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D-5176/2021

D-5176/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er machte geltend, er habe Angehörige, welche die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt hätten respektive Mit- glieder gewesen seien. Er selber habe sich für die (…) engagiert. Er sei deswegen vom Criminal Investigation Department (CID) mehrfach ge- schlagen und bedroht worden, weshalb er schliesslich aus Sri Lanka aus- gereist sei. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. No- vember 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dage- gen erhobene Beschwerde vom 17. Dezember 2016 mit Urteil D-7801/2016 vom 16. Januar 2016 mangels Leistung des erhobenen Kos- tenvorschusses nicht ein. B. Mit Eingabe an das SEM vom 5. September 2017 reichte der Beschwerde- führer ein Mehrfach- respektive (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch ein und verwies zur Begründung auf die Sicherheits- und Menschenrechts- lage in Sri Lanka, welche sich in der Zwischenzeit weiter verschlechtert habe. Zudem machte er geltend, ihm drohe bei einer Rückkehr ins Heimat- land auch deshalb eine Verfolgung, weil das SEM durch das Beantragen von Ersatzreisepapieren beim sri-lankischen Generalkonsulat einen Back- groundcheck ausgelöst habe. Im Weiteren verwies er auf seine exilpoliti- sche Tätigkeit (Teilnahme an einer Kundgebung) sowie die ihm drohende Entführungsgefahr als Sohn einer reichen Familie. Mit Verfügung vom

12. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, trat auf das (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch nicht ein und verfügte die Wegwei- sung sowie den Vollzug. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 19. No- vember 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6581/2018 vom 17. Mai 2021 ab. C. C.a Mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 7. Juli 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventu- aliter zumindest um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ausserdem ersuchte er um Durchführung einer ergänzenden Anhörung.

D-5176/2021 Seite 3 C.b Zur Begründung brachte er vor, die Gefahr einer willkürlichen Inhaftie- rung unmittelbar nach der Wiedereinreise sowie einer menschenrechtswid- rigen Bestrafung und damit einer asylrelevanten Verfolgung habe sich für ihn aufgrund des sri-lankischen Antiterrorgesetzes (Prevention of Terrorism Act; PTA) respektive dessen Erweiterungen (zuletzt vom 13. April 2021) massiv erhöht; denn er engagiere sich in den sozialen Medien für die tami- lische Sache und die Wiederbelebung der LTTE und teile regelmässig ent- sprechende Inhalte. Auch seine familiäre LTTE-Vergangenheit stelle – ins- besondere unter dem verschärften PTA – einen Risikofaktor dar, ebenso der Umstand, dass er nach inzwischen schon (…)jähriger Landesabwe- senheit aus der Schweiz – einem Land, in welchem die LTTE legal sei und von wo aus Geld für den Wiederaufbau der LTTE nach Sri Lanka fliesse – ins Heimatland zurückkehren würde. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit dem Machtantritt von Gotabaya Rajapaksa dramatisch ver- schlechtert. Auch die UNO habe dies festgestellt und die Mitgliedsstaaten aufgefordert, ihre Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. Das SEM müsse unter Berücksichtigung der veränderten Sachlage eine neue Gesamtbeurteilung vornehmen und prüfen, ob er die Flüchtlingseigen- schaft erfülle. Sein Gesuch sei daher als neues Asylgesuch entgegenzu- nehmen. Falls die Flüchtlingseigenschaft verneint werde, sei zumindest die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass seine Familie überdurchschnittlich reich und er damit ein potentielles Entführungsopfer sei. C.c Der Eingabe lagen ein vom Rechtsvertreter verfasster Länderbericht zu Sri Lanka vom 4. Juni 2021, ein Bericht des UN Human Rights Council vom 9. Februar 2021 sowie drei Screenshots des Facebook-Kontos des Beschwerdeführers bei. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 stellte das SEM fest, die Gesuchsvorbringen seien aussichtslos, und erhob einen Kostenvor- schuss von Fr. 600.–, welchen der Beschwerdeführer fristgerecht leistete. D.b Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 15. September 2021 zu den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 1. September 2021 und reichte einen aktualisierten Länderbericht vom 16. August 2021 zu den Akten.

D-5176/2021 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 wies das SEM den Antrag auf Durch- führung einer ergänzenden Anhörung ab, verneinte die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, wies das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. F. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. No- vember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verlet- zung der Begründungspflicht oder aufgrund ungenügender Sachverhalts- feststellung aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Gericht habe ihm nach Eingang der Beschwerde unverzüglich dar- zulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Beschwerde- sache betraut würden. Ausserdem sei bekanntzugeben, wie diese Ge- richtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher die Auswahl kreiert worden sei, und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, zwei Screenshots des Facebook-Profils des Beschwerdeführers, ein vom Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers verfasster Länderbericht zu Sri Lanka (Stand: 16. August

2021) sowie ein Bericht des International Truth and Justice Projects zu Sri Lanka vom September 2021 bei (alles in Kopie). G. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie teilte ferner mit, der Spruchkörper setze sich – unter Vorbe- halt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – zusammen aus Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Simon Thurnheer und Richterin Mia Fuchs sowie Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Ausserdem verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdeführer, es

D-5176/2021 Seite 5 sei ihm vollständige Einsicht in das gesamte Datenblatt des «Bandlimat» zur Spruchkörperbildung zu gewähren. Ferner sei das Beschwerdeverfah- ren zu sistieren, bis «die Sache um die geltend gemachte widerrechtlich manipulierte Spruchkörperbildung durch eine – idealerweise externe – Un- tersuchung umfassend und rechtsgenüglich geklärt» sei. Zur Begründung verwies er auf ein allen Richterinnen und Richtern der Ab- teilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts zugestelltes Schreiben seines Rechtsvertreters vom 25. November 2021 betreffend vorgebrachter widerrechtliche Manipulation bei der Bestimmung des Instruktionsrichters beziehungsweise der Instruktionsrichterin. Er machte in diesem Zusam- menhang geltend, mit der Instruktionsrichterin und dem Richter Simon Thurnheer gehörten zwei Mitglieder der Schweizerischen Volkspartei (SVP) dem Spruchgremium an. Es sei von einer Manipulation und damit einem unzulässigen Spruchkörper sowie von der Befangenheit aller betei- ligten Gerichtspersonen auszugehen, weshalb der Spruchkörper zwingend abgeändert und bis zur Abklärung der Sache das Beschwerdeverfahren sistiert werden müsse. I. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine – aufgrund seines vorübergehenden Untertauchens von der Instruktionsrich- terin angeforderte – Bestätigung des anhaltenden Rechtsschutzinteresses ein. Er machte zudem unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vom

14. November 2022 sowie eines ärztlichen Berichts selben Datums gel- tend, er habe sich einer (…) unterziehen müssen und sich deswegen zu- nächst im Spital und anschliessend zur Pflege bei Verwandten aufgehal- ten. Inzwischen befinde er sich wieder an der aktenkundigen Adresse.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens betreffend den Spruchkörper res- pektive dessen Zustandekommens ist festzustellen, dass dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 die Zusammensetzung des Spruchkörpers – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel – mitgeteilt wurde. Die Richter/Richterinnen des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abtei- lungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundes- verwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Nachdem die bisherige Dritt- richterin Mia Fuchs inzwischen in eine andere Abteilung des Bundesver- waltungsgerichts übergetreten ist, ist ihre Nachfolgerin Richterin Susanne Bolz-Reimann als Drittrichterin eingesetzt worden. Soweit die Auskunfts- begehren über diese Informationen hinausgehen, sind sie abzuweisen (zur entsprechenden Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2).

E. 4.2 Ferner ist festzustellen, dass die vom rubrizierten Rechtsvertreter zum wiederholten Mal vorgebrachte Unterstellung, die Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht werde in Verfahren, in welchen er als Rechts- vertreter fungiere, regelmässig widerrechtlich manipuliert, und seine Be- schwerdeverfahren würden unverhältnismässig häufig Richterinnen und Richtern der SVP zur Instruktion und Mitwirkung zugeteilt, jeglicher Grund- lage entbehrt. Zudem ergibt sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Abteilungen IV und V die Pflicht, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen (vgl. dazu statt vieler Urteil D-6005/2020 vom 12. September 2023 E. 3.3 m.w.H.). Der Antrag, der Spruchkörper sei abzuändern, sowie der mit dem wie erwähnt offensicht- lich unbegründeten Manipulationsvorwurf verbundene Sistierungsantrag

D-5176/2021 Seite 7 sind daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusam- menhang festzuhalten, dass der Begründung des Sistierungsantrags in der Eingabe vom 8. Dezember 2021 (vgl. Bst. H. hievor) kein Ausstandsbegeh- ren zu entnehmen ist.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur Begründung bringt er vor, das SEM stütze sich in der angefochtenen Ver- fügung auf veraltete Länderinformationen, insbesondere auf seine Lage- fortschreibung vom 7. Februar 2020. Aktuelle Länderinformationen – wie sie namentlich den von ihm eingereichten Beweismitteln zu entnehmen seien – habe das SEM dagegen ignoriert. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung tatsächlich auf seine La- gefortschreibung vom 7. Februar 2020 verweist. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht aber gleichzeitig hervor, dass das SEM überdies auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur Lage in Sri Lanka berücksichtigt hat. So hat es insbesondere auf S. 8 seiner Verfügung auf den vom Beschwerdeführer eingereichten, von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderbericht (Versionen vom 4. April und 16. August 2021) so- wie den Bericht des UN Human Rights Council vom 9. Februar 2021 Bezug genommen. Der Vorwurf, es habe diese Beweismittel ignoriert und damit den Sachverhalt ungenügend festgestellt, geht daher fehl. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass das SEM der ihm obliegenden Pflicht im Sinne von Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG in rechtsgenüglicher Weise nachge- kommen ist und alle wesentlichen Sachverhaltselemente korrekt und voll- ständig erhoben und in seinem Entscheid berücksichtigt hat. Das Verfah- ren ist ohne weiteres als spruchreif zu erachten, weshalb der Antrag, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen, und der Beschwerde- führer sei erneut anzuhören (vgl. Ziff. II.B.7 der Beschwerde), abzuweisen ist.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei er vorbringt, das SEM habe sich in seiner Verfügung nicht mit den Auswirkungen der Erweiterung des PTA und der Bedeutung des öffentlichen pro-tamilischen Engagements des Beschwerdeführers so- wie dem Inhalt des Berichts des UN Human Rights Council vom 9. Februar 2021 auseinandergesetzt. Zudem habe das SEM die Frage der Zulässig- keit des Wegweisungsvollzugs ungenügend geprüft. Dazu ist Folgendes

D-5176/2021 Seite 8 festzustellen: Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in nachvoll- ziehbarer und genügend einlässlicher Weise dargelegt, weshalb der Be- schwerdeführer aus seiner Sicht nicht als Flüchtling anerkannt werden kann und weshalb die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei. Es hat dabei die konkreten Verfolgungsvorbringen des Beschwerde- führers vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Der Beschwerdeführer war im Übrigen offensichtlich auch ohne weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Bei dieser Sachlage kann keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungs- pflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist respektive die vom SEM verwende- ten Länderinformationen als nicht opportun erachtet, ändert daran nichts.

E. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).

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E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, es sei bezüg- lich des Risikoprofils des Beschwerdeführers vorab auf die Verfügungen im ordentlichen Asyl- und im ersten Mehrfachverfahren sowie auf das Be- schwerdeurteil D-6581/2018 vom 17. Mai 2021 zu verweisen. Die Flucht- gründe seien als unglaubhaft erachtet und es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer keiner der einschlägigen Risikogruppen zugeordnet werden könne respektive keine risikobegründenden Faktoren vorlägen. Den neu eingereichten Facebook-Screenshots zufolge habe er in den Jah- ren 2020 bis 2021 drei Beiträge geteilt, welche das Gedenken an die Opfer des Genozids an den Tamilen im sri-lankischen Bürgerkrieg sowie den ta- milischen Nationalgedenktag zum Thema gehabt hätten. Diese Posts seien jedoch nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gungsfurcht zu begründen. Die Screenshots seines Facebook-Profils ver- möchten weder zu belegen, dass er persönlich eine Verbindung zu den LTTE aufweise, noch dass er sich konstant und mit hoher Intensität öffent- lich für die tamilische Sache exponiere und Anhänger einer radikalen Ideo- logie sei. Es sei daher nach wie vor von einem niederschwelligen Engage- ment für die tamilische Sache auszugehen, und es gebe zudem keine Hin- weise, dass die sri-lankischen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb er die Screenshots nicht bereits in einem vorangehenden Verfahren eingereicht habe. Es bestünden daher nach wie vor keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri- lankischen Behörden geraten sei. Damit lägen keine stark risikobegrün- denden Faktoren gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre- chung vor. Auch aus der mehrjährigen Landesabwesenheit und dem Leben in der Diaspora könne er keine Gefährdung ableiten. Die eingereichten Länderberichte würden sodann keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweisen. Insgesamt sei – ungeachtet der Entwick- lungen in Sri Lanka seit der Präsidentschaftswahl im November 2019, na- mentlich der erfolgten Erweiterung des PTA – nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund der im Mehrfachgesuch geltend gemachten Gründe im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka individuelle, flüchtlingsrechtlich rele- vante Nachteile drohen würden.

E. 7.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) vorgebracht, das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im März 2021 erfolg- ten Ausweitung des PTA und der allgemeinen Verschlechterung der Men- schenrechtslage in Sri Lanka damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka inhaftiert zu werden; denn der PTA enthalte nun eine neue

D-5176/2021 Seite 10 gesetzliche Grundlage für die Inhaftierung von Personen mit «extremisti- scher Gesinnung». Der Beschwerdeführer erwecke aufgrund seiner ge- samten Verfolgungsgeschichte, seines politischen Profils, seines Aufent- halts in der Diaspora und namentlich seiner Unterstützung der tamilischen Sache auf Facebook den Verdacht, die LTTE wiederbeleben zu wollen und eine extremistische Ideologie zu verbreiten. Es drohe ihm aufgrund des erweiterten PTA in Sri Lanka eine bis zu zweijährige Rehabilitierungshaft mit unmenschlicher Behandlung. Die pauschale Bemerkung des SEM, ta- milische Personen ohne eigene Verbindungen zu den LTTE, welche sich exilpolitisch betätigten, erfüllten die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht, treffe gerade im vorliegenden Fall nicht zu. Der Beschwerdeführer löse aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien durchaus ein Ver- folgungsinteresse der sri-lankischen Behörden aus. Es seien bekanntlich auch schon Personen verhaftet worden, die keine LTTE-Verbindungen ge- habt und ein bloss niederschwelliges Engagement für den tamilischen Se- paratismus gezeigt hätten. Aufgrund des überdurchschnittlichen Reich- tums der Familie müsse der Beschwerdeführer überdies damit rechnen, Opfer einer Entführung zu werden. Insgesamt bestünden stark risikobe- gründende Faktoren, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling zu an- erkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 8.1 Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten familiären Verbindungen zu den LTTE, seiner exilpolitischen Aktivität und seiner längeren Landesabwesenheit beziehungsweise seines Aufenthalts in der Schweiz einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15.Juli 2016 E. 8.5 genannten, gewichtigen Risikofaktoren erfüllt und im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gung rechnen müsste, wurde im Beschwerdeurteil D-6581/2018 vom

17. Mai 2021 verneint. Der massgebliche Sachverhalt hat sich seither nicht wesentlich verändert. Wie bereits das SEM zu Recht festgestellt hat, wei- sen die eingereichten Berichte zur Lage in Sri Lanka (Länderbericht des Rechtsvertreters vom 16. August 2021, Bericht des UN Human Rights Council vom 9. Februar 2021, Bericht des International Truth and Justice Projects zu Sri Lanka vom September 2021) keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers auf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entwicklungen in Sri Lanka per se zu einer Verschärfung seines Risikopro- fils geführt haben sollen. Betreffend die geltend gemachte familiäre LTTE- Verbindung hat der Beschwerdeführer im aktuellen Verfahren keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht. Die Landesabwesenheit respektive der Aufenthalt in der Schweiz hat sich zwar inzwischen weiter verlängert,

D-5176/2021 Seite 11 was aber nichts an der bereits im letzten Beschwerdeurteil getroffenen Feststellung ändert, dass allein daraus keine Gefährdung abgeleitet wer- den kann. Die exilpolitische Tätigkeit betreffend ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer den mit dem Mehrfachgesuch vom 21. Juli 2021 eingereichten Beweismitteln zufolge nach Erlass des Beschwerdeur- teils D-6581/2018 vom 17. Mai 2021 lediglich einen digitalen Flyer für den Tamil Genocide Remembrance Day vom 18. Mai 2021 gepostet bezie- hungsweise geteilt hat; zudem hat er offenbar im Jahr 2020 – und damit vor Abschluss des letzten Beschwerdeverfahrens – zwei weitere Beiträge mit Fotos betreffend den Heldengedenktag gepostet. Mit diesen (teilweise ohnehin verspätet vorgebrachten) spärlichen und als massentypisch und niederschwellig zu qualifizierenden exilpolitischen Aktivitäten hat sich der Beschwerdeführer nicht als engagierter Vertreter des tamilischen Separa- tismus exponiert. Es ist daher entgegen seiner Befürchtung nicht davon auszugehen, dass ihm bei Bekanntwerden dieser Posts von den sri-lanki- schen Behörden eine extremistische Gesinnung unterstellt würde. Insge- samt ist das Vorliegen von relevanten Risikofaktoren im Sinne des erwähn- ten Referenzurteils somit nach wie vor zu verneinen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind – auch unter der Geltung des verschärften PTA – aus objektiver Sicht nicht geeignet, ein relevantes Verfolgungsrisiko zu be- gründen.

E. 8.2 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch (bzw. Mehrfachgesuch) ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-5176/2021 Seite 12 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend

D-5176/2021 Seite 13 negativ aus (vgl. vorstehend E. 8). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorstehend wurde bereits festge- stellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus- mass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Be- handlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechts- situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksich- tigung der politischen Entwicklungen in Sri Lanka in den letzten Jahren.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.4 Im Beschwerdeurteil D-6581/2018 vom 17. Mai 2021 E. 12.4 wurde bereits einlässlich erwogen, der Vollzug der Wegweisung des Beschwer- deführers an seinen Herkunftsort B._______ sei sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, welche zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit führen könnten. So genügen insbesondere die pauschalen Verweise auf rein hypothetisch drohende Gefahren, unter anderem aufgrund des Reich- tums der Familie und der Verschärfung des PTA, nicht, das Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. Fer- ner ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer offenbar im Novem- ber (…) einer (…) unterziehen musste (vgl. dazu vorstehend Bst. I). In Er- mangelung anderslautender Informationen ist davon auszugehen, dass die Operation erfolgreich war und der Beschwerdeführer genesen ist. Dem- nach bestehen im heutigen Zeitpunkt auch keine medizinischen Gründe, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nach wie vor als zumutbar zu erachten.

E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch

D-5176/2021 Seite 14 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Nach dem Gesagten hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-5176/2021 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5176/2021 Urteil vom 6. Februar 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er machte geltend, er habe Angehörige, welche die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt hätten respektive Mitglieder gewesen seien. Er selber habe sich für die (...) engagiert. Er sei deswegen vom Criminal Investigation Department (CID) mehrfach geschlagen und bedroht worden, weshalb er schliesslich aus Sri Lanka ausgereist sei. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. November 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Dezember 2016 mit Urteil D-7801/2016 vom 16. Januar 2016 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. B. Mit Eingabe an das SEM vom 5. September 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Mehrfach- respektive (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch ein und verwies zur Begründung auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, welche sich in der Zwischenzeit weiter verschlechtert habe. Zudem machte er geltend, ihm drohe bei einer Rückkehr ins Heimatland auch deshalb eine Verfolgung, weil das SEM durch das Beantragen von Ersatzreisepapieren beim sri-lankischen Generalkonsulat einen Backgroundcheck ausgelöst habe. Im Weiteren verwies er auf seine exilpolitische Tätigkeit (Teilnahme an einer Kundgebung) sowie die ihm drohende Entführungsgefahr als Sohn einer reichen Familie. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, trat auf das (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 19. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6581/2018 vom 17. Mai 2021 ab. C. C.a Mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 7. Juli 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter zumindest um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ausserdem ersuchte er um Durchführung einer ergänzenden Anhörung. C.b Zur Begründung brachte er vor, die Gefahr einer willkürlichen Inhaftierung unmittelbar nach der Wiedereinreise sowie einer menschenrechtswidrigen Bestrafung und damit einer asylrelevanten Verfolgung habe sich für ihn aufgrund des sri-lankischen Antiterrorgesetzes (Prevention of Terrorism Act; PTA) respektive dessen Erweiterungen (zuletzt vom 13. April 2021) massiv erhöht; denn er engagiere sich in den sozialen Medien für die tamilische Sache und die Wiederbelebung der LTTE und teile regelmässig entsprechende Inhalte. Auch seine familiäre LTTE-Vergangenheit stelle - insbesondere unter dem verschärften PTA - einen Risikofaktor dar, ebenso der Umstand, dass er nach inzwischen schon (...)jähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz - einem Land, in welchem die LTTE legal sei und von wo aus Geld für den Wiederaufbau der LTTE nach Sri Lanka fliesse - ins Heimatland zurückkehren würde. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit dem Machtantritt von Gotabaya Rajapaksa dramatisch verschlechtert. Auch die UNO habe dies festgestellt und die Mitgliedsstaaten aufgefordert, ihre Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. Das SEM müsse unter Berücksichtigung der veränderten Sachlage eine neue Gesamtbeurteilung vornehmen und prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Sein Gesuch sei daher als neues Asylgesuch entgegenzunehmen. Falls die Flüchtlingseigenschaft verneint werde, sei zumindest die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass seine Familie überdurchschnittlich reich und er damit ein potentielles Entführungsopfer sei. C.c Der Eingabe lagen ein vom Rechtsvertreter verfasster Länderbericht zu Sri Lanka vom 4. Juni 2021, ein Bericht des UN Human Rights Council vom 9. Februar 2021 sowie drei Screenshots des Facebook-Kontos des Beschwerdeführers bei. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 stellte das SEM fest, die Gesuchsvorbringen seien aussichtslos, und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, welchen der Beschwerdeführer fristgerecht leistete. D.b Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 15. September 2021 zu den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 1. September 2021 und reichte einen aktualisierten Länderbericht vom 16. August 2021 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 wies das SEM den Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Anhörung ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. F. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht oder aufgrund ungenügender Sachverhaltsfeststellung aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Gericht habe ihm nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Beschwerdesache betraut würden. Ausserdem sei bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher die Auswahl kreiert worden sei, und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, zwei Screenshots des Facebook-Profils des Beschwerdeführers, ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasster Länderbericht zu Sri Lanka (Stand: 16. August 2021) sowie ein Bericht des International Truth and Justice Projects zu Sri Lanka vom September 2021 bei (alles in Kopie). G. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie teilte ferner mit, der Spruchkörper setze sich - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - zusammen aus Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Simon Thurnheer und Richterin Mia Fuchs sowie Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Ausserdem verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm vollständige Einsicht in das gesamte Datenblatt des «Bandlimat» zur Spruchkörperbildung zu gewähren. Ferner sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis «die Sache um die geltend gemachte widerrechtlich manipulierte Spruchkörperbildung durch eine - idealerweise externe - Untersuchung umfassend und rechtsgenüglich geklärt» sei. Zur Begründung verwies er auf ein allen Richterinnen und Richtern der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts zugestelltes Schreiben seines Rechtsvertreters vom 25. November 2021 betreffend vorgebrachter widerrechtliche Manipulation bei der Bestimmung des Instruktionsrichters beziehungsweise der Instruktionsrichterin. Er machte in diesem Zusammenhang geltend, mit der Instruktionsrichterin und dem Richter Simon Thurnheer gehörten zwei Mitglieder der Schweizerischen Volkspartei (SVP) dem Spruchgremium an. Es sei von einer Manipulation und damit einem unzulässigen Spruchkörper sowie von der Befangenheit aller beteiligten Gerichtspersonen auszugehen, weshalb der Spruchkörper zwingend abgeändert und bis zur Abklärung der Sache das Beschwerdeverfahren sistiert werden müsse. I. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine - aufgrund seines vorübergehenden Untertauchens von der Instruktionsrichterin angeforderte - Bestätigung des anhaltenden Rechtsschutzinteresses ein. Er machte zudem unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vom 14. November 2022 sowie eines ärztlichen Berichts selben Datums geltend, er habe sich einer (...) unterziehen müssen und sich deswegen zunächst im Spital und anschliessend zur Pflege bei Verwandten aufgehalten. Inzwischen befinde er sich wieder an der aktenkundigen Adresse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens betreffend den Spruchkörper respektive dessen Zustandekommens ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 die Zusammensetzung des Spruchkörpers - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel - mitgeteilt wurde. Die Richter/Richterinnen des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Nachdem die bisherige Drittrichterin Mia Fuchs inzwischen in eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts übergetreten ist, ist ihre Nachfolgerin Richterin Susanne Bolz-Reimann als Drittrichterin eingesetzt worden. Soweit die Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausgehen, sind sie abzuweisen (zur entsprechenden Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2). 4.2 Ferner ist festzustellen, dass die vom rubrizierten Rechtsvertreter zum wiederholten Mal vorgebrachte Unterstellung, die Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht werde in Verfahren, in welchen er als Rechtsvertreter fungiere, regelmässig widerrechtlich manipuliert, und seine Beschwerdeverfahren würden unverhältnismässig häufig Richterinnen und Richtern der SVP zur Instruktion und Mitwirkung zugeteilt, jeglicher Grundlage entbehrt. Zudem ergibt sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Abteilungen IV und V die Pflicht, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen (vgl. dazu statt vieler Urteil D-6005/2020 vom 12. September 2023 E. 3.3 m.w.H.). Der Antrag, der Spruchkörper sei abzuändern, sowie der mit dem wie erwähnt offensichtlich unbegründeten Manipulationsvorwurf verbundene Sistierungsantrag sind daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Begründung des Sistierungsantrags in der Eingabe vom 8. Dezember 2021 (vgl. Bst. H. hievor) kein Ausstandsbegehren zu entnehmen ist. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur Begründung bringt er vor, das SEM stütze sich in der angefochtenen Verfügung auf veraltete Länderinformationen, insbesondere auf seine Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020. Aktuelle Länderinformationen - wie sie namentlich den von ihm eingereichten Beweismitteln zu entnehmen seien - habe das SEM dagegen ignoriert. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung tatsächlich auf seine Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020 verweist. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht aber gleichzeitig hervor, dass das SEM überdies auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur Lage in Sri Lanka berücksichtigt hat. So hat es insbesondere auf S. 8 seiner Verfügung auf den vom Beschwerdeführer eingereichten, von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderbericht (Versionen vom 4. April und 16. August 2021) sowie den Bericht des UN Human Rights Council vom 9. Februar 2021 Bezug genommen. Der Vorwurf, es habe diese Beweismittel ignoriert und damit den Sachverhalt ungenügend festgestellt, geht daher fehl. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass das SEM der ihm obliegenden Pflicht im Sinne von Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist und alle wesentlichen Sachverhaltselemente korrekt und vollständig erhoben und in seinem Entscheid berücksichtigt hat. Das Verfahren ist ohne weiteres als spruchreif zu erachten, weshalb der Antrag, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen, und der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören (vgl. Ziff. II.B.7 der Beschwerde), abzuweisen ist. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei er vorbringt, das SEM habe sich in seiner Verfügung nicht mit den Auswirkungen der Erweiterung des PTA und der Bedeutung des öffentlichen pro-tamilischen Engagements des Beschwerdeführers sowie dem Inhalt des Berichts des UN Human Rights Council vom 9. Februar 2021 auseinandergesetzt. Zudem habe das SEM die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ungenügend geprüft. Dazu ist Folgendes festzustellen: Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und genügend einlässlicher Weise dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Sicht nicht als Flüchtling anerkannt werden kann und weshalb die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei. Es hat dabei die konkreten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Der Beschwerdeführer war im Übrigen offensichtlich auch ohne weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Bei dieser Sachlage kann keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist respektive die vom SEM verwendeten Länderinformationen als nicht opportun erachtet, ändert daran nichts. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, es sei bezüglich des Risikoprofils des Beschwerdeführers vorab auf die Verfügungen im ordentlichen Asyl- und im ersten Mehrfachverfahren sowie auf das Beschwerdeurteil D-6581/2018 vom 17. Mai 2021 zu verweisen. Die Fluchtgründe seien als unglaubhaft erachtet und es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer keiner der einschlägigen Risikogruppen zugeordnet werden könne respektive keine risikobegründenden Faktoren vorlägen. Den neu eingereichten Facebook-Screenshots zufolge habe er in den Jahren 2020 bis 2021 drei Beiträge geteilt, welche das Gedenken an die Opfer des Genozids an den Tamilen im sri-lankischen Bürgerkrieg sowie den tamilischen Nationalgedenktag zum Thema gehabt hätten. Diese Posts seien jedoch nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Screenshots seines Facebook-Profils vermöchten weder zu belegen, dass er persönlich eine Verbindung zu den LTTE aufweise, noch dass er sich konstant und mit hoher Intensität öffentlich für die tamilische Sache exponiere und Anhänger einer radikalen Ideo- logie sei. Es sei daher nach wie vor von einem niederschwelligen Engagement für die tamilische Sache auszugehen, und es gebe zudem keine Hinweise, dass die sri-lankischen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb er die Screenshots nicht bereits in einem vorangehenden Verfahren eingereicht habe. Es bestünden daher nach wie vor keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Damit lägen keine stark risikobegründenden Faktoren gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor. Auch aus der mehrjährigen Landesabwesenheit und dem Leben in der Diaspora könne er keine Gefährdung ableiten. Die eingereichten Länderberichte würden sodann keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweisen. Insgesamt sei - ungeachtet der Entwicklungen in Sri Lanka seit der Präsidentschaftswahl im November 2019, namentlich der erfolgten Erweiterung des PTA - nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund der im Mehrfachgesuch geltend gemachten Gründe im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka individuelle, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. 7.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) vorgebracht, das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im März 2021 erfolgten Ausweitung des PTA und der allgemeinen Verschlechterung der Menschenrechtslage in Sri Lanka damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka inhaftiert zu werden; denn der PTA enthalte nun eine neue gesetzliche Grundlage für die Inhaftierung von Personen mit «extremistischer Gesinnung». Der Beschwerdeführer erwecke aufgrund seiner gesamten Verfolgungsgeschichte, seines politischen Profils, seines Aufenthalts in der Diaspora und namentlich seiner Unterstützung der tamilischen Sache auf Facebook den Verdacht, die LTTE wiederbeleben zu wollen und eine extremistische Ideologie zu verbreiten. Es drohe ihm aufgrund des erweiterten PTA in Sri Lanka eine bis zu zweijährige Rehabilitierungshaft mit unmenschlicher Behandlung. Die pauschale Bemerkung des SEM, tamilische Personen ohne eigene Verbindungen zu den LTTE, welche sich exilpolitisch betätigten, erfüllten die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht, treffe gerade im vorliegenden Fall nicht zu. Der Beschwerdeführer löse aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien durchaus ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden aus. Es seien bekanntlich auch schon Personen verhaftet worden, die keine LTTE-Verbindungen gehabt und ein bloss niederschwelliges Engagement für den tamilischen Separatismus gezeigt hätten. Aufgrund des überdurchschnittlichen Reichtums der Familie müsse der Beschwerdeführer überdies damit rechnen, Opfer einer Entführung zu werden. Insgesamt bestünden stark risikobegründende Faktoren, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 8. 8.1 Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten familiären Verbindungen zu den LTTE, seiner exilpolitischen Aktivität und seiner längeren Landesabwesenheit beziehungsweise seines Aufenthalts in der Schweiz einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15.Juli 2016 E. 8.5 genannten, gewichtigen Risikofaktoren erfüllt und im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müsste, wurde im Beschwerdeurteil D-6581/2018 vom 17. Mai 2021 verneint. Der massgebliche Sachverhalt hat sich seither nicht wesentlich verändert. Wie bereits das SEM zu Recht festgestellt hat, weisen die eingereichten Berichte zur Lage in Sri Lanka (Länderbericht des Rechtsvertreters vom 16. August 2021, Bericht des UN Human Rights Council vom 9. Februar 2021, Bericht des International Truth and Justice Projects zu Sri Lanka vom September 2021) keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers auf. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entwicklungen in Sri Lanka per se zu einer Verschärfung seines Risikoprofils geführt haben sollen. Betreffend die geltend gemachte familiäre LTTE-Verbindung hat der Beschwerdeführer im aktuellen Verfahren keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht. Die Landesabwesenheit respektive der Aufenthalt in der Schweiz hat sich zwar inzwischen weiter verlängert, was aber nichts an der bereits im letzten Beschwerdeurteil getroffenen Feststellung ändert, dass allein daraus keine Gefährdung abgeleitet werden kann. Die exilpolitische Tätigkeit betreffend ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer den mit dem Mehrfachgesuch vom 21. Juli 2021 eingereichten Beweismitteln zufolge nach Erlass des Beschwerdeurteils D-6581/2018 vom 17. Mai 2021 lediglich einen digitalen Flyer für den Tamil Genocide Remembrance Day vom 18. Mai 2021 gepostet beziehungsweise geteilt hat; zudem hat er offenbar im Jahr 2020 - und damit vor Abschluss des letzten Beschwerdeverfahrens - zwei weitere Beiträge mit Fotos betreffend den Heldengedenktag gepostet. Mit diesen (teilweise ohnehin verspätet vorgebrachten) spärlichen und als massentypisch und niederschwellig zu qualifizierenden exilpolitischen Aktivitäten hat sich der Beschwerdeführer nicht als engagierter Vertreter des tamilischen Separatismus exponiert. Es ist daher entgegen seiner Befürchtung nicht davon auszugehen, dass ihm bei Bekanntwerden dieser Posts von den sri-lankischen Behörden eine extremistische Gesinnung unterstellt würde. Insgesamt ist das Vorliegen von relevanten Risikofaktoren im Sinne des erwähnten Referenzurteils somit nach wie vor zu verneinen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind - auch unter der Geltung des verschärften PTA - aus objektiver Sicht nicht geeignet, ein relevantes Verfolgungsrisiko zu begründen. 8.2 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch (bzw. Mehrfachgesuch) ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das EGMR-Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. vorstehend E. 8). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorstehend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in Sri Lanka in den letzten Jahren. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4 Im Beschwerdeurteil D-6581/2018 vom 17. Mai 2021 E. 12.4 wurde bereits einlässlich erwogen, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort B._______ sei sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, welche zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit führen könnten. So genügen insbesondere die pauschalen Verweise auf rein hypothetisch drohende Gefahren, unter anderem aufgrund des Reichtums der Familie und der Verschärfung des PTA, nicht, das Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. Ferner ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer offenbar im November (...) einer (...) unterziehen musste (vgl. dazu vorstehend Bst. I). In Ermangelung anderslautender Informationen ist davon auszugehen, dass die Operation erfolgreich war und der Beschwerdeführer genesen ist. Demnach bestehen im heutigen Zeitpunkt auch keine medizinischen Gründe, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nach wie vor als zumutbar zu erachten. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Nach dem Gesagten hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: