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E-6373/2023

E-6373/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 8. Juni 2017 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2015 im Heimatstaat Probleme bekommen. Sein Schwager, der sich längere Zeit in B._______ aufgehalten und dort exilpolitisch betä- tigt habe, sei damals nach Sri Lanka zurückgekehrt und in der Folge in den Fokus der Behörden geraten. Der Schwager sei einige Male von der Polizei zu Befragungen vorgeladen worden. Weil er, der Beschwerdeführer, Sin- galesisch spreche, habe er den Schwager jeweils zu diesen Befragungen begleitet. Im (…) 2016 habe der Schwager bei einer Befragung einen Poli- zisten geschlagen, sei aus der Polizeistation geflohen und kurz darauf aus- gereist. In den folgenden Monaten sei die Polizei auf der Suche nach dem Schwager immer wieder zu ihm gekommen, um sich nach dessen Verbleib zu erkundigen. Er sei sodann diverse Male von der Polizei vorgeladen wor- den und habe im Zuge dieser Befragungen ausgesagt, dass er von einer (…)plantage wisse, welche von der Armee betrieben werde. Zusammen mit der Polizei sei er zur Plantage gefahren, wo er habe feststellen müssen, dass die Polizei und die Armee gemeinsam in den (…)anbau involviert seien. Er habe gehört, wie die Polizisten den herannahenden Soldaten auf Singalesisch gesagt hätten, dass man ihn liquidieren müsse, worauf er weggerannt sei. Er habe sich in der folgenden Zeit an verschiedenen Orten versteck, ehe er im (…) 2016 Sri Lanka verlassen habe. A.b Mit Verfügung vom 7. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.c Die dagegen am 17. August 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4591/2017 vom 5. November 2020 ab. Im Wesentlichen wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er im Jahr 2016, nach der Flucht seines Schwagers, welcher der exilpolitischen Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt worden sei, von der Polizei befragt und dabei nach offenbartem Wissen um eine illegale (…)plantage beinahe er- schossen worden sei. Es sei in seinem Fall auch nicht von einem Risi- koprofil im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 auszuge- hen. Der Beschwerdeführer habe sich nach Kriegsende im Mai 2009 noch über sieben Jahre lang im Heimatland aufgehalten. Gemäss seinen Anga- ben sei er nicht Mitglied der LTTE gewesen. Allein die Verwandtschaft mit

E-6373/2023 Seite 3 einem Onkel, der bei den LTTE gewesen und lange vor der Geburt des Beschwerdeführers gestorben sei sowie zweier Cousins, die den LTTE an- gehört hätten, heute aber ohne Probleme in Sri Lanka lebt, und derentwe- gen der Beschwerdeführer nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe, lasse nicht auf ein Profil schliessen, das in der aktuellen Situation in Sri Lanka asylrechtlich relevant wäre. Aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers könne eben- falls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abgeleitet werden. Mangels persönlichen Bezugs sei auch aufgrund der Präsidentschaftswahl im November 2019 und des Ausgangs der Parlamentswahlen im August 2020 keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Ver- folgung zu bejahen. Eine persönlich konkretisierte Gefährdung habe der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht dargelegt. B. B.a Mit Eingabe vom 30. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein erstes Mehrfachgesuch ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig gewe- sen. Er sei ein aktives Mitglied der (…) und der Social-Media-Manager der zugehörigen Plattform. Er habe an zahlreichen politischen Veranstaltungen teilgenommen und diese teilweise mitorganisiert. Er sei jeweils an vorders- ter Front dabei gewesen und habe auch Reden gehalten. Aufgrund dieser Aktivitäten sei er erneut und verstärkt in den Fokus der heimatlichen Be- hörden geraten. Zudem habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka erheblich verschlechtert. Daher sei er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. B.b Mit Verfügung vom 30. September 2021 stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete deren Vollzug an. Es erhob sodann eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. B.c Die dagegen am 4. November 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4844/2021 vom 31. März 2022 ab. Im Wesentlichen wurde erwogen, dass weiterhin nicht von einem eigentli- chen politischen Profil geschweige denn von einem flüchtlingsrechtlich re- levanten, auszugehen sei. Die eingereichten Fotos und Videos, welche be- legen sollten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 an Demonstratio- nen mitgewirkt habe, seien nicht geeignet, eine in ihrer Art und im Umfang flüchtlingsrechtlich relevante exilpolitischen Betätigung glaubhaft zu

E-6373/2023 Seite 4 machen. Zudem habe der Beschwerdeführer, gleich wie bereits im Verfah- ren D-4591/2017, aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka keine per- sönlich konkretisierte Gefährdung darlegen können. C. C.a Mit einer als «neues Asylgesuch» betitelten Eingabe vom 6. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Mehrfachgesuch ein. Da- bei machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-4844/2021 vom 31. März 2022 vom einfachen Mit- glied zu einer Führungsposition der (…) aufgestiegen. Namentlich habe er die Sektion C._______ der (…) gegründet und im (…) 2022 den ersten kantonalen Event organisiert. Zudem sei er Verantwortlicher für (…)aktivi- täten der tamilischen Diaspora in der Schweiz. Er habe an jeder Kundge- bung in der Schweiz teilgenommen. Überdies habe er viel mit der D._______ Sektion der (…) kollabiert und sich somit auch auf europäischer Ebene für den tamilischen Separatismus engagiert. Entgegen der früheren Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts seien seine exilpolitischen Aktivitäten flüchtlingsrechtlich relevant. Daher sei er zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Schliesslich habe sich auch die Sicherheitslage für rückkehrende Tamilen in Sri Lanka verschlechtert. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente zu den Akten: - ein Schreiben von E._______, mit Briefkopf «(…)», vom 23. April 2022; - ein Schreiben von F._______, (…) D._______, vom 25. April 2022; - ein Schreiben von G._______, Präsident der (…) und Präsident des Vereins (…) (H._______), vom 25. April 2022; - vier Fotos des Beschwerdeführers beim (…) in I._______ vom (…) 2022; - ein Foto des Beschwerdeführers beim (…) in I._______ vom (…) 2022; - ein Facebook-Eintrag von (…) vom (…) 2022, der den Beschwerdefüh- rer am (…) in I._______ zeigt und 29 Mal «geliked» wurde; - ein Foto des Beschwerdeführers am Finale des (…) in I._______, da- tiert auf den (…) 2022; - ein Fotobogen mit 12 Aufnahmen einer Kundgebung in J._______ am (…) 2022, darunter ein Foto, auf dem der Beschwerdeführer zu

E-6373/2023 Seite 5 erkennen sind sowie eine ganzseitige Vergrösserung eines Fotos des Beschwerdeführers bei derselben Kundgebung; - drei Fotos des Beschwerdeführers bei einer Kundgebung in K._______ am (…) 2022; - ein Fotobogen mit neun Aufnahmen von den (…) vom (…) 2022, da- runter ein Foto mit einer angeblichen Rückenansicht des Beschwerde- führers; - fünf Bögen mit Screenshots verschiedener TikTok-Konten mit Bezug zum Beschwerdeführer; - ein Foto vom (…) 2022, welches den Beschwerdeführer mit G._______ und einer weiteren Person vor dem (…) in K._______ zeigt, welches unter anderem die (…) in K._______ beherbergt sowie ein solches mit G._______ in der (…) in K._______ vom selben Tag. C.b Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete deren Vollzug an. Es erhob sodann eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. C.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

20. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er be- antragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung der Be- gründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen, eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuhe- ben und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und ihm mitzuteilen, wie die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. C.d Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2023 informierte die In- struktionsrichterin unter Vorbehalt über den damals vorgesehenen Spruch- körper und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen

E-6373/2023 Seite 6 Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. C.e Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass der Kostenvorschusspflicht. Er reichte eine Fürsorgebestätigung des kantona- len Sozialamts C._______ vom 12. November 2023 zu den Akten. C.f Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Erlass der Bezah- lung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Gleichzeitig wurde die mit Zwi- schenverfügung vom 29. November 2023 gewährte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses um drei Tage ab Erhalt der Zwischenverfügung er- streckt. C.g Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer mit ergänzenden Bemerkungen die folgenden Beweismittel ein: - Fotos des Beschwerdeführers auf TikTok vom (…) 2023, wo er als einer von drei beziehungsweise vier Teilnehmern einer für die tamilische Sa- che stehenden (…) durch die Schweiz vor den Bahnhöfen L._______ und J._______ zu sehen sei; - ein Artikel der Zeitung (…) betreffend die (…) vom (…) 2023; - Fotos des Beschwerdeführers anlässlich eines Treffens mit G._______ am (…) 2023; - Screenshots von TikTok-Beiträgen, auf welchem der Beschwerdeführer mit Mikrofon an einer Demonstration in K._______ am (…) 2023 zu se- hen sei; - Screenshot eines YouTube-Beitrages des Fernsehsenders (…), in wel- chem der Beschwerdeführer interviewt werde; - Screenshot eines TikTok-Beitrages des Beschwerdeführers auf dem Kanal der (…) Schweiz vom (…) 2023; - Ein Artikel der (…) vom (…) 2023; - Screenshot eines TikTok-Beitrages des Beschwerdeführers auf dem Kanal der (…) vom (…) 2023; - Screenshots von TikTok-Beiträgen des Beschwerdeführers auf dem (…) vom (…) 2023.

E-6373/2023 Seite 7 C.h Der Beschwerdeführer leistete am 3. Januar 2024 den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. November 2023 bereits mitgeteilt und es wurde keine Änderung vorgenommen. Die damals dem Beschwerdeführer mitgeteilte Gerichtsschreiberin wurde aufgrund längerer Abwesenheit im vorliegenden Verfahren durch Gerichtsschreiber Janic Lombriser ersetzt.

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E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.1.2 Die behördliche Begründungspflicht soll dem von einem Entscheid Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 5.1.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häber/Bert- schi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und eine unvollständige sowie unrichtige Sachver- haltsfeststellung. Das SEM habe sich bei der Ermittlung der Gefährdung des Beschwerdeführers willkürlich auf einen unrichtigen rechtserheblichen Sachverhalt gestützt, indem es eine Gefährdung eines exilpolitischen En- gagements bei einer Rückkehr in den Iran, statt nach Sri Lanka, seinem Herkunftsland, angenommen habe. Insbesondere sei der pauschale Ver- weis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend einen Asyl- suchenden aus dem Iran ein qualifizierter Rechtsfehler. Die Vorinstanz

E-6373/2023 Seite 9 habe eine andere Praxis und ein anderes Prüfschema als das Bundesver- waltungsgericht angewendet. Zudem habe es die eingereichten Beweis- mittel mangelhaft überprüft, relevante Länderinformationen ignoriert und den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend sowie unvollständig abge- klärt. Schliesslich fehle es der angefochtenen Verfügung an der angemes- senen Gründlichkeit.

E. 5.3 Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel hin- reichend zur Kenntnis genommen und in die Würdigung ihrer angefochte- nen Verfügung einbezogen. Der Umstand, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, ob in den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe zu sehen seien, auf das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts D-830/2016 – bei dem es sich um ein Referenzurteil handelt – verweist, ändert nichts daran. Sie hat nur ausdrücklich eine Fest- stellung referenziert, die praxisgemäss für die Frage der Risikoeinschät- zung aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten gilt, dies unabhängig vom Her- kunftsland. Für die konkrete Risikoeinschätzung im vorliegenden Einzelfall bezieht sich das SEM zutreffend auf das für Sri Lanka massgebliche Refe- renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Sodann ist hierin weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des Willkürverbots ersichtlich. Ab- schliessend ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren betreffend Mehr- fachgesuch nach Art. 111c AsylG insofern eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gilt, als er das Gesuch schriftlich zu begründen hat, so dass das SEM in die Lage versetzt wird, über das Gesuch zu ent- scheiden, ohne den Beschwerdeführer vorher anzuhören (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5). Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen als unbe- gründet und die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe, Art. 54 AsylG).

E. 7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe vermöchten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Aus seinen Ausführungen gehe nicht hervor, inwiefern ihm bei der (…) wichtige Entscheidungsbefugnisse zukämen oder seine Betrieb- samkeit auf eine echte Strategie in Bezug auf eine Veränderung der politi- schen Verhältnisse im Heimatstaat abziele. Die zur Stützung dieses Vor- bringens eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine Neuein- schätzung des Risikoprofils zu begründen. Die eingereichten Schreiben der Herren E._______, F._______ und G._______ seien als Gefälligkeits- schreiben zu werten und aus deren Inhalt lasse sich nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Die Fotos, welche den Beschwerdeführer beim (…) in I._______ zeigten, unterschieden sich in Form und Inhalt kaum von denje- nigen, die er im ersten Mehrfachgesuch eingereicht habe. Auch glichen die Aufnahmen seiner Auftritte an Kundgebungen denjenigen aus dem ersten Mehrfachgesuch. Überdies habe der Beschwerdeführer mit Ausnahme ei- nes Screenshots eines Fotos, welches 29 Mal «geliked» worden sei, keine Inhalte der Sozialen Medien-Kanäle eingereicht und sich nicht dazu geäus- sert, wie die sri-lankischen Behörden den Bezug zu seiner Person herstel- len könnten. Zudem könne aus den pauschalen Verweisen auf diverse Län- derinformationen mangels Einzelfallbezogenheit kein geschärftes Risi- koprofil abgeleitet werden. Die geltend gemachten Vorbringen könnten im Sinne einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände kein geschärf- tes Risikoprofil seit dem Urteil E-4844/2021 vom 31. März 2022 begründen. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher

E-6373/2023 Seite 11 Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevan- ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei.

E. 7.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er betätige sich exilpolitisch für die tamilische Separatistenbewegung, wobei sich sein politisches Profil hinsichtlich Exponiertheit und Intensität seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erheblich akzentuiert habe. Er sei in eine leitende Position innerhalb der (…) aufgestiegen und habe die Sektion C._______ der (…) gegründet. Zudem habe er die Veranstaltung «(…)» organisiert und als Verantwortlicher für (…)anlässe unter anderem die (…) in I._______ organisiert. Auf den eingereichten Fotos sei er als Organisator des genannten Anlasses und an verschiedenen tamilisch separatistischen Kundgebungen als Redner ersichtlich. Zudem belege der persönliche Kon- takt zu G._______, Präsident der (…) und Präsident des Vereins (…) seine wichtige Funktion in der (…). Auch trete er in Videos auf dem TikTok-Kanal der (…) und anderen Sozialen-Medien-Kanäle als überzeugter Aktivist des tamilischen Separatismus auf. Angesichts der Überwachung der Sozialen Medien durch den sri-lankischen Staat sowie die in diesem Zusammen- hang erfolgten Verhaftungen im Rahmen des PTA (Prevention of Terrorism Act) drohe ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine willkürliche lang- jährige Haft, eine unmenschliche Behandlung und Folter, weshalb er den Hauptrisikofaktor im Hinblick auf drohende erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Auch gelte sein langjähriger Aufenthalt in einem wich- tigen tamilischen Diasporazentrum (Schweiz) als schwach risikobegrün- dender Faktor, welcher in Kombination mit dem obgenannten Hauptrisiko- faktor die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhe.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden:

E. 8.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Mehrfachgesuch damit, dass er über ein Profil verfüge, welches sich aufgrund seiner exilpolitischen Tätig- keiten, insbesondere durch seinen Aufstieg in eine leitende Funktion bei der (…) seit Ergehen des Bundesverwaltungsgerichts E-4844/2021 vom

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31. März 2022 entscheidend akzentuiert habe. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen hat, dass sich das Bundes- verwaltungsgericht im Urteil E-4844/2021 vom 31. März 2022 betreffend das vorangegangene (erste) Mehrfachgesuch bereits mit den exilpoliti- schen Tätigkeiten des Beschwerdeführers befasst hat und zum Schluss gekommen ist, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Engagement die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen habe (ebd. E. 6.4). Dabei hat das Gericht die Einschät- zung des SEM geteilt, das Schreiben des Vorsitzenden der (…) sei zum Nachweis, der Beschwerdeführer sei ein hoher Exponent der sri-lanki- schen Diaspora, untauglich. Im aktuellen (zweiten) Mehrfachgesuch vom

6. Februar 2023 bringt er im Wesentlichen vor, er sei inzwischen vom ein- fachen Mitglied der (…) zu einer Führungsposition aufgestiegen und habe unter anderem ([…]-)Anlässe mitorganisiert, wobei es auch darum gegan- gen sei, den Teilnehmenden die Ideologien der tamilischen Separatisten- bewegung näher zu bringen. Die Vorinstanz ist diesbezüglich zu Recht zur Einschätzung gelangt, dass insgesamt aus den Akten und den eingereich- ten Beweismitteln – die sich im Übrigen grösstenteils auf die jährlich statt- findenden Anlässe der tamilischen Diaspora beziehen und sich bis auf das entsprechend angegebene Jahr gleichen – nicht zu schliessen ist, dass dem Beschwerdeführer nunmehr doch ein exponiertes exilpolitisches Profil zugeschrieben werden kann, zumal die Vorbringen im aktuellen Verfahren sich nicht erheblich von jenen im Verfahren E-4844/2021 (E. 4.2 und E. 4.4) unterscheiden. Insbesondere ist nicht auf eine nunmehr tragende und entscheidende Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der tamilischen Diaspora zu schliessen, wobei die Angabe, er habe bei der Organisation von Kundgebungen mitgeholfen, sich auch nicht eindeutig in den Beweis- mitteln widerspiegelt. Zudem entfalten seine Aktivitäten in den Sozialen Medien keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, zumal die einzelnen Beiträge nicht eine Vielzahl von Personen erreichen. Mit der auf Beschwerdestufe bloss erneuten Darlegung seiner Aktivitäten setzt er den zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen und es ist nament- lich nicht ersichtlich, inwiefern er nun doch noch entscheidend exponiert wäre. Es ist auch nicht klar, inwiefern seine Tätigkeiten den sri-lankischen Behörden bekannt geworden sind, zumal ein Grossteil der eingereichten Fotos private Aufnahmen darstellen. Ferner bewirkt der Hinweis auf die veränderte Lage in Sri Lanka nichts, da die massgeblichen Veränderungen seit der Ausreise des Beschwerdefüh- rers grösstenteils bereits den vorangegangenen Urteilen D-4591/2017 vom

5. November 2020 (in E. 5.3.2) sowie E-4844/2021 vom 31. März 2022 (in

E-6373/2023 Seite 13 E. 6.4) zu Grunde gelegt wurden. Auch führt die neu vorgebrachte Erwei- terung des PTA und die damit geltend gemachte erhöhte Gefahr einer In- haftierung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu keiner anderen Einschät- zung, da kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesen Ent- wicklungen dargetan wurde. Schliesslich sind auch die aktuellen politi- schen Veränderungen mangels direkten Konnexes zum Beschwerdeführer und konkreter Anhaltspunkte nicht geeignet, in Bezug auf den Beschwer- deführer aus objektivierter Sicht begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen zu begründen (vgl. Urteil des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2).

E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Mehr- fachgesuch zu Recht abgewiesen hat.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

E-6373/2023 Seite 14 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wes- halb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement im Sinne von Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung gelangt, wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat.

E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer erneut nicht darle- gen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimat- staat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlings- rechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine belastba- ren Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus anderen Gründen in Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Das Bundesverwaltungsge- richt sieht sodann nach wie vor keinen Grund zur Annahme, dass sich die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Ausreise konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssi- tuation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 14.2.2, D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.3.4 m.w.H.).

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E. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanz- krise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lanki- sche Bevölkerung betrifft (vgl. Urteile des BVGer D-3540/2019 vom 19. De- zember 2024 E. 14.3.2, E-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.4.2. m.w.H.).

E. 10.3.3 Mit den Urteilen D-4591/2017 vom 5. November 2020 (in E. 7.3 f.) sowie E-4844/2021 vom 31. März 2022 (in E. 8.3) wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch für individuell zumutbar befun- den. Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Andere Gründe, ins- besondere die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist und für sich alleine keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich.

E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

E-6373/2023 Seite 16 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren, es sei die Unzuläs- sigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist abzuweisen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6373/2023 Urteil vom 10. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 8. Juni 2017 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2015 im Heimatstaat Probleme bekommen. Sein Schwager, der sich längere Zeit in B._______ aufgehalten und dort exilpolitisch betätigt habe, sei damals nach Sri Lanka zurückgekehrt und in der Folge in den Fokus der Behörden geraten. Der Schwager sei einige Male von der Polizei zu Befragungen vorgeladen worden. Weil er, der Beschwerdeführer, Singalesisch spreche, habe er den Schwager jeweils zu diesen Befragungen begleitet. Im (...) 2016 habe der Schwager bei einer Befragung einen Polizisten geschlagen, sei aus der Polizeistation geflohen und kurz darauf ausgereist. In den folgenden Monaten sei die Polizei auf der Suche nach dem Schwager immer wieder zu ihm gekommen, um sich nach dessen Verbleib zu erkundigen. Er sei sodann diverse Male von der Polizei vorgeladen worden und habe im Zuge dieser Befragungen ausgesagt, dass er von einer (...)plantage wisse, welche von der Armee betrieben werde. Zusammen mit der Polizei sei er zur Plantage gefahren, wo er habe feststellen müssen, dass die Polizei und die Armee gemeinsam in den (...)anbau involviert seien. Er habe gehört, wie die Polizisten den herannahenden Soldaten auf Singalesisch gesagt hätten, dass man ihn liquidieren müsse, worauf er weggerannt sei. Er habe sich in der folgenden Zeit an verschiedenen Orten versteck, ehe er im (...) 2016 Sri Lanka verlassen habe. A.b Mit Verfügung vom 7. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.c Die dagegen am 17. August 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4591/2017 vom 5. November 2020 ab. Im Wesentlichen wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er im Jahr 2016, nach der Flucht seines Schwagers, welcher der exilpolitischen Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt worden sei, von der Polizei befragt und dabei nach offenbartem Wissen um eine illegale (...)plantage beinahe erschossen worden sei. Es sei in seinem Fall auch nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich nach Kriegsende im Mai 2009 noch über sieben Jahre lang im Heimatland aufgehalten. Gemäss seinen Angaben sei er nicht Mitglied der LTTE gewesen. Allein die Verwandtschaft mit einem Onkel, der bei den LTTE gewesen und lange vor der Geburt des Beschwerdeführers gestorben sei sowie zweier Cousins, die den LTTE angehört hätten, heute aber ohne Probleme in Sri Lanka lebt, und derentwegen der Beschwerdeführer nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe, lasse nicht auf ein Profil schliessen, das in der aktuellen Situation in Sri Lanka asylrechtlich relevant wäre. Aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers könne ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abgeleitet werden. Mangels persönlichen Bezugs sei auch aufgrund der Präsidentschaftswahl im November 2019 und des Ausgangs der Parlamentswahlen im August 2020 keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Eine persönlich konkretisierte Gefährdung habe der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht dargelegt. B. B.a Mit Eingabe vom 30. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein erstes Mehrfachgesuch ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen. Er sei ein aktives Mitglied der (...) und der Social-Media-Manager der zugehörigen Plattform. Er habe an zahlreichen politischen Veranstaltungen teilgenommen und diese teilweise mitorganisiert. Er sei jeweils an vorderster Front dabei gewesen und habe auch Reden gehalten. Aufgrund dieser Aktivitäten sei er erneut und verstärkt in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Zudem habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka erheblich verschlechtert. Daher sei er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. B.b Mit Verfügung vom 30. September 2021 stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es erhob sodann eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. B.c Die dagegen am 4. November 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4844/2021 vom 31. März 2022 ab. Im Wesentlichen wurde erwogen, dass weiterhin nicht von einem eigentlichen politischen Profil geschweige denn von einem flüchtlingsrechtlich relevanten, auszugehen sei. Die eingereichten Fotos und Videos, welche belegen sollten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 an Demonstrationen mitgewirkt habe, seien nicht geeignet, eine in ihrer Art und im Umfang flüchtlingsrechtlich relevante exilpolitischen Betätigung glaubhaft zu machen. Zudem habe der Beschwerdeführer, gleich wie bereits im Verfahren D-4591/2017, aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka keine persönlich konkretisierte Gefährdung darlegen können. C. C.a Mit einer als «neues Asylgesuch» betitelten Eingabe vom 6. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Mehrfachgesuch ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4844/2021 vom 31. März 2022 vom einfachen Mitglied zu einer Führungsposition der (...) aufgestiegen. Namentlich habe er die Sektion C._______ der (...) gegründet und im (...) 2022 den ersten kantonalen Event organisiert. Zudem sei er Verantwortlicher für (...)aktivitäten der tamilischen Diaspora in der Schweiz. Er habe an jeder Kundgebung in der Schweiz teilgenommen. Überdies habe er viel mit der D._______ Sektion der (...) kollabiert und sich somit auch auf europäischer Ebene für den tamilischen Separatismus engagiert. Entgegen der früheren Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts seien seine exilpolitischen Aktivitäten flüchtlingsrechtlich relevant. Daher sei er zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Schliesslich habe sich auch die Sicherheitslage für rückkehrende Tamilen in Sri Lanka verschlechtert. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente zu den Akten:

- ein Schreiben von E._______, mit Briefkopf «(...)», vom 23. April 2022;

- ein Schreiben von F._______, (...) D._______, vom 25. April 2022;

- ein Schreiben von G._______, Präsident der (...) und Präsident des Vereins (...) (H._______), vom 25. April 2022;

- vier Fotos des Beschwerdeführers beim (...) in I._______ vom (...) 2022;

- ein Foto des Beschwerdeführers beim (...) in I._______ vom (...) 2022;

- ein Facebook-Eintrag von (...) vom (...) 2022, der den Beschwerdeführer am (...) in I._______ zeigt und 29 Mal «geliked» wurde;

- ein Foto des Beschwerdeführers am Finale des (...) in I._______, datiert auf den (...) 2022;

- ein Fotobogen mit 12 Aufnahmen einer Kundgebung in J._______ am (...) 2022, darunter ein Foto, auf dem der Beschwerdeführer zu erkennen sind sowie eine ganzseitige Vergrösserung eines Fotos des Beschwerdeführers bei derselben Kundgebung;

- drei Fotos des Beschwerdeführers bei einer Kundgebung in K._______ am (...) 2022;

- ein Fotobogen mit neun Aufnahmen von den (...) vom (...) 2022, darunter ein Foto mit einer angeblichen Rückenansicht des Beschwerdeführers;

- fünf Bögen mit Screenshots verschiedener TikTok-Konten mit Bezug zum Beschwerdeführer;

- ein Foto vom (...) 2022, welches den Beschwerdeführer mit G._______ und einer weiteren Person vor dem (...) in K._______ zeigt, welches unter anderem die (...) in K._______ beherbergt sowie ein solches mit G._______ in der (...) in K._______ vom selben Tag. C.b Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es erhob sodann eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. C.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und ihm mitzuteilen, wie die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. C.d Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2023 informierte die Instruktionsrichterin unter Vorbehalt über den damals vorgesehenen Spruchkörper und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. C.e Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass der Kostenvorschusspflicht. Er reichte eine Fürsorgebestätigung des kantonalen Sozialamts C._______ vom 12. November 2023 zu den Akten. C.f Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Erlass der Bezahlung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Gleichzeitig wurde die mit Zwischenverfügung vom 29. November 2023 gewährte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses um drei Tage ab Erhalt der Zwischenverfügung erstreckt. C.g Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer mit ergänzenden Bemerkungen die folgenden Beweismittel ein:

- Fotos des Beschwerdeführers auf TikTok vom (...) 2023, wo er als einer von drei beziehungsweise vier Teilnehmern einer für die tamilische Sache stehenden (...) durch die Schweiz vor den Bahnhöfen L._______ und J._______ zu sehen sei;

- ein Artikel der Zeitung (...) betreffend die (...) vom (...) 2023;

- Fotos des Beschwerdeführers anlässlich eines Treffens mit G._______ am (...) 2023;

- Screenshots von TikTok-Beiträgen, auf welchem der Beschwerdeführer mit Mikrofon an einer Demonstration in K._______ am (...) 2023 zu sehen sei;

- Screenshot eines YouTube-Beitrages des Fernsehsenders (...), in welchem der Beschwerdeführer interviewt werde;

- Screenshot eines TikTok-Beitrages des Beschwerdeführers auf dem Kanal der (...) Schweiz vom (...) 2023;

- Ein Artikel der (...) vom (...) 2023;

- Screenshot eines TikTok-Beitrages des Beschwerdeführers auf dem Kanal der (...) vom (...) 2023;

- Screenshots von TikTok-Beiträgen des Beschwerdeführers auf dem (...) vom (...) 2023. C.h Der Beschwerdeführer leistete am 3. Januar 2024 den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. November 2023 bereits mitgeteilt und es wurde keine Änderung vorgenommen. Die damals dem Beschwerdeführer mitgeteilte Gerichtsschreiberin wurde aufgrund längerer Abwesenheit im vorliegenden Verfahren durch Gerichtsschreiber Janic Lombriser ersetzt. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.1.2 Die behördliche Begründungspflicht soll dem von einem Entscheid Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.1.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häber/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und eine unvollständige sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Das SEM habe sich bei der Ermittlung der Gefährdung des Beschwerdeführers willkürlich auf einen unrichtigen rechtserheblichen Sachverhalt gestützt, indem es eine Gefährdung eines exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr in den Iran, statt nach Sri Lanka, seinem Herkunftsland, angenommen habe. Insbesondere sei der pauschale Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend einen Asylsuchenden aus dem Iran ein qualifizierter Rechtsfehler. Die Vorinstanz habe eine andere Praxis und ein anderes Prüfschema als das Bundesverwaltungsgericht angewendet. Zudem habe es die eingereichten Beweismittel mangelhaft überprüft, relevante Länderinformationen ignoriert und den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend sowie unvollständig abgeklärt. Schliesslich fehle es der angefochtenen Verfügung an der angemessenen Gründlichkeit. 5.3 Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel hinreichend zur Kenntnis genommen und in die Würdigung ihrer angefochtenen Verfügung einbezogen. Der Umstand, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, ob in den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe zu sehen seien, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 - bei dem es sich um ein Referenzurteil handelt - verweist, ändert nichts daran. Sie hat nur ausdrücklich eine Feststellung referenziert, die praxisgemäss für die Frage der Risikoeinschätzung aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten gilt, dies unabhängig vom Herkunftsland. Für die konkrete Risikoeinschätzung im vorliegenden Einzelfall bezieht sich das SEM zutreffend auf das für Sri Lanka massgebliche Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Sodann ist hierin weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des Willkürverbots ersichtlich. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren betreffend Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG insofern eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gilt, als er das Gesuch schriftlich zu begründen hat, so dass das SEM in die Lage versetzt wird, über das Gesuch zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorher anzuhören (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5). Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen als unbegründet und die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe, Art. 54 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe vermöchten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Aus seinen Ausführungen gehe nicht hervor, inwiefern ihm bei der (...) wichtige Entscheidungsbefugnisse zukämen oder seine Betriebsamkeit auf eine echte Strategie in Bezug auf eine Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat abziele. Die zur Stützung dieses Vorbringens eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine Neueinschätzung des Risikoprofils zu begründen. Die eingereichten Schreiben der Herren E._______, F._______ und G._______ seien als Gefälligkeitsschreiben zu werten und aus deren Inhalt lasse sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Fotos, welche den Beschwerdeführer beim (...) in I._______ zeigten, unterschieden sich in Form und Inhalt kaum von denjenigen, die er im ersten Mehrfachgesuch eingereicht habe. Auch glichen die Aufnahmen seiner Auftritte an Kundgebungen denjenigen aus dem ersten Mehrfachgesuch. Überdies habe der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines Screenshots eines Fotos, welches 29 Mal «geliked» worden sei, keine Inhalte der Sozialen Medien-Kanäle eingereicht und sich nicht dazu geäussert, wie die sri-lankischen Behörden den Bezug zu seiner Person herstellen könnten. Zudem könne aus den pauschalen Verweisen auf diverse Länderinformationen mangels Einzelfallbezogenheit kein geschärftes Risikoprofil abgeleitet werden. Die geltend gemachten Vorbringen könnten im Sinne einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände kein geschärftes Risikoprofil seit dem Urteil E-4844/2021 vom 31. März 2022 begründen. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. 7.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er betätige sich exilpolitisch für die tamilische Separatistenbewegung, wobei sich sein politisches Profil hinsichtlich Exponiertheit und Intensität seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erheblich akzentuiert habe. Er sei in eine leitende Position innerhalb der (...) aufgestiegen und habe die Sektion C._______ der (...) gegründet. Zudem habe er die Veranstaltung «(...)» organisiert und als Verantwortlicher für (...)anlässe unter anderem die (...) in I._______ organisiert. Auf den eingereichten Fotos sei er als Organisator des genannten Anlasses und an verschiedenen tamilisch separatistischen Kundgebungen als Redner ersichtlich. Zudem belege der persönliche Kontakt zu G._______, Präsident der (...) und Präsident des Vereins (...) seine wichtige Funktion in der (...). Auch trete er in Videos auf dem TikTok-Kanal der (...) und anderen Sozialen-Medien-Kanäle als überzeugter Aktivist des tamilischen Separatismus auf. Angesichts der Überwachung der Sozialen Medien durch den sri-lankischen Staat sowie die in diesem Zusammenhang erfolgten Verhaftungen im Rahmen des PTA (Prevention of Terrorism Act) drohe ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine willkürliche langjährige Haft, eine unmenschliche Behandlung und Folter, weshalb er den Hauptrisikofaktor im Hinblick auf drohende erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Auch gelte sein langjähriger Aufenthalt in einem wichtigen tamilischen Diasporazentrum (Schweiz) als schwach risikobegründender Faktor, welcher in Kombination mit dem obgenannten Hauptrisikofaktor die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhe. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-führers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 8.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Mehrfachgesuch damit, dass er über ein Profil verfüge, welches sich aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten, insbesondere durch seinen Aufstieg in eine leitende Funktion bei der (...) seit Ergehen des Bundesverwaltungsgerichts E-4844/2021 vom 31. März 2022 entscheidend akzentuiert habe. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4844/2021 vom 31. März 2022 betreffend das vorangegangene (erste) Mehrfachgesuch bereits mit den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers befasst hat und zum Schluss gekommen ist, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Engagement die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen habe (ebd. E. 6.4). Dabei hat das Gericht die Einschätzung des SEM geteilt, das Schreiben des Vorsitzenden der (...) sei zum Nachweis, der Beschwerdeführer sei ein hoher Exponent der sri-lankischen Diaspora, untauglich. Im aktuellen (zweiten) Mehrfachgesuch vom 6. Februar 2023 bringt er im Wesentlichen vor, er sei inzwischen vom einfachen Mitglied der (...) zu einer Führungsposition aufgestiegen und habe unter anderem ([...]-)Anlässe mitorganisiert, wobei es auch darum gegangen sei, den Teilnehmenden die Ideologien der tamilischen Separatistenbewegung näher zu bringen. Die Vorinstanz ist diesbezüglich zu Recht zur Einschätzung gelangt, dass insgesamt aus den Akten und den eingereichten Beweismitteln - die sich im Übrigen grösstenteils auf die jährlich stattfindenden Anlässe der tamilischen Diaspora beziehen und sich bis auf das entsprechend angegebene Jahr gleichen - nicht zu schliessen ist, dass dem Beschwerdeführer nunmehr doch ein exponiertes exilpolitisches Profil zugeschrieben werden kann, zumal die Vorbringen im aktuellen Verfahren sich nicht erheblich von jenen im Verfahren E-4844/2021 (E. 4.2 und E. 4.4) unterscheiden. Insbesondere ist nicht auf eine nunmehr tragende und entscheidende Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der tamilischen Diaspora zu schliessen, wobei die Angabe, er habe bei der Organisation von Kundgebungen mitgeholfen, sich auch nicht eindeutig in den Beweismitteln widerspiegelt. Zudem entfalten seine Aktivitäten in den Sozialen Medien keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, zumal die einzelnen Beiträge nicht eine Vielzahl von Personen erreichen. Mit der auf Beschwerdestufe bloss erneuten Darlegung seiner Aktivitäten setzt er den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen und es ist namentlich nicht ersichtlich, inwiefern er nun doch noch entscheidend exponiert wäre. Es ist auch nicht klar, inwiefern seine Tätigkeiten den sri-lankischen Behörden bekannt geworden sind, zumal ein Grossteil der eingereichten Fotos private Aufnahmen darstellen. Ferner bewirkt der Hinweis auf die veränderte Lage in Sri Lanka nichts, da die massgeblichen Veränderungen seit der Ausreise des Beschwerdeführers grösstenteils bereits den vorangegangenen Urteilen D-4591/2017 vom 5. November 2020 (in E. 5.3.2) sowie E-4844/2021 vom 31. März 2022 (in E. 6.4) zu Grunde gelegt wurden. Auch führt die neu vorgebrachte Erweiterung des PTA und die damit geltend gemachte erhöhte Gefahr einer Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu keiner anderen Einschätzung, da kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesen Entwicklungen dargetan wurde. Schliesslich sind auch die aktuellen politischen Veränderungen mangels direkten Konnexes zum Beschwerdeführer und konkreter Anhaltspunkte nicht geeignet, in Bezug auf den Beschwerdeführer aus objektivierter Sicht begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen zu begründen (vgl. Urteil des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2). 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement im Sinne von Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung gelangt, wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer erneut nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus anderen Gründen in Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sodann nach wie vor keinen Grund zur Annahme, dass sich die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Ausreise konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 14.2.2, D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.3.4 m.w.H.). 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. Urteile des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 14.3.2, E-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.4.2. m.w.H.). 10.3.3 Mit den Urteilen D-4591/2017 vom 5. November 2020 (in E. 7.3 f.) sowie E-4844/2021 vom 31. März 2022 (in E. 8.3) wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch für individuell zumutbar befunden. Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Andere Gründe, insbesondere die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist und für sich alleine keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist abzuweisen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: