Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 17. Januar 2016 legal mit seinem Pass über den Luftweg und reiste am 27. Januar 2016 illegal in die Schweiz ein. Am 9. Februar 2016 fand die Befragung zur Person statt und am 22. Juni 2018 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. B. Im Rahmen seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B.________, Distrikt C.________, Nordprovinz, wo er bis zwei Monate vor seiner Ausreise gewohnt habe. Lediglich während des Krieges habe er sich von 1995 bis 1997 im Vanni Gebiet aufgehalten und von 2007 bis 2010 sei er in D.________ wohnhaft gewesen. Er habe das (...) abgeschlossen und zuletzt selbständig als Eigentümer eines (...) in C.________ gearbeitet. 2012 habe er geheiratet und sei Vater von (...) Kindern. Seine Ehefrau und die (...) Kinder, seine Eltern, einer seiner leiblichen Brüder sowie (...) leibliche Schwestern würden noch heute in Sri Lanka leben. Einer seiner Brüder habe Sri Lanka 2017 mit seiner Familie verlassen, er wisse jedoch nichts über dessen derzeitigen Aufenthaltsort. Eine weitere Schwester sei 1992 im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland gereist, wo sie seitdem lebe. Als Grund für seine Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, am (...) 2015 abends hätten telefonische Erpressungen begonnen. Er sei um Geld (50 bzw. 45 Lakhs) gefragt und gewarnt worden, nicht zur Polizei zu gehen. Er sei etwa fünf Mal täglich von der immer gleichen Person angerufen worden. Zu Beginn habe er die Telefonate zwar nicht ernst genommen, sei aber dennoch bereits am zweiten Tag der Anrufe zur Polizei gegangen. Diese habe allerdings eine schriftliche Anzeige verlangt, weshalb er aus Angst vor den Konsequenzen keine Anzeige eingereicht habe. Um den ständigen Anrufen zu entgehen, habe er am dritten Tag sein Telefon ausgeschaltet. Noch am gleichen Tag seien zwei junge Männer zum Laden seines Schwagers gegangen, hätten diesen mit ihren Waffen bedroht und ihm mitgeteilt, der Beschwerdeführer müsse wieder telefonisch erreichbar sein. Nach diesem Vorfall sei ihm klar geworden, dass er die Anrufe ernst nehmen müsse, weswegen er zum CID (Criminal Investigation Department) gegangen sei und von der Erpressung berichtet habe. Dort sei ihm geraten worden, das Geld zu bezahlen, weshalb ihm klar geworden sei, dass das CID hinter der Erpressung stehe. Vor diesem Hintergrund habe er einen Teil des geforderten Geldes bezahlt und um Zeit gebeten, um den Rest zu beschaffen. Am (...) 2015 abends habe sich der gleiche Anrufer erneut gemeldet und ihn aufgefordert, den Rest des Geldes zu bezahlen, andernfalls würde er ihn erschiessen. Nachdem der Beschwerdeführer nach einigen Tagen und diversen Anrufen erneut um Zeit gebeten habe, seien die Anrufe ausgeblieben. Eine Woche nach dem letzten Anruf habe er sein Zuhause verlassen und sei nach Colombo gegangen, wo er (...) Monate auf seine Ausreise nach Europa gewartet habe. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er auch erpressbar gewesen sei, weil er in seinem Geschäft 12 beziehungsweise 14 Personen angestellt gehabt habe. Darunter hätten sich auch solche befunden, welche früher Mitglied bei der LTTE gewesen seien, aber kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten. Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, habe sich zudem eine tamilische Familie in Sri Lanka das Leben genommen. In diversen Medien in Sri Lanka sei geschrieben worden, dass die Familie Suizid begangen habe, da sie vom Beschwerdeführer und seinem mittlerweile ebenfalls aus Sri Lanka ausgereisten Bruder um Geld betrogen worden seien. Dies sei jedoch nicht wahr. Er gehe davon aus, dass das CID auch für die manipulierten Zeitungsartikel verantwortlich sei. Dies habe es gemacht, weil von dem erpressten Geld noch 30 Lahks ausstünden. C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 8. August 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme als Ausländer zu gewähren, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 20. August 2018 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 22. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. G. Mit Eingabe vom 5. September 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht und Auszüge von Facebook als weitere Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Im vorliegenden Verfahren wurde aufgrund der Aktenlage auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Im Weiteren hielt das SEM aber fest, eine Verfolgung durch staatliche Sicherheitskräfte beziehungsweise das CID sei aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung führte es dabei das Folgende an: Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, mutmasslich von Mitarbeitern des CID erpresst worden zu sein und dass mutmasslich ebenfalls von Mitarbeitern des CID in der Presse veröffentlicht worden sei, dass er für den Suizid einer tamilischen Familie in Sri Lanka die Schuld trage. Allerdings handle es sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers um eine blosse Vermutung, dass das CID hinter der Erpressung stehe. Anlässlich der BzP habe er ausgesagt, er vermute, dass das CID ihn erpresse, er habe die Erpresser jedoch nie gesehen. In der Anhörung habe er geltend gemacht, er sei sich sicher, dass das CID ihn erpresse. Da ihm von Mitarbeitern des CID geraten worden sei, die verlangte Summe zu bezahlen, komme niemand anderes dafür in Frage. Somit handle es sich um eine reine Vermutung des Beschwerdeführers, dass er vom CID erpresst worden sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich bei den geltend gemachten Problemen sodann keineswegs um eine Verfolgung aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs, sondern um eine Erpressung durch Unbekannte. Sogar wenn hinter der geltend gemachten Erpressung Leute des CID stehen würden, müsse davon ausgegangen werden, dass diese nicht Kraft ihres Amtes sondern als Privatpersonen agiert hätten, welche ihr Amt missbraucht hätten. Es erscheine äusserst abwegig, dass der sri-lankische Staat hier in Form des CID den Beschwerdeführer auf die beschriebene Art und Weise erpresst hätte. Da der Beschwerdeführer also nicht geltend gemacht habe, aus einem asylrelevanten Motiv verfolgt worden zu sein, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und es müsse nicht näher darauf eingegangen werden, dass es sich bei den Verfolgern um Dritte handle und der Beschwerdeführer es unterlassen habe, Hilfe bei den Behörden oder ihnen übergeordneten Stellen zu suchen. Ebenso verhalte es sich bezüglich seines Vorbringens, dass er wegen gefälschter Artikel, in denen ihm unterstellt werde, für den Suizid einer tamilischen Familie verantwortlich zu sein, von der Gesellschaft verstossen würde. Auch die befürchtete Ächtung wäre nicht Ausfluss von einer nach Art. 3 AsylG definierten Motivation, und somit ebenfalls nicht asylrelevant. Daran würden auch der anlässlich der Anhörung eingereichte Zeitungsbericht aus (...) und das Resultat der Konsultation des Asyldossiers eines angeblichen Mitarbeiters aus dem Geschäft nichts ändern. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Frucht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes habe, stellte das SEM sodann fest, dass allein eine Befragung am Flughafen aufgrund von fehlenden gültigen Identitätsdokumenten und des in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens sowie ein allenfalls eingeleitetes Strafverfahren wegen illegaler Ausreise keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen würden. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, vielmehr habe er nach Kriegsende noch über sechs Jahre in der Heimat gelebt. Da sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ergäben, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er würde bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.
E. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz irre, wenn sie davon ausgehe, dass er nicht aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs verfolgt worden sei. Er könne sich zwar nicht sicher sein, ob die Erpresser wirklich vom CID gewesen seien. Dennoch sei er aufgrund eines politischen Motivs erpresst worden, weshalb die Erpressung durchaus asylrelevant sei. So sei zunächst darauf hinzuweisen, dass er auch erpresst worden sei, weil er Personen in seinem Geschäft angestellt gehabt habe, die früher der LTTE angehört hätten. Er sei zwar erpresst worden, weil man Geld von ihm gewollt habe, man habe ihn jedoch nur erpressen können, weil er eine, wenn auch untergeordnete Verbindung zur LTTE gehabt habe. Somit handle es sich durchaus um eine Verfolgung mit politischem Hintergrund. Erpressungen durch Angestellte der Sicherheitskräfte seien in Sri Lanka weit verbreitet und systematisch, weshalb es keineswegs abwegig sei, dass der sri-lankische Staat, beziehungsweise Vertreter des sri-lankischen Staats ihn Erpressungen und Drohanrufen ausgesetzt hätten. Schliesslich wäre die Erpressung auch asylrelevant, wenn Privatpersonen hinter ihr stünden, da er erpressbar gewesen sei, weil er Personen der LTTE bei sich angestellt gehabt habe. Wenn er in Sri Lanka geblieben wäre, hätte man ihn an die Regierung und somit an das CID verraten und in diesen Fällen sei der sri-lankische Staat nicht schutzwillig. Somit sei der Hinweis des SEM, dass er sich an die Behörden oder an die ihnen übergeordneten Stellen hätte wenden müssen, unbehelflich. Als tamilischer Geschäftsmann ohne Kontakt zu Personen der Regierung oder dem CID, sondern mit Kontakt zu Personen der LTTE, sei er von vornherein sehr leicht erpressbar gewesen. Zudem sei festzuhalten, dass er sich an das CID gewandt habe und ihm von dieser Seite nicht geholfen, sondern ihm empfohlen worden sei, das Lösegeld zu bezahlen. Da er sich danach sicher gewesen sei, dass das CID beziehungsweise Personen des CID hinter der Erpressung gestanden hätten, sei es ihm ohnehin nicht möglich gewesen, von anderen Behörden oder staatlichen Stellen Schutz zu erbitten. Der sri-lankische Staat sei nämlich weder schutzfähig noch schutzwillig, wenn es um Personen mit Verbindung zur LTTE gehe.
E. 5.1 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt worden sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht.
E. 5.2 Aufgrund der Aktenlage ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - welche sich zur Hauptsache auf blosse Mutmassungen stützen - nicht ernsthaft auf das Vorliegen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation schliessen lassen. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er von Unbekannten Personen um Geld erpresst worden sei. Allerdings spricht aufgrund seiner Ausführungen nichts dafür, dass dies aus einem asylrechtlich relevanten Motiv erfolgt sein sollte. Bei den von Unbekannten ausgehenden Erpressungen handelt es sich somit nicht um eine asylrelevante Verfolgung. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nach Kriegsende nie Probleme gehabt habe, bis er plötzlich am (...) 2015 abends von einer unbekannten Person angerufen worden und angewiesen worden sei, 50 beziehungsweise 45 Lakhs zu bezahlen, erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe auch erpresst werden können, da er ehemalige LTTE Mitglieder bei sich angestellt gehabt habe, als Mutmassung. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selber keine Verbindung zur LTTE hatte und nach dem Krieg jahrelang als Geschäftsmann an seinem offiziellen Wohnort ohne Probleme mit den sri-lankischen Behörden lebte, ist davon auszugehen, dass von Seiten des CID beziehungsweise der sri-lankischen Sicherheitskräfte nichts gegen ihn vorlag, das zu einer asylrelevanten Verfolgung hätte führen können. Für diese Einschätzung spricht insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer sich im (...) 2015 einen neuen Reisepass hat ausstellen lassen und Sri Lanka am (...) 2016 legal verlassen konnte sowie, dass seine Ehefrau seit (...) 2016 eine Stelle bei der Regierung hat. Wie das SEM zutreffend ausführte, wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, gegen die Erpresser Anzeige bei der zuständigen Polizei zu erstatten und den Schutz der staatlichen Behörden zu beanspruchen, was er jedoch unterlassen hat. Zwar wandte er ein, es sei ihm unmöglich gewesen, beim Staat um Schutz nachzusuchen, weil die Möglichkeit bestanden habe, beziehungsweise er sich sicher gewesen sei, dass auch CID-Beamte involviert gewesen seien und ihm die Anzeige bei der Polizei möglicherweise weitere Schwierigkeiten gebracht hätte. Diese Vermutung kann indessen in dieser pauschalen Art nicht gehört werden. Er stellt die mit nichts belegte Mutmassung in den Raum, dass Angehörige des CID hinter den Erpressungen stünden, da ihm von Mitarbeitern des CID geraten worden sei, das verlangte Geld zu bezahlen. Den sri-lankischen Behörden kann jedoch nicht zum Voraus ein mangelnder Schutzwille angelastet werden. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Erpresser im Auftrag oder mit der Einwilligung des CID gehandelt und eine ethnisch motivierte und zielgerichtete Verfolgung im Sinne des Gesetzes verübt haben. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschrieb des Beschwerdeführers, wie die Erpressung abgelaufen sei, für eine Erpressung durch eine kriminelle Gruppe spricht, und nicht durch das CID. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer selber geltend machte, er sei von der immer gleichen Person angerufen worden und dass an die Geldübergabe zwei junge Männer auf ihrem Motorrad gekommen seien, die ihr Gesicht vermummt gehabt hätten, lässt erkennen, dass er von Kriminellen erpresst wurde. Der Beschwerdeführer will denn auch keine Angst gehabt haben, seine Mutter zur Geldübergabe zu schicken, da die Erpresser lediglich Geld gewollt hätten. Dazu passt ebenso, dass der Beschwerdeführer mit Privatpersonen Probleme gehabt habe, da sein Bruder Geld ausgeliehen habe. Mit Blick darauf ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer sich im späteren Verlauf des Verfahrens sicher sein will, dass das CID hinter dem Ganzen steckte und deshalb der sri-lankische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Die Beschreibungen des Beschwerdeführers decken sich schliesslich mit dem Vorgehen einer bekannten Gruppe jugendlicher Krimineller. Gegen diese Gruppe wurde indes gemäss Quellenlage von der sri-lankischen Polizei hart durchgegriffen (vgl. bspw. Colombo Page, 15.11.2016, http://www.colombopage.com/archive_16B/Nov15_ 1479225214CH.php, abgerufen am 28.08.2018; Staff Writer, 05.07.2018, https://www.newsfirst.lk/2018/07/05/400-police-officers-launch-operation-to-crack-down-on-aava-group/, abgerufen am: 28.08.2018), so dass von dieser Gruppe keine Gefahr mehr ausgehen sollte und der Staat seiner Schutzpflicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat schliesslich am 5. September 2018 einen Arztbericht nachgereicht, in welchem nochmals andere Sachzusammenhänge geschildert werden (so sei er zum Beispiel auf den Posten der Geheimpolizei zitiert worden, worauf die Beamten von ihm eine Art Schutzgeld verlangt hätten). Damit liegen mittlerweile drei unterschiedliche Sachverhaltsvarianten vor, was überaus deutlich gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie - sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo - betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3). Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekommen ist. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass ein Eintrag in die sogenannte "Stop-List", eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Tätigkeiten als stark risikobegründend zu qualifizieren sind, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer lässt keine direkte Verbindung zur LTTE erkennen. Indem Angestellte seines Geschäfts früher LTTE Mitglieder gewesen seien und keine Rehabilitation durchlaufen hätten, kann ihm dieses ehemalige Engagement nicht persönlich angerechnet werden. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen spricht nichts dafür, dass er im Zeitpunkt seiner legalen Ausreise auf dem Luftweg unter dem Verdacht stand, eine Verbindung zur LTTE gehabt zu haben. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung zur Annahme, er würde anlässlich seiner Rückkehr nach Sri Lanka verdächtigt, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt und damit aus der Sicht der sri-lankischen Behörden eine Gefahr für den sri-lankischen Staat zu sein. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop-List" aufgeführt wird. Exilpolitische Tätigkeiten macht er im Übrigen nicht geltend. Somit liegen in seinem Fall keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor.
E. 5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ebenso liegt keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. Die Vorinstanz hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser gesamthaften Einschätzung vermögen weder der Verweis auf einen ehemaligen Mitarbeiter, der in der Schweiz sei, noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Zudem hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07) und ist zum Schluss gekommen, dass zurückkehrenden Tamilen nicht generell eine unmenschliche Behandlung drohe. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführer nicht ergeben hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C.________, Nordprovinz, wo er von Geburt bis zwei Monate vor seiner Ausreise gelebt hatte. Lediglich während des Krieges hielt er sich im Vanni Gebiet auf, und im Jahr 2007 in D.________. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz und die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegend individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen gesunden Mann, welcher über einen (...) Abschluss verfügt und in der Heimat Eigentümer eines Geschäfts war. Zudem leben seine Frau und Kinder im Distrikt C.________, Nordprovinz, bei den Eltern. Seinen Aussagen zufolge besitzt er in B.________ ein Eigenheim, in welchem derzeit seine Schwester mit ihrer Familie lebt. Seine anderen Geschwister leben ebenfalls im Distrikt C.________, Nordprovinz. Lediglich eine Schwester und ein Bruder sind im Ausland. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass er das Geld für die Reise nach Europa, welche 40 Lakhs gekostet habe, persönlich habe aufbringen können. Somit verfügt der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über ein intaktes Beziehungsnetz, eine gute Ausbildung und genügend finanzielle Mittel, um sich in der Heimat erneut eine Existenz aufbauen zu können. In Bezug auf die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 27. Januar 2016 in der Schweiz aufhält, sich aber gemäss Arztbericht erst seit dem 29. Juni 2018 und sich somit erst gut zweieinhalb Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz in psychiatrische Behandlung begeben und lediglich vier Therapiestunden absolviert hat. Weiter steht die dort erhobene Anamnese in einem klaren Widerspruch zu seinen Angaben im Verlauf des Asylverfahrens (so will er beispielsweise nicht mehr freiwillig zum CID gegangen sein, um von diesem Hilfe zu erhalten, sondern er sei vom Geheimdienst auf den Posten bestellt worden). Unklar ist, woher die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stammen. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie - falls eine solche nötig sein sollte - im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chavakachcheri und Base Hospital Point Pedro) zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna situierte NGO "Shanthiham - Association for Health and Counselling" Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen an. Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen einer Genesung bei einer Rückkehr als wahrscheinlich zu bezeichnen sind. Zudem kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers stellt demnach ebenfalls kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Mit Blick auf diese Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als insgesamt zumutbar. Die allgemeine Furcht vor einer gesellschaftlichen Ächtung aufgrund privater Probleme vermag dem keinen Abbruch zu tun.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen. Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist folglich ebenfalls abzuweisen, da die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten voraussetzt. Das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4521/2018 Urteil vom 14. September 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A.________, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 17. Januar 2016 legal mit seinem Pass über den Luftweg und reiste am 27. Januar 2016 illegal in die Schweiz ein. Am 9. Februar 2016 fand die Befragung zur Person statt und am 22. Juni 2018 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. B. Im Rahmen seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B.________, Distrikt C.________, Nordprovinz, wo er bis zwei Monate vor seiner Ausreise gewohnt habe. Lediglich während des Krieges habe er sich von 1995 bis 1997 im Vanni Gebiet aufgehalten und von 2007 bis 2010 sei er in D.________ wohnhaft gewesen. Er habe das (...) abgeschlossen und zuletzt selbständig als Eigentümer eines (...) in C.________ gearbeitet. 2012 habe er geheiratet und sei Vater von (...) Kindern. Seine Ehefrau und die (...) Kinder, seine Eltern, einer seiner leiblichen Brüder sowie (...) leibliche Schwestern würden noch heute in Sri Lanka leben. Einer seiner Brüder habe Sri Lanka 2017 mit seiner Familie verlassen, er wisse jedoch nichts über dessen derzeitigen Aufenthaltsort. Eine weitere Schwester sei 1992 im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland gereist, wo sie seitdem lebe. Als Grund für seine Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, am (...) 2015 abends hätten telefonische Erpressungen begonnen. Er sei um Geld (50 bzw. 45 Lakhs) gefragt und gewarnt worden, nicht zur Polizei zu gehen. Er sei etwa fünf Mal täglich von der immer gleichen Person angerufen worden. Zu Beginn habe er die Telefonate zwar nicht ernst genommen, sei aber dennoch bereits am zweiten Tag der Anrufe zur Polizei gegangen. Diese habe allerdings eine schriftliche Anzeige verlangt, weshalb er aus Angst vor den Konsequenzen keine Anzeige eingereicht habe. Um den ständigen Anrufen zu entgehen, habe er am dritten Tag sein Telefon ausgeschaltet. Noch am gleichen Tag seien zwei junge Männer zum Laden seines Schwagers gegangen, hätten diesen mit ihren Waffen bedroht und ihm mitgeteilt, der Beschwerdeführer müsse wieder telefonisch erreichbar sein. Nach diesem Vorfall sei ihm klar geworden, dass er die Anrufe ernst nehmen müsse, weswegen er zum CID (Criminal Investigation Department) gegangen sei und von der Erpressung berichtet habe. Dort sei ihm geraten worden, das Geld zu bezahlen, weshalb ihm klar geworden sei, dass das CID hinter der Erpressung stehe. Vor diesem Hintergrund habe er einen Teil des geforderten Geldes bezahlt und um Zeit gebeten, um den Rest zu beschaffen. Am (...) 2015 abends habe sich der gleiche Anrufer erneut gemeldet und ihn aufgefordert, den Rest des Geldes zu bezahlen, andernfalls würde er ihn erschiessen. Nachdem der Beschwerdeführer nach einigen Tagen und diversen Anrufen erneut um Zeit gebeten habe, seien die Anrufe ausgeblieben. Eine Woche nach dem letzten Anruf habe er sein Zuhause verlassen und sei nach Colombo gegangen, wo er (...) Monate auf seine Ausreise nach Europa gewartet habe. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er auch erpressbar gewesen sei, weil er in seinem Geschäft 12 beziehungsweise 14 Personen angestellt gehabt habe. Darunter hätten sich auch solche befunden, welche früher Mitglied bei der LTTE gewesen seien, aber kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten. Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, habe sich zudem eine tamilische Familie in Sri Lanka das Leben genommen. In diversen Medien in Sri Lanka sei geschrieben worden, dass die Familie Suizid begangen habe, da sie vom Beschwerdeführer und seinem mittlerweile ebenfalls aus Sri Lanka ausgereisten Bruder um Geld betrogen worden seien. Dies sei jedoch nicht wahr. Er gehe davon aus, dass das CID auch für die manipulierten Zeitungsartikel verantwortlich sei. Dies habe es gemacht, weil von dem erpressten Geld noch 30 Lahks ausstünden. C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 8. August 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme als Ausländer zu gewähren, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 20. August 2018 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 22. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. G. Mit Eingabe vom 5. September 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht und Auszüge von Facebook als weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Im vorliegenden Verfahren wurde aufgrund der Aktenlage auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Im Weiteren hielt das SEM aber fest, eine Verfolgung durch staatliche Sicherheitskräfte beziehungsweise das CID sei aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung führte es dabei das Folgende an: Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, mutmasslich von Mitarbeitern des CID erpresst worden zu sein und dass mutmasslich ebenfalls von Mitarbeitern des CID in der Presse veröffentlicht worden sei, dass er für den Suizid einer tamilischen Familie in Sri Lanka die Schuld trage. Allerdings handle es sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers um eine blosse Vermutung, dass das CID hinter der Erpressung stehe. Anlässlich der BzP habe er ausgesagt, er vermute, dass das CID ihn erpresse, er habe die Erpresser jedoch nie gesehen. In der Anhörung habe er geltend gemacht, er sei sich sicher, dass das CID ihn erpresse. Da ihm von Mitarbeitern des CID geraten worden sei, die verlangte Summe zu bezahlen, komme niemand anderes dafür in Frage. Somit handle es sich um eine reine Vermutung des Beschwerdeführers, dass er vom CID erpresst worden sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich bei den geltend gemachten Problemen sodann keineswegs um eine Verfolgung aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs, sondern um eine Erpressung durch Unbekannte. Sogar wenn hinter der geltend gemachten Erpressung Leute des CID stehen würden, müsse davon ausgegangen werden, dass diese nicht Kraft ihres Amtes sondern als Privatpersonen agiert hätten, welche ihr Amt missbraucht hätten. Es erscheine äusserst abwegig, dass der sri-lankische Staat hier in Form des CID den Beschwerdeführer auf die beschriebene Art und Weise erpresst hätte. Da der Beschwerdeführer also nicht geltend gemacht habe, aus einem asylrelevanten Motiv verfolgt worden zu sein, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und es müsse nicht näher darauf eingegangen werden, dass es sich bei den Verfolgern um Dritte handle und der Beschwerdeführer es unterlassen habe, Hilfe bei den Behörden oder ihnen übergeordneten Stellen zu suchen. Ebenso verhalte es sich bezüglich seines Vorbringens, dass er wegen gefälschter Artikel, in denen ihm unterstellt werde, für den Suizid einer tamilischen Familie verantwortlich zu sein, von der Gesellschaft verstossen würde. Auch die befürchtete Ächtung wäre nicht Ausfluss von einer nach Art. 3 AsylG definierten Motivation, und somit ebenfalls nicht asylrelevant. Daran würden auch der anlässlich der Anhörung eingereichte Zeitungsbericht aus (...) und das Resultat der Konsultation des Asyldossiers eines angeblichen Mitarbeiters aus dem Geschäft nichts ändern. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Frucht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes habe, stellte das SEM sodann fest, dass allein eine Befragung am Flughafen aufgrund von fehlenden gültigen Identitätsdokumenten und des in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens sowie ein allenfalls eingeleitetes Strafverfahren wegen illegaler Ausreise keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen würden. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, vielmehr habe er nach Kriegsende noch über sechs Jahre in der Heimat gelebt. Da sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ergäben, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er würde bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz irre, wenn sie davon ausgehe, dass er nicht aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs verfolgt worden sei. Er könne sich zwar nicht sicher sein, ob die Erpresser wirklich vom CID gewesen seien. Dennoch sei er aufgrund eines politischen Motivs erpresst worden, weshalb die Erpressung durchaus asylrelevant sei. So sei zunächst darauf hinzuweisen, dass er auch erpresst worden sei, weil er Personen in seinem Geschäft angestellt gehabt habe, die früher der LTTE angehört hätten. Er sei zwar erpresst worden, weil man Geld von ihm gewollt habe, man habe ihn jedoch nur erpressen können, weil er eine, wenn auch untergeordnete Verbindung zur LTTE gehabt habe. Somit handle es sich durchaus um eine Verfolgung mit politischem Hintergrund. Erpressungen durch Angestellte der Sicherheitskräfte seien in Sri Lanka weit verbreitet und systematisch, weshalb es keineswegs abwegig sei, dass der sri-lankische Staat, beziehungsweise Vertreter des sri-lankischen Staats ihn Erpressungen und Drohanrufen ausgesetzt hätten. Schliesslich wäre die Erpressung auch asylrelevant, wenn Privatpersonen hinter ihr stünden, da er erpressbar gewesen sei, weil er Personen der LTTE bei sich angestellt gehabt habe. Wenn er in Sri Lanka geblieben wäre, hätte man ihn an die Regierung und somit an das CID verraten und in diesen Fällen sei der sri-lankische Staat nicht schutzwillig. Somit sei der Hinweis des SEM, dass er sich an die Behörden oder an die ihnen übergeordneten Stellen hätte wenden müssen, unbehelflich. Als tamilischer Geschäftsmann ohne Kontakt zu Personen der Regierung oder dem CID, sondern mit Kontakt zu Personen der LTTE, sei er von vornherein sehr leicht erpressbar gewesen. Zudem sei festzuhalten, dass er sich an das CID gewandt habe und ihm von dieser Seite nicht geholfen, sondern ihm empfohlen worden sei, das Lösegeld zu bezahlen. Da er sich danach sicher gewesen sei, dass das CID beziehungsweise Personen des CID hinter der Erpressung gestanden hätten, sei es ihm ohnehin nicht möglich gewesen, von anderen Behörden oder staatlichen Stellen Schutz zu erbitten. Der sri-lankische Staat sei nämlich weder schutzfähig noch schutzwillig, wenn es um Personen mit Verbindung zur LTTE gehe. 5. 5.1 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt worden sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht. 5.2 Aufgrund der Aktenlage ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - welche sich zur Hauptsache auf blosse Mutmassungen stützen - nicht ernsthaft auf das Vorliegen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation schliessen lassen. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er von Unbekannten Personen um Geld erpresst worden sei. Allerdings spricht aufgrund seiner Ausführungen nichts dafür, dass dies aus einem asylrechtlich relevanten Motiv erfolgt sein sollte. Bei den von Unbekannten ausgehenden Erpressungen handelt es sich somit nicht um eine asylrelevante Verfolgung. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nach Kriegsende nie Probleme gehabt habe, bis er plötzlich am (...) 2015 abends von einer unbekannten Person angerufen worden und angewiesen worden sei, 50 beziehungsweise 45 Lakhs zu bezahlen, erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe auch erpresst werden können, da er ehemalige LTTE Mitglieder bei sich angestellt gehabt habe, als Mutmassung. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selber keine Verbindung zur LTTE hatte und nach dem Krieg jahrelang als Geschäftsmann an seinem offiziellen Wohnort ohne Probleme mit den sri-lankischen Behörden lebte, ist davon auszugehen, dass von Seiten des CID beziehungsweise der sri-lankischen Sicherheitskräfte nichts gegen ihn vorlag, das zu einer asylrelevanten Verfolgung hätte führen können. Für diese Einschätzung spricht insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer sich im (...) 2015 einen neuen Reisepass hat ausstellen lassen und Sri Lanka am (...) 2016 legal verlassen konnte sowie, dass seine Ehefrau seit (...) 2016 eine Stelle bei der Regierung hat. Wie das SEM zutreffend ausführte, wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, gegen die Erpresser Anzeige bei der zuständigen Polizei zu erstatten und den Schutz der staatlichen Behörden zu beanspruchen, was er jedoch unterlassen hat. Zwar wandte er ein, es sei ihm unmöglich gewesen, beim Staat um Schutz nachzusuchen, weil die Möglichkeit bestanden habe, beziehungsweise er sich sicher gewesen sei, dass auch CID-Beamte involviert gewesen seien und ihm die Anzeige bei der Polizei möglicherweise weitere Schwierigkeiten gebracht hätte. Diese Vermutung kann indessen in dieser pauschalen Art nicht gehört werden. Er stellt die mit nichts belegte Mutmassung in den Raum, dass Angehörige des CID hinter den Erpressungen stünden, da ihm von Mitarbeitern des CID geraten worden sei, das verlangte Geld zu bezahlen. Den sri-lankischen Behörden kann jedoch nicht zum Voraus ein mangelnder Schutzwille angelastet werden. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Erpresser im Auftrag oder mit der Einwilligung des CID gehandelt und eine ethnisch motivierte und zielgerichtete Verfolgung im Sinne des Gesetzes verübt haben. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschrieb des Beschwerdeführers, wie die Erpressung abgelaufen sei, für eine Erpressung durch eine kriminelle Gruppe spricht, und nicht durch das CID. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer selber geltend machte, er sei von der immer gleichen Person angerufen worden und dass an die Geldübergabe zwei junge Männer auf ihrem Motorrad gekommen seien, die ihr Gesicht vermummt gehabt hätten, lässt erkennen, dass er von Kriminellen erpresst wurde. Der Beschwerdeführer will denn auch keine Angst gehabt haben, seine Mutter zur Geldübergabe zu schicken, da die Erpresser lediglich Geld gewollt hätten. Dazu passt ebenso, dass der Beschwerdeführer mit Privatpersonen Probleme gehabt habe, da sein Bruder Geld ausgeliehen habe. Mit Blick darauf ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer sich im späteren Verlauf des Verfahrens sicher sein will, dass das CID hinter dem Ganzen steckte und deshalb der sri-lankische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Die Beschreibungen des Beschwerdeführers decken sich schliesslich mit dem Vorgehen einer bekannten Gruppe jugendlicher Krimineller. Gegen diese Gruppe wurde indes gemäss Quellenlage von der sri-lankischen Polizei hart durchgegriffen (vgl. bspw. Colombo Page, 15.11.2016, http://www.colombopage.com/archive_16B/Nov15_ 1479225214CH.php, abgerufen am 28.08.2018; Staff Writer, 05.07.2018, https://www.newsfirst.lk/2018/07/05/400-police-officers-launch-operation-to-crack-down-on-aava-group/, abgerufen am: 28.08.2018), so dass von dieser Gruppe keine Gefahr mehr ausgehen sollte und der Staat seiner Schutzpflicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat schliesslich am 5. September 2018 einen Arztbericht nachgereicht, in welchem nochmals andere Sachzusammenhänge geschildert werden (so sei er zum Beispiel auf den Posten der Geheimpolizei zitiert worden, worauf die Beamten von ihm eine Art Schutzgeld verlangt hätten). Damit liegen mittlerweile drei unterschiedliche Sachverhaltsvarianten vor, was überaus deutlich gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie - sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo - betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3). Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekommen ist. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass ein Eintrag in die sogenannte "Stop-List", eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Tätigkeiten als stark risikobegründend zu qualifizieren sind, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer lässt keine direkte Verbindung zur LTTE erkennen. Indem Angestellte seines Geschäfts früher LTTE Mitglieder gewesen seien und keine Rehabilitation durchlaufen hätten, kann ihm dieses ehemalige Engagement nicht persönlich angerechnet werden. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen spricht nichts dafür, dass er im Zeitpunkt seiner legalen Ausreise auf dem Luftweg unter dem Verdacht stand, eine Verbindung zur LTTE gehabt zu haben. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung zur Annahme, er würde anlässlich seiner Rückkehr nach Sri Lanka verdächtigt, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt und damit aus der Sicht der sri-lankischen Behörden eine Gefahr für den sri-lankischen Staat zu sein. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop-List" aufgeführt wird. Exilpolitische Tätigkeiten macht er im Übrigen nicht geltend. Somit liegen in seinem Fall keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor. 5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ebenso liegt keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. Die Vorinstanz hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser gesamthaften Einschätzung vermögen weder der Verweis auf einen ehemaligen Mitarbeiter, der in der Schweiz sei, noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Zudem hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07) und ist zum Schluss gekommen, dass zurückkehrenden Tamilen nicht generell eine unmenschliche Behandlung drohe. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführer nicht ergeben hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C.________, Nordprovinz, wo er von Geburt bis zwei Monate vor seiner Ausreise gelebt hatte. Lediglich während des Krieges hielt er sich im Vanni Gebiet auf, und im Jahr 2007 in D.________. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz und die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegend individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen gesunden Mann, welcher über einen (...) Abschluss verfügt und in der Heimat Eigentümer eines Geschäfts war. Zudem leben seine Frau und Kinder im Distrikt C.________, Nordprovinz, bei den Eltern. Seinen Aussagen zufolge besitzt er in B.________ ein Eigenheim, in welchem derzeit seine Schwester mit ihrer Familie lebt. Seine anderen Geschwister leben ebenfalls im Distrikt C.________, Nordprovinz. Lediglich eine Schwester und ein Bruder sind im Ausland. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass er das Geld für die Reise nach Europa, welche 40 Lakhs gekostet habe, persönlich habe aufbringen können. Somit verfügt der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über ein intaktes Beziehungsnetz, eine gute Ausbildung und genügend finanzielle Mittel, um sich in der Heimat erneut eine Existenz aufbauen zu können. In Bezug auf die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 27. Januar 2016 in der Schweiz aufhält, sich aber gemäss Arztbericht erst seit dem 29. Juni 2018 und sich somit erst gut zweieinhalb Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz in psychiatrische Behandlung begeben und lediglich vier Therapiestunden absolviert hat. Weiter steht die dort erhobene Anamnese in einem klaren Widerspruch zu seinen Angaben im Verlauf des Asylverfahrens (so will er beispielsweise nicht mehr freiwillig zum CID gegangen sein, um von diesem Hilfe zu erhalten, sondern er sei vom Geheimdienst auf den Posten bestellt worden). Unklar ist, woher die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stammen. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie - falls eine solche nötig sein sollte - im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chavakachcheri und Base Hospital Point Pedro) zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna situierte NGO "Shanthiham - Association for Health and Counselling" Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen an. Eine allfällige Behandlung im Heimatland würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen einer Genesung bei einer Rückkehr als wahrscheinlich zu bezeichnen sind. Zudem kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers stellt demnach ebenfalls kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Mit Blick auf diese Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als insgesamt zumutbar. Die allgemeine Furcht vor einer gesellschaftlichen Ächtung aufgrund privater Probleme vermag dem keinen Abbruch zu tun. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen. Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist folglich ebenfalls abzuweisen, da die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten voraussetzt. Das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Nira Schidlow Versand: