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E-6312/2019

E-6312/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 25. April 2016 zu seinen Personalien befragt. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 trat das SEM auf sein Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn an (Dublin-Verfahren). A.b Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Juli 2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4589/2016 vom 12. Juli 2017 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. A.c In der Folge beendete das SEM das Dublin-Verfahren (mit Schreiben vom 2. November 2017). B. Im Rahmen des nationalen Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 6. September 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 Abs. 1 AsylG, SR 142.31). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Distrikt C._______, Sri Lanka. Einen Teil seiner Kindheit habe er in D._______, Sri Lanka, verbracht, wo er die Schule bis zur (...) Klasse besucht habe. Danach sei er wieder nach C._______ gezogen und habe dort seine Schulausbildung fortgesetzt. Im Jahr 2006 habe er seinen Cousin nach E._______, Sri Lanka, begleitet. Aufgrund einer Strassensperrung habe er nicht mehr nach Hause zurückkehren können. Daher sei er etwa (...) Jahre bei seinem Cousin geblieben, bis er aufgrund der Unruhen von dort habe fliehen müssen. Nach einigen Monaten sei die LTTE-Bewegung (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gekommen und er sei mit weiteren Personen mitgenommen worden. Sie hätten für die LTTE Arbeiten in einem Wald ([...]) ausführen müssen. Nach etwa (...) seien sie zu einem nahegelegenen Ort geflohen. Daraufhin hätten sich alle Bewohner dieses Ortes, so auch er, der Armee ergeben, seien registriert und in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Während des Aufenthalts im Camp sei er nicht befragt worden. Da sich aber alle im Camp, die für die Bewegung tätig gewesen seien, hätten melden müssen, sei er nach ungefähr (...) Monaten wieder geflohen. Seine Familie habe seine Ausreise nach Indien ([...]) organisiert, wo er ungefähr (...) Jahre lang gelebt habe. Während dieser Zeit sei zuhause nichts vorgefallen, er sei nicht gesucht worden. Im Jahr (...) (oder [...]) sei er zu seiner Familie nach C._______ zurückgekehrt. Während er an einer Geburtstagsfeier gewesen sei, seien Mitarbeiter des Criminal Investigation Departement (CID) (...) bei ihm zuhause vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Man habe ihn über seine lange Abwesenheit und seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet befragen wollen, vermutlich, weil jemand etwas über ihn erzählt habe. Seine Mutter sei darüber informiert worden, dass er sich hierfür beim CID melden solle. Danach sei er nicht mehr nach Hause, sondern am nächsten Tag nach Colombo gelangt. Nach ungefähr (...) Monaten (im [...]) sei er von dort nach Russland geflogen und dann über Ungarn und weitere Länder in die Schweiz gereist. Seit seiner Ausreise sei er nicht erneut vom CID zuhause gesucht worden. Allerdings hätten sich auswärtige Autorikschafahrer zwei- oder dreimal nach ihm erkundigt, vermutlich im Auftrag des CID. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte und seinen Geburtsschein zu den Akten. Ferner gab er mehrere Arztberichte ein, zuletzt einen Bericht vom August 2017. C. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden vier kopierte Fotografien des Beschwerdeführers während exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz sowie eine Fürsorgebestätigung vom 22. November 2019 beigefügt. E. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. F. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 zeigte die obgenannte Rechtsvertretung die Mandatsübernahme an (Vollmacht vom 19. Dezember 2019) und ersuchte um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 wurde MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht sowie allfällige weitere Beweismittel innert Frist nachzureichen. Der entsprechende Arztbericht vom 22. Januar 2020 wurde mit Schreiben vom 27. Januar 2020 nachgereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2020 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Die Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 - mit weiteren Ausführungen hielt die Vorinstanz an den bisherigen Erwägungen fest - wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. In der Folge ersuchte die Rechtsvertretung das Gericht mit Schreiben vom 21. Februar 2020 um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik. K. Im Antwortschreiben vom 26. Februar 2020 hielt das Gericht fest, dass aufgrund des Inhalts der Vernehmlassung kein weiterer Schriftenwechsel angezeigt gewesen sei. Ferner wurde auf die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum Abschluss des Verfahrens (Art. 32 Abs. 1 VwVG) hingewiesen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, (...) vom CID gesucht worden zu sein. Ferner habe er gehört, dass nach seiner Ausreise zwei- oder dreimal Autorikschafahrer nach ihm gefragt hätten. Aus diesen Vorbringen sei keine Verfolgung von asylbeachtlicher Intensität ersichtlich. Vielmehr sei anzunehmen, dass es sich um Routinekontrollen des CID gehandelt haben dürfte, welche nach einer (...) Abwesenheit einer Person von ihrem Wohnort durchaus legitim und nachvollziehbar seien. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der die LTTE wie viele andere Zivilisten mit verschiedenen Arbeiten unterstützt habe, in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Er habe unter anderem (...), sei aber nie aktives Mitglied der LTTE gewesen und habe eine Waffenausbildung oder die Teilnahme an Gefechten ausdrücklich verneint. Hätte man ihn als verdächtige oder missliebige Person, als ehemaliges LTTE-Mitglied oder potentielle Gefahr eingestuft, wäre er wohl bereits im Camp, in dem er von der Armee vollständig registriert worden sei, weiter befragt worden. Ferner sei davon auszugehen, dass in diesem Falle auch die Flucht aus dem Camp nicht ohne Folgen geblieben wäre und man ihn namentlich an seinem Wohnort gesucht hätte. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund unsubstantiierter und widersprüchlicher Aussagen stark bezweifelt werden müsse.

E. 4.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer vor, es existiere eine grosse Anzahl von Berichten über willkürliche Misshandlungen und Inhaftierungen von Tamilen in Sri Lanka, die der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt würden. Er habe während des Krieges (...) für die LTTE gearbeitet und sei, nachdem er sich ergeben habe, von der Armee registriert worden. Daher sei zu vermuten, dass die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Seiner Mutter sei auch gesagt worden, dass er zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet befragt werden müsse. Damit seien Anhaltspunkte vorhanden, wonach sich eine asylrelevante Verfolgung in absehbarer Zeit verwirklicht hätte. Die Gefährdungslage zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei aktuell gewesen. Ferner sei er bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, dies aufgrund der aktuellen Lage im Norden und Osten Sri Lankas und des Verfolgungsinteresses des Staates gegenüber Personen mit LTTE-Verbindungen. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass er bei einer Rückkehr erneut von Beamten des CID aufgespürt werden würde. Hinzu komme, dass er als Tamile aus dem Norden ohne gültigen sri-lankischen Reisepass bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und befragt werden würde. Dabei würde festgestellt, dass er bereits zweimal als untergetaucht vermerkt worden sei, was einen Verdacht gegen ihn erhärten würde. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Im Übrigen seien seine Aussagen substantiiert und widerspruchsfrei ausgefallen. Schliesslich habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert und an Demonstrationen sowie an einem Märtyrertag teilgenommen.

E. 4.3 Die Vorinstanz führte anlässlich der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer mache exilpolitische Tätigkeiten geltend. Zu deren Erheblichkeit sei anzumerken, dass Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung nicht ausreichten, um das Verfolgungsinteresse des tamilischen (recte: sri-lankischen) Staats auszulösen. Die sri-lankischen Behörden könnten Mitläufer als solche identifizieren und würden diese nicht als Gefahr wahrnehmen.

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die geltend gemachte Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers, entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, als unbegründet erweist (vgl. oben E. 3.2). Die dargelegte Suche nach ihm durch das CID ist, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, als nicht asylrelevant einzustufen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, er habe im Jahr (...) während ungefähr (...) mit weiteren Personen für die LTTE Arbeiten (in einem Wald [...]) ausführen müssen. Ein Mitglied sei er nie gewesen. Danach habe er sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten, wo man ihn registriert und ihm geglaubt habe, dass er sich im Vanni-Gebiet aufgehalten habe, da er bei seinem Cousin gewesen sei (SEM-Akte A48 F76 f.). Zu einer allfälligen Tätigkeit für die LTTE sei er daher nicht befragt worden (SEM-Akte A48 F80). Zwischen seiner Flucht aus dem Camp im Jahr (...) und seiner Rückkehr in sein Heimatdorf im Jahr (...) sei er nie behördlich gesucht worden. Sodann kann er nicht angeben, weshalb sich das CID nach seiner Rückkehr plötzlich für ihn hätte interessieren und ihn ausgerechnet zu dem Zeitpunkt hätte aufsuchen sollen, an dem er an einer Feier gewesen sei. Auch vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern er dadurch in Gefahr hätte sein können, sondern nennt lediglich Vermutungen (vgl. oben E. 4.2; SEM-Akte A48 F81 f., 85 ff.). Dass er sich sogleich zur Ausreise entschlossen habe, bloss weil er nach einer langen Abwesenheit (...) zuhause von den Behörden für eine Befragung aufgesucht worden sei, erscheint entsprechend nicht nachvollziehbar. Weitere Probleme habe er nicht gehabt und auch nach dem Verlassen seines Heimatortes habe sich - bis darauf, dass sich auswärtige Autorikschafahrer, vermutlich im Auftrag des CID, zwei- oder dreimal nach ihm erkundigt hätten - bezeichnenderweise nichts weiter zugetragen (SEM-Akte A48 F102, 45-F47). Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann folglich nicht entnommen werden, weshalb die sri-lankischen Behörden von seiner Tätigkeit für die LTTE plötzlich Kenntnis hätten nehmen und gegen ihn hätten vorgehen sollen. Hätten die Behörden von seinem Einsatz für die LTTE gewusst oder ihn verdächtigt und ein Interesse an ihm gehabt, ist anzunehmen, dass er bereits früher respektive nach seiner Rückkehr aus Indien (...) aufgesucht worden wäre. Nach dem Gesagten sind die Massnahmen der sri-lankischen Regierung - (...) zur Befragung durch CID-Mitarbeiter - insbesondere mangels Intensität nicht geeignet, asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Weshalb der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine künftige asylrelevante Verfolgung hätte befürchten müssen, ist - entgegen seinen Darlegungen in der Beschwerdeschrift - ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 5.2 Es bleibt zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 5.2.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Zwar ist die aktuelle Lage in Sri Lanka volatil. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich aber der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2005/2020 vom 14. Juli 2021 E. 7.1).

E. 5.2.2 Wie oben ausgeführt, kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland in asylrelevanter Weise behelligt worden. Ferner ist er gemäss eigenen Angaben mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass über den Flughafen Colombo ausgereist (SEM-Akten A10 S. 5, A15 S. 2). Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm die Behörden bei einer Rückkehr plötzlich eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden, zumal der kurze Einsatz für die LTTE im Jahr (...) trotz Behördenkontakt nie zur Sprache gekommen sei. Das erstmals in der Beschwerdeschrift erwähnte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers - Teilnahme an Demonstrationen und am Märtyrertag mit entsprechenden Fotografien - ist sodann als sehr niederschwellig zu bezeichnen. Inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor staatlicher Verfolgung haben müsste, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Aus der tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, dem Asylverfahren in der Schweiz sowie einer Rückschaffung aus diesem Land kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen würde. Eine allfällige Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stellt sodann keinen ernsthaften Nachteil dar (vgl. u.a. Urteil E-4296/2020 vom 4. Mai 2021 E. 6.2). Auch die politischen Veränderungen in Sri Lanka seit November 2019 vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen hat.

E. 5.3 Vorliegend ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung findet mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung und es sind - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.; u.a. Urteil D-2005/2020 E. 9.2.2 m.w.H.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, er hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde an, er leide seit langem an (...). Seit Juni 2017 sei er in (...) Behandlung. Da er bei einer Rückkehr im Versteckten leben müsste, befürchte er, sein Gesundheitszustand würde sich erheblich verschlechtern. Daher sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar.

E. 7.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation. Der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz ist sodann zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteil D-2005/2020 E. 9.3.2 m.w.H.).

E. 7.4.3 Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, verfügt der junge Beschwerdeführer über eine schulische Ausbildung und über zahlreiche Verwandte im Heimatland, namentlich an seinem Herkunftsort C._______. Sodann hat er Arbeitserfahrung als (...). Er kann auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation in seiner Herkunftsregion und auf Unterstützung seiner Verwandtschaft in verschiedener Hinsicht zurückgreifen. Ferner verfügt seine Familie über eigenes Land. Es ist davon auszugehen, und wird vom Beschwerdeführer nicht widerlegt, dass er sich mit Hilfe seiner Familie eine Existenzgrundlage wird aufbauen können.

E. 7.4.4 Die mit mehreren Arztberichten (von 2016 bis 2020) dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers führen sodann, wie von der Vorinstanz dargelegt, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gemäss dem jüngsten Arztbericht vom 22. Januar 2020 befinde sich der Beschwerdeführer seit längerem in ambulanter Behandlung. Er leide an einer (...). Der Beschwerdeführer benötige weiterhin (...) Behandlung. Bei einer Repatriierung in seine Heimat könne sein (...) Zustand dekompensieren. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist ernstzunehmen, aber nicht ausserordentlich schwerwiegend. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden auch im Heimatland möglich ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2287/2019 vom 23. März 2021 E. 9.2.2 m.w.H.). Nach dem Oberwähnten ist zudem nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Versteckten leben müsste und dies seinen Gesundheitszustand verschlechtern könnte. Sodann besteht die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2019 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Verfahrensausgangs für die notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indessen verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten (ab Datum der Vollmacht vom 19. Dezember 2019) aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Vertreterin ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Cora Dubach wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 300.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6312/2019 Urteil vom 5. August 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 25. April 2016 zu seinen Personalien befragt. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 trat das SEM auf sein Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn an (Dublin-Verfahren). A.b Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Juli 2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4589/2016 vom 12. Juli 2017 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. A.c In der Folge beendete das SEM das Dublin-Verfahren (mit Schreiben vom 2. November 2017). B. Im Rahmen des nationalen Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 6. September 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 Abs. 1 AsylG, SR 142.31). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Distrikt C._______, Sri Lanka. Einen Teil seiner Kindheit habe er in D._______, Sri Lanka, verbracht, wo er die Schule bis zur (...) Klasse besucht habe. Danach sei er wieder nach C._______ gezogen und habe dort seine Schulausbildung fortgesetzt. Im Jahr 2006 habe er seinen Cousin nach E._______, Sri Lanka, begleitet. Aufgrund einer Strassensperrung habe er nicht mehr nach Hause zurückkehren können. Daher sei er etwa (...) Jahre bei seinem Cousin geblieben, bis er aufgrund der Unruhen von dort habe fliehen müssen. Nach einigen Monaten sei die LTTE-Bewegung (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gekommen und er sei mit weiteren Personen mitgenommen worden. Sie hätten für die LTTE Arbeiten in einem Wald ([...]) ausführen müssen. Nach etwa (...) seien sie zu einem nahegelegenen Ort geflohen. Daraufhin hätten sich alle Bewohner dieses Ortes, so auch er, der Armee ergeben, seien registriert und in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Während des Aufenthalts im Camp sei er nicht befragt worden. Da sich aber alle im Camp, die für die Bewegung tätig gewesen seien, hätten melden müssen, sei er nach ungefähr (...) Monaten wieder geflohen. Seine Familie habe seine Ausreise nach Indien ([...]) organisiert, wo er ungefähr (...) Jahre lang gelebt habe. Während dieser Zeit sei zuhause nichts vorgefallen, er sei nicht gesucht worden. Im Jahr (...) (oder [...]) sei er zu seiner Familie nach C._______ zurückgekehrt. Während er an einer Geburtstagsfeier gewesen sei, seien Mitarbeiter des Criminal Investigation Departement (CID) (...) bei ihm zuhause vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Man habe ihn über seine lange Abwesenheit und seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet befragen wollen, vermutlich, weil jemand etwas über ihn erzählt habe. Seine Mutter sei darüber informiert worden, dass er sich hierfür beim CID melden solle. Danach sei er nicht mehr nach Hause, sondern am nächsten Tag nach Colombo gelangt. Nach ungefähr (...) Monaten (im [...]) sei er von dort nach Russland geflogen und dann über Ungarn und weitere Länder in die Schweiz gereist. Seit seiner Ausreise sei er nicht erneut vom CID zuhause gesucht worden. Allerdings hätten sich auswärtige Autorikschafahrer zwei- oder dreimal nach ihm erkundigt, vermutlich im Auftrag des CID. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte und seinen Geburtsschein zu den Akten. Ferner gab er mehrere Arztberichte ein, zuletzt einen Bericht vom August 2017. C. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden vier kopierte Fotografien des Beschwerdeführers während exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz sowie eine Fürsorgebestätigung vom 22. November 2019 beigefügt. E. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. F. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 zeigte die obgenannte Rechtsvertretung die Mandatsübernahme an (Vollmacht vom 19. Dezember 2019) und ersuchte um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 wurde MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht sowie allfällige weitere Beweismittel innert Frist nachzureichen. Der entsprechende Arztbericht vom 22. Januar 2020 wurde mit Schreiben vom 27. Januar 2020 nachgereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2020 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Die Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 - mit weiteren Ausführungen hielt die Vorinstanz an den bisherigen Erwägungen fest - wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. In der Folge ersuchte die Rechtsvertretung das Gericht mit Schreiben vom 21. Februar 2020 um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik. K. Im Antwortschreiben vom 26. Februar 2020 hielt das Gericht fest, dass aufgrund des Inhalts der Vernehmlassung kein weiterer Schriftenwechsel angezeigt gewesen sei. Ferner wurde auf die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum Abschluss des Verfahrens (Art. 32 Abs. 1 VwVG) hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, (...) vom CID gesucht worden zu sein. Ferner habe er gehört, dass nach seiner Ausreise zwei- oder dreimal Autorikschafahrer nach ihm gefragt hätten. Aus diesen Vorbringen sei keine Verfolgung von asylbeachtlicher Intensität ersichtlich. Vielmehr sei anzunehmen, dass es sich um Routinekontrollen des CID gehandelt haben dürfte, welche nach einer (...) Abwesenheit einer Person von ihrem Wohnort durchaus legitim und nachvollziehbar seien. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der die LTTE wie viele andere Zivilisten mit verschiedenen Arbeiten unterstützt habe, in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Er habe unter anderem (...), sei aber nie aktives Mitglied der LTTE gewesen und habe eine Waffenausbildung oder die Teilnahme an Gefechten ausdrücklich verneint. Hätte man ihn als verdächtige oder missliebige Person, als ehemaliges LTTE-Mitglied oder potentielle Gefahr eingestuft, wäre er wohl bereits im Camp, in dem er von der Armee vollständig registriert worden sei, weiter befragt worden. Ferner sei davon auszugehen, dass in diesem Falle auch die Flucht aus dem Camp nicht ohne Folgen geblieben wäre und man ihn namentlich an seinem Wohnort gesucht hätte. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund unsubstantiierter und widersprüchlicher Aussagen stark bezweifelt werden müsse. 4.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer vor, es existiere eine grosse Anzahl von Berichten über willkürliche Misshandlungen und Inhaftierungen von Tamilen in Sri Lanka, die der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt würden. Er habe während des Krieges (...) für die LTTE gearbeitet und sei, nachdem er sich ergeben habe, von der Armee registriert worden. Daher sei zu vermuten, dass die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Seiner Mutter sei auch gesagt worden, dass er zum Aufenthalt im Vanni-Gebiet befragt werden müsse. Damit seien Anhaltspunkte vorhanden, wonach sich eine asylrelevante Verfolgung in absehbarer Zeit verwirklicht hätte. Die Gefährdungslage zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei aktuell gewesen. Ferner sei er bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, dies aufgrund der aktuellen Lage im Norden und Osten Sri Lankas und des Verfolgungsinteresses des Staates gegenüber Personen mit LTTE-Verbindungen. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass er bei einer Rückkehr erneut von Beamten des CID aufgespürt werden würde. Hinzu komme, dass er als Tamile aus dem Norden ohne gültigen sri-lankischen Reisepass bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und befragt werden würde. Dabei würde festgestellt, dass er bereits zweimal als untergetaucht vermerkt worden sei, was einen Verdacht gegen ihn erhärten würde. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Im Übrigen seien seine Aussagen substantiiert und widerspruchsfrei ausgefallen. Schliesslich habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert und an Demonstrationen sowie an einem Märtyrertag teilgenommen. 4.3 Die Vorinstanz führte anlässlich der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer mache exilpolitische Tätigkeiten geltend. Zu deren Erheblichkeit sei anzumerken, dass Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung nicht ausreichten, um das Verfolgungsinteresse des tamilischen (recte: sri-lankischen) Staats auszulösen. Die sri-lankischen Behörden könnten Mitläufer als solche identifizieren und würden diese nicht als Gefahr wahrnehmen. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die geltend gemachte Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers, entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, als unbegründet erweist (vgl. oben E. 3.2). Die dargelegte Suche nach ihm durch das CID ist, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, als nicht asylrelevant einzustufen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, er habe im Jahr (...) während ungefähr (...) mit weiteren Personen für die LTTE Arbeiten (in einem Wald [...]) ausführen müssen. Ein Mitglied sei er nie gewesen. Danach habe er sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten, wo man ihn registriert und ihm geglaubt habe, dass er sich im Vanni-Gebiet aufgehalten habe, da er bei seinem Cousin gewesen sei (SEM-Akte A48 F76 f.). Zu einer allfälligen Tätigkeit für die LTTE sei er daher nicht befragt worden (SEM-Akte A48 F80). Zwischen seiner Flucht aus dem Camp im Jahr (...) und seiner Rückkehr in sein Heimatdorf im Jahr (...) sei er nie behördlich gesucht worden. Sodann kann er nicht angeben, weshalb sich das CID nach seiner Rückkehr plötzlich für ihn hätte interessieren und ihn ausgerechnet zu dem Zeitpunkt hätte aufsuchen sollen, an dem er an einer Feier gewesen sei. Auch vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern er dadurch in Gefahr hätte sein können, sondern nennt lediglich Vermutungen (vgl. oben E. 4.2; SEM-Akte A48 F81 f., 85 ff.). Dass er sich sogleich zur Ausreise entschlossen habe, bloss weil er nach einer langen Abwesenheit (...) zuhause von den Behörden für eine Befragung aufgesucht worden sei, erscheint entsprechend nicht nachvollziehbar. Weitere Probleme habe er nicht gehabt und auch nach dem Verlassen seines Heimatortes habe sich - bis darauf, dass sich auswärtige Autorikschafahrer, vermutlich im Auftrag des CID, zwei- oder dreimal nach ihm erkundigt hätten - bezeichnenderweise nichts weiter zugetragen (SEM-Akte A48 F102, 45-F47). Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann folglich nicht entnommen werden, weshalb die sri-lankischen Behörden von seiner Tätigkeit für die LTTE plötzlich Kenntnis hätten nehmen und gegen ihn hätten vorgehen sollen. Hätten die Behörden von seinem Einsatz für die LTTE gewusst oder ihn verdächtigt und ein Interesse an ihm gehabt, ist anzunehmen, dass er bereits früher respektive nach seiner Rückkehr aus Indien (...) aufgesucht worden wäre. Nach dem Gesagten sind die Massnahmen der sri-lankischen Regierung - (...) zur Befragung durch CID-Mitarbeiter - insbesondere mangels Intensität nicht geeignet, asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Weshalb der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine künftige asylrelevante Verfolgung hätte befürchten müssen, ist - entgegen seinen Darlegungen in der Beschwerdeschrift - ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 Es bleibt zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.2.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Zwar ist die aktuelle Lage in Sri Lanka volatil. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich aber der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2005/2020 vom 14. Juli 2021 E. 7.1). 5.2.2 Wie oben ausgeführt, kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland in asylrelevanter Weise behelligt worden. Ferner ist er gemäss eigenen Angaben mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass über den Flughafen Colombo ausgereist (SEM-Akten A10 S. 5, A15 S. 2). Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm die Behörden bei einer Rückkehr plötzlich eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden, zumal der kurze Einsatz für die LTTE im Jahr (...) trotz Behördenkontakt nie zur Sprache gekommen sei. Das erstmals in der Beschwerdeschrift erwähnte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers - Teilnahme an Demonstrationen und am Märtyrertag mit entsprechenden Fotografien - ist sodann als sehr niederschwellig zu bezeichnen. Inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor staatlicher Verfolgung haben müsste, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Aus der tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, dem Asylverfahren in der Schweiz sowie einer Rückschaffung aus diesem Land kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen würde. Eine allfällige Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stellt sodann keinen ernsthaften Nachteil dar (vgl. u.a. Urteil E-4296/2020 vom 4. Mai 2021 E. 6.2). Auch die politischen Veränderungen in Sri Lanka seit November 2019 vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen hat. 5.3 Vorliegend ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung findet mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung und es sind - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.; u.a. Urteil D-2005/2020 E. 9.2.2 m.w.H.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, er hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde an, er leide seit langem an (...). Seit Juni 2017 sei er in (...) Behandlung. Da er bei einer Rückkehr im Versteckten leben müsste, befürchte er, sein Gesundheitszustand würde sich erheblich verschlechtern. Daher sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. 7.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation. Der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz ist sodann zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteil D-2005/2020 E. 9.3.2 m.w.H.). 7.4.3 Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, verfügt der junge Beschwerdeführer über eine schulische Ausbildung und über zahlreiche Verwandte im Heimatland, namentlich an seinem Herkunftsort C._______. Sodann hat er Arbeitserfahrung als (...). Er kann auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation in seiner Herkunftsregion und auf Unterstützung seiner Verwandtschaft in verschiedener Hinsicht zurückgreifen. Ferner verfügt seine Familie über eigenes Land. Es ist davon auszugehen, und wird vom Beschwerdeführer nicht widerlegt, dass er sich mit Hilfe seiner Familie eine Existenzgrundlage wird aufbauen können. 7.4.4 Die mit mehreren Arztberichten (von 2016 bis 2020) dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers führen sodann, wie von der Vorinstanz dargelegt, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gemäss dem jüngsten Arztbericht vom 22. Januar 2020 befinde sich der Beschwerdeführer seit längerem in ambulanter Behandlung. Er leide an einer (...). Der Beschwerdeführer benötige weiterhin (...) Behandlung. Bei einer Repatriierung in seine Heimat könne sein (...) Zustand dekompensieren. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist ernstzunehmen, aber nicht ausserordentlich schwerwiegend. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden auch im Heimatland möglich ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2287/2019 vom 23. März 2021 E. 9.2.2 m.w.H.). Nach dem Oberwähnten ist zudem nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Versteckten leben müsste und dies seinen Gesundheitszustand verschlechtern könnte. Sodann besteht die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2019 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Verfahrensausgangs für die notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indessen verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten (ab Datum der Vollmacht vom 19. Dezember 2019) aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Vertreterin ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Cora Dubach wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 300.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter