Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im November 2015 und gelangte am 14. Dezember 2015 über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder via B._______ illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. A.b Am 23. Dezember 2015 erhob das SEM im Verfahrenszentrum Zürich seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Ausreisegründen. A.c Am 23. Dezember 2015 hielt die Fachstelle Dokumente des Grenzwachkorps-Kommandos C._______ in ihrem Bericht fest, an der vom Beschwerdeführer eingereichten persönlichen Tazkara hätten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Beim vorliegenden Dokument sei infolge fehlenden Vergleichsmaterials indessen keine abschliessende Beurteilung möglich. A.d Am 25. Januar 2015 fand im Verfahrenszentrum Zürich ein beratendes Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Dabei teilte das SEM dem Beschwerdeführer einerseits mit, möglicherweise sei B._______ für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig, da er über dieses Land mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei. Andererseits nahm das SEM davon Vermerk, dass der Beschwerdeführer zufolge einer vor einem Jahr seitens der Taliban zugefügten Schussverletzung an der Hand nachts immer Schmerzen und sich deshalb in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben habe. Gleichzeitig wies das SEM ihn darauf hin, dass er sich bei gesundheitlichen Problemen an den Gesundheitsdienst in seiner aktuellen Unterkunft wenden könne. A.e Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet wurde und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. A.f Mit Begleitschreiben vom 8. März 2016 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers diverse Beweismittel (eine Kopie der Tazkara der Ehefrau des Beschwerdeführers, ein Schulabschlusszeugnis des Beschwerdeführers im Original, mehrere Fotos, die ihn bei der Arbeit für das Militär beziehungsweise seine Ehefrau als Hebamme in der Frauenklinik von D._______ zeigen, ein Schreiben seines Kommandanten an die ihn wegen einer Schussverletzung behandelnde Klinik und ein Antwortschreiben des Spitaldirektors an den Kommandanten, ein Schreiben des Beschwerdeführers an den Verwalter des Bezirks E._______ der Provinz F._______, worin ein zweimaliger Angriff auf das Dorf D._______ durch die Taliban zur Anzeige gebracht beziehungsweise durch den Bezirksverwalter bestätigt wird, sowie mehrere Ausbildungsdiplome seiner Ehefrau im Gesundheitswesen) zu den Akten. A.g Am 15. März 2016 (vgl. act. A23/14) sowie am 12. April 2016 (vgl. act. A24/18) hörte das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er stamme aus dem Dorf D._______/ Bezirk E._______/ Provinz F._______. Abgesehen von den letzten drei Jahren, die er wegen des Schulbesuchs in der Provinzhauptstadt G._______ zugebracht habe, sei sein Wohnort immer das Dorf D._______ gewesen. In den Jahren 2011/ 2012 habe er das Gymnasium an der (...)-Schule abgeschlossen. Danach habe er zwei Jahre lang einen Dorfladen betrieben, um seine Familie ernähren zu können. Seine Frau habe als Ärztin und Hebamme in der Frauenklinik des Dorfes D._______ gearbeitet, welche von der Weltbank organisiert und finanziert worden sei. Seit ungefähr November 2013 seien die Taliban immer wieder im Dorf D._______ aufgetaucht. In der Folge habe seine Ehefrau wegen ihrer Tätigkeit für eine internationale Organisation Drohanrufe erhalten. Aus diesem Grunde habe er selbst ab März 2014 eine Stelle bei der Armee angetreten und dabei bewirken können, als Wache bei der Frauenklinik eingesetzt zu werden. Er sei dieser Tätigkeit bis zum 10. November 2015 nachgegangen. Am 27. Juli 2014 habe ein Angriff der Taliban auf das Dorf D._______ stattgefunden. Zwei Taliban hätten die Frauenklinik angegriffen. Die restlichen zahlreichen Taliban-Kämpfer hätten einen ehemaligen Militärkommandanten angegriffen, in dessen Besitz sich zahlreiche Waffen befunden hätten. Es sei ihm (dem Beschwerdeführer) mit Hilfe einer zweiten beim Spital befindlichen Person gelungen, die beiden Angreifer zurückzuschlagen. Gleichzeitig habe er seinen Kommandanten angerufen und um Hilfe gebeten. Etwa zwei Stunden später sei das örtliche Militär ins Dorf eingerückt. Dabei sei es dem Kommandanten gelungen, auch die restlichen Taliban zum Rückzug zu zwingen. Anschliessend habe ihn dieser zur medizinischen Behandlung nach G._______ gebracht. Er sei überzeugt, dass dieser Angriff der Taliban letztlich ihm, seiner Ehefrau sowie dem ehemaligen Militärkommandanten gegolten habe. Etwa einen Monat lang habe er zusammen mit seiner Familie in G._______ gelebt. Ausserdem sei er für weitere medizinische Behandlungen auch nach Kabul gereist. In dieser Zeit sei die Sicherheitslage in D._______ sehr schlecht gewesen. Er habe deswegen den Kommandanten dazu gedrängt, etwas zu unternehmen. In der Folge seien dieser sowie zehn weitere Personen als Zivilpolizei zum Schutze des Dorfes eingesetzt worden. Es sei den Zivilpolizisten mit Unterstützung des Militärs schliesslich gelungen, die Sicherheit im Dorf wiederherzustellen und mehr als ein Jahr lang aufrecht zu erhalten. Einen Monat später sei er zusammen mit seiner Familie wieder ins Dorf zurückgekehrt, wo sie ihre Tätigkeiten wieder aufgenommen hätten. Jeden Monat seien er und seine Ehefrau nach G._______ gefahren, um ihren Lohn abzuholen. In dieser Zeit habe er weiterhin telefonische Drohanrufe seitens der Taliban erhalten. Diese hätten ihn dazu gedrängt, ihnen Medikamente, sein Dienstwaffe und einen Teil seines Gehalts auszuhändigen, ansonsten er umgebracht werde. Er habe sich indessen geweigert, diesen Forderungen nachzukommen. Konkrete tätliche Übergriffe auf ihn respektive seine Ehefrau habe es indes nicht gegeben. Am 9. November 2015 sei es zu einem erneuten Angriff der Taliban auf das Dorf D._______ gekommen. Nachdem er beobachtet habe, wie die Zivilpolizisten im Dorf immer mehr zurückgedrängt worden seien und sich ein grosses Feuergefecht entwickelt habe, hätten er und seine Ehefrau sich zur Flucht entschlossen. Zunächst seien sie gemeinsam mit dem Auto eines Nachbarn nach G._______ geflohen. In den folgenden Tagen habe er vernommen, dass die Frauenklinik in D._______ bei dem genannten Angriff zerstört und das Dorf nach mehrtägigem Kampf am 15. November 2015 von den Taliban erobert worden sei. Von dort aus habe er sich allein auf den Weg in Richtung Europa und die Schweiz begeben. Seine Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder seien aus Furcht vor Vergeltungshandlungen der Taliban nach Pakistan geflohen, wo sie sich auch aktuell noch aufhalten würden. B. Am 20. April 2016 stellte das SEM den Entscheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu. C. Am 21. April 2016 gab die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme ab. Dabei hielt sie namentlich fest, die Entscheidbegründung des SEM betreffend den Vorfall im Juni 2014 sei unlogisch und widersprüchlich ausgefallen. Das SEM gehe implizit von einer Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden in der Provinz F._______ aus. Diese Einschätzung stehe in diametralem Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Sicherheitslage in vielen Landesteilen Afghanistans, auch in der Provinz F._______, als prekär einzustufen sei und nicht von einer Schutzfähigkeit der dortigen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden könne. Selbst wenn im fraglichen Zeitraum von der Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden in der Provinz F._______ ausgegangen würde, könne letztlich nicht von einer wirksamen Unterstützung die Rede sein, wenn die Behörden wie im vorliegenden Fall erst mit zwei Stunden Verspätung am Ort des Geschehens eintreffen würden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass er (als Angehöriger der Sicherheitskräfte) und seine Frau (als im Gesundheitswesen tätige Person) per se zu den in Afghanistan speziell gefährdeten Personengruppen zählen würden, weshalb sie auch beim Angriff im November 2015 ein primäres Ziel der Taliban gewesen seien. Schliesslich sei zu bemängeln, dass bei der Abschätzung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers der Umstand, dass bereits sein Vater für das Militär tätig gewesen sei (vgl. act. A23 F79) und mithin die Familie schon seit geraumer Zeit als regierungsnah eingestuft werde und als solche bekannt sei, nicht berücksichtigt worden sei. D. Mit - am selben Tag eröffneter - Verfügung vom 22. April 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Ferner stellte es fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die vorläufige Aufnahme dauere ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme müsse er die Schweiz verlassen, ansonsten er in Haft genommen unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Der Kanton H._______ werde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. E. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 2. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde beigelegt wurden die Kopie eines seitens des afghanischen Verteidigungsministeriums ausgestellten Ausweises des Vaters der Beschwerdeführers, dem zufolge dieser einen hohen Offiziersposten bekleidet habe, sowie eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. April 2016 zu Afghanistan (Hebammen-Ausbildungsprogramme, Family Health Houses, Angriffe der Taliban im Distrikt E._______ 2014 und 2015). F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton H._______ zu. G. Am 4. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der nachträglichen Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. Juni 2016 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Mit Begleitschreiben vom 14. Juni 2016 reichte die Rechtsvertretung eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Beschwerdeführers zu den Akten. J. Am 14. Juli 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 29. Juli 2016 ein. K. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des SEM am 2. August 2016 zu und räumte ihr ein Replikrecht ein. M. Am 19. August 2016 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers innert einmalig erstreckter Frist von dem ihr eingeräumten Replikrecht Gebrauch und bestätigte dabei sinngemäss die in der Beschwerde gestellten Begehren. N. Mit Eingabe vom 23. September 2016 stellte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich, in der Person von I._______, Rechtsanwältin, Antrag auf amtliche Rechtsbeistandschaft. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Zuweisungsentscheid vom 3. Mai 2015 (recte: 2. Mai 2016) dem erweiterten Verfahren zugewiesen und dem Kanton H._______ zugeteilt worden. Nach Art. 25 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 TestV würden die Aufwendungen der Rechtsvertretung nach der Zuweisung in das erweiterte Verfahren nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7554/2014 vom 17. Februar 2016). Gemäss Art. 110a AsylG bestelle das angerufene Gericht auf Antrag der asylsuchenden Person bei Beschwerden gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a-d AsylG einen amtlichen Rechtsbeistand. Vorliegend werde Beschwerde gegen einen ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheid geführt. Die unterzeichnende Juristin verfüge über das Anwaltspatent. Die Voraussetzungen für die amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG seien somit gegeben. Gleichzeitig legte die Rechtsvertretung ihrer Eingabe eine Kostennote für die Abfassung der Replik in Höhe von Fr. 620.- bei.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 22. April 2016 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen oder ob er eventuell als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid vom 22. April 2016 namentlich damit, die afghanischen Sicherheitsbehörden seien ihrer Schutzpflicht beim ersten Überfall auf das Dorf am 27. Juni (recte: Juli) 2014 nachgekommen. So sei der Angriff auf das Dorf abgewehrt und in der Folge dort eine zehnköpfige Zivilpolizei unter Führung des ehemaligen Kommandanten eingesetzt worden, was denn auch zur Wiederherstellung der Sicherheit im Dorf D._______ geführt habe. In Bezug auf den zweiten Angriff auf das Dorf durch die Taliban am 9. November 2015 bestünden demgegenüber keine Hinweise darauf, dass dieser Angriff konkret gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau gerichtet gewesen sei. Vielmehr gehe aus seinen Schilderungen hervor, dass die Taliban in seiner Region einfach an Macht gewonnen und ihr Einflussgebiet auszudehnen vermocht hätten, weshalb dieser Angriff keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, er sei auch nach der Rückkehr ins Dorf weiterhin von den Taliban telefonisch bedroht und dabei aufgefordert worden, ihnen Medikamente, seine Dienstwaffe beziehungsweise einen Teil seines Lohnes auszuhändigen, sei festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang zu keinerlei tätlichen Übergriffen auf ihn beziehungsweise seine Frau gekommen sei. Es sei aber nicht glaubhaft, dass die Taliban es über ein Jahr lang bei Drohungen belassen hätte, wenn sie wirklich an Medikamenten, Waffen und Geld von seiner Seite interessiert gewesen wären. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass er sowie seine Ehefrau ihr Heimatdorf bereits früher verlassen hätten, wenn sie tatsächlich akut mit dem Tode bedroht gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich zwar ausgesagt, er habe damals angenommen, dass sich die Lage in Zukunft verbessern werde. Ausserdem habe er sich auf den zuständigen Kommandanten der Zivilpolizei verlassen. Ausserdem hätten er und seine Frau ihrem Lande dienen wollen. Damit vermöge er indessen nicht plausibel darzulegen, weshalb er sich mehr als ein Jahr lang ständiger Lebensgefahr hätte aussetzen sollen. Im Übrigen widerspreche die Tatsache, dass er 15 Monate lang in einer angeblich gefährlichen Situation verharrt habe, seinem Verhalten während des zweiten Angriffs auf sein Dorf vom 9. November 2015, da er dieses eigenen Angaben zufolge bereits kurz nach dem Angriff verlassen habe. Ergänzend hielt das SEM in Beantwortung der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 21. April 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. C) fest, das Staatssekretariat gehe nicht von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden in der Provinz F._______ aus. Die individuelle Prüfung eines Asylgesuchs gehe indes jeder generellen Einschätzung vor. Selbst in einer allgemein schwierigen Sicherheitslage sei es möglich, dass eine bedrohte Person Schutz erhalte. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Ausführungen selber bestätigt, effektiven Schutz erhalten zu haben. Das SEM erachte die Unterstützung, die er erhalten habe, als wirksam. Selbst in Europa komme es vor, dass die Sicherheitsbehörden erst nach einigen Stunden Hilfe leisten könnten. Der Umstand, dass die afghanischen Sicherheitsbehörden erst nach zwei Stunden (im Dorf D._______) eingetroffen seien, belege somit nicht deren Wirkungslosigkeit. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass er beim Angriff im November 2015 ein primäres Ziel der Taliban gewesen sei. Es könne nicht von einer kollektiven Verfolgung aller Personen in Afghanistan, die für den Staat oder ausländische Organisationen arbeiten würden, ausgegangen werden. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung seien gemäss ständiger Praxis und bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hoch. Allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation sei, reiche gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kämen bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung.
E. 5.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus einer regierungsnahen Familie, was auch durch die als Beschwerdebeilage eingereichte Kopie eines vom afghanischen Verteidigungsministerium ausgestellten Ausweises seines Vaters, wonach dieser früher ein hochrangiger Offizier gewesen sei, belegt werde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer selbst ebenfalls den nationalen Sicherheitskräften angehört, während seine Ehefrau als Hebamme in einer international geführten Gesundheitseinrichtung gearbeitet habe. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie zu den durch die Taliban besonders gefährdeten Personen mit einem besonderen Schutzbedürfnis gehören würden. In der Provinz F._______ existiere keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur. Dies habe sich auf mit Blick auf den Angriff der Taliban auf das Dorf D._______ am 27. Juli 2014 gezeigt. So seien die angeforderten Sicherheitskräfte erst mit zwei Stunden Verspätung eingetroffen. Der Beschwerdeführer selbst hätte den Angriff der Taliban auf die Frauenklinik wahrscheinlich nicht überlebt, wenn er nicht zufällig in der Person des Ehemannes einer damals zur Niederkunft in die Klinik eingewiesenen Frau Hilfe bekommen hätte. Ausserdem seien nach diesem Angriff bis zur späteren Schaffung einer Zivilpolizei noch täglich Taliban ins Dorf gekommen, hätten bei Leuten an Türen geklopft und sie für ein allfälliges Missverhalten bestraft. Der Angriff der Taliban auf das Dorf am 9. November 2015 sei zwar gegen sein Dorf insgesamt gerichtet gewesen. Nichtsdestotrotz seien er und seine Frau zufolge ihres erhöhten Gefährdungsprofils und ihrer Tätigkeiten für das Family Health House ein primäres Angriffsziel dieser Talibanoffensive gewesen. Er und seine Frau hätten ihre latenten Ängste vor den Taliban zwischen den beiden Angriffen letztlich dadurch überwinden können, dass sie dem Kommandanten vertraut hätten und seine Ehefrau durch ihre Tätigkeit schwangeren Frauen habe helfen wollen.
E. 5.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung vom 28. Juli 2016 fest, es widerspreche grundsätzlich der Einschätzung des Beschwerdeführers nicht, wonach Angehörige der afghanischen Behörden, Mitarbeiter von internationalen Organisationen und regierungsfreundliche Familien generell stärker als andere Personen im Fokus der Taliban stünden und vermehrt Übergriffe durch diese erfahren würden. Dennoch sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, welche in besonderem Fokus der Taliban stehe, für sich allein die Flüchtlingseigenschaft noch nicht zu begründen vermöge, da auch bei diesen Personengruppen an den Kriterien der erlebten ernsthaften Nachteile beziehungsweise einer diesbezüglich begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG festzuhalten sei. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge während des Angriffs vom 27. Juli 2014 Unterstützung erhalten habe, sein Vorgesetzter danach seine medizinische Versorgung veranlasst habe, und später auch seiner Aufforderung, im Dorf für Sicherheit zu sorgen, mit weiteren Massnahmen nachgekommen sei, sei für das SEM nicht nachvollziehbar, inwiefern der afghanische Staat im vorliegenden Fall seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen sein sollte. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gehe auch nicht hervor, dass er und seine Frau ein primäres Ziel des Angriffs vom 9. November 2015 gewesen seien. Davon sei insbesondere deshalb nicht auszugehen, weil er und seine Familie gemäss seinen Aussagen ihr Dorf bereits verlassen hätten, bevor die Taliban bei ihnen angekommen seien. Nach ihrem Weggang hätten die Kämpfe im Dorf sechs weitere Tage angehalten und in der Übernahme des Dorfes durch die Taliban gemündet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es bei dem Angriff der Taliban primär um die Machtübernahme im Dorf gegangen sei und nicht auf einen Angriff auf einzelne Personen.
E. 5.4 In der Replik wird demgegenüber der Standpunkt vertreten, angesichts der Tatsache, dass die Taliban bereits vor dem ersten Angriff vom 27. Juli 2014 ihr Missfallen an der "Ausländer-Klinik" kundgetan und mittels Spitzeln Mitarbeiter derselben observiert hätten, liege es auf der Hand, dass die Taliban regierungs- und ausländerfreundliche Personen wie den Beschwerdeführer und seine Frau, die trotz Einschüchterungsversuchen unnachgiebig geblieben seien, ausfindig und zu einem erklärten Ziel gemacht hätten. Es könne somit nicht sein, dass die Übergriffe der Taliban auf den Beschwerdeführer rein zufällig erfolgt seien. Die Frage der Wirksamkeit der Schutzgewährung beim Angriff vom 27. Juli 2014 könne vor dem Hintergrund, dass es den afghanischen Sicherheitskräften am Ende doch nicht gelungen sei, das Dorf zu halten, dahingestellt bleiben.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er gehöre als Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte zu den durch die Taliban besonders gefährdeten Personen mit einem besonderen Schutzbedürfnis. Hinzu komme, dass seine Ehefrau in einer internationalen organisierten Gesundheitseinrichtung gearbeitet habe und damit ebenfalls zu einer seitens der Taliban besonders gefährdeten Personengruppe zugehöre. Aus diesem Grunde seien sowohl er als auch seine Frau beim am 9. November 2015 erfolgten Angriff der Taliban auf das Dorf D._______ ein primäres Angriffsziel der Taliban gewesen.
E. 6.2 In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass an der Glaubhaftigkeit des Angriffs der Taliban auf das Dorf D._______ am 9. November 2015 und einer in diesem Zusammenhang erfolgten Flucht des Beschwerdeführers sowie dessen Familie ernsthafte Zweifel bestehen. Zunächst ist - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. April 2016 zu Recht angemerkt hat - schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bereits am ersten Tag des Angriffs aus dem Dorf geflohen sein soll, wenn er zuvor trotz diverser Drohanrufe seitens der Taliban über ein Jahr lang im Dorf verblieben ist (vgl. act. A30/11 S. 7 Abs. 1 in fine). In diesem Zusammenhang kommt dazu, dass er eigenen Angaben zufolge seit März 2014 den Auftrag hatte, als Angehöriger der Sicherheitskräfte das Family Health House in D._______ zu bewachen (vgl. act. A23 S. 6, F und A43 i.V.m. act. A24 S. 4 f., F und A19 bis 22), was umso weniger mit seiner vorzeitigen Flucht aus dem Dorf vereinbar gewesen wäre. Noch weniger verständlich ist, wie es ihm ohne weiteres möglich gewesen sein soll, kurz nach seiner Flucht einfach seine Waffe bei den zuständigen Militärbehörden zu hinterlegen (vgl. act. A23 S. 12 F und A81 i.V.m. act. A24 S. 11, F und A63), hätte dies doch mit grösster Wahrscheinlichkeit zur Einleitung eines militärstrafrechtlichen Verfahrens gegen ihn geführt. Schliesslich fällt auf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers laut einer sich bei den Akten befindlichen Ausbildungsbestätigung nur wenige Tage nach ihrer gemeinsamen Flucht, nämlich vom 22. bis am 26. November 2015, an einem von der Agency for Assistance and Development of Afghanistan durchgeführten Ernährungskurs teilgenommen hat, was wohl kaum der Fall gewesen wäre, wenn sie kurz vorher mit ihrem Mann die Flucht vor den Taliban angetreten hätte.
E. 6.3 Letztlich kann indessen eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit des unmittelbaren Ausreiseanlasses des Beschwerdeführers offen bleiben. Denn selbst wenn von einem Überfall der Taliban auf das Dorf D._______ am 9. November 2015 und einer sofortigen Flucht des Beschwerdeführers ausgegangen würde, sind keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban aus asylbeachtlichen Motiven ersichtlich: Zweifellos hätte der Beschwerdeführer im Falle einer persönlichen Beteiligung an der Verteidigung des Dorfes als Angehöriger der afghanischen Sicherheitsbehörden das erhöhte Risiko getragen, bei den Kampfhandlungen mit den Taliban ums Leben zu kommen. Dieses Gefährdungsrisiko hätte er aber in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Kriegspartei in einem Bürgerkrieg grundsätzlich tragen müssen. Er entzog sich diesen Kampfhandlungen indessen rechtzeitig durch Flucht. So besehen, lag damals auch keine gezielte Verfolgung seiner Person durch die Taliban vor. Die Einnahme des Dorfes durch die Taliban nach sechstägigen Kämpfen erweist sich demgegenüber faktisch als Zugewinn an Macht und Land durch die Taliban und ist damit im Ergebnis - wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend erwogen hat - Ausdruck der instabilen und wechselhaften Sicherheitslage in Afghanistan.
E. 6.4 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 9.2.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 23. September 2016 nachträglich Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gestellt. Sie begründete ihr Gesuch damit, im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 3. Mai 2015 (recte: 2. Mai 2016) dem erweiterten Verfahren zugewiesen und gleichzeitig dem Kanton H._______ zugeteilt worden. Ausserhalb des Testphasenverfahrens beziehungsweise im erweiterten Verfahren seien die Aufwände der Rechtsvertretung durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale nicht abgedeckt.
E. 9.2.2 Im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt nach Abschluss der Vorbereitungsphase (Art. 16 TestV) das beschleunigte Verfahren, welches zwischen acht und zehn Arbeitstagen dauert (Art. 17 Abs. 1 TestV). Nach der Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt eine Triage, mit der das SEM bestimmt, ob das beschleunigte Verfahren fortgesetzt wird oder ein Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen erfolgt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d TestV). Steht fest, dass ein erstinstanzlicher Asylentscheid nicht im beschleunigten Verfahren getroffen werden kann, erfolgt ein Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen und die Verteilung auf die Kantone (Art. 19 Abs. 1 TestV). Erfolgt kein Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen, wird der erstinstanzliche Asylentscheid im beschleunigten Verfahren getroffen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 TestV erfolgt ein Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen insbesondere dann, wenn weitere Abklärungen erforderlich sind oder wenn das SEM eine Gesuchsbehandlung nach Art. 37b AsylG beschlossen hat.
E. 9.2.3 Das beschleunigte Verfahren ist ein besonders geregeltes (Art. 7 TestV) erstinstanzliches Verfahren, welches als solches mit der Eröffnung des Asylentscheides des SEM endet (Art. 17 Abs. 2 Bst. h TestV). Ein Wechsel vom beschleunigten Verfahren in das Verfahren ausserhalb der Testphasen ist nur während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgesehen (Art. 17 Abs. 2 Bst. d TestV). Wurde der Asylentscheid im beschleunigten Verfahren getroffen, ist das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen, und es besteht kein Raum mehr für einen Wechsel in ein (erstinstanzliches) Verfahren ausserhalb der Testphasen.
E. 9.2.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 TestV wird jeder asylsuchenden Person für die Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugewiesen, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die Rechtsvertretung dauert im beschleunigten und im Dublin-Verfahren bis zur Rechtskraft des Entscheides oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines Verfahrens ausserhalb der Testphasen (Art. 25 Abs. 3 TestV). Im beschleunigten Verfahren enthält die mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegte Pauschale für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personalkosten auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren anfallen (Art. 28 Abs. 3 Bstn. a und b i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV). Bei einem Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen werden hingegen lediglich die bis dahin geleistete Information und Beratung der Asylsuchenden sowie die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen im Zentrum abgegolten (Art. 28 Abs. 2 TestV).
E. 9.2.5 Das SEM hat seinen Asylentscheid vom 22. April 2016 im beschleunigten Verfahren getroffen. Für einen Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen besteht mithin kein Raum mehr. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ändert daran auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer vom SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2016 gestützt auf Art. 27 AsylG und Art. 21 und 22 AsylV 1 als Folge der verfügten vorläufigen Aufnahme (Art. 22 TestV) dem Kanton H._______ zugewiesen wurde. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung dauert somit bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens (Art. 25 Abs. 3 TestV) und die Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sind durch die vertraglich festgelegte pauschale Entschädigung abgedeckt (Art. 28 Abs. 3 TestV), so dass dem Beschwerdeführer für das Verfahren keine Kosten für die Rechtsvertretung erwachsen. Es besteht daher kein Grund für die Anordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG. Der nachträglich eingereichte Antrag auf amtliche Rechtsbeistandschaft ist abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2691/2016 law/rep Urteil vom 14. Juni 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nicole Scheiber, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 22. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im November 2015 und gelangte am 14. Dezember 2015 über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder via B._______ illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. A.b Am 23. Dezember 2015 erhob das SEM im Verfahrenszentrum Zürich seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Ausreisegründen. A.c Am 23. Dezember 2015 hielt die Fachstelle Dokumente des Grenzwachkorps-Kommandos C._______ in ihrem Bericht fest, an der vom Beschwerdeführer eingereichten persönlichen Tazkara hätten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Beim vorliegenden Dokument sei infolge fehlenden Vergleichsmaterials indessen keine abschliessende Beurteilung möglich. A.d Am 25. Januar 2015 fand im Verfahrenszentrum Zürich ein beratendes Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Dabei teilte das SEM dem Beschwerdeführer einerseits mit, möglicherweise sei B._______ für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig, da er über dieses Land mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei. Andererseits nahm das SEM davon Vermerk, dass der Beschwerdeführer zufolge einer vor einem Jahr seitens der Taliban zugefügten Schussverletzung an der Hand nachts immer Schmerzen und sich deshalb in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben habe. Gleichzeitig wies das SEM ihn darauf hin, dass er sich bei gesundheitlichen Problemen an den Gesundheitsdienst in seiner aktuellen Unterkunft wenden könne. A.e Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet wurde und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. A.f Mit Begleitschreiben vom 8. März 2016 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers diverse Beweismittel (eine Kopie der Tazkara der Ehefrau des Beschwerdeführers, ein Schulabschlusszeugnis des Beschwerdeführers im Original, mehrere Fotos, die ihn bei der Arbeit für das Militär beziehungsweise seine Ehefrau als Hebamme in der Frauenklinik von D._______ zeigen, ein Schreiben seines Kommandanten an die ihn wegen einer Schussverletzung behandelnde Klinik und ein Antwortschreiben des Spitaldirektors an den Kommandanten, ein Schreiben des Beschwerdeführers an den Verwalter des Bezirks E._______ der Provinz F._______, worin ein zweimaliger Angriff auf das Dorf D._______ durch die Taliban zur Anzeige gebracht beziehungsweise durch den Bezirksverwalter bestätigt wird, sowie mehrere Ausbildungsdiplome seiner Ehefrau im Gesundheitswesen) zu den Akten. A.g Am 15. März 2016 (vgl. act. A23/14) sowie am 12. April 2016 (vgl. act. A24/18) hörte das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er stamme aus dem Dorf D._______/ Bezirk E._______/ Provinz F._______. Abgesehen von den letzten drei Jahren, die er wegen des Schulbesuchs in der Provinzhauptstadt G._______ zugebracht habe, sei sein Wohnort immer das Dorf D._______ gewesen. In den Jahren 2011/ 2012 habe er das Gymnasium an der (...)-Schule abgeschlossen. Danach habe er zwei Jahre lang einen Dorfladen betrieben, um seine Familie ernähren zu können. Seine Frau habe als Ärztin und Hebamme in der Frauenklinik des Dorfes D._______ gearbeitet, welche von der Weltbank organisiert und finanziert worden sei. Seit ungefähr November 2013 seien die Taliban immer wieder im Dorf D._______ aufgetaucht. In der Folge habe seine Ehefrau wegen ihrer Tätigkeit für eine internationale Organisation Drohanrufe erhalten. Aus diesem Grunde habe er selbst ab März 2014 eine Stelle bei der Armee angetreten und dabei bewirken können, als Wache bei der Frauenklinik eingesetzt zu werden. Er sei dieser Tätigkeit bis zum 10. November 2015 nachgegangen. Am 27. Juli 2014 habe ein Angriff der Taliban auf das Dorf D._______ stattgefunden. Zwei Taliban hätten die Frauenklinik angegriffen. Die restlichen zahlreichen Taliban-Kämpfer hätten einen ehemaligen Militärkommandanten angegriffen, in dessen Besitz sich zahlreiche Waffen befunden hätten. Es sei ihm (dem Beschwerdeführer) mit Hilfe einer zweiten beim Spital befindlichen Person gelungen, die beiden Angreifer zurückzuschlagen. Gleichzeitig habe er seinen Kommandanten angerufen und um Hilfe gebeten. Etwa zwei Stunden später sei das örtliche Militär ins Dorf eingerückt. Dabei sei es dem Kommandanten gelungen, auch die restlichen Taliban zum Rückzug zu zwingen. Anschliessend habe ihn dieser zur medizinischen Behandlung nach G._______ gebracht. Er sei überzeugt, dass dieser Angriff der Taliban letztlich ihm, seiner Ehefrau sowie dem ehemaligen Militärkommandanten gegolten habe. Etwa einen Monat lang habe er zusammen mit seiner Familie in G._______ gelebt. Ausserdem sei er für weitere medizinische Behandlungen auch nach Kabul gereist. In dieser Zeit sei die Sicherheitslage in D._______ sehr schlecht gewesen. Er habe deswegen den Kommandanten dazu gedrängt, etwas zu unternehmen. In der Folge seien dieser sowie zehn weitere Personen als Zivilpolizei zum Schutze des Dorfes eingesetzt worden. Es sei den Zivilpolizisten mit Unterstützung des Militärs schliesslich gelungen, die Sicherheit im Dorf wiederherzustellen und mehr als ein Jahr lang aufrecht zu erhalten. Einen Monat später sei er zusammen mit seiner Familie wieder ins Dorf zurückgekehrt, wo sie ihre Tätigkeiten wieder aufgenommen hätten. Jeden Monat seien er und seine Ehefrau nach G._______ gefahren, um ihren Lohn abzuholen. In dieser Zeit habe er weiterhin telefonische Drohanrufe seitens der Taliban erhalten. Diese hätten ihn dazu gedrängt, ihnen Medikamente, sein Dienstwaffe und einen Teil seines Gehalts auszuhändigen, ansonsten er umgebracht werde. Er habe sich indessen geweigert, diesen Forderungen nachzukommen. Konkrete tätliche Übergriffe auf ihn respektive seine Ehefrau habe es indes nicht gegeben. Am 9. November 2015 sei es zu einem erneuten Angriff der Taliban auf das Dorf D._______ gekommen. Nachdem er beobachtet habe, wie die Zivilpolizisten im Dorf immer mehr zurückgedrängt worden seien und sich ein grosses Feuergefecht entwickelt habe, hätten er und seine Ehefrau sich zur Flucht entschlossen. Zunächst seien sie gemeinsam mit dem Auto eines Nachbarn nach G._______ geflohen. In den folgenden Tagen habe er vernommen, dass die Frauenklinik in D._______ bei dem genannten Angriff zerstört und das Dorf nach mehrtägigem Kampf am 15. November 2015 von den Taliban erobert worden sei. Von dort aus habe er sich allein auf den Weg in Richtung Europa und die Schweiz begeben. Seine Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder seien aus Furcht vor Vergeltungshandlungen der Taliban nach Pakistan geflohen, wo sie sich auch aktuell noch aufhalten würden. B. Am 20. April 2016 stellte das SEM den Entscheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu. C. Am 21. April 2016 gab die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme ab. Dabei hielt sie namentlich fest, die Entscheidbegründung des SEM betreffend den Vorfall im Juni 2014 sei unlogisch und widersprüchlich ausgefallen. Das SEM gehe implizit von einer Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden in der Provinz F._______ aus. Diese Einschätzung stehe in diametralem Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Sicherheitslage in vielen Landesteilen Afghanistans, auch in der Provinz F._______, als prekär einzustufen sei und nicht von einer Schutzfähigkeit der dortigen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden könne. Selbst wenn im fraglichen Zeitraum von der Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden in der Provinz F._______ ausgegangen würde, könne letztlich nicht von einer wirksamen Unterstützung die Rede sein, wenn die Behörden wie im vorliegenden Fall erst mit zwei Stunden Verspätung am Ort des Geschehens eintreffen würden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass er (als Angehöriger der Sicherheitskräfte) und seine Frau (als im Gesundheitswesen tätige Person) per se zu den in Afghanistan speziell gefährdeten Personengruppen zählen würden, weshalb sie auch beim Angriff im November 2015 ein primäres Ziel der Taliban gewesen seien. Schliesslich sei zu bemängeln, dass bei der Abschätzung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers der Umstand, dass bereits sein Vater für das Militär tätig gewesen sei (vgl. act. A23 F79) und mithin die Familie schon seit geraumer Zeit als regierungsnah eingestuft werde und als solche bekannt sei, nicht berücksichtigt worden sei. D. Mit - am selben Tag eröffneter - Verfügung vom 22. April 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Ferner stellte es fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die vorläufige Aufnahme dauere ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme müsse er die Schweiz verlassen, ansonsten er in Haft genommen unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Der Kanton H._______ werde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. E. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 2. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde beigelegt wurden die Kopie eines seitens des afghanischen Verteidigungsministeriums ausgestellten Ausweises des Vaters der Beschwerdeführers, dem zufolge dieser einen hohen Offiziersposten bekleidet habe, sowie eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. April 2016 zu Afghanistan (Hebammen-Ausbildungsprogramme, Family Health Houses, Angriffe der Taliban im Distrikt E._______ 2014 und 2015). F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton H._______ zu. G. Am 4. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der nachträglichen Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. Juni 2016 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Mit Begleitschreiben vom 14. Juni 2016 reichte die Rechtsvertretung eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Beschwerdeführers zu den Akten. J. Am 14. Juli 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 29. Juli 2016 ein. K. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des SEM am 2. August 2016 zu und räumte ihr ein Replikrecht ein. M. Am 19. August 2016 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers innert einmalig erstreckter Frist von dem ihr eingeräumten Replikrecht Gebrauch und bestätigte dabei sinngemäss die in der Beschwerde gestellten Begehren. N. Mit Eingabe vom 23. September 2016 stellte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich, in der Person von I._______, Rechtsanwältin, Antrag auf amtliche Rechtsbeistandschaft. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Zuweisungsentscheid vom 3. Mai 2015 (recte: 2. Mai 2016) dem erweiterten Verfahren zugewiesen und dem Kanton H._______ zugeteilt worden. Nach Art. 25 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 TestV würden die Aufwendungen der Rechtsvertretung nach der Zuweisung in das erweiterte Verfahren nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7554/2014 vom 17. Februar 2016). Gemäss Art. 110a AsylG bestelle das angerufene Gericht auf Antrag der asylsuchenden Person bei Beschwerden gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a-d AsylG einen amtlichen Rechtsbeistand. Vorliegend werde Beschwerde gegen einen ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheid geführt. Die unterzeichnende Juristin verfüge über das Anwaltspatent. Die Voraussetzungen für die amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG seien somit gegeben. Gleichzeitig legte die Rechtsvertretung ihrer Eingabe eine Kostennote für die Abfassung der Replik in Höhe von Fr. 620.- bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 22. April 2016 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen oder ob er eventuell als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid vom 22. April 2016 namentlich damit, die afghanischen Sicherheitsbehörden seien ihrer Schutzpflicht beim ersten Überfall auf das Dorf am 27. Juni (recte: Juli) 2014 nachgekommen. So sei der Angriff auf das Dorf abgewehrt und in der Folge dort eine zehnköpfige Zivilpolizei unter Führung des ehemaligen Kommandanten eingesetzt worden, was denn auch zur Wiederherstellung der Sicherheit im Dorf D._______ geführt habe. In Bezug auf den zweiten Angriff auf das Dorf durch die Taliban am 9. November 2015 bestünden demgegenüber keine Hinweise darauf, dass dieser Angriff konkret gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau gerichtet gewesen sei. Vielmehr gehe aus seinen Schilderungen hervor, dass die Taliban in seiner Region einfach an Macht gewonnen und ihr Einflussgebiet auszudehnen vermocht hätten, weshalb dieser Angriff keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, er sei auch nach der Rückkehr ins Dorf weiterhin von den Taliban telefonisch bedroht und dabei aufgefordert worden, ihnen Medikamente, seine Dienstwaffe beziehungsweise einen Teil seines Lohnes auszuhändigen, sei festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang zu keinerlei tätlichen Übergriffen auf ihn beziehungsweise seine Frau gekommen sei. Es sei aber nicht glaubhaft, dass die Taliban es über ein Jahr lang bei Drohungen belassen hätte, wenn sie wirklich an Medikamenten, Waffen und Geld von seiner Seite interessiert gewesen wären. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass er sowie seine Ehefrau ihr Heimatdorf bereits früher verlassen hätten, wenn sie tatsächlich akut mit dem Tode bedroht gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich zwar ausgesagt, er habe damals angenommen, dass sich die Lage in Zukunft verbessern werde. Ausserdem habe er sich auf den zuständigen Kommandanten der Zivilpolizei verlassen. Ausserdem hätten er und seine Frau ihrem Lande dienen wollen. Damit vermöge er indessen nicht plausibel darzulegen, weshalb er sich mehr als ein Jahr lang ständiger Lebensgefahr hätte aussetzen sollen. Im Übrigen widerspreche die Tatsache, dass er 15 Monate lang in einer angeblich gefährlichen Situation verharrt habe, seinem Verhalten während des zweiten Angriffs auf sein Dorf vom 9. November 2015, da er dieses eigenen Angaben zufolge bereits kurz nach dem Angriff verlassen habe. Ergänzend hielt das SEM in Beantwortung der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 21. April 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. C) fest, das Staatssekretariat gehe nicht von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden in der Provinz F._______ aus. Die individuelle Prüfung eines Asylgesuchs gehe indes jeder generellen Einschätzung vor. Selbst in einer allgemein schwierigen Sicherheitslage sei es möglich, dass eine bedrohte Person Schutz erhalte. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Ausführungen selber bestätigt, effektiven Schutz erhalten zu haben. Das SEM erachte die Unterstützung, die er erhalten habe, als wirksam. Selbst in Europa komme es vor, dass die Sicherheitsbehörden erst nach einigen Stunden Hilfe leisten könnten. Der Umstand, dass die afghanischen Sicherheitsbehörden erst nach zwei Stunden (im Dorf D._______) eingetroffen seien, belege somit nicht deren Wirkungslosigkeit. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass er beim Angriff im November 2015 ein primäres Ziel der Taliban gewesen sei. Es könne nicht von einer kollektiven Verfolgung aller Personen in Afghanistan, die für den Staat oder ausländische Organisationen arbeiten würden, ausgegangen werden. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung seien gemäss ständiger Praxis und bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hoch. Allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation sei, reiche gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kämen bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. 5.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus einer regierungsnahen Familie, was auch durch die als Beschwerdebeilage eingereichte Kopie eines vom afghanischen Verteidigungsministerium ausgestellten Ausweises seines Vaters, wonach dieser früher ein hochrangiger Offizier gewesen sei, belegt werde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer selbst ebenfalls den nationalen Sicherheitskräften angehört, während seine Ehefrau als Hebamme in einer international geführten Gesundheitseinrichtung gearbeitet habe. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie zu den durch die Taliban besonders gefährdeten Personen mit einem besonderen Schutzbedürfnis gehören würden. In der Provinz F._______ existiere keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur. Dies habe sich auf mit Blick auf den Angriff der Taliban auf das Dorf D._______ am 27. Juli 2014 gezeigt. So seien die angeforderten Sicherheitskräfte erst mit zwei Stunden Verspätung eingetroffen. Der Beschwerdeführer selbst hätte den Angriff der Taliban auf die Frauenklinik wahrscheinlich nicht überlebt, wenn er nicht zufällig in der Person des Ehemannes einer damals zur Niederkunft in die Klinik eingewiesenen Frau Hilfe bekommen hätte. Ausserdem seien nach diesem Angriff bis zur späteren Schaffung einer Zivilpolizei noch täglich Taliban ins Dorf gekommen, hätten bei Leuten an Türen geklopft und sie für ein allfälliges Missverhalten bestraft. Der Angriff der Taliban auf das Dorf am 9. November 2015 sei zwar gegen sein Dorf insgesamt gerichtet gewesen. Nichtsdestotrotz seien er und seine Frau zufolge ihres erhöhten Gefährdungsprofils und ihrer Tätigkeiten für das Family Health House ein primäres Angriffsziel dieser Talibanoffensive gewesen. Er und seine Frau hätten ihre latenten Ängste vor den Taliban zwischen den beiden Angriffen letztlich dadurch überwinden können, dass sie dem Kommandanten vertraut hätten und seine Ehefrau durch ihre Tätigkeit schwangeren Frauen habe helfen wollen. 5.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung vom 28. Juli 2016 fest, es widerspreche grundsätzlich der Einschätzung des Beschwerdeführers nicht, wonach Angehörige der afghanischen Behörden, Mitarbeiter von internationalen Organisationen und regierungsfreundliche Familien generell stärker als andere Personen im Fokus der Taliban stünden und vermehrt Übergriffe durch diese erfahren würden. Dennoch sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, welche in besonderem Fokus der Taliban stehe, für sich allein die Flüchtlingseigenschaft noch nicht zu begründen vermöge, da auch bei diesen Personengruppen an den Kriterien der erlebten ernsthaften Nachteile beziehungsweise einer diesbezüglich begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG festzuhalten sei. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge während des Angriffs vom 27. Juli 2014 Unterstützung erhalten habe, sein Vorgesetzter danach seine medizinische Versorgung veranlasst habe, und später auch seiner Aufforderung, im Dorf für Sicherheit zu sorgen, mit weiteren Massnahmen nachgekommen sei, sei für das SEM nicht nachvollziehbar, inwiefern der afghanische Staat im vorliegenden Fall seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen sein sollte. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gehe auch nicht hervor, dass er und seine Frau ein primäres Ziel des Angriffs vom 9. November 2015 gewesen seien. Davon sei insbesondere deshalb nicht auszugehen, weil er und seine Familie gemäss seinen Aussagen ihr Dorf bereits verlassen hätten, bevor die Taliban bei ihnen angekommen seien. Nach ihrem Weggang hätten die Kämpfe im Dorf sechs weitere Tage angehalten und in der Übernahme des Dorfes durch die Taliban gemündet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es bei dem Angriff der Taliban primär um die Machtübernahme im Dorf gegangen sei und nicht auf einen Angriff auf einzelne Personen. 5.4 In der Replik wird demgegenüber der Standpunkt vertreten, angesichts der Tatsache, dass die Taliban bereits vor dem ersten Angriff vom 27. Juli 2014 ihr Missfallen an der "Ausländer-Klinik" kundgetan und mittels Spitzeln Mitarbeiter derselben observiert hätten, liege es auf der Hand, dass die Taliban regierungs- und ausländerfreundliche Personen wie den Beschwerdeführer und seine Frau, die trotz Einschüchterungsversuchen unnachgiebig geblieben seien, ausfindig und zu einem erklärten Ziel gemacht hätten. Es könne somit nicht sein, dass die Übergriffe der Taliban auf den Beschwerdeführer rein zufällig erfolgt seien. Die Frage der Wirksamkeit der Schutzgewährung beim Angriff vom 27. Juli 2014 könne vor dem Hintergrund, dass es den afghanischen Sicherheitskräften am Ende doch nicht gelungen sei, das Dorf zu halten, dahingestellt bleiben. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er gehöre als Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte zu den durch die Taliban besonders gefährdeten Personen mit einem besonderen Schutzbedürfnis. Hinzu komme, dass seine Ehefrau in einer internationalen organisierten Gesundheitseinrichtung gearbeitet habe und damit ebenfalls zu einer seitens der Taliban besonders gefährdeten Personengruppe zugehöre. Aus diesem Grunde seien sowohl er als auch seine Frau beim am 9. November 2015 erfolgten Angriff der Taliban auf das Dorf D._______ ein primäres Angriffsziel der Taliban gewesen. 6.2 In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass an der Glaubhaftigkeit des Angriffs der Taliban auf das Dorf D._______ am 9. November 2015 und einer in diesem Zusammenhang erfolgten Flucht des Beschwerdeführers sowie dessen Familie ernsthafte Zweifel bestehen. Zunächst ist - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. April 2016 zu Recht angemerkt hat - schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bereits am ersten Tag des Angriffs aus dem Dorf geflohen sein soll, wenn er zuvor trotz diverser Drohanrufe seitens der Taliban über ein Jahr lang im Dorf verblieben ist (vgl. act. A30/11 S. 7 Abs. 1 in fine). In diesem Zusammenhang kommt dazu, dass er eigenen Angaben zufolge seit März 2014 den Auftrag hatte, als Angehöriger der Sicherheitskräfte das Family Health House in D._______ zu bewachen (vgl. act. A23 S. 6, F und A43 i.V.m. act. A24 S. 4 f., F und A19 bis 22), was umso weniger mit seiner vorzeitigen Flucht aus dem Dorf vereinbar gewesen wäre. Noch weniger verständlich ist, wie es ihm ohne weiteres möglich gewesen sein soll, kurz nach seiner Flucht einfach seine Waffe bei den zuständigen Militärbehörden zu hinterlegen (vgl. act. A23 S. 12 F und A81 i.V.m. act. A24 S. 11, F und A63), hätte dies doch mit grösster Wahrscheinlichkeit zur Einleitung eines militärstrafrechtlichen Verfahrens gegen ihn geführt. Schliesslich fällt auf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers laut einer sich bei den Akten befindlichen Ausbildungsbestätigung nur wenige Tage nach ihrer gemeinsamen Flucht, nämlich vom 22. bis am 26. November 2015, an einem von der Agency for Assistance and Development of Afghanistan durchgeführten Ernährungskurs teilgenommen hat, was wohl kaum der Fall gewesen wäre, wenn sie kurz vorher mit ihrem Mann die Flucht vor den Taliban angetreten hätte. 6.3 Letztlich kann indessen eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit des unmittelbaren Ausreiseanlasses des Beschwerdeführers offen bleiben. Denn selbst wenn von einem Überfall der Taliban auf das Dorf D._______ am 9. November 2015 und einer sofortigen Flucht des Beschwerdeführers ausgegangen würde, sind keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban aus asylbeachtlichen Motiven ersichtlich: Zweifellos hätte der Beschwerdeführer im Falle einer persönlichen Beteiligung an der Verteidigung des Dorfes als Angehöriger der afghanischen Sicherheitsbehörden das erhöhte Risiko getragen, bei den Kampfhandlungen mit den Taliban ums Leben zu kommen. Dieses Gefährdungsrisiko hätte er aber in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Kriegspartei in einem Bürgerkrieg grundsätzlich tragen müssen. Er entzog sich diesen Kampfhandlungen indessen rechtzeitig durch Flucht. So besehen, lag damals auch keine gezielte Verfolgung seiner Person durch die Taliban vor. Die Einnahme des Dorfes durch die Taliban nach sechstägigen Kämpfen erweist sich demgegenüber faktisch als Zugewinn an Macht und Land durch die Taliban und ist damit im Ergebnis - wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend erwogen hat - Ausdruck der instabilen und wechselhaften Sicherheitslage in Afghanistan. 6.4 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 9.2.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 23. September 2016 nachträglich Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gestellt. Sie begründete ihr Gesuch damit, im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 3. Mai 2015 (recte: 2. Mai 2016) dem erweiterten Verfahren zugewiesen und gleichzeitig dem Kanton H._______ zugeteilt worden. Ausserhalb des Testphasenverfahrens beziehungsweise im erweiterten Verfahren seien die Aufwände der Rechtsvertretung durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale nicht abgedeckt. 9.2.2 Im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt nach Abschluss der Vorbereitungsphase (Art. 16 TestV) das beschleunigte Verfahren, welches zwischen acht und zehn Arbeitstagen dauert (Art. 17 Abs. 1 TestV). Nach der Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt eine Triage, mit der das SEM bestimmt, ob das beschleunigte Verfahren fortgesetzt wird oder ein Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen erfolgt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d TestV). Steht fest, dass ein erstinstanzlicher Asylentscheid nicht im beschleunigten Verfahren getroffen werden kann, erfolgt ein Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen und die Verteilung auf die Kantone (Art. 19 Abs. 1 TestV). Erfolgt kein Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen, wird der erstinstanzliche Asylentscheid im beschleunigten Verfahren getroffen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 TestV erfolgt ein Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen insbesondere dann, wenn weitere Abklärungen erforderlich sind oder wenn das SEM eine Gesuchsbehandlung nach Art. 37b AsylG beschlossen hat. 9.2.3 Das beschleunigte Verfahren ist ein besonders geregeltes (Art. 7 TestV) erstinstanzliches Verfahren, welches als solches mit der Eröffnung des Asylentscheides des SEM endet (Art. 17 Abs. 2 Bst. h TestV). Ein Wechsel vom beschleunigten Verfahren in das Verfahren ausserhalb der Testphasen ist nur während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgesehen (Art. 17 Abs. 2 Bst. d TestV). Wurde der Asylentscheid im beschleunigten Verfahren getroffen, ist das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen, und es besteht kein Raum mehr für einen Wechsel in ein (erstinstanzliches) Verfahren ausserhalb der Testphasen. 9.2.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 TestV wird jeder asylsuchenden Person für die Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugewiesen, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die Rechtsvertretung dauert im beschleunigten und im Dublin-Verfahren bis zur Rechtskraft des Entscheides oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines Verfahrens ausserhalb der Testphasen (Art. 25 Abs. 3 TestV). Im beschleunigten Verfahren enthält die mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegte Pauschale für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personalkosten auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren anfallen (Art. 28 Abs. 3 Bstn. a und b i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV). Bei einem Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen werden hingegen lediglich die bis dahin geleistete Information und Beratung der Asylsuchenden sowie die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen im Zentrum abgegolten (Art. 28 Abs. 2 TestV). 9.2.5 Das SEM hat seinen Asylentscheid vom 22. April 2016 im beschleunigten Verfahren getroffen. Für einen Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen besteht mithin kein Raum mehr. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ändert daran auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer vom SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2016 gestützt auf Art. 27 AsylG und Art. 21 und 22 AsylV 1 als Folge der verfügten vorläufigen Aufnahme (Art. 22 TestV) dem Kanton H._______ zugewiesen wurde. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung dauert somit bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens (Art. 25 Abs. 3 TestV) und die Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sind durch die vertraglich festgelegte pauschale Entschädigung abgedeckt (Art. 28 Abs. 3 TestV), so dass dem Beschwerdeführer für das Verfahren keine Kosten für die Rechtsvertretung erwachsen. Es besteht daher kein Grund für die Anordnung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG. Der nachträglich eingereichte Antrag auf amtliche Rechtsbeistandschaft ist abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: