Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Juli 2016 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei und bei der Anhörung am 18. Juni 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______. Sein Vater sei Mitglied bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und (...) verstorben. Danach sei er (der Beschwerdeführer) mit seiner Mutter nach C._______ gegangen, um Geld von den LTTE zu erhalten. Sie seien bei einer Tante in D._______ geblieben, bis dort im Jahr 2008 der Krieg ausgebrochen sei. Als er Ende 2008 im Vanni-Gebiet gelebt habe, habe er fünf- bis sechsmal der LTTE Hilfe geleistet, indem er verletze Kämpfer und Zivilisten gepflegt habe. Bei Beendigung des Krieges sei er mit seiner Mutter, seiner Tante und deren Familie im E._______ Camp gewesen, wo sie registriert und zu Verbindungen zu den LTTE befragt worden seien. Ende Juli 2009 sei er mit seiner Mutter nach F._______ gegangen und sie hätten dort in A._______, zusammen mit einem Onkel, der Mitglied der LTTE gewesen sei, gelebt (SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.01 S. 9) beziehungsweise werde dieser Onkel seit Jahren vermisst und habe er ihn zuletzt an der Beerdigung seines Vaters gesehen (SEM-Akte A14/26 F79 f.). Ab 2012 seien er und seine Mutter einige Male vom CID (Criminal Investigation Department) zu Befragungen mitgenommen worden (SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.01 S. 9), Beeinträchtigungen hätten keine stattgefunden. Einmal sei er auf der Strasse angehalten, geschlagen und fotografiert worden (SEM-Akte A14/26 F123 ff.). 2013 habe er begonnen, die TNA (Tamil National Alliance) zu unterstützen, habe Plakate und Flyer angebracht und bei den Wahlkampagnen G._______ geholfen. Dieser sei (...) gewesen und er habe als eine Art (...) für ihn gearbeitet. Die EPDP (Eelam People's Democratic Party, auch EDPD) habe ihn dann telefonisch bedroht und ihm verboten, für G._______ zu arbeiten. Im Oktober 2013 (SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.01 S. 9) beziehungsweise im Juli 2013 (SEM-Akte A14/26 F67) sei er einige Male telefonisch bedroht worden beziehungsweise habe er nur einmal einen Anruf erhalten (SEM-Akte A14/26 F143). Als er im Juli 2013 auf dem Sportplatz gewesen sei, seien ungefähr zehn Personen in zwei Vans (SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.01 S. 9) beziehungsweise vier bis fünf Personen in einem Jeep (SEM-Akte A14/26 F153, F160 f.) gekommen und hätten ihn festgenommen. Er sei in ein Camp des CID gebracht, dort während zwei Tagen festgehalten und misshandelt worden. Er sei geohrfeigt worden, so dass er danach Mühe gehabt habe, richtig zu hören. Er habe nun Verletzungen an den Händen und Unterarmen sowie an den Füssen und Beinen. Er sei auf den Hinterkopf und den Hals geschlagen worden und die Nebenwirkungen seien immer noch präsent. Anschliessend sei er während einer langen Zeit medizinisch betreut worden und habe sich versteckt. Seine Grossmutter habe fünf Lakhs (SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.01 S. 9) beziehungsweise zwei bis drei Lakhs (SEM-Akte A14/26 F171) bezahlt, damit er freikomme. Kurz nach den Wahlen habe er erneut für G._______ gearbeitet, der ihm garantiert habe, dass, sollte ihm etwas zustossen, er intervenieren würde. Beim Verteilen einer Propagandazeitung für den Märtyrertag seien vier von ihnen von der EPDP verhaftet worden. Diese vier Personen seien während der Haft gefoltert worden und hätten ihn denunziert. G._______ habe seinen (denjenigen des Beschwerdeführers) Namen ebenfalls preisgegeben und ihn und seine Kameraden aufgefordert, sich zu verstecken. Die Aava-Gruppe sei ungefähr im Jahr 2014 zweimal bei ihm zu Hause gewesen, um ihn zu suchen. Einmal sei er dort gewesen, einmal habe er entkommen können (SEM-Akte A14/26 F68) beziehungsweise einmal sei er zu Hause gewesen und habe sich im Garten versteckt und ein weiteres Mal sei er nicht zu Hause gewesen (SEM-Akte A14/26 F201). Danach habe er sich in verschiedenen Städten versteckt und es habe einigermassen Ruhe geherrscht. Im Oktober 2015 habe er an Protestkundgebungen über H._______ teilgenommen und sei verraten worden (SEM-Akte A14/26 F209 ff.). Auf dem Weg in sein Versteck (SEM-Akte A14/26 F209) beziehungsweise nach zwei oder drei Tagen (SEM-Akte A14/26 F217) sei er vom CID mitgenommen, worden. Er sei mit einem Holzknüppel geschlagen und dabei schwer verletzt worden. Er habe aber aus der Haft fliehen und sich verstecken können. In Juni 2016 habe er Sri Lanka verlassen. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. August 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. E. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer Fotografien von Narben zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2018 ersuchte die zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Vernehmlassung. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Mit Eingabe vom 8. November 2018 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. I. Am 1. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 22. Januar 2019 zu den Akten, der bestätigt, dass er verschiedene Narben habe. Über das Alter und den Grund der Narben könne hingegen keine Auskunft gegeben werden. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 6.2 Zur Begründung hielt sie fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Inhaftierungen in den Jahren 2013 und 2015 seien vage und oberflächlich geblieben und er habe auch auf Nachfrage hin keine substantiierten, detaillierten Angaben machen können, sondern seine Antworten seien einsilbig und dergestalt gewesen, dass sie nicht darauf hindeuteten, er habe von etwas selbst Erlebtem berichtet. Zur Teilnahme an Demonstrationen und der anschliessenden Mitnahme durch das CID im Jahr 2015 habe er angegeben, sich nicht an Einzelheiten zu erinnern. Auf die Flucht aus dem Gewahrsam angesprochen, habe er angegeben, dies inzwischen vergessen zu haben. Darüber hinaus habe er sich in diverse Widersprüche verstrickt. An der BzP und zu Beginn der Anhörung habe er von mehreren telefonischen Drohungen gesprochen, später jedoch lediglich noch einen Anruf erwähnt und bestätigt, dies sei die einzige telefonische Bedrohung gewesen. Zudem habe er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der telefonischen Drohung(en) gemacht (Oktober 2013, Juli 2013, vor den Wahlen im September 2013). Was die Mitnahme durch das CID vom Sportplatz betreffe, habe er ebenfalls einen unterschiedlichen Zeitpunkt genannt. Seine Erklärung, er habe Schwierigkeiten, sich an Sachen zu erinnern, und sei bei der BzP nervös gewesen, sei als Ausflucht zu werten und vermöge den Widerspruch nicht zu erklären. Insbesondere, da mit den Wahlen - bei welchen er sich engagiert habe - ein klarer Referenzpunkt gegeben sei, und somit von ihm erwartet werden könne anzugeben, ob ein Ereignis vor oder nach den Wahlen eingetreten sei. Auch zum konkreten Ablauf habe er sich unvereinbar geäussert und die Summe, welche für seine Freilassung bezahlt worden sei, zweimal unterschiedlich beziffert. Seine Angaben zur Mitnahme im Jahr 2015 seien ebenfalls nicht stimmig. Da er seine Probleme ab Juni 2013 nicht glaubhaft habe machen können, sei davon auszugehen, dass er nach den mit seiner Mutter erlebten Befragungen und der einmaligen Anhaltung durch Soldaten bis zur Ausreise im Juni 2016 mehr als drei Jahre unbehelligt in Sri Lanka verbracht habe. Somit könne - ungeachtet der Frage, ob die mit seiner Mutter erlebten Ereignisse eine asylbeachtliche Intensität erreichten - nicht von einem kausalen Zusammenhang zwischen den Erlebnissen und der Ausreise gesprochen werden.
E. 6.3 Auch die Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren ergebe, dass kein begründeter Anlass zu Annahme bestehe, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.
E. 6.4 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe die Mitnahme im Jahr 2013, wovon die Narben stammen sollten, nicht glaubhaft schildern können. Narben stellten zwar einen Risikofaktor dar, den Akten seien aber keine Hinweise zu entnehmen, dass die Narben des Beschwerdeführers nicht schon bei der Ausreise aus Sri Lanka vorhanden gewesen seien. Es sei demnach darauf hinzuweisen, dass allfällige zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach der Beschwerdeführer seine Vorbringen was die Erlebnisse seit dem Jahr 2013 betrifft, nicht hat glaubhaft machen können. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die nebst dem Wiederholen des Sachverhalts in der Beschwerdeschrift gemachten Ergänzungen vermögen an der Beurteilung nichts zu ändern.
E. 7.1.1 Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, den Widersprüchen die sich aus den Angaben in der BzP zu denjenigen in der Anhörung ergäben, dürfe kein grosses Gewicht beigemessen werden, ist festzuhalten, dass es trotz des summarischen Charakters der BzP gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig ist, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum respektive an der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen an der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6869/2017 vom 27. August 2019 E. 5.2 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Wie bereits von der Vorinstanz dargestellt wurde, weichen die Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung teilweise stark von denjenigen in der BzP ab, ohne dass er dafür eine nachvollziehbare Erklärung geben konnte. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die zahlreichen Widersprüche vollständig aufzulösen. Was die Telefonanrufe betrifft, erscheint die vom Beschwerdeführer dargelegte Erklärung, er habe im Juli 2013 mehrere Anrufe erhalten, aber nur einen Telefonanruf angenommen, nicht überzeugend. Denn wenn er das Telefon nicht abgenommen hat, konnte er nicht bedroht werden und letztlich auch nicht wissen, wer ihn angerufen hat. Der Beschwerdeführer gab aber explizit an, er sei mehrfach bedroht worden (SEM-Akte A14/26 F67). Auch die Ergänzung, bei der Festnahme beim (...)spielen seien einige Personen in ziviler Kleidung gekommen und hätten ihn gezwungen sein T-Shirt auszuziehen, womit seine Hände hinter dem Rücken zusammengebunden worden seien, kann die Widersprüche, was die zeitliche Einordnung, die beteiligten Personen und das involvierte Fahrzeug anbelangt, nicht auflösen. Auch die Erklärung, er habe Angst und Ungewissheit empfunden, vermag die unpräzisen Angaben nicht zu rechtfertigen. Seine Aussage, er kenne den Unterschied zwischen einem Van und einem Jeep nicht, ist als Schutzbehauptung zu werten. Dass der Beschwerdeführer die Inhaftierung, bei welcher er schwer misshandelt worden sein soll, zeitlich nicht eindeutig einzuordnen vermag, ist nicht verständlich. Insbesondere, da seine Verhaftung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die TNA gestanden haben soll, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest widerspruchsfrei angeben kann, ob sich der Vorfall vor oder nach den Regionalwahlen zugetragen hat. Der Beschwerdeführer erläuterte hinsichtlich der bezahlten Summe für seine Freilassung, es habe sich insgesamt um fünf Lakhs gehandelt, seine Grossmutter habe circa zwei bis drei Lahks bezahlt und G._______ habe den restlichen Betrag übernommen. Diese Angabe und auch seine Anmerkung, er habe eigentlich sagen wollen, er habe eine Woche nach der letzten Kundgebung und nicht eine Woche nach ihrem Tod an einer Demonstration zum Tod H._______ teilgenommen, sind nicht überzeugend.
E. 7.1.2 In der Beschwerdeschrift werden ferner allgemeine Ausführungen zu Problemen bei einer Traumatisierung gemacht. Den Akten sind keine Hinweise für eine Traumatisierung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Er substantiiert eine solche denn auch nicht und legt dem Gericht keine entsprechenden Arztberichte vor. Das Vorschieben einer Traumatisierung ist damit als Ausflucht zu beurteilen. In der Rechtsmitteleingabe wird angeführt, der Beschwerdeführer habe über Erlebnisse berichten müssen, die er im Alter von (...) bis (...) Jahren erlebt habe. Der Beschwerdeführer ist aktuell (...)-jährig. Selbst wenn er im Alter von (...) Jahren Erlebnisse im Alter von (...) Jahren hat wiedergeben müssen, kann von ihm erwartet werden, dass er - wenn es sich um einschneidende Erlebnisse gehandelt hat - detailliert darüber berichtet. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) beim Tod seines Vaters (...) Jahre alt war. In den Jahren 2013 und 2015 als die massgeblichen Misshandlungen stattgefunden haben sollen, war er hingegen bereits (...) und (...) Jahre alt. Zudem sollen die Vorfälle Auslöser für die anschliessende Flucht aus dem Heimatland gewesen sein, weshalb diesbezüglich eine detaillierte und zeitlich konsistente Schilderung eines direkt Betroffenen erwartet werden darf. Was die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien von Narben betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erwiesenermassen Narben am Körper aufweist. Deren Herkunft und Alter lassen sich aber gemäss Arztbericht vom 22. Januar 2019 zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr feststellen. Wie bereits von der Vorinstanz erwogen, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung im Jahr 2013 bezüglich des Zeitpunkts widersprüchlich und betreffend die Umstände oberflächlich und vage ausgefallen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im geltend gemachten Ausmass bedroht worden sein soll, nur um ihn davon abzuhalten, sich für die TNA zu engagieren. Dem Beschwerdeführer ist es auch mit den ergänzenden Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Verletzungen - wie vorgebracht - bei den geltend gemachten Inhaftierungen im Jahr 2013 und 2015 zugefügt wurden. Er hat sich die Narben auch in anderer als der geschilderten Art und Weise zuziehen können. Dass die Schilderungen des Beschwerdeführers was die erlebten Misshandlungen betrifft oberflächlich und nicht erlebnisgeprägt erscheinen, stützt diese Schlussfolgerung. Zwar erwähnt der Beschwerdeführer Ohrfeigen, Schläge, Stich- /Schnitt- und Brandverletzungen, seine Angaben lassen aber jegliche persönlichen Empfindungen vermissen (vgl. SEM-Akte A14/26 F67 f., F133, F164). Auf die Frage inwiefern er medizinisch betreut worden sei, gab er lediglich knapp an, es seien Prellungen, Schwellungen und Wunden behandelt worden (F168). Auffallend ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer nicht zwischen den beiden Inhaftierungen - die sich in den Jahren 2013 und 2015 zugetragen haben sollen - unterscheidet. Aus seinen Schilderungen erschliesst sich nicht, welche Verletzungen ihm bei welcher Gelegenheit zugefügt wurden. Zudem sollen gemäss seinen Aussagen die «Nebenwirkungen» immer noch präsent sein, daher ist nicht verständlich, weshalb er die konkreten Folgen oder gesundheitlichen Schwierigkeiten, an welchen er noch immer leide, nicht benannte.
E. 7.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass zu allfälligen früher - vor 2013, mit seiner Mutter - erlebten Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt der Ausreise kein zeitlicher Kausalzusammenhang mehr gegeben war.
E. 7.3 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund risikobegründender Faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Das Gericht schliesst sich auch in diesem Punkt den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz an, dass auch unter Berücksichtigung dieser Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung besteht. Der Beschwerdeführer gab an, nach Kriegsende sei seine Familie nach ihrem Hintergrund und allfälligen Beziehungen zu den LTTE befragt worden (SEM-Akte A14/26 F101). Sie seien auf ihrem Weg nach F._______ an Kontrollposten vorbeigekommen, hätten dabei aber keine Schwierigkeiten gehabt (F105). Damit ist davon auszugehen, dass allfällige Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE ihm vor seiner Ausreise nicht zum Nachteil gereichten. Er hat bis 2016 in Sri Lanka gelebt und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass ihm dies nun bei einer Wiedereinreise plötzlich vorgehalten werden sollte oder er sich auf einer «Stop-List» befindet. Aus seiner tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit und dem Asylverfahren in der Schweiz kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die nicht leicht sichtbaren Narben, die lediglich zu den schwach risikobegründenden Faktoren zu zählen sind, daran nichts zu ändern vermögen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt. Weiter hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. u.a. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die Risikofaktoren (vgl. oben E. 7.3 f.) abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen - entgegen seiner Ansicht - keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. das seither wiederholt bestätigte Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.1.2 mit Verweis auf BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer gab an der BzP an, nachdem er ein Visum für die Schweiz beantragt habe, sei er zu verschiedenen Verwandten geschickt worden und habe nach Oktober 2015 bei einer Tante in I._______ und danach bei verschiedenen Verwandten gelebt (SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.01 S. 8). Er führte zwar aus, sein Vater sei verstorben und seine Mutter habe ihn verlassen, sprach aber auch an der Anhörung davon, er habe die Nächte bei Verwandten verbracht (SEM-Akte A14/26 F184) und führt in der Beschwerde aus, er habe Hilfe von Verwandten seines Vaters und von Geschwistern seiner Grossmutter erhalten (Beschwerdeschrift Ziff. 24). Ausdiesen Angaben ist im sri-lankischen Kontext zu schliessen, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort zahlreiche Verwandte hat. Mit seiner Grossmutter - zu der er weiterhin Kontakt pflegt - und dem G._______, seinem früheren Arbeitgeber, verfügt er somit über ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Er verfügt zudem über eine (...) Schulbildung (bis [...]-Level, SEM-Akte A4/13 Ziff. 1.17.04), weshalb es ihm möglich sein wird, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Es ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat sozial und wirtschaftlich wieder wird integrieren können und er im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Familie und Freunde zurückgreifen kann. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. September 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4447/2018 Urteil vom 19. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Juli 2016 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei und bei der Anhörung am 18. Juni 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______. Sein Vater sei Mitglied bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und (...) verstorben. Danach sei er (der Beschwerdeführer) mit seiner Mutter nach C._______ gegangen, um Geld von den LTTE zu erhalten. Sie seien bei einer Tante in D._______ geblieben, bis dort im Jahr 2008 der Krieg ausgebrochen sei. Als er Ende 2008 im Vanni-Gebiet gelebt habe, habe er fünf- bis sechsmal der LTTE Hilfe geleistet, indem er verletze Kämpfer und Zivilisten gepflegt habe. Bei Beendigung des Krieges sei er mit seiner Mutter, seiner Tante und deren Familie im E._______ Camp gewesen, wo sie registriert und zu Verbindungen zu den LTTE befragt worden seien. Ende Juli 2009 sei er mit seiner Mutter nach F._______ gegangen und sie hätten dort in A._______, zusammen mit einem Onkel, der Mitglied der LTTE gewesen sei, gelebt (SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.01 S. 9) beziehungsweise werde dieser Onkel seit Jahren vermisst und habe er ihn zuletzt an der Beerdigung seines Vaters gesehen (SEM-Akte A14/26 F79 f.). Ab 2012 seien er und seine Mutter einige Male vom CID (Criminal Investigation Department) zu Befragungen mitgenommen worden (SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.01 S. 9), Beeinträchtigungen hätten keine stattgefunden. Einmal sei er auf der Strasse angehalten, geschlagen und fotografiert worden (SEM-Akte A14/26 F123 ff.). 2013 habe er begonnen, die TNA (Tamil National Alliance) zu unterstützen, habe Plakate und Flyer angebracht und bei den Wahlkampagnen G._______ geholfen. Dieser sei (...) gewesen und er habe als eine Art (...) für ihn gearbeitet. Die EPDP (Eelam People's Democratic Party, auch EDPD) habe ihn dann telefonisch bedroht und ihm verboten, für G._______ zu arbeiten. Im Oktober 2013 (SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.01 S. 9) beziehungsweise im Juli 2013 (SEM-Akte A14/26 F67) sei er einige Male telefonisch bedroht worden beziehungsweise habe er nur einmal einen Anruf erhalten (SEM-Akte A14/26 F143). Als er im Juli 2013 auf dem Sportplatz gewesen sei, seien ungefähr zehn Personen in zwei Vans (SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.01 S. 9) beziehungsweise vier bis fünf Personen in einem Jeep (SEM-Akte A14/26 F153, F160 f.) gekommen und hätten ihn festgenommen. Er sei in ein Camp des CID gebracht, dort während zwei Tagen festgehalten und misshandelt worden. Er sei geohrfeigt worden, so dass er danach Mühe gehabt habe, richtig zu hören. Er habe nun Verletzungen an den Händen und Unterarmen sowie an den Füssen und Beinen. Er sei auf den Hinterkopf und den Hals geschlagen worden und die Nebenwirkungen seien immer noch präsent. Anschliessend sei er während einer langen Zeit medizinisch betreut worden und habe sich versteckt. Seine Grossmutter habe fünf Lakhs (SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.01 S. 9) beziehungsweise zwei bis drei Lakhs (SEM-Akte A14/26 F171) bezahlt, damit er freikomme. Kurz nach den Wahlen habe er erneut für G._______ gearbeitet, der ihm garantiert habe, dass, sollte ihm etwas zustossen, er intervenieren würde. Beim Verteilen einer Propagandazeitung für den Märtyrertag seien vier von ihnen von der EPDP verhaftet worden. Diese vier Personen seien während der Haft gefoltert worden und hätten ihn denunziert. G._______ habe seinen (denjenigen des Beschwerdeführers) Namen ebenfalls preisgegeben und ihn und seine Kameraden aufgefordert, sich zu verstecken. Die Aava-Gruppe sei ungefähr im Jahr 2014 zweimal bei ihm zu Hause gewesen, um ihn zu suchen. Einmal sei er dort gewesen, einmal habe er entkommen können (SEM-Akte A14/26 F68) beziehungsweise einmal sei er zu Hause gewesen und habe sich im Garten versteckt und ein weiteres Mal sei er nicht zu Hause gewesen (SEM-Akte A14/26 F201). Danach habe er sich in verschiedenen Städten versteckt und es habe einigermassen Ruhe geherrscht. Im Oktober 2015 habe er an Protestkundgebungen über H._______ teilgenommen und sei verraten worden (SEM-Akte A14/26 F209 ff.). Auf dem Weg in sein Versteck (SEM-Akte A14/26 F209) beziehungsweise nach zwei oder drei Tagen (SEM-Akte A14/26 F217) sei er vom CID mitgenommen, worden. Er sei mit einem Holzknüppel geschlagen und dabei schwer verletzt worden. Er habe aber aus der Haft fliehen und sich verstecken können. In Juni 2016 habe er Sri Lanka verlassen. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. August 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. E. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer Fotografien von Narben zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2018 ersuchte die zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Vernehmlassung. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Mit Eingabe vom 8. November 2018 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. I. Am 1. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 22. Januar 2019 zu den Akten, der bestätigt, dass er verschiedene Narben habe. Über das Alter und den Grund der Narben könne hingegen keine Auskunft gegeben werden. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 6.2 Zur Begründung hielt sie fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Inhaftierungen in den Jahren 2013 und 2015 seien vage und oberflächlich geblieben und er habe auch auf Nachfrage hin keine substantiierten, detaillierten Angaben machen können, sondern seine Antworten seien einsilbig und dergestalt gewesen, dass sie nicht darauf hindeuteten, er habe von etwas selbst Erlebtem berichtet. Zur Teilnahme an Demonstrationen und der anschliessenden Mitnahme durch das CID im Jahr 2015 habe er angegeben, sich nicht an Einzelheiten zu erinnern. Auf die Flucht aus dem Gewahrsam angesprochen, habe er angegeben, dies inzwischen vergessen zu haben. Darüber hinaus habe er sich in diverse Widersprüche verstrickt. An der BzP und zu Beginn der Anhörung habe er von mehreren telefonischen Drohungen gesprochen, später jedoch lediglich noch einen Anruf erwähnt und bestätigt, dies sei die einzige telefonische Bedrohung gewesen. Zudem habe er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der telefonischen Drohung(en) gemacht (Oktober 2013, Juli 2013, vor den Wahlen im September 2013). Was die Mitnahme durch das CID vom Sportplatz betreffe, habe er ebenfalls einen unterschiedlichen Zeitpunkt genannt. Seine Erklärung, er habe Schwierigkeiten, sich an Sachen zu erinnern, und sei bei der BzP nervös gewesen, sei als Ausflucht zu werten und vermöge den Widerspruch nicht zu erklären. Insbesondere, da mit den Wahlen - bei welchen er sich engagiert habe - ein klarer Referenzpunkt gegeben sei, und somit von ihm erwartet werden könne anzugeben, ob ein Ereignis vor oder nach den Wahlen eingetreten sei. Auch zum konkreten Ablauf habe er sich unvereinbar geäussert und die Summe, welche für seine Freilassung bezahlt worden sei, zweimal unterschiedlich beziffert. Seine Angaben zur Mitnahme im Jahr 2015 seien ebenfalls nicht stimmig. Da er seine Probleme ab Juni 2013 nicht glaubhaft habe machen können, sei davon auszugehen, dass er nach den mit seiner Mutter erlebten Befragungen und der einmaligen Anhaltung durch Soldaten bis zur Ausreise im Juni 2016 mehr als drei Jahre unbehelligt in Sri Lanka verbracht habe. Somit könne - ungeachtet der Frage, ob die mit seiner Mutter erlebten Ereignisse eine asylbeachtliche Intensität erreichten - nicht von einem kausalen Zusammenhang zwischen den Erlebnissen und der Ausreise gesprochen werden. 6.3 Auch die Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren ergebe, dass kein begründeter Anlass zu Annahme bestehe, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. 6.4 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe die Mitnahme im Jahr 2013, wovon die Narben stammen sollten, nicht glaubhaft schildern können. Narben stellten zwar einen Risikofaktor dar, den Akten seien aber keine Hinweise zu entnehmen, dass die Narben des Beschwerdeführers nicht schon bei der Ausreise aus Sri Lanka vorhanden gewesen seien. Es sei demnach darauf hinzuweisen, dass allfällige zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach der Beschwerdeführer seine Vorbringen was die Erlebnisse seit dem Jahr 2013 betrifft, nicht hat glaubhaft machen können. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die nebst dem Wiederholen des Sachverhalts in der Beschwerdeschrift gemachten Ergänzungen vermögen an der Beurteilung nichts zu ändern. 7.1.1 Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, den Widersprüchen die sich aus den Angaben in der BzP zu denjenigen in der Anhörung ergäben, dürfe kein grosses Gewicht beigemessen werden, ist festzuhalten, dass es trotz des summarischen Charakters der BzP gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig ist, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum respektive an der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen an der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6869/2017 vom 27. August 2019 E. 5.2 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Wie bereits von der Vorinstanz dargestellt wurde, weichen die Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung teilweise stark von denjenigen in der BzP ab, ohne dass er dafür eine nachvollziehbare Erklärung geben konnte. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die zahlreichen Widersprüche vollständig aufzulösen. Was die Telefonanrufe betrifft, erscheint die vom Beschwerdeführer dargelegte Erklärung, er habe im Juli 2013 mehrere Anrufe erhalten, aber nur einen Telefonanruf angenommen, nicht überzeugend. Denn wenn er das Telefon nicht abgenommen hat, konnte er nicht bedroht werden und letztlich auch nicht wissen, wer ihn angerufen hat. Der Beschwerdeführer gab aber explizit an, er sei mehrfach bedroht worden (SEM-Akte A14/26 F67). Auch die Ergänzung, bei der Festnahme beim (...)spielen seien einige Personen in ziviler Kleidung gekommen und hätten ihn gezwungen sein T-Shirt auszuziehen, womit seine Hände hinter dem Rücken zusammengebunden worden seien, kann die Widersprüche, was die zeitliche Einordnung, die beteiligten Personen und das involvierte Fahrzeug anbelangt, nicht auflösen. Auch die Erklärung, er habe Angst und Ungewissheit empfunden, vermag die unpräzisen Angaben nicht zu rechtfertigen. Seine Aussage, er kenne den Unterschied zwischen einem Van und einem Jeep nicht, ist als Schutzbehauptung zu werten. Dass der Beschwerdeführer die Inhaftierung, bei welcher er schwer misshandelt worden sein soll, zeitlich nicht eindeutig einzuordnen vermag, ist nicht verständlich. Insbesondere, da seine Verhaftung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die TNA gestanden haben soll, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest widerspruchsfrei angeben kann, ob sich der Vorfall vor oder nach den Regionalwahlen zugetragen hat. Der Beschwerdeführer erläuterte hinsichtlich der bezahlten Summe für seine Freilassung, es habe sich insgesamt um fünf Lakhs gehandelt, seine Grossmutter habe circa zwei bis drei Lahks bezahlt und G._______ habe den restlichen Betrag übernommen. Diese Angabe und auch seine Anmerkung, er habe eigentlich sagen wollen, er habe eine Woche nach der letzten Kundgebung und nicht eine Woche nach ihrem Tod an einer Demonstration zum Tod H._______ teilgenommen, sind nicht überzeugend. 7.1.2 In der Beschwerdeschrift werden ferner allgemeine Ausführungen zu Problemen bei einer Traumatisierung gemacht. Den Akten sind keine Hinweise für eine Traumatisierung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Er substantiiert eine solche denn auch nicht und legt dem Gericht keine entsprechenden Arztberichte vor. Das Vorschieben einer Traumatisierung ist damit als Ausflucht zu beurteilen. In der Rechtsmitteleingabe wird angeführt, der Beschwerdeführer habe über Erlebnisse berichten müssen, die er im Alter von (...) bis (...) Jahren erlebt habe. Der Beschwerdeführer ist aktuell (...)-jährig. Selbst wenn er im Alter von (...) Jahren Erlebnisse im Alter von (...) Jahren hat wiedergeben müssen, kann von ihm erwartet werden, dass er - wenn es sich um einschneidende Erlebnisse gehandelt hat - detailliert darüber berichtet. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) beim Tod seines Vaters (...) Jahre alt war. In den Jahren 2013 und 2015 als die massgeblichen Misshandlungen stattgefunden haben sollen, war er hingegen bereits (...) und (...) Jahre alt. Zudem sollen die Vorfälle Auslöser für die anschliessende Flucht aus dem Heimatland gewesen sein, weshalb diesbezüglich eine detaillierte und zeitlich konsistente Schilderung eines direkt Betroffenen erwartet werden darf. Was die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien von Narben betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erwiesenermassen Narben am Körper aufweist. Deren Herkunft und Alter lassen sich aber gemäss Arztbericht vom 22. Januar 2019 zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr feststellen. Wie bereits von der Vorinstanz erwogen, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung im Jahr 2013 bezüglich des Zeitpunkts widersprüchlich und betreffend die Umstände oberflächlich und vage ausgefallen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im geltend gemachten Ausmass bedroht worden sein soll, nur um ihn davon abzuhalten, sich für die TNA zu engagieren. Dem Beschwerdeführer ist es auch mit den ergänzenden Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Verletzungen - wie vorgebracht - bei den geltend gemachten Inhaftierungen im Jahr 2013 und 2015 zugefügt wurden. Er hat sich die Narben auch in anderer als der geschilderten Art und Weise zuziehen können. Dass die Schilderungen des Beschwerdeführers was die erlebten Misshandlungen betrifft oberflächlich und nicht erlebnisgeprägt erscheinen, stützt diese Schlussfolgerung. Zwar erwähnt der Beschwerdeführer Ohrfeigen, Schläge, Stich- /Schnitt- und Brandverletzungen, seine Angaben lassen aber jegliche persönlichen Empfindungen vermissen (vgl. SEM-Akte A14/26 F67 f., F133, F164). Auf die Frage inwiefern er medizinisch betreut worden sei, gab er lediglich knapp an, es seien Prellungen, Schwellungen und Wunden behandelt worden (F168). Auffallend ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer nicht zwischen den beiden Inhaftierungen - die sich in den Jahren 2013 und 2015 zugetragen haben sollen - unterscheidet. Aus seinen Schilderungen erschliesst sich nicht, welche Verletzungen ihm bei welcher Gelegenheit zugefügt wurden. Zudem sollen gemäss seinen Aussagen die «Nebenwirkungen» immer noch präsent sein, daher ist nicht verständlich, weshalb er die konkreten Folgen oder gesundheitlichen Schwierigkeiten, an welchen er noch immer leide, nicht benannte. 7.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass zu allfälligen früher - vor 2013, mit seiner Mutter - erlebten Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt der Ausreise kein zeitlicher Kausalzusammenhang mehr gegeben war. 7.3 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund risikobegründender Faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Das Gericht schliesst sich auch in diesem Punkt den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz an, dass auch unter Berücksichtigung dieser Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung besteht. Der Beschwerdeführer gab an, nach Kriegsende sei seine Familie nach ihrem Hintergrund und allfälligen Beziehungen zu den LTTE befragt worden (SEM-Akte A14/26 F101). Sie seien auf ihrem Weg nach F._______ an Kontrollposten vorbeigekommen, hätten dabei aber keine Schwierigkeiten gehabt (F105). Damit ist davon auszugehen, dass allfällige Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE ihm vor seiner Ausreise nicht zum Nachteil gereichten. Er hat bis 2016 in Sri Lanka gelebt und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass ihm dies nun bei einer Wiedereinreise plötzlich vorgehalten werden sollte oder er sich auf einer «Stop-List» befindet. Aus seiner tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit und dem Asylverfahren in der Schweiz kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die nicht leicht sichtbaren Narben, die lediglich zu den schwach risikobegründenden Faktoren zu zählen sind, daran nichts zu ändern vermögen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt. Weiter hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. u.a. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die Risikofaktoren (vgl. oben E. 7.3 f.) abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen - entgegen seiner Ansicht - keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. das seither wiederholt bestätigte Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.1.2 mit Verweis auf BVGE 2011/24 E. 13.2.1). 9.3.2 Der Beschwerdeführer gab an der BzP an, nachdem er ein Visum für die Schweiz beantragt habe, sei er zu verschiedenen Verwandten geschickt worden und habe nach Oktober 2015 bei einer Tante in I._______ und danach bei verschiedenen Verwandten gelebt (SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.01 S. 8). Er führte zwar aus, sein Vater sei verstorben und seine Mutter habe ihn verlassen, sprach aber auch an der Anhörung davon, er habe die Nächte bei Verwandten verbracht (SEM-Akte A14/26 F184) und führt in der Beschwerde aus, er habe Hilfe von Verwandten seines Vaters und von Geschwistern seiner Grossmutter erhalten (Beschwerdeschrift Ziff. 24). Ausdiesen Angaben ist im sri-lankischen Kontext zu schliessen, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort zahlreiche Verwandte hat. Mit seiner Grossmutter - zu der er weiterhin Kontakt pflegt - und dem G._______, seinem früheren Arbeitgeber, verfügt er somit über ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Er verfügt zudem über eine (...) Schulbildung (bis [...]-Level, SEM-Akte A4/13 Ziff. 1.17.04), weshalb es ihm möglich sein wird, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Es ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat sozial und wirtschaftlich wieder wird integrieren können und er im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Familie und Freunde zurückgreifen kann. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. September 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: