Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juni 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, aufgrund der Verbin- dungen seiner Mutter zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei er ab 2012 wiederholt vom Criminal Investigation Department (CID) ge- sucht und bedroht worden. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 lehnte die Vorinstanz das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-241/2018 vom 7. August 2020 ab. D. Auf ein Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2021 trat das SEM mit Verfügung vom 31. Mai 2021 nicht ein. E. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2658/2021 vom 16. Juli 2021 ab, soweit es darauf eingetreten war. F. Am 29. Oktober 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch den rubrizier- ten Rechtsvertreter mit einer als «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, Eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wie- dererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe abermals an die Vorinstanz und ersuchte (unter anderem) erneut um Asyl. Darin brachte er vor, dass seine Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration in Sri Lanka für mediales Aufsehen gesorgt habe. Zudem sei er durch einen Landsmann, der Verbindungen zu einer paramilitäri- schen Gruppierung aufweise, auf Facebook bedroht worden und bei seiner Mutter in Sri Lanka sei nach ihm gefragt worden. Darüber hinaus habe sich auch die Sicherheitslage seit seiner Ausreise massiv verschärft
D-144/2023 Seite 3 Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen Zeitungsartikel in singhalesischer Schrift sowie zwei Auszüge aus Facebook zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 – eröffnet am 8. Dezember 2022 – wies die Vorinstanz das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung datiert vom 9. Januar 2022 (recte:
9. Januar 2023) liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest- stellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer unter anderem diverse undatierte Fotografien sowie einen anonymisierten Entscheid des SEM betreffend «Einsprache gegen ablehnenden Visumsentscheid» vom
19. Oktober 2022 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2023 forderte der Instruktionsrich- ter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzubezahlen. Dem kam der Beschwerdeführer am 7. Februar 2023 innert Frist nach.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad- ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach Leistung des Kostenvor- schusses einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-144/2023 Seite 4 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zwei- ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summari- scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung der Untersuchungspflicht ge- rügt, die darin bestehe, dass die Vorinstanz weder die exilpolitischen Tä- tigkeiten des Beschwerdeführers noch die veränderte Gefährdungslage in Sri Lanka richtig gewürdigt habe. So sei sie nicht auf seine Vorbringen ein- gegangen respektive habe sich damit nicht ernsthaft auseinandergesetzt.
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Ver- letzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwer- degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest- stellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tat- sache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentli- chen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berück- sichtigt wurden (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
E. 4.3 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Den Akten sind keinerlei Hin- weise darauf zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn auch nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen seiner zentralen Vorbringen – insbesondere auch seinem exilpolitischen Engagement und der aktuellen Lage in Sri Lanka – auseinandergesetzt hat (vgl. S. 4 ff.). Der blosse Umstand, dass der Be- schwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.
D-144/2023 Seite 5
E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 5.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorange- gangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich ver- änderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei.
E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe nicht darzulegen vermocht, dass er auf- grund seines exilpolitischen Engagements in Sri Lanka als separatistisch gesinnte Person, gesucht werde und asylrechtlich (recte: flüchtlingsrecht- lich) relevanten Nachteilen ausgesetzt sei. Zwar vermöge er mit den ein- gereichten Beweismitteln zu belegen, dass er an einer Demonstration teil- genommen habe, es sei jedoch nicht anzunehmen, dass er damit das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt habe. Dass drei lachende Smileys und die Frage, wann er nach Sri Lanka zu- rückkehren werde, als asylrechtlich (recte: flüchtlingsrechtlich) relevante Bedrohung zu qualifizieren sei, sei zweifelhaft, zumal dem Post keine hohe Beweiskraft zukomme, da er einfach fingiert werden könne. Damit handle es sich bei seinen Vorbringen, er sei auf Facebook bedroht worden und bei seiner Mutter in Sri Lanka sei nach ihm gesucht worden um nicht belegte Behauptungen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, das Risikoprofil des Beschwerdeführers habe sich seit dem Entscheid des Bundes- verwaltungsgerichts zwar nicht erheblich verändert, jedoch habe sich das
D-144/2023 Seite 6 Verhalten der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen mit einem Profil wie dem seinen akzentuiert. Darüber hinaus gehöre er der Rebellenorganisation «STCC» an und sei aufgrund seiner Tätowierung durch die heimatlichen Behörden als Unterstützer der LTTE identifizierbar.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr ist anhand bestimmter Risikofaktoren eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Die Lageeinschät- zung im Referenzurteil E-1866/2015 ist – entgegen der Beschwerdeschrift
– auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin gültig (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2782/2021 vom 31. Juli 2023 E. 9.3).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer vermochte nicht konkret darzutun, inwiefern die Situation im Heimatstaat für ihn eine massgebliche Verschärfung des Ver- folgungsrisikos darstellen sollte. Wie bereits rechtskräftig festgestellt, ver- mochte er keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzu- tun. Zudem lassen die nunmehr vorgetragenen nachträglichen (allgemei- nen) Entwicklungen im Heimatstaat nicht darauf schliessen, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Die Ausführungen bezüglich der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, die in der Beschwerdeschrift zitierten Länderberichte und der auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte anonymisierte Entscheid des SEM vom 19. Okto- ber 2022 (vgl. Beschwerdebeilage 4) weisen keinen konkreten persönli- chen Bezug zum Beschwerdeführer auf.
E. 7.3 Auch die neu vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpoliti- schen Aktivitäten sind nicht geeignet, ein im Sinne der Rechtsprechung massgebliches Risikoprofil zu begründen. Sein exilpolitisches Engagement beschränkt sich, soweit aus den Akten ersichtlich, auf die blosse Teilnahme an Kundgebungen, zumal – abgesehen von der im Mehrfachgesuch auf- geführten Demonstration im Juli 2021 in Genf – nicht näher ausgeführt wird, wo und wann diese Veranstaltungen stattfanden. Aus den behaupte- ten Tätigkeiten des Beschwerdeführers ergibt sich ohnehin keine hinrei- chende Exponierung, die zu einer asylrelevanten Gefährdung führen könnte. Das blosse Halten einer Fahne respektive eines Banners in einer losen Gruppe von Personen (vgl. A1/19 und Beschwerdebeilage 3) ist als reine Mitläufertätigkeit von untergeordneter Bedeutung zu qualifizieren,
D-144/2023 Seite 7 welches das Verfolgungsinteresse des tamilischen Staats nicht auslöst. Auch bei der pauschal geltend gemachten Zugehörigkeit zu den «STCC» handelt es sich – bei Wahrunterstellung – um eine niederschwellige Posi- tion, zumal sich die in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang erwähnten Bestätigungsschreiben (vgl. Beschwerde S. 11) nicht bei den Akten befinden. Der dem Mehrfachgesuch beigelegte Zeitungsartikel ver- mag daran nichts zu ändern, zumal sich daraus nicht ergibt, wann, wo und in welchem Zusammenhang der Artikel veröffentlicht wurde. Betreffend den Facebook-Post des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass es sich bei dem Kommentar respektive der Frage, wann der Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurückkehren werde, objektiv gesehen offensichtlich nicht um eine Drohung handelt. Zudem bleibt der Beschwerdeführer eine Erklärung schuldig, weshalb ihm überhaupt bekannt sei, dass die kommentierende Person «(…)» paramilitärische Verbindungen habe. In diesem Zusammen- hang fällt denn auch auf, dass der Beschwerdeführer seinen Facebook- Profilnamen zu keinem Zeitpunkt offenlegte und die eingereichten Auszüge weder Aufschluss über den Zeitpunkt noch die Art der Veröffentlichung ge- ben. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von 90 «Likes» ist – entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift – davon auszugehen, dass die Fotografien, die sich wiederholen respektive innerhalb weniger Minuten aus verschiedenen Perspektiven aufgenommen worden zu sein scheinen und dementsprechend als identisch bezeichnet werden können, lediglich «privat», d.h. unter den Facebook-Freunden des Beschwerdeführers, ge- teilt wurden. Dementsprechend muss es sich bei der kommentierenden Person um einen Facebook-Freund des Beschwerdeführers handeln, was wiederum gegen die behauptete Verbindung dieser Person zu den heimat- lichen Behörden respektive die angeblichen LTTE Verbindungen des Be- schwerdeführers spricht. Auch aus den auf Beschwerdeebene eingereich- ten Ausdrucken undatierter Fotografien eines Erdhügels, eines Gewehrs, eines Paars Stiefel und einer den Schriftzug «Nov 27» zeigenden Tätowie- rung (vgl. Beschwerdebeilage 3) kann der Beschwerdeführer nichts zu sei- nen Gunsten ableiten, zumal seine Behauptung in der Beschwerdeschrift, er habe sich dieses Tattoo im Heimatland machen lassen, um sich zu sei- ner Zugehörigkeit zu den LTTE zu bekennen (vgl. Beschwerde S. 10) nicht glaubhaft ist, zeigen die betreffenden Fotografien doch eine offensichtlich frisch gestochene Tätowierung; der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka aber bereits vor gut acht Jahren. Diese Einschätzung des Alters der Täto- wierung bestätigt sodann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in keinem seiner vorangegangenen Verfahren die fragliche Tätowierung er- wähnte. Hinzu kommt schliesslich, dass die Tätowierung nicht als entschei- dender Risikofaktor angesehen werden kann für die Einschätzung aus
D-144/2023 Seite 8 Sicht der sri-lankischen Behörden, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen.
E. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. Auch als nachträglich entstandenes Risikolehren vermag es bei einer Gesamtwürdigung nicht zu einer anderen Einschätzung seines Risi- koprofils zu führen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Weg- weisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – namentlich Art. 3 EMRK – einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das Rückschiebungsverbot nach Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Was weitere völkerrechtliche Vollzugshindernisse betrifft, geht das
D-144/2023 Seite 9 Bundesverwaltungsgericht gemäss aktueller Praxis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR davon aus, dass aus der Schweiz zurück- kehrenden Tamilen nicht in genereller Weise eine unmenschliche Behand- lung droht. Eine Risikoeinschätzung ist im Einzelfall vorzunehmen (vgl. Re- ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3471/2021 vom 15. Dezem- ber 2022 E. 10.2.4). Aus den Akten ergeben sich, wie oben gesehen, keine entsprechenden Anhaltspunkte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung wurde letztmals mit Urteil E-2658/2021 vom
16. Juli 2021 für zumutbar befunden. Das SEM hat vorliegend richtig fest- gestellt, dass auf individueller Ebene keine neuen Tatsachen erkennbar sind, die an dieser Feststellung etwas zu ändern vermöchten. Insbeson- dere gilt dies entgegen dem Einwand in der Beschwerde auch in Berück- sichtigung der zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten Lage (Polit-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie zeitweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Eng- pässe vorab bei der Treibstoffversorgung), zumal die Krise die ganze sri- lankische Bevölkerung betrifft (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-458/2021 vom
8. Juni 2023 E. 7.3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-144/2023 Seite 10 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insge- samt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-144/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-144/2023 Urteil vom 12. September 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juni 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, aufgrund der Verbindungen seiner Mutter zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei er ab 2012 wiederholt vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht und bedroht worden. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-241/2018 vom 7. August 2020 ab. D. Auf ein Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2021 trat das SEM mit Verfügung vom 31. Mai 2021 nicht ein. E. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2658/2021 vom 16. Juli 2021 ab, soweit es darauf eingetreten war. F. Am 29. Oktober 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit einer als «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, Eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe abermals an die Vorinstanz und ersuchte (unter anderem) erneut um Asyl. Darin brachte er vor, dass seine Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration in Sri Lanka für mediales Aufsehen gesorgt habe. Zudem sei er durch einen Landsmann, der Verbindungen zu einer paramilitärischen Gruppierung aufweise, auf Facebook bedroht worden und bei seiner Mutter in Sri Lanka sei nach ihm gefragt worden. Darüber hinaus habe sich auch die Sicherheitslage seit seiner Ausreise massiv verschärft Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen Zeitungsartikel in singhalesischer Schrift sowie zwei Auszüge aus Facebook zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 - eröffnet am 8. Dezember 2022 - wies die Vorinstanz das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung datiert vom 9. Januar 2022 (recte: 9. Januar 2023) liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer unter anderem diverse undatierte Fotografien sowie einen anonymisierten Entscheid des SEM betreffend «Einsprache gegen ablehnenden Visumsentscheid» vom 19. Oktober 2022 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2023 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzubezahlen. Dem kam der Beschwerdeführer am 7. Februar 2023 innert Frist nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung der Untersuchungspflicht gerügt, die darin bestehe, dass die Vorinstanz weder die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers noch die veränderte Gefährdungslage in Sri Lanka richtig gewürdigt habe. So sei sie nicht auf seine Vorbringen eingegangen respektive habe sich damit nicht ernsthaft auseinandergesetzt. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 4.3 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Den Akten sind keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. So hat sie in der angefochtenen Verfügung denn auch nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen seiner zentralen Vorbringen - insbesondere auch seinem exilpolitischen Engagement und der aktuellen Lage in Sri Lanka -auseinandergesetzt hat (vgl. S. 4 ff.). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe nicht darzulegen vermocht, dass er aufgrund seines exilpolitischen Engagements in Sri Lanka als separatistisch gesinnte Person, gesucht werde und asylrechtlich (recte: flüchtlingsrechtlich) relevanten Nachteilen ausgesetzt sei. Zwar vermöge er mit den eingereichten Beweismitteln zu belegen, dass er an einer Demonstration teilgenommen habe, es sei jedoch nicht anzunehmen, dass er damit das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt habe. Dass drei lachende Smileys und die Frage, wann er nach Sri Lanka zurückkehren werde, als asylrechtlich (recte: flüchtlingsrechtlich) relevante Bedrohung zu qualifizieren sei, sei zweifelhaft, zumal dem Post keine hohe Beweiskraft zukomme, da er einfach fingiert werden könne. Damit handle es sich bei seinen Vorbringen, er sei auf Facebook bedroht worden und bei seiner Mutter in Sri Lanka sei nach ihm gesucht worden um nicht belegte Behauptungen. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, das Risikoprofil des Beschwerdeführers habe sich seit dem Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts zwar nicht erheblich verändert, jedoch habe sich das Verhalten der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen mit einem Profil wie dem seinen akzentuiert. Darüber hinaus gehöre er der Rebellenorganisation «STCC» an und sei aufgrund seiner Tätowierung durch die heimatlichen Behörden als Unterstützer der LTTE identifizierbar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr ist anhand bestimmter Risikofaktoren eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Die Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 ist - entgegen der Beschwerdeschrift - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin gültig (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2782/2021 vom 31. Juli 2023 E. 9.3). 7.2 Der Beschwerdeführer vermochte nicht konkret darzutun, inwiefern die Situation im Heimatstaat für ihn eine massgebliche Verschärfung des Verfolgungsrisikos darstellen sollte. Wie bereits rechtskräftig festgestellt, vermochte er keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Zudem lassen die nunmehr vorgetragenen nachträglichen (allgemeinen) Entwicklungen im Heimatstaat nicht darauf schliessen, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Die Ausführungen bezüglich der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, die in der Beschwerdeschrift zitierten Länderberichte und der auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte anonymisierte Entscheid des SEM vom 19. Oktober 2022 (vgl. Beschwerdebeilage 4) weisen keinen konkreten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. 7.3 Auch die neu vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sind nicht geeignet, ein im Sinne der Rechtsprechung massgebliches Risikoprofil zu begründen. Sein exilpolitisches Engagement beschränkt sich, soweit aus den Akten ersichtlich, auf die blosse Teilnahme an Kundgebungen, zumal - abgesehen von der im Mehrfachgesuch aufgeführten Demonstration im Juli 2021 in Genf - nicht näher ausgeführt wird, wo und wann diese Veranstaltungen stattfanden. Aus den behaupteten Tätigkeiten des Beschwerdeführers ergibt sich ohnehin keine hinreichende Exponierung, die zu einer asylrelevanten Gefährdung führen könnte. Das blosse Halten einer Fahne respektive eines Banners in einer losen Gruppe von Personen (vgl. A1/19 und Beschwerdebeilage 3) ist als reine Mitläufertätigkeit von untergeordneter Bedeutung zu qualifizieren, welches das Verfolgungsinteresse des tamilischen Staats nicht auslöst. Auch bei der pauschal geltend gemachten Zugehörigkeit zu den «STCC» handelt es sich - bei Wahrunterstellung - um eine niederschwellige Position, zumal sich die in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang erwähnten Bestätigungsschreiben (vgl. Beschwerde S. 11) nicht bei den Akten befinden. Der dem Mehrfachgesuch beigelegte Zeitungsartikel vermag daran nichts zu ändern, zumal sich daraus nicht ergibt, wann, wo und in welchem Zusammenhang der Artikel veröffentlicht wurde. Betreffend den Facebook-Post des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass es sich bei dem Kommentar respektive der Frage, wann der Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurückkehren werde, objektiv gesehen offensichtlich nicht um eine Drohung handelt. Zudem bleibt der Beschwerdeführer eine Erklärung schuldig, weshalb ihm überhaupt bekannt sei, dass die kommentierende Person «(...)» paramilitärische Verbindungen habe. In diesem Zusammenhang fällt denn auch auf, dass der Beschwerdeführer seinen Facebook-Profilnamen zu keinem Zeitpunkt offenlegte und die eingereichten Auszüge weder Aufschluss über den Zeitpunkt noch die Art der Veröffentlichung geben. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von 90 «Likes» ist - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - davon auszugehen, dass die Fotografien, die sich wiederholen respektive innerhalb weniger Minuten aus verschiedenen Perspektiven aufgenommen worden zu sein scheinen und dementsprechend als identisch bezeichnet werden können, lediglich «privat», d.h. unter den Facebook-Freunden des Beschwerdeführers, geteilt wurden. Dementsprechend muss es sich bei der kommentierenden Person um einen Facebook-Freund des Beschwerdeführers handeln, was wiederum gegen die behauptete Verbindung dieser Person zu den heimatlichen Behörden respektive die angeblichen LTTE Verbindungen des Beschwerdeführers spricht. Auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Ausdrucken undatierter Fotografien eines Erdhügels, eines Gewehrs, eines Paars Stiefel und einer den Schriftzug «Nov 27» zeigenden Tätowierung (vgl. Beschwerdebeilage 3) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal seine Behauptung in der Beschwerdeschrift, er habe sich dieses Tattoo im Heimatland machen lassen, um sich zu seiner Zugehörigkeit zu den LTTE zu bekennen (vgl. Beschwerde S. 10) nicht glaubhaft ist, zeigen die betreffenden Fotografien doch eine offensichtlich frisch gestochene Tätowierung; der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka aber bereits vor gut acht Jahren. Diese Einschätzung des Alters der Tätowierung bestätigt sodann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in keinem seiner vorangegangenen Verfahren die fragliche Tätowierung erwähnte. Hinzu kommt schliesslich, dass die Tätowierung nicht als entscheidender Risikofaktor angesehen werden kann für die Einschätzung aus Sicht der sri-lankischen Behörden, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. Auch als nachträglich entstandenes Risikolehren vermag es bei einer Gesamtwürdigung nicht zu einer anderen Einschätzung seines Risikoprofils zu führen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - namentlich Art. 3 EMRK - einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das Rückschiebungsverbot nach Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Was weitere völkerrechtliche Vollzugshindernisse betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht gemäss aktueller Praxis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR davon aus, dass aus der Schweiz zurückkehrenden Tamilen nicht in genereller Weise eine unmenschliche Behandlung droht. Eine Risikoeinschätzung ist im Einzelfall vorzunehmen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3471/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 10.2.4). Aus den Akten ergeben sich, wie oben gesehen, keine entsprechenden Anhaltspunkte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung wurde letztmals mit Urteil E-2658/2021 vom 16. Juli 2021 für zumutbar befunden. Das SEM hat vorliegend richtig festgestellt, dass auf individueller Ebene keine neuen Tatsachen erkennbar sind, die an dieser Feststellung etwas zu ändern vermöchten. Insbesondere gilt dies entgegen dem Einwand in der Beschwerde auch in Berücksichtigung der zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten Lage (Polit-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie zeitweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung), zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-458/2021 vom 8. Juni 2023 E. 7.3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: