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E-4844/2021

E-4844/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 7. Juli 2017 befragt und am

28. Juli 2017 angehört. Zur Begründung machte er im Wesentlichen gel- tend, er habe im Jahr 2015 im Heimatstaat Probleme bekommen. Sein Schwager, der sich längere Zeit in England aufgehalten und dort exilpoli- tisch betätigt habe, sei damals nach Sri Lanka zurückgekehrt und in der Folge in den Fokus der Behörden geraten. Der Schwager sei einige Male von der Polizei zu Befragungen vorgeladen worden. Weil er, der Beschwer- deführer, Singalesisch spreche, habe er den Schwager jeweils zu diesen Befragungen begleitet. Im August 2016 habe der Schwager bei einer Be- fragung einen Polizisten geschlagen, sei aus der Polizeistation geflohen und kurz darauf ausgereist. In den folgenden Monaten sei die Polizei auf der Suche nach dem Schwager gewesen und immer wieder zu ihm gekom- men, um sich nach dessen Verbleib zu erkundigen. Er sei sodann diverse Male von der Polizei vorgeladen worden und habe im Zuge dieser Befra- gungen ausgesagt, dass er von einer Hanfplantage wisse, welche von der Armee betrieben werde. Zusammen mit der Polizei sei er zur Plantage ge- fahren, wo er habe feststellen müssen, dass die Polizei und Armee gemein- sam in den Hanfanbau involviert seien. Er habe gehört, wie die Polizisten den herannahenden Soldaten auf Singalesisch gesagt hätten, dass man ihn liquidieren müsse, worauf er weggerannt sei. Er habe sich in der fol- genden Zeit an verschiedenen Orten versteckt aufgehalten, ehe er im No- vember 2016 Sri Lanka verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 7. August 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch vom 8. Juni 2017 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhoben Be- schwerde wurde mit Urteil D-4591/2017 vom 5. November 2020 abgewie- sen und der Asylentscheid damit rechtskräftig. Im Wesentlichen wurde er- wogen, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, die Ausfüh- rungen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich, unsubstanziiert

E-4844/2021 Seite 3 und nicht plausibel. Der Beschwerdeführer habe sich in erhebliche Wider- sprüche verstrickt, welche sich nicht mit blossen Versprechern oder Miss- verständnissen erklären liessen. Insgesamt habe er nicht glaubhaft ma- chen können, dass er im Jahr 2016 nach der Flucht seines Schwagers, der exilpolitischen Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt worden sei, von der Polizei befragt und dabei nach offenbartem Wissen um eine illegale Hanfplantage beinahe erschossen worden sei. Es sei in seinem Fall nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich nach Kriegsende im Mai 2009 noch über sieben Jahre im Heimatland auf- gehalten. Gemäss seinen Angaben sei er nicht Mitglied der LTTE gewesen und die vermeintlichen Probleme mit den heimatlichen Behörden vor der Ende 2016 erfolgten Ausreise habe er nicht glaubhaft machen können. Al- lein die Verwandtschaft mit einem Onkel, der bei den LTTE gewesen und lange vor der Geburt des Beschwerdeführers gestorben sei, und zweier Cousins, die den LTTE angehört hätten, heute aber ohne Probleme in Sri Lanka leben würden, und derentwegen der Beschwerdeführer nie Schwie- rigkeiten mit den Behörden gehabt habe, lasse nicht auf ein Profil schlies- sen, das den Beschwerdeführer angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen liesse. Aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesen- heit des Beschwerdeführers könne ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich re- levante Gefährdung abgeleitet werden. Mangels persönlichen Bezugs sei auch aufgrund der Präsidentschaftswahl im November 2019 und des Aus- gangs der Parlamentswahlen im August 2020 keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Eine persönlich konkretisierte Gefährdung habe der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht dargelegt. Der Vollzug der anzuordnenden Wegweisung erweise sich so- dann als zulässig, zumutbar und möglich, da der Beschwerdeführer jung und gesund sei und über ein Beziehungsnetz im Heimatstaat verfüge. II. D. Mit einer als Asylgesuch / Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe vom

7. Mai 2021 machte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – geltend, er sei seit August 2017 in der Schweiz exilpoli- tisch tätig. Er sei aktives Mitglied der «(…)» (nachfolgend […]) und einer der «(…)» der zugehörigen Plattform. Er habe an zahlreichen politischen Veranstaltungen teilgenommen und diese teils mitorganisiert. Er habe na- mentlich sodann im (…) 2021 an einer (…) mit dem (…) teilgenommen,

E-4844/2021 Seite 4 welche am (…) in B._______ mit einer Demonstration geendet habe, an welcher er gesprochen habe. Aufgrund seiner Aktivitäten sei davon auszu- gehen, dass er verstärkt in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei und als ein überzeugter Aktivist wahrgenommen werde; er sei mehr als ein blosser Mitläufer. Im Weiteren habe sich nach Abschluss seines Asyl- verfahrens die Menschenrechtslage in Sri Lanka erheblich verschlechtert. Der am 27. Januar 2021 veröffentlichte Bericht des Büros der UN-Hoch- kommissarin für Menschenrechte zeige die sich stetig verschlechternde Lage in Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte in Sri Lanka auf. Insbesondere im vergangenen Jahr sei unter dem Deckmantel der Covid- 19 Pandemie diese Entwicklungen vorangetrieben worden. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten:  Bericht UN-Hochkommissarin für Menschenrechte vom 27. Januar 2021  Joint open letter; Freedom from Torture  Schlussfolgerung Bericht Amnesty International vom Februar 2021  Verschiedene Berichte Human Rights Watch  Bericht Colombo Gazette vom 29. März 2021  Schreiben Vorgesetzter der (…)  Fotografien nummeriert von Ziff. 2-20  Liste von in Sri Lanka verbotenen Organisationen  Videodateien betreffend Ereignisse (…) und (…)

E. Das SEM wies das als Mehrfachgesuch anhand genommene Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2021 mit Verfügung vom 30. September 2021 – eröffnet am 4. Oktober 2021 – ab, verneinte die Flüchtlingseigen- schaft, setzte ihm Frist zur Ausreise und beauftragte den zuständigen Kan- ton mit dem Vollzug der Wegweisung. Es erhob sodann eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2021 – handelnd durch seinen mandatierten Rechtsver- treter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und sein Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung

E-4844/2021 Seite 5 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sowie um Verbeiständung seines manda- tierten Rechtsvertreters. G. Am 10. November 2021 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. H. Mit Verfügung vom 12. November 2021 wurde der Beschwerdeführer auf- gefordert, seine Mittellosigkeit zu belegen. Auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses wurde vorderhand verzichtet und das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. Am 24. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebe- stätigung zu den Akten. J. In der Vernehmlassung vom 29. November 2021 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest, tätigte ergänzende Ausführungen und beantragte die Ab- weisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, das Gesuch um amtliche Verbeiständung des Rechtsvertreters wurde abgewiesen. Dem Beschwer- deführer wurde die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. L. Am 28. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Replik ein.

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Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-4844/2021 Seite 7 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung führte das SEM in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, tamilische Personen ohne eigene Verbindungen zu den LTTE, welche sich exilpolitisch betätigen, würden die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht erfüllen. Mehrheitlich seien die ausgeübten Tätigkeiten unproblema- tisch, da sie keine separatistische oder eine andere Absicht verfolgen wür- den, welche für die Einheit des Staates eine Gefahr darstelle. Somit sei bei einem entsprechenden Profil nicht davon auszugehen, dass die sri-lanki- schen Behörden solchen Personen bei einer Rückkehr eine enge Verbin- dung zu den LTTE unterstellen würden beziehungsweise, dass sie von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe gezählt würden, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Dies gelte umso mehr, wenn die Person nach Kriegsende im Jahr 2009 noch mehrere Jahre in Sri Lanka habe leben können, ohne flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gungsmassnahmen glaubhaft machen zu können. Vorliegend sei im Rah- men des ersten Asylverfahrens rechtskräftig festgestellt worden, dass keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich seien, wonach der Be- schwerdeführer aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Ver- bindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten exilpoliti- schen Tätigkeiten sowie sämtlicher relevanter Faktoren sei davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer kein besonders exponiertes Profil auf- weise. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka von den dortigen Behörden als zu jener Gruppe gezählt werde, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wolle. Hinsichtlich des eingereichten Berichts der UN-Hochkommis- sarin für Menschenrechte vom 27. Januar 2021 sei darauf hinzuweisen, dass dieser keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweise. Es gebe zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Ver- folgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben die-

E-4844/2021 Seite 8 sem Ereignis respektive dessen Folgen. Diesen Bezug könne der Be- schwerdeführer nicht herstellen. In Bezug auf den im Gesuch erwähnten UNO-Bericht vom 27. Januar 2021 sei festzuhalten, dass die Hochkommis- sarin im besagten Bericht die Mitgliedstaaten in der Tat zur Überprüfung ihrer Asylpraxis aufgefordert habe. Eine explizite Aufforderung an die Schweiz zur Anpassung der Asylpraxis (wie im Mehrfachgesuch gefordert) könne dem Bericht hingegen nicht entnommen werden. Man verfolge die Entwicklung in Sri Lanka seit Jahren sehr aufmerksam und passe die Asylpraxis dabei laufend den Gegebenheiten vor Ort an. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung könne zu- nächst vollumfänglich auf die Erwägungen des BVGer in seinem Urteil D-4591/2017 vom 5. November 2020 verwiesen werden, wo die Zumutbar- keit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bejaht worden sei (E.7.3.2). Trotz des Umstands, dass sich in Sri Lanka in den letzten Jahren verschiedene Sicherheitsvorfälle ereignet hätten, sei die Lage heute als ruhig zu bezeichnen. Es bestehe aktuell keine gänzlich unsichere, von be- waffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hinter- grunds konkret gefährdet wären. Somit sei nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, dass der Entscheid eine sorg- fältige Prüfung des Vorbringens vermissen lasse, zumal sich das SEM nicht in genügender Weise mit den eingereichten Beweismitteln auseinanderge- setzt habe. Aus diesen ergebe sich nämlich, dass der Beschwerdeführer sich exilpolitisch exponiert habe. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten stün- den in einem direkten Zusammenhang mit separatistischen Absichten oder zumindest Absichten die nach Ansicht der sri-lankischen Regierung eine Gefahr für die Einheit des Staates darstellen würde. Hätte das SEM sich mit den eingereichten Fotografien auseinandergesetzt wäre ihm aufgefal- len, dass die Teilnehmer der Kundgebung – an welcher der Beschwerde- führer eine Rede gehalten und in der ersten Reihe auf der Bühne gestan- den habe – zahlreiche Flaggen der LTTE beziehungsweise einem Tiger mit zwei gekreuzten Gewehren mit aufgesetztem Bajonett geschwenkt hätten. Das Tiger-Symbol illustriere die kriegerische Vergangenheit und den natio- nalen Aufruhr der Tamilen und sei zugleich das Symbol des zu schaffenden unabhängigen Staates «Tamil Eelam». Damit nicht genug habe der Be- schwerdeführer auch an einer international ausgerichteten (…) mit dem (…) teilgenommen. Auch im Rahmen dieser Kundgebung sei die Flagge der LTTE verwendet und in einem der Videoaufzeichnungen sei gar explizit

E-4844/2021 Seite 9 der Ausruf «Tamil Eelam» zu hören, offensichtlich eine ausdrückliche Be- zugnahme auf den von tamilischen Separatisten geforderten unabhängi- gen tamilischen Staat in Sri Lanka. Dieses öffentliche Bekenntnis zu den Zielen, Absichten und Bestrebungen der LTTE – welche in der Schweiz nicht als terroristische Organisation eingestuft werde – stelle für die sri- lankische Regierung ohne Weiteres eine Gefahr für die Einheit des sri-lan- kischen Staates dar und werde entsprechend mit aller Härte verfolgt. Zu- dem dürfte gerichtsnotorisch sein, dass im Rahmen solcher Veranstaltun- gen jeweils der Sturz beziehungsweise die völkerstrafrechtliche Verurtei- lung der aktuellen Regierung gefordert werde, da sich diese im Bürgerkrieg unzähliger Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an der tamilischen Ethnie schuldig gemacht habe. In solchen Veranstaltungen sehe die Regierung also nicht «nur» eine Gefahr für die Einheit des Staa- tes, sondern vielmehr auch eine Gefährdung ihrer eigenen Macht. Mit der ausdrücklichen Bekennung zu einem unabhängigen Staat «Tamil Eelam» sowie der öffentlichen Solidarisierung mit den LTTE durch den Beschwer- deführer müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass er als Teil- nehmer solcher Veranstaltungen von den sri-lankischen Behörden zu jener Gruppe gezählt werde, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wolle. Implizit müsse wohl selbst das SEM die Problematik dieser Tätigkeiten des Beschwerdeführers anerkennen, halte es in seinen Erwä- gungen doch fest, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten nur mehrheit- lich unproblematisch seien. Es handle sich beim Beschwerdeführer um ein aktives und besonders exponiertes Mitglied einer Organisation, deren Ab- leger in Australien gemäss eingereichter Liste in Sri Lanka bereits verboten sei und deren Plattform mehrfach von der sri-lankischen Regierung ge- sperrt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geheimdienstlichen und technologischen Fertigkeiten der sri- lankischen Behörden von ebendiesen ohne weiteres als ein solch expo- niertes Mitglied identifiziert worden sein. Übereinstimmend mit diesen Aus- führungen schildere der Vorgesetzte der (…) in seinem Schreiben, dass der Beschwerdeführer bei den Demonstrationen «meistens zuvorderst» gestanden, das «Ganze» organisiert und die Website der Organisation, de- ren «(…)» er unbestrittenermassen sei, mitunterhalte. Das SEM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche sowohl die di- rekten Verbindungen der ausgeübten Tätigkeiten zu separatistischen Be- strebungen beziehungsweise Ideologien als auch die besondere Expo- niertheit des Beschwerdeführers belegen oder zumindest glaubhaft ma- chen würden, in absolut ungenügender Art und Weise in seiner Entscheid- findung berücksichtigt, sofern es diese überhaupt geprüft habe. Beispiel- haft zeige sich dies darin, dass es die entsprechenden Beweismittel in der

E-4844/2021 Seite 10 angefochtenen Verfügung erst gar nicht als zu den Akten gereicht aufgelis- tet habe. Ebenso gehe das SEM in den Erwägungen mit keinem Wort auf diese Beweismittel ein.

E. 4.3 Auf Stufe Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, das Risi- koprofil des Beschwerdeführers sei in den vorhergehenden Entscheiden bereits abgehandelt worden. Dessen Teilnahme an Demonstrationen so- wie die Tätigkeiten für die (…) könnten keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung begründen. An dieser Einschätzung würden auch die einge- reichten Fotos und Videos nichts ändern. Den Fotos sei nicht zu entneh- men, inwiefern der Beschwerdeführer diese Demonstrationen mitorgani- siert habe. Auch das Halten einer Rede führe nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer an den Kundgebungen über die Rolle eines Mitläufers hinaus beteiligt gewesen sei. Seine Tätigkeit als «(…)» der Plattform der Organisation sei für Aussenstehende nicht erkennbar. Das Schreiben des Vorsitzenden der Organisation sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die eingereichten Beweismittel würden nicht zum Nachweis dafür taugen, dass der Beschwerdeführer ein hoher Exponent der sri-lankischen Diaspora sei, welcher von den heimatlichen Behörden als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen werde.

E. 4.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, die Annahme des SEM sei nicht sachgerecht. Die (…) sei eine in der Schweiz agierende Organisation, welche kulturelle und unterstützende Ziele der tamilischen Diaspora ver- folge und die Jugendorganisation der LTTE-Schweiz darstelle. Das Schrei- ben des Vorgesetzten der Tamilischen Jugendorganisation könne nicht als Gefälligkeitsschreiben abgetan werden, denn es weise klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit (…) 2017 bei der Organisation als aktives Mitglied tätig sei. Er habe verschiedene Demonstrationen organisiert und auch daran teilgenommen. Dabei sei er meistens an vorderster Front ge- standen und habe die Veranstaltungen koordiniert. Die Fotos, welche be- reits im Gesuch vom 30. April 2021 beigelegt worden seien, würden bele- gen, dass der Beschwerdeführer als Vertreter der (…) (…) die Veranstal- tungen mitorganisiert habe, auch Auszeichnungen an Fussballspieler über- gebe und Reden vor wehenden LTTE-Flaggen halte. Damit exponiere er sich als innerster Kern einer tamilischen LTTE-Organisation. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers aIs «(…)» bei der (…) werde vom Vorsitzenden bestätigt und verdeutlicht. Inwiefern dies nun für Aussenstehende noch er- kennbarer gemacht werden solle, sei nicht ersichtlich. Es sei in Tat und Wahrheit erwiesen, dass die sri-lankische Behörde gemäss bundesverwal-

E-4844/2021 Seite 11 tungsgerichtlicher Rechtsprechung regimekritische und pro-tamilische Ver- anstaltungen im Ausland genau unter die Lupe nehme und unter Verwen- dung hochentwickelter Technologien beobachte. Somit weise das Profil des Beschwerdeführers entgegen der Annahme des SEM sehr wohl einen hohen Exponenten-Charakter auf.

E. 5.1 In der Beschwerde wird die formelle Rüge der Verletzung des rechtli- chen Gehörs erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, den Sachverhalt vollständig zu erfassen, die Vorbringen ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen; ebenso zu würdigen sind eingereichte Beweismittel (vgl. KÖLZ/ HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet indes seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nicht alle vom Be- schwerdeführer eingereichten Beweismittel aufgeführt und in Bezug auf ihre Beweistauglichkeit hin gewürdigt. Dies betrifft die Beweismittel, die seine eigene exilpolitische Tätigkeit belegen sollen, namentlich Fotos, Videos von Teilnahmen an Kundgebungen und das Schreiben des Vorsitzenden der (…). Im Rahmen der Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz zur Beweistauglichkeit der genannten Beweismittel geäussert und diese in den Kontext zur Würdigung des Gefährdungsprofils gesetzt. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu replizieren. Der entsprechende Verfahrensmangel ist somit auf Beschwerdeebene geheilt. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Betracht. Der dahingehende Antrag ist abzu- weisen.

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E. 6.1 Nach einer Überprüfung der Akten schliesst sich das Gericht den zu- treffenden Erwägungen des SEM an. Es kann vorab auf den Inhalt der Ver- fügung sowie die eingereichte Vernehmlassung verwiesen werden.

E. 6.2 Zunächst ist vorab festzustellen, dass an die Begründung von Folge- gesuchen, namentlich auch das Mehrfachgesuch, hohe Anforderungen zu stellen sind. Das Gesuch muss schriftlich so dezidiert abgefasst sein, dass dieses einer abschliessenden Beurteilung unterzogen werden kann (vgl. Art. 111c AsylG). Eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ist grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Beweismittel sind sodann mit dem Gesuch beizubringen und in den Kontext mit dem Vorbringen zu setzen.

E. 6.3 Im ersten ordentlichen Asylverfahren, welches mit Urteil D-4591/2017 vom 5. November 2020 abgeschlossen wurde, hat sich sowohl das SEM als auch das BVGer einlässlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus den im Entscheid aufgeführten Gründen keine asylrelevante Gefährdungslage hat glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Vorbringen hauptsächlich darauf berufen, einer Reflexverfolgung wegen seines Schwagers, der zwischenzeitlich in Dänemark ein Asylverfahren durchlaufe, ausgesetzt zu sein. Seine letzte Eingabe in diesem Zusam- menhang im Verfahren D-4591/2017 datierte vom 28. Juli 2020. In dieser brachte er vor, Unbekannte hätten im Heimatstaat seinen Bruder im No- vember 2019 gefragt, ob er (der Beschwerdeführer) mittlerweile einen Aus- weis bekommen habe. Laut den Angaben des Bruders habe es sich um Singhalesen gehandelt, die Tamilisch gesprochen hätten. Der Bruder ver- mute, dass es sich um Mitarbeiter des Criminal Investigation Department (CID) gehandelt habe. Dieser Besuch zeige die weiterhin bestehende Re- flexverfolgung auf. In keiner Weise wurden im vorinstanzlichen Verfahren exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers thematisiert, welche nach seinem Vorbringen im vorliegenden Verfahren bereits seit dem Jahr 2017 ausgeübt worden sein sollen. Bezeichnenderweise hat der Be- schwerdeführer weder im Mehrfachgesuch noch im Beschwerdeverfahren substanziiert, worin seine exilpolitischen Tätigkeiten seit dem Jahr 2017 bis zum Februar 2021 bestanden haben sollen. Vielmehr wurde in genereller Art und Weise auf die Mitgliedschaft in der (…) und die Teilnahme an De- monstrationen verwiesen.

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E. 6.4 Soweit Fotos und Videos eingereicht werden, welche belegen sollen, dass der Beschwerdeführer im (…) 2021 an Demonstrationen mitgewirkt haben soll, ist mit dem SEM einig zu gehen, dass dieses Vorbringen und die Beweismittel nicht geeignet sind, eine in ihrer Art und im Umfang flücht- lingsrechtlich relevante exilpolitischen Betätigung glaubhaft zu machen. Es lässt sich aus ihnen nicht auf ein exponiertes Profil des Beschwerdeführers schliessen. So ist den Beweismitteln nicht zu entnehmen, inwiefern der Be- schwerdeführer diese Demonstrationen mitorganisiert haben soll. Sofern geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe am (…) 2021 eine Rede gehalten und sich dadurch exponiert, ist zunächst festzuhalten, dass auf dem eingereichten dreieinhalbminütigen Video nicht klar erkennbar ist, ob es sich beim Redner überhaupt um den Beschwerdeführer handelt, zumal die Mund- und Kinnpartie durch einen Mundschutz teilweise verdeckt ist. Nicht klar ist sodann, was anlässlich dieses Gedenktages durch die in der Aufzeichnung ersichtliche Person vorgetragen wird. Dies wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren ausgeführt. Die übrigen Videos, welche eine (…) dokumentieren sollen, sind ebenfalls nicht zum Beweis eines relevanten Engagements geeignet, da sie lediglich eine Gruppe von (…) ebenfalls mit Masken (…) zeigen. Die Rolle des Be- schwerdeführers innerhalb der tamilischen Diaspora in der Schweiz bleibt insgesamt vage. Seine Tätigkeit als «(…)» der Plattform der Organisation wäre für Aussenstehende sodann in der Tat nicht erkennbar. Zutreffend hat das SEM festgestellt, dass das Schreiben des Vorsitzenden der Organisa- tion (…) nicht zum Nachweis dafür tauglich ist, dass der Beschwerdeführer ein hoher Exponent der sri-lankischen Diaspora ist, welcher von den hei- matlichen Behörden als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrge- nommen wird. Bei der Beurteilung spielt zudem auch eine Rolle, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts zum Zeitpunkt seiner Aus- reise aus dem Heimatstaat kein relevantes Profil aufwies, er selbst nach eigenen Angaben keine Kontakte zur LTTE hatte. Soweit der Beschwerde- führer auf die veränderte Lage in seinem Heimatstaat verweist, die mit dem Machtwechsel nach den Wahlen im November 2019 einhergehe, ist fest- zustellen, dass dieser Aspekt bereits Gegenstand des Urteils D-4591/2017 vom 5. November 2020 bildete. Dort wurde erwogen, dass mangels per- sönlichen Bezugs auch aufgrund der Präsidentschaftswahl im November 2019 und des Ausgangs der Parlamentswahlen im August 2020 keine be- gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung des Beschwerdeführers zu be- jahen sei (vgl. E. 5.3.2). Eine persönlich konkretisierte Gefährdung hat der Beschwerdeführer diesbezüglich auch im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt.

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E. 6.5 Zusammenfassend ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einem ei- gentlichen politischen Profil, geschweige denn von einem flüchtlingsrecht- lich relevanten, auszugehen. Die Erwägungen des SEM in der angefoch- tenen Verfügung erweisen sich als zutreffend und die Beschwerdeausfüh- rungen – die die Gesuchsvorbringen im Wesentlichen wiederholen – sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.

E. 6.6 Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR

E-4844/2021 Seite 15 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht- lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Was die Zumutbarkeit des Vollzugs betrifft, so ist auf die Ausführungen im Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-4591/2017 vom 5. November 2020 E. 7.3 f.) zu verweisen. In diesen rechtskräftig abgeschlossenen Ver- fahren hat sich das Gericht bereits mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gestützt auf die individuellen Umstände einlässlich auseinandergesetzt und diese für den Beschwerdeführer bejaht. Im vorlie- genden Verfahren hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was an dieser Einschätzung seiner persönlichen Situation etwas ändern könnte. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka aus- geht (vgl. statt vieler das bereits erwähnte Urteil E-4915/2020 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Das SEM hat folglich auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-4844/2021 Seite 17 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinanderge- setzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müs- sen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom

31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom

20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritan- nien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unter- streicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofakto- ren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 so- wie das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri- lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Hei- matstaat drohen. Allein aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach längerer Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Daran vermögen der

E-4844/2021 Seite 16 Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seitherigen Entwick- lungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.10). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demzu- folge weiterhin als zulässig.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 13. Januar 2022 gutgeheissen, da der Beschwerdeführer mittellos ist und seine Beschwerde aufgrund der Verfahrenspflichtverletzung des SEM – welche auf Vernehmlassungstufe geheilt wurde – nicht zum vornherein aussichtslos war. Es ist daher von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 10.2 Für die auf Beschwerdeebene geheilte Verfahrenspflichtverletzung ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz anteilig eine Parteient- schädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote durch den Rechtsvertreter eingereicht wurde, werden die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten bestimmt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak- toren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4844/2021 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.– auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4844/2021 Urteil vom 31. März 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 7. Juli 2017 befragt und am 28. Juli 2017 angehört. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2015 im Heimatstaat Probleme bekommen. Sein Schwager, der sich längere Zeit in England aufgehalten und dort exilpolitisch betätigt habe, sei damals nach Sri Lanka zurückgekehrt und in der Folge in den Fokus der Behörden geraten. Der Schwager sei einige Male von der Polizei zu Befragungen vorgeladen worden. Weil er, der Beschwerdeführer, Singalesisch spreche, habe er den Schwager jeweils zu diesen Befragungen begleitet. Im August 2016 habe der Schwager bei einer Befragung einen Polizisten geschlagen, sei aus der Polizeistation geflohen und kurz darauf ausgereist. In den folgenden Monaten sei die Polizei auf der Suche nach dem Schwager gewesen und immer wieder zu ihm gekommen, um sich nach dessen Verbleib zu erkundigen. Er sei sodann diverse Male von der Polizei vorgeladen worden und habe im Zuge dieser Befragungen ausgesagt, dass er von einer Hanfplantage wisse, welche von der Armee betrieben werde. Zusammen mit der Polizei sei er zur Plantage gefahren, wo er habe feststellen müssen, dass die Polizei und Armee gemeinsam in den Hanfanbau involviert seien. Er habe gehört, wie die Polizisten den herannahenden Soldaten auf Singalesisch gesagt hätten, dass man ihn liquidieren müsse, worauf er weggerannt sei. Er habe sich in der folgenden Zeit an verschiedenen Orten versteckt aufgehalten, ehe er im November 2016 Sri Lanka verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 7. August 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch vom 8. Juni 2017 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhoben Beschwerde wurde mit Urteil D-4591/2017 vom 5. November 2020 abgewiesen und der Asylentscheid damit rechtskräftig. Im Wesentlichen wurde erwogen, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, die Ausführungen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich, unsubstanziiert und nicht plausibel. Der Beschwerdeführer habe sich in erhebliche Widersprüche verstrickt, welche sich nicht mit blossen Versprechern oder Missverständnissen erklären liessen. Insgesamt habe er nicht glaubhaft machen können, dass er im Jahr 2016 nach der Flucht seines Schwagers, der exilpolitischen Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt worden sei, von der Polizei befragt und dabei nach offenbartem Wissen um eine illegale Hanfplantage beinahe erschossen worden sei. Es sei in seinem Fall nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich nach Kriegsende im Mai 2009 noch über sieben Jahre im Heimatland aufgehalten. Gemäss seinen Angaben sei er nicht Mitglied der LTTE gewesen und die vermeintlichen Probleme mit den heimatlichen Behörden vor der Ende 2016 erfolgten Ausreise habe er nicht glaubhaft machen können. Allein die Verwandtschaft mit einem Onkel, der bei den LTTE gewesen und lange vor der Geburt des Beschwerdeführers gestorben sei, und zweier Cousins, die den LTTE angehört hätten, heute aber ohne Probleme in Sri Lanka leben würden, und derentwegen der Beschwerdeführer nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe, lasse nicht auf ein Profil schliessen, das den Beschwerdeführer angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen liesse. Aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers könne ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abgeleitet werden. Mangels persönlichen Bezugs sei auch aufgrund der Präsidentschaftswahl im November 2019 und des Ausgangs der Parlamentswahlen im August 2020 keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Eine persönlich konkretisierte Gefährdung habe der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht dargelegt. Der Vollzug der anzuordnenden Wegweisung erweise sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich, da der Beschwerdeführer jung und gesund sei und über ein Beziehungsnetz im Heimatstaat verfüge. II. D. Mit einer als Asylgesuch / Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe vom 7. Mai 2021 machte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - geltend, er sei seit August 2017 in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er sei aktives Mitglied der «(...)» (nachfolgend [...]) und einer der «(...)» der zugehörigen Plattform. Er habe an zahlreichen politischen Veranstaltungen teilgenommen und diese teils mitorganisiert. Er habe namentlich sodann im (...) 2021 an einer (...) mit dem (...) teilgenommen, welche am (...) in B._______ mit einer Demonstration geendet habe, an welcher er gesprochen habe. Aufgrund seiner Aktivitäten sei davon auszugehen, dass er verstärkt in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei und als ein überzeugter Aktivist wahrgenommen werde; er sei mehr als ein blosser Mitläufer. Im Weiteren habe sich nach Abschluss seines Asylverfahrens die Menschenrechtslage in Sri Lanka erheblich verschlechtert. Der am 27. Januar 2021 veröffentlichte Bericht des Büros der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte zeige die sich stetig verschlechternde Lage in Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte in Sri Lanka auf. Insbesondere im vergangenen Jahr sei unter dem Deckmantel der Covid-19 Pandemie diese Entwicklungen vorangetrieben worden. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten:

* Bericht UN-Hochkommissarin für Menschenrechte vom 27. Januar 2021

* Joint open letter; Freedom from Torture

* Schlussfolgerung Bericht Amnesty International vom Februar 2021

* Verschiedene Berichte Human Rights Watch

* Bericht Colombo Gazette vom 29. März 2021

* Schreiben Vorgesetzter der (...)

* Fotografien nummeriert von Ziff. 2-20

* Liste von in Sri Lanka verbotenen Organisationen

* Videodateien betreffend Ereignisse (...) und (...) E. Das SEM wies das als Mehrfachgesuch anhand genommene Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2021 mit Verfügung vom 30. September 2021 - eröffnet am 4. Oktober 2021 - ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft, setzte ihm Frist zur Ausreise und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Es erhob sodann eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2021 - handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sein Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Verbeiständung seines mandatierten Rechtsvertreters. G. Am 10. November 2021 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. H. Mit Verfügung vom 12. November 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Mittellosigkeit zu belegen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorderhand verzichtet und das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. Am 24. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. J. In der Vernehmlassung vom 29. November 2021 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest, tätigte ergänzende Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, das Gesuch um amtliche Verbeiständung des Rechtsvertreters wurde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. L. Am 28. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung führte das SEM in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, tamilische Personen ohne eigene Verbindungen zu den LTTE, welche sich exilpolitisch betätigen, würden die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht erfüllen. Mehrheitlich seien die ausgeübten Tätigkeiten unproblematisch, da sie keine separatistische oder eine andere Absicht verfolgen würden, welche für die Einheit des Staates eine Gefahr darstelle. Somit sei bei einem entsprechenden Profil nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden solchen Personen bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE unterstellen würden beziehungsweise, dass sie von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe gezählt würden, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Dies gelte umso mehr, wenn die Person nach Kriegsende im Jahr 2009 noch mehrere Jahre in Sri Lanka habe leben können, ohne flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen zu können. Vorliegend sei im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig festgestellt worden, dass keine hinreichenden Hinweise dafür ersichtlich seien, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sowie sämtlicher relevanter Faktoren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein besonders exponiertes Profil aufweise. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den dortigen Behörden als zu jener Gruppe gezählt werde, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wolle. Hinsichtlich des eingereichten Berichts der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte vom 27. Januar 2021 sei darauf hinzuweisen, dass dieser keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweise. Es gebe zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Diesen Bezug könne der Beschwerdeführer nicht herstellen. In Bezug auf den im Gesuch erwähnten UNO-Bericht vom 27. Januar 2021 sei festzuhalten, dass die Hochkommissarin im besagten Bericht die Mitgliedstaaten in der Tat zur Überprüfung ihrer Asylpraxis aufgefordert habe. Eine explizite Aufforderung an die Schweiz zur Anpassung der Asylpraxis (wie im Mehrfachgesuch gefordert) könne dem Bericht hingegen nicht entnommen werden. Man verfolge die Entwicklung in Sri Lanka seit Jahren sehr aufmerksam und passe die Asylpraxis dabei laufend den Gegebenheiten vor Ort an. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung könne zunächst vollumfänglich auf die Erwägungen des BVGer in seinem Urteil D-4591/2017 vom 5. November 2020 verwiesen werden, wo die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bejaht worden sei (E.7.3.2). Trotz des Umstands, dass sich in Sri Lanka in den letzten Jahren verschiedene Sicherheitsvorfälle ereignet hätten, sei die Lage heute als ruhig zu bezeichnen. Es bestehe aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Somit sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, dass der Entscheid eine sorgfältige Prüfung des Vorbringens vermissen lasse, zumal sich das SEM nicht in genügender Weise mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt habe. Aus diesen ergebe sich nämlich, dass der Beschwerdeführer sich exilpolitisch exponiert habe. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten stünden in einem direkten Zusammenhang mit separatistischen Absichten oder zumindest Absichten die nach Ansicht der sri-lankischen Regierung eine Gefahr für die Einheit des Staates darstellen würde. Hätte das SEM sich mit den eingereichten Fotografien auseinandergesetzt wäre ihm aufgefallen, dass die Teilnehmer der Kundgebung - an welcher der Beschwerdeführer eine Rede gehalten und in der ersten Reihe auf der Bühne gestanden habe - zahlreiche Flaggen der LTTE beziehungsweise einem Tiger mit zwei gekreuzten Gewehren mit aufgesetztem Bajonett geschwenkt hätten. Das Tiger-Symbol illustriere die kriegerische Vergangenheit und den nationalen Aufruhr der Tamilen und sei zugleich das Symbol des zu schaffenden unabhängigen Staates «Tamil Eelam». Damit nicht genug habe der Beschwerdeführer auch an einer international ausgerichteten (...) mit dem (...) teilgenommen. Auch im Rahmen dieser Kundgebung sei die Flagge der LTTE verwendet und in einem der Videoaufzeichnungen sei gar explizit der Ausruf «Tamil Eelam» zu hören, offensichtlich eine ausdrückliche Bezugnahme auf den von tamilischen Separatisten geforderten unabhängigen tamilischen Staat in Sri Lanka. Dieses öffentliche Bekenntnis zu den Zielen, Absichten und Bestrebungen der LTTE - welche in der Schweiz nicht als terroristische Organisation eingestuft werde - stelle für die sri-lankische Regierung ohne Weiteres eine Gefahr für die Einheit des sri-lankischen Staates dar und werde entsprechend mit aller Härte verfolgt. Zudem dürfte gerichtsnotorisch sein, dass im Rahmen solcher Veranstaltungen jeweils der Sturz beziehungsweise die völkerstrafrechtliche Verurteilung der aktuellen Regierung gefordert werde, da sich diese im Bürgerkrieg unzähliger Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an der tamilischen Ethnie schuldig gemacht habe. In solchen Veranstaltungen sehe die Regierung also nicht «nur» eine Gefahr für die Einheit des Staates, sondern vielmehr auch eine Gefährdung ihrer eigenen Macht. Mit der ausdrücklichen Bekennung zu einem unabhängigen Staat «Tamil Eelam» sowie der öffentlichen Solidarisierung mit den LTTE durch den Beschwerdeführer müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass er als Teilnehmer solcher Veranstaltungen von den sri-lankischen Behörden zu jener Gruppe gezählt werde, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wolle. Implizit müsse wohl selbst das SEM die Problematik dieser Tätigkeiten des Beschwerdeführers anerkennen, halte es in seinen Erwägungen doch fest, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten nur mehrheitlich unproblematisch seien. Es handle sich beim Beschwerdeführer um ein aktives und besonders exponiertes Mitglied einer Organisation, deren Ableger in Australien gemäss eingereichter Liste in Sri Lanka bereits verboten sei und deren Plattform mehrfach von der sri-lankischen Regierung gesperrt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geheimdienstlichen und technologischen Fertigkeiten der sri-lankischen Behörden von ebendiesen ohne weiteres als ein solch exponiertes Mitglied identifiziert worden sein. Übereinstimmend mit diesen Ausführungen schildere der Vorgesetzte der (...) in seinem Schreiben, dass der Beschwerdeführer bei den Demonstrationen «meistens zuvorderst» gestanden, das «Ganze» organisiert und die Website der Organisation, deren «(...)» er unbestrittenermassen sei, mitunterhalte. Das SEM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche sowohl die direkten Verbindungen der ausgeübten Tätigkeiten zu separatistischen Bestrebungen beziehungsweise Ideologien als auch die besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers belegen oder zumindest glaubhaft machen würden, in absolut ungenügender Art und Weise in seiner Entscheidfindung berücksichtigt, sofern es diese überhaupt geprüft habe. Beispielhaft zeige sich dies darin, dass es die entsprechenden Beweismittel in der angefochtenen Verfügung erst gar nicht als zu den Akten gereicht aufgelistet habe. Ebenso gehe das SEM in den Erwägungen mit keinem Wort auf diese Beweismittel ein. 4.3 Auf Stufe Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, das Risikoprofil des Beschwerdeführers sei in den vorhergehenden Entscheiden bereits abgehandelt worden. Dessen Teilnahme an Demonstrationen sowie die Tätigkeiten für die (...) könnten keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung begründen. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Fotos und Videos nichts ändern. Den Fotos sei nicht zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer diese Demonstrationen mitorganisiert habe. Auch das Halten einer Rede führe nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer an den Kundgebungen über die Rolle eines Mitläufers hinaus beteiligt gewesen sei. Seine Tätigkeit als «(...)» der Plattform der Organisation sei für Aussenstehende nicht erkennbar. Das Schreiben des Vorsitzenden der Organisation sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die eingereichten Beweismittel würden nicht zum Nachweis dafür taugen, dass der Beschwerdeführer ein hoher Exponent der sri-lankischen Diaspora sei, welcher von den heimatlichen Behörden als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen werde. 4.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, die Annahme des SEM sei nicht sachgerecht. Die (...) sei eine in der Schweiz agierende Organisation, welche kulturelle und unterstützende Ziele der tamilischen Diaspora verfolge und die Jugendorganisation der LTTE-Schweiz darstelle. Das Schreiben des Vorgesetzten der Tamilischen Jugendorganisation könne nicht als Gefälligkeitsschreiben abgetan werden, denn es weise klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit (...) 2017 bei der Organisation als aktives Mitglied tätig sei. Er habe verschiedene Demonstrationen organisiert und auch daran teilgenommen. Dabei sei er meistens an vorderster Front gestanden und habe die Veranstaltungen koordiniert. Die Fotos, welche bereits im Gesuch vom 30. April 2021 beigelegt worden seien, würden belegen, dass der Beschwerdeführer als Vertreter der (...) (...) die Veranstaltungen mitorganisiert habe, auch Auszeichnungen an Fussballspieler übergebe und Reden vor wehenden LTTE-Flaggen halte. Damit exponiere er sich als innerster Kern einer tamilischen LTTE-Organisation. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers aIs «(...)» bei der (...) werde vom Vorsitzenden bestätigt und verdeutlicht. Inwiefern dies nun für Aussenstehende noch erkennbarer gemacht werden solle, sei nicht ersichtlich. Es sei in Tat und Wahrheit erwiesen, dass die sri-lankische Behörde gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung regimekritische und pro-tamilische Veranstaltungen im Ausland genau unter die Lupe nehme und unter Verwendung hochentwickelter Technologien beobachte. Somit weise das Profil des Beschwerdeführers entgegen der Annahme des SEM sehr wohl einen hohen Exponenten-Charakter auf. 5. 5.1 In der Beschwerde wird die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt vollständig zu erfassen, die Vorbringen ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen; ebenso zu würdigen sind eingereichte Beweismittel (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet indes seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nicht alle vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel aufgeführt und in Bezug auf ihre Beweistauglichkeit hin gewürdigt. Dies betrifft die Beweismittel, die seine eigene exilpolitische Tätigkeit belegen sollen, namentlich Fotos, Videos von Teilnahmen an Kundgebungen und das Schreiben des Vorsitzenden der (...). Im Rahmen der Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz zur Beweistauglichkeit der genannten Beweismittel geäussert und diese in den Kontext zur Würdigung des Gefährdungsprofils gesetzt. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu replizieren. Der entsprechende Verfahrensmangel ist somit auf Beschwerdeebene geheilt. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Betracht. Der dahingehende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Nach einer Überprüfung der Akten schliesst sich das Gericht den zutreffenden Erwägungen des SEM an. Es kann vorab auf den Inhalt der Verfügung sowie die eingereichte Vernehmlassung verwiesen werden. 6.2 Zunächst ist vorab festzustellen, dass an die Begründung von Folgegesuchen, namentlich auch das Mehrfachgesuch, hohe Anforderungen zu stellen sind. Das Gesuch muss schriftlich so dezidiert abgefasst sein, dass dieses einer abschliessenden Beurteilung unterzogen werden kann (vgl. Art. 111c AsylG). Eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ist grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Beweismittel sind sodann mit dem Gesuch beizubringen und in den Kontext mit dem Vorbringen zu setzen. 6.3 Im ersten ordentlichen Asylverfahren, welches mit Urteil D-4591/2017 vom 5. November 2020 abgeschlossen wurde, hat sich sowohl das SEM als auch das BVGer einlässlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus den im Entscheid aufgeführten Gründen keine asylrelevante Gefährdungslage hat glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Vorbringen hauptsächlich darauf berufen, einer Reflexverfolgung wegen seines Schwagers, der zwischenzeitlich in Dänemark ein Asylverfahren durchlaufe, ausgesetzt zu sein. Seine letzte Eingabe in diesem Zusammenhang im Verfahren D-4591/2017 datierte vom 28. Juli 2020. In dieser brachte er vor, Unbekannte hätten im Heimatstaat seinen Bruder im November 2019 gefragt, ob er (der Beschwerdeführer) mittlerweile einen Ausweis bekommen habe. Laut den Angaben des Bruders habe es sich um Singhalesen gehandelt, die Tamilisch gesprochen hätten. Der Bruder vermute, dass es sich um Mitarbeiter des Criminal Investigation Department (CID) gehandelt habe. Dieser Besuch zeige die weiterhin bestehende Reflexverfolgung auf. In keiner Weise wurden im vorinstanzlichen Verfahren exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers thematisiert, welche nach seinem Vorbringen im vorliegenden Verfahren bereits seit dem Jahr 2017 ausgeübt worden sein sollen. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer weder im Mehrfachgesuch noch im Beschwerdeverfahren substanziiert, worin seine exilpolitischen Tätigkeiten seit dem Jahr 2017 bis zum Februar 2021 bestanden haben sollen. Vielmehr wurde in genereller Art und Weise auf die Mitgliedschaft in der (...) und die Teilnahme an Demonstrationen verwiesen. 6.4 Soweit Fotos und Videos eingereicht werden, welche belegen sollen, dass der Beschwerdeführer im (...) 2021 an Demonstrationen mitgewirkt haben soll, ist mit dem SEM einig zu gehen, dass dieses Vorbringen und die Beweismittel nicht geeignet sind, eine in ihrer Art und im Umfang flüchtlingsrechtlich relevante exilpolitischen Betätigung glaubhaft zu machen. Es lässt sich aus ihnen nicht auf ein exponiertes Profil des Beschwerdeführers schliessen. So ist den Beweismitteln nicht zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer diese Demonstrationen mitorganisiert haben soll. Sofern geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe am (...) 2021 eine Rede gehalten und sich dadurch exponiert, ist zunächst festzuhalten, dass auf dem eingereichten dreieinhalbminütigen Video nicht klar erkennbar ist, ob es sich beim Redner überhaupt um den Beschwerdeführer handelt, zumal die Mund- und Kinnpartie durch einen Mundschutz teilweise verdeckt ist. Nicht klar ist sodann, was anlässlich dieses Gedenktages durch die in der Aufzeichnung ersichtliche Person vorgetragen wird. Dies wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren ausgeführt. Die übrigen Videos, welche eine (...) dokumentieren sollen, sind ebenfalls nicht zum Beweis eines relevanten Engagements geeignet, da sie lediglich eine Gruppe von (...) ebenfalls mit Masken (...) zeigen. Die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der tamilischen Diaspora in der Schweiz bleibt insgesamt vage. Seine Tätigkeit als «(...)» der Plattform der Organisation wäre für Aussenstehende sodann in der Tat nicht erkennbar. Zutreffend hat das SEM festgestellt, dass das Schreiben des Vorsitzenden der Organisation (...) nicht zum Nachweis dafür tauglich ist, dass der Beschwerdeführer ein hoher Exponent der sri-lankischen Diaspora ist, welcher von den heimatlichen Behörden als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen wird. Bei der Beurteilung spielt zudem auch eine Rolle, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat kein relevantes Profil aufwies, er selbst nach eigenen Angaben keine Kontakte zur LTTE hatte. Soweit der Beschwerdeführer auf die veränderte Lage in seinem Heimatstaat verweist, die mit dem Machtwechsel nach den Wahlen im November 2019 einhergehe, ist festzustellen, dass dieser Aspekt bereits Gegenstand des Urteils D-4591/2017 vom 5. November 2020 bildete. Dort wurde erwogen, dass mangels persönlichen Bezugs auch aufgrund der Präsidentschaftswahl im November 2019 und des Ausgangs der Parlamentswahlen im August 2020 keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung des Beschwerdeführers zu bejahen sei (vgl. E. 5.3.2). Eine persönlich konkretisierte Gefährdung hat der Beschwerdeführer diesbezüglich auch im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt. 6.5 Zusammenfassend ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einem eigentlichen politischen Profil, geschweige denn von einem flüchtlingsrechtlich relevanten, auszugehen. Die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend und die Beschwerdeausführungen - die die Gesuchsvorbringen im Wesentlichen wiederholen - sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 6.6 Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Allein aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach längerer Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seitherigen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.10). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge weiterhin als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Was die Zumutbarkeit des Vollzugs betrifft, so ist auf die Ausführungen im Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-4591/2017 vom 5. November 2020 E. 7.3 f.) zu verweisen. In diesen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hat sich das Gericht bereits mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gestützt auf die individuellen Umstände einlässlich auseinandergesetzt und diese für den Beschwerdeführer bejaht. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was an dieser Einschätzung seiner persönlichen Situation etwas ändern könnte. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka ausgeht (vgl. statt vieler das bereits erwähnte Urteil E-4915/2020 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Das SEM hat folglich auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 13. Januar 2022 gutgeheissen, da der Beschwerdeführer mittellos ist und seine Beschwerde aufgrund der Verfahrenspflichtverletzung des SEM - welche auf Vernehmlassungstufe geheilt wurde - nicht zum vornherein aussichtslos war. Es ist daher von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Für die auf Beschwerdeebene geheilte Verfahrenspflichtverletzung ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz anteilig eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote durch den Rechtsvertreter eingereicht wurde, werden die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten bestimmt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner