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E-3668/2024

E-3668/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbe- reich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten und im Bereich des AIG nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen- sichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Ent- scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere- gelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM

E-3668/2024 Seite 4 innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass in seiner praktisch relevantesten Form das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg- lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass das SEM ein nicht genügend begründetes Wiedererwägungsgesuch mit einem Nichteintretensentscheid erledigen kann, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Nichteintre- tensentscheide lediglich überprüft, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Ge- such nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG einen Nicht- eintretensentscheid gefällt hat und zum Schluss gelangte, die lediglich pauschal geltend gemachten individuellen Wegweisungsvollzugshinder- nisse seien weder neu noch belegt, überdies sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vom Bundesverwaltungsgericht auch in individueller Hinsicht wiederholt – jüngst am 11. April 2024 – explizit bejaht worden, dass dieser Schluss in entscheidrelevanter Hinsicht zu bestätigen ist, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe eine ihn betreffende massgebliche Veränderung der Sachlage nicht genü- gend begründet, dass die Ausführungen in der Beschwerde keinen anderen Schluss zulas- sen und der Beschwerdeführer die pauschal geltend gemachten psychi- schen Probleme sowie die angebliche Einnahme von Antidepressiva – die er im Übrigen nicht näher bezeichnet – auch auf Beschwerdeebene nicht zu belegen vermag, dass sowohl sein Vorbringen, er habe in der Schweiz insbesondere aus finanziellen Gründen keinen Zugang zu medizinischer Untersuchung, wes- halb er keine entsprechenden Arztberichte ins Recht legen könne, als auch die Kritik an den Sozialleistungen im Asylverfahren im Allgemeinen ins Leere gehen, dass im Übrigen medizinische Gründe in der Regel lediglich dann zu einer vorläufigen Aufnahme führen, wenn eine notwendige Behandlung im

E-3668/2024 Seite 5 Herkunftsland nicht verfügbar ist und dadurch bei einer allfälligen Rückkehr eine konkrete Gefährdung der physischen Integrität der betroffenen Person droht (vgl. BVGE 2011/50 E 8.3), dass die Vorinstanz zutreffend erkannte, dass in casu keine entsprechende Erkrankungslage ausgewiesen ist und – bei Bedarf – psychische Probleme auch in Sri Lanka behandelbar sind, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch aus der Dauer seiner neun- jährigen Anwesenheit in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass nach dem Gesagten zu bestätigen ist, dass keine wesentliche Ände- rung der Umstände in individueller oder genereller Hinsicht vorgebracht wurde, dass dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Hei- matstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine Hinder- nisse entgegen stehen, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be- stätigen und die Beschwerde vom 10. Juni 2024 als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist, die Kosten praxisgemäss auf Fr. 2’000.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem Ent- scheid in der Sache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-3668/2024 Seite 6

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

4 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3668/2024 Urteil vom 30. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2015 ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-241/2018 vom 7. August 2020 abwies, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Mai 2021 auf ein Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2021 nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-2658/2021 vom 16. Juli 2021 - soweit es darauf eintrat - abwies, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 ein weiteres Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2021 ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen eingereichte Beschwerde mit Urteil D-144/2023 vom 12. September 2023 abwies, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Februar 2024 auf ein weiteres Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 25. September 2023 nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1413/2024 vom 11. April 2024 abwies, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2024 beim SEM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe einreichte und zur Begründung geltend machte, der Vollzug seiner Wegweisung sei nicht zumutbar, da er sich seit geraumer Zeit straflos in der Schweiz aufhalte, unter psychischen Beschwerden leide und weder über ausreichende Arbeitserfahrung verfüge noch auf ein gefestigtes Beziehungsnetz zurückreifen könne, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Mai 2024 (eröffnet am 5. Juni 2024) diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, darauf nicht eintrat, die Verfügung vom 8. Dezember 2017 (recte: 7. Dezember 2017) als rechtskräftig sowie vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- erhob, den Antrag auf Sistierung des Wegweisungsvollzugs abwies und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragt, es sei auf die Beschwerde einzutreten, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zurückzuweisen und das SEM anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, dass er in formeller Hinsicht um Befreiung von den Verfahrenskosten und der Vorschusspflicht ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten und im Bereich des AIG nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass in seiner praktisch relevantesten Form das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass das SEM ein nicht genügend begründetes Wiedererwägungsgesuch mit einem Nichteintretensentscheid erledigen kann, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide lediglich überprüft, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG einen Nichteintretensentscheid gefällt hat und zum Schluss gelangte, die lediglich pauschal geltend gemachten individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse seien weder neu noch belegt, überdies sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vom Bundesverwaltungsgericht auch in individueller Hinsicht wiederholt - jüngst am 11. April 2024 - explizit bejaht worden, dass dieser Schluss in entscheidrelevanter Hinsicht zu bestätigen ist, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe eine ihn betreffende massgebliche Veränderung der Sachlage nicht genügend begründet, dass die Ausführungen in der Beschwerde keinen anderen Schluss zulassen und der Beschwerdeführer die pauschal geltend gemachten psychischen Probleme sowie die angebliche Einnahme von Antidepressiva - die er im Übrigen nicht näher bezeichnet - auch auf Beschwerdeebene nicht zu belegen vermag, dass sowohl sein Vorbringen, er habe in der Schweiz insbesondere aus finanziellen Gründen keinen Zugang zu medizinischer Untersuchung, weshalb er keine entsprechenden Arztberichte ins Recht legen könne, als auch die Kritik an den Sozialleistungen im Asylverfahren im Allgemeinen ins Leere gehen, dass im Übrigen medizinische Gründe in der Regel lediglich dann zu einer vorläufigen Aufnahme führen, wenn eine notwendige Behandlung im Herkunftsland nicht verfügbar ist und dadurch bei einer allfälligen Rückkehr eine konkrete Gefährdung der physischen Integrität der betroffenen Person droht (vgl. BVGE 2011/50 E 8.3), dass die Vorinstanz zutreffend erkannte, dass in casu keine entsprechende Erkrankungslage ausgewiesen ist und - bei Bedarf - psychische Probleme auch in Sri Lanka behandelbar sind, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch aus der Dauer seiner neunjährigen Anwesenheit in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass nach dem Gesagten zu bestätigen ist, dass keine wesentliche Änderung der Umstände in individueller oder genereller Hinsicht vorgebracht wurde, dass dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine Hindernisse entgegen stehen, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 10. Juni 2024 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist, die Kosten praxisgemäss auf Fr. 2'000.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: