Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Januar 2018 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er begründete dieses Gesuch damit, dass er aufgrund sei- ner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verfolgt werde. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-4099/2018 vom 12. September 2018 nicht ein. C. Mit Mehrfachgesuch vom 12. November 2018 gelangte der Beschwerde- führer erneut ans SEM. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, auf- grund der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka gefährdet zu sein. Mit Verfügung vom 15. April 2019 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-2508/2019 vom 26. November 2019 ab. D. Mit Mehrfachgesuch vom 8. Januar 2020 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM und machte im Wesentlichen geltend, aufgrund aktueller politischer Entwicklungen in Sri Lanka gefährdet zu sein, was sich auch daran zeige, dass sich sri-lankische Beamte bei seiner Mutter nach ihm erkundigt hätten. Mit Verfügung vom 17. März 2020 trat das SEM auf dieses Mehrfachge- such nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erho- bene Beschwerde mit Urteil D-1834/2020 vom 22. Mai 2020 ab.
D-2782/2021 Seite 3 E. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Be- schwerdeführer am 15. April 2021 abermals ans SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Urteil D-1834/2020 vom 22. Mai 2020 fundamental verschlechtert habe. Darüber hinaus sei er exilpolitisch aktiv und gegen ihn sei in der Hei- mat am 18. Februar 2019 ein Haftbefehl erlassen worden. Er ersuchte das SEM, ihn erneut anzuhören und beantragte den Ausstand des Sektions- chefs B._______. F. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (Eröffnung am 14. Mai 2021) trat das SEM mangels Zuständigkeit auf die Vorbringen betreffend den Haftbefehl nicht ein, stellte im Übrigen fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfüllt und lehnte das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Voll- zug an. Der Antrag auf erneute Anhörung wie auch derjenige um Ausstand des Sektionschefs wurden abgelehnt und eine Gebühr von Fr. 900.– erho- ben. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts- vertreters vom 14. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeven- tualiter seien die Dispositivziffern fünf und sechs aufzuheben und eine vor- läufige Aufnahme anzuordnen. Es sei umgehend der Spruchkörper mitzu- teilen und zu bestätigen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andern- falls seien die Kriterien bekannt zu geben, nach welchen die Gerichtsper- sonen ausgewählt worden seien. Es sei Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher die Auswahl des Spruchkörpers er- folgt sei. Das Verfahren sei zu sistieren, bis das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) über die Beschwerde gegen den Ausstand des Sektionschefs entschieden habe. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
15. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]).
D-2782/2021 Seite 4 I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 teilte das Bundesverwaltungs- gericht dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. J. Am 14. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung sowie um Mitteilung, ob manuell in das Spruchkörpergenerierungssystem eingegriffen worden sei. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2021 wies das Gericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschus- ses. L. Mit Eingabe vom 2. August 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er die für die Feststellung der Aussichtslosigkeit aufgeführten Gründe für aktenwidrig erachte. Gleichzeitig ersuchte er um eine Bestäti- gung des Gerichts, dass die Instruktionsrichterin das Mehrfachgesuch, die angefochtene Verfügung sowie die Beschwerdeschrift tatsächlich gelesen habe. Sein Sistierungsbegehren passte er dahingehend an, dass das Ver- fahren nicht nur bis zum Entscheid des EJPD, sondern bis zum rechtskräf- tigen Abschluss des Ausstandverfahrens zu sistieren sei.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
D-2782/2021 Seite 5 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Hinsichtlich der Spruchkörperbildung kann dem Beschwerdeführer ergän- zend mitgeteilt werden, dass die Bildung des Spruchkörpers mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgt ist und keine manuellen Ergän- zungen notwendig waren. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- präsidium zuständig. Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen der Akten- einsicht nicht (vgl. Urteil D-3946/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. April 2022 E. 4.5.4 [zur Publikation vorgesehen]). Der entsprechende Antrag auf Einsicht in das «Dokument mit der Spruchkörperbildung» res- pektive in die Datei der Software ist daher abzuweisen.
D-2782/2021 Seite 6
E. 5 Zum Sistierungsbegehren ist zu bemerken, dass das Ausstandsverfahren betreffend den Sektionschef des SEM mit Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-3613/2021 vom 23. Mai 2023 rechtskräftig abgeschlossen wurde.
E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe die zentralen Elemente seines Mehrfachgesuchs, namentlich die Relevanz des exilpoli- tischen Wirkens sowie die veränderte Situation im Heimatland, nicht im An- satz respektive falsch gewürdigt und die angefochtene Verfügung unzu- reichend begründet.
E. 6.3 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen.
E. 6.4 Das SEM ist der Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, in- dem dargelegt wurde, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers bei der aktuellen Lage verneint und eine Rückkehr für zu- lässig, zumutbar und möglich erachtet. Dabei wurde auch der Bericht der UNO vom 9. Februar 2021 in die Erwägungen einbezogen. Allein der Um- stand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine ungenügende Sachver- haltsfeststellung dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung.
E. 6.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die Verfügung deswegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 6.6 Der Beweisantrag auf erneute Anhörung ist abzuweisen, da der Sach- verhalt liquid ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag, das SEM zu einer
D-2782/2021 Seite 7 erneuten Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumen- ten anzuhalten.
E. 7 Beim Vorbringen, gegen den Beschwerdeführer sei am 18. Februar 2019 ein Haftbefehl erlassen worden, unter gleichzeitiger Einreichung eines ent- sprechenden Dokuments, handelt es sich – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – um einen potenziellen Revisionsgrund der somit revisions- weise geltend zu machen wäre, zumal im Zeitpunkt der Entstehung des entsprechenden Beweismittels das erste Mehrfachgesuch hängig war, das materiell durch das Gericht geprüft wurde. Das Nichteintreten in diesem Punkt ist somit rechtmässig. Eine Beachtung des entsprechenden Beweis- mittels durch das SEM ist unter diesen Umständen ausgeschlossen, wes- halb der Beschwerdeführer auch mit dem Einwand, der Haftbefehl hätte im Rahmen einer Gesamtbeurteilung Beachtung finden müssen, nicht durch- zudringen vermag.
E. 8.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorange- gangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich ver- änderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei.
E. 8.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr ist anhand bestimmter Risikofaktoren eine individuelle Prüfung vorzunehmen.
D-2782/2021 Seite 8
E. 9.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem neuen Asylgesuch im Wesent- lichen geltend, dass diesen Risikofaktoren aufgrund aktueller Entwicklun- gen, insbesondere im Zusammenhang mit der Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Act – PTA) eine erhöhte Geltung zukommen müsse respektive die Schwelle für die Annahme einer Gefährdung zu sen- ken sei und der Beschwerdeführer wegen seines Profils vor dem Hinter- grund der veränderten Lage asylrelevant gefährdet sei.
E. 9.3 Dieses Vorbringen ist unbegründet. Die Lageeinschätzung im Refe- renzurteil E-1866/2015 ist vielmehr auch im Lichte aktueller Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin gültig (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3403/2021 vom
8. Mai 2023 E. 11.2). Der Beschwerdeführer vermochte nicht konkret dar- zutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massgebliche Ver- schärfung des Verfolgungsrisikos darstellen sollte. Wie bereits rechtskräftig festgestellt, vermochte er keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Zudem lassen die nunmehr vorgetragenen nachträgli- chen Entwicklungen nicht darauf schliessen, dass ihm der im PTA vorge- sehene Haftgrund der "extremistischen Gesinnung" zur Last gelegt werden könnte. Die Ausführungen bezüglich der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sowie die eingereichten Länderberichte weisen keinen konkreten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf.
E. 9.4 Zur neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit, die sich – soweit aus den Akten ersichtlich – auf die Tätigkeit an einer Kundgebung in (…) am (…) 2021 beschränkt, ergibt sich offensichtlich keine hinreichende Ex- ponierung, die zu einer asylrelevanten Gefährdung führen könnte.
E. 9.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
D-2782/2021 Seite 9 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – namentlich Art. 3 EMRK – einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss aktueller Praxis geht das Bundesverwaltungsgericht unter Be- rücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR davon aus, dass aus der Schweiz zurückkehrenden Tamilen nicht in genereller Weise eine un- menschliche Behandlung droht. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzel- fall vorgenommen werden (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts E-3471/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 10.2.4). Aus den Akten er- geben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Der Vollzug der Wegwei- sung ist zulässig.
E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.4 Der Vollzug der Wegweisung wurde letztmals mit Urteil D-1834/2020 vom 22. Mai 2020 für zumutbar befunden. Das SEM hat vorliegend richtig festgestellt, dass auf individueller Ebene keine neuen Tatsachen erkennbar sind, die an dieser Feststellung etwas zu ändern vermöchten.
D-2782/2021 Seite 10 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insge- samt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2782/2021 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2782/2021 Urteil vom 31. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Januar 2018 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er begründete dieses Gesuch damit, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verfolgt werde. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4099/2018 vom 12. September 2018 nicht ein. C. Mit Mehrfachgesuch vom 12. November 2018 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka gefährdet zu sein. Mit Verfügung vom 15. April 2019 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2508/2019 vom 26. November 2019 ab. D. Mit Mehrfachgesuch vom 8. Januar 2020 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM und machte im Wesentlichen geltend, aufgrund aktueller politischer Entwicklungen in Sri Lanka gefährdet zu sein, was sich auch daran zeige, dass sich sri-lankische Beamte bei seiner Mutter nach ihm erkundigt hätten. Mit Verfügung vom 17. März 2020 trat das SEM auf dieses Mehrfachgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-1834/2020 vom 22. Mai 2020 ab. E. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 15. April 2021 abermals ans SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Urteil D-1834/2020 vom 22. Mai 2020 fundamental verschlechtert habe. Darüber hinaus sei er exilpolitisch aktiv und gegen ihn sei in der Heimat am 18. Februar 2019 ein Haftbefehl erlassen worden. Er ersuchte das SEM, ihn erneut anzuhören und beantragte den Ausstand des Sektionschefs B._______. F. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (Eröffnung am 14. Mai 2021) trat das SEM mangels Zuständigkeit auf die Vorbringen betreffend den Haftbefehl nicht ein, stellte im Übrigen fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und lehnte das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Der Antrag auf erneute Anhörung wie auch derjenige um Ausstand des Sektionschefs wurden abgelehnt und eine Gebühr von Fr. 900.- erhoben. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern fünf und sechs aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei umgehend der Spruchkörper mitzuteilen und zu bestätigen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die Kriterien bekannt zu geben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher die Auswahl des Spruchkörpers erfolgt sei. Das Verfahren sei zu sistieren, bis das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) über die Beschwerde gegen den Ausstand des Sektionschefs entschieden habe. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. J. Am 14. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Mitteilung, ob manuell in das Spruchkörpergenerierungssystem eingegriffen worden sei. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2021 wies das Gericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. L. Mit Eingabe vom 2. August 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er die für die Feststellung der Aussichtslosigkeit aufgeführten Gründe für aktenwidrig erachte. Gleichzeitig ersuchte er um eine Bestätigung des Gerichts, dass die Instruktionsrichterin das Mehrfachgesuch, die angefochtene Verfügung sowie die Beschwerdeschrift tatsächlich gelesen habe. Sein Sistierungsbegehren passte er dahingehend an, dass das Verfahren nicht nur bis zum Entscheid des EJPD, sondern bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausstandverfahrens zu sistieren sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Hinsichtlich der Spruchkörperbildung kann dem Beschwerdeführer ergänzend mitgeteilt werden, dass die Bildung des Spruchkörpers mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgt ist und keine manuellen Ergänzungen notwendig waren. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungspräsidium zuständig. Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen der Akteneinsicht nicht (vgl. Urteil D-3946/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2022 E. 4.5.4 [zur Publikation vorgesehen]). Der entsprechende Antrag auf Einsicht in das «Dokument mit der Spruchkörperbildung» respektive in die Datei der Software ist daher abzuweisen.
5. Zum Sistierungsbegehren ist zu bemerken, dass das Ausstandsverfahren betreffend den Sektionschef des SEM mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3613/2021 vom 23. Mai 2023 rechtskräftig abgeschlossen wurde. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe die zentralen Elemente seines Mehrfachgesuchs, namentlich die Relevanz des exilpolitischen Wirkens sowie die veränderte Situation im Heimatland, nicht im Ansatz respektive falsch gewürdigt und die angefochtene Verfügung unzureichend begründet. 6.3 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. 6.4 Das SEM ist der Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, indem dargelegt wurde, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bei der aktuellen Lage verneint und eine Rückkehr für zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Dabei wurde auch der Bericht der UNO vom 9. Februar 2021 in die Erwägungen einbezogen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. 6.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung deswegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6.6 Der Beweisantrag auf erneute Anhörung ist abzuweisen, da der Sachverhalt liquid ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag, das SEM zu einer erneuten Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten anzuhalten.
7. Beim Vorbringen, gegen den Beschwerdeführer sei am 18. Februar 2019 ein Haftbefehl erlassen worden, unter gleichzeitiger Einreichung eines entsprechenden Dokuments, handelt es sich - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - um einen potenziellen Revisionsgrund der somit revisionsweise geltend zu machen wäre, zumal im Zeitpunkt der Entstehung des entsprechenden Beweismittels das erste Mehrfachgesuch hängig war, das materiell durch das Gericht geprüft wurde. Das Nichteintreten in diesem Punkt ist somit rechtmässig. Eine Beachtung des entsprechenden Beweismittels durch das SEM ist unter diesen Umständen ausgeschlossen, weshalb der Beschwerdeführer auch mit dem Einwand, der Haftbefehl hätte im Rahmen einer Gesamtbeurteilung Beachtung finden müssen, nicht durchzudringen vermag. 8. 8.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei. 8.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr ist anhand bestimmter Risikofaktoren eine individuelle Prüfung vorzunehmen. 9.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem neuen Asylgesuch im Wesentlichen geltend, dass diesen Risikofaktoren aufgrund aktueller Entwicklungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Act - PTA) eine erhöhte Geltung zukommen müsse respektive die Schwelle für die Annahme einer Gefährdung zu senken sei und der Beschwerdeführer wegen seines Profils vor dem Hintergrund der veränderten Lage asylrelevant gefährdet sei. 9.3 Dieses Vorbringen ist unbegründet. Die Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 ist vielmehr auch im Lichte aktueller Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin gültig (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3403/2021 vom 8. Mai 2023 E. 11.2). Der Beschwerdeführer vermochte nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massgebliche Verschärfung des Verfolgungsrisikos darstellen sollte. Wie bereits rechtskräftig festgestellt, vermochte er keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Zudem lassen die nunmehr vorgetragenen nachträglichen Entwicklungen nicht darauf schliessen, dass ihm der im PTA vorgesehene Haftgrund der "extremistischen Gesinnung" zur Last gelegt werden könnte. Die Ausführungen bezüglich der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sowie die eingereichten Länderberichte weisen keinen konkreten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. 9.4 Zur neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit, die sich - soweit aus den Akten ersichtlich - auf die Tätigkeit an einer Kundgebung in (...) am (...) 2021 beschränkt, ergibt sich offensichtlich keine hinreichende Exponierung, die zu einer asylrelevanten Gefährdung führen könnte. 9.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - namentlich Art. 3 EMRK - einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss aktueller Praxis geht das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR davon aus, dass aus der Schweiz zurückkehrenden Tamilen nicht in genereller Weise eine unmenschliche Behandlung droht. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3471/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 10.2.4). Aus den Akten ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.4 Der Vollzug der Wegweisung wurde letztmals mit Urteil D-1834/2020 vom 22. Mai 2020 für zumutbar befunden. Das SEM hat vorliegend richtig festgestellt, dass auf individueller Ebene keine neuen Tatsachen erkennbar sind, die an dieser Feststellung etwas zu ändern vermöchten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: