Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. April 2016 in der Schweiz um Asyl. Er wurde gleichentags in Anwendung der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung [TestV], SR 142.318.1) dem Testbetrieb im Verfahrens-Zentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Es wurde ihm die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung bestellt. Am 25. April 2016 hat er eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet. B. Ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2016 in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden war. Anlässlich der Befragung zu Person vom 25. April 2016 erklärte er, nicht zu wissen, durch welche Länder er in die Schweiz gereist sei, nachdem er Russland verlassen habe. Anlässlich des beratenden Vorgespräches vom 2. Mai 2016 wurde ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und einer möglichen Überstellung nach Ungarn sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt. C. Am 6. Mai 2016 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme ("take charge") des Beschwerdeführers. D. Die ungarischen Asylbehörden erklärten sich vorerst am 6. Juli 2016 für die Aufnahme des Beschwerdeführers als nicht zuständig, hiessen das Gesuch dann aber am 14. Juli 2016 gut. E. Am 14. Juli 2016 gab das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf des Staatssekretariats - ein Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Wegweisung nach Ungarn - zu äussern. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer erklären, mit dem beabsichtigten vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden zu sein. Insbesondere beanstandete er, dass das SEM in seiner Verfügung seinen schlechten psychischen Zustand nicht berücksichtigt habe, und ersuchte um Selbsteintritt auf sein Asylgesuch. F. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Ungarn und ordnete den Vollzug an. Ferner stellte es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac zufolge am 24. März 2016 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die ungarischen Behörden hätten das Gesuch um Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheissen. Folglich sei Ungarn für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Daran vermöchten auch seine Vorbringen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu ändern. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen trotz der aktuellen Schwierigkeiten wegen des erheblichen Anstiegs der Asylsuchenden keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde. Ebenso seien keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. Ferner kam das SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zulässig, zumutbar und möglich sei. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Für die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. H. Mit Telefax vom 27. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit einzureichen. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen. J. Am 10. August 2016 wurden eine Fürsorgebestätigung vom 9. August 2016 und einige Informationen über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers eingereicht.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Testphasenverordnung zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend zum heutigen Zeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist namentlich zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prä-transit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 4.2 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen in der Beschwerde vom 26. Juli 2016 abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 20. April 2016 dem Kanton Zürich zugewiesen worden ist, ändert nichts daran, dass sein erstinstanzliches Asylverfahren durch das SEM als beschleunigtes Verfahren gemäss Art. 17 TestV geführt und mit Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 erstinstanzlich abgeschlossen worden ist. Für einen Wechsel vom beschleunigten Verfahren in das Verfahren ausserhalb der Testphase ist nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kein Raum. Die Kosten der Rechtsvertretung, die im beschleunigten Verfahren anfallen, sind im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegten Pauschale für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personalkosten (Art. 28 Abs. 3 Bstn. a und b i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV) abgedeckt (vgl. Entscheid des BVGer D-2691/2016 vom 14. Juni 2017 E. 9). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4589/2016 Urteil vom 12. Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Mejreme Omuri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. April 2016 in der Schweiz um Asyl. Er wurde gleichentags in Anwendung der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung [TestV], SR 142.318.1) dem Testbetrieb im Verfahrens-Zentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Es wurde ihm die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung bestellt. Am 25. April 2016 hat er eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet. B. Ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2016 in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden war. Anlässlich der Befragung zu Person vom 25. April 2016 erklärte er, nicht zu wissen, durch welche Länder er in die Schweiz gereist sei, nachdem er Russland verlassen habe. Anlässlich des beratenden Vorgespräches vom 2. Mai 2016 wurde ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und einer möglichen Überstellung nach Ungarn sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt. C. Am 6. Mai 2016 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme ("take charge") des Beschwerdeführers. D. Die ungarischen Asylbehörden erklärten sich vorerst am 6. Juli 2016 für die Aufnahme des Beschwerdeführers als nicht zuständig, hiessen das Gesuch dann aber am 14. Juli 2016 gut. E. Am 14. Juli 2016 gab das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf des Staatssekretariats - ein Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Wegweisung nach Ungarn - zu äussern. Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer erklären, mit dem beabsichtigten vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden zu sein. Insbesondere beanstandete er, dass das SEM in seiner Verfügung seinen schlechten psychischen Zustand nicht berücksichtigt habe, und ersuchte um Selbsteintritt auf sein Asylgesuch. F. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Ungarn und ordnete den Vollzug an. Ferner stellte es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac zufolge am 24. März 2016 in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die ungarischen Behörden hätten das Gesuch um Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheissen. Folglich sei Ungarn für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Daran vermöchten auch seine Vorbringen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu ändern. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen trotz der aktuellen Schwierigkeiten wegen des erheblichen Anstiegs der Asylsuchenden keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde. Ebenso seien keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. Ferner kam das SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zulässig, zumutbar und möglich sei. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Für die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. H. Mit Telefax vom 27. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit einzureichen. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen. J. Am 10. August 2016 wurden eine Fürsorgebestätigung vom 9. August 2016 und einige Informationen über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Testphasenverordnung zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend zum heutigen Zeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. 3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist namentlich zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prä-transit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [als Referenzurteil publiziert]). 4.2 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen in der Beschwerde vom 26. Juli 2016 abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 20. April 2016 dem Kanton Zürich zugewiesen worden ist, ändert nichts daran, dass sein erstinstanzliches Asylverfahren durch das SEM als beschleunigtes Verfahren gemäss Art. 17 TestV geführt und mit Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 erstinstanzlich abgeschlossen worden ist. Für einen Wechsel vom beschleunigten Verfahren in das Verfahren ausserhalb der Testphase ist nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kein Raum. Die Kosten der Rechtsvertretung, die im beschleunigten Verfahren anfallen, sind im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegten Pauschale für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personalkosten (Art. 28 Abs. 3 Bstn. a und b i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV) abgedeckt (vgl. Entscheid des BVGer D-2691/2016 vom 14. Juni 2017 E. 9). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser