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E-404/2021

E-404/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Am 30. August 2010 (Datum Gesuchseingang) ersuchte der Be- schwerdeführer im Rahmen eines vom 17. Juni 2010 datierten Asylge- suchs aus dem Ausland auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo erstmals um Asyl. Er machte hierbei geltend, dass er Mitglied der Libera- tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und 2009 in Rehabilitationshaft gekommen sei. Aufgrund anhaltender Behelligungen durch die Behörden in der Zeit danach habe er sich entschieden, ein Asylgesuch zu stellen. A.b Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) sein Asylgesuch ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Ein Gesuch um ein humanitäres Visum bei der Schweizer Vertretung in Colombo wurde mit Verfügung vom 27. November 2014 ebenfalls abge- lehnt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Dezember 2014 wurde am 19. Januar 2015 abgewiesen. A.d Der Beschwerdeführer suchte daraufhin am 9. November 2016 am Flughafen Zürich um Asyl nach. Am 11. November 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 23. November 2016 die Bundesanhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Die ergänzende Anhörung zu den Asyl- gründen wurde am 26. Oktober 2020 durchgeführt. Hierbei trug der Beschwerdeführer vor, er sei ethnischer Tamile hinduisti- schen Glaubens, in Jaffna geboren und in B._______ aufgewachsen, wo er die Schule bis zur elften Klasse besucht habe. Von 2006 bis Mai 2009 habe er in C._______ gewohnt und ab April 2010 bis zur Ausreise wieder in B._______. Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahr 1996 der LTTE angeschlossen. Im Oktober 1999 habe er im Kriegs- geschehen in Vanni ein Bein verloren. Aufgrund dessen habe er eine Wei- terbildung im Videobereich absolviert und in der Zeit danach als Videojour- nalist für den LTTE-Führer gearbeitet. Im Mai 2009 sei er von der Armee gefangen genommen worden und bis Mai 2010 in Rehabilitationshaft ge- wesen. Seitdem habe er keine Verbindung mehr zur LTTE. Nach seiner Freilassung sei er mehrfach von den Behörden kontaktiert und befragt worden und habe deshalb im Juni 2010 ein schriftliches Asylgesuch

E-404/2021 Seite 3 an die Schweizerischen Botschaft in Colombo gerichtet. Im Juni 2014 sei er von zivil gekleideten Personen in ein Camp mitgenommen und dort meh- rere (ca. zwölf) Tage festgehalten, befragt, geschlagen sowie misshandelt worden. In der Folge sei er weiter beobachtet und kontrolliert worden. Er habe für weite Reisen eine Erlaubnis einholen und Unterschriften leisten müssen. Im Oktober 2016 sei es im Rahmen einer Demonstration zur Tö- tung von zwei Polizisten gekommen, woraufhin Mitarbeiter des Criminal lnvestigation Department (CID) zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn für den nächsten Tag vorgeladen hätten. Daraufhin habe er sich ver- steckt. Am 2. November 2016 sei er mit einem gefälschten Pass in den Oman ausgereist und nach zwei Zwischenstopps am 6. November 2016 in die Schweiz eingereist. A.e Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Frist zur Ausreise an (Disposi- tivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). B. B.a Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Dokumente, inklusive einer CD-ROM mit Beilagen zum Länderbericht Sri Lanka, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtsper- sonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien. Gleich- zeitig habe das Gericht bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Akten- einsicht in die gesamten vorinstanzlichen Akten, insbesondere in das Ak- tenstück C1/1 (Aktennotiz der Botschaft) zu gewähren. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Be- schwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des SEM vom 28. Dezem- ber 2020 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vo- rinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Sache in Aufhebung der Verfü- gung zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die

E-404/2021 Seite 4 Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzu- heben, und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. B.b Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2021 gab der zuständige In- struktionsrichter – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – den Spruchkörper bekannt und erhob einen Kostenvorschuss. B.c Mit Eingabe vom 15. März 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht be- zahlt. B.d Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 wies der Instruktionsrichter die Anträge auf Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in das Aktenstück C1/1, sowie auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. B.e Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 26. April 2021 vernehmen. B.f Der Beschwerdeführer äusserte mit Eingabe vom 6. Mai 2021 sein Un- verständnis über die Zwischenverfügung vom 15. April 2021 und ersuchte erneut um Gutheissung der damit abgewiesenen Begehren. B.g Die Replik wurde fristgerecht mit Datum vom 27. Mai 2021 eingereicht und enthielt erneut ein Gesuch um Akteneinsicht und einen Antrag auf de- taillierte Angaben zum Auswahlprozedere des Spruchkörpers.

Erwägungen (58 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015; nachfolgend werden die damals gültig gewesenen Bestimmungen als aArt. zitiert).

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-404/2021 Seite 5 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.4 Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens betreffend den Spruchkörper res- pektive dessen Zustandekommens ist festzustellen, dass dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 26. Februar 2021 die Zusammensetzung des Spruchkörpers – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel – mitgeteilt wurde. Die Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Zwischenzeitlich wurde der vorsitzende Richter durch das Präsidium der Abteilung V aus Gründen des abteilungsinternen Geschäftslastenausgleichs eingesetzt. Ferner wurde für den inzwischen in einer anderen Abteilung tätigen Gerichtsschreiber Michal Koebel Gerichts- schreiber Lukas Rathgeber eingesetzt.

E. 2.5 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.).

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E. 2.6 Die erneuten Anträge um Akteneinsicht vom 6. und 27. Mai 2021 sind mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der Zwischenverfügung vom 15. April 2021 abzuweisen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Aufl. 2025, Rz. 1043).

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E. 4.1 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse um- fasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korre- liert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 126 I 97 E. 2.b).

E. 4.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.1; 2021 VI/3 E. 11.5.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 29 VwVG i.v.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah- rensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Trotz der vorgetragenen geschlechts- spezifischen Gewalt sei er nicht in einem gleichgeschlechtlichen Team an- gehört worden, weder in der ersten, noch in der ergänzenden Anhörung.

E. 4.3.2 Die Vorinstanz war vorliegend nicht dazu verpflichtet, eine Anhörung mit einem gleichgeschlechtlichen Team durchzuführen, da sich bereits aus den Umständen der geltend gemachten Festhaltung im Jahr 2014 sowie im Vergleich der Aussagen zum Asylverfahren im Jahr 2010 grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergeben haben (siehe nachfolgend E. 7). Entsprechend wurden die behaupteten sexuellen Misshandlungen selbst nicht eingehend befragt, sondern der Fokus wurde vielmehr zutreffend auf die Bedingungen und die Umstände der Festhaltung gelegt. Für diese Ab- klärungen war kein gleichgeschlechtliches Anhörungsteam einzusetzen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs- pflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs.

E. 4.4.1 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf- gezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen we- sentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe, insbesondere auch mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers und der aktuellen Lage in Sri Lanka, auseinandergesetzt.

E. 4.4.2 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdefüh- rer vertreten, lässt nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen. Vielmehr be- schlägt dies die materiell-rechtliche Prüfung des Asylgesuches. Auch das Vorbringen, sämtliche Sachverhaltselemente und mithin die Risikofaktoren für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sowie die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen beurteilt werden müssen, be- schlägt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Schliesslich zeigen die ausführliche Rechtsmitteleineingabe und die übrigen Eingaben im Be- schwerdeverfahren deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des

E-404/2021 Seite 8 Entscheids der Vorinstanz ohne weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor.

E. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer anführt, das SEM habe vorliegende Ri- sikofaktoren willkürlich nicht berücksichtigt, vermengt er wiederum die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung. Ob die Beweiswürdigung, die Prüfung der asyl- rechtlichen Relevanz sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachver- halts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM sich mit allfäl- ligen Risikofaktoren für das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung aus- einandergesetzt hat. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers berücksichtigte die Vorinstanz auch die veränderte Lage in Sri Lanka. Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Be- schwerdeführer gefordert, lässt nicht auf Willkür oder eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Im Weiteren ist vorliegend auch im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) auszumachen.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Umstand, dass sein gesundheitlicher Zustand nicht korrekt abgeklärt und berücksichtigt worden sei, sei ursächlich dafür, dass er seine Asylgründe nicht vollständig habe vortragen können. Hierzu ist das Folgende festzuhalten: Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz zu jeder Zeit über die ge- sundheitliche Lage des Beschwerdeführers informiert gewesen ist und diese ausreichend berücksichtigt hat. Sodann wurde er im Kanton auch aufgrund seiner gesundheitlichen Situation (u.a. Diabetes) als «Spezial- fall» angemeldet. Gravierende Einschränkungen seiner Gesundheit, die für sein Aussageverhalten von Relevanz wären, hat er – abgesehen vom Hin- weis auf seine Vergesslichkeit – jedoch keine geltend gemacht. Aus den protokollieren Angaben lässt sich insgesamt nicht schliessen, dass er in seinem Aussageverhalten in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, sei- nen Gesundheitszustand von Amtes wegen weiter abklären zu lassen oder ein entsprechendes medizinisches Gutachten einzuholen. Bezeichnend ist im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerde- verfahrens keine Arztberichte oder andere Hinweise auf eine dringend er- forderliche psychiatrische Behandlung zu den Akten reichte.

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E. 4.7 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen.

E. 5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM das Asylgesuch des Beschwerde- führers zu Recht abgelehnt hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeit- punkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2016 ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte, mithin Vorfluchtgründe vorliegen. Die Vorinstanz erachtete diese als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.

E. 6.2.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass im Vergleich zwischen den Aus- führungen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren aus dem Jahr 2010 und denjenigen in seinem Gesuch für ein humanitäres Visum im Jahr 2014 sowie den Angaben in den verschiedenen Anhörungen im aktuellen Asylverfahren, sich erhebliche Widersprüche und unglaubhafte Elemente zu seinen Tätigkeiten für die LTTE und den Verfolgungshandlungen der Behörden ergäben. Es könne aufgrund der unglaubhaften Ausführungen

E-404/2021 Seite 10 nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer relevante Risikofaktoren aufweise, welche eine begründete Furcht vor Verfolgung rechtfertigen würden. Die glaubhaften Risikofaktoren wie die Rehabilitati- onshaft sowie sein Auslandaufenthalt, seien hingegen nicht asylrelevant. In der Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer hingegen unter Beilage von diversen Beweismitteln (Bildmaterial etc.) auf die Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen und erläutert, weshalb aus seiner Sicht die Krite- rien für das Vorliegen mehrerer, erheblicher Risikofaktoren für eine zukünf- tige Verfolgung erfüllt seien. Im Weiteren führt er an, die Vorinstanz habe bestimmte Risikofaktoren entweder ausgeklammert oder nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Seiner Ansicht nach erfülle er stark einzustufende Risikofaktoren und weitere Risikofaktoren genereller Art, die für sich al- leine, sicher aber in ihrer Kumulation und Wechselwirkung zu einer Beja- hung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten.

E. 6.2.2 Vorfrageweise ist nachfolgend somit zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen vermögen. Nur glaubhaft gemachte sowie objektiv vorliegende Sachverhaltselemente und Risikofaktoren sind anschliessend auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen.

E. 6.2.3 Zunächst sind die Ausführungen des Beschwerdeführers im aktuellen Verfahren mit denjenigen aus dem Jahr 2010 zu vergleichen. In der Ge- genüberstellung ergeben sich zwei gänzlich unterschiedliche Asylvorbrin- gen für den Zeitraum von 1996 bis Oktober 2010: Im Jahr 2010 trug der Beschwerdeführer vor, dass er der LTTE 1998 bei- getreten sei. Er sei in der Folge bis zum Jahr 2004 in der Administration der LTTE tätig gewesen. Im Jahr 2004 habe er wegen seiner Hochzeit da- mit aufgehört und ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. Als Bestrafung wegen seines Austritts aus der LTTE habe er drei Monate Küchendienst leisten müssen. Mit dem Lebensmittelgeschäft habe er die LTTE bis 2009 mit Nah- rung unterstützt (vgl. Befragung vom 27.10.2020, Pt. 9.1). In der Folge sei er 2009 in Rehabilitationshaft gekommen und im April 2010 freigelassen worden. Kurz danach seien das erste Mal Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Eltern mitgeteilt, dass er sich zur Einver- nahme melden solle. Dies habe er jedoch nicht getan. Im Oktober 2010 habe er sich dann zur Schweizerischen Botschaft begeben, um wegen sei- nes Asylgesuchs angehört zu werden. Dort sei er jedoch mitgenommen und vom CID zwei Stunden befragt worden (vgl. Befragung vom 27.10.2010, Pt. 12.1).

E-404/2021 Seite 11 Gemäss seinen Vorbringen im aktuellen Asylverfahren sei er der LTTE hin- gegen im Jahr 1996 beigetreten. Zu seiner genauen Funktion bei der LTTE nach seinem absolvierten Training machte der Beschwerdeführer in den Anhörungen unterschiedliche Angaben, von keiner Teilnahme an Kampf- handlungen, bis hin zur Führungsfunktion an der Front (hierzu nachfolgend E. 6.2.5). Nach einer Weiterbildung als Videograf habe er von 2000 bis 2009 Treffen des LTTE-Führers gefilmt und illegale Bomben sowie Massa- ker an Zivilisten aufgenommen. 2009 sei er dann in Rehabilitationshaft ge- nommen worden. Einen Monat nach seiner Freilassung am 4. Mai 2010 seien Angehörige der Armee zu ihm nach Hause gekommen. Er sei noch neun bis zehn Mal verhört worden und habe zwei Mal ins Uduvil Camp gehen müssen. Aufgrund dieser Massnahmen habe er ein Asylgesuch auf der Schweizerischen Botschaft gestellt (vgl. Bundesanhörung F 48 ff.).

E. 6.2.4 Diese derart unterschiedlichen Vorbringen in den verschiedenen Ver- fahren sind nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Der Beschwerde- führer wurde während den Anhörungen rechtskonform auf die abweichen- den Aussagen aufmerksam gemacht, konnte hierfür jedoch keine überzeu- genden Erklärungen abgeben (vgl. Bundesanhörung F 56 f.). Dies lässt den Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem ableh- nenden Entscheid in seinem ersten Asylverfahren seine Ausführungen in Bezug auf seine Tätigkeiten für die LTTE entsprechend den Risikofaktoren adaptiert hat, sodass vorliegend von einem konstruierten Sachverhalt aus- gegangen werden muss. Im direkten Vergleich erscheinen seine Ausfüh- rungen aus dem ersten Asylverfahren als überwiegend wahrscheinlich. Die nachfolgenden Erwägungen stützen diese Schlussfolgerung.

E. 6.2.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Tätigkei- ten für die LTTE im vorliegenden Verfahren weisen ebenfalls erhebliche Mängel in Bezug auf die Glaubhaftigkeit auf: Zu seiner militärischen Tätigkeit trug er in der Befragung zur Person noch vor, er sei nie Kämpfer gewesen (vgl. Protokoll Erstbefragung Pt. 1.17.04). Gemäss seinen Ausführungen in der Bundesanhörung wenige Tage später, habe er an der Verteidigungsfront gekämpft und viele Soldaten geführt (vgl. Bundesanhörung F 20 ff.). In der ergänzenden Anhörung, knapp vier Jahre nach der Bundesanhörung, widersprach er sich wiederum und führte einer- seits aus, er habe in einer Stellvertreterfunktion viele Soldaten geführt, sei selbst jedoch nicht an der Front gewesen. Andererseits räumte er ein, er sei als Kämpfer an der Front gewesen (vgl. Ergänzende Anhörung F 47; F 73; F 120 ff; F 125 ff; F 130; F 132; F 137). Dem Beschwerdeführer

E-404/2021 Seite 12 wurden zahlreiche Gelegenheiten gegeben, sich ausführlich zu seinem Fronteinsatz zu äussern, doch wie die Vorinstanz zu Recht aufzeigt, sind seine Antworten durchwegs unsubstantiiert und realitätsfremd ausgefallen. Hierauf angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeu- gend zu antworten (vgl. Ergänzende Anhörung F 138). Als nachgeschoben sind sodann auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der ergän- zenden Anhörung zu werten, wonach er von den Behörden unter anderem wegen seiner Tätigkeiten an der Front verfolgt werde, die er diesen wäh- rend der Rehabilitierung verschwiegen habe (vgl. Ergänzende Anhörung F 175 f.). Betreffend seine Tätigkeit für die LTTE als Videojournalist führte der Be- schwerdeführer in der Bundesanhörung aus, dass er sehr nah mit dem LTTE-Führer zusammengearbeitet und seiner engen Einheit angehört habe (Anhörungsprotokoll F 32). Dabei habe er Treffen, Massaker an Zivi- listen sowie illegale Bomben der Armee auf Video festgehalten. In der da- rauffolgen ergänzenden Anhörung trug er im Widerspruch dazu vor, dass er nicht der Einheit des LTTE-Führers angehört habe, sondern lediglich bei Bedarf seiner Arbeit als Videojournalist zu den Treffen des LTTE-Führers beordert worden sei (vgl. Ergänzende Anhörung F 113 f.). Die Vorinstanz hat zudem richtigerweise festgestellt, dass seine Ausführungen zu seiner Tätigkeit als Videojournalist als oberflächlich sowie allgemeingültig und ohne Erlebnisnähe geblieben sind und der Wahrheitsgehalt seiner video- grafischen Tätigkeiten anzuzweifeln ist (vgl. Angefochtene Verfügung Ziff. III/1.3).

E. 6.2.6 In Bezug auf die behaupteten Nachteile durch staatliche Behörden nach seiner Rehabilitierungshaft stellt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass diese als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind: Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als sie aufzeigt, dass die Anga- ben des Beschwerdeführers betreffend die Zeit nach seiner Entlassung nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich sind (vgl. E. 6.2.4). Ei- nerseits hätten die Behörden den Verdacht gehabt, dass er als Videojour- nalist tätig gewesen sei, weshalb sie ihn mangels Beweisen mehrfach be- helligt, befragt und beobachtet hätten. Andererseits hätten die Behörden bei seiner Einlieferung in die Rehabilitationshaft unter anderem eine Ka- mera mit Beweismaterial beschlagnahmt (vgl. Ergänzende Anhörung F 46; F 65 ff.). Mit diesen Ausführungen in der ergänzenden Anhörung wider- spricht der Beschwerdeführer seinen Ausführungen in der BzP und in der Bundesanhörung, wonach der Verdacht der Behörden und die fehlenden

E-404/2021 Seite 13 Beweise für seine Tätigkeit als Videojournalist die Grundlage der geltend gemachten behördlichen Massnahmen (vor allem die vorgetragene Fest- haltung im Juni 2014) gewesen seien. Es ist demnach nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Behörden ihn zu einem Geständnis zwingen wollten, wenn sie bereits im Besitz seiner Kamera und von Beweismaterial gewesen sind. Die Vorinstanz schliesst ebenso folgerichtig auf die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen zu den geschilderten Ereignissen im Oktober 2016, die laut Beschwerdeführer ausschlaggebend für seine Flucht gewesen seien. Er habe demnach nach den Studentenunruhen eine Vorladung zur Einver- nahme für den 26. Oktober 2016 erhalten und es sei ihm gedroht worden, dass er bei Nichterscheinen getötet werde (vgl. Protokoll Erstbefragung Pt. 7.01; Bundesanhörung F 20). Gleichzeitig trug er jedoch vor, dass er seine letzte Unterschrift vor seiner Ausreise im Uduvil Camp des CID am 28. Ok- tober 2016 geleistet habe. Gemäss seinen Ausführungen hat er sich dem- nach trotz seines Nichterscheinens für die Einvernahme und der bestehen- den Todesdrohung zum CID begeben, um seine Unterschrift zu leisten (Protokoll Erstbefragung Pt. 1.17.04). Diese inkohärenten Ausführungen sind nicht nachvollziehbar und sein Erklärungsversuch vermag nicht zu überzeugen (vgl. Ergänzende Anhörung F 156 f.).

E. 6.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der geschilderten, unglaubhaften Sachverhaltselemente und des Vergleichs mit seinem früheren Asylverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon aus- gegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer an der Front als Kämpfer für die LTTE im Einsatz war und als Videojournalist für den LTTE- Führer gearbeitet sowie dessen Einheit angehört hat. Seinen weiteren Aus- führungen zu dem auf diesen Tätigkeiten basierenden, behördlichen Ver- folgungsinteresse, ist damit bereits jegliche Grundlage entzogen. Die Einvernahme von Zeugen – der Beschwerdeführer bezeichnet solche nicht näher – zum Nachweis seines Engagements bei der LTTE, würde an dieser Einschätzung nichts ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdi- gung (vgl. dazu BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2) darauf zu verzichten und der Beweisantrag abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer konnte überdies nicht glaubhaft machen, dass er nach seinem Rehabilitationsprogramm flüchtlingsrechtlich relevanten Mas- snahmen ausgesetzt war. Die angefochtene Verfügung enthält ausserdem noch weitere Ausführungen zu unglaubhaften Sachverhaltselementen, auf die an dieser Stelle zu verweisen ist und die vom Gericht ausdrücklich

E-404/2021 Seite 14 gestützt werden (vgl. Angefochtene Verfügung Ziff. III/1.1 – 1.3). Aus der Beschwerdeschrift geht demgegenüber nicht schlüssig hervor, weshalb sich seine Asylvorbringen im Laufe der Jahre dramatisch verändert haben sollen. Die Widersprüche und Defizite in der Glaubhaftigkeit lassen sich dabei nicht mit dem Hinweis auf eine allfällige Traumatisierung erklären. Auch der Verweis auf die Furcht des Beschwerdeführers vor erneuter Ver- folgung in früheren Verfahren, wenn er sein tatsächliches Profil offengelegt hätte, vermag nicht zu überzeugen. Nicht stichhaltig ist überdies die Argu- mentation bezüglich der langen Dauer zwischen den Anhörungen. Zudem sind die eingereichten Beweismittel (Bildmaterial) nicht geeignet, um die Tätigkeiten oder die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Einheit des LTTE-Führers zu beweisen. Der Kontext geht aus den Aufnahmen nicht hervor. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt sei- ner Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Seine Vor- ringen sind als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren. Vorbehalten bleiben seine Ausführungen zur Rehabilitationshaft. Diese wird vom Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht angezweifelt und deren asylrechtliche Relevanz ist nachfolgend zu bewerten.

E. 6.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeit- punkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Rehabilitations- haft und weiterer, objektiven Faktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat.

E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr hat das Gericht im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofakto- ren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindun- gen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün- dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden

E-404/2021 Seite 15 bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.1; Urteil des BVGer D-1227/2022 vom

13. November 2024 E. 8.3.2).

E. 6.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines rele- vanten Risikoprofils zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaub- haft gemacht, dass er aufgrund seiner Handlungen einer Verfolgung aus- gesetzt gewesen ist. Es ist im Lichte der vorherigen Erwägungen davon auszugehen, dass er LTTE-Mitglied war, niederschwellige Aktivitäten aus- geführt hat und keine exponierte Position innehatte. So ist nicht anzuneh- men, dass er auf der sogenannten «Stop-List» vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu wer- den. Zwar hat der Beschwerdeführer ein Rehabilitationsprogramm durch- laufen, ist laut eigenen Angaben zufolge illegal aus Sri Lanka ausgereist und hält sich seit längerem in der Schweiz auf. Diese Umstände sind je- doch als schwach risikobegründende Faktoren anzusehen, zumal er nach der Rehabilitation noch jahrelang im Heimatland verblieben ist, ohne für diesen Zeitraum ernsthafte Nachteile glaubhaft machen zu können. Insge- samt ist nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Auch die vorgetragenen allfälligen Unterschriftspflichten, Aufenthaltskontrollen sowie die Befragungen nach dem Rehabilitationsprogramm stellen keine flüchtlingsrelevanten Massnahmen dar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7286/2016 vom 5. Februar 2019 E. 4.3.1 ff.). Im vorliegend zu beurtei- lenden Fall sind entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift stark risikobegründende Faktoren zu verneinen. Zwar macht der Be- schwerdeführer solche geltend, konnte diese jedoch nicht nachweisen res- pektive glaubhaft machen (siehe vorhergehend E. 6.2). Es erübrigt sich somit auf die betreffenden Ausführungen der Beschwerdeschrift einzuge- hen. Entgegen der Vorinstanz ist zwar aufgrund des Verlusts eines Beines sowie einer Narbe am Kopf des Beschwerdeführers der schwache Risiko- faktor «Narben» vorliegend zu bejahen. Es besteht indessen kein Grund, eine andere Gewichtung beziehungsweise Gesamtbetrachtung der schwa- chen Risikofaktoren vorzunehmen, wie das der Beschwerdeführer ver- langt.

E. 6.3.3 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich für den Beschwerde- führer aufgrund der Erweiterung des sri-lankischen Antiterrorgesetzes (Prevention of Terrorism Act, PTA) eine massgebliche Verschärfung des Risikos ergeben sollte, zumal aus den vorherigen Erwägungen hervorgeht,

E-404/2021 Seite 16 dass er keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu ma- chen vermochte (vgl. Urteil des BVGer E-3392/2021 vom 23. September 2025 E. 7.2).

E. 6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Be- schwerdeführer bei seiner Rückkehr allenfalls einem «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) wird un- terziehen und sich den sri-lankischen Behörden wird erklären müssen. Un- ter Würdigung aller Umstände – insoweit ist eine Gesamtbetrachtung an- gezeigt – ist dennoch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung letztlich nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Bedenken des Beschwerdeführers betreffend die erhöhte Verfolgungs- empfindlichkeit sind bereits deshalb nicht zu hören, weil der zu erwartende «Background Check» noch nicht als Verfolgung zu betrachten ist (vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.3.5).

E. 6.3.5 Insgesamt weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches da- rauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerk- samkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Un- ter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist daher nicht da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lanki- schen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, die Vor- instanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylge- such ebenfalls zu Recht ablehnte.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-404/2021 Seite 17

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

E-404/2021 Seite 18 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich, wie vorstehend ausgeführt, weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da- für, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausfüh- rungen gelingt ihm das nicht; die in der Beschwerde zum «real risk» ge- machten Ausführungen sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3.2).

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nord- provinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumut- barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen

E-404/2021 Seite 19 und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirt- schaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parla- mentswahlen am 14. November 2024).

E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist heute 46 Jahre alt, besuchte während elf Jahren die Schule und hat auch mit seiner Beinprothese mehrjährige Be- rufserfahrung im Baugewerbe gesammelt. Zudem verfügt er mit seiner Ehefrau, seiner Tochter, seinen Eltern und seinen Geschwistern über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka, das ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen kann.

E. 8.3.4 In medizinischer Hinsicht trug der Beschwerdeführer vor, er leide un- ter Diabetes Mellitus Typ II, Bluthochdruck und erhöhten Cholesterinwer- ten. Auf Beschwerdeebene machte er eine schwere Traumatisierung gel- tend. Arztberichte hierzu reichte er jedoch keine nach.

E. 8.3.5 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Mög- lichkeit der (Weiter)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be- troffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.). Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Feb- ruar 2023 E. 10.2.3)

E. 8.3.6 Diese Schwelle einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit ist vor- liegend nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet. Gemäss jüngerer Rechtsprechung hat die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren und gängige psychiatrisch-psychologi- sche Behandlungen sind ebenfalls zugänglich (vgl. Urteil des BVGer E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E. 9.4.4 m.H.a. Urteile des BVGer E-5559/2020 vom 31. März 2025 E. 9.3.3 und E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2). Seine Diabetes-Form ist im Norden Sri-Lankas nicht

E-404/2021 Seite 20 selten und die Behandlung ist verfügbar (vgl. Urteil des BVGer vom 29. Juni 2020 E. 7.4.2.2).

E. 8.3.7 Es kann somit nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu krankheitsbedingten Wegweisungsvollzugshindernis- sen ausgegangen werden und der Vollzug der Wegweisung ist als zumut- bar einzustufen. Zudem besteht die Möglichkeit, im Rahmen der individu- ellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantra- gen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]), so dass bei Bedarf auch eine allenfalls erforderliche Medikation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann. Der Vollzug erweist sich deshalb auch nach dem längeren Aufenthalt in der Schweiz in individueller Hinsicht als zumutbar. Daran vermögen die be- schwerdeweise erhobenen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E-404/2021 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-404/2021 Urteil vom 17. Dezember 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, püntener law, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 30. August 2010 (Datum Gesuchseingang) ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen eines vom 17. Juni 2010 datierten Asylgesuchs aus dem Ausland auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo erstmals um Asyl. Er machte hierbei geltend, dass er Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und 2009 in Rehabilitationshaft gekommen sei. Aufgrund anhaltender Behelligungen durch die Behörden in der Zeit danach habe er sich entschieden, ein Asylgesuch zu stellen. A.b Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) sein Asylgesuch ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Ein Gesuch um ein humanitäres Visum bei der Schweizer Vertretung in Colombo wurde mit Verfügung vom 27. November 2014 ebenfalls abgelehnt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Dezember 2014 wurde am 19. Januar 2015 abgewiesen. A.d Der Beschwerdeführer suchte daraufhin am 9. November 2016 am Flughafen Zürich um Asyl nach. Am 11. November 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 23. November 2016 die Bundesanhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Die ergänzende Anhörung zu den Asylgründen wurde am 26. Oktober 2020 durchgeführt. Hierbei trug der Beschwerdeführer vor, er sei ethnischer Tamile hinduistischen Glaubens, in Jaffna geboren und in B._______ aufgewachsen, wo er die Schule bis zur elften Klasse besucht habe. Von 2006 bis Mai 2009 habe er in C._______ gewohnt und ab April 2010 bis zur Ausreise wieder in B._______. Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahr 1996 der LTTE angeschlossen. Im Oktober 1999 habe er im Kriegsgeschehen in Vanni ein Bein verloren. Aufgrund dessen habe er eine Weiterbildung im Videobereich absolviert und in der Zeit danach als Videojournalist für den LTTE-Führer gearbeitet. Im Mai 2009 sei er von der Armee gefangen genommen worden und bis Mai 2010 in Rehabilitationshaft gewesen. Seitdem habe er keine Verbindung mehr zur LTTE. Nach seiner Freilassung sei er mehrfach von den Behörden kontaktiert und befragt worden und habe deshalb im Juni 2010 ein schriftliches Asylgesuch an die Schweizerischen Botschaft in Colombo gerichtet. Im Juni 2014 sei er von zivil gekleideten Personen in ein Camp mitgenommen und dort mehrere (ca. zwölf) Tage festgehalten, befragt, geschlagen sowie misshandelt worden. In der Folge sei er weiter beobachtet und kontrolliert worden. Er habe für weite Reisen eine Erlaubnis einholen und Unterschriften leisten müssen. Im Oktober 2016 sei es im Rahmen einer Demonstration zur Tötung von zwei Polizisten gekommen, woraufhin Mitarbeiter des Criminal lnvestigation Department (CID) zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn für den nächsten Tag vorgeladen hätten. Daraufhin habe er sich versteckt. Am 2. November 2016 sei er mit einem gefälschten Pass in den Oman ausgereist und nach zwei Zwischenstopps am 6. November 2016 in die Schweiz eingereist. A.e Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Frist zur Ausreise an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). B. B.a Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Dokumente, inklusive einer CD-ROM mit Beilagen zum Länderbericht Sri Lanka, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien. Gleichzeitig habe das Gericht bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Akteneinsicht in die gesamten vorinstanzlichen Akten, insbesondere in das Aktenstück C1/1 (Aktennotiz der Botschaft) zu gewähren. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2020 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Sache in Aufhebung der Verfügung zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. B.b Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2021 gab der zuständige Instruktionsrichter - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - den Spruchkörper bekannt und erhob einen Kostenvorschuss. B.c Mit Eingabe vom 15. März 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. B.d Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 wies der Instruktionsrichter die Anträge auf Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in das Aktenstück C1/1, sowie auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. B.e Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 26. April 2021 vernehmen. B.f Der Beschwerdeführer äusserte mit Eingabe vom 6. Mai 2021 sein Unverständnis über die Zwischenverfügung vom 15. April 2021 und ersuchte erneut um Gutheissung der damit abgewiesenen Begehren. B.g Die Replik wurde fristgerecht mit Datum vom 27. Mai 2021 eingereicht und enthielt erneut ein Gesuch um Akteneinsicht und einen Antrag auf detaillierte Angaben zum Auswahlprozedere des Spruchkörpers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015; nachfolgend werden die damals gültig gewesenen Bestimmungen als aArt. zitiert). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.4 Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens betreffend den Spruchkörper respektive dessen Zustandekommens ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Februar 2021 die Zusammensetzung des Spruchkörpers - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel - mitgeteilt wurde. Die Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Zwischenzeitlich wurde der vorsitzende Richter durch das Präsidium der Abteilung V aus Gründen des abteilungsinternen Geschäftslastenausgleichs eingesetzt. Ferner wurde für den inzwischen in einer anderen Abteilung tätigen Gerichtsschreiber Michal Koebel Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber eingesetzt. 2.5 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.). 2.6 Die erneuten Anträge um Akteneinsicht vom 6. und 27. Mai 2021 sind mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der Zwischenverfügung vom 15. April 2021 abzuweisen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 126 I 97 E. 2.b). 4.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.1; 2021 VI/3 E. 11.5.1; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 29 VwVG i.v.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Trotz der vorgetragenen geschlechtsspezifischen Gewalt sei er nicht in einem gleichgeschlechtlichen Team angehört worden, weder in der ersten, noch in der ergänzenden Anhörung. 4.3.2 Die Vorinstanz war vorliegend nicht dazu verpflichtet, eine Anhörung mit einem gleichgeschlechtlichen Team durchzuführen, da sich bereits aus den Umständen der geltend gemachten Festhaltung im Jahr 2014 sowie im Vergleich der Aussagen zum Asylverfahren im Jahr 2010 grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergeben haben (siehe nachfolgend E. 7). Entsprechend wurden die behaupteten sexuellen Misshandlungen selbst nicht eingehend befragt, sondern der Fokus wurde vielmehr zutreffend auf die Bedingungen und die Umstände der Festhaltung gelegt. Für diese Abklärungen war kein gleichgeschlechtliches Anhörungsteam einzusetzen. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. 4.4.1 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe, insbesondere auch mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers und der aktuellen Lage in Sri Lanka, auseinandergesetzt. 4.4.2 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer vertreten, lässt nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen. Vielmehr beschlägt dies die materiell-rechtliche Prüfung des Asylgesuches. Auch das Vorbringen, sämtliche Sachverhaltselemente und mithin die Risikofaktoren für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sowie die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen beurteilt werden müssen, beschlägt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Schliesslich zeigen die ausführliche Rechtsmitteleineingabe und die übrigen Eingaben im Beschwerdeverfahren deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer anführt, das SEM habe vorliegende Risikofaktoren willkürlich nicht berücksichtigt, vermengt er wiederum die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung. Ob die Beweiswürdigung, die Prüfung der asylrechtlichen Relevanz sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM sich mit allfälligen Risikofaktoren für das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung auseinandergesetzt hat. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers berücksichtigte die Vorinstanz auch die veränderte Lage in Sri Lanka. Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf Willkür oder eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Im Weiteren ist vorliegend auch im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) auszumachen. 4.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Umstand, dass sein gesundheitlicher Zustand nicht korrekt abgeklärt und berücksichtigt worden sei, sei ursächlich dafür, dass er seine Asylgründe nicht vollständig habe vortragen können. Hierzu ist das Folgende festzuhalten: Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz zu jeder Zeit über die gesundheitliche Lage des Beschwerdeführers informiert gewesen ist und diese ausreichend berücksichtigt hat. Sodann wurde er im Kanton auch aufgrund seiner gesundheitlichen Situation (u.a. Diabetes) als «Spezialfall» angemeldet. Gravierende Einschränkungen seiner Gesundheit, die für sein Aussageverhalten von Relevanz wären, hat er - abgesehen vom Hinweis auf seine Vergesslichkeit - jedoch keine geltend gemacht. Aus den protokollieren Angaben lässt sich insgesamt nicht schliessen, dass er in seinem Aussageverhalten in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, seinen Gesundheitszustand von Amtes wegen weiter abklären zu lassen oder ein entsprechendes medizinisches Gutachten einzuholen. Bezeichnend ist im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine Arztberichte oder andere Hinweise auf eine dringend erforderliche psychiatrische Behandlung zu den Akten reichte. 4.7 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen.

5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2016 ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte, mithin Vorfluchtgründe vorliegen. Die Vorinstanz erachtete diese als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass im Vergleich zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren aus dem Jahr 2010 und denjenigen in seinem Gesuch für ein humanitäres Visum im Jahr 2014 sowie den Angaben in den verschiedenen Anhörungen im aktuellen Asylverfahren, sich erhebliche Widersprüche und unglaubhafte Elemente zu seinen Tätigkeiten für die LTTE und den Verfolgungshandlungen der Behörden ergäben. Es könne aufgrund der unglaubhaften Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer relevante Risikofaktoren aufweise, welche eine begründete Furcht vor Verfolgung rechtfertigen würden. Die glaubhaften Risikofaktoren wie die Rehabilitationshaft sowie sein Auslandaufenthalt, seien hingegen nicht asylrelevant. In der Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer hingegen unter Beilage von diversen Beweismitteln (Bildmaterial etc.) auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und erläutert, weshalb aus seiner Sicht die Kriterien für das Vorliegen mehrerer, erheblicher Risikofaktoren für eine zukünftige Verfolgung erfüllt seien. Im Weiteren führt er an, die Vorinstanz habe bestimmte Risikofaktoren entweder ausgeklammert oder nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Seiner Ansicht nach erfülle er stark einzustufende Risikofaktoren und weitere Risikofaktoren genereller Art, die für sich alleine, sicher aber in ihrer Kumulation und Wechselwirkung zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten. 6.2.2 Vorfrageweise ist nachfolgend somit zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen vermögen. Nur glaubhaft gemachte sowie objektiv vorliegende Sachverhaltselemente und Risikofaktoren sind anschliessend auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. 6.2.3 Zunächst sind die Ausführungen des Beschwerdeführers im aktuellen Verfahren mit denjenigen aus dem Jahr 2010 zu vergleichen. In der Gegenüberstellung ergeben sich zwei gänzlich unterschiedliche Asylvorbringen für den Zeitraum von 1996 bis Oktober 2010: Im Jahr 2010 trug der Beschwerdeführer vor, dass er der LTTE 1998 beigetreten sei. Er sei in der Folge bis zum Jahr 2004 in der Administration der LTTE tätig gewesen. Im Jahr 2004 habe er wegen seiner Hochzeit damit aufgehört und ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. Als Bestrafung wegen seines Austritts aus der LTTE habe er drei Monate Küchendienst leisten müssen. Mit dem Lebensmittelgeschäft habe er die LTTE bis 2009 mit Nahrung unterstützt (vgl. Befragung vom 27.10.2020, Pt. 9.1). In der Folge sei er 2009 in Rehabilitationshaft gekommen und im April 2010 freigelassen worden. Kurz danach seien das erste Mal Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Eltern mitgeteilt, dass er sich zur Einvernahme melden solle. Dies habe er jedoch nicht getan. Im Oktober 2010 habe er sich dann zur Schweizerischen Botschaft begeben, um wegen seines Asylgesuchs angehört zu werden. Dort sei er jedoch mitgenommen und vom CID zwei Stunden befragt worden (vgl. Befragung vom 27.10.2010, Pt. 12.1). Gemäss seinen Vorbringen im aktuellen Asylverfahren sei er der LTTE hingegen im Jahr 1996 beigetreten. Zu seiner genauen Funktion bei der LTTE nach seinem absolvierten Training machte der Beschwerdeführer in den Anhörungen unterschiedliche Angaben, von keiner Teilnahme an Kampfhandlungen, bis hin zur Führungsfunktion an der Front (hierzu nachfolgend E. 6.2.5). Nach einer Weiterbildung als Videograf habe er von 2000 bis 2009 Treffen des LTTE-Führers gefilmt und illegale Bomben sowie Massaker an Zivilisten aufgenommen. 2009 sei er dann in Rehabilitationshaft genommen worden. Einen Monat nach seiner Freilassung am 4. Mai 2010 seien Angehörige der Armee zu ihm nach Hause gekommen. Er sei noch neun bis zehn Mal verhört worden und habe zwei Mal ins Uduvil Camp gehen müssen. Aufgrund dieser Massnahmen habe er ein Asylgesuch auf der Schweizerischen Botschaft gestellt (vgl. Bundesanhörung F 48 ff.). 6.2.4 Diese derart unterschiedlichen Vorbringen in den verschiedenen Verfahren sind nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer wurde während den Anhörungen rechtskonform auf die abweichenden Aussagen aufmerksam gemacht, konnte hierfür jedoch keine überzeugenden Erklärungen abgeben (vgl. Bundesanhörung F 56 f.). Dies lässt den Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem ablehnenden Entscheid in seinem ersten Asylverfahren seine Ausführungen in Bezug auf seine Tätigkeiten für die LTTE entsprechend den Risikofaktoren adaptiert hat, sodass vorliegend von einem konstruierten Sachverhalt ausgegangen werden muss. Im direkten Vergleich erscheinen seine Ausführungen aus dem ersten Asylverfahren als überwiegend wahrscheinlich. Die nachfolgenden Erwägungen stützen diese Schlussfolgerung. 6.2.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Tätigkeiten für die LTTE im vorliegenden Verfahren weisen ebenfalls erhebliche Mängel in Bezug auf die Glaubhaftigkeit auf: Zu seiner militärischen Tätigkeit trug er in der Befragung zur Person noch vor, er sei nie Kämpfer gewesen (vgl. Protokoll Erstbefragung Pt. 1.17.04). Gemäss seinen Ausführungen in der Bundesanhörung wenige Tage später, habe er an der Verteidigungsfront gekämpft und viele Soldaten geführt (vgl. Bundesanhörung F 20 ff.). In der ergänzenden Anhörung, knapp vier Jahre nach der Bundesanhörung, widersprach er sich wiederum und führte einerseits aus, er habe in einer Stellvertreterfunktion viele Soldaten geführt, sei selbst jedoch nicht an der Front gewesen. Andererseits räumte er ein, er sei als Kämpfer an der Front gewesen (vgl. Ergänzende Anhörung F 47; F 73; F 120 ff; F 125 ff; F 130; F 132; F 137). Dem Beschwerdeführer wurden zahlreiche Gelegenheiten gegeben, sich ausführlich zu seinem Fronteinsatz zu äussern, doch wie die Vorinstanz zu Recht aufzeigt, sind seine Antworten durchwegs unsubstantiiert und realitätsfremd ausgefallen. Hierauf angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu antworten (vgl. Ergänzende Anhörung F 138). Als nachgeschoben sind sodann auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhörung zu werten, wonach er von den Behörden unter anderem wegen seiner Tätigkeiten an der Front verfolgt werde, die er diesen während der Rehabilitierung verschwiegen habe (vgl. Ergänzende Anhörung F 175 f.). Betreffend seine Tätigkeit für die LTTE als Videojournalist führte der Beschwerdeführer in der Bundesanhörung aus, dass er sehr nah mit dem LTTE-Führer zusammengearbeitet und seiner engen Einheit angehört habe (Anhörungsprotokoll F 32). Dabei habe er Treffen, Massaker an Zivilisten sowie illegale Bomben der Armee auf Video festgehalten. In der darauffolgen ergänzenden Anhörung trug er im Widerspruch dazu vor, dass er nicht der Einheit des LTTE-Führers angehört habe, sondern lediglich bei Bedarf seiner Arbeit als Videojournalist zu den Treffen des LTTE-Führers beordert worden sei (vgl. Ergänzende Anhörung F 113 f.). Die Vorinstanz hat zudem richtigerweise festgestellt, dass seine Ausführungen zu seiner Tätigkeit als Videojournalist als oberflächlich sowie allgemeingültig und ohne Erlebnisnähe geblieben sind und der Wahrheitsgehalt seiner videografischen Tätigkeiten anzuzweifeln ist (vgl. Angefochtene Verfügung Ziff. III/1.3). 6.2.6 In Bezug auf die behaupteten Nachteile durch staatliche Behörden nach seiner Rehabilitierungshaft stellt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass diese als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind: Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als sie aufzeigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Zeit nach seiner Entlassung nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich sind (vgl. E. 6.2.4). Einerseits hätten die Behörden den Verdacht gehabt, dass er als Videojournalist tätig gewesen sei, weshalb sie ihn mangels Beweisen mehrfach behelligt, befragt und beobachtet hätten. Andererseits hätten die Behörden bei seiner Einlieferung in die Rehabilitationshaft unter anderem eine Kamera mit Beweismaterial beschlagnahmt (vgl. Ergänzende Anhörung F 46; F 65 ff.). Mit diesen Ausführungen in der ergänzenden Anhörung widerspricht der Beschwerdeführer seinen Ausführungen in der BzP und in der Bundesanhörung, wonach der Verdacht der Behörden und die fehlenden Beweise für seine Tätigkeit als Videojournalist die Grundlage der geltend gemachten behördlichen Massnahmen (vor allem die vorgetragene Festhaltung im Juni 2014) gewesen seien. Es ist demnach nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ihn zu einem Geständnis zwingen wollten, wenn sie bereits im Besitz seiner Kamera und von Beweismaterial gewesen sind. Die Vorinstanz schliesst ebenso folgerichtig auf die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen zu den geschilderten Ereignissen im Oktober 2016, die laut Beschwerdeführer ausschlaggebend für seine Flucht gewesen seien. Er habe demnach nach den Studentenunruhen eine Vorladung zur Einvernahme für den 26. Oktober 2016 erhalten und es sei ihm gedroht worden, dass er bei Nichterscheinen getötet werde (vgl. Protokoll Erstbefragung Pt. 7.01; Bundesanhörung F 20). Gleichzeitig trug er jedoch vor, dass er seine letzte Unterschrift vor seiner Ausreise im Uduvil Camp des CID am 28. Oktober 2016 geleistet habe. Gemäss seinen Ausführungen hat er sich demnach trotz seines Nichterscheinens für die Einvernahme und der bestehenden Todesdrohung zum CID begeben, um seine Unterschrift zu leisten (Protokoll Erstbefragung Pt. 1.17.04). Diese inkohärenten Ausführungen sind nicht nachvollziehbar und sein Erklärungsversuch vermag nicht zu überzeugen (vgl. Ergänzende Anhörung F 156 f.). 6.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der geschilderten, unglaubhaften Sachverhaltselemente und des Vergleichs mit seinem früheren Asylverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer an der Front als Kämpfer für die LTTE im Einsatz war und als Videojournalist für den LTTE-Führer gearbeitet sowie dessen Einheit angehört hat. Seinen weiteren Ausführungen zu dem auf diesen Tätigkeiten basierenden, behördlichen Verfolgungsinteresse, ist damit bereits jegliche Grundlage entzogen. Die Einvernahme von Zeugen - der Beschwerdeführer bezeichnet solche nicht näher - zum Nachweis seines Engagements bei der LTTE, würde an dieser Einschätzung nichts ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2) darauf zu verzichten und der Beweisantrag abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer konnte überdies nicht glaubhaft machen, dass er nach seinem Rehabilitationsprogramm flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt war. Die angefochtene Verfügung enthält ausserdem noch weitere Ausführungen zu unglaubhaften Sachverhaltselementen, auf die an dieser Stelle zu verweisen ist und die vom Gericht ausdrücklich gestützt werden (vgl. Angefochtene Verfügung Ziff. III/1.1 - 1.3). Aus der Beschwerdeschrift geht demgegenüber nicht schlüssig hervor, weshalb sich seine Asylvorbringen im Laufe der Jahre dramatisch verändert haben sollen. Die Widersprüche und Defizite in der Glaubhaftigkeit lassen sich dabei nicht mit dem Hinweis auf eine allfällige Traumatisierung erklären. Auch der Verweis auf die Furcht des Beschwerdeführers vor erneuter Verfolgung in früheren Verfahren, wenn er sein tatsächliches Profil offengelegt hätte, vermag nicht zu überzeugen. Nicht stichhaltig ist überdies die Argumentation bezüglich der langen Dauer zwischen den Anhörungen. Zudem sind die eingereichten Beweismittel (Bildmaterial) nicht geeignet, um die Tätigkeiten oder die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Einheit des LTTE-Führers zu beweisen. Der Kontext geht aus den Aufnahmen nicht hervor. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Seine Vorringen sind als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren. Vorbehalten bleiben seine Ausführungen zur Rehabilitationshaft. Diese wird vom Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht angezweifelt und deren asylrechtliche Relevanz ist nachfolgend zu bewerten. 6.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Rehabilitationshaft und weiterer, objektiven Faktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dennoch ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr hat das Gericht im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE, frühere Verhaftungen und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.1; Urteil des BVGer D-1227/2022 vom 13. November 2024 E. 8.3.2). 6.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines relevanten Risikoprofils zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner Handlungen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Es ist im Lichte der vorherigen Erwägungen davon auszugehen, dass er LTTE-Mitglied war, niederschwellige Aktivitäten ausgeführt hat und keine exponierte Position innehatte. So ist nicht anzunehmen, dass er auf der sogenannten «Stop-List» vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Zwar hat der Beschwerdeführer ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen, ist laut eigenen Angaben zufolge illegal aus Sri Lanka ausgereist und hält sich seit längerem in der Schweiz auf. Diese Umstände sind jedoch als schwach risikobegründende Faktoren anzusehen, zumal er nach der Rehabilitation noch jahrelang im Heimatland verblieben ist, ohne für diesen Zeitraum ernsthafte Nachteile glaubhaft machen zu können. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Auch die vorgetragenen allfälligen Unterschriftspflichten, Aufenthaltskontrollen sowie die Befragungen nach dem Rehabilitationsprogramm stellen keine flüchtlingsrelevanten Massnahmen dar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7286/2016 vom 5. Februar 2019 E. 4.3.1 ff.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall sind entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift stark risikobegründende Faktoren zu verneinen. Zwar macht der Beschwerdeführer solche geltend, konnte diese jedoch nicht nachweisen respektive glaubhaft machen (siehe vorhergehend E. 6.2). Es erübrigt sich somit auf die betreffenden Ausführungen der Beschwerdeschrift einzugehen. Entgegen der Vorinstanz ist zwar aufgrund des Verlusts eines Beines sowie einer Narbe am Kopf des Beschwerdeführers der schwache Risikofaktor «Narben» vorliegend zu bejahen. Es besteht indessen kein Grund, eine andere Gewichtung beziehungsweise Gesamtbetrachtung der schwachen Risikofaktoren vorzunehmen, wie das der Beschwerdeführer verlangt. 6.3.3 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich für den Beschwerdeführer aufgrund der Erweiterung des sri-lankischen Antiterrorgesetzes (Prevention of Terrorism Act, PTA) eine massgebliche Verschärfung des Risikos ergeben sollte, zumal aus den vorherigen Erwägungen hervorgeht, dass er keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen vermochte (vgl. Urteil des BVGer E-3392/2021 vom 23. September 2025 E. 7.2). 6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr allenfalls einem «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) wird unterziehen und sich den sri-lankischen Behörden wird erklären müssen. Unter Würdigung aller Umstände - insoweit ist eine Gesamtbetrachtung angezeigt - ist dennoch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung letztlich nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Bedenken des Beschwerdeführers betreffend die erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit sind bereits deshalb nicht zu hören, weil der zu erwartende «Background Check» noch nicht als Verfolgung zu betrachten ist (vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.3.5). 6.3.5 Insgesamt weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, die Vor-instanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich, wie vorstehend ausgeführt, weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht; die in der Beschwerde zum «real risk» gemachten Ausführungen sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3.2). 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024). 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist heute 46 Jahre alt, besuchte während elf Jahren die Schule und hat auch mit seiner Beinprothese mehrjährige Berufserfahrung im Baugewerbe gesammelt. Zudem verfügt er mit seiner Ehefrau, seiner Tochter, seinen Eltern und seinen Geschwistern über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka, das ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. 8.3.4 In medizinischer Hinsicht trug der Beschwerdeführer vor, er leide unter Diabetes Mellitus Typ II, Bluthochdruck und erhöhten Cholesterinwerten. Auf Beschwerdeebene machte er eine schwere Traumatisierung geltend. Arztberichte hierzu reichte er jedoch keine nach. 8.3.5 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.3) 8.3.6 Diese Schwelle einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit ist vorliegend nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet. Gemäss jüngerer Rechtsprechung hat die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren und gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen sind ebenfalls zugänglich (vgl. Urteil des BVGer E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E. 9.4.4 m.H.a. Urteile des BVGer E-5559/2020 vom 31. März 2025 E. 9.3.3 und E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2). Seine Diabetes-Form ist im Norden Sri-Lankas nicht selten und die Behandlung ist verfügbar (vgl. Urteil des BVGer vom 29. Juni 2020 E. 7.4.2.2). 8.3.7 Es kann somit nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu krankheitsbedingten Wegweisungsvollzugshindernissen ausgegangen werden und der Vollzug der Wegweisung ist als zumutbar einzustufen. Zudem besteht die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]), so dass bei Bedarf auch eine allenfalls erforderliche Medikation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann. Der Vollzug erweist sich deshalb auch nach dem längeren Aufenthalt in der Schweiz in individueller Hinsicht als zumutbar. Daran vermögen die beschwerdeweise erhobenen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: