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E-3471/2021

E-3471/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 21. Juni 2017 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches er im Wesentlichen damit begründete, er sei im Mai 2017 zufällig Zeuge der Entführung einer jungen Frau geworden und dann von den Ent- führern bedroht worden. In der Folge sei er von Unbekannten entführt, misshandelt und in einer Hütte gefangen gehalten worden, bis ihm die Flucht gelungen sei. Im Juni 2017 sei er über Colombo ausgereist. Im De- zember 2019 sei sein Vater von Unbekannten bedroht und nach seinem Verbleib befragt worden. Der Vater habe darauf in eine Anzeige bei der Polizei erstattet. B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3931/2020 vom 22. März 2021 vollumfänglich ab. II. D. D.a Mit als "neues Asylgesuch" betitelter Eingabe an das SEM vom 3. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer es sei ihm Asyl zu gewähren, even- tualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen. D.b Zur Begründung wurde zunächst auf ein am 21. Mai 2021 verfasstes persönliches Schreiben des Beschwerdeführers verwiesen, in dem dieser seine im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe detailliert schil- dere. Dieses Dokument müsse im Rahmen des vorliegenden Mehrfach- gesuchs entgegengenommen und gewürdigt werden. Zum einen könnten

E-3471/2021 Seite 3 damit seine bisherigen Vorbringen untermauert werden und zum anderen sei diesem Dokument zu entnehmen, dass sich unbekannte Personen mehrfach – am (…) Januar, (…) März und (…) März 2021 ‒ bei seiner Fa- milie nach ihm erkundigt hätten. Diese Vorfälle würden in einem Schreiben seiner Schwester vom 22. Mai 2021 bestätigt. Im Weiteren habe sich die Gefahr einer willkürlichen Inhaftierung gestützt auf das sri-lankische Anti- Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act, PTA) und einer sich daraus er- gebenden asylrelevanten Verfolgung durch sein exilpolitisches Engage- ment massiv erhöht. Den eingereichten Fotografien lasse sich entnehmen, dass er im Zeitraum von (…) August 2018 bis (…) Mai 2021 in der Schweiz an mehreren Sportveranstaltungen mit exilpolitischem Hintergrund sowie an der Veranstaltung "(…)" vom (…) 2020 teilgenommen habe. Dies sei im Internet einsehbar und somit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden be- kannt. Zudem würden er und sein Bruder ihren Angehörigen in Sri Lanka regelmässig Geld überweisen. Aus diesen Gründen gelte er in den Augen der sri-lankischen Behörden als radikalisierter Anhänger der tamilisch-se- paratistischen Ideologie, der sich aktiv an der Wiederbelebung der Libera- tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beteilige, zunächst mit regelmässigen Geldspenden. Eine Verhaftung unter dem PTA sei die logische Konse- quenz hiervon. Es werde einerseits auf ein Urteil des Upper Tribunal vom

27. Mai 2021 verwiesen, in dem dieses den extensiven Umfang der Aktivi- täten der sri-lankischen Behörden zur Informationsbeschaffung bestätigt habe und zum Schluss gekommen sei, dass das exilpolitische Engagement tamilischer Asylsuchender zwingend einer umfassenden Neubeurteilung bedürfe; andererseits fordere das Hochkommissariat der Vereinten Natio- nen für Flüchtlinge (UNHCR) die UNO-Mitgliedstaaten in einem Bericht vom 9. Februar 2021 dazu auf, ihre Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. Darüber hinaus habe der sri-lankische Präsident am 12. März 2021 den PTA erweitert und eine neue gesetzliche Grundlage für die Inhaf- tierung von Personen mit extremistischer Gesinnung geschaffen. Aus den aktuellen Länderinformationen ergebe sich deutlich, dass eine vermutete Radikalisierung und die Verbreitung extremistischer Ideologie heute aus- reichend seien, um gestützt auf den PTA festgenommen zu werden. Die Schwelle für willkürliche Verhaftungen sei damit deutlich heruntergesetzt und die verfolgte Personengruppe sei klar ausgeweitet worden. Im Weite- ren würde er zur Gruppe der Rückkehrer nach langer Landesabwesenheit aus einem hinsichtlich des tamilischen Separatismus als radikal geltenden Land zählen. Das Risiko einer unmenschlichen Behandlung bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka habe sich noch einmal massiv verschärft. Die Einschätzung betreffend das Vorliegen eines "real risk" im

E-3471/2021 Seite 4 Urteil vom 22. März 2021 sei nicht mehr zutreffend. Angesichts der gelten- den Rechtsprechung sowie der massiv verschlechterten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka müsse seine Flüchtlingseigenschaft fest- gestellt werden. Gemäss Rechtsprechung des EGMR müsse in jedem Asylverfahren tamilischer Asylsuchender eine gründliche und einzelfallspe- zifische Risikoanalyse nur Beurteilung des bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohenden "real risk" durchgeführt werden. Die dokumentierten Er- eignisse in Sri Lanka sowie die ihm drohende Verhaftung gestützt auf den PTA müssten auch unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs berück- sichtigt werden. Aus dem beigelegten Länderbericht gehe hervor, dass alle nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylsuchenden jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter wer- den könnten. Der EGMR habe festgehalten, dass die Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten, systematisch verfolgten Gruppe ausreichend sei, um un- ter den Schutz von Art. 3 EMRK zu fallen. Ferner sei in Anbetracht der kon- kreten Gefahr von Behelligungen und Misshandlungen durch Behörden oder paramilitärische Gruppierungen bereits bei der Einreise die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche überdies die äusserst gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. Er würde deshalb aus einem ge- wohnten Umfeld gerissen. Sollten Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt oder dessen flüchtlingsrechtlicher Relevanz bestehen werde die Durchführung einer Anhörung zu den neu vorgebrachten Gründen be- antragt. D.c In der Beilage des Gesuchs wurden folgende Dokumente eingereicht: ‒ persönliches fremdsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers,

undatiert, inklusive Übersetzung ‒ Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2021,

inklusive Übersetzung ‒ Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom

4. April 2021 ‒ Bericht des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Menschen-

rechte (OHCHR) vom 9. Februar 2021 ‒ Fotos des Beschwerdeführers von diversen Veranstaltungen ‒ Teilnahmebestätigung des "B._______" vom (…) ‒ Belege von Geldtransfers des Bruders des Beschwerdeführers, Zeit-

raum September bis Dezember 2020

E-3471/2021 Seite 5 E. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 (eröffnet am 1. Juli 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 2. August 2021 erhob der Be- schwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und be- antragte neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen und der Art der Auswahl dieser Gerichtsper- sonen sowie, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der ent- sprechenden Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. In der Beilage wurde ein aktualisierter Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2021 eingereicht. G. Mit Verfügung vom 4. August 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2022 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgre- miums mit und teilte ihm mit auf welche Weise das Spruchgremium gene- riert worden und wer für die Spruchkörperbildung zuständig sei. Der Antrag auf Einsicht in die Datei der Software, mit welcher das Bundesverwaltungs- gericht den Spruchkörper bestimmt, wurde abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 übte der Beschwerdeführer Kritik an der Abweisung seines Akteneinsichtsgesuchs und stellte erneut ein Gesuch um Einsicht in die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung in sei- nem Beschwerdeverfahren.

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Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2022 antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchgremiums bekanntge- geben; diese hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Gleichzeitig wurde unter anderem der Antrag auf Einsicht in die Datei der Software, mit wel- cher der Spruchkörper bestimmt wird, abgewiesen. Das mit Eingabe vom

23. Juni 2022 erneut gestellte Gesuch um Akteneinsicht in diese Doku- mente wird abgewiesen, wobei auf die Begründung in der Zwischenverfü- gung vom 22. Juni 2022 verwiesen werden kann. Es besteht kein Anlass diese in Wiedererwägung zu ziehen, zumal der Vorwurf der Manipulation des Spruchkörpers haltlos ist.

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E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2021, entsprechend dessen Betitelung, als neues Asylgesuch entgegen- genommen und als solches behandelt. In der entsprechenden Eingabe wurde denn auch zumindest teilweise eine flüchtlingsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhalts geltend gemacht (Veränderung der politi- schen Situation im Heimatstaat). Andererseits wurden aber auch Ereig- nisse vorgebracht, die zeitlich teilweise vor und teilweise nach dem Zeit- punkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2021 im ersten Asylverfahren angesiedelt sind (mehrmalige Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer bei seinen Angehörigen, Teilnahme an Veranstal- tungen in der Schweiz, Geldtransfers des Bruders). Auch die zum Beleg dieser Vorbringen eingereichten Beweismittel sind teilweise bereits vor Ab- schluss des ersten Asylverfahrens entstanden.

E. 4.2 Ein Mehrfachgesuch stellt im Asylrecht eine spezielle Form eines klas- sischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem klassischen Wiederer- wägungsgesuch wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen erst nachträglich einge- tretenen Sachverhalt verlangt. Betrifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschla- gen die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigen- schaft, sind diese als Mehrfachgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können folglich aus- schliesslich Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich nach Ab- schluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben. Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen ma- teriellen Beschwerdeentscheides – vorliegend das Urteil – erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven) sind ihrerseits einer Wiedererwägung nicht zugänglich, sondern mittels eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).

E. 4.3 Soweit sich die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Juni 2021 erstmals vorgebrachten Sachverhaltselemente vor Abschluss des vorherigen Verfahrens ereignet haben, können diese somit nicht Gegen- stand des vorliegenden Mehrfachverfahrens sein. Vielmehr wären diese nur unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten einer Prüfung zugänglich. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat indessen kein Revisionsbegehren gestellt. Die als "neues Asylgesuch" betitelte Ein- gabe vom 3. Juni 2021 sowie die Beschwerdeeingabe vom 2. August 2021

E-3471/2021 Seite 8 sind schon aus formellen Gründen (vgl. zu den diesbezüglichen Anforde- rungen Art. 47 VGG mit den entsprechenden Verweisen) nicht als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und zu behandeln.

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind: Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, eine unvollständige respektive unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung.

E. 5.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, wobei die verfügende Behörde sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken kann, aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen hat, von de- nen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).

E. 5.2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersu- chungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hin- ausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbrin-

E-3471/2021 Seite 9 gen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder ange- botenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiter- bestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidun- gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 5.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begrün- dungspflicht verletzt, indem sie die vom Beschwerdeführer im neuen Asyl- gesuch vorgebrachten Argumente und die eingereichten Beweismittel ‒ insbesondere die Änderung der PTA-Gesetzgebung in Sri Lanka sowie den Bericht des OHCHR vom 9. Februar 2021 ‒ nicht gewürdigt habe, erweist sich als unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Ver- fügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der aktuellen Lage in seinem Heimatstaat in erforderlichem Umfang auseinan- dergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Dass sie in ihren Erwägungen nicht alle vom Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 3. Juni 2021 eingereichten Beweismittel ausdrücklich erwähnte, stellt demnach keine Verletzung der genannten Verfahrens- pflichten dar. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die 23-seitige Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufech- ten.

E. 5.4 Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der unrichtigen Sachverhaltsabklärung die Frage der Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Ent- scheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM sich mit allfälligen Risikofak- toren des Beschwerdeführers durchaus auseinandergesetzt hat. Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer an- deren Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Be- schwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvoll- ständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Ver- fahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer.

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E. 5.5 Ebenso unberechtigt ist der Vorwurf, es sei keine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfah- ren vorgebrachten Profils erfolgt. In der hier zu beurteilenden Verfügung wurde eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vom SEM unter ausdrücklicher Erwähnung und Miteinbezug der im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe geprüft. Im Übrigen sind Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungs- gerichts waren, im Rahmen eines neuen Mehrfachgesuchs nicht nochmals umfassend materiell zu beurteilen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192). Das Vorgehen des SEM ist somit unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

E. 5.6 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-3471/2021 Seite 11 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Zur Begründung ihrer Verfügung stellt die Vorinstanz zunächst fest, der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Asylverfahren nie Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend gemacht. Auch in seinem zweiten Asyl- gesuch vom 4. Juni 2021 habe er vorgebracht, es seien unbekannte Per- sonen gewesen, die sich mehrfach nach ihm erkundigt hätten, und zu- nächst keine Suche der Behörden nach ihm erwähnt. Seine Folgerung, die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten ein aktuelles Interesse an ihm, habe er nicht begründet, weshalb dieses Vorbringen nachgeschoben erscheine. Zudem habe der Beschwerdeführer die angeblichen Suchen nach ihm und die Bedrohung seines Vaters weder detailliert noch konkret geschildert. Im Übrigen hätten sich zwei dieser Suchen vor dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2021 im ersten Verfahren ereignet, und er habe nicht dargelegt, weshalb er diese nicht umgehend im ersten Beschwerdeverfahren vorgebracht habe. Soweit eine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage geltend gemacht werde, sei festzustellen, dass die Sportveranstaltungen, an denen der Beschwer- deführer in der Schweiz teilgenommen habe, ebenfalls hauptsächlich vor dem BVGer-Urteil vom 22. März 2021 stattgefunden hätten. Tamilische Personen ohne Verbindungen zu den LTTE, die sich exilpolitisch betätig- ten, würden die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht erfüllen. Die aus- geübten Tätigkeiten seien mehrheitlich unproblematisch, da sie keine se- paratistischen Absichten verfolgten, und es sei daher nicht davon auszu- gehen, dass die sri-lankischen Behörden Personen mit einem entspre- chenden Profil eine enge Verbindung zu den LTTE unterstellen würden. Dies gelte umso mehr, wenn, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, die Personen nach dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 noch meh- rere Jahre in Sri Lanka hätten leben können, ohne relevante Verfolgungs- massnahmen glaubhaft machen zu können. In der Teilnahme des Be- schwerdeführers an verschiedenen Veranstaltungen in der Schweiz sei keine exponierte exilpolitische Tätigkeit zu erblicken. Demnach weise er insgesamt kein besonderes Profil auf und es sei nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden zu jener Gruppe gezählt würde, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wolle. Hinsicht- lich der eingereichten Beweismittel betreffend die allgemeine Situation in Sri Lanka sei einerseits auf die Ausführungen im BVGer-Urteil sowie der

E-3471/2021 Seite 12 SEM-Verfügung im ersten Asylverfahren zu verweisen. Auch unter Berück- sichtigung der Zunahme der Überwachung der Zivilbevölkerung seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 gebe es zum gegenwärtigen Zeitpunkt, keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen kol- lektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Der eingereichte Länder- bericht und der Verweis auf eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka hät- ten keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer, der kein Risiko- profil aufweise. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Ver- folgungsfurcht seien demnach nicht gegeben. Auch die weiteren im Mehr- fachgesuch eingereichten Beweismittel könnten keine andere Beurteilung rechtfertigen. Aus den Geldtransfer-Belegen des Bruders des Beschwer- deführers lasse sich keine Gefährdung ableiten, und beim Schreiben sei- ner Schwester sei von einem Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert aus- zugehen. Auch seinen eigenen handschriftlichen subjektiven Darlegungen seiner Asylvorbringen komme keine Beweisfähigkeit zu. Zudem seien diese Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt worden. Schliesslich erweise sich eine Anhörung des Beschwerdeführers als nicht erforderlich, würden doch Mehrfach- sowie Wiedererwägungsverfahren grundsätzlich schriftlich geführt.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer argumentierte in seiner Beschwerdeeingabe in materieller Hinsicht, die Erweiterung des PTA habe einen neuen Risiko- faktor geschaffen, aufgrund dessen ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es sei diesbezüglich namentlich auf den UNO-Bericht vom 9. Feb- ruar 2021 zu verweisen, in welchem eine Überprüfung der Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka gefordert worden sei, sowie ein Urteil des britischen Upper Tribunal vom 27. Mai 2021, in welchem die Kriterien für die An- nahme eines sich aus exilpolitischen Aktivitäten ergebenden Verfolgungs- risikos neu definiert worden seien. Im Lichte dieser Entwicklungen müsse er angesichts seiner mit Beweismitteln belegten Teilnahme an diversen Demonstrationen und politisch motivierten Sportveranstaltungen sowie den Geldtransfers seines Bruders damit rechnen, von den sri-lankischen Sicherheitskräften als radikalisierter Anhänger der tamilisch-separatisti- schen Ideologie wahrgenommen zu werden, der sich aktiv an der Wieder- belebung der LTTE beteilige. Er erfülle mit seinem Engagement den Straf- tatbestand von Art. 2 PTA. Demnach habe er im heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Dies werde durch die Verfolgungs- handlungen gegenüber seinen Familienangehörigen bestätigt. Ebenfalls zu berücksichtigen sei die Gefahr einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der Rückkehrer. Die Vorinstanz sei auf diese veränderte Sach- lage in ihrer Verfügung nicht eingegangen.

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E. 8.1 Nach derzeitigen Kenntnisstand mag zwar von einer möglichen Akzen- tuierung der Gefährdungslage auszugehen sein, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sein können. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind jedoch auch vor dem Hintergrund der jün- geren politischen Ereignisse, insbesondere seit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019, die hohen Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung ganzer Bevölkerungsgruppen nicht erfüllt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-376/2020 vom 14. November 2022 E. 7.2.1; E-4278/2019 vom 4. November 2022 E. 6.1.3, D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 10.2).

E. 8.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass sich die An- nahme einer konkreten flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Be- schwerdeführers aus individuellen Gründen nicht rechtfertigt.

E. 8.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erfüllt der Be- schwerdeführer, auch unter Berücksichtigung der seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Entwicklungen in seinem Heimat- staat, kein besonderes Risikoprofil.

E. 8.4 Weder seine Ausführungen noch die eingereichten Fotos lassen darauf schliessen, dass er bei seiner Teilnahme an mehreren tamilischen Veran- staltungen in der Schweiz besonders hervorgetreten wäre. Demnach han- delt es sich hierbei um ein lediglich niederschwelliges Engagement für die Anliegen der Tamilen; es ist – auch unter Annahme einer allenfalls ver- schärften Beobachtung der tamilischen Diaspora – nicht davon auszuge- hen, dass dieses ein relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu wecken vermag. Eine andere Einschätzung vermag auch das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 nicht zu rechtfertigen. Auch gemäss den Erwägungen dieses Entscheids sind Aktivitäten eines gewissen Ausmas- ses zur Erfüllung eines Risikoprofils erforderlich, wobei eine Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen als einfacher Teilnehmer als hierfür nicht aus- reichend bezeichnet wird (vgl. Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 KK and RS [Sur place activities: risk] Sri Lanka [2021] UKUT 0130 [IAC], para 486; Urteil des BVGer D-2348/2020 vom 29. März 2022 E. 6.5). Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massge- bliche Verschärfung des Verfolgungsrisikos darstellen sollte. Wie im voran-

E-3471/2021 Seite 14 gegangen Verfahren rechtskräftig festgestellt, vermochte er keine Vorver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Zudem lassen auch die im Folgeverfahren vorgebrachten nachträglichen Entwicklungen nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer eine nach Art. 2 PTA unter Strafe gestellte "extremistische Gesinnung" zur Last gelegt werden könnte. Die Ausführungen bezüglich der veränderten Sicherheits- und Menschen- rechtslage in Sri Lanka sowie die eingereichten Länderberichte weisen kei- nen konkreten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf.

E. 8.5 Die Transferzahlungen des Bruders des Beschwerdeführers fanden vor Abschluss des ersten Asylverfahrens statt und können daher nicht Gegen- stand des vorliegenden Mehrfachgesuchs sein. Immerhin ist festzuhalten, dass sich aus diesen offensichtlich nicht auf ein relevantes Risikoprofil schliessen liesse.

E. 8.6 Auch aus den angeblichen Erkundigungen nach dem Beschwerdefüh- rer bei seinen Angehörigen kann, soweit es sich überhaupt um nachträgli- che Ereignisse handelt, keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Angesichts dessen, dass er sowohl zu den angeblichen Urhebern dieser Nachfragen als auch zu deren Motiv keine näheren Angaben zu machen vermochte, ist ein Zusammenhang mit dem behaupteten oppositionellen Profil nicht erkennbar.

E. 8.7 Eine andere Einschätzung vermögen auch das eigenhändige Schrei- ben des Beschwerdeführers sowie das Unterstützungsschreiben seiner Schwester vom 22. Mai 2021 nicht zu rechtfertigen. Zu Recht hat das SEM ersterem keinen relevanten Beweiswert zuerkannt, zumal es weitgehend aus einer Wiederholung der bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe besteht. Letzteres enthält lediglich vage Hinweise auf ein "Problem" des Beschwerdeführers, aufgrund dessen sein Leben in Gefahr sei; zudem wird ausgeführt, sein in der Schweiz wohnhafter Bruder könne deswegen die Familie in Sri Lanka nicht besuchen und sein Vater werde "durch unbekannte Personen bedroht". Diese unspezifischen Angaben sind offenkundig nicht geeignet, eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers zu belegen. Demnach sind die Anträge auf Durchfüh- rung einer Botschaftsabklärung hinsichtlich des Schreibens der Schwester sowie Veranlassung einer Befragung derselben und einer Verifizierung des Wahrheitsgehalts dieser Aussagen abzuweisen. Ebenso abzuweisen ist der Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung des Beschwerde- führers. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG

E-3471/2021 Seite 15 eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat die von ihm geltend gemachten neuen Asylgründe in seiner Eingabe vom 3. Juni 2021 umfassend und substanziiert darge- legt. Auf Beschwerdeebene wird zudem diesbezüglich nichts Neues vorge- tragen. Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt.

E. 8.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-3471/2021 Seite 16

E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

E. 10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer- de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar

E-3471/2021 Seite 17 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un- menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver- schiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren ab- gedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69); dabei sei dem Umstand ge- bührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

E. 10.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Auf- merksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhalts- punkte dafür, dass ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht.

E. 10.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2748/2020 vom 21. September 2022 E. 10.3.6, E-6912/2019 vom 30. August 2022 E. 11.2.3). Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnah- men zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Seine in der Beschwerdeschrift geäusserten Mutmassungen, Opfer von Verhaftungen oder von Verhören mit Folter zu werden, sind rein spekulativer Art.

E. 10.2.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

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E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Zeit – namentlich die vom Beschwerdeführer in seinen Einga- ben wiederholt thematisierte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsi- denten und deren Folgen – führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvoll- zug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der bisherigen politi- schen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13).

E. 10.3.2 Zur Frage individueller Wegweisungshindernisse kann auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des SEM vom 1. Juli 2020 sowie dem Urteil E-3931/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom

22. März 2021 verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Substanziiertes entgegenzubringen vermochte. Namentlich stellt der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar.

E. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-3471/2021 Seite 19

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3471/2021 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3471/2021 Urteil vom 15. Dezember 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 21. Juni 2017 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches er im Wesentlichen damit begründete, er sei im Mai 2017 zufällig Zeuge der Entführung einer jungen Frau geworden und dann von den Entführern bedroht worden. In der Folge sei er von Unbekannten entführt, misshandelt und in einer Hütte gefangen gehalten worden, bis ihm die Flucht gelungen sei. Im Juni 2017 sei er über Colombo ausgereist. Im Dezember 2019 sei sein Vater von Unbekannten bedroht und nach seinem Verbleib befragt worden. Der Vater habe darauf in eine Anzeige bei der Polizei erstattet. B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3931/2020 vom 22. März 2021 vollumfänglich ab. II. D. D.a Mit als "neues Asylgesuch" betitelter Eingabe an das SEM vom 3. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. D.b Zur Begründung wurde zunächst auf ein am 21. Mai 2021 verfasstes persönliches Schreiben des Beschwerdeführers verwiesen, in dem dieser seine im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe detailliert schildere. Dieses Dokument müsse im Rahmen des vorliegenden Mehrfach-gesuchs entgegengenommen und gewürdigt werden. Zum einen könnten damit seine bisherigen Vorbringen untermauert werden und zum anderen sei diesem Dokument zu entnehmen, dass sich unbekannte Personen mehrfach - am (...) Januar, (...) März und (...) März 2021 bei seiner Familie nach ihm erkundigt hätten. Diese Vorfälle würden in einem Schreiben seiner Schwester vom 22. Mai 2021 bestätigt. Im Weiteren habe sich die Gefahr einer willkürlichen Inhaftierung gestützt auf das sri-lankische Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act, PTA) und einer sich daraus ergebenden asylrelevanten Verfolgung durch sein exilpolitisches Engagement massiv erhöht. Den eingereichten Fotografien lasse sich entnehmen, dass er im Zeitraum von (...) August 2018 bis (...) Mai 2021 in der Schweiz an mehreren Sportveranstaltungen mit exilpolitischem Hintergrund sowie an der Veranstaltung "(...)" vom (...) 2020 teilgenommen habe. Dies sei im Internet einsehbar und somit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden bekannt. Zudem würden er und sein Bruder ihren Angehörigen in Sri Lanka regelmässig Geld überweisen. Aus diesen Gründen gelte er in den Augen der sri-lankischen Behörden als radikalisierter Anhänger der tamilisch-separatistischen Ideologie, der sich aktiv an der Wiederbelebung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beteilige, zunächst mit regelmässigen Geldspenden. Eine Verhaftung unter dem PTA sei die logische Konsequenz hiervon. Es werde einerseits auf ein Urteil des Upper Tribunal vom 27. Mai 2021 verwiesen, in dem dieses den extensiven Umfang der Aktivitäten der sri-lankischen Behörden zur Informationsbeschaffung bestätigt habe und zum Schluss gekommen sei, dass das exilpolitische Engagement tamilischer Asylsuchender zwingend einer umfassenden Neubeurteilung bedürfe; andererseits fordere das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) die UNO-Mitgliedstaaten in einem Bericht vom 9. Februar 2021 dazu auf, ihre Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. Darüber hinaus habe der sri-lankische Präsident am 12. März 2021 den PTA erweitert und eine neue gesetzliche Grundlage für die Inhaftierung von Personen mit extremistischer Gesinnung geschaffen. Aus den aktuellen Länderinformationen ergebe sich deutlich, dass eine vermutete Radikalisierung und die Verbreitung extremistischer Ideologie heute ausreichend seien, um gestützt auf den PTA festgenommen zu werden. Die Schwelle für willkürliche Verhaftungen sei damit deutlich heruntergesetzt und die verfolgte Personengruppe sei klar ausgeweitet worden. Im Weiteren würde er zur Gruppe der Rückkehrer nach langer Landesabwesenheit aus einem hinsichtlich des tamilischen Separatismus als radikal geltenden Land zählen. Das Risiko einer unmenschlichen Behandlung bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka habe sich noch einmal massiv verschärft. Die Einschätzung betreffend das Vorliegen eines "real risk" im Urteil vom 22. März 2021 sei nicht mehr zutreffend. Angesichts der geltenden Rechtsprechung sowie der massiv verschlechterten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka müsse seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden. Gemäss Rechtsprechung des EGMR müsse in jedem Asylverfahren tamilischer Asylsuchender eine gründliche und einzelfallspezifische Risikoanalyse nur Beurteilung des bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohenden "real risk" durchgeführt werden. Die dokumentierten Ereignisse in Sri Lanka sowie die ihm drohende Verhaftung gestützt auf den PTA müssten auch unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden. Aus dem beigelegten Länderbericht gehe hervor, dass alle nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylsuchenden jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Der EGMR habe festgehalten, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten, systematisch verfolgten Gruppe ausreichend sei, um unter den Schutz von Art. 3 EMRK zu fallen. Ferner sei in Anbetracht der konkreten Gefahr von Behelligungen und Misshandlungen durch Behörden oder paramilitärische Gruppierungen bereits bei der Einreise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche überdies die äusserst gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. Er würde deshalb aus einem gewohnten Umfeld gerissen. Sollten Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt oder dessen flüchtlingsrechtlicher Relevanz bestehen werde die Durchführung einer Anhörung zu den neu vorgebrachten Gründen beantragt. D.c In der Beilage des Gesuchs wurden folgende Dokumente eingereicht: persönliches fremdsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers, undatiert, inklusive Übersetzung Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2021, inklusive Übersetzung Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 4. April 2021 Bericht des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Menschen- rechte (OHCHR) vom 9. Februar 2021 Fotos des Beschwerdeführers von diversen Veranstaltungen Teilnahmebestätigung des "B._______" vom (...) Belege von Geldtransfers des Bruders des Beschwerdeführers, Zeit- raum September bis Dezember 2020 E. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 (eröffnet am 1. Juli 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 2. August 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. In der Beilage wurde ein aktualisierter Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2021 eingereicht. G. Mit Verfügung vom 4. August 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2022 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und teilte ihm mit auf welche Weise das Spruchgremium generiert worden und wer für die Spruchkörperbildung zuständig sei. Der Antrag auf Einsicht in die Datei der Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, wurde abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 übte der Beschwerdeführer Kritik an der Abweisung seines Akteneinsichtsgesuchs und stellte erneut ein Gesuch um Einsicht in die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung in seinem Beschwerdeverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2022 antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchgremiums bekanntgegeben; diese hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Gleichzeitig wurde unter anderem der Antrag auf Einsicht in die Datei der Software, mit welcher der Spruchkörper bestimmt wird, abgewiesen. Das mit Eingabe vom 23. Juni 2022 erneut gestellte Gesuch um Akteneinsicht in diese Dokumente wird abgewiesen, wobei auf die Begründung in der Zwischenverfügung vom 22. Juni 2022 verwiesen werden kann. Es besteht kein Anlass diese in Wiedererwägung zu ziehen, zumal der Vorwurf der Manipulation des Spruchkörpers haltlos ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2021, entsprechend dessen Betitelung, als neues Asylgesuch entgegengenommen und als solches behandelt. In der entsprechenden Eingabe wurde denn auch zumindest teilweise eine flüchtlingsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhalts geltend gemacht (Veränderung der politischen Situation im Heimatstaat). Andererseits wurden aber auch Ereignisse vorgebracht, die zeitlich teilweise vor und teilweise nach dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2021 im ersten Asylverfahren angesiedelt sind (mehrmalige Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer bei seinen Angehörigen, Teilnahme an Veranstaltungen in der Schweiz, Geldtransfers des Bruders). Auch die zum Beleg dieser Vorbringen eingereichten Beweismittel sind teilweise bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden. 4.2 Ein Mehrfachgesuch stellt im Asylrecht eine spezielle Form eines klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem klassischen Wiedererwägungsgesuch wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt verlangt. Betrifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschlagen die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigenschaft, sind diese als Mehrfachgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können folglich ausschliesslich Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben. Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides - vorliegend das Urteil - erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven) sind ihrerseits einer Wiedererwägung nicht zugänglich, sondern mittels eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 4.3 Soweit sich die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Juni 2021 erstmals vorgebrachten Sachverhaltselemente vor Abschluss des vorherigen Verfahrens ereignet haben, können diese somit nicht Gegenstand des vorliegenden Mehrfachverfahrens sein. Vielmehr wären diese nur unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten einer Prüfung zugänglich. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat indessen kein Revisionsbegehren gestellt. Die als "neues Asylgesuch" betitelte Eingabe vom 3. Juni 2021 sowie die Beschwerdeeingabe vom 2. August 2021 sind schon aus formellen Gründen (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Art. 47 VGG mit den entsprechenden Verweisen) nicht als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und zu behandeln. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind: Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, eine unvollständige respektive unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung. 5.2 5.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, wobei die verfügende Behörde sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann, aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 5.2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 5.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, indem sie die vom Beschwerdeführer im neuen Asylgesuch vorgebrachten Argumente und die eingereichten Beweismittel insbesondere die Änderung der PTA-Gesetzgebung in Sri Lanka sowie den Bericht des OHCHR vom 9. Februar 2021 nicht gewürdigt habe, erweist sich als unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der aktuellen Lage in seinem Heimatstaat in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Dass sie in ihren Erwägungen nicht alle vom Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 3. Juni 2021 eingereichten Beweismittel ausdrücklich erwähnte, stellt demnach keine Verletzung der genannten Verfahrenspflichten dar. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die 23-seitige Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. 5.4 Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der unrichtigen Sachverhaltsabklärung die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM sich mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers durchaus auseinandergesetzt hat. Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. 5.5 Ebenso unberechtigt ist der Vorwurf, es sei keine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgebrachten Profils erfolgt. In der hier zu beurteilenden Verfügung wurde eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vom SEM unter ausdrücklicher Erwähnung und Miteinbezug der im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe geprüft. Im Übrigen sind Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts waren, im Rahmen eines neuen Mehrfachgesuchs nicht nochmals umfassend materiell zu beurteilen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192). Das Vorgehen des SEM ist somit unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 5.6 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung ihrer Verfügung stellt die Vorinstanz zunächst fest, der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Asylverfahren nie Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend gemacht. Auch in seinem zweiten Asylgesuch vom 4. Juni 2021 habe er vorgebracht, es seien unbekannte Personen gewesen, die sich mehrfach nach ihm erkundigt hätten, und zunächst keine Suche der Behörden nach ihm erwähnt. Seine Folgerung, die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten ein aktuelles Interesse an ihm, habe er nicht begründet, weshalb dieses Vorbringen nachgeschoben erscheine. Zudem habe der Beschwerdeführer die angeblichen Suchen nach ihm und die Bedrohung seines Vaters weder detailliert noch konkret geschildert. Im Übrigen hätten sich zwei dieser Suchen vor dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2021 im ersten Verfahren ereignet, und er habe nicht dargelegt, weshalb er diese nicht umgehend im ersten Beschwerdeverfahren vorgebracht habe. Soweit eine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage geltend gemacht werde, sei festzustellen, dass die Sportveranstaltungen, an denen der Beschwerdeführer in der Schweiz teilgenommen habe, ebenfalls hauptsächlich vor dem BVGer-Urteil vom 22. März 2021 stattgefunden hätten. Tamilische Personen ohne Verbindungen zu den LTTE, die sich exilpolitisch betätigten, würden die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht erfüllen. Die ausgeübten Tätigkeiten seien mehrheitlich unproblematisch, da sie keine separatistischen Absichten verfolgten, und es sei daher nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden Personen mit einem entsprechenden Profil eine enge Verbindung zu den LTTE unterstellen würden. Dies gelte umso mehr, wenn, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, die Personen nach dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 noch mehrere Jahre in Sri Lanka hätten leben können, ohne relevante Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen zu können. In der Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen Veranstaltungen in der Schweiz sei keine exponierte exilpolitische Tätigkeit zu erblicken. Demnach weise er insgesamt kein besonderes Profil auf und es sei nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden zu jener Gruppe gezählt würde, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wolle. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel betreffend die allgemeine Situation in Sri Lanka sei einerseits auf die Ausführungen im BVGer-Urteil sowie der SEM-Verfügung im ersten Asylverfahren zu verweisen. Auch unter Berücksichtigung der Zunahme der Überwachung der Zivilbevölkerung seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 gebe es zum gegenwärtigen Zeitpunkt, keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Der eingereichte Länderbericht und der Verweis auf eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka hätten keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer, der kein Risiko-profil aufweise. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien demnach nicht gegeben. Auch die weiteren im Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel könnten keine andere Beurteilung rechtfertigen. Aus den Geldtransfer-Belegen des Bruders des Beschwerdeführers lasse sich keine Gefährdung ableiten, und beim Schreiben seiner Schwester sei von einem Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert auszugehen. Auch seinen eigenen handschriftlichen subjektiven Darlegungen seiner Asylvorbringen komme keine Beweisfähigkeit zu. Zudem seien diese Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt worden. Schliesslich erweise sich eine Anhörung des Beschwerdeführers als nicht erforderlich, würden doch Mehrfach- sowie Wiedererwägungsverfahren grundsätzlich schriftlich geführt. 7.2 Der Beschwerdeführer argumentierte in seiner Beschwerdeeingabe in materieller Hinsicht, die Erweiterung des PTA habe einen neuen Risiko-faktor geschaffen, aufgrund dessen ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es sei diesbezüglich namentlich auf den UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 zu verweisen, in welchem eine Überprüfung der Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka gefordert worden sei, sowie ein Urteil des britischen Upper Tribunal vom 27. Mai 2021, in welchem die Kriterien für die Annahme eines sich aus exilpolitischen Aktivitäten ergebenden Verfolgungsrisikos neu definiert worden seien. Im Lichte dieser Entwicklungen müsse er angesichts seiner mit Beweismitteln belegten Teilnahme an diversen Demonstrationen und politisch motivierten Sportveranstaltungen sowie den Geldtransfers seines Bruders damit rechnen, von den sri-lankischen Sicherheitskräften als radikalisierter Anhänger der tamilisch-separatistischen Ideologie wahrgenommen zu werden, der sich aktiv an der Wiederbelebung der LTTE beteilige. Er erfülle mit seinem Engagement den Straftatbestand von Art. 2 PTA. Demnach habe er im heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Dies werde durch die Verfolgungshandlungen gegenüber seinen Familienangehörigen bestätigt. Ebenfalls zu berücksichtigen sei die Gefahr einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der Rückkehrer. Die Vorinstanz sei auf diese veränderte Sachlage in ihrer Verfügung nicht eingegangen. 8. 8.1 Nach derzeitigen Kenntnisstand mag zwar von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen sein, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sein können. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind jedoch auch vor dem Hintergrund der jüngeren politischen Ereignisse, insbesondere seit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019, die hohen Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung ganzer Bevölkerungsgruppen nicht erfüllt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-376/2020 vom 14. November 2022 E. 7.2.1; E-4278/2019 vom 4. November 2022 E. 6.1.3, D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 10.2). 8.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass sich die Annahme einer konkreten flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers aus individuellen Gründen nicht rechtfertigt. 8.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erfüllt der Beschwerdeführer, auch unter Berücksichtigung der seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Entwicklungen in seinem Heimatstaat, kein besonderes Risikoprofil. 8.4 Weder seine Ausführungen noch die eingereichten Fotos lassen darauf schliessen, dass er bei seiner Teilnahme an mehreren tamilischen Veranstaltungen in der Schweiz besonders hervorgetreten wäre. Demnach handelt es sich hierbei um ein lediglich niederschwelliges Engagement für die Anliegen der Tamilen; es ist - auch unter Annahme einer allenfalls verschärften Beobachtung der tamilischen Diaspora - nicht davon auszugehen, dass dieses ein relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu wecken vermag. Eine andere Einschätzung vermag auch das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 nicht zu rechtfertigen. Auch gemäss den Erwägungen dieses Entscheids sind Aktivitäten eines gewissen Ausmasses zur Erfüllung eines Risikoprofils erforderlich, wobei eine Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen als einfacher Teilnehmer als hierfür nicht ausreichend bezeichnet wird (vgl. Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 KK and RS [Sur place activities: risk] Sri Lanka [2021] UKUT 0130 [IAC], para 486; Urteil des BVGer D-2348/2020 vom 29. März 2022 E. 6.5). Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massgebliche Verschärfung des Verfolgungsrisikos darstellen sollte. Wie im vorangegangen Verfahren rechtskräftig festgestellt, vermochte er keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Zudem lassen auch die im Folgeverfahren vorgebrachten nachträglichen Entwicklungen nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer eine nach Art. 2 PTA unter Strafe gestellte "extremistische Gesinnung" zur Last gelegt werden könnte. Die Ausführungen bezüglich der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sowie die eingereichten Länderberichte weisen keinen konkreten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. 8.5 Die Transferzahlungen des Bruders des Beschwerdeführers fanden vor Abschluss des ersten Asylverfahrens statt und können daher nicht Gegenstand des vorliegenden Mehrfachgesuchs sein. Immerhin ist festzuhalten, dass sich aus diesen offensichtlich nicht auf ein relevantes Risikoprofil schliessen liesse. 8.6 Auch aus den angeblichen Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer bei seinen Angehörigen kann, soweit es sich überhaupt um nachträgliche Ereignisse handelt, keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Angesichts dessen, dass er sowohl zu den angeblichen Urhebern dieser Nachfragen als auch zu deren Motiv keine näheren Angaben zu machen vermochte, ist ein Zusammenhang mit dem behaupteten oppositionellen Profil nicht erkennbar. 8.7 Eine andere Einschätzung vermögen auch das eigenhändige Schreiben des Beschwerdeführers sowie das Unterstützungsschreiben seiner Schwester vom 22. Mai 2021 nicht zu rechtfertigen. Zu Recht hat das SEM ersterem keinen relevanten Beweiswert zuerkannt, zumal es weitgehend aus einer Wiederholung der bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe besteht. Letzteres enthält lediglich vage Hinweise auf ein "Problem" des Beschwerdeführers, aufgrund dessen sein Leben in Gefahr sei; zudem wird ausgeführt, sein in der Schweiz wohnhafter Bruder könne deswegen die Familie in Sri Lanka nicht besuchen und sein Vater werde "durch unbekannte Personen bedroht". Diese unspezifischen Angaben sind offenkundig nicht geeignet, eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers zu belegen. Demnach sind die Anträge auf Durchführung einer Botschaftsabklärung hinsichtlich des Schreibens der Schwester sowie Veranlassung einer Befragung derselben und einer Verifizierung des Wahrheitsgehalts dieser Aussagen abzuweisen. Ebenso abzuweisen ist der Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat die von ihm geltend gemachten neuen Asylgründe in seiner Eingabe vom 3. Juni 2021 umfassend und substanziiert dargelegt. Auf Beschwerdeebene wird zudem diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als rechtsgenüglich festgestellt. 8.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69); dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 10.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht. 10.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2748/2020 vom 21. September 2022 E. 10.3.6, E-6912/2019 vom 30. August 2022 E. 11.2.3). Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Seine in der Beschwerdeschrift geäusserten Mutmassungen, Opfer von Verhaftungen oder von Verhören mit Folter zu werden, sind rein spekulativer Art. 10.2.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Zeit - namentlich die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben wiederholt thematisierte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13). 10.3.2 Zur Frage individueller Wegweisungshindernisse kann auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des SEM vom 1. Juli 2020 sowie dem Urteil E-3931/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2021 verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Substanziiertes entgegenzubringen vermochte. Namentlich stellt der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: