Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, Distrikt Jaffna, ersuchte erstmals am 3. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl. Er machte im Wesentlichen geltend, im September 2013 bei den Kommunalwahlen in der Nordprovinz die Tamil National Alliance (TNA) respektive eine Partei mit Namen «Tamil kut Amai Pu» unterstützt zu haben, ohne deren Mitglied zu sein. Konkret habe er einem Politiker geholfen, indem er Flugblätter verteilt, andere zur Versammlungsteilnahme motiviert, Plakate aufgehängt und eine Rednerbühne dekoriert habe. Aufgrund dessen seien Unbekannte zu ihm gekommen und hätten ihn mit dem Tod bedroht für den Fall, dass er weiterhin Unterstützungsleistungen erbringe. Er machte sodann geltend, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz im Frühling 2015 an einer Protestkundgebung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen habe. Im Heimatstaat habe er keine Kontakte zu den LTTE oder Organisationen gepflegt, welche die LTTE unterstützt hätten. A.b Mit Verfügung vom 1. September 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand halten würden. Bezüglich der Nachfluchtgründe hielt das SEM fest, dass diese nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. A.c Eine gegen diese Verfügung am 5. Oktober 2015 eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6302/2015 vom 18. April 2017 ab. Es stützte die vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich, indem es festhielt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen (E. 4). Er weise auch kein Risikoprofil im Sinne der etablierten Rechtspraxis (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) auf. Soweit der Beschwerdeführer auf ein exilpolitisches Engagement, namentlich die zwischenzeitliche Teilnahme an mehreren Demonstrationen und am Heldengedenktag verweise, sei nach Einschätzung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Teilnahmen seitens der sri-lankischen Regierung als Person wahrgenommen werde, die bestrebt sei beziehungsweise einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnte, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Subjektive Nachfluchtgründe seien daher zu verneinen (E. 5). Der Vollzug der angeordneten Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet (E. 7). B. Am 1. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, bei der Vorinstanz ein Gesuch um erneute Prüfung seiner Asylgründe ein. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, in der Schweiz exilpolitisch tätig und ein «grosser» Aktivist innerhalb der sri-lankischen Diaspora zu sein. Er habe in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen sowie an den «(...)» teilgenommen. Nach diesen Kundgebungen sei seine Familie in Sri Lanka vom sri-lankischen Geheimdienst nach den Namen weiterer Demonstranten befragt worden. Des Weiteren habe sich die Situation in seinem Heimatland seit dem Machtwechsel im November 2019 erheblich verschlechtert. Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte der Beschwerdeführer unter anderem Belege zu seinem exilpolitischen Engagement und zahlreiche Berichte zur derzeitigen Lage in Sri Lanka zu den Akten. C. In seiner Verfügung vom 14. Mai 2021 - eröffnet am 20. Mai 2021 - qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2021 als Mehrfachgesuch und trat darauf gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Weiter verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D. Am 22. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2021 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht infolge mangelhafter Begründung auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
E. 3.2 Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Hinsichtlich des Verfahrensantrages, die aufschiebende Wirkung sei zu erteilen, ist anzumerken, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde diese aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten.
E. 6.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen.
E. 6.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
E. 7.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass hinsichtlich des Profils des Beschwerdeführers und den bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Vorbringen auf die Verfügung vom 1. September 2015 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6302/2015 vom 18. April 2017 verwiesen werden könne. Es sei bereits festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachte Vorverfolgung nicht habe glaubhaft machen können und keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz sei festzustellen, dass tamilische Personen ohne eigene Verbindungen zu den LTTE, welche sich exilpolitisch betätigen würden, die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht erfüllen würden. Mehrheitlich seien die ausgeübten Tätigkeiten unproblematisch, da sie keine Gefahr für die Einheit des sri-lankischen Staates darstellen würden. Ohne ein gewisses Profil sei mithin nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden solchen Personen bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE unterstellen würden. Dies gelte umso mehr, wenn, wie es vorliegend der Fall sei, die Personen nach Kriegsende im Jahr 2009 noch mehrere Jahre unbehelligt in Sri Lanka hätten leben können. Vorliegend sei im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig festgestellt worden, dass keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich seien, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Auch aufgrund der neu eingereichten Beweismittel sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von den dortigen Behörden zu jener Gruppe gezählt würde, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Soweit im Gesuch vorgebracht werde, der sri-lankische Geheimdienst habe seine Verwandten in Sri Lanka befragt, sei festzustellen, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine durch nichts belegte Parteibehauptung handle, der es angesichts der nicht glaubhaft gemachten Verfolgungsvorbringen im ersten Asylverfahren an einer Grundlage fehle. Schliesslich stünde auch die vom Beschwerdeführer angeführte Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka seit den Osteranschlägen 2019 und dem Machtwechsel im November 2019 in keinem persönlichen Zusammenhang zu ihm. Mangels eines Bezugs zwischen den Ereignissen und dem Beschwerdeführer sei das entsprechende Vorbringen bloss behauptet und inhaltlich nicht hinreichend begründet.
E. 7.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift, dass er sich aktiv für die Belange der Tamilen einsetze, die LTTE in der Schweiz und in Europa vertrete und in der Schweiz als Anführer junger Tamilen eine Facebook-Seite gegründet habe, auf welcher er regelmässig über politische Aktivitäten und Kundgebungen in der Schweiz informiere. Er habe des Weiteren an zahlreichen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen, um Gerechtigkeit für die an den Tamilen in Sri Lanka verübten Verbrechen durch die sri-lankische Regierung zu fordern. Unter anderem habe er an einer Demonstration am (...) 2021 in D._______ teilgenommen, zu welcher teilnehmende Demonstranten mit einer Velotour, über welche national und international berichtet worden sei, von Frankreich in die Schweiz gelangt seien. Auf den eingereichten Fotos sei er als Demonstrant, der die tamilische Flagge und ein Bild des tamilischen Führers halte, gut erkennbar. Er habe auch am «(...)» teilgenommen, welches zweimal jährlich in der Schweiz stattfinde. Im Nachgang zu seinen Demonstrationsteilnahmen seien seine Verwandten in Sri Lanka von singhalesischen Behördenmitgliedern aufgesucht und nach den Namen weiterer Demonstrationsteilnehmer gefragt worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei sein Leben gefährdet und er würde sich in ständiger Gefahr befinden. Die Menschenrechtslage für Tamilen in Sri Lanka sei ausserdem prekär und volatil.
E. 8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Wie vom SEM zutreffend festgestellt ist das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Wie nachfolgend aufgezeigt, vermag die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist sie als nicht ausreichend im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines solchen Mehrfachgesuchs zu qualifizieren.
E. 8.2 Die im Mehrfachgesuch ausgeführten exilpolitischen Tätigkeiten werden zwar mit Fotos und zahlreichen Verweisen auf internationale Medienberichte belegt. Die Fotos sind aber weder datiert noch ist aus der Eingabe ersichtlich, wo diese Fotos publiziert worden sein sollen. Aus diesen lässt sich sodann nicht auf ein in irgendeiner Weise geartetes exponiertes Profil des Beschwerdeführers schliessen. Dem Auszug des angeblichen Facebook-Profils des Beschwerdeführers (unter einer anderen Identität) ist ebenso wenig der Inhalt und die Reichweite seiner behaupteten exilpolitischen Tätigkeit zu entnehmen. Die blossen Verweise auf internationale Medienberichte zur Kundgebung respektive zur Velotour im März 2021 lassen ebenfalls einen Bezug zum Beschwerdeführer vermissen. Auch fehlt in der Beschwerdeschrift eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen.
E. 8.3 Schliesslich handelt es sich, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, bei den vorgebrachten Besuchen des sri-lankischen Geheimdienstes bei der Familie des Beschwerdeführers in Sri Lanka um eine unsubstantiierte und unbelegte Parteibehauptung. So hat der Beschwerdeführer in keiner Weise konkretisiert, wer von seinen Verwandten, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Fragen von den Beamten behelligt worden sein soll.
E. 8.4 Mit der insgesamt unsubstantiierten Behauptung, aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, wird den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht von Mehrfachgesuchen offensichtlich nicht Genüge getan.
E. 8.5 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 1. Mai 2021 in Bezug auf die aktuelle Lageentwicklung in Sri Lanka keine konkrete ihn betreffende Gefährdungssituation dargetan, weshalb er auch diesbezüglich den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Das Gericht geht - unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Sri Lanka - praxisgemäss davon aus, dass es auch zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme gibt, wonach seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es ist vielmehr im Einzelfall darzulegen, ob und in welcher Form ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen Entwicklungen besteht. Ein solcher Bezug wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. In der Rechtsmitteleingabe beschränkte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen und die allgemeine Lage in Sri Lanka ohne individualisierten Bezug zu ihm aufzuführen. Die eingereichten Berichte dokumentieren die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka.
E. 8.6 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). An der letztmals im Urteil E-6302/2015 vom 18. April 2017 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit ist - auch unter Berücksichtigung der Veränderung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka - weiterhin festzuhalten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf das diesbezüglich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6302/2015 vom 18. April 2017, in welchem sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, namentlich auch der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzte, in zutreffender Weise bejaht. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hinwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der damit einhergehende Machtwechsel nichts zu ändern. Auch im vorliegend zu beurteilenden Verfahren macht der Beschwerdeführer keine anderen Gründe geltend, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
E. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 10.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ihr ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 vwVG (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG) von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2408/2021 Urteil vom 28. Mai 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, Distrikt Jaffna, ersuchte erstmals am 3. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl. Er machte im Wesentlichen geltend, im September 2013 bei den Kommunalwahlen in der Nordprovinz die Tamil National Alliance (TNA) respektive eine Partei mit Namen «Tamil kut Amai Pu» unterstützt zu haben, ohne deren Mitglied zu sein. Konkret habe er einem Politiker geholfen, indem er Flugblätter verteilt, andere zur Versammlungsteilnahme motiviert, Plakate aufgehängt und eine Rednerbühne dekoriert habe. Aufgrund dessen seien Unbekannte zu ihm gekommen und hätten ihn mit dem Tod bedroht für den Fall, dass er weiterhin Unterstützungsleistungen erbringe. Er machte sodann geltend, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz im Frühling 2015 an einer Protestkundgebung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen habe. Im Heimatstaat habe er keine Kontakte zu den LTTE oder Organisationen gepflegt, welche die LTTE unterstützt hätten. A.b Mit Verfügung vom 1. September 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand halten würden. Bezüglich der Nachfluchtgründe hielt das SEM fest, dass diese nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. A.c Eine gegen diese Verfügung am 5. Oktober 2015 eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6302/2015 vom 18. April 2017 ab. Es stützte die vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich, indem es festhielt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen (E. 4). Er weise auch kein Risikoprofil im Sinne der etablierten Rechtspraxis (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) auf. Soweit der Beschwerdeführer auf ein exilpolitisches Engagement, namentlich die zwischenzeitliche Teilnahme an mehreren Demonstrationen und am Heldengedenktag verweise, sei nach Einschätzung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Teilnahmen seitens der sri-lankischen Regierung als Person wahrgenommen werde, die bestrebt sei beziehungsweise einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnte, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Subjektive Nachfluchtgründe seien daher zu verneinen (E. 5). Der Vollzug der angeordneten Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet (E. 7). B. Am 1. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, bei der Vorinstanz ein Gesuch um erneute Prüfung seiner Asylgründe ein. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, in der Schweiz exilpolitisch tätig und ein «grosser» Aktivist innerhalb der sri-lankischen Diaspora zu sein. Er habe in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen sowie an den «(...)» teilgenommen. Nach diesen Kundgebungen sei seine Familie in Sri Lanka vom sri-lankischen Geheimdienst nach den Namen weiterer Demonstranten befragt worden. Des Weiteren habe sich die Situation in seinem Heimatland seit dem Machtwechsel im November 2019 erheblich verschlechtert. Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte der Beschwerdeführer unter anderem Belege zu seinem exilpolitischen Engagement und zahlreiche Berichte zur derzeitigen Lage in Sri Lanka zu den Akten. C. In seiner Verfügung vom 14. Mai 2021 - eröffnet am 20. Mai 2021 - qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2021 als Mehrfachgesuch und trat darauf gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Weiter verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D. Am 22. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2021 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht infolge mangelhafter Begründung auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 3.2 Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Hinsichtlich des Verfahrensantrages, die aufschiebende Wirkung sei zu erteilen, ist anzumerken, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde diese aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten. 6. 6.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. 6.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 7. 7.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass hinsichtlich des Profils des Beschwerdeführers und den bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Vorbringen auf die Verfügung vom 1. September 2015 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6302/2015 vom 18. April 2017 verwiesen werden könne. Es sei bereits festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachte Vorverfolgung nicht habe glaubhaft machen können und keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz sei festzustellen, dass tamilische Personen ohne eigene Verbindungen zu den LTTE, welche sich exilpolitisch betätigen würden, die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht erfüllen würden. Mehrheitlich seien die ausgeübten Tätigkeiten unproblematisch, da sie keine Gefahr für die Einheit des sri-lankischen Staates darstellen würden. Ohne ein gewisses Profil sei mithin nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden solchen Personen bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE unterstellen würden. Dies gelte umso mehr, wenn, wie es vorliegend der Fall sei, die Personen nach Kriegsende im Jahr 2009 noch mehrere Jahre unbehelligt in Sri Lanka hätten leben können. Vorliegend sei im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig festgestellt worden, dass keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich seien, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Auch aufgrund der neu eingereichten Beweismittel sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von den dortigen Behörden zu jener Gruppe gezählt würde, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Soweit im Gesuch vorgebracht werde, der sri-lankische Geheimdienst habe seine Verwandten in Sri Lanka befragt, sei festzustellen, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine durch nichts belegte Parteibehauptung handle, der es angesichts der nicht glaubhaft gemachten Verfolgungsvorbringen im ersten Asylverfahren an einer Grundlage fehle. Schliesslich stünde auch die vom Beschwerdeführer angeführte Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka seit den Osteranschlägen 2019 und dem Machtwechsel im November 2019 in keinem persönlichen Zusammenhang zu ihm. Mangels eines Bezugs zwischen den Ereignissen und dem Beschwerdeführer sei das entsprechende Vorbringen bloss behauptet und inhaltlich nicht hinreichend begründet. 7.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift, dass er sich aktiv für die Belange der Tamilen einsetze, die LTTE in der Schweiz und in Europa vertrete und in der Schweiz als Anführer junger Tamilen eine Facebook-Seite gegründet habe, auf welcher er regelmässig über politische Aktivitäten und Kundgebungen in der Schweiz informiere. Er habe des Weiteren an zahlreichen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen, um Gerechtigkeit für die an den Tamilen in Sri Lanka verübten Verbrechen durch die sri-lankische Regierung zu fordern. Unter anderem habe er an einer Demonstration am (...) 2021 in D._______ teilgenommen, zu welcher teilnehmende Demonstranten mit einer Velotour, über welche national und international berichtet worden sei, von Frankreich in die Schweiz gelangt seien. Auf den eingereichten Fotos sei er als Demonstrant, der die tamilische Flagge und ein Bild des tamilischen Führers halte, gut erkennbar. Er habe auch am «(...)» teilgenommen, welches zweimal jährlich in der Schweiz stattfinde. Im Nachgang zu seinen Demonstrationsteilnahmen seien seine Verwandten in Sri Lanka von singhalesischen Behördenmitgliedern aufgesucht und nach den Namen weiterer Demonstrationsteilnehmer gefragt worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei sein Leben gefährdet und er würde sich in ständiger Gefahr befinden. Die Menschenrechtslage für Tamilen in Sri Lanka sei ausserdem prekär und volatil. 8. 8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Wie vom SEM zutreffend festgestellt ist das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Wie nachfolgend aufgezeigt, vermag die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist sie als nicht ausreichend im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines solchen Mehrfachgesuchs zu qualifizieren. 8.2 Die im Mehrfachgesuch ausgeführten exilpolitischen Tätigkeiten werden zwar mit Fotos und zahlreichen Verweisen auf internationale Medienberichte belegt. Die Fotos sind aber weder datiert noch ist aus der Eingabe ersichtlich, wo diese Fotos publiziert worden sein sollen. Aus diesen lässt sich sodann nicht auf ein in irgendeiner Weise geartetes exponiertes Profil des Beschwerdeführers schliessen. Dem Auszug des angeblichen Facebook-Profils des Beschwerdeführers (unter einer anderen Identität) ist ebenso wenig der Inhalt und die Reichweite seiner behaupteten exilpolitischen Tätigkeit zu entnehmen. Die blossen Verweise auf internationale Medienberichte zur Kundgebung respektive zur Velotour im März 2021 lassen ebenfalls einen Bezug zum Beschwerdeführer vermissen. Auch fehlt in der Beschwerdeschrift eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. 8.3 Schliesslich handelt es sich, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, bei den vorgebrachten Besuchen des sri-lankischen Geheimdienstes bei der Familie des Beschwerdeführers in Sri Lanka um eine unsubstantiierte und unbelegte Parteibehauptung. So hat der Beschwerdeführer in keiner Weise konkretisiert, wer von seinen Verwandten, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Fragen von den Beamten behelligt worden sein soll. 8.4 Mit der insgesamt unsubstantiierten Behauptung, aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, wird den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht von Mehrfachgesuchen offensichtlich nicht Genüge getan. 8.5 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 1. Mai 2021 in Bezug auf die aktuelle Lageentwicklung in Sri Lanka keine konkrete ihn betreffende Gefährdungssituation dargetan, weshalb er auch diesbezüglich den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Das Gericht geht - unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Sri Lanka - praxisgemäss davon aus, dass es auch zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme gibt, wonach seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es ist vielmehr im Einzelfall darzulegen, ob und in welcher Form ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen Entwicklungen besteht. Ein solcher Bezug wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. In der Rechtsmitteleingabe beschränkte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen und die allgemeine Lage in Sri Lanka ohne individualisierten Bezug zu ihm aufzuführen. Die eingereichten Berichte dokumentieren die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka. 8.6 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). An der letztmals im Urteil E-6302/2015 vom 18. April 2017 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit ist - auch unter Berücksichtigung der Veränderung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka - weiterhin festzuhalten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf das diesbezüglich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6302/2015 vom 18. April 2017, in welchem sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, namentlich auch der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzte, in zutreffender Weise bejaht. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hinwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der damit einhergehende Machtwechsel nichts zu ändern. Auch im vorliegend zu beurteilenden Verfahren macht der Beschwerdeführer keine anderen Gründe geltend, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ihr ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 vwVG (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG) von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: