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D-4509/2017

D-4509/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Eritrea, welcher gemäss Aktenlage der ethnischen Minderheit der B._______ angehört - ersuchte am 22. Januar 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er unter anderem an, seine Muttersprache sei B._______, er verstehe aber auch (...) (vgl. act. A1: Personalienblatt). Am 5. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Dies in (...) Sprache (vgl. act. A3: Befragung zur Person [BzP]). Dabei wurde im Verlauf der Befragung verzeichnet, seine Muttersprache sei (...) und B._______ sei seine zweite Muttersprache (a.a.O. Ziff. 1.17.01 f.). Ein Jahr nach der Befragung - am 8. Februar 2016 - fand die einlässliche Anhörung statt, welche wiederum in (...) durchgeführt wurde (vgl. act. A10: Anhörungsprotokoll). Dabei brachte der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung auf die Frage nach der Verständlichkeit der Übersetzung im Wesentlichen vor, er habe den Dolmetscher gut verstanden, er spreche jedoch besser B._______ als (...). Daher habe er jeweils Nachfragen gestellt, wenn er etwas nicht verstanden habe (a.a.O. F378). Nachdem der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung seine eritreische Identitätskarte nachgereicht hatte (ausgestellt [...] 2001 in C._______), welche ihm von seinem Bruder aus der Heimat und über einen Verwandten im Sudan zugestellt worden sei, wurde dieses Papier vom SEM einer Dokumentenprüfung unterzogen. Im Rahmen dieser Prüfung konnten weder Fälschungshinweise noch Hinweise auf eine missbräuchliche Veränderung der Identitätskarte festgestellt werden. B. Im Verlauf der Befragung und der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zu seinem Hintergrund das Folgende vor: Er sei ein Angehöriger der Ethnie der B._______ und er stamme aus der Ortschaft D._______, welche in der Region E._______, in der Gegend von F._______ gelegen sei (Anm.: auch G._______, Gulij, Geluj oder H._______, eine Ortschaft [...]südlich von C._______ gelegen). Geboren sei er aber im Sudan, wo seine Familie damals in einem UN-Flüchtlingslager in der Region von I._______ (Anm.: auch J._______) gelebt habe. Dort habe er auch seine ersten (...) Schuljahre absolviert. Nachdem seine Familie (...) vom Sudan in die Heimat zurückgekehrt sei, sei er in Eritrea nur noch während eines Jahres zur Schule gegangen. Danach habe er in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. Sein bereits verstorbener Vater stamme zwar aus K._______ und seine Mutter aus L._______ (Anm.: zwei [...] von M._______, nahe der Küste gelegene Ortschaften), anlässlich ihrer Rückkehr sei seiner Familie jedoch von den Behörden ein Stück Land in D._______ zugewiesen worden. In dieser Gegend seien viele B._______ aus verschiedenen sudanesischen Flüchtlingslagern angesiedelt worden. Daher lebten in D._______ nicht nur seine Mutter, sein Bruder und (...) seiner Schwestern, sondern auch noch ein Teil seiner Onkel und Tanten. Eine Schwester lebe in N._______ und eine weitere in O._______. Auch seine Ehefrau, mit welcher er seit dem (...) 2006 verheiratet sei, lebe dort. Seine Ehefrau sei im Zeitpunkt der Heirat (...) Jahre alt gewesen und die Ehe mit ihr sei von seiner Mutter arrangiert worden, was bei den B._______ üblich sei. Weil er nach seiner Heirat verhaftet worden sei (vgl. dazu nachfolgend), hätten sie nur (...) Monate zusammenleben können. Kinder hätten sie keine und seine Frau werde seit seiner Ausreise von seinem behinderten Bruder unterstützt. Sein Bruder sei behindert, weil er im Jahre (...) während seines Militärdienstes beim Verlegen einer Landmine schwer verletzt worden sei, und deshalb habe er selber keinen Militärdienst leisten müssen (vgl. dazu act. A3 Ziff. 7.02 [dritte Frage]), respektive sein Bruder sei behindert, weil er (...) bei der Feldarbeit bei einem Unfall mit einer alten Landmine schwer verletzt worden sei, und deshalb habe er sich selber während mehreren Jahren einer Einberufung in den Militärdienst entzogen, um seinem behinderten Bruder in der Landwirtschaft zu helfen (vgl. dazu act. A10, insbesondere F139, F145, F172, F353, F373 und F380). Vor diesem Hintergrund führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches das Folgende aus: Er sei (...) 2006 von den heimatlichen Behörden unter dem unberechtigten Vorwurf verhaftet worden, er habe anderen Leuten zur Flucht in den Sudan geholfen (vgl. dazu act. A3 Ziff. 7.01), respektive unter dem unberechtigten Verdacht, er wolle wohl aus Eritrea fliehen, nachdem er sich jetzt schon über längere Zeit seiner Einberufung in den Militärdienst entzogen habe (vgl. dazu act. A10 F139 ff.). Seiner Rekrutierung habe er sich tatsächlich während mehreren Jahren entzogen, jedoch nicht, um zu fliehen, sondern nur, um seinem behinderten Bruder helfen zu können. Dazu habe er sich während den laufenden Rekrutierungsrunden jeweils einige Zeit versteckt gehalten. Das sei ihm möglich gewesen, da ja allgemein bekannt gewesen sei, dass die Behörden jeweils im sechsten Monat nach möglichen Stellungspflichtigen für den Dienstbeginn im Herbst suchten. Sein Verhalten sei zudem von den örtlichen Behörden während langer Zeit toleriert worden, da der dafür Verantwortliche gewusst habe, dass er seinem Bruder helfen müsse. Den Behörden sei bekannt, wer wo lebe und wer wann stellungspflichtig sei. Dienstpflichtig wäre er schon viel früher gewesen, seiner Familie sei aber erst im (...) 2004 ein Mahnschreiben der Behörden zugestellt worden, was sie als Drohung verstanden hätten. Nach seiner Verhaftung am (...) 2006 sei er nach C._______ gebracht worden, von wo er zwei Tage später ins Gefängnis P._______ überstellt worden sei. Dieses liege in der Nähe der Ortschaft namens Q._______, welche ebenfalls in der Region E._______ gelegen sei (vgl. act. A3 Ziff. 7.02), respektive dieses befinde sich an einem ihm unbekannten, weit von C._______ entfernt Ort, zumal er von dem Gefängnis nur dessen Namen kenne (vgl. dazu act. A10 F197-203). Dort sei er bis zum (...) 2008 in Haft behalten worden. Nachdem er schon anlässlich seiner Verhaftung geschlagen worden sei, sei er auch im Gefängnis verhört, geschlagen und gefoltert worden, wovon er noch heute am ganzen Körper Spuren trage. Aufgrund der Verhältnisse im Gefängnis habe er auch Allergien bekommen. Während der ersten zwei Monate sei er in Einzelhaft gewesen, danach sei er in einen normalen Trakt verlegt worden, welcher rund 70 Gefangene umfasst habe und wo er seine restliche Haftzeit verbracht habe. Allerdings habe man auch dort das Tageslicht nur dann gesehen, wenn man morgens und abends in Gruppen zum Toilettengang nach draussen geführt worden sei. Nach zwei Jahren Haft in P._______ sei er am (...) 2008 zusammen mit zehn anderen Gefangenen (...) überstellt worden. Das sei ein agrarisches Projekt der Regierung, wo er auf den Feldern habe Zwangsarbeit verrichten müssen. Die Überstellung sei für ihn überraschend gekommen, da er nicht mehr gedacht habe, aus dem Gefängnis entlassen zu werden. Nach zwei Monaten sei er von dort geflohen. Er habe sich am (...) 2008 zur Flucht entschlossen, worauf er noch am gleichen Tag beim Wasserlassen die Flucht ergriffen habe. Als er weggerannt sei, habe der Wächter zwar geschossen, aber nicht auf ihn, sondern bloss in die Luft. Sein Ziel sei der Sudan gewesen, und da er die Gegend von R._______ (Anm.: nordnordöstlich von F._______ gelegen) wirklich gut kenne, habe er sich von dort zu Fuss nach Westen auf den Weg gemacht (vgl. dazu im Einzelnen act. A3 Ziff. 5.01 und act. A10 F310 ff.). Den Sudan habe er innert drei Tagen erreicht. Zu seinem weiteren Reiseweg führte der Beschwerdeführer das Folgende aus: Nachdem er am (...) 2008 den Sudan erreicht habe, habe er in S._______ gelebt, bis er mit Hilfe eines Schleppers und auf der Basis eines gefälschten sudanesischen Passes ein Visum für die Türkei erlangt habe. Mit diesen Papieren sei er am (...) 2009 auf dem Luftweg von S._______ nach T._______ gereist. Er sei aber nicht in der Türkei geblieben, sondern umgehend nach Griechenland weitergereist. Nachdem er am (...) 2009 nach Griechenland gelangt sei, habe er sich jahrelang dort aufgehalten, ohne einen Asylantrag zu stellen. In Griechenland habe er im Elend gelebt und er sei dort wegen seines illegalen Aufenthalts auch (...) Jahre im Gefängnis gewesen. Als ihm anlässlich seiner Entlassung von den Behörden eine sechsmonatige Ausreisefrist angesetzt worden sei, habe er das Land am (...) 2015 verlassen, worauf er über Albanien, Serbien und ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei. Zum Schluss der Anhörung brachte der Beschwerdeführer auf abschliessende Frage hin vor, er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, da es dort keine Zukunft gebe. Dort gebe es weder Schulen, noch könne man mit der Familie und den Kindern zusammenleben. Er wüsste nicht, weshalb er dorthin zurück sollte, da es dort auch keine Stabilität gebe (vgl. act. A10 F382). C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 (eröffnet am 25. Juli 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides erklärte es zunächst die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse als insgesamt unglaubhaft. Dabei verwies es zum einen auf konkrete Widersprüche in den Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers. Zum andern erklärte es dessen Schilderungen zur geltend gemachten Verhaftung, zur angeblich während zwei Jahren erstandenen Haft im Gefängnis P._______ und zur behauptete Flucht aus R._______ als nicht nachvollziehbar unsubstanziiert, mithin bar von Realkennzeichen, was gegen ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse spreche. Im Anschluss daran gelangte das SEM unter Bezugnahme auf die publizierte Praxis (gemäss Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) zum Schluss, im Falle des Beschwerdeführers bestehe auch kein Anlass zur Annahme, er hätte aufgrund der geltend gemachten illegalen Ausreise in der Heimat asylrelevante Nachstellungen zu gewärtigen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Nachdem seine Vorbringen über seine angeblich erlittene Haft unglaubhaft ausgefallen seien, sei davon auszugehen, dass er in Eritrea vor seiner Ausreise keinen Behördenkontakt gehabt habe. Gemäss Aktenlage habe er weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert, weshalb seine allenfalls illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge. Den Wegweisungsvollzug erklärte das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei hielt es fest, alleine die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Rückkehr in die Heimat allenfalls zwecks Zuführung zum Militärdienst in Haft genommen werde, genüge nicht für die Annahme eines "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK. Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hielt es fest, diese sei mit Blick auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers zu bejahen. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2017 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aus diesen Gründen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung machte er nach Bekräftigung seiner Sachverhaltsangaben geltend, im Falle einer Rückführung in seine Heimat habe er eine umgehende Inhaftierung zu gewärtigen. Dies aufgrund seiner Weigerung, den Militärdienst zu leisten, und wegen seiner illegalen Ausreise. Aufgrund seiner Flucht aus dem Arbeitslager R._______ habe er zudem eine unmenschliche Behandlung vonseiten der heimatlichen Behörden zu fürchten. Den vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüssen betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen entgegnete er, seine Sachverhaltsschilderungen hielten einer Gesamtbetrachtung durchaus stand. In dieser Hinsicht sei namentlich zu berücksichtigen, dass er sich sowohl im Rahmen der Befragung als auch in Rahmen der Anhörung in (...) habe ausdrücken müssen, obwohl er anlässlich der Gesuchseinreichung angegeben habe, seine Muttersprache sei B._______. Dies sei gebührend zu würdigen, auch wenn er sich tatsächlich auf eine Befragung respektive Anhörung in (...) eingelassen habe. So habe er nicht nur in der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er den Dolmetscher nicht gut verstanden habe, sondern es ergebe sich auch aus dem Anhörungsprotokoll selbst, dass er wegen Verständnisproblemen immer wieder habe Nachfragen stellen müssen. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf insgesamt 25 einzelne Aktenstellen. Schliesslich sei ebenso zu berücksichtigen, dass die Geschehnisse in seiner Heimat für ihn im Zeitpunkt der Befragung und Anhörung schon (...) respektive (...) Jahren zurückgelegen hätten. Nach diesen Ausführungen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Angaben und Ausführungen zu seiner Inhaftierung und zur Zwangsarbeit in R._______ hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) durchaus stand. Dem SEM hielt er gleichzeitig vor, in seiner Beurteilung einseitig nur auf jene Aussagen abgestellt zu haben, welche ihm zum Nachteil gereichten. Kriterien, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen, seien demgegenüber nicht ansatzweise erwähnt worden. Zwar sei betreffend die Frage, weshalb er am (...) 2006 inhaftiert worden sei, tatsächlich ein Widerspruch in seinen Angaben anlässlich der Befragung und im Rahmen der Anhörung ersichtlich. Diesen Widerspruch habe er jedoch in der Anhörung auflösen können, indem er dort auf eine mit Sicherheit fehlerhafte Protokollierung anlässlich der Befragung verwiesen habe. Der Vorhalt, seine Angaben und Ausführungen zum erhaltenen Aufgebot, zu seiner Verhaftung und zu seinem Gefängnisaufenthalt seien unsubstanziiert und ohne Realkennzeichen, sei unhaltbar. Richtig sei, dass er seine Erlebnisse nach bestem Wissen und Gewissen und im Rahmen seiner Möglichkeiten beantwortet habe, obwohl er vieles aus sprachlichen Gründen nicht richtig verstanden habe. Zwar seien seine Schilderungen nicht so detailreich ausgefallen, wie dies zu erwarten wäre. Dies sei jedoch primär dem Umstand zuzuschreiben, dass er nicht in seiner Muttersprache angehört worden sei. Seine Angaben und Ausführungen zum Internierungslager P._______ deckten sich schliesslich auch mit den Berichten namhafter Organisationen. Nachdem bei einer Gesamtbetrachtung von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, da er bereits asylrelevante Verfolgung erlitten habe und er darüber hinaus im Falle einer Rückkehr in die Heimat wegen seiner Desertion erneut Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. In seinen diesbezüglichen Ausführungen verwies der Beschwerdeführer auf die länderspezifische Rechtsprechung gemäss EMARK 2006 Nr. 3, welche auch im Lichte des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu beachten sei, habe er doch vor seiner Flucht in direktem Kontakt mit den heimatlichen Militärbehörden gestanden. Wegen seiner illegalen Ausreise erfülle er zumindest die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe, woran auch die jüngste Praxis (gemäss dem vorgenannten Referenzurteil) nichts ändere, weil er eben schon Kontakt mit den Militärbehörden gehabt habe. Abschliessend erklärte der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug unter Verweis auf die in seiner Heimat herrschenden Verhältnisse und den ihm drohenden Militärdienst als nach Art. 3 und 4 EMRK unzulässig, sodann als faktisch unmöglich und schliesslich auch als unzumutbar. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 wurde den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG) entsprochen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Dabei wurde das Staatssekretariat aufgrund der Aktenlage und der diesbezüglichen Beschwerde aufgefordert, bekannt zu geben, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht in der Sprache B._______ angehört worden sei. F. In seiner Vernehmlassung vom 4. September 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei äusserte es sich zunächst zu den Rügen betreffend die Anhörungssprache, welche es unter Verweis auf die Aktenlage als unbegründet erklärte. In der Sache gelangte es zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe in ausreichender Qualität schildern können, weshalb von einer vollständigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen sei. Darüber hinaus ergänzte das SEM seine ursprünglichen Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges um Ausführungen zum eritreischen Nationaldienst. Dabei hielt es im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers sei nicht von einem "real risk" einer mit Art. 4 EMRK unvereinbaren Behandlung auszugehen. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für die diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen auf die Akten verweisen werden. G. In seiner Stellungnahme (Replik) vom 27. September 2017 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich fest, wobei er zur Hauptsache das Vorbringen bekräftigte, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hätten sich Verständigungsschwierigkeiten ergeben und sei er in seinem Ausdruck deutlich eingeschränkt gewesen, weil er vom SEM nicht in seiner Muttersprache befragt und angehört worden sei. Dabei machte er neu geltend, die Anhörung sei gegebenenfalls zu annullieren und er sei von einem geeigneten Dolmetscher erneut anzuhören. In seinen weiteren Ausführungen erklärte er den Wegweisungsvollzug als mit Art. 4 EMRK unvereinbar, da der Einsatz im eritreische Nationaldienst sowohl im zivilen auch im militärischen Bereich Zwangsarbeit gleichkomme. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten (vgl. dazu die Verordnung über die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 25. September 2015 des Asylgesetzes [AS 2018 2855]). Im vorliegenden Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. dazu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde noch im Wesentlichen darum ersuchte, bei der rechtlichen Würdigung der Sache seinen sprachlichen Mühen im erstinstanzlichen Verfahren gebührend Rechnung zu tragen, verlangt er im Rahmen seiner Replikeingabe dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil mangels Anhörung in der Muttersprache der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt erfasst und sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei.

E. 2.2 Dieser Ansatz vermag aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, gab der Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung an, B._______ sei seine Muttersprache und er beherrsche als weitere Sprache (...). Demgegenüber wurde anlässlich der BzP protokolliert, (...) sei seine Muttersprache, B._______ sei seine zweite Muttersprache; diese könne bei der Anhörung ebenfalls verwendet werden. Anlässlich der Anhörung wiederum erklärte der Beschwerdeführer, B._______ sei für ihn besser als (...). Aufgrund der Angaben in der Anhörung und der Biografie des Beschwerdeführers ist es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer (...) nur als Zweitsprache beherrscht, diese bei der BzP jedoch als Erstsprache erfasst wurde, da die Befragung auf (...) stattfand. Nichtsdestotrotz lässt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ableiten, dass die asylsuchende Person nur in ihrer Muttersprache angehört werden darf, sondern es besteht lediglich ein Anspruch darauf, sich in einer Sprache zu äussern, die von der asylsuchenden Person beherrscht wird. Wird eine asylsuchende Person nicht in ihrer Muttersprache angehört, ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung und insbesondere bei der Glaubhaftigkeitsprüfung entsprechend zu berücksichtigen.

E. 2.3 Im vorliegenden Fall gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, dass seine Sprachkenntnisse ungenügend gewesen wären, um die Befragung und die Anhörung auf (...) durchzuführen. Zwar ist ihm beizupflichten, dass er mehrmals angab, eine Frage nicht zu verstehen (vgl. act. A10 F52, F62, F75, F114, F117, F138, F178, F182, F184, F191, F198, F254, F269, F281, F284, F286, F302, F308, F310, F324, F336, F354, F358, F367, F370). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die befragende Person in den genannten Fällen die Fragen jeweils erneut stellte oder umformulierte, so dass es dem Beschwerdeführer trotzdem möglich war, zu antworten. Im Übrigen bestätigt gerade seine Aussage gegen Schluss der Anhörung, dass er nachgefragt habe, wenn er etwas nicht verstanden habe (a.a.O. F378), sowie die Anmerkungen zur Rückübersetzung, dass ihm alles gut erklärt worden sei (a.a.O. S. 35), dass er sich genügend auf (...) verständigen konnte. Sodann erklärte auch der Dolmetscher, den Beschwerdeführer bis auf eine Ausnahme gut verstanden zu haben (a.a.O. F379). Vor diesem Hintergrund stösst die in der Replik vorgebrachte Argumentation, dass seine (...)kenntnisse lediglich für die Durchführung der summarischen BzP ausreichend gewesen seien, ins Leere und steht überdies im Kontrast zu den protokollierten Ausführungen in der Anhörung, wonach er den Dolmetscher der Anhörung besser verstanden habe als denjenigen der BzP (a.a.O. S. 35). Bei der Lektüre der Protokolle sind im Übrigen auch keine Kommunikationsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher ersichtlich, sondern es scheint, der Beschwerdeführer habe - dort wo es gewisse Schwierigkeiten gab - jeweils den Hintergrund der Fragen an sich, welche vor allem auf die Nennung von Realkennzeichen abzielten, nicht verstanden. Auch wurde von Seiten der Hilfswerksvertretung keinerlei Anmerkungen vorgenommen.

E. 2.4 Nach einer Gesamtschau ergibt sich, dass die erkennbaren Widersprüche und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers, auf welche nachstehend eingegangen wird, nicht einer angeblich ungenügenden sprachlichen Verständigung zuzuschreiben sind. Gleichwohl ist vorliegend dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache B._______ befragt und angehört wurde, bei der Beweiswürdigung angemessen Rechnung zu tragen. Ferner ist auch weder eine Gehörsrechtsverletzung noch anderweitig Bedarf an zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint vielmehr als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.2 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Wie das SEM zutreffend ausführt, lassen sich in den Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere Ungereimtheiten finden. Insbesondere äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zum Grund der geltend gemachten Verhaftung. Während er in der BzP angab, die Behörden hätten ihm vorgeworfen, er würde Personen zur Flucht in den Sudan verhelfen (vgl. act. A3 Ziff. 7.01), gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, die Behörden hätten ihm vorgeworfen, er wolle in den Sudan fliehen und den Nationaldienst nicht leisten (vgl. act. A10 F137). Selbst wenn aufgrund der geltend gemachten Verständnisschwierigkeiten in der BzP angenommen würde, der Vorwurf habe lediglich gelautet, er beabsichtige, in den Sudan zu gehen (a.a.O. F363 ff.), erscheint es immer noch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die an der Anhörung vorgebrachten mehrfachen Einberufungsbefehle sowie das Verstecken im Wald anlässlich der BzP nicht ansatzweise erwähnte (a.a.O. F140, F147 ff.). Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer - auch in Berücksichtigung des allfällig eingeschränkten Wortschatzes sowie des Zeitablaufs - weder die angeblichen Aufenthalte im Wald (a.a.O. F151-154) noch die Zeit während der Haft erlebnisgeprägt wiederzugeben (a.a.O. F192, F199, F213, F216, F218, F225 ff., F357). Obwohl der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert wurde, präziser zu antworten, bleiben seine Antworten weitestgehend substanzarm (a.a.O. F151 ff., F198 f.). Ebenfalls fällt die Schilderung der Verhaftung oberflächlich und in Bezug auf die beteiligten Personen (Offizier oder Soldaten) widersprüchlich aus (a.a.O. F139, F175 f.). Darauf angesprochen, wie er sich mit den Soldaten unterhalten habe, brachte er vor, sich nicht mit ihnen verständigt zu haben, obwohl er kurz zuvor zwei Mal Dialoge in direkter Rede zu Protokoll gab (a.a.O. F139, F174, F181 ff.). Ebenfalls vermag die Schilderung der Freilassung und der Überstellung in das (...) nicht zu überzeugen (a.a.O. F274 ff.). Der Beschwerdeführer führte lediglich aus, der Zufall beziehungsweise Gott habe es so gewollt, dass er dem Projekt zugeteilt werde. Obwohl der der Beschwerdeführer mehrmals angehalten wurde, nähere Angaben zu machen, war es ihm nicht möglich, detailliert über seine Impressionen und Gefühle zu berichten (a.a.O. F274-280, F287 ff.). Darüber hinaus wurden nicht nur das Schmieden der Fluchtpläne, sondern auch die Flucht aus dem Projekt selbst äusserst stereotyp wiedergegeben (a.a.O. F294-306). Eher für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen respektive einer erlebten Haft sprechen das Aufzeichnen des Lageplans des Gefängnisses (a.a.O. F256 ff.) sowie die mehrmals angeführten schlechten hygienischen Bedingungen und die fehlende medizinische Versorgung, die zu Allergien geführt hätten. Auch deutete der Beschwerdeführer an, am Körper Narben zu haben (a.a.O. F227, F348 f.; act. A3 Ziff. 8.02). Gleichwohl ist zu bemerken, dass in diesem Zusammenhang bis dato keinerlei medizinische Berichte eingereicht wurden, welche den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dokumentieren würden. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtroute ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar im Vergleich zu seinen anderen Ausführungen zumindest einige Details, wie die Ortschaften, hat benennen können. Trotzdem konnte er sich wiederum nicht erinnern, ob er einen Fluss gesehen respektive überquert habe oder nicht (vgl. act. A10 F311, F324-330). Aussergewöhnlich erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer - obwohl er (...) Jahre lang in Eritrea und davon (...) Jahre in Haft gelebt haben will - kaum Tigrinya verstehen und sprechen kann (a.a.O. F37 f.). Die Schilderungen des Beschwerdeführers weisen zudem weitere Ungereimtheiten bezüglich seines Bruders auf. So führte der Beschwerdeführer in der BzP aus, sein Bruder sei in der Armee und zuständig für die Einpflanzung von Bodenminen gewesen, wobei er sich bei einem Vorfall schwer am (...) verletzt habe. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer in der Anhörung, sein Bruder habe nie Militärdienst geleistet, sondern sei bei der (...) von einer alten Mine getroffen und verletzt worden (a.a.O. F372 ff., F380; A3 Ziff. 7.02). Auch diese diametral voneinander abweichenden Aussagen zum Militärdienst, welche der Beschwerdeführer durch die angeführten, konkretisierenden Angaben noch bekräftigt, lassen sich nicht durch allfällige Sprachprobleme oder einen Protokollfehler erklären.

E. 4.3 Insgesamt erscheinen die geltend gemachten Vorbringen in Bezug auf die Vorfluchtgründe unglaubhaft. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Eritrea aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Die Vorinstanz hat die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft insoweit zu Recht verneint.

E. 5 Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1).

E. 5.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, da einerseits - wie vorstehend ausgeführt - die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und andererseits aufgrund der Aktenlage auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer weist unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf.

E. 5.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - auch im Hinblick auf die illegale Ausreise - zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der allgemeinen Menschenrechtssituation in Eritrea (vgl. Beschwerde) beziehungsweise der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst sowie Zwangsarbeit (vgl. Replik) und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig anzusehen.

E. 7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O. E. 6.1.4). Im Weiteren prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 8.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 8.1.2.3).

E. 7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).

E. 7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich a.a.O. E. 6.1.5.1). Insofern gehen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz fehl, was jedoch am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang sei in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheide. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen bezögen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stünden vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2).

E. 7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E. 7.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O. E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8).

E. 7.1.3 Bereits aufgrund seines Alters ist die Wahrscheinlichkeit, dass er noch in den Militärdienst eingezogen würde gering. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, ist nach dem Gesagten ein real risk nicht anzunehmen. Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu betrachten.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. a.a.O. E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2).

E. 7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2018 VI/4 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich noch eine Einziehung in den Militärdienst drohen würde, führte dies mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7.2.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Umstände vor. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch auf Beschwerdestufe wurde nichts vorgebracht, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 9.2 Nachdem die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote weist für die Redaktion der Beschwerde vom 10. August 2017 einen zeitlichen Aufwand von 130 Minuten auf, was angesichts der Aktenlage angemessen erscheint. Die mit der Replik eingereichte Kostennote weist dagegen einen ohne weitergehende Erläuterung nachträglich erhöhten zeitlichen Aufwand von 190 Minuten auf. Für die Berechnung des amtlichen Honorars ist demnach die zuerst eingereichte Kostennote massgebend. In Berücksichtigung des durch den Schriftenwechsel zusätzlich verursachten Aufwands und des praxisgemässen Stundenansatzes für amtliche Rechtsbeistände gemäss aArt. 110a AsylG (von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter) ist das amtliche Honorar demnach auf Fr. 900.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 900.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4509/2017 Urteil vom 28. Oktober 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Eritrea, welcher gemäss Aktenlage der ethnischen Minderheit der B._______ angehört - ersuchte am 22. Januar 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er unter anderem an, seine Muttersprache sei B._______, er verstehe aber auch (...) (vgl. act. A1: Personalienblatt). Am 5. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Dies in (...) Sprache (vgl. act. A3: Befragung zur Person [BzP]). Dabei wurde im Verlauf der Befragung verzeichnet, seine Muttersprache sei (...) und B._______ sei seine zweite Muttersprache (a.a.O. Ziff. 1.17.01 f.). Ein Jahr nach der Befragung - am 8. Februar 2016 - fand die einlässliche Anhörung statt, welche wiederum in (...) durchgeführt wurde (vgl. act. A10: Anhörungsprotokoll). Dabei brachte der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung auf die Frage nach der Verständlichkeit der Übersetzung im Wesentlichen vor, er habe den Dolmetscher gut verstanden, er spreche jedoch besser B._______ als (...). Daher habe er jeweils Nachfragen gestellt, wenn er etwas nicht verstanden habe (a.a.O. F378). Nachdem der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung seine eritreische Identitätskarte nachgereicht hatte (ausgestellt [...] 2001 in C._______), welche ihm von seinem Bruder aus der Heimat und über einen Verwandten im Sudan zugestellt worden sei, wurde dieses Papier vom SEM einer Dokumentenprüfung unterzogen. Im Rahmen dieser Prüfung konnten weder Fälschungshinweise noch Hinweise auf eine missbräuchliche Veränderung der Identitätskarte festgestellt werden. B. Im Verlauf der Befragung und der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zu seinem Hintergrund das Folgende vor: Er sei ein Angehöriger der Ethnie der B._______ und er stamme aus der Ortschaft D._______, welche in der Region E._______, in der Gegend von F._______ gelegen sei (Anm.: auch G._______, Gulij, Geluj oder H._______, eine Ortschaft [...]südlich von C._______ gelegen). Geboren sei er aber im Sudan, wo seine Familie damals in einem UN-Flüchtlingslager in der Region von I._______ (Anm.: auch J._______) gelebt habe. Dort habe er auch seine ersten (...) Schuljahre absolviert. Nachdem seine Familie (...) vom Sudan in die Heimat zurückgekehrt sei, sei er in Eritrea nur noch während eines Jahres zur Schule gegangen. Danach habe er in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. Sein bereits verstorbener Vater stamme zwar aus K._______ und seine Mutter aus L._______ (Anm.: zwei [...] von M._______, nahe der Küste gelegene Ortschaften), anlässlich ihrer Rückkehr sei seiner Familie jedoch von den Behörden ein Stück Land in D._______ zugewiesen worden. In dieser Gegend seien viele B._______ aus verschiedenen sudanesischen Flüchtlingslagern angesiedelt worden. Daher lebten in D._______ nicht nur seine Mutter, sein Bruder und (...) seiner Schwestern, sondern auch noch ein Teil seiner Onkel und Tanten. Eine Schwester lebe in N._______ und eine weitere in O._______. Auch seine Ehefrau, mit welcher er seit dem (...) 2006 verheiratet sei, lebe dort. Seine Ehefrau sei im Zeitpunkt der Heirat (...) Jahre alt gewesen und die Ehe mit ihr sei von seiner Mutter arrangiert worden, was bei den B._______ üblich sei. Weil er nach seiner Heirat verhaftet worden sei (vgl. dazu nachfolgend), hätten sie nur (...) Monate zusammenleben können. Kinder hätten sie keine und seine Frau werde seit seiner Ausreise von seinem behinderten Bruder unterstützt. Sein Bruder sei behindert, weil er im Jahre (...) während seines Militärdienstes beim Verlegen einer Landmine schwer verletzt worden sei, und deshalb habe er selber keinen Militärdienst leisten müssen (vgl. dazu act. A3 Ziff. 7.02 [dritte Frage]), respektive sein Bruder sei behindert, weil er (...) bei der Feldarbeit bei einem Unfall mit einer alten Landmine schwer verletzt worden sei, und deshalb habe er sich selber während mehreren Jahren einer Einberufung in den Militärdienst entzogen, um seinem behinderten Bruder in der Landwirtschaft zu helfen (vgl. dazu act. A10, insbesondere F139, F145, F172, F353, F373 und F380). Vor diesem Hintergrund führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches das Folgende aus: Er sei (...) 2006 von den heimatlichen Behörden unter dem unberechtigten Vorwurf verhaftet worden, er habe anderen Leuten zur Flucht in den Sudan geholfen (vgl. dazu act. A3 Ziff. 7.01), respektive unter dem unberechtigten Verdacht, er wolle wohl aus Eritrea fliehen, nachdem er sich jetzt schon über längere Zeit seiner Einberufung in den Militärdienst entzogen habe (vgl. dazu act. A10 F139 ff.). Seiner Rekrutierung habe er sich tatsächlich während mehreren Jahren entzogen, jedoch nicht, um zu fliehen, sondern nur, um seinem behinderten Bruder helfen zu können. Dazu habe er sich während den laufenden Rekrutierungsrunden jeweils einige Zeit versteckt gehalten. Das sei ihm möglich gewesen, da ja allgemein bekannt gewesen sei, dass die Behörden jeweils im sechsten Monat nach möglichen Stellungspflichtigen für den Dienstbeginn im Herbst suchten. Sein Verhalten sei zudem von den örtlichen Behörden während langer Zeit toleriert worden, da der dafür Verantwortliche gewusst habe, dass er seinem Bruder helfen müsse. Den Behörden sei bekannt, wer wo lebe und wer wann stellungspflichtig sei. Dienstpflichtig wäre er schon viel früher gewesen, seiner Familie sei aber erst im (...) 2004 ein Mahnschreiben der Behörden zugestellt worden, was sie als Drohung verstanden hätten. Nach seiner Verhaftung am (...) 2006 sei er nach C._______ gebracht worden, von wo er zwei Tage später ins Gefängnis P._______ überstellt worden sei. Dieses liege in der Nähe der Ortschaft namens Q._______, welche ebenfalls in der Region E._______ gelegen sei (vgl. act. A3 Ziff. 7.02), respektive dieses befinde sich an einem ihm unbekannten, weit von C._______ entfernt Ort, zumal er von dem Gefängnis nur dessen Namen kenne (vgl. dazu act. A10 F197-203). Dort sei er bis zum (...) 2008 in Haft behalten worden. Nachdem er schon anlässlich seiner Verhaftung geschlagen worden sei, sei er auch im Gefängnis verhört, geschlagen und gefoltert worden, wovon er noch heute am ganzen Körper Spuren trage. Aufgrund der Verhältnisse im Gefängnis habe er auch Allergien bekommen. Während der ersten zwei Monate sei er in Einzelhaft gewesen, danach sei er in einen normalen Trakt verlegt worden, welcher rund 70 Gefangene umfasst habe und wo er seine restliche Haftzeit verbracht habe. Allerdings habe man auch dort das Tageslicht nur dann gesehen, wenn man morgens und abends in Gruppen zum Toilettengang nach draussen geführt worden sei. Nach zwei Jahren Haft in P._______ sei er am (...) 2008 zusammen mit zehn anderen Gefangenen (...) überstellt worden. Das sei ein agrarisches Projekt der Regierung, wo er auf den Feldern habe Zwangsarbeit verrichten müssen. Die Überstellung sei für ihn überraschend gekommen, da er nicht mehr gedacht habe, aus dem Gefängnis entlassen zu werden. Nach zwei Monaten sei er von dort geflohen. Er habe sich am (...) 2008 zur Flucht entschlossen, worauf er noch am gleichen Tag beim Wasserlassen die Flucht ergriffen habe. Als er weggerannt sei, habe der Wächter zwar geschossen, aber nicht auf ihn, sondern bloss in die Luft. Sein Ziel sei der Sudan gewesen, und da er die Gegend von R._______ (Anm.: nordnordöstlich von F._______ gelegen) wirklich gut kenne, habe er sich von dort zu Fuss nach Westen auf den Weg gemacht (vgl. dazu im Einzelnen act. A3 Ziff. 5.01 und act. A10 F310 ff.). Den Sudan habe er innert drei Tagen erreicht. Zu seinem weiteren Reiseweg führte der Beschwerdeführer das Folgende aus: Nachdem er am (...) 2008 den Sudan erreicht habe, habe er in S._______ gelebt, bis er mit Hilfe eines Schleppers und auf der Basis eines gefälschten sudanesischen Passes ein Visum für die Türkei erlangt habe. Mit diesen Papieren sei er am (...) 2009 auf dem Luftweg von S._______ nach T._______ gereist. Er sei aber nicht in der Türkei geblieben, sondern umgehend nach Griechenland weitergereist. Nachdem er am (...) 2009 nach Griechenland gelangt sei, habe er sich jahrelang dort aufgehalten, ohne einen Asylantrag zu stellen. In Griechenland habe er im Elend gelebt und er sei dort wegen seines illegalen Aufenthalts auch (...) Jahre im Gefängnis gewesen. Als ihm anlässlich seiner Entlassung von den Behörden eine sechsmonatige Ausreisefrist angesetzt worden sei, habe er das Land am (...) 2015 verlassen, worauf er über Albanien, Serbien und ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei. Zum Schluss der Anhörung brachte der Beschwerdeführer auf abschliessende Frage hin vor, er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, da es dort keine Zukunft gebe. Dort gebe es weder Schulen, noch könne man mit der Familie und den Kindern zusammenleben. Er wüsste nicht, weshalb er dorthin zurück sollte, da es dort auch keine Stabilität gebe (vgl. act. A10 F382). C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 (eröffnet am 25. Juli 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides erklärte es zunächst die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse als insgesamt unglaubhaft. Dabei verwies es zum einen auf konkrete Widersprüche in den Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers. Zum andern erklärte es dessen Schilderungen zur geltend gemachten Verhaftung, zur angeblich während zwei Jahren erstandenen Haft im Gefängnis P._______ und zur behauptete Flucht aus R._______ als nicht nachvollziehbar unsubstanziiert, mithin bar von Realkennzeichen, was gegen ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse spreche. Im Anschluss daran gelangte das SEM unter Bezugnahme auf die publizierte Praxis (gemäss Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) zum Schluss, im Falle des Beschwerdeführers bestehe auch kein Anlass zur Annahme, er hätte aufgrund der geltend gemachten illegalen Ausreise in der Heimat asylrelevante Nachstellungen zu gewärtigen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Nachdem seine Vorbringen über seine angeblich erlittene Haft unglaubhaft ausgefallen seien, sei davon auszugehen, dass er in Eritrea vor seiner Ausreise keinen Behördenkontakt gehabt habe. Gemäss Aktenlage habe er weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert, weshalb seine allenfalls illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge. Den Wegweisungsvollzug erklärte das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei hielt es fest, alleine die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Rückkehr in die Heimat allenfalls zwecks Zuführung zum Militärdienst in Haft genommen werde, genüge nicht für die Annahme eines "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK. Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hielt es fest, diese sei mit Blick auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers zu bejahen. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2017 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aus diesen Gründen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung machte er nach Bekräftigung seiner Sachverhaltsangaben geltend, im Falle einer Rückführung in seine Heimat habe er eine umgehende Inhaftierung zu gewärtigen. Dies aufgrund seiner Weigerung, den Militärdienst zu leisten, und wegen seiner illegalen Ausreise. Aufgrund seiner Flucht aus dem Arbeitslager R._______ habe er zudem eine unmenschliche Behandlung vonseiten der heimatlichen Behörden zu fürchten. Den vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüssen betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen entgegnete er, seine Sachverhaltsschilderungen hielten einer Gesamtbetrachtung durchaus stand. In dieser Hinsicht sei namentlich zu berücksichtigen, dass er sich sowohl im Rahmen der Befragung als auch in Rahmen der Anhörung in (...) habe ausdrücken müssen, obwohl er anlässlich der Gesuchseinreichung angegeben habe, seine Muttersprache sei B._______. Dies sei gebührend zu würdigen, auch wenn er sich tatsächlich auf eine Befragung respektive Anhörung in (...) eingelassen habe. So habe er nicht nur in der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er den Dolmetscher nicht gut verstanden habe, sondern es ergebe sich auch aus dem Anhörungsprotokoll selbst, dass er wegen Verständnisproblemen immer wieder habe Nachfragen stellen müssen. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf insgesamt 25 einzelne Aktenstellen. Schliesslich sei ebenso zu berücksichtigen, dass die Geschehnisse in seiner Heimat für ihn im Zeitpunkt der Befragung und Anhörung schon (...) respektive (...) Jahren zurückgelegen hätten. Nach diesen Ausführungen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Angaben und Ausführungen zu seiner Inhaftierung und zur Zwangsarbeit in R._______ hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) durchaus stand. Dem SEM hielt er gleichzeitig vor, in seiner Beurteilung einseitig nur auf jene Aussagen abgestellt zu haben, welche ihm zum Nachteil gereichten. Kriterien, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen, seien demgegenüber nicht ansatzweise erwähnt worden. Zwar sei betreffend die Frage, weshalb er am (...) 2006 inhaftiert worden sei, tatsächlich ein Widerspruch in seinen Angaben anlässlich der Befragung und im Rahmen der Anhörung ersichtlich. Diesen Widerspruch habe er jedoch in der Anhörung auflösen können, indem er dort auf eine mit Sicherheit fehlerhafte Protokollierung anlässlich der Befragung verwiesen habe. Der Vorhalt, seine Angaben und Ausführungen zum erhaltenen Aufgebot, zu seiner Verhaftung und zu seinem Gefängnisaufenthalt seien unsubstanziiert und ohne Realkennzeichen, sei unhaltbar. Richtig sei, dass er seine Erlebnisse nach bestem Wissen und Gewissen und im Rahmen seiner Möglichkeiten beantwortet habe, obwohl er vieles aus sprachlichen Gründen nicht richtig verstanden habe. Zwar seien seine Schilderungen nicht so detailreich ausgefallen, wie dies zu erwarten wäre. Dies sei jedoch primär dem Umstand zuzuschreiben, dass er nicht in seiner Muttersprache angehört worden sei. Seine Angaben und Ausführungen zum Internierungslager P._______ deckten sich schliesslich auch mit den Berichten namhafter Organisationen. Nachdem bei einer Gesamtbetrachtung von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, da er bereits asylrelevante Verfolgung erlitten habe und er darüber hinaus im Falle einer Rückkehr in die Heimat wegen seiner Desertion erneut Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. In seinen diesbezüglichen Ausführungen verwies der Beschwerdeführer auf die länderspezifische Rechtsprechung gemäss EMARK 2006 Nr. 3, welche auch im Lichte des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu beachten sei, habe er doch vor seiner Flucht in direktem Kontakt mit den heimatlichen Militärbehörden gestanden. Wegen seiner illegalen Ausreise erfülle er zumindest die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe, woran auch die jüngste Praxis (gemäss dem vorgenannten Referenzurteil) nichts ändere, weil er eben schon Kontakt mit den Militärbehörden gehabt habe. Abschliessend erklärte der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug unter Verweis auf die in seiner Heimat herrschenden Verhältnisse und den ihm drohenden Militärdienst als nach Art. 3 und 4 EMRK unzulässig, sodann als faktisch unmöglich und schliesslich auch als unzumutbar. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 wurde den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG) entsprochen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Dabei wurde das Staatssekretariat aufgrund der Aktenlage und der diesbezüglichen Beschwerde aufgefordert, bekannt zu geben, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht in der Sprache B._______ angehört worden sei. F. In seiner Vernehmlassung vom 4. September 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei äusserte es sich zunächst zu den Rügen betreffend die Anhörungssprache, welche es unter Verweis auf die Aktenlage als unbegründet erklärte. In der Sache gelangte es zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe in ausreichender Qualität schildern können, weshalb von einer vollständigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen sei. Darüber hinaus ergänzte das SEM seine ursprünglichen Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges um Ausführungen zum eritreischen Nationaldienst. Dabei hielt es im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers sei nicht von einem "real risk" einer mit Art. 4 EMRK unvereinbaren Behandlung auszugehen. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für die diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen auf die Akten verweisen werden. G. In seiner Stellungnahme (Replik) vom 27. September 2017 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich fest, wobei er zur Hauptsache das Vorbringen bekräftigte, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hätten sich Verständigungsschwierigkeiten ergeben und sei er in seinem Ausdruck deutlich eingeschränkt gewesen, weil er vom SEM nicht in seiner Muttersprache befragt und angehört worden sei. Dabei machte er neu geltend, die Anhörung sei gegebenenfalls zu annullieren und er sei von einem geeigneten Dolmetscher erneut anzuhören. In seinen weiteren Ausführungen erklärte er den Wegweisungsvollzug als mit Art. 4 EMRK unvereinbar, da der Einsatz im eritreische Nationaldienst sowohl im zivilen auch im militärischen Bereich Zwangsarbeit gleichkomme. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten (vgl. dazu die Verordnung über die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 25. September 2015 des Asylgesetzes [AS 2018 2855]). Im vorliegenden Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. dazu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde noch im Wesentlichen darum ersuchte, bei der rechtlichen Würdigung der Sache seinen sprachlichen Mühen im erstinstanzlichen Verfahren gebührend Rechnung zu tragen, verlangt er im Rahmen seiner Replikeingabe dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil mangels Anhörung in der Muttersprache der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt erfasst und sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei. 2.2 Dieser Ansatz vermag aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, gab der Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung an, B._______ sei seine Muttersprache und er beherrsche als weitere Sprache (...). Demgegenüber wurde anlässlich der BzP protokolliert, (...) sei seine Muttersprache, B._______ sei seine zweite Muttersprache; diese könne bei der Anhörung ebenfalls verwendet werden. Anlässlich der Anhörung wiederum erklärte der Beschwerdeführer, B._______ sei für ihn besser als (...). Aufgrund der Angaben in der Anhörung und der Biografie des Beschwerdeführers ist es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer (...) nur als Zweitsprache beherrscht, diese bei der BzP jedoch als Erstsprache erfasst wurde, da die Befragung auf (...) stattfand. Nichtsdestotrotz lässt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ableiten, dass die asylsuchende Person nur in ihrer Muttersprache angehört werden darf, sondern es besteht lediglich ein Anspruch darauf, sich in einer Sprache zu äussern, die von der asylsuchenden Person beherrscht wird. Wird eine asylsuchende Person nicht in ihrer Muttersprache angehört, ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung und insbesondere bei der Glaubhaftigkeitsprüfung entsprechend zu berücksichtigen. 2.3 Im vorliegenden Fall gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, dass seine Sprachkenntnisse ungenügend gewesen wären, um die Befragung und die Anhörung auf (...) durchzuführen. Zwar ist ihm beizupflichten, dass er mehrmals angab, eine Frage nicht zu verstehen (vgl. act. A10 F52, F62, F75, F114, F117, F138, F178, F182, F184, F191, F198, F254, F269, F281, F284, F286, F302, F308, F310, F324, F336, F354, F358, F367, F370). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die befragende Person in den genannten Fällen die Fragen jeweils erneut stellte oder umformulierte, so dass es dem Beschwerdeführer trotzdem möglich war, zu antworten. Im Übrigen bestätigt gerade seine Aussage gegen Schluss der Anhörung, dass er nachgefragt habe, wenn er etwas nicht verstanden habe (a.a.O. F378), sowie die Anmerkungen zur Rückübersetzung, dass ihm alles gut erklärt worden sei (a.a.O. S. 35), dass er sich genügend auf (...) verständigen konnte. Sodann erklärte auch der Dolmetscher, den Beschwerdeführer bis auf eine Ausnahme gut verstanden zu haben (a.a.O. F379). Vor diesem Hintergrund stösst die in der Replik vorgebrachte Argumentation, dass seine (...)kenntnisse lediglich für die Durchführung der summarischen BzP ausreichend gewesen seien, ins Leere und steht überdies im Kontrast zu den protokollierten Ausführungen in der Anhörung, wonach er den Dolmetscher der Anhörung besser verstanden habe als denjenigen der BzP (a.a.O. S. 35). Bei der Lektüre der Protokolle sind im Übrigen auch keine Kommunikationsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher ersichtlich, sondern es scheint, der Beschwerdeführer habe - dort wo es gewisse Schwierigkeiten gab - jeweils den Hintergrund der Fragen an sich, welche vor allem auf die Nennung von Realkennzeichen abzielten, nicht verstanden. Auch wurde von Seiten der Hilfswerksvertretung keinerlei Anmerkungen vorgenommen. 2.4 Nach einer Gesamtschau ergibt sich, dass die erkennbaren Widersprüche und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers, auf welche nachstehend eingegangen wird, nicht einer angeblich ungenügenden sprachlichen Verständigung zuzuschreiben sind. Gleichwohl ist vorliegend dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache B._______ befragt und angehört wurde, bei der Beweiswürdigung angemessen Rechnung zu tragen. Ferner ist auch weder eine Gehörsrechtsverletzung noch anderweitig Bedarf an zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint vielmehr als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.2 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Wie das SEM zutreffend ausführt, lassen sich in den Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere Ungereimtheiten finden. Insbesondere äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zum Grund der geltend gemachten Verhaftung. Während er in der BzP angab, die Behörden hätten ihm vorgeworfen, er würde Personen zur Flucht in den Sudan verhelfen (vgl. act. A3 Ziff. 7.01), gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, die Behörden hätten ihm vorgeworfen, er wolle in den Sudan fliehen und den Nationaldienst nicht leisten (vgl. act. A10 F137). Selbst wenn aufgrund der geltend gemachten Verständnisschwierigkeiten in der BzP angenommen würde, der Vorwurf habe lediglich gelautet, er beabsichtige, in den Sudan zu gehen (a.a.O. F363 ff.), erscheint es immer noch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die an der Anhörung vorgebrachten mehrfachen Einberufungsbefehle sowie das Verstecken im Wald anlässlich der BzP nicht ansatzweise erwähnte (a.a.O. F140, F147 ff.). Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer - auch in Berücksichtigung des allfällig eingeschränkten Wortschatzes sowie des Zeitablaufs - weder die angeblichen Aufenthalte im Wald (a.a.O. F151-154) noch die Zeit während der Haft erlebnisgeprägt wiederzugeben (a.a.O. F192, F199, F213, F216, F218, F225 ff., F357). Obwohl der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert wurde, präziser zu antworten, bleiben seine Antworten weitestgehend substanzarm (a.a.O. F151 ff., F198 f.). Ebenfalls fällt die Schilderung der Verhaftung oberflächlich und in Bezug auf die beteiligten Personen (Offizier oder Soldaten) widersprüchlich aus (a.a.O. F139, F175 f.). Darauf angesprochen, wie er sich mit den Soldaten unterhalten habe, brachte er vor, sich nicht mit ihnen verständigt zu haben, obwohl er kurz zuvor zwei Mal Dialoge in direkter Rede zu Protokoll gab (a.a.O. F139, F174, F181 ff.). Ebenfalls vermag die Schilderung der Freilassung und der Überstellung in das (...) nicht zu überzeugen (a.a.O. F274 ff.). Der Beschwerdeführer führte lediglich aus, der Zufall beziehungsweise Gott habe es so gewollt, dass er dem Projekt zugeteilt werde. Obwohl der der Beschwerdeführer mehrmals angehalten wurde, nähere Angaben zu machen, war es ihm nicht möglich, detailliert über seine Impressionen und Gefühle zu berichten (a.a.O. F274-280, F287 ff.). Darüber hinaus wurden nicht nur das Schmieden der Fluchtpläne, sondern auch die Flucht aus dem Projekt selbst äusserst stereotyp wiedergegeben (a.a.O. F294-306). Eher für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen respektive einer erlebten Haft sprechen das Aufzeichnen des Lageplans des Gefängnisses (a.a.O. F256 ff.) sowie die mehrmals angeführten schlechten hygienischen Bedingungen und die fehlende medizinische Versorgung, die zu Allergien geführt hätten. Auch deutete der Beschwerdeführer an, am Körper Narben zu haben (a.a.O. F227, F348 f.; act. A3 Ziff. 8.02). Gleichwohl ist zu bemerken, dass in diesem Zusammenhang bis dato keinerlei medizinische Berichte eingereicht wurden, welche den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dokumentieren würden. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtroute ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar im Vergleich zu seinen anderen Ausführungen zumindest einige Details, wie die Ortschaften, hat benennen können. Trotzdem konnte er sich wiederum nicht erinnern, ob er einen Fluss gesehen respektive überquert habe oder nicht (vgl. act. A10 F311, F324-330). Aussergewöhnlich erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer - obwohl er (...) Jahre lang in Eritrea und davon (...) Jahre in Haft gelebt haben will - kaum Tigrinya verstehen und sprechen kann (a.a.O. F37 f.). Die Schilderungen des Beschwerdeführers weisen zudem weitere Ungereimtheiten bezüglich seines Bruders auf. So führte der Beschwerdeführer in der BzP aus, sein Bruder sei in der Armee und zuständig für die Einpflanzung von Bodenminen gewesen, wobei er sich bei einem Vorfall schwer am (...) verletzt habe. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer in der Anhörung, sein Bruder habe nie Militärdienst geleistet, sondern sei bei der (...) von einer alten Mine getroffen und verletzt worden (a.a.O. F372 ff., F380; A3 Ziff. 7.02). Auch diese diametral voneinander abweichenden Aussagen zum Militärdienst, welche der Beschwerdeführer durch die angeführten, konkretisierenden Angaben noch bekräftigt, lassen sich nicht durch allfällige Sprachprobleme oder einen Protokollfehler erklären. 4.3 Insgesamt erscheinen die geltend gemachten Vorbringen in Bezug auf die Vorfluchtgründe unglaubhaft. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Eritrea aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Die Vorinstanz hat die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft insoweit zu Recht verneint.

5. Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1). 5.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, da einerseits - wie vorstehend ausgeführt - die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und andererseits aufgrund der Aktenlage auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer weist unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf. 5.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - auch im Hinblick auf die illegale Ausreise - zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der allgemeinen Menschenrechtssituation in Eritrea (vgl. Beschwerde) beziehungsweise der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst sowie Zwangsarbeit (vgl. Replik) und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig anzusehen. 7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O. E. 6.1.4). Im Weiteren prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 8.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 8.1.2.3). 7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). 7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich a.a.O. E. 6.1.5.1). Insofern gehen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz fehl, was jedoch am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang sei in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheide. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen bezögen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stünden vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). 7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E. 7.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O. E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8). 7.1.3 Bereits aufgrund seines Alters ist die Wahrscheinlichkeit, dass er noch in den Militärdienst eingezogen würde gering. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, ist nach dem Gesagten ein real risk nicht anzunehmen. Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu betrachten. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. a.a.O. E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). 7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2018 VI/4 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich noch eine Einziehung in den Militärdienst drohen würde, führte dies mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.2.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Umstände vor. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch auf Beschwerdestufe wurde nichts vorgebracht, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Nachdem die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote weist für die Redaktion der Beschwerde vom 10. August 2017 einen zeitlichen Aufwand von 130 Minuten auf, was angesichts der Aktenlage angemessen erscheint. Die mit der Replik eingereichte Kostennote weist dagegen einen ohne weitergehende Erläuterung nachträglich erhöhten zeitlichen Aufwand von 190 Minuten auf. Für die Berechnung des amtlichen Honorars ist demnach die zuerst eingereichte Kostennote massgebend. In Berücksichtigung des durch den Schriftenwechsel zusätzlich verursachten Aufwands und des praxisgemässen Stundenansatzes für amtliche Rechtsbeistände gemäss aArt. 110a AsylG (von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter) ist das amtliche Honorar demnach auf Fr. 900.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 900.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: