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D-3540/2019

D-3540/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – suchte am 19. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 4. Februar 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen be- fragt (Befragung zur Person, BzP). Am 16. Juli 2018 hörte das SEM ihn einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen geltend, er sei in C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) geboren, wo er bis 1990 gelebt habe. Anschliessend sei er ins Vanni-Gebiet gezo- gen. 1996 sei er nach C._______ zurückgekehrt und habe bis 2009 dort gelebt. Die Schule habe er mit dem A-Level abgeschlossen und zwischen 2003 und 2005 einen kleinen Lebensmittelladen in C._______ geführt, den später sein Vater übernommen habe. Von 2002 bis 2004 sei er Mitglied einer der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) nahestehenden Studen- tenorganisation gewesen, wobei er das Amt des Sekretärs innegehabt habe. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er an verschiedenen LTTE-Veran- staltungen teilgenommen und auch Vorträge gehalten. Er selbst sei jedoch nie Mitglied der LTTE gewesen. Nachdem der Friedensverhandlungsver- trag nicht mehr in Kraft gewesen sei, habe er Probleme mit dem sri-lanki- schen Geheimdienst bekommen, weil er im Jahr 2005 einem LTTE-Mitglied namens D._______ «Essen und Obhut» gewährt habe. Aus Angst vor dem sri-lankischen Geheimdienst habe er sich bei einem Onkel väterlicherseits versteckt. Am 10. September 2006 sei dieser Onkel von Geheimdienstleu- ten, die auf der Suche nach ihm (dem Beschwerdeführer) gewesen seien, vor seinen Augen erschossen worden, er selber habe fliehen können. Am

10. Mai 2009 sei er zu Hause respektive an einer Kreuzung in C._______ in einem öffentlichen Bus von Mitgliedern der sogenannten "Field-Bike- Group" verhaftet und in ein Navy-Camp in der Nähe des "Central College" in C._______ gebracht worden. Von dort aus sei er mit verbundenen Augen an verschiedene Orte gebracht worden, wo man ihn befragt und auch ge- foltert habe. Dabei sei es auch zu sexuellem Missbrauch gekommen. Er habe heute noch Schmerzen von den damals erlittenen Verletzungen und leide deswegen auch unter Depressionen. Man habe von ihm Informatio- nen über die Aktivitäten der Studentenbewegung erhalten und zudem wis- sen wollen, wie sich diese Organisation finanziere. Insbesondere sei es

D-3540/2019 Seite 3 aber darum gegangen, dass er im Jahr 2005 einem LTTE-Mitglied Unter- schlupf gewährt habe und dass seine Schwester E._______ sowie seine Ex-Freundin F._______. LTTE-Mitglieder gewesen seien. E._______ sei im März 2009 im Krieg gefallen und F._______. habe er im April 2004 zu- letzt gesehen. Die Geheimdienstmitarbeiter hätten auch Informationen über allfällige Waffenverstecke bei ihm zu Hause haben wollen. Nachdem seine Eltern mit einer einflussreichen Person gesprochen hätten respektive sein Vater Schmiergeld bezahlt habe, habe ein Geheimdienstmitarbeiter ihn am 15. Juni 2009 in Jaffna-Stadt freigelassen. Er sei in der Folge nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich bei verschiedenen Verwandten und Bekannten versteckt. In dieser Zeit seien immer wieder Geheimdienstleute zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Er habe sich eine Zeitlang im Grossraum Vavuniya auf- gehalten, später sei er nach Colombo gezogen. Im Mai 2015 sei er in sein Heimatdorf C._______ gereist, um seine kranke Mutter zu besuchen. Weil er während seines Aufenthalts dort erfahren habe, dass ein LTTE-Mitglied von der sri-lankischen Armee (SLA) gefangen genommen worden sei, sei er nach circa zwanzig Tagen wieder nach Colombo zurückgekehrt. Später habe er von der Mutter erfahren, dass die Behörden ihr am 7. Okto- ber 2015 eine schriftliche Vorladung überbracht hätten. Gemäss dieser Vorladung hätte er sich auf dem Polizeiposten von Jaffna melden müssen. Am 15. Mai 2015 sei sein Bruder G._______ in H._______ festgenommen und circa 15 Tage im Gefängnis I._______ im Grossraum Colombo inhaf- tiert und anschliessend wieder freigelassen worden. Der Beschwerdefüh- rer sei deshalb am 24. Oktober 2015 unter Vorweisung seines Reisepas- ses von Colombo aus ausgereist. Dies sei möglich gewesen, da ein Schlepper ihm Anweisung gegeben habe, einen bestimmten Schalter zu benutzen. Schliesslich sei er von Schleppern in einem Auto in die Schweiz gebracht worden, wo er am 19. Januar 2016 angekommen sei. Von der Schweiz aus habe er telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Diese habe ihm mitgeteilt, dass nach seiner Ausreise Personen nach ihm gefragt hät- ten, zuletzt ungefähr Anfang 2018. Ausserdem habe ihm seine Mutter ei- nen Vorladungsbrief der Polizei von Jaffna geschickt, welcher ihr nach sei- ner Ausreise ausgehändigt worden sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Beweismittel zu den Akten.

D-3540/2019 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-4810/2018 vom 22. Februar 2019 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück mit der Anweisung, sich bei der Begründung des Asylentscheids entweder nicht auf interne Be- richte zu stützen oder dem Beschwerdeführer in korrektem Umfang ein- lässlich Einsicht in solche Berichte zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 – eröffnet am 11. Juni 2019 – stellte das SEM (erneut) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ord- nete den Vollzug an. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2019 erhob der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung wiederum Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei we- gen der Verletzung des Willkürverbots, eventuell wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht sowie eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser- heblichen Sachverhaltes aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Ferner sei das Verfahren in- folge der unklaren Sicherheitslage in Sri Lanka für zurückkehrende abge- wiesene Asylsuchende bis auf Weiteres zu sistieren. Ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM – insbesondere in die in der an-

D-3540/2019 Seite 5 gefochtenen Verfügung an zentraler Stelle erwähnten, jedoch nicht ins Ak- tenverzeichnis aufgenommenen Controlling-Berichte des SEM vom 15. Mai 2012 und 17. Mai 2016, zu gewähren, anschliessend sei eine ange- messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit zahlreichen Be- weismitteln ein. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Juli 2019 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer einen ärztli- chen Bericht vom 8. Juli 2019 zu den Akten.

Erwägungen (61 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-3540/2019 Seite 6 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliess- lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Un- angemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Mitteilung des Spruchgre- miums ist nicht weiter einzugehen, zumal die Zusammensetzung des Spruchkörpers aus dem Rubrum des vorliegenden Urteils hervorgeht. Im Übrigen war ihm beziehungsweise dem seit Jahren im Bereich des Asyls tätigen Rechtsvertreter das Spruchgremium im Grundsatz seit Ergehen des Kassationsurteils D-4810/2018 (vgl. nachfolgend) bekannt.

E. 3.2 Im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung beantragte der Be- schwerdeführer, es sei ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob diese zufällig erfolgt sei; andernfalls seien ihm die objektiven Kriterien der Auswahl der Gerichtspersonen bekannt zu geben.

Praxisgemäss (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.6) kann der Beschwerdeführer dar- über informiert werden, dass sich nach erfolgter Kassation (vgl. Urteil D-4810/2018 vom 22. Februar 2019) im neuen Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich die Zusammensetzung des- selben Spruchkörpers wie im vorhergehenden Beschwerdeverfahren ergibt. Diese Zusammensetzung wurde insofern geändert, als Richterin Mia Fuchs und Gerichtsschreiberin Anne Kneer infolge des Ausscheidens aus ihren Funktionen bei der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts

D-3540/2019 Seite 7 durch Richterin Susanne Bolz-Reimann und durch Gerichtsschreiberin Re- gula Frey ersetzt wurden.

E. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird ausführlich auf die (seit 2019 veränderte) Sicherheitslage in Sri Lanka aufmerksam gemacht. In diesem Zusammen- hang werden die Anträge auf Sistierung des Verfahrens, auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers und auf eine mündliche Parteiverhand- lung gestellt. Sodann seien die von der Vorinstanz konsultierten Quellen zur Einschätzung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka offenzulegen. Zur Stützung dieser Begehren reichte der Beschwerdeführer insbesondere einen von seiner Rechtsvertretung verfassten Länderbericht vom 16. August 2021 ein (vgl. Beschwerde, S. 34ff.).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerk- sam. Sowohl nach den Osteranschlägen 2019 wie auch angesichts der seitherigen Ereignisse ist nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sah und sieht keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asyl- beschwerdeverfahren generell auszusetzen. Deshalb ist der Sistierungs- antrag abzuweisen und es kann in der Sache entschieden werden.

Aus demselben Grund besteht kein Anlass den Beschwerdeführer antrags- gemäss zur Sicherheitslage erneut anzuhören oder deswegen eine münd- liche Parteiverhandlung durchzuführen. Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er gehalten, seine Asylgründe im or- dentlichen Asylverfahren vor der Vorinstanz vollständig und substantiiert darzutun sowie mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Zudem stand es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer frei, relevante Vor- bringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schriftlich einzubringen. Seine diesbezüglichen Anträge sind ebenfalls abzuweisen.

E. 5.1 Der Antrag auf Einsicht in die von der Vorinstanz konsultierten Quellen zur Einschätzung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka ist mangels Notwendigkeit abzuweisen, da die länderspezifische Lageana- lyse des SEM öffentlich zugänglich ist und damit trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan ist.

D-3540/2019 Seite 8

E. 5.2 Weiter ist im Sinne einer Vorbemerkung festzuhalten, dass das SEM zutreffend angeführt hat, nachdem es im Kassationsentscheid D- 4810/2018 (vgl. dort E. 7) angewiesen worden sei, sich entweder in der Begründung seines Asylentscheids nicht auf die internen Berichte zu stüt- zen oder dem Beschwerdeführer in korrektem Umfang einlässlich Einsicht in die Berichte zu gewähren, habe es sich nur noch auf die inhaltliche Prü- fung der Beweismittel beschränkt und auf eine formelle Überprüfung ver- zichtet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, und die diesbezügliche Kritik in der Beschwerde erweist sich als unbegründet. Damit erübrigte sich auch die Ansetzung eine Frist zur Beschwerdeergänzung.

E. 6.1 In der Beschwerde werden über das Vorstehende hinaus verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir- ken (vgl. BVGE 2013/34; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Verletzungen des Will- kürverbots, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine un- richtige und unvollständige Abklärung des rechterheblichen Sachverhaltes vor.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-

D-3540/2019 Seite 9 sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 6.4 Der Beschwerdeführte rügt, das Willkürverbot sei verletzt, weil das SEM nach einem Beschwerdeverfahren, in welchem unzählige Beweismit- tel eingereicht worden seien und zahlreiche Fehlleistungen hätten aufge- zeigt werden können, eine annähernd gleiche Verfügung erlassen habe. Willkürlich sei auch, dass das SEM seine Aktivitäten für die der LTTE na- hestehende Studentenorganisation sowie die LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester bei der Würdigung im Hinblick auf eine Gefährdung aufgrund der zeitlichen Distanz und des angeblich ungerechtfertigten Aufwandes für die sri-lankischen Behörden verwerfe. Dazu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt, da das Bundesver- waltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Der Beschwerdeführer kann sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (z.B. betreffend rechtliches Gehör, Sachverhaltsabklärung oder korrekte ju- ristische Würdigung) auf das Willkürverbot berufen. Vor diesem Hinter- grund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht der eigenständigen Prü- fung einer Verletzung von Art. 9 BV.

E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustan- des eine Verletzung des Willkürverbots in Verbindung mit einer ungenü- genden Sachverhaltsabklärung geltend macht, vermag er nicht durchzu- dringen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP an, er habe keine gesundheitlichen Probleme (vgl. SEM-Akten act. A5/13 Ziff. 8.02). Die von ihm im Rahmen der Anhörung (vgl. SEM-Akten act. 14/25 F4ff. sowie F146ff.) erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – die im Übrigen vom SEM in der angefochtenen Verfügung (S. 7f.) erwähnt wurden – er- scheinen nicht derart gravierend, als sie weitere Abklärungen erfordert hät- ten. Der Hinweis der Hilfswerkvertretung («Zur zweifelsfreien Beurteilung sollte ein psychisches und physisches Zeugnis eines Arztes beizgezogen werden» [vgl. Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung]) ist für das SEM nicht bindend. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auf psychische Beschwerden hinweist, trifft es zu, dass er im ersten Beschwer- deverfahren mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 mitteilte, der Hausarzt habe ihn dem spezialisierten (…) zugewiesen. Indessen gingen in der Folge weder beim Bundesverwaltungsgericht bis zum Urteil D-4810/2018 vom 22. Februar 2019 noch danach beim SEM entsprechende Unterlagen

D-3540/2019 Seite 10 ein. Im Übrigen ergeben sich auch aus den vor-instanzlichen Protokollen keine grundsätzlichen Zweifel an der Aussage-fähigkeit des Beschwerde- führers. Damit und angesichts der Mitwirkungspflicht von asylsuchenden Personen (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) bestand für die Vorinstanz keine Veran- lassung für weitere Abklärungen. Ob das SEM den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug zu Recht als «gesund» be- zeichnet hat, ist keine Frage der vollständigen Sachverhaltsabklärung, sondern der materiellen Prüfung. Dies gilt auch für die Frage, ob die Vo- rinstanz willkürfrei in ihrer Beweiswürdigung mitberücksichtigte, dass an- gesichts des Zeitablaufs ein Interesse der sri-lankischen Behörden am Be- schwerdeführer nicht nachvollziehbar sei. Anzumerken ist diesbezüglich immerhin, dass das SEM gerade nicht ausführte, der Zeitablauf spreche in jedem Fall gegen ein behördliches Interesse, sondern dies auf die konkre- ten Umstände im Fall des Beschwerdeführers bezog.

E. 6.6.1 Der zwischen BzP (4. Februar 2016) und Anhörung (16. Juli 2018) verstrichene Zeitraum stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung von Prof. Walter Kälin, die Anhörung möglichst zeitnah durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt. Ob die Würdigung der Aussa- gen des Beschwerdeführers durch das SEM unter Berücksichtigung des genannten Zeitraumes zutreffend vorgenommen wurde, ist keine Frage des Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beweis- würdigung.

E. 6.6.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass SEM habe sein rechtliches Gehör verletzt, da es seinen Gesundheitszustand nicht abgeklärt habe. Er habe an der Anhörung klar zu Protokoll gegeben, aufgrund der erlebten Folterungen physische beziehungsweise psychische Probleme zu haben und im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens vorgebracht, deswegen in Behandlung zu sein. Das SEM wäre deshalb verpflichtet gewesen, ein fachärztliches Gutachten einzuholen oder ihm eine Frist zur Einreichung eines solchen anzusetzen Da dies vorliegend nicht geschehen sei und so- mit aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden müsse, dass sein Aussageverhalten eingeschränkt gewesen sei, und er deshalb seine Fluchtgründe nicht in der nötigen Ausführlichkeit habe darlegen können, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene erweist sich diese Kritik, wie bereits unter vorstehender E. 6.5 dargelegt, als unbegründet.

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E. 6.7.1 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der Begründungspflicht darin, dass weder seine kompletten LTTE-Verbindungen noch sein Ge- sundheitszustand gebührend berücksichtigt worden seien (vgl. Be- schwerde S. 24 ff.).

E. 6.7.2 Auch die diesbezüglichen Ausführungen sind als Kritik an der vor- instanzlichen Beweiswürdigung zu qualifizieren. Eine Verletzung der Be- gründungspflicht vermögen sie nicht zu begründen.

E. 6.8 Unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts macht der Beschwerdeführer in verschie- dene Mängel geltend.

E. 6.8.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das SEM nicht veranlasst, weitere Abklärungen zu tätigen. Dabei ist vorab darauf hinzu- weisen, dass es in erster Linie dem Beschwerdeführer obliegt, denjenigen Sachverhalt darzulegen, aus dem er eine Verfolgung oder Verfolgungs- furcht ableitet. Was die LTTE-Aktivitäten seines Vaters anbelangt, gab der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde erwähnt, zu Protokoll, sein Vater habe damals mit der LTTE zu tun gehabt, er habe für die LTTE Waren ver- kauft und gekauft, wobei er aber verneinte, dass sein Vater aktives Mitglied der LTTE gewesen sei (vgl. SEM-Akten act. 14/25 F122f.). Nachdem er weder vorbrachte, er selber habe wegen der Tätigkeiten seines Vaters bis zur Ausreise Verfolgung erlitten, noch andere Familienmitglieder oder sein Vater selbst seien deswegen verfolgt worden, durfte das SEM auf weitere Abklärungen verzichten. Hinsichtlich der behaupteten Aktivitäten des Be- schwerdeführers für eine LTTE-Studentenbewegung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das geltend gemachte Engagement gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers einzig in den Jahren 2002 bis 2004 stattgefunden hat. Angesichts der damaligen Verhältnisse (vgl. zum dama- ligen Waffenstillstandsabkommen und der allgemeinen Situation ausführ- lich EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der {damaligen} Schweize- rischen Asylrekurskommission {ARK}] 2006 Nr. 6 E. 6.2f.) und der seither vergangenen Zeit ist die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht durch die Be- fragung des Beschwerdeführers genügend nachgekommen. Dasselbe gilt für die (angeblich) dem LTTE-Mitglied D._______ gewährte Unterstützung und der LTTE-Mitgliedschaft der Ex-Freundin. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern es Sache des SEM gewesen sein sollte, weitere Abklärungen zur

D-3540/2019 Seite 12 Funktion der Schwester des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE zu tä- tigen. Hätte die Schwester ein besonderes Profil gehabt, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, dies vorzubringen.

E. 6.8.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe sein exilpoliti- sches Engagement (Teilnahme an einem regimekritischen Umzug am […] 2018 in J._______) nicht in die Beurteilung des Asylgesuchs einbezogen (vgl. Beschwerde S. 31f.), zielt diese Kritik auf eine unzutreffende materi- elle Würdigung, nicht aber auf eine unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dies gilt ebenso für die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers zu seinen Narben (vgl. Beschwerde S. 32f.). Was schliesslich den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerde- führers anbelangt, kann auf die vorstehenden Ausführungen unter E. 6.5 verwiesen werden.

E. 6.9 Die Ausführungen auf den Seiten 34 bis 65 der (102-seitigen) Be- schwerdeschrift legen die allgemeine Situation im Heimatland des Be- schwerdeführers aus seiner Sicht beziehungsweise aus der Sicht seines Rechtsvertreters dar. Wie bereits erwähnt (E. 4 vorstehend) verfolgen so- wohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht die Gescheh- nisse in Sri Lanka stetig und aufmerksam. Dass die Beurteilung durch das SEM in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht so ausgefallen ist, wie von ihm gewünscht, stellt keine unvollständig oder unrichtige Sachverhaltsfest- stellung dar.

E. 6.10 Aus den vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rü- gen als unbegründet. Es besteht demzufolge keine Veranlassung, die an- gefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuwei- sen.

E. 6.11 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Ab- klärung seines Gesundheitszustandes von Amtes wegen; zumindest sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines ausführlichen spezial- ärztlichen Berichts anzusetzen. Zudem sei er erneut anzuhören, dies unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes von einer speziell ge- schulten Person.

D-3540/2019 Seite 13 Da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist und sich die Sache mithin als spruchreif erweist, erübrigen sich weitere Abklärungen in Form einer er- neuten Anhörung oder ärztlichen Untersuchung. Die Anträge sind demzu- folge abzuweisen (vgl. bereits vorstehend E. 4).

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 7.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erste durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih- res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Stattdessen werden Personen, wel- che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön- nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist die Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Aus- reise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; dies- falls wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

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E. 8.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltenden gemachten Vorfluchtgründe vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Aussagen zur Festnahme und Festhaltung im Jahr 2009 seien hinsichtlich der geltend gemachten Vereinbarung im Hinblick auf die Freilassung nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Dies etwa in Bezug auf die angebliche Meldepflicht, aber auch in Bezug auf die Dauer der Inhaftierung. Unterschiedliche Angaben habe der Beschwerdeführer auch zur behaupteten Verhaftung seines Bruders, welche im Mai 2015 er- folgt sein soll, gemacht. Insbesondere sei erstaunlich, dass er anlässlich der Anhörung die angebliche Propagandatätigkeit des Bruders für die TNA (Tamil National Alliance) nicht erwähnt habe. Die vorgetragene Tätigkeit als Sekretär einer Studentenbewegung in den Jahren 2002 bis 2004 habe zum Zeitpunkt der Ausreise bereits mehr als zehn Jahre zurückgelegen, wes- halb nicht nachvollziehbar sei, dass die sri-lankischen Behörden deshalb noch ein Interesse am Beschwerdeführer beziehungsweise an seiner Tä- tigkeit hätten haben sollen. Ebenso wenig überzeuge, dass die Behörden sechs Jahre nach dem Tod der Schwester noch Informationen über deren Tätigkeit hätten erhalten wollen. Sodann erstaune der Umstand, dass er sein Heimatland trotz der jahrelangen Suche nach ihm mit seinem eigenen Pass habe verlassen können. Die eingereichten Beweismittel vermöchten den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen. Es werde nicht angezweifelt, dass die Schwester und der Onkel verstorben seien, Weite- res würden die Beweismittel nicht belegen. Der polizeilichen Vorladung sei nur zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 25. Juni 2016 bei der Abteilung Terrorismus-Prävention in Colombo hätte melden müssen. Auch diesbezüglich erstaune der Zeitablauf zwischen der behaupteten Haftentlassung im Jahr 2009 und der behördlichen Vorladung. Die Narben am Fuss des Beschwerdeführers könnten auch auf andere Art als behaup- tet entstanden sein. Hinsichtlich einer Furcht vor künftiger Verfolgung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei sechs Jahre nach Kriegsende mit eigenem Pass ausgereist. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden aus- zulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der heimatlichen Behör- den geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

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E. 8.2 Der Beschwerdeführer hält dem zusammengefasst entgegen, er habe belegen können, dass er aus einer LTTE-Familie stamme, er einer LTTE- nahen Studentenorganisation vorgestanden habe, sein Onkel vor seinen Augen umgebracht worden sei, er Folternarben aufweise und er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Überdies sei er in Sri Lanka mehrmals von den Sicherheitskräften vorgeladen worden und in der Schweiz exilpolitisch tätig. Es gebe damit objektive Belege für sein Risi- koprofil, die erlittene Misshandlungen und die anhaltende Suche nach ihm, welche die Vorinstanz ignoriere oder als untauglich taxiere. Zwar sei dem SEM zustimmen, dass sich hinsichtlich der Meldepflicht Wi- dersprüche in seinen Aussagen ergäben, ob er aber einer solchen unter- standen habe, sei jedoch völlig unerheblich für die Ermittlung einer Gefähr- dung im Heimatland. Beim Widerspruch bezüglich der Haft sei zu berück- sichtigen, dass er aufgrund seiner schlimmen Erlebnisse oft Daten ver- wechsle. Die Verhaftung des Bruders, von der er nur über Dritte erfahren habe, sei sodann kein wesentliches Element seiner Fluchtgeschichte. In Bezug auf das Risikoprofil habe sich die Vorinstanz über die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts hinweggesetzt, indem sie auf die lange Zeit zurückliegenden LTTE-Aktivitäten hingewiesen habe. Die LTTE- Aktivitäten der Schwester müssten ebenfalls berücksichtigt werden. Zu- dem sei die Annahme, er sei legal ausgereist, aktenwidrig, nachdem er an- gegeben habe, sein Schlepper habe den entsprechenden Schalterbeam- ten bestochen und der Pass sei nie gescannt worden. Zwar würden die eingereichten Todesanzeigen – wie das SEM zutreffend festgehalten habe – die Todesursachen nicht enthalten, indessen habe er zahlreiche weitere Beweismittel zum Tod der Schwester und des Onkels eingereicht. Hinsichtlich des «Extract from the Information Book» sei zu beachten, dass in Sri Lanka behördliche Willkür vorherrsche und die dorti- gen Behörden bei der Verfolgung unliebsamer Personen nicht sehr syste- matisch vorgingen. Entsprechend könne von der fehlenden zeitlichen Ko- härenz nicht auf deren Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Zusam- menfassend ergebe sich, dass die vorinstanzliche Begründung in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit nicht nachvollziehbar und teilweise schlicht falsch sei. Der vorgetragene Sachverhalt sei entweder belegt oder zumindest glaubhaft gemacht worden. Der Beschwerdeführer erfülle damit drei als stark einzustufende Risikofak- toren, hinzu kämen drei solche eher genereller Natur. In Kumulation ergebe

D-3540/2019 Seite 16 sich, dass die Risikofaktoren gemäss geltender Rechtsprechung zwingend zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten. Im Übrigen gehöre er zu mehreren bestimmten sozialen Gruppen (abgewiesene tami- lische Asylsuchende, vermeintliche oder tatsächliche LTTE-Unterstützer, Menschenrechtsaktivisten, Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Journalisten), welche zu einer Gefährdung seinerseits bei einer Rückkehr führten.

E. 9.1 Nach einer eingehenden Prüfung der Akten kommt das Bundesverwal- tungsgericht in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentli- chen zum selben Schluss wie die Vorinstanz.

E. 9.1.1 In Bezug auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Mai 2009 durch die sri-lankische Armee hat die Vorinstanz zutreffend auf diverse Un- gereimtheiten in seinen Aussagen hingewiesen, was dieser – zumindest teilweise – zugesteht. Diese lassen sich, sofern es sich um eigene Erleb- nisse handelte, weder mit der Zeitdauer zwischen der BzP und der Anhö- rung noch mit gesundheitlichen Problemen erklären. Dies gilt auch für den vom SEM nicht erwähnten Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer gemäss BzP zu Hause verhaftet worden sein soll (vgl. SEM-Akten act. 5/13 Ziff. 7.01 S. 8), während er gemäss Anhörung von Soldaten aus einem Li- nienbus geholt worden sein soll (vgl. SEM-Akten act. 14/25 F89). Anzumer- ken ist, dass angesichts der jahrelangen kriegerischen Auseinandersetzun- gen im Heimatland des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, dass er irgendwann einmal von den sri-lankischen Sicherheitskräften festgehalten worden sei. Insofern lässt sich auch nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer – wie im Bericht der (…) vom 8. Juli 2019 erwähnt

– selber traumatisierenden Erlebnissen ausgesetzt war und/oder solche beobachten musste. In Bezug auf den erwähnten Bericht gilt es indessen zu berücksichtigen, dass die darin wiedergegebene Anamnese allein auf den Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise auf einer schrift- lichen Schilderung des Rechtsvertreters (vgl. S. 1 des Berichts) basiert (vgl. zur Bedeutung eines psychiatrischen Gutachtens auch BVGE 2015/11). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die konkreten, von ihm geschilderten Ereignisse im Jahr 2009 aus den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführten Gründen nicht glaubhaft darzulegen ver- mochte.

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E. 9.1.2 Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb der Beschwerdeführer mit der Ausreise bis in Jahr 2015 hätte zuwarten sollen, wenn er wegen seiner Betätigung als Sekretär der Studentenorganisation, der Tötung seines On- kels im Jahr 2006 und des Todes seiner Schwester angesichts deren LTTE- Angehörigkeit im Jahr 2009 Verfolgung befürchtet hätte. Was die LTTE- Angehörigkeit der Schwester anbelangt, ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb sich die Behörden Informationen dazu gerade vom Beschwerde- führer, nicht aber von seinen Eltern oder Geschwistern hätten erhoffen sol- len. Zwar ist es nicht am Beschwerdeführer, das behördliche Verhalten zu erklären, indessen lässt seine erst im Jahr 2015 erfolgte Ausreise keine spätestens im Jahr 2009 begründete Verfolgungsfurcht erkennen. Nicht zu überzeugen vermag im Übrigen die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe dauerhaft versteckt gelebt, gab er doch anlässlich der BzP zu Pro- tokoll, er habe seit Dezember 2013 bis zur Ausreise Geschäfte gemacht (vgl. SEM-Akten act. A5/13 Ziff. 1.17.05). Ungereimtheiten sind den Proto- kollen denn auch in Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatort im Jahr 2015 zu entnehmen: Während er im Rahmen der BzP angab, er habe im Mai 2015 an den damals stattfindenden De- monstrationen teilgenommen (vgl. SEM-Akten act. A5/13 Ziff. 7.01 S. 8), sagte er anlässlich der Anhörung aus, er sei immer zuhause und nicht auf- fällig gewesen (vgl. SEM-Akten act. A14/25 F 108).

E. 9.1.3 Gegen ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden beziehungsweise seine eigene Verfolgungsfurcht spricht auch, dass er mit seinem eigenen Pass über den Flughafen Co- lombo ausgereist ist. Dabei ist einerseits darauf hinzuweisen, dass er an- lässlich der BzP angab, sein Pass sei bis zum Jahr 2025 gültig (vgl. SEM- Akten Ziff. 4.01), was hinsichtlich seiner Behauptung, er habe sich den Pass im Jahr 2013 ausstellen lassen (vgl. SEM-Akten 14/25 zu F65), an- gesichts einer Gültigkeit sri-lankischer Pässe von 10 Jahren (vgl. DEPART- MENT OF IMMIGRATION AND EMIGRATION, General Information on Passports, < https://www.immigration.gov.lk/pages_e.php?id=7 > abgerufen am 02.12.2024) Fragen aufwirft. Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Be- schwerdeführer mit Hilfe eines Schleppers ausgereist ist, mithin er an einen bestimmten Schalter am Flughafen geschickt wurde (vgl. SEM-Akten act. 14/25 zu F69 und F144), ändert dies nichts daran, dass er unter seiner eigenen Identität reiste und damit ein nicht unerhebliches Risiko in Kauf nahm, bei der Ausreise festgehalten zu werden. Überdies gab er auch an- lässlich der Anhörung an, er habe am fraglichen Schalter Nummer 2 seinen Pass aushändigen müssen (vgl. SEM-Akten act. 14/25 F69). Angesichts

D-3540/2019 Seite 18 dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer legalen Ausreise ausging.

E. 9.1.4 Hinsichtlich der eingereichten Vorladungen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welchen der Be- schwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag.

E. 9.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, trotz einzelner Berührungspunkte zur LTTE viele Jahre vor seiner Ausreise aus dem Heimatland eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise oder eine damalige begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene in der Hauptsa- che geltend, er erfülle das von der Rechtsprechung geforderte Risikoprofil, welches zur Annahme einer Verfolgungsfurcht bei der Rückkehr führe. Dies umso mehr, als er zwei Fotos eingereicht habe, welche ihn am Kopf eines regimekritischen Umzugs am (…) 2018 in J._______ zeigten.

E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be- urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko- faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellten das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Nar- ben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit- reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu

D-3540/2019 Seite 19 lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren „Stop-List“ ver- merkt seien, sofern der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung bezie- hungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tat- sächlichen oder vermuteten Verbindung enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die Lage- veränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter Wickremesinghe keine wesent- liche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. Septem- ber 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vor- sitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört (vgl. BBC News vom 23. September 2024, GAVIN BUT- LER, Who is Sri Lanka’s new president Anura Kumara Dissanayake?, www.bbc.com/news/articles/c206l7pz5v1o , abgerufen am 19.12.2024). Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People’s Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Ak- tuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. SRF News vom 15.11.2024, MAREN PETERS, Parlamentswahlen in Sri Lanka: Die Kehrtwende der bisherigen Politik, www.srf.ch/news/inter- national/sri-lanka-die-kehrtwende-der-bisherigen-regierungspolitik, abge- rufen am 19.12.2024).

E. 10.3 In Bezug auf das Vorliegen solcher möglicher Risikofaktoren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbe- sondere wurde zuvor dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mitgliedschaft seiner Schwester bei den LTTE nicht in den Fokus der sri-

D-3540/2019 Seite 20 lankischen Behörden geraten ist respektive würde, zumal er auch keine entsprechenden Verfolgungshandlungen gegen die in Sri Lanka verbliebe- nen Familienangehörigen geltend macht. Ebenso wenig machte er wäh- rend des hängigen Beschwerdeverfahrens zusätzliche Suchbemühungen der sri-lankischen Behörden geltend. Seine (einmalige) exilpolitische Tä- tigkeit ist ausserdem als niederschwellig einzustufen. Weiter war es ihm möglich, problemlos und – wenn auch nach eigenen Angaben mit Hilfe eine Schleppers – unter Vorweisung seines eigenen Passes aus Sri Lanka aus- reisen. Er wurde nie wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt und ver- fügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Allein aufgrund der Narben am Fuss, seiner tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landes- abwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Dass er in einer „Stop List“ aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als un- wahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu je- ner kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separa- tismus wieder aufleben zu lassen, und so als eine Gefahr für den sri-lanki- schen Einheitsstaat wahrgenommen wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 11 Es erübrigt sich nach der vorgenommenen Einschätzung, weiter auf die ausführlichen Darlegungen auf Beschwerdeebene, die eingereichten Da- tenträger und Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer oder auf die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Risikoprofils führen.

E. 12 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was ge- eignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.

E. 13 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

D-3540/2019 Seite 21

E. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 14.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.

E. 14.2.1 Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen- schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer- de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Be- schwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom

E. 14.2.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan- kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus denselben oder anderen, nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Das Bun- desverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht nachteilig??? auf den Be- schwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.

E. 14.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als zulässig.

E. 14.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 14.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka und die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs betrifft, namentlich auch der Nord- und Ostprovinzen, ist auf die Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zu ver- weisen. Dabei wurde festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Ge- biets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskri- terien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (zur medizinischen Situation vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom

27. Februar 2023 E. 10.2 ff.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Sta-

D-3540/2019 Seite 23 bilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. Septem- ber 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024), die nicht dazu füh- ren, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste.

E. 14.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ im Distrikt K._______, Nordprovinz, besuchte die Schule bis zum A-Level und lebte ab dem Jahr 1996 – nach einem Aufenthalt im Vanni-Gebiet seit 1990 – wieder dort. Von Dezember (…) bis Mai (…) habe er in L._______ gewohnt und im Bereich (…) gearbeitet (vgl. SEM-Akten A5/13 Ziff. 1.17.05), er gab an, gut Singhalesisch zu sprechen (vgl. a.a.O. Ziff. 1.17.03). Seit Dezem- ber 2019 arbeitet er in der Schweiz als (…). Anlässlich seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer an, ein Bruder arbeite als (…) in K._______, einer als (…) beziehungsweise (…), der jüngere Bruder studiere in K._______ während die jüngere Schwester dort zur Schule gehe (vgl. SEM-Akten act. A14/25 F46ff.). Weder in der Beschwerde noch seither wird vom Beschwerdeführer dargelegt, dass er über kein tragfähiges Be- ziehungsnetz in Sri Lanka verfüge, weshalb davon ausgegangen werden darf, dieses werde ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen können.

E. 14.3.4.1 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Vorbringen ist festzuhalten, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ge- schlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Mög- lichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur In- validität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).

E. 14.3.4.2 Wie bereits vorstehend erwähnt, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2019 einen ärztlichen Bericht der (…), Zentrum für Psychotraumatologie vom (…) 2019 ein. Darin wurde festgehalten, die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Tagesklinik dauere bis zum 31. August 2019, eine ambulante Psychotherapie im Anschluss wäre dringend indiziert. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein

D-3540/2019 Seite 24 Anlass, grundsätzlich an den damaligen Feststellungen im erwähnten Be- richt zu zweifeln. Bereits unter vorstehender E. 9.1.1 wurde denn auch aus- geführt, dass eine Traumatisierung des Beschwerdeführers im Heimatland bereits angesichts der früheren Bürgerkriegssituation als möglich zu erach- ten ist. Indessen liegen im heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine nach wie vor bestehende Behandlungsbedürftigkeit physischer oder psy- chischer Beschwerden vor. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte seither keine weiteren Behandlungen mehr geltend und angesichts seiner Erwerbstätigkeit seit Dezember 2019 lassen die von ihm dannzumal erwähnten gesundheitlichen Beschwerden nicht auf eine medizinische Notlage im Falle einer Rückkehr schliessen (vgl. im Übrigen zur wirtschaft- lichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023). Bei dieser Sachlage vermag die dann- zumalige Feststellung der Fachärztin, die Behandlung könne nicht in Sri Lanka erfolgen, da die Traumatisierung dort und vom dortigen Regime er- folgt sei, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Dies insbesondere auch in Anbetracht des vorstehend bereits angeführten Regimewechsels (vgl. E. 10.2).

E. 14.3.5 Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 14.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich- nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 14.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu- lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 14.6 Angesichts der vorliegenden Fallkonstellation – insbesondere der be- reits langjährigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz

– bleibt anzumerken, dass die Zuständigkeit für eine allfällige Erteilung ei- ner Aufenthaltsbewilligung bei den Migrationsbehörden des jeweiligen Wohnkantons liegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG). 15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den

D-3540/2019 Seite 25 rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundes- recht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über- prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, die infolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3540/2019 Seite 26

E. 15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, die infolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E. 17 Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hät- ten an der Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte

– welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 10.2 identifizierten Risi- kofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., §

94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beach- tung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für

D-3540/2019 Seite 22 sich alleine betrachtet möglicherweise kein „real risk“ darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3540/2019 Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 19. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 4. Februar 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 16. Juli 2018 hörte das SEM ihn einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) geboren, wo er bis 1990 gelebt habe. Anschliessend sei er ins Vanni-Gebiet gezogen. 1996 sei er nach C._______ zurückgekehrt und habe bis 2009 dort gelebt. Die Schule habe er mit dem A-Level abgeschlossen und zwischen 2003 und 2005 einen kleinen Lebensmittelladen in C._______ geführt, den später sein Vater übernommen habe. Von 2002 bis 2004 sei er Mitglied einer der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) nahestehenden Studentenorganisation gewesen, wobei er das Amt des Sekretärs innegehabt habe. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er an verschiedenen LTTE-Veranstaltungen teilgenommen und auch Vorträge gehalten. Er selbst sei jedoch nie Mitglied der LTTE gewesen. Nachdem der Friedensverhandlungsvertrag nicht mehr in Kraft gewesen sei, habe er Probleme mit dem sri-lankischen Geheimdienst bekommen, weil er im Jahr 2005 einem LTTE-Mitglied namens D._______ «Essen und Obhut» gewährt habe. Aus Angst vor dem sri-lankischen Geheimdienst habe er sich bei einem Onkel väterlicherseits versteckt. Am 10. September 2006 sei dieser Onkel von Geheimdienstleuten, die auf der Suche nach ihm (dem Beschwerdeführer) gewesen seien, vor seinen Augen erschossen worden, er selber habe fliehen können. Am 10. Mai 2009 sei er zu Hause respektive an einer Kreuzung in C._______ in einem öffentlichen Bus von Mitgliedern der sogenannten "Field-Bike-Group" verhaftet und in ein Navy-Camp in der Nähe des "Central College" in C._______ gebracht worden. Von dort aus sei er mit verbundenen Augen an verschiedene Orte gebracht worden, wo man ihn befragt und auch gefoltert habe. Dabei sei es auch zu sexuellem Missbrauch gekommen. Er habe heute noch Schmerzen von den damals erlittenen Verletzungen und leide deswegen auch unter Depressionen. Man habe von ihm Informationen über die Aktivitäten der Studentenbewegung erhalten und zudem wissen wollen, wie sich diese Organisation finanziere. Insbesondere sei es aber darum gegangen, dass er im Jahr 2005 einem LTTE-Mitglied Unterschlupf gewährt habe und dass seine Schwester E._______ sowie seine Ex-Freundin F._______. LTTE-Mitglieder gewesen seien. E._______ sei im März 2009 im Krieg gefallen und F._______. habe er im April 2004 zuletzt gesehen. Die Geheimdienstmitarbeiter hätten auch Informationen über allfällige Waffenverstecke bei ihm zu Hause haben wollen. Nachdem seine Eltern mit einer einflussreichen Person gesprochen hätten respektive sein Vater Schmiergeld bezahlt habe, habe ein Geheimdienstmitarbeiter ihn am 15. Juni 2009 in Jaffna-Stadt freigelassen. Er sei in der Folge nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich bei verschiedenen Verwandten und Bekannten versteckt. In dieser Zeit seien immer wieder Geheimdienstleute zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Er habe sich eine Zeitlang im Grossraum Vavuniya aufgehalten, später sei er nach Colombo gezogen. Im Mai 2015 sei er in sein Heimatdorf C._______ gereist, um seine kranke Mutter zu besuchen. Weil er während seines Aufenthalts dort erfahren habe, dass ein LTTE-Mitglied von der sri-lankischen Armee (SLA) gefangen genommen worden sei, sei er nach circa zwanzig Tagen wieder nach Colombo zurückgekehrt. Später habe er von der Mutter erfahren, dass die Behörden ihr am 7. Oktober 2015 eine schriftliche Vorladung überbracht hätten. Gemäss dieser Vorladung hätte er sich auf dem Polizeiposten von Jaffna melden müssen. Am 15. Mai 2015 sei sein Bruder G._______ in H._______ festgenommen und circa 15 Tage im Gefängnis I._______ im Grossraum Colombo inhaftiert und anschliessend wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei deshalb am 24. Oktober 2015 unter Vorweisung seines Reisepasses von Colombo aus ausgereist. Dies sei möglich gewesen, da ein Schlepper ihm Anweisung gegeben habe, einen bestimmten Schalter zu benutzen. Schliesslich sei er von Schleppern in einem Auto in die Schweiz gebracht worden, wo er am 19. Januar 2016 angekommen sei. Von der Schweiz aus habe er telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Diese habe ihm mitgeteilt, dass nach seiner Ausreise Personen nach ihm gefragt hätten, zuletzt ungefähr Anfang 2018. Ausserdem habe ihm seine Mutter einen Vorladungsbrief der Polizei von Jaffna geschickt, welcher ihr nach seiner Ausreise ausgehändigt worden sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4810/2018 vom 22. Februar 2019 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück mit der Anweisung, sich bei der Begründung des Asylentscheids entweder nicht auf interne Berichte zu stützen oder dem Beschwerdeführer in korrektem Umfang einlässlich Einsicht in solche Berichte zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 - eröffnet am 11. Juni 2019 - stellte das SEM (erneut) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Willkürverbots, eventuell wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht sowie eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Ferner sei das Verfahren infolge der unklaren Sicherheitslage in Sri Lanka für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende bis auf Weiteres zu sistieren. Ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM - insbesondere in die in der angefochtenen Verfügung an zentraler Stelle erwähnten, jedoch nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommenen Controlling-Berichte des SEM vom 15. Mai 2012 und 17. Mai 2016, zu gewähren, anschliessend sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit zahlreichen Beweismitteln ein. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Juli 2019 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 8. Juli 2019 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Mitteilung des Spruchgremiums ist nicht weiter einzugehen, zumal die Zusammensetzung des Spruchkörpers aus dem Rubrum des vorliegenden Urteils hervorgeht. Im Übrigen war ihm beziehungsweise dem seit Jahren im Bereich des Asyls tätigen Rechtsvertreter das Spruchgremium im Grundsatz seit Ergehen des Kassationsurteils D-4810/2018 (vgl. nachfolgend) bekannt. 3.2 Im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob diese zufällig erfolgt sei; andernfalls seien ihm die objektiven Kriterien der Auswahl der Gerichtspersonen bekannt zu geben. Praxisgemäss (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.6) kann der Beschwerdeführer darüber informiert werden, dass sich nach erfolgter Kassation (vgl. Urteil D-4810/2018 vom 22. Februar 2019) im neuen Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich die Zusammensetzung desselben Spruchkörpers wie im vorhergehenden Beschwerdeverfahren ergibt. Diese Zusammensetzung wurde insofern geändert, als Richterin Mia Fuchs und Gerichtsschreiberin Anne Kneer infolge des Ausscheidens aus ihren Funktionen bei der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts durch Richterin Susanne Bolz-Reimann und durch Gerichtsschreiberin Regula Frey ersetzt wurden. 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird ausführlich auf die (seit 2019 veränderte) Sicherheitslage in Sri Lanka aufmerksam gemacht. In diesem Zusammenhang werden die Anträge auf Sistierung des Verfahrens, auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers und auf eine mündliche Parteiverhandlung gestellt. Sodann seien die von der Vorinstanz konsultierten Quellen zur Einschätzung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka offenzulegen. Zur Stützung dieser Begehren reichte der Beschwerdeführer insbesondere einen von seiner Rechtsvertretung verfassten Länderbericht vom 16. August 2021 ein (vgl. Beschwerde, S. 34ff.). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam. Sowohl nach den Osteranschlägen 2019 wie auch angesichts der seitherigen Ereignisse ist nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sah und sieht keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Deshalb ist der Sistierungsantrag abzuweisen und es kann in der Sache entschieden werden. Aus demselben Grund besteht kein Anlass den Beschwerdeführer antragsgemäss zur Sicherheitslage erneut anzuhören oder deswegen eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen. Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er gehalten, seine Asylgründe im ordentlichen Asylverfahren vor der Vorinstanz vollständig und substantiiert darzutun sowie mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Zudem stand es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer frei, relevante Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schriftlich einzubringen. Seine diesbezüglichen Anträge sind ebenfalls abzuweisen. 5. 5.1 Der Antrag auf Einsicht in die von der Vorinstanz konsultierten Quellen zur Einschätzung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka ist mangels Notwendigkeit abzuweisen, da die länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist und damit trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan ist. 5.2 Weiter ist im Sinne einer Vorbemerkung festzuhalten, dass das SEM zutreffend angeführt hat, nachdem es im Kassationsentscheid D-4810/2018 (vgl. dort E. 7) angewiesen worden sei, sich entweder in der Begründung seines Asylentscheids nicht auf die internen Berichte zu stützen oder dem Beschwerdeführer in korrektem Umfang einlässlich Einsicht in die Berichte zu gewähren, habe es sich nur noch auf die inhaltliche Prüfung der Beweismittel beschränkt und auf eine formelle Überprüfung verzichtet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, und die diesbezügliche Kritik in der Beschwerde erweist sich als unbegründet. Damit erübrigte sich auch die Ansetzung eine Frist zur Beschwerdeergänzung. 6. 6.1 In der Beschwerde werden über das Vorstehende hinaus verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Verletzungen des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechterheblichen Sachverhaltes vor. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.4 Der Beschwerdeführte rügt, das Willkürverbot sei verletzt, weil das SEM nach einem Beschwerdeverfahren, in welchem unzählige Beweismittel eingereicht worden seien und zahlreiche Fehlleistungen hätten aufgezeigt werden können, eine annähernd gleiche Verfügung erlassen habe. Willkürlich sei auch, dass das SEM seine Aktivitäten für die der LTTE nahestehende Studentenorganisation sowie die LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester bei der Würdigung im Hinblick auf eine Gefährdung aufgrund der zeitlichen Distanz und des angeblich ungerechtfertigten Aufwandes für die sri-lankischen Behörden verwerfe. Dazu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt, da das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Der Beschwerdeführer kann sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (z.B. betreffend rechtliches Gehör, Sachverhaltsabklärung oder korrekte juristische Würdigung) auf das Willkürverbot berufen. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes eine Verletzung des Willkürverbots in Verbindung mit einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung geltend macht, vermag er nicht durchzudringen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP an, er habe keine gesundheitlichen Probleme (vgl. SEM-Akten act. A5/13 Ziff. 8.02). Die von ihm im Rahmen der Anhörung (vgl. SEM-Akten act. 14/25 F4ff. sowie F146ff.) erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - die im Übrigen vom SEM in der angefochtenen Verfügung (S. 7f.) erwähnt wurden - erscheinen nicht derart gravierend, als sie weitere Abklärungen erfordert hätten. Der Hinweis der Hilfswerkvertretung («Zur zweifelsfreien Beurteilung sollte ein psychisches und physisches Zeugnis eines Arztes beizgezogen werden» [vgl. Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung]) ist für das SEM nicht bindend. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auf psychische Beschwerden hinweist, trifft es zu, dass er im ersten Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 mitteilte, der Hausarzt habe ihn dem spezialisierten (...) zugewiesen. Indessen gingen in der Folge weder beim Bundesverwaltungsgericht bis zum Urteil D-4810/2018 vom 22. Februar 2019 noch danach beim SEM entsprechende Unterlagen ein. Im Übrigen ergeben sich auch aus den vor-instanzlichen Protokollen keine grundsätzlichen Zweifel an der Aussage-fähigkeit des Beschwerdeführers. Damit und angesichts der Mitwirkungspflicht von asylsuchenden Personen (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung für weitere Abklärungen. Ob das SEM den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug zu Recht als «gesund» bezeichnet hat, ist keine Frage der vollständigen Sachverhaltsabklärung, sondern der materiellen Prüfung. Dies gilt auch für die Frage, ob die Vorinstanz willkürfrei in ihrer Beweiswürdigung mitberücksichtigte, dass angesichts des Zeitablaufs ein Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei. Anzumerken ist diesbezüglich immerhin, dass das SEM gerade nicht ausführte, der Zeitablauf spreche in jedem Fall gegen ein behördliches Interesse, sondern dies auf die konkreten Umstände im Fall des Beschwerdeführers bezog. 6.6 6.6.1 Der zwischen BzP (4. Februar 2016) und Anhörung (16. Juli 2018) verstrichene Zeitraum stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung von Prof. Walter Kälin, die Anhörung möglichst zeitnah durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt. Ob die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers durch das SEM unter Berücksichtigung des genannten Zeitraumes zutreffend vorgenommen wurde, ist keine Frage des Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beweiswürdigung. 6.6.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass SEM habe sein rechtliches Gehör verletzt, da es seinen Gesundheitszustand nicht abgeklärt habe. Er habe an der Anhörung klar zu Protokoll gegeben, aufgrund der erlebten Folterungen physische beziehungsweise psychische Probleme zu haben und im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens vorgebracht, deswegen in Behandlung zu sein. Das SEM wäre deshalb verpflichtet gewesen, ein fachärztliches Gutachten einzuholen oder ihm eine Frist zur Einreichung eines solchen anzusetzen Da dies vorliegend nicht geschehen sei und somit aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden müsse, dass sein Aussageverhalten eingeschränkt gewesen sei, und er deshalb seine Fluchtgründe nicht in der nötigen Ausführlichkeit habe darlegen können, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene erweist sich diese Kritik, wie bereits unter vorstehender E. 6.5 dargelegt, als unbegründet. 6.7 6.7.1 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der Begründungspflicht darin, dass weder seine kompletten LTTE-Verbindungen noch sein Gesundheitszustand gebührend berücksichtigt worden seien (vgl. Beschwerde S. 24 ff.). 6.7.2 Auch die diesbezüglichen Ausführungen sind als Kritik an der vor-instanzlichen Beweiswürdigung zu qualifizieren. Eine Verletzung der Begründungspflicht vermögen sie nicht zu begründen. 6.8 Unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts macht der Beschwerdeführer in verschiedene Mängel geltend. 6.8.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das SEM nicht veranlasst, weitere Abklärungen zu tätigen. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie dem Beschwerdeführer obliegt, denjenigen Sachverhalt darzulegen, aus dem er eine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht ableitet. Was die LTTE-Aktivitäten seines Vaters anbelangt, gab der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde erwähnt, zu Protokoll, sein Vater habe damals mit der LTTE zu tun gehabt, er habe für die LTTE Waren verkauft und gekauft, wobei er aber verneinte, dass sein Vater aktives Mitglied der LTTE gewesen sei (vgl. SEM-Akten act. 14/25 F122f.). Nachdem er weder vorbrachte, er selber habe wegen der Tätigkeiten seines Vaters bis zur Ausreise Verfolgung erlitten, noch andere Familienmitglieder oder sein Vater selbst seien deswegen verfolgt worden, durfte das SEM auf weitere Abklärungen verzichten. Hinsichtlich der behaupteten Aktivitäten des Beschwerdeführers für eine LTTE-Studentenbewegung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das geltend gemachte Engagement gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers einzig in den Jahren 2002 bis 2004 stattgefunden hat. Angesichts der damaligen Verhältnisse (vgl. zum damaligen Waffenstillstandsabkommen und der allgemeinen Situation ausführlich EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der {damaligen} Schweizerischen Asylrekurskommission {ARK}] 2006 Nr. 6 E. 6.2f.) und der seither vergangenen Zeit ist die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht durch die Befragung des Beschwerdeführers genügend nachgekommen. Dasselbe gilt für die (angeblich) dem LTTE-Mitglied D._______ gewährte Unterstützung und der LTTE-Mitgliedschaft der Ex-Freundin. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern es Sache des SEM gewesen sein sollte, weitere Abklärungen zur Funktion der Schwester des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE zu tätigen. Hätte die Schwester ein besonderes Profil gehabt, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, dies vorzubringen. 6.8.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe sein exilpolitisches Engagement (Teilnahme an einem regimekritischen Umzug am [...] 2018 in J._______) nicht in die Beurteilung des Asylgesuchs einbezogen (vgl. Beschwerde S. 31f.), zielt diese Kritik auf eine unzutreffende materielle Würdigung, nicht aber auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dies gilt ebenso für die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Narben (vgl. Beschwerde S. 32f.). Was schliesslich den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, kann auf die vorstehenden Ausführungen unter E. 6.5 verwiesen werden. 6.9 Die Ausführungen auf den Seiten 34 bis 65 der (102-seitigen) Beschwerdeschrift legen die allgemeine Situation im Heimatland des Beschwerdeführers aus seiner Sicht beziehungsweise aus der Sicht seines Rechtsvertreters dar. Wie bereits erwähnt (E. 4 vorstehend) verfolgen sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht die Geschehnisse in Sri Lanka stetig und aufmerksam. Dass die Beurteilung durch das SEM in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht so ausgefallen ist, wie von ihm gewünscht, stellt keine unvollständig oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. 6.10 Aus den vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht demzufolge keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6.11 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Abklärung seines Gesundheitszustandes von Amtes wegen; zumindest sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines ausführlichen spezialärztlichen Berichts anzusetzen. Zudem sei er erneut anzuhören, dies unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes von einer speziell geschulten Person. Da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist und sich die Sache mithin als spruchreif erweist, erübrigen sich weitere Abklärungen in Form einer erneuten Anhörung oder ärztlichen Untersuchung. Die Anträge sind demzufolge abzuweisen (vgl. bereits vorstehend E. 4). 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 7.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erste durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist die Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; diesfalls wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 8. 8.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltenden gemachten Vorfluchtgründe vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Aussagen zur Festnahme und Festhaltung im Jahr 2009 seien hinsichtlich der geltend gemachten Vereinbarung im Hinblick auf die Freilassung nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Dies etwa in Bezug auf die angebliche Meldepflicht, aber auch in Bezug auf die Dauer der Inhaftierung. Unterschiedliche Angaben habe der Beschwerdeführer auch zur behaupteten Verhaftung seines Bruders, welche im Mai 2015 erfolgt sein soll, gemacht. Insbesondere sei erstaunlich, dass er anlässlich der Anhörung die angebliche Propagandatätigkeit des Bruders für die TNA (Tamil National Alliance) nicht erwähnt habe. Die vorgetragene Tätigkeit als Sekretär einer Studentenbewegung in den Jahren 2002 bis 2004 habe zum Zeitpunkt der Ausreise bereits mehr als zehn Jahre zurückgelegen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die sri-lankischen Behörden deshalb noch ein Interesse am Beschwerdeführer beziehungsweise an seiner Tätigkeit hätten haben sollen. Ebenso wenig überzeuge, dass die Behörden sechs Jahre nach dem Tod der Schwester noch Informationen über deren Tätigkeit hätten erhalten wollen. Sodann erstaune der Umstand, dass er sein Heimatland trotz der jahrelangen Suche nach ihm mit seinem eigenen Pass habe verlassen können. Die eingereichten Beweismittel vermöchten den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen. Es werde nicht angezweifelt, dass die Schwester und der Onkel verstorben seien, Weiteres würden die Beweismittel nicht belegen. Der polizeilichen Vorladung sei nur zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 25. Juni 2016 bei der Abteilung Terrorismus-Prävention in Colombo hätte melden müssen. Auch diesbezüglich erstaune der Zeitablauf zwischen der behaupteten Haftentlassung im Jahr 2009 und der behördlichen Vorladung. Die Narben am Fuss des Beschwerdeführers könnten auch auf andere Art als behauptet entstanden sein. Hinsichtlich einer Furcht vor künftiger Verfolgung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei sechs Jahre nach Kriegsende mit eigenem Pass ausgereist. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 8.2 Der Beschwerdeführer hält dem zusammengefasst entgegen, er habe belegen können, dass er aus einer LTTE-Familie stamme, er einer LTTE-nahen Studentenorganisation vorgestanden habe, sein Onkel vor seinen Augen umgebracht worden sei, er Folternarben aufweise und er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Überdies sei er in Sri Lanka mehrmals von den Sicherheitskräften vorgeladen worden und in der Schweiz exilpolitisch tätig. Es gebe damit objektive Belege für sein Risikoprofil, die erlittene Misshandlungen und die anhaltende Suche nach ihm, welche die Vorinstanz ignoriere oder als untauglich taxiere. Zwar sei dem SEM zustimmen, dass sich hinsichtlich der Meldepflicht Widersprüche in seinen Aussagen ergäben, ob er aber einer solchen unterstanden habe, sei jedoch völlig unerheblich für die Ermittlung einer Gefährdung im Heimatland. Beim Widerspruch bezüglich der Haft sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner schlimmen Erlebnisse oft Daten verwechsle. Die Verhaftung des Bruders, von der er nur über Dritte erfahren habe, sei sodann kein wesentliches Element seiner Fluchtgeschichte. In Bezug auf das Risikoprofil habe sich die Vorinstanz über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinweggesetzt, indem sie auf die lange Zeit zurückliegenden LTTE-Aktivitäten hingewiesen habe. Die LTTE-Aktivitäten der Schwester müssten ebenfalls berücksichtigt werden. Zudem sei die Annahme, er sei legal ausgereist, aktenwidrig, nachdem er angegeben habe, sein Schlepper habe den entsprechenden Schalterbeamten bestochen und der Pass sei nie gescannt worden. Zwar würden die eingereichten Todesanzeigen - wie das SEM zutreffend festgehalten habe - die Todesursachen nicht enthalten, indessen habe er zahlreiche weitere Beweismittel zum Tod der Schwester und des Onkels eingereicht. Hinsichtlich des «Extract from the Information Book» sei zu beachten, dass in Sri Lanka behördliche Willkür vorherrsche und die dortigen Behörden bei der Verfolgung unliebsamer Personen nicht sehr systematisch vorgingen. Entsprechend könne von der fehlenden zeitlichen Kohärenz nicht auf deren Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass die vorinstanzliche Begründung in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit nicht nachvollziehbar und teilweise schlicht falsch sei. Der vorgetragene Sachverhalt sei entweder belegt oder zumindest glaubhaft gemacht worden. Der Beschwerdeführer erfülle damit drei als stark einzustufende Risikofaktoren, hinzu kämen drei solche eher genereller Natur. In Kumulation ergebe sich, dass die Risikofaktoren gemäss geltender Rechtsprechung zwingend zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten. Im Übrigen gehöre er zu mehreren bestimmten sozialen Gruppen (abgewiesene tamilische Asylsuchende, vermeintliche oder tatsächliche LTTE-Unterstützer, Menschenrechtsaktivisten, Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Journalisten), welche zu einer Gefährdung seinerseits bei einer Rückkehr führten. 9. 9.1 Nach einer eingehenden Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen zum selben Schluss wie die Vorinstanz. 9.1.1 In Bezug auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Mai 2009 durch die sri-lankische Armee hat die Vorinstanz zutreffend auf diverse Ungereimtheiten in seinen Aussagen hingewiesen, was dieser - zumindest teilweise - zugesteht. Diese lassen sich, sofern es sich um eigene Erlebnisse handelte, weder mit der Zeitdauer zwischen der BzP und der Anhörung noch mit gesundheitlichen Problemen erklären. Dies gilt auch für den vom SEM nicht erwähnten Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer gemäss BzP zu Hause verhaftet worden sein soll (vgl. SEM-Akten act. 5/13 Ziff. 7.01 S. 8), während er gemäss Anhörung von Soldaten aus einem Linienbus geholt worden sein soll (vgl. SEM-Akten act. 14/25 F89). Anzumerken ist, dass angesichts der jahrelangen kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, dass er irgendwann einmal von den sri-lankischen Sicherheitskräften festgehalten worden sei. Insofern lässt sich auch nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer - wie im Bericht der (...) vom 8. Juli 2019 erwähnt - selber traumatisierenden Erlebnissen ausgesetzt war und/oder solche beobachten musste. In Bezug auf den erwähnten Bericht gilt es indessen zu berücksichtigen, dass die darin wiedergegebene Anamnese allein auf den Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise auf einer schriftlichen Schilderung des Rechtsvertreters (vgl. S. 1 des Berichts) basiert (vgl. zur Bedeutung eines psychiatrischen Gutachtens auch BVGE 2015/11). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die konkreten, von ihm geschilderten Ereignisse im Jahr 2009 aus den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführten Gründen nicht glaubhaft darzulegen vermochte. 9.1.2 Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb der Beschwerdeführer mit der Ausreise bis in Jahr 2015 hätte zuwarten sollen, wenn er wegen seiner Betätigung als Sekretär der Studentenorganisation, der Tötung seines Onkels im Jahr 2006 und des Todes seiner Schwester angesichts deren LTTE-Angehörigkeit im Jahr 2009 Verfolgung befürchtet hätte. Was die LTTE-Angehörigkeit der Schwester anbelangt, ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb sich die Behörden Informationen dazu gerade vom Beschwerdeführer, nicht aber von seinen Eltern oder Geschwistern hätten erhoffen sollen. Zwar ist es nicht am Beschwerdeführer, das behördliche Verhalten zu erklären, indessen lässt seine erst im Jahr 2015 erfolgte Ausreise keine spätestens im Jahr 2009 begründete Verfolgungsfurcht erkennen. Nicht zu überzeugen vermag im Übrigen die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe dauerhaft versteckt gelebt, gab er doch anlässlich der BzP zu Protokoll, er habe seit Dezember 2013 bis zur Ausreise Geschäfte gemacht (vgl. SEM-Akten act. A5/13 Ziff. 1.17.05). Ungereimtheiten sind den Protokollen denn auch in Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatort im Jahr 2015 zu entnehmen: Während er im Rahmen der BzP angab, er habe im Mai 2015 an den damals stattfindenden Demonstrationen teilgenommen (vgl. SEM-Akten act. A5/13 Ziff. 7.01 S. 8), sagte er anlässlich der Anhörung aus, er sei immer zuhause und nicht auffällig gewesen (vgl. SEM-Akten act. A14/25 F 108). 9.1.3 Gegen ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden beziehungsweise seine eigene Verfolgungsfurcht spricht auch, dass er mit seinem eigenen Pass über den Flughafen Colombo ausgereist ist. Dabei ist einerseits darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der BzP angab, sein Pass sei bis zum Jahr 2025 gültig (vgl. SEM-Akten Ziff. 4.01), was hinsichtlich seiner Behauptung, er habe sich den Pass im Jahr 2013 ausstellen lassen (vgl. SEM-Akten 14/25 zu F65), angesichts einer Gültigkeit sri-lankischer Pässe von 10 Jahren (vgl. Department of Immigration and Emigration, General Information on Passports, abgerufen am 02.12.2024) Fragen aufwirft. Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Schleppers ausgereist ist, mithin er an einen bestimmten Schalter am Flughafen geschickt wurde (vgl. SEM-Akten act. 14/25 zu F69 und F144), ändert dies nichts daran, dass er unter seiner eigenen Identität reiste und damit ein nicht unerhebliches Risiko in Kauf nahm, bei der Ausreise festgehalten zu werden. Überdies gab er auch anlässlich der Anhörung an, er habe am fraglichen Schalter Nummer 2 seinen Pass aushändigen müssen (vgl. SEM-Akten act. 14/25 F69). Angesichts dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer legalen Ausreise ausging. 9.1.4 Hinsichtlich der eingereichten Vorladungen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welchen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. 9.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, trotz einzelner Berührungspunkte zur LTTE viele Jahre vor seiner Ausreise aus dem Heimatland eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise oder eine damalige begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene in der Hauptsache geltend, er erfülle das von der Rechtsprechung geforderte Risikoprofil, welches zur Annahme einer Verfolgungsfurcht bei der Rückkehr führe. Dies umso mehr, als er zwei Fotos eingereicht habe, welche ihn am Kopf eines regimekritischen Umzugs am (...) 2018 in J._______ zeigten. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellten das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien, sofern der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter Wickremesinghe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört (vgl. BBC News vom 23. September 2024, Gavin Butler, Who is Sri Lanka's new president Anura Kumara Dissanayake?, www.bbc.com/news/articles/c206l7pz5v1o , abgerufen am 19.12.2024). Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People's Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. SRF News vom 15.11.2024, Maren Peters, Parlamentswahlen in Sri Lanka: Die Kehrtwende der bisherigen Politik, www.srf.ch/news/international/sri-lanka-die-kehrtwende-der-bisherigen-regierungspolitik, abgerufen am 19.12.2024). 10.3 In Bezug auf das Vorliegen solcher möglicher Risikofaktoren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere wurde zuvor dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mitgliedschaft seiner Schwester bei den LTTE nicht in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist respektive würde, zumal er auch keine entsprechenden Verfolgungshandlungen gegen die in Sri Lanka verbliebenen Familienangehörigen geltend macht. Ebenso wenig machte er während des hängigen Beschwerdeverfahrens zusätzliche Suchbemühungen der sri-lankischen Behörden geltend. Seine (einmalige) exilpolitische Tätigkeit ist ausserdem als niederschwellig einzustufen. Weiter war es ihm möglich, problemlos und - wenn auch nach eigenen Angaben mit Hilfe eine Schleppers - unter Vorweisung seines eigenen Passes aus Sri Lanka ausreisen. Er wurde nie wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Allein aufgrund der Narben am Fuss, seiner tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so als eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 11. Es erübrigt sich nach der vorgenommenen Einschätzung, weiter auf die ausführlichen Darlegungen auf Beschwerdeebene, die eingereichten Datenträger und Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer oder auf die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Risikoprofils führen.

12. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

13. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 14. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 14.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 14.2.1 Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an der Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 10.2 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 14.2.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus denselben oder anderen, nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht nachteilig??? auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 14.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. 14.3 14.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 14.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka und die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, namentlich auch der Nord- und Ostprovinzen, ist auf die Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zu verweisen. Dabei wurde festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (zur medizinischen Situation vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2 ff.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024), die nicht dazu führen, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. 14.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ im Distrikt K._______, Nordprovinz, besuchte die Schule bis zum A-Level und lebte ab dem Jahr 1996 - nach einem Aufenthalt im Vanni-Gebiet seit 1990 - wieder dort. Von Dezember (...) bis Mai (...) habe er in L._______ gewohnt und im Bereich (...) gearbeitet (vgl. SEM-Akten A5/13 Ziff. 1.17.05), er gab an, gut Singhalesisch zu sprechen (vgl. a.a.O. Ziff. 1.17.03). Seit Dezember 2019 arbeitet er in der Schweiz als (...). Anlässlich seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer an, ein Bruder arbeite als (...) in K._______, einer als (...) beziehungsweise (...), der jüngere Bruder studiere in K._______ während die jüngere Schwester dort zur Schule gehe (vgl. SEM-Akten act. A14/25 F46ff.). Weder in der Beschwerde noch seither wird vom Beschwerdeführer dargelegt, dass er über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Sri Lanka verfüge, weshalb davon ausgegangen werden darf, dieses werde ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen können. 14.3.4 14.3.4.1 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Vorbringen ist festzuhalten, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 14.3.4.2 Wie bereits vorstehend erwähnt, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2019 einen ärztlichen Bericht der (...), Zentrum für Psychotraumatologie vom (...) 2019 ein. Darin wurde festgehalten, die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Tagesklinik dauere bis zum 31. August 2019, eine ambulante Psychotherapie im Anschluss wäre dringend indiziert. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, grundsätzlich an den damaligen Feststellungen im erwähnten Bericht zu zweifeln. Bereits unter vorstehender E. 9.1.1 wurde denn auch ausgeführt, dass eine Traumatisierung des Beschwerdeführers im Heimatland bereits angesichts der früheren Bürgerkriegssituation als möglich zu erachten ist. Indessen liegen im heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine nach wie vor bestehende Behandlungsbedürftigkeit physischer oder psychischer Beschwerden vor. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte seither keine weiteren Behandlungen mehr geltend und angesichts seiner Erwerbstätigkeit seit Dezember 2019 lassen die von ihm dannzumal erwähnten gesundheitlichen Beschwerden nicht auf eine medizinische Notlage im Falle einer Rückkehr schliessen (vgl. im Übrigen zur wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023). Bei dieser Sachlage vermag die dannzumalige Feststellung der Fachärztin, die Behandlung könne nicht in Sri Lanka erfolgen, da die Traumatisierung dort und vom dortigen Regime erfolgt sei, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Dies insbesondere auch in Anbetracht des vorstehend bereits angeführten Regimewechsels (vgl. E. 10.2). 14.3.5 Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 14.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 14.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 14.6 Angesichts der vorliegenden Fallkonstellation - insbesondere der bereits langjährigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz - bleibt anzumerken, dass die Zuständigkeit für eine allfällige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei den Migrationsbehörden des jeweiligen Wohnkantons liegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG).

15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, die infolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: