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D-1164/2020

D-1164/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...) 2016 legal mit seinem Pass über den Luftweg und reiste am 27. Januar 2016 illegal in die Schweiz ein. Am 9. Februar 2016 fand die Befragung zur Person statt und am 22. Juni 2018 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Im Rahmen seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo er bis zwei Monate vor seiner Ausreise gewohnt habe. Er habe das A-Level abgeschlossen und zuletzt selbständig als Eigentümer eines (...) gearbeitet. 2012 habe er geheiratet; er sei Vater von zwei Kindern. Seine Ehefrau und die beiden Kinder, seine Eltern, einer seiner leiblichen Brüder sowie drei leibliche Schwestern würden noch heute in Sri Lanka leben. Als Grund für seine Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, seit August 2015 telefonisch erpresst worden zu sein. Er sei etwa fünf Mal täglich von der immer gleichen Person angerufen worden. Zu Beginn habe er die Telefonate zwar nicht ernst genommen, sei aber dennoch bereits am zweiten Tag zur Polizei gegangen. Aus Angst vor den Konsequenzen habe er jedoch keine Anzeige eingereicht. Später sei ihm klar geworden, dass das CID (Criminal Investigation Department) dahinter stünde. Vor diesem Hintergrund habe er einen Teil des geforderten Geldes bezahlt. Später habe sich der gleiche Anrufer erneut gemeldet und ihn aufgefordert, den Rest des Geldes zu bezahlen, andernfalls er ihn erschiessen würde. Nachdem der Beschwerdeführer nach einigen Tagen und diversen Anrufen erneut um Zeit gebeten habe, seien die Anrufe ausgeblieben. Eine Woche nach dem letzten Anruf habe er sein Zuhause verlassen und sei nach Colombo gegangen, bevor er nach Europa ausgereist sei. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er erpressbar gewesen sei, weil er in seinem Geschäft Personen angestellt gehabt habe, die früher Mitglied bei den LTTE gewesen seien, aber kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten. Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, habe sich zudem eine tamilische Familie in Sri Lanka das Leben genommen. In diversen Medien in Sri Lanka sei geschrieben worden, dass die Familie Suizid begangen habe, da sie vom Beschwerdeführer und seinem mittlerweile ebenfalls aus Sri Lanka ausgereisten Bruder um Geld betrogen worden seien. Dies sei jedoch nicht wahr. Er gehe davon aus, dass das CID für die manipulierten Zeitungsartikel verantwortlich sei. B.b Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. B.c Mit Eingabe vom 8. August 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-4521/2018 vom 14. September 2018 ab. C. C.a Der Beschwerdeführer reichte am 27. Juni 2019 eine als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe beim SEM ein, welche dieses als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und behandelte, da es sich um neu entstandene Beweismittel handelte, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem ersten Verfahren belegen sollten. C.b Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. Juli 2019 ab und stellte fest, die Verfügung vom 6. Juli 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C.c Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4267/2019 vom 19. September 2019 nicht ein, nachdem das Gericht die Beschwerde vorgängig als aussichtslos erkannt, ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss einverlangt hatte, welcher in der Folge nicht einbezahlt worden war. D. D.a Am 17. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer beim SEM erneut ein Gesuch um Wiedererwägung einreichen. Er führte aus, er könne mit neuen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln belegen, dass die ursprüngliche Verfügung vom 6. Juli 2018 fehlerhaft gewesen sei. Der Suizid der erwähnten Familie habe zu einer regelrechten Hetzjagd auf Facebook gegen ihn und seine Frau geführt. Seine Ehefrau sei im September und im Oktober 2019 insgesamt zweimal Opfer eines Angriffs von Unbekannten geworden. Beim ersten Angriff habe sie einige Verletzungen erlitten, was er mit vier Fotos belegen könne. Seine Frau habe den ersten Angriff bei der Polizei angezeigt, was er mit einer Seite aus dem sogenannten Informationsbuch der lokalen Polizeistation C._______ vom 20. September 2019 ebenfalls belegen könne. Die Polizei habe die Sicherheit seiner Frau indes nicht gewähren können oder wollen, was durch den zweiten Angriff auf sie deutlich werde, weshalb sie diesen nicht mehr angezeigt habe. Er sei sicher, dass diese Angriffe auf seine Frau durch Unbekannte in Zusammenhang mit der Hetzjagd auf Facebook stünden. Somit drohe ihm bei einer Rückführung in die Heimat Selbstjustiz durch Private, ohne dass ihm die Polizei dagegen Schutz gewähren könnte oder wollte. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei wiedererwägungsweise Asyl zuzusprechen. Der Wegweisungsvollzug sei zudem unzumutbar, da es ihm aufgrund der privaten Verfolgung praktisch unmöglich sein dürfte, in der Heimat wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen beziehungsweise eine Arbeit zu finden, und er zudem um sein Leben fürchten müsste, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seelisch dekompensieren würde und somit nicht in der Lage wäre, für seine Familie zu sorgen. Diesbezüglich sei aktenkundig, dass er wegen akuter Suizidalität bereits mehrfach habe hospitalisiert werden müssen. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem sogenannten Informationsbuch der C._______-Polizeistation vom 20. September 2019 mit deutscher Übersetzung sowie vier Fotos von seiner Ehefrau zu den Akten. D.b Am 19. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer zudem eine als «Beweismitteleingabe» bezeichnete Eingabe zum Wiedererwägungsgesuch beim SEM einreichen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, anlässlich der neusten Entwicklungen in Sri Lanka würden sich Zusatzbemerkungen zum Wiedererwägungsgesuch aufdrängen. Aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 habe die schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) am 5. Dezember 2019 eine Stellungnahme veröffentlicht, in der sie die Einstellung der Rückführungen nach Sri Lanka fordere. Der Rajapaksa-Clan gehe schonungslos gegen Kritiker, Menschenrechtsaktivisten und andere regimekritische Gruppierungen vor, so auch insbesondere gegen solche, welche den tamilischen Separatismus unterstützen würden. Dass die Rajapaksa-Brüder keine Opfer scheuen würden, zeige die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo am 25. November 2019. Der Beschwerdeführer falle aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE ebenfalls in die Kategorie von gefährdeten Personen. Ausserdem sei der sri-lankische Staat derzeit keineswegs in der Lage und auch nicht willens, ihn vor der privaten Verfolgung zu schützen. Der Wegweisungsvollzug sei in jedem Fall als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren. Der Eingabe lagen vier Medienberichte zur Lage in Sri Lanka (zwei Artikel der NZZ vom 28.11.2019, ein Artikel der NZZ vom 16.12.2019, ein Artikel der Luzerner Zeitung vom 4.12.2019) sowie eine Stellungnahme und ein Interview der SFH als Beweismittel bei (Stellungnahme der SFH vom 5.12.2019, Interview der SFH vom 10.12.2019). E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Oktober 2019 ab. Im Weiteren erklärte sie die Verfügung vom 6. Juli 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die entsprechende Begründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. F. Der Beschwerdeführer liess - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 27. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und das kantonale Migrationsamt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Auf die entsprechende Begründung ist - soweit entscheidwesentlich - ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. G. Am 28. Februar 2020 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 1155).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung lediglich das Wiedererwägungsgesuch und seine Begründung sowie die damit neu eingereichten Beweismittel vom 17. Oktober 2019 erwähnt werden, jedoch nicht, dass er am 19. Dezember 2019 eine weitere als Beweismitteleingabe bezeichnete Eingabe mit zusätzlichen Beweismitteln nachgereicht hatte. So werden in der angefochtenen Verfügung als neue Beweismittel lediglich der Auszug aus dem sogenannten Informationsbuch der C._______-Polizeistation vom 20. September 2019 mit Übersetzung sowie vier Fotos von der Ehefrau erwähnt, aber nicht die Medienberichte und die Dokumente der SFH zur allgemeinen Lage in Sri Lanka. Weder der angefochtenen Verfügung noch den übrigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sind irgendwelche Hinweise zu entnehmen, die den Schluss zulassen würden, das Staatssekretariat habe die eingereichten Beweismittel tatsächlich gesichtet und inhaltlich gewürdigt. Ausserdem geht im Zusammenhang mit dem verfügten Wegweisungsvollzug aus der angefochtenen Verfügung in keiner Weise hervor, ob beziehungsweise inwiefern die geänderte politische Situation in Sri Lanka einen Einfluss auf den Entscheid des Beschwerdeführers hat. Im Übrigen fällt bei Durchsicht der Akten auf, dass sich in diesen - entgegen der Feststellung in der angefochtenen Verfügung - keine deutsche Übersetzung des Auszugs aus dem sogenannten Informationsbuch der C._______-Polizeistation vom 20. September 2019 befindet. Die englische Übersetzung, welche inhaltlich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid übereinstimmt, kann in den e-Akten ebenfalls nicht gefunden werden und ist auch nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt. Dies ist mit einer gehörigen Aktenführung, welche eine geordnete Ablage sowie die Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis beinhaltet, nicht vereinbar. Es ist daher festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt hat.

E. 4.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das SEM ist gehalten, den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers entsprechend zu beurteilen. Auf den weiteren materiellen Beschwerdeinhalt ist angesichts des Kassationsausganges einstweilen nicht einzugehen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Wiederherstellung (recte: Erteilung) der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der am 28. Februar 2020 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG).

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung soweit für das Ergebnis des Verfahrens tatsächlich erforderlich zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

E. 7.3 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1164/2020 Urteil vom 27. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...) 2016 legal mit seinem Pass über den Luftweg und reiste am 27. Januar 2016 illegal in die Schweiz ein. Am 9. Februar 2016 fand die Befragung zur Person statt und am 22. Juni 2018 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Im Rahmen seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo er bis zwei Monate vor seiner Ausreise gewohnt habe. Er habe das A-Level abgeschlossen und zuletzt selbständig als Eigentümer eines (...) gearbeitet. 2012 habe er geheiratet; er sei Vater von zwei Kindern. Seine Ehefrau und die beiden Kinder, seine Eltern, einer seiner leiblichen Brüder sowie drei leibliche Schwestern würden noch heute in Sri Lanka leben. Als Grund für seine Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, seit August 2015 telefonisch erpresst worden zu sein. Er sei etwa fünf Mal täglich von der immer gleichen Person angerufen worden. Zu Beginn habe er die Telefonate zwar nicht ernst genommen, sei aber dennoch bereits am zweiten Tag zur Polizei gegangen. Aus Angst vor den Konsequenzen habe er jedoch keine Anzeige eingereicht. Später sei ihm klar geworden, dass das CID (Criminal Investigation Department) dahinter stünde. Vor diesem Hintergrund habe er einen Teil des geforderten Geldes bezahlt. Später habe sich der gleiche Anrufer erneut gemeldet und ihn aufgefordert, den Rest des Geldes zu bezahlen, andernfalls er ihn erschiessen würde. Nachdem der Beschwerdeführer nach einigen Tagen und diversen Anrufen erneut um Zeit gebeten habe, seien die Anrufe ausgeblieben. Eine Woche nach dem letzten Anruf habe er sein Zuhause verlassen und sei nach Colombo gegangen, bevor er nach Europa ausgereist sei. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er erpressbar gewesen sei, weil er in seinem Geschäft Personen angestellt gehabt habe, die früher Mitglied bei den LTTE gewesen seien, aber kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten. Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, habe sich zudem eine tamilische Familie in Sri Lanka das Leben genommen. In diversen Medien in Sri Lanka sei geschrieben worden, dass die Familie Suizid begangen habe, da sie vom Beschwerdeführer und seinem mittlerweile ebenfalls aus Sri Lanka ausgereisten Bruder um Geld betrogen worden seien. Dies sei jedoch nicht wahr. Er gehe davon aus, dass das CID für die manipulierten Zeitungsartikel verantwortlich sei. B.b Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. B.c Mit Eingabe vom 8. August 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-4521/2018 vom 14. September 2018 ab. C. C.a Der Beschwerdeführer reichte am 27. Juni 2019 eine als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe beim SEM ein, welche dieses als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und behandelte, da es sich um neu entstandene Beweismittel handelte, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem ersten Verfahren belegen sollten. C.b Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. Juli 2019 ab und stellte fest, die Verfügung vom 6. Juli 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C.c Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4267/2019 vom 19. September 2019 nicht ein, nachdem das Gericht die Beschwerde vorgängig als aussichtslos erkannt, ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss einverlangt hatte, welcher in der Folge nicht einbezahlt worden war. D. D.a Am 17. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer beim SEM erneut ein Gesuch um Wiedererwägung einreichen. Er führte aus, er könne mit neuen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln belegen, dass die ursprüngliche Verfügung vom 6. Juli 2018 fehlerhaft gewesen sei. Der Suizid der erwähnten Familie habe zu einer regelrechten Hetzjagd auf Facebook gegen ihn und seine Frau geführt. Seine Ehefrau sei im September und im Oktober 2019 insgesamt zweimal Opfer eines Angriffs von Unbekannten geworden. Beim ersten Angriff habe sie einige Verletzungen erlitten, was er mit vier Fotos belegen könne. Seine Frau habe den ersten Angriff bei der Polizei angezeigt, was er mit einer Seite aus dem sogenannten Informationsbuch der lokalen Polizeistation C._______ vom 20. September 2019 ebenfalls belegen könne. Die Polizei habe die Sicherheit seiner Frau indes nicht gewähren können oder wollen, was durch den zweiten Angriff auf sie deutlich werde, weshalb sie diesen nicht mehr angezeigt habe. Er sei sicher, dass diese Angriffe auf seine Frau durch Unbekannte in Zusammenhang mit der Hetzjagd auf Facebook stünden. Somit drohe ihm bei einer Rückführung in die Heimat Selbstjustiz durch Private, ohne dass ihm die Polizei dagegen Schutz gewähren könnte oder wollte. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei wiedererwägungsweise Asyl zuzusprechen. Der Wegweisungsvollzug sei zudem unzumutbar, da es ihm aufgrund der privaten Verfolgung praktisch unmöglich sein dürfte, in der Heimat wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen beziehungsweise eine Arbeit zu finden, und er zudem um sein Leben fürchten müsste, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seelisch dekompensieren würde und somit nicht in der Lage wäre, für seine Familie zu sorgen. Diesbezüglich sei aktenkundig, dass er wegen akuter Suizidalität bereits mehrfach habe hospitalisiert werden müssen. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem sogenannten Informationsbuch der C._______-Polizeistation vom 20. September 2019 mit deutscher Übersetzung sowie vier Fotos von seiner Ehefrau zu den Akten. D.b Am 19. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer zudem eine als «Beweismitteleingabe» bezeichnete Eingabe zum Wiedererwägungsgesuch beim SEM einreichen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, anlässlich der neusten Entwicklungen in Sri Lanka würden sich Zusatzbemerkungen zum Wiedererwägungsgesuch aufdrängen. Aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 habe die schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) am 5. Dezember 2019 eine Stellungnahme veröffentlicht, in der sie die Einstellung der Rückführungen nach Sri Lanka fordere. Der Rajapaksa-Clan gehe schonungslos gegen Kritiker, Menschenrechtsaktivisten und andere regimekritische Gruppierungen vor, so auch insbesondere gegen solche, welche den tamilischen Separatismus unterstützen würden. Dass die Rajapaksa-Brüder keine Opfer scheuen würden, zeige die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo am 25. November 2019. Der Beschwerdeführer falle aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE ebenfalls in die Kategorie von gefährdeten Personen. Ausserdem sei der sri-lankische Staat derzeit keineswegs in der Lage und auch nicht willens, ihn vor der privaten Verfolgung zu schützen. Der Wegweisungsvollzug sei in jedem Fall als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren. Der Eingabe lagen vier Medienberichte zur Lage in Sri Lanka (zwei Artikel der NZZ vom 28.11.2019, ein Artikel der NZZ vom 16.12.2019, ein Artikel der Luzerner Zeitung vom 4.12.2019) sowie eine Stellungnahme und ein Interview der SFH als Beweismittel bei (Stellungnahme der SFH vom 5.12.2019, Interview der SFH vom 10.12.2019). E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Oktober 2019 ab. Im Weiteren erklärte sie die Verfügung vom 6. Juli 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die entsprechende Begründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. F. Der Beschwerdeführer liess - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 27. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und das kantonale Migrationsamt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Auf die entsprechende Begründung ist - soweit entscheidwesentlich - ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. G. Am 28. Februar 2020 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung lediglich das Wiedererwägungsgesuch und seine Begründung sowie die damit neu eingereichten Beweismittel vom 17. Oktober 2019 erwähnt werden, jedoch nicht, dass er am 19. Dezember 2019 eine weitere als Beweismitteleingabe bezeichnete Eingabe mit zusätzlichen Beweismitteln nachgereicht hatte. So werden in der angefochtenen Verfügung als neue Beweismittel lediglich der Auszug aus dem sogenannten Informationsbuch der C._______-Polizeistation vom 20. September 2019 mit Übersetzung sowie vier Fotos von der Ehefrau erwähnt, aber nicht die Medienberichte und die Dokumente der SFH zur allgemeinen Lage in Sri Lanka. Weder der angefochtenen Verfügung noch den übrigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sind irgendwelche Hinweise zu entnehmen, die den Schluss zulassen würden, das Staatssekretariat habe die eingereichten Beweismittel tatsächlich gesichtet und inhaltlich gewürdigt. Ausserdem geht im Zusammenhang mit dem verfügten Wegweisungsvollzug aus der angefochtenen Verfügung in keiner Weise hervor, ob beziehungsweise inwiefern die geänderte politische Situation in Sri Lanka einen Einfluss auf den Entscheid des Beschwerdeführers hat. Im Übrigen fällt bei Durchsicht der Akten auf, dass sich in diesen - entgegen der Feststellung in der angefochtenen Verfügung - keine deutsche Übersetzung des Auszugs aus dem sogenannten Informationsbuch der C._______-Polizeistation vom 20. September 2019 befindet. Die englische Übersetzung, welche inhaltlich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid übereinstimmt, kann in den e-Akten ebenfalls nicht gefunden werden und ist auch nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt. Dies ist mit einer gehörigen Aktenführung, welche eine geordnete Ablage sowie die Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis beinhaltet, nicht vereinbar. Es ist daher festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt hat. 4.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das SEM ist gehalten, den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers entsprechend zu beurteilen. Auf den weiteren materiellen Beschwerdeinhalt ist angesichts des Kassationsausganges einstweilen nicht einzugehen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

6. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Wiederherstellung (recte: Erteilung) der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der am 28. Februar 2020 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp fällt dahin. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung soweit für das Ergebnis des Verfahrens tatsächlich erforderlich zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 7.3 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand: