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E-3549/2021

E-3549/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3549/2021 Urteil vom 20. August 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Juriste, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juni 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 11. Juli 2016 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4447/2018 vom 19. November 2019 abgewiesen und der Asylentscheid damit rechtskräftig wurde, II. dass der Beschwerdeführer mit einer als "Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 17. Dezember 2019 ans SEM gelangte und darin im Wesentlichen geltend machte, aufgrund Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 sei die Überprüfung der Asylgesuche aller tamilischen Gesuchsteller erforderlich, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG qualifizierte und mit Verfügung vom 8. Januar 2020 mangels gehöriger Begründung nicht auf dieses eintrat und erneut die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-240/2020 vom 17. November 2020 abgewiesen wurde, womit der Nichteintretensentscheid in Rechtskraft erwuchs, III. dass der Beschwerdeführer mit einer als "demande d'asile multiple" bezeichneten Eingabe vom 14. Juni 2021 ans SEM gelangte und darin im Wesentlichen geltend machte, er habe sich innerhalb der Diaspora verschiedentlich für die tamilische Sache exilpolitisch betätigt und sei ein Aktivist und Kämpfer für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in der Schweiz und in Europa, dass er mittlerweile insbesondere mit zwei Organisationen zusammen-gearbeitet habe, die von den sri-lankischen Behörden als terroristisch eingestuft würden, wobei jeder, der mit diesen beiden als Terrororganisationen eingestuften Bewegungen sympathisiere, bei einer Rückkehr verhaftet werde, dass seine Ehefrau im Nachgang zu seinen Aktivitäten - welche jeweils in den Sozialen Medien dokumentiert worden seien - von Vertretern einer Spezialeinheit der sri-lankischen Armee bedroht worden sei, dass sich ferner sein psychischer Gesundheitszustand verschlechtert habe, dass er zur Untermauerung dieser Vorbringen unter anderem mehrere Fotografien von Demonstrationen in B._______ und einer Gedenkfeier in C._______ sowie diverse Medienberichte zu diesen Anlässen sowie zu einer tamilischen (...) zu den Akten reichte, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG qualifizierte und als solches behandelte, dass das SEM das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 28. Juni 2021 - eröffnet am 9. Juli 2021 - abwies, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, ihm Frist zur Ausreise setze und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte sowie eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- erhob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli (recte: August) 2021 - handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und darin beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sein Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass dem Beschwerdeführer am 11. August 2021 der Eingang seines Rechtsmittels bestätigt wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-zutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), und dabei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht aufgrund der Aktenlage die Auffassung der Vorinstanz teilt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) zu begründen, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte exilpolitische Engagement und insbesondere die dreimalige Teilnahme an Demonstrationen und Gedenkfeierlichkeiten als niederschwellig zu qualifizieren und nicht davon auszugehen ist, die heimatlichen Behörden hätten Kenntnis davon genommen, dass er an diesen Veranstaltungen teilgenommen habe, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, die von ihm behauptete besondere Stellung in der tamilischen Diaspora in der Schweiz noch intensive Kontakte zu anderen - insbesondere von den sri-lankischen Behörden gesuchten - Mitgliedern der tamilischen Diaspora glaubhaft zu machen und den Akten ferner keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach er, wie behauptet, im Rahmen der Organisation von Kundgebungen in irgendeinem Mass exponierte oder qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt hätte, dass sich überdies die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zusammenarbeit mit zwei tamilischen Organisationen, welche von den sri-lankischen Behörden als terroristisch eingestuft würden, anhand der Akten nicht belegen lässt, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Medienberichte keine Bezüge zu seiner Person oder seiner Funktion enthalten und die eingereichten Fotografien, die ihn an zwei Demonstrationen und einer LTTE-Gedenkfeier zeigen, den Eindruck niederschwelliger exilpolitischer Aktivität ohne besonderen Exponierungsgrad bestätigen, dass auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Teilnahme an einer Sportveranstaltung des (...) nicht als exponierte exilpolitische Aktivität gewertet werden kann, weshalb der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht weiterhin kein Risikoprofil im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufweist, welches eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermöchte, dass es sich bei den geltend gemachten Behelligungen seiner Ehefrau durch eine Spezialeinheit der sri-lankischen Armee um kaum substanziierte und nicht belegte Behauptungen handelt (vgl. act. 1099651-1/98 S. 10), dass sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sowohl die Begründungsdichte in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. Beschwerde S. 8) als auch die Bezugnahme auf seine beiden abgeschlossenen Verfahren (vgl. Beschwerde S. 7) - in denen ein Risikoprofil jeweils verneint wurde - angemessen erscheint, wobei es dem Beschwerdeführer insbesondere ohne Weiteres möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, dass nach dem Gesagten keine Veranlassung für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer erneut nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, der Beschwerdeführer namentlich nicht glaubhaft zu machen vermochte, er müsse befürchten, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, dass auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten politischen Entwicklungen - insbesondere rund um den sri-lankischen Verteidigungsminister im Dezember 2019 - sich gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist, dass auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka im Kontext der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht den Schluss zulassen, es würde eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen, die zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem bereits erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt hat, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend machte nach dem Tod seiner Grossmutter nicht länger über ein soziales Beziehungsnetz zu verfügen (vgl. Beschwerde S. 6; zudem BVGer-Urteil E-4447/2018 vom 19. November 2019 E. 9.3.2), was schon deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil sich seine Frau gemäss seinen Angaben immer noch im Heimatstaat aufhält (vgl. act. 1099651-1/98 S. 10, Beschwerde S. 10), dass somit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über ein hinreichendes Beziehungsnetz, und angesichts seiner rund zwölfjährigen Schulbildung zu erwarten ist, dass er sich wirtschaftlich wird integrieren können, wobei er im Bedarfsfall auf die Unterstützung seines Umfelds wird zurückgreifen können, dass auch die geltend gemachten medizinischen Probleme (Depression) nicht geeignet sind, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen, zumal der Beschwerdeführer hierzu einerseits keine konkreten Ausführungen machte und auch keine ärztlichen Berichte einreichte und andererseits die eingereichten Terminbestätigungen (Beilage des Mehrfachgesuchs: Terminkärtchen der Psychiatrischen Dienste D._______ für die nächste Konsultation am "12.4."; sowie Beschwerdebeilage: Einladung der Psychiatrischen Dienste D._______ für einen Termin am 6. Oktober 2021) entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kaum auf eine langfristige Behandlung schliessen lassen (vgl. act. 1099651-1/98 S. 10), dass im Übrigen mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass in Sri Lanka Behandlungsmöglichkeiten für die beschriebenen psychischen Beschwerden zur Verfügung stehen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die Urteile BVGer E-6312/2019 vom 5. August 2021 E. 7.4, D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.3.2 S. 22 ff. oder D-3086/2018 vom 9. Juli 2021 E. 8.4.4), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten abzuweisen ist, weil die Begehren des Beschwerdeführers aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: