individuelle Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Rechtsmitteleingabe betreffend ihre Asylgründe, dass der Ansicht der Vorinstanz, wonach ihre Schilderungen zu ihrem letzten Wohnort in Eritrea und ihrer Ausreise, insbesondere dem genauen Datum und der Reisedauer, widersprüchlich ausgefallen seien, nicht gefolgt werden könne. Bei genauerer Betrachtung ihrer Aussagen könnten diese angeblichen Unstimmigkeiten ohne Weiteres mit logischer Auslegung aufgelöst respektive mit fehlender Präzision infolge mangelnder Sprachkenntnisse begründet werden. Die von ihr gemachten Angaben zu den Ereignissen seien durchwegs kongruent, nachvollziehbar und stimmig. Soweit ihr die Vorinstanz sodann vorwerfe, sie habe in der BzP auf konkrete Nachfrage jegliche individuellen Probleme mit den eritreischen Behörden bestritten, führte sie aus, sie habe die Frage so verstanden, als dass nach allfälligen verwaltungstechnischen Problemen gefragt worden sei. Da sie sich immer korrekt und konform verhalten habe, habe sie dies verneint und nicht an ihre Probleme, welche ihr der Sicherheitsbeamte bereitet habe, gedacht. Auch die Frage, ob sie mit Drittpersonen in Eritrea Probleme gehabt habe, habe sie verneint, da der Sicherheitsbeamte für sie nicht in die Rubrik "Drittpersonen" gehöre. Des Weiteren könne auch der vorinstanzlichen Argumentation, wonach sie die Übergriffe durch den Sicherheitsbeamten sowie ihre Ausreise nur knapp und wenig detailliert vorgetragen habe, nicht gefolgt werden. Das SEM habe sich darauf beschränkt, ihre Aussagen auf inhaltliche Besonderheiten zu prüfen und habe keinen Strukturvergleich vorgenommen. Dabei habe sie faktenbasiert und effizient, aber dennoch mit der nötigen Detailgenauigkeit über ihre Asylvorbringen sowie Nebensächlichkeiten berichtet, wobei sich ihre Aussagen qualitativ nicht unterscheiden würden. Indem die Vorinstanz des Weiteren vorbringe, es sei unverständlich, dass der Sicherheitsbeamte sie nicht einfach zu Hause aufgesucht und in den Nationaldienst geschickt habe, widerspreche sich diese selber, denn der Sicherheitsbeamte habe sie nicht ausliefern, sondern primär heiraten wollen. Alsdann sei sie ihrer Arbeit gerade deshalb im Geheimen nachgegangen, weil sie sich vor dem Einzug in den Nationaldienst und den Verfolgungsmassnahmen der Behörden gefürchtet habe. Insofern als es für das SEM befremdend sei, dass die Beschwerdeführerin nie in den Nationaldienst einberufen worden sei, führte sie aus, sie habe die neunte Klasse erst im Alter von (...) Jahren absolviert. Ihr Schülerausweis habe sie dann weiter bis zu dessen Ablaufdatum im (...) 2014 vor einem Einzug nach E._______ geschützt. Anschliessend habe sie in ständiger Angst, bei einer Razzia aufgegriffen und dabei in den Militärdienst mitgenommen zu werden, gelebt, wobei sie das Haus nur noch verschleiert und spät abends verlassen habe. Die letzten zwei Monate vor ihrer Ausreise im (...) 2015 habe sie sich dann bei ihrer späteren Fluchthelferin versteckt. Wo die Vorinstanz in dieser Zeitperiode Raum sehe, in welchem sie den Militärdienst hätte absolvieren können, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei der Militärdienst in Eritrea in der Regel ohnehin unbefristet. In einer Gesamtwürdigung seien ihre Vorbringen übereinstimmend und nachvollziehbar dargelegt worden. Sie habe die ständige Angst davor, bei einer Razzia in den Militärdienst eingezogen zu werden, nachdem sie die Schule früher abgebrochen habe, sowie die dort stattfindenden Vorgänge detailliert und glaubhaft geschildert. Weiter habe sie die Situation mit dem Sicherheitsbeamten, welcher sie vor die Wahl einer Zwangsheirat oder den Militärdienst gestellt habe, aufschlussreich erörtert. Auch habe sie Gegebenheiten, die in Eritrea tatsächlich so vorkommen und sich deshalb auch bei ihr selbst so ereignet haben dürften, dargelegt. Demzufolge könne nicht von einer fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen gesprochen werden. Die Dienstverweigerung oder Desertion vom eritreischen Nationaldienst führe aufgrund der unverhältnismässigen Bestrafung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aufgrund ihrer Ausreise und der damit verbundenen Flucht vor dem Militärdienst habe sich die Beschwerdeführerin gegen das Regime gewendet, weshalb sie an Leib und Leben gefährdet sei. Ihre Furcht vor Verfolgung, Folter und Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Eritrea sei begründet, zumal Eritrea weiterhin als einer der schlimmsten Unrechtsstaaten der Welt gelte. Die anstehenden Sanktionen sowie der Einzug in den als Zwangsarbeit zu qualifizierenden Nationaldienst verbunden mit der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und den alltäglichen gewalttätigen Übergriffen würden eine Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit darstellen und eine Ausweisung nach Eritrea stelle demgemäss einen Verstoss gegen Art. 3 AsylG dar. Sollte das Gericht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Desertion dennoch zweifeln, sei darauf hinzuweisen, dass sich das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 auf einen Bericht des SEM «Focus Eritrea» vom 22. Juni 2016 stütze, in welchem darauf hingewiesen werde, dass keine Rechtssicherheit bestehe und es nicht allen eritreischen Staatsangehörigen möglich sei, nach Bereinigung ihres Verhältnisses mit dem Staat nach Eritrea zurückzukehren. Die Situation in Eritrea sei unberechenbar und unsicher. Es sei eine absolut willkürliche und übersteigerte Bestrafung bei einer Rückkehr nach Eritrea zu erwarten, bei Personen, die noch keine militärische Ausbildung absolviert hätten. Es seien zu wenig dokumentierte Informationen über die Situation nach einer Rückkehr nach Eritrea vorhanden, um eine solche vorzuschlagen. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr nicht nur umgehend der Einzug in den Nationaldienst, sondern auch eine politisch motivierte Sanktionierung auf unbestimmte Zeit und ohne rechtsstaatliches Verfahren drohe. Die schweizerische Asylpraxis sei - auch im Vergleich zu anderen europäischen Staaten - in Bezug auf Eritrea äusserst restriktiv und streng, so dass diese Praxis als politisch motiviert erscheine und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz widerspreche. Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. In Bezug auf die Wegweisung wurde ausgeführt, dass eine solche bereits von vornherein als unzumutbar und unzulässig zu qualifizieren sei. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea habe sie sich aus Sicht der eritreischen Behörden der Dienstverweigerung schuldig gemacht und werde somit als Feindin des Regimes betrachtet. Auch wegen ihres Alters würden ihr bei einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der umgehende Einzug in den Nationaldienst sowie Sanktionen drohen, was entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verletzung des Folterverbots nach Art. 3 EMRK und des Verbots der Zwangsarbeit nach Art. 4 EMRK darstelle. Zudem sei aufgrund der prekären Situation im Heimatland sowie der drohenden Zwangsrekrutierung und Sanktionen, welche allen Rückkehrenden drohten, die Unzumutbarkeit zu bejahen. Einer Zwangsrekrutierung werde sie sich nicht entziehen können. Von einer Reintegration in die heimatliche Gesellschaft oder gar Wirtschaft könne daher keine Rede sein.
E. 6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem SEM - zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort, E. II sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils). In Ergänzung und Präzisierung ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.2.1 Vorab ist anzumerken, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin insgesamt sehr allgemein und unsubstantiiert ausgefallen sind, womit kein klares Bild der Ereignisse entstand. Die freie Erzählung ihrer Fluchtgründe beschränkte sich sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung lediglich auf wenige Sätze (vgl. SEM-Akten A/7, Ziff. 7.01 und A/39, F53). Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich vorgebracht, sie habe durchgehend faktenbasiert und effizient, aber dennoch mit der nötigen Detailgenauigkeit über den Kernbereich der Asylvorbringen aber auch Nebensächlichkeiten berichtet. Die Beschwerdeführerin hat zwar auf jegliche Fragen kurz und knapp geantwortet, was mithin ihr Antwortstil sein dürfte, dennoch erwecken ihre Schilderungen, die - entgegen ihren Vorbringen auf Beschwerdeebene - kaum Details oder Realitätskennzeichen enthalten, nicht den Eindruck, als hätte sie von eigenen Erlebnissen berichtet.
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin vermochte nicht glaubhaft darzulegen, wie es ihr gelungen sein soll, die ab dem 18. Lebensjahr bestehende Nationaldienstpflicht bis zu ihrer Ausreise, welche erst im Alter von (...) Jahren erfolgt sein soll, zu umgehen, zumal sie geltend machte, es habe wiederholt Razzien gegeben, um insbesondere Mädchen fürs Militär zu rekrutieren, und weshalb es nicht möglich gewesen sei, das Haus zu verlassen oder einer Arbeit nachzugehen, ohne mitgenommen zu werden (vgl. SEM-Akte A/39, F53). In der BzP machte sie hierzu geltend, sie sei nie in den Militärdienst einberufen worden, weil sie Glück gehabt habe (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 1.17.05). Auch auf die entsprechende Nachfrage in der Anhörung, weshalb sie im Vergleich zu anderen Schülerinnen und Schülern nach Erreichung der Volljährigkeit nicht bereits vor Abschluss der Schule in den Militärdienst eingezogen worden sei, gab sie als Erklärung lediglich zu Protokoll, sie seien nicht mitgenommen worden (vgl. SEM-Akte A/39, F41). Des Weiteren erscheint es angesichts einer möglichen Rekrutierung in den Militärdienst oder die Einziehung in den Nationaldienst nicht nachvollziehbar, weshalb sie 2013 die heimatlichen Behörden aufsuchte, um sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 4.03). Wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte, widerspricht es zudem der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass die Beschwerdeführerin - trotz der drohenden Einziehung in den Nationaldienst - dennoch als (...) arbeitete. Diesbezüglich machte sie geltend, sie sei, nachdem sie die Schule verfrüht beendet habe, bis ihr Schülerausweis schliesslich im (...) 2014 abgelaufen sei, abends problemlos ihrer Arbeit als (...) nachgegangen (vgl. SEM-Akte A/39, F55 f.). Erst nach Ablauf ihres Schülerausweises habe sie ab (...) 2014 nicht mehr arbeiten und das Haus nur noch verschleiert verlassen können (vgl. SEM-Akte A/39, F84).
E. 6.2.3 In der einlässlichen Anhörung gelingt es der Beschwerdeführerin dann auch nicht, den von ihr neu vorgebrachten Sachverhalt glaubhaft zu machen; dieser ist weitestgehend unsubstantiiert ausgefallen und wirkt insgesamt konstruiert. Sie brachte auf entsprechende Nachfragen vor, der Sicherheitsbeamte sei ein Nachbar gewesen, welcher sich ab 2013 für sie interessiert habe. Er habe sie, als sie noch zur Schule gegangen sei, jeweils abgefangen und immer wieder zu ihr gesagt, dass er sie wolle. Da sie ihm nicht wirklich viel Aufmerksamkeit geschenkt und auch ihr Vater sie ihm verweigert habe, habe er angefangen Probleme zu machen. Sie habe in der Folge nirgends mehr hingehen können, da er draussen auf sie gewartet habe (vgl. SEM-Akte A/39, F74-76). Konkretere Angaben zu diesen Nachstellungen machte sie nicht. Soweit sie geltend machte, dass der Sicherheitsbeamte sie habe heiraten wollen und ihrem Vater gar angedroht habe, sie ansonsten nach E._______ zu schicken (vgl. SEM-Akte A/39, F64 und F80 f.), wirken ihre Aussagen unpersönlich und weitgehend emotionslos, was angesichts einer angeblich erzwungenen Heirat erstaunt. Alsdann habe der Sicherheitsmann im (...) oder (...) 2014 zusammen mit anderen Sicherheitsbeamten an einer (...), bei welcher sie als (...) engagiert worden sei, ihr Equipment beschlagnahmt (vgl. SEM-Akte A/39, F64). Woher er gewusst haben soll, an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt die (...) stattfand, konnte sie dabei nicht plausibel erklären (vgl. SEM-Akte A/39, F65). Auch weshalb er ihre (...)-Ausrüstung nicht bei ihr zu Hause hätte an sich nehmen können, vermag sie nicht überzeugend zu begründen (vgl. SEM-Akte A/39, F78 f.). Ferner ist ihr Verhalten nach dem geltend gemachten Vorfall an der (...) nicht nachvollziehbar. Gemäss eigenen Angaben sei sie erst im (...) 2014 nach F._______ gegangen, obwohl sie damit rechnen musste, dass der Sicherheitsbeamte sie als Nachbar jederzeit bei sich zu Hause problemlos hätte auffinden können.
E. 6.2.4 Ferner machte die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zu den Gründen, welche sie 2014 zu einer Ausreise aus Eritrea veranlasst haben sollen. So brachte sie die Behelligungen durch den Sicherheitsbeamten, welche im Zentrum ihres Asylgesuchs stehen, erstmals im Rahmen der Anhörung vor. Obwohl sie an der BzP nach ihren Fluchtgründen gefragt wurde, erwähnte sie diese Vorkommnisse damals nicht ansatzweise. Als sie an der BzP gefragt wurde, ob sie in Eritrea je Probleme mit den staatlichen Behörden hatte, verneinte sie dies zudem ausdrücklich (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 7.02). Auch wenn es ihr - wie in der Beschwerde vorgebracht - schwergefallen sein sollte, darüber zu berichten, ist dennoch davon auszugehen, dass die Aussagen in den Kernpunkten ohne erhebliche Widersprüche und weitgehend übereinstimmend ausfallen. Selbst in Anbetracht der kurzen Dauer der BzP ist nicht nachvollziehbar, dass sie den Auslöser ihrer Ausreise und die in der Anhörung als hauptsächliches Problem genannten Behelligungen mit dem Sicherheitsbeamten und die daraus ergebenden Konsequenzen mit keinem Wort anführte. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene, weshalb sie diese Vorfälle mit dem Sicherheitsbeamten nicht vorbrachte und Nachfragen betreffend allfällige Probleme mit Behörden oder Dritten verneinte, vermögen die Ungereimtheiten ebenfalls nicht zu entkräften. Entsprechend sind die erst an der Anhörung vorgebrachten Fluchtgründe, welche augenscheinlich von ihren Sachverhaltsangaben in der BzP abweichen und diese nicht bloss konkretisieren, als nachgeschoben einzustufen.
E. 6.2.5 Des Weiteren sind die Aussagen der Beschwerdeführerin in den Befragungen teilweise widerspruchsbehaftet, wodurch weitere Zweifel an ihren Asylvorbringen aufkommen. So machte sie anlässlich der BzP geltend, sie sei nach der neunten Klasse nicht mehr weiter zur Schule gegangen, um nicht nach E._______ gehen zu müssen (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 1.17.05). Demgegenüber führte sie in der Anhörung als Grund für die vorzeitige Beendigung der Schule an, dass sie nachher in die Abendschule, welche sie selber hätte finanzieren müssen, hätte gehen müssen (vgl. SEM-Akte A/39, F42). Weiter erklärte sie in der Erstbefragung bis am (...) 2014 bei ihren Eltern in C._______ gewohnt zu haben (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 2.01 f.), wohingegen sie in der Anhörung vorbrachte, ab (...) 2014 bis (...) 2014 bei der Verwandten des Schwagers ihrer Schwester in F._______ untergekommen zu sein (vgl. SEM-Akte A/39, F90-93). Ihre diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde, wonach sie in F._______ keinen neuen Wohnort begründet habe und ihren dortigen Aufenthalt deshalb nicht angegeben habe, vermag angesichts dessen, dass sie nicht nur nach ihrem letzten offiziellen Wohnort ("ultimo domicilio ufficiale"), sondern auch ihrer letzten Adresse ("ultimo indirizzo") in Eritrea gefragt wurde, nicht zu überzeugen (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 2.01 und 2.02). Soweit sie ihren ersten misslungenen Ausreiseversuch in der BzP verschwieg, ist ihr zuzustimmen, dass sie nicht nach der Anzahl ihrer Fluchtversuche gefragt wurde. Dennoch erstaunt, dass sie weder die gescheiterte erste Grenzüberquerung noch die Verwandte des Verlobten ihrer jüngeren Schwester, welche ihr zur Flucht verholfen haben soll, erwähnte. Im Übrigen fielen ihre Darstellungen zum ersten Ausreiseversuch - entgegen ihrer in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch anlässlich der Anhörung nur wenig plausibel und weitestgehend unsubstantiiert aus (vgl. SEM-Akte A/39, F100-F103). Der vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellte Widerspruch betreffend das genaue Ausreisedatum ist dagegen zu relativieren. Zwar gab sie anlässlich der Anhörung an einer Stelle zu Protokoll im (...) 2014 ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akte A/39, F55). Demgegenüber machte sie zu Beginn der Befragung auf explizite Nachfrage geltend, am (...) 2014 ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akte A/39, F11) und erläuterte damit übereinstimmend im weiteren Verlauf wiederholt Eritrea im (...) 2014 verlassen zu haben (vgl. SEM-Akte A/39, F70, F86 und F93). Andererseits bestehen, wie von der Vorinstanz richtigerweise festgestellt wurde, weitere Unstimmigkeiten bezüglich der Dauer der Reise von C._______ nach H._______, welche sie auf Beschwerdeebene nicht plausibel aufzulösen vermag.
E. 6.2.6 Übereinstimmend ist schliesslich mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Planung, Organisation und Durchführung ihrer illegal erfolgten Ausreise aus Eritrea nur vage, oberflächlich und stereotyp geschildert hat (vgl. SEM-Akten A/7, Ziff. 5.01 f. und A/39, F99-116). Zudem ergeben sich aus ihren Aussagen Unstimmigkeiten. So brachte sie in der BzP vor, sie sei mit zwei Freundinnen in den Sudan gereist (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 5.01), wohingegen sie in der Anhörung vorbrachte, die Verwandte des Verlobten ihrer Schwester habe sie aus Eritrea in den Sudan geführt (vgl. SEM-Akte A/39, F 99). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Flucht um ein prägendes und einschneidendes Ereignis handelt, hätten von ihr diesbezüglich detaillierte und übereinstimmende Schilderungen erwartet werden dürfen.
E. 6.2.7 Der Beschwerdeführerin ist es somit zusammenfassend nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation glaubhaft darzutun. Wie bereits festgehalten, gab sie zu Protokoll, sie sei weder als Schülerin noch nach ihrem Schulabbruch in den Militärdienst eingezogen oder aufgefordert worden, ins Militärcamp nach E._______ zu gehen (vgl. SEM-Akten A/7, Ziff. 7.02 und A/39, F82 f.). Es ist deshalb festzustellen, dass sie bei ihrer Ausreise im (...) 2014 keine konkreten Kontakte zu den eritreischen Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung in den National Service im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und 4.10) gehabt hat. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sie wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) ins Visier der eritreischen Behörden geraten ist, weshalb eine diesbezüglich begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu verneinen ist. In der Beschwerdeeingabe wird dem nichts Stichhaltiges entgegengehalten und es wurden keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten.
E. 6.3.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (vgl. a.a.O., E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (vgl. a.a.O., E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (vgl. a.a.O., E. 5.1). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.2).
E. 6.3.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea kann - aufgrund der mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offenbleiben, womit sich eine nähergehende Auseinandersetzung mit den Vorbringen zur illegalen Ausreise erübrigt. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen solcher Faktoren ist im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen, wobei zunächst auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann, wonach sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen konnte (vgl. die obigen Ausführungen in E. 6.2). So gab sie bei der BzP an, in ihrer Heimat bis zur Ausreise mit Behörden keine Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 7.02). Zudem sind keine Hinweise ersichtlich, wonach ihre Familie infolge ihrer Ausreise irgendwelche Probleme gehabt habe. Im Übrigen halten sich zwar auch zwei Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz auf, daraus ergibt sich jedoch kein ernsthaftes Alleinstellungsmerkmal, welches sie von anderen eritreischen Asylsuchenden konkret unterscheiden würde. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, die aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden kann, ist - wie soeben ausgeführt - flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Sodann sind aus den Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, ersichtlich.
E. 6.3.4 Soweit in der Beschwerde Kritik an der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geübt wird, ist diese zur Kenntnis zu nehmen. Diese Ausführungen vermögen die gefestigte und koordinierte Rechtsprechung jedoch nicht in Frage zu stellen.
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend daraufhin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückschaffung in den Heimatstaat ist demnach rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich im Weiteren nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und 4 EMRK).
E. 8.2.3 Aufgrund des heutigen Alters der Beschwerdeführerin kann ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst bei ihrer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Die Frage kann aber mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
E. 8.2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geklärt. Nach eingehender Quellenanalyse kam es zum Schluss, die Bedingungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren; durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bestünde gleichwohl nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Zudem sei nicht erstellt, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1, insbesondere E. 6.1.5). Weiter verneinte es das ernsthafte Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1.6), da keine hinreichenden Belege dafür existierten, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden.
E. 8.2.3.2 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den vorliegenden Akten ergeben sich - selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst - Anhaltspunkte für die Annahme, sie müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 8.2.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Im bereits zitierten Grundsatzentscheid BVGE 2018 IV/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 8.3.3 Die Vorinstanz führte betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, die Beschwerdeführerin sei jung und gesund. Sie habe die Schule neun Jahre lang besucht und anschliessend als (...) gearbeitet. In C._______, wo sie vor ihrer definitiven Ausreise gelebt habe, würden sich ihre Eltern sowie mehrere ihrer volljährigen Geschwister aufhalten, mit denen sie weiterhin in telefonischem Kontakt stehe. Weiter würden auch mehrere Onkel und Tanten dort leben. Die wirtschaftliche Situation ihrer Familie habe sie als gut bezeichnet. Da die Familie drei Kinder ins Ausland habe schicken und für deren Reisekosten aufkommen können, sei davon auszugehen, dass ihre Familie über ein für eritreische Verhältnisse überdurchschnittliches Einkommen und Vermögen verfüge. Aus den Akten würden sich demnach keine individuellen Gründe ergeben, welche ihren Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen.
E. 8.3.4 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, in Eritrea würden nur noch ihre Eltern und einer ihrer Brüder leben. Entgegen der Annahme der Vorinstanz könne sie nicht auf finanzielle Unterstützung hoffen, die Reisekosten ihrer Flucht seien denn auch nicht von ihren Eltern, sondern von ihrer Schwester, welche damals bereits in der Schweiz gelebt habe, übernommen worden. Bei einer Rückkehr habe sie keine Möglichkeit die abgebrochene Schulbildung wiederaufzunehmen, da ab einem gewissen Alter die kostenpflichtige Abendschule die Schule ersetze und ihr die nötigen Mittel dazu fehlen würden. Ihre einzige Möglichkeit diese zu finanzieren, wäre, weiterhin im Geheimen ihrer Tätigkeit als (...) nachzugehen und der ständigen Angst und dem Risiko der Entdeckung ausgesetzt zu sein. Da die (...) jedoch jeweils abends stattfinden würden, müsse sie, um die Abendschule finanzieren zu können, im Unterricht fehlen, was offensichtlich widersprüchlich sei. Damit sei sie bei einer Rückkehr nicht in der Lage ihren Lebensunterhalt und ihre Wohnsituation im Heimatstaat zu sichern. In persönlicher Hinsicht sei zudem festzuhalten, dass sie eine äusserst hilfsbereite, freundliche und zuvorkommende Frau sei, die bereits über ein gutes Netzwerk in der Schweiz verfüge, fleissig Deutsch lerne und auch sonst sehr darum bemüht sei, ihren Platz in der Gesellschaft zu finden. Sie besuche die (...) Berufsvorbereitungsschule und habe bereits einen Ausbildungsplatz als (...) gefunden.
E. 8.3.5 In casu ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Sie verfügt unbestrittenermassen über Verwandte in ihrem Heimatland (Eltern, Bruder sowie Onkel und Tanten). Vor ihrer Ausreise lebte sie bei ihren Eltern, zu welchen sie wieder zurückkehren kann. Entsprechend kann die Wohnsituation als gesichert angesehen werden. Weiter verfügt sie über mehrjährige Arbeitserfahrung als (...). Ihre Familie ist ihren eigenen Angaben zufolge finanziell gut situiert (vgl. SEM-Akten A/39, F22). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sie bei ihrer Rückkehr - trotz der mehrjährigen Landesabwesenheit - auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches sie bei ihrer Wiedereingliederung unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vorgebrachten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz zwar zu begrüssen, bei der Frage der Zumutbarkeit jedoch nicht massgeblich sind. Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3), weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 20. November 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5355/2019 Urteil vom 30. Juli 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und substituiert durch Lea Keller, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige, der Ethnie der (...) zugehörig - reiste am (...) 2017 im Rahmen des Relocation-Programms von Italien in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. A.b Das SEM befragte sie am 20. April 2017 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 24. November 2017 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich der Befragungen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in C._______ (Zoba D._______) geboren und habe bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihren Eltern und ihren Geschwistern dort gelebt. Sie habe die (...) Klasse im Jahr 2013 abgeschlossen und als (...) gearbeitet. Während der BzP führte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, sie sei aus ihrem Heimatland geflüchtet, weil sie keinen Militärdienst habe leisten wollen und in Eritrea keine Rechte habe. In der Anhörung machte sie hierzu geltend, ein Sicherheitsbeamter habe sie immer wieder bedrängt und ihr damit gedroht, dass er sie nach E._______ ins militärische Ausbildungszentrum schicken werde, falls sie ihn nicht heirate. Im (...) oder im (...) 2014 habe er sie auf einer (...), bei welcher sie als (...) engagiert worden sei, aufgesucht, ihr wahrheitswidrig illegale Arbeit vorgeworfen und zusammen mit anderen Sicherheitsleuten ihre (...) beschlagnahmt. Diese Aktion habe er bewusst geplant, um sie einzuschüchtern und zur Heirat zu bewegen. In der Folge habe sie sich zu Hause bei ihren Eltern versteckt und das Haus kaum mehr verlassen. Nachdem der Sicherheitsbeamte ihren Vater nochmals aufgesucht und sich bei diesem erkundigt habe, ob sie ihn nun heirate, und eine einmonatige Frist angesetzt habe, sei sie, um sich der Heirat respektive dem Einzug in den Militärdienst zu entziehen, im (...) 2014 nach F._______ geflohen, wo sie sich bei ihrer Fluchthelferin versteckt habe. Am (...) 2014 sei sie schliesslich im zweiten Anlauf in den Sudan geflüchtet, wo sie am (...) 2015 G._______ in H._______ religiös geheiratet habe. Im (...) 2016 sei sie ohne ihren Ehemann weitergereist und via Ägypten nach Italien gelangt. Dort habe sie ihren Freund, I._______, kennengelernt, mit welchem sie ein gemeinsames Kind erwartet habe. Im (...) 2017 sei sie schliesslich in die Schweiz gelangt. Während des Asylverfahrens brach die Beschwerdeführerin ihre Schwangerschaft ab. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte sie zum Nachweis ihrer Identität Fotokopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. B. Mit am 14. September 2019 eröffneter Verfügung vom 12. September 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Gegen dies Verfügung erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung - mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen als Beilagen eine Vollmacht vom 18. September 2019, eine Substitutionsvollmacht vom 20. August 2019, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, die Protokolle der BzP und der Anhörung sowie eine Fotokopie der Unterstützungsbestätigung der (...) vom 23. September 2019 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab sie der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2019 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 28. November 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhob (teilweise sinngemäss) formelle Rügen, die vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin monierte zunächst, nicht Tigrinya, sondern Arabisch sei ihre Muttersprache. Da sie den Begriff Muttersprache nicht richtig verstanden habe, habe sie dies anlässlich der BzP entsprechend falsch zu Protokoll gegeben. Durch die mangelnden Sprachkenntnisse und die dadurch verursachte fehlende Präzision könnten denn auch die von der Vorinstanz angeprangerten Widersprüche aufgelöst werden. 3.2.2 Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist gemäss den Angaben auf dem Personalienblatt im Empfangs- und Verfahrenszentrum Tigrinya (vgl. SEM-Akte A/1). Auch während der BzP gab sie zu Protokoll, dass Tigrinya ihre Muttersprache sei (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 1.17.01). In der Anhörung erklärte sie sodann, ihre Eltern hätten sich miteinander auf Arabisch und Tigrinya unterhalten (vgl. SEM-Akte A/39, F51). Damit ist davon auszugehen, dass Tigrinya - entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene - nicht ihre Zweitsprache ist. Als sie zu Beginn der BzP danach gefragt wurde, ob sie die Dolmetscherin, welche die Befragung auf Tigrinya übersetzte, verstehe, bestätigte sie dies vorbehaltlos (vgl. SEM-Akten A/7, Bst. h). Die Frage, ob sie die ihr ausgehändigten Merkblätter gelesen und verstanden oder auf eine andere Art zur Kenntnis genommen habe, verneinte sie dagegen. In der Folge erklärte sie, sie könne auf Tigrinya weder schreiben noch lesen, dies könne sie nur auf Arabisch und Englisch. In der Folge wurden ihr die Merkblätter zusätzlich auch noch auf Arabisch ausgehändigt, wobei ihr genügend Zeit eingeräumt wurde, diese durchzulesen (vgl. SEM-Akte A/7, Bst. e). Am Schluss der Erstbefragungen wurde sie nochmals gefragt, ob sie die Übersetzerinnen verstanden habe, was sie wiederum bejahte (vgl. SEM-Akten A/7, Ziff. 9.02). Anlässlich der Anhörung wurde sie dann erneut am Anfang danach gefragt, ob sie die Dolmetscherin verstehe, was sie ausdrücklich bejahte (vgl. SEM-Akte A/39, F1). Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle ergeben sich ferner keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den Übersetzerinnen. Zwar ist den Protokollen zu entnehmen, dass vereinzelte Fragen nochmals gestellt wurden (vgl. SEM-Akten A/7, Ziff. 1.14 sowie 7.02 und A/39, F84). Aus den entsprechenden Protokollstellen geht jedoch hervor, dass sie die Fragen nach deren Wiederholen entsprechend beantworten konnte. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass sie die Fragen wegen Verständigungsschwierigkeiten mit der jeweiligen Dolmetscherin nicht verstanden hat. Bezeichnenderweise sah sich auch die während der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) nicht zu Beobachtungen, Anmerkungen oder Einwänden in Bezug auf allfällige sprachliche Probleme veranlasst (vgl. SEM-Akte A/39, Unterschriftenblatt der HWV gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG). Schliesslich bestätigte sie nach den Rückübersetzungen jeweils unterschriftlich, dass die Protokolle der BzP und der Anhörung vollständig und korrekt seien und ihren Ausführungen entsprechen würden (vgl. SEM-Akten A/7, S. 9 und A/39, S. 17). 3.2.3 Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die ihr vorgehaltenen Unstimmigkeiten in den Angaben auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen sind. Im Übrigen hat eine asylsuchende Person keinen Anspruch, nur in ihrer Muttersprache angehört zu werden. Es besteht lediglich ein Anspruch darauf, sich in einer Sprache zu äussern, die von der asylsuchenden Person beherrscht wird. Wird eine asylsuchende Person nicht in ihrer Muttersprache angehört, ist dies jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung und insbesondere der Glaubhaftigkeitsprüfung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer D-4509/2017 vom 28. Oktober 2019 E. 2.2). Die Rüge, die Befragung habe in einer für die Beschwerdeführerin unverständlichen Sprache stattgefunden, erweist sich somit als unbegründet. Es besteht damit kein Zweifel an der Verwertbarkeit der Inhalte der Befragungsprotokolle und das SEM durfte auf die protokollierten Aussagen abstellen. Die Beschwerdeführerin muss sich folglich auf ihre Aussagen an der BzP und der Anhörung sowie daraus allenfalls resultierende Unstimmigkeiten behaften lassen. 3.3 3.3.1 Des Weiteren wurde in der Beschwerde gerügt, dass die Interviewperson in der Bundesanhörung ein Mitarbeiter des SEM gewesen sei. Angesichts der Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin schwergefallen sei, über ihre Probleme mit dem Sicherheitsbeamten zu sprechen, hätte ein Wechsel zu einer Befragerin, wodurch die Vertrauensbasis gestärkt worden wäre, erfolgen sollen. 3.3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. hierzu BVGE 2015/42 E. 5.2, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a c). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der weiteren anwesenden Personen berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts respektive im Rahmen eines gleichgeschlechtlichen Teams kann nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. BVGE 2015/42; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.). 3.3.3 Vorliegend bestanden aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP keine Indizien, welche als "konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung" im soeben umschriebenen Sinne zu beachten gewesen wären. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Anhörung kein geschlechtsspezifisches Team organisiert hatte. Alsdann gaben auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Erlebnissen anlässlich der Anhörung weder Anlass zu weiteren Abklärungen noch zu einer Anhörung durch ein reines Frauenteam. So finden sich in ihren Aussagen insbesondere keine konkreten Hinweise auf geschlechtsspezifische Gewalt. Überdies erweckte sie nicht den Eindruck, sie habe Mühe, über irgendetwas zu sprechen. Lediglich als sie auf ihre Ehe und ihren Scheidungswunsch angesprochen wurde, wobei sie auf ihre aussereheliche Beziehung zu sprechen kam, äusserte sie den Wunsch nicht mehr weiter darüber erzählen zu müssen (vgl. SEM-Akte A/39, F 156). Damit liegt keine Verletzung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 vor. Der Umstand, dass das SEM keine ergänzende Anhörung durchgeführt hat, ist demzufolge nicht zu bemängeln. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz sei ihren Verpflichtungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht nachgekommen, indem sie sich inhaltlich nicht genügend substantiiert mit der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auseinandergesetzt habe und ihre Aussagen im Gesamten als unglaubhaft abgetan habe. Ihre Vorbringen seien durchaus glaubwürdig und die angeprangerten Widersprüche könnten in einem persönlichen Gespräch schlüssig aufgeklärt werden respektive hätten mittels einiger weniger Nachfragen bei der Anhörung zu den Asylgründen oder allenfalls einer weiteren Anhörung abgeklärt werden können. 3.4.2 Das SEM hat - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - die wesentlichen Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung erfasst, sich in den Erwägungen hinreichend mit den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und Anhörung auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb die Vorbringen nicht glaubhaft seien beziehungsweise sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und musste namentlich nicht näher auf die Beweismittel eingehen. Vorliegend ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere Abklärungen der Vorinstanz nötig gewesen wären. Dass das SEM den Sachverhalt nicht im Sinne der Beschwerdeführerin eingeschätzt hat, ist eine Frage der materiellen Würdigung. 3.5 Angesichts dieser Sachlage erweisen sich die erhobenen formellen Rügen als unbegründet, womit keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Subeventual-) Antrag ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 m.w.H.). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG sowie denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit führte sie zur Begründung aus, die erstmals bei der Bundesanhörung geltend gemachten Nachstellungen des Sicherheitsbeamten seien sowohl widersprüchlich als auch nachgeschoben ausgefallen und daher nicht glaubhaft. Weiter würden ihre Angaben zu ihrer Wohnsituation vor ihrer Ausreise, dem Zeitpunkt der Flucht in den Sudan sowie deren zeitliche Dauer Unstimmigkeiten enthalten. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten würden erste Zweifel an der behaupteten Verfolgung und der illegalen Ausreise aus Eritrea aufkommen. Ihre wenig detailliert ausgefallenen Aussagen zu den angeblichen Übergriffen, denen sie seitens des eritreischen Sicherheitsbeamten ausgesetzt gewesen sei, sowie der Planung, Organisation und Durchführung ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen weiter verstärken. Alsdann gehe weder aus ihren Aussagen noch den Akten hervor, dass sie persönlich ein militärisches Aufgebot erhalten habe. Auch ein anderer behördlicher Kontakt im Zusammenhang mit dem Nationaldienst sei nicht aktenkundig oder glaubhaft gemacht worden. Infolgedessen würden keine substantiierten und glaubhaften Gründe für eine Einberufung in den Nationaldienst in Eritrea vorliegen. Ferner würden ihre Darstellungen in mehrerer Hinsicht wirklichkeitsfremd erscheinen. So wäre einer dem Nationaldienst unterstehenden und Verfolgungsmassnahmen der eritreischen Behörden ausgesetzten Person die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit wohl kaum möglich gewesen. Befremdend erscheine auch, dass sie nie für den Nationaldienst aufgeboten worden sei, obwohl sie die Schule im Alter von (...) Jahren abgebrochen habe. Unter diesen Umständen könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Vorfälle in Eritrea (die Nachstellungen seitens eines eritreischen Sicherheitsbeamten und dessen Androhung, sie in den Nationaldienst zu schicken, sowie die Verfolgung wegen mutmasslich illegal erfolgter Ausreise) nicht der Wahrheit entsprechen und somit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, Eritrea (...) 2014 illegal verlassen zu haben, sei festzuhalten, dass alleine die geltend gemachte illegale Ausreise gemäss Koordinationsurteil (publiziert als Referenzurteil) des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten (recte: flüchtlingsrechtlich relevanten) Verfolgung zu begründen vermöge. Aufgrund der Ungereimtheiten sei diese ohnehin als unglaubhaft zu erachten. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Namentlich habe sie keine individuelle Verfolgung im Zusammenhang mit dem Nationaldienst glaubhaft nachweisen können, obwohl sie im Ausreisezeitpunkt bereits (...) Jahre alt gewesen sei. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse führte die Vorinstanz unter anderem aus, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr nach Eritrea eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Prüfung, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe, sei aufgrund der unglaubhaften Angaben nicht möglich; es könne deswegen auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Angaben viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend geklärt werden könnten. Allerdings stehe selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den Nationaldienst aufgrund der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen. Ausserdem seien weder allgemeine noch individuelle Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Rechtsmitteleingabe betreffend ihre Asylgründe, dass der Ansicht der Vorinstanz, wonach ihre Schilderungen zu ihrem letzten Wohnort in Eritrea und ihrer Ausreise, insbesondere dem genauen Datum und der Reisedauer, widersprüchlich ausgefallen seien, nicht gefolgt werden könne. Bei genauerer Betrachtung ihrer Aussagen könnten diese angeblichen Unstimmigkeiten ohne Weiteres mit logischer Auslegung aufgelöst respektive mit fehlender Präzision infolge mangelnder Sprachkenntnisse begründet werden. Die von ihr gemachten Angaben zu den Ereignissen seien durchwegs kongruent, nachvollziehbar und stimmig. Soweit ihr die Vorinstanz sodann vorwerfe, sie habe in der BzP auf konkrete Nachfrage jegliche individuellen Probleme mit den eritreischen Behörden bestritten, führte sie aus, sie habe die Frage so verstanden, als dass nach allfälligen verwaltungstechnischen Problemen gefragt worden sei. Da sie sich immer korrekt und konform verhalten habe, habe sie dies verneint und nicht an ihre Probleme, welche ihr der Sicherheitsbeamte bereitet habe, gedacht. Auch die Frage, ob sie mit Drittpersonen in Eritrea Probleme gehabt habe, habe sie verneint, da der Sicherheitsbeamte für sie nicht in die Rubrik "Drittpersonen" gehöre. Des Weiteren könne auch der vorinstanzlichen Argumentation, wonach sie die Übergriffe durch den Sicherheitsbeamten sowie ihre Ausreise nur knapp und wenig detailliert vorgetragen habe, nicht gefolgt werden. Das SEM habe sich darauf beschränkt, ihre Aussagen auf inhaltliche Besonderheiten zu prüfen und habe keinen Strukturvergleich vorgenommen. Dabei habe sie faktenbasiert und effizient, aber dennoch mit der nötigen Detailgenauigkeit über ihre Asylvorbringen sowie Nebensächlichkeiten berichtet, wobei sich ihre Aussagen qualitativ nicht unterscheiden würden. Indem die Vorinstanz des Weiteren vorbringe, es sei unverständlich, dass der Sicherheitsbeamte sie nicht einfach zu Hause aufgesucht und in den Nationaldienst geschickt habe, widerspreche sich diese selber, denn der Sicherheitsbeamte habe sie nicht ausliefern, sondern primär heiraten wollen. Alsdann sei sie ihrer Arbeit gerade deshalb im Geheimen nachgegangen, weil sie sich vor dem Einzug in den Nationaldienst und den Verfolgungsmassnahmen der Behörden gefürchtet habe. Insofern als es für das SEM befremdend sei, dass die Beschwerdeführerin nie in den Nationaldienst einberufen worden sei, führte sie aus, sie habe die neunte Klasse erst im Alter von (...) Jahren absolviert. Ihr Schülerausweis habe sie dann weiter bis zu dessen Ablaufdatum im (...) 2014 vor einem Einzug nach E._______ geschützt. Anschliessend habe sie in ständiger Angst, bei einer Razzia aufgegriffen und dabei in den Militärdienst mitgenommen zu werden, gelebt, wobei sie das Haus nur noch verschleiert und spät abends verlassen habe. Die letzten zwei Monate vor ihrer Ausreise im (...) 2015 habe sie sich dann bei ihrer späteren Fluchthelferin versteckt. Wo die Vorinstanz in dieser Zeitperiode Raum sehe, in welchem sie den Militärdienst hätte absolvieren können, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei der Militärdienst in Eritrea in der Regel ohnehin unbefristet. In einer Gesamtwürdigung seien ihre Vorbringen übereinstimmend und nachvollziehbar dargelegt worden. Sie habe die ständige Angst davor, bei einer Razzia in den Militärdienst eingezogen zu werden, nachdem sie die Schule früher abgebrochen habe, sowie die dort stattfindenden Vorgänge detailliert und glaubhaft geschildert. Weiter habe sie die Situation mit dem Sicherheitsbeamten, welcher sie vor die Wahl einer Zwangsheirat oder den Militärdienst gestellt habe, aufschlussreich erörtert. Auch habe sie Gegebenheiten, die in Eritrea tatsächlich so vorkommen und sich deshalb auch bei ihr selbst so ereignet haben dürften, dargelegt. Demzufolge könne nicht von einer fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen gesprochen werden. Die Dienstverweigerung oder Desertion vom eritreischen Nationaldienst führe aufgrund der unverhältnismässigen Bestrafung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aufgrund ihrer Ausreise und der damit verbundenen Flucht vor dem Militärdienst habe sich die Beschwerdeführerin gegen das Regime gewendet, weshalb sie an Leib und Leben gefährdet sei. Ihre Furcht vor Verfolgung, Folter und Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Eritrea sei begründet, zumal Eritrea weiterhin als einer der schlimmsten Unrechtsstaaten der Welt gelte. Die anstehenden Sanktionen sowie der Einzug in den als Zwangsarbeit zu qualifizierenden Nationaldienst verbunden mit der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und den alltäglichen gewalttätigen Übergriffen würden eine Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit darstellen und eine Ausweisung nach Eritrea stelle demgemäss einen Verstoss gegen Art. 3 AsylG dar. Sollte das Gericht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Desertion dennoch zweifeln, sei darauf hinzuweisen, dass sich das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 auf einen Bericht des SEM «Focus Eritrea» vom 22. Juni 2016 stütze, in welchem darauf hingewiesen werde, dass keine Rechtssicherheit bestehe und es nicht allen eritreischen Staatsangehörigen möglich sei, nach Bereinigung ihres Verhältnisses mit dem Staat nach Eritrea zurückzukehren. Die Situation in Eritrea sei unberechenbar und unsicher. Es sei eine absolut willkürliche und übersteigerte Bestrafung bei einer Rückkehr nach Eritrea zu erwarten, bei Personen, die noch keine militärische Ausbildung absolviert hätten. Es seien zu wenig dokumentierte Informationen über die Situation nach einer Rückkehr nach Eritrea vorhanden, um eine solche vorzuschlagen. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr nicht nur umgehend der Einzug in den Nationaldienst, sondern auch eine politisch motivierte Sanktionierung auf unbestimmte Zeit und ohne rechtsstaatliches Verfahren drohe. Die schweizerische Asylpraxis sei - auch im Vergleich zu anderen europäischen Staaten - in Bezug auf Eritrea äusserst restriktiv und streng, so dass diese Praxis als politisch motiviert erscheine und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz widerspreche. Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. In Bezug auf die Wegweisung wurde ausgeführt, dass eine solche bereits von vornherein als unzumutbar und unzulässig zu qualifizieren sei. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea habe sie sich aus Sicht der eritreischen Behörden der Dienstverweigerung schuldig gemacht und werde somit als Feindin des Regimes betrachtet. Auch wegen ihres Alters würden ihr bei einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der umgehende Einzug in den Nationaldienst sowie Sanktionen drohen, was entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verletzung des Folterverbots nach Art. 3 EMRK und des Verbots der Zwangsarbeit nach Art. 4 EMRK darstelle. Zudem sei aufgrund der prekären Situation im Heimatland sowie der drohenden Zwangsrekrutierung und Sanktionen, welche allen Rückkehrenden drohten, die Unzumutbarkeit zu bejahen. Einer Zwangsrekrutierung werde sie sich nicht entziehen können. Von einer Reintegration in die heimatliche Gesellschaft oder gar Wirtschaft könne daher keine Rede sein. 6. 6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem SEM - zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort, E. II sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils). In Ergänzung und Präzisierung ist Folgendes festzuhalten: 6.2 6.2.1 Vorab ist anzumerken, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin insgesamt sehr allgemein und unsubstantiiert ausgefallen sind, womit kein klares Bild der Ereignisse entstand. Die freie Erzählung ihrer Fluchtgründe beschränkte sich sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung lediglich auf wenige Sätze (vgl. SEM-Akten A/7, Ziff. 7.01 und A/39, F53). Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich vorgebracht, sie habe durchgehend faktenbasiert und effizient, aber dennoch mit der nötigen Detailgenauigkeit über den Kernbereich der Asylvorbringen aber auch Nebensächlichkeiten berichtet. Die Beschwerdeführerin hat zwar auf jegliche Fragen kurz und knapp geantwortet, was mithin ihr Antwortstil sein dürfte, dennoch erwecken ihre Schilderungen, die - entgegen ihren Vorbringen auf Beschwerdeebene - kaum Details oder Realitätskennzeichen enthalten, nicht den Eindruck, als hätte sie von eigenen Erlebnissen berichtet. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin vermochte nicht glaubhaft darzulegen, wie es ihr gelungen sein soll, die ab dem 18. Lebensjahr bestehende Nationaldienstpflicht bis zu ihrer Ausreise, welche erst im Alter von (...) Jahren erfolgt sein soll, zu umgehen, zumal sie geltend machte, es habe wiederholt Razzien gegeben, um insbesondere Mädchen fürs Militär zu rekrutieren, und weshalb es nicht möglich gewesen sei, das Haus zu verlassen oder einer Arbeit nachzugehen, ohne mitgenommen zu werden (vgl. SEM-Akte A/39, F53). In der BzP machte sie hierzu geltend, sie sei nie in den Militärdienst einberufen worden, weil sie Glück gehabt habe (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 1.17.05). Auch auf die entsprechende Nachfrage in der Anhörung, weshalb sie im Vergleich zu anderen Schülerinnen und Schülern nach Erreichung der Volljährigkeit nicht bereits vor Abschluss der Schule in den Militärdienst eingezogen worden sei, gab sie als Erklärung lediglich zu Protokoll, sie seien nicht mitgenommen worden (vgl. SEM-Akte A/39, F41). Des Weiteren erscheint es angesichts einer möglichen Rekrutierung in den Militärdienst oder die Einziehung in den Nationaldienst nicht nachvollziehbar, weshalb sie 2013 die heimatlichen Behörden aufsuchte, um sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 4.03). Wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte, widerspricht es zudem der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass die Beschwerdeführerin - trotz der drohenden Einziehung in den Nationaldienst - dennoch als (...) arbeitete. Diesbezüglich machte sie geltend, sie sei, nachdem sie die Schule verfrüht beendet habe, bis ihr Schülerausweis schliesslich im (...) 2014 abgelaufen sei, abends problemlos ihrer Arbeit als (...) nachgegangen (vgl. SEM-Akte A/39, F55 f.). Erst nach Ablauf ihres Schülerausweises habe sie ab (...) 2014 nicht mehr arbeiten und das Haus nur noch verschleiert verlassen können (vgl. SEM-Akte A/39, F84). 6.2.3 In der einlässlichen Anhörung gelingt es der Beschwerdeführerin dann auch nicht, den von ihr neu vorgebrachten Sachverhalt glaubhaft zu machen; dieser ist weitestgehend unsubstantiiert ausgefallen und wirkt insgesamt konstruiert. Sie brachte auf entsprechende Nachfragen vor, der Sicherheitsbeamte sei ein Nachbar gewesen, welcher sich ab 2013 für sie interessiert habe. Er habe sie, als sie noch zur Schule gegangen sei, jeweils abgefangen und immer wieder zu ihr gesagt, dass er sie wolle. Da sie ihm nicht wirklich viel Aufmerksamkeit geschenkt und auch ihr Vater sie ihm verweigert habe, habe er angefangen Probleme zu machen. Sie habe in der Folge nirgends mehr hingehen können, da er draussen auf sie gewartet habe (vgl. SEM-Akte A/39, F74-76). Konkretere Angaben zu diesen Nachstellungen machte sie nicht. Soweit sie geltend machte, dass der Sicherheitsbeamte sie habe heiraten wollen und ihrem Vater gar angedroht habe, sie ansonsten nach E._______ zu schicken (vgl. SEM-Akte A/39, F64 und F80 f.), wirken ihre Aussagen unpersönlich und weitgehend emotionslos, was angesichts einer angeblich erzwungenen Heirat erstaunt. Alsdann habe der Sicherheitsmann im (...) oder (...) 2014 zusammen mit anderen Sicherheitsbeamten an einer (...), bei welcher sie als (...) engagiert worden sei, ihr Equipment beschlagnahmt (vgl. SEM-Akte A/39, F64). Woher er gewusst haben soll, an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt die (...) stattfand, konnte sie dabei nicht plausibel erklären (vgl. SEM-Akte A/39, F65). Auch weshalb er ihre (...)-Ausrüstung nicht bei ihr zu Hause hätte an sich nehmen können, vermag sie nicht überzeugend zu begründen (vgl. SEM-Akte A/39, F78 f.). Ferner ist ihr Verhalten nach dem geltend gemachten Vorfall an der (...) nicht nachvollziehbar. Gemäss eigenen Angaben sei sie erst im (...) 2014 nach F._______ gegangen, obwohl sie damit rechnen musste, dass der Sicherheitsbeamte sie als Nachbar jederzeit bei sich zu Hause problemlos hätte auffinden können. 6.2.4 Ferner machte die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zu den Gründen, welche sie 2014 zu einer Ausreise aus Eritrea veranlasst haben sollen. So brachte sie die Behelligungen durch den Sicherheitsbeamten, welche im Zentrum ihres Asylgesuchs stehen, erstmals im Rahmen der Anhörung vor. Obwohl sie an der BzP nach ihren Fluchtgründen gefragt wurde, erwähnte sie diese Vorkommnisse damals nicht ansatzweise. Als sie an der BzP gefragt wurde, ob sie in Eritrea je Probleme mit den staatlichen Behörden hatte, verneinte sie dies zudem ausdrücklich (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 7.02). Auch wenn es ihr - wie in der Beschwerde vorgebracht - schwergefallen sein sollte, darüber zu berichten, ist dennoch davon auszugehen, dass die Aussagen in den Kernpunkten ohne erhebliche Widersprüche und weitgehend übereinstimmend ausfallen. Selbst in Anbetracht der kurzen Dauer der BzP ist nicht nachvollziehbar, dass sie den Auslöser ihrer Ausreise und die in der Anhörung als hauptsächliches Problem genannten Behelligungen mit dem Sicherheitsbeamten und die daraus ergebenden Konsequenzen mit keinem Wort anführte. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene, weshalb sie diese Vorfälle mit dem Sicherheitsbeamten nicht vorbrachte und Nachfragen betreffend allfällige Probleme mit Behörden oder Dritten verneinte, vermögen die Ungereimtheiten ebenfalls nicht zu entkräften. Entsprechend sind die erst an der Anhörung vorgebrachten Fluchtgründe, welche augenscheinlich von ihren Sachverhaltsangaben in der BzP abweichen und diese nicht bloss konkretisieren, als nachgeschoben einzustufen. 6.2.5 Des Weiteren sind die Aussagen der Beschwerdeführerin in den Befragungen teilweise widerspruchsbehaftet, wodurch weitere Zweifel an ihren Asylvorbringen aufkommen. So machte sie anlässlich der BzP geltend, sie sei nach der neunten Klasse nicht mehr weiter zur Schule gegangen, um nicht nach E._______ gehen zu müssen (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 1.17.05). Demgegenüber führte sie in der Anhörung als Grund für die vorzeitige Beendigung der Schule an, dass sie nachher in die Abendschule, welche sie selber hätte finanzieren müssen, hätte gehen müssen (vgl. SEM-Akte A/39, F42). Weiter erklärte sie in der Erstbefragung bis am (...) 2014 bei ihren Eltern in C._______ gewohnt zu haben (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 2.01 f.), wohingegen sie in der Anhörung vorbrachte, ab (...) 2014 bis (...) 2014 bei der Verwandten des Schwagers ihrer Schwester in F._______ untergekommen zu sein (vgl. SEM-Akte A/39, F90-93). Ihre diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde, wonach sie in F._______ keinen neuen Wohnort begründet habe und ihren dortigen Aufenthalt deshalb nicht angegeben habe, vermag angesichts dessen, dass sie nicht nur nach ihrem letzten offiziellen Wohnort ("ultimo domicilio ufficiale"), sondern auch ihrer letzten Adresse ("ultimo indirizzo") in Eritrea gefragt wurde, nicht zu überzeugen (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 2.01 und 2.02). Soweit sie ihren ersten misslungenen Ausreiseversuch in der BzP verschwieg, ist ihr zuzustimmen, dass sie nicht nach der Anzahl ihrer Fluchtversuche gefragt wurde. Dennoch erstaunt, dass sie weder die gescheiterte erste Grenzüberquerung noch die Verwandte des Verlobten ihrer jüngeren Schwester, welche ihr zur Flucht verholfen haben soll, erwähnte. Im Übrigen fielen ihre Darstellungen zum ersten Ausreiseversuch - entgegen ihrer in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch anlässlich der Anhörung nur wenig plausibel und weitestgehend unsubstantiiert aus (vgl. SEM-Akte A/39, F100-F103). Der vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellte Widerspruch betreffend das genaue Ausreisedatum ist dagegen zu relativieren. Zwar gab sie anlässlich der Anhörung an einer Stelle zu Protokoll im (...) 2014 ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akte A/39, F55). Demgegenüber machte sie zu Beginn der Befragung auf explizite Nachfrage geltend, am (...) 2014 ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akte A/39, F11) und erläuterte damit übereinstimmend im weiteren Verlauf wiederholt Eritrea im (...) 2014 verlassen zu haben (vgl. SEM-Akte A/39, F70, F86 und F93). Andererseits bestehen, wie von der Vorinstanz richtigerweise festgestellt wurde, weitere Unstimmigkeiten bezüglich der Dauer der Reise von C._______ nach H._______, welche sie auf Beschwerdeebene nicht plausibel aufzulösen vermag. 6.2.6 Übereinstimmend ist schliesslich mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Planung, Organisation und Durchführung ihrer illegal erfolgten Ausreise aus Eritrea nur vage, oberflächlich und stereotyp geschildert hat (vgl. SEM-Akten A/7, Ziff. 5.01 f. und A/39, F99-116). Zudem ergeben sich aus ihren Aussagen Unstimmigkeiten. So brachte sie in der BzP vor, sie sei mit zwei Freundinnen in den Sudan gereist (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 5.01), wohingegen sie in der Anhörung vorbrachte, die Verwandte des Verlobten ihrer Schwester habe sie aus Eritrea in den Sudan geführt (vgl. SEM-Akte A/39, F 99). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Flucht um ein prägendes und einschneidendes Ereignis handelt, hätten von ihr diesbezüglich detaillierte und übereinstimmende Schilderungen erwartet werden dürfen. 6.2.7 Der Beschwerdeführerin ist es somit zusammenfassend nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation glaubhaft darzutun. Wie bereits festgehalten, gab sie zu Protokoll, sie sei weder als Schülerin noch nach ihrem Schulabbruch in den Militärdienst eingezogen oder aufgefordert worden, ins Militärcamp nach E._______ zu gehen (vgl. SEM-Akten A/7, Ziff. 7.02 und A/39, F82 f.). Es ist deshalb festzustellen, dass sie bei ihrer Ausreise im (...) 2014 keine konkreten Kontakte zu den eritreischen Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung in den National Service im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und 4.10) gehabt hat. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sie wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) ins Visier der eritreischen Behörden geraten ist, weshalb eine diesbezüglich begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu verneinen ist. In der Beschwerdeeingabe wird dem nichts Stichhaltiges entgegengehalten und es wurden keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. 6.3 6.3.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (vgl. a.a.O., E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (vgl. a.a.O., E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (vgl. a.a.O., E. 5.1). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.2). 6.3.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea kann - aufgrund der mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offenbleiben, womit sich eine nähergehende Auseinandersetzung mit den Vorbringen zur illegalen Ausreise erübrigt. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen solcher Faktoren ist im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen, wobei zunächst auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann, wonach sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen konnte (vgl. die obigen Ausführungen in E. 6.2). So gab sie bei der BzP an, in ihrer Heimat bis zur Ausreise mit Behörden keine Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 7.02). Zudem sind keine Hinweise ersichtlich, wonach ihre Familie infolge ihrer Ausreise irgendwelche Probleme gehabt habe. Im Übrigen halten sich zwar auch zwei Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz auf, daraus ergibt sich jedoch kein ernsthaftes Alleinstellungsmerkmal, welches sie von anderen eritreischen Asylsuchenden konkret unterscheiden würde. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, die aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden kann, ist - wie soeben ausgeführt - flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Sodann sind aus den Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, ersichtlich. 6.3.4 Soweit in der Beschwerde Kritik an der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geübt wird, ist diese zur Kenntnis zu nehmen. Diese Ausführungen vermögen die gefestigte und koordinierte Rechtsprechung jedoch nicht in Frage zu stellen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend daraufhin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückschaffung in den Heimatstaat ist demnach rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich im Weiteren nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und 4 EMRK). 8.2.3 Aufgrund des heutigen Alters der Beschwerdeführerin kann ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst bei ihrer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Die Frage kann aber mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 8.2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geklärt. Nach eingehender Quellenanalyse kam es zum Schluss, die Bedingungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren; durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bestünde gleichwohl nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Zudem sei nicht erstellt, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1, insbesondere E. 6.1.5). Weiter verneinte es das ernsthafte Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1.6), da keine hinreichenden Belege dafür existierten, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. 8.2.3.2 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den vorliegenden Akten ergeben sich - selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst - Anhaltspunkte für die Annahme, sie müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 8.2.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im bereits zitierten Grundsatzentscheid BVGE 2018 IV/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.3 Die Vorinstanz führte betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, die Beschwerdeführerin sei jung und gesund. Sie habe die Schule neun Jahre lang besucht und anschliessend als (...) gearbeitet. In C._______, wo sie vor ihrer definitiven Ausreise gelebt habe, würden sich ihre Eltern sowie mehrere ihrer volljährigen Geschwister aufhalten, mit denen sie weiterhin in telefonischem Kontakt stehe. Weiter würden auch mehrere Onkel und Tanten dort leben. Die wirtschaftliche Situation ihrer Familie habe sie als gut bezeichnet. Da die Familie drei Kinder ins Ausland habe schicken und für deren Reisekosten aufkommen können, sei davon auszugehen, dass ihre Familie über ein für eritreische Verhältnisse überdurchschnittliches Einkommen und Vermögen verfüge. Aus den Akten würden sich demnach keine individuellen Gründe ergeben, welche ihren Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. 8.3.4 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, in Eritrea würden nur noch ihre Eltern und einer ihrer Brüder leben. Entgegen der Annahme der Vorinstanz könne sie nicht auf finanzielle Unterstützung hoffen, die Reisekosten ihrer Flucht seien denn auch nicht von ihren Eltern, sondern von ihrer Schwester, welche damals bereits in der Schweiz gelebt habe, übernommen worden. Bei einer Rückkehr habe sie keine Möglichkeit die abgebrochene Schulbildung wiederaufzunehmen, da ab einem gewissen Alter die kostenpflichtige Abendschule die Schule ersetze und ihr die nötigen Mittel dazu fehlen würden. Ihre einzige Möglichkeit diese zu finanzieren, wäre, weiterhin im Geheimen ihrer Tätigkeit als (...) nachzugehen und der ständigen Angst und dem Risiko der Entdeckung ausgesetzt zu sein. Da die (...) jedoch jeweils abends stattfinden würden, müsse sie, um die Abendschule finanzieren zu können, im Unterricht fehlen, was offensichtlich widersprüchlich sei. Damit sei sie bei einer Rückkehr nicht in der Lage ihren Lebensunterhalt und ihre Wohnsituation im Heimatstaat zu sichern. In persönlicher Hinsicht sei zudem festzuhalten, dass sie eine äusserst hilfsbereite, freundliche und zuvorkommende Frau sei, die bereits über ein gutes Netzwerk in der Schweiz verfüge, fleissig Deutsch lerne und auch sonst sehr darum bemüht sei, ihren Platz in der Gesellschaft zu finden. Sie besuche die (...) Berufsvorbereitungsschule und habe bereits einen Ausbildungsplatz als (...) gefunden. 8.3.5 In casu ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Sie verfügt unbestrittenermassen über Verwandte in ihrem Heimatland (Eltern, Bruder sowie Onkel und Tanten). Vor ihrer Ausreise lebte sie bei ihren Eltern, zu welchen sie wieder zurückkehren kann. Entsprechend kann die Wohnsituation als gesichert angesehen werden. Weiter verfügt sie über mehrjährige Arbeitserfahrung als (...). Ihre Familie ist ihren eigenen Angaben zufolge finanziell gut situiert (vgl. SEM-Akten A/39, F22). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sie bei ihrer Rückkehr - trotz der mehrjährigen Landesabwesenheit - auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches sie bei ihrer Wiedereingliederung unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vorgebrachten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz zwar zu begrüssen, bei der Frage der Zumutbarkeit jedoch nicht massgeblich sind. Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3), weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 20. November 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand: