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E-3403/2021

E-3403/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie, stellte am 30. September 2015 in der Schweiz ein Asylge- such. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, die meiste Zeit seines Le- bens in der Nordprovinz in den Distrikten Jaffna und Kilinochchi gelebt zu haben. Er habe im Mai 20(…) geheiratet und einen Sohn (Geburtsjahr 20[…]) und eine Tochter (Geburtsjahr 20[…]). Zwischen 200(…) und 200(…) habe er als (…) den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) helfen müssen, Bunker zu bauen. Weder er selber noch seine Familienangehöri- gen seien LTTE-Mitglieder gewesen. Am 18. September 20(…) hätten die sri-lankischen Behörden Munition auf dem Grundstück seines Onkels ge- funden. Weil sich sein Onkel schon seit Langem im Ausland befinde und er dieses Grundstück mehrmals aufgesucht habe, seien Mitglieder des CID (Criminal Investiation Department) umgehend zu ihm gekommen und hät- ten sein Haus durchsucht. Dabei hätten sie Fotos von der ersten Geburts- tagsfeier seines Sohnes entdeckt, auf welchen dieser in einer LTTE-Uni- form gekleidet gewesen sei. Ausserdem seien zahlreiche LTTE Mitglieder auf den Fotos abgebildet gewesen, weil sein Schwiegervater als (…) für die LTTE gearbeitet habe. Er selber habe diese Personen nicht gekannt. In der Folge sei er drei Mal vom CID verhört und dabei auch geschlagen wor- den. Aufgrund dieser Probleme sei er ausgereist und habe in Spanien ein Asylgesuch eingereicht. Dieses sei abgelehnt und er sei im (…) 2014 nach Sri Lanka zurückgeführt worden. Bei seiner Ankunft am Flughafen in Co- lombo sei er zu seinen Verbindungen zu den LTTE und seiner Teilnahme an Demonstrationen im Ausland befragt worden. Durch die Bezahlung ei- nes Bestechungsgeldes habe man ihn freigelassen. Zwei Tage später sei er allerdings erneut befragt und geschlagen worden, sodass er sich zu- nächst bei seiner Mutter und anschliessend bei einem Priester und einer Tante versteckt habe. Am (…) 2015 sei er erneut aus Sri Lanka ausgereist und schliesslich in die Schweiz gelangt. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. August 2018 fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Weg- weisungsvollzug an. Es begründete seine Verfügung mit fehlender Glaub- haftigkeit der Asylvorbringen, mit dem Fehlen weiterer Faktoren, die Anlass zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung gäben, und stellte fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene

E-3403/2021 Seite 3 Beschwerde mit Urteil E-5150/2018 vom 21. Juli 2020 ab. Diesbezüglich hielt es im Ergebnis und in Bestätigung der Verfügung vom 9. August 2018 fest, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der von ihm angegebe- nen fluchtauslösenden Ereignisse gar nicht in Sri Lanka befunden. Er sei folglich nicht aus den geltend gemachten Gründen ausgereist. Ebenfalls seien seine Vorbringen sehr oberflächlich ausgefallen und hätten – auch auf Nachfrage insbesondere des Befragers – keine Details betreffend Selbsterlebtes enthalten. Auch sei überraschend, dass das CID, welches Informationen über die Kämpfer auf dem Geburtstagsfoto des Sohnes des Beschwerdeführers habe erhalten wollen, sich nicht an dessen Schwieger- vater gewendet habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem CID ausgeführt, er kenne die Identität der Kämpfer nicht. Sein Schwiegervater hingegen sei (…) bei den LTTE und mit den Kämpfern auf dem Foto be- freundet gewesen (vgl. a.a.O. E. 6.1). Das Gericht kam mit dem SEM zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können und Nachfluchtgründe seien nicht ersichtlich. Der Weg- weisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. B. B.a Der Beschwerdeführer reichte am 8. April 2021 ein Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz ein und machte darin im Wesentlichen geltend, er sei im (…) zum ersten Mal aus Sri Lanka geflüchtet, sei nach Spanien eingereist, habe ein Asylgesuch eingereicht und sämtliche Asylgründe geltend ge- macht. Trotz der klar gegebenen Gefährdungslage sei er drei Wochen spä- ter nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Als ihm das zweite Mal die Flucht aus Sri Lanka gelungen sei und er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, habe er Angst gehabt, die gleiche Behandlung, wie er in Spa- nien erlebt habe, noch einmal erleben zu müssen. So habe er sich ent- schieden, auch auf Rat von tamilischen Freunden hin, nicht sämtliche Tä- tigkeiten für die LTTE offenzulegen. Das Verschweigen wesentlicher und asylrelevanter Vorbringen habe denn auch dazu geführt, dass einige seiner Aussagen anlässlich der Anhörung wenig plausibel erschienen seien und so gesamthaft an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gezweifelt worden sei. Nachfolgend würden nun sämtliche asylrelevanten Vorbringen erstmals vollständig dargelegt. Er sei im März 200(…) freiwillig den LTTE beigetreten und habe das ein- monatige Grundtraining durchlaufen. Im Dezember 200(…) habe er mit sei- nen LTTE-Freunden den ersten Geburtstag seines Sohnes gefeiert. An- lässlich dieses Geburtstags seien viele LTTE-Mitglieder und auch General Reka anwesend gewesen. Die an diesem Anlass angefertigten Fotos seien

E-3403/2021 Seite 4 in einem Fotoalbum zusammengestellt worden. Dieses Fotoalbum im Ori- ginal werde als Beilage 1 eingereicht. Nach einem Umzug im Jahr 20(…) und dem Bau eines Hauses im Jahr 20(…) sei er aufgrund eines Nachbar- schaftsstreits mit seinen Nachbarn von diesen beim CID angeschwärzt worden. Das CID habe ihn im Jahr 20(…) in einem Camp zu Waffen(ver- stecken) befragt, gefoltert, ihn aber am selben Abend wieder freigelassen. Im Februar und im März 20(…) sei er wiederum mitgenommen worden. Anlässlich der Mitnahme vom März 20(…) habe er unter der Anwendung von Folter seine Aktivitäten für die LTTE gestanden und eine Vielzahl von Namen preisgegeben. Anschliessend sei er untergetaucht. Als das CID eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe, habe sie das besagte Fotoal- bum gefunden. Er habe sich bis im August 20(…), dem Zeitpunkt seiner Ausreise, versteckt. Als er schliesslich im (…) ein Asylgesuch in Spanien gestellt habe, sei er (…) Wochen später nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Während dieser Zeit – am (…) – seien auf dem Grundstück seines Onkels Granaten gefunden worden. Da er, der Beschwerdeführer, für die- ses Grundstück verantwortlich gewesen sei, sei seine Frau befragt worden, welche aber keine Auskunft habe geben können. Nach der zwangsweisen Rückführung aus Spanien Ende (…) 2014 sei er am Flughaben vom CID sowie vom TID befragt worden und sei nur freigekommen, weil er Beste- chungsgeld bezahlt habe. Als die sri-lankischen Behörden ihn erneut hät- ten vorladen wollen und er nicht zuhause gewesen sei, hätten sie seinen Hund erschossen und seine Frau bedroht. Er sei dann untergetaucht und habe sich bei einem Priester und bei einer Tante versteckt. Im Juli 2015 sei ihm erneut die Ausreise aus Sri Lanka gelungen. Seine Frau werde noch regelmässig von den sri-lankischen Sicherheitskräften behelligt. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer Beweis- und Verfahrensanträge, auf welche mangels Relevanz nicht eingegangen wird. B.b Mit dem Mehrfachgesuch reichte der Beschwerdeführer folgende Do- kumente ein: Fotoalbum des ersten Geburtstags des Sohnes des Be- schwerdeführers vom 21. Dezember (…) (im Original; Beilage 1); Fotos des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Genf am 4. März 2019 und Bern am 31. Oktober 2020 (Beilagen 2 und 3); Aktueller «Länderbericht» vom 4. April 2021 (Beilage 4); Übersetzung eines Zeitungsartikels vom (…) betreffend den Waffenfund (Beilage 5); Beschwerde bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (…) (Beilage 6).

E-3403/2021 Seite 5 B.c Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 gab der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente zu den vorinstanzlichen Akten: Bestätigung des in England le- benden Onkels, Herr B._______, vom 16. April 2021 (Beilage 7); Überset- zung der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers (Beilage 8); Schreiben des Priesters vom 13. April 2021 (Beilage 9); Fotos aus dem eingereichten Fotoalbum mit Markierungen von hochrangigen LTTE-Mitgliedern (Beilage 10); Screenshot aus einem veröffentlichten Video auf der tamilischen Nachrichtenseite Athavan News vom (…) 2019 (Beilage 11). C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 – eröffnet am 24. Juni 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und lehnte die Anträge auf Durchführung weiterer Instruktions- massnahmen ab. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. Juli 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt da- bei zur Hauptsache, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wegen Verletzung der Begründungs- pflicht oder wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, ebenfalls eventuell sei die Unzulässigkeit eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, das Bundesverwal- tungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzu- legen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sa- che betraut würden, es sei ihm bekanntzugeben, wie diese Gerichtsperso- nen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen wor- den sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen ausgewählt worden seien. E. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 10. August 2021 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und

E-3403/2021 Seite 6 teilte mit, dass über die weiteren Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

E. 1.3 In der Beschwerde wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Behand- lung als neues Asylgesuch beantragt (als Hauptantrag). Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 8. April 2021 ausschliesslich und antragsgemäss als Mehrfachgesuch behandelt (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer III auf Seite 5). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der in der Rechtsschrift verwendete Terminus «neues Asylgesuch» dem juristischen Terminus «Mehrfachge- such» entspricht (vgl. Art. 111c AsylG). Auf den entsprechenden Hauptan- trag des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten, da es diesbezüg- lich offensichtlich an einem Rechtsschutzinteresse mangelt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie

E-3403/2021 Seite 7 nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 10. August 2021 antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben. Weil der Zwei- trichter das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit verlassen hat, musste dieser nachträglich ersetzt werden. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems, und es waren keine (weiteren) manuellen Ergänzungen oder Änderungen notwendig.

E. 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche den Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG un- terstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begrün- dungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts, unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung).

E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

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E. 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.2.3 Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Be- tracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwi- derläuft (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bun- desstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe in Bezug auf die bisher verschwiegene LTTE-Mitgliedschaft den Sachverhalt nicht genü- gend abgeklärt. Der Verweis auf das frühere Asylverfahren sei untauglich, da diesem ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Eine er- neute Anhörung des Beschwerdeführers sei der einzige Weg, den relevan- ten Sachverhalt korrekt abzuklären. Ferner habe die Vorinstanz in willkür- licher Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich über mehrere Beweismittel hinweggesetzt und diesen jeglichen Beweis- wert abgesprochen habe, diese nicht korrekt gewürdigt habe und damit bundesrechtliche Beweisregeln umgangen habe. Davon betroffen sei das mit dem Asylgesuch (recte: Mehrfachgesuch) vom 8. April 2021 einge- reichte originale Fotoalbum, das Scheiben des Priesters vom 13. April 2021 und die Bestätigung des HRCSL, zu letzterer eine Botschaftsabklä- rung hätte vorgenommen werden müssen. Betreffend den Zeitungsartikel vom (…) und die diesbezügliche Übersetzung habe die Vorinstanz den Sachverhalt nie vollständig und korrekt festgestellt. Auch habe sie sich weder mit dem «Prevention of Terrorism Act» (PTA) noch mit dem UNO- Bericht vom 9. Februar 2021 auseinander gesetzt. Ebenfalls habe es die Vorinstanz unterlassen, das Profil des Beschwerdeführers in die Beurtei- lung miteinzubeziehen, mithin keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Aus den genannten Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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E. 5.4 Das SEM war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, ihn erneut anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünf- jahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu vorgebrachten Asylgründe in seinem 17 Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch – unter Beilage mehrerer Beweismittel – ausführlich darlegen. In der Beschwerde wird diesbezüglich auch nichts Neues vorge- tragen, weshalb weder für das SEM noch für das Bundesverwaltungsge- richt eine Veranlassung für eine erneute Anhörung besteht. Betreffend das eingereichte originale Fotoalbum, das Schreiben des Priesters vom 13. Ap- ril 2021 und die Bestätigung des HRCSL, welche durch die Vorinstanz gemäss dem Beschwerdeführer nicht korrekt gewürdigt worden seien, ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu jedem dieser Beweismittel dargelegt hat, weshalb es diese als nicht relevant qua- lifizierte (vgl. angefochtene Verfügung Seite 7 f.). Wenn der Beschwerde- führer betreffend Würdigung der Beweismittel zu einem anderen Schluss kommt, betrifft dies die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sach- verhalts und nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör oder den Untersu- chungsgrundsatz. Dies trifft ebenfalls auf den PTA und den UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 zu, welche das SEM offensichtlich und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung gewürdigt hat (vgl. angefochtene Verfügung Seite 8 ff.). Ebenso unberech- tigt ist der Vorwurf, es sei keine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgebrachten Profils erfolgt. In der hier zu beurteilenden Verfügung wurde eine aktuelle Gefähr- dung des Beschwerdeführers vom SEM unter ausdrücklicher Erwähnung und Miteinbezug der im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe geprüft. Im Übrigen sind Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts waren, im Rahmen eines neuen Mehrfachgesuchs nicht nochmals umfassend materiell zu be- urteilen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192). Das Vorgehen des SEM ist somit unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

E. 5.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen.

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E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde folgende Beweisanträge: Er sei erneut anzuhören, es sei eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen und es seien Botschaftsab- klärungen bezüglich seines LTTE-Engagements und des Wahrheitsgehalts seiner Aussagen betreffend den Aufenthalt beim Priester zu veranlassen.

E. 6.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, sind die An- träge auf eine erneute Anhörung, auf Erteilung einer Anweisung an das SEM zwecks umfassender Auseinandersetzung mit den eingereichten Be- weismitteln und auf Veranlassung von Botschaftsabklärungen abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8 Vorbemerkend sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Koordinationsurteil D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 Tatsachen, die von einer Partei im or- dentlichen Verfahren verschwiegen worden sind, bei Vorliegen eines ma- teriellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen eines Revisi- onsverfahrens nach Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG geltend zu machen sind. Das SEM hätte somit die im ersten Asylverfahren angeblich verheim- lichte dreijährige Mitgliedschaft bei den LTTE und die viel engeren Verbin- dungen zu LTTE-Mitgliedern sowie die dazu neu beigebrachten

E-3403/2021 Seite 11 Beweismittel im Rahmen dieses Mehrfachgesuchs nicht materiell würdigen dürfen. Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer daraus aber kein Nachteil erwachsen. In der Beschwerde äussert er sich im Übrigen nicht zur vorge- nommenen materiellen Würdigung des SEM. Nach dem Gesagten besteht für das Gericht keine Veranlassung, sich mit den entsprechenden Erwä- gungen des SEM auseinanderzusetzen. Massgebend ist vorliegend somit die mit Verfügung vom 9. August 2018 festgestellte sowie mit Urteil des BVGer E-5150/2018 bestätigte und in Rechtskraft erwachsene Einschät- zung, dass der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE gewesen sei.

E. 9 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachum- stände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsu- chende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei.

E. 10.1 Die Vorinstanz führt zu den subjektiven Nachfluchtgründen aus, es sei im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig festgestellt worden, es seien keine hinreichenden Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten würde. In ihrer Verfü- gung vom 9. August 2018 habe sie festgehalten, bestätigt vom BVGer in seinem Urteil E-5150/2018, dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Nachfluchtgründe habe glaubhaft machen können. Unter Berück- sichtigung der obigen Erwägungen sowie seiner neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein besonders exponiertes Profil aufweise. Es sei nicht davon auszuge- hen, dass er aufgrund seiner Teilnahme an den Demonstrationen in Genf vom 4. März 2019 oder Bern vom 31. Oktober 2020 von den sri-lankischen Behörden als derart regimekritisch identifiziert worden sei, als dass er de- ren ernsthaftes Verfolgungsinteresse geweckt hätte. Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung, wie etwa das Tragen von Plakaten (wie er dies auf den Fotos tue), reichten für die Zuerkennung der Flüchtlings- eigenschaft nicht aus, da diese Tätigkeiten das Verfolgungsinteresse des tamilischen Staats nicht auslösten (unter Verweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Damit einhergehend lasse sich sodann auch das von ihm prognostizierte Gefährdungsszenario einer dro- henden Haft unter dem PTA nicht feststellen, zumal aufgrund seiner

E-3403/2021 Seite 12 marginalen exilpolitischen Tätigkeiten für ihn prinzipiell keine Gefährdung in Sri Lanka abgeleitet werden könne. Betreffend objektive Nachflucht- gründe führte die Vorinstanz aus, der eingereichte Länderbericht vom

4. April 2021 und der Bericht der UNO vom 9. Februar 2021 würden keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Auch die politi- schen Entwicklungen in Sri Lanka führten nicht zu einem individuellen Ver- folgungsrisiko.

E. 10.2 Der Beschwerdeführer führt zu den subjektiven Nachfluchtgründen aus, er sei während mehrerer Jahre selbst für die LTTE tätig gewesen und sei nie rehabilitiert worden, womit gemäss Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 ein Hochrisikofaktor erfüllt sei (E. 8.4.1). Ferner sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv, was zu jahrelanger Haft unter dem PTA führen könne. Zudem seien auf dem Land des Onkels – welches in seiner Obhut gestanden habe – Granaten gefunden worden. Daher sei klar, dass er an einer Wiederbelebung des tamilischen Separatismus interessiert sei, wo- mit ein weiterer Risikofaktor gemäss BVGer erfüllt sei (a.a.O. E. 8.4.2). Auch halte er sich über eine lange Zeit in der Schweiz auf. Der Risikofaktor einer langen Aufenthaltsdauer im Ausland – zu dem in einem der grössten Diasporaländer – sei ebenfalls erfüllt (a.a.O. E. 8.4.6). Im Weiteren verfüge er über keine gültigen Einreisepapiere (E. 8.4.4). Zudem mache er «einen objektiven Nachfluchtgründe geltend». Weshalb dies auf ihn zutreffe, habe er unter Punkt 5 der vorliegenden Beschwerde («Kassationsgründe», Anm. des Gerichts) ausführlich dargelegt. Aufgrund seiner Ausführungen liege somit klarerweise ein individueller Bezug zum Länderbericht des unter- zeichneten Anwalts wie auch zum Bericht der UNO vom 9. Februar 2021 vor und es werde deutlich, dass gerade aufgrund der dokumentierten Er- eignisse konkret-spezifische Verfolgungsgefahr bestehe.

E. 11.1 Mit den Vorbringen der politischen Situation in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-5150/2018 auseinanderge- setzt und diese für nicht risikobegründend beziehungsweise asylirrelevant befunden. Nachfolgend wird auf die geltend gemachten objektiven und subjektiven Nachfluchtgründe eingegangen.

E. 11.2 Die Einschätzung im Urteil E-5150/2018 ist auch unter Berücksichti- gung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka, wie auch der Erweiterung des PTA, zu bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Ent- wicklung der Lage aufmerksam, ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung (vgl. Urteile

E-3403/2021 Seite 13 des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 8.2.2; D-1665/2020 vom

10. August 2022 E. 6.7; E-2912/2020 vom 10. August 2022 E. 7.3 und D- 2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 10.3). Zwar ist beim derzeitigen Kenntnis- stand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Zum heutigen Zeit- punkt gibt es aber keinen Grund zur Annahme, ganze Bevölkerungsgrup- pen wären kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, zumal auch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den aktuellen Ereignissen ersichtlich ist.

E. 11.3 Exilpolitische Aktivitäten können flüchtlingsrechtlich relevant sein, ins- besondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behör- den ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des ta- milischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Hinsichtlich der hier geltend gemachten Teil- nahmen an Demonstrationen ist die persönliche Eigenleistung des Be- schwerdeführers als zu unbedeutend und zu gering einzustufen, um davon auszugehen, er könnte als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrge- nommen werden, selbst wenn seine Identität für die sri-lankischen Behör- den erstellt wäre. Aufgrund des eingereichten Fotomaterials dürfte infolge darin fehlender Hinweise auf konkrete Erkennungsmöglichkeiten eine Identifikation des Beschwerdeführers auszuschliessen sein. Dass er we- gen dieser Veranstaltungsteilnahmen die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte, vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht überzeugend darzulegen. Es bestehen auch unter Berück- sichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend gemach- ten Vorbringen und Beweismittel keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe zuzurechnen ist oder be- fürchten müsste, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten.

E. 11.4 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine flüchtlings- respektive asylrele- vante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 12 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen

E-3403/2021 Seite 14 (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 13.2 Wie bereits mit Urteil E-5150/2018 rechtskräftig festgestellt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist und das flücht- lingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip folglich keine Anwendung findet. Auch in Anbetracht der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Der Vollzug der Wegweisung ist als zulässig zu erachten.

E. 13.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 13.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lanki- schen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegwei- sungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter

E-3403/2021 Seite 15 Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vor- liegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhan- densein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so- wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 13.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit Urteil E-5150/2018 für zumutbar befunden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, er stamme aus der Nordpro- vinz wo seine gesamte Familie, einschliesslich seiner Ehefrau, seiner Kin- der, seiner Mutter und seiner sieben Geschwister lebten. Der Beschwerde- führer habe vorgebracht, dass zwar seine Frau und seine Kinder nach C._______ (Distrikt Jaffna) gezogen seien, seine Frau aber noch immer Eigentümerin eines Grundstücks in D._______ (Distrikt Kilinochchi) sei, wo er im Jahr (…) ein Haus gebaut habe und wo seine Schwiegerfamilie noch immer lebe. Der Beschwerdeführer könne somit bei einer Rückkehr auf eine geregelte Wohnsituation zurückgreifen. Seine Berufserfahrung als (…) ermögliche es ihm zudem, beruflich in seiner Heimat wieder Fuss fassen zu können. Überdies könne ihn seine Familie bei Bedarf finanziell unterstützen. Ferner habe er keine gesundheitlichen Probleme, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Da in der Be- schwerde betreffend die dargelegte individuelle Situation keine Verände- rungen geltend gemacht werden, ist auch zum heutigen Zeitpunkt von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

E. 13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-3403/2021 Seite 16 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3403/2021 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3403/2021 Urteil vom 8. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am 23. März 1986, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 30. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, die meiste Zeit seines Lebens in der Nordprovinz in den Distrikten Jaffna und Kilinochchi gelebt zu haben. Er habe im Mai 20(...) geheiratet und einen Sohn (Geburtsjahr 20[...]) und eine Tochter (Geburtsjahr 20[...]). Zwischen 200(...) und 200(...) habe er als (...) den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) helfen müssen, Bunker zu bauen. Weder er selber noch seine Familienangehörigen seien LTTE-Mitglieder gewesen. Am 18. September 20(...) hätten die sri-lankischen Behörden Munition auf dem Grundstück seines Onkels gefunden. Weil sich sein Onkel schon seit Langem im Ausland befinde und er dieses Grundstück mehrmals aufgesucht habe, seien Mitglieder des CID (Criminal Investiation Department) umgehend zu ihm gekommen und hätten sein Haus durchsucht. Dabei hätten sie Fotos von der ersten Geburtstagsfeier seines Sohnes entdeckt, auf welchen dieser in einer LTTE-Uniform gekleidet gewesen sei. Ausserdem seien zahlreiche LTTE Mitglieder auf den Fotos abgebildet gewesen, weil sein Schwiegervater als (...) für die LTTE gearbeitet habe. Er selber habe diese Personen nicht gekannt. In der Folge sei er drei Mal vom CID verhört und dabei auch geschlagen worden. Aufgrund dieser Probleme sei er ausgereist und habe in Spanien ein Asylgesuch eingereicht. Dieses sei abgelehnt und er sei im (...) 2014 nach Sri Lanka zurückgeführt worden. Bei seiner Ankunft am Flughafen in Colombo sei er zu seinen Verbindungen zu den LTTE und seiner Teilnahme an Demonstrationen im Ausland befragt worden. Durch die Bezahlung eines Bestechungsgeldes habe man ihn freigelassen. Zwei Tage später sei er allerdings erneut befragt und geschlagen worden, sodass er sich zunächst bei seiner Mutter und anschliessend bei einem Priester und einer Tante versteckt habe. Am (...) 2015 sei er erneut aus Sri Lanka ausgereist und schliesslich in die Schweiz gelangt. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. August 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es begründete seine Verfügung mit fehlender Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, mit dem Fehlen weiterer Faktoren, die Anlass zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung gäben, und stellte fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-5150/2018 vom 21. Juli 2020 ab. Diesbezüglich hielt es im Ergebnis und in Bestätigung der Verfügung vom 9. August 2018 fest, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der von ihm angegebenen fluchtauslösenden Ereignisse gar nicht in Sri Lanka befunden. Er sei folglich nicht aus den geltend gemachten Gründen ausgereist. Ebenfalls seien seine Vorbringen sehr oberflächlich ausgefallen und hätten - auch auf Nachfrage insbesondere des Befragers - keine Details betreffend Selbsterlebtes enthalten. Auch sei überraschend, dass das CID, welches Informationen über die Kämpfer auf dem Geburtstagsfoto des Sohnes des Beschwerdeführers habe erhalten wollen, sich nicht an dessen Schwiegervater gewendet habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem CID ausgeführt, er kenne die Identität der Kämpfer nicht. Sein Schwiegervater hingegen sei (...) bei den LTTE und mit den Kämpfern auf dem Foto befreundet gewesen (vgl. a.a.O. E. 6.1). Das Gericht kam mit dem SEM zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können und Nachfluchtgründe seien nicht ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. B. B.a Der Beschwerdeführer reichte am 8. April 2021 ein Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz ein und machte darin im Wesentlichen geltend, er sei im (...) zum ersten Mal aus Sri Lanka geflüchtet, sei nach Spanien eingereist, habe ein Asylgesuch eingereicht und sämtliche Asylgründe geltend gemacht. Trotz der klar gegebenen Gefährdungslage sei er drei Wochen später nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Als ihm das zweite Mal die Flucht aus Sri Lanka gelungen sei und er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, habe er Angst gehabt, die gleiche Behandlung, wie er in Spanien erlebt habe, noch einmal erleben zu müssen. So habe er sich entschieden, auch auf Rat von tamilischen Freunden hin, nicht sämtliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen. Das Verschweigen wesentlicher und asylrelevanter Vorbringen habe denn auch dazu geführt, dass einige seiner Aussagen anlässlich der Anhörung wenig plausibel erschienen seien und so gesamthaft an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gezweifelt worden sei. Nachfolgend würden nun sämtliche asylrelevanten Vorbringen erstmals vollständig dargelegt. Er sei im März 200(...) freiwillig den LTTE beigetreten und habe das einmonatige Grundtraining durchlaufen. Im Dezember 200(...) habe er mit seinen LTTE-Freunden den ersten Geburtstag seines Sohnes gefeiert. Anlässlich dieses Geburtstags seien viele LTTE-Mitglieder und auch General Reka anwesend gewesen. Die an diesem Anlass angefertigten Fotos seien in einem Fotoalbum zusammengestellt worden. Dieses Fotoalbum im Original werde als Beilage 1 eingereicht. Nach einem Umzug im Jahr 20(...) und dem Bau eines Hauses im Jahr 20(...) sei er aufgrund eines Nachbarschaftsstreits mit seinen Nachbarn von diesen beim CID angeschwärzt worden. Das CID habe ihn im Jahr 20(...) in einem Camp zu Waffen(verstecken) befragt, gefoltert, ihn aber am selben Abend wieder freigelassen. Im Februar und im März 20(...) sei er wiederum mitgenommen worden. Anlässlich der Mitnahme vom März 20(...) habe er unter der Anwendung von Folter seine Aktivitäten für die LTTE gestanden und eine Vielzahl von Namen preisgegeben. Anschliessend sei er untergetaucht. Als das CID eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe, habe sie das besagte Fotoalbum gefunden. Er habe sich bis im August 20(...), dem Zeitpunkt seiner Ausreise, versteckt. Als er schliesslich im (...) ein Asylgesuch in Spanien gestellt habe, sei er (...) Wochen später nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Während dieser Zeit - am (...) - seien auf dem Grundstück seines Onkels Granaten gefunden worden. Da er, der Beschwerdeführer, für dieses Grundstück verantwortlich gewesen sei, sei seine Frau befragt worden, welche aber keine Auskunft habe geben können. Nach der zwangsweisen Rückführung aus Spanien Ende (...) 2014 sei er am Flughaben vom CID sowie vom TID befragt worden und sei nur freigekommen, weil er Bestechungsgeld bezahlt habe. Als die sri-lankischen Behörden ihn erneut hätten vorladen wollen und er nicht zuhause gewesen sei, hätten sie seinen Hund erschossen und seine Frau bedroht. Er sei dann untergetaucht und habe sich bei einem Priester und bei einer Tante versteckt. Im Juli 2015 sei ihm erneut die Ausreise aus Sri Lanka gelungen. Seine Frau werde noch regelmässig von den sri-lankischen Sicherheitskräften behelligt. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer Beweis- und Verfahrensanträge, auf welche mangels Relevanz nicht eingegangen wird. B.b Mit dem Mehrfachgesuch reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Fotoalbum des ersten Geburtstags des Sohnes des Beschwerdeführers vom 21. Dezember (...) (im Original; Beilage 1); Fotos des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Genf am 4. März 2019 und Bern am 31. Oktober 2020 (Beilagen 2 und 3); Aktueller «Länderbericht» vom 4. April 2021 (Beilage 4); Übersetzung eines Zeitungsartikels vom (...) betreffend den Waffenfund (Beilage 5); Beschwerde bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) (Beilage 6). B.c Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 gab der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente zu den vorinstanzlichen Akten: Bestätigung des in England lebenden Onkels, Herr B._______, vom 16. April 2021 (Beilage 7); Übersetzung der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers (Beilage 8); Schreiben des Priesters vom 13. April 2021 (Beilage 9); Fotos aus dem eingereichten Fotoalbum mit Markierungen von hochrangigen LTTE-Mitgliedern (Beilage 10); Screenshot aus einem veröffentlichten Video auf der tamilischen Nachrichtenseite Athavan News vom (...) 2019 (Beilage 11). C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 - eröffnet am 24. Juni 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und lehnte die Anträge auf Durchführung weiterer Instruktionsmassnahmen ab. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. Juli 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt dabei zur Hauptsache, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wegen Verletzung der Begründungs-pflicht oder wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, ebenfalls eventuell sei die Unzulässigkeit eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, es sei ihm bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen ausgewählt worden seien. E. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. August 2021 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte mit, dass über die weiteren Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.3 In der Beschwerde wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Behandlung als neues Asylgesuch beantragt (als Hauptantrag). Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 8. April 2021 ausschliesslich und antragsgemäss als Mehrfachgesuch behandelt (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer III auf Seite 5). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der in der Rechtsschrift verwendete Terminus «neues Asylgesuch» dem juristischen Terminus «Mehrfachgesuch» entspricht (vgl. Art. 111c AsylG). Auf den entsprechenden Hauptantrag des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten, da es diesbezüglich offensichtlich an einem Rechtsschutzinteresse mangelt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 10. August 2021 antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben. Weil der Zweitrichter das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit verlassen hat, musste dieser nachträglich ersetzt werden. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems, und es waren keine (weiteren) manuellen Ergänzungen oder Änderungen notwendig. 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche den Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2.3 Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe in Bezug auf die bisher verschwiegene LTTE-Mitgliedschaft den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Der Verweis auf das frühere Asylverfahren sei untauglich, da diesem ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers sei der einzige Weg, den relevanten Sachverhalt korrekt abzuklären. Ferner habe die Vorinstanz in willkürlicher Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich über mehrere Beweismittel hinweggesetzt und diesen jeglichen Beweiswert abgesprochen habe, diese nicht korrekt gewürdigt habe und damit bundesrechtliche Beweisregeln umgangen habe. Davon betroffen sei das mit dem Asylgesuch (recte: Mehrfachgesuch) vom 8. April 2021 eingereichte originale Fotoalbum, das Scheiben des Priesters vom 13. April 2021 und die Bestätigung des HRCSL, zu letzterer eine Botschaftsabklärung hätte vorgenommen werden müssen. Betreffend den Zeitungsartikel vom (...) und die diesbezügliche Übersetzung habe die Vorinstanz den Sachverhalt nie vollständig und korrekt festgestellt. Auch habe sie sichweder mit dem «Prevention of Terrorism Act» (PTA) noch mit dem UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 auseinander gesetzt. Ebenfalls habe es die Vorinstanz unterlassen, das Profil des Beschwerdeführers in die Beurteilung miteinzubeziehen, mithin keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Aus den genannten Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.4 Das SEM war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, ihn erneut anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu vorgebrachten Asylgründe in seinem 17 Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch - unter Beilage mehrerer Beweismittel - ausführlich darlegen. In der Beschwerde wird diesbezüglich auch nichts Neues vorgetragen, weshalb weder für das SEM noch für das Bundesverwaltungsgericht eine Veranlassung für eine erneute Anhörung besteht. Betreffend das eingereichte originale Fotoalbum, das Schreiben des Priesters vom 13. April 2021 und die Bestätigung des HRCSL, welche durch die Vorinstanzgemäss dem Beschwerdeführer nicht korrekt gewürdigt worden seien, ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu jedemdieser Beweismittel dargelegt hat, weshalb es diese als nicht relevant qualifizierte (vgl. angefochtene Verfügung Seite 7 f.). Wenn der Beschwerdeführer betreffend Würdigung der Beweismittel zu einem anderen Schluss kommt, betrifft dies die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör oder den Untersuchungsgrundsatz. Dies trifft ebenfalls auf den PTA und den UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 zu, welche das SEM offensichtlich und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung gewürdigt hat (vgl. angefochtene Verfügung Seite 8 ff.). Ebenso unberechtigt ist der Vorwurf, es sei keine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgebrachten Profils erfolgt. In der hier zu beurteilenden Verfügung wurde eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vom SEM unter ausdrücklicher Erwähnung und Miteinbezug der im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe geprüft. Im Übrigen sind Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts waren, im Rahmen eines neuen Mehrfachgesuchs nicht nochmals umfassend materiell zu beurteilen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192). Das Vorgehen des SEM ist somit unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 5.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde folgende Beweisanträge: Er sei erneut anzuhören, es sei eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen und es seien Botschaftsabklärungen bezüglich seines LTTE-Engagements und des Wahrheitsgehalts seiner Aussagen betreffend den Aufenthalt beim Priester zu veranlassen. 6.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, sind die Anträge auf eine erneute Anhörung, auf Erteilung einer Anweisung an das SEM zwecks umfassender Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln und auf Veranlassung von Botschaftsabklärungen abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. Vorbemerkend sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Koordinationsurteil D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 Tatsachen, die von einer Partei im ordentlichen Verfahren verschwiegen worden sind, bei Vorliegen eines materiellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG geltend zu machen sind. Das SEM hätte somit die im ersten Asylverfahren angeblich verheimlichte dreijährige Mitgliedschaft bei den LTTE und die viel engeren Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern sowie die dazu neu beigebrachten Beweismittel im Rahmen dieses Mehrfachgesuchs nicht materiell würdigen dürfen. Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer daraus aber kein Nachteil erwachsen. In der Beschwerde äussert er sich im Übrigen nicht zur vorgenommenen materiellen Würdigung des SEM. Nach dem Gesagten besteht für das Gericht keine Veranlassung, sich mit den entsprechenden Erwägungen des SEM auseinanderzusetzen. Massgebend ist vorliegend somit die mit Verfügung vom 9. August 2018 festgestellte sowie mit Urteil des BVGer E-5150/2018 bestätigte und in Rechtskraft erwachsene Einschätzung, dass der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE gewesen sei.

9. Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei. 10. 10.1 Die Vorinstanz führt zu den subjektiven Nachfluchtgründen aus, es sei im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig festgestellt worden, es seien keine hinreichenden Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten würde. In ihrer Verfügung vom 9. August 2018 habe sie festgehalten, bestätigt vom BVGer in seinem Urteil E-5150/2018, dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Nachfluchtgründe habe glaubhaft machen können. Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen sowie seiner neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein besonders exponiertes Profil aufweise. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Teilnahme an den Demonstrationen in Genf vom 4. März 2019 oder Bern vom 31. Oktober 2020 von den sri-lankischen Behörden als derart regimekritisch identifiziert worden sei, als dass er deren ernsthaftes Verfolgungsinteresse geweckt hätte. Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung, wie etwa das Tragen von Plakaten (wie er dies auf den Fotos tue), reichten für die Zuerkennung der Flüchtlings-eigenschaft nicht aus, da diese Tätigkeiten das Verfolgungsinteresse des tamilischen Staats nicht auslösten (unter Verweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Damit einhergehend lasse sich sodann auch das von ihm prognostizierte Gefährdungsszenario einer drohenden Haft unter dem PTA nicht feststellen, zumal aufgrund seiner marginalen exilpolitischen Tätigkeiten für ihn prinzipiell keine Gefährdung in Sri Lanka abgeleitet werden könne. Betreffend objektive Nachfluchtgründe führte die Vorinstanz aus, der eingereichte Länderbericht vom 4. April 2021 und der Bericht der UNO vom 9. Februar 2021 würden keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka führten nicht zu einem individuellen Verfolgungsrisiko. 10.2 Der Beschwerdeführer führt zu den subjektiven Nachfluchtgründen aus, er sei während mehrerer Jahre selbst für die LTTE tätig gewesen und sei nie rehabilitiert worden, womit gemäss Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 ein Hochrisikofaktor erfüllt sei (E. 8.4.1). Ferner sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv, was zu jahrelanger Haft unter dem PTA führen könne. Zudem seien auf dem Land des Onkels - welches in seiner Obhut gestanden habe - Granaten gefunden worden. Daher sei klar, dass er an einer Wiederbelebung des tamilischen Separatismus interessiert sei, womit ein weiterer Risikofaktor gemäss BVGer erfüllt sei (a.a.O. E. 8.4.2). Auch halte er sich über eine lange Zeit in der Schweiz auf. Der Risikofaktor einer langen Aufenthaltsdauer im Ausland - zu dem in einem der grössten Diasporaländer - sei ebenfalls erfüllt (a.a.O. E. 8.4.6). Im Weiteren verfüge er über keine gültigen Einreisepapiere (E. 8.4.4). Zudem mache er «einen objektiven Nachfluchtgründe geltend». Weshalb dies auf ihn zutreffe, habe er unter Punkt 5 der vorliegenden Beschwerde («Kassationsgründe», Anm. des Gerichts) ausführlich dargelegt. Aufgrund seiner Ausführungen liege somit klarerweise ein individueller Bezug zum Länderbericht des unterzeichneten Anwalts wie auch zum Bericht der UNO vom 9. Februar 2021 vor und es werde deutlich, dass gerade aufgrund der dokumentierten Ereignisse konkret-spezifische Verfolgungsgefahr bestehe. 11. 11.1 Mit den Vorbringen der politischen Situation in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-5150/2018 auseinandergesetzt und diese für nicht risikobegründend beziehungsweise asylirrelevant befunden. Nachfolgend wird auf die geltend gemachten objektiven und subjektiven Nachfluchtgründe eingegangen. 11.2 Die Einschätzung im Urteil E-5150/2018 ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka, wie auch der Erweiterung des PTA, zu bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Lage aufmerksam, ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung (vgl. Urteile des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 8.2.2; D-1665/2020 vom 10. August 2022 E. 6.7; E-2912/2020 vom 10. August 2022 E. 7.3 und D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 10.3). Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es aber keinen Grund zur Annahme, ganze Bevölkerungsgruppen wären kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, zumal auch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den aktuellen Ereignissen ersichtlich ist. 11.3 Exilpolitische Aktivitäten können flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Hinsichtlich der hier geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen ist die persönliche Eigenleistung des Beschwerdeführers als zu unbedeutend und zu gering einzustufen, um davon auszugehen, er könnte als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen werden, selbst wenn seine Identität für die sri-lankischen Behörden erstellt wäre. Aufgrund des eingereichten Fotomaterials dürfte infolge darin fehlender Hinweise auf konkrete Erkennungsmöglichkeiten eine Identifikation des Beschwerdeführers auszuschliessen sein. Dass er wegen dieser Veranstaltungsteilnahmen die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu ziehen vermöchte, vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht überzeugend darzulegen. Es bestehen auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe zuzurechnen ist oder befürchten müsste, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten. 11.4 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine flüchtlings- respektive asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat. 12. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 Wie bereits mit Urteil E-5150/2018 rechtskräftig festgestellt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist und das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip folglich keine Anwendung findet. Auch in Anbetracht der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Der Vollzug der Wegweisung ist als zulässig zu erachten. 13.3 13.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Urteil des BVGer D-3257/2022 vom 16. November 2022 E. 8.4.3 m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 13.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit Urteil E-5150/2018 für zumutbar befunden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, er stamme aus der Nordprovinz wo seine gesamte Familie, einschliesslich seiner Ehefrau, seiner Kinder, seiner Mutter und seiner sieben Geschwister lebten. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass zwar seine Frau und seine Kinder nach C._______ (Distrikt Jaffna) gezogen seien, seine Frau aber noch immer Eigentümerin eines Grundstücks in D._______ (Distrikt Kilinochchi) sei, wo er im Jahr (...) ein Haus gebaut habe und wo seine Schwiegerfamilie noch immer lebe. Der Beschwerdeführer könne somit bei einer Rückkehr auf eine geregelte Wohnsituation zurückgreifen. Seine Berufserfahrung als (...) ermögliche es ihm zudem, beruflich in seiner Heimat wieder Fussfassen zu können. Überdies könne ihn seine Familie bei Bedarf finanziell unterstützen. Ferner habe er keine gesundheitlichen Probleme, welcheeinem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Da in der Beschwerde betreffend die dargelegte individuelle Situation keine Veränderungen geltend gemacht werden, ist auch zum heutigen Zeitpunkt von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: