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E-4621/2021

E-4621/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2018 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er begründete dieses Gesuch damit, dass er von der «Schwertgruppe» beziehungsweise der «Vaal Veddu»-Gruppe bedroht worden sei, weil er Zeuge davon gewesen sei, wie diese Gruppe einen Mann mit einem Messer verletzt habe. A.b Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erho- bene Beschwerde mit Urteil E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020 ab. B. Mit einer als «Neues Asylgesuch; Mitteilung an kantonale Behörden; sofor- tiger Vollzugsstopp»» bezeichneten Eingabe vom 6. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Schweiz in einem erheb- lichen Ausmass exilpolitisch aktiv, weshalb ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Zudem sei er in Sri Lanka einer Gefahr durch die «Schwertgruppe»/ «Vaal Veddu»- Gruppe ausgesetzt. Hinzu komme, dass sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Urteil E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020 «drastisch» verändert habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen Aufsatz mit dem Ti- tel «Radikalisierung – eine soziologische Perspektive» (in Kopie), eine Ko- pie eines Fotos von ihm an einer Demonstration vom (…) 2021 in B._______ unter Verweis auf einen Veröffentlichung in einem Internetarti- kel (inklusive Übersetzung), einen Länderbericht des Rechtsvertreters vom

6. April 2021 (in Kopie), Zeitungsartikel aus Sri Lanka (inklusive Überset- zung) betreffend die «Schwertgruppe» aus den Jahren 2019 und 2020 (im Original) sowie einen Internetartikel aus «The Morning» mit dem Titel «Sword gangs pose a threat to Jaffna» vom 14. Oktober 2018 (in Kopie) ein.

E-4621/2021 Seite 3 C. Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachge- such entgegen und lehnte mit Verfügung vom 13. September 2021 – eröff- net am 21. September 2021 – den Antrag auf Anhörung zu den Asylgrün- den ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft, wies das Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, hielt gleichzeitig fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, be- auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab. D. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM vom 13. September 2021 sei we- gen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfü- gung des SEM wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuhe- ben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Bundesverwal- tungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen aktualisierter Län- derbericht seines Rechtsvertreters vom 16. August 2021 ein. E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 gab die Instruktionsrichterin die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen bekannt, forderte

E-4621/2021 Seite 4 den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, und verwies die übrigen Verfahrensanträge auf später. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht. F. Am 10. November 2021 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben ein, in welchem er sich generell zur Thematik der «Bestimmung des Spruchkör- pers» am Bundesverwaltungsgericht äusserte.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

E-4621/2021 Seite 5 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 26. Okto- ber 2021 antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben. Weil die Zweitrichterin in der Zwischenzeit die Asylabteilungen (IV und V) des Bun- desverwaltungsgerichts verlassen hat, musste diese nachträglich ersetzt werden. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte mit Hilfe eines EDV-ba- sierten Zuteilungssystems, und es waren keine (weiteren) manuellen Er- gänzungen oder Änderungen notwendig.

E. 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerdeschrift in formel- ler Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbe- sondere der Begründungspflicht, eine unvollständige beziehungsweise un- richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine unzu- reichende und willkürliche Beweiswürdigung. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 5.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse um- fasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur

E-4621/2021 Seite 6 Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korre- liert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).

E. 5.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begrün- dungspflicht verletzt, indem sie die vom Beschwerdeführer im neuen Asyl- gesuch vorgebrachten Argumente (exilpolitische Tätigkeit, Gefahr durch die «Schwertgruppe»/ «Vaal Veddu»-Gruppe und veränderte Situation im Heimatland) und die eingereichten Beweismittel (insbesondere die Ände- rung des Prevention of Terrorism Act [nachfolgend: PTA-Gesetzgebung] in Sri Lanka sowie den UNO-Bericht vom 9. Februar 2021) nicht gewürdigt habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat ihre diesbezügli- chen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom

13. September 2021 Ziff. IV und V). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen.

E. 5.4 Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der un- richtigen Sachverhaltsabklärung die Frage der Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sa- che. Ob die Beweiswürdigung, die Prüfung der asylrechtlichen Relevanz sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die mate- rielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der ange- fochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM sich mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers – auch in Bezug auf sein

E-4621/2021 Seite 7 prognostiziertes Gefährdungsszenario einer drohenden Haft unter der PTA-Gesetzgebung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka – durchaus ausei- nandergesetzt hat. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz die veränderte Lage in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe, setzte sie sich in der angefochtenen Verfügung mit der neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers auseinander und kam zum Schluss, dass diese nicht geeignet sei, um daraus eine Ge- fährdung in Sri Lanka abzuleiten (vgl. Verfügung des SEM vom 13. Sep- tember 2021 Ziff. IV 2). Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Im Übrigen sind Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts waren, im Rahmen eines Mehrfachgesuchs nicht nochmals umfassend materiell zu beurteilen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1192). Das Vorgehen des SEM ist somit unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

E. 5.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen. Da der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt ist, sind auch die Beweisanträge, das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vor- zunehmen, es sei zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts eine mündliche Parteiverhandlung anzusetzen so- wie der Beschwerdeführer sei neu anzuhören, abzuweisen.

E. 6.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorange- gangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich ver- änderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei.

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E. 6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dem Beschwerdeführer sei es im ordentlichen Asylverfahren nicht gelun- gen, seine Asylgründe glaubhaft zu machen, und dabei sei gleichzeitig fest- gestellt worden, dass bei ihm zum damaligen Zeitpunkt keine risikobegrün- denden Faktoren vorgelegen hätten. Sein individuelles Gefährdungsprofil sei zuletzt mit Urteil E-3491/2020 vom 12. Oktober 2020 des Bundesver- waltungsgerichts rechtskräftig beurteilt worden. Sodann würden die Verfol- gungshandlungen der «Schwertgruppe»/ «Vaal Vaddu»-Gruppe kein poli- tisches asylrelevantes Motiv aufweisen und seien – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – von privaten Einzelpersonen ausgegangen, die von den heimatlichen Behörden geahndet und bestraft würden (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-3491/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 6.1). Aus den diesbezüglich eingereichten Medienberichten lasse sich kein konkreter Zusammenhang zu ihm oder seiner Kernfamilie ableiten.

E-4621/2021 Seite 9 Betreffend sein exilpolitisches Engagement führte die Vorinstanz aus, es lasse sich aus seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln we- der ein besonderes Engagement noch eine besonders exponierte Stellung entnehmen. Die sri-lankischen Behörden würden blosse «Mitläufer» als solche identifizieren und diese würden in Sri Lanka nicht als Gefahr wahr- genommen. Seiner Eingabe seien weder eine Sonderfunktion noch eine qualifizierte Politaktivität zu entnehmen, womit er nicht den Eindruck eines besonders engagierten Aktivisten erwecke. Die eingereichten Fotografien anlässlich der Demonstration vom (…) 2021 in B._______ seien im Internet nicht mehr abrufbar. Eine einmalige Demonstrationsteilnahme begründe kein herausragendes exilpolitisches Profil. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Fotografie tatsächlich im Internet veröffentlicht gewesen wäre, da er aufgrund einer Hygiene-Maske nicht klar identifizierbar gewesen sei. Da der Beschwerdeführer kein besonders exponiertes Profil aufweise, be- stehe auch das von ihm prognostizierte Gefährdungsszenario einer dro- henden Haft gestützt auf die PTA-Gesetzgebung nicht. Die beiden einge- reichten Berichte (UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 und der Länderbe- richt des Rechtsvertreters) würden keinen individuellen Bezug zu ihm auf- weisen. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jün- geren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Die von ihm geltend gemachte angebliche Radikalisierung lasse sich seiner Eingabe ebenfalls nicht entnehmen. Daran würden auch die eingereichten Berichte nichts zu ändern vermögen, da auch hier kein Zusammenhang zwischen den Berichten und ihm selbst bestehe. Alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner mittlerweile zweieinhalb- jährigen Landesabwesenheit könne keine Gefährdung abgeleitet werden (unter Verweis auf das Urteil des BVGers E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 7.2). Insgesamt gelinge es ihm aufgrund seiner Vorbringen nicht, ein akzentu- iertes Profil zu begründen, welches in Sri Lanka zu einer flüchtlingsrecht- lich beachtlichen Verfolgung führe. Die allgemeine politische Lage habe sich seit dem Urteil E-3491/2019 nicht in einer Weise verändert, die sich konkret auf ihn auswirke und sein Risikoprofil schärfe. Somit bestehe sei- nerseits keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer künftigen Ver- folgung.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerdeeingabe in materieller Hinsicht, die Erweiterung der PTA-Gesetzgebung habe einen neuen Risikofaktor geschaffen, aufgrund dessen ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es sei diesbezüglich namentlich auf

E-4621/2021 Seite 10 den UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 zu verweisen, in welchem eine Überprüfung der Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka gefordert worden sei, sowie ein Urteil des britischen Upper Tribunal vom 27. Mai 2021, in wel- chem die Kriterien für die Annahme eines sich aus exilpolitischen Aktivitä- ten ergebenden Verfolgungsrisikos neu definiert worden seien. Im Lichte dieser Entwicklungen müsse er angesichts seiner Teilnahme an der De- monstration vom 1. März 2021, der Veröffentlichung eines Fotos von ihm bei der genannten Demonstration im Internet, seinem jugendlichen Alter sowie seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz damit rechnen, von den sri-lankischen Sicherheitskräften als radikalisierter Anhänger der tami- lisch-separatistischen Ideologie wahrgenommen zu werden, der sich aktiv an der Wiederbelebung der LTTE beteilige. Er erfülle mit seinem Engage- ment den Straftatbestand von Art. 2 PTA-Gesetzgebung. Demnach habe er im heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Hinzu komme, dass die «Schwertgruppe» nach wie vor aktiv sei und diese von den sri-lankischen Sicherheitskräften beziehungsweise der Regierung gedeckt würden. Bei einer Rückkehr sei er einer erhöhten Entführungsge- fahr ausgesetzt, da seine Familie Rimessen aus dem Ausland erhalte. Ebenfalls zu berücksichtigen sei die Gefahr einer Verfolgung wegen Zuge- hörigkeit zur Gruppe der Rückkehrer. Die Vorinstanz sei auf diese verän- derte Sachlage in ihrer Verfügung nicht eingegangen.

E. 8.1 Das Bundesveraltungsgericht verfolgt die Situation in Sri Lanka auf- merksam. Nach derzeitigem Kenntnisstand mag zwar von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen sein, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sein können. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind aber auch vor dem Hintergrund der jüngeren politischen Ereignisse seit dem Machtwechsel nach den Präsi- dentschaftswahlen im November 2019, auch unter Berücksichtigung der Rückkehr des ehemaligen Präsidenten nach Sri Lanka im Herbst 2022, die hohen Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung ganzer Be- völkerungsgruppen nicht erfüllt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3198/2021 vom 30. Juni 2023 E. 7.1; E-3403/2021 vom 8. Mai 2023 E. 11.2 und E-3471/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 8.1).

E. 8.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass sich die An- nahme einer konkreten flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Be- schwerdeführers aus individuellen Gründen nicht rechtfertigt. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, womit diesbezüglich auf die

E-4621/2021 Seite 11 zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Verfügung des SEM vom 13. September 2021 Ziff. IV 2).

E. 8.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erfüllt der Be- schwerdeführer auch unter Berücksichtigung der seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Entwicklungen in seinem Heimatstaat kein besonderes Risikoprofil. Weder seine Ausführungen noch das eingereichte Foto lassen darauf schliessen, dass er bei seiner einzigen Demonstrationsteilnahme vom (…) 2021 in B._______ besonders aus der Masse der Demonstrierenden her- vorgetreten wäre. Demnach handelt es sich hierbei um ein lediglich nieder- schwelliges Engagement für die Anliegen der Tamilen; es ist – auch unter Annahme einer allenfalls verschärften Beobachtung der tamilischen Diaspora – nicht davon auszugehen, dass dieses ein relevantes Verfol- gungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu wecken vermag, zumal der Beschwerdeführer während des gesamten Beschwerdeverfahrens keine weiteren Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement einreichte. Eine andere Einschätzung vermag auch das vom Beschwerdeführer er- wähnte Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 nicht zu rechtfertigen. Auch gemäss den Erwägungen dieses Ent- scheids sind Aktivitäten eines gewissen Ausmasses zur Erfüllung eines Ri- sikoprofils erforderlich, wobei eine Teilnahme an einzelnen Veranstaltun- gen als einfacher Teilnehmer als hierfür nicht ausreichend bezeichnet wird (vgl. Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 KK and RS [Sur place activities: risk] Sri Lanka [2021] UKUT 0130 [IAC], para 486; Urteil des BVGer E-3471/2021 E. 8.4). Der Beschwerde- führer vermochte auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung der PTA-Gesetzgebung für ihn eine massgebliche Verschärfung des Ver- folgungsrisikos darstellen sollte. Wie im vorangegangen Verfahren rechts- kräftig festgestellt, vermochte er keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. An dieser Feststellung ändern auch die neu eingereichten Zeitungsartikel zur «Schwertgruppe» nichts. Zudem lassen auch die im Folgeverfahren vorgebrachten nachträglichen Entwicklungen nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer eine nach Art. 2 PTA-Gesetzge- bung unter Strafe gestellte «extremistische Gesinnung» zur Last gelegt werden könnte. Die Ausführungen bezüglich der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sowie die eingereichten Länderbe- richte weisen keinen konkreten persönlichen Bezug zum Beschwerdefüh- rer auf.

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E. 8.4 Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile knapp fünfjähri- gen Landesabwesenheit und seinem Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E-4621/2021 Seite 13 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.).

E. 10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu- ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be- schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur- teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte- resse, verschiedene Aspekte (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: diese sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 iden- tifizierten Risikofaktoren abgedeckt) in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein

E-4621/2021 Seite 14 «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung er- reichen könnten.

E. 10.2.5 Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksam- keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht.

E. 10.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die all- gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann- ten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Seine in der Beschwerdeschrift geäusserten Mutmassungen, Opfer von Verhaftungen oder von Verhören mit Folter zu werden, sind rein spe- kulativer Art.

E. 10.2.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Seit den Urteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2- 13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 ist der Wegweisungs- vollzugs in die Nord- und Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und

E-4621/2021 Seite 15 Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Einschätzung gilt weiterhin auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka.

E. 10.3.2 Zur Frage individueller Wegweisungshindernisse kann auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des SEM vom

E. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insge- samt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E-4621/2021 Seite 16

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 13 September 2021 sowie im Urteil E-3491/2019 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 12. Oktober 2020 verwiesen werden, denen der Beschwer- deführer in seiner Beschwerde nichts Substanziiertes entgegenzubringen vermochte. Namentlich stellt der Grad der Integration bei Erwachsenen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs dar.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’500.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4621/2021 Urteil vom 6. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2018 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er begründete dieses Gesuch damit, dass er von der «Schwertgruppe» beziehungsweise der «Vaal Veddu»-Gruppe bedroht worden sei, weil er Zeuge davon gewesen sei, wie diese Gruppe einen Mann mit einem Messer verletzt habe. A.b Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020 ab. B. Mit einer als «Neues Asylgesuch; Mitteilung an kantonale Behörden; sofortiger Vollzugsstopp»» bezeichneten Eingabe vom 6. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Schweiz in einem erheblichen Ausmass exilpolitisch aktiv, weshalb ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Zudem sei er in Sri Lanka einer Gefahr durch die «Schwertgruppe»/ «Vaal Veddu»-Gruppe ausgesetzt. Hinzu komme, dass sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Urteil E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020 «drastisch» verändert habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen Aufsatz mit dem Titel «Radikalisierung - eine soziologische Perspektive» (in Kopie), eine Kopie eines Fotos von ihm an einer Demonstration vom (...) 2021 in B._______ unter Verweis auf einen Veröffentlichung in einem Internetartikel (inklusive Übersetzung), einen Länderbericht des Rechtsvertreters vom 6. April 2021 (in Kopie), Zeitungsartikel aus Sri Lanka (inklusive Übersetzung) betreffend die «Schwertgruppe» aus den Jahren 2019 und 2020 (im Original) sowie einen Internetartikel aus «The Morning» mit dem Titel «Sword gangs pose a threat to Jaffna» vom 14. Oktober 2018 (in Kopie) ein. C. Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch entgegen und lehnte mit Verfügung vom 13. September 2021 - eröffnet am 21. September 2021 - den Antrag auf Anhörung zu den Asylgründen ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft, wies das Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, hielt gleichzeitig fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab. D. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM vom 13. September 2021 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung des SEM wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen aktualisierter Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 16. August 2021 ein. E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 gab die Instruktionsrichterin die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen bekannt, forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, und verwies die übrigen Verfahrensanträge auf später. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht. F. Am 10. November 2021 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben ein, in welchem er sich generell zur Thematik der «Bestimmung des Spruchkörpers» am Bundesverwaltungsgericht äusserte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2021 antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben. Weil die Zweitrichterin in der Zwischenzeit die Asylabteilungen (IV und V) des Bundesverwaltungsgerichts verlassen hat, musste diese nachträglich ersetzt werden. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems, und es waren keine (weiteren) manuellen Ergänzungen oder Änderungen notwendig. 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht, eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 5.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, indem sie die vom Beschwerdeführer im neuen Asylgesuch vorgebrachten Argumente (exilpolitische Tätigkeit, Gefahr durch die «Schwertgruppe»/ «Vaal Veddu»-Gruppe und veränderte Situation im Heimatland) und die eingereichten Beweismittel (insbesondere die Änderung des Prevention of Terrorism Act [nachfolgend: PTA-Gesetzgebung] in Sri Lanka sowie den UNO-Bericht vom 9. Februar 2021) nicht gewürdigt habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat ihre diesbezüglichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 13. September 2021 Ziff. IV und V). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. 5.4 Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der unrichtigen Sachverhaltsabklärung die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob die Beweiswürdigung, die Prüfung der asylrechtlichen Relevanz sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM sich mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers - auch in Bezug auf sein prognostiziertes Gefährdungsszenario einer drohenden Haft unter der PTA-Gesetzgebung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - durchaus auseinandergesetzt hat. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz die veränderte Lage in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe, setzte sie sich in der angefochtenen Verfügung mit der neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers auseinander und kam zum Schluss, dass diese nicht geeignet sei, um daraus eine Gefährdung in Sri Lanka abzuleiten (vgl. Verfügung des SEM vom 13. September 2021 Ziff. IV 2). Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Im Übrigen sind Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts waren, im Rahmen eines Mehrfachgesuchs nicht nochmals umfassend materiell zu beurteilen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1192). Das Vorgehen des SEM ist somit unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 5.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen. Da der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt ist, sind auch die Beweisanträge, das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen, es sei zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts eine mündliche Parteiverhandlung anzusetzen sowie der Beschwerdeführer sei neu anzuhören, abzuweisen. 6. 6.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei. 6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dem Beschwerdeführer sei es im ordentlichen Asylverfahren nicht gelungen, seine Asylgründe glaubhaft zu machen, und dabei sei gleichzeitig festgestellt worden, dass bei ihm zum damaligen Zeitpunkt keine risikobegründenden Faktoren vorgelegen hätten. Sein individuelles Gefährdungsprofil sei zuletzt mit Urteil E-3491/2020 vom 12. Oktober 2020 des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig beurteilt worden. Sodann würden die Verfolgungshandlungen der «Schwertgruppe»/ «Vaal Vaddu»-Gruppe kein politisches asylrelevantes Motiv aufweisen und seien - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - von privaten Einzelpersonen ausgegangen, die von den heimatlichen Behörden geahndet und bestraft würden (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-3491/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 6.1). Aus den diesbezüglich eingereichten Medienberichten lasse sich kein konkreter Zusammenhang zu ihm oder seiner Kernfamilie ableiten. Betreffend sein exilpolitisches Engagement führte die Vorinstanz aus, es lasse sich aus seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln weder ein besonderes Engagement noch eine besonders exponierte Stellung entnehmen. Die sri-lankischen Behörden würden blosse «Mitläufer» als solche identifizieren und diese würden in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen. Seiner Eingabe seien weder eine Sonderfunktion noch eine qualifizierte Politaktivität zu entnehmen, womit er nicht den Eindruck eines besonders engagierten Aktivisten erwecke. Die eingereichten Fotografien anlässlich der Demonstration vom (...) 2021 in B._______ seien im Internet nicht mehr abrufbar. Eine einmalige Demonstrationsteilnahme begründe kein herausragendes exilpolitisches Profil. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Fotografie tatsächlich im Internet veröffentlicht gewesen wäre, da er aufgrund einer Hygiene-Maske nicht klar identifizierbar gewesen sei. Da der Beschwerdeführer kein besonders exponiertes Profil aufweise, bestehe auch das von ihm prognostizierte Gefährdungsszenario einer drohenden Haft gestützt auf die PTA-Gesetzgebung nicht. Die beiden eingereichten Berichte (UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 und der Länderbericht des Rechtsvertreters) würden keinen individuellen Bezug zu ihm aufweisen. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Die von ihm geltend gemachte angebliche Radikalisierung lasse sich seiner Eingabe ebenfalls nicht entnehmen. Daran würden auch die eingereichten Berichte nichts zu ändern vermögen, da auch hier kein Zusammenhang zwischen den Berichten und ihm selbst bestehe. Alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner mittlerweile zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit könne keine Gefährdung abgeleitet werden (unter Verweis auf das Urteil des BVGers E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 7.2). Insgesamt gelinge es ihm aufgrund seiner Vorbringen nicht, ein akzentuiertes Profil zu begründen, welches in Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung führe. Die allgemeine politische Lage habe sich seit dem Urteil E-3491/2019 nicht in einer Weise verändert, die sich konkret auf ihn auswirke und sein Risikoprofil schärfe. Somit bestehe seinerseits keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer künftigen Verfolgung. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerdeeingabe in materieller Hinsicht, die Erweiterung der PTA-Gesetzgebung habe einen neuen Risikofaktor geschaffen, aufgrund dessen ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es sei diesbezüglich namentlich auf den UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 zu verweisen, in welchem eine Überprüfung der Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka gefordert worden sei, sowie ein Urteil des britischen Upper Tribunal vom 27. Mai 2021, in welchem die Kriterien für die Annahme eines sich aus exilpolitischen Aktivitäten ergebenden Verfolgungsrisikos neu definiert worden seien. Im Lichte dieser Entwicklungen müsse er angesichts seiner Teilnahme an der Demonstration vom 1. März 2021, der Veröffentlichung eines Fotos von ihm bei der genannten Demonstration im Internet, seinem jugendlichen Alter sowie seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz damit rechnen, von den sri-lankischen Sicherheitskräften als radikalisierter Anhänger der tamilisch-separatistischen Ideologie wahrgenommen zu werden, der sich aktiv an der Wiederbelebung der LTTE beteilige. Er erfülle mit seinem Engagement den Straftatbestand von Art. 2 PTA-Gesetzgebung. Demnach habe er im heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Hinzu komme, dass die «Schwertgruppe» nach wie vor aktiv sei und diese von den sri-lankischen Sicherheitskräften beziehungsweise der Regierung gedeckt würden. Bei einer Rückkehr sei er einer erhöhten Entführungsgefahr ausgesetzt, da seine Familie Rimessen aus dem Ausland erhalte. Ebenfalls zu berücksichtigen sei die Gefahr einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der Rückkehrer. Die Vorinstanz sei auf diese veränderte Sachlage in ihrer Verfügung nicht eingegangen. 8. 8.1 Das Bundesveraltungsgericht verfolgt die Situation in Sri Lanka aufmerksam. Nach derzeitigem Kenntnisstand mag zwar von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen sein, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sein können. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind aber auch vor dem Hintergrund der jüngeren politischen Ereignisse seit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019, auch unter Berücksichtigung der Rückkehr des ehemaligen Präsidenten nach Sri Lanka im Herbst 2022, die hohen Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung ganzer Bevölkerungsgruppen nicht erfüllt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3198/2021 vom 30. Juni 2023 E. 7.1; E-3403/2021 vom 8. Mai 2023 E. 11.2 und E-3471/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 8.1). 8.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass sich die Annahme einer konkreten flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers aus individuellen Gründen nicht rechtfertigt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, womit diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Verfügung des SEM vom 13. September 2021 Ziff. IV 2). 8.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erfüllt der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Entwicklungen in seinem Heimatstaat kein besonderes Risikoprofil. Weder seine Ausführungen noch das eingereichte Foto lassen darauf schliessen, dass er bei seiner einzigen Demonstrationsteilnahme vom (...) 2021 in B._______ besonders aus der Masse der Demonstrierenden hervorgetreten wäre. Demnach handelt es sich hierbei um ein lediglich niederschwelliges Engagement für die Anliegen der Tamilen; es ist - auch unter Annahme einer allenfalls verschärften Beobachtung der tamilischen Diaspora - nicht davon auszugehen, dass dieses ein relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu wecken vermag, zumal der Beschwerdeführer während des gesamten Beschwerdeverfahrens keine weiteren Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement einreichte. Eine andere Einschätzung vermag auch das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 nicht zu rechtfertigen. Auch gemäss den Erwägungen dieses Entscheids sind Aktivitäten eines gewissen Ausmasses zur Erfüllung eines Risikoprofils erforderlich, wobei eine Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen als einfacher Teilnehmer als hierfür nicht ausreichend bezeichnet wird (vgl. Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs vom 27. Mai 2021 KK and RS [Sur place activities: risk] Sri Lanka [2021] UKUT 0130 [IAC], para 486; Urteil des BVGer E-3471/2021 E. 8.4). Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung der PTA-Gesetzgebung für ihn eine massgebliche Verschärfung des Verfolgungsrisikos darstellen sollte. Wie im vorangegangen Verfahren rechtskräftig festgestellt, vermochte er keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. An dieser Feststellung ändern auch die neu eingereichten Zeitungsartikel zur «Schwertgruppe» nichts. Zudem lassen auch die im Folgeverfahren vorgebrachten nachträglichen Entwicklungen nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer eine nach Art. 2 PTA-Gesetzgebung unter Strafe gestellte «extremistische Gesinnung» zur Last gelegt werden könnte. Die Ausführungen bezüglich der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sowie die eingereichten Länderberichte weisen keinen konkreten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. 8.4 Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile knapp fünfjährigen Landesabwesenheit und seinem Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: diese sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt) in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 10.2.5 Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka droht. 10.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Seine in der Beschwerdeschrift geäusserten Mutmassungen, Opfer von Verhaftungen oder von Verhören mit Folter zu werden, sind rein spekulativer Art. 10.2.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Seit den Urteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 ist der Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Einschätzung gilt weiterhin auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. 10.3.2 Zur Frage individueller Wegweisungshindernisse kann auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des SEM vom 13. September 2021 sowie im Urteil E-3491/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2020 verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Substanziiertes entgegenzubringen vermochte. Namentlich stellt der Grad der Integration bei Erwachsenen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: