Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und Hindu ersuchte am 6. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. Zu seinen Asylgründen hörte ihn das SEM am 26. Februar 2025 einlässlich an. Im Rahmen der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er sei in B._______ aufgewachsen und habe dort mit seinen Eltern und Geschwis- tern zusammengelebt. Sein Heimatland habe er verlassen, da ein Parla- mentarier namens C._______ (nachfolgend: C._______) das Grundstück seines Vaters habe beanspruchen wollen, wogegen sich die Familie ge- wehrt habe und weshalb er bedroht worden sei. So hätten am 5. März 2024 Personen seinem Vater erklärt, dass das Grundstück der Regierung ge- höre, weil es dort Schätze gebe. Seine Eltern hätten sich noch am selben Tag zum Polizeiposten begeben, um Anzeige zu erstatten, die jedoch nicht entgegengenommen worden sei, da es sich bei C._______ um einen Par- lamentarier handle. Am nächsten Morgen hätten Polizisten, Militärangehö- rige und Leute in Zivil sie zu Hause aufgesucht und das Haus nach ver- steckten Waffen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) abgesucht, jedoch nichts gefunden. Die in zivil gekleideten Personen, die auch am Vortag anwesend gewesen seien, hätten erklärt, das Grundstück gehöre nicht dem Vater, sondern der Regierung und seien ihnen gegenüber hand- greiflich geworden. Aufgrund des Lärms seien die Nachbarn herbeigekom- men. Die Personen seien dann weggegangen, jedoch noch weitere Male vorbeigekommen und hätten sich jeweils nach ihm (Beschwerdeführer er- kundigt). Beim ersten Mal habe er sich im Haus versteckt, beim zweiten Mal sei er im Garten gewesen und weggelaufen, als er das Geräusch ihres Wagens gehört habe. Auf Geheiss der Eltern habe er sich etwa zehn Tage bei seiner Tante versteckt, denn es seien vorher schon Leute aus dem Dorf spurlos verschwunden. Am 27. März 2024, dem (…), habe er sich auf das Feld der Familie zur Arbeit begeben, als zwei Wagen erschienen seien, in welchem der erwähnte Parlamentarier und seine Gefolgsleute gesessen hätten. Sie hätten ihm gedroht, wenn er und seine Familie das Grundstück nicht verlassen würden, würden sie ihm – dem Beschwerdeführer – vor- werfen, mit der LTTE etwas zu tun gehabt und Waffen versteckt zu haben, so dass er für immer ins Gefängnis gesteckt würde. Er sei dann zu einem Kollegen seines Vaters nach Colombo gegangen. Am 12. April 2024 habe er sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen und sei mit einem gefälsch- ten Reisepass in ein ihm unbekanntes Land und von dort aus weiter nach
E-1880/2025 Seite 3 Serbien geflogen und später in die Schweiz gereist. Seine Eltern wohnten derzeit immer noch im selben Haus; man habe sie nicht vertrieben, da sie alt seien. Er sei hingegen jung, weshalb man ihm Probleme bereite. Seine Eltern würden nach ihm befragt und ihnen werde gedroht. B. Am 5. März 2025 stellte das SEM dem rubrizierten Rechtsvertreter den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Die Rechtsvertretung nahm mit Schreiben vom 7. März 2025 Stellung. C. Mit Verfügung vom 10. März 2025 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 6. Februar 2025 ab und ordnete dessen We- geweisung an. Der zuständige Kanton wurde mit dem Wegweisungsvoll- zug beauftragt. D. Mit Eingabe vom 19. März 2025 gelangte rubrizierter Rechtsvertreter na- mens des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht und er- hob Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 10. März 2025. Darin wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sa- che zur rechtsgenüglichen Begründung und richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen nebst der Verfügung und einer Vollmacht, Beweis- mittel betreffend den Grundstückbesitz des Vaters und Videoaufnahmen, welche die Vertreibung von unerwünschten Personen vom Grundstück der Familie zeigen sollen, bei. Ausserdem lag der Beschwerde ein Schreiben der Polizeistation B._______ bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. März 2025 den Eingang der Beschwerde.
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Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-ste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-1880/2025 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM erachtete die Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Es führte dazu im Wesentlichen aus, die Darstellung be- züglich der Probleme mit dem Parlamentarier C._______ sei nicht über- zeugend. Recherchen zu dieser Person liessen durchaus vermuten, dass diese einen Hang zur Korruption habe. Es handle sich bei ihr um den Sohn des (…) und (…) D._______ und dieser habe daher landesweite Bekannt- heit. Würde dieser den vom Beschwerdeführer genannten Aktivitäten nach- gehen, würde dies medial thematisiert. Gemäss Zeitungsberichten sei be- sagter C._______ vor Kurzem aufgrund eines angeblich auf das Jahr (…) zurückgehenden (…) angeklagt worden. Es könne deshalb nicht von einer behördlichen Verfolgung des Beschwerdeführers innerhalb eines nicht schutzwilligen Staates ausgegangen werden. Insbesondere sei bemer- kenswert, dass in einer öffentlich zugänglichen Quelle (Link in der Verfü- gung) eine Wahl des Parlamentariers C._______ innerhalb einer Organi- sation thematisiert werde, deren Büro in der Nähe von E._______ lokali- siert sei. Auch habe besagte Wahl am (…)stattgefunden, an jenem Tag also, an dem der Parlamentarier beim Beschwerdeführer auf dem Feld vor- stellig geworden sein soll.
E-1880/2025 Seite 6 Mit dem Argument des Alters könne der Beschwerdeführer sodann nicht stichhaltig aufzeigen, weshalb die Eltern weiterhin unbehelligt an derselben Adresse leben würden und noch immer im Besitze des besagten Grund- stückes seien. Der Beschwerdeführer wisse zudem nicht, warum tatsäch- lich ein Interesse am Grundstück bestehe. Sollte es sich um eine Art betrü- gerische Masche handeln, indem jemandem verbotene Gegenstände auf dessen Grundstück "untergejubelt" würden, was eine Bestrafung und Ent- eignung zur Folge hätte, so sei – wie erwähnt – nicht verständlich, warum dies bei den Eltern nicht konsequent gemacht worden sei. Ebenfalls sei nicht glaubhaft, dass sich das Interesse plötzlich auf den Beschwerdefüh- rer gerichtet habe. Unglaubhaft sei auch seine Aussage, dass man sein Versteck bei seiner Tante aufgedeckt habe und ausgerechnet in einem Zeitpunkt vorstellig geworden sei, in welchem sich der Beschwerdeführer nicht bei der Tante, sondern auf dem elterlichen Feld aufgehalten habe. Seine Behauptung, er sei vor dem genannten Parlamentarier im gesamten Land nicht sicher, sei ausserdem nicht nachvollziehbar, da nicht glaubhaft sei, dass sich dieser nunmehr mehr für die Person des Beschwerdeführers als für das Grundstück interessiere. Auch habe er keine Beweismittel zu besagtem Grundstück eingereicht. Bei offensichtlich fehlender Glaubhaftigkeit könne zwar darauf verzichtet werden, auf allfällige flüchtlingsrechtliche Elemente einzugehen. Dennoch müsse darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers um einen Konflikt in Zusammenhang mit einem privaten Grundstück und finanziellen Interessen handle und somit keines der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive vorliege, auch Korruption falle nicht darunter. Es handle sich sodann lediglich um eine vom Be- schwerdeführer getroffene Annahme, dass der politische Einfluss und die Position des Parlamentariers es diesem ermöglichen würde, unrechtmäs- sige Handlungen zu begehen. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass der Parlamentarier persönlich auf dem Feld beim Beschwerdeführer vorstellig geworden sei. Dass es innerhalb der sri-lankischen Regierung und der Si- cherheitsbehörden nicht erlaubt sei, offen über solche Vorfälle zu sprechen und dass Personen, die dies dennoch tun würden, sich ernsthafter Gefahr aussetzen würden, sei ebenfalls eine reine Behauptung des Beschwerde- führers. Dass der Beschwerdeführer sich zudem im Rahmen der Stellung- nahme nunmehr als regierungsfeindliche, systemkritische und politisch un- erwünschte Person bezeichne, sei schwer mit den von ihm gemachten Vor- bringen zu vereinbaren, da er seinen vorherigen Schilderungen zufolge nicht als regierungskritische Person einzustufen sei.
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E. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der genannte Parlamentarier C._______ erachte die Weigerung des Beschwerdeführers, das Grundstück des Vaters zu übergeben, als Akt des Widerstands gegen dessen politische Macht. Ein staatlicher Akteur nutze somit seine Position aus, um Druck auf eine Privatperson auszuüben, womit eine asylrechtliche Verfolgung vorliege. Da die elterliche Anzeige durch die Polizei nicht ge- prüft worden sei, bestehe auch kein staatlicher Schutz. Unter Verweis auf einen Bericht der UNO aus dem Jahr 2021 sowie einen Bericht von Amne- sty International aus dem Jahr 2022 wurde sodann auf die verstärkte Über- wachung und Belästigung von zivilgesellschaftlichen Organisationen durch staatliche Akteure und ebenso auf Todesfälle und Folter von Oppositionel- len in Sri Lanka hingewiesen. Mit den eingereichten Beweismitteln würde zudem belegt, dass sein Vater Eigentümer des Grundstücks sei, Videomitschnitte würden zeigen, wie seine Schwester und seine Mutter unerwünschte Personen von ihrem Land vertreiben würden. Ihm sei im Übrigen während der Anhörung vorgeworfen worden, zu detailliert zu erzählen. Das SEM handle demnach widersprüch- lich, wenn es nunmehr in der Verfügung seine Vorbringen für nicht glaub- haft gemacht bezeichne. Dies stelle eine willkürliche Beweiswürdigung, eine Verletzung der Begründungspflicht und durch die pauschale Zurück- weisung der detaillierten Schilderungen auch eine nicht korrekte Sachver- haltsermittlung dar.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten vorab zum Schluss, dass sich die in der Beschwerde geltend gemachten verfah- rensrechtlichen Rügen (vgl. E. 5.2) als unbegründet erweisen. Der Befrager bemerkte zwar in der Anhörung: "Das ist mir jetzt alles ein bisschen zu detailliert" (vgl. SEM act. 12/17 F101). Davon zu unterschei- den ist indes die rechtliche Würdigung der protokollierten Antworten durch das SEM in der angefochtenen Verfügung. So qualifiziert das SEM die Aus- sagen des Beschwerdeführers nicht etwa als zu wenig detailliert, sondern erachtete die Asylbegründung als unplausibel und unglaubhaft (vgl. SEM act. 15/10 S. 4 ff.), hauptsächlich deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht habe nachvollziehbar begründen können, warum er von C._______ hätte bedroht worden sein sollen, wenn doch das Interesse von C._______ vor- nehmlich dem Grundstück des Vaters gegolten habe. Der Sachverhalt scheine insbesondere auch deshalb unplausibel, weil die Familie auch wei- terhin noch im Besitz des besagten Grundstücks sei, dieses bewohne und
E-1880/2025 Seite 8 bewirtschafte und unbehelligt bleibe. Dem Beschwerdeführer wurde so- dann jegliches Profil und insbesondere Verbindungen zur LTTE abgespro- chen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, das SEM sei nicht hinreichend auf die detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers einge- gangen. Es liegt vielmehr eine andere rechtliche Würdigung des Sachver- halts als vom Beschwerdeführer gewünscht vor. Von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und damit einer Verletzung der Untersuchungs- pflicht oder einer willkürlichen Beweiswürdigung kann nicht gesprochen werden und es lässt sich auch keine Verletzung der Begründungspflicht feststellen, da das SEM alle wesentlichen Aspekte des Vorbringens in der Verfügung abgehandelt hat. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, eine sachgerechte Beschwerde einzureichen. Die entsprechen- den Rügen erweisen sich daher als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt somit ausser Betracht, weshalb das eventualiter gestellte Kassationsbegehren abzuweisen ist.
E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt ausserdem zum Schluss, dass die vorinstanzlichen materiellen Erwägungen zu stützen und daher die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits als nicht glaubhaft und andererseits als nicht asylrelevant zu erachten sind. Es kann deshalb – zwecks Vermeidung von Wiederholungen – auf die entsprechenden Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 5.1; vgl. SEM act. 15/10 S. 3 ff.).
E. 6.3 Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer weder im vo- rinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene nachvollziehbar und schlüssig erklären konnte, weshalb sich seine Eltern nach seiner Ausreise und auch aktuell unbehelligt auf dem Grundstück aufhalten können, er hin- gegen aufgrund der Weigerung der Familie, das Grundstück abzugeben, das Land verlassen musste. Der ursprüngliche, vermeintliche Plan des vom Beschwerdeführer genannten Parlamentariers C._______ und des- sen Gefolgsleuten, den Vater und die Familie vom Grundstück zu vertrei- ben, um in dessen Besitz zu gelangen, wurde bis dato offensichtlich nicht umgesetzt. Hätte indes ein derartiges Interesse tatsächlich bestanden oder aber – wie der Beschwerdeführer auch geltend machte – hätten besagter Parlamentarier respektive die ermittelnden Behörden auf dem Grundstück versteckte Schätze oder Waffen der LTTE (so ein weiterer Vortrag) vermu- tet, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese bis heute in dieser Hinsicht nach der Ausreise des Beschwerdeführers nichts weiter unternommen ha- ben. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, weshalb
E-1880/2025 Seite 9 die Behörden sich statt auf den Vater als Eigentümer des Grundstücks, auf den Beschwerdeführer als dessen Sohn fokussiert und diesem gedroht ha- ben sollen. Die Erklärungsversuche, der Fokus sei aufgrund des fortge- schrittenen Alters seines Vaters auf ihm gelegen respektive, weil der Be- schwerdeführer seinem Vater in diesem Streit zu Hilfe geeilt sei und man sich gegen die versuchte Enteignung zur Wehr gesetzt habe, liege ein Ver- folgungsprofil vor, sind nicht stichhaltig.
E. 6.4 Hinzukommt, dass vorliegend auffällt, dass der Beschwerdeführer zwar seine Ausreisegründe in der freien Erzählung ziemlich detailliert zu be- schreiben vermochte, im Gegensatz dazu aber auch auf mehrfaches Nach- fragen nicht wusste oder angab, nicht zu wissen, in welchem Land er zuerst auf dem Luftweg angekommen sei (vgl. SEM act. 12/17 F72 ff.). Auch brachte er in freier Erzählung vor, das Haus respektive das Grundstück sei am 6. März 2024 nach versteckten Waffen abgesucht worden, die Polizis- ten hätten jedoch nichts finden können, weshalb sie nach draussen gegan- gen seien. Später gab er aber demgegenüber zu Protokoll, vier Tage später sei er bedroht worden, weil er nicht erlaubt habe, dass sie das Grundstück mit einem Gerät kontrollieren (vgl. SEM act. 12/17 F100, 106). Wenn die besagten Personen bereits zuvor nach Waffen der LTTE auf dem Grund- stück des Vaters gesucht hätten, so leuchtet nicht ein, weshalb sie ein paar Tage später erneut eine gleichartige Kontrolle hätten durchführen sollen. Wäre der Beschwerdeführer – wie auch geltend gemacht – durch C._______ am 27. März 2024 mit Gefängnis oder dem Tod bedroht wor- den, so erhellt letztlich auch nicht, weshalb er sich seinen Angaben zufolge erst am 10. April 2024 nach Colombo begeben hat und nicht eher seinen Wohnort B._______ verlassen hat (vgl. SEM act. 12/17 F79, F104).
E. 6.5 Selbst davon ausgehend, der Parlamentarier C._______ habe den Be- schwerdeführer persönlich bedroht, um in den Besitz des väterlichen Grundstücks zu gelangen, könnte – wie vom SEM zutreffend gefolgert – dennoch nicht von einer staatlichen Verfolgung gesprochen werden, zumal einerseits dafür kein erkennbares Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorhanden wäre und mit Blick auf solche illegale Machenschaften auch da- von auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer um Schutz ersuchen könnte, zumal – wie vom SEM erwähnt – eine gegen C._______ vormals erhobene Anklage wegen illegalen (…) nunmehr wieder gegen ihn aufge- nommen wurde.
E. 6.6 An der Einschätzung vermögen die in der Beschwerde zitierten Be- richte der UNO und Amnesty International, nichts zu ändern, zumal diese
E-1880/2025 Seite 10 nicht mehr aktuellen Berichte keinen persönlichen Bezug zum Beschwer- deführer aufweisen, sondern in allgemeiner Weise von Menschenrechts- verletzungen in Sri Lanka berichten. Auch der eingereichte Eigentümer- nachweis über das Grundstück bildet keinen Nachweis für die vom Be- schwerdeführer dargelegten Bedrohungslage durch C._______. Die mit dem Mobiltelefon aufgenommenen drei Videos zeigen sodann zwar ein landwirtschaftliches Grundstück, vermutlich in Sri Lanka, mit verschiede- nen Personen in zivil (mehrere Männer und Frauen), wobei – soweit man- gels Übersetzung anhand deren Gestik zu erkennen ist – die eine Perso- nengruppe die andere Gruppe anweist, wegzugehen. Dass es sich dabei jedoch um das väterliche Grundstück und bei drei der Personen um Vater, Mutter und Schwester des Beschwerdeführers handelt, ist damit nicht er- wiesen, ebenso wenig wie der Kontext. Auch sind die Personen alle in zivil gekleidet und es wird mit den Aufnahmen weder belegt, dass es sich dabei um staatliche Behörden noch aber um Gefolgsleute von C._______ han- delt. Ausserdem sei nochmals darauf hingewiesen, dass selbst bei Wahr- unterstellung der Vorbringen, nicht auf eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung zu schliessen wäre und es dem Beschwerdeführer und seinen Eltern zudem frei stehen würde, die staatlichen Behörden (allenfalls unter zu Hilfenahme eines Anwaltes) um Schutz zu ersuchen. Was schliesslich das auf Beschwerdeebene auf Englisch übersetzte Schreiben des Polizei- quartiers B._______ anbelangt, lässt sich feststellen, dass dieses bezeich- nenderweise kommentarlos eingereicht wurde. Dieses lädt zwar angeblich zu einer Einvernahme am 20. März 2025 wegen eines auf den Namen des Beschwerdeführers begangenen Delikts ein, indes enthält es keinen ei- gentlichen Straftatbestand und benennt nicht, wer ihn denn angezeigt hätte. Ausserdem wurde das in sri-lankisch vorhandene Originalschreiben offenbar von Hand ergänzt und ist mit keinem eigentlichen behördlichen Stempel versehen, womit dessen Authentizität anzuzweifeln ist und diesem Beweismittel die Beweistauglichkeit abzusprechen ist.
E. 6.7 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften und zugleich nicht asylrelevan- ten Ausreisegründe des Beschwerdeführers ist auch nicht von einem Risi- koprofil desselben im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungs- gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 und 8.4.5 (bestätigt mit Urteil D-3540/2019 E. 10.2 vom 19. Dezember 2024) auszugehen respek- tive ein solches auch nicht weiter zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer Verbindungen zur LTTE verneinte (vgl. Beschwerde S. 3), er nie erklärte, in irgend einer Weise oppositionell oder regimekritisch tätig gewesen zu sein und er auch kumulativ keine der mit erwähnter Rechtsprechung rele- vanten Risikofaktoren erfüllt.
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E. 6.8 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange- ordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen.
E. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 8.2.2 In Bezug auf die aktuelle Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurück- kehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass auf Präsident Go- tabaya Rajapaksa am 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als Übergangs- präsident folgte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter diesem keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschafts- krise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Prä- sidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der
E-1880/2025 Seite 12 nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People’s Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamili- scher Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.3 In casu ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Er weist auch kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn über- haupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Über- prüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde.
E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Was die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs im Allgemeinen und im Besonderen auch hinsichtlich der Nord- und Ostprovinzen betrifft, sei auf die Referenzurteile des Bundesverwaltungs- gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zu verweisen. Dabei wurde festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostpro- vinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (zur medizinischen
E-1880/2025 Seite 13 Situation vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2 ff.). Zwar gilt es zu berücksichtigen, dass sich Sri Lanka derzeit in einer ange- spannten wirtschaftlichen Situation befindet. Diese Schwierigkeiten betref- fen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen daher nicht generell zur Annahme zu führen, Rückkehrende nach Sri Lanka wür- den per se in eine existenzielle Notlage geraten.
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer ist jung und soweit aus den Akten ersichtlich auch gesund respektive sind seine physischen Beschwerden (vgl. SEM act. 12/17 F3), wenn sie nicht schon in der Schweiz behandelt wurden, auch im Heimatstaat behandelbar. Er hat sodann im Heimatstaat die Schule absolviert, war danach auf dem (…) tätig und verfügt in B._______ (Vanni-Gebiet) mit seinen Eltern und Geschwistern über ein Beziehungs- netz. Seiner Angabe, er habe in seinem Heimatland finanziell zur Mittel- klasse gehört, ist zu entnehmen, dass es ihm in wirtschaftlicher Hinsicht gut ging (vgl. SEM act. 12/17 F47). Sein Vater ist sodann nach wie vor im Besitz eines Grundstücks mit (…). Entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde (vgl. Beschwerde S. 8) ist daher nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr nicht über eine Unterkunft verfügen und vermöge kein Einkommen zu generieren.
E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erscheint somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1880/2025 Seite 14
E. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.3 Das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht wird mit vor- liegendem Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1880/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1880/2025 Urteil vom 4. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger , mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Remo Latzke, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und Hindu ersuchte am 6. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. Zu seinen Asylgründen hörte ihn das SEM am 26. Februar 2025 einlässlich an. Im Rahmen der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er sei in B._______ aufgewachsen und habe dort mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt. Sein Heimatland habe er verlassen, da ein Parlamentarier namens C._______ (nachfolgend: C._______) das Grundstück seines Vaters habe beanspruchen wollen, wogegen sich die Familie gewehrt habe und weshalb er bedroht worden sei. So hätten am 5. März 2024 Personen seinem Vater erklärt, dass das Grundstück der Regierung gehöre, weil es dort Schätze gebe. Seine Eltern hätten sich noch am selben Tag zum Polizeiposten begeben, um Anzeige zu erstatten, die jedoch nicht entgegengenommen worden sei, da es sich bei C._______ um einen Parlamentarier handle. Am nächsten Morgen hätten Polizisten, Militärangehörige und Leute in Zivil sie zu Hause aufgesucht und das Haus nach versteckten Waffen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) abgesucht, jedoch nichts gefunden. Die in zivil gekleideten Personen, die auch am Vortag anwesend gewesen seien, hätten erklärt, das Grundstück gehöre nicht dem Vater, sondern der Regierung und seien ihnen gegenüber handgreiflich geworden. Aufgrund des Lärms seien die Nachbarn herbeigekommen. Die Personen seien dann weggegangen, jedoch noch weitere Male vorbeigekommen und hätten sich jeweils nach ihm (Beschwerdeführer erkundigt). Beim ersten Mal habe er sich im Haus versteckt, beim zweiten Mal sei er im Garten gewesen und weggelaufen, als er das Geräusch ihres Wagens gehört habe. Auf Geheiss der Eltern habe er sich etwa zehn Tage bei seiner Tante versteckt, denn es seien vorher schon Leute aus dem Dorf spurlos verschwunden. Am 27. März 2024, dem (...), habe er sich auf das Feld der Familie zur Arbeit begeben, als zwei Wagen erschienen seien, in welchem der erwähnte Parlamentarier und seine Gefolgsleute gesessen hätten. Sie hätten ihm gedroht, wenn er und seine Familie das Grundstück nicht verlassen würden, würden sie ihm - dem Beschwerdeführer - vorwerfen, mit der LTTE etwas zu tun gehabt und Waffen versteckt zu haben, so dass er für immer ins Gefängnis gesteckt würde. Er sei dann zu einem Kollegen seines Vaters nach Colombo gegangen. Am 12. April 2024 habe er sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen und sei mit einem gefälschten Reisepass in ein ihm unbekanntes Land und von dort aus weiter nach Serbien geflogen und später in die Schweiz gereist. Seine Eltern wohnten derzeit immer noch im selben Haus; man habe sie nicht vertrieben, da sie alt seien. Er sei hingegen jung, weshalb man ihm Probleme bereite. Seine Eltern würden nach ihm befragt und ihnen werde gedroht. B. Am 5. März 2025 stellte das SEM dem rubrizierten Rechtsvertreter den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Die Rechtsvertretung nahm mit Schreiben vom 7. März 2025 Stellung. C. Mit Verfügung vom 10. März 2025 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 6. Februar 2025 ab und ordnete dessen Wegeweisung an. Der zuständige Kanton wurde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt. D. Mit Eingabe vom 19. März 2025 gelangte rubrizierter Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht und erhob Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 10. März 2025. Darin wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen nebst der Verfügung und einer Vollmacht, Beweismittel betreffend den Grundstückbesitz des Vaters und Videoaufnahmen, welche die Vertreibung von unerwünschten Personen vom Grundstück der Familie zeigen sollen, bei. Ausserdem lag der Beschwerde ein Schreiben der Polizeistation B._______ bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. März 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Es führte dazu im Wesentlichen aus, die Darstellung bezüglich der Probleme mit dem Parlamentarier C._______ sei nicht überzeugend. Recherchen zu dieser Person liessen durchaus vermuten, dass diese einen Hang zur Korruption habe. Es handle sich bei ihr um den Sohn des (...) und (...) D._______ und dieser habe daher landesweite Bekanntheit. Würde dieser den vom Beschwerdeführer genannten Aktivitäten nachgehen, würde dies medial thematisiert. Gemäss Zeitungsberichten sei besagter C._______ vor Kurzem aufgrund eines angeblich auf das Jahr (...) zurückgehenden (...) angeklagt worden. Es könne deshalb nicht von einer behördlichen Verfolgung des Beschwerdeführers innerhalb eines nicht schutzwilligen Staates ausgegangen werden. Insbesondere sei bemerkenswert, dass in einer öffentlich zugänglichen Quelle (Link in der Verfügung) eine Wahl des Parlamentariers C._______ innerhalb einer Organisation thematisiert werde, deren Büro in der Nähe von E._______ lokalisiert sei. Auch habe besagte Wahl am (...)stattgefunden, an jenem Tag also, an dem der Parlamentarier beim Beschwerdeführer auf dem Feld vorstellig geworden sein soll. Mit dem Argument des Alters könne der Beschwerdeführer sodann nicht stichhaltig aufzeigen, weshalb die Eltern weiterhin unbehelligt an derselben Adresse leben würden und noch immer im Besitze des besagten Grundstückes seien. Der Beschwerdeführer wisse zudem nicht, warum tatsächlich ein Interesse am Grundstück bestehe. Sollte es sich um eine Art betrügerische Masche handeln, indem jemandem verbotene Gegenstände auf dessen Grundstück "untergejubelt" würden, was eine Bestrafung und Enteignung zur Folge hätte, so sei - wie erwähnt - nicht verständlich, warum dies bei den Eltern nicht konsequent gemacht worden sei. Ebenfalls sei nicht glaubhaft, dass sich das Interesse plötzlich auf den Beschwerdeführer gerichtet habe. Unglaubhaft sei auch seine Aussage, dass man sein Versteck bei seiner Tante aufgedeckt habe und ausgerechnet in einem Zeitpunkt vorstellig geworden sei, in welchem sich der Beschwerdeführer nicht bei der Tante, sondern auf dem elterlichen Feld aufgehalten habe. Seine Behauptung, er sei vor dem genannten Parlamentarier im gesamten Land nicht sicher, sei ausserdem nicht nachvollziehbar, da nicht glaubhaft sei, dass sich dieser nunmehr mehr für die Person des Beschwerdeführers als für das Grundstück interessiere. Auch habe er keine Beweismittel zu besagtem Grundstück eingereicht. Bei offensichtlich fehlender Glaubhaftigkeit könne zwar darauf verzichtet werden, auf allfällige flüchtlingsrechtliche Elemente einzugehen. Dennoch müsse darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers um einen Konflikt in Zusammenhang mit einem privaten Grundstück und finanziellen Interessen handle und somit keines der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive vorliege, auch Korruption falle nicht darunter. Es handle sich sodann lediglich um eine vom Beschwerdeführer getroffene Annahme, dass der politische Einfluss und die Position des Parlamentariers es diesem ermöglichen würde, unrechtmässige Handlungen zu begehen. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass der Parlamentarier persönlich auf dem Feld beim Beschwerdeführer vorstellig geworden sei. Dass es innerhalb der sri-lankischen Regierung und der Sicherheitsbehörden nicht erlaubt sei, offen über solche Vorfälle zu sprechen und dass Personen, die dies dennoch tun würden, sich ernsthafter Gefahr aussetzen würden, sei ebenfalls eine reine Behauptung des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer sich zudem im Rahmen der Stellungnahme nunmehr als regierungsfeindliche, systemkritische und politisch unerwünschte Person bezeichne, sei schwer mit den von ihm gemachten Vorbringen zu vereinbaren, da er seinen vorherigen Schilderungen zufolge nicht als regierungskritische Person einzustufen sei. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der genannte Parlamentarier C._______ erachte die Weigerung des Beschwerdeführers, das Grundstück des Vaters zu übergeben, als Akt des Widerstands gegen dessen politische Macht. Ein staatlicher Akteur nutze somit seine Position aus, um Druck auf eine Privatperson auszuüben, womit eine asylrechtliche Verfolgung vorliege. Da die elterliche Anzeige durch die Polizei nicht geprüft worden sei, bestehe auch kein staatlicher Schutz. Unter Verweis auf einen Bericht der UNO aus dem Jahr 2021 sowie einen Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2022 wurde sodann auf die verstärkte Überwachung und Belästigung von zivilgesellschaftlichen Organisationen durch staatliche Akteure und ebenso auf Todesfälle und Folter von Oppositionellen in Sri Lanka hingewiesen. Mit den eingereichten Beweismitteln würde zudem belegt, dass sein Vater Eigentümer des Grundstücks sei, Videomitschnitte würden zeigen, wie seine Schwester und seine Mutter unerwünschte Personen von ihrem Land vertreiben würden. Ihm sei im Übrigen während der Anhörung vorgeworfen worden, zu detailliert zu erzählen. Das SEM handle demnach widersprüchlich, wenn es nunmehr in der Verfügung seine Vorbringen für nicht glaubhaft gemacht bezeichne. Dies stelle eine willkürliche Beweiswürdigung, eine Verletzung der Begründungspflicht und durch die pauschale Zurückweisung der detaillierten Schilderungen auch eine nicht korrekte Sachverhaltsermittlung dar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten vorab zum Schluss, dass sich die in der Beschwerde geltend gemachten verfahrensrechtlichen Rügen (vgl. E. 5.2) als unbegründet erweisen. Der Befrager bemerkte zwar in der Anhörung: "Das ist mir jetzt alles ein bisschen zu detailliert" (vgl. SEM act. 12/17 F101). Davon zu unterscheiden ist indes die rechtliche Würdigung der protokollierten Antworten durch das SEM in der angefochtenen Verfügung. So qualifiziert das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers nicht etwa als zu wenig detailliert, sondern erachtete die Asylbegründung als unplausibel und unglaubhaft (vgl. SEM act. 15/10 S. 4 ff.), hauptsächlich deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht habe nachvollziehbar begründen können, warum er von C._______ hätte bedroht worden sein sollen, wenn doch das Interesse von C._______ vornehmlich dem Grundstück des Vaters gegolten habe. Der Sachverhalt scheine insbesondere auch deshalb unplausibel, weil die Familie auch weiterhin noch im Besitz des besagten Grundstücks sei, dieses bewohne und bewirtschafte und unbehelligt bleibe. Dem Beschwerdeführer wurde sodann jegliches Profil und insbesondere Verbindungen zur LTTE abgesprochen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, das SEM sei nicht hinreichend auf die detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers eingegangen. Es liegt vielmehr eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts als vom Beschwerdeführer gewünscht vor. Von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und damit einer Verletzung der Untersuchungspflicht oder einer willkürlichen Beweiswürdigung kann nicht gesprochen werden und es lässt sich auch keine Verletzung der Begründungspflicht feststellen, da das SEM alle wesentlichen Aspekte des Vorbringens in der Verfügung abgehandelt hat. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, eine sachgerechte Beschwerde einzureichen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich daher als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt somit ausser Betracht, weshalb das eventualiter gestellte Kassationsbegehren abzuweisen ist. 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt ausserdem zum Schluss, dass die vorinstanzlichen materiellen Erwägungen zu stützen und daher die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits als nicht glaubhaft und andererseits als nicht asylrelevant zu erachten sind. Es kann deshalb - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 5.1; vgl. SEM act. 15/10 S. 3 ff.). 6.3 Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene nachvollziehbar und schlüssig erklären konnte, weshalb sich seine Eltern nach seiner Ausreise und auch aktuell unbehelligt auf dem Grundstück aufhalten können, er hingegen aufgrund der Weigerung der Familie, das Grundstück abzugeben, das Land verlassen musste. Der ursprüngliche, vermeintliche Plan des vom Beschwerdeführer genannten Parlamentariers C._______ und dessen Gefolgsleuten, den Vater und die Familie vom Grundstück zu vertreiben, um in dessen Besitz zu gelangen, wurde bis dato offensichtlich nicht umgesetzt. Hätte indes ein derartiges Interesse tatsächlich bestanden oder aber - wie der Beschwerdeführer auch geltend machte - hätten besagter Parlamentarier respektive die ermittelnden Behörden auf dem Grundstück versteckte Schätze oder Waffen der LTTE (so ein weiterer Vortrag) vermutet, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese bis heute in dieser Hinsicht nach der Ausreise des Beschwerdeführers nichts weiter unternommen haben. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, weshalb die Behörden sich statt auf den Vater als Eigentümer des Grundstücks, auf den Beschwerdeführer als dessen Sohn fokussiert und diesem gedroht haben sollen. Die Erklärungsversuche, der Fokus sei aufgrund des fortgeschrittenen Alters seines Vaters auf ihm gelegen respektive, weil der Beschwerdeführer seinem Vater in diesem Streit zu Hilfe geeilt sei und man sich gegen die versuchte Enteignung zur Wehr gesetzt habe, liege ein Verfolgungsprofil vor, sind nicht stichhaltig. 6.4 Hinzukommt, dass vorliegend auffällt, dass der Beschwerdeführer zwar seine Ausreisegründe in der freien Erzählung ziemlich detailliert zu beschreiben vermochte, im Gegensatz dazu aber auch auf mehrfaches Nachfragen nicht wusste oder angab, nicht zu wissen, in welchem Land er zuerst auf dem Luftweg angekommen sei (vgl. SEM act. 12/17 F72 ff.). Auch brachte er in freier Erzählung vor, das Haus respektive das Grundstück sei am 6. März 2024 nach versteckten Waffen abgesucht worden, die Polizisten hätten jedoch nichts finden können, weshalb sie nach draussen gegangen seien. Später gab er aber demgegenüber zu Protokoll, vier Tage später sei er bedroht worden, weil er nicht erlaubt habe, dass sie das Grundstück mit einem Gerät kontrollieren (vgl. SEM act. 12/17 F100, 106). Wenn die besagten Personen bereits zuvor nach Waffen der LTTE auf dem Grundstück des Vaters gesucht hätten, so leuchtet nicht ein, weshalb sie ein paar Tage später erneut eine gleichartige Kontrolle hätten durchführen sollen. Wäre der Beschwerdeführer - wie auch geltend gemacht - durch C._______ am 27. März 2024 mit Gefängnis oder dem Tod bedroht worden, so erhellt letztlich auch nicht, weshalb er sich seinen Angaben zufolge erst am 10. April 2024 nach Colombo begeben hat und nicht eher seinen Wohnort B._______ verlassen hat (vgl. SEM act. 12/17 F79, F104). 6.5 Selbst davon ausgehend, der Parlamentarier C._______ habe den Beschwerdeführer persönlich bedroht, um in den Besitz des väterlichen Grundstücks zu gelangen, könnte - wie vom SEM zutreffend gefolgert - dennoch nicht von einer staatlichen Verfolgung gesprochen werden, zumal einerseits dafür kein erkennbares Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorhanden wäre und mit Blick auf solche illegale Machenschaften auch davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer um Schutz ersuchen könnte, zumal - wie vom SEM erwähnt - eine gegen C._______ vormals erhobene Anklage wegen illegalen (...) nunmehr wieder gegen ihn aufgenommen wurde. 6.6 An der Einschätzung vermögen die in der Beschwerde zitierten Berichte der UNO und Amnesty International, nichts zu ändern, zumal diese nicht mehr aktuellen Berichte keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, sondern in allgemeiner Weise von Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka berichten. Auch der eingereichte Eigentümernachweis über das Grundstück bildet keinen Nachweis für die vom Beschwerdeführer dargelegten Bedrohungslage durch C._______. Die mit dem Mobiltelefon aufgenommenen drei Videos zeigen sodann zwar ein landwirtschaftliches Grundstück, vermutlich in Sri Lanka, mit verschiedenen Personen in zivil (mehrere Männer und Frauen), wobei - soweit mangels Übersetzung anhand deren Gestik zu erkennen ist - die eine Personengruppe die andere Gruppe anweist, wegzugehen. Dass es sich dabei jedoch um das väterliche Grundstück und bei drei der Personen um Vater, Mutter und Schwester des Beschwerdeführers handelt, ist damit nicht erwiesen, ebenso wenig wie der Kontext. Auch sind die Personen alle in zivil gekleidet und es wird mit den Aufnahmen weder belegt, dass es sich dabei um staatliche Behörden noch aber um Gefolgsleute von C._______ handelt. Ausserdem sei nochmals darauf hingewiesen, dass selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen, nicht auf eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung zu schliessen wäre und es dem Beschwerdeführer und seinen Eltern zudem frei stehen würde, die staatlichen Behörden (allenfalls unter zu Hilfenahme eines Anwaltes) um Schutz zu ersuchen. Was schliesslich das auf Beschwerdeebene auf Englisch übersetzte Schreiben des Polizeiquartiers B._______ anbelangt, lässt sich feststellen, dass dieses bezeichnenderweise kommentarlos eingereicht wurde. Dieses lädt zwar angeblich zu einer Einvernahme am 20. März 2025 wegen eines auf den Namen des Beschwerdeführers begangenen Delikts ein, indes enthält es keinen eigentlichen Straftatbestand und benennt nicht, wer ihn denn angezeigt hätte. Ausserdem wurde das in sri-lankisch vorhandene Originalschreiben offenbar von Hand ergänzt und ist mit keinem eigentlichen behördlichen Stempel versehen, womit dessen Authentizität anzuzweifeln ist und diesem Beweismittel die Beweistauglichkeit abzusprechen ist. 6.7 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften und zugleich nicht asylrelevanten Ausreisegründe des Beschwerdeführers ist auch nicht von einem Risikoprofil desselben im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 und 8.4.5 (bestätigt mit Urteil D-3540/2019 E. 10.2 vom 19. Dezember 2024) auszugehen respektive ein solches auch nicht weiter zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer Verbindungen zur LTTE verneinte (vgl. Beschwerde S. 3), er nie erklärte, in irgend einer Weise oppositionell oder regimekritisch tätig gewesen zu sein und er auch kumulativ keine der mit erwähnter Rechtsprechung relevanten Risikofaktoren erfüllt. 6.8 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 In Bezug auf die aktuelle Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass auf Präsident Gotabaya Rajapaksa am 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als Übergangs-präsident folgte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter diesem keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People's Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2 m.w.H.). 8.2.3 In casu ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er weist auch kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Allgemeinen und im Besonderen auch hinsichtlich der Nord- und Ostprovinzen betrifft, sei auf die Referenzurteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zu verweisen. Dabei wurde festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (zur medizinischen Situation vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2 ff.). Zwar gilt es zu berücksichtigen, dass sich Sri Lanka derzeit in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen daher nicht generell zur Annahme zu führen, Rückkehrende nach Sri Lanka würden per se in eine existenzielle Notlage geraten. 8.3.2 Der Beschwerdeführer ist jung und soweit aus den Akten ersichtlich auch gesund respektive sind seine physischen Beschwerden (vgl. SEM act. 12/17 F3), wenn sie nicht schon in der Schweiz behandelt wurden, auch im Heimatstaat behandelbar. Er hat sodann im Heimatstaat die Schule absolviert, war danach auf dem (...) tätig und verfügt in B._______ (Vanni-Gebiet) mit seinen Eltern und Geschwistern über ein Beziehungsnetz. Seiner Angabe, er habe in seinem Heimatland finanziell zur Mittelklasse gehört, ist zu entnehmen, dass es ihm in wirtschaftlicher Hinsicht gut ging (vgl. SEM act. 12/17 F47). Sein Vater ist sodann nach wie vor im Besitz eines Grundstücks mit (...). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 8) ist daher nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr nicht über eine Unterkunft verfügen und vermöge kein Einkommen zu generieren. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erscheint somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: