Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (N [...]) am 17. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er am 21. Mai 2015 um Asyl nachsuchte. Am 27. Mai 2015 fand die summarische Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Mit Verfügung vom 11. August 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 32a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien. Der Beschwerdeführer reichte dagegen am 11. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 22. September 2015 hob das SEM die Verfügung vom 11. August 2015 wiedererwägungsweise auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 25. September 2015 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren D-5619/2015 als gegenstandslos geworden ab. A.c Am (...) kam C._______, die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, in der Schweiz zur Welt. A.d Nachdem das SEM von der zuständigen Wohnsitzgemeinde darüber informiert worden war, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt hatten, wurde für die Ehefrau und die gemeinsame Tochter ein Asyldossier mit neuer N-Nummer (N [...]) eröffnet. A.e Der Beschwerdeführer wurde am 23. November 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 1. Februar 2018 fand eine ergänzende Anhörung statt. A.f Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Saho an, sei in D._______, Sudan geboren und habe bis im Jahr (...) im Sudan gelebt, wo er vier oder fünf Jahre lang die Schule besucht habe. Dann sei er nach Eritrea gezogen und habe in E._______, Sub-Zoba E._______, Zoba F._______ gelebt. Er habe in der Folge drei Vorladungen für den eritreischen Militärdienst erhalten. Da er nicht in den Militärdienst oder ins Gefängnis habe gehen wollen, sei er im Jahr (...) illegal aus Eritrea ausgereist und in den Sudan gelangt. Dort habe er B._______ (N [...]) kennengelernt und sie am 10. März 2015 in G._______ geheiratet. Am 2. April 2015 hätten er und seine Ehefrau sich auf den Weg durch die Sahara gemacht und seien via Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. A.g Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten. A.h Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Der Beschwerde war eine Kostennote beigelegt. C. Mit Eingabe vom 7. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 12. November 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Die Vorinstanz führte mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 - diese wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht - aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 4.1 Das SEM begründete den Asylentscheids damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers durchwegs oberflächlich und sehr knapp ausgefallen seien. Auch auf Nachfragen habe er keine detaillierteren Aussagen gemacht. Sein Vorbringen könne als Standardvorbringen betrachtet werden, das auch von anderen asylsuchenden Personen vorgebracht worden sei. Bezüglich des Inhalts der drei Vorladungen habe er widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe er gesagt, dass er drei Vorladungen erhalten habe und mit diesen aufgefordert worden sei, ins Militär einzurücken. Von einem weiteren Inhalt habe er nichts erwähnt. Anlässlich der ersten Anhörung habe er erklärt, dass er auf die erste Vorladung nicht reagiert habe und deshalb die zweite und dritte Vorladung eine Warnung enthalten hätten. Gleichzeitig habe er erklärt, dass die zweite Vorladung eine Warnung gewesen sei, weil er nicht auf die erste reagiert habe, und dass die dritte Vorladung keine Warnung mehr gewesen sei, sondern, dass er gemäss dieser definitiv in den Militärdienst hätte gehen müssen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er im Widerspruch zur ersten Anhörung erklärt, dass er das erste Mal nur eine Vorladung erhalten habe. Mit der zweiten Vorladung sei ihm gedroht worden, dass er, falls er sich nicht melde, inhaftiert werde, bis er nach H._______ gebracht werde. Die dritte Vorladung habe wiederum nur von ihm verlangt, dass er sich in E._______ bei der Verwaltung melde. Auch habe er sich bezüglich des zeitlichen Ablaufs der Vorkommnisse widersprochen. So habe er in der BzP erklärt, dass er die dritte Vorladung erhalten habe und am selben Tag ausgereist sei. Im Widerspruch dazu habe er gemäss der ersten Anhörung wie auch der ergänzenden Anhörung die dritte Vorladung ungefähr im (...) erhalten und sei erst im (...) ausgereist, somit hätten mehrere Monate zwischen der letzten Vorladung und seiner Ausreise gelegen. Aufgrund der mangelnden Substanz sowie der aufgezeigten Widersprüche seien seine Vorbringen nicht glaubhaft.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift dagegen ein, die BzP habe auf Arabisch stattgefunden, die erste Anhörung auf Tigrinya und die ergänzende Anhörung wiederum auf Arabisch. Differenzen zwischen BzP und erster Anhörung beziehungsweise ergänzender Anhörung dürften nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Die BzP habe lediglich eineinhalb Stunden inklusive Rückübersetzung gedauert, dabei beziehe sich gerade einmal eine knappe Seite auf die Asylgründe. Es gelte zu beachten, dass die befragende Person selber gleichzeitig das Protokoll führen müsse. In der hier ausserordentlichen sprachlichen Konstellation seien die Vorhaltungen des SEM betreffend die behaupteten Widersprüche nicht derart, als dass sie den von der Vorinstanz selber definierten Voraussetzungen entsprächen. Vorliegend seien zudem die Fähigkeiten der dolmetschenden Person (zumindest) bei der ergänzenden Anhörung zu kritisieren. So zeige sich beispielsweise, dass die übersetzende Person sprachlich eine Ziege nicht von einem Schaf und diese mutmasslich auch nicht von einer Gans unterscheiden könne. Auf diesen gravierenden Irrtum, welcher glücklicherweise nach zweimaligem Nachfragen entdeckt worden sei, gehe die Befragende trotz seiner Bedenken nicht ein. Trotz dieser desolaten Kommunikationslage moniere die Vorinstanz in ihrem Entscheid einen ernstlichen Widerspruch zwischen der Verwendung der Begriffe Warnung einerseits und Drohung andererseits. Werde berücksichtigt, dass die beiden Begriffe vorliegend nicht in derselben Sprache verwendet worden seien, sei es nicht angebracht, hier inhaltliche Widersprüche sehen zu wollen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass sprachliche Barrieren eine entsprechend präzise Wortwahl verunmöglicht hätten. Die Vorinstanz behaupte zudem aktenwidrig, er habe anlässlich der BzP keinen zusätzlichen Inhalt der Aufgebote erwähnt. Es werde ersichtlich, dass er ausdrücklich auf eine Drohung hingewiesen habe. Im Vergleich aller Aussagen in den drei Anhörungen zeige sich insgesamt ein konstantes Bild von zwei neutralen Vorladungen und von einer zeitlich mittleren, welche zusätzlich die Androhung einer Verhaftung für den Fall der Nichtbefolgung enthalten habe. Die ersatzweise Verhaftung sei dem Adressaten angedroht worden, nicht den Angehörigen. Letzteres sei aber gängige Praxis. Dies sei im Protokoll der BzP verkürzt erfasst worden. Von ihm zu erwarten, dass er bei der Rückübersetzung diese protokollierte Unstimmigkeit bemerken müsste, sei nicht sachgerecht in Anbetracht dessen, dass er aktenkundig wenig gebildet sei und die Anhörung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei. Betreffend die vom SEM bemängelten Unstimmigkeiten im zeitlichen Ablauf könne aus seiner Aussage in der BzP bei genauer Betrachtung nicht geschlossen werden, dass es sich beim Ausreisetag um denselben Tag wie jenen handle, an welchem er die letzte Vorladung erhalten habe. Seiner Aussage sei lediglich zu entnehmen, dass er sich spätabends auf den Weg gemacht habe. Es sei nur die Rede davon, dass er, nachdem er die dritte Vorladung erhalten habe, ausgereist sei. Ob dies am selben Tag oder erst einige Monate später geschehen sei, könne dieser Aussage nicht mit Sicherheit entnommen werden. Seine Aussagen in der ersten Anhörung und der ergänzenden Anhörung über die Ereignisse nach der Zustellung der dritten Vorladung seien deutlich umfangreicher, detaillierter und auch plausibler ausgefallen. Somit seien diese für den zeitlichen Ereignisablauf bessere Referenzpunkte. Diese würden eine grössere Dichte an Informationen aufweisen und seien inhaltlich vollumfänglich übereinstimmend. Es sei zu bemerken, dass bei keiner der beiden Anhörungen nach einer Präzision des Ausreisedatums gefragt worden sei. Es frage sich, weshalb in der ergänzenden Anhörung nicht ausführlicher auf den Ausreisezeitpunkt eingegangen worden sei, wenn diesbezüglich Zweifel bestanden hätten. In Bezug auf die von der Vorinstanz angekreidete Oberflächlichkeit der Aussagen seien die konkreten Umstände der Anhörungen zu berücksichtigen. Die BzP und die ergänzende Anhörung hätten auf Arabisch, die erste Anhörung jedoch auf Tigrinya stattgefunden. Es sei aktenkundig, dass seine Muttersprache Saho sei. Als mögliche Sprache für die Interviews habe er Arabisch, nicht aber Tigrinya angegeben. Da er nicht in seiner Muttersprache angehört worden sei, müssten die Anforderungen an Präzision, Übereinstimmung und Detailliertheit stark herabgesetzt werden. Es sei davon auszugehen, dass auch eine detaillierte Schilderung gezwungenermassen jegliche Vitalität durch die schwache Übersetzung eingebüsst habe. Auch die erste Anhörung sei sprachlich nicht einwandfrei. Die Hilfswerkvertretung (HWV) habe in der ersten Anhörung darauf hingewiesen, dass er mehrere Fragen in Tigrinya nicht verstanden habe und dass er einige arabische Wörter benutzt habe. Auch sei es aufgrund des ungenügenden Tempos der protokollführenden Person möglicherweise zu inhaltlichen Verlusten gekommen. Im Gesamtbild der Protokolle erscheine seine Ausdrucksweise durchgehend knapp und eher ungelenk. Ungenauigkeiten würden sich aber auf wenige Details beziehen. Dies deute darauf hin, dass er wenig sprachgewandt sei. Die Konstanz über die drei Befragungen hinweg sei als Zeichen von Authentizität zu werten. Die Vorinstanz habe zudem zahlreiche Realkennzeichen unbeachtet gelassen. So sei besonders originell und auch plausibel, dass er vom Verkaufsertrag der Tiere 2000 Nakfa seiner Schwester abgegeben habe. Zudem sei plausibel, dass er nicht erwartet habe, nach seiner späten Einreise in Eritrea eingezogen zu werden, da er eine minderjährige alleinstehende Schwester gehabt habe. Es seien auch spontane Äusserungen über innere Vorgänge vorhanden sowie unverstandene Handlungselemente. Schliesslich stelle der Viehverkauf eine Komplikation im Handlungsverlauf dar. Zusammenfassend habe er seine Refraktion rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Differenzen zwischen der BzP und der ersten Anhörung beziehungsweise der ergänzenden Anhörung dürften nicht auf die Goldwaage gelegt werden, da die BzP summarischen Charakter aufweise, die zentralen Asylgründe nur pauschal festgehalten würden und die befragende Person selber das Protokoll führen müsste, ist festzuhalten, dass es trotz des summarischen Charakters der BzP gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig ist, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum respektive an der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen an der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6869/2017 vom 27. August 2017 E. 5.2 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM dem BzP-Protokoll keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen.
E. 5.2 Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass bei der ersten Anhörung gewisse sprachliche Defizite festzustellen sind. Diese sind jedoch nicht so gravierend, sodass nicht auf seine Aussagen in der ersten Anhörung abgestellt werden dürfte. So gab er an, dass seine Muttersprache Saho sei, aber seine arabischen Sprachkenntnisse genügend für die Anhörung seien, zudem könne er Tigrinya und Tigre gut (vgl. SEM act. A6 1.17.01 ff.). Die erste Anhörung fand in Tigrinya statt (vgl. SEM act. A39, S. 23). Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. SEM act. A39 F1) und bestätigte überdies am Ende der Anhörung mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen entspreche und in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (vgl. SEM act. A39 S. 23). Nach Durchsicht des Protokolls sind zwar einige Fragen ersichtlich, die er nicht auf Anhieb verstanden zu haben scheint (vgl. SEM act. A39 F21, F37, F42, F46, F151, F182). Diese wurden jedoch umformuliert, worauf er die Fragen beantworteten konnte. Auch ist ersichtlich, dass er zum Teil nach Worten suchte (vgl. SEM act. A39 F26: «wie soll ich sagen», F72: «dieses Ding», F87: «zu unserem Ding», F127: «dieses Ding») und er arabische Begriffe verwendete, wenn ihm die Worte auf Tigrinya nicht einfielen (vgl. SEM act. A39 F91, F111). Diese Besonderheiten lassen aber weder den Schluss zu, dass er der Anhörung gesamthaft nicht hätte folgen können, noch entsteht der Eindruck, dass er sich nicht verständlich hätte äussern können. Bezeichnenderweise stufte er denn auch mitten in der Anhörung seine tigrinischen Sprachkenntnisse als genügend ein (vgl. SEM act. A39 F116 f.). Die Hilfswerkvertretung (HWV) hielt auf ihrem Unterschriftenblatt fest, dass es zu kleineren Missverständnissen gekommen sein könnte. Sie hielt aber gerade nicht fest, dass die Anhörung gesamthaft aufgrund der Sprache nicht korrekt abgelaufen sei. Auch dem SEM waren die kleinen sprachlichen Schwierigkeiten der ersten Anhörung durchaus bewusst, so wurde dem Beschwerdeführer in der Begrüssung und Einleitung der ergänzenden Anhörung mitgeteilt, dass diese erneute Anhörung stattfinde, um sicherzustellen, dass er in der zweiten Anhörung (recte in der ersten Anhörung) richtig verstanden worden sei und auch er die Fragen richtig verstanden habe, da die Anhörung auf Tigrinya stattgefunden habe und dies nicht seine Muttersprache sei (vgl. SEM act. A42 S. 1). Eine asylsuchende Person hat keinen Anspruch, nur in ihrer Muttersprache angehört zu werden. Es besteht lediglich ein Anspruch darauf, sich in einer Sprache zu äussern, die von der asylsuchenden Person beherrscht wird. Wird eine asylsuchende Person nicht in ihrer Muttersprache angehört, ist dies jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung und insbesondere der Glaubhaftigkeitsprüfung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer D-4509/2017 E. 2.2). So ist vorliegend zum Schluss zu kommen, dass das SEM zu Recht auf die protokollierten Aussagen in der ersten Anhörung abgestellt hat, die sprachlichen Schwierigkeiten im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung jedoch zu beachten sind.
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Fähigkeiten der dolmetschenden Person bei der ergänzenden Anhörung würden die Anforderungen, welche für ein korrektes Verfahren vorausgesetzt würden, nicht erfüllen, ist darauf hinzuweisen, dass die eingesetzten Dolmetscher hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vor-instanz sorgfältig geprüft werden und das volle Verstrauen der Behörden geniessen. So gab der Beschwerdeführer an, die dolmetschende Person in der ergänzenden Anhörung zu verstehen (vgl. SEM act. A42 F1 f.). Es ist ihm zwar zuzustimmen, dass es zuerst zu einem Missverständnis betreffend seine Tiere gekommen ist, dieses aber im Verlauf der Befragung aufgelöst wurde (vgl. SEM act. A42 F31, F71 ff.), wobei der Dolmetscher die Verantwortung für das Missverständnis übernahm. Folgerichtig wurde dies weder vom SEM als Widerspruch gewertet, noch sieht sich das Gericht veranlasst, dies zu tun. Aufgrund dessen besteht kein Anlass anzunehmen, die Qualität der Übersetzungen in der ergänzenden Anhörung seien unzureichend gewesen. So sind in diesem Protokoll auch keine kleineren Missverständnisse, wie sie in der ersten Anhörung durchaus ersichtlich sind, zu finden. Dementsprechend hatte die HWV auf ihrem Unterschriftenblatt auch nichts zu beanstanden. Überdies bestätigte der Beschwerdeführer auch am Ende dieser Anhörung mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen entspreche und in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (vgl. SEM act. A42 S. 12).
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Glaubhaftigkeitsprüfung auf die Protokolle der BzP, der ersten Anhörung und der ergänzenden Anhörung abstellen durfte. Allfällige sprachliche Schwierigkeiten, welche sich in der ersten Anhörung ergeben haben könnten, sind indessen im Rahmen der materiellen Prüfung zu beachten.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen.
E. 6.2 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vorladungen widersprochen hat. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, dass nicht die unterschiedliche Verwendung der Begriffe «Warnung» und «Drohung» den Widerspruch darstellen. Diese feine sprachliche Differenzierung kann tatsächlich nicht als ernsthafter Widerspruch gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer in verschiedenen Sprachen angehört wurde. Vielmehr ausschlaggebend sind seine Aussagen zum Inhalt der Vorladungen: So ist vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er widerspruchsfrei wiedergeben könnte, ob er in den Vorladungen (nur) aufgefordert wurde, sich zu melden, oder ob darin auch eine Warnung oder Drohung gewesen ist, ob ihm also bei Fernbleiben negative Konsequenzen in Aussicht gestellt wurden. Dazu war er jedoch gerade nicht in der Lage. So hatte er in der BzP nicht erwähnt, dass ihm in einer der drei Vorladungen gedroht worden respektive er verwarnt worden sei. Er gab lediglich an, dass es der Praxis entspreche, die Eltern des Vorgeladenen zu verhaften, wenn dieser der Vorladung keine Folge leiste (vgl. SEM act. A6 7.02). Sodann sagte er in der ersten Anhörung aus, er habe im Jahr (...) die erste Vorladung erhalten, im Jahr (...) habe er eine weitere Vorladung erhalten, diesmal mit einer Warnung. Im Jahr (...) seien es insgesamt zwei Warnungen gewesen (vgl. SEM act. A39 F120). In der Folge widersprach er sich jedoch, indem er aussagte, die zweite Vorladung habe eine Warnung enthalte, die dritte wiederum nicht (vgl. SEM act. A39 F150). In der ergänzenden Anhörung gab er sodann an, dass er nach der ersten Vorladung sodann im Jahr (...) noch zwei weitere Vorladungen erhalten habe. Bei der ersten Vorladung (dieser beiden) habe es sich um eine Drohung gehandelt, bei der zweiten Vorladung sei von ihm verlangt worden, dass er nach H._______ gehe (vgl. SEM act. A42 F44, F48, F51-52). Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, diesen Widerspruch aufzulösen. Ein weiterer Widerspruch ist in seinen Angaben zu seinem Ausreisedatum zu erkennen. So sagte er in der ersten sowie in der ergänzenden Anhörung aus, sich drei oder vier Monate nach der letzten Vorladung, also im (...), zur Ausreise entschieden zu haben (vgl. SEM act. A39, F156, A42 F67). Die Aussage in der BzP «als ich die Vorladung bekommen habe, reiste ich (...) am Abend (...) von (E._______) nach I._______» (SEM act. A6 5.02), steht dazu im Widerspruch. In Anbetracht des summarischen Charakters der BzP und der ständigen Rechtsprechung (statt vieler: Urteil des BVGer D-6869/2017 vom 27. August 2017 E. 5.2 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3), ist dies jedoch nicht als schwerwiegender Widerspruch zu werten, zumal er übereinstimmend ausgesagt hat, im (...) ausgereist zu sein (vgl. SEM act. A6 5.01, SEM act. A39 F157, SEM act A42 F66) und in der BzP keine Nachfragen zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladungen gestellt wurden. Dem Gesagten zufolge entstehen, trotz des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung (vgl. E. 5), aufgrund dieser festgestellten Widersprüche erste Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen.
E. 6.3 Hinzu kommen wesentliche Unglaubhaftigkeitselemente, die sich durch die Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ergeben. Wie das SEM zutreffend festhielt, sind die weiteren Angaben betreffend die Vorladungen nämlich oberflächlich und knapp ausgefallen, obwohl er mehrmals angehalten wurde, die Erlebnisse detaillierter oder ausführlicher zu schildern (vgl. SEM act. A42 F44, F60, F84). So beschränkten sich seine Aussagen zum Erhalt der Vorladungen auf die stichwortartige Beschreibung, dass er nach Hause gekommen sei, Vorladungen vorgefunden habe und in der Folge bei seinen Tieren geblieben sei (vgl. SEM act. A42 F43 f., F55). Auch zum Inhalt machte er nur unsubstanziierte Angaben (vgl. SEM act. A42 F44, F48, F50 ff) und er konnte keine wesentlichen originellen Details nennen. Dass er auf Arabisch und nicht auf Saho - seiner Muttersprache - angehört worden ist, vermag die Unstubstanziiertheit nur zu einem gewissen Grade zu relativieren und greift für die Unstubstanziiertheit, welche nicht nur einzelne Aspekte, sondern sein gesamtes Kernvorbringen betrifft, zu kurz. Auch ist ein Bruch im Erzählstil des Beschwerdeführers festzustellen. Seine Ausführungen über die Vorladungen lassen jegliche Details vermissen. Sobald er jedoch von den unbestrittenen Umständen, er habe als Hirte gearbeitet und sodann seine Ausreise aus Eritrea organisiert, spricht, sind zumindest gewisse Details erkennbar. So stellt der Viehverkauf durch einen Bekannten (vgl. SEM act. A42 F77 ff.), welcher vor der Ausreise organisiert werden musste, durchaus eine Komplikation im Handlungsverlauf dar. Auch der Umstand, dass er seiner Schwester vor seiner Ausreise 2000 Nakfa gegeben habe, ist durchaus als Detail zu werten (vgl. SEM act. A42 F76). Zudem ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Textstellen, welche spontane Äusserungen über innere Vorgänge darstellen würden (SEM Act. A39 F53 und F166), sich wiederum nicht auf die fluchtauslösenden Ereignisse beziehen, sondern einerseits auf seinen Entschluss, als Teenager vom Sudan nach Eritrea zu ziehen, und andererseits auf seinen Viehverkauf - also auf unbestrittene Tatsachen. Dem Einwand, dass seine Vorbringen aufgrund seiner Aussage, er habe wegen seiner späten Einreise nach Eritrea und seiner minderjährigen alleinstehenden Schwester nicht mit einer Vorladung gerechnet, plausibel erscheinen würden, ist nicht zu folgen. So war er auf Nachfragen nicht in der Lage, zu erklären, warum dieser Umstand ihn vom Nationaldienst hätte bewahren sollen (vgl. SEM act. 58 ff.).
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, auch wenn dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden muss, dass seine Äusserungen keine fundamentalen Widersprüche aufweisen, die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Es ihm daher aufgrund der mangelnden Substanziiertheit nicht gelungen, die geltend gemachten fluchtauslösenden Vorfälle glaubhaft zu machen.
E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Eritrea illegal verlassen, ist festzuhalten, dass gemäss aktueller Praxis des Gerichts allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind hier nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer keine Dienstverweigerung glaubhaft zu machen vermochte.
E. 6.6 Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse der Untersuchungspflicht und der Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil die Prüfung in Bezug auf die Vaterschaft und die von ihm getrenntlebende Ehefrau gänzlich unterblieben sei.
E. 8.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dabei werden an die Begründungspflicht höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1072, m.w.H.).
E. 8.4 Gemäss Art. 44 AsylG hat die Vorinstanz bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Unter dem Begriff ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. Diese Bestimmung geht, wie bereits in EMARK 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds «in der Regel» auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-1161/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 9.1 ff. m.w.H.). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227).
E. 8.5 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung im Rahmen des Sachverhalts fest, dass der Beschwerdeführer geltend mache, im Sudan seine Ehefrau geheiratet zu haben und dass nach der gemeinsamen Einreise in die Schweiz am (...) seine Tochter zur Welt gekommen sei. Von seiner Frau habe er sich getrennt. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) verfügt die Tochter (N [...]) über eine vorläufige Aufnahme gestützt auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das SEM unterliess es, diese Elemente in seine Prüfung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs einfliessen zu lassen. Vor dem Hintergrund des Gesagten (vgl. E. 8.4) wäre das SEM aber verpflichtet gewesen, die Umstände des Familienlebens des Beschwerdeführers sorgfältig abzuklären und zu begründen, ob gestützt auf Art. 44 AsylG der Grundsatz der Einheit der Familie zum Tragen kommt, ob also die vorläufige Aufnahme der Tochter auch zu einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz zu führen vermag. Durch dieses Vorgehen hat das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt.
E. 8.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt zudem grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Die Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene kommt vorliegend neben der Schwere der Verletzung auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels nicht auf die relevanten Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Tochter eingegangen ist.
E. 9 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffenderweise abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist aber insofern gutzuheissen, als im Wegweisungsvollzugspunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Demnach ist die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte sowie zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls und der Wegweisung unterlegen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich hälftig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das mit Zwischenverfügung vom 12. November 2018 gutgeheissen wurde. Folglich sind von ihm keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Rechtsmittelschrift eine Honorarnote ein. Darin wurde ein Aufwand von acht Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 70.- geltend gemacht. Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt acht Stunden - namentlich für Aktenstudium, ein Klientengespräch und für die Ausarbeitung der elfseitigen Beschwerdeschrift - erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren überhöht. Der Aufwand ist deshalb auf insgesamt sechs Stunden zu reduzieren. Der geltend gemachte Stundenansatz bewegt sich wiederum im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem Beschwerdeführer ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und des hälftigen Obsiegens zulasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 635.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
E. 10.3 Soweit der Beschwerdeführer - ebenfalls hälftig - unterliegt, ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für die nicht-anwaltliche Vertretung aus. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Kürzung des zeitlichen Aufwands von acht auf sechs Stunden ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 485.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung insoweit gutgeheissen, als die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 635.- zu entrichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 485.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6298/2018 Urteil vom 10. Februar 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (N [...]) am 17. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er am 21. Mai 2015 um Asyl nachsuchte. Am 27. Mai 2015 fand die summarische Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Mit Verfügung vom 11. August 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 32a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien. Der Beschwerdeführer reichte dagegen am 11. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 22. September 2015 hob das SEM die Verfügung vom 11. August 2015 wiedererwägungsweise auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 25. September 2015 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren D-5619/2015 als gegenstandslos geworden ab. A.c Am (...) kam C._______, die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, in der Schweiz zur Welt. A.d Nachdem das SEM von der zuständigen Wohnsitzgemeinde darüber informiert worden war, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt hatten, wurde für die Ehefrau und die gemeinsame Tochter ein Asyldossier mit neuer N-Nummer (N [...]) eröffnet. A.e Der Beschwerdeführer wurde am 23. November 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 1. Februar 2018 fand eine ergänzende Anhörung statt. A.f Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Saho an, sei in D._______, Sudan geboren und habe bis im Jahr (...) im Sudan gelebt, wo er vier oder fünf Jahre lang die Schule besucht habe. Dann sei er nach Eritrea gezogen und habe in E._______, Sub-Zoba E._______, Zoba F._______ gelebt. Er habe in der Folge drei Vorladungen für den eritreischen Militärdienst erhalten. Da er nicht in den Militärdienst oder ins Gefängnis habe gehen wollen, sei er im Jahr (...) illegal aus Eritrea ausgereist und in den Sudan gelangt. Dort habe er B._______ (N [...]) kennengelernt und sie am 10. März 2015 in G._______ geheiratet. Am 2. April 2015 hätten er und seine Ehefrau sich auf den Weg durch die Sahara gemacht und seien via Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. A.g Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten. A.h Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Der Beschwerde war eine Kostennote beigelegt. C. Mit Eingabe vom 7. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 12. November 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Die Vorinstanz führte mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 - diese wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht - aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das SEM begründete den Asylentscheids damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers durchwegs oberflächlich und sehr knapp ausgefallen seien. Auch auf Nachfragen habe er keine detaillierteren Aussagen gemacht. Sein Vorbringen könne als Standardvorbringen betrachtet werden, das auch von anderen asylsuchenden Personen vorgebracht worden sei. Bezüglich des Inhalts der drei Vorladungen habe er widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe er gesagt, dass er drei Vorladungen erhalten habe und mit diesen aufgefordert worden sei, ins Militär einzurücken. Von einem weiteren Inhalt habe er nichts erwähnt. Anlässlich der ersten Anhörung habe er erklärt, dass er auf die erste Vorladung nicht reagiert habe und deshalb die zweite und dritte Vorladung eine Warnung enthalten hätten. Gleichzeitig habe er erklärt, dass die zweite Vorladung eine Warnung gewesen sei, weil er nicht auf die erste reagiert habe, und dass die dritte Vorladung keine Warnung mehr gewesen sei, sondern, dass er gemäss dieser definitiv in den Militärdienst hätte gehen müssen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er im Widerspruch zur ersten Anhörung erklärt, dass er das erste Mal nur eine Vorladung erhalten habe. Mit der zweiten Vorladung sei ihm gedroht worden, dass er, falls er sich nicht melde, inhaftiert werde, bis er nach H._______ gebracht werde. Die dritte Vorladung habe wiederum nur von ihm verlangt, dass er sich in E._______ bei der Verwaltung melde. Auch habe er sich bezüglich des zeitlichen Ablaufs der Vorkommnisse widersprochen. So habe er in der BzP erklärt, dass er die dritte Vorladung erhalten habe und am selben Tag ausgereist sei. Im Widerspruch dazu habe er gemäss der ersten Anhörung wie auch der ergänzenden Anhörung die dritte Vorladung ungefähr im (...) erhalten und sei erst im (...) ausgereist, somit hätten mehrere Monate zwischen der letzten Vorladung und seiner Ausreise gelegen. Aufgrund der mangelnden Substanz sowie der aufgezeigten Widersprüche seien seine Vorbringen nicht glaubhaft. 4.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift dagegen ein, die BzP habe auf Arabisch stattgefunden, die erste Anhörung auf Tigrinya und die ergänzende Anhörung wiederum auf Arabisch. Differenzen zwischen BzP und erster Anhörung beziehungsweise ergänzender Anhörung dürften nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Die BzP habe lediglich eineinhalb Stunden inklusive Rückübersetzung gedauert, dabei beziehe sich gerade einmal eine knappe Seite auf die Asylgründe. Es gelte zu beachten, dass die befragende Person selber gleichzeitig das Protokoll führen müsse. In der hier ausserordentlichen sprachlichen Konstellation seien die Vorhaltungen des SEM betreffend die behaupteten Widersprüche nicht derart, als dass sie den von der Vorinstanz selber definierten Voraussetzungen entsprächen. Vorliegend seien zudem die Fähigkeiten der dolmetschenden Person (zumindest) bei der ergänzenden Anhörung zu kritisieren. So zeige sich beispielsweise, dass die übersetzende Person sprachlich eine Ziege nicht von einem Schaf und diese mutmasslich auch nicht von einer Gans unterscheiden könne. Auf diesen gravierenden Irrtum, welcher glücklicherweise nach zweimaligem Nachfragen entdeckt worden sei, gehe die Befragende trotz seiner Bedenken nicht ein. Trotz dieser desolaten Kommunikationslage moniere die Vorinstanz in ihrem Entscheid einen ernstlichen Widerspruch zwischen der Verwendung der Begriffe Warnung einerseits und Drohung andererseits. Werde berücksichtigt, dass die beiden Begriffe vorliegend nicht in derselben Sprache verwendet worden seien, sei es nicht angebracht, hier inhaltliche Widersprüche sehen zu wollen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass sprachliche Barrieren eine entsprechend präzise Wortwahl verunmöglicht hätten. Die Vorinstanz behaupte zudem aktenwidrig, er habe anlässlich der BzP keinen zusätzlichen Inhalt der Aufgebote erwähnt. Es werde ersichtlich, dass er ausdrücklich auf eine Drohung hingewiesen habe. Im Vergleich aller Aussagen in den drei Anhörungen zeige sich insgesamt ein konstantes Bild von zwei neutralen Vorladungen und von einer zeitlich mittleren, welche zusätzlich die Androhung einer Verhaftung für den Fall der Nichtbefolgung enthalten habe. Die ersatzweise Verhaftung sei dem Adressaten angedroht worden, nicht den Angehörigen. Letzteres sei aber gängige Praxis. Dies sei im Protokoll der BzP verkürzt erfasst worden. Von ihm zu erwarten, dass er bei der Rückübersetzung diese protokollierte Unstimmigkeit bemerken müsste, sei nicht sachgerecht in Anbetracht dessen, dass er aktenkundig wenig gebildet sei und die Anhörung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei. Betreffend die vom SEM bemängelten Unstimmigkeiten im zeitlichen Ablauf könne aus seiner Aussage in der BzP bei genauer Betrachtung nicht geschlossen werden, dass es sich beim Ausreisetag um denselben Tag wie jenen handle, an welchem er die letzte Vorladung erhalten habe. Seiner Aussage sei lediglich zu entnehmen, dass er sich spätabends auf den Weg gemacht habe. Es sei nur die Rede davon, dass er, nachdem er die dritte Vorladung erhalten habe, ausgereist sei. Ob dies am selben Tag oder erst einige Monate später geschehen sei, könne dieser Aussage nicht mit Sicherheit entnommen werden. Seine Aussagen in der ersten Anhörung und der ergänzenden Anhörung über die Ereignisse nach der Zustellung der dritten Vorladung seien deutlich umfangreicher, detaillierter und auch plausibler ausgefallen. Somit seien diese für den zeitlichen Ereignisablauf bessere Referenzpunkte. Diese würden eine grössere Dichte an Informationen aufweisen und seien inhaltlich vollumfänglich übereinstimmend. Es sei zu bemerken, dass bei keiner der beiden Anhörungen nach einer Präzision des Ausreisedatums gefragt worden sei. Es frage sich, weshalb in der ergänzenden Anhörung nicht ausführlicher auf den Ausreisezeitpunkt eingegangen worden sei, wenn diesbezüglich Zweifel bestanden hätten. In Bezug auf die von der Vorinstanz angekreidete Oberflächlichkeit der Aussagen seien die konkreten Umstände der Anhörungen zu berücksichtigen. Die BzP und die ergänzende Anhörung hätten auf Arabisch, die erste Anhörung jedoch auf Tigrinya stattgefunden. Es sei aktenkundig, dass seine Muttersprache Saho sei. Als mögliche Sprache für die Interviews habe er Arabisch, nicht aber Tigrinya angegeben. Da er nicht in seiner Muttersprache angehört worden sei, müssten die Anforderungen an Präzision, Übereinstimmung und Detailliertheit stark herabgesetzt werden. Es sei davon auszugehen, dass auch eine detaillierte Schilderung gezwungenermassen jegliche Vitalität durch die schwache Übersetzung eingebüsst habe. Auch die erste Anhörung sei sprachlich nicht einwandfrei. Die Hilfswerkvertretung (HWV) habe in der ersten Anhörung darauf hingewiesen, dass er mehrere Fragen in Tigrinya nicht verstanden habe und dass er einige arabische Wörter benutzt habe. Auch sei es aufgrund des ungenügenden Tempos der protokollführenden Person möglicherweise zu inhaltlichen Verlusten gekommen. Im Gesamtbild der Protokolle erscheine seine Ausdrucksweise durchgehend knapp und eher ungelenk. Ungenauigkeiten würden sich aber auf wenige Details beziehen. Dies deute darauf hin, dass er wenig sprachgewandt sei. Die Konstanz über die drei Befragungen hinweg sei als Zeichen von Authentizität zu werten. Die Vorinstanz habe zudem zahlreiche Realkennzeichen unbeachtet gelassen. So sei besonders originell und auch plausibel, dass er vom Verkaufsertrag der Tiere 2000 Nakfa seiner Schwester abgegeben habe. Zudem sei plausibel, dass er nicht erwartet habe, nach seiner späten Einreise in Eritrea eingezogen zu werden, da er eine minderjährige alleinstehende Schwester gehabt habe. Es seien auch spontane Äusserungen über innere Vorgänge vorhanden sowie unverstandene Handlungselemente. Schliesslich stelle der Viehverkauf eine Komplikation im Handlungsverlauf dar. Zusammenfassend habe er seine Refraktion rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Differenzen zwischen der BzP und der ersten Anhörung beziehungsweise der ergänzenden Anhörung dürften nicht auf die Goldwaage gelegt werden, da die BzP summarischen Charakter aufweise, die zentralen Asylgründe nur pauschal festgehalten würden und die befragende Person selber das Protokoll führen müsste, ist festzuhalten, dass es trotz des summarischen Charakters der BzP gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig ist, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum respektive an der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen an der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6869/2017 vom 27. August 2017 E. 5.2 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM dem BzP-Protokoll keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen. 5.2 Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass bei der ersten Anhörung gewisse sprachliche Defizite festzustellen sind. Diese sind jedoch nicht so gravierend, sodass nicht auf seine Aussagen in der ersten Anhörung abgestellt werden dürfte. So gab er an, dass seine Muttersprache Saho sei, aber seine arabischen Sprachkenntnisse genügend für die Anhörung seien, zudem könne er Tigrinya und Tigre gut (vgl. SEM act. A6 1.17.01 ff.). Die erste Anhörung fand in Tigrinya statt (vgl. SEM act. A39, S. 23). Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. SEM act. A39 F1) und bestätigte überdies am Ende der Anhörung mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen entspreche und in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (vgl. SEM act. A39 S. 23). Nach Durchsicht des Protokolls sind zwar einige Fragen ersichtlich, die er nicht auf Anhieb verstanden zu haben scheint (vgl. SEM act. A39 F21, F37, F42, F46, F151, F182). Diese wurden jedoch umformuliert, worauf er die Fragen beantworteten konnte. Auch ist ersichtlich, dass er zum Teil nach Worten suchte (vgl. SEM act. A39 F26: «wie soll ich sagen», F72: «dieses Ding», F87: «zu unserem Ding», F127: «dieses Ding») und er arabische Begriffe verwendete, wenn ihm die Worte auf Tigrinya nicht einfielen (vgl. SEM act. A39 F91, F111). Diese Besonderheiten lassen aber weder den Schluss zu, dass er der Anhörung gesamthaft nicht hätte folgen können, noch entsteht der Eindruck, dass er sich nicht verständlich hätte äussern können. Bezeichnenderweise stufte er denn auch mitten in der Anhörung seine tigrinischen Sprachkenntnisse als genügend ein (vgl. SEM act. A39 F116 f.). Die Hilfswerkvertretung (HWV) hielt auf ihrem Unterschriftenblatt fest, dass es zu kleineren Missverständnissen gekommen sein könnte. Sie hielt aber gerade nicht fest, dass die Anhörung gesamthaft aufgrund der Sprache nicht korrekt abgelaufen sei. Auch dem SEM waren die kleinen sprachlichen Schwierigkeiten der ersten Anhörung durchaus bewusst, so wurde dem Beschwerdeführer in der Begrüssung und Einleitung der ergänzenden Anhörung mitgeteilt, dass diese erneute Anhörung stattfinde, um sicherzustellen, dass er in der zweiten Anhörung (recte in der ersten Anhörung) richtig verstanden worden sei und auch er die Fragen richtig verstanden habe, da die Anhörung auf Tigrinya stattgefunden habe und dies nicht seine Muttersprache sei (vgl. SEM act. A42 S. 1). Eine asylsuchende Person hat keinen Anspruch, nur in ihrer Muttersprache angehört zu werden. Es besteht lediglich ein Anspruch darauf, sich in einer Sprache zu äussern, die von der asylsuchenden Person beherrscht wird. Wird eine asylsuchende Person nicht in ihrer Muttersprache angehört, ist dies jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung und insbesondere der Glaubhaftigkeitsprüfung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer D-4509/2017 E. 2.2). So ist vorliegend zum Schluss zu kommen, dass das SEM zu Recht auf die protokollierten Aussagen in der ersten Anhörung abgestellt hat, die sprachlichen Schwierigkeiten im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung jedoch zu beachten sind. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Fähigkeiten der dolmetschenden Person bei der ergänzenden Anhörung würden die Anforderungen, welche für ein korrektes Verfahren vorausgesetzt würden, nicht erfüllen, ist darauf hinzuweisen, dass die eingesetzten Dolmetscher hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vor-instanz sorgfältig geprüft werden und das volle Verstrauen der Behörden geniessen. So gab der Beschwerdeführer an, die dolmetschende Person in der ergänzenden Anhörung zu verstehen (vgl. SEM act. A42 F1 f.). Es ist ihm zwar zuzustimmen, dass es zuerst zu einem Missverständnis betreffend seine Tiere gekommen ist, dieses aber im Verlauf der Befragung aufgelöst wurde (vgl. SEM act. A42 F31, F71 ff.), wobei der Dolmetscher die Verantwortung für das Missverständnis übernahm. Folgerichtig wurde dies weder vom SEM als Widerspruch gewertet, noch sieht sich das Gericht veranlasst, dies zu tun. Aufgrund dessen besteht kein Anlass anzunehmen, die Qualität der Übersetzungen in der ergänzenden Anhörung seien unzureichend gewesen. So sind in diesem Protokoll auch keine kleineren Missverständnisse, wie sie in der ersten Anhörung durchaus ersichtlich sind, zu finden. Dementsprechend hatte die HWV auf ihrem Unterschriftenblatt auch nichts zu beanstanden. Überdies bestätigte der Beschwerdeführer auch am Ende dieser Anhörung mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen entspreche und in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (vgl. SEM act. A42 S. 12). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Glaubhaftigkeitsprüfung auf die Protokolle der BzP, der ersten Anhörung und der ergänzenden Anhörung abstellen durfte. Allfällige sprachliche Schwierigkeiten, welche sich in der ersten Anhörung ergeben haben könnten, sind indessen im Rahmen der materiellen Prüfung zu beachten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. 6.2 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vorladungen widersprochen hat. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, dass nicht die unterschiedliche Verwendung der Begriffe «Warnung» und «Drohung» den Widerspruch darstellen. Diese feine sprachliche Differenzierung kann tatsächlich nicht als ernsthafter Widerspruch gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer in verschiedenen Sprachen angehört wurde. Vielmehr ausschlaggebend sind seine Aussagen zum Inhalt der Vorladungen: So ist vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er widerspruchsfrei wiedergeben könnte, ob er in den Vorladungen (nur) aufgefordert wurde, sich zu melden, oder ob darin auch eine Warnung oder Drohung gewesen ist, ob ihm also bei Fernbleiben negative Konsequenzen in Aussicht gestellt wurden. Dazu war er jedoch gerade nicht in der Lage. So hatte er in der BzP nicht erwähnt, dass ihm in einer der drei Vorladungen gedroht worden respektive er verwarnt worden sei. Er gab lediglich an, dass es der Praxis entspreche, die Eltern des Vorgeladenen zu verhaften, wenn dieser der Vorladung keine Folge leiste (vgl. SEM act. A6 7.02). Sodann sagte er in der ersten Anhörung aus, er habe im Jahr (...) die erste Vorladung erhalten, im Jahr (...) habe er eine weitere Vorladung erhalten, diesmal mit einer Warnung. Im Jahr (...) seien es insgesamt zwei Warnungen gewesen (vgl. SEM act. A39 F120). In der Folge widersprach er sich jedoch, indem er aussagte, die zweite Vorladung habe eine Warnung enthalte, die dritte wiederum nicht (vgl. SEM act. A39 F150). In der ergänzenden Anhörung gab er sodann an, dass er nach der ersten Vorladung sodann im Jahr (...) noch zwei weitere Vorladungen erhalten habe. Bei der ersten Vorladung (dieser beiden) habe es sich um eine Drohung gehandelt, bei der zweiten Vorladung sei von ihm verlangt worden, dass er nach H._______ gehe (vgl. SEM act. A42 F44, F48, F51-52). Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, diesen Widerspruch aufzulösen. Ein weiterer Widerspruch ist in seinen Angaben zu seinem Ausreisedatum zu erkennen. So sagte er in der ersten sowie in der ergänzenden Anhörung aus, sich drei oder vier Monate nach der letzten Vorladung, also im (...), zur Ausreise entschieden zu haben (vgl. SEM act. A39, F156, A42 F67). Die Aussage in der BzP «als ich die Vorladung bekommen habe, reiste ich (...) am Abend (...) von (E._______) nach I._______» (SEM act. A6 5.02), steht dazu im Widerspruch. In Anbetracht des summarischen Charakters der BzP und der ständigen Rechtsprechung (statt vieler: Urteil des BVGer D-6869/2017 vom 27. August 2017 E. 5.2 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3), ist dies jedoch nicht als schwerwiegender Widerspruch zu werten, zumal er übereinstimmend ausgesagt hat, im (...) ausgereist zu sein (vgl. SEM act. A6 5.01, SEM act. A39 F157, SEM act A42 F66) und in der BzP keine Nachfragen zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladungen gestellt wurden. Dem Gesagten zufolge entstehen, trotz des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung (vgl. E. 5), aufgrund dieser festgestellten Widersprüche erste Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen. 6.3 Hinzu kommen wesentliche Unglaubhaftigkeitselemente, die sich durch die Substanzlosigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ergeben. Wie das SEM zutreffend festhielt, sind die weiteren Angaben betreffend die Vorladungen nämlich oberflächlich und knapp ausgefallen, obwohl er mehrmals angehalten wurde, die Erlebnisse detaillierter oder ausführlicher zu schildern (vgl. SEM act. A42 F44, F60, F84). So beschränkten sich seine Aussagen zum Erhalt der Vorladungen auf die stichwortartige Beschreibung, dass er nach Hause gekommen sei, Vorladungen vorgefunden habe und in der Folge bei seinen Tieren geblieben sei (vgl. SEM act. A42 F43 f., F55). Auch zum Inhalt machte er nur unsubstanziierte Angaben (vgl. SEM act. A42 F44, F48, F50 ff) und er konnte keine wesentlichen originellen Details nennen. Dass er auf Arabisch und nicht auf Saho - seiner Muttersprache - angehört worden ist, vermag die Unstubstanziiertheit nur zu einem gewissen Grade zu relativieren und greift für die Unstubstanziiertheit, welche nicht nur einzelne Aspekte, sondern sein gesamtes Kernvorbringen betrifft, zu kurz. Auch ist ein Bruch im Erzählstil des Beschwerdeführers festzustellen. Seine Ausführungen über die Vorladungen lassen jegliche Details vermissen. Sobald er jedoch von den unbestrittenen Umständen, er habe als Hirte gearbeitet und sodann seine Ausreise aus Eritrea organisiert, spricht, sind zumindest gewisse Details erkennbar. So stellt der Viehverkauf durch einen Bekannten (vgl. SEM act. A42 F77 ff.), welcher vor der Ausreise organisiert werden musste, durchaus eine Komplikation im Handlungsverlauf dar. Auch der Umstand, dass er seiner Schwester vor seiner Ausreise 2000 Nakfa gegeben habe, ist durchaus als Detail zu werten (vgl. SEM act. A42 F76). Zudem ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Textstellen, welche spontane Äusserungen über innere Vorgänge darstellen würden (SEM Act. A39 F53 und F166), sich wiederum nicht auf die fluchtauslösenden Ereignisse beziehen, sondern einerseits auf seinen Entschluss, als Teenager vom Sudan nach Eritrea zu ziehen, und andererseits auf seinen Viehverkauf - also auf unbestrittene Tatsachen. Dem Einwand, dass seine Vorbringen aufgrund seiner Aussage, er habe wegen seiner späten Einreise nach Eritrea und seiner minderjährigen alleinstehenden Schwester nicht mit einer Vorladung gerechnet, plausibel erscheinen würden, ist nicht zu folgen. So war er auf Nachfragen nicht in der Lage, zu erklären, warum dieser Umstand ihn vom Nationaldienst hätte bewahren sollen (vgl. SEM act. 58 ff.). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, auch wenn dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden muss, dass seine Äusserungen keine fundamentalen Widersprüche aufweisen, die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Es ihm daher aufgrund der mangelnden Substanziiertheit nicht gelungen, die geltend gemachten fluchtauslösenden Vorfälle glaubhaft zu machen. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Eritrea illegal verlassen, ist festzuhalten, dass gemäss aktueller Praxis des Gerichts allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind hier nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer keine Dienstverweigerung glaubhaft zu machen vermochte. 6.6 Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse der Untersuchungspflicht und der Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil die Prüfung in Bezug auf die Vaterschaft und die von ihm getrenntlebende Ehefrau gänzlich unterblieben sei. 8.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dabei werden an die Begründungspflicht höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1072, m.w.H.). 8.4 Gemäss Art. 44 AsylG hat die Vorinstanz bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Unter dem Begriff ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. Diese Bestimmung geht, wie bereits in EMARK 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds «in der Regel» auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-1161/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 9.1 ff. m.w.H.). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227). 8.5 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung im Rahmen des Sachverhalts fest, dass der Beschwerdeführer geltend mache, im Sudan seine Ehefrau geheiratet zu haben und dass nach der gemeinsamen Einreise in die Schweiz am (...) seine Tochter zur Welt gekommen sei. Von seiner Frau habe er sich getrennt. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) verfügt die Tochter (N [...]) über eine vorläufige Aufnahme gestützt auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das SEM unterliess es, diese Elemente in seine Prüfung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs einfliessen zu lassen. Vor dem Hintergrund des Gesagten (vgl. E. 8.4) wäre das SEM aber verpflichtet gewesen, die Umstände des Familienlebens des Beschwerdeführers sorgfältig abzuklären und zu begründen, ob gestützt auf Art. 44 AsylG der Grundsatz der Einheit der Familie zum Tragen kommt, ob also die vorläufige Aufnahme der Tochter auch zu einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz zu führen vermag. Durch dieses Vorgehen hat das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt. 8.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt zudem grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Die Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene kommt vorliegend neben der Schwere der Verletzung auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels nicht auf die relevanten Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Tochter eingegangen ist.
9. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffenderweise abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist aber insofern gutzuheissen, als im Wegweisungsvollzugspunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Demnach ist die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte sowie zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls und der Wegweisung unterlegen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich hälftig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das mit Zwischenverfügung vom 12. November 2018 gutgeheissen wurde. Folglich sind von ihm keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Rechtsmittelschrift eine Honorarnote ein. Darin wurde ein Aufwand von acht Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 70.- geltend gemacht. Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt acht Stunden - namentlich für Aktenstudium, ein Klientengespräch und für die Ausarbeitung der elfseitigen Beschwerdeschrift - erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren überhöht. Der Aufwand ist deshalb auf insgesamt sechs Stunden zu reduzieren. Der geltend gemachte Stundenansatz bewegt sich wiederum im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem Beschwerdeführer ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und des hälftigen Obsiegens zulasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 635.- (inkl. Auslagen) auszurichten. 10.3 Soweit der Beschwerdeführer - ebenfalls hälftig - unterliegt, ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für die nicht-anwaltliche Vertretung aus. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Kürzung des zeitlichen Aufwands von acht auf sechs Stunden ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 485.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung insoweit gutgeheissen, als die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 635.- zu entrichten.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 485.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: