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E-1801/2016

E-1801/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 5. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei wurde sein Verfahren - nach dem Zufallsprinzip ausgewählt - dem Testphasenverfahren zugeordnet. Am 7. Januar 2016 fand im Verfahrenszentrum B._______ eine erste Befragung zwecks Erfassung der Personalien statt. Am 2. Februar 2016 fand das beratende Vorgespräch im Beisein des amtlich zugewiesenen Rechtsbeistands statt, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Ungarn gewährt wurde, wo er gemäss einem Eintrag in der EURODAC-Datenbank am 20. Dezember 2015 ebenfalls um Asyl nachgesucht gehabt hatte. B. Am 2. Februar 2016 übermittelte das SEM der ungarischen Behörde ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, das in der Folge unbeantwortet blieb. C. Am 15. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsbeistand vorab der Entscheidentwurf zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer liess am 16. März 2016 (Datum Eingang) seine Stellungnahme zu den Akten reichen. D. Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 17. März 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und ordnete seine Überstellung nach Ungarn an. E. Den Nichteintretensentscheid des SEM vom 17. März 2017 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsbeistands vom 22. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die materielle Behandlung seines Asylverfahrens beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. F. F.a Am 23. März 2016 wurde der Vollzug der Überstellung vom Bundesverwaltungsgericht einstweilen ausgesetzt (Art. 56 VwVG). F.b Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 23. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 AsylG der Kanton B._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen. H. H.a Am 8. Juni 2016 wurde die Beschwerde dem SEM zur Stellungnahme unterbreitet. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H.b Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 8. Juli 2016 seinerseits an seinen Rechtsbegehren festhalten. I. Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 wies der Rechtsbeistand auf den Zuweisungsentscheid vom 23. Mai 2016 (vgl. Bst. G) hin. Damit sei der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Als Folge davon würden die Aufwände der Rechtsvertretung nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt. Aus diesem Grund sei der Rechtsvertreter gestützt auf Art. 110a AsylG als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Mit der Eingabe wurde eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums (DZ) C._______, datierend vom 19. Juli 2016, eingereicht.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe frist- sowie formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich - wie nachfolgend aufgezeigt - im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).

E. 3.2 Das Beschwerdeverfahren dreht sich inhaltlich im Wesentlichen um die Frage der Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn gestützt auf die Dublin-III-VO.

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert. Dabei hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. In dieser Hinsicht hat es festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit-Zonen" abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O., insbesondere E. 13).

E. 3.4 Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil beschrieben, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Sache abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.

E. 3.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen werden muss.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Im Übrigen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 gutgeheissen worden.

E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 23. Mai 2016 dem Kanton B._______ zugewiesen worden ist, ändert nichts daran, dass sein erstinstanzliches Asylverfahren durch das SEM als beschleunigtes Verfahren gemäss Art. 17 TestV geführt und mit Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 erstinstanzlich abgeschlossen worden ist. Für einen Wechsel vom beschleunigten Verfahren in das Verfahren ausserhalb der Testphase ist nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kein Raum. Die Kosten der zugewiesenen Rechtsvertretung, die im beschleunigten Verfahren anfallen, sind im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegten Pauschale für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personalkosten (Art. 28 Abs. 3 Bstn. a und b i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV) abgedeckt (vgl. Urteil des BVGer D-2691/2016 vom 14. Juni 2017 E. 9).

E. 4.3 Das mit Eingabe vom 22. Juli 2016 gestellte Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a AsylG (recte: Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. Art. 110a Abs. 2 VwVG) erweist sich nach dem Gesagten als (anfänglich) gegenstandslos: Der Beschwerdeführer verfügt bereits über einen solchen (vom Staat vergüteten) amtlichen Rechtsbeistand. Auf diesen Antrag ist deshalb nicht einzutreten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des SEM vom 17. März 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Auf das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird nicht eingetreten.
  5. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1801/2016 Urteil vom 19. Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch MLaw Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 5. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei wurde sein Verfahren - nach dem Zufallsprinzip ausgewählt - dem Testphasenverfahren zugeordnet. Am 7. Januar 2016 fand im Verfahrenszentrum B._______ eine erste Befragung zwecks Erfassung der Personalien statt. Am 2. Februar 2016 fand das beratende Vorgespräch im Beisein des amtlich zugewiesenen Rechtsbeistands statt, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Ungarn gewährt wurde, wo er gemäss einem Eintrag in der EURODAC-Datenbank am 20. Dezember 2015 ebenfalls um Asyl nachgesucht gehabt hatte. B. Am 2. Februar 2016 übermittelte das SEM der ungarischen Behörde ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, das in der Folge unbeantwortet blieb. C. Am 15. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsbeistand vorab der Entscheidentwurf zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer liess am 16. März 2016 (Datum Eingang) seine Stellungnahme zu den Akten reichen. D. Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 17. März 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und ordnete seine Überstellung nach Ungarn an. E. Den Nichteintretensentscheid des SEM vom 17. März 2017 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsbeistands vom 22. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die materielle Behandlung seines Asylverfahrens beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. F. F.a Am 23. März 2016 wurde der Vollzug der Überstellung vom Bundesverwaltungsgericht einstweilen ausgesetzt (Art. 56 VwVG). F.b Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 23. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 AsylG der Kanton B._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen. H. H.a Am 8. Juni 2016 wurde die Beschwerde dem SEM zur Stellungnahme unterbreitet. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H.b Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 8. Juli 2016 seinerseits an seinen Rechtsbegehren festhalten. I. Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 wies der Rechtsbeistand auf den Zuweisungsentscheid vom 23. Mai 2016 (vgl. Bst. G) hin. Damit sei der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Als Folge davon würden die Aufwände der Rechtsvertretung nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt. Aus diesem Grund sei der Rechtsvertreter gestützt auf Art. 110a AsylG als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Mit der Eingabe wurde eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums (DZ) C._______, datierend vom 19. Juli 2016, eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe frist- sowie formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich - wie nachfolgend aufgezeigt - im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). 3.2 Das Beschwerdeverfahren dreht sich inhaltlich im Wesentlichen um die Frage der Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn gestützt auf die Dublin-III-VO. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert. Dabei hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. In dieser Hinsicht hat es festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit-Zonen" abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O., insbesondere E. 13). 3.4 Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil beschrieben, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Sache abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. 3.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen werden muss. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Im Übrigen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 gutgeheissen worden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 23. Mai 2016 dem Kanton B._______ zugewiesen worden ist, ändert nichts daran, dass sein erstinstanzliches Asylverfahren durch das SEM als beschleunigtes Verfahren gemäss Art. 17 TestV geführt und mit Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 erstinstanzlich abgeschlossen worden ist. Für einen Wechsel vom beschleunigten Verfahren in das Verfahren ausserhalb der Testphase ist nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kein Raum. Die Kosten der zugewiesenen Rechtsvertretung, die im beschleunigten Verfahren anfallen, sind im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegten Pauschale für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personalkosten (Art. 28 Abs. 3 Bstn. a und b i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV) abgedeckt (vgl. Urteil des BVGer D-2691/2016 vom 14. Juni 2017 E. 9). 4.3 Das mit Eingabe vom 22. Juli 2016 gestellte Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a AsylG (recte: Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. Art. 110a Abs. 2 VwVG) erweist sich nach dem Gesagten als (anfänglich) gegenstandslos: Der Beschwerdeführer verfügt bereits über einen solchen (vom Staat vergüteten) amtlichen Rechtsbeistand. Auf diesen Antrag ist deshalb nicht einzutreten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des SEM vom 17. März 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Auf das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird nicht eingetreten.

5. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay