opencaselaw.ch

E-3972/2015

E-3972/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er von der Kantonspolizei (...) aufgegriffen und bis am 30. Mai 2015 festgehalten wurde. Am 1. Juni 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. Ebenfalls am 1. Juni 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. Am 3. Juni 2015 hat er eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet. B. Am 2. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person befragt. Dort gab er an, über Griechenland in die Schweiz eingereist zu sein. C. C.a Ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2015 in Ungarn aufgegriffen und registriert worden war und dort um Asyl nachgesucht hatte. C.b Daraufhin ersuchte das SEM die ungarischen Behörden am 2. Ju-ni 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerdeführers. C.c Mit Mitteilung vom 9. Juni 2015 entsprachen die ungarischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM. D. Am 5. Juni 2015 fand im Beisein der von der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertreterin das beratende Vorgespräch statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Ungarn und zu seinem Gesundheitszustand gewährt. E. Am 16. Juni 2015 gab das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf des Staatssekretariats - ein Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Wegweisung nach Ungarn - zu äussern. Tags darauf wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. Dieser lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist. F. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 - eröffnet am 18. Juni 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Ungarn und ordnete den Vollzug an. Ferner stellte es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac zufolge am 21. Mai 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe und die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen hätten. Folglich sei Ungarn für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Ferner kam das SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn sowohl zulässig als auch zumutbar sei. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Juni 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 17. Ju-ni 2015 Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zuzugestehen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Für die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. H. Mit Telefax vom 26. Juni 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. I. Mit Eingabe ebenfalls vom 26. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Vollmacht nach. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein und entschied, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer ihn betreffende medizinische Informationen des [Klinik] und einen ärztlichen Bericht des [Spitals] ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen detaillierten Arztbericht zu seinen auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Problemen einzureichen und die beigelegte Entbindungserklärung unterzeichnet ans Gericht zu retournieren. M. Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung zum Teil nach und reichte neben der unterzeichneten Entbindungserklärung diverse ärztliche Atteste ein. Ferner ersuchte er um eine angemessene Fristerstreckung zwecks Einreichung eines ärztlichen Berichts bezüglich seiner [Beschwerden]. N. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch vom 30. Juli 2015 gut. O. Mit Eingabe vom 17. August 2015 reichte der Beschwerdeführer den verlangten ärztlichen Bericht bezüglich seiner [Beschwerden] ein. Ferner legte er weitere Unterlagen und Informationen zu seinem Gesundheitszustand ins Recht und ersuchte darum, dazu sowie zu den neuesten Entwicklungen in Ungarn eine weitere Stellungnahme einreichen zu dürfen. P. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 kam das Bundesverwaltungsgericht diesem Ersuchen des Beschwerdeführers nach und gewährte ihm - unter Ansetzung einer Frist - Gelegenheit, zum eingereichten ärztlichen Bericht bezüglich seiner [Beschwerden] sowie zur kürzlich in Kraft getretenen Änderung des ungarischen Asylgesetzes Stellung zu nehmen. Q. Mit Eingabe vom 31. August 2015 nahm der Beschwerdeführer diese Gelegenheit wahr und reichte eine entsprechende Stellungnahem ein, für deren Inhalt auf die Akten verwiesen wird. R. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am 18. September 2015 eine Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 22. Oktober 2015. Für die Ausführungen im Rahmen dieses Schriftenwechsels und die damit eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. S. Mit Eingabe vom 5. November 2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass beim Beschwerdeführer weitere medizinische Untersuchungen im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Problemen geplant seien. T. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht um Übernahme der Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts bezüglich [der Beschwerden] des Beschwerdeführers, für den seitens der ausstellenden medizinischen Institution Fr. 500. in Rechnung gestellt wurden. U. U.a Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM - unter Verweis auf die diversen Krankheiten des Beschwerdeführers (u.a. [Aufzählung der diversen Krankheiten]) - erneut zur Vernehmlassung ein. U.b Am 14. April 2016 kam das SEM diesem Ersuchen nach und reichte eine zweite Vernehmlassung ein. Zu dieser nahm der Beschwerdeführer im Rahmen seiner zweiten Replik vom 17. Mai 2016 Stellung. Darin ersuchte er unter anderem um eine angemessene Nachfrist zur Einreichung weiterer Informationen bezüglich der Situation von besonders vulnerablen Personen in Ungarn, welche das Gericht mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 gewährte. Für die weiteren Ausführungen im Rahmen dieses zweiten Schriftenwechsels und die damit eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. V. Am 17. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten weiteren Informationen bezüglich der Situation von besonders vulnerablen Personen in Ungarn ein und orientierte das Gericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand. Ferner liess er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und um Beiordnung der ihm im Rahmen der Testphase zugewiesenen Rechtsvertreterin ersuchen. W. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Übernahme der Kosten für den ärztlichen Bericht bezüglich der [Beschwerden] des Beschwerdeführers ab. Den Entscheid bezüglich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verwies das Gericht auf einen späteren Zeitpunkt und gab der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, sich zu den Bedingungen des Gerichts für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu äussern. Schliesslich wies das Gericht die Rechtsvertreterin darauf hin, unaufgefordert eine Kostennote einzureichen, ansonsten im Zeitpunkt des Entscheids keine solche eingeholt, sondern eine Entschädigung aufgrund der Akten festgelegt werde. X. Mit Eingabe vom 15. August 2016 erklärte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit den Bedingungen des Gerichts für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin einverstanden und reichte eine Kostennote ein. Y. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein. Z. Am 12. September 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend die aktuellen Entwicklungen in Ungarn ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 21. Mai 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte. Mit Mitteilung vom 9. Juni 2015 entsprachen die ungarischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 2. Juni 2015. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit gegeben, was auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb.

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils).

E. 5.3 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen in der Beschwerde vom 25. Juni 2015 zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen eingegangen werden müsste. Nachdem sich die Beschwerde aufgrund des oben Gesagten zum heutigen Zeitpunkt als offensichtlich begründet erweist, ist sie im Einzelrichterverfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin gutzuheissen (Art. 111 Bst. e AsylG).

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 dem Kanton (...) zugewiesen worden ist, ändert nichts daran, dass sein erstinstanzliches Asylverfahren durch das SEM als beschleunigtes Verfahren gemäss Art. 17 TestV geführt und mit Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 erstinstanzlich abgeschlossen worden ist. Für einen Wechsel vom beschleunigten Verfahren in das Verfahren ausserhalb der Testphase ist nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kein Raum. Die Kosten der Rechtsvertretung, die im beschleunigten Verfahren anfallen, sind im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegten Pauschale für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personalkosten (Art. 28 Abs. 3 Bstn. a und b i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV) abgedeckt (vgl. Entscheid des BVGer D-2691/2016 vom 14. Juni 2017 E. 9). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3972/2015 Urteil vom 15. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Ungarn (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Ju- ni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er von der Kantonspolizei (...) aufgegriffen und bis am 30. Mai 2015 festgehalten wurde. Am 1. Juni 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. Ebenfalls am 1. Juni 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. Am 3. Juni 2015 hat er eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet. B. Am 2. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person befragt. Dort gab er an, über Griechenland in die Schweiz eingereist zu sein. C. C.a Ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2015 in Ungarn aufgegriffen und registriert worden war und dort um Asyl nachgesucht hatte. C.b Daraufhin ersuchte das SEM die ungarischen Behörden am 2. Ju-ni 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerdeführers. C.c Mit Mitteilung vom 9. Juni 2015 entsprachen die ungarischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM. D. Am 5. Juni 2015 fand im Beisein der von der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertreterin das beratende Vorgespräch statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Ungarn und zu seinem Gesundheitszustand gewährt. E. Am 16. Juni 2015 gab das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf des Staatssekretariats - ein Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Wegweisung nach Ungarn - zu äussern. Tags darauf wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. Dieser lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist. F. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 - eröffnet am 18. Juni 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Ungarn und ordnete den Vollzug an. Ferner stellte es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac zufolge am 21. Mai 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe und die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen hätten. Folglich sei Ungarn für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Ferner kam das SEM zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn sowohl zulässig als auch zumutbar sei. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Juni 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 17. Ju-ni 2015 Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zuzugestehen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Für die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. H. Mit Telefax vom 26. Juni 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. I. Mit Eingabe ebenfalls vom 26. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Vollmacht nach. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein und entschied, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer ihn betreffende medizinische Informationen des [Klinik] und einen ärztlichen Bericht des [Spitals] ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen detaillierten Arztbericht zu seinen auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Problemen einzureichen und die beigelegte Entbindungserklärung unterzeichnet ans Gericht zu retournieren. M. Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung zum Teil nach und reichte neben der unterzeichneten Entbindungserklärung diverse ärztliche Atteste ein. Ferner ersuchte er um eine angemessene Fristerstreckung zwecks Einreichung eines ärztlichen Berichts bezüglich seiner [Beschwerden]. N. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch vom 30. Juli 2015 gut. O. Mit Eingabe vom 17. August 2015 reichte der Beschwerdeführer den verlangten ärztlichen Bericht bezüglich seiner [Beschwerden] ein. Ferner legte er weitere Unterlagen und Informationen zu seinem Gesundheitszustand ins Recht und ersuchte darum, dazu sowie zu den neuesten Entwicklungen in Ungarn eine weitere Stellungnahme einreichen zu dürfen. P. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 kam das Bundesverwaltungsgericht diesem Ersuchen des Beschwerdeführers nach und gewährte ihm - unter Ansetzung einer Frist - Gelegenheit, zum eingereichten ärztlichen Bericht bezüglich seiner [Beschwerden] sowie zur kürzlich in Kraft getretenen Änderung des ungarischen Asylgesetzes Stellung zu nehmen. Q. Mit Eingabe vom 31. August 2015 nahm der Beschwerdeführer diese Gelegenheit wahr und reichte eine entsprechende Stellungnahem ein, für deren Inhalt auf die Akten verwiesen wird. R. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am 18. September 2015 eine Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 22. Oktober 2015. Für die Ausführungen im Rahmen dieses Schriftenwechsels und die damit eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. S. Mit Eingabe vom 5. November 2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass beim Beschwerdeführer weitere medizinische Untersuchungen im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Problemen geplant seien. T. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht um Übernahme der Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts bezüglich [der Beschwerden] des Beschwerdeführers, für den seitens der ausstellenden medizinischen Institution Fr. 500. in Rechnung gestellt wurden. U. U.a Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM - unter Verweis auf die diversen Krankheiten des Beschwerdeführers (u.a. [Aufzählung der diversen Krankheiten]) - erneut zur Vernehmlassung ein. U.b Am 14. April 2016 kam das SEM diesem Ersuchen nach und reichte eine zweite Vernehmlassung ein. Zu dieser nahm der Beschwerdeführer im Rahmen seiner zweiten Replik vom 17. Mai 2016 Stellung. Darin ersuchte er unter anderem um eine angemessene Nachfrist zur Einreichung weiterer Informationen bezüglich der Situation von besonders vulnerablen Personen in Ungarn, welche das Gericht mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 gewährte. Für die weiteren Ausführungen im Rahmen dieses zweiten Schriftenwechsels und die damit eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. V. Am 17. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten weiteren Informationen bezüglich der Situation von besonders vulnerablen Personen in Ungarn ein und orientierte das Gericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand. Ferner liess er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und um Beiordnung der ihm im Rahmen der Testphase zugewiesenen Rechtsvertreterin ersuchen. W. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Übernahme der Kosten für den ärztlichen Bericht bezüglich der [Beschwerden] des Beschwerdeführers ab. Den Entscheid bezüglich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verwies das Gericht auf einen späteren Zeitpunkt und gab der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, sich zu den Bedingungen des Gerichts für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu äussern. Schliesslich wies das Gericht die Rechtsvertreterin darauf hin, unaufgefordert eine Kostennote einzureichen, ansonsten im Zeitpunkt des Entscheids keine solche eingeholt, sondern eine Entschädigung aufgrund der Akten festgelegt werde. X. Mit Eingabe vom 15. August 2016 erklärte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit den Bedingungen des Gerichts für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin einverstanden und reichte eine Kostennote ein. Y. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein. Z. Am 12. September 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend die aktuellen Entwicklungen in Ungarn ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 21. Mai 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte. Mit Mitteilung vom 9. Juni 2015 entsprachen die ungarischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 2. Juni 2015. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit gegeben, was auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils). 5.3 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen in der Beschwerde vom 25. Juni 2015 zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen eingegangen werden müsste. Nachdem sich die Beschwerde aufgrund des oben Gesagten zum heutigen Zeitpunkt als offensichtlich begründet erweist, ist sie im Einzelrichterverfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin gutzuheissen (Art. 111 Bst. e AsylG). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 dem Kanton (...) zugewiesen worden ist, ändert nichts daran, dass sein erstinstanzliches Asylverfahren durch das SEM als beschleunigtes Verfahren gemäss Art. 17 TestV geführt und mit Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 erstinstanzlich abgeschlossen worden ist. Für einen Wechsel vom beschleunigten Verfahren in das Verfahren ausserhalb der Testphase ist nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kein Raum. Die Kosten der Rechtsvertretung, die im beschleunigten Verfahren anfallen, sind im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegten Pauschale für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personalkosten (Art. 28 Abs. 3 Bstn. a und b i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV) abgedeckt (vgl. Entscheid des BVGer D-2691/2016 vom 14. Juni 2017 E. 9). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: