Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 6. Juli 2016 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. Am 19. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstel- lung nach Ungarn gewährt und festgehalten, dass er zuvor dort um Asyl nachgesucht habe, weshalb voraussichtlich dieses Land für die Behand- lung seines Asylgesuchs zuständig sei. A.b Mit Verfügung vom 19. August 2016 (eröffnet am 19. September 2016) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und ordnete seine Überstel- lung nach Ungarn an. A.c Diesen Nichteintretensentscheid liess der Beschwerdeführer mit Ein- gabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 26. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und in der Hauptsache die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die materielle Behandlung seines Asylverfahrens beantra- gen. A.d Mit Urteil E-5953/2016 vom 12. Juni 2017 hiess das Gericht die Be- schwerde gut, hob die Verfügung des SEM vom 19. August 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. A.e Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 stellte das SEM fest, das Dublin-Zuständigkeitsverfahren werde beendet und das Asylverfahren des Beschwerdeführers werde in der Schweiz durchgeführt. B. Am 3. Januar 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei tamilischer Ethnie und im B._______ (Nordpro- vinz) geboren. Danach habe die Familie im C._______ (Vanni Gebiet) ge- wohnt, wo auch die Geschwister seines Vaters lebten. Seine Eltern seien im Besitz von (…). Er habe die Schule bis zum O-Level besucht und als (…) im familieneigenen Betrieb gearbeitet. In den Jahren 2004 bis 2005 habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Nahrungsmitteln unterstützt. Sein älterer Bruder sei im Jahr 2008 einen Monat bzw. drei Monate lang nach einer Zwangsrekrutierung bei den LTTE gewesen, bevor
E-376/2020 Seite 3 ihm die Flucht gelungen sei. Nach Kriegsende habe jener jeweils am Hel- dentag im Tempel Lampen angezündet und er habe ihm dabei geholfen. Eine Cousine sowie ein enger Verwandter seines Vaters seien Märtyrer. Im (…) hätten Beamten des Criminal Investigation Department (CID) seinen Bruder im Tempel festgenommen. Der Bruder sei danach verschollen ge- wesen. Im (…) seien er (der Beschwerdeführer) und sein Vater vom CID zu seinem Bruder befragt worden, weil jener aus der Haft entkommen sei. Danach habe er (der Beschwerdeführer) jeden Montag im Militärlager Un- terschrift leisten müssen und sei zwölf- bis vierzehnmal zum Verbleib sei- nes Bruders befragt worden. Am (…) 2016 sei er für (…) Tage inhaftiert und geschlagen worden. Ein Wächter habe ihn fliehen lassen. In den zehn Ta- gen danach hätten die Behörden zweimal im Haus seiner Eltern nach ihm gesucht. Am (…) 2016 sei er über den Flughafen in Colombo mit einem gefälschten Pass ausgereist. Zur Bestätigung seiner Angaben legte er seine Identitätskarte vor. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Januar 2020 erhebt der Be- schwerdeführer gegen diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 19. De- zember 2019 (wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver- halts) und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 (recte: 4 und 5) aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wird unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe darzulegen, welche Gerichtsperso- nen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden; gleich- zeitig habe es bekanntzugeben, ob diese Personen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die konkreten objektiven Kriterien bekannt- zugeben, nach denen sie ausgewählt worden seien.
E-376/2020 Seite 4 In inhaltlicher Hinsicht bringt er neu vor, dass sein vermisster Bruder wäh- rend der letzten sieben Jahre in verschiedenen Ländern gelebt und (…) versucht habe, mit einem gefälschten Reisepass nach Sri Lanka zurückzu- kehren. Er sei am Flughafen verhaftet, 14 Tage lang festgehalten und nach Leistung einer Kaution wieder freigelassen worden. Dies stelle eine enorme Gefährdung für die Familie dar, zumal der Bruder ein nicht-rehabi- litiertes LTTE-Mitglied sei. Mit der Beschwerdeschrift reicht er eine Kopie seiner temporären ID-Karte sowie eine CD-ROM mit 149 Dateien, welche Länderinformationsquellen enthalten, ein. E. Am 11. Februar 2020 zahlt der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfü- gung vom 27. Januar 2020 verlangten Kostenvorschuss ein. F. Mit Beschwerdeergänzung vom 11. Februar 2020 reicht der Beschwerde- führer die Kopie eines Berichts der sri-lankischen Strafverfolgungsbehör- den, in welchem sein Bruder als Verdächtiger angeführt ist, sowie einen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfassten 69-seitigen Lage- bericht samt CD-ROM mit Hunderten von Länderinformationsquellen zu den Akten. G. In der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2021 hält das SEM an der ange- fochtenen Verfügung fest. Die Dokumente, welche ein Strafverfahren ge- gen den Bruder belegen sollten, reichten nicht aus, die geltend gemachte Reflexverfolgung glaubhaft zu machen. Die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Teilnahmen an Demonstrationen und Feierlichkeiten am Märty- rertag in der Schweiz liessen auf keine besondere Exponierung schliessen. Trotz verschiedener Vorfälle sei die Sicherheitslage in Sri Lanka als ruhig zu bezeichnen.
Mit Replik vom 21. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Be- schwerdebegehren fest und legt ein Foto seines Bruders, welches jenen bei einer Befragung am 9. Februar 2020 zeige, sowie Fotos von ihm selbst anlässlich eines Protests in Genf vom 1. März 2021 vor. Im Weiteren reicht er einen vom Rechtsvertreter verfassten 79-seitigen Länderbericht und ei- nen Bericht vom International Truth and Justice Project zu den Akten.
E-376/2020 Seite 5
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Mit Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2020 wurde dem Beschwerde- führer antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben. Weil die Dritt- richterin das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit verlassen und die Gerichtsschreiberin die Funktion gewechselt hat, wurden diese beiden
E-376/2020 Seite 6 Personen im Spruchkörper nachträglich ersetzt (vgl. BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6).
E. 4.1 Vorab ist auf die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen einzugehen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts).
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe ihn erst zweieineinhalb Jahre nach der summarischen Befragung einlässlich angehört und bis zum Entscheid nochmals ein Jahr verstreichen lassen. In der Zwischenzeit hät- ten sich zahlreiche rechtserhebliche Sachverhalte ergeben, zu welchen er sich kein rechtliches Gehör habe verschaffen können. Dies betreffe etwa die Ländersituation in Sri Lanka. Zudem sei die Anhörung vom 3. Januar 2019 zu kurz ausgefallen. An einer Stelle sei er in seinen freien Schilde- rungen unterbrochen worden und die Hilfswerksvertretung habe sich ver- anlasst gesehen, Fragen zu stellen. Es seien ihm zu konfrontative Fragen gestellt worden.
E-376/2020 Seite 7 Es gibt keine zwingende Verpflichtung des SEM, eine bestimmte Zeit zwi- schen Befragung, Anhörung und Entscheid nicht zu überschreiten. Die gel- tend gemachten Verzögerungen führen nicht zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. statt vieler BVGer E-990/2020 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer konnte sich in der Anhörung frei äussern. An jener Stelle, an der er unterbrochen wurde (A29 F50), ging es um die Frage, wie er nach seiner Befreiung aus der Haft nach Hause gekommen sei. Der Beschwerdeführer antwortete, dass er nicht nach Hause gegangen sei. Als er begann, über Waldstrassen zu sprechen, nachdem er durch den Stacheldraht gekrochen sei, hat ihn die Sachbear- beiterin unterbrochen und nach der Entfernung zu seinem Haus gefragt, bzw. wollte sie wissen, wo er stattdessen hingegangen sei. Weder aus dem Protokoll noch aus der Beschwerde geht hervor, inwiefern er dadurch an der Schilderung relevanter Vorkommnisse nach der Flucht aus dem Camp gehindert worden sein soll. Auch die Nachfragen des SEM betreffend mög- liche Abweichungen zwischen seinen Aussagen an der BzP und an der An- hörung, welche der Beschwerdeführer in Bezug auf drei Stellen bemängelt (A29 F107, F109, F114), sind nicht zu beanstanden. Die Behörde ist ge- halten, den Beschwerdeführer über allfällige Widersprüche zu orientieren und ihm Gelegenheit zu geben, Ungereimtheiten aufzuklären. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erblicken. Die in der Be- schwerde erwähnte Hilfswerksvertretung hat denn auch weder Einwände angemeldet, noch weitere Abklärungen angeregt (vgl. Unterschriftenblatt der anwesenden Hilfswerksvertretung). Am Ende der Anhörung wurde er gefragt, ob er noch weitere Gründe anführen möchte, die gegen eine Rück- kehr sprechen würden. Er verneinte dies. Dem Anhörungsprotokoll lassen sich keine Hinweise entnehmen, welche die Behauptung des Beschwerde- führers, er habe seine Asylgründe nicht ausführlich und vollständig darle- gen können, stützen würden.
E. 4.4 In der Beschwerde und in der Replik wird im Zusammenhang mit den vorgebrachten Asylgründen (LTTE-Zugehörigkeit der Cousine und eines Verwandten des Vaters sowie des Bruders, Aktivitäten des Bruders am Märtyrertag […], bei welchen er geholfen habe, seine Inhaftierung, sein exilpolitisches Engagement, Narben und Herkunft aus dem Vanni Gebiet) und im Zusammenhang mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka (aktuelle Lage unter Berücksichtigung der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten, Verschlechterung der Sicherheits- und Men- schenrechtslage, erhöhte Gefährdung für Risikogruppen, Risiko einer Rückkehr aus der Schweiz) und der Quellenverwendung durch die Vorin-
E-376/2020 Seite 8 stanz eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts so- wie eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Die Vorinstanz hat die entscheidwesentlichen Aspekte abgeklärt und ihnen in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen. Sie setzte sich so- wohl mit dem persönlichen Hintergrund als auch mit der Lage in Sri Lanka auseinander und erwähnte die Präsidentenwahlen vom November 2019 mit deren Folgewirkungen. Sie führte im Sachverhalt auch den Wohnort des Beschwerdeführers im Vanni Gebiet an. Aus der Verfügung geht im Weiteren hervor, dass er Unterstützungsleistungen während des Krieges erbracht habe und er vorgetragen habe, dass die Aktivitäten des Bruders bei verstärkter Präsenz der sri-lankische Armee am Märtyrertag (…) ge- fährdend gewesen seien. Das SEM erwähnte im Zusammenhang mit die- sen Aktivitäten auch die Cousine, die im Krieg gefallen sei. Es hielt aber die Vorbringen des Beschwerdeführers, sich an den verbotenen Aktivitäten am Heldentag beteiligt zu haben, für unglaubhaft. Im Weiteren stufte es die Verfolgungsintensität, mit welcher die Behörden gegen den Bruder vorge- gangen seien, als unwahrscheinlich ein (angesichts der kurzen Zeit, die jener bei den LTTE verbracht habe). Deshalb hielt es auch das angeblich vorwiegend auf den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsinteresse für unwahrscheinlich. Es ist zwar richtig, dass in der angefochtenen Verfügung die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht erwähnt wur- den. Die Vorinstanz hat aber in ihrer Vernehmlassung dargelegt, weshalb sie die Teilnahmen an den Demonstrationen und den Feierlichkeiten zum Märtyrertag in der Schweiz für nicht relevant gehalten habe. Dazu konnte er in der Replik ausführlich Stellung nehmen. Dass das SEM in seiner Län- derpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Wür- digung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt ist, spricht nicht für eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Es ist auch keine Begrün- dungspflichtverletzung erkennbar. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung auf bekannte Tatsachen gestützt und Hinweise auf eine Kollek- tivverfolgung verneint. Hiergegen konnte der Beschwerdeführer sachge- recht Beschwerde führen. In der Vernehmlassung hat es seine Lagefort- schreibung vom 7. Februar 2020, welche öffentlich ist, genannt. Der Be- schwerdeführer konnte sich dazu in der Replik äussern. Die Aktenlage erlaubt es demnach ohne weiteres, die Vorbringen des Be- schwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Es besteht kein Grund, eine Parteiverhandlung (mit Länderexperten) anzusetzen oder eine erneute An-
E-376/2020 Seite 9 hörung zu veranlassen; die diesbezüglichen Beweisanträge sind abzuwei- sen. Der Beweisantrag, das SEM habe die Quellen, auf welche es sich stütze, offenzulegen, ist ebenfalls abzuweisen, zumal der in der Vernehm- lassung zitierte Bericht zur Ländersituation öffentlich zugänglich ist. Soweit vom Beschwerdeführer beantragt wird, es sei abzuklären, ob sich seine Personendaten auf dem Mobiltelefon einer in Sri Lanka entführten Mitar- beiterin der Schweizer Botschaft befunden hätten, hat das Bundesverwal- tungsgericht bereits mehrmals festgehalten, dass sich auf dem beschlag- nahmten Telefongerät gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über asylsuchende Personen aus Sri Lanka, welche sich in der Schweiz aufhal- ten, befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten (vgl. Urteile BVGer E-5959/2019 vom 19. April 2022 E. 4.7, D-1229/2020 vom 24. Februar 2022 E. 5.6 oder D-1305/2020 vom 20. Januar 2022 E. 7.2).
E. 4.5 Zusammenfassend liegt weder eine Gehörsverletzung noch eine un- richtige Sachverhaltsfeststellung vor und auch die gestellten Beweisan- träge sind abzuweisen. Von der Gewährung einer Frist zur Nachreichung weiterer Unterlagen zum exilpolitischen Engagement sowie zum Strafver- fahren gegen den Bruder konnte abgesehen werden; die Pflicht zur unauf- geforderten Mitwirkung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt (vgl. E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020 E. 6.2 und E-1445/2020 vom 30. Juli 2020 E. 4.2).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-376/2020 Seite 10 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM begründet die Abweisung des Gesuchs im Asylpunkt im We- sentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft geblieben seien. Er habe die Vorkommnisse unsubstanziiert sowie teil- weise widersprüchlich und realitätsfremd geschildert. Er habe unterschiedliche Angaben zur Dauer des Verbleibs seines Bruders bei den LTTE gemacht (einen Monat bzw. drei Monate). Zudem stehe auch eine dreimonatige LTTE-Mitgliedschaft des Bruders, selbst wenn jener nicht rehabilitiert worden sei, in keinem Verhältnis zur vorgebrachten Ver- folgungsintensität. Diese sei als unwahrscheinlich einzustufen. Unglaub- haft sei auch die angebliche Verbundenheit mit den LTTE. Seinen Angaben zufolge sei er selbst kein Mitglied gewesen und sein Bruder sei bereits kurze Zeit nach der Zwangsrekrutierung aus der Organisation geflohen. Aufgrund der Präsenz des Militärs und des Verbots, am Märtyrertag Lam- pen aufzuhängen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er und sein Bruder sich über das Verbot hinweggesetzt hätten. Angesichts seiner Mittäter- schaft sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb nur der Bruder festgenom- men worden sei. Im Weiteren seien seine Angaben, er sei nach der mut- masslichen Flucht des Bruders vierzehnmal zur Befragung mitgenommen und danach für (…) Tage in Haft genommen worden, unglaubhaft. Aus sei- nen Vorbringen gehe nicht hervor, was sich die Behörden von den Befra- gungen erhofft hätten, und weshalb er gerade nach den 14 Befragungen nochmals in Haft genommen worden sein soll. Schliesslich habe er die Um- stände seiner Befreiung aus der Haft weder stringent noch mit der nötigen Dichte vorgebracht. Dass der Bewacher Mitleid gehabt bzw. befürchtet habe, dass man ihn (den Beschwerdeführer) zu Tode prügeln werde, sei wenig nachvollziehbar, nachdem er an der BzP angegeben habe, am ers- ten Tag der Haft geschlagen, danach aber verarztet worden zu sein. Auch die weiteren Umstände der Flucht – ohne Geld und Ausweis – welche er erneut mit dem Mitgefühl des Busfahrers erklärt habe, seien realitätsfern und unplausibel. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb man in den darauffolgenden zehn Tagen zweimal bei seinen Eltern intensiv nach ihm gesucht habe, ohne seinen Vater oder die Geschwister zu belangen. Er habe nicht überzeugend zu erklären vermocht, weshalb er statt seines Vaters im Fokus der Behörden gestanden habe. Auch dass er zunächst
E-376/2020 Seite 11 vierzehnmal zu Befragungen mitgenommen worden sei und keine Befürch- tungen um seine Sicherheit gehabt habe, sei nicht nachvollziehbar. Die an- geblichen Nachstellungen aufgrund des mutmasslichen Profils des Bru- ders seien nicht überzeugend, zumal er angegeben habe, seine eigenen Unterstützungsleistungen während des Krieges seien folgenlos geblieben. Das angebliche politische Profil als Ursache für die Verfolgung sei insge- samt nicht plausibilisiert. Auch sonst würden sich aus seinem Profil keine Anhaltspunkte für eine zu- künftige Verfolgung asylrelevanten Ausmasses ergeben. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seine Herkunft aus dem Norden und die Landesab- wesenheit reichten nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei Rück- kehr auszugehen. Eine Befragung am Flughafen oder das Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Ver- folgung dar. Mögliche Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden eben- falls kein entsprechendes Ausmass annehmen. Diese Einschätzung ver- möge auch die am 16. November 2019 erfolgte Wahl von Gotabaya Raja- paksa zum Präsidenten nicht umzustossen. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass die politische Lage persönliche Konsequenzen für den Be- schwerdeführer haben könnte.
E. 6.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Glaubhaftigkeits- prüfung sei aktenwidrig, subjektiv und nicht überzeugend. Aufgrund der ak- tuellen Entwicklungen im Fall seines Bruders sei klar, dass er (der Be- schwerdeführer) aufgrund seines familiären LTTE-Hintergrunds Vergel- tungsmassnahmen zu befürchten habe. Dies ergebe sich auch aus seinen zahlreichen asylrelevanten Vorbringen bzw. Risikofaktoren (Herkunft aus dem Vanni Gebiet, familiärer LTTE-Hintergrund, seine Narben und sein exilpolitisches Engagement). Die Sachbearbeiterin gebe vor, Einblick in die Vorgehensweise des sri-lankischen Verfolgungsapparats zu haben, wel- cher jedoch keinem logischen Muster folge. Aufgrund des familiären LTTE- Hintergrunds sei – im Gegensatz zur Annahme des SEM – von einer gros- sen persönlichen Motivation auszugehen, die geltend gemachten Aktivitä- ten anlässlich des Heldentags durchzuführen. Angesichts des Länderkon- textes (neue Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden und massive Verschlechterung der Menschenrechtslage) komme den in der Schweiz lebenden Tamilen eine herausragende Rolle in der Verfolgungs- perspektive des Staates zu. Er stamme aus einer LTTE-Heldenfamilie, sei insbesondere aufgrund seines Bruders bereits in den Fokus der sri-lanki- schen Sicherheitskräfte gelangt und habe schlussendlich deshalb aus Sri
E-376/2020 Seite 12 Lanka fliehen müssen. Das anhaltende Verfolgungsinteresse der sri-lanki- schen Behörden an seiner Familie zeige sich auch im Strafverfahren gegen seinen Bruder, welches nach dessen Rückkehr Ende 2019 eröffnet worden sei. Die Behörden hätten bereits im Jahr (…) Rückgriff auf ihn (den Be- schwerdeführer) genommen, nachdem sein Bruder aus der Haft entflohen und unauffindbar gewesen sei. (…) sei der Bruder mit einem gefälschten Reisepass nach Sri Lanka zurückgekehrt, um von dort aus nach E._______ zu verreisen. Dabei sei er von den Sicherheitskräften am Flug- hafen festgenommen und nach 14 Tagen Haft gegen Kaution freigelassen worden. Sein Vater und sein Onkel hätten persönlich für seinen Bruder bür- gen müssen. Da es sich um ein nicht-rehabilitiertes LTTE-Mitglied handle, stelle die Situation eine enorme Gefährdungslage für die gesamte Familie dar. Er selbst halte sich nun seit mehreren Jahren in der Schweiz – einem ta- milischen Diasporazentrum – auf und habe sich entsprechend seiner poli- tischen Überzeugung auch regelmässig exilpolitisch engagiert. Damit lege er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte eine anhaltende sepa- ratistische Haltung an den Tag. Dies ergebe sich etwa auch aus den Nar- ben in seinem Gesicht, welche auf die behördlichen Übergriffe zurückzu- führen seien, und würde bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka einen klaren Verdacht und damit einen extensiven Backgroundcheck provozieren. Die entsprechenden Risikofaktoren seien im Kontext der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka besonders schwer zu gewichten. Bei einer Rückkehr würde ihn der sri-lankische Sicherheitsapparat ins Visier nehmen und er würde Verfolgungsmassnahmen erleiden, insbesondere auch nach der Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die Macht. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund mehrerer starker Risikofak- toren (familiäre Verbindungen zu den LTTE, Aufscheinen in den Akten der Behörden wegen der Befragungen und der Verhaftung, wahrscheinlicher Vermerk auf einer Stop- oder Watch-Liste als flüchtiger Häftling bzw. Ge- fährdung aufgrund der Ausreise sowie den Behörden bekanntes exilpoliti- sches Engagement). Im Weiteren stellten die Narben ein körperliches Merkmal dar, welches auf eine LTTE-Verbindung hinweise. Auch halte er sich seit Langem in der Schweiz auf und habe keine gültigen Einreisepa- piere.
E. 6.3 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, dass die Unterlagen über das Strafverfahren gegen den Bruder keine Rückschlüsse auf die Gefähr-
E-376/2020 Seite 13 dung des Beschwerdeführers zuliessen, nachdem dieser nach mehrmali- ger freier Schilderung keine Reflexverfolgungsgefahr glaubhaft zu machen vermocht habe. Die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen und Feierlichkeiten zum Märtyrertag in der Schweiz liessen keine beson- dere Exponierung oder qualifizierte exilpolitische Betätigung erkennen. Zur Sicherheitslage sei festzuhalten, dass nach den Terroranschlägen an Os- tern 2019 die Sicherheitsvorkehrungen deutlich verschärft und die Präsenz der Sicherheitskräfte landesweit verstärkt worden seien. Der Ausnahmezu- stand sei im August 2019 aufgehoben worden (vgl. SEM Notiz Sri Lanka: Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020). Trotz der verschiedenen Vor- fälle sei die Sicherheitslage in Sri Lanka dementsprechend als ruhig zu be- zeichnen. Es bestehe keine derart unruhige, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären.
E. 6.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Argumenten fest und legt einen neuen Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 21. Au- gust 2021, Fotos sowie die Übersetzung des Berichts betreffend die straf- rechtlichen Ermittlungen gegen seinen Bruder vor. Aus dem Strafverfahren gegen seinen Bruder ergebe sich eine erhöhte Reflexverfolgungsgefahr. Im Zusammenhang mit seinem familiären Hintergrund sei von einem be- kannten, öffentlichen und exponierten exilpolitischen Engagement auszu- gehen. Die Sicherheitslage in Sri Lanka sei alles andere als ruhig. Aufgrund der Erweiterung des Prevention of Terrorism Act vom 12. März 2021 seien gerade exilpolitisch engagierte Tamilen gefährdet.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Auch wenn gewisse Unstimmigkeiten wie in der Beschwerde geltend ge- macht – aufgrund des Zeitablaufs zwischen BzP und Anhörung – nicht als sonderlich gravierend zu erachten sind, erweisen sich die Vorbringen ins- besondere in Bezug auf die (…) Haft, welche die Flucht ausgelöst haben soll, als nicht glaubhaft. Dabei fällt die von der Vorinstanz zu Recht ange- führte Detailarmut bzw. Substanzlosigkeit der Vorbringen ins Gewicht. Die
E-376/2020 Seite 14 Schilderungen des Beschwerdeführers beschränkten sich trotz Nachfra- gens auf wenige Sätze (A29 F86-F89), welche insgesamt nicht den Ein- druck vermitteln, er habe dies persönlich erlebt. Dies trifft auch auf weitere wesentliche Teile seiner Angaben zu, etwa auf die Verhaftung seines Bru- ders anlässlich des verbotenen Engagements am Heldentag im Jahr 2013 und auf die danach wiederkehrenden Befragungen des Beschwerdefüh- rers durch das CID zum Aufenthalt des Bruders. Der Beschwerdeführer schilderte lapidar, sie hätten am Heldentag Lampen aufgehängt bzw. Lich- ter angezündet, ohne auf Nachfrage weitere Details über die Aktionen an- lässlich dieses Tages nennen zu können (A29 F38-F40). Auch als der Be- schwerdeführer mehrmals gebeten wurde, die wiederkehrenden Behelli- gungen bzw. Befragungen nach diesem Vorfall zu schildern, blieben die Antworten pauschal. Er sei jeweils einbestellt und stundenlang befragt wor- den, wo sich sein Bruder befinde (A29 F66-F79). Der Vorinstanz ist im Wei- teren auch zuzustimmen, dass er die Intensität der angeblichen Vorkomm- nisse während seiner Haft anlässlich der Anhörung gesteigert dargestellt hat. In der BzP gab er an, am ersten Tag der Haft geschlagen und danach 15 Tage lang festgehalten worden zu sein, bis die Verletzungen abgeheilt gewesen seien (A7 S. 7). In der Anhörung brachte er hingegen vor, wäh- rend der Haft mehrmals misshandelt worden zu sein (A29 F86-F89 und F95). Es ist dem SEM auch beizupflichten, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb er nach seiner Flucht die Information, er sei ein entflohener Häftling, bereitwillig mit einem fremden Busfahrer und einem Schaffner ge- teilt haben soll. Im Sinn einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumente überwiegen in den Darstellungen des Beschwerdeführers jene Elemente, welche auf ein Erzählkonstrukt und nicht auf tatsächlich Erlebtes hinweisen. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene vorgelegten Länderinformationen und Unterlagen zu strafrechtlichen Ermittlungen ge- gen den Bruder, der nach der Rückkehr verhaftet und mittlerweile wieder auf Kaution freigelassen worden sein soll, nichts zu ändern. Das SEM hat diesbezüglich in der Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits die als Vorfluchtgrund geltend gemachte Reflexverfolgung nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer bringt auch in keiner Weise substanti- iert vor, inwiefern sich seine Gefährdung aus den Dokumenten zu einem (unter anderem wegen […]) eingeleiteten Strafverfahren gegen den Bruder ableiten lässt. Insgesamt betrachtet hat daher das SEM das Gesuch im Asylpunkt zu Recht abgelehnt.
E-376/2020 Seite 15
E. 7.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch aufgrund eines massgeblichen Risikoprofils mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
E. 7.2.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpoliti- schen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftun- gen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, a.a.O. E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteiger- ten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka ein- reisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Da- bei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begrün- dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, de- nen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie be- strebt seien, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (a.a.O. E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berück- sichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka im Jahr 2019 ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob
E-376/2020 Seite 16 ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschafts- wahl respektive deren Folgen besteht.
E. 7.2.2 Nach den vorstehenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung un- terstellen würden. Das geltend gemachte Profil des Bruders aufgrund an- geblicher LTTE-Verbindungen ist nicht glaubhaft und lässt nicht auf eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen. Insbesondere ist die Verhaftung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2016 aufgrund der Ak- tivitäten anlässlich des Heldentags (…) bzw. wegen der Suche nach dem Bruder nicht glaubhaft, weshalb auch in dieser Hinsicht keine stark risiko- begründenden Faktoren vorliegen. Das Bestehen einer Gefährdung wegen exilpolitischer Aktivitäten, die er im Rahmen der Anhörung auf Nachfrage erwähnt hat, ist ebenfalls zu verneinen, da er seinen Angaben zufolge le- diglich als einfacher Teilnehmer an Demonstrationen bzw. Feiern aktiv ge- wesen ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm deshalb ein überzeug- ter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separa- tismus zugeschrieben wird. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Narben setzten ihn dem Verdacht aus, LTTE-Verbindungen zu haben, ist festzuhalten, dass das blosse Vorhandensein von Narben – die auf ver- schiedenste Ursachen zurückzuführen sein können ‒ angesichts des Feh- lens sonstiger Aspekte, welche einen konkreten Verdacht der heimatlichen Behörden hervorrufen könnten, nicht geeignet erscheint, ein relevantes Ri- siko zu begründen. Die Herkunft aus dem Norden bzw. aus dem Vanni Ge- biet sowie der Umstand, dass er mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, begründen die Flüchtlings- eigenschaft ebenfalls nicht (vgl. zu diesen Faktoren E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 9.2.4). Die politischen Veränderungen seit November 2019 sowie der Prevention of Terrorism Act vom März 2021 führen im vorliegen- den Verfahren zu keiner anderen Beurteilung, zumal der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen hat. Dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, lässt sich – wie bereits erwähnt – nicht bestätigen. Auch die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert nichts an der bisherigen Lageeinschätzung (vgl. E-2748/2020 vom 21. September 2022 E. 10.4.2 m. H.).
E. 7.2.3 In einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte
E-376/2020 Seite 17 Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
E. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerde- führers zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-376/2020 Seite 18 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol- ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzu- lässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der seither ergangenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten (vgl. D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 11.2 m.w.H. und E-990/2020 vom 15. Juni 2022 E. 9.2.3).
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-376/2020 Seite 19 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis- tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 f.). Diese Ein- schätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 11.3.2). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht auch festgehalten, dass sich die Sicherheits- lage im Vanni Gebiet seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 erheblich verbessert hat (vgl. a.a.O., E. 9.5.9). Der Vollzug der Wegweisung ins Vanni Gebiet ist – unter Voraussetzung des Zugangs zu einer Wohnmög- lichkeit und der ausreichenden Sicherstellung der Befriedigung der Grund- bedürfnisse – als zumutbar einzuschätzen, sofern es sich nicht um verletz- liche Personen handelt.
E. 9.3.2 Das SEM führte zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs aus, der Beschwerdeführer verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat. Seine Familie (…) und lebe in stabilen wirtschaftlichen Verhältnis- sen. Er selber verfüge über Arbeitserfahrung (…). In der Beschwerde wird neben Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka noch einmal auf die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr wegen seinen LTTE-Verbindungen, seines exilpolitischen Enga- gements und der bereits erlittenen Verfolgung hingewiesen. Im Weiteren macht er in der Beschwerde geltend, er leide unter psychischen Beein- trächtigungen. Es sei ihm von ärztlicher Seite bestätigt worden, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr verschlechtern werde.
E. 9.3.3 Nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt vermag der Beschwerdeführer die zutreffenden Feststellungen des SEM mit seinen Vorbringen im Wegweisungsvollzugspunkt nicht in Frage zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka – wie auch schon vor seiner Flucht
E-376/2020 Seite 20
– (…) eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden wird. Weder in der BzP noch in der Anhörung erwähnte er psychische Krankheiten; in der An- hörung sagte er, dass er Beschwerden (…) habe, weil er mehr arbeite und viel tragen müsse, und jeden Tag weine, weil er seine Eltern vermisse (A7 S. 9; A29 F117). Mit der blossen Behauptung in der Beschwerdeschrift, sein psychischer Gesundheitszustand werde sich bei Rückkehr ver- schlechtern, hat er die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in keiner Weise substanziiert dargelegt.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Februar 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’500. – zu verwen- den.
(Dispositiv nächste Seite)
E-376/2020 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anna Wildt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-376/2020 Urteil vom 14. November 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 6. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 19. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Ungarn gewährt und festgehalten, dass er zuvor dort um Asyl nachgesucht habe, weshalb voraussichtlich dieses Land für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. A.b Mit Verfügung vom 19. August 2016 (eröffnet am 19. September 2016) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und ordnete seine Überstellung nach Ungarn an. A.c Diesen Nichteintretensentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 26. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die materielle Behandlung seines Asylverfahrens beantragen. A.d Mit Urteil E-5953/2016 vom 12. Juni 2017 hiess das Gericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des SEM vom 19. August 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. A.e Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 stellte das SEM fest, das Dublin-Zuständigkeitsverfahren werde beendet und das Asylverfahren des Beschwerdeführers werde in der Schweiz durchgeführt. B. Am 3. Januar 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei tamilischer Ethnie und im B._______ (Nordprovinz) geboren. Danach habe die Familie im C._______ (Vanni Gebiet) gewohnt, wo auch die Geschwister seines Vaters lebten. Seine Eltern seien im Besitz von (...). Er habe die Schule bis zum O-Level besucht und als (...) im familieneigenen Betrieb gearbeitet. In den Jahren 2004 bis 2005 habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Nahrungsmitteln unterstützt. Sein älterer Bruder sei im Jahr 2008 einen Monat bzw. drei Monate lang nach einer Zwangsrekrutierung bei den LTTE gewesen, bevor ihm die Flucht gelungen sei. Nach Kriegsende habe jener jeweils am Heldentag im Tempel Lampen angezündet und er habe ihm dabei geholfen. Eine Cousine sowie ein enger Verwandter seines Vaters seien Märtyrer. Im (...) hätten Beamten des Criminal Investigation Department (CID) seinen Bruder im Tempel festgenommen. Der Bruder sei danach verschollen gewesen. Im (...) seien er (der Beschwerdeführer) und sein Vater vom CID zu seinem Bruder befragt worden, weil jener aus der Haft entkommen sei. Danach habe er (der Beschwerdeführer) jeden Montag im Militärlager Unterschrift leisten müssen und sei zwölf- bis vierzehnmal zum Verbleib seines Bruders befragt worden. Am (...) 2016 sei er für (...) Tage inhaftiert und geschlagen worden. Ein Wächter habe ihn fliehen lassen. In den zehn Tagen danach hätten die Behörden zweimal im Haus seiner Eltern nach ihm gesucht. Am (...) 2016 sei er über den Flughafen in Colombo mit einem gefälschten Pass ausgereist. Zur Bestätigung seiner Angaben legte er seine Identitätskarte vor. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Januar 2020 erhebt der Beschwerdeführer gegen diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2019 (wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts) und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 (recte: 4 und 5) aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wird unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden; gleichzeitig habe es bekanntzugeben, ob diese Personen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die konkreten objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen sie ausgewählt worden seien. In inhaltlicher Hinsicht bringt er neu vor, dass sein vermisster Bruder während der letzten sieben Jahre in verschiedenen Ländern gelebt und (...) versucht habe, mit einem gefälschten Reisepass nach Sri Lanka zurückzukehren. Er sei am Flughafen verhaftet, 14 Tage lang festgehalten und nach Leistung einer Kaution wieder freigelassen worden. Dies stelle eine enorme Gefährdung für die Familie dar, zumal der Bruder ein nicht-rehabilitiertes LTTE-Mitglied sei. Mit der Beschwerdeschrift reicht er eine Kopie seiner temporären ID-Karte sowie eine CD-ROM mit 149 Dateien, welche Länderinformationsquellen enthalten, ein. E. Am 11. Februar 2020 zahlt der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2020 verlangten Kostenvorschuss ein. F. Mit Beschwerdeergänzung vom 11. Februar 2020 reicht der Beschwerdeführer die Kopie eines Berichts der sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden, in welchem sein Bruder als Verdächtiger angeführt ist, sowie einen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfassten 69-seitigen Lagebericht samt CD-ROM mit Hunderten von Länderinformationsquellen zu den Akten. G. In der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2021 hält das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. Die Dokumente, welche ein Strafverfahren gegen den Bruder belegen sollten, reichten nicht aus, die geltend gemachte Reflexverfolgung glaubhaft zu machen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Teilnahmen an Demonstrationen und Feierlichkeiten am Märtyrertag in der Schweiz liessen auf keine besondere Exponierung schliessen. Trotz verschiedener Vorfälle sei die Sicherheitslage in Sri Lanka als ruhig zu bezeichnen. Mit Replik vom 21. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest und legt ein Foto seines Bruders, welches jenen bei einer Befragung am 9. Februar 2020 zeige, sowie Fotos von ihm selbst anlässlich eines Protests in Genf vom 1. März 2021 vor. Im Weiteren reicht er einen vom Rechtsvertreter verfassten 79-seitigen Länderbericht und einen Bericht vom International Truth and Justice Project zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben. Weil die Drittrichterin das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit verlassen und die Gerichtsschreiberin die Funktion gewechselt hat, wurden diese beiden Personen im Spruchkörper nachträglich ersetzt (vgl. BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6). 4. 4.1 Vorab ist auf die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen einzugehen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe ihn erst zweieineinhalb Jahre nach der summarischen Befragung einlässlich angehört und bis zum Entscheid nochmals ein Jahr verstreichen lassen. In der Zwischenzeit hätten sich zahlreiche rechtserhebliche Sachverhalte ergeben, zu welchen er sich kein rechtliches Gehör habe verschaffen können. Dies betreffe etwa die Ländersituation in Sri Lanka. Zudem sei die Anhörung vom 3. Januar 2019 zu kurz ausgefallen. An einer Stelle sei er in seinen freien Schilderungen unterbrochen worden und die Hilfswerksvertretung habe sich veranlasst gesehen, Fragen zu stellen. Es seien ihm zu konfrontative Fragen gestellt worden. Es gibt keine zwingende Verpflichtung des SEM, eine bestimmte Zeit zwischen Befragung, Anhörung und Entscheid nicht zu überschreiten. Die geltend gemachten Verzögerungen führen nicht zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. statt vieler BVGer E-990/2020 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer konnte sich in der Anhörung frei äussern. An jener Stelle, an der er unterbrochen wurde (A29 F50), ging es um die Frage, wie er nach seiner Befreiung aus der Haft nach Hause gekommen sei. Der Beschwerdeführer antwortete, dass er nicht nach Hause gegangen sei. Als er begann, über Waldstrassen zu sprechen, nachdem er durch den Stacheldraht gekrochen sei, hat ihn die Sachbearbeiterin unterbrochen und nach der Entfernung zu seinem Haus gefragt, bzw. wollte sie wissen, wo er stattdessen hingegangen sei. Weder aus dem Protokoll noch aus der Beschwerde geht hervor, inwiefern er dadurch an der Schilderung relevanter Vorkommnisse nach der Flucht aus dem Camp gehindert worden sein soll. Auch die Nachfragen des SEM betreffend mögliche Abweichungen zwischen seinen Aussagen an der BzP und an der Anhörung, welche der Beschwerdeführer in Bezug auf drei Stellen bemängelt (A29 F107, F109, F114), sind nicht zu beanstanden. Die Behörde ist gehalten, den Beschwerdeführer über allfällige Widersprüche zu orientieren und ihm Gelegenheit zu geben, Ungereimtheiten aufzuklären. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erblicken. Die in der Beschwerde erwähnte Hilfswerksvertretung hat denn auch weder Einwände angemeldet, noch weitere Abklärungen angeregt (vgl. Unterschriftenblatt der anwesenden Hilfswerksvertretung). Am Ende der Anhörung wurde er gefragt, ob er noch weitere Gründe anführen möchte, die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Er verneinte dies. Dem Anhörungsprotokoll lassen sich keine Hinweise entnehmen, welche die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seine Asylgründe nicht ausführlich und vollständig darlegen können, stützen würden. 4.4 In der Beschwerde und in der Replik wird im Zusammenhang mit den vorgebrachten Asylgründen (LTTE-Zugehörigkeit der Cousine und eines Verwandten des Vaters sowie des Bruders, Aktivitäten des Bruders am Märtyrertag [...], bei welchen er geholfen habe, seine Inhaftierung, sein exilpolitisches Engagement, Narben und Herkunft aus dem Vanni Gebiet) und im Zusammenhang mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka (aktuelle Lage unter Berücksichtigung der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten, Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage, erhöhte Gefährdung für Risikogruppen, Risiko einer Rückkehr aus der Schweiz) und der Quellenverwendung durch die Vorin-stanz eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Die Vorinstanz hat die entscheidwesentlichen Aspekte abgeklärt und ihnen in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen. Sie setzte sich sowohl mit dem persönlichen Hintergrund als auch mit der Lage in Sri Lanka auseinander und erwähnte die Präsidentenwahlen vom November 2019 mit deren Folgewirkungen. Sie führte im Sachverhalt auch den Wohnort des Beschwerdeführers im Vanni Gebiet an. Aus der Verfügung geht im Weiteren hervor, dass er Unterstützungsleistungen während des Krieges erbracht habe und er vorgetragen habe, dass die Aktivitäten des Bruders bei verstärkter Präsenz der sri-lankische Armee am Märtyrertag (...) gefährdend gewesen seien. Das SEM erwähnte im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten auch die Cousine, die im Krieg gefallen sei. Es hielt aber die Vorbringen des Beschwerdeführers, sich an den verbotenen Aktivitäten am Heldentag beteiligt zu haben, für unglaubhaft. Im Weiteren stufte es die Verfolgungsintensität, mit welcher die Behörden gegen den Bruder vorgegangen seien, als unwahrscheinlich ein (angesichts der kurzen Zeit, die jener bei den LTTE verbracht habe). Deshalb hielt es auch das angeblich vorwiegend auf den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsinteresse für unwahrscheinlich. Es ist zwar richtig, dass in der angefochtenen Verfügung die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht erwähnt wurden. Die Vorinstanz hat aber in ihrer Vernehmlassung dargelegt, weshalb sie die Teilnahmen an den Demonstrationen und den Feierlichkeiten zum Märtyrertag in der Schweiz für nicht relevant gehalten habe. Dazu konnte er in der Replik ausführlich Stellung nehmen. Dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt ist, spricht nicht für eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Es ist auch keine Begründungspflichtverletzung erkennbar. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung auf bekannte Tatsachen gestützt und Hinweise auf eine Kollektivverfolgung verneint. Hiergegen konnte der Beschwerdeführer sachgerecht Beschwerde führen. In der Vernehmlassung hat es seine Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020, welche öffentlich ist, genannt. Der Beschwerdeführer konnte sich dazu in der Replik äussern. Die Aktenlage erlaubt es demnach ohne weiteres, die Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Es besteht kein Grund, eine Parteiverhandlung (mit Länderexperten) anzusetzen oder eine erneute Anhörung zu veranlassen; die diesbezüglichen Beweisanträge sind abzuweisen. Der Beweisantrag, das SEM habe die Quellen, auf welche es sich stütze, offenzulegen, ist ebenfalls abzuweisen, zumal der in der Vernehmlassung zitierte Bericht zur Ländersituation öffentlich zugänglich ist. Soweit vom Beschwerdeführer beantragt wird, es sei abzuklären, ob sich seine Personendaten auf dem Mobiltelefon einer in Sri Lanka entführten Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft befunden hätten, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrmals festgehalten, dass sich auf dem beschlagnahmten Telefongerät gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über asylsuchende Personen aus Sri Lanka, welche sich in der Schweiz aufhalten, befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten (vgl. Urteile BVGer E-5959/2019 vom 19. April 2022 E. 4.7, D-1229/2020 vom 24. Februar 2022 E. 5.6 oder D-1305/2020 vom 20. Januar 2022 E. 7.2). 4.5 Zusammenfassend liegt weder eine Gehörsverletzung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor und auch die gestellten Beweisanträge sind abzuweisen. Von der Gewährung einer Frist zur Nachreichung weiterer Unterlagen zum exilpolitischen Engagement sowie zum Strafverfahren gegen den Bruder konnte abgesehen werden; die Pflicht zur unaufgeforderten Mitwirkung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt (vgl. E-2122/2018 vom 9. Dezember 2020 E. 6.2 und E-1445/2020 vom 30. Juli 2020 E. 4.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet die Abweisung des Gesuchs im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft geblieben seien. Er habe die Vorkommnisse unsubstanziiert sowie teilweise widersprüchlich und realitätsfremd geschildert. Er habe unterschiedliche Angaben zur Dauer des Verbleibs seines Bruders bei den LTTE gemacht (einen Monat bzw. drei Monate). Zudem stehe auch eine dreimonatige LTTE-Mitgliedschaft des Bruders, selbst wenn jener nicht rehabilitiert worden sei, in keinem Verhältnis zur vorgebrachten Verfolgungsintensität. Diese sei als unwahrscheinlich einzustufen. Unglaubhaft sei auch die angebliche Verbundenheit mit den LTTE. Seinen Angaben zufolge sei er selbst kein Mitglied gewesen und sein Bruder sei bereits kurze Zeit nach der Zwangsrekrutierung aus der Organisation geflohen. Aufgrund der Präsenz des Militärs und des Verbots, am Märtyrertag Lampen aufzuhängen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er und sein Bruder sich über das Verbot hinweggesetzt hätten. Angesichts seiner Mittäterschaft sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb nur der Bruder festgenommen worden sei. Im Weiteren seien seine Angaben, er sei nach der mutmasslichen Flucht des Bruders vierzehnmal zur Befragung mitgenommen und danach für (...) Tage in Haft genommen worden, unglaubhaft. Aus seinen Vorbringen gehe nicht hervor, was sich die Behörden von den Befragungen erhofft hätten, und weshalb er gerade nach den 14 Befragungen nochmals in Haft genommen worden sein soll. Schliesslich habe er die Umstände seiner Befreiung aus der Haft weder stringent noch mit der nötigen Dichte vorgebracht. Dass der Bewacher Mitleid gehabt bzw. befürchtet habe, dass man ihn (den Beschwerdeführer) zu Tode prügeln werde, sei wenig nachvollziehbar, nachdem er an der BzP angegeben habe, am ersten Tag der Haft geschlagen, danach aber verarztet worden zu sein. Auch die weiteren Umstände der Flucht - ohne Geld und Ausweis - welche er erneut mit dem Mitgefühl des Busfahrers erklärt habe, seien realitätsfern und unplausibel. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb man in den darauffolgenden zehn Tagen zweimal bei seinen Eltern intensiv nach ihm gesucht habe, ohne seinen Vater oder die Geschwister zu belangen. Er habe nicht überzeugend zu erklären vermocht, weshalb er statt seines Vaters im Fokus der Behörden gestanden habe. Auch dass er zunächst vierzehnmal zu Befragungen mitgenommen worden sei und keine Befürchtungen um seine Sicherheit gehabt habe, sei nicht nachvollziehbar. Die angeblichen Nachstellungen aufgrund des mutmasslichen Profils des Bruders seien nicht überzeugend, zumal er angegeben habe, seine eigenen Unterstützungsleistungen während des Krieges seien folgenlos geblieben. Das angebliche politische Profil als Ursache für die Verfolgung sei insgesamt nicht plausibilisiert. Auch sonst würden sich aus seinem Profil keine Anhaltspunkte für eine zukünftige Verfolgung asylrelevanten Ausmasses ergeben. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seine Herkunft aus dem Norden und die Landesabwesenheit reichten nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei Rückkehr auszugehen. Eine Befragung am Flughafen oder das Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgung dar. Mögliche Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden ebenfalls kein entsprechendes Ausmass annehmen. Diese Einschätzung vermöge auch die am 16. November 2019 erfolgte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten nicht umzustossen. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass die politische Lage persönliche Konsequenzen für den Beschwerdeführer haben könnte. 6.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Glaubhaftigkeitsprüfung sei aktenwidrig, subjektiv und nicht überzeugend. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Fall seines Bruders sei klar, dass er (der Beschwerdeführer) aufgrund seines familiären LTTE-Hintergrunds Vergeltungsmassnahmen zu befürchten habe. Dies ergebe sich auch aus seinen zahlreichen asylrelevanten Vorbringen bzw. Risikofaktoren (Herkunft aus dem Vanni Gebiet, familiärer LTTE-Hintergrund, seine Narben und sein exilpolitisches Engagement). Die Sachbearbeiterin gebe vor, Einblick in die Vorgehensweise des sri-lankischen Verfolgungsapparats zu haben, welcher jedoch keinem logischen Muster folge. Aufgrund des familiären LTTE-Hintergrunds sei - im Gegensatz zur Annahme des SEM - von einer grossen persönlichen Motivation auszugehen, die geltend gemachten Aktivitäten anlässlich des Heldentags durchzuführen. Angesichts des Länderkontextes (neue Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden und massive Verschlechterung der Menschenrechtslage) komme den in der Schweiz lebenden Tamilen eine herausragende Rolle in der Verfolgungsperspektive des Staates zu. Er stamme aus einer LTTE-Heldenfamilie, sei insbesondere aufgrund seines Bruders bereits in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte gelangt und habe schlussendlich deshalb aus Sri Lanka fliehen müssen. Das anhaltende Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Familie zeige sich auch im Strafverfahren gegen seinen Bruder, welches nach dessen Rückkehr Ende 2019 eröffnet worden sei. Die Behörden hätten bereits im Jahr (...) Rückgriff auf ihn (den Beschwerdeführer) genommen, nachdem sein Bruder aus der Haft entflohen und unauffindbar gewesen sei. (...) sei der Bruder mit einem gefälschten Reisepass nach Sri Lanka zurückgekehrt, um von dort aus nach E._______ zu verreisen. Dabei sei er von den Sicherheitskräften am Flughafen festgenommen und nach 14 Tagen Haft gegen Kaution freigelassen worden. Sein Vater und sein Onkel hätten persönlich für seinen Bruder bürgen müssen. Da es sich um ein nicht-rehabilitiertes LTTE-Mitglied handle, stelle die Situation eine enorme Gefährdungslage für die gesamte Familie dar. Er selbst halte sich nun seit mehreren Jahren in der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - auf und habe sich entsprechend seiner politischen Überzeugung auch regelmässig exilpolitisch engagiert. Damit lege er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte eine anhaltende separatistische Haltung an den Tag. Dies ergebe sich etwa auch aus den Narben in seinem Gesicht, welche auf die behördlichen Übergriffe zurückzuführen seien, und würde bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka einen klaren Verdacht und damit einen extensiven Backgroundcheck provozieren. Die entsprechenden Risikofaktoren seien im Kontext der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka besonders schwer zu gewichten. Bei einer Rückkehr würde ihn der sri-lankische Sicherheitsapparat ins Visier nehmen und er würde Verfolgungsmassnahmen erleiden, insbesondere auch nach der Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die Macht. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund mehrerer starker Risikofaktoren (familiäre Verbindungen zu den LTTE, Aufscheinen in den Akten der Behörden wegen der Befragungen und der Verhaftung, wahrscheinlicher Vermerk auf einer Stop- oder Watch-Liste als flüchtiger Häftling bzw. Gefährdung aufgrund der Ausreise sowie den Behörden bekanntes exilpolitisches Engagement). Im Weiteren stellten die Narben ein körperliches Merkmal dar, welches auf eine LTTE-Verbindung hinweise. Auch halte er sich seit Langem in der Schweiz auf und habe keine gültigen Einreisepapiere. 6.3 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, dass die Unterlagen über das Strafverfahren gegen den Bruder keine Rückschlüsse auf die Gefährdung des Beschwerdeführers zuliessen, nachdem dieser nach mehrmaliger freier Schilderung keine Reflexverfolgungsgefahr glaubhaft zu machen vermocht habe. Die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen und Feierlichkeiten zum Märtyrertag in der Schweiz liessen keine besondere Exponierung oder qualifizierte exilpolitische Betätigung erkennen. Zur Sicherheitslage sei festzuhalten, dass nach den Terroranschlägen an Ostern 2019 die Sicherheitsvorkehrungen deutlich verschärft und die Präsenz der Sicherheitskräfte landesweit verstärkt worden seien. Der Ausnahmezustand sei im August 2019 aufgehoben worden (vgl. SEM Notiz Sri Lanka: Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020). Trotz der verschiedenen Vorfälle sei die Sicherheitslage in Sri Lanka dementsprechend als ruhig zu bezeichnen. Es bestehe keine derart unruhige, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. 6.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Argumenten fest und legt einen neuen Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 21. August 2021, Fotos sowie die Übersetzung des Berichts betreffend die strafrechtlichen Ermittlungen gegen seinen Bruder vor. Aus dem Strafverfahren gegen seinen Bruder ergebe sich eine erhöhte Reflexverfolgungsgefahr. Im Zusammenhang mit seinem familiären Hintergrund sei von einem bekannten, öffentlichen und exponierten exilpolitischen Engagement auszugehen. Die Sicherheitslage in Sri Lanka sei alles andere als ruhig. Aufgrund der Erweiterung des Prevention of Terrorism Act vom 12. März 2021 seien gerade exilpolitisch engagierte Tamilen gefährdet. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Auch wenn gewisse Unstimmigkeiten wie in der Beschwerde geltend gemacht - aufgrund des Zeitablaufs zwischen BzP und Anhörung - nicht als sonderlich gravierend zu erachten sind, erweisen sich die Vorbringen insbesondere in Bezug auf die (...) Haft, welche die Flucht ausgelöst haben soll, als nicht glaubhaft. Dabei fällt die von der Vorinstanz zu Recht angeführte Detailarmut bzw. Substanzlosigkeit der Vorbringen ins Gewicht. Die Schilderungen des Beschwerdeführers beschränkten sich trotz Nachfragens auf wenige Sätze (A29 F86-F89), welche insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, er habe dies persönlich erlebt. Dies trifft auch auf weitere wesentliche Teile seiner Angaben zu, etwa auf die Verhaftung seines Bruders anlässlich des verbotenen Engagements am Heldentag im Jahr 2013 und auf die danach wiederkehrenden Befragungen des Beschwerdeführers durch das CID zum Aufenthalt des Bruders. Der Beschwerdeführer schilderte lapidar, sie hätten am Heldentag Lampen aufgehängt bzw. Lichter angezündet, ohne auf Nachfrage weitere Details über die Aktionen anlässlich dieses Tages nennen zu können (A29 F38-F40). Auch als der Beschwerdeführer mehrmals gebeten wurde, die wiederkehrenden Behelligungen bzw. Befragungen nach diesem Vorfall zu schildern, blieben die Antworten pauschal. Er sei jeweils einbestellt und stundenlang befragt worden, wo sich sein Bruder befinde (A29 F66-F79). Der Vorinstanz ist im Weiteren auch zuzustimmen, dass er die Intensität der angeblichen Vorkommnisse während seiner Haft anlässlich der Anhörung gesteigert dargestellt hat. In der BzP gab er an, am ersten Tag der Haft geschlagen und danach 15 Tage lang festgehalten worden zu sein, bis die Verletzungen abgeheilt gewesen seien (A7 S. 7). In der Anhörung brachte er hingegen vor, während der Haft mehrmals misshandelt worden zu sein (A29 F86-F89 und F95). Es ist dem SEM auch beizupflichten, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb er nach seiner Flucht die Information, er sei ein entflohener Häftling, bereitwillig mit einem fremden Busfahrer und einem Schaffner geteilt haben soll. Im Sinn einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumente überwiegen in den Darstellungen des Beschwerdeführers jene Elemente, welche auf ein Erzählkonstrukt und nicht auf tatsächlich Erlebtes hinweisen. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene vorgelegten Länderinformationen und Unterlagen zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Bruder, der nach der Rückkehr verhaftet und mittlerweile wieder auf Kaution freigelassen worden sein soll, nichts zu ändern. Das SEM hat diesbezüglich in der Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits die als Vorfluchtgrund geltend gemachte Reflexverfolgung nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer bringt auch in keiner Weise substantiiert vor, inwiefern sich seine Gefährdung aus den Dokumenten zu einem (unter anderem wegen [...]) eingeleiteten Strafverfahren gegen den Bruder ableiten lässt. Insgesamt betrachtet hat daher das SEM das Gesuch im Asylpunkt zu Recht abgelehnt. 7.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch aufgrund eines massgeblichen Risikoprofils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 7.2.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (a.a.O. E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka im Jahr 2019 ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht. 7.2.2 Nach den vorstehenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung unterstellen würden. Das geltend gemachte Profil des Bruders aufgrund angeblicher LTTE-Verbindungen ist nicht glaubhaft und lässt nicht auf eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen. Insbesondere ist die Verhaftung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2016 aufgrund der Aktivitäten anlässlich des Heldentags (...) bzw. wegen der Suche nach dem Bruder nicht glaubhaft, weshalb auch in dieser Hinsicht keine stark risikobegründenden Faktoren vorliegen. Das Bestehen einer Gefährdung wegen exilpolitischer Aktivitäten, die er im Rahmen der Anhörung auf Nachfrage erwähnt hat, ist ebenfalls zu verneinen, da er seinen Angaben zufolge lediglich als einfacher Teilnehmer an Demonstrationen bzw. Feiern aktiv gewesen ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm deshalb ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Narben setzten ihn dem Verdacht aus, LTTE-Verbindungen zu haben, ist festzuhalten, dass das blosse Vorhandensein von Narben - die auf verschiedenste Ursachen zurückzuführen sein können angesichts des Fehlens sonstiger Aspekte, welche einen konkreten Verdacht der heimatlichen Behörden hervorrufen könnten, nicht geeignet erscheint, ein relevantes Risiko zu begründen. Die Herkunft aus dem Norden bzw. aus dem Vanni Gebiet sowie der Umstand, dass er mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, begründen die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht (vgl. zu diesen Faktoren E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4). Die politischen Veränderungen seit November 2019 sowie der Prevention of Terrorism Act vom März 2021 führen im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung, zumal der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen hat. Dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, lässt sich - wie bereits erwähnt - nicht bestätigen. Auch die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert nichts an der bisherigen Lageeinschätzung (vgl. E-2748/2020 vom 21. September 2022 E. 10.4.2 m. H.). 7.2.3 In einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der seither ergangenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten (vgl. D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 11.2 m.w.H. und E-990/2020 vom 15. Juni 2022 E. 9.2.3). 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 f.). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 11.3.2). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht auch festgehalten, dass sich die Sicherheitslage im Vanni Gebiet seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 erheblich verbessert hat (vgl. a.a.O., E. 9.5.9). Der Vollzug der Wegweisung ins Vanni Gebiet ist - unter Voraussetzung des Zugangs zu einer Wohnmöglichkeit und der ausreichenden Sicherstellung der Befriedigung der Grundbedürfnisse - als zumutbar einzuschätzen, sofern es sich nicht um verletzliche Personen handelt. 9.3.2 Das SEM führte zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs aus, der Beschwerdeführer verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat. Seine Familie (...) und lebe in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen. Er selber verfüge über Arbeitserfahrung (...). In der Beschwerde wird neben Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka noch einmal auf die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr wegen seinen LTTE-Verbindungen, seines exilpolitischen Engagements und der bereits erlittenen Verfolgung hingewiesen. Im Weiteren macht er in der Beschwerde geltend, er leide unter psychischen Beeinträchtigungen. Es sei ihm von ärztlicher Seite bestätigt worden, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr verschlechtern werde. 9.3.3 Nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt vermag der Beschwerdeführer die zutreffenden Feststellungen des SEM mit seinen Vorbringen im Wegweisungsvollzugspunkt nicht in Frage zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka - wie auch schon vor seiner Flucht - (...) eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden wird. Weder in der BzP noch in der Anhörung erwähnte er psychische Krankheiten; in der Anhörung sagte er, dass er Beschwerden (...) habe, weil er mehr arbeite und viel tragen müsse, und jeden Tag weine, weil er seine Eltern vermisse (A7 S. 9; A29 F117). Mit der blossen Behauptung in der Beschwerdeschrift, sein psychischer Gesundheitszustand werde sich bei Rückkehr verschlechtern, hat er die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in keiner Weise substanziiert dargelegt. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der am 11. Februar 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500. - zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anna Wildt