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D-6869/2017

D-6869/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM erhob am 6. Januar 2016 seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP, vgl. SEM act. A5). Dabei gab er zu Protokoll, er sei paschtunischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (Bezirk C._______, Provinz D._______), wo er zwölf Jahre lang die Schule besucht und anschliessend in E._______ eine sechsmonatige Polizeiausbildung absolviert habe. Danach habe er eineinhalb Jahre lang bis zur Ausreise als Polizist gearbeitet. Er sei in F._______ stationiert gewesen, wobei er an diversen Orten in Afghanistan gegen die Taliban gekämpft habe. Eines Tages (zirka im [...] 2015) habe ein Freund ihm eine Nachricht der Mutter überbracht, wonach die Taliban ihn suchen würden und er nicht mehr nach Hause kommen solle. Angehörige der Taliban hätten insgesamt drei Mal bei seiner Mutter vorgesprochen. Sie hätten ihr gesagt, dass er mit dem Polizeidienst aufhören solle und sie nur mit ihm reden wollten. Ferner hätten sie mehrmals die Sachen seiner Familie auf die Strasse gestellt und in seinem Heimatdorf Häuser angezündet. Sein Freund habe ihm geholfen, einen Schlepper zu organisieren. Eine Woche nach Erhalt der Nachricht der Mutter im November 2015 sei er über Pakistan und Iran nach Europa gereist und am 20. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt. Er habe als Beweis für die Kämpfe gegen die Taliban einen Chip mit einem kurzen Filmausschnitt mitgenommen, diesen auf der Reise aber verloren. Auf seinem (...). B. Anlässlich einer Kontrolle am 22. Dezember 2016 nahmen Angehörige der Grenzwache dem Beschwerdeführer einen Polizeiausweis, eine Bestätigung des Abschlusses einer Polizeiausbildung sowie einen Führerschein mit Zusatzblatt, alle aus Afghanistan, ab. Eine Dokumentenüberprüfung des Polizeiausweises sowie des Führerscheins samt Bussenkarte durch die Grenzwache ergab die Echtheit der Dokumente. Sie wurden zu Handen des SEM eingezogen. C. Am 16. Oktober 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an (vgl. act. A22). An der Anhörung brachte er vor, die Taliban hätten ihn und seine Familie wegen seines Engagements bei der afghanischen Polizei bedroht. Nachdem er von der Suche der Taliban nach ihm erfahren habe, habe er seine Mutter angerufen. Sie habe ihm erzählt, dass die Taliban ihr Fragen über ihn gestellt sowie seine Polizeiuniform in ihrem Haus gefunden und diese in Brand gesetzt hätten. Sie hätten seine Mutter bedroht und sie aufgefordert, ihm mitzuteilen, dass er mit der Polizeiarbeit aufhören und stattdessen für die Taliban kämpfen solle, ansonsten sie das Haus seiner Mutter anzünden würden. Da er sich um seine Familie Sorgen gemacht habe und die Mutter habe beruhigen wollen, sei er trotz ihrer Warnung in seine Heimatregion gereist. G._______, ein Landwirt aus der Region, dem er für Informationen über die Aufenthaltsorte der Taliban sowie deren Suche nach ihm monatlich 2000 Afghani bezahlt habe, habe ihm versprochen, dafür zu sorgen, dass niemand vom Besuch bei der Mutter erfahren werde. Cousins väterlicherseits hätten jedoch die Taliban über seine Polizeiarbeit sowie darüber informiert, dass er sich wieder in der Region aufhalte. Die Cousins hätten ihm zustehende Grundstücke der Familie für sich beansprucht und ihn deshalb eliminieren wollen. Als er während des Aufenthaltes bei seiner Mutter an der Hochzeit eines Cousins in seinem Dorf teilgenommen habe, sei er von den Taliban angeschossen und verletzt worden. Die Taliban seien auch nach seiner Ausreise mehrmals bei seiner Familie aufgetaucht. Seine Mutter habe ihnen jeweils gesagt, sie habe ihren Sohn schon lange nicht mehr gesehen und wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Zwei Tage vor seiner Ausreise habe der Kommandant seiner Garnison ihn angerufen und ihm mitgeteilt, über Informationen zu verfügen, wonach er (der Beschwerdeführer) mit den Taliban zusammenarbeite. Er habe dies abgestritten. Sein Vorgesetzter habe ihm gedroht, ihn umzubringen und als Lektion für die anderen im Polizeiposten aufzuhängen. D. Mit Verfügung vom 2. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 20. Dezember 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Ferner beantragte er den Beizug der vorinstanzlichen Akten. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: ein zweiteiliges fremdsprachiges Dokument vom 9. respektive 10. Juli 2015 (Schreiben der Kommandantur der (...) und Antwortschreiben des Militärarztes Dr. H._______) in Kopie inklusive deutscher Übersetzung, eine Zusammenfassung einer ärztlichen Konsultation vom 23. November 2017 bei einem Facharzt für Innere Medizin in der Schweiz, je ein Artikel der Zeit Online und von n-tv.de vom 17. Oktober 2017 über Anschläge der Taliban auf die Zivilbevölkerung und die Polizei sowie eine Fürsorgebestätigung vom 6. November 2017. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von Frau Rechtsanwältin Annina Gegenschatz, Zürich, bei. Gleichzeitig hielt sie fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in Asylbeschwerdeverfahren praxisgemäss die vorinstanzlichen Akten beiziehe. G. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 25. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Eingabe lagen die Originale samt deutscher Übersetzung des mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Berichtes eines afghanischen Arztes vom 10. Juli 2015 und des medizinischen Berichtes der Dritten Brigade bei. I. Mit Eingabe vom 6. März 2018 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein. J. Der Beschwerdeführer erkundige sich mit Eingabe vom 13. Februar 2019 nach dem Verfahrenstand und teilte gleichzeitig mit, er stehe unter grossem psychischem Druck und habe bereits mehrfach in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen werden müssen. K. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfahrensstandanfrage. Gleichzeitig wies sie auf die Pflicht des Beschwerdeführers hin, gesundheitliche Probleme und allfällige medizinische Behandlungen laufend mittels geeigneter ärztlicher Zeugnisse zu belegen. L. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 26. Juli 2019 mit, er habe am 24. Juli 2019 nach einem viermonatigen stationären Aufenthalt die Klinik (...), (...), verlassen. Bereits zwei Tage später habe er erneut stationär aufgenommen werden müssen. Er stellte die Nachreichung des ärztlichen Austrittsberichtes zum Klinikaufenthalt sowie des Berichtes einer Fachpsychologin innerhalb von zwei Wochen in Aussicht. M. Nach telefonischer Nachfrage der Gerichtsschreiberin bei der Rechtsvertreterin am 12. August 2019 reichte diese mit Begleitschreiben vom 15. August 2019 einen vom 26. Juli 2019 datierenden Austrittsbericht des Oberarztes Dr. med. I._______ des (...) der Klinik (...) samt Laborwerten sowie ein Schreiben vom 7. August 2019, in dem die für die ambulante Behandlung zuständige Fachpsychologin für Psychotherapie, Msc J._______, Fragen der Rechtsvertreterin beantwortet, zu den Akten.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR.142.31]).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 ist das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt worden. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Das SEM zog in der angefochtenen Verfügung die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist nicht in Zweifel. Es erachtete jedoch das Vorbringen, er sei deswegen von den Taliban bedroht worden, als widersprüchlich und teilweise nachgeschoben und damit als unglaubhaft. Zur Begründung führte es an, der Beschwerdeführer habe zum Inhalt der Drohungen ständig variierende Angaben gemacht, die Todesdrohungen erst an der Anhörung erwähnt und die erheblichen Diskrepanzen in seinen Aussagen nicht zu erklären vermocht. So habe er an der BzP angegeben, die Taliban hätten seiner Mutter gesagt, er solle aufhören, für die Polizei zu arbeiten, und sie wollten nur mit ihm reden. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, die Taliban hätten seine Uniform angezündet, die Mutter bedroht und ihr gesagt, sie würden ihr Haus anzünden, wenn ihr Sohn weiterhin für die Polizei arbeite und sich nicht den Taliban anschliesse. Zur Präzisierung der Besuche der Taliban bei seiner Mutter aufgefordert, habe er angegeben, sie hätten die Mutter geschlagen, ihn einen Ungläubigen genannt und gedroht, ihn umzubringen, falls er die Polizeiarbeit nicht einstelle. Auf den Vorhalt, er habe an der BzP nicht von einer Todesdrohung gesprochen, habe er behauptet, die Todesdrohung bereits an der BzP erwähnt zu haben. Mit dem genauen Wortlaut seiner Aussage an der BzP konfrontiert, habe er diese bestritten. Weitere Versuche, eine plausible Erklärung zu den Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen an der BzP und der Anhörung zu erhalten, seien fehlgeschlagen. An dieser Stelle habe er nicht mehr von der Drohung der Taliban gesprochen, das Haus der Familie abzubrennen, sondern erstmals gesagt, die Taliban hätten gedroht, die gesamte Familie anzuzünden. Dass die geltend gemachten Drohungen durch die Taliban unglaubhaft seien, ergebe sich schliesslich auch aus dem vorgebrachten unlogischen und nicht nachvollziehbaren Verhalten, wonach er als Polizist nicht einmal mit seinen Vorgesetzten über die Drohungen der Taliban gesprochen sowie nach dem Erhalt der Drohungen an einer Hochzeitsfeier eines Cousins in seiner Heimatregion teilgenommen habe, womit er das Risiko eingegangen wäre, ein einfaches Ziel der Taliban zu werden. Die geltend gemachten Streitigkeiten mit den Cousins im Zusammenhang mit Grundstücken der Familie qualifizierte das SEM ebenfalls als nachgeschoben. Obwohl der Beschwerdeführer aus diesem Konflikt eine Todesdrohung seitens der Taliban ableite und es sich daher um ein wesentliches Motiv seiner Argumentation handle, habe er diese Streitigkeiten an der BzP auch nicht ansatzweise erwähnt. Auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung könne angesichts der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieses Vorbringens verzichtet werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Cousins hätten ihn bei den Taliban in der Absicht denunziert, sich die ihm zugesprochenen Grundstücke anzueignen, nachdem die Taliban ihn aus dem Weg geräumt hätten. Eine solche Bereicherungsabsicht stelle jedoch keine Verfolgungsmotivation aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgeführten Gründe dar. Eine allfällig drohende Verletzung von Art. 3 EMRK sei zu verneinen, weil der Beschwerdeführer sich im Falle einer erheblichen Bedrohung durch die Cousins mittels einer Anzeige bei den afghanischen Behörden zur Wehr setzen könne und diese ihm Schutz gewähren würden; da er selber Polizist sei, bestehe ein erhöhtes Interesse der Behörden an der Lösung des Konfliktes. Das SEM beurteilte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vorgesetzter bei der Polizei habe ihm gedroht, ihn wegen angeblicher Kooperation mit den Taliban umzubringen, als nachgeschoben und damit als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe diese erhebliche Bedrohung seines Lebens und damit ein wesentliches Vorbringen an der BzP gar nicht erwähnt und an der Anhörung erst, als man ihn anschliessend an die freie Schilderung seiner Asylgründe nach weiteren Gründen gefragt habe. Seinem Erklärungsversuch, er habe an der BzP nicht genug Zeit gehabt und den Farsi sprechenden Dolmetscher nicht so gut verstanden, sei entgegenzuhalten, dass er einerseits zu Protokoll gegeben habe, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, und andererseits die an der BzP explizit gestellte Frage, ob er jemals persönliche Probleme mit einer Regierungsbehörde oder einem staatlichen Organ gehabt habe, verneint habe.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmittelschrift ein, seine Muttersprache sei Paschto. Da er Persisch (bzw. Farsi oder Dari) verstehe, habe er die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, mit gut beantwortet. Das Verständnis der persischen Sprache erfordere jedoch mehr Konzentration und Aufmerksamkeit und er habe Abstriche bei der freien Kommunikation machen müssen. Angesichts der sprachlichen Schwierigkeiten sei es nachvollziehbar, dass er sich an der BzP auf das Wesentliche konzentriert habe. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, ganz zu Beginn der Befragung gestellt worden sei, als erst wenige und vor allem nicht komplexe Fragen gestellt worden seien. In diesem Zeitpunkt habe er noch gar nicht richtig beurteilen können, ob er den Dolmetscher im Detail verstehe. Die Wichtigkeit der Sprache und des Wortgebrauchs im Asylverfahren seien ihm nicht bekannt gewesen. Zudem habe er nicht wissen können, dass es auf jedes einzelne Detail ankomme, sonst hätte er spätestens nach einigen Fragen einen Paschto sprechenden Dolmetscher verlangt. Ferner wird vorgebracht, die BzP habe gemäss Protokoll lediglich eine Stunde und 25 Minuten gedauert, abzüglich der Mittagspause wohl weniger als eine Stunde. Seine Erklärung, er habe zur genauen Ausführung sämtlicher Probleme zu wenig Zeit zur Verfügung gehabt, mache somit Sinn. So habe er anlässlich der ersten summarischen Befragung lediglich das für ihn wichtigste Problem ausgeführt - die Bedrohung durch die Taliban. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er bereits an der BzP erwähnt, dass seine Mutter bedroht worden sei. Er habe auch gesagt, jeder wisse, dass die Taliban nicht nur hätten reden wollen, und damit eine direkte Gefahr erkannt. Bei der Beurteilung seiner Aussagen sei zudem zu berücksichtigen, dass nicht er selbst die Botschaft von den Taliban erhalten habe, sondern seine Mutter, und es ihm daher unmöglich sei, den genauen Wortlaut der Drohungen wiederzugeben. Da die Anhörung überdies fast zwei Jahre nach der BzP stattgefunden habe, sei es nachvollziehbar, dass er nach einer derart langen Zeitdauer den Inhalt mehrerer Gespräche, welche er nur aus den Schilderungen seiner Mutter kenne, nicht mehr exakt habe wiedergeben können. Bis zur Anhörung habe er genügend Zeit gehabt, mit seiner Mutter zu telefonieren und bezüglich des exakten Ablaufs der Besuche der Taliban nachzufragen. Bei den nicht identischen Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung zu den Drohungen durch die Taliban handle es sich nicht um Widersprüche, sondern um Konkretisierungen, welche grösstenteils erst dadurch möglich geworden seien, dass Zeit zur Verfügung gestanden habe, um auf Einzelheiten einzugehen und weitere Fragen zu Unklarheiten zu stellen. Die Aussagen zu den Drohungen seien nachvollziehbar, und leicht voneinander abweichende Ausführungen seien darauf zurückzuführen, dass die gegen ihn gerichteten Drohungen der Taliban nicht gegenüber ihm selbst ausgesprochen worden seien, sondern gegenüber seiner Mutter. Die Erinnerung an Gespräche sei üblicherweise weniger detailliert als die Erinnerung an Erlebtes. Zum Umstand, dass er als Polizist nicht mit seinen Vorgesetzten über die Drohungen der Taliban gesprochen habe, sei darauf hinzuweisen, dass sogar die anhörende Person seine Erklärung, dass die Polizei in seiner unter der Kontrolle der Taliban stehenden Heimatprovinz nicht viel ausrichten könne, als plausibel bezeichnet habe. Es wäre überdies naiv anzunehmen, die Vorgesetzten hätten ihn geschützt. Wie er selbst ausgeführt habe, werde dem Leben eines einzelnen Soldaten oder Polizisten im afghanischen Kontext nicht viel Wert zugemessen. Aufgrund der anhaltenden Kriegssituation und der schwachen Regierung sei es schlicht nicht möglich, einem einzelnen Polizisten zu helfen, dies umso weniger, wenn ein Polizist wie er aus einer durch die Taliban kontrollierten Region stamme. Er habe gewusst, dass ihm seine Vorgesetzten nicht helfen würden beziehungsweise könnten. Bei den an der BzP nicht erwähnten Streitigkeiten mit den Cousins handle es sich nicht um einen Nachschub. Deren Handlungen stünden im Zusammenhang mit der Bedrohung durch die Taliban, weil sie ihn als Polizisten und damit als Feind der Taliban geoutet hätten. Da anlässlich der BzP lediglich summarisch nach den Asylgründen gefragt werde und diesbezüglich auch nur summarische Ausführungen zu machen seien, könne man ihm nicht vorwerfen, er habe Details wie den Umstand, dass seine Cousins ihn an die Taliban verraten hätten, nicht bereits an der BzP erwähnt. Dieses Vorbringen stelle eine Konkretisierung der Ausführungen zum bereits während der BzP geltend gemachten Asylgrund der Bedrohung durch die Taliban an der dafür vorgesehenen Anhörung dar. Der Argumentation des SEM, niemand würde an einer Hochzeit teilnehmen, wenn er wisse, dass Todesdrohungen gegen ihn ausgesprochen worden seien, könne nicht gefolgt werden. Er habe die Entscheidung, trotz der gefährlichen Lage in seine Heimatregion zurückzukehren, im Affekt gefällt. Er habe sich grosse Sorgen und wohl auch Selbstvorwürfe gemacht, dass er seine Familie verlassen und sie durch seine Berufswahl offenbar auch in Gefahr gebracht habe. An der kurz nach seiner Rückkehr stattfindenden Hochzeit eines Cousins habe er teilgenommen, weil eine Absage wohl die Ächtung der ganzen Familie bedeutet hätte. Da das Hochzeitsfest in einem ohnehin gefährlichen Gebiet stattgefunden habe, wäre seine Erklärung, er müsse sich vor den Taliban verstecken, sicherlich nicht akzeptiert worden. Für ihn habe es wohl keinen grossen Unterschied gemacht, sich in seinem Haus aufzuhalten oder sich unter die Hochzeitsgesellschaft zu mischen, da ohnehin überall Gefahr gedroht habe. Es sei wohl eher so, dass die Taliban ihn in seinem Haus, welches sie offensichtlich kennen würden, viel leichter hätten auffinden können als in einer Hochzeitsgesellschaft mit vielen Gästen, wo er davon habe ausgehen können, nicht speziell aufzufallen. Im Vergleich zu seiner Bedrohung durch die Taliban verblasse die einmalige Drohung durch seinen Vorgesetzten, ihn umzubringen, sollte er zur Kaserne in F._______ zurückkehren. Diese Gefahr könne er relativ einfach umgehen, indem er sich von seiner früheren Kaserne fernhalte. Aus diesem Grund habe er diese zusätzliche Problematik, welche eine Rückkehr zu seiner ehemaligen Arbeit verunmögliche, ihn jedoch für sich alleine wohl nicht zur Flucht gezwungen hätte, an der BzP nicht und an der Anhörung nur kurz erwähnt. Der Umstand, dass er angegeben habe, nie Probleme mit einer Regierungsbehörde oder einem staatlichen Organ gehabt zu haben, könne nicht als Widerspruch zur Drohung durch den Vorgesetzten behandelt werden. Er habe seinen Vorgesetzten nicht als Regierungsbehörde oder staatliches Organ betrachtet, sondern als Einzelperson. Da sämtliche vom SEM angeführten Widersprüche entkräftet werden könnten, müssten alle seine Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hin geprüft werden. Das SEM glaube ihm, dass seine Cousins ihn bei den Taliban, welche auch seine Herkunftsregion kontrollierten, als Polizisten denunziert hätten. Sie sehe darin jedoch keine Asylrelevanz, obwohl bekannt sei, dass afghanische Polizisten als Feinde der Taliban erhöhter Gefahr ausgesetzt seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er damit rechnen, dass die Taliban ihn aus dem Weg räumen würden. Durch seine Funktion als (ehemaliger) Polizist sei er zudem gezielt und mehr als die Durchschnittsbevölkerung der Verfolgung ausgesetzt. Er habe nur dank der Hilfe eines mit den Taliban in Verbindung stehenden Mannes und gegen eine Geldzahlung zu seiner Familie zurückkehren können, und sein Vorgesetzter habe hiervon Kenntnis erhalten. Angesichts dieses ihm angelasteten Verrats würde er getötet werden, sollte er beim afghanischen Staat um Unterstützung ersuchen. Doch auch ohne den Vorwurf des Verrates wäre es höchst unwahrscheinlich, dass er von staatlicher Seite Hilfe erhalten würde. Neben der drohenden Ermordung durch die Taliban wäre er zusätzlich der Gefahr ausgesetzt, durch seinen ehemaligen Vorgesetzten umgebracht zu werden. Er sei in seinem Heimatstaat individueller und gezielter Verfolgung ausgesetzt und könne von staatlicher Seite keinen Schutz erwarten, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, an beiden Befragungen, welche auf Dari erfolgt seien, habe der Beschwerdeführer angegeben, den Dolmetscher gut beziehungsweise sehr gut zu verstehen. Die Mängel in seinen Ausführungen könnten somit nicht auf Verständigungsprobleme zurückgeführt werden. In dem auf Beschwerdeebene eingereichten Dokument der Kommandantur der (...) vom (...) 2015 leite diese den Fall des verletzten Beschwerdeführers an den entsprechenden Militärarzt zur Behandlung weiter. Darin werde berichtet, dass er zuhause bei einer Hochzeitsfeier anwesend gewesen und dabei von Feinden angegriffen und am Bein schwer verletzt worden sei. Bei diesem Dokument, das die als unglaubhaft beurteilte Teilnahme des Beschwerdeführers an der Hochzeitsfeier als glaubhaft erscheinen lassen solle, handle es sich lediglich um eine Kopie, was eine Überprüfung der Authentizität grundsätzlich verunmögliche. Überdies sei in Afghanistan eine Vielzahl von Dokumenten auf einfache und dubiose Weise käuflich zu erwerben, so dass diesen nur ein bedingter Beweiswert zukomme. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie ein Schreiben der Kommandantur an den Militärarzt, mithin ein internes Schreiben der Sicherheitsbehörden, in den Besitz des Beschwerdeführers habe gelangen können. Doch selbst wenn man von der Authentizität des Schreibens und dessen Inhalts ausginge, könnten die Teilnahme an der Hochzeitsfeier und der Schuss auf den Beschwerdeführer noch nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Vielmehr müsste der Inhalt dieses Schreibens mit den Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere an der Anhörung in Verbindung gebracht werden können. Er habe an der Anhörung angegeben, die (zahlreichen) Schüsse seien erst abgefeuert worden, nachdem aus irgendeinem Grund das Licht ausgegangen und bei den Gästen Panik ausgebrochen sei. Seine Aussage, dass jemand ihn in der Dunkelheit aus einer grossen Anzahl sich bewegender Gäste habe zum Ziel nehmen können, sei realitätsfremd. Hätte er eine Schussverletzung erlitten, wäre dies das Produkt eines Zufalls gewesen und nicht von einer gezielt gegen ihn gerichteten Massnahme und einem asylrechtlich relevanten Vorbringen auszugehen.

E. 4.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, der Entscheid des SEM beruhe offenbar auf einer ungenügenden Sachverhaltserstellung respektive Würdigung desselben, habe das SEM doch nicht erfasst, dass nur die BzP nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei und die Verständigungsprobleme sich daher nur auf die BzP bezögen, weshalb seine Ausführungen an der Anhörung sehr viel detaillierter ausgefallen seien als an der BzP. Überdies ignoriere das SEM in der Vernehmlassung die konkreten Ausführungen in Ziff. 22 f. der Beschwerde und gehe nicht auf die Problematik ein, dass er aus nachvollziehbaren Gründen den grundsätzlichen Inhalt der Fragen jeweils rudimentär verstanden habe, jedoch offensichtlich die Feinheiten in der Frage nicht immer vollständig habe erfassen können. Das SEM sei auch nicht auf den Einwand eingegangen, wonach die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, in einem derart frühen Zeitpunkt gestellt worden sei, dass er dies noch gar nicht habe beurteilen können. Die Vorinstanz könne sich nicht einfach auf seine zu Beginn der BzP erfolgte Bestätigung berufen, dass er den Dolmetscher verstanden habe. Zu ergänzen sei, dass ein gewisses Verständnisproblem wohl auch auf Seiten des Dolmetschers nicht auszuschliessen sei, zumal dessen Muttersprache Persisch sei und davon auszugehen sei, dass dieser den Inhalt der Aussagen nicht immer vollständig und korrekt auf Deutsch habe wiedergeben können. Dass er an der BzP nicht in seiner Muttersprache befragt worden sei, sei bei der Interpretation seines Aussageverhaltens zu berücksichtigen. Das mit der Beschwerde eingereichte Dokument vom 10. Juli 2015 belege, dass er im betreffenden Monat anlässlich der Hochzeitsfeier seines Cousins angeschossen sowie in der Folge ins (...)-Spital der (...) gebracht und dort behandelt worden sei. Die Kommandantur seiner (...) habe den Fall an den Militärarzt weitergeleitet, welcher zum medizinischen Fall Stellung bezogen habe. Beim in Kopie eingereichten Dokument handle es sich um den beim zuständigen Arzt befindlichen Bericht in der Krankenakte zur Schussverletzung; ein Gegenstück liege bei der (...). Das mit der Replik nachgereichte Originaldokument habe seine Mutter beim verantwortlichen Arzt beschafft und dieses seiner Rechtsvertreterin zugestellt. Das Foto, welches sich ursprünglich auf der mit der Beschwerde eingereichten Kopie befunden habe, habe sich offenbar in der Zwischenzeit vom Dokument gelöst. Auf dem Originaldokument könne anhand der gestanzten Löcher nachvollzogen werden, wo das Foto angeheftet gewesen sei. Das Originaldokument habe man erneut dem Übersetzer vorgelegt, weil die eingereichte Kopie teilweise unscharf und daher schwer lesbar gewesen sei. Um sämtliche Zweifel zu entkräften, habe seine Mutter zusätzlich das bei der (...) befindliche Äquivalent zum Bericht des Arztes besorgt. Auch dieses werde im Original und mit Übersetzung nachgereicht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit dem eingereichten Dokument im Detail zu befassen und dessen Echtheit in Abrede gestellt, ohne allfällige Fälschungsmerkmale genau zu bezeichnen. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Schlussfolgerung, wonach die Schussverletzung nicht das Ergebnis einer gezielt gegen ihn gerichteten Massnahme gewesen sei, sei falsch. Er habe an der Anhörung plausibel und schlüssig ausgeführt, die Taliban hätten erfahren, dass er sich zur besagten Hochzeit im Dorf aufhalte und er annehme, durch den jungen Mann, welchem er Geld gegeben habe, an die Taliban verraten worden zu sein. Er habe ferner angegeben, die Schüsse seien sofort, nachdem das Licht ausgefallen sei, gefallen und er sei getroffen worden. Es handle sich somit nicht um einen Zufallstreffer. Dass er das Ziel der Taliban gewesen sei, liege bereits deshalb nahe, weil er das einzige Opfer gewesen sei. Die Taliban hätten ihren Angriff selbstverständlich vorgängig als Gruppe von Angreifern organisiert. So sei es problemlos möglich gewesen, ihn in der Menge ausfindig zu machen und, als es noch hell gewesen sei, als Ziel zu erfassen. Als ein Taliban-Kämpfer den Generator offenbar zeitlich abgestimmt ausgeschaltet habe, hätten sie nur noch abdrücken müssen. Dass in der Folge unter den Gästen Panik ausgebrochen sei, sei nachvollziehbar. Hätten die Taliban einen Anschlag mit vielen Toten verüben wollen, hätten sie einen Sprengsatz respektive eine Bombe platziert.

E. 5.1 Vor dem Bundesverwaltungsgericht wird hinsichtlich des Vorhalts von an der Anhörung nachgeschobener und im Vergleich zur BzP widersprüchlicher Aussagen geltend gemacht, bei der Beurteilung des Aussageverhaltens sei zu berücksichtigen, dass es an der BzP zu Verständigungsproblemen gekommen sei, weil der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache Paschto befragt worden sei, sondern in Dari, der Muttersprache des Dolmetschers. Aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten und der Kürze der BzP habe er sich an der Erstbefragung auf das Wesentliche konzentriert. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Äusserung in der Beschwerde, das SEM habe dem Beschwerdeführer die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, nur ganz zu Beginn der BzP und damit in einem Zeitpunkt gestellt, in dem er dies noch gar nicht richtig habe beurteilen können, aktenwidrig ist. Wie aus dem Befragungsprotokoll hervorgeht, hat das SEM dieselbe Frage nochmals am Ende der BzP gestellt. Die Antwort des Beschwerdeführers lautete wiederum, er habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. SEM act. A5 S. 9). Der Einwand in der Replik, das SEM könne sich nicht einfach auf die zu Beginn der BzP erfolgte Bestätigung des Beschwerdeführers berufen, wonach dieser den Dolmetscher verstanden habe, und es sei in der Vernehmlassung auf die Kritik an der zu früh gestellten Frage nicht eingegangen, erweist sich demzufolge als haltlos. Bei der Lektüre des Befragungsprotokolls kommen keinerlei Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher zum Vorschein. Es finden sich auch keine Hinweise für die Richtigkeit der - nicht weiter substanziierten - Behauptung, wonach der Beschwerdeführer den Inhalt der Fragen an der BzP zwar rudimentär verstanden, jedoch die Feinheiten nicht immer vollständig erfasst habe. Die an der BzP gestellten Fragen waren klar und einfach formuliert, und aus den Antworten des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass der Umstand, dass er Farsi nicht ebenso perfekt spricht wie seine Muttersprache Paschto, ihn nicht daran gehindert hat, der Befragung zu folgen. Er hat am Ende der BzP überdies mit seiner Unterschrift bestätigt, dass das Protokoll seinen Aussagen entspricht und in eine ihm verständliche Sprache (Dari) rückübersetzt wurde (vgl. act. A5 S. 9). Die - erstmals in der Replik geäusserte und ebenfalls nicht weiter präzisierte - Annahme, es sei davon auszugehen, dass der Dolmetscher den Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers nicht immer vollständig und korrekt auf Deutsch habe wiedergeben können, findet in den Akten ebenfalls keine Grundlage und ist rein spekulativer Natur. Mangels ersichtlicher Verständigungsprobleme an der BzP stösst die Argumentation, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien an der Anhörung deshalb sehr viel detaillierter ausgefallen als an der BzP, weil es an der Anhörung keine Verständigungsprobleme gegeben habe, ins Leere. Auch die Äusserung des Beschwerdeführers an der Anhörung, er habe an der BzP zu wenig Zeit gehabt, sämtliche Asylgründe darzulegen (vgl. act. A22 F45), findet in den Akten keine Stütze, wurde er doch an der BzP mehrmals gefragt, ob er alle Asylgründe erwähnt habe, was er bejahte (vgl. act. A5 Ziff. 7.01 und 7.03). Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sodann auch die - erstmals in der Replik (vgl. Ziff. 6-11) erhobene und nicht von einem Kassationsantrag begleitete - Behauptung, der Entscheid des SEM basiere auf einer ungenügenden Sachverhaltserstellung respektive einer ungenügenden Würdigung desselben, sich als haltlos erweist (vgl. dazu auch nachstehende Erwägungen).

E. 5.2 Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum respektive an der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen an der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM dem BzP-Protokoll keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen. Es hat zu Recht und zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Inhalt der Drohungen der Taliban erheblich variierende Angaben gemacht hat und die Todesdrohungen der Taliban und des Vorgesetzten sowie den Streit mit den Cousins und den Anschlag an der Hochzeit erst an der Anhörung erwähnt hat, ohne für diese Diskrepanzen plausible Erklärungen vorzubringen.

E. 5.3 Hinsichtlich des Vorbringens, die Taliban hätten den Beschwerdeführer und seine Familie wegen seiner Tätigkeit als Polizist bedroht, hat das SEM unzutreffenderweise ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erst an der Anhörung erwähnt, die Taliban hätten die Mutter bedroht (vgl. act. A5 Ziff. 7.01). Abgesehen davon kann für die Begründung jedoch auf die im Übrigen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 4.1), welche auf Beschwerdeebene nicht überzeugend widerlegt werden. Eine exakte Wiedergabe des genauen Wortlautes der Unterhaltungen der Taliban mit der Mutter ist nicht erforderlich; die zentralen Inhalte der Drohungen (z.B. Abbrennen des Hauses oder Anzünden der Familie) und ein derart einschneidendes Ereignis wie die Todesdrohungen hätte er jedoch bereits an der BzP erwähnen müssen, und dafür hätte er auch genügend Zeit gehabt. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde handelt es sich bei den Todesdrohungen nicht bloss um eine Konkretisierung des Hauptvorbingens der Bedrohung durch die Taliban, sondern um ein zentrales Asylvorbringen. Dass er zentrale Inhalte der Drohungen ohne überzeugende Erklärung erst an der Anhörung vorgebracht hat, ist als Steigerung von Vorbringen im Laufe des Verfahrens beziehungsweise als Nachschub zu werten und stellt gemäss Praxis der Asylbehörden ein wesentliches Unglaubhaftigkeitsmerkmal dar.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer machte erstmals an der Anhörung geltend, Cousins väterlicherseits hätten aus Neid und zur Erlangung ihm zugesprochener Familiengrundstücke den Taliban verraten, dass er als Polizist arbeite, und sie auch über seine Ankunft im Heimatdorf und die Teilnahme am Hochzeitsfest informiert, damit sie ihn dort töten könnten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich auch bei diesem Vorbringen nicht lediglich um ein Detail respektive eine blosse Konkretisierung der Ausführungen zum bereits während der BzP geltend gemachten Asylgrund der Bedrohung durch die Taliban. Es stellt vielmehr ein Kernvorbringen dar, aus welchem der Beschwerdeführer nicht nur die Todesdrohungen der Taliban ableitet, sondern auch deren Versuch, die Drohungen mit einem Anschlag auf ihn in die Tat umzusetzen. Da er dieses zentrale Vorbringen ohne plausible Erklärung an der BzP mit keinem Wort erwähnt hat, hat das SEM dieses ebenfalls zu Recht als nachgeschoben und damit als unglaubhaft qualifiziert (vgl. E. 4.1). Dass es auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden. Da mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens keine Prüfung einer allfälligen asylrechtlichen Relevanz erforderlich gewesen wäre, erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Argumenten in der Beschwerde (vgl. aber E. 5.6). Hinsichtlich des ebenfalls erst an der Anhörung geltend gemachten Anschlages auf den Beschwerdeführer an einer Hochzeit in seiner Herkunftsregion ist ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung Folgendes festzuhalten. Hätten die Taliban ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt und ihn töten wollen, wären sie - sofern er unter diesen Umständen überhaupt in seine Herkunftsregion gereist wäre und dort an einer Hochzeitsfeier teilgenommen hätte - dazu sicherlich in der Lage gewesen. Wäre der Beschwerdeführer von den 150 bis 200 Gästen tatsächlich das alleinige Ziel des Angriffs der Taliban gewesen und als einziger von Kugeln getroffen worden, ist nicht plausibel, dass er den Anschlag überlebt hätte und ihm trotz einer schweren Beinverletzung sogar die Flucht gelungen wäre. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb G._______ ihm das Leben gerettet haben soll, wenn jener gleichzeitig Komplize der Taliban gewesen sei, die ihn hätten töten wollen (vgl. act. A22 F83-89). An anderer Stelle hat der Beschwerdeführer nicht G._______ bezichtigt, den Taliban verraten zu haben, dass er am Hochzeitsfest teilnehmen werde, sondern seine Cousins (vgl. act. A22 F50 f.). Die Ausführungen in Beschwerde und Replik zum vorgebrachten Anschlag erschöpfen sich grösstenteils in Spekulationen (vgl. E. 4.2 und 4.4), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Das Vorbringen, die Taliban hätten auf den Beschwerdeführer an der Hochzeitsfeier eines Cousins in der Heimatregion einen Anschlag verübt und ihn dabei am Bein schwer verletzt, erweist sich somit ebenfalls als unglaubhaft. Daran vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, auch die Originale, nichts zu ändern. Deren Würdigung in der Vernehmlassung des SEM ist nicht zu beanstanden, und die Rüge, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, ist als unbegründet zurückzuweisen.

E. 5.5 Was die erstmals an der Anhörung vorgebrachte Todesdrohung des Vorgesetzten des Beschwerdeführers zwei Tage vor dessen Ausreise wegen unterstellter Zusammenarbeit mit den Taliban betrifft, ist ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.1). Der Einwand, der Beschwerdeführer habe sich wegen Zeitmangels an der BzP auf das für ihn wichtigste Problem, die Bedrohung durch die Taliban, konzentriert, ist unter Hinweis auf die Erwägungen in E. 5.1 zurückzuweisen. Ergänzend ist anzufügen, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, sein Vorgesetzter habe ihn der Zusammenarbeit mit den Taliban verdächtigt, weil er von seiner Verbindung mit G._______ erfahren habe. Dass ausgerechnet der Kollege beziehungsweise Freund des Beschwerdeführers, der ihm die Nachricht von den Vorsprachen der Taliban bei seiner Mutter überbracht habe, dem Vorgesetzten erzählt haben soll, der Beschwerdeführer unterhalte Beziehungen zu G._______ beziehungsweise den Taliban (vgl. act. A22 F47 f. und 92 ff.; act. A5 Ziff. 7.01), erscheint absurd.

E. 5.6 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. E. 4.2) hat das SEM das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei als Polizist an die Taliban verraten worden, nicht als glaubhaft qualifiziert. Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubhaftigkeit der angeblichen Drohungen der Taliban gegen den Beschwerdeführer und des vorgebrachten Anschlags auf diesen wegen dessen Polizeitätigkeit aus. Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung indessen davon aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan vor seiner Ausreise als Polizist tätig war. Das Gericht hat aufgrund der Akten ebenfalls keine Veranlassung, dies in Frage zu stellen. Da sich die mit der Polizistentätigkeit begründete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban jedoch als unglaubhaft erwiesen hat, ist davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan wegen seiner Tätigkeit als Polizist nicht von afghanischen Landsleuten bedroht worden ist. Demzufolge vermag er aus seiner früheren Tätigkeit als Polizist keine begründete Furcht vor Verfolgung abzuleiten.

E. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Die in E. 7.1 erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - sind alternativer Natur. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse kann diesfalls verzichtet werden.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).

E. 7.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Herkunft des Beschwerdeführers aus der (...) Provinz D._______ nicht in Frage gestellt und den Vollzug der Wegweisung an dessen Herkunftsort aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar beurteilt. Sodann hat es das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Bezug auf die in der nördlichen Provinz Balkh gelegene Stadt Mazar-i-Sharif geprüft und bejaht. Zur Begründung führte es gestützt auf BVGE 1011/49 aus, eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise in Afghanistan während eineinhalb Jahren als Polizist gearbeitet und sei in Mazar-i-Sharif (...). Bei seiner Einstellung habe er eine Verlegung in diese vom Wohnort seiner Familie weit entfernte Stadt in Kauf genommen. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit liege demnach kein Hindernis vor, wieder nach Mazar-i-Sharif zurückzukehren. Zudem sei davon auszugehen, dass er während seines Dienstes ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut habe. Er habe die Möglichkeit, ein solches bei der Wiederaufnahme des Dienstes erneut aufzubauen. Ausserdem sei er jung und offensichtlich bei guter Gesundheit. Daneben sei seine Familie augenscheinlich wohlhabend, da sie über Grundstücke verfüge.

E. 7.5 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM habe seinen Entscheid auf BVGE 2011/49 vom 30. Dezember 2011 gestützt und die aktuelle Rechtsprechung zur Sicherheitslage insbesondere in Kabul nicht berücksichtigt. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sei aufgrund der verschlechterten Sicherheits- und humanitären Lage eine Rückkehr nach Kabul nur bei Vorliegen besonders begünstigender Voraussetzungen zumutbar (soziales Netz, tragfähig im Hinblick auf Aufnahme und Wiedereingliederung, angemessene Unterkunft und Grundversorgung, Hilfe bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration). Bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle, müsse eine Bejahung dieser Voraussetzungen mit noch grösserer Zurückhaltung erfolgen (a.a.O. E. 8.4.1). Es sei davon auszugehen, dass die Lage in Mazar-i-Sharif auch heute noch vergleichbar mit derjenigen in Kabul sei. Die Vorinstanz habe keine - bei einer allfälligen Aufenthaltsalternative umso mehr angezeigte - eingehende Einzelfallprüfung vorgenommen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer, der Afghanistan und seiner Dienststelle vor Jahren verlassen habe, ohne Weiteres seine Arbeit wiederaufnehmen könnte, wäre bereits unter normalen Umständen realitätsfremd. Da sein Vorgesetzter ihm jedoch Kollaboration mit den Taliban vorgeworfen habe, wäre es für ihn nicht nur unmöglich, die Arbeit wiederaufzunehmen, sondern auch gefährlich, sich beim ehemaligen Vorgesetzten in Mazar-i-Sharif zu melden. Da er eine Polizistenausbildung habe, könne er nur als Polizist arbeiten, was aufgrund des Vorwurfs des ehemaligen Vorgesetzten jedoch nicht möglich sein werde. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in der Provinz D._______. Ausser zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt zu Personen, die in Afghanistan wohnten. Er habe in Mazar-i-Sharif keinen Freundes- oder Bekanntenkreis aufbauen können, zumal er dort lediglich (...) habe. Als Polizist habe er kein Sozialleben gehabt und demzufolge in Mazar-i-Sharif kein soziales Netz schaffen können. Er habe keine eigene Wohnung gehabt, sondern in (...) gelebt. Selbst wenn man die Probleme mit dem ehemaligen Vorgesetzten ausser Acht lasse und der Beschwerdeführer sich während seiner Zeit als Polizist in Mazar-i-Sharif ein soziales Netz aufgebaut hätte, wäre fraglich, wer von seinen ehemaligen Kollegen überhaupt noch am Leben sei und wer das Land oder zumindest die Region verlassen habe, zumal Polizisten noch stärker als die allgemeine Bevölkerung der Gefahr ausgesetzt seien, verletzt oder getötet zu werden. Auch wenn einige seiner früheren Kollegen in Mazar-i-Sharif noch als Polizisten arbeiten würden, dürfe man nicht einfach annehmen, dass er sich bei diesen einquartieren könnte. Zudem gelte er bei seinen ehemaligen Kollegen als Verräter. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Familie des Beschwerdeführers sei wohlhabend, weil sie Grundstücke besitze, sei absurd. In Afghanistan hätten die meisten Leute, ungeachtet vorhandener finanzieller Mittel, seit Generationen ein Haus und eines oder mehrere Grundstücke. Aus dem Umstand, dass jemand ein Grundstück besitze, könne kein Reichtum abgeleitet werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich für den Polizeiberuf entschieden habe, weil dies eine der wenigen Möglichkeiten sei, Geld für sich und seine Familie zu verdienen. Aus diesem Grund habe er die ganze Familie verlassen, um in Mazar-i-Sharif als Polizist zu arbeiten.

E. 7.6.1 Kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht seine Lagebeurteilung vom Juni 2011 (BVGE 2011/7) zu Afghanistan im Allgemeinen und Kabul im Besonderen aktualisiert (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017). Angesichts der Feststellung, dass sich die Sicherheitslage gegenüber der letzten Beurteilung in allen Regionen deutlich verschlechtert hat, ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass in weiten Teilen Afghanistans unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen ist (vgl. a.a.O. E. 7.6). Zur Lage in Kabul hat das Gericht erwogen, dass sich die volatile und von zahlreichen Anschlägen geprägte Sicherheitslage sowie die humanitäre Situation derzeit im Vergleich zur Lageeinschätzung in BVGE 2011/7 als klar verschlechtert darstellen und die Situation demnach grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul kann daher nur bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen ausnahmsweise ausgegangen werden (vgl. a.a.O. E. 8.4).

E. 7.6.2 Während der Hängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat das Gericht sodann auch eine Aktualisierung der Lagebeurteilung vom Dezember 2011 zu Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) vorgenommen. Im Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 6 ist es zum Schluss gelangt, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert hat, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge etwa die Waage halten. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zählt die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich hat das Gericht erwogen, dass es sich insgesamt nicht rechtfertigt, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr hat es seine Rechtsprechung bestätigt, wonach bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen ist. Dabei hat es betont, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif zur Annahme begünstigender Umstände genügt. Vielmehr ist eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren vorzunehmen, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden sind - insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz, die Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, eine gesicherte Wohnsituation und ein guter Gesundheitszustand. Diese gesamthafte Betrachtung muss zum Schluss führen, dass im konkreten Einzelfall begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben sind (vgl. D-4287/2017 E. 6.2.1 und 6.2.3.5; BVGE 2011/49).

E. 7.7 Eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren im massgeblichen Urteilszeitpunkt ergibt, dass das Vorliegen begünstigender Umstände, die einen Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif für den Beschwerdeführer als zumutbar erscheinen lassen würden, nicht bejaht werden kann. Die zwölfjährige Schulbildung, der Abschluss einer Polizeiausbildung, die Berufserfahrung als Polizist und das Alter stellen zwar an sich günstige Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Reintegration dar. Aufgrund der Aktenlage kann jedoch weder von einem tragfähigen (familiären oder anderweitigen sozialen) Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif noch von einem guten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Bezüglich des Beziehungsnetzes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar an der BzP einen Onkel mütterlicherseits erwähnt hat, der in Mazar-i-Sharif wohne, und angefügt hat, ein Onkel mütterlicherseits sei verstorben (vgl. act. A5 Ziff. 3.01). An der Anhörung auf den Onkel in Mazar-i-Sharif angesprochen, hat er angegeben, einer seiner Onkel mütterlicherseits sei verstorben und der andere wohne in der Provinz D._______ (vgl. act. A22 F38). Selbst wenn aber der Onkel in Mazar-i-Sharif noch leben sollte, sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf die Art der Beziehung des Beschwerdeführers zu diesem Onkel und keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er bei diesem gewohnt hätte. Die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer habe während seiner Polizeitätigkeit ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut, das er nach Wiederaufnahme des Dienstes reaktivieren könne, vermag nicht zu überzeugen. Er gab im erstinstanzlichen Verfahren an, häufig während ein bis zwei Monaten in anderen Landesteilen im Einsatz gewesen zu sein und insgesamt zirka acht Monate in Mazar-i-Sharif verbracht zu haben (vgl. act. A22 F30 und 15). Obwohl die Drohungen des Vorgesetzten als unglaubhaft beurteilt worden sind, ist überdies nicht ohne Weiteres davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne den quittierten Polizeidienst in Mazar-i-Sharif automatisch wiederaufnehmen. Die Vorinstanz verkennt sodann die zentrale Bedeutung eines - im Hinblick auf die Sicherung der Wohnsituation und die Unterstützung bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung der rückkehrenden Person - tragfähigen Beziehungsnetzes. Bei Personen, bei welchen Mazar-i-Sharif lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes grösserer Zurückhaltung (vgl. D-4287/2017 E. 7.3.1). Der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers (und er selbst) an seinem Herkunftsort offenbar mehrere Grundstücke besitzen, vermag das Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes im weit entfernten Wohnort Mazar-i-Sharif nicht aufzuheben. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist dem nachgereichten Austrittsbericht der Klinik (...) vom 26. Juli 2019 und dem Schreiben der Fachpsychologin vom 7. August 2019 sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich seit Ende August 2018 wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung befand, unter anderem vom 22. März bis 24. Juli 2019 und letztmals ab 26. Juli 2019. Im Austrittsbericht der Klinik wird ihm eine «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome» (F33.2) diagnostiziert, welche medikamentös und psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt wird. Als vorherrschende Symptome werden starkes Grübeln, Schlafstörungen, Antriebslosigkeit selbstschädigendes Verhalten und Suizidalität genannt. Angesichts dieses fragilen psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wiegt das Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Mazar-i-Sharif umso schwerer. Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht von begünstigenden Umständen im Sinne der Rechtsprechung auszugehen ist und der Vollzug der Wegweisung nach Mazar-i-Sharif sich als unzumutbar erweist.

E. 7.8 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG erfüllt sind.

E. 7.9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit im Eventualantrag die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Soweit den Hauptantrag auf Asylgewährung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. November 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 8.2 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt.

E. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen um die Hälfte zu reduzieren. Soweit der Beschwerdeführer - ebenfalls hälftig - unterliegt, ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. In der Kostennote vom 6. März 2018 werden ein Aufwand von 22.05 Stunden und Auslagen von Fr. 216.- Kosten geltend gemacht. Der ausgewiesene Aufwand ist angesichts der in der umfangreichen Beschwerdeschrift übermässigen Wiedergabe des Sachverhaltes, der Ausführungen der Vorinstanz und von Textbausteinen jedoch nicht im geltend gemachten Umfang als notwendig zu erachten. Ein Aufwand von 12 Stunden inklusive der in der Kostennote noch nicht berücksichtigten Bemühungen der Rechtsvertreterin (namentlich Eingaben vom 26. Juli 2019 und 15. August 2019) erscheint vorliegend als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist demnach inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 1545.- festzusetzen, und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. Das Honorar für die unentgeltliche Rechtsbeiständin zu Lasten der Gerichtskasse beträgt gerundet ebenfalls Fr. 1545.-. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Soweit den Hauptantrag auf Asylgewährung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 2. November 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1545.- auszurichten.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1545.- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6869/2017 Urteil vom 27. August 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Annina Gegenschatz, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Stefanie Santschi, Gegenschatz Partner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM erhob am 6. Januar 2016 seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP, vgl. SEM act. A5). Dabei gab er zu Protokoll, er sei paschtunischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (Bezirk C._______, Provinz D._______), wo er zwölf Jahre lang die Schule besucht und anschliessend in E._______ eine sechsmonatige Polizeiausbildung absolviert habe. Danach habe er eineinhalb Jahre lang bis zur Ausreise als Polizist gearbeitet. Er sei in F._______ stationiert gewesen, wobei er an diversen Orten in Afghanistan gegen die Taliban gekämpft habe. Eines Tages (zirka im [...] 2015) habe ein Freund ihm eine Nachricht der Mutter überbracht, wonach die Taliban ihn suchen würden und er nicht mehr nach Hause kommen solle. Angehörige der Taliban hätten insgesamt drei Mal bei seiner Mutter vorgesprochen. Sie hätten ihr gesagt, dass er mit dem Polizeidienst aufhören solle und sie nur mit ihm reden wollten. Ferner hätten sie mehrmals die Sachen seiner Familie auf die Strasse gestellt und in seinem Heimatdorf Häuser angezündet. Sein Freund habe ihm geholfen, einen Schlepper zu organisieren. Eine Woche nach Erhalt der Nachricht der Mutter im November 2015 sei er über Pakistan und Iran nach Europa gereist und am 20. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt. Er habe als Beweis für die Kämpfe gegen die Taliban einen Chip mit einem kurzen Filmausschnitt mitgenommen, diesen auf der Reise aber verloren. Auf seinem (...). B. Anlässlich einer Kontrolle am 22. Dezember 2016 nahmen Angehörige der Grenzwache dem Beschwerdeführer einen Polizeiausweis, eine Bestätigung des Abschlusses einer Polizeiausbildung sowie einen Führerschein mit Zusatzblatt, alle aus Afghanistan, ab. Eine Dokumentenüberprüfung des Polizeiausweises sowie des Führerscheins samt Bussenkarte durch die Grenzwache ergab die Echtheit der Dokumente. Sie wurden zu Handen des SEM eingezogen. C. Am 16. Oktober 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an (vgl. act. A22). An der Anhörung brachte er vor, die Taliban hätten ihn und seine Familie wegen seines Engagements bei der afghanischen Polizei bedroht. Nachdem er von der Suche der Taliban nach ihm erfahren habe, habe er seine Mutter angerufen. Sie habe ihm erzählt, dass die Taliban ihr Fragen über ihn gestellt sowie seine Polizeiuniform in ihrem Haus gefunden und diese in Brand gesetzt hätten. Sie hätten seine Mutter bedroht und sie aufgefordert, ihm mitzuteilen, dass er mit der Polizeiarbeit aufhören und stattdessen für die Taliban kämpfen solle, ansonsten sie das Haus seiner Mutter anzünden würden. Da er sich um seine Familie Sorgen gemacht habe und die Mutter habe beruhigen wollen, sei er trotz ihrer Warnung in seine Heimatregion gereist. G._______, ein Landwirt aus der Region, dem er für Informationen über die Aufenthaltsorte der Taliban sowie deren Suche nach ihm monatlich 2000 Afghani bezahlt habe, habe ihm versprochen, dafür zu sorgen, dass niemand vom Besuch bei der Mutter erfahren werde. Cousins väterlicherseits hätten jedoch die Taliban über seine Polizeiarbeit sowie darüber informiert, dass er sich wieder in der Region aufhalte. Die Cousins hätten ihm zustehende Grundstücke der Familie für sich beansprucht und ihn deshalb eliminieren wollen. Als er während des Aufenthaltes bei seiner Mutter an der Hochzeit eines Cousins in seinem Dorf teilgenommen habe, sei er von den Taliban angeschossen und verletzt worden. Die Taliban seien auch nach seiner Ausreise mehrmals bei seiner Familie aufgetaucht. Seine Mutter habe ihnen jeweils gesagt, sie habe ihren Sohn schon lange nicht mehr gesehen und wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Zwei Tage vor seiner Ausreise habe der Kommandant seiner Garnison ihn angerufen und ihm mitgeteilt, über Informationen zu verfügen, wonach er (der Beschwerdeführer) mit den Taliban zusammenarbeite. Er habe dies abgestritten. Sein Vorgesetzter habe ihm gedroht, ihn umzubringen und als Lektion für die anderen im Polizeiposten aufzuhängen. D. Mit Verfügung vom 2. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 20. Dezember 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Ferner beantragte er den Beizug der vorinstanzlichen Akten. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: ein zweiteiliges fremdsprachiges Dokument vom 9. respektive 10. Juli 2015 (Schreiben der Kommandantur der (...) und Antwortschreiben des Militärarztes Dr. H._______) in Kopie inklusive deutscher Übersetzung, eine Zusammenfassung einer ärztlichen Konsultation vom 23. November 2017 bei einem Facharzt für Innere Medizin in der Schweiz, je ein Artikel der Zeit Online und von n-tv.de vom 17. Oktober 2017 über Anschläge der Taliban auf die Zivilbevölkerung und die Polizei sowie eine Fürsorgebestätigung vom 6. November 2017. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von Frau Rechtsanwältin Annina Gegenschatz, Zürich, bei. Gleichzeitig hielt sie fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in Asylbeschwerdeverfahren praxisgemäss die vorinstanzlichen Akten beiziehe. G. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 25. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Eingabe lagen die Originale samt deutscher Übersetzung des mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Berichtes eines afghanischen Arztes vom 10. Juli 2015 und des medizinischen Berichtes der Dritten Brigade bei. I. Mit Eingabe vom 6. März 2018 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein. J. Der Beschwerdeführer erkundige sich mit Eingabe vom 13. Februar 2019 nach dem Verfahrenstand und teilte gleichzeitig mit, er stehe unter grossem psychischem Druck und habe bereits mehrfach in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen werden müssen. K. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfahrensstandanfrage. Gleichzeitig wies sie auf die Pflicht des Beschwerdeführers hin, gesundheitliche Probleme und allfällige medizinische Behandlungen laufend mittels geeigneter ärztlicher Zeugnisse zu belegen. L. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 26. Juli 2019 mit, er habe am 24. Juli 2019 nach einem viermonatigen stationären Aufenthalt die Klinik (...), (...), verlassen. Bereits zwei Tage später habe er erneut stationär aufgenommen werden müssen. Er stellte die Nachreichung des ärztlichen Austrittsberichtes zum Klinikaufenthalt sowie des Berichtes einer Fachpsychologin innerhalb von zwei Wochen in Aussicht. M. Nach telefonischer Nachfrage der Gerichtsschreiberin bei der Rechtsvertreterin am 12. August 2019 reichte diese mit Begleitschreiben vom 15. August 2019 einen vom 26. Juli 2019 datierenden Austrittsbericht des Oberarztes Dr. med. I._______ des (...) der Klinik (...) samt Laborwerten sowie ein Schreiben vom 7. August 2019, in dem die für die ambulante Behandlung zuständige Fachpsychologin für Psychotherapie, Msc J._______, Fragen der Rechtsvertreterin beantwortet, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR.142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 ist das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt worden. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das SEM zog in der angefochtenen Verfügung die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist nicht in Zweifel. Es erachtete jedoch das Vorbringen, er sei deswegen von den Taliban bedroht worden, als widersprüchlich und teilweise nachgeschoben und damit als unglaubhaft. Zur Begründung führte es an, der Beschwerdeführer habe zum Inhalt der Drohungen ständig variierende Angaben gemacht, die Todesdrohungen erst an der Anhörung erwähnt und die erheblichen Diskrepanzen in seinen Aussagen nicht zu erklären vermocht. So habe er an der BzP angegeben, die Taliban hätten seiner Mutter gesagt, er solle aufhören, für die Polizei zu arbeiten, und sie wollten nur mit ihm reden. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, die Taliban hätten seine Uniform angezündet, die Mutter bedroht und ihr gesagt, sie würden ihr Haus anzünden, wenn ihr Sohn weiterhin für die Polizei arbeite und sich nicht den Taliban anschliesse. Zur Präzisierung der Besuche der Taliban bei seiner Mutter aufgefordert, habe er angegeben, sie hätten die Mutter geschlagen, ihn einen Ungläubigen genannt und gedroht, ihn umzubringen, falls er die Polizeiarbeit nicht einstelle. Auf den Vorhalt, er habe an der BzP nicht von einer Todesdrohung gesprochen, habe er behauptet, die Todesdrohung bereits an der BzP erwähnt zu haben. Mit dem genauen Wortlaut seiner Aussage an der BzP konfrontiert, habe er diese bestritten. Weitere Versuche, eine plausible Erklärung zu den Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen an der BzP und der Anhörung zu erhalten, seien fehlgeschlagen. An dieser Stelle habe er nicht mehr von der Drohung der Taliban gesprochen, das Haus der Familie abzubrennen, sondern erstmals gesagt, die Taliban hätten gedroht, die gesamte Familie anzuzünden. Dass die geltend gemachten Drohungen durch die Taliban unglaubhaft seien, ergebe sich schliesslich auch aus dem vorgebrachten unlogischen und nicht nachvollziehbaren Verhalten, wonach er als Polizist nicht einmal mit seinen Vorgesetzten über die Drohungen der Taliban gesprochen sowie nach dem Erhalt der Drohungen an einer Hochzeitsfeier eines Cousins in seiner Heimatregion teilgenommen habe, womit er das Risiko eingegangen wäre, ein einfaches Ziel der Taliban zu werden. Die geltend gemachten Streitigkeiten mit den Cousins im Zusammenhang mit Grundstücken der Familie qualifizierte das SEM ebenfalls als nachgeschoben. Obwohl der Beschwerdeführer aus diesem Konflikt eine Todesdrohung seitens der Taliban ableite und es sich daher um ein wesentliches Motiv seiner Argumentation handle, habe er diese Streitigkeiten an der BzP auch nicht ansatzweise erwähnt. Auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung könne angesichts der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieses Vorbringens verzichtet werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Cousins hätten ihn bei den Taliban in der Absicht denunziert, sich die ihm zugesprochenen Grundstücke anzueignen, nachdem die Taliban ihn aus dem Weg geräumt hätten. Eine solche Bereicherungsabsicht stelle jedoch keine Verfolgungsmotivation aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgeführten Gründe dar. Eine allfällig drohende Verletzung von Art. 3 EMRK sei zu verneinen, weil der Beschwerdeführer sich im Falle einer erheblichen Bedrohung durch die Cousins mittels einer Anzeige bei den afghanischen Behörden zur Wehr setzen könne und diese ihm Schutz gewähren würden; da er selber Polizist sei, bestehe ein erhöhtes Interesse der Behörden an der Lösung des Konfliktes. Das SEM beurteilte auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vorgesetzter bei der Polizei habe ihm gedroht, ihn wegen angeblicher Kooperation mit den Taliban umzubringen, als nachgeschoben und damit als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe diese erhebliche Bedrohung seines Lebens und damit ein wesentliches Vorbringen an der BzP gar nicht erwähnt und an der Anhörung erst, als man ihn anschliessend an die freie Schilderung seiner Asylgründe nach weiteren Gründen gefragt habe. Seinem Erklärungsversuch, er habe an der BzP nicht genug Zeit gehabt und den Farsi sprechenden Dolmetscher nicht so gut verstanden, sei entgegenzuhalten, dass er einerseits zu Protokoll gegeben habe, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, und andererseits die an der BzP explizit gestellte Frage, ob er jemals persönliche Probleme mit einer Regierungsbehörde oder einem staatlichen Organ gehabt habe, verneint habe. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmittelschrift ein, seine Muttersprache sei Paschto. Da er Persisch (bzw. Farsi oder Dari) verstehe, habe er die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, mit gut beantwortet. Das Verständnis der persischen Sprache erfordere jedoch mehr Konzentration und Aufmerksamkeit und er habe Abstriche bei der freien Kommunikation machen müssen. Angesichts der sprachlichen Schwierigkeiten sei es nachvollziehbar, dass er sich an der BzP auf das Wesentliche konzentriert habe. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, ganz zu Beginn der Befragung gestellt worden sei, als erst wenige und vor allem nicht komplexe Fragen gestellt worden seien. In diesem Zeitpunkt habe er noch gar nicht richtig beurteilen können, ob er den Dolmetscher im Detail verstehe. Die Wichtigkeit der Sprache und des Wortgebrauchs im Asylverfahren seien ihm nicht bekannt gewesen. Zudem habe er nicht wissen können, dass es auf jedes einzelne Detail ankomme, sonst hätte er spätestens nach einigen Fragen einen Paschto sprechenden Dolmetscher verlangt. Ferner wird vorgebracht, die BzP habe gemäss Protokoll lediglich eine Stunde und 25 Minuten gedauert, abzüglich der Mittagspause wohl weniger als eine Stunde. Seine Erklärung, er habe zur genauen Ausführung sämtlicher Probleme zu wenig Zeit zur Verfügung gehabt, mache somit Sinn. So habe er anlässlich der ersten summarischen Befragung lediglich das für ihn wichtigste Problem ausgeführt - die Bedrohung durch die Taliban. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er bereits an der BzP erwähnt, dass seine Mutter bedroht worden sei. Er habe auch gesagt, jeder wisse, dass die Taliban nicht nur hätten reden wollen, und damit eine direkte Gefahr erkannt. Bei der Beurteilung seiner Aussagen sei zudem zu berücksichtigen, dass nicht er selbst die Botschaft von den Taliban erhalten habe, sondern seine Mutter, und es ihm daher unmöglich sei, den genauen Wortlaut der Drohungen wiederzugeben. Da die Anhörung überdies fast zwei Jahre nach der BzP stattgefunden habe, sei es nachvollziehbar, dass er nach einer derart langen Zeitdauer den Inhalt mehrerer Gespräche, welche er nur aus den Schilderungen seiner Mutter kenne, nicht mehr exakt habe wiedergeben können. Bis zur Anhörung habe er genügend Zeit gehabt, mit seiner Mutter zu telefonieren und bezüglich des exakten Ablaufs der Besuche der Taliban nachzufragen. Bei den nicht identischen Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung zu den Drohungen durch die Taliban handle es sich nicht um Widersprüche, sondern um Konkretisierungen, welche grösstenteils erst dadurch möglich geworden seien, dass Zeit zur Verfügung gestanden habe, um auf Einzelheiten einzugehen und weitere Fragen zu Unklarheiten zu stellen. Die Aussagen zu den Drohungen seien nachvollziehbar, und leicht voneinander abweichende Ausführungen seien darauf zurückzuführen, dass die gegen ihn gerichteten Drohungen der Taliban nicht gegenüber ihm selbst ausgesprochen worden seien, sondern gegenüber seiner Mutter. Die Erinnerung an Gespräche sei üblicherweise weniger detailliert als die Erinnerung an Erlebtes. Zum Umstand, dass er als Polizist nicht mit seinen Vorgesetzten über die Drohungen der Taliban gesprochen habe, sei darauf hinzuweisen, dass sogar die anhörende Person seine Erklärung, dass die Polizei in seiner unter der Kontrolle der Taliban stehenden Heimatprovinz nicht viel ausrichten könne, als plausibel bezeichnet habe. Es wäre überdies naiv anzunehmen, die Vorgesetzten hätten ihn geschützt. Wie er selbst ausgeführt habe, werde dem Leben eines einzelnen Soldaten oder Polizisten im afghanischen Kontext nicht viel Wert zugemessen. Aufgrund der anhaltenden Kriegssituation und der schwachen Regierung sei es schlicht nicht möglich, einem einzelnen Polizisten zu helfen, dies umso weniger, wenn ein Polizist wie er aus einer durch die Taliban kontrollierten Region stamme. Er habe gewusst, dass ihm seine Vorgesetzten nicht helfen würden beziehungsweise könnten. Bei den an der BzP nicht erwähnten Streitigkeiten mit den Cousins handle es sich nicht um einen Nachschub. Deren Handlungen stünden im Zusammenhang mit der Bedrohung durch die Taliban, weil sie ihn als Polizisten und damit als Feind der Taliban geoutet hätten. Da anlässlich der BzP lediglich summarisch nach den Asylgründen gefragt werde und diesbezüglich auch nur summarische Ausführungen zu machen seien, könne man ihm nicht vorwerfen, er habe Details wie den Umstand, dass seine Cousins ihn an die Taliban verraten hätten, nicht bereits an der BzP erwähnt. Dieses Vorbringen stelle eine Konkretisierung der Ausführungen zum bereits während der BzP geltend gemachten Asylgrund der Bedrohung durch die Taliban an der dafür vorgesehenen Anhörung dar. Der Argumentation des SEM, niemand würde an einer Hochzeit teilnehmen, wenn er wisse, dass Todesdrohungen gegen ihn ausgesprochen worden seien, könne nicht gefolgt werden. Er habe die Entscheidung, trotz der gefährlichen Lage in seine Heimatregion zurückzukehren, im Affekt gefällt. Er habe sich grosse Sorgen und wohl auch Selbstvorwürfe gemacht, dass er seine Familie verlassen und sie durch seine Berufswahl offenbar auch in Gefahr gebracht habe. An der kurz nach seiner Rückkehr stattfindenden Hochzeit eines Cousins habe er teilgenommen, weil eine Absage wohl die Ächtung der ganzen Familie bedeutet hätte. Da das Hochzeitsfest in einem ohnehin gefährlichen Gebiet stattgefunden habe, wäre seine Erklärung, er müsse sich vor den Taliban verstecken, sicherlich nicht akzeptiert worden. Für ihn habe es wohl keinen grossen Unterschied gemacht, sich in seinem Haus aufzuhalten oder sich unter die Hochzeitsgesellschaft zu mischen, da ohnehin überall Gefahr gedroht habe. Es sei wohl eher so, dass die Taliban ihn in seinem Haus, welches sie offensichtlich kennen würden, viel leichter hätten auffinden können als in einer Hochzeitsgesellschaft mit vielen Gästen, wo er davon habe ausgehen können, nicht speziell aufzufallen. Im Vergleich zu seiner Bedrohung durch die Taliban verblasse die einmalige Drohung durch seinen Vorgesetzten, ihn umzubringen, sollte er zur Kaserne in F._______ zurückkehren. Diese Gefahr könne er relativ einfach umgehen, indem er sich von seiner früheren Kaserne fernhalte. Aus diesem Grund habe er diese zusätzliche Problematik, welche eine Rückkehr zu seiner ehemaligen Arbeit verunmögliche, ihn jedoch für sich alleine wohl nicht zur Flucht gezwungen hätte, an der BzP nicht und an der Anhörung nur kurz erwähnt. Der Umstand, dass er angegeben habe, nie Probleme mit einer Regierungsbehörde oder einem staatlichen Organ gehabt zu haben, könne nicht als Widerspruch zur Drohung durch den Vorgesetzten behandelt werden. Er habe seinen Vorgesetzten nicht als Regierungsbehörde oder staatliches Organ betrachtet, sondern als Einzelperson. Da sämtliche vom SEM angeführten Widersprüche entkräftet werden könnten, müssten alle seine Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hin geprüft werden. Das SEM glaube ihm, dass seine Cousins ihn bei den Taliban, welche auch seine Herkunftsregion kontrollierten, als Polizisten denunziert hätten. Sie sehe darin jedoch keine Asylrelevanz, obwohl bekannt sei, dass afghanische Polizisten als Feinde der Taliban erhöhter Gefahr ausgesetzt seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er damit rechnen, dass die Taliban ihn aus dem Weg räumen würden. Durch seine Funktion als (ehemaliger) Polizist sei er zudem gezielt und mehr als die Durchschnittsbevölkerung der Verfolgung ausgesetzt. Er habe nur dank der Hilfe eines mit den Taliban in Verbindung stehenden Mannes und gegen eine Geldzahlung zu seiner Familie zurückkehren können, und sein Vorgesetzter habe hiervon Kenntnis erhalten. Angesichts dieses ihm angelasteten Verrats würde er getötet werden, sollte er beim afghanischen Staat um Unterstützung ersuchen. Doch auch ohne den Vorwurf des Verrates wäre es höchst unwahrscheinlich, dass er von staatlicher Seite Hilfe erhalten würde. Neben der drohenden Ermordung durch die Taliban wäre er zusätzlich der Gefahr ausgesetzt, durch seinen ehemaligen Vorgesetzten umgebracht zu werden. Er sei in seinem Heimatstaat individueller und gezielter Verfolgung ausgesetzt und könne von staatlicher Seite keinen Schutz erwarten, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, an beiden Befragungen, welche auf Dari erfolgt seien, habe der Beschwerdeführer angegeben, den Dolmetscher gut beziehungsweise sehr gut zu verstehen. Die Mängel in seinen Ausführungen könnten somit nicht auf Verständigungsprobleme zurückgeführt werden. In dem auf Beschwerdeebene eingereichten Dokument der Kommandantur der (...) vom (...) 2015 leite diese den Fall des verletzten Beschwerdeführers an den entsprechenden Militärarzt zur Behandlung weiter. Darin werde berichtet, dass er zuhause bei einer Hochzeitsfeier anwesend gewesen und dabei von Feinden angegriffen und am Bein schwer verletzt worden sei. Bei diesem Dokument, das die als unglaubhaft beurteilte Teilnahme des Beschwerdeführers an der Hochzeitsfeier als glaubhaft erscheinen lassen solle, handle es sich lediglich um eine Kopie, was eine Überprüfung der Authentizität grundsätzlich verunmögliche. Überdies sei in Afghanistan eine Vielzahl von Dokumenten auf einfache und dubiose Weise käuflich zu erwerben, so dass diesen nur ein bedingter Beweiswert zukomme. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie ein Schreiben der Kommandantur an den Militärarzt, mithin ein internes Schreiben der Sicherheitsbehörden, in den Besitz des Beschwerdeführers habe gelangen können. Doch selbst wenn man von der Authentizität des Schreibens und dessen Inhalts ausginge, könnten die Teilnahme an der Hochzeitsfeier und der Schuss auf den Beschwerdeführer noch nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Vielmehr müsste der Inhalt dieses Schreibens mit den Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere an der Anhörung in Verbindung gebracht werden können. Er habe an der Anhörung angegeben, die (zahlreichen) Schüsse seien erst abgefeuert worden, nachdem aus irgendeinem Grund das Licht ausgegangen und bei den Gästen Panik ausgebrochen sei. Seine Aussage, dass jemand ihn in der Dunkelheit aus einer grossen Anzahl sich bewegender Gäste habe zum Ziel nehmen können, sei realitätsfremd. Hätte er eine Schussverletzung erlitten, wäre dies das Produkt eines Zufalls gewesen und nicht von einer gezielt gegen ihn gerichteten Massnahme und einem asylrechtlich relevanten Vorbringen auszugehen. 4.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, der Entscheid des SEM beruhe offenbar auf einer ungenügenden Sachverhaltserstellung respektive Würdigung desselben, habe das SEM doch nicht erfasst, dass nur die BzP nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei und die Verständigungsprobleme sich daher nur auf die BzP bezögen, weshalb seine Ausführungen an der Anhörung sehr viel detaillierter ausgefallen seien als an der BzP. Überdies ignoriere das SEM in der Vernehmlassung die konkreten Ausführungen in Ziff. 22 f. der Beschwerde und gehe nicht auf die Problematik ein, dass er aus nachvollziehbaren Gründen den grundsätzlichen Inhalt der Fragen jeweils rudimentär verstanden habe, jedoch offensichtlich die Feinheiten in der Frage nicht immer vollständig habe erfassen können. Das SEM sei auch nicht auf den Einwand eingegangen, wonach die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, in einem derart frühen Zeitpunkt gestellt worden sei, dass er dies noch gar nicht habe beurteilen können. Die Vorinstanz könne sich nicht einfach auf seine zu Beginn der BzP erfolgte Bestätigung berufen, dass er den Dolmetscher verstanden habe. Zu ergänzen sei, dass ein gewisses Verständnisproblem wohl auch auf Seiten des Dolmetschers nicht auszuschliessen sei, zumal dessen Muttersprache Persisch sei und davon auszugehen sei, dass dieser den Inhalt der Aussagen nicht immer vollständig und korrekt auf Deutsch habe wiedergeben können. Dass er an der BzP nicht in seiner Muttersprache befragt worden sei, sei bei der Interpretation seines Aussageverhaltens zu berücksichtigen. Das mit der Beschwerde eingereichte Dokument vom 10. Juli 2015 belege, dass er im betreffenden Monat anlässlich der Hochzeitsfeier seines Cousins angeschossen sowie in der Folge ins (...)-Spital der (...) gebracht und dort behandelt worden sei. Die Kommandantur seiner (...) habe den Fall an den Militärarzt weitergeleitet, welcher zum medizinischen Fall Stellung bezogen habe. Beim in Kopie eingereichten Dokument handle es sich um den beim zuständigen Arzt befindlichen Bericht in der Krankenakte zur Schussverletzung; ein Gegenstück liege bei der (...). Das mit der Replik nachgereichte Originaldokument habe seine Mutter beim verantwortlichen Arzt beschafft und dieses seiner Rechtsvertreterin zugestellt. Das Foto, welches sich ursprünglich auf der mit der Beschwerde eingereichten Kopie befunden habe, habe sich offenbar in der Zwischenzeit vom Dokument gelöst. Auf dem Originaldokument könne anhand der gestanzten Löcher nachvollzogen werden, wo das Foto angeheftet gewesen sei. Das Originaldokument habe man erneut dem Übersetzer vorgelegt, weil die eingereichte Kopie teilweise unscharf und daher schwer lesbar gewesen sei. Um sämtliche Zweifel zu entkräften, habe seine Mutter zusätzlich das bei der (...) befindliche Äquivalent zum Bericht des Arztes besorgt. Auch dieses werde im Original und mit Übersetzung nachgereicht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit dem eingereichten Dokument im Detail zu befassen und dessen Echtheit in Abrede gestellt, ohne allfällige Fälschungsmerkmale genau zu bezeichnen. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Schlussfolgerung, wonach die Schussverletzung nicht das Ergebnis einer gezielt gegen ihn gerichteten Massnahme gewesen sei, sei falsch. Er habe an der Anhörung plausibel und schlüssig ausgeführt, die Taliban hätten erfahren, dass er sich zur besagten Hochzeit im Dorf aufhalte und er annehme, durch den jungen Mann, welchem er Geld gegeben habe, an die Taliban verraten worden zu sein. Er habe ferner angegeben, die Schüsse seien sofort, nachdem das Licht ausgefallen sei, gefallen und er sei getroffen worden. Es handle sich somit nicht um einen Zufallstreffer. Dass er das Ziel der Taliban gewesen sei, liege bereits deshalb nahe, weil er das einzige Opfer gewesen sei. Die Taliban hätten ihren Angriff selbstverständlich vorgängig als Gruppe von Angreifern organisiert. So sei es problemlos möglich gewesen, ihn in der Menge ausfindig zu machen und, als es noch hell gewesen sei, als Ziel zu erfassen. Als ein Taliban-Kämpfer den Generator offenbar zeitlich abgestimmt ausgeschaltet habe, hätten sie nur noch abdrücken müssen. Dass in der Folge unter den Gästen Panik ausgebrochen sei, sei nachvollziehbar. Hätten die Taliban einen Anschlag mit vielen Toten verüben wollen, hätten sie einen Sprengsatz respektive eine Bombe platziert. 5. 5.1 Vor dem Bundesverwaltungsgericht wird hinsichtlich des Vorhalts von an der Anhörung nachgeschobener und im Vergleich zur BzP widersprüchlicher Aussagen geltend gemacht, bei der Beurteilung des Aussageverhaltens sei zu berücksichtigen, dass es an der BzP zu Verständigungsproblemen gekommen sei, weil der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache Paschto befragt worden sei, sondern in Dari, der Muttersprache des Dolmetschers. Aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten und der Kürze der BzP habe er sich an der Erstbefragung auf das Wesentliche konzentriert. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Äusserung in der Beschwerde, das SEM habe dem Beschwerdeführer die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, nur ganz zu Beginn der BzP und damit in einem Zeitpunkt gestellt, in dem er dies noch gar nicht richtig habe beurteilen können, aktenwidrig ist. Wie aus dem Befragungsprotokoll hervorgeht, hat das SEM dieselbe Frage nochmals am Ende der BzP gestellt. Die Antwort des Beschwerdeführers lautete wiederum, er habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. SEM act. A5 S. 9). Der Einwand in der Replik, das SEM könne sich nicht einfach auf die zu Beginn der BzP erfolgte Bestätigung des Beschwerdeführers berufen, wonach dieser den Dolmetscher verstanden habe, und es sei in der Vernehmlassung auf die Kritik an der zu früh gestellten Frage nicht eingegangen, erweist sich demzufolge als haltlos. Bei der Lektüre des Befragungsprotokolls kommen keinerlei Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher zum Vorschein. Es finden sich auch keine Hinweise für die Richtigkeit der - nicht weiter substanziierten - Behauptung, wonach der Beschwerdeführer den Inhalt der Fragen an der BzP zwar rudimentär verstanden, jedoch die Feinheiten nicht immer vollständig erfasst habe. Die an der BzP gestellten Fragen waren klar und einfach formuliert, und aus den Antworten des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass der Umstand, dass er Farsi nicht ebenso perfekt spricht wie seine Muttersprache Paschto, ihn nicht daran gehindert hat, der Befragung zu folgen. Er hat am Ende der BzP überdies mit seiner Unterschrift bestätigt, dass das Protokoll seinen Aussagen entspricht und in eine ihm verständliche Sprache (Dari) rückübersetzt wurde (vgl. act. A5 S. 9). Die - erstmals in der Replik geäusserte und ebenfalls nicht weiter präzisierte - Annahme, es sei davon auszugehen, dass der Dolmetscher den Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers nicht immer vollständig und korrekt auf Deutsch habe wiedergeben können, findet in den Akten ebenfalls keine Grundlage und ist rein spekulativer Natur. Mangels ersichtlicher Verständigungsprobleme an der BzP stösst die Argumentation, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien an der Anhörung deshalb sehr viel detaillierter ausgefallen als an der BzP, weil es an der Anhörung keine Verständigungsprobleme gegeben habe, ins Leere. Auch die Äusserung des Beschwerdeführers an der Anhörung, er habe an der BzP zu wenig Zeit gehabt, sämtliche Asylgründe darzulegen (vgl. act. A22 F45), findet in den Akten keine Stütze, wurde er doch an der BzP mehrmals gefragt, ob er alle Asylgründe erwähnt habe, was er bejahte (vgl. act. A5 Ziff. 7.01 und 7.03). Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sodann auch die - erstmals in der Replik (vgl. Ziff. 6-11) erhobene und nicht von einem Kassationsantrag begleitete - Behauptung, der Entscheid des SEM basiere auf einer ungenügenden Sachverhaltserstellung respektive einer ungenügenden Würdigung desselben, sich als haltlos erweist (vgl. dazu auch nachstehende Erwägungen). 5.2 Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum respektive an der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen an der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM dem BzP-Protokoll keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen. Es hat zu Recht und zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Inhalt der Drohungen der Taliban erheblich variierende Angaben gemacht hat und die Todesdrohungen der Taliban und des Vorgesetzten sowie den Streit mit den Cousins und den Anschlag an der Hochzeit erst an der Anhörung erwähnt hat, ohne für diese Diskrepanzen plausible Erklärungen vorzubringen. 5.3 Hinsichtlich des Vorbringens, die Taliban hätten den Beschwerdeführer und seine Familie wegen seiner Tätigkeit als Polizist bedroht, hat das SEM unzutreffenderweise ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erst an der Anhörung erwähnt, die Taliban hätten die Mutter bedroht (vgl. act. A5 Ziff. 7.01). Abgesehen davon kann für die Begründung jedoch auf die im Übrigen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 4.1), welche auf Beschwerdeebene nicht überzeugend widerlegt werden. Eine exakte Wiedergabe des genauen Wortlautes der Unterhaltungen der Taliban mit der Mutter ist nicht erforderlich; die zentralen Inhalte der Drohungen (z.B. Abbrennen des Hauses oder Anzünden der Familie) und ein derart einschneidendes Ereignis wie die Todesdrohungen hätte er jedoch bereits an der BzP erwähnen müssen, und dafür hätte er auch genügend Zeit gehabt. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde handelt es sich bei den Todesdrohungen nicht bloss um eine Konkretisierung des Hauptvorbingens der Bedrohung durch die Taliban, sondern um ein zentrales Asylvorbringen. Dass er zentrale Inhalte der Drohungen ohne überzeugende Erklärung erst an der Anhörung vorgebracht hat, ist als Steigerung von Vorbringen im Laufe des Verfahrens beziehungsweise als Nachschub zu werten und stellt gemäss Praxis der Asylbehörden ein wesentliches Unglaubhaftigkeitsmerkmal dar. 5.4 Der Beschwerdeführer machte erstmals an der Anhörung geltend, Cousins väterlicherseits hätten aus Neid und zur Erlangung ihm zugesprochener Familiengrundstücke den Taliban verraten, dass er als Polizist arbeite, und sie auch über seine Ankunft im Heimatdorf und die Teilnahme am Hochzeitsfest informiert, damit sie ihn dort töten könnten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich auch bei diesem Vorbringen nicht lediglich um ein Detail respektive eine blosse Konkretisierung der Ausführungen zum bereits während der BzP geltend gemachten Asylgrund der Bedrohung durch die Taliban. Es stellt vielmehr ein Kernvorbringen dar, aus welchem der Beschwerdeführer nicht nur die Todesdrohungen der Taliban ableitet, sondern auch deren Versuch, die Drohungen mit einem Anschlag auf ihn in die Tat umzusetzen. Da er dieses zentrale Vorbringen ohne plausible Erklärung an der BzP mit keinem Wort erwähnt hat, hat das SEM dieses ebenfalls zu Recht als nachgeschoben und damit als unglaubhaft qualifiziert (vgl. E. 4.1). Dass es auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden. Da mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens keine Prüfung einer allfälligen asylrechtlichen Relevanz erforderlich gewesen wäre, erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Argumenten in der Beschwerde (vgl. aber E. 5.6). Hinsichtlich des ebenfalls erst an der Anhörung geltend gemachten Anschlages auf den Beschwerdeführer an einer Hochzeit in seiner Herkunftsregion ist ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung Folgendes festzuhalten. Hätten die Taliban ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt und ihn töten wollen, wären sie - sofern er unter diesen Umständen überhaupt in seine Herkunftsregion gereist wäre und dort an einer Hochzeitsfeier teilgenommen hätte - dazu sicherlich in der Lage gewesen. Wäre der Beschwerdeführer von den 150 bis 200 Gästen tatsächlich das alleinige Ziel des Angriffs der Taliban gewesen und als einziger von Kugeln getroffen worden, ist nicht plausibel, dass er den Anschlag überlebt hätte und ihm trotz einer schweren Beinverletzung sogar die Flucht gelungen wäre. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb G._______ ihm das Leben gerettet haben soll, wenn jener gleichzeitig Komplize der Taliban gewesen sei, die ihn hätten töten wollen (vgl. act. A22 F83-89). An anderer Stelle hat der Beschwerdeführer nicht G._______ bezichtigt, den Taliban verraten zu haben, dass er am Hochzeitsfest teilnehmen werde, sondern seine Cousins (vgl. act. A22 F50 f.). Die Ausführungen in Beschwerde und Replik zum vorgebrachten Anschlag erschöpfen sich grösstenteils in Spekulationen (vgl. E. 4.2 und 4.4), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Das Vorbringen, die Taliban hätten auf den Beschwerdeführer an der Hochzeitsfeier eines Cousins in der Heimatregion einen Anschlag verübt und ihn dabei am Bein schwer verletzt, erweist sich somit ebenfalls als unglaubhaft. Daran vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, auch die Originale, nichts zu ändern. Deren Würdigung in der Vernehmlassung des SEM ist nicht zu beanstanden, und die Rüge, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, ist als unbegründet zurückzuweisen. 5.5 Was die erstmals an der Anhörung vorgebrachte Todesdrohung des Vorgesetzten des Beschwerdeführers zwei Tage vor dessen Ausreise wegen unterstellter Zusammenarbeit mit den Taliban betrifft, ist ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.1). Der Einwand, der Beschwerdeführer habe sich wegen Zeitmangels an der BzP auf das für ihn wichtigste Problem, die Bedrohung durch die Taliban, konzentriert, ist unter Hinweis auf die Erwägungen in E. 5.1 zurückzuweisen. Ergänzend ist anzufügen, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, sein Vorgesetzter habe ihn der Zusammenarbeit mit den Taliban verdächtigt, weil er von seiner Verbindung mit G._______ erfahren habe. Dass ausgerechnet der Kollege beziehungsweise Freund des Beschwerdeführers, der ihm die Nachricht von den Vorsprachen der Taliban bei seiner Mutter überbracht habe, dem Vorgesetzten erzählt haben soll, der Beschwerdeführer unterhalte Beziehungen zu G._______ beziehungsweise den Taliban (vgl. act. A22 F47 f. und 92 ff.; act. A5 Ziff. 7.01), erscheint absurd. 5.6 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. E. 4.2) hat das SEM das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei als Polizist an die Taliban verraten worden, nicht als glaubhaft qualifiziert. Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubhaftigkeit der angeblichen Drohungen der Taliban gegen den Beschwerdeführer und des vorgebrachten Anschlags auf diesen wegen dessen Polizeitätigkeit aus. Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung indessen davon aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan vor seiner Ausreise als Polizist tätig war. Das Gericht hat aufgrund der Akten ebenfalls keine Veranlassung, dies in Frage zu stellen. Da sich die mit der Polizistentätigkeit begründete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban jedoch als unglaubhaft erwiesen hat, ist davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan wegen seiner Tätigkeit als Polizist nicht von afghanischen Landsleuten bedroht worden ist. Demzufolge vermag er aus seiner früheren Tätigkeit als Polizist keine begründete Furcht vor Verfolgung abzuleiten. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die in E. 7.1 erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - sind alternativer Natur. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse kann diesfalls verzichtet werden. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 7.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Herkunft des Beschwerdeführers aus der (...) Provinz D._______ nicht in Frage gestellt und den Vollzug der Wegweisung an dessen Herkunftsort aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar beurteilt. Sodann hat es das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Bezug auf die in der nördlichen Provinz Balkh gelegene Stadt Mazar-i-Sharif geprüft und bejaht. Zur Begründung führte es gestützt auf BVGE 1011/49 aus, eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise in Afghanistan während eineinhalb Jahren als Polizist gearbeitet und sei in Mazar-i-Sharif (...). Bei seiner Einstellung habe er eine Verlegung in diese vom Wohnort seiner Familie weit entfernte Stadt in Kauf genommen. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit liege demnach kein Hindernis vor, wieder nach Mazar-i-Sharif zurückzukehren. Zudem sei davon auszugehen, dass er während seines Dienstes ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut habe. Er habe die Möglichkeit, ein solches bei der Wiederaufnahme des Dienstes erneut aufzubauen. Ausserdem sei er jung und offensichtlich bei guter Gesundheit. Daneben sei seine Familie augenscheinlich wohlhabend, da sie über Grundstücke verfüge. 7.5 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM habe seinen Entscheid auf BVGE 2011/49 vom 30. Dezember 2011 gestützt und die aktuelle Rechtsprechung zur Sicherheitslage insbesondere in Kabul nicht berücksichtigt. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sei aufgrund der verschlechterten Sicherheits- und humanitären Lage eine Rückkehr nach Kabul nur bei Vorliegen besonders begünstigender Voraussetzungen zumutbar (soziales Netz, tragfähig im Hinblick auf Aufnahme und Wiedereingliederung, angemessene Unterkunft und Grundversorgung, Hilfe bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration). Bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle, müsse eine Bejahung dieser Voraussetzungen mit noch grösserer Zurückhaltung erfolgen (a.a.O. E. 8.4.1). Es sei davon auszugehen, dass die Lage in Mazar-i-Sharif auch heute noch vergleichbar mit derjenigen in Kabul sei. Die Vorinstanz habe keine - bei einer allfälligen Aufenthaltsalternative umso mehr angezeigte - eingehende Einzelfallprüfung vorgenommen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer, der Afghanistan und seiner Dienststelle vor Jahren verlassen habe, ohne Weiteres seine Arbeit wiederaufnehmen könnte, wäre bereits unter normalen Umständen realitätsfremd. Da sein Vorgesetzter ihm jedoch Kollaboration mit den Taliban vorgeworfen habe, wäre es für ihn nicht nur unmöglich, die Arbeit wiederaufzunehmen, sondern auch gefährlich, sich beim ehemaligen Vorgesetzten in Mazar-i-Sharif zu melden. Da er eine Polizistenausbildung habe, könne er nur als Polizist arbeiten, was aufgrund des Vorwurfs des ehemaligen Vorgesetzten jedoch nicht möglich sein werde. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in der Provinz D._______. Ausser zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt zu Personen, die in Afghanistan wohnten. Er habe in Mazar-i-Sharif keinen Freundes- oder Bekanntenkreis aufbauen können, zumal er dort lediglich (...) habe. Als Polizist habe er kein Sozialleben gehabt und demzufolge in Mazar-i-Sharif kein soziales Netz schaffen können. Er habe keine eigene Wohnung gehabt, sondern in (...) gelebt. Selbst wenn man die Probleme mit dem ehemaligen Vorgesetzten ausser Acht lasse und der Beschwerdeführer sich während seiner Zeit als Polizist in Mazar-i-Sharif ein soziales Netz aufgebaut hätte, wäre fraglich, wer von seinen ehemaligen Kollegen überhaupt noch am Leben sei und wer das Land oder zumindest die Region verlassen habe, zumal Polizisten noch stärker als die allgemeine Bevölkerung der Gefahr ausgesetzt seien, verletzt oder getötet zu werden. Auch wenn einige seiner früheren Kollegen in Mazar-i-Sharif noch als Polizisten arbeiten würden, dürfe man nicht einfach annehmen, dass er sich bei diesen einquartieren könnte. Zudem gelte er bei seinen ehemaligen Kollegen als Verräter. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Familie des Beschwerdeführers sei wohlhabend, weil sie Grundstücke besitze, sei absurd. In Afghanistan hätten die meisten Leute, ungeachtet vorhandener finanzieller Mittel, seit Generationen ein Haus und eines oder mehrere Grundstücke. Aus dem Umstand, dass jemand ein Grundstück besitze, könne kein Reichtum abgeleitet werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich für den Polizeiberuf entschieden habe, weil dies eine der wenigen Möglichkeiten sei, Geld für sich und seine Familie zu verdienen. Aus diesem Grund habe er die ganze Familie verlassen, um in Mazar-i-Sharif als Polizist zu arbeiten. 7.6 7.6.1 Kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht seine Lagebeurteilung vom Juni 2011 (BVGE 2011/7) zu Afghanistan im Allgemeinen und Kabul im Besonderen aktualisiert (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017). Angesichts der Feststellung, dass sich die Sicherheitslage gegenüber der letzten Beurteilung in allen Regionen deutlich verschlechtert hat, ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass in weiten Teilen Afghanistans unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen ist (vgl. a.a.O. E. 7.6). Zur Lage in Kabul hat das Gericht erwogen, dass sich die volatile und von zahlreichen Anschlägen geprägte Sicherheitslage sowie die humanitäre Situation derzeit im Vergleich zur Lageeinschätzung in BVGE 2011/7 als klar verschlechtert darstellen und die Situation demnach grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul kann daher nur bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen ausnahmsweise ausgegangen werden (vgl. a.a.O. E. 8.4). 7.6.2 Während der Hängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat das Gericht sodann auch eine Aktualisierung der Lagebeurteilung vom Dezember 2011 zu Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) vorgenommen. Im Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 6 ist es zum Schluss gelangt, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert hat, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge etwa die Waage halten. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zählt die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich hat das Gericht erwogen, dass es sich insgesamt nicht rechtfertigt, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr hat es seine Rechtsprechung bestätigt, wonach bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen ist. Dabei hat es betont, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif zur Annahme begünstigender Umstände genügt. Vielmehr ist eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren vorzunehmen, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden sind - insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz, die Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, eine gesicherte Wohnsituation und ein guter Gesundheitszustand. Diese gesamthafte Betrachtung muss zum Schluss führen, dass im konkreten Einzelfall begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben sind (vgl. D-4287/2017 E. 6.2.1 und 6.2.3.5; BVGE 2011/49). 7.7 Eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren im massgeblichen Urteilszeitpunkt ergibt, dass das Vorliegen begünstigender Umstände, die einen Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif für den Beschwerdeführer als zumutbar erscheinen lassen würden, nicht bejaht werden kann. Die zwölfjährige Schulbildung, der Abschluss einer Polizeiausbildung, die Berufserfahrung als Polizist und das Alter stellen zwar an sich günstige Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Reintegration dar. Aufgrund der Aktenlage kann jedoch weder von einem tragfähigen (familiären oder anderweitigen sozialen) Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif noch von einem guten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Bezüglich des Beziehungsnetzes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar an der BzP einen Onkel mütterlicherseits erwähnt hat, der in Mazar-i-Sharif wohne, und angefügt hat, ein Onkel mütterlicherseits sei verstorben (vgl. act. A5 Ziff. 3.01). An der Anhörung auf den Onkel in Mazar-i-Sharif angesprochen, hat er angegeben, einer seiner Onkel mütterlicherseits sei verstorben und der andere wohne in der Provinz D._______ (vgl. act. A22 F38). Selbst wenn aber der Onkel in Mazar-i-Sharif noch leben sollte, sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf die Art der Beziehung des Beschwerdeführers zu diesem Onkel und keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er bei diesem gewohnt hätte. Die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer habe während seiner Polizeitätigkeit ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut, das er nach Wiederaufnahme des Dienstes reaktivieren könne, vermag nicht zu überzeugen. Er gab im erstinstanzlichen Verfahren an, häufig während ein bis zwei Monaten in anderen Landesteilen im Einsatz gewesen zu sein und insgesamt zirka acht Monate in Mazar-i-Sharif verbracht zu haben (vgl. act. A22 F30 und 15). Obwohl die Drohungen des Vorgesetzten als unglaubhaft beurteilt worden sind, ist überdies nicht ohne Weiteres davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne den quittierten Polizeidienst in Mazar-i-Sharif automatisch wiederaufnehmen. Die Vorinstanz verkennt sodann die zentrale Bedeutung eines - im Hinblick auf die Sicherung der Wohnsituation und die Unterstützung bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung der rückkehrenden Person - tragfähigen Beziehungsnetzes. Bei Personen, bei welchen Mazar-i-Sharif lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes grösserer Zurückhaltung (vgl. D-4287/2017 E. 7.3.1). Der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers (und er selbst) an seinem Herkunftsort offenbar mehrere Grundstücke besitzen, vermag das Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes im weit entfernten Wohnort Mazar-i-Sharif nicht aufzuheben. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist dem nachgereichten Austrittsbericht der Klinik (...) vom 26. Juli 2019 und dem Schreiben der Fachpsychologin vom 7. August 2019 sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich seit Ende August 2018 wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung befand, unter anderem vom 22. März bis 24. Juli 2019 und letztmals ab 26. Juli 2019. Im Austrittsbericht der Klinik wird ihm eine «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome» (F33.2) diagnostiziert, welche medikamentös und psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt wird. Als vorherrschende Symptome werden starkes Grübeln, Schlafstörungen, Antriebslosigkeit selbstschädigendes Verhalten und Suizidalität genannt. Angesichts dieses fragilen psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wiegt das Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Mazar-i-Sharif umso schwerer. Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht von begünstigenden Umständen im Sinne der Rechtsprechung auszugehen ist und der Vollzug der Wegweisung nach Mazar-i-Sharif sich als unzumutbar erweist. 7.8 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG erfüllt sind. 7.9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit im Eventualantrag die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Soweit den Hauptantrag auf Asylgewährung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. November 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 8.2 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen um die Hälfte zu reduzieren. Soweit der Beschwerdeführer - ebenfalls hälftig - unterliegt, ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. In der Kostennote vom 6. März 2018 werden ein Aufwand von 22.05 Stunden und Auslagen von Fr. 216.- Kosten geltend gemacht. Der ausgewiesene Aufwand ist angesichts der in der umfangreichen Beschwerdeschrift übermässigen Wiedergabe des Sachverhaltes, der Ausführungen der Vorinstanz und von Textbausteinen jedoch nicht im geltend gemachten Umfang als notwendig zu erachten. Ein Aufwand von 12 Stunden inklusive der in der Kostennote noch nicht berücksichtigten Bemühungen der Rechtsvertreterin (namentlich Eingaben vom 26. Juli 2019 und 15. August 2019) erscheint vorliegend als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist demnach inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 1545.- festzusetzen, und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. Das Honorar für die unentgeltliche Rechtsbeiständin zu Lasten der Gerichtskasse beträgt gerundet ebenfalls Fr. 1545.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Soweit den Hauptantrag auf Asylgewährung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 2. November 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1545.- auszurichten.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1545.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Jacqueline Augsburger Versand: