Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 5. Januar 2016 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. Am 7. Januar 2016 fand im damaligen Testphasen-Verfahrens- zentrum B._______ eine erste Befragung zur Erfassung seiner Persona- lien statt. Am 2. Februar 2016 wurde das sogenannte beratende Vorge- spräch im Beisein des amtlich zugewiesenen Rechtsbeistands durchge- führt, wobei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälli- gen Überstellung nach Ungarn gewährt wurde; dabei wurde festgehalten, dass er zuvor dort um Asyl nachgesucht habe, weshalb voraussichtlich die- ses Land für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. B. Mit Verfügung vom 17. März 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und ordnete seine Überstellung nach Ungarn an. C. Diesen Nichteintretensentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen zugewiesenen Rechtsbeistands vom 22. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und in der Hauptsache die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Zuständig- keit der Schweiz für die materielle Behandlung seines Asylverfahrens be- antragen. D. Mit Urteil E-1801/2016 vom 19. Juni 2017 hiess das Gericht die Beschwer- de im vereinfachten Verfahren als offensichtlich begründet gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Die Verfügung des SEM vom 17. März 2016 wurde aufgehoben und die Akten zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 stellte das SEM fest, das Dublin-Zuständigkeitsverfahren werde beendet und das Asylverfahren des Beschwerdeführers werde in der Schweiz durchgeführt.
E-990/2020 Seite 3 F. F.a Am 11. Oktober 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei ein Tamile aus dem Distrikt Jaffna (Nordpro- vinz) und sei 1995 mit den Eltern nach C._______ (Nordprovinz) umgezo- gen. In der Folge sei er an den Geburtsort zurückgekehrt und kurz darauf kriegsbedingt ins sogenannte Vanni-Gebiet weitergezogen, wo er bis 2009 gelebt habe. Bei Kriegsende habe er sich mit der Familie den sri-lankischen Behörden gestellt; daraufhin seien sie in einem Camp für intern Vertriebene in D._______ und später im E._______-Camp untergebracht worden. Dieses hätten sie dank der Kontakte seines Vaters zur Eelam People's De- mocratic Party (EPDP) frühzeitig verlassen können. Danach seien sie
– nach einem kurzen Aufenthalt im Heimatort des Vaters – in den Jaffna- Distrikt zurückgegangen, wo er bis zu seiner Ausreise im August 2015 ge- lebt habe und sich der Rest der Kernfamilie immer noch aufhalte. Seine Eltern und eine Tante mütterlicherseits seien bei der "Bewegung" gewesen und hätten diese im Jahr 2000 verlassen; der Vater habe sie danach gele- gentlich noch unterstützt und etwa (…) für diese angefertigt. Im Jahr 2009 habe der Vater sich der EPDP angeschlossen. Nach Abschluss der Schul- ausbildung und einer ersten Berufserfahrung in einem (…)geschäft habe er (Beschwerdeführer) sich ein Fahrzeug gekauft und damit als Selbststän- diger Transporte durchgeführt. Dabei habe er auch Aufträge der Partei Ta- mil Thesiya Makkal Munnani angenommen, die den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nahegestanden habe. Er habe die Partei auch mit an- deren Tätigkeiten wie (…) oder (…) unterstützt. Einmal sei er beim Vertei- len oder Aufkleben von Postern erwischt worden; er habe den früheren An- führer der Tamil Thesiya Makkal Munnani informiert, der dann mit den Po- lizisten Kontakt aufgenommen und so seine Freilassung ohne weitere Kon- sequenzen erwirkt habe. Anfang 2015 sei er auf der Strasse einmal von vier oder fünf Unbekannten auf Motorrädern überholt, angehalten und ein- fach so zusammengeschlagen worden; er habe davonrennen können, wo- rauf die Männer sein Motorrad mitgenommen hätten, das später aufgefun- den worden sei. Später seien mehrmals Drohanrufe bei ihm eingegangen, die er zunächst nicht ernst genommen habe. Eines Tages habe er einen Transportauftrag nach F._______ erhalten. Als er dort angekommen sei, sei er plötzlich gepackt und gefesselt und mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei ihm unter Schlägen vorgewor- fen worden, für die Tamil Thesiya Makkal Munnani-Partei zu arbeiten. Er habe einen seiner Befrager erkannt, den er zuvor an einem Armeekontroll- posten gesehen habe; deshalb vermute er, dass das Criminal lnvestiga- tion Department (C.I.D.) seine Entführung veranlasst habe. Nach einem
E-990/2020 Seite 4 Tag sei er zum Ort der Festnahme zurückgebracht worden, wo seine Mutter ihn bereits erwartet habe. Sie habe ihn direkt nach D._______ gebracht, um seine umgehende Ausreise vorzubereiten. Dort habe er einen Schlep- per getroffen, der ihn nach Colombo gebracht habe. Nach einigen Wochen Aufenthalt in der Hauptstadt habe er den Heimatstaat am (…) August 2015
– mithilfe des Schleppers – auf dem Luftweg verlassen können. F.b Der Beschwerdeführer reichte neben Identitätspapieren und seinem Führerschein zum Beleg seiner Vorbringen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Familie im Vertriebenencamp, zwei Fotografien und eine Visitenkarte seines Transportgeschäfts und ein Bestätigungsschrei- ben zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 – eröffnet am Folgetag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. H. H.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde. Er liess inhaltlich beantragen, die Verfügung der Vor- instanz vom 20. Januar 2020 sei (wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungs- pflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts- erheblichen Sachverhalts) aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, even- tualiter sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuhe- ben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe darzulegen, wel- che Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden; gleichzeitig habe es bekanntzugeben, ob diese Personen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die konkreten objektiven Krite- rien bekanntzugeben, nach denen sie ausgewählt worden seien.
E-990/2020 Seite 5 H.b Mit der Beschwerde wurden – neben mehreren Unterlagen zur länder- spezifischen Praxis des SEM und deren Entwicklung sowie einem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfassten 90-seitigen Lage- bericht (samt CD-ROM mit Hunderten von Länderinformationsquellen) – insbesondere die Kopie eines indischen Visums für den Bruder des Be- schwerdeführers und mehrere Fotografien zu den Akten gereicht, die seine Eltern abbilden sollen. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 stellte der Instruktionsrichter unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten dürfe und gab ihm bekannt, welches Spruch- gremium – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel insbesondere bei Abwesen- heiten – für die Behandlung seiner Beschwerde zuständig sei. J. In der Folge wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundes- verwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. November 2021 auf negative Entwicklungen im Heimatland seines Mandanten hin. Für den Fall, dass das Gericht die vorliegende Beschwerde nicht unverzüglich gutheisse, wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gestellt. Mit der Eingabe wurden unter anderem ein aktualisierter Lage- bericht des Rechtsvertreters (mit mehreren Anhängen und den Zitaten von mehr als zweihundert länderspezifischen Quellen) sowie eine Kostennote zu den Akten gereicht. K. In seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 beschränkte sich das SEM auf die Feststellung, die Beschwerde enthalte keine neuen erhebli- chen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. L. Diese Stellungnahme des SEM wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht am 9. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.
E-990/2020 Seite 6 M. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer unaufgefordert zur Aktenlage sowie zur Situation in seinem Heimatland und liess einen aktualisierten Lagebericht seines Rechtsvertreters zu den Akten reichen.
Erwägungen (69 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Mit Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2020 wurde dem Beschwer- deführer antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben. Weil der Zweitrichter und die Gerichtsschreiberin das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit verlassen haben, mussten diese beiden Personen im Spruchkörper nachträglich ersetzt werden.
E. 3.2 Zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Spruchkörperbildung (vgl. Beschwerde S. 2 und 5 ff.) kann ergänzend Folgendes festgehalten werden:
E. 3.2.1 Die Richterinnen und Richter des am 27. Februar 2020 kommunizier- ten Spruchkörpers wurden durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Angesichts der pro- zessualen Vorgeschichte wurden dabei die hinterlegten Kriterien des Auto- matismus in einem Punkt manuell ergänzt. Diese manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenom- men (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweite- rung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesen- heit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen das Grund- satzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorge- sehen).
E. 3.2.2 Der Ersatz des ursprünglich designierten Zweitrichters (zufolge des- sen zwischenzeitlicher Pensionierung) erfolgte wiederum durch das EDV- basierte Zuteilungssystem, ohne dass eine Änderung am dergestalt auto- matisch bestimmten Spruchkörper vorgenommen worden wäre.
E. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgewor- fen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen.
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E. 4.2.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der Be- schwerdeführer darin, dass das SEM ihn fast eineinhalb Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung angehört habe. In der Zwischenzeit hätten sich zahlreiche rechtserhebliche Sachverhalte ergeben, etwa was die Län- dersituation in Sri Lanka betreffe, zu welchen er sich mangels erneuter Be- fragung nie habe äussern können. Der Asylentscheid sei dann auch nicht von der gleichen Person verfasst worden, die ihn angehört und dadurch einen persönlichen Eindruck von seiner Verfolgungssituation gewonnen habe. Das SEM habe durch dieses Vorgehen zentrale Empfehlungen des Asylrechtsexperten Walter Kälin missachtet.
E. 4.2.2 Das SEM habe es in der angefochtenen Verfügung auch unterlassen, die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu ehemaligen LTTE- Unterstützern sowie die Tatsache zu würdigen, dass seine Familie in der Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs im damals LTTE-kontrollierten Vanni-Gebiet gelebt habe. Dadurch habe die Vorinstanz ihre Begründungs- pflicht verletzt. Auch die nachweislich falsche Einschätzung der aktuellen Lage in Sri Lanka und die faktenwidrige Argumentation in der angefochte- nen Verfügung seien als schwere Verletzung der Begründungspflicht zu qualifizieren. Schliesslich sei dem SEM vorzuwerfen, dass es die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers unsorgfältig und unrichtig beurteilt und sich bei dieser Prüfung auf seine falsche Lagebeurteilung abgestützt habe.
E. 4.2.3 Soweit das SEM an seiner Unterstützung der Tamil Thesiya Mak- kal Munnani-Partei zweifle, habe er eine vom Generalsekretär der Partei unterschriebene Bestätigung zu den Akten gereicht. Die Vorinstanz hätte diesen – im Rahmen einer Botschaftsabklärung oder über eine direkte Kon- taktaufnahme – zu seinen Aktivitäten befragen müssen. Indem dies unter- lassen worden sei, stütze sich die angefochtene Verfügung auf einen un- vollständig erhobenen Sachverhalt ab.
E. 4.2.4 Die länderspezifische Lageeinschätzung des SEM sei völlig mangel- haft. Weil das SEM sich weigere, eine aktuelle und nachvollziehbare Lage- einschätzung vorzunehmen, werde mit der Beschwerde ein Länderbericht eingereicht, mit welchem der Beweis dafür angetreten werde, wie sich die Situation in Sri Lanka seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa am im November 2019 tatsächlich präsentiere. Auch die neue Ländersituation in Sri Lanka mache eine Rückweisung der Sache an das SEM und eine vollständige Neuprüfung der Sache zwingend notwendig.
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E. 4.3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
E. 4.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird für das Verwaltungs- verfahren in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Er dient einerseits der Auf- klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat- sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 4.4.1 Zum chronologischen Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass es zweifellos wünschenswert ist, wenn zwischen der Anhörung zu den Asylgründen und dem Entscheid ein relativ kurzer Zeit- raum liegt und die anhörende Person in der Folge auch den Asylentscheid verfasst. Es gibt aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene ge- setzliche Verpflichtung des SEM, eine bestimmte Zeit zwischen Anhörung und Entscheid nicht zu überschreiten und für diese beiden Verfahrens- schritte immer die gleiche Person einzusetzen. Zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vermag dies jedenfalls nicht zu führen.
E. 4.4.2 Im Sinn einer Gesamtwürdigung hat die Vorinstanz hinreichend be- gründet, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bei der aktuellen Lage verneint hat. Sie durfte bei der gegebenen Akten- lage auch auf weitere Sachverhaltsabklärungen vor Ort verzichten. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer an- deren Linie folgt als derjenigen des Beschwerdeführers und seines Rechts- vertreters und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Glaubhaftigkeit und Risikoanalyse) gelangt, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine ungenü- gende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen
E-990/2020 Seite 10 der materiellen Beurteilung, welche nachfolgend zu beurteilen sein wer- den. Dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung seines Asylentscheids problemlos möglich war, ergibt sich im Übrigen bereits aus der ausserordentlich umfangreichen Beschwerde.
E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.6.1 Nachdem der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM hinreichend festgestellt worden ist, sind keine weiteren Abklärungen vor Ort vorzuneh- men, und der Beschwerdeführer ist nicht erneut anzuhören. Eine mündli- chen Parteiverhandlung (vgl. Eingabe vom 18. November 2021 S. 7 f.) er- weist sich ebenfalls nicht als notwendig, und es ist auch nicht erforderlich, "beim SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten [beizuziehen], aus welchen sich ergeben müsste, was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt [habe]" (vgl. Beschwerde S. 14 und 31; zu diesem Antrag etwa auch das Urteil BVGer D-2976/2020 vom 17. März 2022 E. 3.4.1 S. 12). Von der Gewährung einer Frist zur Nachreichung weiterer Unterlagen betreffend die angebliche LTTE-Mitgliedschaft der Eltern des Beschwerdeführers und der Flucht seiner Verwandtschaft ins Ausland (vgl. a.a.O. S. 31) konnte und kann abgesehen werden – die Pflicht zur unaufgeforderten Mitwirkung bei der Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020 E. 6.2 oder E-1445/2020 vom 30. Juli 2020 E. 4.2).
E. 4.6.2 Soweit vom Beschwerdeführer beantragt wird, es sei abzuklären, ob sich seine Personendaten auf dem Mobiltelefon einer in Sri Lanka entführ- ten Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft befunden hätten, wurde sein Rechtsvertreter bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass sich auf dem beschlagnahmten Telefongerät gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten (vgl. in letzter Zeit etwa Urteile BVGer E-5959/2019 vom 19. April 2022 E. 4.7, D-1229/2020 vom
24. Februar 2022 E. 5.6 oder D-1305/2020 vom 20. Januar 2022 E. 7.2).
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E. 4.6.3 Die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge sind abzuweisen. Es bestand auch keine Veranlassung, das SEM beim Einholen der Ver- nehmlassung auf die Möglichkeit hinzuweisen, die angefochtene Verfü- gung wiedererwägungsweise aufzuheben (vgl. Beschwerde S. 8).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Asylpunkt im We- sentlichen wie folgt:
E. 6.1.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen zentralen Asylvor- bringen würden einen ausweichenden, oberflächlichen und stereotypen Eindruck hinterlassen. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Ziele oder das Programm der Tamil Thesiya Makkal Munnani-Partei differenziert zu erläu- tern. Seine Beschreibung dieser Organisation habe sich spontan auf die Angabe beschränkt, sie sei eine Sympathisantin der LTTE und habe des- halb viele Probleme mit der Regierung. Auf Nachfrage hin habe er zwar noch ergänzt, die Partei habe die Selbstbestimmung der Zivilisten zum Ziel gehabt; er haben aber keine substanziierte Angaben zu den Zielen der Partei machen können. Er habe auch nicht mit Sicherheit gewusst, wie sie bei den Wahlen abschlossen habe, und lediglich gesagt, vermutlich habe die Partei gewonnen, er wisse es aber nicht genau. Die Schilderung der angeblichen Aktivitäten zugunsten dieser Partei seien oberflächlich und
E-990/2020 Seite 12 unsubstanziiert. Auf den Inhalt der von ihm angeblich verteilten Plakate angesprochen, habe er zu Protokoll gegeben, es seien anonyme Poster gewesen, auf denen andere Parteien negativ dargestellt worden seien; er habe die Plakate nicht jedes Mal gelesen.
E. 6.1.2 Die Schilderungen der angeblich erhaltenen Drohanrufe seien ebenso oberflächlich ausgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, diffe- renzierte Angaben zum Inhalt der behaupteten Drohungen zu machen.
E. 6.1.3 Bei der Beschreibung seiner angeblichen Entführung habe er in ers- ter Linie in stereotyper Weise den chronologischen Ablauf beschrieben; es fehle den Schilderungen indessen an Realkennzeichen. Im Übrigen erstaune, dass seine Mutter während der kurzen Entführung bereits seine Ausreise habe organisieren können. Die Begegnung mit der Mutter nach der Freilassung sei ebenfalls unsubstanziiert geschildert worden.
E. 6.1.4 Angesichts der ausweichenden, detailarmen und stereotypen Aus- führungen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. An diesen Feststellungen vermöchten auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das Bestätigungsschreiben der Tamil National People's Front sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und erlange dadurch keine Beweiskraft. Die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers in einem Camp vermöchten besten- falls den Aufenthalt im Vanni-Gebiet während der letzten Kriegsjahre zu belegen, würden aber – gleich, wie die Beweismittel im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeiten in Sri Lanka – keinen Hinweis auf die gel- tend gemachte Verfolgungssituation darstellen.
E. 6.2.1 In der Beschwerde wird zunächst daran erinnert, dass nicht diejenige Person die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers be- urteilt habe, welche ihn angehört habe; entsprechend hätten zahlreiche nonverbale Faktoren (Mimik, Gestik, Emotionalität, Redefluss etc.), welche als sogenannte Realkennzeichen dienen und auf die Aussagequalität schliessen lassen würden, gar nicht registriert werden können. Der Beschwerdeführer habe seine politischen Aktivitäten mit einer entspre- chenden Bestätigung bewiesen und zudem klar eingestanden, dass er sich in der Politik nicht besonders gut auskenne und er die besagten Unterstüt- zungstätigkeiten eigentlich vor allem wegen der guten Bezahlung vorge- nommen habe; zudem sei ihm die soziale Anerkennung der Dorfbewohner wegen seines Engagements wichtig gewesen.
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E. 6.2.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Parteiaktivitäten seien im Übrigen durch seine niederschwelligen Tätigkeiten für diese Organisa- tion und sein beschränktes politisches Interesse zu erklären. Es werde aus der Argumentation des SEM im Übrigen nicht ersichtlich, welche zusätzli- chen Informationen sich das SEM vom Beschwerdeführer erhofft hätte. Es sei stossend, dass die verantwortliche Sachbearbeiterin, die den Be- schwerdeführer nicht nochmals angehört habe, ihn mit solchen haltlosen Vorwürfen konfrontiere.
E. 6.2.3 Seine Entführung habe der Beschwerdeführer entgegen der Behaup- tungen des SEM unter Nennung zahlreicher lebensnaher Informationen substanziiert geschildert, und dem Protokoll sei auch seine emotionale Be- troffenheit zu entnehmen. Dass ihm das SEM vorwerfe, er habe seine Ent- führung stereotyp wiedergegeben, weil er Fesseln, verbundene Augen, Schläge und eine Pistole erwähnt habe, sei zynisch. Einer entführten und misshandelten Person dürfe nicht vorgeworfen werden, wie die Missetäter vorgegangen seien. Menschenrechtsverletzungen würden zudem erfah- rungsgemäss häufig nicht besonders raffiniert begangen und in ihrer Primitivität oft geradezu stereotyp anmuten. Es bleibe auch hier offen, wel- che Erwartungshaltung die verantwortliche Sachbearbeiterin an eine glaubhaft geschilderte Entführung gehabt hätte. Das Verhalten seiner Mutter bei der Planung seiner Ausreise und deren Erlebnisse nach seiner Ausreise dürften dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, zumal es sich dabei um Informationen handle, die er von einer Drittperson erfah- ren habe; daraus könne selbstverständlich nicht auf die fehlende Glaub- haftigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden.
E. 6.2.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Begründung des SEM in Bezug auf angebliche die Unglaubhaftigkeit verschiedener Sachverhalt- selemente nicht nachvollziehbar und teilweise schlicht falsch sei. Sämtli- che Sachverhaltselemente seien entweder mittels objektiver Beweismittel belegt oder zumindest glaubhaft gemacht worden.
E. 6.2.5 Ergänzend sei festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers sich im Jahr 1987 den LTTE angeschlossen und im sogenannten G._______ in H._______ ein LTTE-Training absolviert habe. Anschlies- send sei er als Leibwächter eines bekannten LTTE-Kaders in der Provinz I._______ eingesetzt worden. Später sei er während eines Kriegseinsatzes (…) verletzt worden. Danach habe man ihn wiederum als Leibwächter ei- nes LTTE-Kommandanten eingesetzt. Der Vater sei bis ins Jahr 2003 LTTE-Mitglied gewesen. Er habe den Kampfnamen J._______ getragen und die LTTE-Nummer (…) gehabt.
E-990/2020 Seite 14 Die Mutter des Beschwerdeführers sei den LTTE im Jahr 1989 beigetreten und sei im Trainingscamp (…) ausgebildet worden. Auch sie sei bis ins Jahr 2003 LTTE-Kämpferin gewesen. Sie sei in K._______ als Mitglied der Gruppe L._______ eingesetzt worden und habe die Tigers in Folge einer Verletzung verlassen. Mit der Beschwerde würden mehrere Fotografien der Eltern eingereicht, darunter zwei Bilder, die den Vater in LTTE-Uniform zeigen würden. Ebenfalls eingereicht werde ein Visum, das belege, dass sein Bruder we- gen der anhaltenden Behelligungen der Familie durch die Behörden in der Zwischenzeit nach Indien habe fliehen müssen. Zudem hätten mittlerweile hätten zahlreiche Familienangehörige in die Schweiz und nach Kanada fliehen geflohen (in der Schweiz: zwei Grossonkel, eine Grosstante, ein Onkel und eine Tante; in Kanada: Grosseltern, zwei Onkel und eine Tante).
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der überzeugenden Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM vollumfänglich an. Auf die entsprechenden Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung kann vorab verwiesen werden. Ergänzend kann Folgen- des festgehalten werden:
E. 7.1.1 Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer entstamme einer Familie mit prominentem LTTE-Hintergrund und beide Eltern seien Kämp- fer der tamilischen Guerilla gewesen (wobei der Vater als Leibwächter von LTTE-Kadern eingesetzt worden sei), lässt sich kaum mit den protokollier- ten Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang bringen. Dieser hatte zu- nächst bloss ausgesagt, sein Vater habe "für die Bewegung (…) gemacht" (vgl. Protokoll A45 ad F19); danach gab er an, beide Elternteile seien bei der "Bewegung" gewesen, wo sie sich kennengelernt hätten, und seien im Jahr 2000 wieder ausgetreten (vgl. a.a.O. ad F20 ff.). Die Mutter habe da- nach nichts mehr mit den Tigers zu tun gehabt, während der Vater auch danach "ab und zu (…) für sie gebaut oder auch gebracht" habe (vgl. a.a.O. ad F24). Die Frage nach den Aufgaben und Rollen seiner Eltern bei den LTTE beantwortete er mit: "[…] ich weiss es nicht und sie haben mir auch nie davon erzählt" (vgl. a.a.O. ad F23). In seinem Rechtsmittel konnte der Beschwerdeführer demgegenüber überraschenderweise nicht nur die de- taillierten LTTE-Lebensläufe seiner Eltern angeben – wobei allerdings im Widerspruch zu seinen protokollierten Aussagen für beide das Jahr 2003 als Austrittsjahr angegeben wurde; vgl. Beschwerde S. 15) –, sondern auch Fotografien einreichen, die seinen Vater in LTTE-Uniform zeigen sollen.
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E. 7.1.2 Das Vorbringen, sein Vater habe sich "so nach 2009" der EPDP angeschlossen (vgl. Protokoll A45 ad F44), die als regimeunterstützende Partei gilt, erscheint angesichts der angeblich grossen vorherigen Nähe zu den LTTE bereits ungewöhnlich. Noch erstaunlicher wirkt, dass der Vater dank seiner guten Beziehungen zu der EPDP die Freilassung der Familie aus dem Vertriebenenlager habe organisieren können (vgl. a.a.O. ad F31). Bei Durchsicht der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel sticht ins Auge, dass sich mehrere hochrangige Politiker – die Minister für (…), für (…) und für (…) – in persönlichen Schreiben vom (…) August 2009, (…) Juli 2009 und vom (…) Juni 2009 ("l know this family very well. There is no involvement in any terrorist activities") für die Freilassung der Familie des Beschwerdeführers aus dem Camp eingesetzt haben sollen. Im zweitgenannten Unterstützungsschreiben von M._______ (bei dem es sich offenbar um […] handelt) wurde ausgeführt, zwei Onkel des Be- schwerdeführers väterlicherseits seien von den LTTE in den Jahren 1989 respektive 1997 erschossen worden und die Kernfamilie des Beschwerde- führers sei im Jahr 2006 von den Tigers festgenommen worden ("[…] were detained by the tigers in 2006 when they went for a wedding at N._______"); solches hatte dieser jedoch selber nie geltend gemacht.
E. 7.1.3 Ebenso wirr und ungereimt erscheint die Beschreibung der Um- stände, unter denen der Beschwerdeführer begonnen habe, eine mit den LTTE sympathisierende Partei zu unterstützen. Als Grund für dieses an- gebliche Engagement gab er zunächst an, er habe dies aus Wut auf den Vater getan, weil sich dieser einer regierungstreuen Partei angeschlossen habe (vgl. Protokoll Anhörung ad F42: "[…] sozusagen aus Rache habe ich diese Partei unterstützt"). Gleich darauf gab er zu Protokoll, er habe die Tamil Thesiya Makkal Munnani-Partei auch unterstützt, weil diese seine Transportleistungen überdurchschnittlich gut bezahlt habe (vgl. a.a.O. ad F48: "Ich ging dorthin: einerseits wegen dem Hass und es war auch gut bezahlt"). Nachdem sich gezeigt hatte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, Fragen nach dem Programm, der Organisation und der Rolle der Partei einigermassen substanziiert zu beantworten (vgl. a.a.O. ad F50 ff.) gab er schliesslich an, er sei ja "nur dorthin zum Arbeiten, weil ich mehr verdienen konnte" und zudem sei man im Dorf teilweise auch geschätzt worden, wenn man für diese Partei gearbeitet habe (vgl. a.a.O. ad F61). Alle drei genannten Motive für das politische Engagement bei ei- ner mit den LTTE sympathisierenden Partei – Wut auf den Vater, gute Bezahlung, soziale Anerkennung – reichen objektiv kaum als nachvollzieh- bare Erklärung für die Bereitschaft des Beschwerdeführers aus, das mit dem Engagement verbundene Verfolgungsrisiko auf sich zu nehmen (vgl.
E-990/2020 Seite 16 a.a.O. ad F57: "[…] Hätte uns die Polizei erwischt, hätten wir dann auch Probleme bekommen […])."
E. 7.1.4 In diesem Zusammenhang fällt einerseits die gänzlich unplausible Schilderung des Beschwerdeführers auf, er habe die von ihm verteilten oder aufgeklebten Plakate nicht jedes Mal angeschaut (und könne deshalb nicht berichten, welche anderen Parteien darauf "schlechtgemacht" wor- den seien; vgl. a.a.O. ad F59). Andererseits hat er geltend gemacht, er sei einmal beim Aufkleben von Postern erwischt worden, worauf er den früheren Anführer der Tamil The- siya Makkal Munnani kontaktiert habe, der bei den Polizisten seine Frei- lassung erwirkt habe (vgl. a.a.O. ad F60 und F129). Die Vorstellung er- scheint abwegig, ein Kaderangehöriger einer LTTE-nahen Partei könnte sri-lankische Polizisten ohne Weiteres dazu bewegen, einen auf frischer Tat beim illegalen Plakatieren ertappten Unterstützer dieser Partei laufen zu lassen.
E. 7.2.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die protokollierten Kernvor- bringen des Beschwerdeführers in der Tat von einem auffälligen Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen geprägt sind.
E. 7.2.2 Von den mit der Beschwerde eingereichten Fotografien kann der Be- schwerdeführer bei dieser Aktenlage nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beim Vorbringen, die darauf abgebildeten Personen seien seine Eltern, handelt es sich um eine unbelegte und nicht verifizierbare Behauptung. Es kann sich bei den Fotografierten um irgendwelche Landsleute des Be- schwerdeführers handeln.
E. 7.2.3 Das (in Form eines Scans / einer Fotografie) zu den Akten gereichte angebliche indische Visum des Bruders des Beschwerdeführers belegt nicht mehr als den Umstand, dass dieser offenbar ein multiples Touristen- visum für die Dauer eines Jahres bei den indischen Behörden beantragt hatte und dieses mit Wirkung ab November 2019 erteilt wurde.
E-990/2020 Seite 17
E. 7.2.4 Aus der Tatsache, dass ein Onkel seit längerer Zeit in der Schweiz lebt (vgl. Beschwerde), kann der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beizug und die Durchsicht der Akten N (…) ergibt, dass dieser im Jahr 1989 – mithin lange vor der Geburt des Beschwerdeführers – in die Schweiz eingereist war und sein Asylge- such im Dezember 1994 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) abgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer hat denn auch in seiner Anhörung die Frage, ob der in der Schweiz lebende Onkel etwas mit seinem Asylgesuch zu tun habe, unmissverständlich verneint (vgl. a.a.O. ad F35).
E. 7.2.5 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Kernvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert.
E. 7.2.6 Die Glaubhaftigkeit eines vom Beschwerdeführers behaupteten Vor- falls von Anfang 2015, als er auf der Strasse einmal von vier oder fünf Unbekannten auf Motorrädern überholt, angehalten und geschlagen wor- den sei, kann offenbleiben (vgl. Protokoll Anhörung ad F123 ff.): Das Ereignis wurde vom Beschwerdeführer in der Anhörung nicht in einen poli- tischen Zusammenhang gebracht (vgl. a.a.O. ad F123: "[…] ob es einen Zusammenhang gibt, weiss ich nicht […]"). Er gab zudem an, er habe den Vorfall sofort bei der Polizei angezeigt – was ebenfalls kaum für einen solchen Hintergrund sprechen würde – und später habe es dann glaublich einmal ein Gerichtsverfahren wegen der Sache gegeben (vgl. Protokoll Anhörung ad F126). Die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe un- mittelbar vor dem Angriff, als die Motoradfahrer ihn überholt hätten, seine Lichthupe betätigt (vgl. a.a.O. ad F125), lässt eher auf einen eskalierenden Strassenverkehrsstreit schliessen.
E. 7.3 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 7.4 Es bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch aufgrund eines massgeblichen Risikoprofils mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
E. 7.4.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
E-990/2020 Seite 18 (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver- haftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint- lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teil- nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa- tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf- ten Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan- kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamili- schen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berück- sichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka im Jahr 2019 ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschafts- wahl respektive deren Folgen besteht.
E. 7.4.2 Vorliegend ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung unterstellen würden. Dass er in der Schweiz exilpolitisch tätig sei, verneinte er ausdrücklich (vgl. Protokoll Anhörung ad F112). Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhält und nicht über gültige Reisepapiere verfüge (vgl. Be- schwerde S. 42) lässt nicht darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr
E-990/2020 Seite 19 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol- gung ausgesetzt wäre. Auch die politischen Veränderungen seit November 2019 führen im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung, zu- mal der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignis- sen hat. Dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, lässt sich, wie oben erwähnt, nicht bestätigen.
E. 7.4.3 Eine Gesamtwürdigung aller Umstände lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausge- setzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu be- fürchten hätte. Das SEM hat demnach auch diesbezüglich zutreffend fest- gestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.).
E. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerde- führers zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-990/2020 Seite 20
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzu- lässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E-990/2020 Seite 21 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der seither ergangenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten (vgl. statt vieler das Urteil BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 11.2 m.w.H.).
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis- tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3.3 f.). Diese Ein- schätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. wiederum D-3946/2020, a.a.O., E. 11.3.2).
E. 9.3.2 Das SEM führte zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs aus, der Beschwerdeführer verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation in seiner Heimatregion. Seine Familie führe Hüh- nerfarm und er selber verfüge über Berufserfahrung im Transportgeschäft. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in Sri Lanka selbstständig eine finanzielle Lebensgrundlage aufbauen könne. Im Übrigen seien keine ge- sundheitlichen Probleme aktenkundig.
E. 9.3.3 In der Beschwerde wurde neben Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka noch einmal auf die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr wegen seinen familiären Verbindungen zu den LTTE, seines oppositionspolitischen Engagements und der deswegen bereits
E-990/2020 Seite 22 erlittenen Verfolgung hingewiesen. Nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt vermag er die zutreffenden und praxiskonformen Feststel- lungen des SEM damit nicht in Frage zu stellen.
E. 9.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert den Vollzug deshalb eben- falls als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangrei- chen Eingaben auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne indi- viduellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-990/2020 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-990/2020 Urteil vom 15. Juni 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 5. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 7. Januar 2016 fand im damaligen Testphasen-Verfahrens-zentrum B._______ eine erste Befragung zur Erfassung seiner Personalien statt. Am 2. Februar 2016 wurde das sogenannte beratende Vorgespräch im Beisein des amtlich zugewiesenen Rechtsbeistands durchgeführt, wobei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Ungarn gewährt wurde; dabei wurde festgehalten, dass er zuvor dort um Asyl nachgesucht habe, weshalb voraussichtlich dieses Land für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. B. Mit Verfügung vom 17. März 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und ordnete seine Überstellung nach Ungarn an. C. Diesen Nichteintretensentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen zugewiesenen Rechtsbeistands vom 22. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die materielle Behandlung seines Asylverfahrens beantragen. D. Mit Urteil E-1801/2016 vom 19. Juni 2017 hiess das Gericht die Beschwer-de im vereinfachten Verfahren als offensichtlich begründet gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Die Verfügung des SEM vom 17. März 2016 wurde aufgehoben und die Akten zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 stellte das SEM fest, das Dublin-Zuständigkeitsverfahren werde beendet und das Asylverfahren des Beschwerdeführers werde in der Schweiz durchgeführt. F. F.a Am 11. Oktober 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei ein Tamile aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz) und sei 1995 mit den Eltern nach C._______ (Nordprovinz) umgezogen. In der Folge sei er an den Geburtsort zurückgekehrt und kurz darauf kriegsbedingt ins sogenannte Vanni-Gebiet weitergezogen, wo er bis 2009 gelebt habe. Bei Kriegsende habe er sich mit der Familie den sri-lankischen Behörden gestellt; daraufhin seien sie in einem Camp für intern Vertriebene in D._______ und später im E._______-Camp untergebracht worden. Dieses hätten sie dank der Kontakte seines Vaters zur Eelam People's Democratic Party (EPDP) frühzeitig verlassen können. Danach seien sie - nach einem kurzen Aufenthalt im Heimatort des Vaters - in den Jaffna-Distrikt zurückgegangen, wo er bis zu seiner Ausreise im August 2015 gelebt habe und sich der Rest der Kernfamilie immer noch aufhalte. Seine Eltern und eine Tante mütterlicherseits seien bei der "Bewegung" gewesen und hätten diese im Jahr 2000 verlassen; der Vater habe sie danach gelegentlich noch unterstützt und etwa (...) für diese angefertigt. Im Jahr 2009 habe der Vater sich der EPDP angeschlossen. Nach Abschluss der Schulausbildung und einer ersten Berufserfahrung in einem (...)geschäft habe er (Beschwerdeführer) sich ein Fahrzeug gekauft und damit als Selbstständiger Transporte durchgeführt. Dabei habe er auch Aufträge der Partei Tamil Thesiya Makkal Munnani angenommen, die den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nahegestanden habe. Er habe die Partei auch mit anderen Tätigkeiten wie (...) oder (...) unterstützt. Einmal sei er beim Verteilen oder Aufkleben von Postern erwischt worden; er habe den früheren Anführer der Tamil Thesiya Makkal Munnani informiert, der dann mit den Polizisten Kontakt aufgenommen und so seine Freilassung ohne weitere Konsequenzen erwirkt habe. Anfang 2015 sei er auf der Strasse einmal von vier oder fünf Unbekannten auf Motorrädern überholt, angehalten und einfach so zusammengeschlagen worden; er habe davonrennen können, worauf die Männer sein Motorrad mitgenommen hätten, das später aufgefunden worden sei. Später seien mehrmals Drohanrufe bei ihm eingegangen, die er zunächst nicht ernst genommen habe. Eines Tages habe er einen Transportauftrag nach F._______ erhalten. Als er dort angekommen sei, sei er plötzlich gepackt und gefesselt und mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei ihm unter Schlägen vorgeworfen worden, für die Tamil Thesiya Makkal Munnani-Partei zu arbeiten. Er habe einen seiner Befrager erkannt, den er zuvor an einem Armeekontrollposten gesehen habe; deshalb vermute er, dass das Criminal lnvestigation Department (C.I.D.) seine Entführung veranlasst habe. Nach einem Tag sei er zum Ort der Festnahme zurückgebracht worden, wo seine Mutter ihn bereits erwartet habe. Sie habe ihn direkt nach D._______ gebracht, um seine umgehende Ausreise vorzubereiten. Dort habe er einen Schlepper getroffen, der ihn nach Colombo gebracht habe. Nach einigen Wochen Aufenthalt in der Hauptstadt habe er den Heimatstaat am (...) August 2015 - mithilfe des Schleppers - auf dem Luftweg verlassen können. F.b Der Beschwerdeführer reichte neben Identitätspapieren und seinem Führerschein zum Beleg seiner Vorbringen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Familie im Vertriebenencamp, zwei Fotografien und eine Visitenkarte seines Transportgeschäfts und ein Bestätigungsschreiben zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 - eröffnet am Folgetag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. H. H.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er liess inhaltlich beantragen, die Verfügung der Vor-instanz vom 20. Januar 2020 sei (wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts) aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden; gleichzeitig habe es bekanntzugeben, ob diese Personen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die konkreten objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen sie ausgewählt worden seien. H.b Mit der Beschwerde wurden - neben mehreren Unterlagen zur länderspezifischen Praxis des SEM und deren Entwicklung sowie einem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfassten 90-seitigen Lage-bericht (samt CD-ROM mit Hunderten von Länderinformationsquellen) - insbesondere die Kopie eines indischen Visums für den Bruder des Beschwerdeführers und mehrere Fotografien zu den Akten gereicht, die seine Eltern abbilden sollen. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 stellte der Instruktionsrichter unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und gab ihm bekannt, welches Spruchgremium - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel insbesondere bei Abwesenheiten - für die Behandlung seiner Beschwerde zuständig sei. J. In der Folge wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. November 2021 auf negative Entwicklungen im Heimatland seines Mandanten hin. Für den Fall, dass das Gericht die vorliegende Beschwerde nicht unverzüglich gutheisse, wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gestellt. Mit der Eingabe wurden unter anderem ein aktualisierter Lage-bericht des Rechtsvertreters (mit mehreren Anhängen und den Zitaten von mehr als zweihundert länderspezifischen Quellen) sowie eine Kostennote zu den Akten gereicht. K. In seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 beschränkte sich das SEM auf die Feststellung, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. L. Diese Stellungnahme des SEM wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht am 9. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer unaufgefordert zur Aktenlage sowie zur Situation in seinem Heimatland und liess einen aktualisierten Lagebericht seines Rechtsvertreters zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Mit Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben. Weil der Zweitrichter und die Gerichtsschreiberin das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit verlassen haben, mussten diese beiden Personen im Spruchkörper nachträglich ersetzt werden. 3.2 Zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Spruchkörperbildung (vgl. Beschwerde S. 2 und 5 ff.) kann ergänzend Folgendes festgehalten werden: 3.2.1 Die Richterinnen und Richter des am 27. Februar 2020 kommunizierten Spruchkörpers wurden durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Angesichts der prozessualen Vorgeschichte wurden dabei die hinterlegten Kriterien des Automatismus in einem Punkt manuell ergänzt. Diese manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorge-sehen). 3.2.2 Der Ersatz des ursprünglich designierten Zweitrichters (zufolge dessen zwischenzeitlicher Pensionierung) erfolgte wiederum durch das EDV-basierte Zuteilungssystem, ohne dass eine Änderung am dergestalt automatisch bestimmten Spruchkörper vorgenommen worden wäre. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen. 4.2 4.2.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das SEM ihn fast eineinhalb Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung angehört habe. In der Zwischenzeit hätten sich zahlreiche rechtserhebliche Sachverhalte ergeben, etwa was die Ländersituation in Sri Lanka betreffe, zu welchen er sich mangels erneuter Befragung nie habe äussern können. Der Asylentscheid sei dann auch nicht von der gleichen Person verfasst worden, die ihn angehört und dadurch einen persönlichen Eindruck von seiner Verfolgungssituation gewonnen habe. Das SEM habe durch dieses Vorgehen zentrale Empfehlungen des Asylrechtsexperten Walter Kälin missachtet. 4.2.2 Das SEM habe es in der angefochtenen Verfügung auch unterlassen, die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu ehemaligen LTTE-Unterstützern sowie die Tatsache zu würdigen, dass seine Familie in der Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs im damals LTTE-kontrollierten Vanni-Gebiet gelebt habe. Dadurch habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. Auch die nachweislich falsche Einschätzung der aktuellen Lage in Sri Lanka und die faktenwidrige Argumentation in der angefochtenen Verfügung seien als schwere Verletzung der Begründungspflicht zu qualifizieren. Schliesslich sei dem SEM vorzuwerfen, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers unsorgfältig und unrichtig beurteilt und sich bei dieser Prüfung auf seine falsche Lagebeurteilung abgestützt habe. 4.2.3 Soweit das SEM an seiner Unterstützung der Tamil Thesiya Makkal Munnani-Partei zweifle, habe er eine vom Generalsekretär der Partei unterschriebene Bestätigung zu den Akten gereicht. Die Vorinstanz hätte diesen - im Rahmen einer Botschaftsabklärung oder über eine direkte Kontaktaufnahme - zu seinen Aktivitäten befragen müssen. Indem dies unterlassen worden sei, stütze sich die angefochtene Verfügung auf einen unvollständig erhobenen Sachverhalt ab. 4.2.4 Die länderspezifische Lageeinschätzung des SEM sei völlig mangelhaft. Weil das SEM sich weigere, eine aktuelle und nachvollziehbare Lageeinschätzung vorzunehmen, werde mit der Beschwerde ein Länderbericht eingereicht, mit welchem der Beweis dafür angetreten werde, wie sich die Situation in Sri Lanka seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa am im November 2019 tatsächlich präsentiere. Auch die neue Ländersituation in Sri Lanka mache eine Rückweisung der Sache an das SEM und eine vollständige Neuprüfung der Sache zwingend notwendig. 4.3 4.3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 4.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 4.4 4.4.1 Zum chronologischen Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist festzuhalten, dass es zweifellos wünschenswert ist, wenn zwischen der Anhörung zu den Asylgründen und dem Entscheid ein relativ kurzer Zeitraum liegt und die anhörende Person in der Folge auch den Asylentscheid verfasst. Es gibt aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, eine bestimmte Zeit zwischen Anhörung und Entscheid nicht zu überschreiten und für diese beiden Verfahrensschritte immer die gleiche Person einzusetzen. Zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vermag dies jedenfalls nicht zu führen. 4.4.2 Im Sinn einer Gesamtwürdigung hat die Vorinstanz hinreichend begründet, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bei der aktuellen Lage verneint hat. Sie durfte bei der gegebenen Aktenlage auch auf weitere Sachverhaltsabklärungen vor Ort verzichten. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als derjenigen des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Glaubhaftigkeit und Risikoanalyse) gelangt, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen der materiellen Beurteilung, welche nachfolgend zu beurteilen sein werden. Dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung seines Asylentscheids problemlos möglich war, ergibt sich im Übrigen bereits aus der ausserordentlich umfangreichen Beschwerde. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.6 4.6.1 Nachdem der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM hinreichend festgestellt worden ist, sind keine weiteren Abklärungen vor Ort vorzunehmen, und der Beschwerdeführer ist nicht erneut anzuhören. Eine mündlichen Parteiverhandlung (vgl. Eingabe vom 18. November 2021 S. 7 f.) erweist sich ebenfalls nicht als notwendig, und es ist auch nicht erforderlich, "beim SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten [beizuziehen], aus welchen sich ergeben müsste, was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt [habe]" (vgl. Beschwerde S. 14 und 31; zu diesem Antrag etwa auch das Urteil BVGer D-2976/2020 vom 17. März 2022 E. 3.4.1 S. 12). Von der Gewährung einer Frist zur Nachreichung weiterer Unterlagen betreffend die angebliche LTTE-Mitgliedschaft der Eltern des Beschwerdeführers und der Flucht seiner Verwandtschaft ins Ausland (vgl. a.a.O. S. 31) konnte und kann abgesehen werden - die Pflicht zur unaufgeforderten Mitwirkung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020 E. 6.2 oder E-1445/2020 vom 30. Juli 2020 E. 4.2). 4.6.2 Soweit vom Beschwerdeführer beantragt wird, es sei abzuklären, ob sich seine Personendaten auf dem Mobiltelefon einer in Sri Lanka entführten Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft befunden hätten, wurde sein Rechtsvertreter bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass sich auf dem beschlagnahmten Telefongerät gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten (vgl. in letzter Zeit etwa Urteile BVGer E-5959/2019 vom 19. April 2022 E. 4.7, D-1229/2020 vom 24. Februar 2022 E. 5.6 oder D-1305/2020 vom 20. Januar 2022 E. 7.2). 4.6.3 Die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge sind abzuweisen. Es bestand auch keine Veranlassung, das SEM beim Einholen der Vernehmlassung auf die Möglichkeit hinzuweisen, die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben (vgl. Beschwerde S. 8). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen wie folgt: 6.1.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen zentralen Asylvorbringen würden einen ausweichenden, oberflächlichen und stereotypen Eindruck hinterlassen. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Ziele oder das Programm der Tamil Thesiya Makkal Munnani-Partei differenziert zu erläutern. Seine Beschreibung dieser Organisation habe sich spontan auf die Angabe beschränkt, sie sei eine Sympathisantin der LTTE und habe deshalb viele Probleme mit der Regierung. Auf Nachfrage hin habe er zwar noch ergänzt, die Partei habe die Selbstbestimmung der Zivilisten zum Ziel gehabt; er haben aber keine substanziierte Angaben zu den Zielen der Partei machen können. Er habe auch nicht mit Sicherheit gewusst, wie sie bei den Wahlen abschlossen habe, und lediglich gesagt, vermutlich habe die Partei gewonnen, er wisse es aber nicht genau. Die Schilderung der angeblichen Aktivitäten zugunsten dieser Partei seien oberflächlich und unsubstanziiert. Auf den Inhalt der von ihm angeblich verteilten Plakate angesprochen, habe er zu Protokoll gegeben, es seien anonyme Poster gewesen, auf denen andere Parteien negativ dargestellt worden seien; er habe die Plakate nicht jedes Mal gelesen. 6.1.2 Die Schilderungen der angeblich erhaltenen Drohanrufe seien ebenso oberflächlich ausgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, differenzierte Angaben zum Inhalt der behaupteten Drohungen zu machen. 6.1.3 Bei der Beschreibung seiner angeblichen Entführung habe er in erster Linie in stereotyper Weise den chronologischen Ablauf beschrieben; es fehle den Schilderungen indessen an Realkennzeichen. Im Übrigen erstaune, dass seine Mutter während der kurzen Entführung bereits seine Ausreise habe organisieren können. Die Begegnung mit der Mutter nach der Freilassung sei ebenfalls unsubstanziiert geschildert worden. 6.1.4 Angesichts der ausweichenden, detailarmen und stereotypen Ausführungen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. An diesen Feststellungen vermöchten auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das Bestätigungsschreiben der Tamil National People's Front sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und erlange dadurch keine Beweiskraft. Die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers in einem Camp vermöchten bestenfalls den Aufenthalt im Vanni-Gebiet während der letzten Kriegsjahre zu belegen, würden aber - gleich, wie die Beweismittel im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeiten in Sri Lanka - keinen Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgungssituation darstellen. 6.2 6.2.1 In der Beschwerde wird zunächst daran erinnert, dass nicht diejenige Person die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers beurteilt habe, welche ihn angehört habe; entsprechend hätten zahlreiche nonverbale Faktoren (Mimik, Gestik, Emotionalität, Redefluss etc.), welche als sogenannte Realkennzeichen dienen und auf die Aussagequalität schliessen lassen würden, gar nicht registriert werden können. Der Beschwerdeführer habe seine politischen Aktivitäten mit einer entsprechenden Bestätigung bewiesen und zudem klar eingestanden, dass er sich in der Politik nicht besonders gut auskenne und er die besagten Unterstützungstätigkeiten eigentlich vor allem wegen der guten Bezahlung vorgenommen habe; zudem sei ihm die soziale Anerkennung der Dorfbewohner wegen seines Engagements wichtig gewesen. 6.2.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Parteiaktivitäten seien im Übrigen durch seine niederschwelligen Tätigkeiten für diese Organisation und sein beschränktes politisches Interesse zu erklären. Es werde aus der Argumentation des SEM im Übrigen nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Informationen sich das SEM vom Beschwerdeführer erhofft hätte. Es sei stossend, dass die verantwortliche Sachbearbeiterin, die den Beschwerdeführer nicht nochmals angehört habe, ihn mit solchen haltlosen Vorwürfen konfrontiere. 6.2.3 Seine Entführung habe der Beschwerdeführer entgegen der Behauptungen des SEM unter Nennung zahlreicher lebensnaher Informationen substanziiert geschildert, und dem Protokoll sei auch seine emotionale Betroffenheit zu entnehmen. Dass ihm das SEM vorwerfe, er habe seine Entführung stereotyp wiedergegeben, weil er Fesseln, verbundene Augen, Schläge und eine Pistole erwähnt habe, sei zynisch. Einer entführten und misshandelten Person dürfe nicht vorgeworfen werden, wie die Missetäter vorgegangen seien. Menschenrechtsverletzungen würden zudem erfahrungsgemäss häufig nicht besonders raffiniert begangen und in ihrer Primitivität oft geradezu stereotyp anmuten. Es bleibe auch hier offen, welche Erwartungshaltung die verantwortliche Sachbearbeiterin an eine glaubhaft geschilderte Entführung gehabt hätte. Das Verhalten seiner Mutter bei der Planung seiner Ausreise und deren Erlebnisse nach seiner Ausreise dürften dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, zumal es sich dabei um Informationen handle, die er von einer Drittperson erfahren habe; daraus könne selbstverständlich nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. 6.2.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Begründung des SEM in Bezug auf angebliche die Unglaubhaftigkeit verschiedener Sachverhaltselemente nicht nachvollziehbar und teilweise schlicht falsch sei. Sämtliche Sachverhaltselemente seien entweder mittels objektiver Beweismittel belegt oder zumindest glaubhaft gemacht worden. 6.2.5 Ergänzend sei festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers sich im Jahr 1987 den LTTE angeschlossen und im sogenannten G._______ in H._______ ein LTTE-Training absolviert habe. Anschliessend sei er als Leibwächter eines bekannten LTTE-Kaders in der Provinz I._______ eingesetzt worden. Später sei er während eines Kriegseinsatzes (...) verletzt worden. Danach habe man ihn wiederum als Leibwächter eines LTTE-Kommandanten eingesetzt. Der Vater sei bis ins Jahr 2003 LTTE-Mitglied gewesen. Er habe den Kampfnamen J._______ getragen und die LTTE-Nummer (...) gehabt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei den LTTE im Jahr 1989 beigetreten und sei im Trainingscamp (...) ausgebildet worden. Auch sie sei bis ins Jahr 2003 LTTE-Kämpferin gewesen. Sie sei in K._______ als Mitglied der Gruppe L._______ eingesetzt worden und habe die Tigers in Folge einer Verletzung verlassen. Mit der Beschwerde würden mehrere Fotografien der Eltern eingereicht, darunter zwei Bilder, die den Vater in LTTE-Uniform zeigen würden. Ebenfalls eingereicht werde ein Visum, das belege, dass sein Bruder wegen der anhaltenden Behelligungen der Familie durch die Behörden in der Zwischenzeit nach Indien habe fliehen müssen. Zudem hätten mittlerweile hätten zahlreiche Familienangehörige in die Schweiz und nach Kanada fliehen geflohen (in der Schweiz: zwei Grossonkel, eine Grosstante, ein Onkel und eine Tante; in Kanada: Grosseltern, zwei Onkel und eine Tante). 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs-gericht der überzeugenden Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM vollumfänglich an. Auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann vorab verwiesen werden. Ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 7.1.1 Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer entstamme einer Familie mit prominentem LTTE-Hintergrund und beide Eltern seien Kämpfer der tamilischen Guerilla gewesen (wobei der Vater als Leibwächter von LTTE-Kadern eingesetzt worden sei), lässt sich kaum mit den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang bringen. Dieser hatte zunächst bloss ausgesagt, sein Vater habe "für die Bewegung (...) gemacht" (vgl. Protokoll A45 ad F19); danach gab er an, beide Elternteile seien bei der "Bewegung" gewesen, wo sie sich kennengelernt hätten, und seien im Jahr 2000 wieder ausgetreten (vgl. a.a.O. ad F20 ff.). Die Mutter habe danach nichts mehr mit den Tigers zu tun gehabt, während der Vater auch danach "ab und zu (...) für sie gebaut oder auch gebracht" habe (vgl. a.a.O. ad F24). Die Frage nach den Aufgaben und Rollen seiner Eltern bei den LTTE beantwortete er mit: "[...] ich weiss es nicht und sie haben mir auch nie davon erzählt" (vgl. a.a.O. ad F23). In seinem Rechtsmittel konnte der Beschwerdeführer demgegenüber überraschenderweise nicht nur die detaillierten LTTE-Lebensläufe seiner Eltern angeben - wobei allerdings im Widerspruch zu seinen protokollierten Aussagen für beide das Jahr 2003 als Austrittsjahr angegeben wurde; vgl. Beschwerde S. 15) -, sondern auch Fotografien einreichen, die seinen Vater in LTTE-Uniform zeigen sollen. 7.1.2 Das Vorbringen, sein Vater habe sich "so nach 2009" der EPDP angeschlossen (vgl. Protokoll A45 ad F44), die als regimeunterstützende Partei gilt, erscheint angesichts der angeblich grossen vorherigen Nähe zu den LTTE bereits ungewöhnlich. Noch erstaunlicher wirkt, dass der Vater dank seiner guten Beziehungen zu der EPDP die Freilassung der Familie aus dem Vertriebenenlager habe organisieren können (vgl. a.a.O. ad F31). Bei Durchsicht der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel sticht ins Auge, dass sich mehrere hochrangige Politiker - die Minister für (...), für (...) und für (...) - in persönlichen Schreiben vom (...) August 2009, (...) Juli 2009 und vom (...) Juni 2009 ("l know this family very well. There is no involvement in any terrorist activities") für die Freilassung der Familie des Beschwerdeführers aus dem Camp eingesetzt haben sollen. Im zweitgenannten Unterstützungsschreiben von M._______ (bei dem es sich offenbar um [...] handelt) wurde ausgeführt, zwei Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits seien von den LTTE in den Jahren 1989 respektive 1997 erschossen worden und die Kernfamilie des Beschwerdeführers sei im Jahr 2006 von den Tigers festgenommen worden ("[...] were detained by the tigers in 2006 when they went for a wedding at N._______"); solches hatte dieser jedoch selber nie geltend gemacht. 7.1.3 Ebenso wirr und ungereimt erscheint die Beschreibung der Umstände, unter denen der Beschwerdeführer begonnen habe, eine mit den LTTE sympathisierende Partei zu unterstützen. Als Grund für dieses angebliche Engagement gab er zunächst an, er habe dies aus Wut auf den Vater getan, weil sich dieser einer regierungstreuen Partei angeschlossen habe (vgl. Protokoll Anhörung ad F42: "[...] sozusagen aus Rache habe ich diese Partei unterstützt"). Gleich darauf gab er zu Protokoll, er habe die Tamil Thesiya Makkal Munnani-Partei auch unterstützt, weil diese seine Transportleistungen überdurchschnittlich gut bezahlt habe (vgl. a.a.O. ad F48: "Ich ging dorthin: einerseits wegen dem Hass und es war auch gut bezahlt"). Nachdem sich gezeigt hatte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, Fragen nach dem Programm, der Organisation und der Rolle der Partei einigermassen substanziiert zu beantworten (vgl. a.a.O. ad F50 ff.) gab er schliesslich an, er sei ja "nur dorthin zum Arbeiten, weil ich mehr verdienen konnte" und zudem sei man im Dorf teilweise auch geschätzt worden, wenn man für diese Partei gearbeitet habe (vgl. a.a.O. ad F61). Alle drei genannten Motive für das politische Engagement bei einer mit den LTTE sympathisierenden Partei - Wut auf den Vater, gute Bezahlung, soziale Anerkennung - reichen objektiv kaum als nachvollziehbare Erklärung für die Bereitschaft des Beschwerdeführers aus, das mit dem Engagement verbundene Verfolgungsrisiko auf sich zu nehmen (vgl. a.a.O. ad F57: "[...] Hätte uns die Polizei erwischt, hätten wir dann auch Probleme bekommen [...])." 7.1.4 In diesem Zusammenhang fällt einerseits die gänzlich unplausible Schilderung des Beschwerdeführers auf, er habe die von ihm verteilten oder aufgeklebten Plakate nicht jedes Mal angeschaut (und könne deshalb nicht berichten, welche anderen Parteien darauf "schlechtgemacht" worden seien; vgl. a.a.O. ad F59). Andererseits hat er geltend gemacht, er sei einmal beim Aufkleben von Postern erwischt worden, worauf er den früheren Anführer der Tamil Thesiya Makkal Munnani kontaktiert habe, der bei den Polizisten seine Frei-lassung erwirkt habe (vgl. a.a.O. ad F60 und F129). Die Vorstellung erscheint abwegig, ein Kaderangehöriger einer LTTE-nahen Partei könnte sri-lankische Polizisten ohne Weiteres dazu bewegen, einen auf frischer Tat beim illegalen Plakatieren ertappten Unterstützer dieser Partei laufen zu lassen. 7.2 7.2.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die protokollierten Kernvorbringen des Beschwerdeführers in der Tat von einem auffälligen Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen geprägt sind. 7.2.2 Von den mit der Beschwerde eingereichten Fotografien kann der Beschwerdeführer bei dieser Aktenlage nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beim Vorbringen, die darauf abgebildeten Personen seien seine Eltern, handelt es sich um eine unbelegte und nicht verifizierbare Behauptung. Es kann sich bei den Fotografierten um irgendwelche Landsleute des Beschwerdeführers handeln. 7.2.3 Das (in Form eines Scans / einer Fotografie) zu den Akten gereichte angebliche indische Visum des Bruders des Beschwerdeführers belegt nicht mehr als den Umstand, dass dieser offenbar ein multiples Touristenvisum für die Dauer eines Jahres bei den indischen Behörden beantragt hatte und dieses mit Wirkung ab November 2019 erteilt wurde. 7.2.4 Aus der Tatsache, dass ein Onkel seit längerer Zeit in der Schweiz lebt (vgl. Beschwerde), kann der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beizug und die Durchsicht der Akten N (...) ergibt, dass dieser im Jahr 1989 - mithin lange vor der Geburt des Beschwerdeführers - in die Schweiz eingereist war und sein Asylgesuch im Dezember 1994 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) abgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer hat denn auch in seiner Anhörung die Frage, ob der in der Schweiz lebende Onkel etwas mit seinem Asylgesuch zu tun habe, unmissverständlich verneint (vgl. a.a.O. ad F35). 7.2.5 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Kernvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert. 7.2.6 Die Glaubhaftigkeit eines vom Beschwerdeführers behaupteten Vorfalls von Anfang 2015, als er auf der Strasse einmal von vier oder fünf Unbekannten auf Motorrädern überholt, angehalten und geschlagen worden sei, kann offenbleiben (vgl. Protokoll Anhörung ad F123 ff.): Das Ereignis wurde vom Beschwerdeführer in der Anhörung nicht in einen politischen Zusammenhang gebracht (vgl. a.a.O. ad F123: "[...] ob es einen Zusammenhang gibt, weiss ich nicht [...]"). Er gab zudem an, er habe den Vorfall sofort bei der Polizei angezeigt - was ebenfalls kaum für einen solchen Hintergrund sprechen würde - und später habe es dann glaublich einmal ein Gerichtsverfahren wegen der Sache gegeben (vgl. Protokoll Anhörung ad F126). Die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe unmittelbar vor dem Angriff, als die Motoradfahrer ihn überholt hätten, seine Lichthupe betätigt (vgl. a.a.O. ad F125), lässt eher auf einen eskalierenden Strassenverkehrsstreit schliessen. 7.3 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7.4 Es bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch aufgrund eines massgeblichen Risikoprofils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 7.4.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka im Jahr 2019 ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht. 7.4.2 Vorliegend ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung unterstellen würden. Dass er in der Schweiz exilpolitisch tätig sei, verneinte er ausdrücklich (vgl. Protokoll Anhörung ad F112). Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhält und nicht über gültige Reisepapiere verfüge (vgl. Beschwerde S. 42) lässt nicht darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch die politischen Veränderungen seit November 2019 führen im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung, zumal der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen hat. Dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, lässt sich, wie oben erwähnt, nicht bestätigen. 7.4.3 Eine Gesamtwürdigung aller Umstände lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach auch diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der seither ergangenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten (vgl. statt vieler das Urteil BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 11.2 m.w.H.). 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3.3 f.). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. wiederum D-3946/2020, a.a.O., E. 11.3.2). 9.3.2 Das SEM führte zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs aus, der Beschwerdeführer verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation in seiner Heimatregion. Seine Familie führe Hühnerfarm und er selber verfüge über Berufserfahrung im Transportgeschäft. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in Sri Lanka selbstständig eine finanzielle Lebensgrundlage aufbauen könne. Im Übrigen seien keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. 9.3.3 In der Beschwerde wurde neben Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka noch einmal auf die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr wegen seinen familiären Verbindungen zu den LTTE, seines oppositionspolitischen Engagements und der deswegen bereits erlittenen Verfolgung hingewiesen. Nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt vermag er die zutreffenden und praxiskonformen Feststellungen des SEM damit nicht in Frage zu stellen. 9.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert den Vollzug deshalb ebenfalls als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: