Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. A.a Der aus B._______, (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), stammende Beschwerdeführer ersuchte am 31. August 2015 in der Schweiz um Asyl, nachdem er Sri Lanka am 30. Mai 2015 verlassen hatte. Er machte geltend, er sei (…) und habe in dieser Funktion am 18. Mai 2015 für einen Studenten ein Design für Plakate und ein Logo für die tamilische Gedenkfeier (Mullivaikal Remembrance Day) angefertigt. Tags darauf hätten bewaffnete Personen ihn bei seinen Eltern zu Hause gesucht; er sei damals nicht zu Hause gewesen. Seine Eltern seien geschlagen und sein Bruder mit einer Waffe bedroht worden. Die Harddisk seines Computers sei mitgenommen worden, auf welcher sich unter anderem Fotos von Demonstrationen betreffend vermisste Personen, Aufträge, die er im November 2014 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erledigt habe, sowie LTTE-Lieder und -Videos befunden hätten. Weder er noch seine Familie hätten jemals die LTTE unterstützt. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. November 2015 aufgrund der für unglaubhaft befundenen Vorbringen fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch vom
31. August 2015 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dieser Entscheid blieb unangefochten, weshalb er am 23. November 2015 in Rechtskraft erwuchs. II. B. B.a Am 8. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine als «Asylgesuch» bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz ein. Darin brachte er vor, er habe bisher aus Angst unterlassen, folgenden Sachverhalt zu schildern: Er sei seit seinem 14. Lebensjahr (2006) als Spion und später auch als Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) für die LTTE – unter anderem als (…) – tätig gewesen. Er habe über den Koordinator der LTTE-Bewegung, C._______, einen weiteren LTTE-Angehörigen, D._______ aus Trincomalee, kennengelernt. Von 2006 bis 2009 habe er für diese zwei
E-1062/2020 Seite 3 LTTE-Mitglieder Spionagetätigkeiten durchgeführt. Er sei vor allem für die geheime Korrespondenz von D._______ zuständig gewesen, wofür ihm die kodifizierte Sprache beigebracht worden sei. Sein Kämpfername sei E._______ gewesen. Er habe während zwei respektive fünf Tagen zwei LTTE-Kapitänen in der Nachbarswohnung in Jaffna Unterschlupf gewähren sowie diese mit Essen und Geld versorgen müssen. Beide Kapitäne seien später gestorben. Sein Bruder sei im Jahr 2008 mit einem Kollegen, der bei den LTTE gewesen sei, in eine Razzia geraten. Er sei verhaftet, mitgenommen und nach vier Tagen blutüberströmt und halbnackt entlassen worden. Seither leide der Bruder unter psychischen Problemen. Zwischen 2009 und 2010, als er ein (…)-Studium absolviert habe, sei er Mitglied der TNA-Partei geworden. Für deren Kampagnen habe er (…) Arbeiten ((…)) verrichtet und die – bereits im ordentlichen Asylverfahren erwähnten – Demonstrationen besucht. Seine Familie habe von diesen Tätigkeiten bereits 2012 erfahren und ihn ins Ausland schicken wollen, weshalb ihm sein Onkel ein Arbeitsvisum für Italien organisiert habe. Er selbst sei damals politisch gut vernetzt gewesen und habe keine Gefahr gesehen, weshalb er nicht ausgereist sei. Nachdem sein Engagement als (…) am tamilischen Gedenktag am 18. Mai 2015 den Behörden zur Kenntnis gelangt sei, hätten mutmassliche Armeeangehörige ihn am 19. Mai 2015 zu Hause aufgesucht und seine Festplatte – mit vielen Unterlagen zu seiner Tätigkeit für die LTTE – beschlagnahmt. Diese Unterlagen seien klare Beweise dafür, dass er aktives Mitglied der LTTE gewesen sei. Deshalb sei er am 30. Mai 2015 mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. B.b Am 13. März 2018 nahm die Voristanz die Eingabe vom 8. März 2018 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen. B.c Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
22. Juni 2018 ab und hielt fest, dass die Verfügung vom 12. November 2015 rechtskräftig sowie vollstreckbar sei und dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem wurde eine Gebühr erhoben. Zur Begründung führte das SEM aus, der – aufgrund der damaligen Zu- weisung in die Testphase von Beginn weg vertretene – Beschwerdeführer
E-1062/2020 Seite 4 sei bereits bei der Einleitung der Anhörung im November 2015 darauf auf- merksam gemacht worden, jegliche Tätigkeiten für die LTTE oder ihnen nahestehende Organisationen offenzulegen. Er habe jedoch an keiner Stelle dargelegt, dass er sich in der neu vorgetragenen Weise für die LTTE engagiert habe oder TNA-Mitglied gewesen sei. Es sei daher nicht einsich- tig, weshalb er dies nun mehr als zweieinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs neu vorbringe. Die Konfiszierung der Festplatte seines Com- puters habe er bereits anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens vorge- bracht und dieses Vorbringen sei als unglaubhaft qualifiziert worden. Daran ändere nichts, dass er dieses Ereignis jetzt in einem anderen Zusammen- hang vortrage. Es könne nicht geglaubt werden und wirke konstruiert, dass er während mehr als sechs Jahren nach Kriegsende im Frühling 2009 be- lastendes Material auf seinem Computer gespeichert gelassen habe. Seine Vorbringen müssten daher als nachgeschoben bezeichnet und könnten nicht geglaubt werden. B.d In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 19. Juli 2018 sowie deren Ergänzung vom 4. August 2018 wiederholte der Beschwerdeführer seine im Gesuch vom 8. März 2018 gemachten Vorbringen. Ergänzend führte er weitere Details zu seiner Tätigkeit für die LTTE und TNA an, wie insbeson- dere zur stenographischen Kommunikation mit Gleichgesinnten, zu seinen Demonstrationsteilnahmen sowie zu seinen Aufgaben als Spion. Er habe die Dateien auch sechs Jahre nach Kriegsende auf der Festplatte gespeichert gehabt, da er noch bis kurz vor seiner Ausreise im Jahr 2015 als (…) für die TNA, welcher er nach Kriegsende beigetreten sei, tätig gewesen sei, was er mit dem Flyer beweisen könne, welchen er bereits anlässlich der Anhörung skizziert habe. Zudem werde er noch immer von den Sicherheitskräften in Sri Lanka gesucht. Seiner Mutter sei anfangs 2018 ein Haftbefehl der Polizei ausgehändigt worden. Aus Angst vor Asylausschlussgründen habe er seine Unterstützung der LTTE beim ersten Asylgesuch nicht erwähnt. Er sei diesbezüglich auch von der Rechtsvertretung im ordentlichen Asylverfahren nicht richtig beraten worden. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er einen Haftbefehl aus dem Jahr 2018 im Original mit Übersetzung sowie einen selbst gestalteten Flyer bei. B.e Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen die Verfügung erho- bene Beschwerde mit Urteil E-4201/2018 vom 10. Mai 2019 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Sachver- haltsabklärung und Neubeurteilung an SEM zurück.
E-1062/2020 Seite 5 Das Gericht hielt in den Erwägungen vorweg fest, dem eingereichten Haft- befehl sei jeglicher Beweiswert abzusprechen. Auch der eingereichte Flyer vermöge die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2015 nicht zu bele- gen. Die Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seiner nachträglich gel- tend gemachten LTTE-Mitgliedschaft und Tätigkeit für die TNA als asylun- würdig betrachtet zu werden, erscheine indessen für einen Laien – mit ent- sprechender Beeinflussung durch sein Umfeld – nicht gänzlich unbegrün- det. Dadurch lasse sich das Verschweigen seiner LTTE-Mitgliedschaft im ordentlichen Verfahren durchaus erklären. Allerdings bedürften die neuen Vorbringen zu den angeblichen Vorfluchtgründen weiterer Abklärung.
III. C. Am 20. September 2019 führte das SEM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch (vgl. SEM-Akten B15/15, nachfolgend B15). Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine schriftli- chen Darlegungen in den Eingaben vom 19. Juli und 4. August 2018. Er hielt daran fest, im Alter von 14 Jahren seine Arbeit für die LTTE begonnen zu haben. Er sei auch LTTE-Mitglied gewesen, habe aber mit den Kampf- handlungen nichts zu tun und nie ein Gewehr in den Händen gehabt. Er sei zwei bis drei Monate lang von den LTTE unterrichtet worden. Seine Aufgaben hätten darin bestanden, zwischen 2006 und 2009 die Aktivitäten der Armeeangehörigen, insbesondere von zwei namentlich genannten Of- fizieren zu beobachten, schriftliche Aufzeichnungen mit einem Kugelschrei- ber mit unlesbarer Tinte dazu zu erstellen und in kodifizierter Form respek- tive in einer Geheimsprache diese Mitteilungen an die Tigers weiterzulei- ten. Zudem habe er Unterkunftsmöglichkeiten und Esswaren sowie Fahr- radtransporte organisiert. Für die TNA habe er Kundgebungen und Versammlungen zum Thema der vermissten Personen organisiert. Er sei nicht der «Cheforganisator» gewe- sen, sondern habe anderen Personen damit geholfen und beispielsweise Transparente aufgehängt und getragen. Er habe ein Transparent gestaltet, welches an den Aktivitäten vom 18. Mai 2015 benutzt worden sei. Am 19. Mai 2015 hätten seine Probleme begonnen. Der Geheimdienst der sri-lankischen Armee habe ihn beobachtet. Er sei in der Folge zu Hause gesucht worden. Als er gegen 22:30 Uhr nach Hause gekommen sei, habe
E-1062/2020 Seite 6 er neben seinem Wohnhaus mehrere Leute gesehen und Angst bekom- men. Seine Mutter sei ihm entgegengerannt und habe ihm berichtet, dass mehrere Personen sein Zimmer durchsucht, die Harddisk seines Compu- ters konfisziert und den Bruder mit einem Gewehr bedroht hätten. Er habe alte Briefe, Fotos mit Kapitän F._______ Informationen über seine alten Tätigkeiten sowie seine fotografierten schriftlichen Aufzeichnungen auf der Harddisk gespeichert gehabt. Die Armee habe ihn verdächtigt, die LTTE wieder aufleben lassen zu wollen. Vor seiner Ausreise aus Sri Lanka sei er zu Hause mehrmals gesucht worden. Weil er sich bei einem Onkel in G._______ versteckt habe, sei er nicht gefunden worden. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 wies das SEM das Wiedererwägungs- gesuch erneut ab und hielt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Ver- fügung vom 12. November 2015 fest. Gleichzeitig wurde eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die SEM-Verfügung vom 23. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass der Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden sei; die SEM-Verfügung sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh- ren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un- zumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Der Beschwerde wurde ein Bericht «Gotabaya Rajapaksa’s Präsident- schaft – Menschenrechte unter Beschuss» vom 2. Januar 2020 beigelegt. F. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte am 25. Februar 2020 den Voll- zug der Wegweisung einstweilen aus. G. Mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
E-1062/2020 Seite 7 zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Be- schwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden könne. H. Mit Eingabe vom 5. März 2020 ersuchte MLaw Cora Dubach, Freiplatzak- tion H._______ um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin und reichte eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2020 sowie eine Fürsorgebestätigung des Sozialamtes H._______ vom 27. Januar 2020 zu den Akten. I. Am 11. März 2020 wurde MLaw Cora Dubach als amtliche Beiständin ein- gesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ergän- zung seiner Beschwerde eingeräumt. J. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Ab- klärungsbericht der I._______ vom 29. Juni 2020 nach. In diesem Bericht wurden die Diagnosen «mittelgradige depressive Episode mit somati- schem Syndrom, DD V.a. PTBS (F32.1)» und «psychosoziale Belastung mit Bezug auf das Wohnumfeld (Z59)» gestellt. K. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 wurden ein weiterer Bericht I._______ vom 16. Dezember 2021 sowie zwei Berichte der Schweizerischen Flücht- lingshilfe (SFH) «Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychothera- pie im Norden» vom 3. September 2020 sowie «Sri Lanka: Behandlung von Schizophrenie mit Depot-Medikament und 24/7-Betreuung» vom 26. Oktober 2021 nachgereicht. Aus dem Bericht der I._______ geht hervor, dass eine «mittelgradige de- pressive Symptomatik auf dem Boden einer erschwerten Aufenthalts-/Exis- tenz- und Wohnsituation» sowie der «Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung» (PTBS) diagnostiziert worden seien. Bei einer Rück- schaffung nach Sri Lanka könne mit einer Retraumatisierung und Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden. Die unklare Asylsituation trage gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dazu bei, dass die Symptome aufrechterhalten blieben. Ergänzend wurde vorgetragen, der Bericht und die gestellten Diagnosen würden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers unterstreichen und seien
E-1062/2020 Seite 8 bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Der Wegwei- sungsvollzug erweise sich angesichts der gestellten Diagnosen als unzu- mutbar. Das im Norden Sri Lankas eingeschränkte Angebot an psychiatri- scher Gesundheitsversorgung treffe das Bedürfnis an Behandlungen bei Weitem nicht und die stationären Plätze seien begrenzt. Es sei im Norden keine Psychotherapie verfügbar. Der Zugang zu einer längerfristigen Be- handlung, wie sie der Beschwerdeführer nötig haben werde, sei im Distrikt Jaffna höchstwahrscheinlich nicht möglich. L. Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um Entlas- sung aus dem amtlichen Vertretungsmandat und um gleichzeitige Einset- zung von MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion H._______, als neue amtli- che Rechtsbeiständin. Ein allfälliges Honorar wurde an die Freiplatzaktion abgetreten. M. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2022 wurde MLaw Cora Dubach von ihrem Amt als unentgeltliche Beiständin entbunden. Gleichzeitig wurde festgehalten, es werde vorderhand keine neue amtliche Verbeiständung eingesetzt; von der Rechtsvertretung durch MLaw Linda Spähni werde Kenntnis genommen. N. Mit Begleitschreiben vom 1. November 2022 wurde ein Zwischenbericht der I._______ vom 24. Oktober 2022 nachgereicht, in welchem die Diag- nosen «mittelgradige depressive Episode (F32.1), psychosoziale Belas- tung mit Bezug auf das Wohnumfeld (Z59) und V.a. PTBS (F43.1)» gestellt wurden. Weiter wurde festgehalten, es hätten im Rahmen der aktuellen Behandlung minimale Fortschritte im Sinne von Reduktion von selbstver- letzendem Verhalten und Abklingen der Suizidalität beobachtet werden können. Im Begleitschreiben wurde ferner auf die herrschende schwere Wirt- schaftskrise in Sri Lanka und die dortige Abhängigkeit von importierten Me- dikamenten hingewiesen. O. Am 1. Juli 2024 ersuchte das Migrationsamt des Kantons H._______ um eine Mitteilung zum aktuellen Verfahrensstand.
E-1062/2020 Seite 9 P. Diese Anfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
5. Juli 2024 beantwortet.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom
25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-1062/2020 Seite 10
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene er- hebliche Veränderung der Sachlage. Werden nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetra- gen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die ursprünglich fehlerhafte Ver- fügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Diese sind in einem sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuch an das SEM zu richten.
E. 5 Was die rechtliche Qualifikation der Eingabe des Beschwerdeführers vom
E. 6.1 Das SEM begründet den zweiten Wiedererwägungsentscheid vom 23. Januar 2020 - wie bereits den ersten Entscheid vom 22. Juni 2018 - wiederum mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So soll dieser seine Spionagetätigkeit für die LTTE im 14. Lebensalter begonnen haben, was für eine derartige Aufgabe zu jung erscheine. Seine Vermutung, dass er von den LTTE als Spion ausgesucht worden sei, weil er bei Propagandaschulungen besonders hervorgetreten sei, sei als Motivation, einen 14-jährigen Jungen als Spion einzusetzen, unzureichend. Auch das Argument, als Kind sei er als Spion nicht verdächtig gewesen, überzeuge nicht. Gerade ein 14-Jähriger, der auf der Strasse Notizen mache, falle besonders auf, da Kinder derartige Tätigkeiten üblicherweise nicht vornehmen würden. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht über die Fähigkeiten und Gewandtheit verfügt, um sich damals einer kritischen Situation zu entziehen. Einem solchen Risiko hätten sich die LTTE-Verantwortlichen bestimmt nicht aussetzen wollen. Der Einsatz als LTTE-Spion könne deshalb nicht geglaubt werden. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten bloss allgemein und rudimentär geschildert. Aus den von ihm beschriebenen Angaben könne nicht erkannt werden, dass er tatsächlich eine Informationstätigkeit ausgeübt habe. Auch seine Schilderungen, wie er mit einem unsichtbar schreibenden Stift seine Beobachtungen notiert habe, diese Notizen erst durch Kontakt mit Wasser sichtbar geworden seien und wie er die leer scheinenden Seiten in Briefform verschickt habe, sei nicht mit einer ernsthaften und tatsächlichen Spionagetätigkeit in Einklang zu bringen. Wären die Briefe abgefangen worden, wäre es ein Leichtes gewesen, deren Inhalt sichtbar zu machen. Auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer eine Geheimsprache verwendet habe, sei nicht nachvollziehbar und wirke konstruiert. Dasselbe gelte für die Angaben, wonach er von seinen Mitteilungen Fotoaufnahmen angefertigt und diese auf der Festplatte seines Computers abgespeichert habe, die im Jahr 2015 konfisziert worden sei. Das geschilderte Vorgehen wirke selbst für eine im Bereich der Spionagetätigkeit völlig unbewanderte Person konstruiert und unglaubhaft. Bezüglich des eingereichten angeblichen Haftbefehls und den übrigen Vorbringen zur Konfiszierung der Computerfestplatte werde auf den Asylentscheid vom 12. November 2015 und die Vernehmlassung vom 20. August 2018 (im Verfahren E-4201/2018) verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil vom 10. Mai 2019 diesen Erwägungen gefolgt. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. November 2015 beseitigen könnten.
E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2020 wiederholte der Beschwerdeführer den bereits geltend gemachten Sachverhalt. Ergänzend führte er aus, er versuche mit einem Anwalt zu eruieren, ob gegen ihn ein Verfahren in Sri Lanka eröffnet worden sei. Die auf seinem Computer gespeicherten Fotos mit ranghohen Offizieren belegten, dass ihm vorgeworfen werde, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu sein. Inzwischen sei sein Vater gestorben. Es sei für ihn sehr schlimm, dass er wegen seiner Verfolgung nicht an der Beerdigung in Sri Lanka habe teilnehmen können; er sei deswegen psychisch angeschlagen. Seit seiner Flucht sei er mehrmals von unbekannten, uniformierten Personen zu Hause gesucht worden. Als 2018 der Haftbefehl gegen ihn ausgestellt und er zu einem Verhör vorgeladen worden sei, habe man seiner Mutter gesagt, dass nun ein offizieller Erschiessungsbefehl vorliege. Im Weiteren werde auf die neue politische Lage in Sri Lanka verwiesen. Die Repression gegen Personen, die sich in irgendeiner Form für die tamilische Unabhängigkeit eingesetzt hätten, habe stetig zugenommen. Unter dem neuen Regime sei die Situation des Beschwerdeführers wegen seiner LTTE-Verbindung noch schlimmer geworden. Im Entscheid vom 23. Januar 2020 habe sich das SEM nicht mit der veränderten Situation in Sri Lanka auseinandergesetzt, was einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gleichkomme. In Anbetracht des Kassationsurteils des Gerichts vom 10. Mai 2019 sei es unhaltbar, dass Sachverhaltsabklärungen zur aktuellen politischen Situation nicht vorgenommen worden seien. Der kurzgehaltene SEM-Entscheid, der sich auf viele Wiederholungen des ersten Asylentscheides beziehe, überzeuge nicht. Das Gericht habe festgehalten, dass das anfängliche Verschweigen seiner LTTE-Tätigkeit durchaus nachvollziehbar sei und deshalb nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden dürfe. Es sei festgestellt worden, dass bereits in der ersten Anhörung Ansätze und Anzeichen vorhanden gewesen seien, dass er nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. Auch seine emotionale Betroffenheit habe das Gericht als Hinweis für wahre Begebenheiten gewürdigt. Im Weiteren sei sein junges Alter ein grosser Vorteil gewesen, weil er dadurch unverdächtig gewesen sei und auf verspielte und unverfängliche Art mit den Soldaten habe in Kontakt treten können. Es sei auch im Nachhinein bekannt geworden, dass die LTTE öfters Jugendliche sowie Kinder für die Spionage rekrutiert hätten. Entgegen der Unterstellung des SEM treffe es nicht zu, dass er seine Notizen auf der Strasse erstellt habe. Er habe vielmehr seine Beobachtungen im Haus notiert. Das Versenden von leeren, weissen Seiten sei nicht verdächtig gewesen. Er habe jeweils Einladungskarten oder Todesanzeigen per Post zugestellt erhalten und in diesen klappbaren Karten seien unauffällige leere Blätter gelegen mit den mit Geheimtinte geschriebenen Aufträgen. Er habe auch die wichtigsten Informationen direkt und persönlich abgegeben. Fotografisch festgehalten habe er nur die mit normaler Tinte verfassten Schreiben mit verschlüsselten Codewörtern. Er habe nicht alle Briefe mit unsichtbarer Spezialtinte verfasst. Entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung seien seine Schilderungen nicht oberflächlich, sondern dicht und detailliert ausgefallen. Die Beschlagnahme seiner Festplatte samt Beweisfotos mit ranghohen LTTE-Mitgliedern, seine verschlüsselte Spionagetätigkeit und seine Arbeit als (...) für die TNA seien hinreichende Umstände, um aus Sicht des sri-lankischen Staates als Gefahr oder Gegner wahrgenommen und in Anwendung der PTA (Prevention of Terrorism Act) verhaftet zu werden. Er habe keine Rehabilitationshaft durchlaufen. TNA-Anhänger, die an Demonstrationen teilgenommen und zusätzlich als LTTE-Spione tätig gewesen seien, würden aufs Strengste verfolgt. Da ihm Folter drohe, sei zumindest der Wegweisungsvollzug unzulässig.
E. 7.1 Im Kassationsurteil E-4201/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2019 wurde erwogen, die im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachte Furcht des Beschwerdeführers, er könne wegen seines angeblichen Engagements für die LTTE und seiner Tätigkeit für die TNA als asylunwürdig gelten, erscheine für einen Laien - und mit entsprechender Beeinflussung durch sein Umfeld - nicht gänzlich unbegründet (vgl. E. 5.2.1). Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass die Anhörung vom 2. November 2015 (A24) Anzeichen aufweise, welche darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer etwas habe verschweigen wollen. Es sei aber nicht von der Hand zu weisen, dass dieser während drei Jahren die Möglichkeit gehabt habe, die vorgebrachten Einzelheiten und Zusammenhänge zu konstruieren. Die neuen Vorbringen zu den Vorfluchtgründen bedürften weiterer Abklärungen (vgl. E. 5.2.2). Das SEM hat in der Folge am 20. September 2019 eine ergänzende Anhörung durchgeführt.
E. 7.2 Das Gericht hat im Nachfolgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz nach der Durchführung der ergänzenden Anhörung in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten qualifizierten Wiedererwägungsgründe, namentlich die verschwiegene LTTE-Mitgliedschaft, verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat.
E. 8 März 2018 betrifft, ist festzuhalten, dass das Gericht bereits im vorangegangenen Urteil E-4201/2018 vom 10. Mai 2019 (E. 3.3) festgehal- ten hat, dass die Vorinstanz diese Eingabe zu Recht als qualifiziertes Wie- dererwägungsgesuch entgegengenommen hat. Diese Rechtsauffassung steht auch im Einklang mit dem seither ergangenen Grundsatzurteil BVGE 2022 I/3, das sich mit dem Verschweigen von Tatsachen im ordentlichen Verfahren befasst (vgl. insbesondere E. 8.2), und wird in der Rechtsmitte- leingabe vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten.
6. 6.1 Das SEM begründet den zweiten Wiedererwägungsentscheid vom
23. Januar 2020 – wie bereits den ersten Entscheid vom 22. Juni 2018 – wiederum mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers. So soll dieser seine Spionagetätigkeit für die LTTE im 14. Lebensalter be- gonnen haben, was für eine derartige Aufgabe zu jung erscheine. Seine Vermutung, dass er von den LTTE als Spion ausgesucht worden sei, weil
E-1062/2020 Seite 11 er bei Propagandaschulungen besonders hervorgetreten sei, sei als Moti- vation, einen 14-jährigen Jungen als Spion einzusetzen, unzureichend. Auch das Argument, als Kind sei er als Spion nicht verdächtig gewesen, überzeuge nicht. Gerade ein 14-Jähriger, der auf der Strasse Notizen ma- che, falle besonders auf, da Kinder derartige Tätigkeiten üblicherweise nicht vornehmen würden. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht über die Fähigkeiten und Gewandtheit verfügt, um sich damals einer kritischen Si- tuation zu entziehen. Einem solchen Risiko hätten sich die LTTE-Verant- wortlichen bestimmt nicht aussetzen wollen. Der Einsatz als LTTE-Spion könne deshalb nicht geglaubt werden. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten bloss allgemein und rudimentär geschildert. Aus den von ihm beschriebenen Angaben könne nicht erkannt werden, dass er tatsäch- lich eine Informationstätigkeit ausgeübt habe. Auch seine Schilderungen, wie er mit einem unsichtbar schreibenden Stift seine Beobachtungen no- tiert habe, diese Notizen erst durch Kontakt mit Wasser sichtbar geworden seien und wie er die leer scheinenden Seiten in Briefform verschickt habe, sei nicht mit einer ernsthaften und tatsächlichen Spionagetätigkeit in Ein- klang zu bringen. Wären die Briefe abgefangen worden, wäre es ein Leich- tes gewesen, deren Inhalt sichtbar zu machen. Auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer eine Geheimsprache verwendet habe, sei nicht nachvollziehbar und wirke konstruiert. Dasselbe gelte für die Angaben, wo- nach er von seinen Mitteilungen Fotoaufnahmen angefertigt und diese auf der Festplatte seines Computers abgespeichert habe, die im Jahr 2015 konfisziert worden sei. Das geschilderte Vorgehen wirke selbst für eine im Bereich der Spionagetätigkeit völlig unbewanderte Person konstruiert und unglaubhaft. Bezüglich des eingereichten angeblichen Haftbefehls und den übrigen Vor- bringen zur Konfiszierung der Computerfestplatte werde auf den Asylent- scheid vom 12. November 2015 und die Vernehmlassung vom 20. August 2018 (im Verfahren E-4201/2018) verwiesen. Das Bundesverwaltungsge- richt sei in seinem Urteil vom 10. Mai 2019 diesen Erwägungen gefolgt. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. November 2015 beseitigen könnten. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2020 wiederholte der Beschwerdeführer den bereits geltend gemachten Sachverhalt. Ergänzend führte er aus, er versuche mit einem Anwalt zu eruieren, ob gegen ihn ein
E-1062/2020 Seite 12 Verfahren in Sri Lanka eröffnet worden sei. Die auf seinem Computer ge- speicherten Fotos mit ranghohen Offizieren belegten, dass ihm vorgewor- fen werde, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu sein. Inzwischen sei sein Vater gestorben. Es sei für ihn sehr schlimm, dass er wegen seiner Verfolgung nicht an der Beerdigung in Sri Lanka habe teil- nehmen können; er sei deswegen psychisch angeschlagen. Seit seiner Flucht sei er mehrmals von unbekannten, uniformierten Personen zu Hause gesucht worden. Als 2018 der Haftbefehl gegen ihn ausgestellt und er zu einem Verhör vorgeladen worden sei, habe man seiner Mutter gesagt, dass nun ein offizieller Erschiessungsbefehl vorliege. Im Weiteren werde auf die neue politische Lage in Sri Lanka verwiesen. Die Repression gegen Personen, die sich in irgendeiner Form für die tami- lische Unabhängigkeit eingesetzt hätten, habe stetig zugenommen. Unter dem neuen Regime sei die Situation des Beschwerdeführers wegen seiner LTTE-Verbindung noch schlimmer geworden. Im Entscheid vom 23. Januar 2020 habe sich das SEM nicht mit der veränderten Situation in Sri Lanka auseinandergesetzt, was einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gleichkomme. In Anbetracht des Kassationsurteils des Gerichts vom
E. 8.1 In der ergänzenden Anhörung vom 20. September 2019 umschrieb der Beschwerdeführer seine angeblichen Aufgaben zugunsten der LTTE in den Jahren 2006 bis 2009 (vgl. Akte B15, Antworten 8-15 sowie Sachverhalt oben, Bst. C). Selbst bei Wahrunterstellung handelt es sich bei den geschil- derten Aufgaben um untergeordnete, bloss unterstützende Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben nie an Kampfhandlungen teilgenommen und war nie bewaffnet (vgl. Akte B15, Antwort 8). Er hat nie vorgetragen, dass er bei der Ausrichtung der Ideologie der LTTE mitbetei- ligt oder für politische Inhalte der LTTE verantwortlich gewesen wäre. Es ist deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise und angesichts der damals sechs Jahre zurückliegenden Beendigung des Bürgerkrieges in Sri Lanka im Vi- sier der sri-lankischen Behörden gestanden ist.
E. 8.2 Dessen ungeachtet sind die erheblichen Zweifel der Vorinstanz an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu bestätigen. Auch nach der Durchführung der ergänzenden Anhörung am 20. September 2019 bleibt nicht nachvollziehbar, dass die LTTE den damals 14-jährigen Beschwerdeführer mit einer heiklen und risikobehafteten Spionagetätigkeit beauftragt haben sollen. Der Beschwerdeführer legt in der ergänzenden Anhörung trotz zahlreicher Nachfragen keine plausible Erklärung für das von der Vorinstanz zu Recht als unlogisch und realitätsfremd bezeichnete Vorgehen der LTTE vor.
E. 8.3 Hinzu kommt, dass auch das vom Beschwerdeführer in der besagten Anhörung geschilderte eigene Verhalten als unlogisch eingestuft werden muss. So bleibt unrealistisch, dass er nach der Absolvierung eines zwei- bis dreimonatigen «Spionagekurses» (vgl. B15, Antwort 51) die von ihm notierten Beobachtungen zwar mit unlesbarer Tinte festgehalten, aber dann die fotografierten Aufzeichnungen über Jahre hinweg auf seinem Computer zu Hause abgespeichert gelassen haben soll. Der Beschwerde- führer wurde auf dieses unlogische Vorgehen hingewiesen, konnte aber seine Vorgehensweise nicht überzeugend erklären (vgl. B15, Antworten 62, 64 und 65).
E. 8.4 Es kann aus demselben Grund nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg brisante Fotos mit einem LTTE- Kapitän und allenfalls weiteren LTTE-Funktionären auf seiner Festplatte gespeichert haben soll, anstatt diese Unterlagen zu vernichten (vgl. B15, Antwort 22). Seine Erklärung, er sei damals «dumm» gewesen und hätte
E-1062/2020 Seite 15 dies nicht tun sollen (vgl. B15, Antworten 62 und 64), erscheint wenig überzeugend.
E. 8.5 Das von ihm bereits in der ersten Anhörung vom 2. November 2015 geschilderte Verhalten bleibt auch nach der ergänzenden Anhörung unverständlich. Nach der Ankunft im Elternhaus soll ihn seine Mutter direkt in den Lagerraum geführt haben, wo er geblieben sei. Es erscheint nicht plausibel, dass er nicht zumindest den Versuch unternommen hat, genauer zu eruieren, was die sri-lankischen Behörden tatsächlich in seinem Zimmer konfisziert haben sollen. Von der Beschlagnahmung der Festplatte mit dem angeblich brisanten Inhalt will er einzig von der Mutter erfahren haben (vgl. A24, Antworten 140-157). Des Weiteren erweist sich die nicht näher substanziierte Behauptung des Beschwerdeführers, die Behörden seien auf ihn aufmerksam geworden, weil er ein Transparent designt habe (B15, Antworten 70 bis 72), als wenig überzeugend.
E. 8.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese wer- den weiter durch seine Angaben zum eingereichten Haftbefehl vom 11. Ja- nuar 2018 erhärtet. Diesem Beweismittel ist – wie bereits in Urteil E-4201/2018 festgestellt – jeglicher Beweiswert abzusprechen. Hierzu kann auf die dortige Erwä- gung. 5.1 verwiesen werden. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diesen angeblichen Haftbefehl in seinem Wiederer- wägungsgesuch vom 8. März 2018 nicht erwähnt hat, obwohl ihm dieses Dokument zum damaligen Zeitpunkt bereits vorgelegen haben muss. Die Antworten des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 20. September 2019 auf die Frage, wann und wie er vom angeblichen Haftbefehl und dem gegen ihn hängigen Verfahren erfahren habe, fielen darüber hinaus wider- sprüchlich aus. So gab er zunächst zu Protokoll, er sei damals in Italien gewesen und habe am 11. Januar 2018 davon erfahren; seine Mutter habe ihm gesagt, er habe einen «Brief» erhalten (vgl. B15, Antwort 29). Unmit- telbar danach führte er im Widerspruch dazu aus, er habe eine Woche nach dem 11. Januar 2018 davon erfahren, als seine Mutter ihm telefonisch mit- geteilt habe, dass ein hängiges Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wor- den sei (vgl. B15, Antwort 30).
E. 8.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinerlei Unterlagen zu den von ihm vermute- ten gegen ihn hängigen Verfahren in Sri Lanka eingereicht hat, obwohl er
E-1062/2020 Seite 16 dies in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellt hat (vgl. Ziffer 15, S. 4). Es bestehen deshalb auch im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise auf ein ihm im Heimatland drohendes, auf einem asylbeachtlichen Motiv beruhen- des Strafverfahren.
E. 8.8 Insgesamt ist die vorinstanzliche Einschätzung, die Darstellung des Beschwerdeführers erscheine als Konstrukt und sei unglaubhaft, nicht zu beanstanden.
E. 8.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flücht- lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerde- führers zu beseitigen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. 9. 9.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2020 erhebt der Be- schwerdeführer zum Wegweisungsvollzug formelle Rügen. Insbesondere macht er geltend, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es sich im Wiedererwägungsentscheid vom 23. Januar 2020 nicht mit der veränderten Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt hat (vgl. Ziffern 24 und 25). 9.1.1 In BVGE 2014/39 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges auseinanderge- setzt und definiert, bei welchen Fallkonstellationen erneut allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse zu prüfen sind (E. 8). Das Gericht hat dabei festgestellt, dass eine erneute Prüfung der Wegwei- sungsvollzugshindernisse erforderlich ist, wenn die der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zugrunde liegende Einschätzung zum Zeitpunkt des Entscheids über das Mehrfachgesuch (respektive qualifizierte Wiederer- wägungsgesuch) inhaltlich nicht länger zutreffend ist. Dies kann etwa der Fall sein, sofern sich die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat in für den Vollzug beachtlicher Weise verändert hat, oder wenn die Person rele- vante medizinische Probleme geltend macht, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können. In derartigen Fällen muss nach Prü- fung der geltend gemachten Vorbringen über die Wegweisung und den Vollzug erneut verfügt werden (vgl. a.a.O. E. 8.1).
E-1062/2020 Seite 17 Anders kann der Fall liegen, falls eine abgewiesene asylsuchende Person nach dem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid die Schweiz nicht verlassen, beziehungsweise der Wegweisungsverfügung nicht Folge geleistet hat und nicht in das entsprechende Land ausgereist ist. Ist dar- über hinaus die erlassene Verfügung zum Zeitpunkt der erneuten schriftli- chen Antragstellung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend, weil nach dem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse ent- standen sind, so kann grundsätzlich darauf verzichtet werden, eine erneute Wegweisungsverfügung zu erlassen. Die bereits erlassene, aber noch nicht vollzogene Wegweisungsverfügung hat weiterhin Bestand und ist noch vollstreckbar (vgl. a.a.O. E. 8.2). 9.1.2 Im Zeitpunkt, als das SEM vorliegend über das Wiedererwägungsge- such befunden hat – am 23. Januar 2020 – bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, eine erneute Prüfung des Wegweisungsvollzuges vorzu- nehmen. Auch wenn sich die politischen Verhältnisse in Sri Lanka seit dem ordentlichen Asylentscheid vom 12. November 2015 bis zum Januar 2020 2020 verändert hatten, waren diese Veränderungen praxisgemäss für sich alleine nicht ausreichend, um den Wegweisungsvollzug als unzulässig, un- zumutbar oder unmöglich einzustufen. 9.1.3 Die in den Ziffern 24 und 25 der Beschwerde vorgebrachte Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM erweist sich deshalb als unbegründet. 9.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird wiederum vorgetragen, die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka habe sich seit dem vorinstanzlichen Entscheid vom Januar 2020 dermassen verschlechtert, dass von einem Wegweisungsvollzugshindernis auszugehen sei. Zudem wurden Arztberichte nachgereicht, in welchen psychische Probleme diag- nostiziert werden und dazu geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei nicht durchführbar (vgl. dazu: Sachverhalt oben, Bst. J., K. und N.). Mit diesen Vorbringen werden nachträglich veränderte Umstände vorgetra- gen, die gemäss gefestigter Praxis grundsätzlich in einem «klassischen» Wiedererwägungsverfahren geprüft werden müssen (vgl. dazu: BVGE 2014/39, E. 4.5, 2. Abschnitt sowie 4.6). Es rechtfertigt sich daher, über diese Vorbringen betreffend den Wegweisungsvollzug im vorliegenden Be- schwerdeentscheid zu befinden. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
E-1062/2020 Seite 18 lässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwe- senheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläu- fige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 9.3.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, wiedererwägungsweise eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Er weist auch kein Profil auf, das auf die Gefahr hin- deutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein.
E-1062/2020 Seite 19 Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, nach denen der Be- schwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde 9.3.4 In Bezug auf die aktuelle Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurück- kehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass auf Präsident Go- tabaya Rajapaksa am 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als Übergangs- präsident folgte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter diesem keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschafts- krise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Prä- sidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People’s Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen längerfristig auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. Ur- teil des BVGer E-1880/2025 vom 4. April 2025 E. 8.2.2 m. w. H.a.: D- 3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2 sowie E-2979/2020 vom 24. März 2025 E. 6.3.1). 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E-1062/2020 Seite 20 9.4.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Was die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs im Allgemeinen und im Besonderen auch hinsichtlich der Nord- und Ostprovinzen betrifft, ist auf die Referenzurteile des Bundesverwaltungs- gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zu verweisen. Dabei wurde festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostpro- vinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (zur medizinischen Si- tuation vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2 ff.). Zwar gilt es zu berücksichtigen, dass sich Sri Lanka derzeit in einer ange- spannten wirtschaftlichen Situation befindet. Diese Schwierigkeiten betref- fen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen daher nicht generell zur Annahme zu führen, Rückkehrende nach Sri Lanka wür- den per se in eine existenzielle Notlage geraten. 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, ist jung und ohne familiäre Verpflichtungen (vgl. Akte A7, Ziffern 1.14 und 3.01). Er hat eine Schulbildung genossen, das College abgeschossen, verfügt über mehrjährige Berufserfahrungen als (…) und hat in einem (…) eines Ver- wandten in Colombo gearbeitet. (vgl. Akte A24, Antworten 26-36). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der dort aktuell herrschenden wirtschaftlichen Lage nicht in existenzbedrohen- der Weise betroffen wäre und ihm die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhals zumutbar ist. Sollte er nicht in seine Heimatprovinz zurückkehren wollen, bleibt es ihm unbenommen, sich wie- der in der Region Colombo niederzulassen, wo er gemäss eigenen Anga- ben einige Monate lang gelebt und gearbeitet hat (vgl. Akte A24, Antworten 30 und 31). 9.4.4 Auf Beschwerdestufe werden psychische Probleme (depressive Epi- soden sowie der Verdacht auf das Vorliegen einer PTBS) geltend gemacht, die durch mehrere Arztberichte bestätigt werden (vgl. dazu: Sachverhalt oben, Bst. J, K und N). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behand- lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit
E-1062/2020 Seite 21 der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizi- nische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 m. w. H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt- schaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkun- gen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be- schwerdeführers – namentlich hinsichtlich des Verdachts auf das Vorliegen einer PTBS – nicht derart gravierend sind, als dass sie eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf eine psy- chiatrische oder psychologische Behandlung im Heimatland in Anspruch nehmen kann. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-54/2020 vom 2. November 2023 E. 10.3.3). Gemäss jüngerer Rechtsprechung hat die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren und gängige psychiatrisch-psychologische Behand- lungen sind verfügbar (vgl. Urteil des BVGer E-5559/2020 vom 31. März 2025 E. 9.3.3 m. H. a. E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2, S. 30). Dem Beschwerdeführer steht somit auch in der Nordprovinz der Zugang zur medizinischen Behandlung allfälliger psychischer Krankheitsbilder grundsätzlich offen. Zudem hat er gemäss eigenen Angaben mehrere Mo- nate lang in Colombo gelebt und gearbeitet, weshalb er bei Bedarf auch dort die medizinischen Einrichtungen in Anspruch nehmen könnte. Schliesslich ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuwiesen. Die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
E-1062/2020 Seite 22 9.4.5 Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar einzustufen. Daran ändert auch der nunmehr zehn- jährige Aufenthalt in der Schweiz nichts. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2020 erhebt der Beschwerdeführer zum Wegweisungsvollzug formelle Rügen. Insbesondere macht er geltend, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es sich im Wiedererwägungsentscheid vom 23. Januar 2020 nicht mit der veränderten Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt hat (vgl. Ziffern 24 und 25).
E. 9.1.1 In BVGE 2014/39 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges auseinandergesetzt und definiert, bei welchen Fallkonstellationen erneut allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen sind (E. 8). Das Gericht hat dabei festgestellt, dass eine erneute Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse erforderlich ist, wenn die der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zugrunde liegende Einschätzung zum Zeitpunkt des Entscheids über das Mehrfachgesuch (respektive qualifizierte Wiedererwägungsgesuch) inhaltlich nicht länger zutreffend ist. Dies kann etwa der Fall sein, sofern sich die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat in für den Vollzug beachtlicher Weise verändert hat, oder wenn die Person relevante medizinische Probleme geltend macht, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können. In derartigen Fällen muss nach Prüfung der geltend gemachten Vorbringen über die Wegweisung und den Vollzug erneut verfügt werden (vgl. a.a.O. E. 8.1). Anders kann der Fall liegen, falls eine abgewiesene asylsuchende Person nach dem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid die Schweiz nicht verlassen, beziehungsweise der Wegweisungsverfügung nicht Folge geleistet hat und nicht in das entsprechende Land ausgereist ist. Ist darüber hinaus die erlassene Verfügung zum Zeitpunkt der erneuten schriftlichen Antragstellung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend, weil nach dem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind, so kann grundsätzlich darauf verzichtet werden, eine erneute Wegweisungsverfügung zu erlassen. Die bereits erlassene, aber noch nicht vollzogene Wegweisungsverfügung hat weiterhin Bestand und ist noch vollstreckbar (vgl. a.a.O. E. 8.2).
E. 9.1.2 Im Zeitpunkt, als das SEM vorliegend über das Wiedererwägungsgesuch befunden hat - am 23. Januar 2020 - bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, eine erneute Prüfung des Wegweisungsvollzuges vorzunehmen. Auch wenn sich die politischen Verhältnisse in Sri Lanka seit dem ordentlichen Asylentscheid vom 12. November 2015 bis zum Januar 2020 2020 verändert hatten, waren diese Veränderungen praxisgemäss für sich alleine nicht ausreichend, um den Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich einzustufen.
E. 9.1.3 Die in den Ziffern 24 und 25 der Beschwerde vorgebrachte Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM erweist sich deshalb als unbegründet.
E. 9.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird wiederum vorgetragen, die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka habe sich seit dem vorinstanzlichen Entscheid vom Januar 2020 dermassen verschlechtert, dass von einem Wegweisungsvollzugshindernis auszugehen sei. Zudem wurden Arztberichte nachgereicht, in welchen psychische Probleme diagnostiziert werden und dazu geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei nicht durchführbar (vgl. dazu: Sachverhalt oben, Bst. J., K. und N.). Mit diesen Vorbringen werden nachträglich veränderte Umstände vorgetragen, die gemäss gefestigter Praxis grundsätzlich in einem «klassischen» Wiedererwägungsverfahren geprüft werden müssen (vgl. dazu: BVGE 2014/39, E. 4.5, 2. Abschnitt sowie 4.6). Es rechtfertigt sich daher, über diese Vorbringen betreffend den Wegweisungsvollzug im vorliegenden Beschwerdeentscheid zu befinden. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, wiedererwägungsweise eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Er weist auch kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde
E. 9.3.4 In Bezug auf die aktuelle Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass auf Präsident Gotabaya Rajapaksa am 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als Übergangspräsident folgte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter diesem keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People's Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen längerfristig auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. Urteil des BVGer E-1880/2025 vom 4. April 2025 E. 8.2.2 m. w. H.a.: D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2 sowie E-2979/2020 vom 24. März 2025 E. 6.3.1).
E. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.4.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Allgemeinen und im Besonderen auch hinsichtlich der Nord- und Ostprovinzen betrifft, ist auf die Referenzurteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zu verweisen. Dabei wurde festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (zur medizinischen Situation vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2 ff.). Zwar gilt es zu berücksichtigen, dass sich Sri Lanka derzeit in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen daher nicht generell zur Annahme zu führen, Rückkehrende nach Sri Lanka würden per se in eine existenzielle Notlage geraten.
E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, ist jung und ohne familiäre Verpflichtungen (vgl. Akte A7, Ziffern 1.14 und 3.01). Er hat eine Schulbildung genossen, das College abgeschossen, verfügt über mehrjährige Berufserfahrungen als (...) und hat in einem (...) eines Verwandten in Colombo gearbeitet. (vgl. Akte A24, Antworten 26-36). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der dort aktuell herrschenden wirtschaftlichen Lage nicht in existenzbedrohender Weise betroffen wäre und ihm die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhals zumutbar ist. Sollte er nicht in seine Heimatprovinz zurückkehren wollen, bleibt es ihm unbenommen, sich wieder in der Region Colombo niederzulassen, wo er gemäss eigenen Angaben einige Monate lang gelebt und gearbeitet hat (vgl. Akte A24, Antworten 30 und 31).
E. 9.4.4 Auf Beschwerdestufe werden psychische Probleme (depressive Episoden sowie der Verdacht auf das Vorliegen einer PTBS) geltend gemacht, die durch mehrere Arztberichte bestätigt werden (vgl. dazu: Sachverhalt oben, Bst. J, K und N). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 m. w. H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers - namentlich hinsichtlich des Verdachts auf das Vorliegen einer PTBS - nicht derart gravierend sind, als dass sie eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf eine psychiatrische oder psychologische Behandlung im Heimatland in Anspruch nehmen kann. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-54/2020 vom 2. November 2023 E. 10.3.3). Gemäss jüngerer Rechtsprechung hat die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren und gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen sind verfügbar (vgl. Urteil des BVGer E-5559/2020 vom 31. März 2025 E. 9.3.3 m. H. a. E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2, S. 30). Dem Beschwerdeführer steht somit auch in der Nordprovinz der Zugang zur medizinischen Behandlung allfälliger psychischer Krankheitsbilder grundsätzlich offen. Zudem hat er gemäss eigenen Angaben mehrere Monate lang in Colombo gelebt und gearbeitet, weshalb er bei Bedarf auch dort die medizinischen Einrichtungen in Anspruch nehmen könnte. Schliesslich ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuwiesen. Die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
E. 9.4.5 Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar einzustufen. Daran ändert auch der nunmehr zehnjährige Aufenthalt in der Schweiz nichts.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesem mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und aktuell nach wie vor von dessen prozessualer Bedürf- tigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten.
E. 11.2 Mit Instruktionsverfügung vom 11. März 2020 wurde die damalige Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion H._______, als amt- liche Beiständin eingesetzt. Am 24. Juni 2022 wurde MLaw Cora Dubach von ihrem amtlichen Vertretungsmandat entbunden und es wurde keine neue amtliche Beiständin beigeordnet. Der bis zum 24. Juni 2022 beige- ordneten Beiständin ist ein amtliches Honorar für den bis zu diesem Zeit- punkt entstandenen Vertretungsaufwand zu entrichten. Den diesbezügli- chen Anspruch hat die ehemalige Rechtsvertreterin an die Freiplatzaktion H._______ abgetreten.
Die ehemals amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Anhand der Akten ist der Vertretungsaufwand für das Beschwer- deverfahren jedoch zuverlässig abschätzbar. Die Beschwerdeeingabe vom
24. Februar 2020 hat der Beschwerdeführer im eigenen Namen einge- reicht. Die amtliche Beiständin wurde am 11. März 2020 beigeordnet. Ihr Arbeitsaufwand im Beschwerdeverfahren beschränkt sich auf die Einga- ben vom 25. Januar 2022 und 12. Mai 2022.
E-1062/2020 Seite 23 Aufgrund der Aktenlage ist der Aufwand auf insgesamt drei Stunden fest- zusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfakto- ren ist das auszurichtende Honorar auf Fr. 450.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1062/2020 Seite 24
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Freiplatzaktion Zürich wird zu Lasten der Gerichtskasse der abgetre- tene Honoraranspruch in der Höhe von Fr. 450.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1062/2020 Urteil vom 10. Oktober 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2020. Sachverhalt: I. A. A.a Der aus B._______, (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), stammende Beschwerdeführer ersuchte am 31. August 2015 in der Schweiz um Asyl, nachdem er Sri Lanka am 30. Mai 2015 verlassen hatte. Er machte geltend, er sei (...) und habe in dieser Funktion am 18. Mai 2015 für einen Studenten ein Design für Plakate und ein Logo für die tamilische Gedenkfeier (Mullivaikal Remembrance Day) angefertigt. Tags darauf hätten bewaffnete Personen ihn bei seinen Eltern zu Hause gesucht; er sei damals nicht zu Hause gewesen. Seine Eltern seien geschlagen und sein Bruder mit einer Waffe bedroht worden. Die Harddisk seines Computers sei mitgenommen worden, auf welcher sich unter anderem Fotos von Demonstrationen betreffend vermisste Personen, Aufträge, die er im November 2014 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erledigt habe, sowie LTTE-Lieder und -Videos befunden hätten. Weder er noch seine Familie hätten jemals die LTTE unterstützt. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. November 2015 aufgrund der für unglaubhaft befundenen Vorbringen fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch vom 31. August 2015 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dieser Entscheid blieb unangefochten, weshalb er am 23. November 2015 in Rechtskraft erwuchs. II. B. B.a Am 8. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine als «Asylgesuch» bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz ein. Darin brachte er vor, er habe bisher aus Angst unterlassen, folgenden Sachverhalt zu schildern: Er sei seit seinem 14. Lebensjahr (2006) als Spion und später auch als Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) für die LTTE - unter anderem als (...) - tätig gewesen. Er habe über den Koordinator der LTTE-Bewegung, C._______, einen weiteren LTTE-Angehörigen, D._______ aus Trincomalee, kennengelernt. Von 2006 bis 2009 habe er für diese zwei LTTE-Mitglieder Spionagetätigkeiten durchgeführt. Er sei vor allem für die geheime Korrespondenz von D._______ zuständig gewesen, wofür ihm die kodifizierte Sprache beigebracht worden sei. Sein Kämpfername sei E._______ gewesen. Er habe während zwei respektive fünf Tagen zwei LTTE-Kapitänen in der Nachbarswohnung in Jaffna Unterschlupf gewähren sowie diese mit Essen und Geld versorgen müssen. Beide Kapitäne seien später gestorben. Sein Bruder sei im Jahr 2008 mit einem Kollegen, der bei den LTTE gewesen sei, in eine Razzia geraten. Er sei verhaftet, mitgenommen und nach vier Tagen blutüberströmt und halbnackt entlassen worden. Seither leide der Bruder unter psychischen Problemen. Zwischen 2009 und 2010, als er ein (...)-Studium absolviert habe, sei er Mitglied der TNA-Partei geworden. Für deren Kampagnen habe er (...) Arbeiten ((...)) verrichtet und die - bereits im ordentlichen Asylverfahren erwähnten - Demonstrationen besucht. Seine Familie habe von diesen Tätigkeiten bereits 2012 erfahren und ihn ins Ausland schicken wollen, weshalb ihm sein Onkel ein Arbeitsvisum für Italien organisiert habe. Er selbst sei damals politisch gut vernetzt gewesen und habe keine Gefahr gesehen, weshalb er nicht ausgereist sei. Nachdem sein Engagement als (...) am tamilischen Gedenktag am 18. Mai 2015 den Behörden zur Kenntnis gelangt sei, hätten mutmassliche Armeeangehörige ihn am 19. Mai 2015 zu Hause aufgesucht und seine Festplatte - mit vielen Unterlagen zu seiner Tätigkeit für die LTTE - beschlagnahmt. Diese Unterlagen seien klare Beweise dafür, dass er aktives Mitglied der LTTE gewesen sei. Deshalb sei er am 30. Mai 2015 mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. B.b Am 13. März 2018 nahm die Voristanz die Eingabe vom 8. März 2018 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen. B.c Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 22. Juni 2018 ab und hielt fest, dass die Verfügung vom 12. November 2015 rechtskräftig sowie vollstreckbar sei und dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem wurde eine Gebühr erhoben. Zur Begründung führte das SEM aus, der - aufgrund der damaligen Zuweisung in die Testphase von Beginn weg vertretene - Beschwerdeführer sei bereits bei der Einleitung der Anhörung im November 2015 darauf aufmerksam gemacht worden, jegliche Tätigkeiten für die LTTE oder ihnen nahestehende Organisationen offenzulegen. Er habe jedoch an keiner Stelle dargelegt, dass er sich in der neu vorgetragenen Weise für die LTTE engagiert habe oder TNA-Mitglied gewesen sei. Es sei daher nicht einsichtig, weshalb er dies nun mehr als zweieinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs neu vorbringe. Die Konfiszierung der Festplatte seines Computers habe er bereits anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens vorgebracht und dieses Vorbringen sei als unglaubhaft qualifiziert worden. Daran ändere nichts, dass er dieses Ereignis jetzt in einem anderen Zusammenhang vortrage. Es könne nicht geglaubt werden und wirke konstruiert, dass er während mehr als sechs Jahren nach Kriegsende im Frühling 2009 belastendes Material auf seinem Computer gespeichert gelassen habe. Seine Vorbringen müssten daher als nachgeschoben bezeichnet und könnten nicht geglaubt werden. B.d In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 19. Juli 2018 sowie deren Ergänzung vom 4. August 2018 wiederholte der Beschwerdeführer seine im Gesuch vom 8. März 2018 gemachten Vorbringen. Ergänzend führte er weitere Details zu seiner Tätigkeit für die LTTE und TNA an, wie insbesondere zur stenographischen Kommunikation mit Gleichgesinnten, zu seinen Demonstrationsteilnahmen sowie zu seinen Aufgaben als Spion. Er habe die Dateien auch sechs Jahre nach Kriegsende auf der Festplatte gespeichert gehabt, da er noch bis kurz vor seiner Ausreise im Jahr 2015 als (...) für die TNA, welcher er nach Kriegsende beigetreten sei, tätig gewesen sei, was er mit dem Flyer beweisen könne, welchen er bereits anlässlich der Anhörung skizziert habe. Zudem werde er noch immer von den Sicherheitskräften in Sri Lanka gesucht. Seiner Mutter sei anfangs 2018 ein Haftbefehl der Polizei ausgehändigt worden. Aus Angst vor Asylausschlussgründen habe er seine Unterstützung der LTTE beim ersten Asylgesuch nicht erwähnt. Er sei diesbezüglich auch von der Rechtsvertretung im ordentlichen Asylverfahren nicht richtig beraten worden. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er einen Haftbefehl aus dem Jahr 2018 im Original mit Übersetzung sowie einen selbst gestalteten Flyer bei. B.e Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-4201/2018 vom 10. Mai 2019 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an SEM zurück. Das Gericht hielt in den Erwägungen vorweg fest, dem eingereichten Haftbefehl sei jeglicher Beweiswert abzusprechen. Auch der eingereichte Flyer vermöge die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2015 nicht zu belegen. Die Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seiner nachträglich geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft und Tätigkeit für die TNA als asylunwürdig betrachtet zu werden, erscheine indessen für einen Laien - mit entsprechender Beeinflussung durch sein Umfeld - nicht gänzlich unbegründet. Dadurch lasse sich das Verschweigen seiner LTTE-Mitgliedschaft im ordentlichen Verfahren durchaus erklären. Allerdings bedürften die neuen Vorbringen zu den angeblichen Vorfluchtgründen weiterer Abklärung. III. C. Am 20. September 2019 führte das SEM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch (vgl. SEM-Akten B15/15, nachfolgend B15). Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine schriftlichen Darlegungen in den Eingaben vom 19. Juli und 4. August 2018. Er hielt daran fest, im Alter von 14 Jahren seine Arbeit für die LTTE begonnen zu haben. Er sei auch LTTE-Mitglied gewesen, habe aber mit den Kampfhandlungen nichts zu tun und nie ein Gewehr in den Händen gehabt. Er sei zwei bis drei Monate lang von den LTTE unterrichtet worden. Seine Aufgaben hätten darin bestanden, zwischen 2006 und 2009 die Aktivitäten der Armeeangehörigen, insbesondere von zwei namentlich genannten Offizieren zu beobachten, schriftliche Aufzeichnungen mit einem Kugelschreiber mit unlesbarer Tinte dazu zu erstellen und in kodifizierter Form respektive in einer Geheimsprache diese Mitteilungen an die Tigers weiterzuleiten. Zudem habe er Unterkunftsmöglichkeiten und Esswaren sowie Fahrradtransporte organisiert. Für die TNA habe er Kundgebungen und Versammlungen zum Thema der vermissten Personen organisiert. Er sei nicht der «Cheforganisator» gewesen, sondern habe anderen Personen damit geholfen und beispielsweise Transparente aufgehängt und getragen. Er habe ein Transparent gestaltet, welches an den Aktivitäten vom 18. Mai 2015 benutzt worden sei. Am 19. Mai 2015 hätten seine Probleme begonnen. Der Geheimdienst der sri-lankischen Armee habe ihn beobachtet. Er sei in der Folge zu Hause gesucht worden. Als er gegen 22:30 Uhr nach Hause gekommen sei, habe er neben seinem Wohnhaus mehrere Leute gesehen und Angst bekommen. Seine Mutter sei ihm entgegengerannt und habe ihm berichtet, dass mehrere Personen sein Zimmer durchsucht, die Harddisk seines Computers konfisziert und den Bruder mit einem Gewehr bedroht hätten. Er habe alte Briefe, Fotos mit Kapitän F._______ Informationen über seine alten Tätigkeiten sowie seine fotografierten schriftlichen Aufzeichnungen auf der Harddisk gespeichert gehabt. Die Armee habe ihn verdächtigt, die LTTE wieder aufleben lassen zu wollen. Vor seiner Ausreise aus Sri Lanka sei er zu Hause mehrmals gesucht worden. Weil er sich bei einem Onkel in G._______ versteckt habe, sei er nicht gefunden worden. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch erneut ab und hielt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 12. November 2015 fest. Gleichzeitig wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die SEM-Verfügung vom 23. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass der Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden sei; die SEM-Verfügung sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Der Beschwerde wurde ein Bericht «Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft - Menschenrechte unter Beschuss» vom 2. Januar 2020 beigelegt. F. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte am 25. Februar 2020 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. G. Mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden könne. H. Mit Eingabe vom 5. März 2020 ersuchte MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion H._______ um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin und reichte eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2020 sowie eine Fürsorgebestätigung des Sozialamtes H._______ vom 27. Januar 2020 zu den Akten. I. Am 11. März 2020 wurde MLaw Cora Dubach als amtliche Beiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ergänzung seiner Beschwerde eingeräumt. J. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Abklärungsbericht der I._______ vom 29. Juni 2020 nach. In diesem Bericht wurden die Diagnosen «mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, DD V.a. PTBS (F32.1)» und «psychosoziale Belastung mit Bezug auf das Wohnumfeld (Z59)» gestellt. K. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 wurden ein weiterer Bericht I._______ vom 16. Dezember 2021 sowie zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden» vom 3. September 2020 sowie «Sri Lanka: Behandlung von Schizophrenie mit Depot-Medikament und 24/7-Betreuung» vom 26. Oktober 2021 nachgereicht. Aus dem Bericht der I._______ geht hervor, dass eine «mittelgradige depressive Symptomatik auf dem Boden einer erschwerten Aufenthalts-/Existenz- und Wohnsituation» sowie der «Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung» (PTBS) diagnostiziert worden seien. Bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka könne mit einer Retraumatisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden. Die unklare Asylsituation trage gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dazu bei, dass die Symptome aufrechterhalten blieben. Ergänzend wurde vorgetragen, der Bericht und die gestellten Diagnosen würden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers unterstreichen und seien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich angesichts der gestellten Diagnosen als unzumutbar. Das im Norden Sri Lankas eingeschränkte Angebot an psychiatrischer Gesundheitsversorgung treffe das Bedürfnis an Behandlungen bei Weitem nicht und die stationären Plätze seien begrenzt. Es sei im Norden keine Psychotherapie verfügbar. Der Zugang zu einer längerfristigen Behandlung, wie sie der Beschwerdeführer nötig haben werde, sei im Distrikt Jaffna höchstwahrscheinlich nicht möglich. L. Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Vertretungsmandat und um gleichzeitige Einsetzung von MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion H._______, als neue amtliche Rechtsbeiständin. Ein allfälliges Honorar wurde an die Freiplatzaktion abgetreten. M. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2022 wurde MLaw Cora Dubach von ihrem Amt als unentgeltliche Beiständin entbunden. Gleichzeitig wurde festgehalten, es werde vorderhand keine neue amtliche Verbeiständung eingesetzt; von der Rechtsvertretung durch MLaw Linda Spähni werde Kenntnis genommen. N. Mit Begleitschreiben vom 1. November 2022 wurde ein Zwischenbericht der I._______ vom 24. Oktober 2022 nachgereicht, in welchem die Diagnosen «mittelgradige depressive Episode (F32.1), psychosoziale Belastung mit Bezug auf das Wohnumfeld (Z59) und V.a. PTBS (F43.1)» gestellt wurden. Weiter wurde festgehalten, es hätten im Rahmen der aktuellen Behandlung minimale Fortschritte im Sinne von Reduktion von selbstverletzendem Verhalten und Abklingen der Suizidalität beobachtet werden können. Im Begleitschreiben wurde ferner auf die herrschende schwere Wirtschaftskrise in Sri Lanka und die dortige Abhängigkeit von importierten Medikamenten hingewiesen. O. Am 1. Juli 2024 ersuchte das Migrationsamt des Kantons H._______ um eine Mitteilung zum aktuellen Verfahrensstand. P. Diese Anfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. Juli 2024 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Werden nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die ursprünglich fehlerhafte Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Diese sind in einem sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsgesuch an das SEM zu richten. 5. Was die rechtliche Qualifikation der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. März 2018 betrifft, ist festzuhalten, dass das Gericht bereits im vorangegangenen Urteil E-4201/2018 vom 10. Mai 2019 (E. 3.3) festgehalten hat, dass die Vorinstanz diese Eingabe zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. Diese Rechtsauffassung steht auch im Einklang mit dem seither ergangenen Grundsatzurteil BVGE 2022 I/3, das sich mit dem Verschweigen von Tatsachen im ordentlichen Verfahren befasst (vgl. insbesondere E. 8.2), und wird in der Rechtsmitteleingabe vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten. 6. 6.1 Das SEM begründet den zweiten Wiedererwägungsentscheid vom 23. Januar 2020 - wie bereits den ersten Entscheid vom 22. Juni 2018 - wiederum mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So soll dieser seine Spionagetätigkeit für die LTTE im 14. Lebensalter begonnen haben, was für eine derartige Aufgabe zu jung erscheine. Seine Vermutung, dass er von den LTTE als Spion ausgesucht worden sei, weil er bei Propagandaschulungen besonders hervorgetreten sei, sei als Motivation, einen 14-jährigen Jungen als Spion einzusetzen, unzureichend. Auch das Argument, als Kind sei er als Spion nicht verdächtig gewesen, überzeuge nicht. Gerade ein 14-Jähriger, der auf der Strasse Notizen mache, falle besonders auf, da Kinder derartige Tätigkeiten üblicherweise nicht vornehmen würden. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht über die Fähigkeiten und Gewandtheit verfügt, um sich damals einer kritischen Situation zu entziehen. Einem solchen Risiko hätten sich die LTTE-Verantwortlichen bestimmt nicht aussetzen wollen. Der Einsatz als LTTE-Spion könne deshalb nicht geglaubt werden. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten bloss allgemein und rudimentär geschildert. Aus den von ihm beschriebenen Angaben könne nicht erkannt werden, dass er tatsächlich eine Informationstätigkeit ausgeübt habe. Auch seine Schilderungen, wie er mit einem unsichtbar schreibenden Stift seine Beobachtungen notiert habe, diese Notizen erst durch Kontakt mit Wasser sichtbar geworden seien und wie er die leer scheinenden Seiten in Briefform verschickt habe, sei nicht mit einer ernsthaften und tatsächlichen Spionagetätigkeit in Einklang zu bringen. Wären die Briefe abgefangen worden, wäre es ein Leichtes gewesen, deren Inhalt sichtbar zu machen. Auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer eine Geheimsprache verwendet habe, sei nicht nachvollziehbar und wirke konstruiert. Dasselbe gelte für die Angaben, wonach er von seinen Mitteilungen Fotoaufnahmen angefertigt und diese auf der Festplatte seines Computers abgespeichert habe, die im Jahr 2015 konfisziert worden sei. Das geschilderte Vorgehen wirke selbst für eine im Bereich der Spionagetätigkeit völlig unbewanderte Person konstruiert und unglaubhaft. Bezüglich des eingereichten angeblichen Haftbefehls und den übrigen Vorbringen zur Konfiszierung der Computerfestplatte werde auf den Asylentscheid vom 12. November 2015 und die Vernehmlassung vom 20. August 2018 (im Verfahren E-4201/2018) verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil vom 10. Mai 2019 diesen Erwägungen gefolgt. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. November 2015 beseitigen könnten. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2020 wiederholte der Beschwerdeführer den bereits geltend gemachten Sachverhalt. Ergänzend führte er aus, er versuche mit einem Anwalt zu eruieren, ob gegen ihn ein Verfahren in Sri Lanka eröffnet worden sei. Die auf seinem Computer gespeicherten Fotos mit ranghohen Offizieren belegten, dass ihm vorgeworfen werde, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu sein. Inzwischen sei sein Vater gestorben. Es sei für ihn sehr schlimm, dass er wegen seiner Verfolgung nicht an der Beerdigung in Sri Lanka habe teilnehmen können; er sei deswegen psychisch angeschlagen. Seit seiner Flucht sei er mehrmals von unbekannten, uniformierten Personen zu Hause gesucht worden. Als 2018 der Haftbefehl gegen ihn ausgestellt und er zu einem Verhör vorgeladen worden sei, habe man seiner Mutter gesagt, dass nun ein offizieller Erschiessungsbefehl vorliege. Im Weiteren werde auf die neue politische Lage in Sri Lanka verwiesen. Die Repression gegen Personen, die sich in irgendeiner Form für die tamilische Unabhängigkeit eingesetzt hätten, habe stetig zugenommen. Unter dem neuen Regime sei die Situation des Beschwerdeführers wegen seiner LTTE-Verbindung noch schlimmer geworden. Im Entscheid vom 23. Januar 2020 habe sich das SEM nicht mit der veränderten Situation in Sri Lanka auseinandergesetzt, was einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gleichkomme. In Anbetracht des Kassationsurteils des Gerichts vom 10. Mai 2019 sei es unhaltbar, dass Sachverhaltsabklärungen zur aktuellen politischen Situation nicht vorgenommen worden seien. Der kurzgehaltene SEM-Entscheid, der sich auf viele Wiederholungen des ersten Asylentscheides beziehe, überzeuge nicht. Das Gericht habe festgehalten, dass das anfängliche Verschweigen seiner LTTE-Tätigkeit durchaus nachvollziehbar sei und deshalb nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden dürfe. Es sei festgestellt worden, dass bereits in der ersten Anhörung Ansätze und Anzeichen vorhanden gewesen seien, dass er nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. Auch seine emotionale Betroffenheit habe das Gericht als Hinweis für wahre Begebenheiten gewürdigt. Im Weiteren sei sein junges Alter ein grosser Vorteil gewesen, weil er dadurch unverdächtig gewesen sei und auf verspielte und unverfängliche Art mit den Soldaten habe in Kontakt treten können. Es sei auch im Nachhinein bekannt geworden, dass die LTTE öfters Jugendliche sowie Kinder für die Spionage rekrutiert hätten. Entgegen der Unterstellung des SEM treffe es nicht zu, dass er seine Notizen auf der Strasse erstellt habe. Er habe vielmehr seine Beobachtungen im Haus notiert. Das Versenden von leeren, weissen Seiten sei nicht verdächtig gewesen. Er habe jeweils Einladungskarten oder Todesanzeigen per Post zugestellt erhalten und in diesen klappbaren Karten seien unauffällige leere Blätter gelegen mit den mit Geheimtinte geschriebenen Aufträgen. Er habe auch die wichtigsten Informationen direkt und persönlich abgegeben. Fotografisch festgehalten habe er nur die mit normaler Tinte verfassten Schreiben mit verschlüsselten Codewörtern. Er habe nicht alle Briefe mit unsichtbarer Spezialtinte verfasst. Entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung seien seine Schilderungen nicht oberflächlich, sondern dicht und detailliert ausgefallen. Die Beschlagnahme seiner Festplatte samt Beweisfotos mit ranghohen LTTE-Mitgliedern, seine verschlüsselte Spionagetätigkeit und seine Arbeit als (...) für die TNA seien hinreichende Umstände, um aus Sicht des sri-lankischen Staates als Gefahr oder Gegner wahrgenommen und in Anwendung der PTA (Prevention of Terrorism Act) verhaftet zu werden. Er habe keine Rehabilitationshaft durchlaufen. TNA-Anhänger, die an Demonstrationen teilgenommen und zusätzlich als LTTE-Spione tätig gewesen seien, würden aufs Strengste verfolgt. Da ihm Folter drohe, sei zumindest der Wegweisungsvollzug unzulässig. 7. 7.1 Im Kassationsurteil E-4201/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2019 wurde erwogen, die im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachte Furcht des Beschwerdeführers, er könne wegen seines angeblichen Engagements für die LTTE und seiner Tätigkeit für die TNA als asylunwürdig gelten, erscheine für einen Laien - und mit entsprechender Beeinflussung durch sein Umfeld - nicht gänzlich unbegründet (vgl. E. 5.2.1). Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass die Anhörung vom 2. November 2015 (A24) Anzeichen aufweise, welche darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer etwas habe verschweigen wollen. Es sei aber nicht von der Hand zu weisen, dass dieser während drei Jahren die Möglichkeit gehabt habe, die vorgebrachten Einzelheiten und Zusammenhänge zu konstruieren. Die neuen Vorbringen zu den Vorfluchtgründen bedürften weiterer Abklärungen (vgl. E. 5.2.2). Das SEM hat in der Folge am 20. September 2019 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. 7.2 Das Gericht hat im Nachfolgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz nach der Durchführung der ergänzenden Anhörung in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten qualifizierten Wiedererwägungsgründe, namentlich die verschwiegene LTTE-Mitgliedschaft, verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. 8. 8.1 In der ergänzenden Anhörung vom 20. September 2019 umschrieb der Beschwerdeführer seine angeblichen Aufgaben zugunsten der LTTE in den Jahren 2006 bis 2009 (vgl. Akte B15, Antworten 8-15 sowie Sachverhalt oben, Bst. C). Selbst bei Wahrunterstellung handelt es sich bei den geschilderten Aufgaben um untergeordnete, bloss unterstützende Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben nie an Kampfhandlungen teilgenommen und war nie bewaffnet (vgl. Akte B15, Antwort 8). Er hat nie vorgetragen, dass er bei der Ausrichtung der Ideologie der LTTE mitbeteiligt oder für politische Inhalte der LTTE verantwortlich gewesen wäre. Es ist deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise und angesichts der damals sechs Jahre zurückliegenden Beendigung des Bürgerkrieges in Sri Lanka im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden ist. 8.2 Dessen ungeachtet sind die erheblichen Zweifel der Vorinstanz an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu bestätigen. Auch nach der Durchführung der ergänzenden Anhörung am 20. September 2019 bleibt nicht nachvollziehbar, dass die LTTE den damals 14-jährigen Beschwerdeführer mit einer heiklen und risikobehafteten Spionagetätigkeit beauftragt haben sollen. Der Beschwerdeführer legt in der ergänzenden Anhörung trotz zahlreicher Nachfragen keine plausible Erklärung für das von der Vorinstanz zu Recht als unlogisch und realitätsfremd bezeichnete Vorgehen der LTTE vor. 8.3 Hinzu kommt, dass auch das vom Beschwerdeführer in der besagten Anhörung geschilderte eigene Verhalten als unlogisch eingestuft werden muss. So bleibt unrealistisch, dass er nach der Absolvierung eines zwei- bis dreimonatigen «Spionagekurses» (vgl. B15, Antwort 51) die von ihm notierten Beobachtungen zwar mit unlesbarer Tinte festgehalten, aber dann die fotografierten Aufzeichnungen über Jahre hinweg auf seinem Computer zu Hause abgespeichert gelassen haben soll. Der Beschwerde-führer wurde auf dieses unlogische Vorgehen hingewiesen, konnte aber seine Vorgehensweise nicht überzeugend erklären (vgl. B15, Antworten 62, 64 und 65). 8.4 Es kann aus demselben Grund nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg brisante Fotos mit einem LTTE-Kapitän und allenfalls weiteren LTTE-Funktionären auf seiner Festplatte gespeichert haben soll, anstatt diese Unterlagen zu vernichten (vgl. B15, Antwort 22). Seine Erklärung, er sei damals «dumm» gewesen und hätte dies nicht tun sollen (vgl. B15, Antworten 62 und 64), erscheint wenig überzeugend. 8.5 Das von ihm bereits in der ersten Anhörung vom 2. November 2015 geschilderte Verhalten bleibt auch nach der ergänzenden Anhörung unverständlich. Nach der Ankunft im Elternhaus soll ihn seine Mutter direkt in den Lagerraum geführt haben, wo er geblieben sei. Es erscheint nicht plausibel, dass er nicht zumindest den Versuch unternommen hat, genauer zu eruieren, was die sri-lankischen Behörden tatsächlich in seinem Zimmer konfisziert haben sollen. Von der Beschlagnahmung der Festplatte mit dem angeblich brisanten Inhalt will er einzig von der Mutter erfahren haben (vgl. A24, Antworten 140-157). Des Weiteren erweist sich die nicht näher substanziierte Behauptung des Beschwerdeführers, die Behörden seien auf ihn aufmerksam geworden, weil er ein Transparent designt habe (B15, Antworten 70 bis 72), als wenig überzeugend. 8.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese werden weiter durch seine Angaben zum eingereichten Haftbefehl vom 11. Januar 2018 erhärtet. Diesem Beweismittel ist - wie bereits in Urteil E-4201/2018 festgestellt - jeglicher Beweiswert abzusprechen. Hierzu kann auf die dortige Erwägung. 5.1 verwiesen werden. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diesen angeblichen Haftbefehl in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 8. März 2018 nicht erwähnt hat, obwohl ihm dieses Dokument zum damaligen Zeitpunkt bereits vorgelegen haben muss. Die Antworten des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 20. September 2019 auf die Frage, wann und wie er vom angeblichen Haftbefehl und dem gegen ihn hängigen Verfahren erfahren habe, fielen darüber hinaus widersprüchlich aus. So gab er zunächst zu Protokoll, er sei damals in Italien gewesen und habe am 11. Januar 2018 davon erfahren; seine Mutter habe ihm gesagt, er habe einen «Brief» erhalten (vgl. B15, Antwort 29). Unmittelbar danach führte er im Widerspruch dazu aus, er habe eine Woche nach dem 11. Januar 2018 davon erfahren, als seine Mutter ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass ein hängiges Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (vgl. B15, Antwort 30). 8.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinerlei Unterlagen zu den von ihm vermuteten gegen ihn hängigen Verfahren in Sri Lanka eingereicht hat, obwohl er dies in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellt hat (vgl. Ziffer 15, S. 4). Es bestehen deshalb auch im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise auf ein ihm im Heimatland drohendes, auf einem asylbeachtlichen Motiv beruhendes Strafverfahren. 8.8 Insgesamt ist die vorinstanzliche Einschätzung, die Darstellung des Beschwerdeführers erscheine als Konstrukt und sei unglaubhaft, nicht zu beanstanden. 8.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu beseitigen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. 9. 9.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2020 erhebt der Beschwerdeführer zum Wegweisungsvollzug formelle Rügen. Insbesondere macht er geltend, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es sich im Wiedererwägungsentscheid vom 23. Januar 2020 nicht mit der veränderten Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt hat (vgl. Ziffern 24 und 25). 9.1.1 In BVGE 2014/39 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges auseinandergesetzt und definiert, bei welchen Fallkonstellationen erneut allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen sind (E. 8). Das Gericht hat dabei festgestellt, dass eine erneute Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse erforderlich ist, wenn die der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zugrunde liegende Einschätzung zum Zeitpunkt des Entscheids über das Mehrfachgesuch (respektive qualifizierte Wiedererwägungsgesuch) inhaltlich nicht länger zutreffend ist. Dies kann etwa der Fall sein, sofern sich die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat in für den Vollzug beachtlicher Weise verändert hat, oder wenn die Person relevante medizinische Probleme geltend macht, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können. In derartigen Fällen muss nach Prüfung der geltend gemachten Vorbringen über die Wegweisung und den Vollzug erneut verfügt werden (vgl. a.a.O. E. 8.1). Anders kann der Fall liegen, falls eine abgewiesene asylsuchende Person nach dem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid die Schweiz nicht verlassen, beziehungsweise der Wegweisungsverfügung nicht Folge geleistet hat und nicht in das entsprechende Land ausgereist ist. Ist darüber hinaus die erlassene Verfügung zum Zeitpunkt der erneuten schriftlichen Antragstellung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend, weil nach dem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind, so kann grundsätzlich darauf verzichtet werden, eine erneute Wegweisungsverfügung zu erlassen. Die bereits erlassene, aber noch nicht vollzogene Wegweisungsverfügung hat weiterhin Bestand und ist noch vollstreckbar (vgl. a.a.O. E. 8.2). 9.1.2 Im Zeitpunkt, als das SEM vorliegend über das Wiedererwägungsgesuch befunden hat - am 23. Januar 2020 - bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, eine erneute Prüfung des Wegweisungsvollzuges vorzunehmen. Auch wenn sich die politischen Verhältnisse in Sri Lanka seit dem ordentlichen Asylentscheid vom 12. November 2015 bis zum Januar 2020 2020 verändert hatten, waren diese Veränderungen praxisgemäss für sich alleine nicht ausreichend, um den Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich einzustufen. 9.1.3 Die in den Ziffern 24 und 25 der Beschwerde vorgebrachte Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM erweist sich deshalb als unbegründet. 9.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird wiederum vorgetragen, die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka habe sich seit dem vorinstanzlichen Entscheid vom Januar 2020 dermassen verschlechtert, dass von einem Wegweisungsvollzugshindernis auszugehen sei. Zudem wurden Arztberichte nachgereicht, in welchen psychische Probleme diagnostiziert werden und dazu geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei nicht durchführbar (vgl. dazu: Sachverhalt oben, Bst. J., K. und N.). Mit diesen Vorbringen werden nachträglich veränderte Umstände vorgetragen, die gemäss gefestigter Praxis grundsätzlich in einem «klassischen» Wiedererwägungsverfahren geprüft werden müssen (vgl. dazu: BVGE 2014/39, E. 4.5, 2. Abschnitt sowie 4.6). Es rechtfertigt sich daher, über diese Vorbringen betreffend den Wegweisungsvollzug im vorliegenden Beschwerdeentscheid zu befinden. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, wiedererwägungsweise eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Er weist auch kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde 9.3.4 In Bezug auf die aktuelle Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass auf Präsident Gotabaya Rajapaksa am 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als Übergangspräsident folgte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter diesem keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People's Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen längerfristig auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. Urteil des BVGer E-1880/2025 vom 4. April 2025 E. 8.2.2 m. w. H.a.: D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2 sowie E-2979/2020 vom 24. März 2025 E. 6.3.1). 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Allgemeinen und im Besonderen auch hinsichtlich der Nord- und Ostprovinzen betrifft, ist auf die Referenzurteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zu verweisen. Dabei wurde festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (zur medizinischen Situation vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2 ff.). Zwar gilt es zu berücksichtigen, dass sich Sri Lanka derzeit in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen daher nicht generell zur Annahme zu führen, Rückkehrende nach Sri Lanka würden per se in eine existenzielle Notlage geraten. 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, ist jung und ohne familiäre Verpflichtungen (vgl. Akte A7, Ziffern 1.14 und 3.01). Er hat eine Schulbildung genossen, das College abgeschossen, verfügt über mehrjährige Berufserfahrungen als (...) und hat in einem (...) eines Verwandten in Colombo gearbeitet. (vgl. Akte A24, Antworten 26-36). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der dort aktuell herrschenden wirtschaftlichen Lage nicht in existenzbedrohender Weise betroffen wäre und ihm die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhals zumutbar ist. Sollte er nicht in seine Heimatprovinz zurückkehren wollen, bleibt es ihm unbenommen, sich wieder in der Region Colombo niederzulassen, wo er gemäss eigenen Angaben einige Monate lang gelebt und gearbeitet hat (vgl. Akte A24, Antworten 30 und 31). 9.4.4 Auf Beschwerdestufe werden psychische Probleme (depressive Episoden sowie der Verdacht auf das Vorliegen einer PTBS) geltend gemacht, die durch mehrere Arztberichte bestätigt werden (vgl. dazu: Sachverhalt oben, Bst. J, K und N). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 m. w. H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers - namentlich hinsichtlich des Verdachts auf das Vorliegen einer PTBS - nicht derart gravierend sind, als dass sie eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf eine psychiatrische oder psychologische Behandlung im Heimatland in Anspruch nehmen kann. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-54/2020 vom 2. November 2023 E. 10.3.3). Gemäss jüngerer Rechtsprechung hat die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren und gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen sind verfügbar (vgl. Urteil des BVGer E-5559/2020 vom 31. März 2025 E. 9.3.3 m. H. a. E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2, S. 30). Dem Beschwerdeführer steht somit auch in der Nordprovinz der Zugang zur medizinischen Behandlung allfälliger psychischer Krankheitsbilder grundsätzlich offen. Zudem hat er gemäss eigenen Angaben mehrere Monate lang in Colombo gelebt und gearbeitet, weshalb er bei Bedarf auch dort die medizinischen Einrichtungen in Anspruch nehmen könnte. Schliesslich ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuwiesen. Die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 9.4.5 Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar einzustufen. Daran ändert auch der nunmehr zehnjährige Aufenthalt in der Schweiz nichts. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesem mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und aktuell nach wie vor von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Mit Instruktionsverfügung vom 11. März 2020 wurde die damalige Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion H._______, als amtliche Beiständin eingesetzt. Am 24. Juni 2022 wurde MLaw Cora Dubach von ihrem amtlichen Vertretungsmandat entbunden und es wurde keine neue amtliche Beiständin beigeordnet. Der bis zum 24. Juni 2022 beigeordneten Beiständin ist ein amtliches Honorar für den bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Vertretungsaufwand zu entrichten. Den diesbezüglichen Anspruch hat die ehemalige Rechtsvertreterin an die Freiplatzaktion H._______ abgetreten. Die ehemals amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Anhand der Akten ist der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzbar. Die Beschwerdeeingabe vom 24. Februar 2020 hat der Beschwerdeführer im eigenen Namen eingereicht. Die amtliche Beiständin wurde am 11. März 2020 beigeordnet. Ihr Arbeitsaufwand im Beschwerdeverfahren beschränkt sich auf die Eingaben vom 25. Januar 2022 und 12. Mai 2022. Aufgrund der Aktenlage ist der Aufwand auf insgesamt drei Stunden festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist das auszurichtende Honorar auf Fr. 450.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Freiplatzaktion Zürich wird zu Lasten der Gerichtskasse der abgetretene Honoraranspruch in der Höhe von Fr. 450.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: