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E-3392/2021

E-3392/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna), suchte am 16. Februar 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dieses begründete er im Wesentli- chen damit, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Ziegenhirt Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an versteckten Orten mit Es- sen versorgt. Aufgrund dieser Unterstützungshandlungen und der Tatsa- che, dass ein Cousin seines Vaters LTTE-Mitglied gewesen sei, sei er in Armee-camps festgehalten, geschlagen und dann einer Meldepflicht unter- stellt worden. Da er dieser nicht nachgekommen sei, sei er später wieder festgenommen, an den Beinen gefesselt aufgehängt und zu einer Gefäng- nisstrafe verurteilt worden. Auf Flehen des Vaters hin, seinen Sohn selbst zum für ihn vorgesehenen Gefängnis transferieren zu dürfen, sei er freige- lassen worden und bei dieser Gelegenheit im Oktober 2015 aus Sri Lanka ausgereist.

A.b Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 16. Februar 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftma- chung nicht standhalten. A.c Die am 15. Juli 2019 durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfü- gung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3609/2019 vom 29. Oktober 2019 vollumfänglich ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht bestätigte darin die von der Vorinstanz erwogene Un- glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe. Im Weiteren führte es aus, weder sein als niederschwellig zu qualifizierendes exilpolitisches Engagement noch sein relativ leichtes Wundmal auf dem linken Ober- schenkel vermöchten Risikofaktoren im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne darzustellen, womit keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben seien. Da das Vorliegen von Vorfluchtgründen und eines behördlichen In- teresses an seiner Person bereits verneint worden sei, könne auch ein all- fälliges Fehlen von notwendigen Reisepapieren nicht zur Annahme führen, er sei bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung ausge- setzt. An dieser Einschätzung würden auch die neusten politischen Ent- wicklungen nichts ändern, womit auch keine objektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand sei davon

E-3392/2021 Seite 3 auszugehen, er könne in seiner Heimat bei Bedarf auf eine staatlich finan- zierte Behandlung zurückgreifen. Aus den Akten ergäben sich auch keine sonstigen individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse, womit sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweise.

B. B.a Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer er- neut um Asyl. Zur Begründung des Gesuchs führte er aus, aufgrund der Wahl des ehemaligen Kriegsherrn Gotabaya Rajapaksa in Sri Lanka er- gebe sich ein neuer rechtserheblicher und asylrelevanter Sachverhalt. Der Beschwerdeführer weise familiäre Verbindungen zu den LTTE auf und habe auch selbst für die LTTE Unterstützungsarbeiten geleistet. Er habe einer Meldepflicht unterstanden und sei bis zu sechsmal aufgesucht, fest- gehalten und befragt worden. Bis heute würden seine Narben von Folte- rungen zeugen und er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Durch die Verlobung mit einer als potentielle Gefahr für Sri Lanka wahrge- nommenen Tamilin in der Schweiz habe sich die Gefährdungslage noch- mals akzentuiert. Es sei naheliegend, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugungen und Tätigkeiten bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Si- cherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmass- nahmen würde. Er leide zudem an einer aktenkundigen Herzkrankheit und an psychischen Beschwerden beziehungsweise einer Traumatisierung.

Für den Fall, dass seine Flüchtlingseigenschaft verneint werde, sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der neuen Ausgangslage seit der Wahl von Gotabaya Rjapaksa am 16. November 2019 und der damit verbundenen aktuellen Situation, mit der sich tamilische Asylsuchende bei einer Rück- schaffung konfrontiert sähen, als unzulässig, eventualiter als unzumutbar zu qualifizieren.

Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Länderberichte, den B-Ausweis seiner Verlobten, einen Entscheid des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und eine interne Mit- teilung des SEM vom 6. November 2018, ein anderes Asylverfahren be- treffend, zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 2. März 2020 – eröffnet am 10. März 2020 – wies das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung, ordnete den Vollzug an und wies den Antrag auf erneute Durchführung einer Anhörung ab. Es begründete seine Verfügung im We- sentlichen damit, dass in Bezug auf die vorgebrachten Unterstützungs-

E-3392/2021 Seite 4 tätigkeiten für die LTTE und exilpolitischen Tätigkeiten auf die entsprechen- den Ausführungen des Urteils E-3609/2019 vom 29. Oktober 2019 verwie- sen werden könne, wonach die Vorbringen als unglaubhaft eingestuft wor- den seien. Es sei zudem nicht von einer eheähnlichen Beziehung mit sei- ner Partnerin in der Schweiz auszugehen. Die Präsidentschaftswahl und politischen Entwicklungen seien nicht dazu geeignet die Einschätzung um- zustossen, wonach der Beschwerdeführer über kein Risikoprofil verfüge. B.c Die am 9. April 2020 durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfü- gung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1960/2020 vom 17. Juli 2020 ab. Das Gericht bestätigte die Erwägungen des SEM vollumfänglich und verwies ebenfalls auf das bereits ergangene Urteil E-3609/2019 vom 29. Oktober 2019 und dass sich die Lage seit dem Urteil nicht in einer Weise verändert habe, die sich konkret in negativer Weise auf den Beschwerdeführer auswirken würde. C. Mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe vom 4. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er sich seit dem letzten Asylverfahren weiterhin exilpolitisch engagiert habe. Beispielsweise habe er an der Kundgebung vor dem UNO-Hauptsitz in Genf am 1. März 2021 teilgenommen und an vorderster Front eine Fahne der LTTE bei sich ge- tragen. Mit diesem Verhalten habe er sich erheblich exponiert. Nicht zuletzt aufgrund der Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) drohe ihm bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Inhaftierung. Die Lage in Sri Lanka habe sich insgesamt erheblich verschärft. Entsprechend des Be- richts des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte zur veränderten Menschenrechtslage in Sri Lanka vom 9. Februar 2021 sei sein Risikoprofil neu zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sistierung des drohen- den Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme. Ausserdem sei eine erneute Anhörung durchzuführen, falls das SEM Zwei- fel am neuen Sachverhalt oder dessen Relevanz habe. D. Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachge- such entgegen und stellte mit Verfügung vom 21. Juni 2021 fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehr- fachgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete die

E-3392/2021 Seite 5 Vorinstanz an, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz am Tag nach Ein- tritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Die Anträge auf Durchführung einer Anhörung sowie auf weitere Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung wies sie ab. E. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 4. Juni 2021 sei wegen Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung des SEM we- gen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung des SEM aufzu- heben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen; eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Unzuläs- sigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest- zustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen sowie der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen und, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Bundesverwal- tungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen aktualisierten Län- derbericht seines Rechtsvertreters vom 4. Juni 2021 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2021 gab der Instruktionsrichter die Zusammensetzung des Spruchkörpers unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bekannt, forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, und verwies die übrigen Verfahrensanträge auf später.

E-3392/2021 Seite 6 G. Am 2. September 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesver- waltungsgericht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 26. August 2021 gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG um Befreiung von den Verfahrens- kosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Wei- teren äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausführlich zur Spruchkörperbildung. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen

E-3392/2021 Seite 7 Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens betreffend den Spruchkörper res- pektive dessen Zustandekommens ist festzustellen, dass dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 18. August 2021 die Zusammensetzung des Spruchkörpers – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel – mitgeteilt wurde. Die Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Zwischenzeitlich wurde Richter Gérard Scherrer infolge Pensionierung durch Richterin Chrystel Tornare Villanueva ersetzt. Ferner wurde für den inzwischen in einer anderen Abteilung tätigen Ge- richtsschreiber Michal Koebel Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber einge- setzt.

E. 3.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerdeschrift in formel- ler Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbe- sondere der Begründungspflicht, eine unvollständige beziehungsweise un- richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine unzu- reichende und willkürliche Beweiswürdigung. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse um- fasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt

E-3392/2021 Seite 8 wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksich- tigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 126 I 97 E. 2.b).

E. 4.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.1; 2021 VI/3 E. 11.5.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).

E. 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM hätte auch die vor dem Mehrfachgesuch vom 4. Juni 2021 eingereichten Beweismittel und Tatsa- chen berücksichtigen und neubeurteilen müssen, geht fehl. Soweit der Be- schwerdeführer vor dem Hintergrund der Erweiterung des PTA eine Ge- samtbeurteilung respektive eine gesamtheitliche Betrachtung aller Asyl- gründe fordert, zielt er damit auf die Geltendmachung eines objektiven Nachfluchtgrundes ab (vgl. nachfolgend E. 5.3). Wie noch zu zeigen sein wird, vermag die Anpassung des PTA jedoch keine Asylrelevanz zu begrün- den (vgl. nachfolgend E. 7.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM sich vor allem in Bezug auf die neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers äusserte und unter Hinweis auf die be- reits ergangenen, rechtskräftigen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen von Risikofaktoren beim Beschwerdeführer verneinte.

E. 4.4 Gleichermassen erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das recht- liche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, indem sie die vom Be- schwerdeführer im neuen Asylgesuch vorgebrachten Argumente (exilpoli- tische Tätigkeit und Erweiterung des PTA) und die eingereichten Beweis- mittel nicht gewürdigt habe, als unbegründet. Die Vorinstanz hat ihre dies- bezüglichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf

E-3392/2021 Seite 9 die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvoll- ziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 21. Juni 2021 Ziff. IV und V). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen.

E. 4.5 Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdi- gung. Ob die Beweiswürdigung, die Prüfung der asylrechtlichen Relevanz sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die mate- rielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der ange- fochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM sich mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers – auch in Bezug auf sein prognos- tiziertes Gefährdungsszenario einer drohenden Haft unter der PTA-Ge- setzgebung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka – auseinandergesetzt hat. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers berücksichtigte die Vor- instanz auch die veränderte Lage in Sri Lanka. Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschät- zung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbrin- gen anders würdigt als der Beschwerdeführer.

E. 4.6 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen.

E. 4.7 Da der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt ist, Folgeverfah- ren grundsätzlich schriftlich zu führen sind und die Vorinstanz eine Risi- koeinschätzung im Einzelfall vorgenommen hat, sind auch die Beweisan- träge, das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfas- sende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzuneh- men sowie der Beschwerdeführer sei neu anzuhören, abzuweisen.

E. 5.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorange- gangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die

E-3392/2021 Seite 10 asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich ver- änderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei.

E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.3 Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver- folgt würde. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven und subjekti- ven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. In diesen Fällen ist der betroffenen Person Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Bei subjektiven Nachfluchtgründen handelt es sich um Tatsachen, welche von den betreffenden Personen selbst geschaffen wurden. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenom- men (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Urteil des BVGer D-890/2025 vom 28. Februar 2025 E. 7.2; Entscheidungen und Mitteilun- gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E-3392/2021 Seite 11

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, dem Be- schwerdeführer sei es seit Erlass des BVGer-Urteils vom 17. Juli 2020 durch seine Teilnahme an der Demonstration in Genf im März 2021 nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen. Weder den Akten, noch den von ihm einge- reichten Beweismitteln sei ein konkreter Hinweis zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise und über das Mass der anderen zahlreichen Teilnehmer an diesem Anlass hinaus exilpolitisch betätigt hätte. Sein En- gagement sei weiterhin als niederschwellig zu bezeichnen und sein Ver- halten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernst- haftes Vorgehen der sri-lankischen Behörden zu bewirken. Dies zeige auch seine bisherige Prozessgeschichte, wonach es sich bei ihm nicht um eine Person mit speziellem Risikoprofil handle, welche die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen habe beziehungsweise in Zu- kunft auf sich ziehen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mit Urteil vom 17. Juli 2020 rechtskräftig festgestellt, dass bei ihm keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorlägen. An dieser Schlussfolgerung würden auch die neu eingereichten Berichte zur Menschenrechtslage in Sri Lanka (Ausweitung des PTA vom 12. März 2021, UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 und Länderbericht des Rechts- vertreters vom 4. Juni 2021) nichts ändern, da sich daraus für ihn selbst kein konkreter und persönlicher Bezug ergebe. Entsprechend sei nach wie vor davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefähr- dung im Sinne von Art. 3 AsylG aussetzen würde. Seine geltend gemach- ten subjektiven Nachfluchtgründe würden auch unter Einbezug der ge- nannten Berichte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerdeeingabe in materieller Hinsicht, die Erweiterung der PTA-Gesetzgebung habe einen neuen Risikofaktor geschaffen, aufgrund dessen ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es sei diesbezüglich namentlich auf den UNO-Bericht vom 9. Februar 2021, in welchem eine Überprüfung der Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka gefordert worden sei sowie den neuen Länderbericht des Rechtsvertreters vom 4. Juni 2021 zu verweisen. Im Lichte dieser Entwicklungen müsse er angesichts «seiner Verbreitungs- handlungen der tamilisch separatistischen Ideologie (…)», seiner

E-3392/2021 Seite 12 «Bestrebungen zur Wiederbelebung der LTTE als Träger tamilisch separa- tistischen Gedankenguts» und seiner Zugehörigkeit «zur Gruppe der Rück- kehrer» damit rechnen, von den sri-lankischen Sicherheitskräften als radi- kalisierter Anhänger der tamilisch-separatistischen Ideologie wahrgenom- men zu werden, der sich aktiv an der Wiederbelebung der LTTE beteilige.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer vermag aus seinem (weitergeführten) exilpoliti- schen Engagement auch unter Berücksichtigung der Erweiterung des PTA keine objektiven Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor einer Ver- folgung durch die sri-lankischen Behörden darzutun. Exilpolitische Aktivi- täten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeug- ter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separa- tismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahme an der Demonst- ration in Genf im März 2021 ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass es sich dabei um ein niederschwelliges Engagement des Beschwerdeführers handelt. Dieses ist nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu ziehen (vgl. Verfügung des SEM vom 21. Juni 2021 Ziff. IV). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die heimatlichen Behörden Aktivitäten in den sozialen Medien beobachten und es zu Verhaftungen von in den sozialen Medien aktiven Personen kam. Der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend aufzuzeigen, dass er sich durch seine Teilnahme an der Demonstration nun derart exponiert ha- ben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asyl- relevanten Verfolgung haben müsste.

E. 7.2 Die weitere Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht ein massgebliches Risikoprofil beziehungsweise einen konkreten Bezug der geltend gemachten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zur Person des Beschwerdeführers verneinte (vgl. Verfügung des SEM vom 21. Juni 2021 Ziff. IV). Dasselbe gilt für den eingereichten Bericht der UNO vom 9. Februar 2021, zumal der Beschwerdeführer dies- bezüglich ebenfalls keinen konkreten Bezug zu seinen Vorbringen aufzeigt. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer auch nicht konkret dar- zutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massgebliche Ver- schärfung des Risikos darstellen sollte, zumal bereits in den vorhergehen- den Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass er keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen vermochte (vgl. Urteile des BVGer E-3609/2019 vom 29. Oktober 2019 und E-1960/2020 vom 17. Juli

E-3392/2021 Seite 13 2020). Alleine aus der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers res- pektive dem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz kann keine Gefähr- dung abgeleitet werden.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – namentlich Art. 3 EMRK – einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss aktueller Praxis geht das Bundesverwaltungsgericht unter Be- rücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR davon aus, dass aus der Schweiz zurückkehrenden Tamilen nicht in genereller Weise eine un- menschliche Behandlung droht. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzel- fall vorgenommen werden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-5176/2021

E-3392/2021 Seite 14 vom 6. Februar 2025 E. 10.2; E-4621/2021 vom 6. September 2023 E. 8.1 sowie Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-737/2020 vom

15. Dezember 2022 E. 10.1.2.3; je m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Der Vollzug der Wegweisung ist so- mit zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung wurde sowohl durch die Vorinstanz als auch durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrmals – letztmals mit Urteil E-1960/2020 vom 17. Juli 2020 – für zumutbar befunden. Die Vor- instanz hat vorliegend richtigerweise festgestellt, dass die Eingabe vom

4. Juni 2021 keine stichhaltige Begründung enthält, die etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermöge (vgl. Verfügung des SEM vom 21. Juni 2021 Ziff. V). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-

E-3392/2021 Seite 15 führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht). Da mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3392/2021 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3392/2021 Urteil vom 23. September 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Effingerstrasse 4a, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2021. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna), suchte am 16. Februar 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Ziegenhirt Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an versteckten Orten mit Essen versorgt. Aufgrund dieser Unterstützungshandlungen und der Tatsache, dass ein Cousin seines Vaters LTTE-Mitglied gewesen sei, sei er in Armee-camps festgehalten, geschlagen und dann einer Meldepflicht unterstellt worden. Da er dieser nicht nachgekommen sei, sei er später wieder festgenommen, an den Beinen gefesselt aufgehängt und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Auf Flehen des Vaters hin, seinen Sohn selbst zum für ihn vorgesehenen Gefängnis transferieren zu dürfen, sei er freigelassen worden und bei dieser Gelegenheit im Oktober 2015 aus Sri Lanka ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 16. Februar 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. A.c Die am 15. Juli 2019 durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3609/2019 vom 29. Oktober 2019 vollumfänglich ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht bestätigte darin die von der Vorinstanz erwogene Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe. Im Weiteren führte es aus, weder sein als niederschwellig zu qualifizierendes exilpolitisches Engagement noch sein relativ leichtes Wundmal auf dem linken Oberschenkel vermöchten Risikofaktoren im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne darzustellen, womit keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben seien. Da das Vorliegen von Vorfluchtgründen und eines behördlichen Interesses an seiner Person bereits verneint worden sei, könne auch ein allfälliges Fehlen von notwendigen Reisepapieren nicht zur Annahme führen, er sei bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. An dieser Einschätzung würden auch die neusten politischen Entwicklungen nichts ändern, womit auch keine objektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand sei davon auszugehen, er könne in seiner Heimat bei Bedarf auf eine staatlich finanzierte Behandlung zurückgreifen. Aus den Akten ergäben sich auch keine sonstigen individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse, womit sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweise. B. B.a Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Zur Begründung des Gesuchs führte er aus, aufgrund der Wahl des ehemaligen Kriegsherrn Gotabaya Rajapaksa in Sri Lanka ergebe sich ein neuer rechtserheblicher und asylrelevanter Sachverhalt. Der Beschwerdeführer weise familiäre Verbindungen zu den LTTE auf und habe auch selbst für die LTTE Unterstützungsarbeiten geleistet. Er habe einer Meldepflicht unterstanden und sei bis zu sechsmal aufgesucht, festgehalten und befragt worden. Bis heute würden seine Narben von Folterungen zeugen und er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Durch die Verlobung mit einer als potentielle Gefahr für Sri Lanka wahrgenommenen Tamilin in der Schweiz habe sich die Gefährdungslage nochmals akzentuiert. Es sei naheliegend, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugungen und Tätigkeiten bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen würde. Er leide zudem an einer aktenkundigen Herzkrankheit und an psychischen Beschwerden beziehungsweise einer Traumatisierung. Für den Fall, dass seine Flüchtlingseigenschaft verneint werde, sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der neuen Ausgangslage seit der Wahl von Gotabaya Rjapaksa am 16. November 2019 und der damit verbundenen aktuellen Situation, mit der sich tamilische Asylsuchende bei einer Rückschaffung konfrontiert sähen, als unzulässig, eventualiter als unzumutbar zu qualifizieren. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Länderberichte, den B-Ausweis seiner Verlobten, einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018, ein anderes Asylverfahren betreffend, zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 2. März 2020 - eröffnet am 10. März 2020 - wies das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung, ordnete den Vollzug an und wies den Antrag auf erneute Durchführung einer Anhörung ab. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass in Bezug auf die vorgebrachten Unterstützungs-tätigkeiten für die LTTE und exilpolitischen Tätigkeiten auf die entsprechenden Ausführungen des Urteils E-3609/2019 vom 29. Oktober 2019 verwiesen werden könne, wonach die Vorbringen als unglaubhaft eingestuft worden seien. Es sei zudem nicht von einer eheähnlichen Beziehung mit seiner Partnerin in der Schweiz auszugehen. Die Präsidentschaftswahl und politischen Entwicklungen seien nicht dazu geeignet die Einschätzung umzustossen, wonach der Beschwerdeführer über kein Risikoprofil verfüge. B.c Die am 9. April 2020 durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1960/2020 vom 17. Juli 2020 ab. Das Gericht bestätigte die Erwägungen des SEM vollumfänglich und verwies ebenfalls auf das bereits ergangene Urteil E-3609/2019 vom 29. Oktober 2019 und dass sich die Lage seit dem Urteil nicht in einer Weise verändert habe, die sich konkret in negativer Weise auf den Beschwerdeführer auswirken würde. C. Mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe vom 4. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er sich seit dem letzten Asylverfahren weiterhin exilpolitisch engagiert habe. Beispielsweise habe er an der Kundgebung vor dem UNO-Hauptsitz in Genf am 1. März 2021 teilgenommen und an vorderster Front eine Fahne der LTTE bei sich getragen. Mit diesem Verhalten habe er sich erheblich exponiert. Nicht zuletzt aufgrund der Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA) drohe ihm bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Inhaftierung. Die Lage in Sri Lanka habe sich insgesamt erheblich verschärft. Entsprechend des Berichts des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte zur veränderten Menschenrechtslage in Sri Lanka vom 9. Februar 2021 sei sein Risikoprofil neu zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sistierung des drohenden Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme. Ausserdem sei eine erneute Anhörung durchzuführen, falls das SEM Zweifel am neuen Sachverhalt oder dessen Relevanz habe. D. Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 21. Juni 2021 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Die Anträge auf Durchführung einer Anhörung sowie auf weitere Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung wies sie ab. E. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 4. Juni 2021 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung des SEM wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen sowie der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen und, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen aktualisierten Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 4. Juni 2021 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2021 gab der Instruktionsrichter die Zusammensetzung des Spruchkörpers unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bekannt, forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, und verwies die übrigen Verfahrensanträge auf später. G. Am 2. September 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 26. August 2021 gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG um Befreiung von den Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausführlich zur Spruchkörperbildung. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens betreffend den Spruchkörper respektive dessen Zustandekommens ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2021 die Zusammensetzung des Spruchkörpers - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel - mitgeteilt wurde. Die Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Zwischenzeitlich wurde Richter Gérard Scherrer infolge Pensionierung durch Richterin Chrystel Tornare Villanueva ersetzt. Ferner wurde für den inzwischen in einer anderen Abteilung tätigen Gerichtsschreiber Michal Koebel Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber eingesetzt. 3.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht, eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 126 I 97 E. 2.b). 4.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.1; 2021 VI/3 E. 11.5.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM hätte auch die vor dem Mehrfachgesuch vom 4. Juni 2021 eingereichten Beweismittel und Tatsachen berücksichtigen und neubeurteilen müssen, geht fehl. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Erweiterung des PTA eine Gesamtbeurteilung respektive eine gesamtheitliche Betrachtung aller Asylgründe fordert, zielt er damit auf die Geltendmachung eines objektiven Nachfluchtgrundes ab (vgl. nachfolgend E. 5.3). Wie noch zu zeigen sein wird, vermag die Anpassung des PTA jedoch keine Asylrelevanz zu begründen (vgl. nachfolgend E. 7.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM sich vor allem in Bezug auf die neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers äusserte und unter Hinweis auf die bereits ergangenen, rechtskräftigen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen von Risikofaktoren beim Beschwerdeführer verneinte. 4.4 Gleichermassen erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, indem sie die vom Beschwerdeführer im neuen Asylgesuch vorgebrachten Argumente (exilpolitische Tätigkeit und Erweiterung des PTA) und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe, als unbegründet. Die Vorinstanz hat ihre diesbezüglichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 21. Juni 2021 Ziff. IV und V). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. 4.5 Im Übrigen vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung. Ob die Beweiswürdigung, die Prüfung der asylrechtlichen Relevanz sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM sich mit allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers - auch in Bezug auf sein prognostiziertes Gefährdungsszenario einer drohenden Haft unter der PTA-Gesetzgebung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - auseinandergesetzt hat. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers berücksichtigte die Vorinstanz auch die veränderte Lage in Sri Lanka. Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. 4.6 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen. 4.7 Da der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt ist, Folgeverfahren grundsätzlich schriftlich zu führen sind und die Vorinstanz eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen hat, sind auch die Beweisanträge, das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen sowie der Beschwerdeführer sei neu anzuhören, abzuweisen. 5. 5.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.3 Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. In diesen Fällen ist der betroffenen Person Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Bei subjektiven Nachfluchtgründen handelt es sich um Tatsachen, welche von den betreffenden Personen selbst geschaffen wurden. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Urteil des BVGer D-890/2025 vom 28. Februar 2025 E. 7.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, dem Beschwerdeführer sei es seit Erlass des BVGer-Urteils vom 17. Juli 2020 durch seine Teilnahme an der Demonstration in Genf im März 2021 nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen. Weder den Akten, noch den von ihm eingereichten Beweismitteln sei ein konkreter Hinweis zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise und über das Mass der anderen zahlreichen Teilnehmer an diesem Anlass hinaus exilpolitisch betätigt hätte. Sein Engagement sei weiterhin als niederschwellig zu bezeichnen und sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der sri-lankischen Behörden zu bewirken. Dies zeige auch seine bisherige Prozessgeschichte, wonach es sich bei ihm nicht um eine Person mit speziellem Risikoprofil handle, welche die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen habe beziehungsweise in Zukunft auf sich ziehen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mit Urteil vom 17. Juli 2020 rechtskräftig festgestellt, dass bei ihm keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorlägen. An dieser Schlussfolgerung würden auch die neu eingereichten Berichte zur Menschenrechtslage in Sri Lanka (Ausweitung des PTA vom 12. März 2021, UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 und Länderbericht des Rechtsvertreters vom 4. Juni 2021) nichts ändern, da sich daraus für ihn selbst kein konkreter und persönlicher Bezug ergebe. Entsprechend sei nach wie vor davon auszugehen, dass er nicht über ein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aussetzen würde. Seine geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden auch unter Einbezug der genannten Berichte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerdeeingabe in materieller Hinsicht, die Erweiterung der PTA-Gesetzgebung habe einen neuen Risikofaktor geschaffen, aufgrund dessen ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es sei diesbezüglich namentlich auf den UNO-Bericht vom 9. Februar 2021, in welchem eine Überprüfung der Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka gefordert worden sei sowie den neuen Länderbericht des Rechtsvertreters vom 4. Juni 2021 zu verweisen. Im Lichte dieser Entwicklungen müsse er angesichts «seiner Verbreitungshandlungen der tamilisch separatistischen Ideologie (...)», seiner «Bestrebungen zur Wiederbelebung der LTTE als Träger tamilisch separatistischen Gedankenguts» und seiner Zugehörigkeit «zur Gruppe der Rückkehrer» damit rechnen, von den sri-lankischen Sicherheitskräften als radikalisierter Anhänger der tamilisch-separatistischen Ideologie wahrgenommen zu werden, der sich aktiv an der Wiederbelebung der LTTE beteilige. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer vermag aus seinem (weitergeführten) exilpolitischen Engagement auch unter Berücksichtigung der Erweiterung des PTA keine objektiven Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden darzutun. Exilpolitische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahme an der Demonstration in Genf im März 2021 ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei um ein niederschwelliges Engagement des Beschwerdeführers handelt. Dieses ist nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zu ziehen (vgl. Verfügung des SEM vom 21. Juni 2021 Ziff. IV). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die heimatlichen Behörden Aktivitäten in den sozialen Medien beobachten und es zu Verhaftungen von in den sozialen Medien aktiven Personen kam. Der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend aufzuzeigen, dass er sich durch seine Teilnahme an der Demonstration nun derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. 7.2 Die weitere Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht ein massgebliches Risikoprofil beziehungsweise einen konkreten Bezug der geltend gemachten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zur Person des Beschwerdeführers verneinte (vgl. Verfügung des SEM vom 21. Juni 2021 Ziff. IV). Dasselbe gilt für den eingereichten Bericht der UNO vom 9. Februar 2021, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls keinen konkreten Bezug zu seinen Vorbringen aufzeigt. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung des PTA für ihn eine massgebliche Verschärfung des Risikos darstellen sollte, zumal bereits in den vorhergehenden Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass er keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen vermochte (vgl. Urteile des BVGer E-3609/2019 vom 29. Oktober 2019 und E-1960/2020 vom 17. Juli 2020). Alleine aus der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers respektive dem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz kann keine Gefährdung abgeleitet werden. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - namentlich Art. 3 EMRK - einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss aktueller Praxis geht das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR davon aus, dass aus der Schweiz zurückkehrenden Tamilen nicht in genereller Weise eine unmenschliche Behandlung droht. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-5176/2021 vom 6. Februar 2025 E. 10.2; E-4621/2021 vom 6. September 2023 E. 8.1 sowie Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-737/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 10.1.2.3; je m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung wurde sowohl durch die Vorinstanz als auch durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrmals - letztmals mit Urteil E-1960/2020 vom 17. Juli 2020 - für zumutbar befunden. Die Vor-instanz hat vorliegend richtigerweise festgestellt, dass die Eingabe vom 4. Juni 2021 keine stichhaltige Begründung enthält, die etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermöge (vgl. Verfügung des SEM vom 21. Juni 2021 Ziff. V). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht). Da mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: