Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 28. April 2009 ersuchten der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers die Schweizerische Botschaft in Colombo um Erteilung eines Visums für die Schweiz und führten eine Gefährdungslage an. Am 17. September 2009 hörte die Botschaft, die das Gesuch als Asylgesuch anhand genommen hatte, den Vater des Beschwerdeführers zu den Gesuchsgründen an. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dass im Zeitraum von 2006 bis 2008 aufgrund der Zugehörigkeit dreier Verwandter zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), welche die Familie bei sich zu Hause empfangen habe, sowohl der Vater als auch die Schwester in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und mehrfach befragt worden seien. Aus Furcht vor Verfolgungshandlungen seitens des Criminal Investigation Department (CID) habe sich der Vater im Jahre 2008 durch Vermittlung einer Menschenrechtsorganisation in Schutzhaft begeben, aus welcher er aus eigenem Entschluss nach zwei Monaten wieder entlassen worden sei. Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 verweigerte die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Eine gegen diese Verfügung am 8. März 2010 eingereichte Beschwerde (für die ganze Familie) beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-1644/2010 vom 18. Juni 2010 abgewiesen. Erwogen wurde dabei im Wesentlichen, dass nach Beendigung des Bürgerkriegs und unter Berücksichtigung des konkreten Vorbringens nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen sei. B. Der Beschwerdeführer suchte am 19. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Mai 2017 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person; BzP). C. Am 12. Juni 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, nachdem es im Rahmen des Dublin-Verfahrens die Zuständigkeit B._______ für die Prüfung des Asylgesuchs festgestellt und die Überstellung dorthin angeordnet hatte. Der Beschwerdeführer galt seit dem 18. Juli 2017 als verschwunden. Nach einer Mitteilung seiner Rechtsvertretung vom 17. Januar 2019, wonach der Beschwerdeführer wieder in der Schweiz weile, wurde das Asylverfahren wiederaufgenommen. Am 5. August 2020 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______, Distrikt Jaffna. Während der Jahre 2006 bis 2008 habe seine Familie Angehörigen der LTTE Unterschlupf und Verpflegung bei sich zu Hause gewährt. In dieser Zeit sei die Familie regelmässig von der Armee und dem CID behelligt worden. Bei einem der Besuche sei er geschlagen, gefoltert und sexuell misshandelt worden; seine Schwester sei ebenfalls tätlich angegriffen worden. Die Lage sei für die Familie unerträglich geworden, weswegen sich sein Vater an eine Menschenrechtsorganisation gewandt habe und anschliessend durch Vermittlung dieser Organisation in Schutzhaft genommen worden sei. Die Familie habe sich, nachdem seine ältere Schwester erfolglos Schutz bei derselben Menschenrechtsorganisation gesucht habe, in D._______ versteckt gehalten. Sein Vater habe die Schutzhaft wieder verlassen wollen. Er, der Beschwerdeführer, habe hierzu die Hilfe eines Ministers gesucht. Im Verlaufe dieses Prozesses sei ein Cousin des Vaters erschossen worden und sein Vater habe daraufhin befürchtet, dass ihm dasselbe zustossen könnte, nachdem seine Entlassung aus der Schutzhaft bereits beschlossen gewesen sei und er in diese nicht habe zurückkehren können. Während dieser Zeit sei es im Dorf zu Überfällen durch die Armee gekommen. Sein Vater und seine älteste Schwester hätten sich aufgrund dessen in Colombo aufgehalten und im Jahre 2009 auf der Schweizerischen Botschaft ein Asylgesuch eingereicht, welches abgewiesen worden sei. Ausserdem sei sein Cousin 2007 in einem «White Van» entführt worden; bis heute fehle jede Spur von ihm. Sein Vater und seine Schwester hätten bis zum Jahr 2012 in Colombo gelebt und seien dann ins Dorf zurückgekehrt. Bis zum Jahre 2016 habe seine Familie keine Probleme mehr gehabt. Da sein Vater (...)vorsteher des lokalen (...) und er selbst für den (...) der (...) verantwortlich gewesen sei, seien sie anlässlich einer Streitigkeit, welche unter den unterschiedlichen Kasten ausgebrochen sei, zwischen die Fronten geraten und von den Dorfbewohnern angefeindet worden. Nur mithilfe der Polizei habe das Problem gelöst werden können. Überdies hätten Mitglieder der Ava-Gruppierung begonnen, im Dorf Unruhe zu stiften. Er sei von ihnen geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Als er bei der Polizei habe Anzeige erstatten wollen, seien die Gang-Mitglieder bereits vor Ort gewesen, was bedeute, dass die Gruppierung von der Polizei unterstützt werde und eine Anzeige keinen Erfolg gezeigt hätte. Die Ava-Gruppierung habe nicht nur seinen Vater und seinen Cousin zusammengeschlagen sowie seine jüngere Schwester belästigt, sondern sei auch mehrmals nachts bei ihm vorbeigekommen, habe nach ihm gesucht und randaliert. Selbst als er sein Heimatdorf verlassen habe, sei noch nach ihm gesucht worden. Am 23. Oktober 2016 sei schliesslich Y., ein ehemaliges LTTE-Mitglied, welches früher bei seiner Familie untergekommen sei, von der Armee am Flughafen in Colombo verschleppt worden. Am Tag der Verschleppung sowie tags darauf seien unbekannte Personen bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten seinem Vater mitgeteilt, Y. habe ihnen verraten, dass auf dem Grundstück der Familie Waffen vergraben seien. Die Personen hätten explizit nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht, weil Y. ihnen gesagt habe, dass er beim Vergraben der Waffen anwesend gewesen sei und er den genauen Standort kenne. Sein Vater habe danach entschieden, dass er sich in E._______ versteckt halten solle. Weil er von vielen Personen gesucht worden sei, habe ihn sein Vater letztlich zu einem Freund nach Colombo geschickt. Dieser habe einen Schlepper organisiert, welcher ihm ein Visum für B._______ habe besorgen können. So habe er am 23. Februar 2017 seinen Heimatstaat Richtung Dubai verlassen und sei zwei Monate später über die Türkei nach Italien geflogen und von dort am 19. April 2017 in die Schweiz eingereist. Zur Untermauerung seiner Identität reiche er seine Identitätskarte zu den Akten. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. August 2020 - eröffnet am 3. September 2020 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 3. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vor-rinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Als mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos erweisen sich die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen würden. So seien offensichtliche Unstimmigkeiten zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Asylgründen seines Vaters im Rahmen des Botschaftsgesuchs im Mai 2009 festzustellen. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers, seine Familie habe LTTE-Mitgliedern Unterschlupf gewährt, was zu Problemen mit den heimatlichen Behörden geführt habe, habe sein Vater vorgebracht, die Probleme seien wegen seines Neffen F._______, der Mitglied der LTTE gewesen sei, entstanden. Dass die Familie den LTTE geholfen habe, sei vom Vater unerwähnt geblieben. Erstaunlich sei in diesem Zusammenhang, dass sein Vater ausgeführt habe, sein Sohn (der Beschwerdeführer) habe während seines Aufenthalts im Armee-Camp wöchentlich Unterschrift leisten müssen - ein Umstand, der vom Beschwerdeführer gänzlich unerwähnt geblieben sei. Des Weiteren sei die zeitliche Einordnung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer unstimmig und nicht mit den Vorbringen seines Vaters vereinbar. Weitere Widersprüche hätten sich ergeben, als der Beschwerdeführer an der BzP einerseits ausgeführt habe, er habe zusammen mit seinem Vater im Jahre 2007 Waffen vergraben, im Rahmen der Anhörung andererseits festgehalten habe, mit den Waffen nichts zu tun gehabt zu haben. Die Erklärung, er habe den Soldaten lediglich die Schaufel gegeben, vermöge diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Ausserdem sei es nicht nachvollziehbar, wieso die Behörden zehn Jahre später nach dem Beschwerdeführer, einem beim Vorfall im Jahre 2007 (...)jährigen Kind, gesucht hätten, während sein Vater, der massgeblich beim Vergraben der Waffen beteiligt gewesen sein solle, unbehelligt geblieben sei. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, mit der Ava-Gruppierung Probleme gehabt zu haben, seien auch diesbezüglich Widersprüche in seinen Ausführungen auszumachen. Zum einen sei es gemäss Aussagen an der BzP zu Problemen mit der Ava-Gruppierung gekommen, weil seine Familie wohlhabend sei. Zum anderen habe er anlässlich der Anhörung als Ursache für den Konflikt angebracht, dass die Gruppierung im Dorf randaliert habe und er in seiner Funktion als (...) des (...) mit ihnen gesprochen habe. Seine Familie würde zudem der sozialen Mittelklasse angehören. Hinzu komme, dass nicht nachvollziehbar sei, dass wiederum nur der Beschwerdeführer und nicht auch sein Vater, der immerhin Vorsteher des (...) gewesen sei, einmal gar von Angehörigen der Ava-Gruppierung zusammengeschlagen worden sein solle, verfolgt werde. Der Einwand, dass der Beschwerdeführer Anzeige bei der Polizei erstattet und einen Minister über die Vorfälle informiert habe, was jedoch keine Folgen nach sich gezogen habe, sei schliesslich als reine Schutzbehauptung einzustufen.
E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass es in Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche nicht legitim sei, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten. Zudem sei es dem Beschwerdeführer durchaus gelungen, seine Asylgründe plausibel, substanziiert und nachvollziehbar geltend zu machen. Soweit die Unterstützungsleistungen für die LTTE betreffend, sei in den Akten fälschlicherweise der Zeitraum von 2006 bis 2008 aufgeführt worden, in Wirklichkeit beziehe sich das Vorbringen aber auf den Zeitraum von 2004 bis 2006. Wie es zu diesem Fehler gekommen sei, sei unklar. Die Haftbestätigung des Vaters des Beschwerdeführers, deren Nachreichung in Aussicht gestellt werde, bestätige zudem, dass er bereits im Jahre 2006 unter dem Schutz der Menschenrechtsorganisation gestanden sei. Davon ausgehend, dass die genannten Ereignisse in die Jahre 2004 bis 2006 zu setzen seien, würden sich die verschiedenen Widersprüche (Zeitpunkt der freiwilligen Inhaftierung des Vaters; Zeitraum, in welchem die Familie in G._______ gelebt habe) auflösen. In Bezug auf die Diskrepanzen zwischen den Vorbringen des Vaters im Rahmen des Botschaftsasyls und den Asylgründen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass der Vater dem Dolmetscher auf der Botschaft nicht vertraut habe und daher nur solche Angaben gemacht habe, die seine Familie nicht gefährden würden. Was die vom Beschwerdeführer unerwähnte Unterschriftspflicht anbelange, sei ferner klarzustellen, dass es sich dabei um eine blosse Farce der sri-lankischen Armee gehandelt habe, die für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Belang und daher vom Beschwerdeführer nicht angesprochen worden sei. Ausserdem sei die Unterschriftspflicht dem Vater auferlegt worden; er habe diese, nachdem er in Colombo untergetaucht sei - entgegen seiner Aussage im Rahmen des Botschaftsasyls - nicht mehr geleistet. Wieso eine solche Pflicht dem Beschwerdeführer, einem damals (...)jährigen Kind, hätte auferlegt werden sollen, sei äusserst unlogisch. In Bezug auf das Vergraben der Waffen sei ebenso wenig ein Widerspruch erkennbar. Der Beschwerdeführer habe den Soldaten die Schaufel gegeben, was in seiner kindlichen Sicht der Dinge einer Beteiligung am Vergraben der Waffen gleichkomme. Soweit die Vorinstanz es als unplausibel erachte, dass der Beschwerdeführer und nicht sein Vater von den heimatlichen Behörden behelligt werde, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer, wie in Sri Lanka üblich, als einziger männlicher Nachkomme klarerweise im Fokus stehe. Das Vorgehen gegen einen der letzten männlichen Nachkommen zwinge das ganze Geschlecht zur Kooperation. Ausserdem habe der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters perfekt in das Beuteschema der Armee und des CID gepasst. Ferner habe sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Frage, welcher Schicht seine Familie angehöre, nicht widersprochen. Seine Familie habe zwar über genügend finanzielle Mittel verfügt, durch seine Ausreise habe sich deren finanzielle Lage aber verschlechtert. Insgesamt werde der Beschwerdeführer als Folge der Unterstützung seiner Familie gegenüber den LTTE verfolgt, sei misshandelt, sexuell gefoltert und aus seinem Heimatstaat vertrieben worden. Er und seine Familie seien Opfer einer Reflexverfolgung, da das primäre Interesse der Behörden dem Vater des Beschwerdeführers gelten würde, der jedoch für diese nicht greifbar sei. Insbesondere die vom Beschwerdeführer im Kindesalter erlittenen sexuellen Übergriffe würden ihn bis heute prägen. Er weise insgesamt gleich mehrere der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren auf. Schliesslich würde der aktuelle Regierungswechsel in Sri Lanka zu einem erhöhten Risiko der Folter und Inhaftierung zurückgeschaffener, abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie führen.
E. 6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nach Durchsicht der Akten im Ergebnis zu bestätigen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung oder objektiv begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum einen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten zum anderen sind sie teilweise nicht asylrelevant. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden (Verfügung S. 3 ff.; s.o. E. 5.1).
E. 6.2 Hinsichtlich der die Familie des Beschwerdeführers betreffenden Ereignisse in den Jahren 2006 bis 2009 lässt sich feststellen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zeitlich in diejenigen des Vaters anlässlich des Botschaftsasyls einfügen, nämlich die Jahre 2006 bis 2008 betreffend. Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung einmal geltend macht, die Schutzhaft des Vaters habe im Jahr 2006 stattgefunden (act. A36/21 F8), scheint dies offensichtlich ein Versehen zu sein, ergeben sich doch aus den weiteren Vorbringen keine zusätzlichen zeitlichen Widersprüche. Die Vorbringen der Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene, wonach es sich um den Zeitraum 2004 bis 2006 handle, finden in den Akten keine Stütze und entsprechen weder den Angaben des Beschwerdeführers noch jenen seines Vaters. Jedoch ergeben sich einige Divergenzen im Hinblick auf das inhaltliche Vorbringen. So machte der Vater anlässlich der Anhörung zum Botschaftsasyl als Fluchtgrund die LTTE-Mitgliedschaft seines Neffen und zwei seiner Nichten geltend, die sich zeitweise bei ihnen aufgehalten haben sollen (act. B5/2; act. B7/19 F7). Er führte dazu aus, seinen Neffen und andere LTTE-Mitglieder bei Besuchen verpflegt und am Märtyrertag bei den Dekorationen mitgeholfen zu haben (act. B7/19 F9.1 S. 6 f.). Er und seine älteste Tochter seien daher in den Fokus der Behörden geraten. Hingegen verneinte er explizit, dass die LTTE-Angehörigen sich jemals in seinem Haus aufgehalten hätten (act. B7/19 F9.1 S. 7). Der Beschwerdeführer führte seinerseits aus, sein Vater habe in den Jahren 2006 bis 2008 den LTTE geholfen (act. A7/11 F7.01) beziehungsweise hätten Angehörige der Bewegung bei ihnen gewohnt (act. A36/21 F32). Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass Hilfsleistungen an die LTTE ebenfalls darin bestanden hätten, Waffen auf dem Grundstück der Familie zu vergraben respektive dies zu dulden. Dies hat der Vater des Beschwerdeführers anlässlich des Asylverfahrens nicht geltend gemacht. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, der Vater habe im Rahmen des Botschaftsasyls nicht alles vorbringen wollen, um die Familie nicht zu gefährden, ist diesbezüglich wenig überzeugend. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Asylbegründung hinsichtlich der Vorkommnisse in den Bürgerkriegsjahren und des Profils der Familie zu überzeichnen versucht, dies auch im Hinblick auf das ausreisebegründende Ereignis im Jahre 2016.
E. 6.3 Es bleibt hinsichtlich der Situation während des Bürgerkrieges festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorkommnisse bis zum Jahre 2009, sofern sie ihn überhaupt selbst betreffen, in keinem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Frühjahr 2017 stehen. Dies gilt nicht nur für die Vorbringen, seine Familie habe in den Jahren 2006 bis 2008 Mitglieder der LTTE bei sich beherbergt und sei deshalb in diesem Zeitraum vom CID und der Armee behelligt worden, sondern auch für das Vorbringen, ein Cousin sei im Jahre 2007 Opfer einer «White Van»-Entführung geworden und seither verschollen, ein anderer sei während dieses Zeitraumes erschossen worden. Diese Ereignisse liegen Jahre zurück und haben sich zur Zeit des Bürgerkrieges zugetragen. Die gesamte Familie, selbst der Vater des Beschwerdeführers, lebten seit Ende des Bürgerkrieges respektive der Rückkehr des Vaters und der Schwester ins Dorf im Jahre 2012 unbehelligt im Heimatstaat. Auch der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge bis ins Jahre 2016 nicht von den heimatlichen Behörden behelligt worden (act. A7/11 F.7.01; act. A36/21 F32 S. 7).
E. 6.4 Soweit nunmehr neu und als ausreiserelevant geltend gemacht wird, die Familie sei im Jahre 2016 erneut in den Fokus der Behörden geraten, als Y., ein ehemaliges LTTE-Mitglied, welches während des Bürgerkriegs bei der Familie untergekommen sein soll, verhaftet worden sei und die Behörden über die Waffen auf dem Grundstück der Familie informiert haben soll, ist Folgendes festzustellen: Es ist nicht plausibel, dass Y. lediglich den Beschwerdeführer, nicht aber den Vater genannt haben soll, zumal der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt, als die Waffen vergraben worden sein sollen, noch ein Kind war. Dass der Beschwerdeführer deshalb nunmehr im Jahre 2016 derart in den alleinigen Fokus der sri-lankischen Behörden gelangt sein soll, sein Vater und die restliche Familie jedoch bis heute unbehelligt im Heimatdorf leben können, ist nicht schlüssig. Der in der Beschwerde vorgebrachten Erklärung, der Beschwerdeführer sei der einzige männliche Nachkomme und der Vater sei nicht greifbar, kann nicht gefolgt werden. Zum einen lebt der Vater nach wie vor im Heimatdorf und soll sogar jeweils anwesend gewesen sein, als nach den Waffen und dem Beschwerdeführer gesucht worden sei. Zum anderen sollen es gerade der Vater und die älteste Schwester gewesen sein, die im Zeitraum von 2006 bis 2008 wegen einer vermuteten Nähe zu LTTE-Angehörigen bereits einmal im Fokus der Behörden gestanden haben sollen. Es ist davon auszugehen, dass dies den Behörden auch nach wie vor bekannt sein dürfte. Die divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner eigenen Mitwirkung beim Vergraben der Waffen (vgl. act. A7/11 F.7.01; act. A36/21 F44, F52 ff.) sowie seine lediglich rudimentären und nicht konkretisierten Aussagen zu diesem Sachverhalt (act. A36/21 F32 S. 8, F38 ff., F47) lassen insgesamt starke Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen. Diese wirken auf das Gericht konstruiert, zumal, wie bereits festgehalten, der Vater Entsprechendes nicht geltend machte. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer die behördliche Suche nach ihm ab dem Jahre 2016 nicht glaubhaft zu machen.
E. 6.5 Soweit in der Anhörung (act. A36/21 F100 ff.) und auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe während des Bürgerkrieges im Jahre 2008 im Alter von (...) Jahren sexuelle Nötigung durch Soldaten beziehungsweise Angehörige des CID anlässlich einer Hausdurchsuchung erlitten und sei daher als Flüchtling anzuerkennen (Beschwerde S. 21 ff.), dürfte sinngemäss auf die Rechtspraxis zu den sogenannten «zwingenden Gründen» verwiesen werden. Eine erlittene Vorverfolgung kann auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin asylrechtlich relevant sein, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolger-staat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2. unter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4). Von einem solchen Sachverhalt ist vorliegend nicht auszugehen, da sich weder aus dem vorinstanzlichen Verfahren noch aus dem Vorbringen in der Beschwerde Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Beschwerdeführer im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglicht ist, im Heimatland zu leben. Es kann daher auch offenbleiben, sich mit der Glaubhaftigkeit des Vorbringens näher auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass den Akten zum Botschaftsasyl betreffend die gesamte Familie, namentlich dem Anhörungsprotokoll des Vaters, entsprechende Vorbringen nicht zu entnehmen sind (Akte B8/2), obwohl die Eltern über diese Ereignisse gemäss Aussagen des Beschwerdeführers im Bilde gewesen sein sollen (act. A36/21 F128).
E. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, von der Ava-Gruppierung verfolgt zu werden, ist dazu, ungeachtet einer Glaubhaftigkeitsprüfung, festzuhalten, dass die gegen den Beschwerdeführer und seine Familie verübten Akte seitens der Ava-Gruppe als nicht asylrelevant zu erachten sind, handelt doch diese Gruppierung in erster Linie aus rein kriminellen Motiven heraus. Zudem wird aus den Verhaftungen und Verurteilungen verschiedenster Mitglieder ersichtlich, dass der sri-lankische Staat diesbezüglich als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen ist (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4521/2018 vom 14. September 2018 E. 5.2; Lankapuvath: Three 'Ava Gang' members arrested for Manipai clash with police, Tue, Jul 23, 2019, https://english.lankapuvath.lk/2019/07/23/three-ava-gang-members-arrested-for-manipai-clash-with-police/, abgerufen am 14.12.2020).
E. 6.7 Auch dem Vorbringen, es sei zu Streitigkeiten zwischen den unterschiedlichen Kasten im Dorf gekommen, wobei der Beschwerdeführer und vor allem sein Vater als (...)vorsteher zwischen die Fronten geraten seien, fehlt es an der Asylrelevanz, zumal die Polizei gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Sache erfolgreich habe eingeschaltet werden können (Beschwerde S. 9 f.) und es sich um eine rein private Streitigkeit handelt.
E. 6.8 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation oder eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft geltend machen. In der Beschwerde wurde die Nachreichung verschiedener Beweismittel in Aussicht gestellt (den Vater betreffend: Haftbestätigung der Menschenrechtskommission, Zeitungsartikel der Menschenrechtskommission, Bestätigungsschreiben des Anwalts, Kopie der eingereichten Anzeige sowie Fotos von Narben des Beschwerdeführers und seiner Schwester, [vgl. Beschwerde S. 31]), die bisher nicht eingereicht wurden. Es kann aber darauf verzichtet werden, diese einzufordern oder deren Einreichung weiter abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2), da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, wird doch insbesondere nicht in Frage gestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers im Zeitraum 2006 bis 2008 in einem gewissen Fokus der Behörden stand.
E. 6.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Dies bedeutet, dass diese in der Regel, für sich alleine genommen, keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (a.a.O. E. 8.5.5).
E. 6.9.2 Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer oder seine nahen Familienangehörigen waren nie Mitglieder der LTTE. Die vorgebrachte Nähe zu den LTTE und der Fokus der Behörde auf dem Vater und der Schwester liegen mittlerweile schon über zehn Jahre zurück. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass die Familie seither nochmals von den Behörden in relevanter Weise behelligt wurde. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Familie oder der Beschwerdeführer, der zum Ende des Bürgerkrieges selbst noch im Kindesalter war, ein für die sri-lankischen Behörden relevantes Profil aufweist. Aus der tamilischen Ethnie, allfälligen Narben, der Herkunft aus dem Norden und seiner dreijährigen Landesabwesenheit in der Schweiz kann er - trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung - keine Gefährdung ableiten, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er mehrere Jahre vor seiner Ausreise unbehelligt in Sri Lanka leben konnte und seine Familie weiterhin ohne Probleme im Heimatstaat lebt. Dass er in einer «Stop List» aufgeführt ist, dürfte angesichts seines Profils wenig wahrscheinlich sein. Zudem ist festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen (Urteil des BVGer D-5158/2018 vom 2. September 2019 E. 8.3). Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 6.10 An der vorangegangenen Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas (s. Beschwerde S. 25 ff.), da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapa-ksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 14.12.2020). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalisten und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 14.12.2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/; abgerufen am 15. Januar 2021). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen politischen Kontextes in Sri Lanka lässt sich nicht ableiten, er hätte künftig mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Wie unter Erwägung 6.5 erwähnt, sind am Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sexuelle Übergriffe erlitten, Zweifel angebracht. Selbst wenn die entsprechenden Vorbringen glaubhaft wären, reichten diese rund 15 Jahre zurückliegenden Ereignisse nicht aus, um die Anforderungen an eine auch objektiv begründete Furcht im heutigen Zeitpunkt entscheidend herabzusetzen.
E. 6.11 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.9.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Es kann festgehalten werden, dass - unabhängig von der Glaubhaftigkeit vergangener Bedrohungen - der Beschwerdeführer sich an die schutzwilligen und -fähigen heimatlichen Behörden wenden kann, sollte er sich künftig von dieser Seite bedroht fühlen.
E. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2).
E. 8.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der aus der Nordprovinz stammt. Er hat im Heimatstaat eine Schulausbildung durchlaufen und sich vor seiner Ausreise mehrere Jahre beruflich in der (...) betätigt. Seine Familie lebt nach wie vor im Heimatort, gehört eigenen Angaben zufolge der Mittelklasse an und besitzt ein eigenes Haus sowie landwirtschaftliche Grundstücke. Es ist mithin davon auszugehen, dass er sich ohne Weiteres wieder sozial und wirtschaftlich wird im Heimatstaat integrieren können. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und die seither erfolgte Entwicklung nichts zu ändern, ebenso wenig die Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen. Bei der Corona-Pandemie, auf welche auf Beschwerdeebene hingewiesen wird, handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Seine Rechtsbegehren in der Beschwerde haben nicht als aussichtlos zu gelten; ebenso ist seine Mittellosigkeit durch die mit der Beschwerde eingereichte Fürsorgebestätigung vom 10. September 2020 belegt. Damit sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG gegeben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gutzuheissen; dem Beschwerdeführer ist MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb bei diesem Verfahrensausgang durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG und Art. 9-14 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 11.5 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 150.- beziehungsweise Fr. 200.-. Zudem machte sie Auslagen von Fr. 200.- (Dolmetscherkosten) geltend. Der zeitliche Aufwand scheint angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreter ist das amtliche Honorar somit vorliegend auf insgesamt Fr. 1'925.- festzusetzen (einschliesslich Auslagen; ohne Mehrwertsteuerzuschlag).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer wird MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beigeordent.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'925.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4915/2020 Urteil vom 14. Januar 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Am 28. April 2009 ersuchten der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers die Schweizerische Botschaft in Colombo um Erteilung eines Visums für die Schweiz und führten eine Gefährdungslage an. Am 17. September 2009 hörte die Botschaft, die das Gesuch als Asylgesuch anhand genommen hatte, den Vater des Beschwerdeführers zu den Gesuchsgründen an. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dass im Zeitraum von 2006 bis 2008 aufgrund der Zugehörigkeit dreier Verwandter zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), welche die Familie bei sich zu Hause empfangen habe, sowohl der Vater als auch die Schwester in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und mehrfach befragt worden seien. Aus Furcht vor Verfolgungshandlungen seitens des Criminal Investigation Department (CID) habe sich der Vater im Jahre 2008 durch Vermittlung einer Menschenrechtsorganisation in Schutzhaft begeben, aus welcher er aus eigenem Entschluss nach zwei Monaten wieder entlassen worden sei. Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 verweigerte die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Eine gegen diese Verfügung am 8. März 2010 eingereichte Beschwerde (für die ganze Familie) beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-1644/2010 vom 18. Juni 2010 abgewiesen. Erwogen wurde dabei im Wesentlichen, dass nach Beendigung des Bürgerkriegs und unter Berücksichtigung des konkreten Vorbringens nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen sei. B. Der Beschwerdeführer suchte am 19. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Mai 2017 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person; BzP). C. Am 12. Juni 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, nachdem es im Rahmen des Dublin-Verfahrens die Zuständigkeit B._______ für die Prüfung des Asylgesuchs festgestellt und die Überstellung dorthin angeordnet hatte. Der Beschwerdeführer galt seit dem 18. Juli 2017 als verschwunden. Nach einer Mitteilung seiner Rechtsvertretung vom 17. Januar 2019, wonach der Beschwerdeführer wieder in der Schweiz weile, wurde das Asylverfahren wiederaufgenommen. Am 5. August 2020 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______, Distrikt Jaffna. Während der Jahre 2006 bis 2008 habe seine Familie Angehörigen der LTTE Unterschlupf und Verpflegung bei sich zu Hause gewährt. In dieser Zeit sei die Familie regelmässig von der Armee und dem CID behelligt worden. Bei einem der Besuche sei er geschlagen, gefoltert und sexuell misshandelt worden; seine Schwester sei ebenfalls tätlich angegriffen worden. Die Lage sei für die Familie unerträglich geworden, weswegen sich sein Vater an eine Menschenrechtsorganisation gewandt habe und anschliessend durch Vermittlung dieser Organisation in Schutzhaft genommen worden sei. Die Familie habe sich, nachdem seine ältere Schwester erfolglos Schutz bei derselben Menschenrechtsorganisation gesucht habe, in D._______ versteckt gehalten. Sein Vater habe die Schutzhaft wieder verlassen wollen. Er, der Beschwerdeführer, habe hierzu die Hilfe eines Ministers gesucht. Im Verlaufe dieses Prozesses sei ein Cousin des Vaters erschossen worden und sein Vater habe daraufhin befürchtet, dass ihm dasselbe zustossen könnte, nachdem seine Entlassung aus der Schutzhaft bereits beschlossen gewesen sei und er in diese nicht habe zurückkehren können. Während dieser Zeit sei es im Dorf zu Überfällen durch die Armee gekommen. Sein Vater und seine älteste Schwester hätten sich aufgrund dessen in Colombo aufgehalten und im Jahre 2009 auf der Schweizerischen Botschaft ein Asylgesuch eingereicht, welches abgewiesen worden sei. Ausserdem sei sein Cousin 2007 in einem «White Van» entführt worden; bis heute fehle jede Spur von ihm. Sein Vater und seine Schwester hätten bis zum Jahr 2012 in Colombo gelebt und seien dann ins Dorf zurückgekehrt. Bis zum Jahre 2016 habe seine Familie keine Probleme mehr gehabt. Da sein Vater (...)vorsteher des lokalen (...) und er selbst für den (...) der (...) verantwortlich gewesen sei, seien sie anlässlich einer Streitigkeit, welche unter den unterschiedlichen Kasten ausgebrochen sei, zwischen die Fronten geraten und von den Dorfbewohnern angefeindet worden. Nur mithilfe der Polizei habe das Problem gelöst werden können. Überdies hätten Mitglieder der Ava-Gruppierung begonnen, im Dorf Unruhe zu stiften. Er sei von ihnen geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Als er bei der Polizei habe Anzeige erstatten wollen, seien die Gang-Mitglieder bereits vor Ort gewesen, was bedeute, dass die Gruppierung von der Polizei unterstützt werde und eine Anzeige keinen Erfolg gezeigt hätte. Die Ava-Gruppierung habe nicht nur seinen Vater und seinen Cousin zusammengeschlagen sowie seine jüngere Schwester belästigt, sondern sei auch mehrmals nachts bei ihm vorbeigekommen, habe nach ihm gesucht und randaliert. Selbst als er sein Heimatdorf verlassen habe, sei noch nach ihm gesucht worden. Am 23. Oktober 2016 sei schliesslich Y., ein ehemaliges LTTE-Mitglied, welches früher bei seiner Familie untergekommen sei, von der Armee am Flughafen in Colombo verschleppt worden. Am Tag der Verschleppung sowie tags darauf seien unbekannte Personen bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten seinem Vater mitgeteilt, Y. habe ihnen verraten, dass auf dem Grundstück der Familie Waffen vergraben seien. Die Personen hätten explizit nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht, weil Y. ihnen gesagt habe, dass er beim Vergraben der Waffen anwesend gewesen sei und er den genauen Standort kenne. Sein Vater habe danach entschieden, dass er sich in E._______ versteckt halten solle. Weil er von vielen Personen gesucht worden sei, habe ihn sein Vater letztlich zu einem Freund nach Colombo geschickt. Dieser habe einen Schlepper organisiert, welcher ihm ein Visum für B._______ habe besorgen können. So habe er am 23. Februar 2017 seinen Heimatstaat Richtung Dubai verlassen und sei zwei Monate später über die Türkei nach Italien geflogen und von dort am 19. April 2017 in die Schweiz eingereist. Zur Untermauerung seiner Identität reiche er seine Identitätskarte zu den Akten. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. August 2020 - eröffnet am 3. September 2020 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 3. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vor-rinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Als mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos erweisen sich die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen würden. So seien offensichtliche Unstimmigkeiten zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Asylgründen seines Vaters im Rahmen des Botschaftsgesuchs im Mai 2009 festzustellen. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers, seine Familie habe LTTE-Mitgliedern Unterschlupf gewährt, was zu Problemen mit den heimatlichen Behörden geführt habe, habe sein Vater vorgebracht, die Probleme seien wegen seines Neffen F._______, der Mitglied der LTTE gewesen sei, entstanden. Dass die Familie den LTTE geholfen habe, sei vom Vater unerwähnt geblieben. Erstaunlich sei in diesem Zusammenhang, dass sein Vater ausgeführt habe, sein Sohn (der Beschwerdeführer) habe während seines Aufenthalts im Armee-Camp wöchentlich Unterschrift leisten müssen - ein Umstand, der vom Beschwerdeführer gänzlich unerwähnt geblieben sei. Des Weiteren sei die zeitliche Einordnung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer unstimmig und nicht mit den Vorbringen seines Vaters vereinbar. Weitere Widersprüche hätten sich ergeben, als der Beschwerdeführer an der BzP einerseits ausgeführt habe, er habe zusammen mit seinem Vater im Jahre 2007 Waffen vergraben, im Rahmen der Anhörung andererseits festgehalten habe, mit den Waffen nichts zu tun gehabt zu haben. Die Erklärung, er habe den Soldaten lediglich die Schaufel gegeben, vermöge diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Ausserdem sei es nicht nachvollziehbar, wieso die Behörden zehn Jahre später nach dem Beschwerdeführer, einem beim Vorfall im Jahre 2007 (...)jährigen Kind, gesucht hätten, während sein Vater, der massgeblich beim Vergraben der Waffen beteiligt gewesen sein solle, unbehelligt geblieben sei. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, mit der Ava-Gruppierung Probleme gehabt zu haben, seien auch diesbezüglich Widersprüche in seinen Ausführungen auszumachen. Zum einen sei es gemäss Aussagen an der BzP zu Problemen mit der Ava-Gruppierung gekommen, weil seine Familie wohlhabend sei. Zum anderen habe er anlässlich der Anhörung als Ursache für den Konflikt angebracht, dass die Gruppierung im Dorf randaliert habe und er in seiner Funktion als (...) des (...) mit ihnen gesprochen habe. Seine Familie würde zudem der sozialen Mittelklasse angehören. Hinzu komme, dass nicht nachvollziehbar sei, dass wiederum nur der Beschwerdeführer und nicht auch sein Vater, der immerhin Vorsteher des (...) gewesen sei, einmal gar von Angehörigen der Ava-Gruppierung zusammengeschlagen worden sein solle, verfolgt werde. Der Einwand, dass der Beschwerdeführer Anzeige bei der Polizei erstattet und einen Minister über die Vorfälle informiert habe, was jedoch keine Folgen nach sich gezogen habe, sei schliesslich als reine Schutzbehauptung einzustufen. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass es in Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche nicht legitim sei, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten. Zudem sei es dem Beschwerdeführer durchaus gelungen, seine Asylgründe plausibel, substanziiert und nachvollziehbar geltend zu machen. Soweit die Unterstützungsleistungen für die LTTE betreffend, sei in den Akten fälschlicherweise der Zeitraum von 2006 bis 2008 aufgeführt worden, in Wirklichkeit beziehe sich das Vorbringen aber auf den Zeitraum von 2004 bis 2006. Wie es zu diesem Fehler gekommen sei, sei unklar. Die Haftbestätigung des Vaters des Beschwerdeführers, deren Nachreichung in Aussicht gestellt werde, bestätige zudem, dass er bereits im Jahre 2006 unter dem Schutz der Menschenrechtsorganisation gestanden sei. Davon ausgehend, dass die genannten Ereignisse in die Jahre 2004 bis 2006 zu setzen seien, würden sich die verschiedenen Widersprüche (Zeitpunkt der freiwilligen Inhaftierung des Vaters; Zeitraum, in welchem die Familie in G._______ gelebt habe) auflösen. In Bezug auf die Diskrepanzen zwischen den Vorbringen des Vaters im Rahmen des Botschaftsasyls und den Asylgründen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass der Vater dem Dolmetscher auf der Botschaft nicht vertraut habe und daher nur solche Angaben gemacht habe, die seine Familie nicht gefährden würden. Was die vom Beschwerdeführer unerwähnte Unterschriftspflicht anbelange, sei ferner klarzustellen, dass es sich dabei um eine blosse Farce der sri-lankischen Armee gehandelt habe, die für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Belang und daher vom Beschwerdeführer nicht angesprochen worden sei. Ausserdem sei die Unterschriftspflicht dem Vater auferlegt worden; er habe diese, nachdem er in Colombo untergetaucht sei - entgegen seiner Aussage im Rahmen des Botschaftsasyls - nicht mehr geleistet. Wieso eine solche Pflicht dem Beschwerdeführer, einem damals (...)jährigen Kind, hätte auferlegt werden sollen, sei äusserst unlogisch. In Bezug auf das Vergraben der Waffen sei ebenso wenig ein Widerspruch erkennbar. Der Beschwerdeführer habe den Soldaten die Schaufel gegeben, was in seiner kindlichen Sicht der Dinge einer Beteiligung am Vergraben der Waffen gleichkomme. Soweit die Vorinstanz es als unplausibel erachte, dass der Beschwerdeführer und nicht sein Vater von den heimatlichen Behörden behelligt werde, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer, wie in Sri Lanka üblich, als einziger männlicher Nachkomme klarerweise im Fokus stehe. Das Vorgehen gegen einen der letzten männlichen Nachkommen zwinge das ganze Geschlecht zur Kooperation. Ausserdem habe der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters perfekt in das Beuteschema der Armee und des CID gepasst. Ferner habe sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Frage, welcher Schicht seine Familie angehöre, nicht widersprochen. Seine Familie habe zwar über genügend finanzielle Mittel verfügt, durch seine Ausreise habe sich deren finanzielle Lage aber verschlechtert. Insgesamt werde der Beschwerdeführer als Folge der Unterstützung seiner Familie gegenüber den LTTE verfolgt, sei misshandelt, sexuell gefoltert und aus seinem Heimatstaat vertrieben worden. Er und seine Familie seien Opfer einer Reflexverfolgung, da das primäre Interesse der Behörden dem Vater des Beschwerdeführers gelten würde, der jedoch für diese nicht greifbar sei. Insbesondere die vom Beschwerdeführer im Kindesalter erlittenen sexuellen Übergriffe würden ihn bis heute prägen. Er weise insgesamt gleich mehrere der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren auf. Schliesslich würde der aktuelle Regierungswechsel in Sri Lanka zu einem erhöhten Risiko der Folter und Inhaftierung zurückgeschaffener, abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie führen. 6. 6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nach Durchsicht der Akten im Ergebnis zu bestätigen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung oder objektiv begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum einen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten zum anderen sind sie teilweise nicht asylrelevant. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden (Verfügung S. 3 ff.; s.o. E. 5.1). 6.2 Hinsichtlich der die Familie des Beschwerdeführers betreffenden Ereignisse in den Jahren 2006 bis 2009 lässt sich feststellen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zeitlich in diejenigen des Vaters anlässlich des Botschaftsasyls einfügen, nämlich die Jahre 2006 bis 2008 betreffend. Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung einmal geltend macht, die Schutzhaft des Vaters habe im Jahr 2006 stattgefunden (act. A36/21 F8), scheint dies offensichtlich ein Versehen zu sein, ergeben sich doch aus den weiteren Vorbringen keine zusätzlichen zeitlichen Widersprüche. Die Vorbringen der Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene, wonach es sich um den Zeitraum 2004 bis 2006 handle, finden in den Akten keine Stütze und entsprechen weder den Angaben des Beschwerdeführers noch jenen seines Vaters. Jedoch ergeben sich einige Divergenzen im Hinblick auf das inhaltliche Vorbringen. So machte der Vater anlässlich der Anhörung zum Botschaftsasyl als Fluchtgrund die LTTE-Mitgliedschaft seines Neffen und zwei seiner Nichten geltend, die sich zeitweise bei ihnen aufgehalten haben sollen (act. B5/2; act. B7/19 F7). Er führte dazu aus, seinen Neffen und andere LTTE-Mitglieder bei Besuchen verpflegt und am Märtyrertag bei den Dekorationen mitgeholfen zu haben (act. B7/19 F9.1 S. 6 f.). Er und seine älteste Tochter seien daher in den Fokus der Behörden geraten. Hingegen verneinte er explizit, dass die LTTE-Angehörigen sich jemals in seinem Haus aufgehalten hätten (act. B7/19 F9.1 S. 7). Der Beschwerdeführer führte seinerseits aus, sein Vater habe in den Jahren 2006 bis 2008 den LTTE geholfen (act. A7/11 F7.01) beziehungsweise hätten Angehörige der Bewegung bei ihnen gewohnt (act. A36/21 F32). Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass Hilfsleistungen an die LTTE ebenfalls darin bestanden hätten, Waffen auf dem Grundstück der Familie zu vergraben respektive dies zu dulden. Dies hat der Vater des Beschwerdeführers anlässlich des Asylverfahrens nicht geltend gemacht. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, der Vater habe im Rahmen des Botschaftsasyls nicht alles vorbringen wollen, um die Familie nicht zu gefährden, ist diesbezüglich wenig überzeugend. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Asylbegründung hinsichtlich der Vorkommnisse in den Bürgerkriegsjahren und des Profils der Familie zu überzeichnen versucht, dies auch im Hinblick auf das ausreisebegründende Ereignis im Jahre 2016. 6.3 Es bleibt hinsichtlich der Situation während des Bürgerkrieges festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorkommnisse bis zum Jahre 2009, sofern sie ihn überhaupt selbst betreffen, in keinem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Frühjahr 2017 stehen. Dies gilt nicht nur für die Vorbringen, seine Familie habe in den Jahren 2006 bis 2008 Mitglieder der LTTE bei sich beherbergt und sei deshalb in diesem Zeitraum vom CID und der Armee behelligt worden, sondern auch für das Vorbringen, ein Cousin sei im Jahre 2007 Opfer einer «White Van»-Entführung geworden und seither verschollen, ein anderer sei während dieses Zeitraumes erschossen worden. Diese Ereignisse liegen Jahre zurück und haben sich zur Zeit des Bürgerkrieges zugetragen. Die gesamte Familie, selbst der Vater des Beschwerdeführers, lebten seit Ende des Bürgerkrieges respektive der Rückkehr des Vaters und der Schwester ins Dorf im Jahre 2012 unbehelligt im Heimatstaat. Auch der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge bis ins Jahre 2016 nicht von den heimatlichen Behörden behelligt worden (act. A7/11 F.7.01; act. A36/21 F32 S. 7). 6.4 Soweit nunmehr neu und als ausreiserelevant geltend gemacht wird, die Familie sei im Jahre 2016 erneut in den Fokus der Behörden geraten, als Y., ein ehemaliges LTTE-Mitglied, welches während des Bürgerkriegs bei der Familie untergekommen sein soll, verhaftet worden sei und die Behörden über die Waffen auf dem Grundstück der Familie informiert haben soll, ist Folgendes festzustellen: Es ist nicht plausibel, dass Y. lediglich den Beschwerdeführer, nicht aber den Vater genannt haben soll, zumal der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt, als die Waffen vergraben worden sein sollen, noch ein Kind war. Dass der Beschwerdeführer deshalb nunmehr im Jahre 2016 derart in den alleinigen Fokus der sri-lankischen Behörden gelangt sein soll, sein Vater und die restliche Familie jedoch bis heute unbehelligt im Heimatdorf leben können, ist nicht schlüssig. Der in der Beschwerde vorgebrachten Erklärung, der Beschwerdeführer sei der einzige männliche Nachkomme und der Vater sei nicht greifbar, kann nicht gefolgt werden. Zum einen lebt der Vater nach wie vor im Heimatdorf und soll sogar jeweils anwesend gewesen sein, als nach den Waffen und dem Beschwerdeführer gesucht worden sei. Zum anderen sollen es gerade der Vater und die älteste Schwester gewesen sein, die im Zeitraum von 2006 bis 2008 wegen einer vermuteten Nähe zu LTTE-Angehörigen bereits einmal im Fokus der Behörden gestanden haben sollen. Es ist davon auszugehen, dass dies den Behörden auch nach wie vor bekannt sein dürfte. Die divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner eigenen Mitwirkung beim Vergraben der Waffen (vgl. act. A7/11 F.7.01; act. A36/21 F44, F52 ff.) sowie seine lediglich rudimentären und nicht konkretisierten Aussagen zu diesem Sachverhalt (act. A36/21 F32 S. 8, F38 ff., F47) lassen insgesamt starke Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen. Diese wirken auf das Gericht konstruiert, zumal, wie bereits festgehalten, der Vater Entsprechendes nicht geltend machte. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer die behördliche Suche nach ihm ab dem Jahre 2016 nicht glaubhaft zu machen. 6.5 Soweit in der Anhörung (act. A36/21 F100 ff.) und auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe während des Bürgerkrieges im Jahre 2008 im Alter von (...) Jahren sexuelle Nötigung durch Soldaten beziehungsweise Angehörige des CID anlässlich einer Hausdurchsuchung erlitten und sei daher als Flüchtling anzuerkennen (Beschwerde S. 21 ff.), dürfte sinngemäss auf die Rechtspraxis zu den sogenannten «zwingenden Gründen» verwiesen werden. Eine erlittene Vorverfolgung kann auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin asylrechtlich relevant sein, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolger-staat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2.2. unter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4). Von einem solchen Sachverhalt ist vorliegend nicht auszugehen, da sich weder aus dem vorinstanzlichen Verfahren noch aus dem Vorbringen in der Beschwerde Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Beschwerdeführer im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglicht ist, im Heimatland zu leben. Es kann daher auch offenbleiben, sich mit der Glaubhaftigkeit des Vorbringens näher auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass den Akten zum Botschaftsasyl betreffend die gesamte Familie, namentlich dem Anhörungsprotokoll des Vaters, entsprechende Vorbringen nicht zu entnehmen sind (Akte B8/2), obwohl die Eltern über diese Ereignisse gemäss Aussagen des Beschwerdeführers im Bilde gewesen sein sollen (act. A36/21 F128). 6.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, von der Ava-Gruppierung verfolgt zu werden, ist dazu, ungeachtet einer Glaubhaftigkeitsprüfung, festzuhalten, dass die gegen den Beschwerdeführer und seine Familie verübten Akte seitens der Ava-Gruppe als nicht asylrelevant zu erachten sind, handelt doch diese Gruppierung in erster Linie aus rein kriminellen Motiven heraus. Zudem wird aus den Verhaftungen und Verurteilungen verschiedenster Mitglieder ersichtlich, dass der sri-lankische Staat diesbezüglich als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen ist (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4521/2018 vom 14. September 2018 E. 5.2; Lankapuvath: Three 'Ava Gang' members arrested for Manipai clash with police, Tue, Jul 23, 2019, https://english.lankapuvath.lk/2019/07/23/three-ava-gang-members-arrested-for-manipai-clash-with-police/, abgerufen am 14.12.2020). 6.7 Auch dem Vorbringen, es sei zu Streitigkeiten zwischen den unterschiedlichen Kasten im Dorf gekommen, wobei der Beschwerdeführer und vor allem sein Vater als (...)vorsteher zwischen die Fronten geraten seien, fehlt es an der Asylrelevanz, zumal die Polizei gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Sache erfolgreich habe eingeschaltet werden können (Beschwerde S. 9 f.) und es sich um eine rein private Streitigkeit handelt. 6.8 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation oder eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft geltend machen. In der Beschwerde wurde die Nachreichung verschiedener Beweismittel in Aussicht gestellt (den Vater betreffend: Haftbestätigung der Menschenrechtskommission, Zeitungsartikel der Menschenrechtskommission, Bestätigungsschreiben des Anwalts, Kopie der eingereichten Anzeige sowie Fotos von Narben des Beschwerdeführers und seiner Schwester, [vgl. Beschwerde S. 31]), die bisher nicht eingereicht wurden. Es kann aber darauf verzichtet werden, diese einzufordern oder deren Einreichung weiter abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2), da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, wird doch insbesondere nicht in Frage gestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers im Zeitraum 2006 bis 2008 in einem gewissen Fokus der Behörden stand. 6.9 6.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Dies bedeutet, dass diese in der Regel, für sich alleine genommen, keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (a.a.O. E. 8.5.5). 6.9.2 Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer oder seine nahen Familienangehörigen waren nie Mitglieder der LTTE. Die vorgebrachte Nähe zu den LTTE und der Fokus der Behörde auf dem Vater und der Schwester liegen mittlerweile schon über zehn Jahre zurück. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass die Familie seither nochmals von den Behörden in relevanter Weise behelligt wurde. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Familie oder der Beschwerdeführer, der zum Ende des Bürgerkrieges selbst noch im Kindesalter war, ein für die sri-lankischen Behörden relevantes Profil aufweist. Aus der tamilischen Ethnie, allfälligen Narben, der Herkunft aus dem Norden und seiner dreijährigen Landesabwesenheit in der Schweiz kann er - trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung - keine Gefährdung ableiten, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er mehrere Jahre vor seiner Ausreise unbehelligt in Sri Lanka leben konnte und seine Familie weiterhin ohne Probleme im Heimatstaat lebt. Dass er in einer «Stop List» aufgeführt ist, dürfte angesichts seines Profils wenig wahrscheinlich sein. Zudem ist festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen (Urteil des BVGer D-5158/2018 vom 2. September 2019 E. 8.3). Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.10 An der vorangegangenen Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas (s. Beschwerde S. 25 ff.), da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapa-ksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 14.12.2020). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalisten und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 14.12.2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/; abgerufen am 15. Januar 2021). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen politischen Kontextes in Sri Lanka lässt sich nicht ableiten, er hätte künftig mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Wie unter Erwägung 6.5 erwähnt, sind am Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sexuelle Übergriffe erlitten, Zweifel angebracht. Selbst wenn die entsprechenden Vorbringen glaubhaft wären, reichten diese rund 15 Jahre zurückliegenden Ereignisse nicht aus, um die Anforderungen an eine auch objektiv begründete Furcht im heutigen Zeitpunkt entscheidend herabzusetzen. 6.11 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.9.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Es kann festgehalten werden, dass - unabhängig von der Glaubhaftigkeit vergangener Bedrohungen - der Beschwerdeführer sich an die schutzwilligen und -fähigen heimatlichen Behörden wenden kann, sollte er sich künftig von dieser Seite bedroht fühlen. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 8.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der aus der Nordprovinz stammt. Er hat im Heimatstaat eine Schulausbildung durchlaufen und sich vor seiner Ausreise mehrere Jahre beruflich in der (...) betätigt. Seine Familie lebt nach wie vor im Heimatort, gehört eigenen Angaben zufolge der Mittelklasse an und besitzt ein eigenes Haus sowie landwirtschaftliche Grundstücke. Es ist mithin davon auszugehen, dass er sich ohne Weiteres wieder sozial und wirtschaftlich wird im Heimatstaat integrieren können. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und die seither erfolgte Entwicklung nichts zu ändern, ebenso wenig die Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen. Bei der Corona-Pandemie, auf welche auf Beschwerdeebene hingewiesen wird, handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Seine Rechtsbegehren in der Beschwerde haben nicht als aussichtlos zu gelten; ebenso ist seine Mittellosigkeit durch die mit der Beschwerde eingereichte Fürsorgebestätigung vom 10. September 2020 belegt. Damit sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG gegeben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gutzuheissen; dem Beschwerdeführer ist MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb bei diesem Verfahrensausgang durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG und Art. 9-14 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 11.5 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 150.- beziehungsweise Fr. 200.-. Zudem machte sie Auslagen von Fr. 200.- (Dolmetscherkosten) geltend. Der zeitliche Aufwand scheint angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreter ist das amtliche Honorar somit vorliegend auf insgesamt Fr. 1'925.- festzusetzen (einschliesslich Auslagen; ohne Mehrwertsteuerzuschlag). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer wird MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beigeordent.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'925.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili