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E-3030/2021

E-3030/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. A.a Der tamilische Beschwerdeführer - mit letztem Wohnsitz in A._______ (C._______; Distrikt Jaffna) - suchte am 30. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 7. Januar 2020 und der Anhörung vom 3. Februar 2020 machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe sich schon immer für die TNA (Tamil National Alliance) engagiert. Vor den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 sei er - gemäss Arzt wegen Asthma, vermutlich aber nach Schlägen durch Beamte des CID (Criminal Investigation Department) - verstorben. Er (der Beschwerdeführer) habe sich während den Wahlen 2014 und 2019 ebenfalls freiwillig engagiert, indem er Plakate der Präsidentschaftskandidaten aufgehängt und Flugblätter verteilt habe. Am (...) 2019 seien drei Personen auf Motorrädern gekommen - vermutlich Angehörige des CID - und hätten ihn geschlagen und bedroht. Nach diesem Vorfall seien Beamte des CID mehrmals zu ihm nach Hause gekommen, hätten seine Mutter bedroht und sich nach ihm erkundigt. Um nicht das gleiche Schicksal wie sein Vater zu erleiden, habe er Sri Lanka am (...) 2019 mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg verlassen. Nach seiner Ausreise seien die Leute des CID erneut bei seiner Mutter aufgetaucht und hätten nach ihm gefragt. A.b Mit Entscheid vom 13. Februar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und ordnete den Vollzug derselben an. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1128/2020 vom 17. März 2020 ab. Zur Begründung stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch asylrelevant seien und verwies auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. Bei dieser Sachlage sei auch das Vorliegen von Risikofaktoren, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat behördlich in relevanter Weise behelligt zu werden, zu verneinen. II. B. B.a Unter dem Titel «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch / Mehrfachgesuch» ersuchte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2020 das SEM, unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Sri Lanka, um eine erneute materielle Beurteilung seiner Asylvorbringen. Seine Mutter sei (...) 2020 von Unbekannten überfallen worden; nach einer entsprechenden Anzeige sei am (...) 2020 ein Polizeirapport erstellt worden. Ferner habe sie darüber vor einem Friedensrichter am (...)2020 eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Nebst den entsprechenden Beweismitteln reichte er ein Schreiben eines Anwalts vom 20. März 2020 zu seiner Lage zu den Akten. B.b Das SEM wies das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 8. September 2020 ab und stellte fest, die Verfügung vom 13. Februar 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung erwog es, die Beweismittel und Tatsachen seien nicht als erheblich zu werten; an der geltend gemachten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer seien weiterhin Zweifel angebracht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5057/2020 vom 26. Oktober 2020 abgewiesen. III. C. C.a Mit einer als «Demande d'asile multiple» bezeichneten Eingabe vom 4. Januar 2021 an das SEM machte der Beschwerdeführer neben gesundheitlichen Beschwerden geltend, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei das CID auf ihn aufmerksam geworden, weshalb seine Mutter (...) 2020 bedroht und geschlagen worden sei. Ausserdem habe er am (...) 2020 der Übergabe der Petition (...) an eine Vertreterin des Bundesrats beigewohnt und am gleichen Tag an einer Kundgebung in D._______ teilgenommen. Als er Flugblätter verteilt habe, hätten singhalesische Personen ihn gefilmt. Ferner habe die Zeitung E._______ über eine Demonstration in F._______ vom (...) 2020 berichtet. Es sei davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden identifiziert worden sei und bei einer Rückkehr verfolgt werde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten. C.b Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 - ersetzt durch den Entscheid vom 26. Januar 2020 - hielt das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung verwies es hinsichtlich der geltend gemachten Hausbesuche des CID bei der Mutter des Beschwerdeführers (...) 2020 auf die Ausführungen im vorherigen Verfahren (SEM-Verfügung vom 8. September 2020 und Urteil BVGer E-5057/2020 vom 26. Oktober 2020; vgl. oben Bst. B). Die vorgebrachte exilpolitische Aktivität vom (...) 2020 sei als niederschwellig zu qualifizieren, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gelenkt habe. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb er aufgrund der Kundgebung vom (...) 2020 in F._______ (vgl. Zeitung E._______) mit einer Verfolgung zu rechnen habe, zumal er nie geltend gemacht habe, daran teilgenommen zu haben. Schliesslich sei unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung drohe. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwog es, der Beschwerdeführer bringe zwar vor, unter erheblichen psychischen Beschwerden zu leiden und es seien Therapien vorgesehen; dies lasse er aber unbegründet und unbelegt. Auch sein Hinweis, es seien bei ihm in Zukunft regelmässige Plasmamessungen durchzuführen, würden nicht weiter ausgeführt und nicht mit medizinischen Unterlagen belegt. Was seine, gemäss seinen Aussagen, schweren Sehstörungen anbelange, sei den eingereichten medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass der Ophthalmologe einen beidseitigen myopen Astigmatismus (Hornhautverkrümmung) festgestellt und diesbezüglich eine Brillenkorrektur empfohlen habe. Die geltend gemachten Schmerzen am Ellbogen seien gemäss Arztbericht auf keine konkreten Ursachen zurückzuführen und bedürften keiner weiteren Behandlung. Insgesamt vermöchten diese gesundheitlichen Umstände nicht eine konkrete Gefährdung zu begründen, zumal er in Sri Lanka über ein familiäres Netz verfüge und auch die grundsätzliche Behandelbarkeit vorhanden sei. C.c Mit Urteil E-593/2021 vom 25. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte die Erwägungen der Vorinstanz. IV. D. Unter dem Titel «Demande mesures provisionelles / asile multiple » reichte der Beschwerdeführer am 15. April 2021 bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch ein. Er machte dabei geltend, dass seine exilpolitischen Aktivitäten flüchtlingsrechtlich sehr wohl relevant seien. Zunächst wiederholte er, dass das CID im Internet auf ihn aufmerksam worden sei und seine Familie (...) 2020 aufgesucht und bedroht habe. Ausserdem habe er der Übergabe der Petition (...) an eine Vertreterin des Bundesrats beigewohnt und gleichentags an einer Kundgebung in Bern teilgenommen. Weiter begründete er sein Gesuch dahingehend, dass er ein grosser Aktivist für die Sache der Tamilen sei. Er sei (...) der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und die rechte Hand von G._______, seinerseits (...) der tamilischen Bewegung (...), welche am (...) vom sri-lankischen Verteidigungsministerium als terroristisch eingestuft worden sei. Folglich werde jede Person, die in Kontakt mit dieser Bewegung stehe, bei ihrer Rückkehr verhaftet. Zusammen mit G._______ habe er am (...) 2021 eine grosse Kundgebung in F._______ gegen den Genozid an der tamilischen Bevölkerung organisiert; hierfür sei sogar ein Club von (...) H._______ nach F._______ gereist (mit Hinweis auf beiliegende Fotos, weitere Videos und Fotos auf (...) und (...) sowie Auszüge aus populären tamilischen Zeitungen). Weitere Demonstrationen seien geplant. Der Beschwerdeführer führte in seinem Gesuch weiter aus, ein Vollzug der Wegweisung erweise sich auch unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK als unzulässig. Zumindest sei er unzumutbar, weil er weder auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie noch auf die medizinisch notwendige Behandlung zählen könne. E. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 - eröffnet am 9. Juni 2021 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und wies das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Die Verfahrensanträge auf Ansetzung einer Anhörung und um Vornahme von Instruktionsmassnahmen über die schweizerische Botschaft in Colombo lehnte es ab. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragt er, ihm sei als Flüchtling Asyl zu gewähren respektive er sei aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien superprovisorische Massnahmen zu ergreifen, so dass der Beschwerdeführer das Verfahren in der Schweiz abwarten könne. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: eine Ausgabe von «The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka» vom 25. Februar 2021 (bezüglich G._______, wohnhaft in I._______), je einen Flyer des «Remembrance Day» vom 18. Mai 2021 sowie einer Radrundfahrt vom 14. bis 18. Mai 2021, einen Bericht mit dem Titel «12th Genocide Memorial Day of the Tamils in Bern» vom 18. Mai 2021 sowie weitere Fotos und Newsberichte (teilweise in tamilischer Sprache). Auf dem ebenfalls beigelegten Memory-Stick sind Videos gespeichert: eine Erklärung einer Person des Europäischen Parlaments; ein Fernsehbericht, wie tamilische Gruppen in der Schweiz am 18. Mai 2021 an den Genozid in Mullivaikal erinnern sowie Videos aus Sri Lanka. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). H. Am 2. Juli 2021 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, das Vorbringen, das CID habe die Mutter des Beschwerdeführers im (...) 2020 bedroht, sei bereits Gegenstand des Wiedererwägungsgesuches gewesen; auf die entsprechende Verfügung vom 8. September 2020 und auf das Urteil BVGer E-5057/2020 vom 26. Oktober 2020 könne verwiesen werden. Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei die rechte Hand des (...) des (...) und werde folglich bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt, mache er keine detaillierten Angaben. So sei unklar, wie seine Mitarbeit in dieser Bewegung konkret aussehe, und ob er auch Mitglied sei. Seine angebliche Rolle als (...) der Demonstration vom (...) 2021 bleibe komplett unbelegt. Die weiteren Hinweise auf diverse Internetseiten - wie beispielsweise die (...)-Seite des (...) LTTE-Jugend oder die (...)-Seite eines Kollegen sowie der hinduistischen Kirche in D._______ - seien ohne jeweiligen Kommentar erfolgt. Die blosse Angabe von Links - ohne spezifischen Bezug zu seiner Person - verletze seine erhöhte Mitwirkungspflicht in einem Mehrfachgesuchverfahren, zumal es praxisgemäss nicht Sache der Behörden sei, den Sachverhalt durch Nachverfolgung der Links zu vervollständigen (mit Verweis auf Art. 111c Abs. 1 AsylG). Die als Beweismittel aufgeführten Auszüge aus bekannten Zeitungen in Sri Lanka seien dem Gesuch nicht beigelegt gewesen. Ferner würden sich den eingereichten Fotos der Kundgebung vom (...) 2021 keine Hinweise auf eine besondere Rolle des Beschwerdeführers entnehmen lassen, weshalb das vorgebrachte Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person zweifelhaft sei. Ferner seien seine Ausführungen, er sei (...) für die LTTE in der Schweiz, nehme an Sitzungen teil und organisiere weitere Kundgebungen, unbelegt und daher völlig haltlos. Das dargelegte Bild eines exilpolitisch hochengagierten Aktivisten stehe insgesamt in massivem Widerspruch zur tatsächlichen Beweislage. Beim Vorbringen, seine Familie werde derzeit vehement bedroht und sei mehrmals entführt worden, handle es sich um eine durch nichts belegte Parteibehauptung, welcher es angesichts der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen in den bisherigen Verfahren an einer Grundlage fehle.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erinnert in seiner Beschwerde zunächst daran, dass aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten seine Familie (...) 2020 von Beamten des CID massiv bedroht und seine Mutter ins Spital eingewiesen worden sei. Am (...) 2020 sei er dabei gewesen, als die Petition (...) an eine Vertreterin des Bundesrats übergeben worden sei; am gleichen Tag habe er auch an einer Kundgebung für die (...) Sache teilgenommen. Bezüglich diesen Ereignissen sei die Begründung der Vorinstanz, sie seien bereits Gegenstand früherer Verfahren gewesen, nicht berechtigt. Ferner bekräftigt er, die rechte Hand des (...) (G._______) der tamilischen Bewegung (...), welche von den sri-lankischen Behörden als terroristisch eingestuft worden sei, zu sein. Weil er dessen Projekte unterstütze, drohe ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Zusammen mit ihm habe er am (...) 2021 Kundgebungen in Erinnerung an den tamilischen Genozid und das Kriegsende vor zwölf Jahren organisiert. Dabei seien auch tamilische Persönlichkeiten anwesend gewesen, welche in Sri Lanka als Terroristen gesucht seien (mit Hinweis auf Fotos [...]). Nach diesen Aktivitäten habe am (...) 2021 eine Spezialeinheit der sri-lankischen Armee die Familie des Beschwerdeführers bedroht. Es sei offensichtlich, dass dieser aufgrund seiner Verbindungen zu verbotenen Organisationen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei. Die gegenteilige Behauptung des SEM sei stereotyp und unzulässig, zumal die Beweiserhebung für den Beschwerdeführer schwierig sei. Auf den Fotos sei er immer an erster Stelle zu sehen, was auf eine Führungsposition hindeute. Bezüglich den Kundgebungen der ersten Jahreshälfte sei auch darauf hinzuweisen, dass verschiedene europäische Zeitungen und Newsportale darüber berichtet hätten, weshalb dies auch die Behörden in Sri Lanka zur Kenntnis genommen hätten.

E. 6 Vorab ist festzustellen, dass der formelle Einwand in der Beschwerde - das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt - offensichtlich unbegründet ist. In der entsprechenden Begründung verkennt der Beschwerdeführer insbesondere, dass ein Mehrfachgesuch gehörig zu begründen ist (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen zu tätigen oder inwiefern es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Bezeichnenderweise folgen auch auf Beschwerdestufe keine konkreteren Ausführungen, obwohl bereits das SEM zutreffend auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hingewiesen hat.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz. Weil das CID auf ihn aufmerksam geworden sei, sei seine Familie im (...) 2020 und im (...) 2021 bedroht und geschlagen worden. Sein Leben sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in Gefahr.

E. 7.2 Nach einer Überprüfung der Akten schliesst sich das Gericht den zutreffenden Erwägungen des SEM an. Die Einwände in der Beschwerde vermögen offensichtlich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken.

E. 7.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vorgebrachte Teilnahme an der Übergabe der Petition und an der Kundgebung für die tamilische Sache vom (...) 2020 in D._______ sowie die angeblichen Behelligungen seiner Familie im (...) 2020 - wie vom SEM zutreffend festgestellt - bereits Gegenstand vergangener Verfahren waren (vgl. Urteil BVGer E-5057/2020 vom 26. Oktober 2020). Auch im nachfolgenden Verfahren wurde wieder darauf Bezug genommen und festgestellt, die entsprechenden politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien als niederschwellig zu bezeichnen, weshalb nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Heimatstaat auszugehen sei. Gleichzeitig wurde festgestellt, es sei bis zu diesem Zeitpunkt - in Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka - auch von keinen Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen (vgl. Urteil BVGer E-593/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.2). Auf die Begründung in den entsprechenden Verfahren kann vollumfänglich verwiesen werden.

E. 7.2.2 Hinsichtlich des im aktuellen Mehrfachgesuch erstmals eingebrachten Vorbringens, aufgrund seiner Verbindung zum (...) und dessen (...) sei er bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, ist dem SEM zuzustimmen, wenn es erwogen hat, dass eine detaillierte Ausführung zu dieser Verbindung fehlt. Der Beschwerdeführer verkennt ganz offensichtlich, dass Mehrfachgesuche begründet einzureichen sind (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Auch die diesbezügliche Erwägung in der angefochtenen Verfügung veranlasste ihn nicht, auf Beschwerdeebene substanziiertere Ausführungen dazu zu machen, inwiefern er für das (...) respektive für dessen (...) tätig sei und welche Position er innerhalb dieser Bewegung innehabe, geschweige denn, dies zu belegen. Aus der «The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka» vom (...) 2021 geht lediglich hervor, dass die Liste der designierten Personen bezüglich der «Regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012» erweitert worden sei. Diese Liste «of designated persons and entities» enthält Namen von Organisationen, die verboten, und von Personen, die gesucht sind (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM], Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020, S. 16). Dabei wird auf der Personenliste auch G._______, wohnhaft in I._______, genannt. Daraus alleine lässt sich offensichtlich keine Verbindung zum Beschwerdeführer respektive zu dessen exilpolitischer Tätigkeit herstellen.

E. 7.2.3 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe am (...) 2021 eine Kundgebung in F._______ in Zusammenarbeit mit G._______ organisiert, bleibt auf Beschwerdeebene ebenso unbelegt, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, obwohl das SEM auch dies bereits moniert und festgestellt hat, es ergebe sich deshalb daraus kein relevantes politisches Profil des Beschwerdeführers. Die diesbezüglich eingereichten Fotos, auf welchen er in der ersten Reihe stehe, lassen klarerweise noch nicht auf eine besondere Rolle des Beschwerdeführers schliessen.

E. 7.2.4 Am 18. Mai 2021 fand in Bern in Erinnerung des «Mullivaikal Genocide» eine Kundgebung statt (vgl. «Swiss Tamil commemorate Tamil Genocide Day», Tamil Guardian vom 20. Mai 2021 [Swiss Tamils commemorate Tamil Genocide Day | Tamil Guardian, besucht am 12. Juli 2021]). Der Beschwerde liegen dazu diverse Beweismittel bei (vgl. Sachverhalt Bst. G). Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, inwiefern sich der Beschwerdeführer exilpolitisch in der Schweiz engagiert, und dass von einem relevanten exilpolitischen Engagement auszugehen wäre. Auch auf den Fotos ([...]) lässt sich nicht erkennen, ob der Beschwerdeführer an dieser Kundgebung teilgenommen, oder was er dabei Kundgebung sonst für eine Rolle gespielt hat. Auch die auf einem Memorystick eingereichten Videos belegen keine politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers.

E. 7.2.5 Schliesslich vermag er auch aus dem generellen Hinweis in der Beschwerde, es hätten in der ersten Jahreshälfte verschiedene Kundgebungen in der Schweiz stattgefunden (vgl. Beschwerde S. 8 f.), wie auch aus den allgemeinen Ausführungen zu den LTTE (vgl. Beschwerde S. 9) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal damit weder eine Teilnahme des Beschwerdeführers an diesen Demonstrationen noch sein Vorbringen, er sei ein grosser politischer Akteur respektive (...) der LTTE belegt wird.

E. 7.3 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer auf der politischen Bühne in der Schweiz kaum in Erscheinung getreten. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht von einem eigentlichen politischen Profil, geschweige denn von einem flüchtlingsrechtlich relevanten, auszugehen. Der Beschwerdeführer hatte noch an der Anhörung vom 3. Februar 2020 angegeben, er sei in Sri Lanka nie für die LTTE tätig gewesen (A15 F114). Die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sind in jeder Hinsicht zutreffend und die Beschwerdeausführungen - die sich nicht in substanziierter Weise mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzen, sondern die Vorbringen im Wesentlichen wiederholen - sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Soweit er im Übrigen geltend macht, sein exilpolitisches Engagement habe Behelligungen und Entführungen seiner Familie in Sri Lanka zur Folge, ist auch diesbezüglich auf die Erwägungen des SEM zu verweisen, wonach es sich dabei um eine reine Parteibehauptung handle. Nach dem Gesagten ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht von Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 6), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach eineinhalbjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr - über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus - keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seitherigen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.10). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge weiterhin als zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka aus (vgl. statt vieler das bereits erwähnte Urteil E-4915/2020 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stammt sodann aus dem District Jaffna. Dort leben neben seiner Mutter (...) Geschwister (A15 F69 ff.) und es ist von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen, zumal die Mutter in ihrem eigenen Haus lebe (A15 F81). Ausserdem besteht die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, denn auch vor seiner Ausreise war er als (...) tätig (A15 F24 und 26 ff.). Die individuellen Zumutbarkeitskriterien wurden noch im erst vor kurzem abgeschlossenen Verfahren E-593/2020 geprüft (vgl. ebd. E. 7.3). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Mit dem pauschalen Vorbringen in seinem Mehrfachgesuch, das SEM kenne seine gesundheitlichen Probleme sehr wohl und seine Eltern seien alt und krank und könnten ihm den von ihm benötigten Halt nicht geben und seine weiteren Angehörigen seien jünger als er und könnten ihn deshalb finanziell nicht unterstützen vermag er offensichtlich nichts anderes zu bewirken. Bezeichnenderweise bringt er diesbezüglich auf Beschwerdeebene gar nichts mehr vor. Auch aus den Folgen des Regierungswechsels vom November 2019 ergeben sich - nach wie vor - keine Hinweise individueller Art auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers. Das SEM hat folglich auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 In der Beschwerdeschrift wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzulehnen ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3030/2021 Urteil vom 20. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der tamilische Beschwerdeführer - mit letztem Wohnsitz in A._______ (C._______; Distrikt Jaffna) - suchte am 30. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 7. Januar 2020 und der Anhörung vom 3. Februar 2020 machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe sich schon immer für die TNA (Tamil National Alliance) engagiert. Vor den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 sei er - gemäss Arzt wegen Asthma, vermutlich aber nach Schlägen durch Beamte des CID (Criminal Investigation Department) - verstorben. Er (der Beschwerdeführer) habe sich während den Wahlen 2014 und 2019 ebenfalls freiwillig engagiert, indem er Plakate der Präsidentschaftskandidaten aufgehängt und Flugblätter verteilt habe. Am (...) 2019 seien drei Personen auf Motorrädern gekommen - vermutlich Angehörige des CID - und hätten ihn geschlagen und bedroht. Nach diesem Vorfall seien Beamte des CID mehrmals zu ihm nach Hause gekommen, hätten seine Mutter bedroht und sich nach ihm erkundigt. Um nicht das gleiche Schicksal wie sein Vater zu erleiden, habe er Sri Lanka am (...) 2019 mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg verlassen. Nach seiner Ausreise seien die Leute des CID erneut bei seiner Mutter aufgetaucht und hätten nach ihm gefragt. A.b Mit Entscheid vom 13. Februar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und ordnete den Vollzug derselben an. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1128/2020 vom 17. März 2020 ab. Zur Begründung stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch asylrelevant seien und verwies auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. Bei dieser Sachlage sei auch das Vorliegen von Risikofaktoren, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat behördlich in relevanter Weise behelligt zu werden, zu verneinen. II. B. B.a Unter dem Titel «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch / Mehrfachgesuch» ersuchte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2020 das SEM, unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Sri Lanka, um eine erneute materielle Beurteilung seiner Asylvorbringen. Seine Mutter sei (...) 2020 von Unbekannten überfallen worden; nach einer entsprechenden Anzeige sei am (...) 2020 ein Polizeirapport erstellt worden. Ferner habe sie darüber vor einem Friedensrichter am (...)2020 eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Nebst den entsprechenden Beweismitteln reichte er ein Schreiben eines Anwalts vom 20. März 2020 zu seiner Lage zu den Akten. B.b Das SEM wies das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 8. September 2020 ab und stellte fest, die Verfügung vom 13. Februar 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung erwog es, die Beweismittel und Tatsachen seien nicht als erheblich zu werten; an der geltend gemachten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer seien weiterhin Zweifel angebracht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5057/2020 vom 26. Oktober 2020 abgewiesen. III. C. C.a Mit einer als «Demande d'asile multiple» bezeichneten Eingabe vom 4. Januar 2021 an das SEM machte der Beschwerdeführer neben gesundheitlichen Beschwerden geltend, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei das CID auf ihn aufmerksam geworden, weshalb seine Mutter (...) 2020 bedroht und geschlagen worden sei. Ausserdem habe er am (...) 2020 der Übergabe der Petition (...) an eine Vertreterin des Bundesrats beigewohnt und am gleichen Tag an einer Kundgebung in D._______ teilgenommen. Als er Flugblätter verteilt habe, hätten singhalesische Personen ihn gefilmt. Ferner habe die Zeitung E._______ über eine Demonstration in F._______ vom (...) 2020 berichtet. Es sei davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden identifiziert worden sei und bei einer Rückkehr verfolgt werde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten. C.b Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 - ersetzt durch den Entscheid vom 26. Januar 2020 - hielt das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung verwies es hinsichtlich der geltend gemachten Hausbesuche des CID bei der Mutter des Beschwerdeführers (...) 2020 auf die Ausführungen im vorherigen Verfahren (SEM-Verfügung vom 8. September 2020 und Urteil BVGer E-5057/2020 vom 26. Oktober 2020; vgl. oben Bst. B). Die vorgebrachte exilpolitische Aktivität vom (...) 2020 sei als niederschwellig zu qualifizieren, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gelenkt habe. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb er aufgrund der Kundgebung vom (...) 2020 in F._______ (vgl. Zeitung E._______) mit einer Verfolgung zu rechnen habe, zumal er nie geltend gemacht habe, daran teilgenommen zu haben. Schliesslich sei unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung drohe. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwog es, der Beschwerdeführer bringe zwar vor, unter erheblichen psychischen Beschwerden zu leiden und es seien Therapien vorgesehen; dies lasse er aber unbegründet und unbelegt. Auch sein Hinweis, es seien bei ihm in Zukunft regelmässige Plasmamessungen durchzuführen, würden nicht weiter ausgeführt und nicht mit medizinischen Unterlagen belegt. Was seine, gemäss seinen Aussagen, schweren Sehstörungen anbelange, sei den eingereichten medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass der Ophthalmologe einen beidseitigen myopen Astigmatismus (Hornhautverkrümmung) festgestellt und diesbezüglich eine Brillenkorrektur empfohlen habe. Die geltend gemachten Schmerzen am Ellbogen seien gemäss Arztbericht auf keine konkreten Ursachen zurückzuführen und bedürften keiner weiteren Behandlung. Insgesamt vermöchten diese gesundheitlichen Umstände nicht eine konkrete Gefährdung zu begründen, zumal er in Sri Lanka über ein familiäres Netz verfüge und auch die grundsätzliche Behandelbarkeit vorhanden sei. C.c Mit Urteil E-593/2021 vom 25. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte die Erwägungen der Vorinstanz. IV. D. Unter dem Titel «Demande mesures provisionelles / asile multiple » reichte der Beschwerdeführer am 15. April 2021 bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch ein. Er machte dabei geltend, dass seine exilpolitischen Aktivitäten flüchtlingsrechtlich sehr wohl relevant seien. Zunächst wiederholte er, dass das CID im Internet auf ihn aufmerksam worden sei und seine Familie (...) 2020 aufgesucht und bedroht habe. Ausserdem habe er der Übergabe der Petition (...) an eine Vertreterin des Bundesrats beigewohnt und gleichentags an einer Kundgebung in Bern teilgenommen. Weiter begründete er sein Gesuch dahingehend, dass er ein grosser Aktivist für die Sache der Tamilen sei. Er sei (...) der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und die rechte Hand von G._______, seinerseits (...) der tamilischen Bewegung (...), welche am (...) vom sri-lankischen Verteidigungsministerium als terroristisch eingestuft worden sei. Folglich werde jede Person, die in Kontakt mit dieser Bewegung stehe, bei ihrer Rückkehr verhaftet. Zusammen mit G._______ habe er am (...) 2021 eine grosse Kundgebung in F._______ gegen den Genozid an der tamilischen Bevölkerung organisiert; hierfür sei sogar ein Club von (...) H._______ nach F._______ gereist (mit Hinweis auf beiliegende Fotos, weitere Videos und Fotos auf (...) und (...) sowie Auszüge aus populären tamilischen Zeitungen). Weitere Demonstrationen seien geplant. Der Beschwerdeführer führte in seinem Gesuch weiter aus, ein Vollzug der Wegweisung erweise sich auch unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK als unzulässig. Zumindest sei er unzumutbar, weil er weder auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie noch auf die medizinisch notwendige Behandlung zählen könne. E. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 - eröffnet am 9. Juni 2021 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und wies das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Die Verfahrensanträge auf Ansetzung einer Anhörung und um Vornahme von Instruktionsmassnahmen über die schweizerische Botschaft in Colombo lehnte es ab. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragt er, ihm sei als Flüchtling Asyl zu gewähren respektive er sei aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien superprovisorische Massnahmen zu ergreifen, so dass der Beschwerdeführer das Verfahren in der Schweiz abwarten könne. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: eine Ausgabe von «The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka» vom 25. Februar 2021 (bezüglich G._______, wohnhaft in I._______), je einen Flyer des «Remembrance Day» vom 18. Mai 2021 sowie einer Radrundfahrt vom 14. bis 18. Mai 2021, einen Bericht mit dem Titel «12th Genocide Memorial Day of the Tamils in Bern» vom 18. Mai 2021 sowie weitere Fotos und Newsberichte (teilweise in tamilischer Sprache). Auf dem ebenfalls beigelegten Memory-Stick sind Videos gespeichert: eine Erklärung einer Person des Europäischen Parlaments; ein Fernsehbericht, wie tamilische Gruppen in der Schweiz am 18. Mai 2021 an den Genozid in Mullivaikal erinnern sowie Videos aus Sri Lanka. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). H. Am 2. Juli 2021 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, das Vorbringen, das CID habe die Mutter des Beschwerdeführers im (...) 2020 bedroht, sei bereits Gegenstand des Wiedererwägungsgesuches gewesen; auf die entsprechende Verfügung vom 8. September 2020 und auf das Urteil BVGer E-5057/2020 vom 26. Oktober 2020 könne verwiesen werden. Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei die rechte Hand des (...) des (...) und werde folglich bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt, mache er keine detaillierten Angaben. So sei unklar, wie seine Mitarbeit in dieser Bewegung konkret aussehe, und ob er auch Mitglied sei. Seine angebliche Rolle als (...) der Demonstration vom (...) 2021 bleibe komplett unbelegt. Die weiteren Hinweise auf diverse Internetseiten - wie beispielsweise die (...)-Seite des (...) LTTE-Jugend oder die (...)-Seite eines Kollegen sowie der hinduistischen Kirche in D._______ - seien ohne jeweiligen Kommentar erfolgt. Die blosse Angabe von Links - ohne spezifischen Bezug zu seiner Person - verletze seine erhöhte Mitwirkungspflicht in einem Mehrfachgesuchverfahren, zumal es praxisgemäss nicht Sache der Behörden sei, den Sachverhalt durch Nachverfolgung der Links zu vervollständigen (mit Verweis auf Art. 111c Abs. 1 AsylG). Die als Beweismittel aufgeführten Auszüge aus bekannten Zeitungen in Sri Lanka seien dem Gesuch nicht beigelegt gewesen. Ferner würden sich den eingereichten Fotos der Kundgebung vom (...) 2021 keine Hinweise auf eine besondere Rolle des Beschwerdeführers entnehmen lassen, weshalb das vorgebrachte Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person zweifelhaft sei. Ferner seien seine Ausführungen, er sei (...) für die LTTE in der Schweiz, nehme an Sitzungen teil und organisiere weitere Kundgebungen, unbelegt und daher völlig haltlos. Das dargelegte Bild eines exilpolitisch hochengagierten Aktivisten stehe insgesamt in massivem Widerspruch zur tatsächlichen Beweislage. Beim Vorbringen, seine Familie werde derzeit vehement bedroht und sei mehrmals entführt worden, handle es sich um eine durch nichts belegte Parteibehauptung, welcher es angesichts der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen in den bisherigen Verfahren an einer Grundlage fehle. 5.2 Der Beschwerdeführer erinnert in seiner Beschwerde zunächst daran, dass aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten seine Familie (...) 2020 von Beamten des CID massiv bedroht und seine Mutter ins Spital eingewiesen worden sei. Am (...) 2020 sei er dabei gewesen, als die Petition (...) an eine Vertreterin des Bundesrats übergeben worden sei; am gleichen Tag habe er auch an einer Kundgebung für die (...) Sache teilgenommen. Bezüglich diesen Ereignissen sei die Begründung der Vorinstanz, sie seien bereits Gegenstand früherer Verfahren gewesen, nicht berechtigt. Ferner bekräftigt er, die rechte Hand des (...) (G._______) der tamilischen Bewegung (...), welche von den sri-lankischen Behörden als terroristisch eingestuft worden sei, zu sein. Weil er dessen Projekte unterstütze, drohe ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Zusammen mit ihm habe er am (...) 2021 Kundgebungen in Erinnerung an den tamilischen Genozid und das Kriegsende vor zwölf Jahren organisiert. Dabei seien auch tamilische Persönlichkeiten anwesend gewesen, welche in Sri Lanka als Terroristen gesucht seien (mit Hinweis auf Fotos [...]). Nach diesen Aktivitäten habe am (...) 2021 eine Spezialeinheit der sri-lankischen Armee die Familie des Beschwerdeführers bedroht. Es sei offensichtlich, dass dieser aufgrund seiner Verbindungen zu verbotenen Organisationen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei. Die gegenteilige Behauptung des SEM sei stereotyp und unzulässig, zumal die Beweiserhebung für den Beschwerdeführer schwierig sei. Auf den Fotos sei er immer an erster Stelle zu sehen, was auf eine Führungsposition hindeute. Bezüglich den Kundgebungen der ersten Jahreshälfte sei auch darauf hinzuweisen, dass verschiedene europäische Zeitungen und Newsportale darüber berichtet hätten, weshalb dies auch die Behörden in Sri Lanka zur Kenntnis genommen hätten.

6. Vorab ist festzustellen, dass der formelle Einwand in der Beschwerde - das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt - offensichtlich unbegründet ist. In der entsprechenden Begründung verkennt der Beschwerdeführer insbesondere, dass ein Mehrfachgesuch gehörig zu begründen ist (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen zu tätigen oder inwiefern es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Bezeichnenderweise folgen auch auf Beschwerdestufe keine konkreteren Ausführungen, obwohl bereits das SEM zutreffend auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hingewiesen hat. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz. Weil das CID auf ihn aufmerksam geworden sei, sei seine Familie im (...) 2020 und im (...) 2021 bedroht und geschlagen worden. Sein Leben sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in Gefahr. 7.2 Nach einer Überprüfung der Akten schliesst sich das Gericht den zutreffenden Erwägungen des SEM an. Die Einwände in der Beschwerde vermögen offensichtlich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. 7.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vorgebrachte Teilnahme an der Übergabe der Petition und an der Kundgebung für die tamilische Sache vom (...) 2020 in D._______ sowie die angeblichen Behelligungen seiner Familie im (...) 2020 - wie vom SEM zutreffend festgestellt - bereits Gegenstand vergangener Verfahren waren (vgl. Urteil BVGer E-5057/2020 vom 26. Oktober 2020). Auch im nachfolgenden Verfahren wurde wieder darauf Bezug genommen und festgestellt, die entsprechenden politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien als niederschwellig zu bezeichnen, weshalb nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Heimatstaat auszugehen sei. Gleichzeitig wurde festgestellt, es sei bis zu diesem Zeitpunkt - in Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka - auch von keinen Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen (vgl. Urteil BVGer E-593/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.2). Auf die Begründung in den entsprechenden Verfahren kann vollumfänglich verwiesen werden. 7.2.2 Hinsichtlich des im aktuellen Mehrfachgesuch erstmals eingebrachten Vorbringens, aufgrund seiner Verbindung zum (...) und dessen (...) sei er bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, ist dem SEM zuzustimmen, wenn es erwogen hat, dass eine detaillierte Ausführung zu dieser Verbindung fehlt. Der Beschwerdeführer verkennt ganz offensichtlich, dass Mehrfachgesuche begründet einzureichen sind (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Auch die diesbezügliche Erwägung in der angefochtenen Verfügung veranlasste ihn nicht, auf Beschwerdeebene substanziiertere Ausführungen dazu zu machen, inwiefern er für das (...) respektive für dessen (...) tätig sei und welche Position er innerhalb dieser Bewegung innehabe, geschweige denn, dies zu belegen. Aus der «The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka» vom (...) 2021 geht lediglich hervor, dass die Liste der designierten Personen bezüglich der «Regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012» erweitert worden sei. Diese Liste «of designated persons and entities» enthält Namen von Organisationen, die verboten, und von Personen, die gesucht sind (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM], Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020, S. 16). Dabei wird auf der Personenliste auch G._______, wohnhaft in I._______, genannt. Daraus alleine lässt sich offensichtlich keine Verbindung zum Beschwerdeführer respektive zu dessen exilpolitischer Tätigkeit herstellen. 7.2.3 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe am (...) 2021 eine Kundgebung in F._______ in Zusammenarbeit mit G._______ organisiert, bleibt auf Beschwerdeebene ebenso unbelegt, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, obwohl das SEM auch dies bereits moniert und festgestellt hat, es ergebe sich deshalb daraus kein relevantes politisches Profil des Beschwerdeführers. Die diesbezüglich eingereichten Fotos, auf welchen er in der ersten Reihe stehe, lassen klarerweise noch nicht auf eine besondere Rolle des Beschwerdeführers schliessen. 7.2.4 Am 18. Mai 2021 fand in Bern in Erinnerung des «Mullivaikal Genocide» eine Kundgebung statt (vgl. «Swiss Tamil commemorate Tamil Genocide Day», Tamil Guardian vom 20. Mai 2021 [Swiss Tamils commemorate Tamil Genocide Day | Tamil Guardian, besucht am 12. Juli 2021]). Der Beschwerde liegen dazu diverse Beweismittel bei (vgl. Sachverhalt Bst. G). Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, inwiefern sich der Beschwerdeführer exilpolitisch in der Schweiz engagiert, und dass von einem relevanten exilpolitischen Engagement auszugehen wäre. Auch auf den Fotos ([...]) lässt sich nicht erkennen, ob der Beschwerdeführer an dieser Kundgebung teilgenommen, oder was er dabei Kundgebung sonst für eine Rolle gespielt hat. Auch die auf einem Memorystick eingereichten Videos belegen keine politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers. 7.2.5 Schliesslich vermag er auch aus dem generellen Hinweis in der Beschwerde, es hätten in der ersten Jahreshälfte verschiedene Kundgebungen in der Schweiz stattgefunden (vgl. Beschwerde S. 8 f.), wie auch aus den allgemeinen Ausführungen zu den LTTE (vgl. Beschwerde S. 9) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal damit weder eine Teilnahme des Beschwerdeführers an diesen Demonstrationen noch sein Vorbringen, er sei ein grosser politischer Akteur respektive (...) der LTTE belegt wird. 7.3 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer auf der politischen Bühne in der Schweiz kaum in Erscheinung getreten. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht von einem eigentlichen politischen Profil, geschweige denn von einem flüchtlingsrechtlich relevanten, auszugehen. Der Beschwerdeführer hatte noch an der Anhörung vom 3. Februar 2020 angegeben, er sei in Sri Lanka nie für die LTTE tätig gewesen (A15 F114). Die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sind in jeder Hinsicht zutreffend und die Beschwerdeausführungen - die sich nicht in substanziierter Weise mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzen, sondern die Vorbringen im Wesentlichen wiederholen - sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Soweit er im Übrigen geltend macht, sein exilpolitisches Engagement habe Behelligungen und Entführungen seiner Familie in Sri Lanka zur Folge, ist auch diesbezüglich auf die Erwägungen des SEM zu verweisen, wonach es sich dabei um eine reine Parteibehauptung handle. Nach dem Gesagten ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht von Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 6), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach eineinhalbjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr - über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus - keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seitherigen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.10). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge weiterhin als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka aus (vgl. statt vieler das bereits erwähnte Urteil E-4915/2020 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stammt sodann aus dem District Jaffna. Dort leben neben seiner Mutter (...) Geschwister (A15 F69 ff.) und es ist von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen, zumal die Mutter in ihrem eigenen Haus lebe (A15 F81). Ausserdem besteht die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, denn auch vor seiner Ausreise war er als (...) tätig (A15 F24 und 26 ff.). Die individuellen Zumutbarkeitskriterien wurden noch im erst vor kurzem abgeschlossenen Verfahren E-593/2020 geprüft (vgl. ebd. E. 7.3). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Mit dem pauschalen Vorbringen in seinem Mehrfachgesuch, das SEM kenne seine gesundheitlichen Probleme sehr wohl und seine Eltern seien alt und krank und könnten ihm den von ihm benötigten Halt nicht geben und seine weiteren Angehörigen seien jünger als er und könnten ihn deshalb finanziell nicht unterstützen vermag er offensichtlich nichts anderes zu bewirken. Bezeichnenderweise bringt er diesbezüglich auf Beschwerdeebene gar nichts mehr vor. Auch aus den Folgen des Regierungswechsels vom November 2019 ergeben sich - nach wie vor - keine Hinweise individueller Art auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers. Das SEM hat folglich auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 In der Beschwerdeschrift wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzulehnen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand: