Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 30. März 2017 und suchte am 5. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 5. April 2017 wurde der Beschwerdeführer per Zufallsprinzip dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. C. Am 18. April 2017 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu seiner Person und summarisch zu seinen Fluchtgründen und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Finnland zur Durchführung des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er nicht mehr in die Türkei zurückkehren wolle, da dort der Tod auf ihn warte. Am liebsten würde er in der Schweiz bleiben und nicht nach Finnland überstellt werden, da er hier von seinen Verwandten unterstützt werden könne. Er leide an psychischen Problemen und könne aufgrund der schrecklichen Erlebnisse in der Türkei nachts kaum schlafen. Zudem leide er an körperlichen Schmerzen von den Misshandlungen, welchen er während seiner Gefangenschaft in der Türkei ausgesetzt gewesen sei. D. Am 5. Mai 2017 ging beim SEM ein Arztbericht von med. pract. B._______ vom 21. April 2017 ein. E. Zusammen mit seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 1. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. C._______, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychologie, vom 25. Mai 2017 zu den Akten, gemäss welchem er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, depressiv sei und alles, was er sehe, mit seinen schlechten Erfahrungen in der Heimat verknüpfe. Er benötige eine Weiterführung der angefangenen ambulanten psychiatrischen Behandlung, und aufgrund seiner labilen Psyche würde sein Zustand bei einer Rückführung dekompensieren. F. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Finnland an und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. G. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der (...) vom 7. Juni 2017 sowie ein Schreiben von D._______ betreffend die Situation des Beschwerdeführers zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der (...) vom 27. Juni 2017 zu den Akten. I. Mit Urteil D-3305/2017 vom 11. September 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 auf und wies die Sache zur Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel an die Vorinstanz zurück. J. Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 20. September 2017 wurde der Beschwerdeführer dem Verfahren ausserhalb der Testphase zugewiesen. K. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (am selben Tag eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Finnland sowie den Vollzug an. L. Mit Eingabe vom 7. November 2017 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Am 10. November 2017 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mittels superprovisorischer Massnahme antragsgemäss aus. N. Am 14. November 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung der ors Service AG vom 13. November 2017 ein. O. Mit Eingabe vom 20. November 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 2. November 2017 zu den Akten, gemäss welchem der Beschwerdeführer an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven und psychotischen Zügen leide. Für die Stabilisierung sei eine starke Bindung an seine Verwandten überlebenswichtig, weshalb von zentraler Bedeutung sei, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben könne. Bei einer Trennung seiner Vertrauenspersonen sei die Prognose seiner Gesundheit und Lebenserwartung schlecht. P. Mit Schreiben vom 27. November 2017 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, dass er an einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie überwiesen und der erste Termin für am 1. Dezember 2017 vereinbart worden sei.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4 Mit Urteil D-3305/2017 vom 11. September 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig, dass Finnland aufgrund der Ausstellung eines Visums gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich staatsvertraglich zuständig sei. Somit erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
E. 5.1 In seiner Verfügung vom 31. Oktober 2017 führte das SEM aus, dass sich aus der Anwesenheit der Verwandten des Beschwerdeführers keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lasse, da diese keine Familienangehörigen gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO darstellen würden. Weiter lägen keine Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren in Finnland systemische Schwachstellen aufweise, welche eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würden. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffe, stünden ihm in Finnland ausreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Ausserdem werde seine Reisefähigkeit kurz vor der Überstellung beurteilt und seinem Gesundheitszustand Rechnung getragen, indem die finnischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiert würden. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK sei somit nicht ersichtlich. Da dem medizinischen Zustand des Beschwerdeführers mit der verfügbaren Infrastruktur in Finnland genügend Rechnung getragen werde und kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Dublin-III-VO vorliege, würden sich auch keine Gründe ergeben, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass eine Wegweisung nach Finnland aufgrund seines schlechten Gesundheitszustand und der Trennung von seinen Verwandten eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Gemäss dem jüngsten Urteil des EGMR könne eine Wegweisung auch dann gegen Art. 3 EMRK verstossen, wenn andere aussergewöhnliche Umstände als das Befinden einer Person in fortgeschrittenem oder terminalem Krankheitsstadium und in Todesnähe vorlägen. Zudem dürfe gemäss einem kürzlich ergangenen Urteil des EuGH eine Überstellung eines Asylbewerbers selbst in einen Staat, in welchem keine systemischen Mängel vorliegen würden, nur dann vorgenommen werden, wenn damit keine Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorliege. Genau dies könne jedoch der Fall sein bei einer besonders schweren psychischen Krankheit und einer damit verbundenen tatsächlichen und erwiesenen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe sich der Beschwerdeführer in einer äusserst labilen psychischen Verfassung befunden. Gemäss dem eingereichten Arztbericht liege aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse in der Türkei eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Aufgrund des Kontaktes zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten während des anhaltenden Aufenthaltes in der Schweiz habe sich sein Zustand aber stabilisieren können. Der Austausch zu den beiden Cousins seines Vaters sei wegen der gemeinsamen Herkunft und des vergleichbaren Verfolgungshintergrundes von zentraler Bedeutung. Ebenfalls werde er durch seine beiden Cousinen unterstützt. Aufgrund der drohenden Wegweisung und der damit verbundenen Trennung seiner Verwandten habe sich sein Gesundheitszustand in extremer Weise destabilisiert, weswegen er am darauffolgenden Tag per fürsorgerische Unterbringung in die Akutpsychiatrie der (...) habe eingewiesen werden müssen. Der Kontakt zu seinen Verwandten in der Schweiz werde aufgrund der Sprachbarriere und des fehlenden sozialen Netzwerks als notwendiger Indikator zur Stabilisierung seines psychischen Zustands erachtet und es sei davon auszugehen, dass dieser Kontakt massgeblich zur Stabilisierung seines psychischen Zustands beitragen könne. Eine Trennung von seinen Verwandten hingegen rufe mit grosser Wahrscheinlichkeit eine erneute Destabilisierung in Sinne einer Retraumatisierung hervor und würde zu sozialer Isolation führen, womit eine Genesung in Finnland höchst unwahrscheinlich wäre. Eine Wegweisung nach Finnland hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit eine rasche und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge, welche zu einer signifikanten Verringerung seiner Lebenserwartung führen würde. Das SEM habe sich ausserdem weiterhin in seiner Verfügung nicht mit den wahrscheinlichen Folgen der Trennung von seinen Verwandten auseinandergesetzt und bringe zum Ausdruck, dass es seinen gesetzlichen Ermessenspielraum überhaupt nicht wahrnehmen möchte. Die Neufassung der Dublin-Verordnung habe jedoch ein Anheben und kein Absenken des Schutzstandards beabsichtigt, womit Fälle, in denen weitere Verwandte zum unterstützenden Personenkreis gehörten, nun zwingend über das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO zu lösen seien. Zudem sei der Ermessensspielraum des SEM enorm und unterstehe nicht der bundesverwaltungsgerichtlichen Angemessenheitskontrolle, womit der grösser werdende Ermessensspielraum auch eine höhere Begründungsdichte verlange. Das Abhängigkeitsverhältnis und die Trennungsfolgen hätten in Rahmen der Prüfung von Art. 17 Dublin-III-VO berücksichtigt werden müssen. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichte die Vorinstanz, ihr Ermessen wahrzunehmen und darzulegen, weshalb sie von ihrem Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch mache. Aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Hinsichtlich des Vorliegens von systemischen Mängeln im Zielstaat, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, ist die Feststellung der Vorinstanz zu stützen, dass keine Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen vorlägen. Finnland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufgrund von systemischen Mängeln im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nicht gerechtfertigt. Solches wird auch nicht beantragt.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand und die mit einer Überstellung nach Finnland verbundene Trennung von seinen Verwandten stehe aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK einer Überstellung entgegen.
E. 7.2 In seinem Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, Grosse Kammer, hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass eine Ausschaffung einer kranken Person nicht bloss dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne, wenn sich die Person in unmittelbarer Gefahr befindet, bei einer Rückschaffung zu sterben, sondern dass selbst dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen könne, wenn eine Überstellung der betroffenen Person angesichts des Fehlens angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands führt. Dabei könne es sich jedoch nach wie vor nur um Ausnahmefälle handeln. Im zu beurteilenden Fall entschied der Gerichtshof, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers jenes Verfahrens nach Georgien, ohne dass die zuständigen Behörden das Risiko einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands und der verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten geprüft hätten, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle.
E. 7.3 Von einem solchen Ausnahmefall im Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar soll eine gewisse Schwere der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt werden. Hingegen ist seine Situation bereits deswegen nicht mit der vom EGMR beurteilten Situation vergleichbar, als es sich dabei um völlig unterschiedliche Zielstaaten handelt. So darf sich der Beschwerdeführer in Finnland als dem für die Durchführung des Asylverfahrens verantwortlichen Staat aufgrund der dortigen ausgezeichneten medizinischen Versorgung und des funktionierenden Sozialsystems selbst in einer schwierigen psychischen Verfassung zweifellos ausreichender Unterstützung gewiss sein. Das betreffende Urteil des EGMR hingegen bezieht sich auf Georgien als Zielstaat, dessen medizinische Infrastruktur mit derjenigen in Finnland mitnichten zu vergleichen ist. Vor diesem Hintergrund vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die aus derselben Herkunftsregion wie der Beschwerdeführer stammenden Kontaktpersonen, deren Sprache er versteht und die seinen Flucht-Hintergrund teilen, wichtige soziale Anknüpfungspunkte für ihn darstellen, angesichts des Umstands, dass beim vorliegenden Zielstaat ebenfalls damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Finnland dort auch in sozialer Hinsicht durchgehend gut betreut werden wird, nichts an der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Überstellung nach Finnland zu ändern. Hinzuzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten von einem anderen, etwas weiter entfernten Aufenthaltsort aus zwar erschwert, jedoch nicht absolut verunmöglicht wird.
E. 7.4 Da die Schranken für das Vorliegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Wegweisung in einen Staat, welcher zweifelsfrei über eine hochwertige medizinische Versorgung verfügt, ausserordentlich hoch anzusetzen sind und Finnland zweifellos über eine solche medizinische Infrastruktur und ebenfalls über ein funktionierendes Sozialsystem verfügt, ist vorliegend die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK - auch unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung des EGMR - zu verneinen. Somit vermag auch eine Gesamtbetrachtung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers verbunden mit dem Unterstützungsbedarf durch seine Verwandten die Feststellung eines völkerrechtlichen Überstellungshindernisses nicht zu rechtfertigen.
E. 7.5 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die finnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 8.1 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch im Beschwerdeverfahren nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5).
E. 8.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3305/2017 vom 11. September 2017 in Anwendung von BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Das Gericht führte in seinem Urteil weiter aus, dass es jedoch nach wie vor überprüfen könne und müsse, ob die Vorinstanz ihr Ermessen gesetzeskonform ausgeübt habe, was nur dann zutreffe, wenn sie bei den von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, welche eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen liessen, die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen in nachvollziehbarer Weise prüfe. Erforderlich sei eine Wiedergabe der Gründe, welche zu einem Verzicht auf einen Selbsteintritt geführt hätten, ansonsten eine Ermessensunterschreitung vorliege.
E. 8.3 Das Gericht hielt schliesslich fest, dass sich die vorliegenden vor-instanzlichen Ausführungen einzig auf einen zwingenden Selbsteintritt hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK beziehen würden und lediglich generelle Aussagen enthielten. Das SEM hätte in nachvollziehbarer Weise sowie unter Darlegung der einschlägigen Kriterien prüfen müssen, ob es angezeigt sei, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden. Die diesbezügliche textbausteinartige Formulierung "in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, liegen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen" vermöge im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer mehrfach vorgebrachten Umstände, welche unter dem Gesichtspunkt der humanitären Gründe zu prüfen seien, den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung für eine Ermessensprüfung nicht zu genügen. Das SEM sei seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen und habe sein Ermessen unterschritten, womit eine Rechtsverletzung vorliege.
E. 8.4 Die vorliegende Verfügung vom 31. Oktober 2017 enthält - trotz der Kassation der ersten Verfügung - wiederum lediglich Ausführungen zu den Zuständigkeitskriterien, den völkerrechtlichen Überstellungshindernissen sowie zu den zwingenden Selbsteintrittsgründen. Hingegen fehlt erneut eine Begründung, weshalb das SEM aus humanitären Gründen nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Das SEM verwies dabei in seiner Verfügung im entsprechenden Abschnitt (S. 6 unten und S. 7) auf das fehlende Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO (welches der Beschwerdeführer gar nicht geltend macht) sowie auf den medizinischen Zustand des Beschwerdeführers und die diesbezüglichen in Finnland gewährleisteten Behandlungsmöglichkeiten. Dabei verkennt die Vorinstanz, dass es sich bei diesen Ausführungen um die Prüfung eines staatsvertraglichen Kriteriums zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 16 Dublin-III-VO) sowie eine Schutzgarantie hinsichtlich systemischer Voraussetzungen im Zielland (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) und nicht um Kriterien, welche an sich gegen einen allfälligen Selbsteintritt aus humanitären Gründen sprechen, handelt. Hinsichtlich der Prüfung eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen ist in der vorinstanzlichen Verfügung wiederum lediglich dieselbe textbausteinartige Formulierung (vgl. oben E 8.2) wie in der ersten Verfügung zu finden, was im Hinblick auf den vorangehenden Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgericht und die damit einhergehende Kassation den Anforderungen an das wahrzunehmende Ermessen erst recht nicht genügen kann.
E. 8.5 In der Beschwerde wird somit zu Recht darauf hingewiesen, dass es das SEM in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, in substantiierter Weise zu begründen, inwiefern es auch in Berücksichtigung der oben genannten gesundheitlichen und familiären Umstände nicht angezeigt erscheint, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos geworden. Ebenfalls gegenstandslos geworden ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
E. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Beschwerdeführer am 20. September 2017 dem Verfahren ausserhalb der Testphase zugewiesen wurde, ist der Aufwand des Rechtsvertreters im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt (Art. 25 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 TestV, e contrario Urteil des BVGer D-2691/2016 vom 14. Juni 2017 E. 9). Der Beschwerdeführer reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Ausführungen in der Beschwerde decken sich weitgehend mit denjenigen der Beschwerde im vorangehenden Beschwerdeverfahren, was beim abzuschätzenden Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. Ausgehend von einem Zeitaufwand von drei Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 200.- wird die Parteientschädigung auf Fr. 600.- festgesetzt. Das SEM ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 600.- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) auszurichten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 11. September 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6273/2017 Urteil vom 7. Dezember 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Jan Frutig, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 30. März 2017 und suchte am 5. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 5. April 2017 wurde der Beschwerdeführer per Zufallsprinzip dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. C. Am 18. April 2017 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu seiner Person und summarisch zu seinen Fluchtgründen und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Finnland zur Durchführung des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er nicht mehr in die Türkei zurückkehren wolle, da dort der Tod auf ihn warte. Am liebsten würde er in der Schweiz bleiben und nicht nach Finnland überstellt werden, da er hier von seinen Verwandten unterstützt werden könne. Er leide an psychischen Problemen und könne aufgrund der schrecklichen Erlebnisse in der Türkei nachts kaum schlafen. Zudem leide er an körperlichen Schmerzen von den Misshandlungen, welchen er während seiner Gefangenschaft in der Türkei ausgesetzt gewesen sei. D. Am 5. Mai 2017 ging beim SEM ein Arztbericht von med. pract. B._______ vom 21. April 2017 ein. E. Zusammen mit seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 1. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. C._______, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychologie, vom 25. Mai 2017 zu den Akten, gemäss welchem er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, depressiv sei und alles, was er sehe, mit seinen schlechten Erfahrungen in der Heimat verknüpfe. Er benötige eine Weiterführung der angefangenen ambulanten psychiatrischen Behandlung, und aufgrund seiner labilen Psyche würde sein Zustand bei einer Rückführung dekompensieren. F. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Finnland an und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. G. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der (...) vom 7. Juni 2017 sowie ein Schreiben von D._______ betreffend die Situation des Beschwerdeführers zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der (...) vom 27. Juni 2017 zu den Akten. I. Mit Urteil D-3305/2017 vom 11. September 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 auf und wies die Sache zur Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel an die Vorinstanz zurück. J. Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 20. September 2017 wurde der Beschwerdeführer dem Verfahren ausserhalb der Testphase zugewiesen. K. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (am selben Tag eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Finnland sowie den Vollzug an. L. Mit Eingabe vom 7. November 2017 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Am 10. November 2017 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mittels superprovisorischer Massnahme antragsgemäss aus. N. Am 14. November 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung der ors Service AG vom 13. November 2017 ein. O. Mit Eingabe vom 20. November 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 2. November 2017 zu den Akten, gemäss welchem der Beschwerdeführer an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven und psychotischen Zügen leide. Für die Stabilisierung sei eine starke Bindung an seine Verwandten überlebenswichtig, weshalb von zentraler Bedeutung sei, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben könne. Bei einer Trennung seiner Vertrauenspersonen sei die Prognose seiner Gesundheit und Lebenserwartung schlecht. P. Mit Schreiben vom 27. November 2017 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, dass er an einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie überwiesen und der erste Termin für am 1. Dezember 2017 vereinbart worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4. Mit Urteil D-3305/2017 vom 11. September 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig, dass Finnland aufgrund der Ausstellung eines Visums gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich staatsvertraglich zuständig sei. Somit erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. 5. 5.1 In seiner Verfügung vom 31. Oktober 2017 führte das SEM aus, dass sich aus der Anwesenheit der Verwandten des Beschwerdeführers keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lasse, da diese keine Familienangehörigen gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO darstellen würden. Weiter lägen keine Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren in Finnland systemische Schwachstellen aufweise, welche eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würden. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffe, stünden ihm in Finnland ausreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Ausserdem werde seine Reisefähigkeit kurz vor der Überstellung beurteilt und seinem Gesundheitszustand Rechnung getragen, indem die finnischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiert würden. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK sei somit nicht ersichtlich. Da dem medizinischen Zustand des Beschwerdeführers mit der verfügbaren Infrastruktur in Finnland genügend Rechnung getragen werde und kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Dublin-III-VO vorliege, würden sich auch keine Gründe ergeben, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass eine Wegweisung nach Finnland aufgrund seines schlechten Gesundheitszustand und der Trennung von seinen Verwandten eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Gemäss dem jüngsten Urteil des EGMR könne eine Wegweisung auch dann gegen Art. 3 EMRK verstossen, wenn andere aussergewöhnliche Umstände als das Befinden einer Person in fortgeschrittenem oder terminalem Krankheitsstadium und in Todesnähe vorlägen. Zudem dürfe gemäss einem kürzlich ergangenen Urteil des EuGH eine Überstellung eines Asylbewerbers selbst in einen Staat, in welchem keine systemischen Mängel vorliegen würden, nur dann vorgenommen werden, wenn damit keine Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorliege. Genau dies könne jedoch der Fall sein bei einer besonders schweren psychischen Krankheit und einer damit verbundenen tatsächlichen und erwiesenen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe sich der Beschwerdeführer in einer äusserst labilen psychischen Verfassung befunden. Gemäss dem eingereichten Arztbericht liege aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse in der Türkei eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Aufgrund des Kontaktes zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten während des anhaltenden Aufenthaltes in der Schweiz habe sich sein Zustand aber stabilisieren können. Der Austausch zu den beiden Cousins seines Vaters sei wegen der gemeinsamen Herkunft und des vergleichbaren Verfolgungshintergrundes von zentraler Bedeutung. Ebenfalls werde er durch seine beiden Cousinen unterstützt. Aufgrund der drohenden Wegweisung und der damit verbundenen Trennung seiner Verwandten habe sich sein Gesundheitszustand in extremer Weise destabilisiert, weswegen er am darauffolgenden Tag per fürsorgerische Unterbringung in die Akutpsychiatrie der (...) habe eingewiesen werden müssen. Der Kontakt zu seinen Verwandten in der Schweiz werde aufgrund der Sprachbarriere und des fehlenden sozialen Netzwerks als notwendiger Indikator zur Stabilisierung seines psychischen Zustands erachtet und es sei davon auszugehen, dass dieser Kontakt massgeblich zur Stabilisierung seines psychischen Zustands beitragen könne. Eine Trennung von seinen Verwandten hingegen rufe mit grosser Wahrscheinlichkeit eine erneute Destabilisierung in Sinne einer Retraumatisierung hervor und würde zu sozialer Isolation führen, womit eine Genesung in Finnland höchst unwahrscheinlich wäre. Eine Wegweisung nach Finnland hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit eine rasche und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge, welche zu einer signifikanten Verringerung seiner Lebenserwartung führen würde. Das SEM habe sich ausserdem weiterhin in seiner Verfügung nicht mit den wahrscheinlichen Folgen der Trennung von seinen Verwandten auseinandergesetzt und bringe zum Ausdruck, dass es seinen gesetzlichen Ermessenspielraum überhaupt nicht wahrnehmen möchte. Die Neufassung der Dublin-Verordnung habe jedoch ein Anheben und kein Absenken des Schutzstandards beabsichtigt, womit Fälle, in denen weitere Verwandte zum unterstützenden Personenkreis gehörten, nun zwingend über das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO zu lösen seien. Zudem sei der Ermessensspielraum des SEM enorm und unterstehe nicht der bundesverwaltungsgerichtlichen Angemessenheitskontrolle, womit der grösser werdende Ermessensspielraum auch eine höhere Begründungsdichte verlange. Das Abhängigkeitsverhältnis und die Trennungsfolgen hätten in Rahmen der Prüfung von Art. 17 Dublin-III-VO berücksichtigt werden müssen. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichte die Vorinstanz, ihr Ermessen wahrzunehmen und darzulegen, weshalb sie von ihrem Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch mache. Aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Hinsichtlich des Vorliegens von systemischen Mängeln im Zielstaat, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, ist die Feststellung der Vorinstanz zu stützen, dass keine Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen vorlägen. Finnland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufgrund von systemischen Mängeln im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nicht gerechtfertigt. Solches wird auch nicht beantragt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand und die mit einer Überstellung nach Finnland verbundene Trennung von seinen Verwandten stehe aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK einer Überstellung entgegen. 7.2 In seinem Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, Grosse Kammer, hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass eine Ausschaffung einer kranken Person nicht bloss dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne, wenn sich die Person in unmittelbarer Gefahr befindet, bei einer Rückschaffung zu sterben, sondern dass selbst dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen könne, wenn eine Überstellung der betroffenen Person angesichts des Fehlens angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands führt. Dabei könne es sich jedoch nach wie vor nur um Ausnahmefälle handeln. Im zu beurteilenden Fall entschied der Gerichtshof, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers jenes Verfahrens nach Georgien, ohne dass die zuständigen Behörden das Risiko einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands und der verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten geprüft hätten, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. 7.3 Von einem solchen Ausnahmefall im Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar soll eine gewisse Schwere der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt werden. Hingegen ist seine Situation bereits deswegen nicht mit der vom EGMR beurteilten Situation vergleichbar, als es sich dabei um völlig unterschiedliche Zielstaaten handelt. So darf sich der Beschwerdeführer in Finnland als dem für die Durchführung des Asylverfahrens verantwortlichen Staat aufgrund der dortigen ausgezeichneten medizinischen Versorgung und des funktionierenden Sozialsystems selbst in einer schwierigen psychischen Verfassung zweifellos ausreichender Unterstützung gewiss sein. Das betreffende Urteil des EGMR hingegen bezieht sich auf Georgien als Zielstaat, dessen medizinische Infrastruktur mit derjenigen in Finnland mitnichten zu vergleichen ist. Vor diesem Hintergrund vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die aus derselben Herkunftsregion wie der Beschwerdeführer stammenden Kontaktpersonen, deren Sprache er versteht und die seinen Flucht-Hintergrund teilen, wichtige soziale Anknüpfungspunkte für ihn darstellen, angesichts des Umstands, dass beim vorliegenden Zielstaat ebenfalls damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Finnland dort auch in sozialer Hinsicht durchgehend gut betreut werden wird, nichts an der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Überstellung nach Finnland zu ändern. Hinzuzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten von einem anderen, etwas weiter entfernten Aufenthaltsort aus zwar erschwert, jedoch nicht absolut verunmöglicht wird. 7.4 Da die Schranken für das Vorliegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Wegweisung in einen Staat, welcher zweifelsfrei über eine hochwertige medizinische Versorgung verfügt, ausserordentlich hoch anzusetzen sind und Finnland zweifellos über eine solche medizinische Infrastruktur und ebenfalls über ein funktionierendes Sozialsystem verfügt, ist vorliegend die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK - auch unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung des EGMR - zu verneinen. Somit vermag auch eine Gesamtbetrachtung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers verbunden mit dem Unterstützungsbedarf durch seine Verwandten die Feststellung eines völkerrechtlichen Überstellungshindernisses nicht zu rechtfertigen. 7.5 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die finnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8. 8.1 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch im Beschwerdeverfahren nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). 8.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3305/2017 vom 11. September 2017 in Anwendung von BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Das Gericht führte in seinem Urteil weiter aus, dass es jedoch nach wie vor überprüfen könne und müsse, ob die Vorinstanz ihr Ermessen gesetzeskonform ausgeübt habe, was nur dann zutreffe, wenn sie bei den von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, welche eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen liessen, die Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen in nachvollziehbarer Weise prüfe. Erforderlich sei eine Wiedergabe der Gründe, welche zu einem Verzicht auf einen Selbsteintritt geführt hätten, ansonsten eine Ermessensunterschreitung vorliege. 8.3 Das Gericht hielt schliesslich fest, dass sich die vorliegenden vor-instanzlichen Ausführungen einzig auf einen zwingenden Selbsteintritt hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK beziehen würden und lediglich generelle Aussagen enthielten. Das SEM hätte in nachvollziehbarer Weise sowie unter Darlegung der einschlägigen Kriterien prüfen müssen, ob es angezeigt sei, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden. Die diesbezügliche textbausteinartige Formulierung "in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, liegen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen" vermöge im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer mehrfach vorgebrachten Umstände, welche unter dem Gesichtspunkt der humanitären Gründe zu prüfen seien, den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung für eine Ermessensprüfung nicht zu genügen. Das SEM sei seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen und habe sein Ermessen unterschritten, womit eine Rechtsverletzung vorliege. 8.4 Die vorliegende Verfügung vom 31. Oktober 2017 enthält - trotz der Kassation der ersten Verfügung - wiederum lediglich Ausführungen zu den Zuständigkeitskriterien, den völkerrechtlichen Überstellungshindernissen sowie zu den zwingenden Selbsteintrittsgründen. Hingegen fehlt erneut eine Begründung, weshalb das SEM aus humanitären Gründen nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Das SEM verwies dabei in seiner Verfügung im entsprechenden Abschnitt (S. 6 unten und S. 7) auf das fehlende Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO (welches der Beschwerdeführer gar nicht geltend macht) sowie auf den medizinischen Zustand des Beschwerdeführers und die diesbezüglichen in Finnland gewährleisteten Behandlungsmöglichkeiten. Dabei verkennt die Vorinstanz, dass es sich bei diesen Ausführungen um die Prüfung eines staatsvertraglichen Kriteriums zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 16 Dublin-III-VO) sowie eine Schutzgarantie hinsichtlich systemischer Voraussetzungen im Zielland (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) und nicht um Kriterien, welche an sich gegen einen allfälligen Selbsteintritt aus humanitären Gründen sprechen, handelt. Hinsichtlich der Prüfung eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen ist in der vorinstanzlichen Verfügung wiederum lediglich dieselbe textbausteinartige Formulierung (vgl. oben E 8.2) wie in der ersten Verfügung zu finden, was im Hinblick auf den vorangehenden Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgericht und die damit einhergehende Kassation den Anforderungen an das wahrzunehmende Ermessen erst recht nicht genügen kann. 8.5 In der Beschwerde wird somit zu Recht darauf hingewiesen, dass es das SEM in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, in substantiierter Weise zu begründen, inwiefern es auch in Berücksichtigung der oben genannten gesundheitlichen und familiären Umstände nicht angezeigt erscheint, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gegenstandslos geworden. Ebenfalls gegenstandslos geworden ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Beschwerdeführer am 20. September 2017 dem Verfahren ausserhalb der Testphase zugewiesen wurde, ist der Aufwand des Rechtsvertreters im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt (Art. 25 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 TestV, e contrario Urteil des BVGer D-2691/2016 vom 14. Juni 2017 E. 9). Der Beschwerdeführer reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Ausführungen in der Beschwerde decken sich weitgehend mit denjenigen der Beschwerde im vorangehenden Beschwerdeverfahren, was beim abzuschätzenden Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. Ausgehend von einem Zeitaufwand von drei Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 200.- wird die Parteientschädigung auf Fr. 600.- festgesetzt. Das SEM ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 600.- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) auszurichten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 11. September 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: