Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juni 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Mutter habe sich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen. Nach Kriegsende sei sie im (...) aus einem Rehabilitationszentrum entlassen worden und beim Criminal Investigations Department (CID) unterschriftspflichtig gewesen. Er sei ebenfalls aufgefordert worden, Unterschrift zu leisten, habe dieser Aufforderung jedoch keine Folge geleistet. Die Behörden hätten ihn verdächtigt, für den Geheimdienst der LTTE zu arbeiten und ihn deswegen zuhause gesucht. In seiner Abwesenheit sei seine Mutter festgenommen und (...) Monate in B._______ in Haft gewesen. Später sei er einige Male bei seinen Eltern gesucht worden. Im Jahr (...) habe man seiner Mutter gedroht, dass man ihn auslöschen werde, weshalb sein Vater seine Ausreise mit einem gefälschten Pass organisiert habe. Seine Mutter habe später in einer Zeitung über (...) berichtet, woraufhin sie misshandelt worden sei. Nach seiner Ausreise habe sich sein jüngerer Bruder versteckt und später Sri Lanka ebenfalls verlassen. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete die Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und der im Übrigen fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. C. Die gegen diese Verfügung am 11. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-241/2018 vom 7. August 2020 abgewiesen. Das Gericht erwog im Wesentlichen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung in Sri Lanka zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Mit Blick auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 seien bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch keine ausreichenden risikobegründenden Faktoren zu erkennen. Der Umstand, dass seine Mutter früher für die LTTE tätig gewesen sei, sei für sich alleine betrachtet kein Risikofaktor, der zur Bejahung einer begründeten Furcht führe. Auch die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten seien weder für sich alleine noch in Verbindung mit der LTTE-Vergangenheit der Mutter geeignet, ein Risikoprofil zu begründen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würde, sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exponiert exilpolitisch betätigt zu haben und damit ein Wiederaufleben der LTTE anzustreben. Daran änderten auch die jüngsten Ereignisse in Sri Lanka im Nachgang der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas - ungeachtet einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage - nichts. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären und es bestehe vorliegend auch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen. An der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei weiterhin festzuhalten. Aus den Akten sei auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka keine auf die Person des Beschwerdeführers bezogene konkrete Gefährdung erkennbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte das Gericht aus, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Damit erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig und überdies auch als zumutbar (in allgemeiner sowie individueller Hinsicht) und möglich. D. Mit als «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 3. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er mit der Machtergreifung durch den Rajapaksa-Clan und die kürzlich durchgesetzte Konsolidierung seiner Herrschaftsgewalt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei. Die veränderte Macht-, Politik- und Sicherheitslage in Sri Lanka bedinge eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner missbrauche die autoritäre Regierung die neu eingeführten COVID-19 Massnahmen, indem sie die in die Persönlichkeitsrechte eingreifenden Ausnahmeregelungen für die Eliminierung der Opposition verwende. Innerhalb der letzten zwei Monate sei es unter dem Deckmantel der Nichteinhaltung der COVID-19 Regelungen zu zahlreichen Verhaftungen gekommen. Sodann seien die Überwachungs- und Kontrollmassnahmen, spezifisch im Norden und der Provinz Jaffna, erhöht worden. Zudem seien im Rahmen der drakonischen Gesetzesgrundlage des Prevention of Terrorism Act (PTA) willkürliche Verhaftungen, Folter und Menschenrechtsverletzungen begangen worden. Die Gefährdungslage habe sich - vor allem für Minderheiten wie Tamilen, insbesondere, wenn sie in Verbindung mit den LTTE gebracht würden - intensiviert. Ferner sei die bisherige Beurteilung der Echtheit von der im ordentlichen Verfahren unterbreiteten Bestätigung der Haftentlassung seiner Mutter zu kritisieren. Die (bisherige) Feststellung der Asylbehörden, die Inhaftierung der Mutter stehe nicht in Relation mit seiner (Reflex-)Verfolgung, sei spätestens nach den neusten Entwicklungen in Sri Lanka als nicht plausibel zu qualifizieren. Bei einer Rückkehr sei er einem erhöhten Inhaftierungsrisiko ausgesetzt, da die Behörden nach seiner Ausreise mehrmals zu Hause in Sri Lanka nach ihm gesucht und dabei insbesondere nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Diese Behelligungen dauerten bis heute an, weshalb davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden weiterhin an seiner Person interessiert seien - auch weil sein Bruder ebenfalls aus Sri Lanka habe fliehen müssen. Hinzu kämen seine seit (...) nunmehr (...) Landesabwesenheit und ein Asylgesuch in der Schweiz, wo die LTTE nicht verboten sei. Es sei wahrscheinlich, dass auch er verstärkt in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten sei und bei einer Rückkehr unmittelbar einem Verhaftungsrisiko ausgesetzt würde. Überdies lägen Vollzugshindernisse vor. Seine psychische Gesundheit sei angeschlagen. Gemäss einem kürzlich veröffentlichten Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei die medizinische Behandlung psychisch erkrankter Menschen in Sri Lanka unzulänglich. Gleichzeitig sei er aufgrund der traumatischen Erlebnisse im Heimatland dringend auf regelmässige psychische Unterstützung angewiesen. Die Morddrohungen, Verfolgung und das jahrelange Untertauchen hätten zu Belastungs- und Angststörungen geführt, die er gemäss bisherigen Sitzungen mit einem Psychologen nicht alleine habe bewältigten können. Angesichts seiner fortgeschrittenen Integration sowie der prekären finanziellen und wirtschaftlichen Aussichten im Heimatstaat habe er sich von seinem Heimatland entfremdet. Ihm sei daher kaum zuzumuten, sich im Falle einer Wegweisung erfolgreich in das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Leben des Herkunftslandes einzugliedern, zumal sich nun die Sicherheitslage exponentiell verschärft habe. E. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 (eröffnet am 1. Juni 2021; ersetzte die ursprüngliche Verfügung vom 27. Mai 2021 aufgrund eines fehlerhaften Dispositivs betreffend den vollzugsbeauftragten Kanton) trat das SEM in Anwendung von Art. 111c AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie die Vorbringen betreffend Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Haftentlassungsbestätigung nicht ein (Letzteres mangels funktioneller Zuständigkeit), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur materiellen Behandlung und Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anweisung an die kantonalen Migrationsbehörden, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht. G. Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 stellte der Instruktionsrichter den einstweiligen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. I. Die vollständigen vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juni 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2021 festgehalten bilden die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb ankündigungsgemäss nicht einzutreten.
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, Mehrfachgesuche müssten gehörig begründet sein, so dass die Behörde in der Lage sei, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhöre. Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, habe die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Hinsichtlich des Profils des Beschwerdeführers könne ganz generell zunächst auf die Verfügung des SEM im ordentlichen Asylverfahren und auf das Urteil E-241/2018 vom 7. August 2020 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Dabei sei unter anderem bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass bei ihm keine ausreichenden risikobegründenden Faktoren vorlägen. Auch seine exilpolitischen Tätigkeiten - welche unbelegt geblieben seien - liessen keine Exponiertheit erkennen. Es sei demnach im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig festgestellt worden, dass keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich seien, dass er aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Er habe bisher nichts vorbringen können, was geeignet gewesen sei, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dasselbe gelte für die behaupteten neuen Behelligungen zuhause, die bis dato andauern würden. Auch diesem unbelegten und nicht weiter ausgeführten Vorbringen könnten keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung entnommen werden. Dasselbe gelte auch für das separat erhaltene Schreiben seiner Ehefrau vom 28. April 2021. Im Zusammenhang mit dem Haftentlassungsschreiben seiner Mutter führe er keine konkreten neuen Gründe an, weshalb aus heutiger Sicht von einer Reflexverfolgung auszugehen sein sollte. Selbst bei Wahrunterstellung und der Annahme, dass jenes Beweismittel als echt einzustufen wäre und die diesbezüglichen Vorbringen demnach glaubhaft wären, sei bereits das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil nicht von einem für seine Person risikobegründenden Faktor ausgegangen. Er habe dazu vorliegend keine neuen persönlichen Elemente eingebracht, weshalb auf seine mit der aktuellen Lage in Sri Lanka ergänzten Kritik hierin wegen Haltlosigkeit nicht einzutreten sei. Auch hinsichtlich seines nunmehr längeren Aufenthalts in der Schweiz, wo die LTTE nicht verboten sei, habe er bloss generelle Überlegungen, aber keine neuen persönlichen Vorbringen in der aktuellen Eingabe geltend gemacht. Darin habe er keine neuen Argumente oder Beweismittel in Bezug auf exilpolitische Tätigkeiten aufgeführt. Es liege deshalb diesbezüglich nichts vor, was materiell zu prüfen gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe sein exilpolitisches Engagement geprüft und festgestellt, dass bei ihm ein konkretes Gefährdungsprofil nicht vorhanden gewesen sei, dies auch im Lichte seines längeren Aufenthalts in der Schweiz. Diese Feststellung sei weiterhin gültig. Weder der Umstand, dass er in seinem Mehrfachgesuch eine gewisse Anzahl neuer, allgemeiner Länderinfomationen zu Sri Lanka eingereicht habe, noch die wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend bereits beurteilten Risikofaktoren, vermögen zu einer anderen Einschätzung zu führen. So reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Ein persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswahlen und deren Folgen oder zu den angeblich missbräuchlichen COVID-19 Massnahmen in Sri Lanka sei vorliegend nicht ersichtlich. Zusammengefasst seien die neuen Vorbringen als nicht genügend substanziiert respektive individualisiert auf seinen Einzelfall zu erachten. Weil er keinen individuellen Konnex zwischen der angeblich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts veränderten allgemeinen Lage und seiner Person habe darlegen können, seien seine Vorbringen trotz einer gewissen Quantität im Ergebnis als nicht gehörig begründet zu bezeichnen. Betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung der eingereichten Haftentlassungsbestätigung seiner Mutter hielt das SEM unter Hinweis auf die mit dem Urteil E-241/2018 des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 7. Dezember 2017 fest, dass dies eine «res iudicata» darstelle. Demnach obliege es dem Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob Revisionsgründe vorliegen, weshalb das SEM auf die diesbezügliche Kritik mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrete.
E. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wurde im Wesentlichen gerügt, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt falsch abgeklärt habe, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung von Art. 12 VwVG vorliege. Das SEM habe verkannt, dass die veränderte allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka verantwortlich dafür sei, dass ihm nunmehr eine (Reflex-) Verfolgung drohe. Denn durch die neuerlich intensivierte Verfolgung von Personen tamilischer Ethnie mit Verbindungen zu den LTTE gelange er - zwar mit gleichbleibendem Risikoprofil - spätestens jetzt ins Visier der sri-lankischen Behörden, weshalb ihm nun asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohten. Er habe in seinem Mehrfachgesuch ausführlich über die relevanten jüngeren Ereignisse berichtet. Diese Vorfälle, welche allesamt nach dem 7. August 2020 stattgefunden hätten, seien daher die tatsächlichen und hauptsächlichen Gründe für das Mehrfachgesuch gewesen. Aufgrund dieser Ereignisse und seines vorbestehenden Profils sei die persönliche Gefährdung wesentlich erhöht worden. Das SEM hätte die veränderte Gefährdungslage unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes prüfen müssen. Sodann habe das SEM die Beurteilung der Zulässigkeit der Wegweisung weder korrekt noch vollständig vorgenommen, zumal aus der Begründung nicht hervorgehe, inwiefern im konkreten Fall die Wegweisung zulässig sei; insbesondere fehle eine Risikofaktorenprüfung vollständig. Auch wäre das SEM unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, eine Abklärung seines psychischen Gesundheitszustands vorzunehmen.
E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers unter dem Titel der unrichtigen Sachverhaltsabklärung, der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 12 VwVG richten sich im Resultat nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die entsprechende Würdigung der Gesuchsvorbringen bezogen auf sein Risikoprofil unter dem Aspekt der aktuellen Ländersituation respektive der Feststellung des SEM, dass diese Vorbringen nicht gehörig begründet seien. Damit werden diese Rügen mit der rechtlichen Würdigung der Vorbringen vermengt. Er verkennt zudem, dass die Vorinstanz keine materielle Prüfung seiner Vorbringen vorgenommen hat, weil sie wegen fehlender substanziierter Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - hinreichend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet und als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungs- respektive Untersuchungspflicht, schliessen. Sodann wird eine Risikofaktorenprüfung im Sinne des Referenzurteils entgegen der Rüge des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der gesuchstellenden Person vorgenommen und nicht bei der Rechtskonformität des Wegweisungsvollzugs. Mangels hinreichend individualisierter und konkreter Begründung hat das SEM diesbezüglich zu Recht auf die bereits im vorangehenden Verfahren vorgenommene Risikofaktorenprüfung verwiesen. Im Übrigen ist hinsichtlich seines (psychischen) Gesundheitszustandes auch keine Verletzung der Untersuchungspflicht ersichtlich. Es hätte vom ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG vorliegend erwartet werden können, sich selber um einen entsprechenden Arztbericht zu bemühen und diesen mit seinem Mehrfachgesuch respektive seiner Beschwerdeeingabe einzureichen. Dies insbesondere, nachdem er den Akten zufolge bereits einmal eine psychologische Behandlung einseitig abgebrochen habe (weil er vom «Therapie-Konzept» nicht überzeugt gewesen sei, vgl. Urteil des BVGer E-241/2018 Bst. R) und nachdem das Gericht im Urteil E-241/2018 aufgrund der (diesbezüglich vorliegend unverändert gebliebenen) Aktenlage keine medizinischen Vollzugshindernisse erkennen konnte.
E. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 7.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sind unter den Voraussetzungen von Art. 111c AsylG (sog. Mehrfachgesuch) zu prüfen; gemäss Rechtsprechung gelten im Rahmen von Mehrfachgesuchen erhöhte Formerfordernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 und 4.6).
E. 7.2 Vorliegend ist mit dem SEM festzustellen, dass das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt zu erachten ist (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Die Schlussfolgerung des SEM in der angefochtenen Verfügung, das Mehrfachgesuch sei nicht hinreichend begründet, erweist sich vor dem Hintergrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im vorliegenden Fall als zutreffend (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2408/2021 vom 28. Mai 2021 E. 8; E-5931/2019 vom 5. Mai 2021 E. 8.3; D- 4743/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 6.2; E-723/2020 vom 4. März 2020 E. 6.3). Es gelang dem Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch allein mit dem Hinweis auf die jüngste politische Entwicklung in Sri Lanka und daraus abgeleiteten hypothetischen allgemeinen Gefährdungsszenarien sowie unter Hinweis auf die bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten, für unglaubhaft respektive flüchtlings- und asylrechtlich irrelevant befundenen, Vor- und Nachfluchtgründe nicht, einen konkreten Bezug zu seiner Person darzutun. Auch wenn mit dem aufgrund der Präsidentschaftswahl erfolgten Machtwechsel von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Personen mit einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8) auszugehen ist, besteht zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (vgl. hierzu beispielhaft Urteile des BVGer D-3367/2020 vom 30. Juni 2021 E. 7.1; D-4810/2020 vom 14. Juni 2021 E. 7.3). Der Beschwerdeführer konnte im ordentlichen Verfahren eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht glaubhaft machen und er vermag weder im Gesuch vom 3. Mai 2021 noch in der vorliegenden Beschwerde hinreichend individualisiert zu begründen, inwiefern er aufgrund der seit dem Urteil E-241/2018 vom 7. August 2020 in Sri Lanka erfolgten Entwicklung und insbesondere der sich aufgrund der Präsidentschaftswahl ergebenden Situation persönlich betroffen und nunmehr konkret gefährdet sein soll. Die im Gesuch und in der Beschwerde vertretene, von der aktuellen Rechtspraxis abweichende Ansicht, jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische oder muslimische Gesuchsteller respektive solche mit einem Profil wie der Beschwerdeführer - dies vor allem im Lichte der Machtergreifung von Gotabaya Rajapaksa und der darauffolgenden Machtkonsolidierung - werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter, stellt sich letztlich als appellatorische Kritik an der aktuellen Rechtsprechung zu Sri Lanka dar. Als solche kann sie jedoch nicht Grundlage einer erneuten Überprüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers im Rahmen eines Mehrfachgesuchs bilden. Demnach hat die Vorinstanz zutreffend und rechtskonform das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt betrachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die beispielhaft in vergleichbaren Konstellationen ergangenen und oben zitierte Urteile des BVGer). Eine falsche Rechtsanwendung ist zu verneinen.
E. 7.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.2 Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, hinreichend darzulegen, inwiefern er aufgrund der jüngsten politischen Entwicklung in Sri Lanka im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 33 FK (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, SR 0.142.30) konkret gefährdet sein soll. Auch wenn, wie zuvor erwogen, mit dem erfolgtem Machtwechsel von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Personen mit einem Risikoprofil auszugehen ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil E-241/2018 vom 7. August 2020 dergestalt geändert haben soll, dass nunmehr davon auszugehen wäre, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG unzulässig, unzumutbar oder unmöglich. Im Übrigen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (E. V) und im erwähnten Urteil (a.a.O. E. 8) verwiesen werden.
E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Juni 2021 geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2658/2021 Urteil vom 16. Juli 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juni 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Mutter habe sich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen. Nach Kriegsende sei sie im (...) aus einem Rehabilitationszentrum entlassen worden und beim Criminal Investigations Department (CID) unterschriftspflichtig gewesen. Er sei ebenfalls aufgefordert worden, Unterschrift zu leisten, habe dieser Aufforderung jedoch keine Folge geleistet. Die Behörden hätten ihn verdächtigt, für den Geheimdienst der LTTE zu arbeiten und ihn deswegen zuhause gesucht. In seiner Abwesenheit sei seine Mutter festgenommen und (...) Monate in B._______ in Haft gewesen. Später sei er einige Male bei seinen Eltern gesucht worden. Im Jahr (...) habe man seiner Mutter gedroht, dass man ihn auslöschen werde, weshalb sein Vater seine Ausreise mit einem gefälschten Pass organisiert habe. Seine Mutter habe später in einer Zeitung über (...) berichtet, woraufhin sie misshandelt worden sei. Nach seiner Ausreise habe sich sein jüngerer Bruder versteckt und später Sri Lanka ebenfalls verlassen. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete die Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und der im Übrigen fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. C. Die gegen diese Verfügung am 11. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-241/2018 vom 7. August 2020 abgewiesen. Das Gericht erwog im Wesentlichen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung in Sri Lanka zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Mit Blick auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 seien bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch keine ausreichenden risikobegründenden Faktoren zu erkennen. Der Umstand, dass seine Mutter früher für die LTTE tätig gewesen sei, sei für sich alleine betrachtet kein Risikofaktor, der zur Bejahung einer begründeten Furcht führe. Auch die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten seien weder für sich alleine noch in Verbindung mit der LTTE-Vergangenheit der Mutter geeignet, ein Risikoprofil zu begründen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würde, sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exponiert exilpolitisch betätigt zu haben und damit ein Wiederaufleben der LTTE anzustreben. Daran änderten auch die jüngsten Ereignisse in Sri Lanka im Nachgang der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas - ungeachtet einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage - nichts. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären und es bestehe vorliegend auch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen. An der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei weiterhin festzuhalten. Aus den Akten sei auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka keine auf die Person des Beschwerdeführers bezogene konkrete Gefährdung erkennbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte das Gericht aus, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Damit erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig und überdies auch als zumutbar (in allgemeiner sowie individueller Hinsicht) und möglich. D. Mit als «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 3. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er mit der Machtergreifung durch den Rajapaksa-Clan und die kürzlich durchgesetzte Konsolidierung seiner Herrschaftsgewalt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei. Die veränderte Macht-, Politik- und Sicherheitslage in Sri Lanka bedinge eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner missbrauche die autoritäre Regierung die neu eingeführten COVID-19 Massnahmen, indem sie die in die Persönlichkeitsrechte eingreifenden Ausnahmeregelungen für die Eliminierung der Opposition verwende. Innerhalb der letzten zwei Monate sei es unter dem Deckmantel der Nichteinhaltung der COVID-19 Regelungen zu zahlreichen Verhaftungen gekommen. Sodann seien die Überwachungs- und Kontrollmassnahmen, spezifisch im Norden und der Provinz Jaffna, erhöht worden. Zudem seien im Rahmen der drakonischen Gesetzesgrundlage des Prevention of Terrorism Act (PTA) willkürliche Verhaftungen, Folter und Menschenrechtsverletzungen begangen worden. Die Gefährdungslage habe sich - vor allem für Minderheiten wie Tamilen, insbesondere, wenn sie in Verbindung mit den LTTE gebracht würden - intensiviert. Ferner sei die bisherige Beurteilung der Echtheit von der im ordentlichen Verfahren unterbreiteten Bestätigung der Haftentlassung seiner Mutter zu kritisieren. Die (bisherige) Feststellung der Asylbehörden, die Inhaftierung der Mutter stehe nicht in Relation mit seiner (Reflex-)Verfolgung, sei spätestens nach den neusten Entwicklungen in Sri Lanka als nicht plausibel zu qualifizieren. Bei einer Rückkehr sei er einem erhöhten Inhaftierungsrisiko ausgesetzt, da die Behörden nach seiner Ausreise mehrmals zu Hause in Sri Lanka nach ihm gesucht und dabei insbesondere nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Diese Behelligungen dauerten bis heute an, weshalb davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden weiterhin an seiner Person interessiert seien - auch weil sein Bruder ebenfalls aus Sri Lanka habe fliehen müssen. Hinzu kämen seine seit (...) nunmehr (...) Landesabwesenheit und ein Asylgesuch in der Schweiz, wo die LTTE nicht verboten sei. Es sei wahrscheinlich, dass auch er verstärkt in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten sei und bei einer Rückkehr unmittelbar einem Verhaftungsrisiko ausgesetzt würde. Überdies lägen Vollzugshindernisse vor. Seine psychische Gesundheit sei angeschlagen. Gemäss einem kürzlich veröffentlichten Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei die medizinische Behandlung psychisch erkrankter Menschen in Sri Lanka unzulänglich. Gleichzeitig sei er aufgrund der traumatischen Erlebnisse im Heimatland dringend auf regelmässige psychische Unterstützung angewiesen. Die Morddrohungen, Verfolgung und das jahrelange Untertauchen hätten zu Belastungs- und Angststörungen geführt, die er gemäss bisherigen Sitzungen mit einem Psychologen nicht alleine habe bewältigten können. Angesichts seiner fortgeschrittenen Integration sowie der prekären finanziellen und wirtschaftlichen Aussichten im Heimatstaat habe er sich von seinem Heimatland entfremdet. Ihm sei daher kaum zuzumuten, sich im Falle einer Wegweisung erfolgreich in das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Leben des Herkunftslandes einzugliedern, zumal sich nun die Sicherheitslage exponentiell verschärft habe. E. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 (eröffnet am 1. Juni 2021; ersetzte die ursprüngliche Verfügung vom 27. Mai 2021 aufgrund eines fehlerhaften Dispositivs betreffend den vollzugsbeauftragten Kanton) trat das SEM in Anwendung von Art. 111c AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie die Vorbringen betreffend Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Haftentlassungsbestätigung nicht ein (Letzteres mangels funktioneller Zuständigkeit), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur materiellen Behandlung und Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anweisung an die kantonalen Migrationsbehörden, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht. G. Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 stellte der Instruktionsrichter den einstweiligen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. I. Die vollständigen vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juni 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2021 festgehalten bilden die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb ankündigungsgemäss nicht einzutreten. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, Mehrfachgesuche müssten gehörig begründet sein, so dass die Behörde in der Lage sei, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhöre. Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, habe die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Hinsichtlich des Profils des Beschwerdeführers könne ganz generell zunächst auf die Verfügung des SEM im ordentlichen Asylverfahren und auf das Urteil E-241/2018 vom 7. August 2020 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Dabei sei unter anderem bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass bei ihm keine ausreichenden risikobegründenden Faktoren vorlägen. Auch seine exilpolitischen Tätigkeiten - welche unbelegt geblieben seien - liessen keine Exponiertheit erkennen. Es sei demnach im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig festgestellt worden, dass keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich seien, dass er aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Er habe bisher nichts vorbringen können, was geeignet gewesen sei, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dasselbe gelte für die behaupteten neuen Behelligungen zuhause, die bis dato andauern würden. Auch diesem unbelegten und nicht weiter ausgeführten Vorbringen könnten keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung entnommen werden. Dasselbe gelte auch für das separat erhaltene Schreiben seiner Ehefrau vom 28. April 2021. Im Zusammenhang mit dem Haftentlassungsschreiben seiner Mutter führe er keine konkreten neuen Gründe an, weshalb aus heutiger Sicht von einer Reflexverfolgung auszugehen sein sollte. Selbst bei Wahrunterstellung und der Annahme, dass jenes Beweismittel als echt einzustufen wäre und die diesbezüglichen Vorbringen demnach glaubhaft wären, sei bereits das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil nicht von einem für seine Person risikobegründenden Faktor ausgegangen. Er habe dazu vorliegend keine neuen persönlichen Elemente eingebracht, weshalb auf seine mit der aktuellen Lage in Sri Lanka ergänzten Kritik hierin wegen Haltlosigkeit nicht einzutreten sei. Auch hinsichtlich seines nunmehr längeren Aufenthalts in der Schweiz, wo die LTTE nicht verboten sei, habe er bloss generelle Überlegungen, aber keine neuen persönlichen Vorbringen in der aktuellen Eingabe geltend gemacht. Darin habe er keine neuen Argumente oder Beweismittel in Bezug auf exilpolitische Tätigkeiten aufgeführt. Es liege deshalb diesbezüglich nichts vor, was materiell zu prüfen gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe sein exilpolitisches Engagement geprüft und festgestellt, dass bei ihm ein konkretes Gefährdungsprofil nicht vorhanden gewesen sei, dies auch im Lichte seines längeren Aufenthalts in der Schweiz. Diese Feststellung sei weiterhin gültig. Weder der Umstand, dass er in seinem Mehrfachgesuch eine gewisse Anzahl neuer, allgemeiner Länderinfomationen zu Sri Lanka eingereicht habe, noch die wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend bereits beurteilten Risikofaktoren, vermögen zu einer anderen Einschätzung zu führen. So reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Ein persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswahlen und deren Folgen oder zu den angeblich missbräuchlichen COVID-19 Massnahmen in Sri Lanka sei vorliegend nicht ersichtlich. Zusammengefasst seien die neuen Vorbringen als nicht genügend substanziiert respektive individualisiert auf seinen Einzelfall zu erachten. Weil er keinen individuellen Konnex zwischen der angeblich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts veränderten allgemeinen Lage und seiner Person habe darlegen können, seien seine Vorbringen trotz einer gewissen Quantität im Ergebnis als nicht gehörig begründet zu bezeichnen. Betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung der eingereichten Haftentlassungsbestätigung seiner Mutter hielt das SEM unter Hinweis auf die mit dem Urteil E-241/2018 des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 7. Dezember 2017 fest, dass dies eine «res iudicata» darstelle. Demnach obliege es dem Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob Revisionsgründe vorliegen, weshalb das SEM auf die diesbezügliche Kritik mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrete. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wurde im Wesentlichen gerügt, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt falsch abgeklärt habe, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung von Art. 12 VwVG vorliege. Das SEM habe verkannt, dass die veränderte allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka verantwortlich dafür sei, dass ihm nunmehr eine (Reflex-) Verfolgung drohe. Denn durch die neuerlich intensivierte Verfolgung von Personen tamilischer Ethnie mit Verbindungen zu den LTTE gelange er - zwar mit gleichbleibendem Risikoprofil - spätestens jetzt ins Visier der sri-lankischen Behörden, weshalb ihm nun asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohten. Er habe in seinem Mehrfachgesuch ausführlich über die relevanten jüngeren Ereignisse berichtet. Diese Vorfälle, welche allesamt nach dem 7. August 2020 stattgefunden hätten, seien daher die tatsächlichen und hauptsächlichen Gründe für das Mehrfachgesuch gewesen. Aufgrund dieser Ereignisse und seines vorbestehenden Profils sei die persönliche Gefährdung wesentlich erhöht worden. Das SEM hätte die veränderte Gefährdungslage unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes prüfen müssen. Sodann habe das SEM die Beurteilung der Zulässigkeit der Wegweisung weder korrekt noch vollständig vorgenommen, zumal aus der Begründung nicht hervorgehe, inwiefern im konkreten Fall die Wegweisung zulässig sei; insbesondere fehle eine Risikofaktorenprüfung vollständig. Auch wäre das SEM unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, eine Abklärung seines psychischen Gesundheitszustands vorzunehmen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers unter dem Titel der unrichtigen Sachverhaltsabklärung, der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 12 VwVG richten sich im Resultat nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die entsprechende Würdigung der Gesuchsvorbringen bezogen auf sein Risikoprofil unter dem Aspekt der aktuellen Ländersituation respektive der Feststellung des SEM, dass diese Vorbringen nicht gehörig begründet seien. Damit werden diese Rügen mit der rechtlichen Würdigung der Vorbringen vermengt. Er verkennt zudem, dass die Vorinstanz keine materielle Prüfung seiner Vorbringen vorgenommen hat, weil sie wegen fehlender substanziierter Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - hinreichend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet und als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungs- respektive Untersuchungspflicht, schliessen. Sodann wird eine Risikofaktorenprüfung im Sinne des Referenzurteils entgegen der Rüge des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der gesuchstellenden Person vorgenommen und nicht bei der Rechtskonformität des Wegweisungsvollzugs. Mangels hinreichend individualisierter und konkreter Begründung hat das SEM diesbezüglich zu Recht auf die bereits im vorangehenden Verfahren vorgenommene Risikofaktorenprüfung verwiesen. Im Übrigen ist hinsichtlich seines (psychischen) Gesundheitszustandes auch keine Verletzung der Untersuchungspflicht ersichtlich. Es hätte vom ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG vorliegend erwartet werden können, sich selber um einen entsprechenden Arztbericht zu bemühen und diesen mit seinem Mehrfachgesuch respektive seiner Beschwerdeeingabe einzureichen. Dies insbesondere, nachdem er den Akten zufolge bereits einmal eine psychologische Behandlung einseitig abgebrochen habe (weil er vom «Therapie-Konzept» nicht überzeugt gewesen sei, vgl. Urteil des BVGer E-241/2018 Bst. R) und nachdem das Gericht im Urteil E-241/2018 aufgrund der (diesbezüglich vorliegend unverändert gebliebenen) Aktenlage keine medizinischen Vollzugshindernisse erkennen konnte. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sind unter den Voraussetzungen von Art. 111c AsylG (sog. Mehrfachgesuch) zu prüfen; gemäss Rechtsprechung gelten im Rahmen von Mehrfachgesuchen erhöhte Formerfordernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 und 4.6). 7.2 Vorliegend ist mit dem SEM festzustellen, dass das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt zu erachten ist (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Die Schlussfolgerung des SEM in der angefochtenen Verfügung, das Mehrfachgesuch sei nicht hinreichend begründet, erweist sich vor dem Hintergrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im vorliegenden Fall als zutreffend (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2408/2021 vom 28. Mai 2021 E. 8; E-5931/2019 vom 5. Mai 2021 E. 8.3; D- 4743/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 6.2; E-723/2020 vom 4. März 2020 E. 6.3). Es gelang dem Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch allein mit dem Hinweis auf die jüngste politische Entwicklung in Sri Lanka und daraus abgeleiteten hypothetischen allgemeinen Gefährdungsszenarien sowie unter Hinweis auf die bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten, für unglaubhaft respektive flüchtlings- und asylrechtlich irrelevant befundenen, Vor- und Nachfluchtgründe nicht, einen konkreten Bezug zu seiner Person darzutun. Auch wenn mit dem aufgrund der Präsidentschaftswahl erfolgten Machtwechsel von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Personen mit einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8) auszugehen ist, besteht zum heutigen Zeitpunkt kein Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (vgl. hierzu beispielhaft Urteile des BVGer D-3367/2020 vom 30. Juni 2021 E. 7.1; D-4810/2020 vom 14. Juni 2021 E. 7.3). Der Beschwerdeführer konnte im ordentlichen Verfahren eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht glaubhaft machen und er vermag weder im Gesuch vom 3. Mai 2021 noch in der vorliegenden Beschwerde hinreichend individualisiert zu begründen, inwiefern er aufgrund der seit dem Urteil E-241/2018 vom 7. August 2020 in Sri Lanka erfolgten Entwicklung und insbesondere der sich aufgrund der Präsidentschaftswahl ergebenden Situation persönlich betroffen und nunmehr konkret gefährdet sein soll. Die im Gesuch und in der Beschwerde vertretene, von der aktuellen Rechtspraxis abweichende Ansicht, jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische oder muslimische Gesuchsteller respektive solche mit einem Profil wie der Beschwerdeführer - dies vor allem im Lichte der Machtergreifung von Gotabaya Rajapaksa und der darauffolgenden Machtkonsolidierung - werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter, stellt sich letztlich als appellatorische Kritik an der aktuellen Rechtsprechung zu Sri Lanka dar. Als solche kann sie jedoch nicht Grundlage einer erneuten Überprüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers im Rahmen eines Mehrfachgesuchs bilden. Demnach hat die Vorinstanz zutreffend und rechtskonform das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt betrachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 sowie etwa die beispielhaft in vergleichbaren Konstellationen ergangenen und oben zitierte Urteile des BVGer). Eine falsche Rechtsanwendung ist zu verneinen. 7.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, hinreichend darzulegen, inwiefern er aufgrund der jüngsten politischen Entwicklung in Sri Lanka im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 33 FK (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, SR 0.142.30) konkret gefährdet sein soll. Auch wenn, wie zuvor erwogen, mit dem erfolgtem Machtwechsel von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage von Personen mit einem Risikoprofil auszugehen ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil E-241/2018 vom 7. August 2020 dergestalt geändert haben soll, dass nunmehr davon auszugehen wäre, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG unzulässig, unzumutbar oder unmöglich. Im Übrigen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (E. V) und im erwähnten Urteil (a.a.O. E. 8) verwiesen werden. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Juni 2021 geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: